Ein Münchner buchte Anfang 2007 bei einem Skandinavien-Reiseveranstalter für sich und seine Frau eine Reise durch Norwegens Fjorde. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Die Schiffsreise kostete insgesamt 3.230 Euro und sollte Ende März 2007 stattfinden.
Die Ehefrau trug schon jahrelang einen Herzschrittmacher. Seit einigen Monaten litt sie an Schwindelanfällen. Anfang März suchte die Frau routinemäßig die Universitätsklinik auf, um den Herzschrittmacher prüfen zu lassen. Da empfahlen ihr die Ärzte, so schnell wie möglich die Ursache der Schwindelanfälle zu klären. Die Patientin blieb in der Klinik.
Am gleichen Tag stornierte ihr Mann die Norwegen-Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer, den Reisepreis zu erstatten. Doch der Versicherer winkte ab: Er müsse nur einspringen, wenn ein Versicherter wegen einer plötzlichen und unerwarteten Erkrankung eine Reise absagen müsse. Davon könne bei einer seit Jahrzehnten bekannten Herzschwäche keine Rede sein.
Das Amtsgericht München gab dem Unternehmen Recht und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (154 C 35611/07). Er habe den Urlaub storniert, weil seine Frau stationär in die Universitätsklinik aufgenommen wurde, um dort eine Diagnose durchzuführen. Dies falle jedoch nicht unter das versicherte Risiko.
Sollten die Schwindelanfälle nichts mit der Herzkrankheit zu tun haben, liege vielleicht gar keine Erkrankung vor. Seien sie auf die Herzschwäche zurückzuführen, handle es sich nicht um eine "unerwartete Erkrankung". Schließlich leide die Frau darunter seit Jahren und unter Ohnmachts- und Schwindelattacken seit mindestens einem halben Jahr. Schon vor der Buchung des Norwegen-Urlaubs habe sie sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben.