Zwei Frauen aus Hannover hatten bei einem Reiseveranstalter für Sommer 2020 zwei Wochen Urlaub in einer österreichischen Clubanlage gebucht. Das Personal der Anlage wurde regelmäßig auf das Coronavirus getestet. Vor der Anreise der Urlauberinnen waren die Ergebnisse immer negativ gewesen. Doch kurz nach ihrer Ankunft fiel der Test bei einem Mitarbeiter positiv aus. Da die Reisenden mit ihm Kontakt hatten, bestand der Verdacht, sie könnten sich angesteckt haben.
Daraufhin ordnete das lokale Gesundheitsamt an, die Frauen müssten entweder sofort nach Hause fahren oder sich die restlichen zehn Tage im Hotelzimmer isolieren. Bei dieser "Auswahl" entschieden sie sich natürlich für die Heimreise. Der Reiseveranstalter zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Damit fand sich die Kundschaft jedoch nicht ab: Sie klagte auf Rückzahlung des vollen Reisepreises und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.
Darauf hätten die Reisenden nur Anspruch, wenn die Pauschalreise mangelhaft gewesen wäre, erklärte das Amtsgericht Hannover (570 C 12046/20). Auch wenn die Urlauberinnen schuldhaft vom Hotelpersonal geschädigt worden wären, müsste dafür der Reiseveranstalter einstehen, weil er die Auswahl des Personals beeinflussen könne.
Dass die beiden Frauen ihre Reise abbrechen mussten, hänge aber nicht mit unzulänglichen Leistungen des Reiseunternehmens zusammen. Es sei nicht für Infektionen verantwortlich. Den Frauen sei ein Missgeschick passiert, das sie überall hätte ereilen können und nichts mit der Reise zu tun habe. In Hannover, in Österreich, innerhalb und außerhalb der Clubanlage könnten sie Personen begegnen, die mit Corona infiziert seien — das nenne man juristisch "allgemeines Lebensrisiko".
Dass das Personal im Hotel regelmäßig auf Corona getestet werde, um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, könnten Reisende erwarten. Der Reiseveranstalter habe aber keinen Einfluss darauf, ob Mitarbeiter der Clubanlage erkrankten. Und auch nicht darauf, welche Maßnahmen dann die Behörden träfen.