Reise und Erholung

Zeige 20 von 680 Urteilen

Arbeitsloser erkrankt während einer Reise

Jobcenter darf wegen krankheitsbedingter Abwesenheit nicht das Arbeitslosengeld streichen

Das Jobcenter hatte dem arbeitslosen Mann eine Reise in die Türkei genehmigt, vom 29.5. bis zum 18.6.2019. Am 17. Juni rief er den Sachbearbeiter aus der Türkei an und teilte mit, dass er erkrankt sei und nicht nach Hause fahren könne. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines türkischen Arztes schicke er sofort.

Trotzdem strich das Jobcenter dem Reisenden das Arbeitslosengeld: vom 19.6. bis zu seiner Rückkehr. Er sei nicht erreichbar gewesen, so die Begründung des Sachbearbeiters, habe also für die Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Wenn ein Leistungsempfänger während einer Reise krank werde, ende die Zahlung des Arbeitslosengeldes mit Ablauf der genehmigten Abwesenheit — außer, der Arbeitslose befinde sich im Krankenhaus.

Gegen die Sanktion setzte sich der Arbeitslose zur Wehr: Schließlich sei er im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen und habe dies auch lückenlos nachgewiesen. Das Sozialgericht Stuttgart entschied den Streit zu seinen Gunsten (S 3 AL 3965/19). Das Jobcenter dürfe einen Arbeitslosen, der während einer genehmigten Reise erkranke, nicht schlechter stellen als einen Arbeitslosen, der zu Hause arbeitsunfähig werde.

Prinzipiell seien Arbeitslose verpflichtet, sich am Wohnort aufzuhalten, betonte das Gericht. Nur so sei gewährleistet, dass das Jobcenter sie jederzeit vermitteln könne, wenn sich eine Arbeitsstelle finde. Wer krank sei, könne aber keine neue Stelle antreten - weder am Wohnort, noch an einem anderen Ort.

Anders als gesunde Arbeitslose müssten daher arbeitsunfähige Arbeitslose nicht ständig erreichbar sein und sich in der Nähe der "Agentur für Arbeit" aufhalten. Für den Zeitraum einer belegten Arbeitsunfähigkeit im Ausland stehe dem Kläger Arbeitslosengeld zu, auch wenn er nicht im Krankenhaus behandelt worden sei.

Flug wegen schlechter Wetterprognose gecancelt

Eine Prognose rechtfertigt keine Flugannullierung: Passagiere erhalten Ausgleichszahlung

Es ging um einen Flug von Berlin nach Amsterdam. Am Tag vor dem Flug hatte ihn die Fluggesellschaft gestrichen und das mit der schlechten Wettervorhersage begründet. Unwetter könnten möglicherweise den Flug beeinträchtigen. Von der Flugannullierung betroffene Passagiere forderten eine Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding stufte die (Un-)Wetterprognose als "außergewöhnlichen Umstand" ein, den nicht die Airline zu verantworten habe. Deshalb verneinte das Amtsgericht einen Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung. Doch das Landgericht Berlin sprach den Passagieren die Entschädigung zu (67 S 49/19).

Hier habe keine Situation vorgelegen, die die Fluggesellschaft quasi dazu gezwungen habe, den Flug abzusagen. Das Unternehmen habe den Flug freiwillig und auf Grundlage einer nicht ausreichend sicheren Prognose annulliert. Objektiv betrachtet, habe kein "außergewöhnlicher Umstand" vorgelegen, sondern bloß der Verdacht, dass sich eventuell ein Unwetter zusammenbrauen könnte.

Die Airline habe argumentiert, die "auf Vorrat ausgesprochene" Absage sei nötig gewesen, um Chaos am Flugtag zu verhindern und zu vermeiden, dass die Fluggäste strandeten. Das bringe zum Ausdruck, dass es ihr darum gegangen sei, den reibungslosen, wirtschaftlichen Flugbetrieb zu sichern. Solche Probleme zu lösen, gehöre aber zum Alltagsgeschäft von Flugunternehmen. In so einem Fall eine Flugannullierung als unumgänglich anzuerkennen, würde die Rechte der Passagiere unangemessen einschränken.

Sicherheitsgebühr für stornierten Flug?

Reiseveranstalter dürfen nur die regulären Stornokosten berechnen

Ein türkischer Reiseveranstalter warb in seinem Türkei-Katalog mit angeblichen Endpreisen, dabei blieb jedoch eine zusätzlich anfallende Flughafensicherheitsgebühr unberücksichtigt. Von dieser Gebühr erfuhren die Kunden regelmäßig erst nach Abschluss des Reisevertrags, wenn der Reiseveranstalter Rechnung und Auftragsbestätigung schickte. Wurde der Reisevertrag storniert, stellte er die Sicherheitsgebühr trotzdem in Rechnung.

Das Landgericht Frankfurt erklärte dieses Vorgehen für unzulässig (2-06 O 128/95). Mit der Angabe angeblicher Endpreise, die aber eine - obligatorisch anfallende - Gebühr nicht enthielten, täusche der Reiseveranstalter die Kunden über die Höhe des Reisepreises. Seine Praxis, dem Kunden bei Nichtantritt der Reise (nicht nur die prozentual berechneten Stornokosten, sondern auch) die Sicherheitsgebühr in Rechnung zu stellen, sei pure Abzocke.

Diese Gebühr werde nämlich nur dann fällig, wenn der Kunde die Reise auch tatsächlich antrete und am Flughafen vor dem Besteigen des Flugzeugs auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände hin untersucht werde. Indem er diese Gebühr auch für stornierte Reisen abrechne, verschaffe sich der Reiseveranstalter auf unzulässige Weise eine zusätzliche Einnahmequelle.

Kein Womo-Urlaub auf dem Parkplatz

Übernachtung im Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz kann Bußgeld nach sich ziehen

Die Corona-Pandemie hat zu einem Boom bei Wohnmobilen geführt: Urlaub im mobilen Eigenheim ist weniger riskant als ein Flug, dachten viele. Im Sommer waren daher an beliebten Urlaubsorten häufig die Campingplätze ausgebucht und kein Womo-Stellplatz mehr frei.

So erging es auch einer Wohnmobilfahrerin in St. Peter-Ording an der Nordsee. Dort wollte sie einige Tage Urlaub verbringen, doch die Womo-Stellplätze waren komplett belegt. Deshalb stellte die Frau das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz ab und übernachtete dort.

Diese Nacht wurde teuer: Das Amtsgericht Husum brummte ihr wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz ein Bußgeld von 100 Euro auf: Wohnmobile dürften nur an eigens gekennzeichneten Flächen zum Übernachten genutzt werden.

Gegen das Bußgeld legte die Frau Beschwerde ein und pochte darauf, das Parken von Wohnmobilen gehöre zum Straßenverkehrsrecht. Der Bundestag habe es abschließend geregelt, das Bundesland Schleswig-Holstein habe sich hier gar nicht einzumischen.

Mit dieser Argumentation hatte die Camperin beim Oberlandesgericht Schleswig keinen Erfolg: Es erklärte die Geldbuße für rechtmäßig (1 Ss OWi 183/19). Nur ausnahmsweise dürften Wohnmobilfahrer auf einem öffentlichen Parkplatz übernachten: Wenn sie ihre Fahrt wegen einer Panne unterbrechen müssten, um die Fahrtauglichkeit des Womos wiederherzustellen, sei das zulässig. Darum sei es hier aber nicht gegangen.

Die Übernachtung sei vielmehr der Auftakt zu einigen in St. Peter-Ording geplanten Urlaubstagen gewesen. Auf öffentlichen Parkplätzen dürften Fahrer ihre Wohnmobile zwar parken. Wenn die Fahrer aber dort übernachteten, stelle dies eine unzulässige Sondernutzung dar. Das Landesnaturschutzgesetz solle so ein Verhalten im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes verhindern. Es habe also nicht in erster Linie den Zweck, den Straßenverkehr zu regeln: Eine Kollision mit Bundesrecht liege nicht vor.

Algenteppich am Traumstrand

Kurzartikel

Sind Strand und Meer direkt vor einem Fünf-Sterne-Hotel großflächig mit grünen Algen verschmutzt und Baden daher unmöglich, hat der Pauschalurlauber wegen dieses Mangels Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reiseveranstalter für das Hotel in der Dominikanischen Republik vor allem mit Fotos von einem Traumstrand mit weißem Sand geworben hat.

Thailand-Flug wegen Zugverspätung verpasst

Bei einem "Rail & Fly"-Vertrag muss der Reiseveranstalter die zusätzlichen Kosten ersetzen

Ein Göttinger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Thailand gebucht. Der Hinflug mit Qatar Airways sollte um 14.50 Uhr in Frankfurt starten. Mit dem Reiseveranstalter war ein so genannter "Rail & Fly"-Vertrag vereinbart, d.h. inklusive Anreise zum Flughafen per Bahn. In der Buchungsbestätigung wurde den Urlaubern empfohlen, drei Stunden vor dem Abflug am Check-In-Schalter zu sein. In den Reisedokumenten waren dagegen zwei Stunden angegeben.

Die Familie reiste mit einem ICE nach Frankfurt, der zweieinhalb Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankommen sollte. Doch der Zug fuhr in Göttingen schon mit 25 Minuten Verspätung los, die sich während der Fahrt noch erhöhte. Kurz vor Frankfurt kam die Durchsage, der Zug werde nur bis zum Hauptbahnhof Frankfurt und nicht bis zum Flughafen fahren. Die Reisenden mussten also auf den öffentlichen Nahverkehr ausweichen.

Schließlich traf die Familie 50 Minuten vor dem Start am Check-In-Schalter ein, als das Einchecken bereits abgeschlossen war. Sie wurde nicht mehr an Bord gelassen. Einen Ersatzflug am selben Tag gab es nicht. Also blieb den Reisenden nichts anderes übrig, als nach Göttingen zurückzufahren (Kostenpunkt: ca. 200 Euro). Am nächsten Tag flogen sie dann — für knapp 2.000 Euro zusätzlich — nach Thailand. Nach dem Urlaub forderte der Familienvater vom Reiseveranstalter Ersatz für die zusätzlichen Kosten.

Das Landgericht Frankfurt gab ihm Recht (2-24 S 74/19). Bei einem "Rail & Fly"-Vertrag gehöre die Anfahrt mit der Bahn zum Inhalt des Reisevertrages, daher müsse sich der Reiseveranstalter die Zugverspätung als Reisemangel zurechnen lassen. Mit dem "Rail & Fly"-Angebot erweitere ein Reiseveranstalter seine Pflichten und übernehme die Bahnfahrt als Teil der geschuldeten Reiseleistung.

Den Kunden sei auch kein Mitverschulden anzurechnen. Selbst bei der unpünktlichen Deutschen Bahn müssten Reisende nur Verzögerungen im üblichen Ausmaß einplanen, also etwa 10, 15 Minuten. Der Göttinger habe sogar einen Zeitpuffer von 30 Minuten einkalkuliert. Wäre es bei 30 Minuten Verspätung geblieben, hätte die Familie den Flugschalter rechtzeitig erreicht, nämlich 120 Minuten vor dem Abflug. Zwei Stunden vorher anzukommen, reiche in der Regel völlig aus. Dass die Reisenden drei Stunden vorher da sein sollten, sei nur eine unverbindliche Empfehlung.

In der Badewanne ausgerutscht

Verletzt sich ein Hotelgast beim Duschen, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter

Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise nach Teneriffa gebucht. Schon am Anreisetag passierte das Unglück: Der Mann duschte in der Badewanne des Hotelzimmers. Als er aus der Wanne steigen wollte, rutschte er aus. Beim Versuch, sich an einem Griff in der Wand festzuhalten, riss die Halterung aus der Wand. Der Urlauber stürzte auf den Wannenrand, brach sich mehrere Rippen und erlitt dadurch einen Pneumothorax (Kollaps eines Lungenflügels).

Zunächst wurde er drei Tage lang auf der Urlaubsinsel in einer Klinik behandelt. Anschließend brachte ein Krankenflug mit einem Mediziner den Patienten ins Universitätsklinikum nach Frankfurt, wo er weiterbehandelt wurde.

Die Ehefrau verlangte vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises, Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden und Schmerzensgeld für ihren Mann. So eine Badausstattung sei ein Sicherheitsrisiko im Hotel, erklärte sie. Man habe nicht erkennen können, dass der Griff nicht fest verankert war. Wäre der Haltegriff korrekt angebracht gewesen, wäre ihr Mann gar nicht gestürzt oder die Sturzfolgen wären zumindest nicht so schlimm gewesen.

Doch die Klage der Kundin gegen den Reiseveranstalter scheiterte beim Landgericht Frankfurt (2-24 O 175/18). Jeder könne zu Hause oder auch woanders beim Duschen in der Wanne ausrutschen und stürzen, so das Landgericht. Das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Ob der Haltegriff korrekt montiert war, könne sogar offenbleiben. Denn so ein schräger Haltegriff — in ca. 60 Zentimetern Höhe seitlich über der Wanne montiert — sei generell nicht dazu gedacht und geeignet, stürzenden Personen Halt zu geben. Er diene allenfalls dazu, Hotelgästen beim Baden das Aufstehen zu erleichtern.

"Adults Only Hotel"

Hotelier darf ein Mindestalter von 16 Jahren für die Gäste festlegen

Eine Mutter von fünf minderjährigen Kindern fragte in einem Wellness- und Tagungshotel in Bad Saarow nach freien Zimmern. Der Portier teilte jedoch mit, das Hotel sei ein so genanntes "Adults Only Hotel", das nur Gäste ab einem Alter von 16 Jahren beherberge. Durch diese Absage würden ihre Kinder ungerechtfertigt benachteiligt, fanden die Eltern.

Sie verlangten vom Hotelier Entschädigung: Nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" sei Altersdiskriminierung rechtswidrig. Die Klage der Eltern blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos (VIII ZR 401/18). Der Hotelinhaber schließe Kinder nicht willkürlich aus, so die Bundesrichter. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es im Geschäftsmodell des Hotels einen sachlichen Grund.

Das Hotel wolle gezielt eine bestimmte Klientel ansprechen, nämlich erholungsbedürftige ältere Menschen. Deren Ruhebedürfnis sei mit spielenden Kindern im Haus kaum vereinbar. Dieser speziellen Kundschaft müsse man es zugestehen, dass sie auch mal unter sich bleiben wolle.

Indem er den Schwerpunkt auf diese besondere Personengruppe lege, verfolge der Hotelier auf legitime Weise seine wirtschaftlichen Interessen. Im Rahmen der unternehmerischen Handlungsfreiheit könne er sich für so ein Geschäftsmodell entscheiden. Das sei nicht rechtswidrig, zumal es am Ort für Familienurlaub mit Kindern genügend andere Möglichkeiten gebe.

Zimmer mit Feldbett statt Hotelsuite

Reisegruppe landet im Urlaubshotel in der falschen Zimmerkategorie

Herr X hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht: Er wollte mit seiner Partnerin und einer Bekannten, einer 78 Jahre alten Dame, zehn Tage auf Mallorca verbringen. Laut Reiseprospekt bestand im Hotel die Auswahl zwischen den Zimmerkategorien "KU Juniorsuite", "KUA Juniorsuite Superior" und "WU Suite".

Bei der Buchung hatte der Kunde die "WU Suite" gewählt, weil sie größer war und über ein separates Schlafzimmer verfügte. In der Buchungsbestätigung war bei der Unterbringung allerdings nur "Suite" angegeben. Darauf hatte X nicht geachtet — es war jedoch kein Versehen, wie sich im Hotel herausstellte.

Die Urlauber bekamen nämlich kein Zimmer der Kategorie "WU Suite" zugeteilt. Sie landeten vielmehr in einem Zimmer, in dem Wohnraum und Schlafzimmer ineinander übergingen. Darin befanden sich ein Doppelbett und ein Schlafsofa, später wurde noch ein Feldbett dazugestellt. Für die drei Personen gab es nur einen Schrank. Herr X verlangte vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück und obendrein Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Dagegen verwies das Unternehmen auf die Buchungsbestätigung: Da stehe nicht "WU Suite". Trotzdem sei davon auszugehen, dass keine Juniorsuite gebucht wurde, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 O 55/19). Die anderen Zimmerkategorien würden Juniorsuite genannt und die Begriffe Suite und Juniorsuite seien sprachlich sehr verschieden. Dass die Reisegruppe in einem Zimmer der niedrigsten Kategorie — statt in der gebuchten, höchsten Kategorie — wohnen musste, habe die Erholung erheblich beeinträchtigt.

Im Feldbett zu schlafen, sei wenig komfortabel. Vor allem fehlte es den Urlaubern ohne separates Schlafzimmer an Möglichkeiten, sich auch einmal zurückzuziehen. Das rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um die Hälfte. Da die Reise die ganze Zeit über von diesem Mangel geprägt war, stehe Herrn X zusätzlich Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

Dass die Urlauber das Angebot des Reiseveranstalters ablehnten, in ein anderes Hotel umzuziehen, ändere an ihrem Anspruch nichts. Die Alternative sei nämlich nicht gleichwertig gewesen. Das vorgeschlagene Ersatzhotel liege in einem anderen Ort, bei weitem nicht so nah am Strand und auch nicht so idyllisch in der Nähe eines Naturschutzgebiets wie das gebuchte Hotel. (Der Reiseveranstalter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Familienurlaub in Corona-Zeiten

Über eine Auslandsreise mit Kindern darf eine getrenntlebende Mutter jetzt nicht allein entscheiden

Leben Eltern getrennt und üben das Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder gemeinsam aus, ist die Urlaubsfrage grundsätzlich so geregelt: Eine Auslandsreise, auch mit dem Flugzeug, gilt als "Angelegenheit des täglichen Lebens". Und darüber kann der das Kind oder die Kinder betreuende Elternteil allein bestimmen — es sei denn, die Reise wäre mit Nachteilen oder Gefahren für den Nachwuchs verbunden.

In Corona-Zeiten gilt das nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden (2 UF 88/20). Im konkreten Fall hatte die betreuende Mutter für sich und zwei Kinder während der Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca gebucht. Damit war der Vater nicht einverstanden. Und das OLG bestätigte seinen Standpunkt, dass er als mitsorgeberechtigter Elternteil der Urlaubsreise zustimmen müsse.

Auch wenn das Auswärtige Amt aktuell für Mallorca keine Reisewarnung ausgesprochen habe: Die Lockerungen im Reiseverkehr ständen nach wie vor unter Vorbehalt, so das OLG. Steige auf der Ferieninsel die Zahl der Infektionen, könne eventuell die Rückreise nicht wie geplant durchgeführt werden. Bei Reisen bestehe nach wie vor das Risiko, im Ausland festzusitzen oder in Quarantäne zu müssen, was Kinder erheblich belaste. Auch sei das Risiko einer Ansteckung während des Fluges weiterhin unklar.

Aus diesen Gründen sei es derzeit nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens einzustufen, wenn der betreuende Elternteil mit den Kindern eine Flugreise unternehmen möchte. Darüber müssten die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden. Könnten sich die Eltern nicht einigen, könne das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen.

Im konkreten Fall musste das Gericht diese "Notlösung" allerdings nicht anwenden, weil während des Verfahrens andere Hindernisse für den Familienurlaub aufgetreten waren. Die Reise musste ohnehin storniert werden.

Nicht jeder darf (Hotel-)Sterne vergeben!

Das Google-Hotel-Bewertungssystem stellt wettbewerbswidrige Reklame dar

In Deutschland organisiert der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) ein freiwilliges Bewertungssystem für Hotels, an dem fast 40 Prozent der Hotelbetriebe teilnehmen. Die Anforderungen bei der Vergabe von Sternen sind hoch, da nimmt man es bei der Dehoga sehr genau. Alle drei Jahre werden alle Teilnehmer durchgecheckt, ob sie noch die entsprechenden Standards erfüllen.

Reklame mit Sternen anderen Ursprungs ist daher nicht gern gesehen. Für die Dehoga verklagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs den amerikanischen Suchmaschinenbetreiber Google auf Unterlassung. Google hatte in Suchergebnissen ("Local Listings") deutsche Hotels mit Angaben wie "3-Sterne-Hotel" aufgeführt. Darunter zahlreiche Hotelbetriebe, die nicht von der Dehoga ausgezeichnet wurden.

Irreführende Reklame sei das, fand die Wettbewerbszentrale: Viele der von Google gelisteten Hotels seien offiziell gar nicht klassifiziert — das Internetunternehmen vergebe eigenmächtig Sterne nach völlig unklaren Kriterien. So sah es auch das Landgericht Berlin und verbot die Werbung als unzulässig (101 O 3/19).

Nicht betroffen seien die Rezensionen und Bewertungen von Nutzern auf der Onlineplattform, die ebenfalls mit Sternen arbeiteten. Dass Privatleute nach subjektiven Kriterien urteilten, sei allen Internetnutzern klar — da komme kein Irrtum auf. Wenn aber Google Hotels mit Sternen schmücke, erwecke das den Eindruck objektiver Bewertung. Dabei liege dieser Klassifizierung keine unabhängige, nachvollziehbare Beurteilung nach sachlichen Kriterien zugrunde. Das verstoße gegen die Prinzipien fairen Wettbewerbs.

Stewardess fliegt ohne Pass in die USA

Sie muss der Arbeitgeberin ein Drittel der fälligen Geldstrafe ersetzen

Nach amerikanischem Recht wird eine Fluggesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, wenn einer ihrer Flugbegleiter ohne Reisepass in die USA einreist. Als eine Stewardess ihren Pass vergessen hatte, musste die Arbeitgeberin dafür über 2.000 Euro berappen. Diesen Betrag wollte sich die Airline von der Angestellten zurückholen.

Sie warf der Mitarbeiterin vor, mit ihrer Nachlässigkeit die Dienstvorschriften verletzt zu haben. Die Stewardess weigerte sich, die Strafe selbst zu zahlen: Derartige Verluste gehörten zum Betriebsrisiko der Fluggesellschaft. Die Arbeitgeberin hätte vor dem Abflug die Einreisedokumente des Personals kontrollieren müssen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Flugbegleiterin habe ihre Arbeitspflichten verletzt und müsse deshalb ein Drittel der Strafe selbst tragen (8 AZR 493/93).

Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass das einmalige Fehlverhalten der Stewardess nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten sei. Außerdem treffe die Fluggesellschaft in der Tat eine Mitschuld. Die Geldstrafe solle die Fluggesellschaften dazu anhalten, die bei ihnen beschäftigten Flugbegleiter daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihre Einreisedokumente bei sich führten. Wenn ein Flugunternehmen diese Kontrolle versäume, verletze es seine "eigenen wohlverstandenen Interessen" und handle selbst "sorgfaltswidrig".

Bauarbeiten im Hotel

Kurzartikel

Ereignet sich kurz vor einer Reise im Urlaubsland ein Hurrikan, der das Hotel beschädigt und umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nötig macht, muss der Reiseveranstalter seine Kunden vor Reiseantritt über den Zustand der Hotelanlage informieren. Andernfalls können die Urlauber wegen Baulärms den Reisepreis mindern und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen.

Israeli darf in Kuwait nicht einreisen

Reiseportal durfte deshalb seinen Flug mit Zwischenstopp in Kuwait stornieren

Ein israelischer Staatsbürger, der in Deutschland lebt, wollte 2018 nach Sri Lanka reisen. Bei einem Reiseportal, das unter anderem Flugtickets vermittelt, hatte er einen Flug von München nach Sri Lanka gebucht. In Kuwait-Stadt war ein Zwischenstopp vorgesehen. Der Haken: In Kuwait sind israelische Staatsbürger unerwünscht. Dort gilt ein "Einheitsgesetz zum Israel-Boykott", das Israelis die Einreise untersagt.

Das Reiseportal hatte zunächst die Buchung bestätigt, dann aber storniert, weil einem Mitarbeiter das Reise-Hindernis aufgefallen war. Der Kunde würde umgehend zurückgeschickt werden, teilte er mit. Der Mann fühlte sich jedoch diskriminiert und forderte Entschädigung. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München hat er darauf keinen Anspruch (20 U 6415/19).

Die Online-Reisevermittlerin habe den Flug auch gegen den Willen des Kunden stornieren dürfen. Denn er hätte wegen seiner Nationalität bei der Zwischenlandung in Kuwait nicht einreisen dürfen. Die rechtliche Grundlage dafür — das "Einheitsgesetz zum Israel-Boykott" — widerspreche zwar fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung, betonte das OLG.

Nichtsdestotrotz sei es aber faktisch unmöglich, die vom Kunden gebuchte Leistung zu erbringen: Inhaber eines israelischen Reisepasses dürften nun einmal nicht nach Kuwait befördert werden. Nicht einmal dann, wenn sie dort nur in ein anderes Flugzeug umsteigen wollten. Dafür sei nicht das Reiseportal verantwortlich.

Flugverspätung: Ausgleichszahlung fürs Baby?

Wurde für ein Kleinkind ein Flugpreis bezahlt, besteht nach verspäteter Ankunft Anspruch auf Entschädigung

Nach dem Griechenland-Urlaub wollte eine Familie von Heraklion direkt nach Nürnberg zurückfliegen. 12.30 Uhr sollte die Maschine dort landen. Tatsächlich wurde das Ehepaar mit seinem 11 Monate alten Baby nach Karlsruhe geflogen und von dort mit dem Bus weitertransportiert. Gegen 18.30 Uhr kamen die Urlauber in Nürnberg an. Für die Verspätung von sechs Stunden verlangten sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung.

Sie entschädigte das Ehepaar, verweigerte aber eine Ausgleichszahlung fürs Kind. Da das Kleinkind für den Flug nichts habe zahlen müssen, bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung, so die Airline. Zwar hätten die Kunden für das Kind 15 Euro gezahlt. Dabei handle es sich aber um eine Verwaltungsgebühr, wie die Buchungsbestätigung belege. Hier finde sich eine Liste der Leistungen, darunter neben Gepäckstücken und Verpflegung auch der Eintrag: "1xKleinkind".

Doch das Amtsgericht Hannover sprach dem Baby 400 Euro Ausgleichszahlung zu (515 C 12585/19). Die Buchungsbestätigung scheine zwar das Argument der Fluggesellschaft zu stützen, dass für das Baby kein Flugpreis, sondern eine Gebühr verlangt wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens besagten aber etwas Anderes, erklärte das Gericht.

Hier stehe unter der Überschrift "Kinderermäßigung" die Information: "Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke". Das spreche eindeutig dafür, dass der Betrag von 15 Euro einen ermäßigten Flugpreis darstelle. Zu einer Verwaltungsgebühr würde diese Formulierung nicht passen. Die AGB des Unternehmens widersprächen also der Buchungsbestätigung.

Natürlich könne die Fluggesellschaft ihr Preissystem frei gestalten. Sie könne für Kinder einen Flugpreis vereinbaren oder Kleinkinder kostenlos fliegen lassen und nur eine Gebühr für den Aufwand erheben. Bei der zweiten Variante entfalle der Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei einer Flugverspätung. Das Unternehmen müsse jedoch in den AGB und in der Buchungsbestätigung eindeutig angeben, um welche Variante es sich handle. Oder anders gesagt: Es sei Sache der Airline, künftig ihre AGB-Klauseln klar und deutlich zu formulieren.

Tennisplatz statt Meerblick

Kurzartikel

Haben Pauschalurlauber beim Reiseveranstalter ein Zimmer mit Meerblick gebucht, bekommen jedoch in der ersten Nacht im Hotel ein falsches Zimmer mit Blick auf den Tennisplatz zugewiesen, können sie den Reisepreis für den ersten Tag um zehn Prozent mindern. Wenn die Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick ausdrücklich vereinbart wurde, stellt der Tennisplatz vor dem Balkon einen Reisemangel dar.

Unzulässige Ticketzuschläge

Gericht kippt AGB-Klauseln zweier Fluggesellschaften zu "unerwünschtem Kundenverhalten"

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zweier Fluggesellschaften, der KLM und der Air France.

Darin hieß es, der vereinbarte Flugpreis gelte nur, wenn Kunden die Flüge vollständig und in der gebuchten Reihenfolge antreten. Andernfalls würden pauschale Ticketzuschläge erhoben, z.B. 500 Euro bei einem innereuropäischen Flug in der Business Class.

Verwendete ein Passagier nicht alle Flugcoupons und brach die Reise vorzeitig ab, kassierten die beiden Airlines an der Gepäckausgabe der Pariser Flughäfen 275 Euro extra.

Diese "Strafgebühren" seien unangemessen hoch, kritisierten die Verbraucherschützer. Häufig buchten Passagiere einen Hin- und Rückflug statt ein One-Way-Ticket, weil es billiger sei — aber nicht immer. Und es führe nicht notwendig zu höheren Flugpreisen, wenn eine gebuchte Flugstrecke nur unvollständig genutzt werde. Die Airlines dürften diese AGB-Klauseln nicht länger verwenden.

Das Landgericht Frankfurt gab den Verbraucherschützern Recht und "cancelte" die einschlägigen Klauseln (24 O 47/19 u.a.). Die Regeln sollten die Schnäppchenjagd der Kunden unattraktiv machen, so das Gericht, dabei hätten es die Fluggesellschaften jedoch übertrieben. Sie dürften in ihren AGB zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifstruktur zu schützen, d.h. einfache Flüge teurer zu vermarkten als zusammengesetzte Flüge oder Hin- und Rückflüge.

Die Unternehmen dürften den Passagieren aber nicht mehr abknöpfen, als diese hätten zahlen müssen, wenn sie die tatsächlich geflogene Strecke auch so gebucht hätten. Laut AGB verlangten die Airlines jedoch Zuschläge zwischen 250 Euro und 3.000 Euro (je nach Serviceklasse und Flugstrecke), die sie unabhängig von der Preisdifferenz festsetzten. Zuschläge würden auch dann erhoben, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als der Preis für die geflogene Teilstrecke.

Das benachteilige die Passagiere unangemessen. Denen werde pauschal unterstellt, sie ließen Flugcoupons verfallen, um die Tarifstruktur der Fluggesellschaften zu umgehen. Das treffe so nicht zu. Nicht selten könnten Fluggäste Teilleistungen nicht nutzen, weil sie einen Zubringerflug oder Hinflug verpasst hätten. Manchmal änderten Urlauber auch ihre Pläne und verzichteten auf den Rückflug, um länger zu bleiben. Dieses Interesse von Kunden sei ebenso berechtigt wie das Interesse der Fluggesellschaften, ihre Tarifstruktur zu wahren.

Fluggast beißt Fluggast

Flugverspätung durch ausrastenden Fluggast: Erhalten die übrigen Passagiere eine Ausgleichszahlung?

Ein Passagier verklagte die portugiesische Airline TAP auf Ausgleichszahlung, weil sein Flug nach Oslo mit einer Verspätung von fast 24 Stunden dort gelandet war. Das Flugunternehmen wies die Forderung zurück und pochte auf einen "außergewöhnlichen Umstand", mit dem niemand rechnen könne.

Auf dem vorangegangenen Flug mit dieser Maschine sei ein Fluggast komplett durchgedreht. Er habe einen anderen Passagier gebissen und das Kabinenpersonal angegriffen. Deshalb habe der Pilot das Flugzeug umleiten und zwischenlanden müssen, um den Mann von Bord schaffen zu können.

Das zuständige portugiesische Gericht legte diesen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Er sollte klären, ob hier tatsächlich ein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung vorlag, der die Fluggesellschaft sozusagen von der Verantwortung "freispricht".

Wenn ein Passagier so auftrete wie im konkreten Fall, stelle das ein Sicherheitsrisiko dar, erklärte der EuGH (C 74/19). So ein Störfall zähle weder zum normalen Flugbetrieb, noch sei er von der Airline beherrschbar. Verhalten und Reaktionen eines ausrastenden Fluggastes seien unvorhersehbar. Zudem gebe es an Bord nur begrenzte Mittel, um mit einem um sich schlagenden Betrunkenen fertig zu werden. Die Zwischenlandung sei daher unvermeidlich gewesen.

(Mit-)Verantwortlich für das Geschehen wäre die Fluggesellschaft nur dann, wenn es schon vor oder beim Einchecken Anzeichen dafür gegeben hätte, dass ein Sicherheitsrisiko bestehen könnte. Angetrunkene Passagiere dürfe das Personal gar nicht erst an Bord lassen. In so einem Fall müsse man vorbeugend eingreifen, um negative Folgen für den Flugverkehr zu vermeiden.

Sei der Ausraster, der die Verspätung verursachte, beim Einchecken des Vorfluges jedoch nicht absehbar gewesen, könne sich die Airline auf den Ausraster des Fluggastes als "außergewöhnlichen Umstand" berufen. Weitere Bedingung dafür: Habe die Airline in dieser Lage alle zumutbaren Mittel eingesetzt, um die Passagiere trotzdem so schnell wie möglich zu befördern? Wären z.B. Ersatzflüge möglich gewesen? Beide Fragen müsse das nationale Gericht noch prüfen.

Time-Sharing-Vertrag auf dem Prüfstand

Auch ein Wohnrecht auf Zeit muss durch Eintragung im Grundbuch abgesichert sein

Wieder einmal ging es vor Gericht um einen Time-Sharing-Vertrag. Bei einer solchen Vereinbarung erwirbt der Käufer für eine oder mehrere Wochen im Jahr ein Wohnrecht in einem Appartement einer Ferienanlage. Die Frage im konkreten Fall: Ist diese Art von Kaufvertrag auch dann gültig, wenn der Käufer des "Teilzeitwohnrechts" laut Vertrag nicht ins Grundbuch eingetragen wird?

Der Bundesgerichtshof erklärte die einschlägige Vertragsklausel für unzulässig, weil sie für den Käufer überraschend sei (V ZR 184/94). Laut Kaufprospekt erwerbe der Kunde ein Dauerwohnrecht, das werde mehrmale betont. Diese Behauptung sei allerdings irreführend, wenn der Käufer nicht durch einen Eintrag im Grundbuch abgesichert werde.

Deshalb sei der Vertrag aber nicht insgesamt unwirksam. Vielmehr müsse der Verkäufer den Erwerber, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, ins Grundbuch eintragen lassen. Dazu sei er verpflichtet, auch wenn im Kaufvertrag eine anderslautende Klausel stehe.

Ryanair und das Nachtflugverbot

Die Fluggesellschaft muss Passagiere entschädigen, die statt in Frankfurt am Flughafen Hahn landeten

Im Juli 2019 flog ein deutsches Ehepaar mit Ryanair aus Nordspanien nach Hause. Die Maschine aus Girona sollte eigentlich um 22 Uhr in Frankfurt landen. Doch Unwetter im gesamten Mittelmeerraum brachten den Flugplan durcheinander. Der Flieger startete zu spät und schaffe es nicht mehr bis 23 Uhr nach Frankfurt. Um 23 Uhr beginnt dort das Nachtflugverbot — eine Ausnahmegenehmigung für die Landung wurde nicht erteilt.

Deshalb wich die Ryanair-Maschine auf den Flughafen Hahn im Hunsrück aus, wo Flieger auch nachts landen dürfen. Diese Möglichkeit nutzt die irische Fluggesellschaft häufiger. Busse transportierten die Passagiere dann zum Rhein-Main-Flughafen, wo sie um 3.15 Uhr ankamen, fünf Stunden später als geplant. Das Ehepaar verlangte dafür eine Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung (250 Euro pro Person).

Die Airline winkte ab: Stürme führten zur Umleitung des Fluges, die Wetterlage könne sie nicht beeinflussen. Hier lägen außergewöhnliche Umstände vor, für die Verspätung sei sie nicht verantwortlich. Daher begründe die nächtliche Busfahrt — sicher eine Unannehmlichkeit — keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Mit dieser Argumentation war das Amtsgericht Frankfurt nicht einverstanden (32 C 5554/19). Die Landung auf dem Flughafen Hahn sei keineswegs auf die Wetterlage und damit auf einen für Ryanair nicht beherrschbaren, "außergewöhnlichen Umstand" zurückzuführen. Die erheblich verspätete Ankunft verdanke sich vielmehr dem Nachtflugverbot. Das Nachtflugverbot und der Umgang damit gehörten zur normalen, betrieblichen Tätigkeit aller Fluggesellschaften.

Wenn eine Airline — wie hier — Flüge zeitlich in dessen Nähe lege, gehe sie bewusst das Risiko ein, dass diese Flüge nach 23 Uhr ankämen und in Frankfurt nicht mehr landen dürften. Das sei offenbar Unternehmenspolitik: Ryanair praktiziere diese Art nächtlicher "Flugumleitung" zum Nachteil der Kunden relativ oft. Für die Verspätung sei die Airline also sehr wohl verantwortlich, sie müsse den Passagieren Entschädigung zahlen.