Reise und Erholung

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Norwegen-Reise abgesagt

Reiserücktritt: Wer die Ursache lange bekannter Beschwerden abklären lässt, ist nicht "unerwartet erkrankt"

Ein Münchner buchte Anfang 2007 bei einem Skandinavien-Reiseveranstalter für sich und seine Frau eine Reise durch Norwegens Fjorde. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Die Schiffsreise kostete insgesamt 3.230 Euro und sollte Ende März 2007 stattfinden.

Die Ehefrau trug schon jahrelang einen Herzschrittmacher. Seit einigen Monaten litt sie an Schwindelanfällen. Anfang März suchte die Frau routinemäßig die Universitätsklinik auf, um den Herzschrittmacher prüfen zu lassen. Da empfahlen ihr die Ärzte, so schnell wie möglich die Ursache der Schwindelanfälle zu klären. Die Patientin blieb in der Klinik.

Am gleichen Tag stornierte ihr Mann die Norwegen-Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer, den Reisepreis zu erstatten. Doch der Versicherer winkte ab: Er müsse nur einspringen, wenn ein Versicherter wegen einer plötzlichen und unerwarteten Erkrankung eine Reise absagen müsse. Davon könne bei einer seit Jahrzehnten bekannten Herzschwäche keine Rede sein.

Das Amtsgericht München gab dem Unternehmen Recht und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (154 C 35611/07). Er habe den Urlaub storniert, weil seine Frau stationär in die Universitätsklinik aufgenommen wurde, um dort eine Diagnose durchzuführen. Dies falle jedoch nicht unter das versicherte Risiko.

Sollten die Schwindelanfälle nichts mit der Herzkrankheit zu tun haben, liege vielleicht gar keine Erkrankung vor. Seien sie auf die Herzschwäche zurückzuführen, handle es sich nicht um eine "unerwartete Erkrankung". Schließlich leide die Frau darunter seit Jahren und unter Ohnmachts- und Schwindelattacken seit mindestens einem halben Jahr. Schon vor der Buchung des Norwegen-Urlaubs habe sie sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben.

Hochzeitsreise zu einer Baustelle

Reiseveranstalter müssen den Kunden die Vertragsbedingungen aushändigen

Ausgerechnet auf der Hochzeitsreise nach Mauritius widerfuhr einem Ehepaar das, was schon vielen Pauschalreisenden den Urlaub verdarb: Die Frischverheirateten landeten auf einer Hotel-Baustelle. Nach der Rückkehr im August 2005 forderte der Kunde vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Im August 2006 reichte er Klage ein. Doch die Klageschrift wurde dem Reiseveranstalter wegen einer falschen Adresse erst Monate später zugestellt.

Der Reiseveranstalter pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen Ansprüche der Kunden wegen Reisemängeln ein Jahr nach dem Ende der Reise verjähren. Die AGB hätte der Mauritius-Urlauber im Katalog lesen können, der bei seinem Besuch im Reisebüro auslag. Das hielt der Bundesgerichtshof für unzumutbar (Xa ZR 141/07).

Prinzipiell könne zwar ein Reiseveranstalter die Verjährungsfrist, die laut Gesetz zwei Jahre betrage, in seinen AGB auf ein Jahr verkürzen. Auf seine Reisebedingungen könne er sich aber nur berufen, wenn er den Kunden Gelegenheit gebe, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Man könne von ihnen nicht verlangen, im Reisebüro das "Kleingedruckte" im Katalog zu studieren.

Vor der Buchung eines Urlaubs müsse der Kunde im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen erhalten. Auch nach EU-Pauschalreiserichtlinie seien Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet, den Kunden ihre AGB auszuhändigen. Da dies nicht geschehen sei, habe der Mauritius-Urlauber über die verkürzte Verjährungsfrist nicht Bescheid gewusst. Demnach sei seine Forderung nicht verjährt. (Über die Höhe seines Anspruchs muss nun das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden.)

Hotel in Dubai überbucht

Für "vertane Urlaubszeit" haften nur Reiseveranstalter, nicht Reisevermittler

Ein Kurzurlaub in Dubai sollte es sein. Mit ihrer Tochter wollte eine Münchnerin im November 2007 dorthin fliegen. Im Reisebüro ließ sie sich über die Angebote der Fluggesellschaften informieren. Schließlich buchte die Frau dort den Flug und eine Woche Aufenthalt im Hotel Hilton Ras Al Khaimah (2.638 Euro). Vor Ort stellte sich heraus, dass im Hotel kein Zimmer mehr frei war. Es gab auch kein Ersatzhotel.

Die Münchnerin erhielt das Geld zurück - doch ihre Klage gegen das Reisebüro auf Schadenersatz wegen "vertaner Urlaubszeit" war erfolglos. Nur Reiseveranstalter hafteten für derlei "immaterielle Schäden", erklärte das Amtsgericht München (264 C 13861/08). Das Reisebüro sei aber ein Reisevermittler und kein Reiseveranstalter.

Ein Reiseveranstalter plane selbständig Reisen und führe sie (mit unterschiedlichen Partnern wie Fluggesellschaften etc.) in eigener Verantwortung durch. Der Kunde buche ein fixes Paket von Leistungen, das meist in Katalogen beschrieben werde. Diese Leistungen garantiere der Reiseveranstalter.

Das Reisebüro habe den ins Wasser gefallenen Dubai-Urlaub vermittelt und die Kundin beraten. Dadurch werde es jedoch nicht zu einem Reiseveranstalter. Das Reisebüro habe die Reise nicht in alleiniger Regie geplant und organisiert. Vielmehr habe die Kundin selbst Reiseziel und Reisezeitpunkt bestimmt. Die Reise sei keine Katalogreise, sondern eine Individualreise gewesen.

Tunesienreise zu spät storniert?

Der Sohn des Versicherungsnehmers hatte sich das Nasenbein gebrochen

Ein Münchner hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Djerba in Tunesien gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Fünf Tage vor dem Urlaub brach sich der elfjährige Sohn beim Sport das Nasenbein. Ein HNO-Ärztin versorgte ihn ambulant und stillte die Blutung. Mehr sei wohl nicht nötig, meinte sie, der Junge könne in Urlaub fahren.

Doch bei der letzten Untersuchung am Tag des Abflugs stellte die Ärztin fest, dass der Nasenbeinbruch begradigt werden musste. Dabei riss die Nasenscheidewand ein, der Junge blutete stark. Nun stornierte der Vater die Tunesienreise doch noch, buchstäblich in letzter Minute. Der Reiseveranstalter stellte dem Kunden Stornokosten von 2.894 Euro in Rechnung.

Von der Reiserücktrittskostenversicherung erhielt er allerdings nur 1.670 Euro: Noch am Unfalltag hätte der Versicherungsnehmer die Reise absagen müssen, so der Versicherer, dann wären nur 65 Prozent Stornokosten angefallen. Der Mann habe also seine Pflicht verletzt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Beim Amtsgericht München holte der Familienvater mit seiner Zahlungsklage gegen den Versicherer weitere 644 Euro heraus (275 C 9001/08).

Unmittelbar nach dem Unfall sei für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar gewesen, dass der Urlaub ins Wasser fallen würde, erklärte die Amtsrichterin. In der Regel müsse ein Nasenbeinbruch nicht operiert werden. Das sei keine schwere Krankheit, die den Antritt einer Reise objektiv unzumutbar mache. Deshalb sei der Familienvater nicht verpflichtet gewesen, den Urlaub auf der Stelle abzusagen - zumal ihm auch die Ärztin versicherte, der Junge könne fliegen. Erst am Tag des Abflugs sei klar geworden, dass aufgrund besonderer Umstände doch eine Operation nötig war.

Ostseekreuzfahrt ohne Stockholm-Besuch ...

... ist mangelhaft, wenn laut Reiseunterlagen dort eine Besichtigung geplant ist

Ein Münchner Ehepaar hatte bei einem Reiseunternehmen eine achttägige Ostseekreuzfahrt gebucht, die im August 2008 stattfand. Die Reise führte von Kiel über Tallinn, St. Petersburg, Stockholm und Kopenhagen zurück nach Kiel. Laut Reiseunterlagen sollte die Schären-Inselgruppe durchquert und anschließend der Stadthafen von Stockholm angelaufen werden. Von Freitagabend bis Samstag Mittag war ein Aufenthalt von etwa 17 Stunden in Stockholm vorgesehen. Auf diese Stadtbesichtigung und einen schönen Abend in der schwedischen Hauptstadt freuten sich die Urlauber besonders.

Doch schon bald nach dem Start erfuhren sie, dass daraus nichts werden würde: Das Schiff komme zu spät aus St. Petersburg, teilte man ihnen mit, nachts dürfe man die Schären nicht durchfahren. Deshalb könne das Schiff nicht im Stadthafen Stockholm anlegen, sondern werde in Nynashamn (ein Ort 60 km von Stockholm entfernt) vor Anker gehen. Die Reisenden könnten von da aus mit dem Bus nach Stockholm fahren.

Nach der Rückkehr forschten die frustrierten Urlauber im Internet nach, auf einer Website des Hafens Stockholm ("Stockholm Cruise Calls 2008"). Da fanden die Eheleute heraus, dass am 7. August von vornherein kein Stopp ihres Kreuzfahrtschiffes dort geplant war. Nun forderten die Kunden vom Reiseveranstalter 25 Prozent des Reisepreises zurück (599,50 Euro).

Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (262 C 1337/09). Die Reise dauerte nur acht Tage und es sollten vier große Städte angelaufen werden. Daher sei eine Minderung des Reisepreises um ein Viertel angemessen. Mit Stockholm sei eines der Highlights der Kreuzfahrt ausgefallen, das laut Reiseunterlagen ausdrücklich versprochen war. Immerhin sei ein Aufenthalt von 17 Stunden im Hafen - wenige Gehminuten von der Altstadt entfernt - vorgesehen gewesen. Als Ersatz dafür einen aufwändigen Bustransfer anzubieten, sei inakzeptabel. Zudem sei auch die Fahrt durch die landschaftlich überaus reizvollen Schären weggefallen.

Zubringerflug verspätet - Anschlussflug verpasst

Reisende erhalten keine Ausgleichszahlung wegen "Nichtbeförderung"

Die Reise nach Kolumbien begann für das Paar mit Frust. Es hatte eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr dort landen. Der Weiterflug nach Kolumbien war für 10.35 Uhr geplant. Dichter Nebel in Frankfurt verzögerte den Start, der überfüllte Flugraum über Paris die Landung.

Erst um 9.43 Uhr landete die Maschine in Paris. Als die Urlauber am Terminal für den Flug nach Bogotá eintrafen, war das "Check-in" bereits abgeschlossen. Sie durften nicht mehr an Bord und konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen. Darin sahen die Reisenden eine "Nichtbeförderung" im Sinne der europäischen "Fluggastrechte-Verordnung". Sie forderten eine Ausgleichszahlung von 600 Euro pro Person.

Ihre Klage gegen die Fluggesellschaft scheiterte beim Bundesgerichtshof (Xa ZR 78/08). Der Ausgleichsanspruch stehe Fluggästen zu - unabhängig von einem Verschulden der Fluggesellschaft -, wenn ihnen die Mitnahme für einen gebuchten Flug verweigert werde. Das setze aber voraus, dass die Fluggäste rechtzeitig zum Check-in kommen und dann zurückgewiesen werden.

Das treffe hier nicht zu: Die Passagiere seien zu spät zur Abfertigung und am Flugsteig erschienen und hätten deshalb den Anschlussflug verpasst. Sie könnten allerdings - gestützt auf den Beförderungsvertrag - Schadenersatz von der Fluggesellschaft verlangen, wenn das Unternehmen für die Verspätung des Zubringerflugs verantwortlich wäre.

Gastschulaufenthalt in England

Auch bei Sprachreisen gilt: Mängel sind dem Veranstalter vor Ort zu melden

Die zwei Jugendlichen - der Junge 16 Jahre alt, das Mädchen 14 - sollten in England ihre Sprachkenntnisse verbessern. Deshalb buchten die Eltern für sie bei einem auf Sprachreisen spezialisierten Reiseveranstalter einen Aufenthalt von zwei Wochen bei einer Gastfamilie in England. Im Sommer 2007 fand die Reise statt. Während des Aufenthalts verteilte der Reiseveranstalter Fragebögen, um zu ermitteln, ob die Schüler mit den Leistungen zufrieden waren. Diese wurden durchweg mit den Noten 2 und 3 bewertet.

Kaum waren die beiden Jugendlichen zurückgekehrt, verklagten jedoch die Eltern den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von 80 Prozent des Reisepreises. Die Leistungen seien mangelhaft gewesen. Man habe die Jugendlichen in einem zu kleinen Zimmer mit mehreren Personen untergebracht, zu den Gasteltern habe es kaum Kontakt gegeben. Außerdem sei der Fußweg zur Schule zu lang und die Lunchpakete schlecht gewesen.

Die Klage wurde vom Landgericht Frankenthal abgewiesen (2 S 295/08). Wer wegen Reisemängeln den Reisepreis mindern wolle, müsse diese zwingend dem Reiseveranstalter während der Reise anzeigen. Der Veranstalter müsse Gelegenheit bekommen, die Mängel abzustellen. Die jugendlichen Reiseteilnehmer hätten es schuldhaft unterlassen, gegenüber dem Veranstalter die Mängel zu rügen.

Dabei habe sich im konkreten Fall das Reiseunternehmen besonders darum bemüht festzustellen, ob es Beschwerden von seiten der Schüler gebe. Mehrmals habe der Veranstalter von sich aus Kontakt zu ihnen aufgenommen, ein Mitarbeiter habe die Jugendlichen bei der Gastfamilie besucht. Bei dem Besuch hätten sie nichts beanstandet, auch auf dem Fragebogen nicht. Der "Zwischenfragebogen" habe einfache, verständliche Fragen gestellt. Damit habe man ihnen wirklich ausreichend Gelegenheit gegeben, Kritik zu formulieren.

Ansprüche gegen Reiseveranstalter ...

... sind innerhalb eines Monats geltend zu machen, auch von Sozialversicherungsträgern

Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Gruppenreise durch Mexiko gebucht. Während einer Busrundreise - die zu den Leistungen des Veranstalters gehörte - verunglückte der Bus und die Urlauber wurden schwer verletzt. Der Reiseveranstalter ließ die Eheleute mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland transportieren, erstattete den Reisepreis und zahlte Schmerzensgeld.

Zwei Monate später meldete sich die gesetzliche Krankenkasse der Reisenden beim Reiseunternehmen und verlangte Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung (136.649 Euro). Der Bundesgerichtshof wies ihre Zahlungsklage ab (Xa ZR 99/06). Ansprüche wegen Reisemängeln oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Reiseunfalls müssten Reisende innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise beim Reiseveranstalter anmelden.

Das gelte auch für Sozialversicherungsträger wie die gesetzliche Krankenversicherung, auf die Schadenersatzansprüche des Reisenden übergegangen seien. Sie müssten die Monatsfrist mit ihren Forderungen ebenfalls einhalten. Dass die Urlauber selbst ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb der Frist geltend machten und diese anerkannt wurden, ändere daran nichts. Die Ausschlussfrist diene der Rechtssicherheit: Der Reiseveranstalter müsse möglichst bald Bescheid wissen über den Umfang der auf ihn zukommenden Forderungen.

In der Flughafen-Lounge weggeschnarcht

Weiterflug verpasst: Reiseleiterin hatte den Urlauber vergeblich aufgeweckt

Der Münchner hatte eine Gruppen-Flugpauschalreise in den Jemen gebucht. Auf dem Hinflug fand planmäßig ein Zwischenstopp von sieben Stunden in Dubai statt. In einer Flughafen-Lounge konnte die Reisegruppe etwas trinken und sich ausruhen. Der Münchner erwischte wohl etwas zuviel Alkohol, jedenfalls schlief er in der Lounge ein.

Ein Bildschirm zeigte die Abflüge an. Als am Monitor der Check-In-Aufruf zum Weiterflug nach Sanaa erschien, gingen die anderen Reiseteilnehmer zum Schalter. Die Reiseleiterin weckte den schlafenden Urlauber und forderte ihn auf, ihr zu folgen. Er komme sofort nach, murmelte dieser - und nickte sofort wieder ein. Den Weiterflug verpasste der Mann, flog erst zwei Tage später hinterher.

Die Kosten für das Ersatzticket legte der Reiseveranstalter zunächst aus, forderte sie dann aber vom Kunden zurück. Der verlangte im Gegenzug Ersatz für Hotelkosten in Dubai: Schließlich sei die Reiseleiterin schuld an seinem Missgeschick, weil sie sich nicht richtig um ihn gekümmert habe. Mit diesem Standpunkt kam der Mann beim Amtsgericht München nicht durch (183 C 15864/07).

Die Reiseleiterin habe sich tadellos verhalten, fand die Amtsrichterin. Wie andere Teilnehmer bestätigten, habe sie ihn geweckt und auf das Check-In aufmerksam gemacht. Daraufhin habe er die Frau weggeschickt und versichert, er folge sogleich. Damit habe die Reiseleiterin ihre Betreuungspflicht erfüllt: Alles, was danach passiert sei, habe sich der Urlauber selbst zuzuschreiben.

Die Reisegruppe habe nicht geschlossen eingecheckt und sei auch im Flugzeug nicht nebeneinander gesessen. Deshalb sei das Fehlen des Münchners nicht gleich aufgefallen. Ein Reiseteilnehmer könne aber nicht erwarten, dass eine Reiseleiterin am Check-In-Schalter warte und wie eine Lehrerin auf Klassenfahrt alle Teilnehmer auf einer Liste abhake. Unbestritten sei es der Gruppe frei gestellt worden, wie und wo sie am Flughafen die Wartezeit verbringen wollte. Jeder Urlauber sei für sich selbst verantwortlich gewesen.

Flug-"Gesamtpreis" war kein "echter Endpreis"

Wenn eine Fluglinie den Kunden zusätzliche Kosten aufbürdet, darf sie nicht mit dem "Gesamtpreis" werben

Die irische Fluggesellschaft Aer Lingus hat für die Kunden aus dem deutschen Sprachraum ein deutschsprachiges Internet-Buchungssystem eingerichtet. Bei der Flugauswahl erschienen auf dem Bildschirm Preise, die hervorgehoben als "Gesamtpreis" für den jeweiligen Flug bezeichnet wurden. Doch schon beim nächsten Buchungsschritt kam zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro pro Person und Strecke dazu.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zog gegen diese Praxis zu Felde: So würden die Kunden getäuscht. Die Fluglinie reagierte auf die Kritik nicht, deshalb klagten die Verbraucherschützer auf Unterlassung und setzten sich beim Landgericht München I durch (21 O 11767/09).

Wenn die Fluggesellschaft den Kunden zusätzliche Kosten berechne - wie eben die Bearbeitungsgebühr -, dürfe sie nicht von einem Gesamtpreis für ein Flugticket sprechen. Das führe Verbraucher, die über das Internet buchten, in die Irre und benachteilige obendrein Konkurrenten, die echte Endpreise angeben.

Verschmutzte Swimmingpools ...

... berechtigen Urlauber in einem billigen Hotel nicht, den Reisepreis zu mindern

Eine Mutter hatte für sich und ihre zwei Töchter im Sommer 2007 eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Alles zusammen - Flug, eine Woche Unterkunft, Verpflegung "All Inclusive" - kostete 1.403 Euro. Es handelte sich um ein großes Hotel X-Club mit 216 Zimmern und 81 Appartements. Die Urlauber waren mit den Zimmern unzufrieden (Schimmel im Bad) und anderen Dingen mehr.

Vor allem aber regte sich die Mutter über die Swimmingpools der Hotelanlage auf. Sie seien "extrem verdreckt" gewesen. Kinder hätten ihr Essen, z.B. Kuchen, in die Pools mitgenommen. Überall seien Essensreste herumgeschwommen. Doch nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf berechtigt das die Frau nicht, den Reisepreis zu mindern (27 C 8283/08).

Was die Kundin des Reiseveranstalters beanstande, sei eine typische Erscheinung des Massentourismus. Damit müsse man in einem preiswerten, großen Hotel - vor allem in der Hochsaison - rechnen. Wenn es voll belegt sei, wohnten dort fast 600 Gäste. Da sei der Pool natürlich stark frequentiert und werde laut Reiseveranstalter täglich mit Chlor gereinigt.

Mehr sei "nicht drin". Angesichts des niedrigen Preises dürften die Kunden im Hotel keinen erstklassigen Service erwarten und auch nicht, dass genügend Personal da sein würde, um ständig überall zu putzen. Der Preis bestimme die Leistung. Zudem liege das Meer in unmittelbarer Nähe. Auch da hätten die Urlauber baden können - ebenso wie in den sauberen Pools des Nachbarhotels. Offenbar hätten sie dieses Angebot aber nicht wahrnehmen wollen.

Koffer kamen zu spät ...

Urlauber vermissen auf dem Kreuzfahrtschiff schmerzlich ihre Kleider

Ein Ehepaar hatte zum Jahreswechsel 2007/2008 eine Mittelmeerkreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter gebucht, zwölf Tage zum Preis von 1.280 Euro pro Person. Von Genua aus sollte es losgehen, dorthin reisten die Urlauber mit dem Flugzeug. Ihre Koffer, die sie am Flughafen aufgegeben hatten, kamen nicht rechtzeitig an der Anlegestelle des Schiffes an. So mussten die Eheleute erst einmal ohne Gepäck reisen - erst nach fünf Tagen bekamen sie die Koffer zurück.

Nach der Rückkehr forderten die Reisenden vom Reiseveranstalter Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Für die fünf Tage müsse er den Reisepreis um je 90 Prozent mindern. Begründung: Sie hätten die ganze Zeit dieselben Sachen tragen müssen und deshalb Galaabendessen, Theater- und Tanzveranstaltungen versäumt. Denn dort unpassend gekleidet zu erscheinen, sei eine Art Spießrutenlaufen.

Für Sportprogramme und Fitnessraum habe die Sportkleidung gefehlt, Kosmetikartikel und Fotoapparat hätten sie auch sehr vermisst. An Bord habe man nur T-Shirts, Herrenhemden und Unterwäschen kaufen können. Täglich die verschwitzten Sachen waschen zu müssen, habe ihnen die Kreuzfahrt endgültig verdorben.

Das Amtsgericht München hielt es für angemessen, den Reisepreis für die fünf Tage um jeweils 30 Prozent herabzusetzen (132 C 20772/08). Mehr aber auch nicht. Natürlich sei eine Reise beeinträchtigt, wenn die Urlauber ohne ihre Sachen dastünden. Allerdings habe das Ehepaar die vielfältigen Leistungen dieser Reise durchaus auch in getragenen Kleidern (und gekauftem Ersatz) wahrnehmen können und zum Teil auch wahrgenommen. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden sei in so einem Fall nicht gerechtfertigt.

Versuchter Versicherungsbetrug

Inhaberin eines Reisebüros muss für Detektivkosten aufkommen

Die Inhaberin eines Münchner Reisebüros vermittelte Kunden, die bei ihr eine Reise buchten, auch Reiserücktrittsversicherungen. 2006 teilte sie einem der kooperierenden Versicherungsunternehmen mit, eine Kundin habe eine Reise mit ihrem Ehemann stornieren müssen. Angeblich fielen Stornierungskosten von 3.407 Euro an. Der Haken: Die Reise war nie gebucht worden. Dem Sachbearbeiter der Versicherung fielen an der Schadenanzeige einige Ungereimtheiten auf, die das Reisebüro nicht überzeugend erklären konnte.

Deshalb beauftragte er ein Detektivbüro. Die Privatdetektive ermittelten Folgendes: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise vermeintlich gebucht worden war, existierte überhaupt nicht. Unter dem genannten Namen firmierte ein - längst abgemeldeter - Betrieb, der früher vom Vater der Reisebüroleiterin geführt worden war. Im fraglichen Hotel war nie ein Zimmer reserviert worden. Der Ehemann der Kundin hatte zum Zeitpunkt der Reise gar keinen Urlaub.

Als der Versicherer von diesen Umständen erfuhr, erstattete er Strafanzeige gegen die Inhaberin des Reisebüros und klagte auf Ersatz der Detektivkosten (1.873 Euro). Die Geschäftsfrau wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt. Doch die Ermittlungskosten wollte sie nicht auf sich nehmen: Die seien überflüssig gewesen, fand sie. Die Versicherung hätte auch selbst ermitteln oder die Schadensregulierung einfach ablehnen können. Damit kam die Frau beim Amtsgericht München nicht durch (155 C 29902/08).

Dass jemand, den man betrügen wolle, alle nötigen Maßnahmen treffen dürfe, um dies zu verhindern, verstehe sich von selbst, stellte der Amtsrichter fest. In so einem Fall einen Detektiv zu beauftragen, sei sachgerecht. Die Ansicht der Geschäftsfrau, das Opfer des Betrugs hätte ihre Interesse wahren und keine Kosten verursachen sollen, sei abwegig. Bestätige sich der Verdacht auf Betrug, müsse der Betrüger die Detektivkosten tragen.

"Cross Ticketing" nach wie vor umstritten

OLG Köln: Lufthansa darf per AGB das Umgehen ihres Tarifsystems verbieten

Immer wieder landet das so genannte Cross Ticketing vor Gericht. Doch ein Ende des Tauziehens ist absehbar - demnächst wird sich wohl der Bundesgerichtshof damit befassen. Cross-Ticketing bedeutet: Der Kunde kauft statt eines Hin- und Rückflugs zwei günstige "Return-Tickets" in der Absicht, vom ersten Flug nur den Hinflug und vom zweiten nur den Rückflug zu benutzen. Manchmal ist das billiger, als ein normales Ticket zu erstehen.

Die Lufthansa versucht, diese Praxis durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abzustellen: Teilflüge verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Fluggäste sie nicht in der gebuchten Reihenfolge und komplett antreten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die AGB-Klausel, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige. Seine Klage gegen die Lufthansa wurde jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln abgewiesen (6 U 224/08).

Die Fluggesellschaft müsse ihr Tarifsystem nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten gestalten, so das OLG. Es orientiere sich nicht nur an der Länge der Flugstrecke, sondern auch am Zeitpunkt des Flugs und an den Marktverhältnissen am Abflugort. Das Tarifsystem könne nicht funktionieren, wenn es ständig "ausgetrickst" werde. Kunden, die ihr Ticket von vornherein nur teilweise nutzen wollten, verdienten keinen Schutz. Wenn die Lufthansa versuche, dies zu verhindern, verfolge sie ein berechtigtes Interesse.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und abweichender Entscheidungen anderer Gerichte die Revision gegen sein Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Darmspiegelung vor dem Urlaub

Darmkrebs wird nicht sofort diagnostiziert: Streit mit der Reiserücktrittsversicherung

Mitte November 2007 wollte ein Ehepaar nach Thailand fliegen. Bei der Buchung der Reise hatte der Ehemann auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Einen Monat vor Reisebeginn unterzog er sich routinemäßig einer Darmspiegelung. Dabei wurde ein Polyp entfernt und zur Untersuchung an ein Labor gesandt. Zwei Wochen später erhielt der Hausarzt den Befund, informierte aber den Mann nicht sofort.

Erst nach weiteren Untersuchungen und Beratungen mit Spezialisten über den Befund stellten diese die Diagnose Darmkrebs. Der Mann musste sofort operiert werden. Erst als er die endgültige Diagnose erhielt, stornierte er die Reise, zwei Tage vor dem Abflug. Deshalb forderte der Reiseveranstalter 5.800 Euro Stornokosten.

Die Reiserücktrittsversicherung übernahm jedoch nur 3.283 Euro und hielt dem Kranken vor, er hätte den Thailand-Urlaub schon Ende Oktober stornieren müssen, als der Hausarzt vom Labor das Ergebnis der histologischen Untersuchung erhielt. Wer eine Reise nicht antreten könne, müsse das der Versicherung sofort anzeigen.

Ende Oktober habe das noch nicht festgestanden, widersprach das Amtsgericht München, und gab dem Versicherungsnehmer Recht (142 C 31476/08). Er sei ja nicht wegen akuter Beschwerden zur Darmspiegelung gegangen, sondern eben routinemäßig. Dass dabei ein Polyp entfernt und im Labor untersucht werde, sei ebenfalls Routine. Nichts habe auf eine ernsthafte Krankheit hingedeutet.

Deshalb könne man dem Patienten auch nicht vorhalten, er hätte quasi täglich beim Hausarzt anrufen sollen, um sich zu erkundigen, ob der Laborbefund schon da sei. Bei einer Routineuntersuchung ohne besonderen Anlass müsse der Versicherungsnehmer nicht mit einer Diagnose rechnen, die eine Reise unmöglich machen. Der Mann habe den Versicherungsfall rechtzeitig gemeldet und habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Stornokosten in vollem Umfang.

Enttäuschung auf den Seychellen

Wind und hohe Wellen stellen am Meer keinen Reisemangel dar

Für stolze 27.000 Euro leistete sich ein Ehepaar zwei Wochen Urlaub mit der Tochter auf den Seychellen. Beim Reiseveranstalter TUI buchten die Kunden die Reise. Doch vor Ort war wohl die Enttäuschung groß: Das Wetter war stürmisch, entsprechend hoch waren die Meereswellen. Strandleben, Baden und Schnorcheln fielen aus. Dafür müsse die TUI den Reisepreis um ein Viertel mindern, fand der Familienvater.

Das Landgericht Hannover wies seine Forderung zurück (1 O 59/09). Die Reisezeit sei grundsätzlich zum Baden und Schnorcheln auf den Seychellen gut geeignet. Da hätten die Urlauber eben Pech gehabt: Hohe Wellen und schlechtes Wetter seien am Meer immer möglich - so ein natürliches Risiko müssten Reisende prinzipiell hinnehmen.

Wenn ein Reiseveranstalter im Katalog oder Reiseprospekt allgemein das übliche Klima an einem Urlaubsort beschreibe, gebe er damit keine Garantie für das Wetter während zweier bestimmter Wochen ab. Kein verständiger Reisender könne erwarten, dass ein Reiseveranstalter Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. Darauf habe er keinen Einfluss.

Hotelanlage in Kenia brannte ab

Urlauber umquartiert: Albtraum statt Traumurlaub

Palmen am Traumstrand und ein Luxushotel im afrikanischen Stil - genau so hatte sich das Münchner Ehepaar den Urlaub in Kenia vorgestellt. Zwei Wochen Aufenthalt hatten die Eheleute bei einem Reiseveranstalter gebucht, einige Safaris inklusive. Doch daraus wurde nichts: Schon in der ersten Nacht im Urlaubsdomizil brannte die gesamte Hotelanlage ab. Die Urlauber konnten sich zwar retten, doch ein Teil des Gepäcks wurde ein Raub der Flammen.

Die Hotelbewohner mussten umquartiert werden. Das Ersatzhotel war praktisch noch eine Baustelle. Fast täglich mussten die Gäste hier die Zimmer wechseln. Reiseleitung? Fehlanzeige. Nur ein Safari-Ausflug kam zustande, doch den konnten die Münchner nicht mehr so recht genießen. Vor allem die Ehefrau war von der Brandnacht traumatisiert. Vom Reiseveranstalter forderten die Urlauber den Reisepreis zurück.

Dafür sah der allerdings keinen Grund. Die Brandursache sei ungeklärt; jedenfalls sei an dem Unglück nicht die Hotelleitung vor Ort schuld, argumentierte das Reiseunternehmen. Das Landgericht München I hielt das nicht für bewiesen (27 O 15559/08). Das Ehepaar habe Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises und obendrein auf Schadenersatz für "nutzlos vertane Urlaubszeit".

Das Gericht hatte sich einige Zeugenberichte angehört und daraus den Schluss gezogen, dass der Erholungswert der Afrikareise gleich Null war. Die Feuernacht sei ein "albtraumhaftes Erlebnis" gewesen, das die Urlauber in Todesangst versetzt habe. Nach so einem Schock könne keine Urlaubsfreude mehr aufkommen, damit sei der ganze Aufenthalt in Kenia wertlos. Dazu kämen die Beeinträchtigungen in dem vollkommen unzumutbaren Ersatzquartier.

Betrügerische Kunden eines Reiseveranstalters ...

... gaben das Alter ihrer Kinder falsch an, um billiger Urlaub zu machen

Ein Handelsvertreter und seine Familie liebten Urlaube in Clubanlagen. Immer buchten sie beim gleichen Reisebüro und beim gleichen Reiseveranstalter. Und immer gaben die Eltern das Alter ihrer drei Söhne zu niedrig an, um in den Genuss von Preisnachlässen für kleine Kinder zu kommen. Erst beim 15. Mal flog der Betrug auf, als sich der jüngste Sohn bei einem Cluburlaub in der Türkei verletzte.

Die Eltern brachten den Achtjährigen in eine Klinik. Da dachten Mitarbeiter der Clubanlage, sie müssten sich um zwei kleine, allein gelassene Kinder kümmern. Sie staunten nicht schlecht, als sie in den Räumen der Familie auf den ältesten, 19 Jahre alten Sohn und dessen Freundin trafen. Nun wurden die Meldeunterlagen überprüft und die falschen Altersangaben entdeckt. Daraufhin kontrollierte der Reiseveranstalter die Buchungen seiner Stammkunden und stellte fest, dass ihn die Familie zwischen 1999 und 2007 um mehr als 16.000 Euro betrogen hatte.

Das Unternehmen erstattete Strafanzeige und verklagte gleichzeitig die Eltern zivilrechtlich auf Schadenersatz, den ihm das Landgericht Dortmund zusprach (2 O 172/08). Vergeblich bestritt der Familienvater einen Betrug: Er habe niemanden getäuscht, denn der Inhaber des Reisebüros habe Bescheid gewusst. "So machten es doch alle". Außerdem habe das richtige Alter der Kinder dem Personal während der Urlaube auffallen müssen.

Der Kunde habe den Reiseveranstalter auch dann getäuscht, wenn das Reisebüro seine Buchungspraxis gekannt und im Einvernehmen mit ihm gehandelt habe, stellte das Landgericht fest. In einer Clubanlage falle erst recht nicht auf, was da nicht stimmte. Bei der Anmeldung von Kindern am Urlaubsort müssten Reisende nicht deren Personalpapiere vorlegen oder die Kinder persönlich vorstellen. Üblicherweise fülle ein Elternteil das Anmeldeformular aus und fertig. Es sei nicht die Aufgabe von Reiseleitern und Animateuren eines Clubs, Identität und Alter ihrer Gäste zu kontrollieren.

Flug nach Thailand sollte 5 Stunden länger dauern

Kunde eines Reiseveranstalters darf vom Reisevertrag zurücktreten

Bei einem Reiseunternehmen hatte der Münchner eine 17-tägige Thailandreise gebucht und 696 Euro angezahlt. Nach den ursprünglichen Plänen sollte der Hinflug von 14.20 Uhr (ab Frankfurt) bis zum nächsten Tag um 12.20 Uhr dauern. Drei Monate vor der Reise änderte der Reiseveranstalter jedoch die Flugzeiten: Der Abflugzeitpunkt in Frankfurt wurde auf 9.05 Uhr vorverlegt, während die Ankunft in Bangkok fast gleich blieb (12.15 Uhr am folgenden Tag).

Daraufhin trat der Kunde vom Reisevertrag zurück. Begründung: Dass der Abflug vorgezogen wurde, verlängere die Reisezeit erheblich und koste ihn eine weitere Übernachtung. Schließlich wohne er nicht in Frankfurt und müsse erst dorthin reisen. Der Mann verlangte die Anzahlung zurück.

Dafür sah das Reiseunternehmen keinerlei Anlass: Bei einer Fernostreise sei es zumutbar, wenn sich die Flugzeit um fünf Stunden und 10 Minuten verlängere. Die Anreise zum Flughafen sei "irrelevant". Zwar könne der Kunde den Vertrag kündigen, doch müsse er Stornogebühr zahlen.

Dem widersprach das Amtsgericht München (212 C 1623/09): Bei einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung stehe den Kunden das Recht zu, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten. Wenn sich die Flugzeit von 14 Stunden auf ca. 19 Stunden verlängere - d.h. um über fünf Stunden und mehr als 25 Prozent -, sei das als wesentliche Änderung der Reiseleistung anzusehen.

Das gelte erst recht, wenn durch das Vorverlegen der Abflugzeit für den Reisenden eine zusätzliche Nacht in Frankfurt notwendig werde. Dass der Urlauber von seinem Wohnsitz zum Flughafen anreisen müsse und die Abflugzeit für die Organisation der Anreise bedeutsam sei, sei dem Reiseveranstalter bekannt.

Personalausweis abgelaufen

Urlauber durfte nicht nach Ägypten einreisen - vom Reisebüro falsch informiert?

Im Reisebüro hatte der Kunde Mitte Februar 2008 die Last-Minute-Pauschalreise eines Reiseveranstalters nach Ägypten gebucht - wenige Tage später sollte die Reise beginnen. Sein Personalausweis war nur bis Ende Februar gültig. Nach den Einreisebestimmungen für Ägypten hätte der Reisende jedoch einen Ausweis gebraucht, der weitere drei Monate gültig war. Deshalb nahm das Flugzeug nach Ägypten den Mann gar nicht erst mit.

Im Nachhinein behauptete der Kunde, ein Mitarbeiter des Reisebüros habe ihn falsch informiert. Er habe vor der Buchung extra gefragt, ob das mit dem Personalausweis in Ordnung gehe. Das sei bejaht worden. Diese falsche Auskunft müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen und den Reisepreis zurückzahlen.

Es gehöre zu den Pflichten eines Reiseveranstalters, Reisende über Pass- und Visabedingungen zu informieren, bestätigte das Landgericht Frankfurt (2/24 S 189/08). Erledige dies ein Reisebüro für ihn, hafte er in der Tat dafür, wenn das Reisebüro schuldhaft Fehlinformationen verbreite. Im konkreten Fall sei der Kunde aber auch schriftlich - auf der vom Reisebüro erstellten Buchungsbestätigung - auf die gültigen Einreisebestimmungen nach Ägypten hingewiesen worden.

Deshalb könne es offen bleiben, ob der Mitarbeiter des Reisebüros mündlich etwas Falsches mitteilte: Das wäre dann jedenfalls durch die schriftlichen Informationen korrigiert worden. Diese seien zutreffend, vollständig, klar und verständlich formuliert. Der entscheidende Absatz werde sogar mit einer dicken Überschrift besonders hervorgehoben.

Eine zwei Seiten lange Buchungsbestätigung durchzulesen, könne man von Reisenden erwarten. Dass die Angaben im Reisedokument für die Reise bedeutsam seien, davon müssten Reisende ausgehen. Und wenn wegen unterschiedlicher Informationen Bedenken bestünden, müssten sie notfalls im Reisebüro nachfragen. Im Zweifel sei die aktuelle schriftliche Auskunft auch die richtige Auskunft.