Das Jobcenter hatte dem arbeitslosen Mann eine Reise in die Türkei genehmigt, vom 29.5. bis zum 18.6.2019. Am 17. Juni rief er den Sachbearbeiter aus der Türkei an und teilte mit, dass er erkrankt sei und nicht nach Hause fahren könne. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines türkischen Arztes schicke er sofort.
Trotzdem strich das Jobcenter dem Reisenden das Arbeitslosengeld: vom 19.6. bis zu seiner Rückkehr. Er sei nicht erreichbar gewesen, so die Begründung des Sachbearbeiters, habe also für die Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Wenn ein Leistungsempfänger während einer Reise krank werde, ende die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit Ablauf der genehmigten Abwesenheit — außer, der Arbeitslose befinde sich im Krankenhaus.
Gegen die Sanktion setzte sich der Arbeitslose zur Wehr: Schließlich sei er im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos nachgewiesen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu seinen Gunsten (S 3 AL 3965/19). Das Jobcenter dürfe einen Arbeitslosen, der während einer genehmigten Reise erkranke, nicht schlechter stellen als einen Arbeitslosen, der zu Hause arbeitsunfähig werde.
Prinzipiell seien Arbeitslose verpflichtet, sich am Wohnort aufzuhalten, betonte das Gericht. Nur so sei gewährleistet, dass das Jobcenter sie jederzeit vermitteln könne, wenn sich eine Arbeitsstelle finde. Wer krank sei, könne aber keine neue Stelle antreten - weder am Wohnort, noch an einem anderen Ort.
Anders als gesunde Arbeitslose müssten daher arbeitsunfähige Arbeitslose nicht ständig erreichbar sein und sich in der Nähe der "Agentur für Arbeit" aufhalten. Für den Zeitraum einer belegten Arbeitsunfähigkeit im Ausland stehe dem Kläger Arbeitslosengeld zu, auch wenn er nicht im Krankenhaus behandelt worden sei.