Schon seit 2006 war die Diabetikerin in der darauf spezialisierten Abteilung einer Klinik ambulant behandelt worden — auch wegen schlecht heilender Geschwüre am Fuß, wie sie bei zuckerkranken Patienten häufig vorkommen ("diabetisches Fußsyndrom"). Auf Empfehlung des Dr. C wurde im Sommer 2013 ein Geschwür an der Ferse operiert.
Anschließend verlangte die Patientin Schadenersatz vom Klinikträger: Sie sei über die Alternative einer konservativen Behandlung und über die besonderen Operationsrisiken bei Diabetes nur unzureichend aufgeklärt worden. Das Landgericht Dresden wies die Klage der Patientin ab, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigte das Urteil (4 U 905/20).
Der von ihr unterschriebene Aufklärungsbogen belege, dass sie vor dem Eingriff von Dr. C mündlich ordnungsgemäß informiert worden sei, so das OLG. Die Spalte mit den Risiken fülle der Mediziner immer gemeinsam mit den Patienten aus. Nach seinen handschriftlichen Einträgen habe Dr. C die Patientin über Infektionsrisiken, über die Möglichkeit einer Wundheilungsstörung und weiterer Operationen unterrichtet.
Das genüge den Anforderungen, zumal die Patientin nach mehreren Operationen und jahrelanger ambulanter Behandlung über ihre Diabeteserkrankung gut informiert gewesen sei.
Über die Option einer konservativen Behandlung müssten Mediziner nur dann umfassend aufklären, wenn sie eine gleichwertige Alternative zur Operation darstelle. Dann bestehe für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn, wie hier, bei konservativer Behandlung das Risiko steige, dass der Fuß amputiert werden müsse.