Reise und Erholung

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Strandurlaub mit Corona-Maske ist unzumutbar

Gilt auf einer Urlaubsinsel Maskenpflicht im Freien, rechtfertigt das einen Reiserücktritt

Für Juli 2020 hatte eine Familie Pauschalurlaub auf Mallorca gebucht. Ein paar Wochen vorher verschlimmerte sich dort jedoch die Corona-Pandemie so, dass die Inselregierung bekannt gab, sie werde demnächst Maskenpflicht auch im Freien einführen. Überall da, wo Menschen so dicht aufeinandertreffen, dass der nötige Abstand kaum zu gewährleisten sei, sollte Maskenpflicht gelten: auf öffentlichen Straßen, Plätzen, auch am Strand.

Als der Familienvater von diesem Plan erfuhr, trat er vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin berechnete ihm Stornogebühren. Der Kunde war dagegen der Ansicht, er könne kostenlos stornieren und die Anzahlung zurückfordern. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihm Recht (37 C 420/20). Der Reiserücktritt sei berechtigt, da eine Maskenpflicht am Urlaubsort die Reise erheblich beeinträchtigen würde.

Als der Kunde die Reise gebucht habe, sei eine Maskenpflicht dieses Umfangs in Spanien noch nicht absehbar gewesen. Dieser außergewöhnliche Umstand würde den Erholungswert des Urlaubs in Frage stellen. Im Sommer werde es auf der Urlaubsinsel sehr heiß: 30 Grad Celsius im Durchschnitt und oft auch mehr. Bei diesen Temperaturen durchnässe Schweiß in kürzester Zeit den Mund- und Nasenschutz. Den ganzen Tag Maske zu tragen, sei bei diesen Bedingungen unzumutbar, auch und gerade bei einem Strandurlaub.

Darf ein Flug bei Umbuchung teurer werden?

Fluggesellschaften können für coronabedingte Umbuchungen unter Umständen einen Aufpreis verlangen

Im Frühjahr 2020 fielen der Pandemie viele Flugreisen zum Opfer. Zwei Individualreisende konnten an Ostern 2020 ebenfalls nicht starten, ihre Flüge wurden annulliert. Sie verschoben ihre Flugreise auf März 2021. Für die Umbuchung verlangte die Fluggesellschaft einen Aufpreis. Das verstoße gegen die EU-Fluggastrechteverordnung, meinten die Kunden und beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Die Verbraucherschützer nahmen sich der Sache an und verklagten die Airline: Sie müsse ihre Praxis beenden, im Fall eines annullierten Fluges den Passagieren einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt nur gegen Aufpreis anzubieten — trotz verfügbarer Plätze. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln teilte die Bedenken der Verbraucherzentrale nicht (6 U 127/20).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müsse sich die neue Buchung zeitlich eindeutig auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes beziehen — dann komme ein Aufpreis nicht in Frage. Wenn aber ein coronabedingt annullierter Flug um ein Jahr verschoben werde, könne dies durchaus einen Aufpreis rechtfertigen.

Das EU-Recht sehe nämlich keinen Anspruch der Fluggäste auf beliebiges, kostenloses Umbuchen vor — keinen Anspruch jedenfalls, der unabhängig von jedem Zusammenhang mit der zuerst geplanten Reise gelten würde, so das OLG. Fluggesellschaften müssten z.B. den Kunden nicht die Möglichkeit eröffnen, einen annullierten Flug kostenfrei in eine besonders teure Reisezeit zu verlegen.

Bundespolizei verursacht Flugverspätung

Lässt die Polizei Gepäck wieder ausladen, ist dafür nicht die Airline verantwortlich

Mit einer aus München kommenden Maschine wollte der Fluggast von Amsterdam nach München fliegen, und von München aus weiter nach Leipzig. Doch am 2. Mai 2019 landete das Flugzeug in Amsterdam mit einer Stunde Verspätung. Deshalb verpasste der Mann später in München den Weiterflug nach Leipzig. Fast vier Stunden später als geplant kam er schließlich — mit einem von der Airline angebotenen Ersatzflug — am Zielort Leipzig an.

Ein Fall für eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, dachte der Passagier. Denn Fluggesellschaften müssen die betroffenen Fluggäste entschädigen, wenn ein Flug annulliert wird oder mit mehr als drei Stunden Verspätung ankommt.

Doch das Amtsgericht Köln wies die Klage auf Ausgleichszahlung ab (112 C 144/20). Dass schon der vorhergehende Flug verspätet in Amsterdam landete, sei auf eine polizeiliche Anordnung in München zurückzuführen: Dafür sei nicht die Airline verantwortlich.

In München sei der Bundespolizei bei der Abfertigung des Gepäcks ein Fehler unterlaufen. Deswegen hätten 38 bereits geladene Gepäckstücke kurz vor dem Abflug wieder aus dem Flugzeug ausgeladen werden müssen. Die so verursachte Verspätung habe die Fluggesellschaft nicht verhindern und anschließend auch nicht mehr wettmachen können, so das Amtsgericht. Das Unternehmen könne sich daher auf außergewöhnliche, von ihm nicht beherrschbare Umstände berufen.

Damit entfalle für die Airline die Pflicht, die Kunden für die Verspätung zu entschädigen. Fehler kämen zwar im Flugbetrieb immer mal vor. Aber ein Fehler von solcher Tragweite sei dennoch als außergewöhnlicher Umstand anzusehen — insbesondere deshalb, weil er auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sei. Dabei sollte die Polizei doch für besondere Zuverlässigkeit stehen. Die Fluggesellschaft habe jedenfalls diesen Vorgang nicht beeinflussen können.

EuGH bremst Ryanair aus

Die Fluggesellschaft kann nicht per Vertragsklausel international irisches Recht durchsetzen

Dass die irische Billigfluglinie Ryanair im Zweifelsfall auf Verbraucherrechte pfeift, ist nichts Neues. Ein rechtliches Schlupfloch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2020 geschlossen: Bei Gerichtsverfahren in der Europäischen Union könne sich die Fluggesellschaft nicht auf die alleinige Zuständigkeit irischer Gerichte berufen — nur, weil sie es in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen so festlege (C 519/19).

Im konkreten Fall ging es um Ausgleichszahlungen für einen annullierten Flug von Mailand nach Warschau. Einige betroffene Passagiere überließen es der Inkassogesellschaft DelayFix, ihre Rechte auf Ausgleichszahlung - gemäß EU-Fluggastrechteverordnung - gegen die Airline geltend zu machen. DelayFix erhob Klage vor einem polnischen Gericht, doch Ryanair bestritt dessen Zuständigkeit.

Die Fluggesellschaft verwies auf ihre Beförderungsbedingungen, in denen steht, dass über Streitigkeiten zwischen Ryanair und Fluggästen nur irische Gerichte entscheiden dürften. Mit dem Kauf des Flugscheins akzeptierten Fluggäste diese Klausel, daran sei auch DelayFix gebunden. Außerdem könne sich DelayFix nicht auf Verbraucherschutz-Richtlinien der EU berufen, da die Firma kein Verbraucher sei.

Das Warschauer Gericht fragte beim EuGH nach, ob das zutreffe. Die Antwort: Da ursprünglich ein Vertrag zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggast, also einem Verbraucher, geschlossen worden sei, könne sich DelayFix sehr wohl auf die EU-Verbraucherschutzregeln berufen: Der Beförderungsvertrag und seine Klauseln müssten diesen Bestimmungen entsprechen.

Die Regelung, dass nur irische Gerichte bei Streitigkeiten entscheiden dürften, sei mit den EU-Verbraucherschutzregeln jedoch unvereinbar. Sie werde mit den Kunden nicht im Einzelnen ausgehandelt und bevorzuge einseitig die Airline zum Nachteil der Verbraucher.

Nach EU-Recht seien bei Direktflügen Startorte und Zielorte gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die vertraglich vereinbarte Dienstleistung (= die Beförderung) erbracht werde. Grundsätzlich könne deshalb ein Passagier, der Rechte geltend machen möchte, den Gerichtsstand wählen: Er/Sie könne am Ort des Abflugs oder am Ort der Ankunft Klage erheben. Dabei sei es gleichgültig, ob Verbraucher selbst klagten oder damit eine Firma beauftragten.

Silvester 2016: Reisewarnung wegen Terrorgefahr ignoriert

Kurzartikel

Bei einem Anschlag der Terrorgruppe Islamischer Staat auf einen Istanbuler Nachtclub war eine deutsche Urlauberin an Silvester 2016 verletzt worden. Aus Bundesmitteln für Terroropfer erhielt sie pauschal 5.000 Euro. Auf zusätzliche Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat die Frau keinen Anspruch, entschied das Landessozialgericht Stuttgart, weil sie entgegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA) nach Istanbul gereist sei. Vor allem in großen Städten der Türkei müssten Touristen Menschenansammlungen und bei Ausländern beliebte Orte meiden, hatte das AA gewarnt, es bestehe derzeit akute Terrorgefahr. Da die Frau diese Hinweise ignorierte und sich selbst in Gefahr brachte, müsse sie die Konsequenzen tragen.

Luxus-Kreuzfahrt in versiffter Suite?

Wer eine "Luxus-Oase" bewirbt, darf Reisende nicht in einer gammeligen Schiffskabine unterbringen

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt im Nordatlantik. Das Vergnügen kostete ohne Anreise rund 22.000 Euro. Im Reisekatalog hatte das Kreuzfahrtunternehmen nicht mit Lob für seine Schiffskabinen gespart: "Willkommen in Ihrer Suite — ein traumhafter Ort, an dem Sie rundum entspannen können". Während der Schiffsreise seien die Kabinen "luxuriöse Rückzugsorte, in denen Sie sich wie zu Hause fühlen".

Tatsächlich sah die "ganz persönliche Luxus-Oase" des Ehepaares so aus: Das Türschloss war verrostet, Fensterdichtungen verschimmelt, an der Decke befanden sich Wasserschäden und am Boden lag ein abgenutzter, schmutziger Teppichboden. Die frustrierten Urlauber fotografierten alle Mängel ihrer Suite und verlangten vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (11 U 167/19).

Während einer Kreuzfahrt würden die Kabinen zwar nicht ständig benützt. Aber im konkreten Fall habe der Veranstalter deren "eigenständigen Erholungswert" besonders betont. Wer in der Reklame den luxuriösen Charakter der Unterbringung an Bord herausstreiche, müsse auch entsprechenden Standard bieten: Die Beschreibung einer Reise im Katalog sei Bestandteil des Reisevertrags. Auch angesichts des sehr hohen Reisepreises hätten die Kunden zu Recht hohen Komfort erwartet.

Neben anderen Aspekten beeinflussten Reisepreis und Werbung den Standard für Reiseleistungen und damit auch den Maßstab dafür, was bei einer Reise als Mangel einzustufen sei. Eine Schiffskabine mit Flecken im Teppich und Schimmel in den Fensterecken sei jedenfalls nicht als "Luxus-Oase" anzusehen. Die Unterbringung auf dem Kreuzfahrtschiff sei also mangelhaft gewesen.

Der Anspruch der Kunden auf Minderung des Reisepreises scheitere auch nicht daran, dass sie dem Veranstalter die Mängel nicht schon unterwegs meldeten und Abhilfe verlangten. Ein Umzug auf dem Schiff wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen, weil alle Kabinen belegt waren. Und den versifften Teppich hätten Handwerker während der Reise nicht auswechseln können. Der Reiseveranstalter zahlte auf Vorschlag des Gerichts 6.000 Euro zurück.

Corona: Reisestorno ohne amtliche Reisewarnung?

Kunden können eine Corona-Gefahrensituation im Urlaubsland auch auf andere Weise belegen

Am 7.1.2020 hatte Frau N für sich und einen Bekannten eine Pauschalreise nach Japan gebucht. Die 9.798 Euro teure Rundreise sollte vom 3.4. 2020 bis 22.4.2020 stattfinden. Am 2. März trat Frau N vom Reisevertrag zurück, nachdem sie sich auf der Webseite des Auswärtigen Amts über die Lage in Japan informiert hatte.

Allgemein wurde dort auf eine Stellungnahme der WHO zum Coronavirus verwiesen: Der Erreger könnte sich so ausbreiten, dass man von einer Pandemie sprechen müsse. Bei den Informationen zu Japan stand, Japan gehöre zu den am meisten gefährdeten Ländern. Hier seien schon viele Infektionen zu verzeichnen. Ein Krisenstab der Bundesregierung habe daher beschlossen, dass nun auch der Gesundheitsstatus von Einreisenden aus Japan gemeldet werden müsse.

Damit begründete Frau N ihren Reiserücktritt: Die Lage sei unsicher. Zudem habe der Reiseveranstalter selbst im Internet angekündigt, im März und April würden keine Reisen mehr in Staaten unternommen, in denen das Virus kursiere. Die Kundin verlangte ihre Anzahlung von 1.959 Euro zurück.

Doch das Reiseunternehmen winkte ab: Anfang März habe es noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Japan gegeben. Also werde eine Stornopauschale von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Damit werde man die Anzahlung verrechnen.

Die Kundin klagte auf Rückzahlung und hatte damit beim Amtsgericht Köln Erfolg (133 C 213/20). Frau N müsse keine Stornopauschale zahlen, so das Amtsgericht. Mit dem Coronavirus sei im Urlaubsland ein außergewöhnlicher Umstand aufgetreten, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätte. Also habe die Kundin kostenlos stornieren dürfen. Dass das Auswärtige Amt Anfang März, dem Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung, noch keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen habe, ändere daran nichts.

Die Gefahrenlage sei durch die Hinweise der WHO und des Auswärtigen Amts zu Japan ausreichend belegt: Anfang März habe in Japan schon ein hohes Gesundheitsrisiko durch weitere Ausbreitung des Coronavirus bestanden — ein viel höheres Risiko als am Wohnort der Kundin. Wenn man japanische Metropolen durchquere, komme man nicht umhin, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dabei treffe der Reisende nahezu unvermeidlich auf Menschenmassen. Die Kundin wäre dort einer großen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen.

Wer nicht online eincheckt, wird von Ryanair bestraft

Airline muss bei der Buchung auf Zusatzkosten für den Flughafen-Check-In hinweisen

Jeder Fluggast weiß: Spätestens zwei Stunden vor Abflug sollte man am Flughafen sein. Ob pünktlich angekommen oder nicht: Als Kunde der Fluggesellschaft Ryanair kann man am Flughafen in eine Kostenfalle laufen. Denn der Check-In ist bei Ryanair nur kostenlos, wenn die Fluggäste bis zwei Stunden vor Abflug online einchecken. Fürs Einchecken am Flughafen werden pro Person 55 Euro extra kassiert.

Auf diese Kosten weist das Flugunternehmen weder bei Online-Flugbuchungen, noch an anderer Stelle auf der Webseite hin. Die Wettbewerbszentrale, der auch Konkurrenzunternehmen von Ryanair angehören, erhob deshalb Unterlassungsklage: Ryanair unterschlage Informationen, die für Fluggäste wichtig seien. Eventuell anfallende Zusatzkosten zu verschweigen, verzerre außerdem den Wettbewerb.

Das Landgericht Frankfurt gab den Wettbewerbshütern Recht (3-06 O 7/20). Die Praxis von Ryanair verstoße gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" und gegen die Luftverkehrsdiensteverordnung. Auf Kosten fürs Einchecken am Schalter müssten Fluggesellschaften schon im Rahmen der Buchung hinweisen — mit Ziffern, klar und transparent.

Es genüge nicht, wenn Ryanair die Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über die Zusatzgebühr informiere. Die AGB würden, vorsichtig formuliert, nicht von allen Verbrauchern gelesen. Diesen Vorhaltungen begegnete das Flugunternehmen mit dem Argument, dass die Kunden auf der Webseite über die Möglichkeit unterrichtet würden, in den zwei Tagen vor dem Abflug per E-Mail online einzuchecken.

Aber auch damit war das Landgericht nicht zufrieden: Dieser Online-Hinweis erlaube keinen Rückschluss auf Extra-Kosten bei einem Flughafen-Check-In. Ryanair müsse im Rahmen der Online-Buchungen und auf der Webseite unmissverständlich und unübersehbar auf diese Zusatzkosten hinweisen.

Kranke Bergsteigerin brach geführte Tour ab

Der Veranstalter der Bergreise muss die Bergführerkosten nicht zurückzahlen

Im Sommer 2019 nahm ein Münchner Ehepaar, passionierte Bergsteiger, an einer sechstägigen geführten Bergtour teil. Ein Münchner Bergreiseveranstalter bot die Tour mit berühmten Viertausendern im Schweizer Wallis zum Preis von 1.030 Euro pro Teilnehmer an. Für die Frau lief es von Anfang an nicht gut. Am Ende verklagte sie den Reiseveranstalter auf Rückzahlung der Bergführerkosten und Schadenersatz für die Kosten der selbst organisierten Heimreise.

Ihre Version der Bergtour: Schon am zweiten Tag habe sie unter Kopfschmerzen, triefender Nase und Atemnot gelitten. Am nächsten Tag habe sie mit Husten und Fieber acht Stunden bis zur Quintino-Sella-Hütte auf 3.600 Metern aufsteigen müssen. Die Bergführer hätten sie "wie einen Hund hinter sich hergezogen". Dann seien Schüttelfrost und eitriges Nasensekret dazugekommen und sie habe die Tour abbrechen müssen.

Sie habe die Bergführer gebeten, sie beim Abstieg zu begleiten oder einen Hubschrauber zu organisieren. Doch man habe ihr erklärt, den einfachen Abstieg könne sie alleine bewältigen. Zu ihrem Mann habe ein Führer gesagt, seine Frau benötige keinen Babysitter. Danach sei ihr Mann weiter aufgestiegen — was er nachträglich als Fehler sehe — und sie habe den langen Rückweg alleine gehen müssen.

In München sei dann ein Paukenerguss (Flüssigkeit im Innenohr, die zu Schmerzen und Schwindelanfällen führt) und eine akute Nasennebenhöhlenentzündung festgestellt worden. Die Bergführer hätten eine Kranke ihrem Schicksal überlassen, anstatt sie zur nächsten Klinik zu bringen — eine eklatante Pflichtverletzung.

Der Bergreiseveranstalter schilderte die Reise ganz anders: Die Teilnehmerin habe am zweiten Tag die Tour auf eigenen Wunsch fortgesetzt. Da ihr Ehemann am vierten Tag nicht absteigen wollte, habe es für die Bergführer keinen Grund für die Annahme gegeben, die Frau könnte den Abstieg allein nicht schaffen. Das Amtsgericht München entschied den Streit zu Gunsten des Reiseveranstalters (123 C 5705/20).

Es wäre sicher sinnvoll gewesen, eine kranke Bergsteigerin bei der Rückkehr zu begleiten, räumte das Gericht ein. Daraus sei aber kein Anspruch auf Rückzahlung von Bergführerkosten abzuleiten. Die Münchnerin habe eine Bergtour mit Führern gebucht. Wenn sie dabei krankheitsbedingt aufgeben müsse, liege das nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters.

Da die Tour mit den anderen Teilnehmern beendet worden sei, habe der Veranstalter durch ihre Abreise keine Kosten für Bergführer eingespart. Und die Kosten für die Heimreise wären auch dann angefallen, wenn ein Bergführer die Frau zu einer Klinik begleitet hätte.

Flug wegen schlechter Sicht annulliert

Hält der Pilot eine Landung für zu riskant, ist diese Einschätzung für die Airline verbindlich

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, steht den Passagieren gemäß EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung zu. Es sei denn, die Absage war für das Unternehmen unvermeidlich, weil sie durch einen außergewöhnlichen Umstand quasi erzwungen wurde. Um diesen Punkt ging es auch im folgenden Rechtsstreit.

An einem Wintertag sollte eine Maschine um 11.50 Uhr von O nach D starten. Von D kommend, konnte das Flugzeug jedoch in O schon nicht landen. Dort herrschte feuchter Dunst, auf dem Flugplatz konnte man höchstens 3.500 Meter weit sehen. Da der Pilot die Landung unter diesen Bedingungen für zu riskant hielt, forderte die Fluggesellschaft eine Landeerlaubnis auf dem nächsten Flughafen in S an. Die Maschine flog nach S, der Flug von O nach D wurde annulliert.

Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage eines Passagiers ab, der diesen Flug gebucht hatte und von der Airline Ausgleichszahlung verlangte (425 C 1320/20). Aufgrund der meteorologischen Daten stehe fest, dass zum Zeitpunkt der geplanten Landung in O feuchter Dunst über dem Flughafen lag. Der Pilot habe durchgegeben, die Sicht sei fast so schlecht wie bei Nebel und eine Landung gefährlich. Aufgrund seiner Befugnisse als "Luftfahrzeugführer" sei diese Einschätzung für die Fluggesellschaft bindend.

Daher komme es auch im Rechtsstreit nicht mehr darauf an, ob die Wetterlage für eine Landung objektiv zu schlecht gewesen sei. Der Pilot sei für die Sicherheit seiner Passagiere verantwortlich. Dabei sei ihm ein Ermessensspielraum zuzugestehen, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Also gehe das Gericht davon aus, dass die Flugannullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte. Wetterumstände wie Nebel und feuchten Dunst könne eine Fluggesellschaft nicht beeinflussen.

Das Unternehmen habe den Flug erst annulliert, nachdem es ca. eine Stunde auf eine Besserung der Sichtverhältnisse gewartet habe. Da niemand wisse, wann sich Nebel oder Dunst auflösten, wäre es auch für die Passagiere unzumutbar gewesen, noch länger zu warten. Die Lage sei unkalkulierbar gewesen. Unter derart ungewissen Bedingungen habe die Fluggesellschaft auch keinen Bustransfer nach S organisieren müssen, der außerdem mindestens drei Stunden gedauert hätte.

Reise wegen drohenden Baulärms storniert

Muss der Reiseveranstalter den Kunden auch für entgangene Urlaubsfreude entschädigen?

Im Januar 2019 buchte Kunde S für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius, die im Frühsommer stattfinden sollte. Einige Wochen nach der Buchung teilte ihm der Reiseveranstalter mit, während seines Aufenthalts seien in der Hotelanlage Bauarbeiten geplant. Unter der Woche sei täglich zwischen 9 und 17 Uhr mit Baulärm zu rechnen: Ein See werde aufgeschüttet und zum Garten umgestaltet, eine Bar ausgebaut.

Alternativen bot der Reiseveranstalter dem Kunden nicht an, der auf dieses Schreiben hin die Reise stornierte. Vom Reiseunternehmen forderte Herr S nicht nur die Anzahlung zurück, sondern darüber hinaus Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden (50 Prozent des Reisepreises). Der Reiseveranstalter rückte zwar die Anzahlung heraus, für Entschädigung sah er jedoch überhaupt keinen Grund: Unter Baulärm habe das Ehepaar ja wegen des Reiserücktritts nicht gelitten, es könne anderswo Urlaub machen.

Doch das Amtsgericht Hannover stufte die zu erwartenden Bauarbeiten als Reisemangel ein und gab dem Kunden Recht (506 C 7963/19). Normalerweise müssten Reisende einen Mangel und dessen negative Wirkungen auf die Reise erläutern und belegen. Das sei im konkreten Fall unmöglich, da das Ehepaar S die Reise nicht angetreten habe. Sie seien nicht vor Ort gewesen und wüssten über die Bauarbeiten nur, was ihnen der Reiseveranstalter im Februar 2019 mitgeteilt habe.

Man könne von Urlaubern nicht verlangen, trotz der angekündigten Baumaßnahmen nach Mauritius zu fliegen, um dort Belege für Reisemängel zu sammeln. In so einem Fall sei es gerechtfertigt, vom Reiseveranstalter — der schließlich Kontakt zu seinem Vertragshotel halte — detaillierte Auskünfte über das Ausmaß der Bauarbeiten und der zu erwartenden Beeinträchtigungen für Hotelgäste zu fordern. Die habe der Reiseveranstalter jedoch nicht geliefert und auch keine Ersatzunterkunft angeboten.

Reisestorno: Krank durch Ehekrise

Die Reiserücktrittsversicherung muss Stornokosten nur erstatten, wenn der Krankheitsverlauf genau dargestellt wird

Im November 2017 buchte ein Mann bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf Mallorca für sich und seine Frau im August 2018. Doch das Eheglück scheint sich in den folgenden Monaten verflüchtigt zu haben. Der Mann stornierte nämlich den Urlaub drei Tage vor Reisebeginn mit der Begründung, er sei psychisch am Boden zerstört. Seine Frau lasse sich scheiden und habe ihn von der Polizei aus der Wohnung werfen lassen.

Wegen der extrem kurzfristigen Absage berechnete der Reiseveranstalter dem unglücklichen Kunden Stornokosten von 75 Prozent des Reisepreises. Da sich die Reiserücktrittskostenversicherung weigerte, die Kosten zu erstatten, klagte der Mann auf Zahlung: Er sei "völlig fertig" gewesen und habe die Reise aufgrund seines psychischen Zustands — posttraumatische Belastungsstörung — unmöglich antreten können.

Doch diese "Diagnose" war dem Amtsgericht Hamburg zu unpräzise (923 C 134/19). Die Reiserücktrittsversicherung müsse Stornokosten ersetzen, wenn der Versicherte wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung eine Reise stornieren müsse. Damit das Gericht den Anspruch eines Versicherten beurteilen könne, müsse er oder sie allerdings den Krankheitsverlauf genau schildern.

Und das bedeute: Versicherte müssten angeben, welche konkreten Symptome wann vorlagen und wie intensiv. Wenn der Kläger nur pauschal behaupte, er sei fix und fertig gewesen, könne das Gericht nicht einschätzen, ob es für ihn objektiv unzumutbar gewesen sei, die Reise anzutreten. Nur dann müsse die Versicherung einspringen.

Reisestorno wegen Corona-Pandemie

Reiseveranstalter müssen im Internet klar auf den Rückzahlungsanspruch der Kunden hinweisen

Seit April 2020 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bereits mehrere Reiseveranstalter und Fluggesellschaften wegen der Gestaltung ihrer Webseiten abgemahnt. Sie vermittelten oft den falschen Eindruck, als hätten Kunden bei der coronabedingten Stornierung einer Reise nur die Wahl zwischen Reisegutschein oder Umbuchung, erklärte vzbv-Vorstand Müller: Das sei irreführend und solle Kunden wohl davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen.

Auch auf der Internetseite des Reiseveranstalters TUI war die Information über den Anspruch der Kunden auf Rückzahlung des Reisepreises sehr gut versteckt. Während bei den Informationen zu "Corona und ihrer Reise" ausführlich die Möglichkeit beschrieben wurde, nach einer Absage kostenlos umzubuchen oder sich einen Gutschein ausstellen zu lassen, war der Hinweis auf den Erstattungsanspruch kaum aufzufinden. Nur sehr hartnäckige Verbraucher, die sich durch eine Vielzahl von Infos und Seiten durcharbeiteten, schafften es bis zu diesem Hinweis.

Auch das Landgericht Hannover hielt das Vorgehen von TUI für unzulässig: Der vzbv hatte mit seiner Unterlassungsklage Erfolg (13 O 186/20). Reiseveranstalter dürften es den Kunden im Internet nicht so schwer machen, eine derart wichtige Information zu finden, so das Landgericht. Das erschwere es Verbrauchern unangemessen, ihr Recht auf Rückzahlung geltend zu machen. TUI müsse auf der Firmen-Webseite die Hinweise zu coronabedingt abgesagten oder stornierten Reisen explizit richtigstellen.

Und künftig müsse der Reiseveranstalter klar und deutlich darauf hinweisen, dass Kunden bei einer Reiseabsage wegen der Corona-Pandemie die Rückzahlung des Reisepreises verlangen könnten, entschied das Landgericht. Das Angebot eines Reisegutscheins oder die Umbuchung auf eine andere Reise kämen lediglich als "optionale Alternativangebote" dazu in Betracht. Auch das müsse eindeutig formuliert werden.

Pauschalreise nach Ischia "wegen Corona" storniert

Im März 2020 war der Reiserücktritt nicht "übereilt": Kunde kann kostenlos stornieren

Im Mai 2019 hatte Herr V für 1.786 Euro eine Pauschalreise auf die italienische Insel Ischia gebucht: acht Tage Urlaub für zwei Personen im April 2020. 325 Euro zahlte Herr V an. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konnte die Reiseveranstalterin bei einem Reiserücktritt von Kunden ausnahmsweise keine Stornogebühr (25 Prozent des Reisepreises) verlangen, wenn "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" am Urlaubsort die Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen könnten.

Auf diese AGB-Klausel berief sich Kunde V, als er per E-Mail am 7.3.2020 vom Reisevertrag zurücktrat: "aufgrund von außergewöhnlichen Umständen in Italien und meiner Erkrankung". V verlangte die Anzahlung zurück, während die Reiseveranstalterin der Ansicht war, ihr ständen aufgrund des Reiserücktritts 446,50 Euro Stornogebühr zu. Herr V schulde ihr also noch 121,50 Euro.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied den Streit zu Gunsten des Kunden (32 C 2136/20). Wenn zu beurteilen sei, ob ein "außergewöhnlicher Umstand" vorlag, komme es ganz auf den Zeitpunkt des Reiserücktritts an. Bei einem "übereilten Reiserücktritt" falle in der Regel Stornogebühr an. Voreilig sei ein Rücktritt, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob die Reise oder Anreise beeinträchtigt sein könnte. Im konkreten Fall sei das jedoch vorhersehbar gewesen — auch wenn das Auswärtige Amt für das Reisegebiet erst später eine Reisewarnung ausgesprochen habe.

Von Gesundheitsrisiken habe man am 7.3. ohne Weiteres ausgehen können. Da sei das Gesundheitssystem in Norditalien tendenziell schon überlastet gewesen — Italien sei früh und besonders stark von der COVID-19-Pandemie betroffen worden. Am 4.3.2020 habe die Regierung bekanntgegeben, im ganzen Land Schulen und Universitäten zunächst bis zum 15.3.2020 zu schließen. Schon am 9. März sei ganz Italien zur Sperrzone erklärt worden.

Vor diesem Hintergrund sei es nur folgerichtig, wenn Herr V am 7.3. von "außergewöhnlichen Umständen" in Italien und auf Ischia ausging, die seinen Urlaub auf der Insel und auch den Flug nach Neapel erheblich beeinträchtigen würden. Zumal im März die Pandemie erst so richtig begonnen habe und jederzeit damit zu rechnen war, dass sich die Situation noch zuspitzen würde. Daher habe der Kunde die Reise kostenlos stornieren dürfen, die Reiseveranstalterin müsse die Anzahlung zurück-überweisen.

Bettwanzen im Hotelbett

Kurzartikel

Bisse von Ungeziefer können Reisenden den Urlaub vermiesen: Die Bisse jucken und tun weh. Während eines Pauschalurlaubs auf Kuba wurde ein Paar im Hotelbett von Bettwanzen geplagt. Dem Paar stehe trotzdem keine Minderung des Reisepreises um 100 Prozent zu, fand das OLG Celle: Schmerzen stellten sich erst einige Tage nach dem Stich ein. Daher komme für die ersten Tage der Beschwerden nur eine Kürzung des Reisepreises um die Hälfte in Betracht, für die folgenden Tage eine Kürzung um 80 Prozent.

Ryanair muss Steuern und Gebühren erstatten

Airlines dürfen Fluggästen nicht verbieten, ihre Ansprüche an einen Dienstleister abzutreten

Fluggäste, die einen gebuchten und bezahlten Flug nicht antreten, können von der Fluggesellschaft verlangen, die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu erstatten. Doch wie sollen Kunden diesen Anspruch geltend machen, wenn die Airline entgegen europäischem Recht in der Buchungsbestätigung nicht offenlegt, welcher Anteil des Flugpreises auf Steuern und Gebühren entfällt — so wie die irische Fluglinie Ryanair?

Eine Dienstleistungsfirma X, die darauf spezialisiert ist, die Ansprüche von Fluggästen gegen Fluggesellschaften durchzusetzen (neudeutsch: "claim-handling-company"), nahm sich dieses Problems an. Sie ließ sich die Rechte von Passagieren abtreten, die bei Ryanair gebuchte Flüge nach Frankfurt nicht wahrnehmen konnten und keine Erstattung erhielten. Firma X verklagte die Fluggesellschaft auf Auskunft, in welcher Höhe Steuern und Gebühren bei den einzelnen Buchungen angefallen waren, und forderte Zahlung des entsprechenden Betrags.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 O 100/19). Die Firma X benötige die Auskunft, um die Rechte der Fluggäste durchsetzen zu können. Denn das Flugunternehmen habe in den Buchungsbestätigungen rechtswidrig die Steuern und Gebühren nicht ausgewiesen. Dabei könne Ryanair über deren Höhe unschwer Auskunft geben: Welche Steuern und Gebühren an die jeweiligen Flughafengesellschaften bzw. Staaten abzuführen seien, könne die Airline problemlos aus ihren Datenbanken abrufen.

Anders als Ryanair meine, sei die Firma X auch befugt, im Namen der Kunden zu klagen. Dass die Airline in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kunden verbiete, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmen an Dienstleister abzutreten, benachteilige die Fluggäste in unangemessener Weise.

Die AGB-Klausel sei unwirksam, denn ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an diesem Verbot sei nicht ersichtlich. Anfragen von "claim-handling-companies" zu beantworten, sei für Airlines nicht aufwendiger, als die Anfragen von Fluggästen zu bearbeiten. Dagegen sei es für die Fluggäste von großem Interesse, sich die mühsame Auseinandersetzung mit Flugunternehmen zu ersparen und die Durchsetzung ihrer Ansprüche einem Dienstleister zu überlassen.

Kreuzfahrt wegen Pandemie nicht angetreten

Ist der Reiserücktritt "wegen Corona" kostenfrei oder wird die Stornogebühr fällig?

Ein Ehepaar mit zwei Kindern wollte vom 28.6. bis 5.7.2020 eine Ostsee-Kreuzfahrt unternehmen mit Stopps in Stockholm, Tallinn, St. Petersburg und Kopenhagen. 1.996 Euro sollte der Trip für die Familie kosten. Bei der Buchung im Januar zahlte die Ehefrau 400 Euro auf den Reisepreis an und 168 Euro für eine Reiserücktrittsversicherung. Am 1. April schrieb sie dem Reiseveranstalter, sie trete vom Pauschalreisevertrag zurück.

Da das Reiseunternehmen die Anzahlung nicht erstatten wollte, klagte die Kundin den Betrag ein: Anfang April sei schon klar gewesen, dass die Kreuzfahrt auf Grund der Corona-Pandemie ausfallen müsse. Ab 28.3. habe man nicht mehr nach Russland und Dänemark reisen dürfen, zudem habe das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Der Kreuzfahrtveranstalter habe denn auch Ende April seinen Flottenbetrieb komplett eingestellt (bis 10.7.).

Diese Reisewarnung habe zunächst nur bis Mitte Juni gegolten, widersprach der Reiseveranstalter. Dass die Kreuzfahrt nicht stattfinden werde, sei Anfang April überhaupt nicht absehbar gewesen. Also habe er Anspruch auf die — für den Fall eines Reiserücktritts vereinbarte — Stornogebühr von 20 Prozent des Reisepreises.

So sah es auch das Amtsgericht München (159 C 13380/20). Kostenfrei sei ein Reiserücktritt nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits feststehe, dass eine Reise erheblich beeinträchtigt sein oder ausfallen werde. Dabei komme es nur auf die Faktenlage zum Zeitpunkt des Reiserücktritts an und nicht auf die künftige Entwicklung — die man ja erst im Nachhinein kenne.

Am 1. April sei die Lage keineswegs so klar gewesen, wie die Klägerin behaupte. Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, wie auch die Einreiseverbote nach Dänemark und Russland seien zunächst befristet gewesen. Für den Zeitraum der gebuchten Kreuzfahrt habe keine Reisewarnung vorgelegen.

Auch wenn es schon erste Erfahrungen mit Corona-Ausbrüchen auf Kreuzfahrtschiffen gab, sei es Anfang April nicht ausgeschlossen gewesen, drei Monate später eine Kreuzfahrt durchzuführen: mit Hygienekonzept und Corona-Tests bei den Passagieren. Die Kundin sei trotzdem schon zurückgetreten, weil sie offenbar eine Infektion fürchtete. Angstgefühle reichten jedoch für eine kostenlose Stornierung nicht aus. (Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Bei der Flugbuchung ist "Preistransparenz" Pflicht

Airline muss auf ihrer Webseite die Preisbestandteile vor der Buchung aufschlüsseln

Die Fluggesellschaft EasyJet gab auf ihrer Internetseite bei der Flugbuchung nur die Endpreise ihrer Flüge an. Wie sich der Endpreis jeweils zusammensetzte, konnten Verbraucher, die online buchten, nicht erkennen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete deshalb die Gestaltung der Webseite: Sie widerspreche der Europäischen Luftverkehrsdienste-Verordnung, so die Verbraucherschützer.

Demnach müssten Airlines den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und andere Entgelte separat ausweisen. Nur wenn diese Preisbestandteile aufgeschlüsselt werden, wüssten Kunden, welche Kosten sich bis zum Flug noch ändern könnten. Sie wüssten dann auch, wie viel Geld sie "retour" bekämen, wenn sie einen Flug nicht antreten. Denn in so einem Fall müssten Fluggesellschaften personengebundene Steuern und Gebühren erstatten.

Das Kammergericht in Berlin gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband Recht (23 U 34/16). Fluggesellschaften müssten den Preis zu Beginn des Buchungsvorgangs aufschlüsseln und alle Preisbestandteile getrennt ausweisen. Nur so sei wirklich "Preistransparenz" zu erreichen, wie sie von der EU-Verordnung vorgeschrieben werde.

Posten wie Steuern oder Gebühren in den Endpreis einzurechnen oder sie dem Kunden erst mitzuteilen, wenn der Buchungsvorgang abgeschlossen sei, genüge nicht. Ohne den Anteil von Steuern und Gebühren am Endpreis zu kennen, könnten Verbraucher den Flugpreis nicht effektiv mit den Preisen anderer Airlines vergleichen. Ohne Aufschlüsselung der Preisbestandteile könnten Kunden auch nicht prüfen, ob Preiserhöhungen berechtigt seien, die von der Fluggesellschaft mit erhöhten Steuern und Gebühren begründet werden.

Reise wegen Corona storniert

Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis innerhalb von zwei Wochen erstatten

Ein Kunde hatte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub in Spanien gebucht. Ein paar Tage vor dem Urlaub stornierte das Unternehmen die Reise wegen der Corona-Pandemie und einschlägigen Reisewarnungen. Dem Kunden bot der Reiseveranstalter Reisegutscheine in Höhe des gezahlten Reisepreises an (2.381 Euro).

Die wollte der Mann jedoch nicht haben. Er habe Anspruch auf Rückzahlung und nicht bloß auf Gutscheine, fand der Kunde. Er schaltete einen Anwalt ein, der dem Reiseunternehmen eine Frist setzte. Da es trotzdem nicht zahlte, erhob der Mann Klage.

Daraufhin erkannte der Reiseveranstalter die Forderung als berechtigt an, weigerte sich aber, Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen: Wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten sei es ihm einfach unmöglich gewesen, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Das ändere nichts an der Rechtslage, erklärte das Amtsgericht Frankfurt: Innerhalb von zwei Wochen nach Absage der Reise müssten Reiseunternehmen den Reisepreis erstatten (32 C 2620/20). Nach deutschem und nach EU-Recht sei der Reiseveranstalter demnach "in Verzug geraten", weil er den Reisepreis erst viel später zurückgezahlt habe. Also schulde er dem Kunden Verzugszinsen, das gelte trotz Corona-Krise.

Unternehmen müssten — verschuldensunabhängig — für die Folgen einstehen, wenn sie ihre Geldschulden nicht ausgleichen könnten. Da werde nach dem Grundsatz verfahren: Geld hat man zu haben. Die "Gutschein-Lösung" komme nur in Betracht, wenn der Kunde damit einverstanden sei. Bei Pauschalreisen hätten Reiseveranstalter nicht das Recht, die Rückzahlungspflicht zu Lasten der Kunden auszusetzen.

Reiseveranstalterin "cancelt" Kreuzfahrt wegen Corona

Die Absage war auch ohne Reisewarnung gerechtfertigt: Kein Schadenersatz für entgangenen Urlaub

Im Februar 2020 breitete sich das Coronavirus nach und nach weltweit aus. Ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren musste wegen infizierter Urlauber in einem japanischen Hafen in Quarantäne. Einem anderen Kreuzfahrtschiff verboten mehrere asiatische Häfen das Einlaufen. Vor diesem Hintergrund sagte eine Reiseveranstalterin acht Tage vor dem Start eine Kreuzfahrt ab, die durch den südasiatischen Raum und nach Australien hätte führen sollen.

Für diese Reiseziele gab es allerdings im Februar noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine Kundin, die diese Kreuzfahrt gebucht hatte, hielt die Absage der Reiseveranstalterin für voreilig und unzulässig: Im Zielgebiet sei das Coronavirus zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbreitet gewesen. Die verhinderte Urlauberin verlangte von der Kreuzfahrt-Veranstalterin finanziellen Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden.

Darauf habe sie keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Rostock (47 C 59/20). Im Februar 2020 sei die Situation weltweit völlig unübersichtlich gewesen. Niemand habe gewusst, wie sich die Pandemie entwickeln würde. Aber nach den Vorfällen in Asien habe die Reiseveranstalterin jedenfalls damit rechnen müssen, dass infizierte Passagiere an Bord seien und Quarantäne verhängt werden würde. Oder dass das Kreuzfahrtschiff womöglich die als Stationen eingeplanten Häfen nicht mehr anlaufen könne.

Reiseveranstalter dürften eine Reise absagen, wenn ernsthafte Gefahren diese beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Eine Pandemie rechtfertige eine Absage auch dann, wenn für ein spezielles Reisegebiet noch keine Reisewarnung ausgesprochen worden sei. Die Corona-Pandemie sei zweifellos ein außergewöhnlicher Umstand, den die Kreuzfahrt-Veranstalterin nicht zu verantworten habe.