Für Juli 2020 hatte eine Familie Pauschalurlaub auf Mallorca gebucht. Ein paar Wochen vorher verschlimmerte sich dort jedoch die Corona-Pandemie so, dass die Inselregierung bekannt gab, sie werde demnächst Maskenpflicht auch im Freien einführen. Überall da, wo Menschen so dicht aufeinandertreffen, dass der nötige Abstand kaum zu gewährleisten sei, sollte Maskenpflicht gelten: auf öffentlichen Straßen, Plätzen, auch am Strand.
Als der Familienvater von diesem Plan erfuhr, trat er vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin berechnete ihm Stornogebühren. Der Kunde war dagegen der Ansicht, er könne kostenlos stornieren und die Anzahlung zurückfordern. Das Amtsgericht Düsseldorf gab ihm Recht (37 C 420/20). Der Reiserücktritt sei berechtigt, da eine Maskenpflicht am Urlaubsort die Reise erheblich beeinträchtigen würde.
Als der Kunde die Reise gebucht habe, sei eine Maskenpflicht dieses Umfangs in Spanien noch nicht absehbar gewesen. Dieser außergewöhnliche Umstand würde den Erholungswert des Urlaubs in Frage stellen. Im Sommer werde es auf der Urlaubsinsel sehr heiß: 30 Grad Celsius im Durchschnitt und oft auch mehr. Bei diesen Temperaturen durchnässe Schweiß in kürzester Zeit den Mund- und Nasenschutz. Den ganzen Tag Maske zu tragen, sei bei diesen Bedingungen unzumutbar, auch und gerade bei einem Strandurlaub.