Ein Winzer rodete 2020 auf seinem Grundstück an der Mosel 681 Riesling-Rebstöcke. Unfreiwillig, betonte er: Oberhalb von seinem Weinberg bröckle eine Jahrmillionen alte Felsformation: Steinschläge drohten und gefährdeten ihn und Mitarbeiter bei der Arbeit an den Rebstöcken. Die Rebstöcke habe der Vorbesitzer des Weinbergs 2004 gepflanzt: Mindestens 13 Jahre hätte er hier noch Trauben ernten können, erklärte der Winzer.
Das Hanggrundstück, von dem die Gefahr ausgehe, gehöre der Stadt C: Sie schulde ihm daher Schadenersatz für den Gewinn, der ihm durch die Rodung entgangen sei, so der Winzer: Rund 96.000 Euro forderte er von der Kommune.
Die Stadt winkte jedoch ab: Wenn hier Steinschlag drohe, dann gehe die Gefahr höchstens von der heruntergekommenen Weinbergsmauer aus, die der Winzer seit Jahren nicht repariere In Wirklichkeit gehe es ihm nicht darum, Risiken zu vermeiden. Der Winzer wolle die arbeitsintensive Steillage einfach nicht mehr bewirtschaften und aus der Stilllegung des Weinbergs auf Kosten der Stadt Profit schlagen.
Das Landgericht Koblenz wies die Schadenersatzklage ab (1 O 112/21). Selbst wenn tatsächlich — ausgehend vom Hanggrundstück der Stadt — Steinschlag im Weinberg drohte, wäre die Eigentümerin für dieses Wirken von Naturkräften nicht verantwortlich. Sie habe hier in keiner Weise eingegriffen. Dieses Risiko treffe alle Grundstückseigentümer in Steillagen. Wer sich entscheide, auf einer Parzelle unterhalb eines Felshangs Wein anzubauen, müsse grundsätzlich selbst für Schutz sorgen.
Anspruch auf Schadenersatz für den angeblichen Verlust durch die Rodung habe der Winzer deshalb nicht. Grundstückseigentümer könnten von ihren Nachbarn nur dann umfangreiche Sicherungsmaßnahmen fordern, wenn eine Gefahr für ihr Grundstück auf das Tun (oder wenigstens indirekt auf ein Unterlassen) der Nachbarn zurückzuführen sei.