Schadenersatz, Schmerzensgeld

Basketball auf desolatem Sportplatz

Kommune haftet nicht für die Verletzung eines 18-jährigen Spielers

Am Maifeiertag 2007 trafen sich vier Kumpels auf dem kommunalen Multifunktionssportplatz, um Basketball zu spielen. Der Tartanboden des Platzes war in einem desolaten Zustand: An mehreren Stellen löste sich der Belag oder stülpte sich auf. Die Löcher waren nicht zu übersehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde bereits einen Reparaturauftrag vergeben. Zum Pech für einen der Basketballer sollte der Sportplatz jedoch erst im Juli saniert werden.

Es kam, wie es kommen musste: Ein Spieler blieb in einem Loch im Boden hängen und zog sich eine Knieverletzung zu. Von der Kommune forderte der 18-Jährige vergeblich Schmerzensgeld. Sein eigenes Verschulden wiege so schwer, dass eine Haftung der Gemeinde hier nicht in Frage komme, urteilte das Oberlandesgericht Jena (4 U 423/10). Sie hätte zwar den Tartanbelag sofort reparieren lassen oder den Sportplatz bis zur Sanierung schließen müssen.

Doch die Schäden und die Verletzungsgefahr seien offenkundig gewesen. Seine Mitspieler hätten als Zeugen vor Gericht bestätigt, dass der Basketball-Gruppe das Risiko bewusst war: "Uns war schon klar, dass wir uns da verletzen könnten, aber wir wollten ja auf jeden Fall spielen". "Klar haben wir uns auch Gedanken darüber gemacht, dass man sich auf dem Platz verletzen kann. Ich selber bin auch schon einmal in so einem Loch ausgerutscht".

Warum die Basketballer ohne Not dieses Risiko eingingen, anstatt auf einem anderen Platz zu spielen, sei mit vernünftigen Erwägungen nicht zu erklären. Jedenfalls seien volljährige Menschen für ihr Handeln uneingeschränkt verantwortlich und müssten dessen Folgen tragen.

Friseur pfuscht - Kundin verliert alle Haare

4.000 Euro Schmerzensgeld für ein halbes Jahr mit Glatze und Perücke

Um ihr krauses Haar glätten zu lassen, ging eine Frau zum Friseur. Doch das Ergebnis sah ganz anders aus als erhofft: Der Angestellte verätzte Kopfhaut und Haare, unter den Folgen litt die Kundin monatelang. Die verletzte Haut tat weh und ihr Haupthaar musste komplett entfernt werden. Um die Glatze zu kaschieren, trug die Frau ein halbes Jahr eine Perücke.

Dazu kam die Unverschämtheit des Geschäftsinhabers, den sie auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagte. Erst bestritt er sogar, dass sie in seinem Friseurladen war. Er behauptete, die Kundin habe die unfachmännische Entkrausung selbst durchgeführt und versuche nun, die Folgen auf ihn abzuwälzen. Als das durch Zeugenaussagen widerlegt war, erklärte er, den Haarverlust habe die Frau doch problemlos durch die Perücke ausgleichen können.

Doch das Oberlandesgericht Bremen sprach der Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zu (3 U 69/10). Der Mitarbeiter, der ihr Haar glätten sollte, habe gepfuscht und die Kundin verletzt. Sie habe zwar keinen dauerhaften Schaden davon getragen, aber durch die Verätzungen über Monate hinweg unter Schmerzen gelitten.

Entgegen der Ansicht des Friseurs "gleiche" eine Perücke den Haarverlust gerade nicht aus. Vielmehr sei es für eine "modebewusste Person" eine erhebliche psychische Belastung, eine Glatze zu haben und eine Perücke tragen zu müssen - gut nachvollziehbar, dass die Kundin aussagte, sie habe sich über Monate hinweg "kaum aus dem Haus getraut".

Dazu komme das Verhalten des Friseurs, dessen offenkundig falsche Unterstellungen die Frau zusätzlich kränkten. Aus diesem Grund habe das Gericht das Schmerzensgeld erhöht.

Keilerei zwischen Hunden ...

... endet mit Bisswunde einer Besitzerin: Zur Höhe des Schmerzensgelds

Zwei Münchnerinnen gingen mit ihren Hunden im Englischen Garten spazieren. Provoziert durch wildes Gekläff des Labradormischlings von Frau A kam es zu einer Rauferei mit dem Ridgeback von Frau B. Als die Tiere einander für einen Augenblick losließen, zog Frau A ihren Hund zurück. Doch der Ridgeback setzte nach und biss sie in die Hand.

Dadurch erlitt die Mischlingsbesitzerin eine Blutvergiftung. Erst nach drei Monaten war sie wieder arbeitsfähig. Doch es blieben Narben, Sensibilitätsstörungen und Spannungsschmerzen. Von Frau B forderte sie Schmerzensgeld. Die 750 Euro, die deren Haftpflichtversicherung freiwillig zahlte, waren Frau A zu wenig. Sie verlangte weitere 2.250 Euro.

Grundsätzlich wäre hier ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro angemessen, stellte das Amtsgericht München fest (261 C 32374/10). Denn die Folgen der Verletzung seien erheblich. Doch sei auch das Verhalten des Mischlings (juristisch: die von ihm ausgehende Tiergefahr) zu berücksichtigen und das mindere die Ansprüche seiner Halterin. Letztlich sei die Aggression vom Labrador ausgegangen.

Das habe die Rauferei ausgelöst, die auch für die Besitzerinnen ein Risiko darstellte. Der Kampf habe die Hunde aufgewühlt, daher sei der Biss des Ridgeback (zumindest indirekt) darauf zurückzuführen. Aus diesem Grund stehe Frau A nur ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Ziehe man die gezahlten 750 Euro ab, schulde ihr Frau B noch 1.250 Euro.

Ohne Erfolg verlangte deren Anwalt, Frau A ein Mitverschulden anzurechnen, weil sie "mit bloßer Hand in das Gerangel" eingegriffen und den Biss provoziert habe. Das treffe nicht zu, erklärte die Amtsrichterin: Frau A habe nicht versucht, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen. Vielmehr habe sie in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festgehalten.

Sechsjährige hängt sich an Eisenstrebe eines Zauns

Für die Folgen des Sturzes haftet der Grundstückseigentümer nicht

Auf der "grünen Wiese" vor dem Ort fand eine Art Dorffest statt. Ein Familienvater fuhr mit seinen kleinen Töchtern hin und parkte vor dem Zaun eines landwirtschaftlichen Anwesens. Das ältere Mädchen sprang sofort aus dem Wagen. Während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, hängte sich die Sechsjährige an die Eisenstange der Umzäunung. Die Strebe löste sich und fiel mit dem Mädchen zu Boden.

Dabei zog sich das Kind innere Verletzungen zu und musste zehn Tage im Krankenhaus behandelt werden. Vom Grundstückseigentümer forderten die Eltern im Namen des Mädchens 7.500 Euro Schmerzensgeld. Der Besitzer des Zauns erklärte, dieser sei wenige Wochen vor dem Unfall kontrolliert worden und einwandfrei gewesen. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab (21 O 609/10). Der Eigentümer sei nur Personen gegenüber, die das Grundstück berechtigt benutzten, zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Er müsse den Zaun nicht so gestalten, dass leichtsinnige, unerfahrene Kinder vor Schaden bewahrt würden - zumal dort selten Kinder spielten, eigentlich nur einmal im Jahr beim Fest.

Gegen eine offenkundige Zweckentfremdung der Eisenstrebe habe der Grundstückseigentümer keine vorbeugenden Maßnahmen treffen müssen. Er müsse nicht damit rechnen, dass sechsjährige Kinder dort unbeaufsichtigt herumturnten. Die Tatsache, dass der Vater des Mädchens abgelenkt gewesen sei und nicht rechtzeitig eingreifen konnte, dürfe nicht zu Lasten des Eigentümers gehen.