Reise und Erholung

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Unzulängliche Reisepapiere

Airline darf die Beförderung von Fluggästen ablehnen, wenn deren Reisepapiere den Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht entsprechen

Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern wollte von Frankfurt nach Johannesburg fliegen. Alle hatten Tickets und gültige Reiseunterlagen — dachten die Eltern. Doch am Flughafen Frankfurt teilte ihnen die Fluggesellschaft mit, sie könne die Kinder nicht mitnehmen. Deren Reisepässe seien nicht neu, sondern "nur verlängert".

In Südafrika gelten für Minderjährige sehr strenge Einreisebestimmungen: Sie müssen eine Original-Geburtsurkunde vorlegen. Mit Kinderreisepässen können sie nur einreisen, wenn diese neu ausgestellt sind. Verlängerte oder aktualisierte Kinderreisepässe werden nicht akzeptiert, wie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes nachzulesen ist.

Notgedrungen fuhr die Familie wieder nach Hause und besorgte neue Kinderreisepässe. Gegen Aufpreis konnte sie dann am nächsten Tag nach Südafrika fliegen. Nach der Reise erhoben die Eltern Klage: Die Airline müsse sie für die Nicht-Beförderung entschädigen — mit einer Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, pro Person 600 Euro.

Darauf hätten die Reisenden keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Frankfurt (32 C 1268/19 (88)). Die Fluggesellschaft habe ihnen die Beförderung mit gutem Grund verweigert, weil ihre Reiseunterlagen nicht den Anforderungen des Gastlandes entsprachen. Die Einreisebestimmungen seien den Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafrikanischen Behörden zu entnehmen.

Schon möglich, dass man es auf dem Flughafen Johannesburg mit diesen Vorschriften nicht immer genau nehme und die Beamten ihren Ermessensspielraum so großzügig handhabten, wie die Kläger behaupteten. Darauf komme es hier aber nicht an. Aufgrund der zunächst vorgelegten Kinderreisepässe konnten die Airline-Mitarbeiter jedenfalls nicht sicher sein, dass den minderjährigen Urlaubern die Einreise erlaubt werden würde.

In diesem Fall hätte die Fluggesellschaft ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten der Urlauber übernehmen müssen. So ein Risiko einzugehen, sei für das Unternehmen unzumutbar. Anders als Veranstalter von Pauschalreisen seien Flugunternehmen auch nicht verpflichtet, die Kunden vor Antritt der Reise über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen zu informieren.

Koffer mit Fotoausrüstung kam zu spät

Urlaubswoche mit halbem Gepäck rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises

Ein Ehepaar gönnte sich im Juli 2018 eine 18-tägige Rundreise durch Madagaskar. Die Ehefrau buchte den Urlaub bei einem Reiseveranstalter zum Preis von 10.292 Euro, inklusive Flüge von Frankfurt über Paris nach Antananarivo. Doch dann verdarb ein Malheur den Reisenden die erste Urlaubswoche: Einer der beiden Koffer fehlte bei der Ankunft auf Madagaskar.

Darin befanden sich Kleider, aber auch die Fotoausrüstung (Fotoapparat, Ersatzakkus und Ladegerät). Sofort meldeten die Urlauber am Flughafen der Fluggesellschaft den fehlenden Koffer. Doch erst nach sechs Tagen kam das Gepäckstück an. Bis dahin konnte das Ehepaar nicht fotografieren. Wegen dieses Reisemangels verlangten die Kunden vom Reiseveranstalter einen erheblichen Teil des Reisepreises zurück.

Bei fehlendem Reisegepäck werde in der Regel eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreises für jeden betroffenen Urlaubstag als angemessen angesehen, stellte das Landgericht Frankfurt klar (2-24 O 20/19). Bei einem Gesamtpreis von 10.292 Euro ergebe sich für sechs Tage ein anteiliger Reisepreis von 3.430,68 Euro. 25 Prozent davon ergebe einen Minderungsbetrag von 857,67 Euro.

Dass die Fotoausrüstung am Anfang der Rundreise fehlte, rechtfertige keine höhere Minderung - auch wenn die Urlauber in diesen Tagen ihre Eindrücke nur in ihrer Erinnerung behalten und keine Fotos anfertigen konnten.

Denn ansonsten seien die Leistungen des Reiseveranstalters einwandfrei gewesen, das Paar habe die Rundreise in vollem Umfang genießen können. Von einer insgesamt "vermasselten" Reise und nutzlos vertaner Urlaubszeit könne also hier keine Rede sein. Schließlich hätten die Reisenden in den folgenden zwölf Tagen auch noch viele Bilder knipsen können.

Transalp-Radtour nicht hart genug?

Wird eine nicht exakt zugesicherte Strecke etwas "entschärft", ist das kein Reisemangel

Drei Nürnberger Mountainbiker hatten bei einem Radreisen-Veranstalter aus dem Münchner Landkreis eine "Transalp Mountain Rad Tour" gebucht. Sie kostete pro Teilnehmer 1.049 Euro. Die Route führte von Grainau bei Garmisch zum Gardasee. In Katalog und Internet wurde das Unternehmen als sportliche Radtour abseits der Straßen beschrieben, für Fortgeschrittene mit sehr guter Kondition und guter Radbeherrschung. Bei ca. 10.700 Höhenmetern seien ungefähr 400 km zu bewältigen.

Nach der Tour verlangte die Biker jeweils 40 Prozent des Reisepreises vom Veranstalter zurück. Als Reisemängel zählten sie auf: Die Gruppe habe nur 364 km und 8.566 Höhenmeter zurückgelegt, davon 100 km auf Asphalt. Der Guide habe die Tour nicht richtig führen können, weil er konditionell angeschlagen gewesen sei. Oft habe man auf ihn warten müssen, es habe auch zu viele Pinkelpausen gegeben.

Der Geschäftsführer des Reiseunternehmens wies die Vorwürfe zurück: Kilometer und Höhenmeter seien nicht das wesentliche Kriterium für so eine Tour — schließlich veranstalte er keine Radrennen über die Alpen, sondern werbe mit Naturerfahrung und Lebensfreude. Die 85 km "Asphalt" seien bei einer Transalp Tour unumgänglich. 900 Höhenmeter seien durch eine Routenänderung weggefallen, weil sich in der Woche zuvor auf der ursprünglichen Route Wanderer über die Radfahrer beschwert hätten.

Der Guide sei in der Tat vorher krank gewesen. Er habe dem Guide gesagt, er solle bergauf hinter der Gruppe zu fahren und sich nicht verausgaben. Es sei aber auch üblich, der Gruppe Pausen zu verschaffen, indem der Guide vor dem vereinbarten Treffpunkt langsamer fahre.

Auch die zuständige Richterin am Amtsgericht München konnte hier keine Reisemängel erkennen (191 C 7612/19). Im Reisevertrag werde weder eine bestimmte Strecke, noch eine bestimmte Anzahl von Höhenmetern zugesichert. Die Angaben zu Wegen und Höhenmetern seien alle "ungefähr" und das liege in der Natur der Sache. Denn es hänge vom Wetter und der Wegbeschaffenheit ab, ob die Route verlaufen könne wie geplant.

Mit kurzfristigen Änderungen müssten die Teilnehmer bei einer längeren Radtour rechnen. Letztlich sei die Tour aber, entsprechend der Reisebeschreibung, in sechs Etappen durchgeführt und das Ziel planmäßig erreicht worden. Der Veranstalter habe die Radtour nicht als sportliches Hochleistungs-Programm charakterisiert und angeboten, das den Teilnehmern einen bestimmten Trainingserfolg garantiere.

Firma verkauft erfundene Hotel-Bewertungen

Landgericht München I erklärt das dubiose Geschäftsmodell für rechtswidrig

Wer sich auf Internet-Bewertungen verlässt, ist von allen guten Geistern verlassen — egal, in welcher Branche: Es ist (fast) alles "Fake", so kann man den aktuellen Stand zusammenfassen. Aber vielleicht ist ja Besserung in Sicht! Jedenfalls hat das Landgericht München I gekaufte Fake-Bewertungen im Internet für rechtswidrig erklärt. Anlass für diese Entscheidung war eine Klage des Urlaubsportals Holidaycheck gegen die Firma Fivestar Marketing mit Firmensitz in Belize (Südamerika).

Anders als andere Firmen mit dem gleichen, dubiosen Geschäftsmodell lässt Fivestar Bewertungen nicht automatisch "generieren", sondern von freien Mitarbeitern: Sie produzieren erfundene Lobhudeleien quer durch alle Branchen. Fivestar beschreibt sein Firmenangebot so: "Durch Fivestar erhalten Sie hochwertige Rezensionen Ihrer Produkte, Ihrer Dienstleistungen oder Ihres Shops".

Am teuersten verkauft Fivestar Amazon-Bewertungen (ab 19,40 Euro aufwärts). Vielleicht sind sie aber nicht mehr lange zu haben, denn Amazon hat gegen Fivestar ebenfalls schon juristische Schritte unternommen.

Das Urlaubsportal Holidaycheck, das zum Medienkonzern Burda gehört, hat sich gegen Fake-Rezensionen von Hotels und Ferienhäusern gewehrt, die von den Hoteliers bzw. von Hausvermietern auf dem Internetportal eingestellt werden. Zu Recht, entschied das Landgericht München I (17 HK O 1734/19): Fivestar dürfe keine Bewertungen von Personen verkaufen, die in dem betreffenden Hotel oder Ferienhaus nicht wirklich übernachtet hätten.

Darüber hinaus müsse die Firma dafür sorgen, dass ihre Kunden aus der Reisebranche die entsprechenden Fake-Bewertungen zurückziehen bzw. löschen. Dem Urlaubsportal Holidaycheck müsse die Firma Fivestar außerdem Auskunft darüber geben, von wem die erfundenen Bewertungen stammten. Fivestar-Rezensenten hätten die benoteten Hotels und Ferienhäuser "nie von außen, geschweige denn von innen gesehen", so der Vorsitzende Richter.

Floß-Mitfahrer ist bei Hilfsaktion nicht unfallversichert

Kurzartikel

Der Teilnehmer einer Floßfahrt, der beim Anlegen des Floßes spontan hilft, dabei stürzt und sich verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung durch die Flößer tätig wird, handelt nicht "so ähnlich wie ein Arbeitnehmer" in Diensten des Flößeiunternehmens.

"Fährhaus" in Norddeich oder auf Sylt?

Unklare Reisebestätigung: Reiseveranstalter buchte für einen Sylt-Urlauber ein Zimmer auf dem Festland

Über das Onlineportal eines Reiseveranstalters hatte Herr M ein Hotelzimmer gebucht: in einem "Fährhaus" auf der Insel Sylt. Dachte er jedenfalls. Das Reiseunternehmen schickte ihm eine Reisebestätigung mit der Angabe "Fährhaus" und dem Zusatz "Norddeich". Was Herr M nicht wusste: Norddeich ist eine Kleinstadt an der Helgoländer Bucht und liegt einige Kilometer südlich von Sylt auf dem Festland.

Auf Sylt war für M kein Zimmer reserviert. Der frustrierte Urlauber musste dort nach seiner Ankunft lange nach einem Hotel suchen. Vom Reiseveranstalter verlangte er den Preis für die Unterkunft zurück. Zu Recht, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt (2-24 S 32/18). Der Kunde habe aufgrund der Reisebestätigung annehmen können und müssen, dass der Veranstalter wunschgemäß für ihn ein Hotelzimmer auf Sylt gebucht habe.

Erfolglos berief sich Reiseveranstalter darauf, er habe dem Kunden mit der Reisebestätigung ein so genanntes "abänderndes Angebot" unterbreitet. Diese Ausrede ließ das LG nicht gelten. Wer ein Angebot mache, das vom ausdrücklich formulierten Buchungswunsch des Kunden abweiche, müsse dies klipp und klar zum Ausdruck bringen, betonte das Gericht. Doch die Reisebestätigung, die Kunde M erhielt, sei aus Sicht eines objektiven Empfängers ausgesprochen missverständlich.

Ein durchschnittlicher Reisender, der sich in Schleswig-Holstein nicht auskenne, wisse nicht, dass mit Norddeich eine Kleinstadt oder ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland gemeint sei. Da die Reisebestätigung auch keine abweichende Postleitzahl nannte, habe der Kunde davon ausgehen können, dass der Zusatz "Norddeich" nur die örtliche Lage des Hotels "am" Norddeich von Sylt beschreibe.

Betrunkene Passagiere dürfen nicht mitfliegen

Zu Recht verweigerte die Crew des Flugzeugs einem Ehepaar die Beförderung

Ein Anwalt hatte für sich und seine Frau bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht: eine Pazifikkreuzfahrt plus Hin- und Rückflug von Frankfurt über Dubai nach Brisbane. Beim Rückflug in Brisbane dann der Eklat: Das Paar hatte bereits im Flugzeug Platz genommen, als die Stewardess die Reisenden — nach Rücksprache mit dem Kapitän — aufforderte, die Maschine zu verlassen: Sie seien stark alkoholisiert und fluguntauglich.

Für Ersatzflüge gab der Anwalt am nächsten Tag 1.752 Euro aus, für die er vom Reiseveranstalter Schadenersatz verlangte. Zu Unrecht habe die mit dem Reiseveranstalter kooperierende Fluggesellschaft ihm und seiner Ehefrau die Beförderung verweigert. Doch die Zahlungsklage des Reisenden scheiterte beim Amtsgericht München (182 C 18938/18). Das Gericht kam aufgrund der Zeugenaussagen der Flugbegleiterinnen zu dem Schluss, dass die Besatzung richtig gehandelt hatte.

Die erste Flugbegleiterin schilderte, wie sich die weinende Ehefrau mit rotem Gesicht bemüht hatte, ihren ebenfalls rotgesichtigen, schwankenden Mann zum Sitzplatz zu bringen. Bevor er sich setzte, habe er nach einem Glas Champagner gefragt. Der Flugkapitän sei der Ansicht gewesen, dieser Passagier werde sicher nicht bis Dubai durchhalten. Der Sicherheitsdienst habe den Mann von Bord gebracht, während er herumschrie und Drohungen ausstieß.

Die Chefstewardess sagte aus, das Paar habe schon beim Einsteigen deutlich gewankt. Die weinende Frau habe sich wohl nicht gut gefühlt. Während eines Gesprächs mit dem — stark nach Alkohol riechenden — Mann habe er sich an die Wand lehnen müssen, um nicht umzufallen. Seine Augen seien glasig gewesen, das Gesicht knallrot angelaufen. Und er habe Probleme gehabt, dem Gespräch zu folgen. Der Kapitän habe deshalb entschieden, die Passagiere nicht mitzunehmen.

Zu Recht habe der Kapitän das Paar von Bord verwiesen, urteilte das Amtsgericht. Alle Indizien hätten für beträchtlichen Alkoholkonsum gesprochen (schwankender Gang, gerötete Gesichter, glasige Augen, intensiver Alkoholgeruch etc.) und stark alkoholisierten Fluggästen dürfe die Beförderung verweigert werden. Der Flugkapitän müsse da eine Ermessensentscheidung treffen, abhängig von der konkreten Situation und auch von der Länge des Fluges. Für den Langstreckenflug von Brisbane nach Dubai seien die betroffenen Passagiere offenkundig nicht "flugtauglich" genug gewesen.

Treibstoff auf dem Rollfeld

Verzögert sich dadurch ein Flug, steht den Passagieren keine Entschädigung zu

Mit Ryanair wollte ein belgischer Fluggast im Dezember 2015 von Italien nach Belgien zurückfliegen. Weil auf dem italienischen Flughafen Treibstoff ausgelaufen und deshalb die Startbahn vorübergehend geschlossen war, startete der Flug mit einer Verspätung von vier Stunden. Dafür verlangte der Passagier eine Ausgleichszahlung von 250 Euro von Ryanair.

So eine Entschädigung steht Fluggästen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zu, wenn sich ein Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Es sei denn, die Verspätung wurde durch "außergewöhnliche Umstände" verursacht, die von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst werden können. Ein belgisches Gericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob Treibstoff auf dem Rollfeld als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen sei.

Ja, das sei als "höhere Gewalt" einzustufen, entschied der EuGH (C-159/18). Die Instandhaltung der Startbahnen sei Sache der Flughafenbetreiber, darauf hätten die Airlines keinen Einfluss. Wenn die zuständige Flughafenbehörde beschließe, eine Startbahn zu sperren, sei das für die Flugunternehmen nicht zu ändern — sie müssten das so akzeptieren.

Deshalb stehe den betroffenen Passagieren in diesem Fall keine Ausgleichszahlung zu. Es handle sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von der Pflicht befreie, die Fluggäste für die Verspätung zu entschädigen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Flugzeug der gleichen Airline (hier also Ryanair) Treibstoff verloren und so die Verspätung des Belgienflugs verursacht hätte.

Flugzeuglärm im Urlaubsparadies

Strandvilla auf den Malediven lag direkt neben dem Flugplatz der Hotelanlage

Wenn in einem Reiseprospekt steht, die Unterkunft liege "sehr verkehrsgünstig", weiß der erfahrene Pauschalurlauber, dass er mit Verkehrslärm rechnen muss. Aber in einem "Fünf-Sterne-Luxus-Resort" auf den Malediven? Da war der deutsche Urlauber, der bei einem Reiseveranstalter für sich und seine Familie eine Pauschalreise gebucht hatte, dann doch überrascht von der Lärmkulisse.

Die riesige Hotelanlage hatte einen eigenen Flugplatz für Wasserflugzeuge, die zwischen sechs Uhr früh und 18 Uhr abends Hotelgäste hinbrachten und abtransportierten. Und dieser Flugplatz lag direkt vor der Strandvilla des Urlaubers im Luxus-Resort. An Baden und Sonnen war an diesem Strand nicht zu denken. Außerdem funktionierte das WLAN der Hotelanlage nicht: Kaum hatte der Urlauber eine Verbindung aufgebaut, brach sie auch schon wieder ab. Er konnte weder seine E-Mails lesen, noch im Internet surfen.

Als sich der Reisende beim Reiseveranstalter über diese Mängel beschwerte, bot man ihm "großzügig" an, eine andere Unterkunft zu suchen — gegen eine Stornogebühr von 100 Prozent des Reisepreises. Nun hatte der Familienvater die Nase voll und organisierte selbst ein anderes Feriendomizil. Vom Reiseveranstalter verlangte er einen Teil des Reisepreises zurück. Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied (2-24 O 149/18).

Die Fluggeräusche der Wasserflugzeuge rechtfertigten eine Kürzung des Reisepreises um die Hälfte. Auch wenn sich im Katalog des Reiseveranstalters der Hinweis finde, dass das Luxus-Resort "mit Wasserflugzeugen erreichbar" sei, müsse der Kunde nicht mit derart intensiver Lärmbelästigung rechnen. Nicht nur in einem "Fünf-Sterne-Luxus-Resort" — dort aber auf jeden Fall! — müsse es für Urlauber möglich sein, länger als bis sechs Uhr früh zu schlafen und sich am Strand zu erholen.

Da der Katalog "freien WLAN-Zugang" anpreise, begründe auch das nicht funktionsfähige Internet Anspruch auf eine Preisminderung, und zwar um weitere 15 Prozent des Reisepreises. In einer hochklassigen Hotelkategorie könnten Reisende erwarten, innerhalb der Hotelanlage zumindest urlaubstypischen Online-Aktivitäten nachgehen zu können (Internetseiten aufrufen, E-Mails checken, Messengerdienste nutzen etc.).

Der Reiseveranstalter müsse die Mehrkosten für das Ersatzquartier übernehmen und für den Tag des Umzugs den vollen Reisepreis ersetzen. Zusätzlich stehe dem Kunden für die Tage bis zum Umzug Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Eigenmächtig Ersatzflug gebucht

Reiseveranstalter muss Urlaubern keinen Schadenersatz zahlen, wenn er den Reisemangel selbst hätte beheben können

Ein Paar hatte beim Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt von New York nach Montreal gebucht, inklusive Hin- und Rückflug sowie zwei Übernachtungen in New York. Zwei Tage vor Beginn der Kreuzfahrt sollte der Hinflug nach New York stattfinden. Doch die Fluggesellschaft ließ das Paar nicht mitfliegen — wegen eines Buchungsfehlers, der dem Reiseveranstalter unterlaufen war.

Die Auseinandersetzung mit dem Personal der Airline fand um fünf Uhr morgens statt — zu diesem Zeitpunkt war der Reiseveranstalter telefonisch nicht erreichbar. Die Reisenden informierten ihn per E-Mail. Sie warteten aber nicht auf eine Reaktion, sondern buchten selbst einen Ersatzflug, der gegen Mittag startete. Am Vormittag bemühte sich aber auch der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug.

Aus diesem Grund weigerte sich später das Reiseunternehmen, die Kosten des Ersatzfluges zu ersetzen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Uelzen und wies die Zahlungsklage der Kunden ab (16 C 9031/18). Da der Reiseveranstalter "in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können", könnten die Reisenden für den eigenmächtig gebuchten Flug keinen Ersatz verlangen.

Einerseits handle es sich um einen Reisemangel, wenn die Airline die Beförderung verweigere und die Kunden den Hinflug aufgrund eines Buchungsfehlers nicht antreten könnten. Andererseits müssten sie aber dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist einräumen, für Abhilfe zu sorgen.

Die Geschäftsöffnungszeiten des Reiseveranstalters abzuwarten, sei für die Reisenden keineswegs unzumutbar gewesen. Schließlich hätten sie gewusst, dass gegen Mittag weitere Flüge nach New York starteten — es habe also keine Eile bestanden. Das Kreuzfahrtschiff hätten die Urlauber wegen des "Zeitpuffers" von zwei Tagen nicht einmal dann verpasst, wenn es eine weitere Verzögerung gegeben hätte.

Unerfüllbarer Reise-Sonderwunsch

Kurzartikel

Bucht ein Kunde im Reisebüro eine Pauschalreise inklusive Juniorsuite in einem Hotel und erklärt ausdrücklich, er möchte ein separates Schlafzimmer, stellt das einen Sonderwunsch dar. Ist dieser nicht erfüllbar, weil die Suite nicht über einen getrennten Schlafraum verfügt, muss der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung darauf hinweisen. Andernfalls liegt ein Reisemangel vor, der eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent rechtfertigt. Eventuelle Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.

Übernachtungskosten durch Flugverspätung

Haben Reisende Anspruch auf Ersatz für Folgekosten, wird die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft damit verrechnet

Herr X wollte mit seinem Enkel und einem Freund Urlaub in Namibia machen. Die kleine Reisegruppe hatte einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek gebucht. Doch der Hinflug verzögerte sich und die Fluggäste landeten 24 Stunden später als geplant in Windhoek. Die gebuchte erste Lodge ihrer Rundreise war nicht mehr zu erreichen — die Urlauber mussten in einem Hotel in Windhoek übernachten.

Die Fluggesellschaft entschädigte die Reisenden für die verspätete Ankunft mit einer Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person. Damit wollte sich Herr X allerdings nicht begnügen: Er verlangte — im Namen aller Mitreisenden — von der Airline darüber hinaus Ersatz für die Übernachtungskosten im Hotel sowie für die versäumte, aber berechnete erste Übernachtung in der Lodge.

Dagegen vertrat das Flugunternehmen den Standpunkt, diese Folgekosten — pro Person lagen sie unter 600 Euro — seien mit der Ausgleichszahlung bereits abgegolten: Diese sei mit den weiteren Ansprüchen zu verrechnen. Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof und entschied den Streit zu Gunsten der Airline (X ZR 165/18).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssten sich beeinträchtigte Reisende zusätzliche Schadenersatzansprüche auf den Betrag anrechnen lassen, der ihnen — aufgrund desselben Ereignisses — gemäß EU-Fluggastrechteverordnung als Ausgleich für die Verletzung des Beförderungsvertrags zustehe.

Die Ausgleichszahlung solle Fluggäste für Unannehmlichkeiten entschädigen und es ihnen ermöglichen, Ersatz für Folgekosten (Unterkunft, Verpflegung etc.) zu erhalten, ohne aufwändig im Einzelnen deren Höhe beweisen zu müssen. Der Schaden der Reisenden solle ausgeglichen, nicht aber über-kompensiert werden.

Zu spät am Gate

Passagiere dürfen nicht mitfliegen: Kommen sie erst nach Boarding-Schluss zum Gate, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter

Für 5.536 Euro hatte ein Paar bei einem Reiseveranstalter eine 17-tägige Pauschalreise nach Vietnam und Kambodscha gebucht. Das Flugzeug sollte in Frankfurt am 21.1.2018 um 10:35 Uhr starten und in Hanoi am 22.1. um 7:25 Uhr ankommen. Das Boarding am Frankfurter Flughafen wurde 20 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit beendet. Die Urlauber hatten zwar schon um 8.30 Uhr eingecheckt — am Gate erschienen sie jedoch erst um 10:20 Uhr, als das Boarding bereits abgeschlossen war.

Mitarbeiter der Fluggesellschaft teilten ihnen mit, nun könnten sie nicht mehr an Bord. Ihr Gepäck werde wieder ausgeladen, die Reisenden müssten Ersatzflüge buchen. Das kostete pro Nase 990 Euro. Der Reiseveranstalter erstattete dem Paar Steuern und Gebühren der Flüge (287 Euro), das genügte den Kunden aber nicht.

Sie klagten den Differenzbetrag ein: Auf den Bordkarten habe kein Hinweis auf den Boarding-Schluss gestanden, erklärten die Reisenden. Als sie am Gate ankamen, seien außerdem die Flugzeugtüren offen und im "Zugangsschlauch" noch Personen gewesen. Da hätte man ihnen die Beförderung nicht verweigern dürfen.

Dem widersprach das Amtsgericht Frankfurt und wies die Klage ab (32 C 1560/18). Das Paar verreise jedes Jahr einmal mit dem Flugzeug, sei also zumindest durchschnittlich flugerfahren. Also hätten die Urlauber auch ohne Hinweis auf der Bordkarte wissen müssen, dass das Boarding geraume Zeit vor dem Abflug ende. Zur planmäßigen Abflugzeit müsse die Maschine bereits die Parkposition verlassen. Und zuvor müsse die Besatzung eine Reihe von Aufgaben erfüllen (z.B. die Anschnallgurte kontrollieren und prüfen, ob das Handgepäck richtig verstaut sei).

Zu Recht weise die mit dem Reiseveranstalter kooperierende Fluggesellschaft darauf hin, dass Reisende, die am Flughafen noch ausgiebig "shoppen" oder essen wollten, sich beim Check-In nach dem Boarding-Schluss erkundigen müssten. Wer zu spät zum Gate komme, handle auf eigenes Risiko und habe keinen Anspruch darauf, befördert zu werden. Das gelte auch dann, wenn die Türen der Maschine noch geöffnet seien. Airlines müssten pünktlich "dicht" machen, um den vom Flughafen zugeteilten "Start-Slot" wahrnehmen zu können.

Anschlussflug verpasst

Amtsgericht: "Minimum Connecting Time" beweist nicht, dass ein Passagier ausreichend Zeit zum Umsteigen hatte

Frau M hatte einen Flug von Frankfurt am Main über Kiew nach Astana gebucht. In Kiew traf der Zubringerflug mit fast eineinhalb Stunden Verspätung ein, weil die Airline in Frankfurt auf Passagiere gewartet hatte. Nach der Landung in Kiew öffneten sich die Flugzeugtüren um 16.25 Uhr und Frau M verpasste ihren Anschlussflug: Die Maschine nach Astana schloss ihre Türen um 17.27 Uhr.

Weil Frau M deshalb erst am Folgetag in Astana ankam, verlangte sie von der Fluggesellschaft Entschädigung. Doch das Unternehmen winkte ab: Die Kundin müsse die Umsteigezeit vertrödelt haben, denn eine Stunde und zwei Minuten genügten in Kiew völlig, um den Anschlussflug zu erreichen. Dieser Zeitraum entspreche der "Minimum Connecting Time" (MCT).

"Minimum Connecting Time" ist bei einer Flugreise mit Zubringerflug und Anschlussflug die Mindestzeit, in der es laut Flughafen möglich ist umzusteigen. Mit dem Verweis auf die "MCT" konnte die Fluggesellschaft allerdings beim Amtsgericht Frankfurt nicht landen (30 C 3465/17).

Die Flughafenbetreiber legten diese Zeiten selbst fest, erklärte das Amtsgericht: Und sie berechneten die "MCT" äußerst knapp, um im Wettbewerb mit anderen Flughäfen gut abzuschneiden. Der Zeitraum, der den Passagieren tatsächlich zur Verfügung stehe, um vom Ankunftsgate bis zum Gate des Anschlussfluges zu kommen, sei in aller Regel länger als die angegebene "MCT".

Die Fluggesellschaft könne sie daher nicht erfolgreich als Argument gegen die Ansprüche von Frau M ins Feld führen. Der Kundin stehe eine Ausgleichszahlung zu: Das Flugunternehmen habe nicht belegt, dass die Zeit zum Umsteigen ausgereicht hätte und die Kundin an der Flugverspätung von einem Tag selbst schuld gewesen sei.

"Trinkgeldempfehlung"

Kreuzfahrt-Veranstalter darf nicht ungefragt eine Trinkgeldpauschale von Kunden-Bordkonten abbuchen

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete eine Regelung in den Reiseverträgen eines Kreuzfahrt-Veranstalters. Die Klausel war auch in seinem Reiseprospekt unter der Überschrift "Trinkgeldempfehlung" abgedruckt: "Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag von 10 Euro pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

Das Oberlandesgericht Koblenz erklärte die Klausel für unwirksam: Das Reiseunternehmen dürfe sie in Reiseverträgen mit Verbrauchern nicht mehr verwenden (2 U 1260/17). Die vorformulierte Trinkgeldempfehlung sei keine Empfehlung. Vielmehr werde den Reisenden — wenn sie nichts dagegen unternehmen — die Trinkgeldpauschale "aufs Auge gedrückt".

Da man ihnen abverlange, der Pauschale explizit zu widersprechen, benachteilige die Regelung die Reisenden unangemessen. Ohne dass dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde, verpflichte man die Kunden per Klausel "stillschweigend" zu einer Extra-Zahlung zusätzlich zum Reisepreis. Laut Gesetz müssten jedoch Vereinbarungen, die Verbrauchern ein zusätzliches Entgelt — über den Preis der "Hauptleistung" hinaus — abverlangten, ausdrücklich getroffen werden.

Großbaustelle vor dem Hotel

Florida-Urlauber können den Reisepreis mindern und werden für "vertane Urlaubszeit" entschädigt

Für sich und einige Freunde hatte Herr X bei einem Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt in einem Beach- und Golf-Club in den USA gebucht. Doch der zweiwöchige Golfurlaub unter Floridas Sonne wurde zum Albtraum: Direkt vor den vier Zimmern der Reisegruppe lag eine Großbaustelle. Von früh um 7 Uhr bis 22 Uhr waren hier Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader unterwegs — nur am Sonntag herrschte Ruhe.

Wegen eines Wasserrohrbruchs durch den Einsatz der Baumaschinen war außerdem das Leitungswasser im Hotel während der ersten vier Reisetage verschmutzt und nicht benutzbar. Dieses Malheur war nicht vorhersehbar. Doch der Reiseveranstalter hatte den Kunden bei der Buchung nicht einmal über die längst bekannte Baustelle informiert. Nach der Rückkehr forderte Herr X vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück und darüber hinaus Entschädigung für vergeudete Urlaubszeit.

Zu Recht, urteilte das Landgericht Frankfurt (2-24 O 106/17). Der Kunde dürfe wegen des Baulärms den Reisepreis um die Hälfte kürzen. Fehlendes bzw. verschmutztes Leitungswasser auf den Hotelzimmern berechtige ihn dazu, den Reisepreis um weitere fünf Prozent zu mindern. Zusätzlich seien vom Reisepreis zehn Prozent abzuziehen, weil der Reiseveranstalter die Reisegruppe vor dem Urlaub nicht auf die Großbaustelle hingewiesen habe.

Hätte der Reiseveranstalter seine Pflicht erfüllt, die Kunden über diesen Umstand zu informieren, hätten sie wenigstens frei entscheiden können, ob sie trotz der Baustelle nach Florida fliegen wollten oder nicht. Zwei Wochen ständiger, massiver Baulärm beeinträchtigten naturgemäß eine Reise erheblich. Mit anderen Worten: Der Erholungswert dieses Florida-Aufenthalts sei gleich "Null". Daher stehe den Reisenden auch Entschädigung wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zu.

Schiffsreisende mit der Kabine unzufrieden

Ist eine Außenkabine so beschaffen wie auf Kreuzfahrten üblich, liegt kein Reisemangel vor

Frau S hatte für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt mit Hurtigruten gebucht. Das Paar leistete sich sogar eine Außenkabine "Superior", die 700 Euro mehr kostete als die Außenkabine "Standard". Im Prospekt des Kreuzfahrt-Veranstalters war sie so beschrieben:

"Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem ‚Standardkomfort‘ mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!"

Doch die Schiffsreisenden fanden die Kabine überhaupt nicht "Super(ior)": Vor ihrem Kabinenfenster verlief ein Promenadendeck, auf dem Passagiere spazieren gingen. Das Deck war mit einer Reling aus dünnen Metallstreben gesichert, die im Blickfeld des Fensters lagen. Weiterer Störfaktor: Das Bett war so hoch, dass die Eheleute den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten, wenn sie darauf saßen. Frau S forderte vom Unternehmen Hurtigruten den Aufpreis von 700 Euro zurück.

Das Amtsgericht Frankfurt wies ihre Klage ab (29 C 404/18 (40)). Die Kabine sei keineswegs mangelhaft. Trotz der Reling vor dem Fenster verfüge sie über den versprochenen Meerblick. Wenn im Katalog ein "malerischer" Meerblick angepriesen werde, sei das unschwer als Werbung zu erkennen. Die Reklameaussage verpflichte den Reiseveranstalter nicht dazu, Kunden einen "in jeder Hinsicht ungehinderten" Blick auf das Meer zu bieten.

Dass andere Passagiere vor dem Fenster "promenierten", stelle ebenfalls keinen Reisemangel dar. Im Katalog stehe, die Superior-Kabinen lägen größtenteils auf "den oberen Decks". Dort müssten Reisende mit einem Promenadendeck rechnen. Wenn die Sicht des Ehepaares gelegentlich durch flanierende Urlauber verdeckt gewesen sei, liege das am Massencharakter der gebuchten Kreuzfahrt.

Höhere Betten seien auf Kreuzfahrten ebenfalls üblich. Der Platz unter den Betten sei dafür gedacht, das Gepäck zu verstauen. Wie beengt der Raum auf solchen Passagierschiffen sei, sei allgemein bekannt. Außerdem sei Hurtigruten ursprünglich eine Postschifflinie gewesen und biete keine "schwimmenden Luxushotels". Genauso werde das Kreuzfahrtschiff im Katalog auch beschrieben: Gesteigerten Komfort dürften Reisende hier nicht erwarten.

Capri-Urlaub wegen Hexenschuss abgeblasen

Reiserücktrittsversicherung muss wegen unwirksamer "Vorerkrankungsklausel" die Stornogebühr ersetzen

Im April 2018 wollte Herr P einen Urlaub auf Capri verbringen. Das gebuchte Hotelzimmer hatte er mit seiner Kreditkarte bezahlt, die auch eine Reiserücktrittskostenversicherung umfasst. Fünf Tage vor dem Urlaub ging der Mann zum Orthopäden, weil der Rücken wehtat: Der Arzt stellte einen "akuten Hexenschuss" fest. Herr P musste die Reise stornieren und das so kurzfristig, dass ihm als Stornogebühr der volle Reisepreis von 2.550 Euro abverlangt wurde. Diesen Betrag forderte er von der Reiserücktrittsversicherung.

Die Versicherung bat den Orthopäden um Auskunft und erfuhr, P bekomme seit zwei Jahren "ab und an eine Spritze" wegen Rückenbeschwerden. Aus diesem Grund weigerte sich das Unternehmen, die Stornogebühr zu ersetzen: Versicherungsnehmer P habe offenkundig schon vor der Reisebuchung an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei. Werde eine Reise wegen bekannter Vorerkrankungen abgesagt, bestehe kein Versicherungsschutz.

Auf diese Klausel in den Versicherungsbedingungen könne sich das Unternehmen nicht berufen, entschied das Amtsgericht Frankfurt (30 C 3330/18 (24)). Trotz seines "bekannten" Rückenleidens habe P daher Anspruch auf Ersatz für die Stornogebühr. Die Ausschlussklausel sei unwirksam, weil sie dem Transparenzgebot nicht entspreche: Sie führe den Versicherten nicht klar und verständlich vor Augen, in welchem Umfang ihnen Versicherungsschutz zustehe.

"Vorerkrankung" werde so definiert: "Ein … medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C. Card … beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie … innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen oder … sich in Behandlung begeben haben, … alle 12 Monate oder häufig eine medizinische … Untersuchung benötigen, … die Prognose "chronisch" erhalten haben".

Der Versicherungsfall müsse an zeitlich feststehende Diagnosen oder Symptome geknüpft sein, so das Amtsgericht. Hier sei jedoch für die Versicherten nicht ersichtlich, was "medizinischer Zustand" bedeuten solle. Im Unterschied zu geläufigen Bezeichnungen wie "Krankheit" oder "Befund" bleibe bei diesem Begriff offen, wann der Versicherungsfall eintrete: bei pathologischem, bei behandlungsbedürftigem, bei risikobehaftetem Zustand?

Die weiteren Erläuterungen verstärkten die Unklarheit noch. So werde nicht deutlich, in welchem Zeitraum Versicherungsschutz ausgeschlossen sei: Bei einer Behandlung drei Monate vor der Buchung oder drei Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalls?

Hotelgast stürzt im Dunkeln

Fällt im Garten einer Hotelanlage eine Laterne kurz aus, haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen

Während eines Pauschalurlaubs war ein Reisender im Außenbereich der Hotelanlage gestürzt und hatte sich dabei am Knie verletzt. Er war nachts spazieren gegangen und hatte eine Treppe übersehen. Der Urlauber führte das darauf zurück, dass die Laterne neben der Treppe nicht eingeschaltet war. Man habe überhaupt nichts sehen können.

Mit diesem Argument forderte der Mann Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Doch das Oberlandesgericht Dresden entschied, das Unternehmen habe sich keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen könnte (5 U 1285/18).

Ein Reiseveranstalter müsse zwar die Sicherheit in den mit ihm kooperierenden Hotels regelmäßig kontrollieren. Wäre die Laterne länger defekt gewesen, hätten seine Mitarbeiter vor Ort für Abhilfe sorgen müssen. Wenn nachlässig kontrolliert werde und dadurch für Reisende ein Sicherheitsrisiko entstehe, müsse das Reiseunternehmen für die Folgen einstehen.

Wenn aber kurzfristig — also nicht absehbar — die Beleuchtung ausfalle, hafte der Reiseveranstalter nicht für die Folgen. Zudem könne man in so einem Fall von Hotelgästen erwarten, dass sie sich entsprechend verhalten. Wer bei Dunkelheit "nichts sehen könne", müsse sich besonders vorsichtig bewegen.

Flug "nur" dreieinhalb Stunden verspätet

Darf die Fluggesellschaft deshalb die Ausgleichszahlung für die Passagiere halbieren?

Im Sommer 2018 landete ein Flug aus Florida mit ca. dreieinhalb Stunden Verspätung am Zielort Düsseldorf. Vier Passagiere forderten von der Airline eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: 600 Euro, weil es sich um einen Langstreckenflug (rund 7.500 km) handelte. Die Fluggesellschaft war allerdings der Ansicht, sie dürfe die Entschädigung um 50 Prozent reduzieren.

Das Unternehmen pochte ebenfalls auf die EU-Fluggastrechteverordnung (Artikel 7 Abs. 2c): Biete eine Airline bei Annullierung des Flugs — oder wenn ein Passagier aus anderen Gründen nicht befördert werde — dem betroffenen Passagier einen "Alternativflug" an, der "nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges" ankomme, könne die Airline die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen.

Mit 300 Euro gaben sich die Passagiere jedoch nicht zufrieden, sie bestanden auf dem vollen Betrag. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (51 C 505/18). Die Vorschrift, auf die sich das Flugunternehmen berufe, setze eine Nichtbeförderung oder die Annullierung eines Fluges voraus. Im konkreten Fall gehe es jedoch um einen verspäteten Flug.

Würde man die Vorschrift auch auf verspätete Flüge anwenden, würde sie im Wesentlichen nur für Langstreckenflüge gelten, gar nicht für Kurzstrecken und nur eingeschränkt für Mittelstreckenflüge. So eine Differenzierung wäre nicht sachgerecht.

Außerdem müsste man dann auch konsequent sein, so das Amtsgericht: Wenn man bei einer Flugverspätung unter vier Stunden den Anspruch der Fluggäste auf Entschädigung kürzte, müsste man den Reisenden umgekehrt auch eine höhere Zahlung zugestehen, wenn eine Verspätung drei Stunden weit überschreite.