Sonstiges

Seniorin bei einem Busunfall schwer verletzt

Schadenersatz für Heimbetreuung oder wäre diese "sowieso nötig" gewesen?

Der Fahrer eines Linienbusses war losgefahren, obwohl die Plastiktüte in der Hand einer alten Dame in der Tür eingeklemmt war. Die 82-Jährige geriet mit ihrem rechten Bein zwischen den Radkasten und den Zwillingsreifen. Es wurde zerquetscht und musste amputiert werden. Nach dem Krankenhausaufenthalt konnte die Frau nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, in der sie sich bis zum Unfall selbst versorgt hatte.

Sie verlangte vom Busfahrer und seiner Arbeitgeberin, den kommunalen Verkehrsbetrieben, den Mehraufwand ersetzt, der nun aufgrund der notwendigen Unterbringung in einem Heim auf sie zukam. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr im Prinzip recht, begrenzte den Anspruch aber auf 14 Monate. Begründung: Nach dem persönlichen "Eindruck", den die Frau auf die Richter gemacht habe, hätte sie sich spätestens nach diesem Zeitraum ohnehin in ein Heim begeben müssen.

Der Bundesgerichtshof kassierte dieses Urteil und gab dem Oberlandesgericht Hamm auf, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf dessen Basis noch einmal zu entscheiden (VI ZR 106/94). Der Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersetze medizinisches Fachwissen nicht. Bleibe nach dem Gutachten immer noch offen, ob die Frau auch ohne den Unfall bald pflegebedürftig geworden und auf Betreuung in einem Heim angewiesen wäre, gehe dies zu Lasten des Schädigers.

Grundsätzlich müssten der Busfahrer und seine Arbeitgeberin für die Unfallfolgen haften. Dass Senioren ab einem bestimmten Alter ins Heim "gehörten", sei kein Naturgesetz.

Kündigungsschreiben im Briefkasten

Wirft es die Mieterin um 22.30 Uhr beim Vermieter ein, geht ihm die Kündigung erst am Folgetag zu

Eine Mieterin kündigte schriftlich das Mietverhältnis zum 30. April — die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie steckte das Schreiben in einen Umschlag und warf ihn am 4. Februar 2020 um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters. Dann läutete sie und teilte ihm über die Gegensprechanlage mit, sie habe soeben die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen. Der Vermieter holte das Schreiben erst am nächsten Tag heraus.

Wann ihm die Kündigung zugegangen ist, wurde zum Gegenstand eines Rechtsstreits. Warum ist das wichtig? Der 4. Februar 2020 war der dritte Werktag des Monats. Geht dem Vermieter das Schreiben bis zum dritten Werktag des Monats zu, wird die Kündigung Ende April wirksam. Bei Zugang des Schreibens nach dem dritten Werktag des Monats wird die Kündigung erst Ende Mai wirksam und die Mieterin ist einen Monat länger zur Mietzahlung verpflichtet (§ 573c Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein um 22.30 Uhr eingeworfenes Kündigungsschreiben geht dem Empfänger erst am nächsten Tag zu, entschied das Landgericht Krefeld (2 S 27/21). Niemand sei verpflichtet, seinen Briefkasten so spät zu leeren bzw. nachts zu prüfen, ob rechtserhebliche Willenserklärungen eingegangen seien. Dem Empfänger sei zuzugestehen, dass er zur Nachtzeit den Inhalt von Schreiben nicht zur Kenntnis nehmen müsse.

Das gelte auch dann, wenn die Mieterin den Vermieter obendrein auch mündlich über den Einwurf informiert habe. Die Information über die Gegensprechanlage bewirke selbst keinen Zugang des Kündigungsschreibens: Kündigungen müssten schriftlich erfolgen.

Forstwirt verletzt sich beim Bäume fällen

Ist das ein Arbeitsunfall, wenn der Baum nicht im Wald seines versicherten Forstbetriebs steht?

Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer erlitt auf seiner Hofstelle einen Unfall: Beim Fällen eines Baumes war er auf einen Nagel getreten und hatte sich am Fuß verletzt. Der Baum hatte durch sein Wurzelwachstum einen Schuppen beschädigt, in dem der Forstwirt u.a. Werkzeuge des Betriebs lagerte. Deshalb hatte er beschlossen, den Baum zu beseitigen und den Schuppen neu zu bauen.

Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft — Trägerin der Unfallversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau — beantragte der Mann Leistungen. Doch die Berufsgenossenschaft anerkannte sein Unglück nicht als Arbeitsunfall: Der Forstwirt leite zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Doch der Unfall sei nicht in dem Wald geschehen, den er mit seinem Unternehmen bewirtschafte. Nur dort sei er gesetzlich unfallversichert.

Das Sozialgericht Münster sah das anders und entschied den Rechtsstreit um Leistungen zu Gunsten des Versicherten (S 1 U 5011/23). Auch wenn sich der Unfall außerhalb der Waldfläche des Betriebs ereignete, sei hier von einem engen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit des Forstwirts auszugehen. Die Fällarbeiten auf der Hofstelle seien erforderlich geworden, um den für das Unternehmen genutzten Schuppen zu erneuern. Daher habe der Forstwirt bei dieser Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

"Straßenbegleitender" Radweg

Eine für die Landstraße geltende Vorfahrt umfasst auch einen zugehörigen Radweg

Das Auto kam aus einem Feldweg, der an der Unfallstelle in eine Landstraße einmündete. Vorher musste die Autofahrerin einen Radweg überqueren, der — ca. fünf Meter von der Fahrbahn entfernt — entlang der Landstraße verlief. Beim Überqueren des Radwegs kollidierte der Wagen mit einem Radfahrer, der von links auf den Feldweg zukam.

Der Radweg war mit dem Verkehrszeichen 240 markiert: ein blaues Schild, auf dem ein Rad und Fußgänger abgebildet sind. Für Radfahrer der Hinweis, dass sie den Radweg benutzen müssen.

Bei dem Zusammenstoß wurden Rad und Auto beschädigt, die Autoreparatur kostete 2.269 Euro. Für den Betrag forderte die Autofahrerin vom Radfahrer Schadenersatz: Immerhin habe er ihre Vorfahrt missachtet, den Unfall also allein verschuldet. Das Gegenteil sei richtig, erklärte ihr das Landgericht Frankenthal (2 S 94/22). Wenn ein Radweg eine lange Strecke parallel zur Straße und so nah an der Fahrbahn verlaufe wie hier, umfasse die für die Landstraße geltende Vorfahrt auch den Radweg.

Selbst wenn ein Radweg kleine Höhenunterschiede aufweise und/oder einige Bäume zwischen Straße und Radweg gepflanzt seien — was hier im direkten Kreuzungsbereich ohnehin nicht der Fall sei —, würde das nichts an der Zugehörigkeit des Radwegs zur Straße ändern. Die Autofahrerin habe also die Vorfahrt des Radfahrers missachtet und nicht umgekehrt. Anders als die Autofahrerin meine, belege auch das Zeichen 240 nicht, dass der Radweg "eigenständig" sei.

Vielmehr verstärke das Verkehrsschild nur den — angesichts des Wegverlaufs ohnehin offenkundigen — Umstand, dass es sich hier um einen so genannten "straßenbegleitenden" Radweg handle. Andernfalls müsste man nämlich an dieser Kreuzung nicht anordnen, dass der Radverkehr verpflichtet sei, den gemeinsamen Geh- und Radweg statt der Straße zu benützen. Dann würde auch ein grünes Radwegeschild ausreichen.

Sächsischer Wein aus dem Verkehr gezogen

Unzulässiges Verkaufsverbot: Die Menge des Pestizidrückstands in den Trauben war "EU-konform"

In einem sächsischen Wein waren 2016 bei einer Lebensmittelkontrolle geringe Rückstände des Pestizids Dimethoat nachgewiesen worden. Daraufhin wurde der Wein von der zuständigen Behörde vom Markt genommen. Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat waren seinerzeit in Deutschland nicht für den Weinanbau zugelassen.

Trotzdem legte die Winzergenossenschaft, die den Wein produziert hatte, gegen das Verkaufsverbot Widerspruch ein. Ihr Argument: Die EU-Pestizidverordnung habe als oberen Grenzwert für Dimethoat einen Rückstand von 0,02 mg pro Kilo festgelegt. Und der Dimethoatgehalt der sächsischen Keltertrauben habe unter diesem Wert gelegen.

Nun schlug sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Seite der Winzer — die davon allerdings nicht mehr profitieren können, weil sie ihren Wein inzwischen vernichtet haben (3 C 11.22). Der Wein sei zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen worden, entschieden die Bundesrichter, denn das EU-Recht erlaube eine geringe Menge Dimethoat.

Auch das damals geltende deutsche Lebensmittelgesetz habe eine Ausnahme vom Dimethoat-Verbot vorgesehen: Sie sollte für den Fall gelten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine zulässige Höchstmenge festsetzte. Daher sei das Verbot damals unzulässig gewesen.

Dass nicht das Bundesministerium selbst eine Rückstandshöchstmengen-Verordnung erließ, sondern die von den Winzern angeführte europäische Pestizidverordnung den Höchstgehalt für Dimethoat festgelegt habe, ändere daran nichts. Denn der deutsche Gesetzgeber habe klargestellt, dass die EU-Pestizidverordnung an die Stelle der deutschen Rückstandshöchstmengen-Verordnung treten solle.

"Ausbrechen" aus der Ehe gefährdet Unterhalt

Gericht muss prüfen, ob die Ehepartnerin tatsächlich fremdgegangen ist

Als ein Ehemann nach der Trennung auf Unterhalt verklagt wurde, wandte er ein, seine Frau habe noch während des Zusammenlebens intime Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen. Wegen dieses schwerwiegenden Fehlverhaltens könne sie keinen Unterhalt verlangen. Das Familiengericht war jedoch der Auffassung, dass nicht feststehe, ob die Ehefrau "aus einer intakten Ehe ausgebrochen" sei. Deshalb verurteilte es den Mann dazu, Unterhalt zu zahlen.

Das Oberlandesgericht Hamm kassierte dieses Urteil (4 UF 176/94). Die Frau habe zugegeben, dass sie jedenfalls nach der Trennung eine dauerhafte Partnerschaft mit einem anderen Mann eingegangen sei. Daher hätte das Familiengericht den neuen Partner als Zeugen vernehmen müssen. Außerdem hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht auch der Mann selbst eheliche Verfehlungen begangen habe. Erst wenn das aufgeklärt sei, könne das Familiengericht über Unterhaltspflichten und -ansprüche entscheiden.

Streit um Maßnahmen gegen Wölfe eskaliert

Jäger bedrohte die Bürgermeisterin mit Gewalt, die Waffenbehörde stellt seine Waffen sicher

2018 waren in der Umgebung des Dorfes erstmals Wölfe gesichtet worden. Daraufhin forderte ein Grundeigentümer von der Jagdbehörde des Landkreises Schutzmaßnahmen. Andernfalls werde er selbst von der Schusswaffe Gebrauch machen und die Familie schützen, kündigte der Jäger per E-Mail an. Geschützte Wölfe zu töten, sei verboten, antwortete man ihm: Außerdem bestehe für Menschen keine Gefahr.

Ein Jahr danach meldete der erboste Jäger nach einem Wolfsriss der Behörde, sein Sohn verlasse vor lauter Angst den Hof nicht mehr: "Ich entnehme Ihren Ausführungen folgendes: Ich verhalte mich richtig, wenn ich den Wolf meinen Sohn auf meinem Grundstück töten lasse".

An das Landesamt für Umwelt und Naturschutz — das Wolfsabschüsse genehmigen muss — schrieb er, der Wolf sei also mehr wert als ein Menschenleben. Die Mitarbeiter gehörten wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt: Wenn dem Sohn etwas passiere, dann "gnade Ihnen Gott".

2023 eskalierte der Streit endgültig. Mitarbeitern des Landesforsts Mecklenburg-Vorpommern erklärte der Mann, er "spalte ihnen den Schädel, Dreckspack. Wegen ihrer Faulheit sei nun sein Hund tot." Wochen später rief er die Bürgermeisterin an und erklärte, er müsse "wohl erst mit einer Axt ins Rathaus kommen". Wenn Köpfe rollten, passiere vielleicht endlich etwas.

Daraufhin wurde die Waffenbehörde aktiv und beantragte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin erfolgreich die Erlaubnis, das Haus des Jägers zu durchsuchen und seine Waffen sowie Waffenbesitzkarten sicherzustellen (3 E 578/23 SN). Die Annahme, dass der Jäger Waffen und Munition missbräuchlich verwenden würde, sei begründet, entschied das VG und erteilte die Erlaubnis.

Wiederholt habe er angekündigt, unerlaubt seine Waffen gegen Wölfe einzusetzen — was keineswegs als Reaktion auf eine akute Notwehrlage gemeint gewesen sei. Vielmehr sei es dem Mann um die vermeintliche Untätigkeit der Jagdbehörde gegangen. Seine Drohung, sie deshalb in den Medien anzuprangern, zeuge von Uneinsichtigkeit und emotionaler Unreife.

Vor diesem Hintergrund seien die Drohungen gegen Forstmitarbeiter und die Bürgermeisterin nicht als sprachliche Entgleisung zu verstehen, wie sie aus großer Emotion heraus schon mal vorkommen könne. Auf Probleme reagiere der Jäger völlig unbeherrscht sofort mit Gewaltdrohungen. Das rechtfertige die Prognose, dass er dazu übergehen könnte, seine Waffen gegen Personen einzusetzen. In diesem Punkt dürfe man nicht das geringste Restrisiko hinnehmen.

Verunglücktes Wendemanöver

Kurzartikel

Trotz eines verkehrswidrigen Wendemanövers haftet der Autofahrer für die Unfallfolgen nur zur Hälfte, wenn der hinter ihm Fahrende ohne Not in das querstehende Auto hineingefahren ist, anstatt anzuhalten. Der wendende Autofahrer hatte wegen Gegenverkehrs quer auf seiner Fahrspur stehen bleiben müssen. Obwohl der "Hintermann" die Kollision durch vollständiges Abbremsen hätte verhindern können, hupte er nur und fuhr — etwas langsamer — gegen das wendende Fahrzeug. Das Landgericht Hanau wertete dies als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

Vom Sinn des Anwaltszwangs

Distanzierung vom Mandanten macht Rechtsmittel unwirksam

Ein Autofahrer war wegen eines unvorsichtigen Wechsels der Fahrspur zu 75 DM Geldstrafe verurteilt worden. Damit war er nicht einverstanden und beauftragte seinen Verteidiger, gegen die Sanktion vorzugehen. Selbst war ihm das nicht möglich, denn der entsprechende Antrag muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Sein Anwalt legte gegen das Urteil Berufung ein, erwähnte allerdings in seinem Schreiben an das Gericht an zwei Stellen ausdrücklich, dass er "auf Weisung" seines Mandanten handle.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde der Antrag dadurch unzulässig (2 Ss (OWi) 193/94). Durch die Pflicht, sich bei bestimmten Anträgen eines Rechtsanwalts zu bedienen, solle dem Gericht die Prüfung grundloser und unsachlicher Anliegen erspart werden. Mit den Worten "auf Weisung" habe der Verteidiger Vorbehalte erkennen lassen. Er wolle offensichtlich die Verantwortung für das von ihm unterzeichnete Schreiben nicht übernehmen. Besser hätte er daran getan, den Mandanten richtig zu beraten und ihm das wenig erfolgversprechende Rechtsmittel auszureden.

Kein Mobilfunknetz in der Wohnung

Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden für zehn Monate Netzausfall entschädigen

Ein Mobilfunkkunde konnte in seiner Wohnung nicht mehr telefonieren. Nach ein paar Wochen meldete er dem Unternehmen die Störung: Da sei wohl ein Mobilfunkmast ausgefallen. Neun Monate später funktionierte das Netz immer noch nicht. Nun reichte es dem Kunden: Seit zehn Monaten zahle er für nichts! Der Kunde zog vor Gericht und verlangte finanziellen Ausgleich.

Der Mobilfunkanbieter sah das überhaupt nicht ein: Der Sendemast vor Ort sei gar nicht ausgefallen, sondern nur ausgelastet gewesen, weil andere Basisstationen gestört waren. Und im Übrigen hätte der Kunde ja über WLAN telefonieren können. Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen jedoch beim Landgericht Göttingen nicht durch: Es muss dem Kunden 2.800 Euro Entschädigung zahlen (4 O 78/23).

Wenn nach einer Kundenbeschwerde eine Störung nicht innerhalb von zwei Tagen beseitigt werde, könnten Verbraucher laut Telekommunikationsgesetz Entschädigung verlangen: ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls der vereinbarten Dienstleistungen. Eine Störung liegt nach Ansicht des Landgerichts auch vor, wenn nicht der Sendemast am Wohnort des Kunden ausfällt, sondern andere Basisstationen.

Um eine Störung anzunehmen, sei kein Mindestradius für einen Ausfall des Funkdienstes erforderlich. Letztlich sei der für den Kunden "zuständige" Sendemast nicht funktionsfähig gewesen — nur darauf komme es an. Der Mobilfunkanbieter könne Kunden erst recht nicht auf die Möglichkeit verweisen, ersatzweise mit per WLAN zu telefonieren: Angesichts der Mängel bei der WLAN-Versorgung sei das WLAN kein gleichwertiger Ersatz für das Telefonieren mit Mobilfunk.

Landwirt verpachtet Grundstück für eine Reithalle

Baubehörde untersagt deren Nutzung für eine Poloschule und Poloturniere

Ein Landwirt verpachtete 2020 ein Grundstück an die X-GmbH, die hier eine Reithalle und einen Pferdestall mit Boxen errichtete. Die Baubehörde hatte den Bau und den Betrieb eines Reitstalles mit Pferdezucht und Ausbildung für Pferde genehmigt. Doch 2022 beschwerten sich Nachbarn über "Events" mit großem Rummel auf dem Grundstück: Hier wurden im Rahmen der "European Arena Polo Tour" Poloturniere ausgetragen.

Die Baubehörde untersagte dies: Genehmigt sei die Ausbildung eigener Pferde in der Reithalle — Turniere seien davon nicht erfasst. Es liege auf der Hand, dass durch die An- und Abfahrt von Teams, Trainern und Tierpflegern, Rettungsdienst und Publikum eine hohe Verkehrsbelastung und weitaus mehr Lärm entstehe als durch Reitunterricht. Der Landwirt müsse dem illegalen Treiben ein Ende setzen. Für den Wiederholungsfall drohte die Behörde Zwangsgeld an.

Ohne Erfolg focht der Verpächter das Nutzungsverbot an. Das Verbot, die Reithalle gewerblich für eine Poloschule und für Poloturniere zu nutzen, sei rechtmäßig und das angedrohte Zwangsgeld von 3.000 Euro als Sanktion angemessen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (28 L 533/23). Laut Baugenehmigung seien in der Halle keine Sportveranstaltungen mit Publikum vorgesehen, entsprechend sei auch der Brandschutz dafür nicht ausgelegt.

Der Landwirt könne sich auch nicht darauf berufen, dass Reithalle und Pferdepension seinem Betrieb dienten, so das VG. Eine Pferdepension könne zwar landwirtschaftliche Tierhaltung darstellen, soweit das Pferdefutter auf eigenen Flächen erzeugt werde. Aber Polosport in einer Reithalle sei nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb da. Polounterricht mit "Stick & Ball", Turniere mit Siegerehrung, bei denen Teams in Sponsoren-Shirts auftreten und pro Team ein Nenngeld von 1.200 Euro für die Teilnahme fällig werde — das seien offenkundig gewerblich organisierte Events.

Für die Turnierveranstalterin X-GmbH bilde die Reithalle den Schwerpunkt unternehmerischer Tätigkeit im gewerblichen Sinn — wodurch auch der Verpächter gewerbliche Einnahmen erziele. Diese Nutzung der Halle sei illegal und auch nicht nachträglich genehmigungsfähig: Denn sie nehme keinerlei Rücksicht auf die Nachbarn oder auf Belange des Naturschutzes.

Beamtin Mitglied einer fragwürdigen Sekte?

Anfrage eines Landtagsabgeordneten steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit

Ein CSU-Abgeordneter richtete an die Bayerische Staatsregierung eine Anfrage zur Sektenproblematik. Unter anderem ging es um das Gerücht, eine leitende Beamtin der Stadt B. sei Angehörige der Sekte Guru Thakar Singh und an Kindesmisshandlungen beteiligt gewesen. Die Beamtin wollte dem Abgeordneten die Verbreitung solcher Behauptungen verbieten lassen.

Das lehnte das Oberlandesgericht Nürnberg jedoch ab (5 U 98/94). Der Abgeordnete habe seine Anfrage auf einen Fernsehbericht gestützt, der zeige, wie Sektenmitglieder Kinder beim Meditieren durch leichte Schläge am Einschlafen hinderten. Dies sei als eine Form von Misshandlung einzustufen.

Da die Beamtin tatsächlich für die dubiose Sekte tätig gewesen sei, sei die Anfrage des Abgeordneten von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Mittlerweile habe sich die Beamtin zwar von den Praktiken der Sekte distanziert. Das ändere aber nichts an ihrer Tätigkeit in der Vergangenheit, auf die sich die Anfrage bezogen habe.

Abschussplan für Rotwild nicht erfüllt

Waldschutz: Jagdgenossenschaft soll für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild Zwangsgeld zahlen

Das Landratsamt Miesbach setzte eine Jagdgenossenschaft unter Druck, weil sie den Rotwild-Abschussplan für 2021 in ihrem Gemeinschaftsjagdrevier im November 2021 nur zu 35 Prozent erfüllt hatte. Der Verbiss an den Bäumen im Revier sei zu hoch, so die Jagdbehörde, man müsse den Wald und die berechtigten Interessen der Forstwirtschaft schützen. Im Dezember müssten nun mindestens vier Tiere erlegt werden, wurde angeordnet. Für jedes nicht fristgerecht erlegte Wild drohte die Behörde 50 Euro Zwangsgeld an.

Dagegen wehrte sich die Jagdgenossenschaft: In ihrem Revier werde Rotwild nicht "falsch gejagt", es sei eben klein. Wild ziehe daher oft nur durch — in den zwei Pandemiejahren meistens nachts, weil Rad- und Wanderwege stark frequentiert worden seien. Nur revierübergreifende Jagden mit externen Jägern brächten Erfolg, diese Maßnahme habe die untere Jagdbehörde aber abgelehnt. Die Vorgabe, nun innerhalb von vier Wochen vier Stück Rotwild zu erlegen, sei vollkommen unrealistisch.

Über die Klage der Jagdgenossenschaft wurde noch nicht endgültig entschieden. Einstweilen stoppte das Verwaltungsgericht (VG) München im Eilverfahren zumindest den sofortigen Vollzug der Anordnung (M 7 S 22.60). Die Jagdbehörde müsse für die Einhaltung der Abschusspläne sorgen, betonte das VG. Vor allem an rutschgefährdeten Standorten im Berggebiet des Reviers, wo besonders die Tanne zur Stabilisierung des Bodens wichtig sei, sei der Wildverbiss viel zu stark.

Gegenmaßnahmen müssten aber geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein: Man dürfe vom Revierinhaber nichts Unmögliches verlangen. Wenn das Landratsamt zwei Monate vor dem Ende des Jagdjahres weitere Abschüsse anordne, erscheine der Erfolg doch sehr zweifelhaft: Von Juni bis November sei nur ein einziges Tier erlegt worden. Die Ursachen dafür seien ebenso unklar wie der Grund dafür, dass die Behörde auf die Defizite nicht früher reagiert habe.

Ob das nun am "Jagdmanagement" liege oder an den Wanderungen des Rotwilds: Das sei im Hauptverfahren aufzuklären, eventuell durch ein Sachverständigengutachten. Da jedenfalls Zwangsgeld allein keinen Erfolg verspreche, wäre als Lösung eher ein behördlich organisierter, revierübergreifender Abschuss und/oder eine Verkürzung der Schonzeit in Betracht zu ziehen, um den Abschussplan durchzusetzen. Nur so könne verhindert werden, dass sich der überhöhte Verbiss fortsetze und die Waldschäden steigen.

Mit geklauter ec-Karte Konto geplündert

PIN beim Bezahlen im Supermarkt ausgespäht: Kein fahrlässiges Verhalten der Bankkundin

Mit ihrer ec-Karte hatte die Bankkundin im Supermarkt um 10.30 Uhr ihren Einkauf bezahlt. Dass ihr im Kassenbereich danach jemand den Geldbeutel stahl, bemerkte sie nicht. Drei Tage später rief ein Bankmitarbeiter bei der Frau an: Von ihrem Konto seien mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ungewöhnlich schnell nacheinander hohe Beträge abgebucht worden, teilte er mit. Insgesamt 18.545 Euro — ob sie darüber Bescheid wisse?

Die schockierte Frau ließ sofort die Karte sperren und erstattete Strafanzeige. Wie in diesen Fällen üblich, lehnte es die Bank ab, den Verlust zu ersetzen. Sie warf der Kontoinhaberin fahrlässiges Verhalten vor: Dass der Dieb/die Diebin ihre PIN benutzt habe, sei nur zu erklären, wenn die Kundin die Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Daraufhin verklagte die Frau die Bank auf Erstattung des Gesamtbetrags. Entschieden bestritt sie, dass sie die Geheimzahl im Portemonnaie notiert hatte: Die unbekannte Person, die das Konto geplündert habe, müsse sie bei der PIN-Eingabe an der Supermarkt-Kasse beobachtet haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (9 U 200/22). Dass sie grob fahrlässig gegen die Pflichten im Umgang mit der ec-Karte verstoßen habe, sei nicht bewiesen, so das OLG.

Wenn ein Unberechtigter eine Originalkarte und die richtige Geheimzahl am Bankautomaten verwende, sei dies meistens, aber nicht zwangsläufig immer darauf zurückzuführen, dass beides zusammen aufbewahrt wurde. Im konkreten Fall habe die Kundin das Ausspähen der PIN nicht nur als theoretische Möglichkeit behauptet. Vielmehr stehe fest, dass sie nur zehn Minuten vor der ersten, von ihr nicht autorisierten Abhebung am Geldautomaten mit der ec-Karte an der Supermarkt-Kasse bezahlt habe.

Da die Karte direkt nach dem Bezahlen dort gestohlen wurde, sei die PIN sehr wahrscheinlich vorher ausgespäht worden. Das sei keineswegs unmöglich, wie die Bank behaupte. Auch wenn ein Karteninhaber bei der PIN-Eingabe vorschriftsmäßig eine Hand über das Gerät halte, schließe dies nicht aus, dass jemand über die Schulter blicke und die Zahl oder zumindest die Handbewegung beobachte. Mit einer Hand sei das Tastaturfeld nicht vollständig zu verdecken.

Außerdem müsse der Karteninhaber ja auch selbst die Tasten sehen, um die Nummer einzugeben. Dass ein Dieb/eine Diebin die Bankkundin bei der PIN-Eingabe mit einem Smartphone oder einem anderen Gerät fotografierte oder filmte, sei ebenfalls nicht ausgeschlossen. Die Bank vermute nur, dass Mitarbeiter des Supermarkts dies "auf alle Fälle bemerkt und die Polizei gerufen hätten". Fakt sei aber: Die wenigsten Trickdiebe würden bemerkt.

Zusammenbruch beim Triathlon

Sportler will sich partout nicht behandeln lassen und wirft den Sanitätern danach unterlassene Hilfeleistung vor

2017 hatte sich ein Lehrer zu einem "Jedermann-Triathlon" angemeldet. Dabei mussten die Teilnehmer 750 Meter schwimmen, 20,4 km radfahren und fünf km laufen. Vorher mussten alle bei der Anmeldung unterschreiben, dass ihr Trainingszustand diesen Anforderungen entspricht und dass sie über die Gefahren durch Überanstrengung Bescheid wissen. Auch der Lehrer gab diese Erklärung ab und überschätzte seine Leistungsfähigkeit.

Seit zwei Jahren hatte er keinen Wettkampf mehr absolviert. Zudem litt der Mann an Bronchialasthma und hatte gerade erst eine Erkältung hinter sich gebracht. Am Tag des Triathlon-Wettkampfs herrschten mehr als 30 Grad Celsius. Unterwegs wirkte der Hobbysportler bereits erschöpft. Beim Laufen torkelte er auf der Zielgeraden und erreichte das Ziel nur mit Müh und Not. Dort legte sich der Pädagoge ausgepowert auf den Boden.

Sofort eilten Sanitäter herbei, denen er jedoch erklärte, er brauche keine Behandlung. Als sie ihn mit der Trage ins Sanitätszelt bringen wollten, kletterte der "Patient wider Willen" von der Trage. Im Zelt legten ihm die Sanitäter eine Infusion. Sie mussten die Maßnahme aber abbrechen, weil der Mann um sich schlug und randalierte. Schließlich verschlechterte sich sein Zustand so, dass er nicht mehr ansprechbar war — nun riefen die Sanitäter einen Notarzt. In einer Klinik wurden Unterzucker und akutes Nierenversagen diagnostiziert.

Als sich der Lehrer von seinem Kollaps erholt hatte, verklagte er den Veranstalter des Triathlons und den Sanitätsdienst auf Schmerzensgeld: Die verzögerte Behandlung sei als unterlassene Hilfeleistung zu bewerten, meinte er. Das Landgericht Dresden war allerdings anderer Ansicht und wies die Klage ab (10 O 2201/20). Grundsätzlich müssten Patienten einer medizinischen Behandlung vorher zustimmen, betonte das Landgericht.

Und der Triathlet habe im Sanitätszelt mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, man solle ihn in Ruhe lassen und nicht behandeln. Dann könne er nicht nachträglich den Rettungskräften vorwerfen, er sei zu spät behandelt worden. Sie hätten vorschriftsmäßig gehandelt, indem sie seinen Willen respektierten. Selbst wenn der Lehrer möglicherweise schon im Delirium gewesen sei, sei das für die Sanitäter nicht klar erkennbar gewesen.

Auf die Sanitäter habe er keineswegs "verwirrt" gewirkt. Sie seien daher nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen: Nur wenn ein Patient offenkundig nicht in der Lage sei, eine eigene Entscheidung zu treffen, dürften Mediziner und Rettungskräfte dessen Willen ignorieren. Schließlich sei nicht nur unterlassene Hilfeleistung, sondern auch eine aufgezwungene Behandlung gegen den Willen des Patienten als Körperverletzung strafbar.

Beamtin mit Corona infiziert

Gericht verneint trotz ihrer Arbeit in einem schlecht gelüfteten, kleinen Büro einen Dienstunfall

Eine Beamtin erkrankte im März 2020 an Covid. Davon erholte sie sich nicht mehr, Ärzte diagnostizierten Long-Covid. Im August 2022 wurde die Frau in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Vom Dienstherrn verlangte sie Leistungen der Unfallfürsorge: Ihre Krankheit sei als Dienstunfall anzuerkennen, weil sie sich bei der Arbeit angesteckt habe.

Im Gebäude des Landkreises habe sie sich ein winziges und obendrein schlecht belüftetes Büro mit zwei Kolleginnen geteilt, die sich ebenfalls mit dem Corona-Virus infiziert hätten. Auf dem Weg ins Büro habe sie zudem täglich durch einen Flur des Ausländeramts gehen müssen, der ständig mit wartenden Antragstellern überfüllt sei: Auch hier habe sie nie den richtigen Abstand zu anderen Personen einhalten können.

Das Verwaltungsgericht Neustadt verneinte einen Dienstunfall: Dass sich die Beamtin im Kreishaus infiziert habe, stehe nicht mit Sicherheit fest (1 K 486/22). Die Covid-Infektion gehöre zwar zu den Krankheiten, die unter Umständen als Dienstunfall eingestuft werden könnten. Das setze allerdings voraus, dass ein Beamter aufgrund der Art des Dienstes dem Ansteckungsrisiko in besonderer Weise ausgesetzt war. Bei der Corona-Pandemie treffe dies in erster Linie auf Personal in Kliniken und Arztpraxen zu.

Doch ein kleines Büro ohne Publikumsverkehr sei trotz schlechter Lüftung kein besonders gefährlicher Dienstort. Hier seien die Beamten dem Corona-Virus nicht in einem besonders hohen Maß ausgesetzt, sondern genauso wie an anderen Orten auch - zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, wo es auch gelegentlich eng werde. Das Ansteckungsrisiko sei für die Beamtin nicht höher gewesen als für andere Berufstätige.

Das gelte auch für den Flur des Ausländeramts, wo die Frau häufig am Publikum habe vorbeilaufen müssen: Auch der Flur sei kein außergewöhnlich gefährlicher Dienstort. Anders als bei längeren Unterhaltungen mit direkt gegenüberstehenden Personen sei beim bloßen Vorbeigehen an Personen das Ansteckungsrisiko gering. Ob in diesem Flur überhaupt jemand infiziert war, wisse ohnehin niemand.

Unklarer Rückbaubeschluss

Kurzartikel

Wohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, wenn Miteigentümer ihre Terrassenfläche eigenmächtig vergrößern. Die von der Eigentümerversammlung beschlossene "Auflage, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren", ist aber anfechtbar, weil zu unbestimmt. Die "ursprüngliche Größe" ist konkret anzugeben. Beschlüsse müssen aus sich heraus klar und eindeutig erkennen lassen, was gelten soll.

Vermieterin blockierte Garagenausfahrt

Mieterin musste im BMW statt im Porsche-Cabrio an den Gardasee reisen: Nutzungsausfallentschädigung?

Die Hauseigentümerin hatte Büroräume und Garagenstellplätze an die L-AG vermietet. Nach einigen Rechtsstreitigkeiten mit der Gewerbemieterin blockierte die Vermieterin im Sommer 2020 zwei Wochen lang mit einem Fahrzeug die Garagenausfahrt. Infolgedessen konnte Frau X, Geschäftsführerin der L-AG, mit ihrem Porsche Turbo S Cabriolet die Garage nicht mehr verlassen. In den Sommerurlaub am Gardasee musste sie mit ihrem 3er BMW Kombi fahren.

Wegen der Blockade ihres Cabrios forderte Frau X von der Vermieterin 2.450 Euro Nutzungsausfallentschädigung. Selbstverständlich habe sie im Urlaub das Cabrio benutzen wollen — der BMW sei kein gleichwertiger Ersatz. Für diesen Anspruch klagte Frau X bis zur höchsten Instanz: Doch auch beim Bundesgerichtshof scheiterte sie mit ihrem Anliegen (VI ZR 35/22).

Zwar habe die Vermieterin durch die Blockade der Garagenausfahrt Frau X vorsätzlich daran gehindert, ihr Cabrio zu benützen, stellten die Bundesrichter fest. Trotzdem habe die Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil ihr durch die rechtswidrige Handlung kein Vermögensschaden entstanden sei. Sie habe den Porsche für den Urlaub nicht wirklich gebraucht, weil sie einen Zweitwagen besitze. Mit einem BMW in Urlaub zu fahren, sei "möglich und zumutbar".

Sicher habe ein Porsche höheres Prestige und ein Cabrio vermittle auf der Fahrt in den Süden ein anderes Fahrgefühl. Der Porsche habe Vorteile, die vielleicht die Lebensqualität erhöhten — wenn man auf sie verzichten müsse, stelle das aber keinen "ersatzfähigen Vermögensschaden" dar. Der Zweitwagen von Frau X eigne sich objektiv auch im Urlaub als Fortbewegungsmittel. Dass die Blockade den individuellen Genuss der Porscheliebhaberin an der Fahrt geschmälert habe, sei nicht mit einem materiellen Schaden zu verwechseln.

Mutmaßliche Rechtsradikale muss Waffen abliefern

Die Frau hatte bei der Waffenbehörde eine Adresse angegeben, an der sie nicht wohnte

Wegen ihres engen Kontakts zu rechtsextremen Kreisen geriet Frau X ins Visier der Verfassungsschützer. Bei den Sicherheitsermittlungen kam heraus, dass sie zwar legal über Waffen verfügte. Doch im Antrag auf eine Waffenbesitzkarte hatte Frau X die Anschrift eines Bekannten angegeben. In dessen Wohnung war sie gemeldet, tatsächlich wohnte sie aber nicht dort.

Kein Wunder also, dass die Waffenbehörde vergeblich versucht hatte, in dieser Wohnung zu kontrollieren, ob Frau X Waffen und Munition sicher aufbewahrte. Die Behörde widerrief deshalb die waffenrechtliche Erlaubnis und wies die Frau an, ihre Waffen abzugeben. Gegen den Bescheid wehrte sie sich: Das Waffengesetz schreibe nicht vor, Waffen nur am Wohnsitz zu verwahren — auch in einer Jagdhütte sei das z.B. möglich. An ihrem tatsächlichen Wohnsitz habe sie Waffen und Munition jedenfalls ordnungsgemäß gelagert.

Richtig sei, dass Waffenbesitzer ihre Waffe auch in einem Bankschließfach oder in einer Jagdhütte im verschließbaren Waffenschrank aufbewahren dürften, stellte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern fest (1 M 254/22). Das Waffengesetz sehe aber sehr wohl eine Anzeigepflicht in Bezug auf die Wohnanschrift des Waffenbesitzers vor. Und Frau X habe eine andere Adresse angegeben als die, an der sie wohnte. Das verstoße in grober Weise gegen das Waffengesetz.

Ihrem Antrag auf eine Waffenbesitzkarte habe sie zudem Bilder eines eingebauten Waffenschranks beigefügt und so den falschen Eindruck erweckt, der Schrank stehe an der angegebenen Adresse. Ein halbes Jahr lang habe die Waffenbehörde nicht gewusst, wo sich die Waffen von Frau X befanden. Auf diese Weise habe sie Kontrollen vereitelt, die der Waffenbehörde jederzeit unangekündigt möglich sein müssten. Schon aus diesem Grund fehle es der Frau an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen. Der Widerruf der Waffenerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Flughafen wegen Drohnenangriffen geschlossen

Prekäre Sicherheitslage rechtfertigt Flugannullierung: Airline muss aber Alternativflüge anbieten

Im Frühjahr 2021 waren in Erbil (Türkei) eine amerikanische Militärbasis und ein türkisches Militärcamp mit Drohnen angegriffen worden. Deswegen schlossen die kurdischen Behörden vorübergehend den Flughafen in Erbil, um die Sicherheitslage zu prüfen. Eine Fluggesellschaft wollte ebenfalls "auf Nummer Sicher" gehen und annullierte nach der Attacke einige Flüge, darunter einen Flug von Erbil nach Düsseldorf.

Düsseldorfer Fluggäste buchten deshalb einen Ersatzflug bei einer anderen Airline und flogen am geplanten Abreisetag nach Düsseldorf zurück. Für den annullierten Flug verlangten sie von der ersten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Düsseldorf entschied (51 C 413/21).

Grundsätzlich könne eine prekäre Sicherheitslage zwar durchaus einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, dem eine Fluggesellschaft Rechnung tragen müsse. Im Fall einer Flugannullierung sei sie dann von der Pflicht befreit, die Fluggäste dafür zu entschädigen.

Werde ein Flughafen wegen Drohnenangriffen geschlossen, müssten Flugunternehmen politische Stabilität und Sicherheitslage, also ihr Risiko vor Ort selbst einschätzen. Bei dieser Entscheidung müssten sie sich nicht an anderen Airlines orientieren, die den Flughafen trotz eines Anschlags weiterhin anfliegen.

Trotzdem müsse im konkreten Fall die Fluggesellschaft die Düsseldorfer Passagiere für die Flugannullierung entschädigen: Denn das Unternehmen habe es versäumt, den Kunden die nächstmöglichen Alternativen zum annullierten Flug anzubieten. Dazu sei sie aber bei einer Annullierung verpflichtet — und Ersatzflüge habe es offenkundig gegeben.