Reise und Erholung

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Hotelmitarbeiter mit Corona infiziert

Urlauberinnen mussten nach dem Kontakt zwischen Quarantäne und Heimreise wählen: Reisemangel?

Zwei Frauen aus Hannover hatten bei einem Reiseveranstalter für Sommer 2020 zwei Wochen Urlaub in einer österreichischen Clubanlage gebucht. Das Personal der Anlage wurde regelmäßig auf das Coronavirus getestet. Vor der Anreise der Urlauberinnen waren die Ergebnisse immer negativ gewesen. Doch kurz nach ihrer Ankunft fiel der Test bei einem Mitarbeiter positiv aus. Da die Reisenden mit ihm Kontakt hatten, bestand der Verdacht, sie könnten sich angesteckt haben.

Daraufhin ordnete das lokale Gesundheitsamt an, die Frauen müssten entweder sofort nach Hause fahren oder sich die restlichen zehn Tage im Hotelzimmer isolieren. Bei dieser "Auswahl" entschieden sie sich natürlich für die Heimreise. Der Reiseveranstalter zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Damit fand sich die Kundschaft jedoch nicht ab: Sie klagte auf Rückzahlung des vollen Reisepreises und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Darauf hätten die Reisenden nur Anspruch, wenn die Pauschalreise mangelhaft gewesen wäre, erklärte das Amtsgericht Hannover (570 C 12046/20). Auch wenn die Urlauberinnen schuldhaft vom Hotelpersonal geschädigt worden wären, müsste dafür der Reiseveranstalter einstehen, weil er die Auswahl des Personals beeinflussen könne.

Dass die beiden Frauen ihre Reise abbrechen mussten, hänge aber nicht mit unzulänglichen Leistungen des Reiseunternehmens zusammen. Es sei nicht für Infektionen verantwortlich. Den Frauen sei ein Missgeschick passiert, das sie überall hätte ereilen können und nichts mit der Reise zu tun habe. In Hannover, in Österreich, innerhalb und außerhalb der Clubanlage könnten sie Personen begegnen, die mit Corona infiziert seien — das nenne man juristisch "allgemeines Lebensrisiko".

Dass das Personal im Hotel regelmäßig auf Corona getestet werde, um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, könnten Reisende erwarten. Der Reiseveranstalter habe aber keinen Einfluss darauf, ob Mitarbeiter der Clubanlage erkrankten. Und auch nicht darauf, welche Maßnahmen dann die Behörden träfen.

Reiserücktritt wegen Corona

Reiseveranstalter sagte die Busreise zwei Tage später ab, verlangte aber von der Kundin Stornogebühr

Vom Coronavirus wusste noch niemand etwas, als Frau F eine Pauschalreise nach Portugal buchte. Sie sollte Ende März/Anfang April 2020 stattfinden, mit Anreise per Flug und anschließender Busrundfahrt durch das Land. Am 12. März trat die Kundin vom Reisevertrag zurück, weil sich die Pandemie auch in Portugal ausbreitete. Am nächsten Tag schlossen die Gesundheitsbehörden des Landes alle Kultureinrichtungen und forderten die Menschen auf, zuhause zu bleiben.

Am 14. März sagte der Reiseveranstalter die gesamte Busreise ab. Trotzdem kassierte er von Frau F, die nur zwei Tage vorher die Reise storniert hatte, 1.298 Euro Stornogebühr (65% der Anzahlung). Den restlichen Betrag zahlte er zurück. Die Kundin verlangte die Rückzahlung der Stornogebühr und bekam vom Amtsgericht Stuttgart Recht (3 C 2852/20). Kunden dürften kostenlos stornieren, wenn am Reiseziel erhebliche Gesundheitsrisiken bestehen.

So eine schwere Beeinträchtigung der Reise sei am 12. März vorhersehbar gewesen. Einen Schutz gegen das Virus (Impfstoffe, Medikamente) habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Und während einer längeren Busrundreise wäre das Infektionsrisiko besonders hoch gewesen. Abstand halten sei im Flugzeug und im Bus unmöglich. Bei der Rundfahrt wäre Frau F mit vielen Menschen über längere Zeit in engem Kontakt gestanden.

Und nicht zuletzt sei hier auch zu berücksichtigen, dass der Reiseveranstalter selbst die Rundfahrt komplett abgesagt habe, nachdem am 13. März in Portugal der Alarmzustand ausgerufen worden sei. Damit entfalle sein Anspruch auf die Stornogebühr.

Sturz in der Therme

Auch wenn regelmäßig gewischt wird, ist neben einem Schwimmbecken mit feuchtem Boden zu rechnen

Im Hotel, das zur Therme Erding gehört, verbrachte eine Frau mit ihrer Familie ein Wochenende. In dem — Hotelgästen vorbehaltenen — Ruhebereich "Victory Lane" belegte sie eine Rundliege. Die so genannte Ruhemuschel befand sich 2,70 Meter entfernt von einem Schwimmbecken. Als die Frau ein Getränk holte, rutschte sie bei der Rückkehr auf einer Stufe direkt neben der Liege aus und verletzte sich beim Sturz am Handgelenk.

Der Betreiber der Therme habe seine Verkehrssicherungspflichten grob fahrlässig verletzt, erklärte die Thermenbesucherin. Im Badebereich sei der Boden trocken gewesen. Also müsse Wasser aus dem Pflanztopf der dort platzierten Palme geflossen sein, obwohl sie keine Pfütze gesehen habe. Auch die Position der Liege direkt an der Stufe sei riskant. 7.500 Euro Schmerzensgeld hielt die Frau für angemessen.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Zahlungsklage ab (20 U 7180/20). Nichts stütze die Behauptung, die Pfütze vor der Liege stamme von Wasser aus Pflanztrögen. Die Palme dort stehe in einem unterirdischen Pflanztrog. Wie alle Palmen werde sie von Hand in der Nacht gewässert, zuletzt am Freitag vor dem Unfalltag. Überschüssiges Gießwasser wäre bis Samstag längst entfernt worden.

Denn auch an dieser Stelle der Therme komme alle halbe Stunde eine Reinigungskraft vorbei, um zu wischen. Das sei belegt durch Kontrollblätter des Reinigungsteams. Den Nassbereich alle halbe Stunde auf Gefahrenquellen zu kontrollieren, sei ausreichend, fand das OLG. Mehr Maßnahmen, um Besucher vor Schäden zu bewahren, könne man vom Thermen-Betreiber nicht erwarten.

Letztlich müssten Besucher überall in einer Therme aufpassen und auch im Ruhebereich mit Feuchtigkeit und Glätte rechnen. Badegäste kämen tropfnass aus dem Schwimmbecken und verteilten damit naturgemäß Nässe auf dem Boden, bevor sie sich abtrockneten. Die Gefahr, in einem Freizeitbad wie der Therme auf nassem Boden auszurutschen, gehöre zu den allgemeinen Lebensrisiken und sei nicht auf ein Versäumnis des Thermen-Betreibers zurückzuführen.

Zusatzgebühr bei der Online-Flugbuchung

Kunden konnten beim Buchungsportal nur kostenfrei bezahlen, wenn sie die voreingestellte Zahlungsoption anklickten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Gestaltung eines Onlineportals für Flugbuchungen. Denn der Betreiber des Portals umging mit einem Trick das Verbot, für die Verwendung üblicher Zahlungsmittel Gebühren zu verlangen.

Und das ging so: Als Zahlungsmittel war auf der Buchungs-Webseite eine Kreditkarte voreingestellt, die vom Portalbetreiber in Zusammenarbeit mit einer Bank kostenlos vertrieben wird. Zahlte der Kunde wie gewünscht mit dieser Karte, bekam er Rabatt in Höhe einer Service-Gebühr. Wer ein anderes Zahlungsmittel nutzte, musste die Gebühr berappen — also fiel der Flugpreis höher aus.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte den Verbraucherschützern Recht gegeben: Dieses Vorgehen sei unzulässig. Mithilfe des Umwegs über die Service-Gebühr werde hier für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel eine Zusatzgebühr erhoben. So sah es auch der Bundesgerichtshof und wies die Revision des Onlineportals gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zurück (X ZR 23/20).

Aus Sicht des Kunden kassiere das Buchungsportal für den Einsatz aller Zahlungsmittel — mit Ausnahme der favorisierten Kreditkarte — ein zusätzliches Entgelt. Der niedrigere Preis beruhe zwar darauf, dass "großzügig" eine vorher aufgeschlagene Service-Gebühr erlassen werde. Das ändere aber nichts daran, dass die Preisdifferenz tatsächlich eine Gebühr für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel darstelle. Entscheidend sei der Gesamtpreis. Das Buchungsportal dürfe die Möglichkeit, den Flugpreis kostenlos zu bezahlen, nicht auf die von ihm vertriebene Kreditkarte beschränken, die nicht einmal ein gängiges Zahlungsmittel sei.

Klassenfahrt fiel Corona zum Opfer

Erhöhte Infektionsgefahr in Liverpool: Reiseveranstalter muss den vollen Reisepreis zurückzahlen

Schulträgerin der betroffenen Schule in Niedersachsen ist eine Stiftung. Eine Lehrerin hatte für ihre Klasse bei einem Reiseveranstalter eine Klassenfahrt nach Liverpool gebucht: vom 15.3.2020 bis zum 21.3.2020. Die Schulträgerin zahlte für die Reise fast 10.000 Euro. Doch am 12.3. stornierte die Lehrerin die Reise, weil sich in England die Corona-Pandemie ausbreitete.

Der Reiseveranstalter zahlte allerdings nur 1.000 Euro zurück. Die Situation in England sei nicht so riskant gewesen, dass ein entschädigungsloser Reiserücktritt in Frage komme, erklärte das Unternehmen. Nicht einmal eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts habe zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Die Stiftung klagte auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises und hatte damit beim Oberlandesgericht Hamm Erfolg (22 U 33/21).

Die Schulträgerin, in deren Namen die Lehrkraft handelte, habe mit dem Reiseveranstalter einen Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise geschlossen. Von diesem Vertrag habe sie zurücktreten dürfen, denn die COVID-19-Pandemie hätte die Reise schwer beeinträchtigt. Schülerinnen, Schüler und Begleitpersonen hätten am Coronavirus erkranken können — ohne die Möglichkeit einer Therapie und damals auch noch ohne Impfstoff. Am Zielort Liverpool sei das Ansteckungsrisiko bereits hoch gewesen.

Das sei am 12.3.2020 schon bekannt gewesen, auch wenn das Auswärtige Amt erst fünf Tage später eine Reisewarnung für das gesamte Ausland ausgesprochen habe. Eltern erwarteten zu Recht von der Schule ihrer Kinder, dass diese bei einer Klassenfahrt in einem sicheren Umfeld reisten. Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, sei im März 2020 bei einem Aufenthalt in Liverpool deutlich höher gewesen als in Niedersachsen, wo bereits am Folgetag die Schulen geschlossen wurden.

Schmales Hotelbuffet wegen Corona

Kurzartikel

Ist das Speiseangebot eines mexikanischen Hotels im März 2020 infolge der Corona-Pandemie eher dürftig ausgefallen, begründet das keinen Anspruch auf eine Minderung des Pauschal-Reisepreises. Solche Einschränkungen stellen kein reisespezifisches Risiko dar, für das der Reiseveranstalter einstehen müsste, sondern ein allgemeines Lebensrisiko, das Urlauber hinnehmen müssen. Die Situation sei zu Beginn der Pandemie für alle, auch für die Reisebranche neu und überfordernd gewesen, so das Amtsgericht.

Flug nach Kuba verpasst

Rail & Fly-Ticket angeboten: Haftet der Reiseveranstalter für die Folgen einer Zugverspätung?

Ein Paar hatte bei einem Reiseveranstalter für 3.598 Euro eine Pauschalreise nach Kuba gebucht, inklusive der Zugtickets vom Wohnort zum Startflughafen Düsseldorf. Im Werbeprospekt und im Internet wird der "Zug zum Flug" — ein Service in Kooperation mit der Deutschen Bahn AG — als besonderer Vorteil für die Kunden angepriesen.

"Kein Stau, kein Stress, keine teuren Parkhäuser". "Mit unserem ‚Zug zum Flug‘-Paket haben sie … optimalen Anschluss an den internationalen Flugverkehr".

Nun, optimal war der Anschluss im konkreten Fall eher nicht: Mit zwei Stunden Verspätung kam der Zug am Flughafen an und die Reisenden verpassten ihren Flug. Vom Reiseveranstalter verlangten sie den Reisepreis zurück und Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab: Der Reiseveranstalter müsse für das Malheur nicht einstehen, da er die Reiseleistung nicht selbst anbiete, sondern den Kunden nur das Angebot der Deutschen Bahn AG vermittle.

Mit diesem Argument war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (X ZR 29/20). Wenn man den Reiseprospekt aufmerksam lese, gewinne man als Kunde eher den Eindruck, das "Rail & Fly-Ticket" sei eine Eigenleistung des Reiseunternehmens. Denn die Zugfahrt zum Flughafen werde nicht zusätzlich berechnet. "Unser Zug-zum-Flug-Paket" sei also im Pauschalpreis inbegriffen.

Der Verweis auf weitere Informationen zum Anreiseservice, die auf der Homepage des Reiseveranstalters ständen, verstärke zusätzlich den Eindruck, das "Zug zum Flug"-Paket sei ein Angebot des Reiseveranstalters. Wenn Kunden aufgrund der Aussagen in der Werbung den Bahntransfer zum Flughafen als Service des Reiseunternehmens verstehen müssten, sei die Zugverspätung als Reisemangel anzusehen, für den das Reiseunternehmen geradestehen müsse.

Mit dieser Vorgabe verwiesen die Bundesrichter den Fall an die Vorinstanz zurück, die nun noch über die konkrete Höhe der Entschädigung entscheiden muss.

30% des Reisepreises als Stornopauschale?

Bei einem Reiserücktritt Monate vor Reisebeginn ist diese Stornogebühr zu hoch

Im Januar 2019 hatte eine Frau für den folgenden Sommer eine Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten gebucht. Aus beruflichen Gründen musste sie die Reise schon nach wenigen Tagen stornieren. Der Reiseveranstalter verlangte von der Kundin 30 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr. Als sie sich beschwerte, verwies er auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Bei einem Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt würden 30 Prozent als pauschale Entschädigung fällig, so der Reiseveranstalter. So habe er es nun mal in der "Stornostaffel" seiner AGB geregelt. Da sich die Kundin weigerte, die Stornorechnung zu begleichen, klagte das Reiseunternehmen die Stornogebühr ein. Doch das Amtsgericht Bochum entschied den Streit zu Gunsten der Kundin (39 C 9/20).

Die betreffenden AGB-Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen und seien unwirksam. Die Stornogebühr müsse in einem vernünftigen Verhältnis zur Einbuße des Reiseunternehmens durch den Reiserücktritt stehen. Bei einem Reiserücktritt mehrere Monate vor Reisebeginn — wie hier — liege die Einbuße des Reiseveranstalters in der Regel unter 30 Prozent des Reisepreises. Unter diesen Umständen könne er die Reise meistens noch an andere Kunden verkaufen.

Madeira-Urlauberin muss nicht in Quarantäne

Kurzfristig veränderte Rückreiseregeln für Portugal-Urlauber führen zu unzulässiger Ungleichbehandlung

Die Bundesregierung hatte Portugal am 29.6. zum Corona-Virusvariantengebiet erklärt: Für Virusvariantengebiete gelten die strengsten Rückreiseregeln. Schon am 7.7. wurde Portugal jedoch wieder zurückgestuft zum Hochinzidenzgebiet. Pech für eine Frankfurter Urlauberin, die am 26.6. auf die portugiesische Insel Madeira geflogen und am 3.7. nach Hause zurückgekehrt war.

Denn das Gesundheitsamt Frankfurt schickte die Urlauberin für 14 Tage in häusliche Quarantäne, obwohl sie zwei Mal geimpft war und obendrein am Flughafen einen negativen PCR-Test vorweisen konnte. Gegen die Quarantäne wehrte sie sich und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt Recht (5 L 1908/21.F). Wenn es für eine Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund gebe, sei sie rechtswidrig.

Die kurzfristige Lockerung der Corona-Reiseregeln habe hier zu einer völlig unverständlichen Ungleichbehandlung geführt, so das VG. Die Madeira-Urlauberin sei vollständig geimpft und zudem negativ getestet gewesen. Warum sollte sie also eine größere Infektionsgefahr darstellen als eine Person, die vier Tage später aus Madeira oder Portugal zurückkehrte und wegen der mittlerweile erfolgten Rückstufung des Landes nicht mehr in Quarantäne geschickt werde?

"Krakeelendes" Kind im Speiseraum

Kreuzfahrt-Urlauber wollten deswegen den Reisepreis kürzen

Ein Ehepaar unternahm im Sommer 2019 eine Kreuzfahrt auf der Donau, die es bei einer Spezial-Reiseveranstalterin gebucht hatte. Nach der Schiffsreise verlangten die Urlauber vom Unternehmen Geld zurück. Die Reise sei mangelhaft gewesen, weil über ihrer Kabine ein kleines Kind ständig herumgetobt habe. An Ruhe habe man gar nicht denken können. Den ganzen Tag habe das Kind geschrien und getrampelt.

Zeugen bestritten diese Behauptung. Fest stand am Ende nur, dass das Kind öfters während der Mahlzeiten "krakeelt" hatte, wie ein Steward bestätigte. Die Reiseveranstalterin minderte den Reisepreis nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Sie muss nichts zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Rostock (47 C 278/19).

Der Vortrag der Kläger sei absolut unglaubwürdig: Dass ein Kleinkind täglich ca. zwölf Stunden ununterbrochen schreie und herumrenne, sei offensichtlich übertrieben. Ein Anspruch der Urlauber auf Minderung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung bestehe deshalb nicht. Auch das Verhalten des Kindes im Speiseraum des Schiffes stelle keinen Reisemangel dar.

Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass sich Kinder ständig ruhig und gesittet benehmen. Sie wollten sich bewegen, spielen und herumtollen. Das sei naturgemäß und unvermeidlich mit Lärm verbunden. Auch Benehmen bei Tisch, das nicht den üblichen Tischmanieren entspreche, müssten Mitreisende als normales kindliches Verhalten ertragen.

Flugunternehmen pleite

Der Reiseveranstalter haftet nicht für einen "verspäteten" Flug der Ersatz-Fluglinie

Bei einem Münchner Reiseveranstalter hatte ein Nürnberger Ehepaar eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Der Hinflug mit der Fluggesellschaft Small Planet Airlines GmbH war für den 2.10.2018 um 13.30 Uhr geplant. Doch das Flugunternehmen meldete am 18.9. Insolvenz an. Die vom Reiseveranstalter engagierte Ersatz-Fluglinie führte den Hinflug am gleichen Tag durch, allerdings erst um 22.15 Uhr.

Das Ehepaar kam um sechs Uhr früh im Urlaubshotel an. Als Ausgleich für die Unannehmlichkeit zahlte der Reiseveranstalter dem Ehepaar 100 Euro. Doch damit gaben sich die Kunden nicht zufrieden: Die Strapaze habe bei der Ehefrau zu Kreislaufversagen geführt, der Hotelarzt habe sie behandeln müssen, erklärte der Ehemann.

Und er pochte auf die EU-Fluggastrechteverordnung: Bei so einer Verspätung stehe den Passagieren eine Ausgleichszahlung von 400 Euro pro Person zu. Statt der insolventen Fluggesellschaft müsse der Reiseveranstalter die Entschädigung zahlen. Denn er habe für die Reise ein Unternehmen ausgewählt, das bekanntermaßen in einer finanziellen Klemme steckte.

Von den Schwierigkeiten der Fluggesellschaft habe er nichts gewusst, erklärte der Reiseveranstalter. Sie habe jedenfalls ihre Flüge immer zuverlässig durchgeführt. In den Reiseunterlagen stehe zwar "Abflugzeit 13.30 Uhr". Zugleich werde aber deutlich darauf hingewiesen, dass diese Angabe unverbindlich sei. Im Massentourismus seien solche Verzögerungen nur eine Unannehmlichkeit und kein Grund für eine Entschädigung.

Das Amtsgericht München gab dem Reiseunternehmen Recht (158 C 23585/20). In der Tat müssten Pauschalreisende Änderungen der Abflugzeiten hinnehmen, sie seien beim Massentourismus unvermeidlich. Nur wenn sich der Abflug um mehr als vier Stunden verzögere, könnten die Reisenden für jede weitere Stunde den Tagesreisepreis um fünf Prozent mindern. Der Tagesreisepreis der Ägyptenreise liege bei 167,20 Euro. Also habe der Reiseveranstalter die sechsstündige Verspätung mit seiner vorgerichtlichen Zahlung von 100 Euro ausgeglichen.

Dass der Reiseveranstalter schon vor der Reisebuchung über die drohende Insolvenz der Fluggesellschaft Bescheid wusste, sei zudem nicht belegt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht zwingend zu einer Einstellung des Flugbetriebs. Im konkreten Fall sei er erst Ende Oktober eingestellt worden.

Dennoch habe die Small Planet Airlines GmbH den Ägyptenflug abgesagt, weshalb sich der Reiseveranstalter um Ersatz bemühen musste. Die insolvente Airline sei nicht das "ausführende Luftfahrtunternehmen" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung gewesen. Das Unternehmen, das als Ersatz eingesprungen sei, habe nur einen späteren Starttermin anbieten können. (Der Nürnberger Urlauber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Im Flieger mit Suppe verbrüht

Passagierin fordert vergeblich Schmerzensgeld von der Fluggesellschaft

Im Herbst 2019 war eine Frau in der Business Class von München nach New York geflogen. An Bord servierte man ihr Steinpilzcremesuppe in einer Porzellanschale. Was weiter geschah, ist umstritten. Die Passagierin behauptet, sie habe die Schüssel in aufrechter Sitzposition mit der linken Hand angehoben. Sie sei aber so heiß gewesen, dass sie die Schüssel ganz schnell wieder absetzen musste. Bei dieser Reflexbewegung habe sich die heiße Suppe auf ihren Ausschnitt ergossen.

Verbrennungen hätten sich schon an den Fingerkuppen gezeigt. Die zu hohe Temperatur der Schale hätte dem Personal auffallen müssen. Eine Brandsalbe sei nicht an Bord gewesen, erst auf Verlangen habe man ihr etwas Eis gereicht. Nach der Landung habe sie ein Krankenhaus aufgesucht, dort habe man Verbrennungen zweiten Grades festgestellt und behandelt. Von der Airline forderte die Frau Schmerzensgeld.

Das Unternehmen sah dagegen die Verantwortung für den Suppen-Unfall allein bei der Kundin: Sie habe die Sitzlehne weit zurückgestellt gehabt und die heiße Suppe fast liegend zu sich nehmen wollen. Das Landgericht Köln gab der Fluggesellschaft Recht und wies die Zahlungsklage ab (21 O 299/20).

Für Unfälle an Bord müsse das Unternehmen nicht einstehen, wenn derjenige, der Schadenersatz fordere, den Schaden selbst verursachte, "sei es auch nur fahrlässig". Das Mitverschulden der Passagierin schließe jede Haftung der Airline aus.

Die Verbrennung im Brustbereich sei mit der Schilderung des Vorfalls durch die Klägerin unvereinbar, stellte das Landgericht fest. Nur in fast liegender Position sei es denkbar, dass die Flüssigkeit beim Umkippen der Schale direkt den Ausschnitt treffe. Wäre die Porzellanschale so brühend heiß gewesen, dass die sofortige Schmerzreaktion an den Fingern zum Ausschütten der Suppe führte, wäre die Brust bei aufrechter Sitzposition nicht getroffen worden. Bis zu dieser Höhe hätte die Frau die Schale dann gar nicht angehoben.

Davon abgesehen, sei es allgemein bekannt, dass eine Suppe heiß sei und dass sich die Temperatur einer heißen Flüssigkeit auf eine Porzellanschale übertragen könne. Deshalb sollte man beim Essen einer Suppe generell Vorsicht walten lassen und zunächst einmal prüfen, ob man die Schale gefahrlos anfassen könne.

Flugverspätung wegen eines Lotsenstreiks

Da eine Airline Streikfolgen nicht verhindern kann, muss sie die Passagiere dafür nicht entschädigen

Drei deutsche Urlauber wollten von der griechischen Insel Kos nach Frankfurt am Main zurückfliegen. Der Start war um halb neun Uhr früh angesetzt, landen sollte die Maschine kurz vor Mittag. Doch das Flugzeug kam erst nachmittags in Kos an, startete dort um 18 Uhr 50 und landete in Frankfurt gegen 22 Uhr. Wegen der beträchtlichen Verspätung verlangten die Fluggäste von der Airline eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft hielt dagegen: Der Verspätung lägen "außergewöhnliche Umstände" zugrunde, die sie nicht zu vertreten habe. Wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich am Vortag habe die Maschine nicht rechtzeitig nach Kos fliegen können. Die Klage der Kunden auf Entschädigung scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (X ZR 11/20).

Da es für die Airline unmöglich gewesen sei, die Verspätung abzuwenden, müsse sie die Passagiere dafür nicht entschädigen, entschieden die Bundesrichter. Wenn die vorgesehene Maschine infolge eines Fluglotsenstreiks nicht rechtzeitig zum Startflughafen fliegen könne, stelle das ein für die Fluggesellschaft "nicht beherrschbares Ereignis" dar — also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, der eine Ausgleichspflicht ausschließe.

Der Streik habe zwar nicht direkt den Flug von Kos nach Frankfurt betroffen. Da er aber indirekt die verspätete Ankunft des Flugzeugs auf der Insel verursachte, habe das Flugunternehmen auch die daraus resultierende verspätete Landung in Frankfurt nicht verhindern können. Man könne von der Fluggesellschaft nicht verlangen, für solche Fälle an allen Flughäfen ein Ersatzflugzeug vorzuhalten. Das sei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar.

Hart gelandet: Passagierin fordert Entschädigung

Kurzartikel

Ein Flugunternehmen muss eine Passagierin, die bei einer ruckeligen Flugzeuglandung einen Bandscheibenvorfall erlitt, nicht entschädigen — sofern kein Fehler des Piloten vorlag. Es komme nicht darauf an, wie die Betroffene die Landung wahrgenommen habe, stellte der Europäische Gerichtshof klar: als überhart und misslungen. Ausschlaggebend sei allein, dass der Pilot die Landung sicher und vorschriftsmäßig durchgeführt habe.

Jagdreise nach Schottland mangelhaft?

Enttäuschter Jagdgast verlangt Geld zurück und die Herausgabe seiner Trophäe

Der passionierte Jäger M hatte bei einem Spezialveranstalter eine Jagdreise nach Schottland gebucht: mit drei Jagdtagen, vier Übernachtungen mit Vollpension, Jagdorganisation und Pirschführung — Abschuss zweier Rothirsche inklusive. Einen Zwölfender erlegte der Jagdgast tatsächlich, doch der Jagdführer verweigerte ihm die Jagdtrophäe.

Vielleicht war die Enttäuschung deshalb so groß? Jedenfalls klagte Herr M später auf Rückzahlung von 80 Prozent des Reisepreises und forderte die Trophäe des geschossenen Hirsches.

In der Klagebegründung ließ er an der Jagdreise kein gutes Haar: Der Jagdführer habe das Programm willkürlich um einen Tag gekürzt. Am ersten Tag sei er zusammen mit dem Zeugen G geführt worden und das so schnell und so weit, dass G "nicht mehr gekonnt" habe. Deshalb habe man sich auf einen Ruhetag geeinigt.

Statt mit ihm allein seien die Jagdführer mit zwei oder drei Jagdgästen auf die Pirsch gegangen. Deshalb habe er letztlich nur einen Rothirsch erlegen können. Die Guides hätten zudem die Gruppe immer so geführt, dass das Wild außerhalb der Schussdistanz gestanden sei oder rechtzeitig Wind von der Jagdgruppe bekommen habe.

Das Landgericht Mönchengladbach konnte keine erheblichen Reisemängel erkennen und wies die Klage des Jägers ab (4 S 200/19). Der zweite Jagdtag sei offenbar nicht willkürlich, sondern im Einvernehmen mit den Jägern gestrichen worden, weil Jäger G einen Ruhetag benötigte. Das schließe einen Reisemangel aus. In den von M vorgelegten Reiseunterlagen finde sich auch keine Zusage für eine Einzeljagd.

Möglicherweise wäre dann die Chance auf einen Abschuss etwas besser gewesen. Aber deshalb stelle die Pirsch mit mehreren Jagdgästen noch keinen Reisemangel dar. Geradezu abwegig erscheine die Behauptung, die Führung sei absichtlich so angelegt worden, dass die Jäger kein Wild schießen konnten. Schließlich habe M einen Rothirsch erlegt. Ein Begleiter habe auf einen weiteren Hirsch geschossen, den er jedoch verfehlt habe.

Auf die Jagdtrophäe habe Jäger M keinen Anspruch. Nach jagdlichem Brauch stehe die Trophäe eines geschossenen Tieres dem Jagdgast nur zu, wenn es vom Jagdausübungsberechtigten zum Abschuss freigegeben war — also rechtmäßig erlegt wurde. Das habe M jedoch nicht beweisen können, da stehe Aussage gegen Aussage. Denn der Jagdführer behaupte das Gegenteil: Er habe den Zwölfender, den M erlegte, ausdrücklich nicht zum Abschuss freigegeben, weil er zu jung gewesen sei. Einen älteren Hirsch aus demselben Rudel habe M dagegen nicht schießen wollen.

"Bestpreisklausel" beeinträchtigt den Wettbewerb

Hotelbuchungsportale dürfen Hotels nicht verbieten, die Zimmerpreise des Portals online zu unterbieten

Viele Reisende nutzen die Webseite "booking.com", um online Hotelzimmer zu buchen. Von den Hotels verlangt das Hotelbuchungsportal dafür Vermittlungsprovision. Im Sommer 2015 führte das Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine "Bestpreisklausel" ein. Von da an durften die mit booking.com kooperierenden Hotels die Zimmer auf ihrer eigenen Webseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als das Hotelbuchungsportal.

Das sollte natürlich den Anreiz für die Verbraucher erhöhen, Zimmer über das Portal zu buchen. Nur "offline" durften die Partnerhotels Übernachtungen günstiger anbieten — unter der Bedingung, dass sie dafür online keine Reklame machten.

Das Bundeskartellamt hatte die "Bestpreisklausel" für unzulässig erklärt und ihre Anwendung ab 1.2.2016 verboten. Das Unternehmen booking.com wandte sie danach zwar nicht mehr an. Es ließ aber die Entscheidung gerichtlich überprüfen, mit dem Ziel, die "Bestpreisklausel" im Erfolgsfall wieder einzuführen. Daraus wird jedoch nichts: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot (KVR 54/20).

Buchungsportale dürften ihren Partnerhotels nicht vorschreiben, dass sie online ihre Zimmer mindestens so teuer anbieten müssten wie die Buchungsportale. Solche Klauseln schränkten den Wettbewerb auf diesem Markt unzulässig ein, betonten die Bundesrichter. Die "Bestpreisklausel" nehme den Hotels die naheliegende Möglichkeit, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen an die Übernachtungsgäste weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Hotelanlage in Flughafennähe

Reiseveranstalter muss auf negative Umstände wie nächtlichen Fluglärm deutlich hinweisen

Eine Familie mit zwei Kindern hatte eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kos gebucht. Im Katalog des Reiseveranstalters stand zur Lage des Hotels, es sei "durch eine Straße vom Strand getrennt, ruhig." Der Flughafen sei neun Kilometer entfernt, der Transfer vom Flughafen zur Hotelanlage dauere 30 Minuten. Als der Familienvater die Beschreibung las, dachte er nicht an größere Unannehmlichkeiten.

Doch vor Ort wurde den Urlaubern schnell klar, dass sich das Hotel quasi in der Einflugschneise des Flughafens befand. Nachts seien "mehrere Flugzeuge pro Stunde" über die Hotelanlage geflogen, so die Beschwerde des Familienvaters: Das Kleinkind sei fast jede Nacht aufgewacht, an Erholung sei unter solchen Umständen gar nicht zu denken. Der Kunde verlangte vom Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (11 U 175/19). Fluglärm dieses Ausmaßes störe die Nachtruhe und stelle einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter müsse dem Kunden 1.500 Euro zurückzahlen. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er im Katalog wahrheitsgemäß die Entfernung zwischen Flughafen und Hotel angegeben habe, betonte das OLG.

Allein aus diesem Hinweis könnten Verbraucher nicht schließen, dass im Hotel mit nächtlichem Fluglärm zu rechnen sei. Auf derart negative Umstände müsse ein Reiseveranstalter im Reiseprospekt oder Katalog ausdrücklich aufmerksam machen, anstatt sie vornehm zu umschreiben. Wenn sich der Anbieter mit vagen Andeutungen begnüge, hätten Pauschalreisende Anspruch auf Minderung des Reisepreises.

Beim Langlaufen gestürzt

Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest muss die Reiserücktrittsversicherung für einen Reiseabbruch nicht zahlen

Am 1.3.2020 reiste ein deutsches Ehepaar in die Dolomiten. Zum Preis von 1.770 Euro hatte es bei einem Reiseveranstalter eine Woche mit geführten Langlauftouren von Hotel zu Hotel gebucht. Anschließend wollten die Eheleute eine Woche auf der Seiser Alm verbringen. Für das Hotel hatten sie 850 Euro angezahlt. Doch am 5.3. stürzte der Sportler in einer vereisten Loipe.

Er brach den Urlaub wegen Rückenschmerzen ab und stornierte den Hotelaufenthalt auf der Seiser Alm. Am 6.3. fuhr das Ehepaar nach Hause. Von der Reiserücktrittsversicherung forderte der Mann Schadenersatz für die Anzahlung und für ungenutzte Reiseleistungen in der ersten Woche, insgesamt 1.685 Euro. Da er mit dem Rücken auf die Langlaufski gestürzt sei, habe er die Reise nicht fortsetzen können.

Sein Hausarzt habe ihm am Telefon geraten, wegen der Corona-Pandemie am Urlaubsort keinen Arzt zu konsultieren. (Da galt für Italien bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, am 7.3. wurden die Schulen geschlossen.) Stattdessen solle er Ibuprofen einnehmen und sich zuhause in Quarantäne begeben. Wenn es nur eine starke Prellung wäre, würden die Schmerzen mit der Zeit vergehen — andernfalls müsse der Patient wegen eines eventuellen Beckenbruchs ins Krankenhaus.

Das Versicherungsunternehmen winkte ab: Versichert sei nur ein Reiseabbruch aufgrund einer unerwarteten, schweren Erkrankung, die hier keineswegs belegt sei. Der Versicherte hätte in Südtirol einen Arzt aufsuchen müssen. Dass der Hausarzt per Telefon trotz "eventuellen Beckenbruchs" die Heimfahrt empfohlen habe, sei absolut unglaubwürdig. Wer nach einem Unfall 800 km mit dem Auto fahre, könne auch den Urlaub fortsetzen.

Dass dies unzumutbar gewesen sei, beweise das Attest des Hausarztes nicht, fand auch das Amtsgericht München (174 C 6951/20). Den Aussagen im Attest liege keine Untersuchung des Patienten, sondern nur ein Telefongespräch zugrunde. Die Diagnose "starke Prellung und/oder Fraktur" habe so keinen Aussagewert. Der Versicherte sei weder am Urlaubsort, noch am Wohnort zum Arzt gegangen: Letztlich sei also nicht zu beurteilen, welche Folgen der Skiunfall gehabt habe.

Laut Versicherungsvertrag seien Reisende verpflichtet, sich von einem Mediziner vor Ort bescheinigen zu lassen, dass sie die Reise sofort abbrechen müssten. Diese Pflicht habe der Urlauber ignoriert. Dass er in Südtirol keine Arztpraxis oder Klinik konsultierte, sei trotz der Corona-Pandemie nicht nachvollziehbar. Die Infektionsgefahr sei hier nicht höher als in Deutschland, in Bezug auf Schutz und Hygiene gelten vergleichbare Standards. Zu Recht habe daher die Versicherung Leistungen abgelehnt.

Ferienwohnung für Mai 2020 gemietet

Spanienurlaub war unmöglich: Geschäftsgrundlage des Mietvertrags durch Corona-Pandemie entfallen

Ein Ehepaar aus Norddeutschland hatte im Dezember 2019 eine Ferienwohnung in Spanien gemietet. Zwei Wochen Urlaub vom 25.5. bis 8.6.2020 waren geplant. Für die Wohnung überwies das Paar dem Bremer Wohnungseigentümer 500 Euro Anzahlung. Als sich jedoch im Frühjahr 2020 das Coronavirus in Deutschland und Spanien immer mehr ausbreitete, beschlossen die Eheleute, auf den Urlaub zu verzichten.

Sie kündigten schriftlich den Mietvertrag und verlangten die Anzahlung zurück. Ihrem Brief legten die Mieter den Wohnungsschlüssel bei, den ihnen der Vermieter bereits geschickt hatte. Doch der Vermieter erklärte, Verträge seien einzuhalten. Zudem sei der Schlüssel bei ihm nicht angekommen, dafür stehe ihm Schadenersatz zu.

Vom Amtsgericht Bremen bekamen beide Streitparteien Recht (9 C 360/20). Der Vermieter müsse die 500 Euro zurückzahlen, so das Amtsgericht. Die Anzahlung dürfte er nur dann behalten, wenn die Mieter aus persönlichen Gründen die gemietete Wohnung nicht nutzen könnten. Solche Gründe befreiten Mieter nicht von der Mietzahlung, das gelte auch für Ferienwohnungen.

Doch um persönliche Gründe gehe es hier nicht. Vielmehr sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags durch die in Europa grassierende Corona-Pandemie nachträglich weggefallen. Das Ehepaar habe den Vertrag kündigen dürfen, weil es objektiv wichtige Gründe gegeben habe, die Reise nicht anzutreten. Die Mieter hätten sich einem hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt und womöglich zur Verbreitung der Seuche beigetragen.

Wenn allerdings der Schlüssel bei der Post verloren gegangen sein sollte — so ein spitzer Schlüssel könne ja leicht das Kuvertpapier durchstechen —, schuldeten die Eheleute dem Vermieter Schadenersatz. Der müsste dann nämlich das Türschloss auswechseln.

Das Ehepaar hätte dafür sorgen müssen, dass der Schlüssel auch wirklich beim Vermieter ankommt, um ein Sicherheitsrisiko zu vermeiden. Da hätte es zwei Möglichkeiten gegeben: Die Mieter hätten den Schlüssel persönlich in Bremen abgeben oder ihn per Einwurfsendung zurückschicken können.

"Beherbergungsverbot" wegen Corona

Kurzartikel

Kann die Inhaberin eines Hotels die mit einem Gast vereinbarte Leistung - eine Übernachtung Mitte Mai 2020 - nicht erbringen, weil der Hotelbetrieb an diesem Tag per Corona-Verordnung untersagt ist, muss auch der Hotelgast die Vereinbarung nicht erfüllen: Hat er die gebuchte Übernachtung bereits gezahlt, kann der Gast das Geld zurückverlangen.