Reise und Erholung

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Urlauber kommt zwei Tage zu spät in Hawaii an

Luftfahrtgesellschaft haftet für technischen Defekt vor dem Abflug

Silvester 2008 wollte ein Deutscher auf Hawaii verbringen. Für den 27. Dezember hatte er einen Flug von Frankfurt am Main nach San Francisco gebucht, von dort aus sollte der Anschlussflug nach Hawaii starten. Doch der Mann erreichte sein Ziel mit zwei Tagen Verspätung. Sein Flug nach San Francisco musste in letzter Minute gestrichen werden, weil die Tragflächen des Flugzeugs beim Rollmanöver zum Abfluggate beschädigt wurden.

Vom Luftfahrtunternehmen forderte der Kunde für den annullierten Flug eine pauschale Ausgleichszahlung von 600 Euro. Die Airline wies die Forderung zurück: Der Unfall sei ein "außergewöhnlicher Umstand", den sie nicht zu verantworten habe. Für das Schleppen zum Abfluggate sei die Flughafengesellschaft Fraport zuständig.

Mit dieser Argumentation war das Amtsgericht Frankfurt nicht einverstanden: Es verurteilte die Airline zur Zahlung (29 C 2088/09). Nur in Ausnahmefällen sei die Haftung von Fluggesellschaften für Ausfälle und Verspätungen ausgeschlossen, so das Amtsgericht. Zu den "außergewöhnlichen Umständen" in diesem Sinne zählten z.B. Streik, schlechte Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken, nicht aber technische Probleme im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

Allenfalls technische Defekte, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Fluggesellschaft lägen, befreiten sie von der Haftung. Der Unfall habe sich jedoch ereignet, als das Flugzeug unmittelbar für den später annullierten Flug vorbereitet wurde. Das gehöre zum normalen betrieblichen Ablauf. Wenn Schleppmanöver von Mitarbeitern der Flughafengesellschaft ausgeführt würden und dabei Fehler passierten, sei das der Airline zuzurechnen.

Andernfalls könnten sich die Fluggesellschaften jeglicher Haftung entziehen, indem sie alle Handlungen delegierten, die potenziell eine Ausgleichspflicht nach sich zögen. Als "außergewöhnlicher Umstand" könne nur ein Ereignis gelten, das von der Airline nicht beeinflusst werden könne. Nur so sei der von der EU angestrebte Verbraucherschutz für Fluggäste zu gewährleisten.

Unwirksame AGB eines Reiseunternehmens

Flug storniert: Kundin sollte 91 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr zahlen

Über ein Internetportal buchte eine Kundin für 280,34 Euro einen Flug (der erst Monate später stattfinden sollte). Per Mail bestätigte das Reiseunternehmen den Auftrag. Um sicherzugehen, versandte die Kundin ein paar Minuten später eine Mail an die Adresse, die in der Auftragsbestätigung angegeben war. Daraufhin kam eine Fehlermeldung. Deshalb hinterließ die Kundin in einer Art "Briefkasten" auf der Website die Nachricht, sie wolle "diesen Auftrag sofort stornieren".

Das Reiseunternehmen stellte ihr eine Stornogebühr von 256,66 Euro in Rechnung. Dagegen wehrte sich die Kundin erfolgreich: Das Amtsgericht Bonn erklärte die Stornoklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseunternehmens für unwirksam (101 C 3385/09). Da die Kundin vom Reisevertrag zurückgetreten sei, verliere das Unternehmen den Anspruch auf den Reisepreis, so das Gericht. Es könne aber eine Entschädigung verlangen.

Die müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen: Eine Pauschale sei nur als "Prozentsatz" vom Reisepreis zulässig. Das Reiseunternehmen fordere derzeit eine fixe, vom Reisepreis unabhängige Stornopauschale (100 Euro pro Buchung), was unzulässig sei. Sie führe dazu, dass Kunden wesentlich mehr bezahlen müssten als durch die Stornierung an Schaden entstehe - im konkreten Fall betrage die Stornogebühr stolze 91 Prozent des Reisepreises!

Das benachteilige die Kunden unangemessen und widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben. Außerdem sei hier fraglich, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei: Warum es dem Reiseunternehmen Monate vor dem Abflugtermin nicht möglich gewesen sein sollte, die stornierte Reiseleistung anderweitig zu verkaufen, sei nicht nachvollziehbar.

Vor dem Urlaub informieren!

Fluglinie darf Fluggast abweisen, wenn die Reiseunterlagen nicht den Einreisebestimmungen genügen

Ein Familienvater hatte für Januar 2008 Flüge nach Bangkok gebucht und in Thailand eine Ferienwohnung für sich, die Ehefrau und seinen Sohn gemietet. Vor dem Abflug gab es auf dem Münchner Flughafen jedoch eine böse Überraschung: Der Junge wurde am Check-in-Schalter zurückgewiesen, weil er nur einen Pass ohne Foto besaß. Das genüge nicht für eine Einreise nach Thailand, teilte eine Mitarbeiterin der Fluglinie mit.

Die Familie fuhr nach Hause, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und flog drei Tage später. Von der Fluglinie verlangte der Kunde Schadenersatz für die vergebliche Anfahrt zum Flughafen, für drei verlorene Urlaubstage und zudem eine Ausgleichszahlung für die verweigerte Beförderung (600 Euro pro Person). Nach den Einreisebedingungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats reiche für Minderjährige ein Pass ohne Bild aus.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, weil die vom Familienvater vorgelegten Visabestimmungen nicht mehr aktuell waren (283 C 25289/08). Sie stammten vom März 2007. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes werde ein "Passersatz" ohne Foto nicht mehr anerkannt, stellte die Amtsrichterin fest. Seit November 2007 sei für deutsche Kinder und Jugendliche bei der Einreise nach Thailand ein Reisepass mit Bild notwendig.

Die Fluggesellschaft habe deshalb die Beförderung zu Recht abgelehnt: Wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden, dürfe das Unternehmen Fluggäste zurückweisen. Daher habe die Familie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Fluggäste müssten sich vor dem Abflug über die gültigen Einreisebedingungen ihres Reiselandes informieren bzw. danach erkundigen, ob ihre Informationen noch zuträfen.

USA-Trip wegen Bandscheibenvorfalls geplatzt

Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen:Ein zweiter "Vorfall" kommt nicht "unerwartet"

Ein Familienausflug in die USA war geplant. Im Januar 2009 buchte ein Münchner für 2.388 Euro eine Kurzreise für Februar. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Seine Frau war 2008 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Krankenhaus gewesen. Anfang 2009 ging es ihr wieder ganz gut, Medikamente und Akupunktur hatten geholfen. Kurz vor der Reise nach Amerika ging die Frau sogar Skifahren.

Doch einige Tage später hatte sie erneut einen Bandscheibenvorfall. Der Familienvater stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten (1.910 Euro) von der Versicherung. Das Unternehmen winkte ab: Längst bekannte Krankheiten umfasse der Versicherungsschutz nicht. Auch vom Amtsgericht München bekam der Versicherungsnehmer keine günstigere Auskunft: Er verlor den Prozess gegen die Versicherung (242 C 29669/09).

Nur wenn eine unerwartete Erkrankung eine(n) Versicherte(n) plötzlich dazu zwinge, eine Reise abzusagen, müsse die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen, so die Amtsrichterin. Im konkreten Fall komme das gesundheitliche Problem der Ehefrau jedoch nicht "unerwartet". Ein Rückenleiden sei eine langwierige Grunderkrankung, die schwankend verlaufe. Patienten müssten daher mit weiteren akuten Phasen rechnen, auch wenn sie vorübergehend mal keine Beschwerden hätten.

Im konkreten Fall hätten die Schmerzen der Ehefrau bei unterschiedlicher Intensität neun Monate angehalten - und zwar bis in den Januar 2009 hinein, als die Reise gebucht wurde. Unter diesen Umständen müsse auch einem medizinischen Laien klar sein, dass sich der Gesundheitszustand jederzeit wieder verschlechtern könne.

"Tiefpreisgarantie" einer Billigfluglinie

Großspuriges Werbeversprechen wird im Internet drastisch eingeschränkt

Im Sommer 2007 warb eine Fluggesellschaft in deutschen Tageszeitungen mit "Tiefpreisgarantie": "Sie sparen garantiert!" "Finden Sie einen niedrigeren Tarif als bei S, erstatten wir Ihnen die Differenz doppelt zurück". Mit einem Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen: Das Versprechen gelte nur unter besonderen Bedingungen, Details seien auf der Website der Airline zu erfahren.

Die Reklame wurde von der Konkurrenz als irreführend beanstandet: In der Anzeige stehe nicht, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher den Rabatt bekämen. Das werde nur im Internet - auf englisch! - erläutert. Und diese Klauseln schränkten die Garantie derart ein, dass davon so gut wie nichts übrig bleibe. Das Oberlandesgericht Köln erklärte die Werbung für unzulässig: Sie sei unklar und täusche die Kunden (6 U 26/09).

Wer Kunden mit einem Garantieversprechen anlocke, müsse schon in der Zeitungswerbung die Bedingungen offen legen. Das gelte zumindest dann, wenn diese von den Lesern der Anzeige so nicht erwartet würden. Und so liege der Fall hier: Um den großspurig angepriesenen Preisnachlass zu erhalten, müssten Kunden nämlich allerlei bürokratische Hindernisse überwinden. Auf diese Weise werde die Garantie gegenstandslos.

So müssten Kunden den Preisnachlass spätestens eine Stunde (!) nach der Buchung des Fluges bei S beantragen. Sie sollten also binnen 60 Minuten ein günstigeres Konkurrenzangebot aufspüren sowie das englischsprachige Antragsformular von S im Internet finden, ausfüllen und versenden. Dabei dürfe die Abflugzeit der Konkurrenz nur eine Stunde von der des bei S gebuchten Fluges abweichen ... Damit laufe die Garantie ins Leere, weil es bei den meisten Flügen keine so zeitnahen Alternativangebote gebe.

(Art. 23 1008/2008/EG)

Flugbuchungsportal muss Buchungsformular ändern Nicht nur Airlines, auch Online-Reisevermittler müssen für Flüge den Endpreis angeben

Wenn Kunden auf dem Portal "fluege.de" (betrieben von der U-GmbH) einen Flug buchten, wurde zusätzlich zum Flugpreis eine "Servicegebühr" berechnet. Außerdem war auf dem Buchungsformular als "gewünschte Nebenleistung" eine Reiseversicherung voreingestellt - die mussten die Kunden durch ein "Opt-Out" ausdrücklich abwählen.

Das sei unzulässig, erklärte die Wettbewerbszentrale, und zog gegen die U-GmbH gerichtlich zu Felde. Sie verwies auf die EU-Verordnung für Flugreisen: Da müssten Endpreise angegeben werden, die alle verbindlichen Kostenpositionen enthielten. "Optionale" Nebenleistungen zur Flugreise wie z.B. eine Reiseversicherung dürften nur per "Opt-In" angeboten werden.

Mit ihrer Ansicht, die EU-Vorschriften zur Preiswerbung für Flugreisen seien nur für Airlines verbindlich, aber nicht für Flugbuchungsportale, drang die U-GmbH nicht durch. Das Oberlandesgericht Dresden verdonnerte das Unternehmen dazu, sein Buchungsformular zu ändern (14 U 551/10).

Die Servicegebühr sei in den Flugpreis einzuberechnen. Und Nebenleistungen wie die Reiseversicherung dürfe die U-GmbH den Kunden nur nach ausdrücklicher Wahl dieser "Option" ("Opt-In") in Rechnung stellen. Auch Online-Reisevermittler hätten die EU-Vorgaben zu beachten.

Die U-GmbH müsse den Verbraucherschutz beim Verkauf von Flugreisen ernst nehmen und das Buchungsformular entsprechend gestalten. Der vom Kunden zu zahlende Endpreis dürfe nicht durch zusätzliche Kostenpositionen verschleiert werden. Ebensowenig dürfe das Unternehmen den Verbrauchern (überflüssige oder jedenfalls nicht ausdrücklich gewünschte) Zusatzleistungen quasi "unterschieben".

Koffer blieb auf dem Flughafen

Für so ein Malheur haftet nur ein Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro

Das Reisebüro war der Kundin dabei behilflich, eine Flug- und Schiffsreise mit Hotelaufenthalten in Jamaika zu organisieren. Beim Hinflug unterlief am Flughafen ein Versehen - der Koffer der Urlauberin wurde nicht befördert. Sie erhielt ihn erst nach der Schiffsreise wieder. Nach dem Urlaub verlangte die Frau vom Reisebüro Minderung des Reisepreises und Schadenersatz für die Mehrkosten (Bekleidung!).

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (Xa ZR 130/08). Ein Reisebüro biete in der Regel eine andere Dienstleistung als ein Reiseveranstalter. Das habe auch Konsequenzen für die Haftung: Bei Pauschalreisen sei der Reiseveranstalter Vertragspartner des Kunden. Er schließe mit ihm einen Reisevertrag, der mehrere Reiseleistungen umfasse. Für deren korrekte Durchführung trage der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber die Verantwortung. Sei diese mangelhaft, hafte er dafür.

Ein Reisebüro vermittle Reiseleistungen nur - selbst wenn es, wie hier, Flug, Schiffsreise und Unterkunft nach den Wünschen des Kunden zusammenstelle. Diese Leistungen blieben jedoch die Leistungen anderer Anbieter (also des Hotels, der Fluggesellschaft etc.), Das Reisebüro übernehme keine Verantwortung dafür, wie diese durchgeführt werden.

"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.

Zubringerflug gestrichen

Fluggäste kämpfen um Ausgleichszahlung für verspätete Ankunft am Urlaubsziel

Für Mai 2005 hatte ein deutsches Ehepaar bei der Fluggesellschaft KLM einen Flug von Berlin nach Amsterdam und von Amsterdam in die Karibik gebucht (genauer: nach Curacao, Teil der holländischen Antillen). Wegen schlechten Wetters in Amsterdam hatte die KLM damals den Zubringerflug annulliert. Infolgedessen kam das Ehepaar mit einem ganzen Tag Verspätung in der Karibik an.

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast Entschädigung bis zu 600 Euro zu, wenn ein Flug gestrichen wird oder mit erheblicher (= über drei Stunden) Verspätung am Ziel ankommt. Die konkrete Summe hängt von der Länge der Flugstrecke ab.

Den Rechtsstreit um eine Ausgleichszahlung von KLM gewannen die Kunden in letzter Instanz beim Bundesgerichtshof (Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft sei davon nicht wegen des schlechten Wetters befreit, stellten die Bundesrichter fest. Denn KLM habe im Prozess nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen es unzumutbar gewesen sei, den Flug durchzuführen.

Schon für die Stornierung des Zubringerflugs stehe dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Wenn es um die Höhe des Anspruchs gehe, sei aber nicht nur auf die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs abzustellen, hier also Amsterdam. Bei einem direkten Anschlussflug sei die Entfernung zum Endziel maßgeblich bzw. bei mehreren Zielorten die Entfernung zu allen, an denen der Fluggast verspätet ankomme.

Krank während der Reise

Wesentlich für die Reiserücktrittsversicherung: Unterbrechung der Reise oder Reiseabbruch?

Im Februar 2008 reiste ein Münchner Ehepaar durch Südamerika (Bolivien, Peru, Brasilien). Nach zwei Wochen ereilte den Mann die Höhenkrankheit: Mit einem Lungenödem wurde er für fünf Tage in ein Krankenhaus eingeliefert. Anschließend setzten die Urlauber die Reise fort. Sie konnten jedoch einige Ausflüge nicht mehr durchführen und mussten gebuchte Unterkünfte "sausen" lassen.

Deshalb wandte sich der Mann nach dem Urlaub an seine Reiserücktrittskostenversicherung und verlangte 2.870 US-Dollar Ersatz für ausgefallene Leistungen. Das Unternehmen winkte ab: Es müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung eine Reise beenden müsse. Er habe den Urlaub aber nicht abgebrochen, sondern unterbrochen.

Die Zahlungsklage des Südamerika-Urlaubers gegen den Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (223 C 27643/09). So eine Versicherung sei dazu da, Urlauber vor hohen Aufwendungen für eine Reise zu schützen, die sie dann wegen unerwarteter Ereignisse nicht antreten oder beenden können. Abgesichert seien Totalverlust und Abbruch einer Reise.

Den Versicherungsschutz auszuweiten auf jede Art von (womöglich nur sehr kurzer) Unterbrechung einer Reise, sei nicht gewollt. Das gelte auch für eine Rundreise. Da müsse der Reisende eventuell eine Teilstrecke auslassen und die vorgesehene Route an anderer Stelle fortsetzen. Anders als der Kläger meine, sei so ein Vorgang jedoch nicht als Reiseabbruch anzusehen.

Airline ließ Kundin nicht mitfliegen ...

... weil sie die beim Zahlen benutzte Kreditkarte nicht dabei hatte!

Eine Frankfurterin hatte im Internet einen Flug bei der spanischen Fluggesellschaft Iberia gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Noch vor dem Spanienurlaub wurde die Frau von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Also konnte sie die Karte am Flughafen nicht vorlegen - und die Airline ließ sie deshalb nicht an Bord.

Das rüde Vorgehen entsprach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft: Am Check-In-Schalter sei die Kreditkarte vorzulegen, mit der die Tickets bezahlt wurden, hieß es da. Ansonsten dürften Kunden den gebuchten Flug nicht antreten.

Das darf doch wohl nicht wahr sein, dachte die Frau, und meldete den Fall dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der zog vor Gericht und verlangte, die Airline dürfe die AGB-Klausel nicht länger verwenden. Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und sprach der Kundin Schadenersatz zu (2-24 O 142/10).

Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und gehöre nicht zu den Reiseunterlagen, die für den Antritt eines Fluges erforderlich seien. Erscheine ein Fluggast ohne Karte, berechtige das die Fluggesellschaft nicht dazu, einen gebuchten Flug zu verweigern und den Vertrag mit dem Kunden zu brechen. Es liege auf der Hand, dass die AGB-Klausel auch Kunden treffe, denen ohne eigenes Zutun die Karte fehle - weil ihre Bank zwischen Buchung und Flug die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen eingezogen habe.

Hotelzimmer zum "Nettopreis"

Internetanbieter unterschlägt bei der Preisangabe die Vermittlungsgebühr

Ein Vermittler von Hotelübernachtungen warb für seine Zimmerangebote im Internet mit günstigen "Nettopreisen". Mit diesem Begriff beschönigte er die Tatsache, dass er auf der Website nur den Übernachtungspreis nannte und die Vermittlungsgebühr für sein Unternehmen wegließ. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame als irreführend.

So sah es auch das Landgericht Berlin: Es verbot die Werbung mit dem "Nettopreis" für Hotelzimmer (15 O 276/10). Sie sei wettbewerbswidrig. Angebot und Preisangabe müssten klar erkennen lassen, dass zum Übernachtungspreis noch die Vermittlungsgebühr dazukomme, so das Gericht. Alles andere täusche die Verbraucher.

Mit den Preisangabe-Vorschriften wolle der Gesetzgeber verhindern, dass sich Verbraucher aufgrund irreführender Angaben mit Angeboten beschäftigten. Es genüge nicht, wenn sie das Manöver mit dem "Nettopreis" im weiteren Verlauf der Buchung durchschauen könnten.

Der Vermittler müsse schon beim ersten Buchungsschritt auf die Vermittlungsgebühr hinweisen. Und zwar deutlich: Verbraucher mit diskreten Sternchensymbolen und versteckten Fußnoten über zusätzliche Kosten zu informieren, sei nicht ausreichend.

Dreckiges Ferienhaus

Der Kunde darf den Reisevertrag erst kündigen, wenn er vergeblich eine Frist für Abhilfe gesetzt hat

Den August wollte ein Ehepaar in Ligurien verbringen und buchte dafür bei einem Reiseunternehmen ein Ferienhaus. Im Sommer fuhren die Urlauber in zwölf Stunden mit dem Auto an das Reiseziel. Als sie um 16 Uhr ankamen, fanden sie das Ferienhaus verschmutzt vor. Insbesondere die Matratzen sahen wenig appetitlich aus. Sie verständigten das Reiseunternehmen.

Der Reiseleiter ließ drei Stunden auf sich warten, dann bot er ihnen eine Ersatzwohnung an. Das Ehepaar lehnte ab, weil sie nicht in Küstennähe lag. Nun versprach der Reiseleiter, das Haus werde innerhalb von zwei Stunden komplett gereinigt. Doch darauf ließen sich die Kunden nicht ein, sie fuhren wieder nach Hause.

Anschließend verklagte der Ehemann das Reiseunternehmen auf Rückzahlung der Hausmiete inklusive 100 Euro Kaution, Ersatz der Reisekosten und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: Nach zwölf Stunden Autofahrt und drei Stunden Warten sei es nicht mehr zumutbar gewesen, weitere zwei Stunden zuzuwarten. Die Nachreinigung hätte bestimmt ein bis zwei Tage gedauert.

Das Reiseunternehmen ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlte nicht. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (191 C 30533/09). Mehr als die Rückzahlung der Kaution könne der Kunde nicht verlangen. Bevor er den Reisevertrag wegen Mängeln kündige, müsse er dem Reiseunternehmen eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Der Kunde hätte nicht einfach abreisen dürfen.

Dass er zwölf Stunden gefahren sei, mache es nicht unzumutbar, die Behebung der Mängel abzuwarten. Wenn jemand ein Ferienhaus miete, sei es seine Sache, wie er dorthin komme und wann er ankomme. Die Anreise sei nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseleiter habe angeboten, bis 21 Uhr das Haus reinigen zu lassen. Diese kurze Zeit hätte das Paar (auch ohne Ersatzunterkunft!) problemlos am Urlaubsort überbrücken können. Auch wenn der Kunde annahm, "das würde sowieso länger" dauern, hätte er wenigstens die zwei Stunden abwarten müssen.

Dubai-Urlaub für 1.392 Euro?

Bei erkennbarem Missverhältnis von Preis und Leistung darf sich der Kunde nicht auf den Vertrag berufen

Über das Internet hatte ein Münchner für sich und seine Freundin eine Pauschalreise nach Dubai gebucht: Flug und zwei Wochen Aufenthalt für zwei Personen sollten 1.392 Euro kosten. Der Kunde zahlte 282 Euro an, nachdem er sich telefonisch erkundigt hatte, ob der Online angegebene Preis stimmte. Ein Mitarbeiter bejahte dies, doch es traf nicht zu: Regulär kostete die Reise 4.726 Euro.

Der Reiseanbieter weigerte sich, die Reise durchzuführen und focht den Vertrag an: Die Preisangabe sei falsch, ihr liege ein Softwarefehler zugrunde. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei so groß, dass sich der Kunde nicht auf den abgeschlossenen Reisevertrag berufen könne. Der versuchte es trotzdem: Er forderte vom Reiseunternehmen die Anzahlung zurück und zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Die Anzahlung bekomme er, aber Schadenersatz stehe dem verhinderten Urlauber nicht zu, urteilte das Amtsgericht München (163 C 6277/09). Ein Schnäppchen zu etwa einem Drittel des wirklichen Gesamtpreises, das könne einfach nicht wahr sein ... Dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem Irrtum beruhte und der Preis unzumutbar niedrig sei, habe der Kunde erkennen müssen.

Leistung und Preis lägen so weit auseinander, dass es Rechtsmissbrauch darstelle, auf dem geschlossenen Vertrag zu bestehen. Dass Mitarbeiter des Unternehmens, die sich wohl auf die EDV-Daten verließen, den Preis bestätigten, sei bedauerlich, ändere aber nichts: Der Kunde hätte sich unschwer darüber informieren können, was Urlaub in Dubai durchschnittlich koste: durch Reiseprospekte, Fernsehsendungen oder andere Quellen im Internet.

Vulkanasche: Flug annulliert

Landet der Ersatzflug nicht am vereinbarten Zielort, muss die Airline die Weiterfahrt mit dem Zug finanzieren

Ein Duisburger Ehepaar machte im April 2010 Urlaub auf Fuerteventura. Es hatte einen Hin- und Rückflug von und nach Düsseldorf gebucht. Den Rückflug musste die Fluggesellschaft auf Grund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull annullieren. Drei Tage später beförderte das Unternehmen die Urlauber kostenlos mit einem Ersatzflug nach Deutschland - allerdings nicht nach Düsseldorf, sondern zum Flughafen Berlin-Schönefeld.

In Berlin angekommen, organisierte das Ehepaar selbst eine Bahnreise nach Duisburg. Für die Bahntickets (206 Euro) und Verpflegung während drei Tagen Wartezeit (100 Euro) forderten die Kunden anschließend Kostenersatz von der Airline. Zu Recht, wie das Amtsgericht Rüsselsheim entschied (3 C 1698/10).

Die Fluggesellschaft schulde den Urlaubern zwar keine Ausgleichszahlung für den annullierten Flug: Denn die Störung des gesamten Flugverkehrs durch die Aschewolke stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, für den das Unternehmen nicht verantwortlich sei.

Die Airline sei aber verpflichtet, die Fluggäste bei der Bewältigung dieses Problems zu unterstützen. Dazu gehöre bei der Heimreise auch die Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel an den eigentlichen Zielort. Da der Flieger von Fuerteventura nicht in Düsseldorf, sondern in Berlin landete, müsse die Fluggesellschaft die Kosten der Bahntickets tragen.

Und zwar in voller Höhe, weil die Bahnfahrt von Berlin nach Duisburg billiger sei als die Fahrt nach Düsseldorf. Nach einer Verspätung von drei Tagen hatten die Kunden ein berechtigtes Interesse, möglichst problemlos und schnell nach Hause zu kommen. Deshalb mussten sie kein Auto für die Reise mieten, selbst wenn das eventuell günstiger gewesen wäre.

Epileptiker stornierte Reise zu spät

Eine Reiserücktrittskostenversicherung versichert nicht die Hoffnung, dass es schon klappen wird

Ein Münchner buchte im Januar für sich und seine Frau eine Moskaureise, die im Mai stattfinden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Im Februar erlitt der Mann einen epileptischen Anfall und wurde neun Tage im Krankenhaus behandelt. Am Morgen des Tages, an dem das Ehepaar nach Moskau fliegen wollte, erlitt der Ehemann erneut einen Anfall.

Nun stornierte das Paar die Reise. Wegen der späten Absage blieb es auf 80 Prozent des Reisepreises sitzen. Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzte nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Versicherungsnehmer die Reise nach seinem ersten epileptischen Anfall "gecancelt" hätte. Dazu wäre er verpflichtet gewesen, so das Unternehmen, schließlich plage ihn eine Grunderkrankung, die immer wieder ausbrechen könne.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (281 C 8097/10). Vergeblich hatte der Mann darauf gepocht, dass man nie wissen könne, wann der nächste Anfall komme. Folge man der Logik des Versicherers, könnte er überhaupt nicht mehr verreisen. Immerhin habe ihn die Klinik als arbeits- und reisefähig entlassen.

Aber nicht als geheilt, hielt ihm die Amtsrichterin entgegen. Die Grunderkrankung bestehe weiterhin. Gerade weil der Zeitpunkt weiterer Anfälle nicht kalkulierbar sei, wisse der Patient, dass die Reise klappen könne - oder eben auch nicht. Deshalb hätte er die Reise gleich nach dem ersten Anfall stornieren müssen.

Nach den Versicherungsbedingungen seien Reisende verpflichtet, im Interesse aller Versicherten die Stornokosten so gering wie möglich zu halten. Natürlich könne der Epileptiker trotzdem verreisen. Doch weil das Gelingen bei ihm prinzipiell unsicher sei, müsse er das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls selbst tragen - und nicht die Versichertengemeinschaft.

Pilgerwallfahrt als Dienstreise

Katholischer Priester kann Reisekosten von der Steuer absetzen

Der Steuerpflichtige ist Pfarrer im bayerischen Ort K. Im Juni 2003 nahm er an einer Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Die vom Pfarrgemeinderat initiierte Wallfahrt wurde vom Bischöflichen Ordinariat als Dienstreise genehmigt. Über den Gardasee ging es nach Rom zur Papstaudienz. Neben Kirchen wurden dort auch Sehenswürdigkeiten wie der Trevi-Brunnen und das Kolosseum besichtigt.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machte der Priester 574 Euro für Übernachtungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab, das Finanzgericht Nürnberg ebenfalls. Der Pfarrer legte Revision ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück (VI R 42/09).

Das Finanzgericht habe nicht geprüft, in welchem Umfang der Pfarrer die Pilger seelsorgerisch betreut habe, kritisierte der BFH. Bestätige sich die Argumentation des Steuerzahlers, dann sei von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise auszugehen und die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.

Die seelsorgerische Tätigkeit des Geistlichen auf einer Pilgerwallfahrt sei nicht anders zu bewerten als seine seelsorgerische Tätigkeit vor Ort in der Pfarrei. Wenn es zu seinen beruflichen Aufgaben gehöre, Pilger seiner Pfarrei auf der Wallfahrt zu begleiten und geistlich zu betreuen - wofür auch die Genehmigung des Ordinariats spreche -, sei die Romfahrt als Dienstreise anzusehen.

Sie sei vergleichbar mit der beruflich bedingten Klassenfahrt eines Lehrers. Auch bei Klassenfahrten besichtigten Lehrer mit den Schülern Sehenswürdigkeiten, profitierten damit auch privat von der Reise, weil dies das Allgemeinwissen erweitere. Das stehe jedoch dem Abzug von Werbungskosten nicht entgegen, es bleibe trotzdem eine Dienstreise.

Kein Recht auf Schlaf für Pauschalreisende?

Ist keine bestimmte Reisezeit vereinbart, müssen sie mit unkomfortabler An/Abreise rechnen

Ein Münchner Ehepaar buchte eine Pauschalreise in die Türkei. Im Reisepreis von 2.568 Euro enthalten waren Hin- und Rückflug, Transfers, Hotel und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer und kurze Busreisen vor und nach der Kreuzfahrt. Flugzeiten wurden nicht vereinbart.

Als das Reisebüro dem Kunden später die Flugscheine übergab, stellte er fest, dass der Abflug für 22.25 Uhr, die Landung um 2.25 Uhr morgens vorgesehen war. Nun beschwerte sich der Mann beim Reisebüro über die "unmögliche Reisezeit". Er und seine Frau müssten vom Flughafen noch zum Hotel fahren. Dort träfen sie erst um sechs Uhr früh ein, müssten aber um sieben Uhr mit dem Bus schon wieder aufbrechen. Da kämen sie ja überhaupt nicht zum Schlafen.

Weil sich das Reisebüro weigerte, den Flug umzubuchen, stornierte der Kunde die Reise. Vom Reiseunternehmen forderte er die Anzahlung zurück und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (173 C 23180/10). Die kurze Nachtruhe stelle keinen erheblichen Mangel der Reise dar, so der Amtsrichter.

Dass er und seine Frau "viel Schlaf bräuchten", spiele keine Rolle. Hier sei ein "objektiver Maßstab" anzulegen, unabhängig von der "individuellen Konstitution" der Kunden. Wenn keine verbindliche Anreise bzw. Abreise vereinbart sei, müssten Kunden mit unkomfortablen Reisezeiten rechnen. Das sei bei Pauschalreisen nicht unüblich und im konkreten Fall für die Urlauber auch zumutbar.

Vor dem Flug hätten sie schlafen können, während des langen Flugs und im Bus ebenfalls. Zentrales Element der Reise sei die zehntägige Kreuzfahrt. Wenn bei der An- oder Abreise ein Tag durch Schlafmangel etwas weniger angenehm ausfalle, beeinträchtige dies die Reise insgesamt nicht sonderlich - deren wesentlichen Teil, die Kreuzfahrt, überhaupt nicht. Deshalb habe der Münchner den Reisevertrag nicht kündigen dürfen.

Deutscher fühlt sich in ägyptischem Hotel diskriminiert

Ein missglückter Scherz im Abendprogramm verdirbt nicht den ganzen Urlaub

Nach einer einwöchigen Pauschalreise nach Sharm-El-Sheik in Ägypten (Kostenpunkt: 689 Euro) forderte ein Münchner vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises sowie Schadenersatz für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz und für entgangene Urlaubsfreude. Was war passiert?

Ein Hotelmitarbeiter hatte die Auflage "seiner" (gerade nicht benutzten) Sonnenliege weggenommen und sie einem anderen Urlauber gegeben. Nach einer halbstündigen Diskussion bekam der Münchner die Auflage zurück. Am vorletzten Abend wurden auf einer Bühne im Hotel Sketche aufgeführt. Unter anderem wurde die Art des Grüßens durch verschiedene Völker imitiert. Als die Deutschen an der Reihe waren, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, erhoben beim Vorbeigehen den linken Arm und brüllten "Heil".

Das Reiseunternehmen sah diese Vorfälle nicht als Reisemangel an und zahlte nichts. Die Zahlungsklage des Urlaubers war nur bedingt erfolgreich: Das Amtsgericht München entschied, dass er den Reisepreis um 34,45 Euro mindern kann (281 C 28813/09). Der Sketch habe den Eindruck vermittelt, als Deutscher sei man im Hotel nicht willkommen. Das sei wenig gastfreundlich.

Für diesen Reisemangel bekomme der Urlauber für zwei Tage Geld zurück (je 20 Prozent des Reisepreises pro Tag). Ein geschmackloser Scherz dieser Art stelle jedoch keine ernsthafte Diskriminierung dar und verderbe auch nicht den gesamten Urlaub. Anspruch auf Schadenersatz stehe dem Urlauber daher nicht zu. Aus dem Streit um die Sonnenliege sei ebenfalls kein Anspruch abzuleiten.

Die Auflagen gehörten dem Hotel und stünden allen Urlaubern gleichermaßen zur Verfügung. Hotelgäste könnten also nicht erwarten, dass Auflagen - sofern unbenutzt - liegen blieben und für sie reserviert würden. Wenn der Hotelgast es als Mangel ansehe, dass er deswegen 30 Minuten habe streiten müssen, müsse er sich den Hinweis gefallen lassen, dass zu einer Diskussion mindestens zwei Personen gehörten.

Flugzeug muss nach dem Start umkehren

Kann ein Fluggast auch unter diesen Umständen Ausgleichszahlung verlangen?

Im September 2005 wollte ein deutscher Urlauber von Bangkok über Paris nach Hamburg fliegen. Das Flugzeug startete pünktlich, musste aber wegen eines Turbinenschadens umkehren und landete wieder in Bangkok. Der Urlauber wurde von der Fluggesellschaft umgebucht: Mit einer anderen Airline reiste er (nicht über Paris, sondern über Wien) zurück nach Hamburg.

Von der Fluggesellschaft forderte der Fluggast 600 Euro Ausgleichszahlung. Darauf habe er keinen Anspruch, teilte das Unternehmen mit: Denn der Flug sei nicht annulliert, sondern aus technischen Gründen abgebrochen worden. Die Zahlungsklage des Thailand-Urlaubers hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (332 S 104/10).

Werde ein Flug, für den ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt, sei das als "Annullierung" zu werten, erklärte das Gericht. Dass der Flug schon begonnen hatte, stehe dem nicht entgegen. Eine Annullierung liege nicht nur vor, wenn ein Flug schon vor dem Start gestrichen werde. Sondern auch nach einem Abbruch des ursprünglich geplanten Flugs, wenn die Fluggäste anschließend mit einem anderen Flug auf einer anderen Strecke befördert werden.

Auf unvermeidliche und "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline auch nicht berufen. Denn technische Probleme mit Fliegern müsse sie im Griff haben: Das gehöre zur "normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens".