Sonstiges

Bruderzwist um Hausschlüssel

Der eine rückt den Schlüssel fürs Nachbarhaus nicht heraus, der andere erneuert deshalb sein Türschloss

Zwei Brüder wohnten in zwei Häusern nebeneinander. Für Notfälle hatten sie ihre Haustürschlüssel ausgetauscht. Nach einem Streit verlangte Bruder A von Bruder B seinen Schlüssel zurück, den B aber nicht herausrückte. Ein weiteres Mal forderte A den Schlüssel und kündigte Konsequenzen an: Bekomme er den Schlüssel nicht, werde er das Schloss austauschen und B die Kosten in Rechnung stellen.

B blieb stur und gab den Schlüssel nicht her. A blieb ebenfalls stur und ließ für fast 700 Euro ein neues Türschloss einbauen. Seine Klage gegen den Bruder auf Kostenersatz wurde allerdings vom Amtsgericht München abgewiesen (222 C 14447/23). B sei nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, denn er habe den Schlüssel nur aus Gefälligkeit aufbewahrt.

Die Brüder und Nachbarn hätten ihre Hausschlüssel ausgetauscht, um im Notfall (ausgesperrt, Schlüssel vergessen …) Ersatz parat zu haben. Damit hätten sich die Brüder jedoch nicht rechtlich binden wollen: Einen so genannten Verwahrvertrag für die jeweiligen Schlüssel hätten sie nicht abgeschlossen.

Zwar beeinträchtige es das Eigentum von A an seinem Schlüssel, wenn B sich weigere, diesen zurückzugeben, räumte das Amtsgericht ein. Anspruch auf Kostenersatz könnte A aber höchstens für einen Ersatzschlüssel geltend machen, nicht für die Kosten der Türschloss-Erneuerung.

Seniorin bei einem Busunfall schwer verletzt

Schadenersatz für Heimbetreuung oder wäre diese "sowieso nötig" gewesen?

Der Fahrer eines Linienbusses war losgefahren, obwohl die Plastiktüte in der Hand einer alten Dame in der Tür eingeklemmt war. Die 82-Jährige geriet mit ihrem rechten Bein zwischen den Radkasten und den Zwillingsreifen. Es wurde zerquetscht und musste amputiert werden. Nach dem Krankenhausaufenthalt konnte die Frau nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, in der sie sich bis zum Unfall selbst versorgt hatte.

Sie verlangte vom Busfahrer und seiner Arbeitgeberin, den kommunalen Verkehrsbetrieben, den Mehraufwand ersetzt, der nun aufgrund der notwendigen Unterbringung in einem Heim auf sie zukam. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr im Prinzip recht, begrenzte den Anspruch aber auf 14 Monate. Begründung: Nach dem persönlichen "Eindruck", den die Frau auf die Richter gemacht habe, hätte sie sich spätestens nach diesem Zeitraum ohnehin in ein Heim begeben müssen.

Der Bundesgerichtshof kassierte dieses Urteil und gab dem Oberlandesgericht Hamm auf, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf dessen Basis noch einmal zu entscheiden (VI ZR 106/94). Der Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersetze medizinisches Fachwissen nicht. Bleibe nach dem Gutachten immer noch offen, ob die Frau auch ohne den Unfall bald pflegebedürftig geworden und auf Betreuung in einem Heim angewiesen wäre, gehe dies zu Lasten des Schädigers.

Grundsätzlich müssten der Busfahrer und seine Arbeitgeberin für die Unfallfolgen haften. Dass Senioren ab einem bestimmten Alter ins Heim "gehörten", sei kein Naturgesetz.

Segelyachten gestrandet

Fahrrinnen in der Hafeneinfahrt waren mit schwarz-grünem Wimpel fehlerhaft markiert

Die Zufahrt zu einem Hafen in Schleswig-Holstein ist wegen einiger Untiefen mit grünen und roten Tonnen gekennzeichnet. Nur wenn Schiffe und Boote innerhalb der Markierung bleiben, laufen sie nicht auf Grund: Rote Bojen oder Markierungen müssen bei der Einfahrt an Backbord liegen, grüne Bojen oder Markierungen an Steuerbord.

Doch im Jahr 2018 musste eine Tonne gewartet werden. Die Hafenverwaltung ließ sie entfernen und durch eine Fischernetz-Markierung mit schwarz-grünem Wimpel ersetzen. In den folgenden Wochen gerieten zwei Segelyachten in eine Untiefe und strandeten. Einer der Eigentümer verlangte anschließend Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Landgericht Lübeck. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig bestätigt: Die Hafenverwaltung hafte für zwei Drittel des Schadens (7 U 177/22). Der Kapitän müsse sich ein Mitverschulden von einem Drittel auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen, so das OLG: Denn er hätte das Fehlen der Tonne erkennen und vor der Einfahrt in die Fahrrinne in die Seekarten schauen müssen.

Grundsätzlich hätten aber beide Havarien deutlich gezeigt, dass der ersatzweise platzierte Wimpel — eine schwarz-grüne Fischernetz-Markierung — komplett ungeeignet sei, um Fahrrinnen zu kennzeichnen. Diese provisorische "Notlösung" stelle kein übliches Seezeichen dar und habe den Schiffsverkehr erheblich gefährdet. Die Wimpel-Markierung sei schon wegen der zwangsläufigen Verwechslungsgefahr kein geeigneter Ersatz für die fehlende Tonne. Auch wenn sie nur vorübergehend eingesetzt worden sei, begründe dieser Fehler eine Amtshaftung für die Folgen.

Scheinselbständige Bauarbeiter

Das ist Schwarzarbeit: Baufirma muss 100.000 Euro an die Sozialversicherung nachzahlen

Drei ungarische Bauarbeiter, die kaum Deutsch sprachen, gründeten hierzulande ein Unternehmen (eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)), vermutlich nicht aus eigenem Antrieb. Für eine Kasseler Baufirma verrichteten die drei Männer als "Subunternehmer", für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, Trockenbauarbeiten: Sie verkleideten Säulen mit Brennschutzplatten.

Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung fiel das eigenartige Subunternehmen auf: Die drei Männer seien in Wahrheit abhängig beschäftigt, stellte der Prüfer fest, es handle sich um so genannte Scheinselbständige. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Baufirma nachträglich rund 100.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge (Säumniszuschläge inbegriffen).

Dagegen pochte der Inhaber der Baufirma auf den Subunternehmer-Vertrag: Er habe den drei Männern für jede Säule einen Festbetrag von zehn bis elf Euro gezahlt. Sie hätten einen eigenen Firmenbus benutzt, eigene Arbeitsmaterialien verwendet und auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Somit sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, meinte der Bauunternehmer. Dem widersprach das Landessozialgericht Hessen (L 8 BA 51/20).

Tatsächlich besäßen die drei Bauarbeiter keinen Bus: Der Bauunternehmer habe sie in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Die Männer seien weder in der Lage, ein Unternehmen zu führen, noch hätten sie ein Unternehmerrisiko getragen. Die Arbeitszeit von 20 bis 60 Minuten pro Säule sei ebenso wie der Festpreis von der Firma vorgegeben worden. Die Firma habe die Arbeit organisiert und den Arbeitern Material und Werkzeug zugeteilt. Die Ungarn hätten im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, seien also abhängig, d.h. sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Selbstverständlich habe der Bauunternehmer das gewusst: Er habe den Subunternehmer-Vertrag mit den Bauarbeitern überhaupt nur abgeschlossen, um das Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern und Sozialabgaben zu vermeiden. Auf Unkenntnis könne sich der Unternehmer jedenfalls nicht berufen: Davon könne in diesem Fall von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung keine Rede sein.

Kündigungsschreiben im Briefkasten

Wirft es die Mieterin um 22.30 Uhr beim Vermieter ein, geht ihm die Kündigung erst am Folgetag zu

Eine Mieterin kündigte schriftlich das Mietverhältnis zum 30. April — die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie steckte das Schreiben in einen Umschlag und warf ihn am 4. Februar 2020 um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters. Dann läutete sie und teilte ihm über die Gegensprechanlage mit, sie habe soeben die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen. Der Vermieter holte das Schreiben erst am nächsten Tag heraus.

Wann ihm die Kündigung zugegangen ist, wurde zum Gegenstand eines Rechtsstreits. Warum ist das wichtig? Der 4. Februar 2020 war der dritte Werktag des Monats. Geht dem Vermieter das Schreiben bis zum dritten Werktag des Monats zu, wird die Kündigung Ende April wirksam. Bei Zugang des Schreibens nach dem dritten Werktag des Monats wird die Kündigung erst Ende Mai wirksam und die Mieterin ist einen Monat länger zur Mietzahlung verpflichtet (§ 573c Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein um 22.30 Uhr eingeworfenes Kündigungsschreiben geht dem Empfänger erst am nächsten Tag zu, entschied das Landgericht Krefeld (2 S 27/21). Niemand sei verpflichtet, seinen Briefkasten so spät zu leeren bzw. nachts zu prüfen, ob rechtserhebliche Willenserklärungen eingegangen seien. Dem Empfänger sei zuzugestehen, dass er zur Nachtzeit den Inhalt von Schreiben nicht zur Kenntnis nehmen müsse.

Das gelte auch dann, wenn die Mieterin den Vermieter obendrein auch mündlich über den Einwurf informiert habe. Die Information über die Gegensprechanlage bewirke selbst keinen Zugang des Kündigungsschreibens: Kündigungen müssten schriftlich erfolgen.

Pauschalreisepreis falsch berechnet

Reiseveranstalter korrigiert sein Internetangebot nach der Buchung: Der Kunde verlangt Entschädigung

Ein Reiseunternehmen bot auf seiner Webseite eine Pauschalreise zu günstig an, weil man ihm für einen Posten einen falschen Einkaufspreis übermittelt hatte. Es ging um eine Reise in die Dominikanische Republik, die über Weihnachten und Silvester stattfinden und laut Internetangebot 2.878 Euro kosten sollte: inklusive Flug, Hotel, Verpflegung. Ein Kunde buchte die Reise im April zum angegebenen Preis.

Einige Tage später focht der Reiseveranstalter den Reisevertrag an: Da sei ein Eingabefehler bzw. Tippfehler passiert, tatsächlich koste die Reise 6.260 Euro. Zu diesem Preis wollte der Kunde allerdings nicht verreisen … Er akzeptierte die Änderung nicht und verlangte vom Reiseunternehmen wegen "entgangener Urlaubsfreude" die Hälfte des vereinbarten Reisepreises als Entschädigung. Letztlich wurde die Reise gar nicht durchgeführt, weil sich zu wenige Teilnehmer meldeten.

Ungeachtet dessen sprach das Amtsgericht München dem Kunden 719,50 Euro Entschädigung zu, ein Viertel des "viel zu günstigen Reisepreises" (113 C 13080/22). Das Berechnungssystem des Reiseveranstalters habe aufgrund eines Fehlers einen falschen Gesamtpreis berechnet und diesen auf dem Buchungsportal angezeigt. Der Kunde habe bei der Buchung davon nichts mitbekommen, so das Amtsgericht: Es handle sich um einen internen Irrtum bei der Kalkulation.

Für den Fehler müsse das Unternehmen geradestehen, allerdings nicht in der vom Kunden geforderten Höhe. Immerhin habe der Reiseveranstalter den Kunden schon kurz nach der Buchung über das Versehen informiert. Da habe sich der Kunde ja noch nicht besonders lange auf genau diese Reise gefreut, die ihm durch den Fehler entgangen sei … Außerdem habe er da noch ein halbes Jahr Zeit gehabt, sich um eine andere Silvesterreise zu bemühen.

Kein Steuerabzug für "Essen auf Rädern"

Kurzartikel

Senioren oder kranke Personen, die sich nicht selbst versorgen können und sich deshalb von "Essen auf Rädern" warme Mahlzeiten liefern lassen, können die Kosten für diesen Service nicht von der Steuer absetzen. Verpflegungskosten seien "Teil der üblichen Lebensführung" und keine außergewöhnliche Belastung, so das Finanzgericht Münster: So müssten z.B. auch Berufstätige unterwegs Geld für Mittagessen ausgeben oder Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kindergärten aufkommen.

Streit um Rundfunkbeiträge

Bürger widersprach dem GEZ-Behördenbescheid mit einfacher E-Mail: nicht "formgerecht"

Ein Hamburger war mit den Rundfunkbeiträgen im Rückstand und erhielt im Herbst 2022 von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dagegen legte der Mann Widerspruch ein, allerdings nicht mit einem Schreiben per Post. Stattdessen scannte er den Widerspruch ein und schickte ihn mit einfacher E-Mail an die GEZ.

So formlos funktioniere das nicht, fand die GEZ und wies den Widerspruch zurück. Die Klage des säumigen Zahlers scheiterte beim Verwaltungsgericht Hamburg: Es erklärte die Klage für unzulässig (3 K 1110/23). Erst nach einem ordnungsgemäßen Widerspruch könne er gegen Forderungen einer Behörde mit einer Klage vorgehen.

Sein Widerspruch entspreche jedoch den nicht den Anforderungen: Schriftform sei vorgeschrieben. Der Hamburger habe den Widerspruch als Datei an eine einfache E-Mail angehängt und das genüge nicht, obwohl seine Unterschrift mit eingescannt sei. Grundsätzlich sei es zwar durchaus zulässig, einen Widerspruch elektronisch zu übermitteln.

Dann müsse das Dokument aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und zudem über bestimmte Kanäle übermittelt werden (aufgezählt im Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetz). Nur so sei gewährleistet, dass das übermittelte Dokument authentisch sei.

Da der Hamburger seinen Widerspruch nicht formgerecht eingelegt hat, wird er die geforderten Gebühren zahlen müssen.

Forstwirt verletzt sich beim Bäume fällen

Ist das ein Arbeitsunfall, wenn der Baum nicht im Wald seines versicherten Forstbetriebs steht?

Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer erlitt auf seiner Hofstelle einen Unfall: Beim Fällen eines Baumes war er auf einen Nagel getreten und hatte sich am Fuß verletzt. Der Baum hatte durch sein Wurzelwachstum einen Schuppen beschädigt, in dem der Forstwirt u.a. Werkzeuge des Betriebs lagerte. Deshalb hatte er beschlossen, den Baum zu beseitigen und den Schuppen neu zu bauen.

Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der Unfallversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau — beantragte der Mann Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte sein Unglück nicht als Arbeitsunfall: Der Forstwirt leite zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Doch der Unfall sei nicht in dem Wald geschehen, den er mit seinem Unternehmen bewirtschafte. Nur dort sei er gesetzlich unfallversichert.

Das Sozialgericht Münster sah das anders und entschied den Rechtsstreit um Leistungen zu Gunsten des Versicherten (S 1 U 5011/23). Auch wenn sich der Unfall außerhalb der Waldfläche des Betriebs ereignete, sei hier von einem engen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Forstwirts auszugehen. Die Fällarbeiten auf der Hofstelle seien erforderlich geworden, um den für das Unternehmen genutzten Schuppen zu erneuern. Daher habe der Forstwirt bei dieser Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Exklusive Partnervermittlung

Geld zurück, wenn die Partnervorschläge bei der Kundin keinen Gefallen finden?

Rund 7.400 Euro gab eine Münchnerin aus, um mit Hilfe einer "exklusiven Partneragentur" (so die Eigenwerbung) ihr Liebesglück zu finden. Mit einer Vermittlerin besprach sie ihre berufliche und private Situation. Dann füllte die Frau das Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" aus. Doch von 31 Partnervorschlägen entsprach kein Mann ihrem "Anforderungsprofil".

So blieb die Suche letztlich erfolglos und die Kundin verlangte ihr Geld zurück. Ihr Vorwurf: Anders als vertraglich vereinbart, habe ihr die Agentur keine adäquaten Partner vorgeschlagen. Die Kandidaten hätten nun wirklich keinen besonderen Eindruck gemacht — dabei betone die Agentur doch in der Werbung besonders ihre Exklusivität und verspreche "abgestimmte und handverlesene Partnersuche".

Das Landgericht München I schloss eine Rückabwicklung des Vermittlungsvertrags aus (29 O 11980/22). Darauf habe die Frau keinen Anspruch, so das Landgericht, denn ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Agentur und der Höhe des geforderten Betrags sei nicht zu erkennen. Laut Vertrag schulde die Partneragentur der Kundin keine erfolgreiche Vermittlung, sondern "brauchbare Vorschläge", die in etwa ihren Angaben zum Wunschpartner entsprechen. Diese Angaben seien so weit wie möglich berücksichtigt worden (groß, schlank, sportlich ...).

Die Partnervorschläge seien keineswegs als "durchweg unbrauchbar" einzustufen. Die Kundin habe der Agentur u.a. vorgehalten, ihren Wunsch nach einem Partner aus München ignoriert zu haben. Die Agenturmitarbeiterin habe ihr dazu aber mitgeteilt, dass dies die Partnersuche so erschweren würde, dass man sie nicht in die Datenbank aufnehmen könnte.

Dass nur Partner aus München und näherer Umgebung in Frage kämen, sei also nie vereinbart worden, schlussfolgerte das Landgericht. Der Vorwurf der Kundin, dass die Partneragentur die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht bzw. schlecht erfüllt habe, sei nicht gerechtfertigt. (Die Kundin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.)

Vater soll Unterhaltsvorschuss für Kinder zurückzahlen

Facebook-Beziehungsstatus beweist nicht, dass Eltern "nicht dauerhaft getrennt leben"

2018 hatte sich ein Ehepaar getrennt, die beiden minderjährigen Kinder des Paares leben beim Vater. Der Teilzeit-Jobber beantragte 2019 für die Kinder beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss: Von seinem bisschen Geld könne die Familie nicht leben. Und anders als vereinbart könne die Mutter keinen Barunterhalt zahlen. Sein Antrag wurde zunächst bewilligt. Nach einigen Monaten hob das örtliche Jugendamt die positiven Bescheide jedoch wieder auf und forderte das Geld zurück.

Begründung der Behörde: Entgegen seinen Angaben lebe der Vater offenkundig doch nicht "dauerhaft getrennt" von der Kindesmutter. Denn sein Facebook-Profil enthalte den Eintrag, er befinde sich mit ihr "in einer Beziehung". Laut Unterhaltsvorschussgesetz stehe aber Unterhaltsvorschuss nur Alleinerziehenden zu: Er solle Kindern zugutekommen, bei denen ein Elternteil Alltag und Erziehung alleine bewältigen müsse.

Zunächst legte der Vater gegen den Behördenbescheid erfolglos Widerspruch ein. Mit seiner Klage setzte er sich beim Verwaltungsgericht (VG) Meiningen jedoch durch. Das VG erklärte die Rückzahlungsforderung für rechtswidrig: Dem Vater stehe für beide Kinder Unterhaltsvorschuss zu (8 K 805/21 ME). Die Mutter der Kinder habe als Zeugin glaubwürdig geschildert, dass keine "Lebensgemeinschaft" mehr bestehe und keiner der Ex-Partner sie wiederherstellen wolle.

Ein Facebook-Eintrag sei nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen. Grundsätzlich dürfe das Jugendamt zwar schon auf Informationen in sozialen Medien zurückgreifen. Allein aus dem Facebook-Beziehungsstatus könne man aber nicht ableiten, dass die Ex-Partner wieder zusammenlebten. Hier komme es nur auf die tatsächlichen Umstände an. Im konkreten Fall sei bei den Eltern nicht der Wille erkennbar, die familiäre Gemeinschaft wieder aufzunehmen.

"Straßenbegleitender" Radweg

Eine für die Landstraße geltende Vorfahrt umfasst auch einen zugehörigen Radweg

Das Auto kam aus einem Feldweg, der an der Unfallstelle in eine Landstraße einmündete. Vorher musste die Autofahrerin einen Radweg überqueren, der — ca. fünf Meter von der Fahrbahn entfernt — entlang der Landstraße verlief. Beim Überqueren des Radwegs kollidierte der Wagen mit einem Radfahrer, der von links auf den Feldweg zukam.

Der Radweg war mit dem Verkehrszeichen 240 markiert: ein blaues Schild, auf dem ein Rad und Fußgänger abgebildet sind. Für Radfahrer der Hinweis, dass sie den Radweg benutzen müssen.

Bei dem Zusammenstoß wurden Rad und Auto beschädigt, die Autoreparatur kostete 2.269 Euro. Für den Betrag forderte die Autofahrerin vom Radfahrer Schadenersatz: Immerhin habe er ihre Vorfahrt missachtet, den Unfall also allein verschuldet. Das Gegenteil sei richtig, erklärte ihr das Landgericht Frankenthal (2 S 94/22). Wenn ein Radweg eine lange Strecke parallel zur Straße und so nah an der Fahrbahn verlaufe wie hier, umfasse die für die Landstraße geltende Vorfahrt auch den Radweg.

Selbst wenn ein Radweg kleine Höhenunterschiede aufweise und/oder einige Bäume zwischen Straße und Radweg gepflanzt seien — was hier im direkten Kreuzungsbereich ohnehin nicht der Fall sei —, würde das nichts an der Zugehörigkeit des Radwegs zur Straße ändern. Die Autofahrerin habe also die Vorfahrt des Radfahrers missachtet und nicht umgekehrt. Anders als die Autofahrerin meine, belege auch das Zeichen 240 nicht, dass der Radweg "eigenständig" sei.

Vielmehr verstärke das Verkehrsschild nur den — angesichts des Wegverlaufs ohnehin offenkundigen — Umstand, dass es sich hier um einen so genannten "straßenbegleitenden" Radweg handle. Andernfalls müsste man nämlich an dieser Kreuzung nicht anordnen, dass der Radverkehr verpflichtet sei, den gemeinsamen Geh- und Radweg statt der Straße zu benützen. Dann würde auch ein grünes Radwegeschild ausreichen.

Sächsischer Wein aus dem Verkehr gezogen

Unzulässiges Verkaufsverbot: Die Menge des Pestizidrückstands in den Trauben war "EU-konform"

In einem sächsischen Wein waren 2016 bei einer Lebensmittelkontrolle geringe Rückstände des Pestizids Dimethoat nachgewiesen worden. Daraufhin wurde der Wein von der zuständigen Behörde vom Markt genommen. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat waren seinerzeit in Deutschland nicht für den Weinanbau zugelassen.

Trotzdem legte die Winzergenossenschaft, die den Wein produziert hatte, gegen das Verkaufsverbot Widerspruch ein. Ihr Argument: Die EU-Pestizidverordnung habe als oberen Grenzwert für Dimethoat einen Rückstand von 0,02 mg pro Kilo festgelegt. Und der Dimethoatgehalt der sächsischen Keltertrauben habe unter diesem Wert gelegen.

Nun schlug sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite der Winzer — die davon allerdings nicht mehr profitieren können, weil sie ihren Wein inzwischen vernichtet haben (3 C 11.22). Der Wein sei zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen worden, entschieden die Bundesrichter, denn das EU-Recht erlaube eine geringe Menge Dimethoat.

Auch das damals geltende deutsche Lebensmittelgesetz habe eine Ausnahme vom Dimethoat-Verbot vorgesehen: Sie sollte für den Fall gelten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine zulässige Höchstmenge festsetzte. Daher sei das Verbot damals unzulässig gewesen.

Dass nicht das Bundesministerium selbst eine Rückstandshöchstmengen-Verordnung erließ, sondern die von den Winzern angeführte europäische Pestizidverordnung den Höchstgehalt für Dimethoat festgelegt habe, ändere daran nichts. Denn der deutsche Gesetzgeber habe klargestellt, dass die EU-Pestizidverordnung an die Stelle der deutschen Rückstandshöchstmengen-Verordnung treten solle.

"Ausbrechen" aus der Ehe gefährdet Unterhalt

Gericht muss prüfen, ob die Ehepartnerin tatsächlich fremdgegangen ist

Als ein Ehemann nach der Trennung auf Unterhalt verklagt wurde, wandte er ein, seine Frau habe noch während des Zusammenlebens intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen. Wegen dieses schwerwiegenden Fehlverhaltens könne sie keinen Unterhalt verlangen. Das Familiengericht war jedoch der Auffassung, dass nicht feststehe, ob die Ehefrau "aus einer intakten Ehe ausgebrochen" sei. Deshalb verurteilte es den Mann dazu, Unterhalt zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm kassierte dieses Urteil (4 UF 176/94). Die Frau habe zugegeben, dass sie jedenfalls nach der Trennung eine dauerhafte Partnerschaft mit einem anderen Mann eingegangen sei. Daher hätte das Familiengericht den neuen Partner als Zeugen vernehmen müssen. Außerdem hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht auch der Mann selbst eheliche Verfehlungen begangen habe. Erst wenn das aufgeklärt sei, könne das Familiengericht über Unterhaltspflichten und -ansprüche entscheiden.

Streit um Maßnahmen gegen Wölfe eskaliert

Jäger bedrohte die Bürgermeisterin mit Gewalt, die Waffenbehörde stellt seine Waffen sicher

2018 waren in der Umgebung des Dorfes erstmals Wölfe gesichtet worden. Daraufhin forderte ein Grundeigentümer von der Jagdbehörde des Landkreises Schutzmaßnahmen. Andernfalls werde er selbst von der Schusswaffe Gebrauch machen und die Familie schützen, kündigte der Jäger per E-Mail an. Geschützte Wölfe zu töten, sei verboten, antwortete man ihm: Außerdem bestehe für Menschen keine Gefahr.

Ein Jahr danach meldete der erboste Jäger nach einem Wolfsriss der Behörde, sein Sohn verlasse vor lauter Angst den Hof nicht mehr: "Ich entnehme Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse".

An das Landesamt für Umwelt und Naturschutz — das Wolfsabschüsse genehmigen muss — schrieb er, der Wolf sei also mehr wert als ein Menschenleben. Die Mitarbeiter gehörten wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt: Wenn dem Sohn etwas passiere, dann "gnade Ihnen Gott".

2023 eskalierte der Streit endgültig. Mitarbeitern des Landesforsts Mecklenburg-Vorpommern erklärte der Mann, er "spalte ihnen den Schädel, Dreckspack. Wegen ihrer Faulheit sei nun sein Hund tot." Wochen später rief er die Bürgermeisterin an und erklärte, er müsse "wohl erst mit einer Axt ins Rathaus kommen". Wenn Köpfe rollten, passiere vielleicht endlich etwas.

Daraufhin wurde die Waffenbehörde aktiv und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin erfolgreich die Erlaubnis, das Haus des Jägers zu durchsuchen und seine Waffen sowie Waffenbesitzkarten sicherzustellen (3 E 578/23 SN). Die Annahme, dass der Jäger Waffen und Munition missbräuchlich verwenden würde, sei begründet, entschied das VG und erteilte die Erlaubnis.

Wiederholt habe er angekündigt, unerlaubt seine Waffen gegen Wölfe einzusetzen — was keineswegs als Reaktion auf eine akute Notwehrlage gemeint gewesen sei. Vielmehr sei es dem Mann um die vermeintliche Untätigkeit der Jagdbehörde gegangen. Seine Drohung, sie deshalb in den Medien anzuprangern, zeuge von Uneinsichtigkeit und emotionaler Unreife.

Vor diesem Hintergrund seien die Drohungen gegen Forstmitarbeiter und die Bürgermeisterin nicht als sprachliche Entgleisung zu verstehen, wie sie aus großer Emotion heraus schon mal vorkommen könne. Auf Probleme reagiere der Jäger völlig unbeherrscht sofort mit Gewaltdrohungen. Das rechtfertige die Prognose, dass er dazu übergehen könnte, seine Waffen gegen Personen einzusetzen. In diesem Punkt dürfe man nicht das geringste Restrisiko hinnehmen.

Dieb klaut außen an der Kellertür steckenden Schlüssel

Der Wohnungseigentümer haftet für das fahrlässige Verhalten seiner Mieterin

Die Mieterin einer Eigentumswohnung räumte in ihrem Kellerabteil herum. Während sie sich dort aufhielt, ließ sie die Eingangstür zu den Kellerabteilen offen stehen und den Kellerschlüssel außen stecken. Als sie den Keller verließ, war der Schlüssel verschwunden. Mit dem Einheitsschlüssel kam man nicht nur in den Keller der Wohnanlage: Er passte auch für die Haustür und für die Tiefgarage.

In der Garage wurden nach dem Schlüsselverlust einige Gegenstände gestohlen. Deswegen ließ die Eigentümergemeinschaft im Gebäude eine neue Schließanlage einbauen und forderte vom Vermieter der Wohnung Ersatz für die Kosten: Er müsse für das leichtsinnige Verhalten seiner Mieterin geradestehen. Der Wohnungseigentümer wies die Forderung zurück, doch die Gemeinschaft setzte sie beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg durch (10 U 100/22).

Wohnungseigentümer hafteten gegenüber den Miteigentümern für schuldhaftes Verhalten ihrer Mieter und Untermieter, so das OLG. Und die Mieterin habe sich hier fahrlässig verhalten: Wer einen Schlüssel außen an der Eingangstüre zum Kellergeschoss stecken lasse, ermögliche auf diese Weise leichtfertig Fremden den Zugriff. So ein Risiko hätte die Frau nicht eingehen dürfen: Schlüssel müsse man sorgfältig verwahren. Den Kellerschlüssel ins Kellerabteil mitzunehmen, sei ohne Weiteres zumutbar.

Verunglücktes Wendemanöver

Kurzartikel

Trotz eines verkehrswidrigen Wendemanövers haftet der Autofahrer für die Unfallfolgen nur zur Hälfte, wenn der hinter ihm Fahrende ohne Not in das querstehende Auto hineingefahren ist, anstatt anzuhalten. Der wendende Autofahrer hatte wegen Gegenverkehrs quer auf seiner Fahrspur stehen bleiben müssen. Obwohl der "Hintermann" die Kollision durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können, hupte er nur und fuhr — etwas langsamer — gegen das wendende Fahrzeug. Das Landgericht Hanau wertete dies als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Vom Sinn des Anwaltszwangs

Distanzierung vom Mandanten macht Rechtsmittel unwirksam

Ein Autofahrer war wegen eines unvorsichtigen Wechsels der Fahrspur zu 75 DM Geldstrafe verurteilt worden. Damit war er nicht einverstanden und beauftragte seinen Verteidiger, gegen die Sanktion vorzugehen. Selbst war ihm das nicht möglich, denn der entsprechende Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Sein Anwalt legte gegen das Urteil Berufung ein, erwähnte allerdings in seinem Schreiben an das Gericht an zwei Stellen ausdrücklich, dass er "auf Weisung" seines Mandanten handle.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde der Antrag dadurch unzulässig (2 Ss (OWi) 193/94). Durch die Pflicht, sich bei bestimmten Anträgen eines Rechtsanwalts zu bedienen, solle dem Gericht die Prüfung grundloser und unsachlicher Anliegen erspart werden. Mit den Worten "auf Weisung" habe der Verteidiger Vorbehalte erkennen lassen. Er wolle offensichtlich die Verantwortung für das von ihm unterzeichnete Schreiben nicht übernehmen. Besser hätte er daran getan, den Mandanten richtig zu beraten und ihm das wenig erfolgversprechende Rechtsmittel auszureden.

Kein Mobilfunknetz in der Wohnung

Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden für zehn Monate Netzausfall entschädigen

Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Nach ein paar Wochen meldete er dem Unternehmen die Störung: Da sei wohl ein Mobilfunkmast ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Nun reichte es dem Kunden: Seit zehn Monaten zahle er für nichts! Der Kunde zog vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

Der Mobilfunkanbieter sah das überhaupt nicht ein: Der Sendemast vor Ort sei gar nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Und im Übrigen hätte der Kunde ja über WLAN telefonieren können. Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen jedoch beim Landgericht Göttingen nicht durch: Es muss dem Kunden 2.800 Euro Entschädigung zahlen (4 O 78/23).

Wenn nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt werde, könnten Verbraucher laut Telekommunikationsgesetz Entschädigung verlangen: ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Eine Störung liegt nach Ansicht des Landgerichts auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen.

Um eine Störung anzunehmen, sei kein Mindestradius für einen Ausfall des Funkdienstes erforderlich. Letztlich sei der für den Kunden "zuständige" Sendemast nicht funktionsfähig gewesen — nur darauf komme es an. Der Mobilfunkanbieter könne Kunden erst recht nicht auf die Möglichkeit verweisen, ersatzweise mit per WLAN zu telefonieren: Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung sei das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.

"Scraping" bei Facebook

Schadenersatz für Datendiebstahl? Nicht ohne Beleg für konkreten immateriellen Schaden

Etwa 500 Millionen Facebook-Nutzer waren 2021 von Datendiebstahl betroffen: Unbekannte hatten ihre Daten (Namen, Telefonnummern, Geschlecht) im Darknet veröffentlicht. Die Täter hatten die Daten mit Hilfe der Suchfunktionen von Facebook selbst "eingesammelt". Abgeleitet vom englischen Ausdruck "to scrape together" (zusammenkratzen) wurde diese Methode "scraping" genannt.

Viele Betroffene haben Meta, den Mutterkonzern von Facebook, wegen des Datendiebstahls auf Schadenersatz verklagt. Die Klage einer Facebook-Nutzerin wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm abgewiesen, obwohl es einige Praktiken des Unternehmens, die den "Datenklau" begünstigt hatten, als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung einstufte (7 U 19/23).

Telefonnummern dürften nicht ohne Einwilligung der Nutzer weitergegeben werden. Um diese Einwilligung zu bekommen, habe Facebook selbst Methoden benützt, die als unzulässig und intransparent anzusehen seien, betonte das OLG. Außerdem habe Meta, nachdem der Datendiebstahl aufgeflogen sei, zuerst nichts unternommen, um weitere illegale Zugriffe auszuschließen.

Entschädigung gebe es für Datendiebstahl aber nur, wenn Nutzer über den illegalen Zugriff hinaus einen "konkreten immateriellen Schaden" plausibel machen könnten, d.h. eine persönliche bzw. psychologische Beeinträchtigung durch den Vorfall.

Nur ein "Gefühl des Unwohlseins", der Hilflosigkeit oder des Erschreckens, wie es die Klägerin geschildert habe, genüge dafür nicht. Zumal ihre Anwälte derlei Gefühle ("Kontrollverlust", Ängste) in identischen Worten in einer Vielzahl von Prozessen gegen Meta vorgetragen hätten, um die Folgen des Datendiebstahls auszumalen. Da falle es schwer, an "konkret-individuelle Betroffenheit" der Facebook-Nutzer zu glauben.