Anders als im Onlinehandel gilt bei Buchungen auf Reiseportalen kein Widerrufsrecht: Bei Reiseverträgen können Verbraucher nicht innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Sie können den Vertrag aber anfechten, wenn sie sich bei der Buchung über dessen Inhalt (Preis, Details der Leistung) geirrt haben. So wie im folgenden Fall.
Auf dem Internetportal X wollte Herr T für sich und einen Bekannten Pauschalurlaub auf Mallorca buchen. Im Suchfilter gab er ein: zwei Erwachsene, Einzelzimmer. Das Buchungsportal schlug einen Aufenthalt im Hotel H vor, zum Preis von jeweils 952,57 Euro (Gesamtpreis: 1.905,14 Euro). Als verfügbares Angebot des betreffenden Reiseveranstalters zeigte das Portal an: "Doppelzimmer (1 oder 2 Betten)". Herr T dachte an zwei Doppelzimmer zur Alleinbenutzung und buchte per Mausklick.
Der Reiseveranstalter bestätigte die Bestellung mit einem minimal aufgerundeten Gesamtpreis von 1.906 Euro. Da fiel dem Kunden auf, dass er nicht zwei Doppelzimmer, sondern eines bestellt hatte. Er bat den Reiseveranstalter um Korrektur. Der war jedoch der Ansicht, es sei wirksam ein Reisevertrag über ein Doppelzimmer im Hotel H für zwei Personen geschlossen worden. Dafür müsse der Kunde 762 Euro anzahlen.
Herr T zahlte nicht, sondern erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Nun forderte der Reiseveranstalter Stornogebühren in gleicher Höhe und klagte den Betrag ein. Darauf habe er keinen Anspruch, urteilte das Amtsgericht Bielefeld (404 C 133/18).
Buchung und Reisebestätigung müssten den gleichen Preis enthalten. Auch wenn hier die Abweichung mit 86 Cent nur geringfügig sei: Wenn sich die Vertragsparteien über den Preis nicht einig seien, komme kein Vertrag zustande.
Doch sogar dann, wenn man hier einen wirksamen Vertragsschluss annähme, müsse der Kunde keine Stornogebühr zahlen. Denn er könne den Vertrag anfechten, weil er sich bei der Buchung in Bezug auf den Inhalt seiner Willenserklärung getäuscht habe.
Das Angebot lautete: Unterkunft in einem Doppelzimmer. Aber Herr T habe — wegen des von ihm eingegebenen Suchkriteriums "Einzelzimmer" — an eine Unterkunft von zwei Personen in jeweils einem Doppelzimmer geglaubt. Nachdem er seinen Irrtum erkannte, habe der Kunde dem Veranstalter sofort mitgeteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das sei als Anfechtung des Vertrags auszulegen.