Ein Ehepaar unternahm im Sommer 2019 eine Kreuzfahrt auf der Donau, die es bei einer Spezial-Reiseveranstalterin gebucht hatte. Nach der Schiffsreise verlangten die Urlauber vom Unternehmen Geld zurück. Die Reise sei mangelhaft gewesen, weil über ihrer Kabine ein kleines Kind ständig herumgetobt habe. An Ruhe habe man gar nicht denken können. Den ganzen Tag habe das Kind geschrien und getrampelt.
Zeugen bestritten diese Behauptung. Fest stand am Ende nur, dass das Kind öfters während der Mahlzeiten "krakeelt" hatte, wie ein Steward bestätigte. Die Reiseveranstalterin minderte den Reisepreis nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Sie muss nichts zurückzahlen, entschied das Amtsgericht Rostock (47 C 278/19).
Der Vortrag der Kläger sei absolut unglaubwürdig: Dass ein Kleinkind täglich ca. zwölf Stunden ununterbrochen schreie und herumrenne, sei offensichtlich übertrieben. Ein Anspruch der Urlauber auf Minderung des Reisepreises wegen Lärmbelästigung bestehe deshalb nicht. Auch das Verhalten des Kindes im Speiseraum des Schiffes stelle keinen Reisemangel dar.
Kein Reisender könne ernsthaft erwarten, dass sich Kinder ständig ruhig und gesittet benehmen. Sie wollten sich bewegen, spielen und herumtollen. Das sei naturgemäß und unvermeidlich mit Lärm verbunden. Auch Benehmen bei Tisch, das nicht den üblichen Tischmanieren entspreche, müssten Mitreisende als normales kindliches Verhalten ertragen.