Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern wollte von Frankfurt nach Johannesburg fliegen. Alle hatten Tickets und gültige Reiseunterlagen — dachten die Eltern. Doch am Flughafen Frankfurt teilte ihnen die Fluggesellschaft mit, sie könne die Kinder nicht mitnehmen. Deren Reisepässe seien nicht neu, sondern "nur verlängert".
In Südafrika gelten für Minderjährige sehr strenge Einreisebestimmungen: Sie müssen eine Original-Geburtsurkunde vorlegen. Mit Kinderreisepässen können sie nur einreisen, wenn diese neu ausgestellt sind. Verlängerte oder aktualisierte Kinderreisepässe werden nicht akzeptiert, wie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes nachzulesen ist.
Notgedrungen fuhr die Familie wieder nach Hause und besorgte neue Kinderreisepässe. Gegen Aufpreis konnte sie dann am nächsten Tag nach Südafrika fliegen. Nach der Reise erhoben die Eltern Klage: Die Airline müsse sie für die Nicht-Beförderung entschädigen — mit einer Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, pro Person 600 Euro.
Darauf hätten die Reisenden keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Frankfurt (32 C 1268/19 (88)). Die Fluggesellschaft habe ihnen die Beförderung mit gutem Grund verweigert, weil ihre Reiseunterlagen nicht den Anforderungen des Gastlandes entsprachen. Die Einreisebestimmungen seien den Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden zu entnehmen.
Schon möglich, dass man es auf dem Flughafen Johannesburg mit diesen Vorschriften nicht immer genau nehme und die Beamten ihren Ermessensspielraum so großzügig handhabten, wie die Kläger behaupteten. Darauf komme es hier aber nicht an. Aufgrund der zunächst vorgelegten Kinderreisepässe konnten die Airline-Mitarbeiter jedenfalls nicht sicher sein, dass den minderjährigen Urlaubern die Einreise erlaubt werden würde.
In diesem Fall hätte die Fluggesellschaft ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten der Urlauber übernehmen müssen. So ein Risiko einzugehen, sei für das Unternehmen unzumutbar. Anders als Veranstalter von Pauschalreisen seien Flugunternehmen auch nicht verpflichtet, die Kunden vor Antritt der Reise über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen zu informieren.