Sonstiges

Forstwirt setzt Jagdzeitverlängerung durch

Vermehrter Wildverbiss stellte den Waldumbau hin zum klimafesteren Mischwald in Frage

Jäger S ist Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebs in seinem Eigenjagdrevier. Beim Landratsamt beantragte er im Herbst 2022 wegen massiver Bissschäden in seinem Wald zum wiederholten Mal, die Jagdzeit zu verlängern. Genauer: die am 16. Januar beginnende Schonzeit für weibliches Rehwild und Kitze bis 15. Februar 2023 aufzuheben. Andernfalls könne er seine Rehwild-Abschussquote nicht erfüllen.

Das Wild bleibe mittlerweile bis in den Februar hinein auf den Feldern, erklärte Jäger S, und ernähre sich dort von Körnermais. Da könne man wegen der vielen Spaziergänger und anderer Freizeitaktivitäten nicht schießen. Erst im Spätwinter ziehe das Wild in den Wald, in der sensibelsten Zeit für neu angepflanzte Bäume. Knospen seien für Rehwild ein "gefundenes Fressen". In dieser Zeit drohe besonders hoher Schaden, umso wichtiger sei es, Wild zu schießen. Ansonsten werde es fast unmöglich, Laubhölzer neu aufzuforsten.

Das Landratsamt lehnte den Antrag ab: Der Jagdbeirat sei aus wildbiologischen Gründen dagegen, Ausnahmen von der Schonzeit zuzulassen und dem Wild im Winter die Ruhezeit zu nehmen. Das Abschuss-Soll sei bis 15. Januar problemlos zu erreichen, wenn man in der restlichen Jagdsaison richtig vorgehe. Außerdem verringere es den Wildverbiss nicht erheblich, wenn die Jagdzeit verlängert werde.

Das Verwaltungsgericht München stellte sich auf die Seite des Forstwirts (M 7 E 23.132). Er habe nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm unzumutbare wirtschaftliche Schäden drohten. Auf Flächen mit Totalausfall könne dies rund 10.000 Euro je Hektar ausmachen, habe der gerichtliche Sachverständige errechnet. Da das Revier von S zwischen landwirtschaftlichen Flächen mit viel Maisanbau liege, ziehe das Rehwild erst in der Schonzeit vermehrt in den Wald und weide dort die ersten Sprösslinge der Forstkulturen ab.

Die Mischbaumarten litten besonders am Schalenwildverbiss. Dass gerade die Neupflanzungen beschädigt werden, störe den Waldumbau massiv, der aufgrund des Klimawandels dringend notwendig sei. Auf den Flächen mit Naturverjüngung sei jetzt schon zu erkennen, dass die Baumarten Eiche, Buche und Ahorn komplett ausfallen könnten. Deshalb müsse der Rehwildbestand im Revier dringend reduziert werden, wenn der angestrebte Wechsel zu Mischbeständen gelingen solle.

Aus der Tatsache, dass sich der Wildverbiss nach bisher erst einmaliger Verkürzung der Schonzeit nicht merklich verbessert habe, dürfe man nicht voreilig darauf schließen, dass die Maßnahme "nichts bringe", betonte das Gericht. Wie sich der vermehrte Abschuss auswirke, könne man frühestens nach Ablauf eines Jagdjahres bewerten.

Auf der Suche nach Schwarzhörern

Wer eine Antennensteckdose in der Wohnung hat, muss Auskunft geben, ob er Radio hört

Rundfunkgebühren zu zahlen, ist für Rundfunkhörer und Fernsehzuschauer Pflicht. Personen, die keine Gebühren zahlen, müssen sich gegenüber der Landesrundfunkanstalt rechtfertigen, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen", dass sie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Ein Wohnungseigentümer klagte gegen diesen Auskunftsanspruch der Rundfunkanstalt.

Die Klage verschaffte dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Gelegenheit, näher zu beleuchten, welche Anhaltspunkte vorliegen müssen, um Nachforschungen bei Betroffenen einzuleiten (10 S 489/94). Es sei statistisch belegt, dass fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Empfangsgeräte verfügten, aber nur 90 Prozent Gebühren zahlten.

Allein mit dieser Tatsache ließen sich Nachfragen bei den übrigen 10 Prozent der Haushalte allerdings nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssten vielmehr Anhaltspunkte, die sich auf die jeweils in Anspruch genommene Person bezögen. Ein Anhaltspunkt seien z.B. Bild- oder Tonsignale aus der betreffenden Wohnung. Die Lebenserfahrung spreche auch dafür, dass Personen, deren Wohnung über Antennensteckdosen verfüge, auch entsprechende Empfangsgeräte besäßen.

Im vorliegenden Fall müsse der Wohnungseigentümer daher der Rundfunkanstalt die verlangte Auskunft erteilen.

Nachbarin möchte "Altenteilerhaus" verhindern

Die Baugenehmigung für den landwirtschaftlichen Betrieb war rechtmäßig

Nach einem landwirtschaftlichen Studium hat Frau H im Sommer 2021 den elterlichen Betrieb übernommen. Die Vollerwerbslandwirtin bewirtschaftet 33 ha Ackerland, auf dem das Futter für ca. 50 Pensionspferde angebaut wird. Mit den Eltern und ihrem Partner lebt sie in einem Haus auf dem Hof. Anfang 2022 beantragte Frau H bei der Baubehörde, den Bau eines behindertengerechten Altenteilerhauses für die Eltern zu genehmigen.

Das Bauvorhaben diene dem landwirtschaftlichen "Pensionspferdehaltungsbetrieb", erklärte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Daher sei es zulässig, obwohl das Grundstück im Außenbereich liege. In landwirtschaftlichen Betrieben sei es seit jeher üblich, dass mehrere Generationen auf dem Hof lebten und mitarbeiteten. Die Altenteiler seien in die Betriebsabläufe eingebunden, ihre Mithilfe sei notwendig. Insofern helfe das Altenteilerwohnhaus, die Existenz des Betriebs zu sichern.

Eine Nachbarin klagte gegen die Baugenehmigung: Das erst 2004 gebaute Haus an der Hofstelle sei für zwei Paare groß genug, wandte sie ein. Die Nachbarin bestritt auch, dass die Eltern noch auf dem Hof mitarbeiteten. Dass die Zufahrt zum Bauvorhaben über ihr Grundstück verlaufe, sei schon unzumutbar. Obendrein drohe nun auch Wasserrückstau auf ihrem Grund, wenn vom Baugrundstück Abwasser eingeleitet werde. Denn für die Entwässerung reichten die Kapazitäten nicht.

Das Verwaltungsgericht Ansbach ließ die Einwände nicht gelten (AN 3 S 22.02354). Nach dem Gutachten des bayerischen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei das Bauvorhaben "privilegiert", d.h. im Außenbereich zulässig, weil es für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. So eine Stellungnahme der fachkundigen Stelle habe Gewicht. Die Nachbarin stelle die Privilegierung in Frage — dabei sollten die Rechtsvorschriften zum Bauen im Außenbereich nicht die Nachbarn schützen, sondern die Natur.

Ebenso wenig könne sich die Nachbarin darauf berufen, dass die Erschließung des Bauvorhabens und die Zufahrt nicht gesichert seien. Selbst wenn das zuträfe, könnte sie mit diesem Argument das Bauvorhaben nicht abwehren. Durch das Bauvorhaben ändere sich aber gar nichts: Schon bisher müsse sie es hinnehmen, dass die Zufahrt zum Pensionspferdebetrieb über ein Grundstück in ihrem Miteigentum verlaufe. Die Baugenehmigung verschlechtere die Lage also nicht.

Unbegründet und "ins Blaue hinein" behaupte die Nachbarin Probleme durch das Ableiten des Abwassers. Der Kanalisations-Zweckverband habe ihr bereits mehrmals mitgeteilt, dass das Bauvorhaben problemlos an die Kanalisation angeschlossen werden könne und eine Überlastung des Systems nicht zu befürchten sei. Rückstauprobleme am Wohnhaus der Nachbarin könnten schon deshalb nicht entstehen, weil ihr Hausgrundstück nicht direkt neben dem Baugrundstück liege.

Sperrzeit überschritten - Geldbuße für Wirtin

Die Sperrzeit gilt nur für die Bewirtung von Gästen, nicht fürs Personal

Weil sie die Sperrstunde um 2.00 Uhr missachtet habe und sich in ihrem Lokal um 3.10 Uhr noch Gäste am Tresen "vor teilweise gefüllten Gläsern" aufgehalten hätten, verhängte das kommunale Gewerbeaufsichtsamt gegen eine Wirtin ein Bußgeld. Dagegen wehrte sie sich und behauptete, die so spät noch anwesenden Personen hätten zum Personal gehört.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter die Aussage der Gastwirtin nicht überprüft hatte (3 ObOWi 112/94). Falls tatsächlich nur Angestellte "nach getaner Arbeit" gesellig beisammen gewesen seien, habe es sich nicht um Gäste gehandelt. Es sei anzunehmen, dass das Personal für die Getränke nichts habe zahlen müssen. Die Wirtin sei also um diese Zeit nicht mehr ihrem Gewerbe nachgegangen. Von einem privaten Charakter des Zusammenseins sei auch dann auszugehen, wenn dabei betriebliche Angelegenheiten, zum Beispiel die bessere Bedienung der Gäste, besprochen worden wären.

Werbung für Meditonsin versprach zu viel

Kurzartikel

Die NRW-Verbraucherzentrale setzte das Verbot einiger Werbeaussagen durch, mit denen der Anbieter des homöopathischen Mittels Meditonsin im Internet geworben hatte. Das betraf die Aussage, Meditonsin reduziere die "Intensität der typischen Erkältungssymptome" "rasch und zuverlässig" sowie ähnliche Behauptungen. Dies sei irreführend, so das Landgericht Dortmund. Solche Aussagen erweckten den falschen Eindruck, erkältete Patienten könnten mit Gewissheit Besserung erwarten, wenn sie das Mittel einnehmen.

Gülle ist bodennah auszubringen

Düngeverordnung: Landwirt kämpft vergeblich um eine Ausnahmeerlaubnis

Die Regeln der Düngeverordnung sollen die Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft verringern. Seit Februar 2020 ist es unter anderem vorgeschrieben, Düngemittel wie Gülle streifenförmig bodennah auszubringen oder sie direkt in den Boden einzuarbeiten.

Das bayerische Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten (AELF) hat Anfang 2020 geregelt, unter welchen Bedingungen Landwirte von dieser Vorschrift befreit werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn sie einen kleinen Betrieb mit "weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche" führen.

Landwirt X, der in Bayern 30 Milchkühe hält und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 37,6 ha bewirtschaftet, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für sein gesamtes Ackerland. Für seinen Betrieb sei es unmöglich, Gülle bodennah auszubringen, erklärte er. Sein Güllefass könne er technisch nicht nachrüsten und die Investition in ein teures Gerät mit bodennaher Ausbringtechnik sei unwirtschaftlich. Außerdem setze er sowieso seit zehn Jahren Bio-Pulver ein, um die Ammoniakemissionen zu reduzieren.

Das AELF lehnte seinen Antrag ab. Die Klage des Landwirts gegen diesen Bescheid blieb beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach ebenfalls erfolglos (AN 14 K 20.01265). Der Gülle Bio-Pulver zuzusetzen, verringere die Ammoniakemissionen beim Ausbringen des Düngers nachweislich nicht so effektiv wie das bodennahe Arbeiten, so das VG.

Eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb komme nicht in Frage, weil Landwirt X mehr als 15 ha Nutzfläche bewirtschafte. Auf 15 ha — oder noch weniger — Ackerfläche Dünger mit unterschiedlichen Techniken auszubringen und dafür teure Geräte zu beschaffen, sei für Landwirte unzumutbar. Das gelte für Landwirt X jedoch nicht.

Allerdings könnte er eine Ausnahmeerlaubnis für einzelne Äcker mit Besonderheiten erhalten: Direkt an der Hofstelle lägen steile Hänge, an denen man einen Schlepper mit angehängtem hohem Gewicht aus Sicherheitsgründen nicht einsetzen könne. Auch seien einige Flächen mit großen landwirtschaftlichen Maschinen nicht oder nur sehr mühsam erreichbar.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft habe die von X bewirtschafteten Flächen, für die eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden könne, mit insgesamt 4,87 ha angegeben. Wenn man diese Flächen und zudem das Grünland abziehe, bewirtschafte Landwirt X immer noch Ackerland von ca. 17 ha Größe, die sich für das bodennahe Ausbringen von Düngemittel eigneten.

Autofahrerin fährt Radfahrer um

Sie nahm dem Rennradfahrer die Vorfahrt: Sein hohes Tempo begründet keine Mithaftung

Kurz nach 17 Uhr verließ Autofahrerin A mit ihrem Wagen den Betriebsparkplatz. Bei der Ausfahrt musste sie einen kombinierten Rad- und Fußweg überqueren. Der (bevorrechtigte) Radweg ist an dieser Stelle farbig markiert und mit gestrichelten Linien abgegrenzt. Zur gleichen Zeit war auf dem Radweg ein Rennradfahrer unterwegs: Der sportliche 47-Jährige trainierte für einen Triathlon-Wettkampf.

Wie später eine Unfallsachverständige errechnete, hatte er sich der Parkplatz-Ausfahrt mit ca. 42 km/h genähert. Die Autofahrerin habe den Radfahrer sehen müssen, als sie ihren Wagen vor dem Radweg kurz angehalten habe, so die Expertin. Trotzdem fuhr Frau A auf den Radweg — weil sie nicht auf den Radfahrer achtete oder seine Geschwindigkeit unterschätzte. Der Mann konnte mit seinem Bremsmanöver den Zusammenstoß nicht mehr verhindern, bei dem er sehr schwer verletzt wurde.

Der Radfahrer verlangte von der Autofahrerin Entschädigung. Sie müsse alle Folgekosten des Unfalls übernehmen und dem Verletzten zusätzlich 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (8 O 5432/18). Hohes Schmerzensgeld sei hier gerechtfertigt, da er dauerhafte Schäden erlitten habe: Wegen gebrochener Wirbel habe man die Brustwirbelsäule mit Implantaten versteifen müssen, die gebrochene Hand sei nicht mehr so beweglich.

Frau A habe dem Radfahrer eindeutig die Vorfahrt genommen. Anders als die Autofahrerin meine, treffe den Rennradfahrer wegen seiner zweifellos hohen Geschwindigkeit kein Mitverschulden. Auf gerader Strecke, bei guter Sicht und trockenem Wetter könnten Rennradfahrer auch mal schnell fahren. Der Mann habe seine Geschwindigkeit auch nicht vorsorglich vermindern müssen, weil ein Wagen in der Parkplatzausfahrt stand. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Autofahrerin sein Vorfahrtsrecht beachten würde.

Kampfflugzeug erschreckt Dressurpferd

Hengst stürzt in der Box: BRD haftet zu 80 Prozent für die Folgen eines Tornado-Tiefflugs

Der Überflug eines Tornado-Kampfflugzeugs wurde im Januar 2020 einem Dressurhengst zum Verhängnis, der auf einem niedersächsischen Reiterhof in seiner Pferdebox stand. Das Pferd geriet durch den plötzlichen Fluglärm so in Panik, dass es in der Box wild um sich schlug, stürzte und ein Beckentrauma erlitt. Die Verletzung war derart schwerwiegend, dass der Hengst dauerhaft reituntauglich blieb.

Die Reiterin forderte von der Bundesrepublik Deutschland als Flugzeughalterin und Dienstherrin des Piloten Schadenersatz. Das Landgericht Verden ging von einem Minderwert des Pferdes von 30.000 Euro aus und verurteilte die Bundesrepublik dazu, 80 Prozent des Schadens auszugleichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Forderung der Reiterin nach einer günstigeren Haftungsquote zurück (14 U 114/22).

Das Landgericht habe ihren Anspruch um 20 Prozent gemindert, so das OLG, weil das für Tiere typische, unberechenbare Verhalten des Pferdes zu dem Unfall beigetragen habe. Vom Fluglärm abgesehen, sei niemand sonst am Unfall beteiligt gewesen. Das Pferd habe den Lärm nicht "einordnen" können, obwohl in dem Gebiet öfter Tiefflüge durchgeführt werden. Durch das Geräusch total erschreckt, habe sich der Hengst unkontrolliert in der Box bewegt und so selbst den Sturz mit-ausgelöst. Zusätzlich habe sich das Eigengewicht des Pferdes ausgewirkt und die Sturzfolgen verschlimmert.

Mit dem Ausgleich von 80 Prozent des Wertverlustes sei der Tiefflug als Unfallursache angemessen berücksichtigt. Ein Mitverschulden des Piloten durch einen zu niedrigen und damit besonders lauten Überflug sei nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass der Tornado (nach den Radardaten der Bundeswehr) ca. 20 Meter tiefer geflogen sei als angemeldet, begründe nicht den Vorwurf fahrlässigen Verschuldens. Das sei bei derartigen Flugmanövern im "Messtoleranzrahmen".

Dass die Reiterin den Hengst eineinhalb Jahre später aufgrund von Koliken einschläfern lassen musste, hänge nicht mit dem Unfall zusammen. Und auch ihre Entscheidung, das Pferd weiterhin zu halten, obwohl schon kurz nach dem Sturz feststand, dass es irreversibel lahmte, könne sie nicht der Bundesrepublik anlasten.

Vermieter darf Pumpen-Wartungskosten umlegen

Kurzartikel

Vermieter können die Kosten für die Wartung der Pumpe auf die Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag vorgesehen ist, dass sie Kosten der Entwässerung tragen müssen. Pumpenwartungskosten sind dem Bereich "Wassergewinnung bzw. Entwässerung" zuzuordnen und gehören damit zu den regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen vorkommenden Positionen, so das Amtsgericht Rheine.

Lärmgeplagter Anwohner kämpft gegen Altglascontainer

Welche Behörde ist für das "Duale System" zuständig?

Wer sich gegen Lärm in der Nachbarschaft seiner Wohnung zur Wehr setzt, muss nicht nur belegen, dass die Belästigung unzumutbar ist. Er muss seine Beschwerde auch bei der richtigen Stelle vorbringen und das ist gar nicht so einfach.

Diese Erfahrung machte ein Bürger aus Hessen, dem die Wertstoff-Sammelanlage in der Nähe seiner Wohnung ein Dorn im Auge war. Er verklagte die Stadt und den Landkreis in der Hoffnung, eine von beiden Verwaltungsebenen werde schon dafür zuständig sein, das störende Geklirre am Altglascontainer abzustellen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies seine Klage jedoch ab (14 TG 2482/93). Nach der Verpackungsverordnung solle die öffentliche Hand entlastet und die Produkthersteller mehr in die Pflicht genommen werden. Dementsprechend sei in dem Landkreis das Duale System Deutschland für das Sammeln und Sortieren des Mülls verantwortlich. Der Landkreis sei nur noch bei einem Entsorgungsnotstand zuständig, gegen "Lärmimmissionen" müsse er nicht einschreiten.

Der Kläger müsse sich stattdessen an das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz (früher: Gewerbeaufsichtsamt) wenden, da die Wertstoffsammelstelle zu den gewerblichen Anlagen zähle.

Nachbar hat keinen Anspruch auf optimale Lichtverhältnisse

Kurzartikel

Die kommunale Baugenehmigung für einen barrierefreien Anbau an ein Reihenhaus verstößt nicht schon deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn, weil sich dadurch die Lichtverhältnisse in deren Haus geringfügig verschlechtern. Aus diesem Gebot ist kein Anspruch darauf abzuleiten, dass alle Fenster und Zimmer des Hauses sowie der Garten ganzjährig optimal besonnt und belichtet werden.

Untaugliche Bandscheibenprothesen eingesetzt

Für Probleme mit zugelassenen Medizinprodukten haften nicht die Mediziner

Die konservativen Therapien seien "ausgereizt", hatte der Orthopäde der Patientin S erläutert, die er wegen Rückenproblemen behandelte: Nun müsse man operieren und Bandscheibenprothesen einsetzen. Sie folgte seinem Rat. Die Eingriffe wurden in einer Fachklinik durchgeführt. Der Chirurg verwendete dabei keine herkömmlichen Prothesen mit Titanplatten, sondern ein neues Modell, das vollständig aus Kunststoff bestand (Cadisc).

Es war wohl unzureichend klinisch erprobt, trotzdem CE-zertifiziert und für den europäischen Markt zugelassen worden. Kurz nach der Markteinführung hatte der Hersteller die ersten Chargen zurückgerufen: Man hatte festgestellt, dass die Prothesen an Höhe verloren und schlecht einwuchsen. Später nahm der Hersteller die Cadisc-Modelle vom Markt. Auch bei Frau S mussten die implantierten Prothesen wieder entnommen werden.

Für diese Tortur verlangte die Patientin Schmerzensgeld von der Klinik und vom Operateur. Sie warf ihnen vor, dass sie unzureichend über die Risiken dieser neuen Behandlungsmethode aufgeklärt worden sei. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg wies den Vorwurf zurück (5 U 70/19). Hier gehe es nicht um eine Behandlung, mit der medizinisches "Neuland" betreten wurde — und die deswegen mit unbekannten Risiken behaftet gewesen sei.

Wenn ein Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard sei, müsse der behandelnde Arzt den Patienten darüber klar informieren. Doch bei den Bandscheibenprothesen seien sich alle Sachverständigen und Experten einig: Die Cadisc-Prothese sei etwas anders gebaut, unterscheide sich aber von etablierten Prothesen im "Risikoprofil" nicht. Probleme (beim Einwachsen, den Höhenverlust etc.) gebe es auch bei herkömmlichen Prothesen, sie würden heutzutage kritisch beurteilt.

Unbekannte Risiken durch eine "Neulandmethode" drohten also nicht, also hätten die Mediziner darauf auch nicht aufklären müssen. Es sei auch kein Behandlungsfehler gewesen, Cadisc-Prothesen einzusetzen. Ärzte dürften sich grundsätzlich auf CE-zertifizierte, zugelassene Medizinprodukte verlassen.

Für Defizite im Zulassungsverfahren der Medizinprodukte hafteten nicht die Mediziner. Ihnen fehle die Sachkunde, das Material zu beurteilen: Das komme im Medizinstudium nicht vor. Wenn ein Patient geltend mache, ihm sei durch ein CE-zertifiziertes Produkt Schaden entstanden, müsse er sich an die Zulassungsstellen wenden.

Fluggäste müssen "Aperol Spritz" selbst zahlen

Airlines sind bei einer Flugverspätung nicht verpflichtet, alkoholische Getränke zu finanzieren

Ein Ehepaar flog von Hannover über London nach Miami in den USA. Schon der Hinflug kam mit einer Verspätung von über drei Stunden an. Der Rückflug wurde annulliert und die Fluggäste ersatzweise über Madrid nach Hamburg geflogen. Dort stiegen die Urlauber in die Bahn um und erreichten Hannover mit viereinhalb Stunden Verspätung.

Von der Fluggesellschaft forderte das Paar eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung und Kostenersatz für die Verpflegung bei den Zwischenaufenthalten in Madrid und London — unter anderem hatten sich die Reisenden in London zwei "Aperol Spritz" genehmigt. Beim Amtsgericht Hannover hatte die Klage der Fluggäste überwiegend Erfolg (513 C 8538/22).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssten Airlines im Falle einer Flugannullierung oder einer erheblichen Verspätung den Passagieren "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anbieten. Im konkreten Fall habe sich die Fluggesellschaft nicht darum gekümmert. Daher hätten sich die Passagiere am Flughafen auf Kosten des Unternehmens selbst Verpflegung besorgen dürfen. Deren Kosten müsse die Fluggesellschaft ersetzen.

Mit Ausnahme der Kosten für die beiden "Aperol Spritz" allerdings: Alkoholische Getränke seien keine "Erfrischungen", betonte das Amtsgericht. Wenn in der EU-Fluggastrechteverordnung von "Erfrischung" die Rede sei, schließe dies alkoholische Getränke aus. Denn die bewirkten in der Regel das Gegenteil einer Erfrischung. Alkoholfreies Bier könne vielleicht als Erfrischung "durchgehen", "Aperol Spritz" müsse die Fluggesellschaft aber nicht finanzieren.

Europäischer Gerichtshof zur Bezahlung bei Leiharbeit

Niedrigerer Lohn für Leiharbeiter ist mithilfe des Tarifvertrags auszugleichen

Eine deutsche Leiharbeitnehmerin erhielt für die Arbeit bei dem Unternehmen, an das sie befristet ausgeliehen war, rund ein Drittel weniger Stundenlohn als die Stammbelegschaft. Laut dem Tarifvertrag, nach dem ihre Zeitarbeitsfirma zahlte, war das zulässig. Von der Gewerkschaft unterstützt, nahm die Frau den Kampf um gleichen Lohn für gleiche Arbeit auf: Sie klagte auf Zahlung des Differenzbetrags.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor: Er sollte die Frage beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tarifvertrag vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern abweichen darf.

Leih- oder Zeitarbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird, so die Entscheidung des EuGH (C-311/21).

Wenn ein Tarifvertrag für Zeitarbeiter einen niedrigeren Arbeitslohn vorsehe, müsse er ihnen im Gegenzug andere wesentliche Vorteile gewähren — andernfalls wären Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter nicht ausreichend geschützt. Da wäre zum Beispiel an zusätzliche Freizeit zu denken. EU-Mitgliedsstaaten müssten dafür sorgen, dass ihre Gerichte Tarifverträge auch unter diesem Gesichtspunkt wirksam kontrollierten.

Verwahrentgelt für Girokonto-Guthaben zulässig?

Kurzartikel

Anders als z.B. die Landgerichte Berlin und Düsseldorf hat das OLG Dresden das so genannte Verwahrentgelt für zulässig erklärt und eine Klage der Verbraucherzentrale Sachsen abgewiesen: Die beklagte Sparkasse dürfe den Kunden gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Entgelt dafür abverlangen, dass sie Guthaben auf dem Girokonto verwahrt. Das gilt laut den Sparkassen-AGB für neu eröffnete Girokonten bzw. bei Kontomodell-Wechseln und nur für Guthaben über 5.000 Euro. Das OLG ließ wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Der Polizei die Personalien vorenthalten

Bundesverfassungsgericht streicht das verhängte Bußgeld, weil der Demonstrant im Recht war

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Geldbuße wegen Auskunftsverweigerung nur dann verhängt werden darf, wenn das Auskunftsverlangen der Polizei nicht nur formell, sondern auch inhaltlich rechtmäßig war. Da Personenkontrollen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, müssen die einschlägigen Vorschriften dem Umfang nach klar geregelt sein - und zudem muss auch das Vorgehen der Polizei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Urteil eines Strafgerichts, das einen Bürger zu Bußgeld verdonnert hatte, der der Polizei seine Personalien vorenthalten hatte. Der Mann war an der Schlusskundgebung einer Demonstration gegen den Golfkrieg vorbeigekommen und hatte mitgeholfen, die Transparente hochzuhalten.

Die Polizei hielt fälschlicherweise die Demonstration für eine unangemeldete Versammlung (eine Straftat nach dem Versammlungsgesetz), weil die Parolen auf den Transparenten vom Motto der angemeldeten Demonstration abwichen. Deshalb forderte die Polizei die Demonstranten auf, ihre Personalien anzugeben - was unter anderen der Beschwerdeführer ablehnte.

Wegen der Besonderheit derartiger Situationen, die ein schnelles Einschreiten der Polizei erforderlich machen, beschränkten die Richter bislang die Prüfung, ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig war, im wesentlichen auf die Frage, ob sie zuständig war. Das ist nach Ansicht Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend und werde den in der Verfassung garantierten Grundrechten nicht gerecht (1 BvR 1564/92).

Die Strafgerichte hätten im konkreten Fall trotz begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Auskunftsverlangens nicht einmal geprüft, ob das Verhalten des verurteilten Bürgers rechtswidrig war. Immerhin habe er sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen. Die Strafurteile seien daher aufzuheben.

Hund des Nachbarn attackiert Kater

Die Katzenbesitzerin verletzt sich beim Versuch, die Tiere zu trennen: Schmerzensgeld?

Im Winter räumten zwei Nachbarn gleichzeitig Schnee von ihren Grundstücken. Während Hauseigentümerin A und Hauseigentümer B Schnee schippten, schlich sich der Hütehund des Herrn B in den Garten von Frau A. Dort stürzte er sich auf den fauchenden Kater der Hauseigentümerin und wollte ihn packen. Sofort ging Frau A mit einem Besen dazwischen. Es gelang ihr auch, die Tiere zu trennen.

Dabei rutschte Frau A jedoch auf einer Eisschicht aus, die sich unter dem Neuschnee gebildet hatte. Sie verletzte sich an den Händen und am Kniegelenk. Dafür sollte sie der Hundehalter entschädigen. Der wies dieses Ansinnen allerdings weit von sich.

Sein Hund habe die Verletzungen von Frau A nicht verursacht, er sei ja nicht auf sie losgegangen, sondern auf den Kater, erklärte der Nachbar. Gesehen habe er nur, dass der Hund Schläge bekommen habe, gab Herr B vor Gericht zu Protokoll: Alles Weitere habe sich hinter der Hecke abgespielt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sprach der Katzenbesitzerin Schmerzensgeld zu (4 U 249/21). Tierhalter hafteten nicht nur für Verletzungen, die ihr Tier direkt verursache. Vielmehr gelte die Tierhalterhaftung auch in Fällen wie diesem: wenn also eine Person bei einer Tierattacke helfend eingreife und dabei verletzt werde. B müsse als Halter des Hütehundes — unabhängig von eigenem Verschulden — für die Verletzungen von Frau A geradestehen.

Dass Frau A den Hütehund grundlos geschlagen haben könnte, habe nicht einmal der Hundehalter behauptet, so das OLG. Sie kenne den Hund des Nachbarn schon lange und habe oft mit ihm gespielt. Frau A habe nur ihrem Kater zu Hilfe eilen wollen, als der Hund ihn angriff. Dass eine Katzenbesitzerin so reagiere, sei durchaus naheliegend — auch wenn es angesichts der Wetterbedingungen vielleicht objektiv nicht sehr schlau gewesen sei, auf die Tiere zuzuspringen.

(Da noch Belege zu der Art der Verletzungen fehlten, hat das OLG über die Höhe des Schmerzensgelds noch nicht entschieden.)

Senioren-Paar darf erwachsenen Urenkel nicht adoptieren

Kurzartikel

Eine "Erwachsenenadoption" ist nur bei einer starken inneren Bindung "im Sinn eines Eltern-Kind-Verhältnisses" zulässig. Deshalb lehnte das OLG Oldenburg den Antrag eines alten Ehepaares ab, den erwachsenen Urenkel adoptieren zu dürfen. Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprächen hier der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des jungen Mannes zu seiner Mutter. Einige Indizien belegten, dass nur Erbschaftsteuer gespart werden solle: Das reiche nicht aus, um eine Adoption zu rechtfertigen.

Kind nach Frühgeburt erblindet

Trotz des besonderen Risikos bei Frühgeborenen empfahl die Klinik einen zu späten Kontrolltermin

Bei Frühgeborenen besteht ein sehr hohes Risiko, dass sich die Netzhaut in den Augen ablöst. Das ist schon lange bekannt. Ein bereits in der 25. Schwangerschaftswoche geborener Junge war im Krankenhaus regelmäßig auch vom Augenarzt untersucht worden. Drei Monate nach der Geburt durften die Eltern das Kind mit nach Hause nehmen. Bei der Entlassung wurde ihnen geraten, die Augen des Jungen nach weiteren drei Monaten kontrollieren zu lassen.

Doch schon nach ca. fünf Wochen war das rechte Auge nicht mehr zu retten: Die Netzhautablösung war so fortgeschritten, dass das Kind auf dem rechten Auge vollständig erblindet ist und auf dem linken Auge hochgradig sehbehindert. Im Namen ihres Jungen verklagten die Eltern das Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld: Es sei ein Behandlungsfehler gewesen, eine so späte Kontrolluntersuchung zu empfehlen.

So beurteilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg den Fall und sprach dem Kind 130.000 Euro Schmerzensgeld zu (5 U 45/22). Der medizinische Sachverständige habe erläutert, dass die ärztliche Nachkontrolle der Netzhaut deutlich früher hätte stattfinden müssen. Dann hätte man die Augen weiter behandeln können — so hätte z.B. eine Laserbehandlung zu einem früheren Zeitpunkt noch erfolgreich sein können.

Deshalb müsse das Krankenhaus für den Schaden haften, der durch die falsche Empfehlung entstanden sei. Das Schmerzensgeld setzte das OLG sogar deutlich höher an als gefordert und begründete das so: Das Kind werde lebenslang von Hilfen abhängig sein. Darüber hinaus schulde das Krankenhaus dem Jungen auch Ersatz für materielle Schäden, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen würden.

Forstunternehmer verletzte sich beim Holzspalten

Kein Arbeitsunfall: Holz für die Wohnung der Eltern dient nicht dem Forstbetrieb

Im September 2021 erlitt ein 52-jähriger Mann, der im Nebenerwerb einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt, einen Unfall: Beim Bedienen des Holzspalters sprang ein größeres Holzscheit ab und gegen sein Schienbein. Die Risswunde musste mehrmals ärztlich behandelt werden. Der Forstunternehmer ist in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.

Doch die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Kosten für Behandlung und Reha-Maßnahmen zu übernehmen: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so der Bescheid, denn das Holz stammte weder aus dem eigenen Wald, noch sei es für landwirtschaftliche Zwecke verarbeitet worden. Vielmehr habe der Forstunternehmer Holz zugekauft und gespalten, um damit seine Wohnung und die seiner Eltern zu heizen.

Dem widersprach der Versicherte: Von der Hofstelle aus werde der forstwirtschaftliche Betrieb organisiert, da gebe es einen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang. Außerdem sei er laut Hofübergabevertrag verpflichtet, die Eltern ("Altenteiler") mit Brennholz für den Winter zu versorgen. Er sei also im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt verunglückt.

Das Sozialgericht München wies die Klage des Forstwirts gegen die Berufsgenossenschaft ab (S 1 U 5029/22). Der Unfall sei zwar in seiner Scheune auf dem Betriebsgelände und mit einer Maschine seines Betriebs passiert. Der Versicherte habe aber keine Erzeugnisse seines Betriebs verarbeitet, sondern Holz für private Zwecke zugekauft und gespalten. Das Holz habe nicht dem Forstbetrieb dienen sollen, sondern dem Haushalt der Altenteiler.

Dass der Forstwirt damit Pflichten aus dem Übergabevertrag erfüllt habe, ändere daran nichts. Zwar diene eine möglichst umfassende Versorgung der Hofübergeber einer funktionierenden, generationenübergreifenden Landwirtschaft. Das bedeute aber nicht, dass man durch private Vereinbarungen zwischen den Hofübergebern und den Hofübernehmern — wie hier das Liefern von Brennholz — den Unfallversicherungsschutz beliebig erweitern könne. Nicht jede im "Altenteilervertrag" vereinbarte Pflicht stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.