Reise und Erholung

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Bedeutet "Buchung abschließen" Zahlungspflicht?

Online-Hotelbuchung ist nur wirksam, wenn der Schaltflächen-Text auf die Zahlungspflicht hinweist

Eine Hotelbuchung per "Booking.com" zog ein juristisches Tauziehen nach sich: Ein Verbraucher wollte über die Internet-Plattform für fünf Nächte vier Doppelzimmer in einem Hotel reservieren. Er klickte auf die Schaltfläche "Ich reserviere". Dann gab er seine persönlichen Daten und die Namen der Mitreisenden ein und klickte auf die Schaltfläche "Buchung abschließen". Da zum gebuchten Datum niemand im Hotel erschien, stellte die Hotelinhaberin dem Verbraucher 2.240 Euro Stornierungskosten in Rechnung.

Das Amtsgericht Bottrop hatte über ihre Zahlungsklage zu entscheiden. Das Gericht war der Ansicht, dass die Schaltfläche auf "Booking.com" nicht die Anforderungen des EU-Rechts zum Verbraucherschutz erfüllt. Demnach kommt ein Onlinevertrag mit einem Verbraucher — hier also der "Beherbergungsvertrag" mit dem Hotel — nur zustande, wenn auf der Schaltfläche steht "zahlungspflichtig bestellen". Oder eine andere, ebenso eindeutige Formulierung.

Verbraucher verbänden aber den Begriff "Buchung" nicht zwangsläufig damit, dass sie sich zur Zahlung von Entgelt verpflichten, fand das Amtsgericht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "buchen" häufig nur "unentgeltlich vorbestellen" bzw. reservieren.

Das Amtsgericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, ob der Vertragsschluss ausschließlich von den Worten auf der Schaltfläche abhänge oder ob Gerichte auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs berücksichtigen müssten.

Damit ein Vertrag zustande kommt, muss für den Verbraucher bei Online-Bestellungen — wie der strittigen Hotelbuchung — allein aufgrund der Formulierung auf der Schaltfläche klar sein, dass er durch das Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht, urteilte der EuGH (C-249/21). Ansonsten spielte er den "Ball zurück".

Wie im deutschen Sprachraum der Begriff "Buchung" verstanden werde, könne nur das deutsche Amtsgericht klären. Verbinde der durchschnittlich informierte, aufmerksame Verbraucher das Wort "Buchung" automatisch mit einer Zahlungspflicht? Sollte die Antwort darauf "nein" lauten, weil der Ausdruck "Buchung abschließen" mehrdeutig sei, entspreche die Schaltfläche von "Booking.com" nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie.

Mallorca-Urlaub wegen Corona abgeblasen

Allein das hohe Alter eines Kunden berechtigt ihn nicht zum kostenlosen Reiserücktritt

Im Januar 2020, als er vom Corona-Virus noch nichts ahnte, hatte Herr T für sich und seine Frau bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht: eine Woche auf Mallorca im September. Da die Zahl der Infektionen im Lauf des Sommers zurückging, tendierte das ältere Ehepaar erst einmal dazu, die Reise trotz des Infektionsrisikos zu wagen. Anfang August überwog dann doch die Sorge.

Herr T trat vom Reisevertrag zurück und begründete dies mit seinem hohen Alter und diversen Vorerkrankungen: Bei ihm sei die Gefahr für einen schweren Verlauf von Covid-19 groß, dieses Risiko könne er nicht eingehen, erklärte der Senior. Der Reiseveranstalter zahlte gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 75 Prozent des Reisepreises zurück und behielt 25 Prozent als Stornogebühr.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage des Kunden auf Rückzahlung in voller Höhe ab (54 C 483/20). Kostenlos dürften Kunden den Reisevertrag nur kündigen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihre Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sein werde. Anfang August habe man aber die Infektionszahlen auf Mallorca — und damit das Gesundheitsrisiko — in der zweiten Septemberhälfte nicht vorhersehen können. Stehe der Reisebeginn nicht direkt bevor, sei es für Reisende zumutbar, vor einem Reiserücktritt die Entwicklung abzuwarten.

Dass der Kunde aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Disposition zur Corona-Risikogruppe gehöre, begründe für sich genommen keinen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. Ob ein "außergewöhnlicher Umstand" vorliege, der einen kostenlosen Reiserücktritt rechtfertige, sei objektiv zu bestimmen: Hier also nach den zu erwartenden Gefahren für die Gesundheit am Zielort — unabhängig von der Konstitution des einzelnen Reisenden.

Das Befinden der Kunden sei deren persönlicher Risikosphäre zuzurechnen. Eine Pandemie stelle für Reiseveranstalter und für ihre Kunden gleichermaßen ein Risiko dar. Dieses Risiko müsse nicht ein Vertragspartner alleine tragen.

Voreiliger Rücktritt von der Flusskreuzfahrt

Kundin muss Stornogebühr zahlen, weil sie das Corona-Infektionsrisiko zu früh als zu hoch bewertete

Bei einem Reiseveranstalter hatte eine Frau aus Nordrhein-Westfalen eine Flusskreuzfahrt in Frankreich gebucht, die im August 2020 stattfinden sollte. Doch dann kamen ihr wegen der Corona-Pandemie Bedenken: Am 22.6. erklärte sie den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte die Anzahlung von 1.439 Euro zurück. Der Reiseveranstalter überwies allerdings kein Geld. Stattdessen teilte er der Kundin mit, er werde die Anzahlung mit der Stornogebühr in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises verrechnen.

Die Zahlungsklage der 60-Jährigen scheiterte beim Landgericht Bochum (10 S 9/21). Bei einem Reiserücktritt entfalle der Anspruch des Reiseveranstalters auf die Stornogebühr, wenn außergewöhnliche Umstände — wie z.B. erhebliche Gesundheitsrisiken — absehbar die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen werden. Das müsse zumindest wahrscheinlich sein.

Die Kundin habe aber nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass im Juni 2020 eine schwerwiegende Beeinträchtigung zu befürchten war. Dabei komme es nur auf die Prognose zum Zeitpunkt des Reiserücktritts an. Stelle sich nachträglich heraus, dass die Reise tatsächlich durch die Pandemie beeinträchtigt war — so dass sich der Rücktritt im Nachhinein darauf stützen ließe —, dürfe das vor Gericht keine Rolle spielen.

Einerseits begründe das Zusammensein auf einem Schiff, also auf relativ engem Raum, ein höheres Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken, räumte das Landgericht ein. Andererseits habe sich das Infektionsgeschehen im Mai und Juni im Vergleich zu den Vormonaten erheblich abgeflacht. Für das Reiseziel Frankreich seien am 15.6., also eine Woche vor dem Reiserücktritt, alle Reisebeschränkungen und die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aufgehoben worden.

Daher habe am 22.6. keineswegs festgestanden, dass die erst ca. zwei Monate später stattfindende Flusskreuzfahrt durch die Pandemie beeinträchtigt sein würde. Die Kundin hätte daher die weitere Entwicklung des unwägbaren Pandemiegeschehens abwarten müssen — das Risiko durch die Ungewissheit in einer Pandemie müssten Reiseveranstalter nicht alleine tragen. Mit dem Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn zu warten, sei für Reisende zumutbar.

Mit dem Smartphone in Kanada unterwegs

Mobilfunkunternehmen müssen Reisende auf hohe Gebühren im Nicht-EU-Ausland hinweisen

Ein Münchner Verein hatte für seinen Vorstand einen Flatrate-Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen. Kostenpunkt: 50,17 Euro pro Monat. Als der Vereinsvorstand nach Kanada reiste, wählte sich das Handy dort ins Netz ein. Am Ende der Reise waren Roamingkosten von 2.464 Euro aufgelaufen. Einen Teil zahlte der Verein. Das Mobilfunkunternehmen erließ ihm per Kulanzgutschrift 400 Euro.

Die restliche Forderung trat es an eine Inkassofirma ab, die den Verein auf Zahlung von 1.961 Euro verklagte. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Mobilfunkanbieter den Kunden vor den drohenden hohen Kosten hätte warnen müssen. Auf jeden Fall, fand der Verein. Der Standpunkt des Unternehmens: Informationspflicht bestehe nur gegenüber Verbrauchern, aber nicht in Bezug auf Vereine oder Firmen.

Das Amtsgericht München sah das anders (113 C 23543/20). Der Verein müsse noch 552 Euro begleichen, die restliche Summe könne die Inkassofirma nicht verlangen. Der Kunde könne dem Anspruch des Mobilfunkunternehmens eine berechtigte Forderung nach Schadenersatz entgegenhalten: Denn der Anbieter habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Kunden über hohe Kosten im Nicht-EU-Ausland zu informieren. Schließlich werde ein Flatrate-Tarif vereinbart, weil der Kunde auf berechenbare Kosten Wert lege.

Die Informationspflicht des Mobilfunkunternehmens sei in erster Linie aus dessen "überlegener Sachkunde" abzuleiten. Mobilfunkkunden könnten horrende Kosten durch Roaming nicht verhindern, weil sie deren Entstehen gar nicht erst bemerkten. Im Gegensatz dazu habe der Mobilfunkanbieter jederzeit Einblick in Höhe und Ursache der Kosten. Er könne die Kunden auch problemlos durch automatisierte Nachrichten per SMS oder E-Mail darauf hinweisen.

Im konkreten Fall sei der Kunde zwar kein Verbraucher, sondern ein Verein. Diese Tatsache rechtfertige es aber nicht, dass das Mobilfunkunternehmen seine überlegene Sachkunde ausnütze. Bei unternehmerischen Vertragspartnern sei allerdings die Grenze, ab der Informationspflicht bestehe, höher anzusetzen. Denn bei ihnen könne man Erfahrung im Geschäftsverkehr unterstellen, deshalb seien sie weniger schutzbedürftig als "Otto Normalverbraucher". Bei Geschäftskunden besteht nach Ansicht des Amtsgerichts Informationspflicht ab einem Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs (hier also: 501,70 Euro).

Tödlicher Badeunfall im Freibad

Ein Bademeister muss sich nicht ununterbrochen am Beckenrand aufhalten

An einem heißen Augusttag 2015 herrschte in einem kleinen Freibad in Niederbayern Hochbetrieb. Von etwa 150 Badegästen im Schwimmbecken ist die Rede. Nur kurz ging der Bademeister in sein Bademeisterhäuschen am Rande des Beckens, um Wasserproben zu nehmen. Da holte ihn ein Badegast: Offenbar sei da ein Schwimmer in Not … Sie zogen ihn mit vereinten Kräften aus dem Wasser. Doch ihre Versuche, den Verunglückten wiederzubeleben, blieben erfolglos.

Die Familie des ertrunkenen Badegastes verklagte die kommunale Betreiberin des Schwimmbads und den Bademeister auf Schadenersatz: Bei geschätzt 350 bis 400 Badegästen hätte die Badeaufsicht am Beckenrand stehen bleiben müssen, so die Kläger. Von seinem Häuschen aus könne der Bademeister kaum sehen, was unter der Wasseroberfläche vor sich gehe. Bei so vielen Besuchern hätte man zudem eine zweite Badeaufsicht engagieren müssen.

Das Landgericht Landshut hielt die Vorwürfe für unbegründet und wies die Schadenersatzklage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung (1 U 7114/20). Das Freibad sei relativ klein. Hier sei auch ein einzelner Bademeister in der Lage, das Treiben zu beaufsichtigen. Durch die verglaste Front des Bademeisterhäuschens könne die Badeaufsicht das Schwimmbecken problemlos überblicken, im Stehen wie auch im Sitzen. Der Bademeister handle also nicht pflichtwidrig, wenn er sich nicht permanent am Beckenrand aufhalte.

Grundsätzlich müsse eine Badeaufsicht nicht jeden einzelnen Schwimmer lückenlos beobachten, so das OLG. Das sei gar nicht möglich. Da nur ein einziger Badegast die Gefahrensituation erkannt habe, sei der Verunglückte wohl ganz plötzlich von der Wasseroberfläche verschwunden. Deshalb hätte ihn der Bademeister wohl selbst vom Beckenrand aus nicht sofort bemerkt: Es hätte sich ja auch um einen tauchenden Freibadbesucher handeln können.

Ob jemand sich unter Wasser bewege oder leblos im Wasser treibe, sei bei Sonneneinstrahlung und Wellenbewegungen nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Wie lange der Verunglückte unter Wasser war, sei nicht mehr genau zu klären. Aber zwischen dem Alarm des Zeugen und dem Beginn der Reanimation durch den Bademeister seien höchstens zwei Minuten vergangen.

Schlafen im Flieger war unmöglich

In der Business-Class rechtfertigt ein Sitz ohne Liege-Position eine Preisminderung

Ein Geschäftsreisender hatte für 4.091 Euro bei einer Fluggesellschaft einen Langstreckenflug in der Business Class gebucht (Hin- und Rückflug). Den Rückflug führte ein Tochterunternehmen durch. Der Fluggast hatte gezielt einen Nachtflug (23.40 Uhr bis 5.30 Uhr) ausgewählt. Denn er wollte im Flugzeug schlafen, um am nächsten Tag einigermaßen ausgeruht Termine wahrnehmen zu können.

Daraus wurde jedoch nichts, denn sein Sitzplatz ließ sich nicht in eine liegende Position verstellen. Von der Fluggesellschaft verlangte der Passagier deshalb einen Teil des Flugpreises zurück.

Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied (2-24 S 80/21). Der Kunde könne den Ticketpreis, der auf den Rückflug nach Frankfurt entfalle, um 40 Prozent mindern, Die Fluggesellschaft müsse also 818 Euro zurückzahlen.

Die Beförderung sei mangelhaft gewesen. Denn bei einer Beförderung in der Business-Class, die wesentlich mehr koste, dürfe der Fluggast auch einen höheren Komfort erwarten. Der höhere Komfort müsse vor allem bei einem Flug in den Nachtstunden die Möglichkeit umfassen, den Sitz in eine Ruhe/Schlaf-Position zu verstellen. Das sei bei dem Sitz, der dem Geschäftsreisenden zugewiesen wurde, nicht möglich gewesen.

Corona verdarb Kreuzfahrt

Die Reiseveranstalterin ist für die Pandemie nicht verantwortlich, muss dennoch den Reisepreis mindern

Die Karibik-Kreuzfahrt eines Berliner Ehepaares (von 28.2. bis 13.3.2020 zum Gesamtreisepreis von 4.598 Euro) verlief bis zum 7.3.2020 wie vorgesehen. Dann machte sich die gerade ausbrechende Corona-Pandemie bemerkbar. Die geplanten Landgänge in Grenada, Martinique, Trinidad und Tobago wurden von den Behörden verboten. Das Schiff durfte nur in den Häfen ankern, um Lebensmittel aufzunehmen. In den letzten Tagen gab es an Bord keine Buffets und keine Freizeitangebote mehr.

Die Reiseveranstalterin zahlte wegen der Einschränkungen 1.379 Euro zurück. Doch die frustrierten Urlauber forderten Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe. Die Tage ohne jeden Reisehöhepunkt hätten die Kreuzfahrt insgesamt nutzlos gemacht. Die Reise habe einen Wert von Null Euro gehabt.

So weit ging das Amtsgericht Köln nicht, es sprach den Kunden aber weitere 713 Euro Preisminderung zu (133 C 611/20). Dass die Reiseleistungen mangelhaft ausfielen, sei zwar der Pandemie geschuldet und nicht der Reiseveranstalterin zuzurechnen, betonte das Amtsgericht. Reiseveranstalter hafteten jedoch unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen einer Reise.

Die Corona-Pandemie habe sich direkt auf wesentliche Reiseleistungen ausgewirkt und den Erfolg der Reise teilweise vereitelt. Das Leben an Bord sei eingeschränkt gewesen, die Route sei geändert und Landgänge auf den Inseln verboten worden. Daher sei eine Minderung des Reisepreises für die letzten sechs Tage der Kreuzfahrt angemessen.

P.S.: Andere Amtsgerichte schätzten die Situation anders ein: Einschränkungen aufgrund der Pandemie seien als allgemeines, weltweites Lebensrisiko anzusehen, das jeden überall treffen könne. Reiseveranstalter müssten dafür nicht einstehen. Sie müssten nur für reisespezifische Risiken haften, die unmittelbar ihrer Unternehmenssphäre zuzurechnen seien. Mit diesen unterschiedlichen Sichtweisen wird sich wohl bald der Bundesgerichtshof beschäftigen müssen.

Wasserschaden in der Schiffskabine

Ein Leck beeinträchtigt kurz eine Kreuzfahrt: Unannehmlichkeit oder Reisemangel?

Während einer Kreuzfahrt durch die Karibischen Inseln tropfte Wasser in die "Juniorsuite" deutscher Urlauber. Ein Rohrbruch auf dem Schiff hatte den Wasserschaden verursacht. Kurz vor 19 Uhr meldeten die Reisenden der Reiseleitung an Bord, der Teppich in ihrer Kabine sei nass. Daraufhin wurde das Leck sofort beseitigt, am nächsten Tag stellten Mitarbeiter in der Kabine ein Trocknungsgerät auf.

Vom Kreuzfahrtveranstalter verlangte der Kunde wegen des Wasserschadens 800 Euro zurück: Der Reisemangel rechtfertige eine Preisminderung, auch wenn das Leck schnell behoben worden sei. Aber das Trocknungsgerät sei unglaublich laut gewesen. Man habe es den ganzen Tag und eine ganze Nacht lang arbeiten lassen müssen. Niemand habe schlafen können, auch das Kleinkind nicht.

Dann hätte die Familie das Gerät ausstellen sollen, erklärte das Kreuzfahrtunternehmen. Ein Bagatell-Wasserschaden sei jedenfalls nicht als Reisemangel zu bewerten. So sah es auch das Landgericht Rostock: Es wies die Zahlungsklage des Kunden ab (1 O 111/21). Der Wassereinbruch stelle allenfalls eine Unannehmlichkeit dar. Daraus sei kein Anspruch auf Minderung abzuleiten. Schon um 21 Uhr sei die Leckage repariert gewesen.

In der Kabine sei nur ein Teil des Teppichbodens im Eingangsbereich feucht geworden. Dieser Umstand habe die Gebrauchstauglichkeit der Suite nicht nennenswert beeinträchtigt. Am Folgetag hätten Mitarbeiter des Reiseveranstalters ein Trocknungsgerät zur Verfügung gestellt. Dieses Gerät hätte die Familie während der Nacht ohne Weiteres abschalten können, ebenso zwischendurch tagsüber, z.B. wenn das Kleinkind schlafen musste. Der Kläger behaupte einfach das Gegenteil, ohne jeden Beleg.

Reise abgebrochen, weil die Mutter starb

Der Reiseveranstalter muss nur die "ersparten Aufwendungen" zurückzahlen

Herr S hatte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine lang ersehnte Traumreise nach Neuseeland gebucht. Über Singapur wollten die Urlauber nach Neuseeland fliegen und mit dem Mietwagen zwei Monate lang das Land erkunden. 11.590 Euro hatte Herr S für die Reise gezahlt. Doch: Kaum waren die Reisenden angekommen, erfuhren sie, dass die Mutter von Herrn S gestorben war.

Nach drei Tagen brachen sie den Urlaub ab und flogen zurück. Der Reiseveranstalter schrieb dem Kunden 1.218 Euro auf den Reisepreis gut und erreichte immerhin, dass andere "Leistungsträger" (Autovermieter, Hotels) Kosten nicht in Rechnung stellten. Weitere Rückzahlungen lehnte das Reiseunternehmen ab: Nach dem Reiseantritt komme eine Kündigung des Reisevertrags nur aufgrund von Reisemängeln in Frage. Reisemängel würden aber nicht geltend gemacht.

Herr S klagte auf Rückzahlung des — nach Abzug der Gutschrift — restlichen Reisepreises von 10.372 Euro. Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln erreichte er nur einen Teilerfolg (16 U 169/20). Herr S habe den Reisevertrag aus wichtigem Grund gekündigt, indem er mit seiner Frau vorzeitig zurückreiste, stellte das OLG fest. Dem Grunde nach könnten die Reisenden vom Reiseveranstalter also Geld zurückverlangen.

Allerdings hätten die Reisenden die Reise aus einem Grund abgebrochen, der nichts mit den Leistungen des Reiseveranstalters zu tun habe, sondern aus einem Grund, der ihrer "eigenen Sphäre zuzurechnen" sei, nämlich der Tod einer nahen Angehörigen. Unter diesen Umständen könne der Reiseveranstalter die volle Vergütung beanspruchen, er müsse sich nur die "ersparten Aufwendungen anrechnen lassen".

Wenn man vom Reisepreis die Gutschrift des Reiseveranstalters und andere, nicht berechnete Kosten abziehe, bleibe ein Anspruch auf Rückzahlung von 3.800 Euro.

Corona-Quarantäne statt Zypern-Urlaub

Eine behördlich angeordnete Quarantäne stellt keinen Reisemangel dar

Vom 8.3.2020 bis zum 22.3.2020 hatte Ehepaar X eine Pauschalreise nach Zypern gebucht, inklusive Busrundreise auf der Insel. Kurz nach der Ankunft stellte sich heraus, dass eine Mitreisende mit COVID-19 infiziert war. Daraufhin ordnete das lokale Gesundheitsamt für alle Reisegäste und die örtliche Reiseleitung eine befristete Quarantäne bis zum 24.3.2020 an. Die Reiseveranstalterin bezahlte die Unterkunft für die letzten zwei Tage.

Herr X war der Ansicht, sie müsse den Reisepreis zurückzahlen: Reiseveranstalter hafteten auch unabhängig von eigenem Verschulden für das Gelingen der von ihnen angebotenen Reisen. Zudem habe es die Reiseveranstalterin versäumt, die Urlauber über die drohenden außergewöhnlichen Umstände zu informieren. Sie habe die Reise durchgeführt, obwohl die Wirkungen der Corona-Krise den Reiseverkehr schon erheblich beeinträchtigten.

Das Reiseunternehmen wies die Forderung des Kunden zurück: Eine behördlich angeordnete Quarantäne, die der Sicherheit der Urlauber diene, stelle keinen Mangel der Reise dar. Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises bestehe daher nicht. So sah es auch das Amtsgericht München (172 C 23599/20). Unannehmlichkeiten, die nichts mit den Reiseleistungen des Veranstalters oder mit speziellen Risiken einer Reise zu tun hätten, müssten Reisende einfach hinnehmen.

Ohne die Anweisung der Gesundheitsbehörde hätte das Reiseunternehmen die geschuldeten Reiseleistungen einwandfrei erbringen können. Wenn eine Behörde aufgrund der Corona-Pandemie eine Quarantäne anordne, verwirkliche sich damit ein allgemeines Lebensrisiko. Dem Risiko, einer infizierten Person zu begegnen und sich wegen dieses Kontakts isolieren zu müssen, wäre das Ehepaar auch am Wohnort, unabhängig von der Zypernreise ausgesetzt gewesen.

Auch der Vorwurf unzulänglicher Information der Urlauber sei unbegründet. Unstreitig habe zum Reisebeginn noch keine Reisewarnung vorgelegen. Dass sich das Coronavirus ausgerechnet auf der Insel Zypern schon im Februar — als die Pandemie in ganz Europa noch am Anfang stand — besonders verbreitet hätte, habe Herr M einfach mal behauptet, aber natürlich nicht belegen können. Nicht nachvollziehbar sei daher der Vorwurf, die Reiseveranstalterin hätte Anfang März die Reise zwingend abblasen müssen.

Warteschlange an der Sicherheitskontrolle

Fluggäste hatten am Flughafen rechtzeitig eingecheckt: Entschädigung für verpassten Flug?

Ein Ehepaar wollte von Frankfurt aus in die Dominikanische Republik fliegen. Die Maschine sollte um 11.50 Uhr starten. Das Boarding begann um 10.50 Uhr und endete um 11.30 Uhr. Schon um neun Uhr war das Paar am Check-In. Kurz vor 10 Uhr stellten sie sich bei der Sicherheitskontrolle an — am Ende einer schier endlosen Warteschlange. Als das Ehepaar schließlich das Gate erreichte, war das Boarding bereits abgeschlossen.

Die Fluggäste besorgten sich Tickets für einen Ersatzflug am nächsten Tag und übernachteten in Frankfurt. Für die zusätzlichen Kosten verlangten sie Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland, in deren Auftrag eine Sicherheitsfirma die Sicherheitskontrolle am Flughafen organisiert: Da sei es völlig chaotisch zugegangen, erklärten die Eheleute, die Wartezeit sei unzumutbar lang gewesen. Sie seien jedenfalls pünktlich am Flughafen angekommen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab den Fluggästen Recht (1 U 220/20). Grundsätzlich müssten sich Passagiere auf Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle einstellen, betonte das OLG, denn deren Ablauf sei nicht 100-prozentig kalkulierbar. Sie müssten aber nicht unendlich viel Zeit einkalkulieren, sondern dürften sich auf die Empfehlungen des Flughafens und der Fluggesellschaft verlassen.

Demnach sollten Fluggäste bei internationalen Flügen zwei Stunden vor Abflug am Check-In sein. Das Ehepaar habe um neun Uhr früh eingecheckt, also fast drei Stunden vor dem Start. Auch an der Sicherheitskontrolle hätten sich die Passagiere rechtzeitig eingefunden, nämlich 90 Minuten vor dem Ende der Boardingzeit. Nach Ansicht des OLGs reichten 90 Minuten "aller Erfahrung nach" völlig aus, um an Bord zu kommen.

Man könne den Passagieren auch nicht vorwerfen, nach dem Check-In viel Zeit vertrödelt zu haben. Sie hätten erst einmal feststellen müssen, an welchem Gate die Maschine wartete — das Gate habe weder auf den Bordkarte gestanden, noch auf den Anzeigetafeln. Anschließend habe das Paar Gebäck im Bistro erworben und die Toilette aufgesucht. Das könne man nicht als vorwerfbare Zeitverzögerung ansehen. Die Fluggäste treffe keine Mitschuld an dem Malheur.

Im Strandbad auf der Treppe gestürzt

Am Wattenmeer können Stufen nicht so rutschfest sein wie in überdachten Sportstätten

Der Badeausflug zur "Familienlagune Perlebucht" in Büsum endete für eine Besucherin äußerst schmerzhaft mit einem Treppensturz. Vom Außenbereich des Bades führen mehrere Treppen — je nach Wasserstand — ins Watt oder in die Nordsee. Auf dem Weg nach unten rutschte die Frau auf der ersten unter Wasser liegenden Stufe aus. Beim Sturz brach sie sich ein Bein und musste operiert werden.

Vom Betreiber der "Familienlagune" forderte die Verletzte Schadenersatz: Die Stufen seien aus zu glattem Material, warf sie ihm vor. Zusätzlich hätten Moosablagerungen auf der Treppe zu dem Unfall geführt. Dagegen war das Landgericht Itzehoe der Ansicht, die Besucherin sei dafür selbst verantwortlich. Es wies die Zahlungsklage ab und das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte die Entscheidung (11 U 31/21).

Am Wattenmeer könnten Treppen aus Beton schon im Laufe weniger Stunden rutschig werden, weil sich Schwebstoffe ablagerten. Am Meeresstrand sei allemal mit dort typischen Gefahren zu rechnen. Die Badegäste müssten sich auf Schlick, Treibgut, Wellen und Strömungen einstellen, die zu Stürzen führen könnten. Treppen in Strandbädern seien daher üblicherweise mit Handlauf versehen, damit sich Besucher festhalten könnten. In der "Familienlagune" hätten die Treppen sogar einen doppelten Handlauf in der Mitte.

Mehr müsse der Betreiber nicht tun, um die Stufen gegen Rutschgefahr zu sichern. Grundsätzlich könnten und müssten Badegäste dieser Gefahr selbst begegnen, indem sie sich auf den Treppen vorsichtig bewegten. Die Stufen seien auch keineswegs aus ungeeignetem Material.

Treppen direkt am Meer könnten nicht so rutschfest sein wie Barfußbereiche in Bädern, Krankenhäusern oder Duschräumen von Sportstätten. Für deren Bodenbeläge gälten genaue Vorschriften. Doch derartige Anforderungen wären in Bezug auf Anlagen im Watt sinnlos, die ständig den Gezeiten, starkem Wellengang, Frost und Schlickablagerungen ausgesetzt seien.

Finanzamt nahm es bei Steuerbefreiungen zu genau

Was für den Modellflug gilt, muss auch für den Modellbau gelten

Vereine werden steuerlich begünstigt, wenn sie einen Zweck verfolgen, der der Allgemeinheit dient (juristisch heißen sie dann "gemeinnützig"). Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist gesetzlich geregelt - aber nicht bis ins Detail, wie dieser Rechtsstreit zeigt.

Das Finanzamt anerkannte einen Verein nicht als gemeinnützig, der sich laut Satzung dem Modellflug, Modellbau und Modellsport widmete. Begründung: Nur der Modellflug sei nach der einschlägigen Vorschrift im Steuerrecht als förderungswürdig anzuerkennen. Dies sei sinnvoll, weil er - im Gegensatz zum Modellbau - im Freien stattfinde. Da der Verein nicht nur der Allgemeinheit dienende Aktivitäten entwickle, scheide eine Steuervergünstigung insgesamt aus.

Dieser Steuerbescheid hatte beim Bundesfinanzhof keinen Bestand (I R 153/93). Im Gesetz würden zwar einige steuerbegünstigte Zwecke aufgezählt. Diese Liste sei aber nicht abschließend in dem Sinn, dass alle anderen Aktivitäten nicht als gemeinnützig einzustufen seien. Es könnten durchaus auch Vereine in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, die Freizeitaktivitäten förderten, die im Gesetz nicht ausdrücklich aufgelistet seien.

Modellflug als Hobby trage dazu bei, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen und bewahren, die für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands von erheblicher Bedeutung seien. Für den Modellbau und den Modellsport gelte aber nichts anderes.

Schiffsreise wegen Corona storniert

Wäre die Kreuzfahrt noch mehr beeinträchtigt gewesen als bei der Buchung absehbar?

Zwei Freunde hatten Anfang Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht, die vom 24.11.2020 bis 5.12.2020 geplant war: Von Civitavecchia aus sollten Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden. Im Juli teilte der Reiseveranstalter mit, die Reise werde um einige Tage verkürzt und der Preis reduziert. Im September teilte er mit, Startpunkt solle nun Genua sein. Von dort aus werde das Schiff nur in Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta anlegen.

Die Reisenden akzeptierten beide Änderungen. Sie erhielten am 6.11. die Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen Reisepreis. Doch dann: schnelle Reue. Aufgeschreckt durch aktuelle Nachrichten über die Ausbreitung der Corona-Pandemie in Italien stornierten die Freunde noch am gleichen Tag die Reise. Einer von ihnen leide an Diabetes und gehöre zur Risikogruppe, erklärten sie. Wegen des nun rapide steigenden Infektionsrisikos könnten sie daher nicht an der Kreuzfahrt teilnehmen.

Der Veranstalter verlangte 90 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr. Daraufhin klagten die Kunden auf vollständige Rückzahlung und verwiesen auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amts vom 8.11. Nach der Rückkehr hätten sie sich isolieren müssen, weil das Land als Risikogebiet eingestuft wurde. Museen, Restaurants, Bars etc. — alles sei geschlossen gewesen. Obendrein habe der Veranstalter weitere Ausflüge aus dem Programm gestrichen. Diese Entwicklung hätten sie bei der Buchung nicht vorhersehen können.

Das bestritt der Kreuzfahrtveranstalter: Die Kunden hätten die Reise nach dem ersten Lockdown gebucht und damit auch das Infektionsrisiko durch die Pandemie billigend in Kauf genommen. Sie hätten auch damit rechnen müssen, dass sich die Lage im Herbst verschlechtern würde. Mit dieser Argumentation war das Amtsgericht München nicht einverstanden (113 C 3634/21). Richtig sei: Mit der Buchung hätten die Kunden die im Juni 2020 schon bekannten, coronabedingten Beeinträchtigungen der Kreuzfahrt akzeptiert.

Im November zu stornieren sei daher nur dann kostenlos möglich, wenn zwischen Juni und November zusätzliche Probleme aufgetreten seien, die die Kreuzfahrt noch mehr beeinträchtigt hätten. Genau das treffe hier aber zu: Denn die "zweite Infektionswelle" habe Italien ab Oktober geradezu überrollt. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sei von 3,8 im Juni auf 345 am 6.11. gestiegen.

Auch wenn Wissenschaftler für Herbst eine weitere "Welle" vorhergesagt hätten: Mit einer so massiven Verschlechterung (Reisewarnung, drohende Quarantäne, noch weniger Landausflüge) mussten die Kunden nicht rechnen, als sie Mitte September zuletzt die Buchung bestätigten. Weder die Politik, noch die Bevölkerung habe erwartet, dass die Infektionszahlen trotz aller Gegenmaßnahmen so rasant steigen würden. Daher sei der Reiserücktritt berechtigt gewesen. Der Veranstalter habe keinen Anspruch auf Stornogebühren.

Reiserücktritt wegen Coronavirus

War das Risiko bei der Buchung bekannt, kann trotz Reisewarnung Stornogebühr anfallen

Spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus, weil im Urlaubsland das Coronavirus-Infektionsrisiko hoch ist, können Kunden in der Regel eine Pauschalreise kostenlos stornieren. Anders entschied im konkreten Fall das Amtsgericht Leipzig, weil der betroffene Kunde seine Reise erst im Juni 2020 gebucht hatte — also im Wissen um das Pandemie-Risiko.

Im September 2020 sollte der Urlaub auf Gran Canaria stattfinden, für den der Kunde beim Reiseveranstalter 743 Euro angezahlt hatte. Kurz vor der Reise gab jedoch das Auswärtige Amt für Spanien (inklusive Kanarische Inseln) eine Reisewarnung heraus, weil dort die Ansteckungszahlen explodierten. Nun trat der Kunde vom Reisevertrag zurück: Auf Gran Canaria seien außergewöhnliche Umstände aufgetreten, die seine Reise erheblich beeinträchtigen würden, erklärte er.

Doch der Reiseveranstalter verlangte Stornogebühren und das zu Recht, wie das Amtsgericht Leipzig entschied (102 C 7217/20). Eine Reisewarnung bedeute nicht immer, dass Kunden ihre Reise kostenlos stornieren könnten, stellte das Amtsgericht fest. Als der Kunde im Juni 2020 die Reise gebucht habe, habe er über die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Risiken längst Bescheid gewusst. Jeder wisse, dass sich in dieser weltweiten Krise die Situation überall schnell ändern könne.

Also habe dem Kunden im Juni klar sein müssen, dass im September eine Reisewarnung für sein Reiseziel Gran Canaria gelten könnte. Dieses Risiko habe der Kunde bei der Buchung bewusst in Kauf genommen. Da in den Monaten vorher für fast alle beliebten Touristenziele Reisewarnungen ausgesprochen wurden, könne man da nicht mehr von "außergewöhnlichen Umständen" sprechen. Daher stehe dem Reiseveranstalter Stornogebühr zu, die mit dem angezahlten Betrag zu verrechnen sei.

Ausgleichszahlung auch für vorverlegten Flug

Wird der Start von der Airline um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt der Flug als annulliert

Ein österreichisches Gericht und das Landgericht Düsseldorf baten den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klarstellungen zu mehreren Rechtsstreitigkeiten. Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Fluggesellschaften Passagiere entschädigen, wenn sie einen Flug annullieren oder wenn das Flugzeug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort landet.

Die zentrale Frage an den EuGH: Steht Fluggästen auch dann eine Ausgleichszahlung zu, wenn eine Maschine früher als vorgesehen startet? Die Antwort des EuGHs lautete "Ja": Ein Flug sei als annulliert anzusehen, wenn er von der ausführenden Fluggesellschaft um mehr als eine Stunde vorverlegt werde (C-146/20 u.a.).

Das zeitliche Verschieben nach vorne könne für die Passagiere nämlich genauso wie eine Flugverspätung zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen. Wenn sie z.B. mit der Bahn zum Flughafen fahren wollten, müssten sie die Anfahrt um-organisieren, um den Flug zu erreichen. Biete die Bahn keine passende Alternative, könne ein Fluggast eventuell das Flugzeug gar nicht nehmen und müsse umbuchen.

Wenn es um den Heimflug von einer Reise gehe, würden Passagiere durch eine Vorverlegung dazu gezwungen, den Urlaub früher zu beenden. Das nehme ihnen die Möglichkeit, am letzten Tag frei über ihre Zeit zu verfügen. Daher stehe in so einem Fall den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Von dieser Zahlungspflicht seien Fluggesellschaften nur befreit, wenn sie einen Flug nur geringfügig vorverlegten, d.h. um weniger als eine Stunde.

Zu spät am Boarding-Gate

19 Minuten nach Boarding-Beginn darf eine Airline die Mitnahme der Passagiere verweigern

Im März 2019 wollte Frau S mit einem Freund nach Ägypten fliegen. Für insgesamt 2.732 Euro hatten sie eine Pauschalreise gebucht. Auf den Flugtickets war die Abflugzeit am Frankfurter Flughafen mit 17:25 Uhr angegeben, das Boarding sollte um 16:55 Uhr beginnen. Gegen 17:14 Uhr erschienen die Urlauber am Gate. Da erklärten ihnen Mitarbeiter der Airline, nun sei es zu spät: Das Boarding sei bereits abgeschlossen.

1.220 Euro zahlte Frau S für Ersatzflüge, die sie bei einer anderen Fluggesellschaft buchte. Diesen Betrag verlangte sie nach dem Urlaub vom Reiseveranstalter zurück und obendrein Minderung des Reisepreises. Begründung: Die mit ihm kooperierende Fluggesellschaft hätte sie und den Freund am Gate nicht zurückweisen dürfen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, noch einzusteigen: Das Flugzeug habe das Gate erst um 17:39 Uhr verlassen.

Die Flugverspätung sei nur darauf zurückzuführen, dass ihr Gepäck wieder ausgeladen werden musste, erklärte das Amtsgericht München (275 C 17530/19). Anspruch auf Schadenersatz für die Tickets hätten die Reisenden nicht, denn sie seien knapp zwölf Minuten vor dem planmäßigen Abflug der Maschine am Gate erschienen — eindeutig zu spät. Die Fluggesellschaft habe das Boarding keineswegs zu früh beendet: Airlines müssten keine Boarding-Mindestzeit gewährleisten. Ein Reisemangel liege daher nicht vor.

Flugunternehmen seien nicht verpflichtet, Passagiere bis kurz vor dem Start zusteigen lassen. Die Flugunternehmen bestimmten frei, wann sie das Boarding beendeten — gemäß den eigenen Arbeitsabläufen und je nachdem, was für Startvorbereitungen noch zu treffen seien. In Einzelfällen sei es wohl gut möglich, Fluggäste auch nach dem Schließen der Flugzeugtüren noch einzulassen. Wollte man Passagieren aber einen generellen Anspruch darauf zugestehen, würde das den Flugverkehr erheblich stören.

Grundsätzlich müssten Fluggäste das Abfluggate pünktlich zur Boarding-Time erreichen oder jedenfalls wenige Minuten danach. Wer 19 Minuten nach der angegebenen Boarding-Time ankomme, nehmen damit das Risiko in Kauf, nicht mehr befördert zu werden. Die Zusatzkosten hätten die Urlauber selbst verursacht.

Ist das Coronavirus eine Naturkatastrophe?

Reiseabbruchversicherung soll die Kosten eines Ersatz-Rückflugs aus Sri Lanka übernehmen

Zwei Freunde hatten für März 2020 eine Urlaubsreise nach Sri Lanka gebucht und dafür eine Reiserücktrittsversicherung inklusive Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Der Rückflug sollte am 29. März stattfinden, wurde jedoch wegen der Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie von der Fluggesellschaft "gecancelt". Die beiden Reisenden buchten Ersatz-Rückflüge für den 27. März.

Um mit der letzten Maschine mitzukommen, die vor der Schließung des Flughafens auf der Insel startete, zahlten sie für zwei Tickets 3.610 Euro. Diesen Betrag sollte der Reiseversicherer übernehmen. Doch das Unternehmen zahlte nichts und pochte auf seine Versicherungsbedingungen: Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht-planmäßigen Rückreise bestehe nur, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrsche. Eine Pandemie gehöre nicht zu den aufgezählten, versicherten Risiken.

Das Amtsgericht München sah in der Corona-Pandemie keine Naturkatastrophe und wies die Klage der Urlauber ab (275 C 23753/20). Eine Naturkatastrophe wirke sich plötzlich und direkt auf die Umwelt aus, betonte die Amtsrichterin. Die Wirkungen der Pandemie träten dagegen nur vermittelt über politische Entscheidungen staatlicher Instanzen ein. Diese Ermessensentscheidungen könnten höchst unterschiedlich ausfallen, Staaten passten ihre Schutzkonzepte der aktuellen Pandemie-Situation im Land an.

Im Unterschied zu einer Naturkatastrophe — wie z.B. ein Vulkanausbruch, der Menschen vielleicht einige Wochen lang gefährde — stelle die Pandemie eine längerfristige Gefahr für die Gesundheit dar und breite sich global aus. Aber keineswegs einheitlich, so dass man sie auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht als Katastrophe einstufen könne: Einerseits handle es sich um dasselbe Ereignis, andererseits entwickelten sich Infektionszahlen und staatliche Maßnahmen in verschiedenen Ländern unterschiedlich. Und sie entwickelten sich in jedem Land in Wellen, schwankten also stark.

Segeltörn wegen Corona abgeblasen

Wer einen Yachtcharter-Vertrag storniert, erhält die Anzahlung nicht zurück

Im Februar 2020 mietete ein Mann aus dem Umkreis von München eine Yacht: Ende August wollte er eine Woche lang mit Freunden rund um die Balearen segeln. Für den Segeltörn zahlte er über 16.000 Euro an. Doch Mitte August nahmen in Spanien die Corona-Infektionen merklich zu. Das Auswärtige Amt sprach für das spanische Festland, aber auch für die Inselgruppe der Balearen eine Reisewarnung aus.

Daraufhin stornierte der Segler den Yachtcharter-Vertrag und verlangte vom Vermieter die Anzahlung zurück. Die Reise könne er aufgrund der Corona-Krise nicht antreten, erklärte er: Zum einen wolle er sich nicht anstecken. Zum anderen könne er es sich nicht leisten, nach dem Segelurlaub in Quarantäne zu gehen. Verschieben wolle er die Reise auch nicht, weil er sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.

Der Vermieter ließ sich auf die Forderung nicht ein und pochte auf Einhaltung des Vertrags. Zu Recht, entschied das Landgericht München I: Der Vermieter müsse nichts zurückzahlen (15 O 13263/20). Die Reisewarnung berechtige den Mieter nicht dazu, den Charter-Vertrag zu kündigen. Reisen nach Spanien seien im August 2020 nicht verboten worden. Die Crew hätte sich anschließend nur isolieren müssen, bis negative Testergebnisse vorgelegen hätten.

Und vor allem: Bei einem Segeltörn mit wenigen Personen sei das Infektionsrisiko wesentlich geringer als bei einem Urlaubsaufenthalt in einem großen Hotel. Da könnte er einen Reiserücktritt mit Ansteckungsgefahr begründen, nicht aber bei einer Segelreise. Wenn der Segler trotzdem beschließe, den Urlaub abzublasen, sei das seine persönliche Entscheidung. Auf die Reisewarnung könne er sich da aber nicht berufen. Die Zahlungspflicht bleibe bestehen.

Reiseveranstalter insolvent, Flug annulliert

Kurzartikel

Kann eine Flugpauschalreise nach Mexiko nicht stattfinden, weil der Reiseveranstalter Insolvenz anmelden musste, erhalten die Reisenden von der Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Da die Airline die Passagiere hätte befördern können und der Flug nur wegen der Pleite des Veranstalters "gecancelt" werden musste, hat das Flugunternehmen die Annullierung nicht zu verantworten.