Zwei Brüder wohnten in zwei Häusern nebeneinander. Für Notfälle hatten sie ihre Haustürschlüssel ausgetauscht. Nach einem Streit verlangte Bruder A von Bruder B seinen Schlüssel zurück, den B aber nicht herausrückte. Ein weiteres Mal forderte A den Schlüssel und kündigte Konsequenzen an: Bekomme er den Schlüssel nicht, werde er das Schloss austauschen und B die Kosten in Rechnung stellen.
B blieb stur und gab den Schlüssel nicht her. A blieb ebenfalls stur und ließ für fast 700 Euro ein neues Türschloss einbauen. Seine Klage gegen den Bruder auf Kostenersatz wurde allerdings vom Amtsgericht München abgewiesen (222 C 14447/23). B sei nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, denn er habe den Schlüssel nur aus Gefälligkeit aufbewahrt.
Die Brüder und Nachbarn hätten ihre Hausschlüssel ausgetauscht, um im Notfall (ausgesperrt, Schlüssel vergessen ) Ersatz parat zu haben. Damit hätten sich die Brüder jedoch nicht rechtlich binden wollen: Einen so genannten Verwahrvertrag für die jeweiligen Schlüssel hätten sie nicht abgeschlossen.
Zwar beeinträchtige es das Eigentum von A an seinem Schlüssel, wenn B sich weigere, diesen zurückzugeben, räumte das Amtsgericht ein. Anspruch auf Kostenersatz könnte A aber höchstens für einen Ersatzschlüssel geltend machen, nicht für die Kosten der Türschloss-Erneuerung.