Ein deutsches Ehepaar machte Urlaub in der Türkei. Die Pauschalreise hatten die Eheleute bei einem Reiseveranstalter gebucht (Flug und Hotel mit Halbpension). Mit dem Aufenthalt in der Türkei waren die Urlauber sehr zufrieden. Doch der Rückflug von Antalya nach Köln verlief wohl sehr turbulent.
Der geschockte Kunde sprach von einem Beinahe-Absturz, bei dem er und seine Frau Todesangst ausgestanden hätten. Dieser Schrecken habe den Erholungseffekt des ganzen Urlaubs zunichte gemacht. Da somit die Reise ohne Wert gewesen sei ("vertane Urlaubszeit"), müsse der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurückzahlen. Das Unternehmen lehnte rundweg ab und wurde vom Kunden verklagt.
Da er ansonsten keine Mängel der Reise behaupte, so das Landgericht Duisburg, stehe dem Reisenden allenfalls eine Entschädigung für den Rückflug zu. Er könne den Reisepreis um einen Anteil mindern, der in etwa der Dauer des "beeinträchtigenden Ereignisses" entspreche (280 Euro).
Mit diesem Argument hätte das Landgericht die Klage auf Minderung des Reisepreises nicht abweisen dürfen, entschied der Bundesgerichtshof und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (X ZR 93/07). Wenn ein Erlebnis besonders einschneidend und belastend sei - was man nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden könne -, könnte ausnahmsweise auch eine größere Rückzahlung gerechtfertigt sein.