Reise und Erholung

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Doppelzimmer für zwei statt zwei Doppelzimmer

Irrtum bei der Onlinebuchung: Der Kunde kann den Reisevertrag anfechten

Anders als im Onlinehandel gilt bei Buchungen auf Reiseportalen kein Widerrufsrecht: Bei Reiseverträgen können Verbraucher nicht innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Sie können den Vertrag aber anfechten, wenn sie sich bei der Buchung über dessen Inhalt (Preis, Details der Leistung) geirrt haben. So wie im folgenden Fall.

Auf dem Internetportal X wollte Herr T für sich und einen Bekannten Pauschalurlaub auf Mallorca buchen. Im Suchfilter gab er ein: zwei Erwachsene, Einzelzimmer. Das Buchungsportal schlug einen Aufenthalt im Hotel H vor, zum Preis von jeweils 952,57 Euro (Gesamtpreis: 1.905,14 Euro). Als verfügbares Angebot des betreffenden Reiseveranstalters zeigte das Portal an: "Doppelzimmer (1 oder 2 Betten)". Herr T dachte an zwei Doppelzimmer zur Alleinbenutzung und buchte per Mausklick.

Der Reiseveranstalter bestätigte die Bestellung mit einem minimal aufgerundeten Gesamtpreis von 1.906 Euro. Da fiel dem Kunden auf, dass er nicht zwei Doppelzimmer, sondern eines bestellt hatte. Er bat den Reiseveranstalter um Korrektur. Der war jedoch der Ansicht, es sei wirksam ein Reisevertrag über ein Doppelzimmer im Hotel H für zwei Personen geschlossen worden. Dafür müsse der Kunde 762 Euro anzahlen.

Herr T zahlte nicht, sondern erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Nun forderte der Reiseveranstalter Stornogebühren in gleicher Höhe und klagte den Betrag ein. Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Bielefeld (404 C 133/18).

Buchung und Reisebestätigung müssten den gleichen Preis enthalten. Auch wenn hier die Abweichung mit 86 Cent nur geringfügig sei: Wenn sich die Vertragsparteien über den Preis nicht einig seien, komme kein Vertrag zustande.

Doch sogar dann, wenn man hier einen wirksamen Vertragsschluss annähme, müsse der Kunde keine Stornogebühr zahlen. Denn er könne den Vertrag anfechten, weil er sich bei der Buchung in Bezug auf den Inhalt seiner Willenserklärung getäuscht habe.

Das Angebot lautete: Unterkunft in einem Doppelzimmer. Aber Herr T habe — wegen des von ihm eingegebenen Suchkriteriums "Einzelzimmer" — an eine Unterkunft von zwei Personen in jeweils einem Doppelzimmer geglaubt. Nachdem er seinen Irrtum erkannte, habe der Kunde dem Veranstalter sofort mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das sei als Anfechtung des Vertrags auszulegen.

Bauarbeiten im Hotel

Urlauber wurden vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn darüber informiert und buchten Ersatzreise

Schon im Sommer hatte ein Paar bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Teneriffa gebucht, vom 3.10. bis 14.10.2017. Im September teilte das Unternehmen den Kunden mit, im gebuchten Hotel würden in der achten und neunten Etage 22 Zimmer renoviert. Sie fragten nach dem Umfang der Arbeiten, doch der Reiseveranstalter konnte dazu keine genauen Angaben machen.

Daraufhin teilten die Kunden mit, das Risiko sei ihnen zu hoch — am Ende drohe Baulärm während des gesamten Urlaubs. Der Reiseveranstalter sollte für sie ein anderes Hotel buchen, stattdessen stornierte er die Reise. Nun buchten die Kunden in Eigenregie eine Ersatzreise nach Teneriffa, die allerdings erst am 5. Oktober startete. Vom Reiseveranstalter forderten sie Erstattung der Mehrkosten und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hannover (410 C 12605/17). Renovierungs- und Bauarbeiten im Hotel stellten einen Reisemangel dar. Dass der Reiseveranstalter die Kunden darüber vor Reisebeginn informiert habe, ändere daran nichts. Eine Urlaubsunterkunft, in der sie wahrscheinlich allerlei Unannehmlichkeiten erwarteten, sei für Urlauber unzumutbar. Kein Reisender müsse einen "Erholungsurlaub ins Ungewisse" antreten.

Da der Reiseveranstalter den Kunden nicht, wie gewünscht, eine Ersatzunterkunft anbieten konnte oder wollte, durften sie eine gleichwertige Ersatzreise buchen. Deren Mehrkosten müsse das Reiseunternehmen übernehmen. Zudem hätten die Reisenden wegen des späteren Reisebeginns zwei Urlaubstage nutzlos vertan. Auch dafür schulde ihnen der Reiseveranstalter Schadenersatz (50 Prozent des Tagesreisepreises für zwei Tage).

Kuba-Urlaub ohne Koffer

Fehlt während des gesamten Urlaubs das Reisegepäck, kann der Reisepreis um 40 Prozent gemindert werden

Ein Ehepaar hatte die Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht: 14 Tage Kite-Surf-Aktivurlaub auf Kuba im Februar 2018. Doch ein Malheur bei der Anreise verdarb der Frau den Aufenthalt: Ihr Koffer wurde nicht nach Kuba befördert, sie erhielt ihn erst nach dem Urlaub zurück. Während des ganzen Aufenthalts hatte sie ihre Sachen nicht bei sich und musste mit einer vor Ort gekauften Notausstattung auskommen.

Vom Reiseveranstalter forderte die Kundin Minderung des Reisepreises. Außerdem stehe ihr eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu, meinte sie. Der Reiseveranstalter müsse ihr 40 Prozent des Reisepreises zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Bad Homburg (2 C 130/19).

Es stelle einen erheblichen Mangel der Reise dar, wenn eine Urlauberin vollständig auf den Inhalt des Reisegepäcks verzichten und sich am Urlaubsort erst einmal das Nötigste besorgen müsse. Der Reiseveranstalter müsse in so einem Fall für den Fehler der mit ihm kooperierenden Fluggesellschaft geradestehen.

Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude bestehe jedoch nicht. Der komme erst bei schwerwiegenden Reisemängeln in Frage, wenn der Reisepreis mindestens um die Hälfte gemindert werden könne (50 Prozent des Tagesreisepreises für jeden vom Reisemangel betroffenen Urlaubstag).

Flug von Hamburg nach Stuttgart "gecancelt"

Fluggäste haben Anspruch darauf, mit dem nächstmöglichen Ersatzflug befördert zu werden

Ein Ehepaar hatte lange vor dem Reisetermin für sich und die Kinder einen Flug von Hamburg nach Stuttgart gebucht. Am 7.9.2019 sollte das Flugzeug um 11 Uhr in Hamburg starten und um 12.15 Uhr in Stuttgart landen. Einige Wochen vorher teilte die Fluggesellschaft den Kunden mit, sie müsse den Flug annullieren. Sie könne ihnen aber am gleichen Tag einen Ersatzflug um 17.35 Uhr anbieten.

Darauf wollten sich die Kunden nicht einlassen. Der angebotene Ersatzflug komme viel zu spät an, erklärten sie, das sei für ihre kleinen Kinder unzumutbar. Laut EU-Fluggastrechteverordnung hätten Fluggäste Anspruch auf einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert werde.

Die Eheleute forderten von der Fluggesellschaft, ihnen Tickets für einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen zu buchen: Airline X fliege am 7.9. um 11 Uhr von Hamburg nach Frankfurt, lande dort um 12.10 und fliege kurz vor 13 Uhr von dort nach Stuttgart, Ankunft um 13.35 Uhr.

Dieses Ansinnen lehnte die Fluggesellschaft ab. Daraufhin zogen die Kunden vor Gericht und setzten sich beim Landgericht Düsseldorf durch (22 S 244/19).

Werde ein Flug annulliert, könnten die Kunden zwischen Erstattung der Ticketkosten oder einem Ersatzflug zur gewünschten Zeit wählen (vorbehaltlich verfügbarer Flüge und Plätze). Im konkreten Fall wünschten die Kunden den nächstmöglichen Alternativflug und auf dem seien auch noch Plätze frei. Die Fluggesellschaft dürfe ihnen diesen Wunsch nicht abschlagen. Sie sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Familie mit so geringer Verspätung wie möglich am Ziel ankomme.

Und das könne unter Umständen auch die Pflicht umfassen, die Dienste einer fremden Airline in Anspruch zu nehmen. Da die Fluggesellschaft selbst am Reisetag nur einen wesentlich späteren Stuttgart-Flug durchführe, müsse sie den Kunden Tickets für den Flug der X-Airline zur Verfügung stellen. Deren Alternativflug erreiche Stuttgart nämlich — trotz der Verzögerung durch die Zwischenlandung in Frankfurt — mit nur 1 Stunde und 20 Minuten Verspätung.

Mit durchnässten Kojen durch die Biskaya

Eigentümer haftet für die Hochseetauglichkeit der für eine Segelreise vermieteten Yacht

Eine Reise von der Türkei in die Niederlande auf einer Segelyacht fiel buchstäblich ins Wasser. In der Biskaya kam das Schiff in schweres Unwetter und die Kojen liefen voll Wasser. Es fehlten nämlich die Sturmpersenninge, mit denen die Luken abgedichtet werden können. Vor Gericht war nun zu klären, ob der Eigentümer für den misslungenen Segeltörn haften muss. Die Segler verlangten nämlich einen Teil des Reisepreises zurück und obendrein Schadenersatz.

Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (18 U 76/94). Der Schiffseigner habe sich verpflichtet, eine seetüchtige Yacht zur Verfügung zu stellen, die für Stürme ausgerüstet sei. Die Biskaya sei allgemein als Schwerwettergebiet bekannt, so dass man mit Unwetter habe rechnen müssen. Der Skipper sei bei der Übernahme des Schiffs nur zu einer groben Kontrolle verpflichtet. Dass er das Fehlen der Sturmpersenninge nicht entdeckt habe, könne man ihm nicht vorwerfen und befreie nicht den Yachtbesitzer von seiner Verantwortung.

Doppelte Ausgleichszahlung

Kurzartikel

Treten bei einer Flugreise zweimal Probleme auf, hat eine betroffene Passagierin auch Anspruch auf doppelten finanziellen Ausgleich. Wird erst der ursprüngliche Flug annulliert und kommt der Ersatzflug am nächsten Tag mit mehr als drei Stunden verspätet am Zielort an, muss die Fluggesellschaft zweimal Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung leisten.

Warnstreik des Check-in-Personals

Flug annulliert, weil Mitarbeiter eines Subunternehmers der Airline streikten: Ausgleichszahlung?

Im Dezember 2017 fiel ein Flug von Frankfurt über Amsterdam nach Panama Stadt aus, weil das Personal eines privaten Check-in-Dienstes unangekündigt einen Warnstreik durchführte. Das private Dienstleistungsunternehmen war im Auftrag der Fluggesellschaft tätig. Ein Passagier wurde auf einen anderen Flug umgebucht und erreichte sein Reiseziel zwölf Stunden später als vorgesehen.

Deshalb forderte er von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht Frankfurt gab dem Kunden mit der Begründung Recht, Streiks gehörten zu den üblichen Risiken eines Flugunternehmens. Dass die streikenden Mitarbeiter nicht bei der Fluggesellschaft angestellt seien, spiele dabei keine Rolle.

Doch das Landgericht Frankfurt sah das anders und wies die Zahlungsklage des Fluggastes ab: Die Airline könne sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der für sie nicht beherrschbar gewesen sei (2-24 S 280/18). Wenn sie für eine Flugverspätung oder einen annullierten Flug nicht verantwortlich sei, müsse sie laut EU-Fluggastrechteverordnung keine Ausgleichszahlung leisten.

Hätte die Fluggesellschaft eine Möglichkeit gehabt, auf den Subunternehmer oder auf die streikenden Arbeitnehmer einzuwirken und den Streik zu beenden, träfe das Argument des Amtsgerichts zu. Laut Vertrag bestehe aber kein Weisungsrecht des Flugunternehmens gegenüber dem Dienstleister.

Die Airline habe kein Mittel, um streikende Arbeitnehmer eines selbständigen Dienstleisters zu beeinflussen. Sie hätte den Flugausfall auch nicht verhindern können, indem sie eigene Mitarbeiter einsetzte. Dazu sei der Ausstand des Check-in-Personals zu unerwartet und kurzfristig gekommen.

Schiffsreisender kippt mit dem Stuhl um

Ein Kreuzfahrtkapitän muss bei unauffälligem Seegang vor möglichen heftigen Schiffsbewegungen warnen

Im Januar 2017 gönnte sich ein Ehepaar eine Kreuzfahrt auf der Nordsee, die jedoch ein jähes Ende fand. Während die Reisenden abends im Bordrestaurant speisten, traf eine hohe Welle das Schiff. Es neigte sich so abrupt um ca. zehn Grad seitwärts, dass der Mann mit dem Stuhl umfiel und sich beim Sturz verletzte. Wegen des an sich ruhigen Seegangs kam die heftige Schiffsbewegung für die Passagiere völlig unerwartet.

Allerdings herrschte eine Wetterlage, die das Entstehen großer Wellen in großen Abständen begünstigt. Das müssten erfahrene Seeleute wissen und die Passagiere vor möglichen heftigen "Ausschlägen" warnen, fand die private Krankenversicherung des verletzten Urlaubers. Sie hatte seine Behandlungskosten übernommen und forderte anschließend den Betrag vom Schiffskapitän und von der Reiseveranstalterin zurück.

Zu Recht, entschied das Landgericht Rostock, denn der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (1 O 11/18). Wenn Wetter und See absolut ruhig wirkten, dürften die Reisenden grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Schiff keine heftigen Schlingerbewegungen mache, die sie aus dem Gleichgewicht brächten. Der Kapitän sei verpflichtet, die Passagiere auf diese Gefahr hinzuweisen.

Denn die Schiffsführung habe gewusst (oder wissen müssen!), dass bei dieser besonderen Wetterlage trotz des unauffälligen Seegangs sehr hohe Wellen entstehen können. Treffen sie das Schiff, neige es sich blitzschnell und massiv seitwärts. Das Fehlverhalten des Kapitäns, der es versäumt habe, die Passagiere davor zu warnen, sei auch der Kreuzfahrtveranstalterin als Arbeitgeberin zuzurechnen. Sie müssten gemeinsam für die finanziellen Unfallfolgen haften.

Kranker Passagier an Bord

Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes darf bei potenzieller Lebensgefahr kranke Reisende von Bord schicken

Seit fast 20 Jahren litt eine 83 Jahre alte Frau an einer chronischen Darmerkrankung. Reiselustig war sie trotzdem: Im Sommer 2017 traute sie sich eine mehrwöchige Kreuzfahrt in Skandinavien zu. Doch während der Schiffsreise ging es der Seniorin schlechter. Wegen anhaltender Beschwerden suchte sie das Bordhospital auf.

Die Schiffsärztin hielt es für möglich, dass sich der Gesundheitszustand der alten Dame weiter verschlechtern könnte. Dann bräuchte sie akut intensive medizinische Behandlung, andernfalls wäre sogar ihr Leben in Gefahr, so die Einschätzung der Ärztin. Medizinisch gesehen, wäre es ein Risiko, die Reise fortzusetzen.

Wegen dieser Diagnose verwies der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes die Patientin von Bord. Sie war allerdings von dieser Art Fürsorge wenig begeistert. Die Reisende verlangte von der Veranstalterin der Kreuzfahrt einen Teil des Reisepreises zurück und darüber hinaus Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Das Landgericht Rostock wies ihre Klage ab, weil dem Kapitän kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei (1 O 27/18). Wenn der Gesundheitszustand eines Kunden die Weiterreise nicht zulasse, könne — nach den Reisebedingungen — ein Reisevertrag gekündigt werden. Bestehe für einen kranken Kreuzfahrtreisenden möglicherweise sogar Lebensgefahr, dürfe der Kapitän ihn oder sie vom Schiff verweisen.

Der Kapitän werde vom Schiffsarzt medizinisch beraten und entscheide auf dieser Basis, ob der kranke Reisende die Kreuzfahrt fortsetzen könne. Zwar sei das Risiko im konkreten Fall nicht hoch gewesen. Aber wenn die Darmkrankheit der Seniorin schlimmer geworden wäre, hätte es eben doch schnell sehr gefährlich werden können. In so einem Fall dürfe der Kapitän als "ultima ratio" einen Bordverweis aussprechen, ohne dass dies einen Anspruch der Betroffenen auf Entschädigung vom Reiseveranstalter begründen würde.

"Ab-in-den-Urlaub.de"

Intransparente Preisangaben eines Reiseportals zu den angebotenen Flügen

Eine I-GmbH betreibt im Internet das Reiseportal "Ab-in-den-Urlaub.de", auf dem sie unter anderem Flugtickets vermittelt. Sie bietet Flüge zu günstigen Preisen an. Sie gelten allerdings nur dann, wenn der Kunde ein bestimmtes Zahlungsmittel verwendet, nämlich die "fluege.de-Mastercard-Gold". Bei Kunden, die auf andere Weise zahlen, kommt pro Flugbuchung eine Servicegebühr von 14,99 Euro dazu. Das erfahren die Kunden jedoch erst kurz vor dem Ende des Buchungsvorganges.

Diese Praxis beanstandete der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Die I-GmbH verstoße gegen die EU-Vorschriften zur Preistransparenz bei Flugbuchungen, kritisierten die Verbraucherschützer. Die Firma arbeite mit einem Trick, der alle Flüge billiger erscheinen lasse. Wer auf "Ab-in-den-Urlaub.de" nach Flügen suche, bekomme einen Preis genannt, bei dem ein Rabatt in Höhe der Servicegebühr einkalkuliert sei. Diesen Rabatt erhalte aber nur ein winziger Kreis von Verbrauchern: Fluggäste, die mit der unüblichen "fluege.de-Mastercard-Gold" zahlten.

Auch das Oberlandesgericht Dresden hielt diese Art der Berechnung für dubios: Vermittler von Flugreisen müssten die Preise so angeben, dass sie für Verbraucher transparent und nachvollziehbar seien (14 U 754/19). Airlines und Flügevermittler müssten bereits zu Beginn einer Online-Buchung den tatsächlichen Endpreis nennen — inklusive aller für Verbraucher unvermeidlich anfallenden Steuern und Gebühren. Das solle den Kunden dabei helfen, die Preise unterschiedlicher Anbieter effektiv zu vergleichen.

Rabatt, der nur bei der Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gewährt werde, dürfe die I-GmbH nicht vom Endpreis abziehen. Es würde den angestrebten schnellen Preisvergleich für die Verbraucher schwer bis unmöglich machen, wenn bei der Preisangabe Sonderrabatte berücksichtigt werden dürften, die lediglich für einen winzigen Kundenkreis gelten. Die I-GmbH müsse daher künftig die Servicegebühr beim Endpreis mitberechnen. Sie gehöre zu den für Kunden "unvermeidbaren Preisbestandteilen".

Im Freizeitpark verunglückt

Wer ein Fahrgeschäft durch den "falschen Ausgang" verlässt, ist selbst schuld

Herr X besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark. Mit einem der Kinder spielte er Fangen neben einem Karussell. Die beiden hatten den abgetrennten Karussellbereich durch die Eingangstür betreten. Und beim Davonlaufen zwängte sich Herr X durch diese Tür wieder hinaus, obwohl sie sich von innen nur ca. 25 Zentimeter weit nach außen öffnen ließ.

Dabei blieb er mit der Hose am Verriegelungsmechanismus der Eingangstüre hängen und stürzte mit dem Kopf auf den steinigen Boden. Ein gebrochener Unterkiefer, abgebrochene Zähne, ein Klinikaufenthalt und zweieinhalb Monate Arbeitsunfähigkeit waren die Folge. Vom Betreiber des Freizeitparks forderte X Schmerzensgeld und Schadenersatz: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er den hervorstehenden Teil des Türriegels nicht entfernt oder gesichert habe.

Der Parkbetreiber wies diesen Vorwurf weit von sich: Anders als vorgesehen sei X zum Eingang hinausgelaufen. Dabei habe das Karussell einen Ausgang mit Drehkreuz, auf den zudem das Schild "Ausgang" hinweise. Das Landgericht Koblenz gab dem Parkbetreiber Recht und wies die Zahlungsklage des Verletzten ab (3 O 126/19): Dieser Unfall gehe allein auf sein Konto, erklärte das Gericht.

Türen hätten öfter hervorstehende Türverriegelungen, in der Regel sei das kein Sicherheitsproblem. Der Parkbetreiber sei schon deshalb nicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, weil er nicht damit rechnen müsse, dass ein erwachsener Mensch versuche, den Karussellbereich durch die Eingangstür zu verlassen. X sei wegen seines hohen Tempos hängengeblieben und weil er die falsche Tür benutzte, die nach außen nur einen Spalt weit zu öffnen sei.

Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Vergnügungsanlagen einen Eingang und einen separaten Ausgang hätten. Der Ausgang des Karussellbetriebs sei durch das Drehkreuz optisch gut erkennbar — eigentlich nicht zu übersehen — und nur neun Meter vom Eingang entfernt. Herr X habe das Drehkreuz nicht bemerkt, weil er sich nur auf das Spiel mit dem Kind konzentriert habe.

Dass vor ihm ein Parkmitarbeiter die Eingangstür als Ausgang genutzt habe, ändere nichts: Aus diesem Umstand habe Herr X nicht schließen dürfen, dass jedermann den Eingang als Ausgang benützen könne. Mitarbeiter seien mit der Örtlichkeit vertraut und hätten in einem Park andere Befugnisse als Besucher.

Flugausfälle wegen Pilotenstreiks

Eine Fluggesellschaft muss sich darum bemühen, die Flüge wie vorgesehen durchzuführen

Eine Fluglinie mit Sitz in Irland verhandelte 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über einen neuen Tarifvertrag. Im August rief die Gewerkschaft der Flugkapitäne ihre - bei dieser Fluglinie angestellten - Mitglieder dazu auf, an allen deutschen Flughäfen zu streiken. Da zahlreiche Piloten dem Aufruf folgten und die Arbeit niederlegten, fielen am 10. August 2018 viele Flüge aus.

Mehrere betroffene Passagiere übertrugen ihren Anspruch auf Entschädigung für die annullierten Flüge (eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung) auf einen Rechtsdienstleister, der für sie die Fluggesellschaft verklagte.

Die Airline pochte auf "außergewöhnliche Umstände": Streiks seien für sie nicht beherrschbar, für die Flugausfälle sei sie nicht verantwortlich. Das Unternehmen habe der Gewerkschaft ein verbessertes Angebot übersandt und erfolglos um eine längere Frist gebeten. Die Pilotenvereinigung Cockpit habe den Streik nur zwei Tage vorher angekündigt. So sei es unmöglich gewesen, von anderen Airlines Flugzeuge und Personal zu mieten.

Doch das Landgericht Frankfurt verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung (2-24 O 117/18). Mit dem Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" könnte sich das Unternehmen nur entlasten, wenn es sich wenigstens bemüht hätte, Flugausfälle zu verhindern. Eine Airline hafte für Annullierungen nur dann nicht, wenn sie die Ausfälle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (personellen, materiellen und finanziellen Mitteln) nicht vermeiden konnte.

Wenn sich ein Pilotenstreik abzeichne, müssten Airlines versuchen, verfügbare Flugzeuge anderer Fluggesellschaften zu chartern, um Flüge wie geplant durchführen zu können. Im konkreten Fall habe die Airline nicht einmal Kontakt zu anderen Flugunternehmen aufgenommen. Das wäre von vornherein aussichtslos gewesen, habe die Fluggesellschaft behauptet, weil so kurzfristig keine freien Kapazitäten zu finden seien.

Belegt sei das aber nicht. In ähnlichen Prozessen seien viele Möglichkeiten genannt worden, Ersatzflugzeuge zu besorgen. Gerichtsbekannt sei ebenfalls, dass ein Vorlauf von wenigen Stunden durchaus reichen könne, um ein "Subcharter" anzufragen und die dafür nötige Genehmigung einzuholen.

Badeverbot vor dem Strandhotel

Das ist ein Reisemangel, wenn das Hotel im Katalog für seine tolle Strandlage gelobt wird

Wer in erster Linie einen Badeurlaub machen möchte, wird im Internet oder in Reisekatalogen gezielt nach Hotels in Strandnähe suchen. So auch Herr T, der bei einer Reiseveranstalterin einen Urlaub im Hotel X buchte, weil es als "direkt am Strand gelegen" angepriesen wurde. Das Lob "erste Strandlage" traf tatsächlich zu — allerdings profitierte der Urlauber davon nicht.

Denn am Urlaubsort war das Baden vor den Strandhotels aus Umweltschutzgründen verboten. Um im Meer schwimmen zu können, musste Herr T einen Shuttlebus benutzen oder eine ganze Weile zu Fuß laufen. Aus diesem Grund verlangte er vom Reiseunternehmen einen Teil des Reisepreises zurück.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Hannover entschied (515 C 7331/19). Hier liege ein Reisemangel vor, eine Minderung des Reisepreises um zehn Prozent sei dafür angemessen. Eine Hotelbeschreibung, die die Lage des Hotels "direkt am Meer" hervorhebe, suggeriere dem interessierten Verbraucher, als Gast dieses Hotels könne er direkt vor der Unterkunft im Meer baden.

Es sei ein erheblicher Unterschied, ob ein Urlauber direkt vom Hotel ins Meer gehen könne oder ob er dazu eine weite Strecke (mit oder ohne Bus) zurücklegen müsse. Die Reiseveranstalterin müsse ihre Angebote seriös und zutreffend beschreiben. Das bedeute im konkreten Fall: Sie müsse Interessenten darauf hinweisen, dass Umweltvorschriften das Schwimmen im Meer in Hotelnähe untersagten.

"Klassik-Reise" mangelhaft?

Ändert sich die Besetzung einer Oper, dürfen Kunden deshalb nicht den Reisevertrag kündigen

Bei einem auf Kulturreisen spezialisierten Reiseveranstalter buchte ein Ehepaar eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt. Auf dem Programm standen Konzerte und Opernaufführungen. Im Katalog und auf der Webseite beschrieb der Veranstalter die Reise, bebildert mit Fotos vom Opernhaus und von einer bekannten Sopranistin, die dort auftreten sollte.

Eine Woche vor der Reise erhielt das Ehepaar die Reiseunterlagen. Und da stand es schwarz auf weiß: Die Besetzung der Oper hatte sich geändert, die Sopranistin war mittlerweile anderswo engagiert.

Daraufhin kündigten die Kunden den Reisevertrag und verlangten die geleistete Anzahlung zurück. Auf den Auftritt dieser Künstlerin wäre es ihnen besonders angekommen, teilten sie mit. Und der Reiseveranstalter hätte bereits bei der Buchung wissen können, dass die angekündigte Sopranistin zum Reisezeitpunkt nicht am Opernhaus singe.

Das Reiseunternehmen zahlte nicht, verwies stattdessen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort und auch in der Reisebestätigung stand: "Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten." Der Reiseveranstalter sei nur der Vermittler zwischen den Kunden und den Konzert- bzw. Opernveranstaltern.

Das Amtsgericht Augsburg erklärte die AGB-Klausel für wirksam und wies die Zahlungsklage der Kunden ab (18 C 1936/18). Betrachte man die Reise insgesamt, handle es sich bei der Besetzung einer Oper nicht um eine wesentliche Reiseleistung. Es stelle keinen Reisemangel dar, wenn bei einer Aufführung jemand anderes singe als ursprünglich vorgesehen.

So eine Änderung sei für die Kunden jedenfalls dann zumutbar, wenn die Qualität der Darbietung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werde. Im konkreten Fall sei die "Ersatz-Sängerin" genauso qualifiziert gewesen wie die zunächst benannte Sopranistin. Der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, bei all seinen Angeboten ständig zu überwachen, ob wirklich die angekündigten Künstler aufträten.

Urlaubsflug um 7 ½ Stunden verschoben

Reisemangel: Der Kunde kann den Reisepreis für den Anreisetag um 40 Prozent mindern

Im Herbst hatte der Kunde beim Reiseveranstalter eine Woche Sommerurlaub auf Mallorca gebucht. Als vorläufige Ankunftszeit gab das Reiseunternehmen in der Reisebestätigung 12.35 Uhr mittags an. Einige Wochen später teilte es dem Kunden mit, die Abflugzeit sei geändert worden: Der Reisende werde erst um 20 Uhr abends in Palma landen. Dagegen protestierte der Kunde erfolglos.

Nach dem Urlaub verlangte er einen Teil des Reisepreises für den ersten Tag zurück. Zu Recht, wie das Amtsgericht Bad Homburg entschied (2 C 2090/17 (28)). Eine so erhebliche Änderung der Flugzeit stelle einen Reisemangel dar: Man habe dem Kunden immerhin siebeneinhalb Stunden Urlaubszeit abgezwackt. Deshalb müsse ihm der Reiseveranstalter 40 Prozent des für den Anreisetag gezahlten Reisepreises zurückzahlen.

Bei einem Vertragsschluss mehrere Monate vor der Reise wisse der Reiseveranstalter noch nicht genau, welche Flugzeiten am Reisetag möglich seien. Das könne sich innerhalb eines solchen Zeitraums auch mehrmals ändern, räumte das Amtsgericht ein. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten dürften Reiseunternehmen Start- und Landezeiten von Urlaubsflügen zwar anpassen.

Aber mehr als vier Stunden dürften sie von dem in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt nicht abweichen. Reiseveranstalter dürften nicht den gesamten Anreisetag als möglichen Zeitraum für den Abflug behandeln. Die Tage der An- und Abreise sollten — zumindest auch — der Erholung dienen und nicht allein der Beförderung des Urlaubers an den Urlaubsort und wieder zurück.

Zug verspätet, Flieger weg

Mit der Bahn anreisende Fluggäste müssen mit Zugverspätungen rechnen und Zeitpuffer einplanen

Bei einem Reisebüro buchte ein Vater für sich und seinen Sohn eine Urlaubswoche in Dubai, inklusive Flug von Düsseldorf nach Dubai und zurück. Das Pauschalreise-Paket eines Münchner Reiseveranstalters zum Gesamtreisepreis von 1.768 Euro enthielt auch "Rail and Fly"-Tickets der Deutschen Bahn AG. Denn die Reisenden mussten erst einmal mit dem Zug von Hannover zum Flughafen fahren.

Der Abflug nach Dubai war für 21.15 Uhr geplant. Der am Hauptbahnhof Hannover um 16.31 Uhr startende ICE 546 sollte um 18.58 Uhr am Düsseldorfer Flughafen ankommen. Der Zug traf jedoch dort erst um 20.40 Uhr ein. Da waren die Schalter der Fluggesellschaft bereits geschlossen — Vater und Sohn verpassten die Maschine. Sie übernachteten für 139 Euro in einem Flughafenhotel und baten das Reisebüro, Ersatzflüge zu organisieren. Das kostete 1.682 Euro extra.

Vom Reiseveranstalter forderte der Kunde die zusätzlichen Kosten ersetzt und darüber hinaus Minderung des Reisepreises wegen des verlorenen Urlaubstages, insgesamt 2.074 Euro. Darauf habe er keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München (114 C 23274/18). Der Kunde hätte sich zunächst an den Reiseveranstalter wenden müssen, um von ihm Abhilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter hätte ebenfalls Ersatzflüge für sie buchen können.

Grundsätzlicher wurde da das Landgericht München I, das die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückwies (AZ: 30 S 8057/19, Beschluss vom 29.10.2019). Nicht der Reiseveranstalter sei für die Zusatzkosten und den verlorenen Urlaubstag verantwortlich, sondern die Reisenden selbst. Zwei Stunden vor dem Abflug müssten Fluggäste am Flughafen sein. Der Kunde habe einen Zug gewählt, der laut Fahrplan um 18.58 Uhr am Flughafen eintreffen sollte — nur 17 Minuten vor Beginn der Zwei-Stunden-Frist. Das sei zu knapp.

Mit Zugverspätungen müsse man immer rechnen. Bei einer relativ langen Bahnfahrt mit Umsteigen müssten Reisende erst recht einen Zeitpuffer einplanen, um rechtzeitig am Gate zu sein. Und so stand es übrigens auch in den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters: Erfolgt "die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug …, ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen … bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen."

Falscher Verwendungszweck im Überweisungsformular

Reiseveranstalter kann Zahlung nicht zuordnen und storniert die Urlaubsbuchung

Für sich und seine fünf Kinder buchte ein Wuppertaler Ehepaar eine zehntägige Pauschalreise nach Antalya zum Gesamtpreis von 3.980 Euro. Das Reisebüro teilte die Familienreise auf Wunsch der Kunden auf zwei Buchungsvorgänge auf: einmal auf den Namen des Vaters, einmal auf den Namen eines der Kinder. Das Ehepaar überwies den Reisepreis, gab jedoch im Überweisungsformular beim Verwendungszweck versehentlich nicht die Buchungsnummer an, sondern die Steuernummer bzw. die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Münchner Reiseveranstalters.

Daher konnte dessen Buchhaltung die zwei Zahlungen den Buchungen nicht zuordnen. Wegen der vermeintlich ausstehenden Beträge schickte der Reiseveranstalter per Mail Mahnungen an das Wuppertaler Reisebüro (die Kunden hatten keine Mailadresse angegeben). Nichts passierte.

Aus diesem Grund stornierte der Reiseveranstalter zwei Wochen vor dem Urlaub die Buchung der Eltern. Erst jetzt legten sie die Überweisungsbelege vor. Doch so kurzfristig konnte der Reiseveranstalter keinen Ersatzflug mehr besorgen — deshalb wurde auch die Buchung für die Kinder storniert und der Familienurlaub fiel ins Wasser.

Der Reiseveranstalter erstattete den Kunden "aus Kulanz" einen Betrag von 2.559 Euro und behielt 1.420 Euro: Diesen Betrag musste er nämlich der Fluggesellschaft, dem Hotel und dem Reisebüro zahlen. Doch die Eheleute verlangten auch die 1.420 Euro zurück und obendrein 1.990 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Das Unternehmen hätte trotz der falschen Angaben ihre Zahlungen registrieren müssen, meinten die Kunden. Außerdem bestritten sie, dass man sie rechtzeitig gemahnt habe.

Nachdem das Amtsgericht München Mitarbeiter des Reiseveranstalters und des Reisebüros befragt hatte, wies es die Klage ab (161 C 22009/17). Dass die Reise nicht durchgeführt werden konnte, hätten sich die Kunden selbst zuzuschreiben. Trotz des eindeutigen Hinweises auf der Rechnung und auf der Buchungsbetätigung hätten sie den Verwendungszweck falsch angegeben. Zudem sei die Zahlung vom Konto der Ehefrau vorgenommen worden, während die Buchungen auf andere Namen liefen.

Die Buchhaltung des Reiseunternehmens müsse so viele Zahlungen verbuchen, dass es ihr nicht möglich sei, bei so verwirrenden Überweisungsformularen den Sachverhalt zu recherchieren. Und auf Mahnungen hätten die Kunden nicht reagiert. Entgegen ihren Behauptungen habe das Reisebüro diese an sie weitergeleitet — davon war das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme überzeugt.

Der aus Wuppertal angereiste Zeuge habe neutral und glaubwürdig geschildert, dass er das Ehepaar angerufen und ihm sogar den Screenshot einer Mahnung zugeschickt habe. Die Reise sei erst storniert worden, als darauf keine Reaktion erfolgte. Fazit des Amtsgerichts: Die Kunden müssten sich mit der bereits zurückgezahlten Summe begnügen.

Intransparentes Hotel-Ranking

Hotel-Buchungsportal Opodo muss seine Bewertungskriterien offenlegen

Der Internet-Reisevermittler Opodo erstellt auf seinem Buchungsportal eine Rangliste für Hotels: "Unsere Top-Tipps". Dazu kommen Trefferlisten in den Rubriken "Sterne und Preis" und "Bewertung und Preis". Welches Hotel warum in den verschiedenen Ranglisten auf welchem Platz landet, erfährt man auf der Webseite nicht.

Sobald Kunden, die auf dem Buchungsportal ein Hotel suchen, ihre Reisedaten eingegeben haben, bekommen sie die Suchergebnisse in der Kategorie "Unsere Top-Tipps" angezeigt. Sie können aber auch eine Trefferliste wählen, die nach dem Kriterium "Preis (niedrigster zuerst)" sortiert ist. Oder eine Trefferliste nach dem Kriterium "Sterne" — dann bekommen sie eine Rangliste, die nach Kundenbewertungen sortiert wurde.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fand die Gestaltung der Webseite fragwürdig und zog gegen Opodo vor Gericht: Abgesehen von der Rangliste, die sich ausschließlich am niedrigsten Preis orientiere, seien die Rankings auf dem Buchungsportal für Verbraucher undurchschaubar. Kundenbewertungen seien ohnehin meist nicht objektiv.

Das Landgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern Recht (327 O 234/19). Der Betreiber des Buchungsportals müsse seine Beurteilungsmaßstäbe offenlegen, andernfalls drohe wegen unlauteren Wettbewerbs ein Ordnungsgeld. Verbraucher könnten nicht erkennen, wie die Reihenfolge in den unterschiedlichen Rubriken zustande komme, weil Opodo seine Auswahlkriterien auf der Webseite nicht erläutere.

Der Betreiber des Hotel-Buchungsportals enthalte damit den Kunden Informationen vor, die für die Buchung wesentlich seien. Die Rubrik "Unsere Top-Tipps" sei ohne objektive Gesichtspunkte für die Bewertung gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken "Bewertung und Preis" und "Sterne und Preis" sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Trickdiebstahl oder Raub?

Urlauber wurde auf Ibiza seine Luxusuhr los — die Hausratversicherung zahlte nicht

Im Sommerurlaub auf Ibiza besuchten Herr W und sein Sohn mittags ein Restaurant. Als W auf dem Parkplatz sein Auto verriegelte, kam ihm ein Mann mit Motorradhelm und heruntergeklapptem Visier entgegen. In der Schadenanzeige für seine Hausratversicherung schilderte Herr W, was sich danach abspielte:

Der Mann sei erst an ihm vorbeigegangen und er habe ihm nachgeschaut, denn das heruntergeklappte Visier habe ihn irritiert. Da sei der Mann aber schon direkt hinter ihm gestanden. Blitzschnell habe er ihm die Armbanduhr der Luxusmarke Audemars vom Handgelenk gestreift und sei zur Straße gerannt, wo ihn ein Partner auf dem Motorrad erwartete. Die zwei Täter seien sofort weggefahren, alles sei extrem schnell gegangen. Sein Sohn sei hinterhergerannt, habe sie aber nicht aufhalten können.

Von seiner Hausratversicherung verlangte Herr W 41.000 Euro Schadenersatz. Nach deren Versicherungsbedingungen war ein Verlust durch Raub auch außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers versichert ("Außenversicherungsschutz"). Das setzt allerdings voraus, dass der "Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgegeben hat oder sich hat wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll."

Das treffe hier nicht zu, fand die Versicherung. Das Oberlandesgericht Köln gab ihr Recht und wies die Zahlungsklage von W ab (9 U 45/19). Im Versicherungsrecht gehe man von Raub aus, wenn Gewalt angewendet wurde, um Widerstand des Versicherungsnehmers gegen die Wegnahme seines Eigentums zu brechen. Entwende der Täter Sachen, ohne einen bewussten Widerstand überwinden zu müssen, liege auch keine Gewalt vor. Auch ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer werde die Klausel in den Versicherungsbedingungen so verstehen.

Vernünftig betrachtet, könne man nicht von Gewalt sprechen, wenn sich der Täter unbemerkt von hinten dem Versicherten nähere und ihm plötzlich und überraschend einen Gegenstand entreiße. Wenn der Täter das Opfer auf diese Weise überrumple, könne Widerstand gar nicht erst aufkommen — der Zweck so eines Vorgehens sei es gerade, bei der Straftat keine Gewalt anwenden zu müssen. Im konkreten Fall gehe es um einen Trickdiebstahl und nicht um Raub: Typisch dafür sei, dass der Täter voll und ganz auf den Überraschungseffekt setzte.

Online-Flugbuchung wegen Irrtums angefochten

Der Kunde hatte versehentlich ein falsches Reisedatum angeklickt

Zwei Studenten wollten im Februar 2017 übers Wochenende nach Amsterdam fliegen. Student A buchte die Flüge zum Preis von 539,30 Euro auf einer Buchungsplattform: KL 1870 von Stuttgart nach Amsterdam für den 10. Februar und KL 1879 von Amsterdam nach Stuttgart für den 12. Februar. Am 8. Februar schickte der Kunde der Fluggesellschaft eine E-Mail, mit der er die Buchung anfocht.

Was war passiert? Er habe sich verklickt, teilte A mit. Eigentlich habe er den Hinflug für den 24. Februar buchen wollen, den Rückflug für den 26. Februar. Er sei jedoch zwei Zeilen nach oben gerutscht und habe sich versehentlich um zwei Wochen vertan. Darauf habe ihn sein Freund B erst am 8. Februar aufmerksam gemacht. Die Fluggesellschaft weigerte sich, den Flugpreis zurückzuzahlen.

Student A klagte und setzte sich beim Amtsgericht Nürtingen durch (10 C 62/18). Der Kunde könne den Vertrag mit dem Flugunternehmen anfechten, weil er ihn nur aufgrund eines Versehens abgeschlossen habe — eine Willenserklärung dieses Inhalts habe er nicht abgeben wollen (§ 119 BGB). Im Datumsfeld des Online-Buchungsportals sei Herr A zwei Reihen nach oben gerutscht und habe sich verklickt.

Die Angaben von A und seinem Freund B seien absolut glaubhaft, fand das Amtsgericht: Sie hätten den Vorgang detailliert und in sich schlüssig beschrieben. Beide seien zu dieser Zeit an der Universität Pforzheim sehr eingespannt gewesen. Ein anderes Wochenende wäre für eine gemeinsame Reise im Februar 2017 nicht in Frage gekommen. Dass sich Kunde A in Bezug auf den Zeitraum vertan habe, belege auch eine Buchungsbestätigung für das Hotel "Hilton Amsterdam" vom 24. bis 26. Februar.