Reise und Erholung

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"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.

Zubringerflug gestrichen

Fluggäste kämpfen um Ausgleichszahlung für verspätete Ankunft am Urlaubsziel

Für Mai 2005 hatte ein deutsches Ehepaar bei der Fluggesellschaft KLM einen Flug von Berlin nach Amsterdam und von Amsterdam in die Karibik gebucht (genauer: nach Curacao, Teil der holländischen Antillen). Wegen schlechten Wetters in Amsterdam hatte die KLM damals den Zubringerflug annulliert. Infolgedessen kam das Ehepaar mit einem ganzen Tag Verspätung in der Karibik an.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast Entschädigung bis zu 600 Euro zu, wenn ein Flug gestrichen wird oder mit erheblicher (= über drei Stunden) Verspätung am Ziel ankommt. Die konkrete Summe hängt von der Länge der Flugstrecke ab.

Den Rechtsstreit um eine Ausgleichszahlung von KLM gewannen die Kunden in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof (Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft sei davon nicht wegen des schlechten Wetters befreit, stellten die Bundesrichter fest. Denn KLM habe im Prozess nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen es unzumutbar gewesen sei, den Flug durchzuführen.

Schon für die Stornierung des Zubringerflugs stehe dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Wenn es um die Höhe des Anspruchs gehe, sei aber nicht nur auf die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs abzustellen, hier also Amsterdam. Bei einem direkten Anschlussflug sei die Entfernung zum Endziel maßgeblich bzw. bei mehreren Zielorten die Entfernung zu allen, an denen der Fluggast verspätet ankomme.

Krank während der Reise

Wesentlich für die Reiserücktrittsversicherung: Unterbrechung der Reise oder Reiseabbruch?

Im Februar 2008 reiste ein Münchner Ehepaar durch Südamerika (Bolivien, Peru, Brasilien). Nach zwei Wochen ereilte den Mann die Höhenkrankheit: Mit einem Lungenödem wurde er für fünf Tage in ein Krankenhaus eingeliefert. Anschließend setzten die Urlauber die Reise fort. Sie konnten jedoch einige Ausflüge nicht mehr durchführen und mussten gebuchte Unterkünfte "sausen" lassen.

Deshalb wandte sich der Mann nach dem Urlaub an seine Reiserücktrittskostenversicherung und verlangte 2.870 US-Dollar Ersatz für ausgefallene Leistungen. Das Unternehmen winkte ab: Es müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung eine Reise beenden müsse. Er habe den Urlaub aber nicht abgebrochen, sondern unterbrochen.

Die Zahlungsklage des Südamerika-Urlaubers gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (223 C 27643/09). So eine Versicherung sei dazu da, Urlauber vor hohen Aufwendungen für eine Reise zu schützen, die sie dann wegen unerwarteter Ereignisse nicht antreten oder beenden können. Abgesichert seien Totalverlust und Abbruch einer Reise.

Den Versicherungsschutz auszuweiten auf jede Art von (womöglich nur sehr kurzer) Unterbrechung einer Reise, sei nicht gewollt. Das gelte auch für eine Rundreise. Da müsse der Reisende eventuell eine Teilstrecke auslassen und die vorgesehene Route an anderer Stelle fortsetzen. Anders als der Kläger meine, sei so ein Vorgang jedoch nicht als Reiseabbruch anzusehen.

Airline ließ Kundin nicht mitfliegen ...

... weil sie die beim Zahlen benutzte Kreditkarte nicht dabei hatte!

Eine Frankfurterin hatte im Internet einen Flug bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Noch vor dem Spanienurlaub wurde die Frau von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Also konnte sie die Karte am Flughafen nicht vorlegen - und die Airline ließ sie deshalb nicht an Bord.

Das rüde Vorgehen entsprach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft: Am Check-In-Schalter sei die Kreditkarte vorzulegen, mit der die Tickets bezahlt wurden, hieß es da. Ansonsten dürften Kunden den gebuchten Flug nicht antreten.

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte die Frau, und meldete den Fall dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zog vor Gericht und verlangte, die Airline dürfe die AGB-Klausel nicht länger verwenden. Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sprach der Kundin Schadenersatz zu (2-24 O 142/10).

Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und gehöre nicht zu den Reiseunterlagen, die für den Antritt eines Fluges erforderlich seien. Erscheine ein Fluggast ohne Karte, berechtige das die Fluggesellschaft nicht dazu, einen gebuchten Flug zu verweigern und den Vertrag mit dem Kunden zu brechen. Es liege auf der Hand, dass die AGB-Klausel auch Kunden treffe, denen ohne eigenes Zutun die Karte fehle - weil ihre Bank zwischen Buchung und Flug die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen eingezogen habe.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Dreckiges Ferienhaus

Der Kunde darf den Reisevertrag erst kündigen, wenn er vergeblich eine Frist für Abhilfe gesetzt hat

Den August wollte ein Ehepaar in Ligurien verbringen und buchte dafür bei einem Reiseunternehmen ein Ferienhaus. Im Sommer fuhren die Urlauber in zwölf Stunden mit dem Auto an das Reiseziel. Als sie um 16 Uhr ankamen, fanden sie das Ferienhaus verschmutzt vor. Insbesondere die Matratzen sahen wenig appetitlich aus. Sie verständigten das Reiseunternehmen.

Der Reiseleiter ließ drei Stunden auf sich warten, dann bot er ihnen eine Ersatzwohnung an. Das Ehepaar lehnte ab, weil sie nicht in Küstennähe lag. Nun versprach der Reiseleiter, das Haus werde innerhalb von zwei Stunden komplett gereinigt. Doch darauf ließen sich die Kunden nicht ein, sie fuhren wieder nach Hause.

Anschließend verklagte der Ehemann das Reiseunternehmen auf Rückzahlung der Hausmiete inklusive 100 Euro Kaution, Ersatz der Reisekosten und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: Nach zwölf Stunden Autofahrt und drei Stunden Warten sei es nicht mehr zumutbar gewesen, weitere zwei Stunden zuzuwarten. Die Nachreinigung hätte bestimmt ein bis zwei Tage gedauert.

Das Reiseunternehmen ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlte nicht. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (191 C 30533/09). Mehr als die Rückzahlung der Kaution könne der Kunde nicht verlangen. Bevor er den Reisevertrag wegen Mängeln kündige, müsse er dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Der Kunde hätte nicht einfach abreisen dürfen.

Dass er zwölf Stunden gefahren sei, mache es nicht unzumutbar, die Behebung der Mängel abzuwarten. Wenn jemand ein Ferienhaus miete, sei es seine Sache, wie er dorthin komme und wann er ankomme. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseleiter habe angeboten, bis 21 Uhr das Haus reinigen zu lassen. Diese kurze Zeit hätte das Paar (auch ohne Ersatzunterkunft!) problemlos am Urlaubsort überbrücken können. Auch wenn der Kunde annahm, "das würde sowieso länger" dauern, hätte er wenigstens die zwei Stunden abwarten müssen.

Dubai-Urlaub für 1.392 Euro?

Bei erkennbarem Missverhältnis von Preis und Leistung darf sich der Kunde nicht auf den Vertrag berufen

Über das Internet hatte ein Münchner für sich und seine Freundin eine Pauschalreise nach Dubai gebucht: Flug und zwei Wochen Aufenthalt für zwei Personen sollten 1.392 Euro kosten. Der Kunde zahlte 282 Euro an, nachdem er sich telefonisch erkundigt hatte, ob der Online angegebene Preis stimmte. Ein Mitarbeiter bejahte dies, doch es traf nicht zu: Regulär kostete die Reise 4.726 Euro.

Der Reiseanbieter weigerte sich, die Reise durchzuführen und focht den Vertrag an: Die Preisangabe sei falsch, ihr liege ein Softwarefehler zugrunde. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei so groß, dass sich der Kunde nicht auf den abgeschlossenen Reisevertrag berufen könne. Der versuchte es trotzdem: Er forderte vom Reiseunternehmen die Anzahlung zurück und zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Die Anzahlung bekomme er, aber Schadenersatz stehe dem verhinderten Urlauber nicht zu, urteilte das Amtsgericht München (163 C 6277/09). Ein Schnäppchen zu etwa einem Drittel des wirklichen Gesamtpreises, das könne einfach nicht wahr sein ... Dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und der Preis unzumutbar niedrig sei, habe der Kunde erkennen müssen.

Leistung und Preis lägen so weit auseinander, dass es Rechtsmissbrauch darstelle, auf dem geschlossenen Vertrag zu bestehen. Dass Mitarbeiter des Unternehmens, die sich wohl auf die EDV-Daten verließen, den Preis bestätigten, sei bedauerlich, ändere aber nichts: Der Kunde hätte sich unschwer darüber informieren können, was Urlaub in Dubai durchschnittlich koste: durch Reiseprospekte, Fernsehsendungen oder andere Quellen im Internet.

Vulkanasche: Flug annulliert

Landet der Ersatzflug nicht am vereinbarten Zielort, muss die Airline die Weiterfahrt mit dem Zug finanzieren

Ein Duisburger Ehepaar machte im April 2010 Urlaub auf Fuerteventura. Es hatte einen Hin- und Rückflug von und nach Düsseldorf gebucht. Den Rückflug musste die Fluggesellschaft auf Grund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull annullieren. Drei Tage später beförderte das Unternehmen die Urlauber kostenlos mit einem Ersatzflug nach Deutschland - allerdings nicht nach Düsseldorf, sondern zum Flughafen Berlin-Schönefeld.

In Berlin angekommen, organisierte das Ehepaar selbst eine Bahnreise nach Duisburg. Für die Bahntickets (206 Euro) und Verpflegung während drei Tagen Wartezeit (100 Euro) forderten die Kunden anschließend Kostenersatz von der Airline. Zu Recht, wie das Amtsgericht Rüsselsheim entschied (3 C 1698/10).

Die Fluggesellschaft schulde den Urlaubern zwar keine Ausgleichszahlung für den annullierten Flug: Denn die Störung des gesamten Flugverkehrs durch die Aschewolke stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht verantwortlich sei.

Die Airline sei aber verpflichtet, die Fluggäste bei der Bewältigung dieses Problems zu unterstützen. Dazu gehöre bei der Heimreise auch die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel an den eigentlichen Zielort. Da der Flieger von Fuerteventura nicht in Düsseldorf, sondern in Berlin landete, müsse die Fluggesellschaft die Kosten der Bahntickets tragen.

Und zwar in voller Höhe, weil die Bahnfahrt von Berlin nach Duisburg billiger sei als die Fahrt nach Düsseldorf. Nach einer Verspätung von drei Tagen hatten die Kunden ein berechtigtes Interesse, möglichst problemlos und schnell nach Hause zu kommen. Deshalb mussten sie kein Auto für die Reise mieten, selbst wenn das eventuell günstiger gewesen wäre.

Epileptiker stornierte Reise zu spät

Eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert nicht die Hoffnung, dass es schon klappen wird

Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.

Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.

Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.

Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Kein Recht auf Schlaf für Pauschalreisende?

Ist keine bestimmte Reisezeit vereinbart, müssen sie mit unkomfortabler An/Abreise rechnen

Ein Münchner Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis von 2.568 Euro enthalten waren Hin- und Rückflug, Transfers, Hotel und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer und kurze Busreisen vor und nach der Kreuzfahrt. Flugzeiten wurden nicht vereinbart.

Als das Reisebüro dem Kunden später die Flugscheine übergab, stellte er fest, dass der Abflug für 22.25 Uhr, die Landung um 2.25 Uhr morgens vorgesehen war. Nun beschwerte sich der Mann beim Reisebüro über die "unmögliche Reisezeit". Er und seine Frau müssten vom Flughafen noch zum Hotel fahren. Dort träfen sie erst um sechs Uhr früh ein, müssten aber um sieben Uhr mit dem Bus schon wieder aufbrechen. Da kämen sie ja überhaupt nicht zum Schlafen.

Weil sich das Reisebüro weigerte, den Flug umzubuchen, stornierte der Kunde die Reise. Vom Reiseunternehmen forderte er die Anzahlung zurück und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (173 C 23180/10). Die kurze Nachtruhe stelle keinen erheblichen Mangel der Reise dar, so der Amtsrichter.

Dass er und seine Frau "viel Schlaf bräuchten", spiele keine Rolle. Hier sei ein "objektiver Maßstab" anzulegen, unabhängig von der "individuellen Konstitution" der Kunden. Wenn keine verbindliche Anreise bzw. Abreise vereinbart sei, müssten Kunden mit unkomfortablen Reisezeiten rechnen. Das sei bei Pauschalreisen nicht unüblich und im konkreten Fall für die Urlauber auch zumutbar.

Vor dem Flug hätten sie schlafen können, während des langen Flugs und im Bus ebenfalls. Zentrales Element der Reise sei die zehntägige Kreuzfahrt. Wenn bei der An- oder Abreise ein Tag durch Schlafmangel etwas weniger angenehm ausfalle, beeinträchtige dies die Reise insgesamt nicht sonderlich - deren wesentlichen Teil, die Kreuzfahrt, überhaupt nicht. Deshalb habe der Münchner den Reisevertrag nicht kündigen dürfen.

Deutscher fühlt sich in ägyptischem Hotel diskriminiert

Ein missglückter Scherz im Abendprogramm verdirbt nicht den ganzen Urlaub

Nach einer einwöchigen Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten (Kostenpunkt: 689 Euro) forderte ein Münchner vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz und für entgangene Urlaubsfreude. Was war passiert?

Ein Hotelmitarbeiter hatte die Auflage "seiner" (gerade nicht benutzten) Sonnenliege weggenommen und sie einem anderen Urlauber gegeben. Nach einer halbstündigen Diskussion bekam der Münchner die Auflage zurück. Am vorletzten Abend wurden auf einer Bühne im Hotel Sketche aufgeführt. Unter anderem wurde die Art des Grüßens durch verschiedene Völker imitiert. Als die Deutschen an der Reihe waren, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten "Heil".

Das Reiseunternehmen sah diese Vorfälle nicht als Reisemangel an und zahlte nichts. Die Zahlungsklage des Urlaubers war nur bedingt erfolgreich: Das Amtsgericht München entschied, dass er den Reisepreis um 34,45 Euro mindern kann (281 C 28813/09). Der Sketch habe den Eindruck vermittelt, als Deutscher sei man im Hotel nicht willkommen. Das sei wenig gastfreundlich.

Für diesen Reisemangel bekomme der Urlauber für zwei Tage Geld zurück (je 20 Prozent des Reisepreises pro Tag). Ein geschmackloser Scherz dieser Art stelle jedoch keine ernsthafte Diskriminierung dar und verderbe auch nicht den gesamten Urlaub. Anspruch auf Schadenersatz stehe dem Urlauber daher nicht zu. Aus dem Streit um die Sonnenliege sei ebenfalls kein Anspruch abzuleiten.

Die Auflagen gehörten dem Hotel und stünden allen Urlaubern gleichermaßen zur Verfügung. Hotelgäste könnten also nicht erwarten, dass Auflagen - sofern unbenutzt - liegen blieben und für sie reserviert würden. Wenn der Hotelgast es als Mangel ansehe, dass er deswegen 30 Minuten habe streiten müssen, müsse er sich den Hinweis gefallen lassen, dass zu einer Diskussion mindestens zwei Personen gehörten.

Flugzeug muss nach dem Start umkehren

Kann ein Fluggast auch unter diesen Umständen Ausgleichszahlung verlangen?

Im September 2005 wollte ein deutscher Urlauber von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht: Mit einer anderen Airline reiste er (nicht über Paris, sondern über Wien) zurück nach Hamburg.

Von der Fluggesellschaft forderte der Fluggast 600 Euro Ausgleichszahlung. Darauf habe er keinen Anspruch, teilte das Unternehmen mit: Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Die Zahlungsklage des Thailand-Urlaubers hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (332 S 104/10).

Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als "Annullierung" zu werten, erklärte das Gericht. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde. Sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden.

Auf unvermeidliche und "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben: Das gehöre zur "normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens".

"Sensationelle" Flugpreise

Fluggesellschaft darf in der Werbung Gepäckgebühren nicht unterschlagen

Vollmundig versprach die Werbung einer Fluggesellschaft potenziellen Fluggästen, sie zu "sensationellen Preisen auf die Piste" zu bringen. In einer Tabelle fanden sich die Preise zu verschiedenen Zielflughäfen, angeblich "inklusive Steuern und Gebühren" - kein Hinweis auf Gepäckgebühren. Dabei erhob die Airline sehr wohl eine Gebühr für jedes Gepäckstück pro Flug, und zwar ohne jede Freigrenze beim Gewicht.

Darüber wurden die Kunden nur im Internet informiert, wenn sie auf der Website der Airline entweder einen Flug buchten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft durchlasen oder sich in der Rubrik "Fragen und Antworten" direkt nach Gepäckgebühren erkundigten. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame der Fluggesellschaft als irreführend und bekamen vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (3 U 118/08).

Angesichts so einer Werbung - "Einfacher Flug … ab … Euro … inklusive Steuern und Gebühren" - müssten Verbraucher nicht mit zusätzlichen Gebühren für aufgegebenes Gepäck rechnen. Im Gegenteil: Damit werde ja gezielt der Eindruck erweckt, weitere Kosten kämen nicht dazu. Flugreisende sähen es zudem als "normal" an, Gepäck umsonst mitzunehmen - weil dies jahrzehntelang (unterhalb bestimmter Gewichtsgrenzen!) so üblich war.

Deshalb müsse die Fluggesellschaft in der Werbung über ihre generelle Entgeltpflicht für Gepäck informieren. Die Argumentation der Fluggesellschaft - Verbraucher könnten zwischen traditionellen Fluglinien und "Low-Cost-Airlines" unterscheiden und wüssten, dass früher "normale" Serviceleistungen bei Billiganbietern extra bezahlt werden müssten - wurde vom OLG ausdrücklich zurückgewiesen.

AGB eines Reiseveranstalters

Beim Reiserücktritt eines Kunden einen Monat vor Reisebeginn verlangte er 40 Prozent des Reisepreises

Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: Es ging um überhöhte Stornokosten für den Fall eines Reiserücktritts. Konnte ein Kunde eine gebuchte Flugreise nicht antreten (und fand sich auch kein Ersatzteilnehmer), verlangte der Reiseveranstalter von ihm pauschal 40 Prozent des Reisepreises - bei Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.

Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie Reisende unangemessen benachteiligt (26 O 57/10). Eine Stornogebühr von 40 Prozent sei zu hoch. Dieser Betrag übersteige im Normalfall den finanziellen Verlust, den der Reiseveranstalter durch einen Reiserücktritt einen Monat vor Reisebeginn erleide. Eine Pauschale in dieser Höhe sei daher in der Branche nicht üblich. Solche Stornokosten seien auch dann überhöht, wenn es um Reisen gehe, die Kunden sich selbst individuell zusammenstellten ("Dynamic Packaging").

Falsche Sterne ...

Busunternehmer warb mit selbst vergebenen vier Sternen für seine Busreisen

Ein Busunternehmen lobte auf der Firmen-Website seine Reisebusse über Gebühr: Sie reisen in einem 4**** Sterne First Class Bus, versprach er potenziellen Busreisenden. Allerdings trugen die Busse diese Sterne nicht, weil die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort sie geprüft und dieses Gütezeichen vergeben hatte. Vielmehr stammte die Sterneklassifizierung vom Unternehmen selbst.

Die Gütegemeinschaft beanstandete die Reklame als irreführend und setzte beim Landgericht Kassel ein Verbot durch (11 O 4030/11). Die Qualitätsskala der Gütegemeinschaft sei für Reisende hilfreich, so das Gericht, sie biete genaue Informationen über den zu erwartenden Komfort. Anbieter von Busreisen dürften die Qualität ihres Angebots weder selbst einschätzen, noch die Adressaten mit "vier Sternen" über die Vergabe einer Zertifizierung täuschen.

Die Werbeaussage mit vier Sternen erwecke bei Verbrauchern den falschen Eindruck, als seien die Busse des Unternehmens nach gründlichem Check anhand objektiver Qualitätskriterien durch eine neutrale Stelle so eingestuft worden und trügen daher zu Recht das Etikett "First Class" für hohen Komfort. Damit dürfe das Unternehmen nicht werben, solange die eingesetzten Reisebusse nicht von der Gütegemeinschaft mit dem "Gütezeichen Buskomfort RAL" zertifiziert seien.

PS.: Der Busunternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Unter www.buskomfort.de ist nachzulesen, nach welchen Kriterien die RAL Gütegemeinschaft Buskomfort die "richtigen" Sterne vergibt.

Berliner Hotel contra Schweizer Reiseportal

Ein Internetportal muss private Bewertungen nicht auf Richtigkeit prüfen

Bei einem Schweizer Internetportal für Hotels und andere Reiseleistungen kam ein Berliner Hotel nicht gut weg. Jeder Internetnutzer konnte hier - anonym oder mit Namen - seine privaten Erfahrungen kundtun. Eine Reisende beklagte sich über das Hotel: Für "37,50 Euro pro Nacht und Kopf" habe man sich nachts mit Bettwanzen herumplagen müssen. Das komme schon mal vor, habe eine Mitarbeiterin dies kommentiert.

Die Betreiberin des Hotels beschwerte sich über die Beschwerde, daraufhin zog die Reise-Plattform das negative Urteil zurück. Trotzdem forderte die Hotel-Inhaberin vor Gericht, die künftige Publikation dieser und anderer negativer Bewertungen zu verbieten. Damit hatte sie weder beim Landgericht, noch beim Kammergericht in Berlin Erfolg (5 U 193/10).

Das Reiseportal habe seine Pflichten erfüllt, so das Kammergericht, indem es auf die Beschwerde reagiert und die Bettwanzen-Bemerkung offline gestellt habe. Teledienstanbieter seien nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob die von Privatleuten eingesandten Bewertungen stimmten. Dass sich diese auch anonym äußern könnten, ändere daran nichts. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es den anderen Benutzern des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und "Ausreißer" zu identifizieren.

Es sei auch nicht notwendig, Tourismusunternehmen vor der Publikation negativer Urteile die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Sie seien ausreichend geschützt, wenn nach einer Beschwerde Bewertungen überprüft und im Fall des Falles vorläufig abgeschaltet würden.

Neonazis mieten Reisebusse ...

... für die Fahrt zu einer Demonstration: Busunternehmer durfte stornieren

Herr T mietete bei einem Reiseveranstalter, spezialisiert auf Busreisen, zwei Busse für eine Fahrt von Aachen nach Dresden. Ob der Reiseveranstalter selbst nicht wusste, dass T eine Gruppe von Neonazis vertrat, war später umstritten. Jedenfalls teilte der Reiseveranstalter diesen Umstand dem Busunternehmer nicht mit, mit dem er zusammenarbeitete. Die Rechtsradikalen wollten zu einem politischen Aufmarsch nach Dresden reisen.

Als der Busunternehmer erfuhr, wer die Kunden waren, rief er den Reiseveranstalter an und sagte die Busreise ab: Neonazis werde er nicht transportieren. Ersatzbusse fand der Reiseveranstalter nicht mehr, die Demonstration fand ohne die Aachener Extremisten statt. Da T von ihm wegen vertragswidriger Stornierung Schadenersatz verlangte, verklagte der Reiseveranstalter seinerseits den Busunternehmer.

Damit blitzte er beim Landgericht Bonn ab (5 S 288/10). Der Busunternehmer habe die Fahrt stornieren dürfen, weil ihm der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss die politische Gesinnung der Reisegruppe verschwiegen habe. Dass sie dem Reiseveranstalter selbst unbekannt war, habe er behauptet, aber nicht belegen können.

Die politische Einstellung sei üblicherweise kein Umstand, den Kunden offenbaren müssten: Ein Reisevertrag habe nichts mit der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppen zu tun. Hier lägen die Dinge jedoch ausnahmsweise anders, weil es sich um eine radikale Gruppe handle. Eine Zusammenarbeit mit ihr könne in der Öffentlichkeit zu erheblichen Reaktionen führen und das Image des Busunternehmens schädigen.

Wegen des hohen Konfliktpotenzials rechtsextremer Gruppen hätten T oder der Reiseveranstalter den Busunternehmer über diesen Punkt aufklären müssen. Da er nicht darüber informiert wurde, was für heikle Kunden er fahren solle, dürfe er den Busreisevertrag rückgängig machen.

Romreise storniert

Auch die Verschlimmerung eines bekannten Leidens kann unerwartet sein

Herr W hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung für alle zukünftigen Reisen abgeschlossen. Nur wenn W bei der Buchung einer Reise nicht mit dem Versicherungsfall rechnen konnte, musste der Versicherer die Rücktrittskosten ersetzen. Um diese Vertragsklausel ging es im Rechtsstreit.

Im Februar 2008 hatte Herr W einen Bandscheibenvorfall, der auf konservative Weise behandelt wurde. Nach Abschluss einer Spritzentherapie teilte ihm der Arzt mit, er müsse nicht operiert werden. Sein Krankheitsbild habe sich zu 90 Prozent gebessert. Weil W danach wieder sportlich aktiv und ein paar Mal verreist war, buchte er ohne Bedenken Ende August eine Romreise, die 1.553 Euro kostete und in der zweiten Novemberhälfte stattfinden sollte.

Doch das Rückenleiden verschlechterte sich jäh und W musste doch an der Bandscheibe operiert werden. Sofort stornierte er die Reise. Der Reiseveranstalter verlangte 916 Euro Stornogebühr, die Herr W von der Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt haben wollte. Die winkte ab: Er hätte überhaupt nicht buchen dürfen, weil er an einem nicht auskurierten Bandscheibenvorfall litt.

Das ließ Herr W nicht auf sich sitzen: Schließlich sei er zwischen Frühjahr und Herbst 2008 zum Skifahren, Wandern und Radfahren verreist - ohne Probleme. Er habe also keinen Grund zur Annahme gehabt, dass er die Romreise nicht würde antreten können. Das Amtsgericht München gab dem Versicherungsnehmer Recht (262 C 11943/09).

In Fällen wie diesem könne auch eine Krankheit, die bei der Buchung der Reise bereits bekannt war, "unerwartet und plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen sein. Wenn es darum gehe einzuschätzen, ob man sich eine Reise zutrauen könne, dürften Patienten auf die Ratschläge der Mediziner vertrauen.

Wenn der behandelnde Arzt bestätige, dass der Befund sich gebessert habe und keine Operation nötig sei, müsse der Patient nicht damit rechnen, wenig später reiseunfähig zu sein. "Unerwartet" bedeute nicht zwingend, dass eine Krankheit erst nach der Reisebuchung auftrete. Versicherungsschutz bestehe auch, wenn sich eine Krankheit plötzlich verschlechtere, die nach ärztlicher Auskunft eine Reise nicht in Frage stelle.

Wer am meisten zahlt, ist Spitze!?

LG Berlin verbietet manipuliertes Ranking eines Hotelbuchungsportals

Die deutsche Wettbewerbszentrale beanstandete die Methoden von "booking.com" - eines Internetportals für Hotelbuchungen, das von einer niederländischen Gesellschaft betrieben wird. In der Rubrik "Beliebtheit" listete das Buchungsportal Hotelbetriebe in einer Reihenfolge auf, die nicht durch eine Meinungsumfrage bzw. durch Noten von Hotelgästen zustande kam. Vielmehr konnten die teilnehmenden Hotels das Ranking selbst beeinflussen, und zwar durch Provisionszahlungen an das Buchungsportal.

So werde das Publikum getäuscht, kritisierte die Wettbewerbszentrale und forderte, das Pseudo-Ranking zu verbieten. Vom Landgericht Berlin bekam sie Recht (16 O 418/11). Von einer Skala beliebter Hotels erwarteten Nutzer des Portals, dass sie auf unabhängigen Bewertungen von Gästen beruhe, die hier ihre Erfahrungen einfließen lassen. Keinesfalls rechneten potenzielle Reisende damit, dass Hotels die Möglichkeit bekämen, die Reihenfolge durch die Zahlung von Provision zu ihren Gunsten zu verändern.

Bei so einem "gekauften" Ranking hätten Hotelbetriebe das Nachsehen, die von ihren Kunden gut bewertet würden, aber keine Provision zahlen wollten. Die Praxis von "booking.com" entwerte zudem die Glaubwürdigkeit der gesamten Zunft von Hotelbuchungsportalen, die ihre Rankings in der Regel gemäß den Bewertungen der Kunden aufstellten. "Booking.com" dürfe keine gekauften Rankings mehr publizieren und Hotelbetrieben diese Möglichkeit nicht mehr anbieten. (Die Betreiber des Portals haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.)