Es ging um einen Flug von Berlin nach Amsterdam. Am Tag vor dem Flug hatte ihn die Fluggesellschaft gestrichen und das mit der schlechten Wettervorhersage begründet. Unwetter könnten möglicherweise den Flug beeinträchtigen. Von der Flugannullierung betroffene Passagiere forderten eine Entschädigung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding stufte die (Un-)Wetterprognose als "außergewöhnlichen Umstand" ein, den nicht die Airline zu verantworten habe. Deshalb verneinte das Amtsgericht einen Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung. Doch das Landgericht Berlin sprach den Passagieren die Entschädigung zu (67 S 49/19).
Hier habe keine Situation vorgelegen, die die Fluggesellschaft quasi dazu gezwungen habe, den Flug abzusagen. Das Unternehmen habe den Flug freiwillig und auf Grundlage einer nicht ausreichend sicheren Prognose annulliert. Objektiv betrachtet, habe kein "außergewöhnlicher Umstand" vorgelegen, sondern bloß der Verdacht, dass sich eventuell ein Unwetter zusammenbrauen könnte.
Die Airline habe argumentiert, die "auf Vorrat ausgesprochene" Absage sei nötig gewesen, um Chaos am Flugtag zu verhindern und zu vermeiden, dass die Fluggäste strandeten. Das bringe zum Ausdruck, dass es ihr darum gegangen sei, den reibungslosen, wirtschaftlichen Flugbetrieb zu sichern. Solche Probleme zu lösen, gehöre aber zum Alltagsgeschäft von Flugunternehmen. In so einem Fall eine Flugannullierung als unumgänglich anzuerkennen, würde die Rechte der Passagiere unangemessen einschränken.