Reise und Erholung

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Turbulenter Rückflug

Können Urlauber deshalb den Preis einer ansonsten einwandfreien Reise zurückfordern?

Ein deutsches Ehepaar machte Urlaub in der Türkei. Die Pauschalreise hatten die Eheleute bei einem Reiseveranstalter gebucht (Flug und Hotel mit Halbpension). Mit dem Aufenthalt in der Türkei waren die Urlauber sehr zufrieden. Doch der Rückflug von Antalya nach Köln verlief wohl sehr turbulent.

Der geschockte Kunde sprach von einem Beinahe-Absturz, bei dem er und seine Frau Todesangst ausgestanden hätten. Dieser Schrecken habe den Erholungseffekt des ganzen Urlaubs zunichte gemacht. Da somit die Reise ohne Wert gewesen sei ("vertane Urlaubszeit"), müsse der Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurückzahlen. Das Unternehmen lehnte rundweg ab und wurde vom Kunden verklagt.

Da er ansonsten keine Mängel der Reise behaupte, so das Landgericht Duisburg, stehe dem Reisenden allenfalls eine Entschädigung für den Rückflug zu. Er könne den Reisepreis um einen Anteil mindern, der in etwa der Dauer des "beeinträchtigenden Ereignisses" entspreche (280 Euro).

Mit diesem Argument hätte das Landgericht die Klage auf Minderung des Reisepreises nicht abweisen dürfen, entschied der Bundesgerichtshof und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (X ZR 93/07). Wenn ein Erlebnis besonders einschneidend und belastend sei - was man nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden könne -, könnte ausnahmsweise auch eine größere Rückzahlung gerechtfertigt sein.

Olympiade in Peking:

Pauschalreiseverträge enthielten unzulässige Klauseln

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Reiseveranstalters, der Pauschalreisen nach Peking anbot, Eintrittskarten für die Olympischen Sommerspiele inklusive. Die Klauseln zu Zahlungsbedingungen und Stornokosten standen im Extra-Prospekt für Olympiareisen.

Eintrittskarten mussten nach Bestätigung der Reise sofort voll bezahlt werden, auf den Reisepreis wurde dann eine Anzahlung von 50 Prozent fällig. Wenn ein Kunde bis Ende Januar 2008 stornierte, kostete ihn dies eine Stornogebühr von 60 Prozent des Reisepreises, ab 1. Februar gar 80 Prozent. Stellte ein verhinderter Olympiabesucher einen Ersatzteilnehmer für die Reise, hatte er trotzdem eine Bearbeitungsgebühr von 500 Euro zu löhnen.

Das Landgericht Frankfurt erklärte diese AGB-Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten (2-02 O 438/07). Laut Gesetz dürfe ihnen der Reiseveranstalter erst dann Geld für die Reise abknöpfen, wenn er ihnen zuvor einen Sicherungsschein übergeben habe. Von einem Sicherungsschein sei im Reiseprospekt jedoch nicht die Rede.

Das Reiseunternehmen verwies darauf, dass es (gegenüber dem Organisationskomitee der Olympischen Spiele) dazu verpflichtet war, den Erlös für verkaufte Eintrittskarten sofort auf ein Konto der "Bank of China" weiterzuleiten. So eine Vereinbarung dürfe aber nicht zu Lasten der Kunden gehen, so das Landgericht. Und sie ändere nichts daran, dass diese ohne Sicherungsschein nichts zahlen müssten.

Die Stornogebühren seien enorm hoch. Darüber hinaus würden die Kunden nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, weniger zu zahlen - dann nämlich, wenn sie belegten, dass der tatsächliche Aufwand des Reiseveranstalters durch den Reiserücktritt wesentlich niedriger ausfiel als die pauschal festgesetzte Gebühr. (Der Reiseveranstalter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Reise wegen Todesfalls storniert

Reiserücktrittskostenversicherung: Verlobte sind nicht mitversichert

Mit ihrem Verlobten wollte die junge Frau in Urlaub fahren. Bei einem Reiseveranstalter buchte sie eine Pauschalreise nach Korfu (Kostenpunkt: 1.088 Euro) und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. In der Nacht vor dem Hinflug starb der Bruder des Verlobten. Daraufhin stornierte das Paar die Reise.

Der Versicherer lehnte es ab, den Reisepreis zu ersetzen: In den Versicherungsbedingungen sei genau benannt, welchen Personenkreis die Reiserücktrittskostenversicherung umfasse: den Versicherungsnehmer selbst, dessen Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner) und Kinder.

Auch Lebensgefährten seien mitversichert, allerdings nur, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer zusammenwohnten. Da der Verlobte in einer anderen Stadt arbeite, bestehe zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin keine "häusliche Gemeinschaft"; er sei also nicht mitversichert.

Vom Amtsgericht München bekam die junge Frau keine günstigere Auskunft (274 C 35174/07): In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsunternehmens seien die mitversicherten Personen aufgezählt. Damit seien die vertraglichen Pflichten des Unternehmens klar und abschließend definiert. Die Klausel sei wirksam. Da das Paar den Korfu-Urlaub wegen eines Todesfalls in der Familie des nichtversicherten Verlobten storniert habe, müsse der Versicherer die Reiserücktrittskosten nicht ersetzen.

Gebuchtes Hotel war noch nicht fertig

Ägyptenreise platzte: Reiseveranstalter muss der Kundin Schadenersatz zahlen

Im Herbst 2007 wollte die Familie zwei Wochen Strandurlaub in Ägypten machen. Die Ehefrau buchte für sich, ihren Mann und die drei Jahre alten Zwillinge Flug und Hotelaufenthalt am Roten Meer (Kostenpunkt: 2.876 Euro). Etwa drei Wochen vor Reisebeginn teilte der Reiseveranstalter mit, dass das gebuchte Fünf-Sterne-Hotel an der S.Bay noch nicht fertig gestellt sei.

In diesem "Traumhotel" hätte die Familie eine Suite mit zwei Schlafzimmern bekommen sollen. Außerdem verfügte es laut Katalog über einen flachen, kindertauglichen Sandstrand und über einen Kinderclub für Kinder ab drei Jahren mit deutschsprachigen Betreuern. Keines der fünf Ersatzhotels, die der Reiseveranstalter der Kundin anbot, erfüllte diese Kriterien. Die Frau akzeptierte die Ersatzangebote nicht.

Der Reiseveranstalter fand die Abweichungen im Angebot "minimal". Deshalb sei es "treuwidrig" von der Kundin, die Ersatzunterkünfte abzulehnen und Schadenersatz für den "gecancelten" Urlaub zu fordern. Dem widersprach das Amtsgericht Hannover (514 C 17158/07). Die Ersatzhotels hätten nur Vier-Sterne-Komfort und lägen an anderen Stränden.

Die Eltern legten Wert auf zwei Schlafzimmer, die sie in den Ersatzhotels nicht bekommen hätten. Der Erholungswert einer Reise mit kleinen Kindern sei erheblich gemindert, wenn diese mit den Eltern in einem gemeinsamen Schlafzimmer untergebracht seien. Schon aus diesem Grund sei der Ersatz keineswegs annehmbar gewesen.

Darüber hinaus akzeptierten die Kinderclubs der Ersatzhotels Kinder erst ab vier oder fünf Jahren und hätten keine deutschsprachigen Betreuer. Da dreijährige Kinder im allgemeinen noch keine Fremdsprachen beherrschten, hätten die Eltern hier ihre Zwillinge gar nicht zum Spielen "abgeben" können.

Der Reiseveranstalter habe eine nicht durchführbare Reise angeboten. Deshalb stehe der Kundin die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für entgangenes Urlaubsvergnügen zu.

Badeurlaub ins Wasser gefallen

Muss der Reiseveranstalter extra dafür gekaufte Kindersachen ersetzen?

Für November hatte die Familie zwei Wochen Urlaub in Ägypten gebucht. Daraus wurde nichts, weil das Hotel noch nicht fertig gebaut war. Nun forderte die Kundin vom Reiseveranstalter nicht nur den Reisepreis zurück (vgl. gri-Artikel 49 916), sondern auch Schadenersatz für Kindersachen.

Eigens für den Badeurlaub am Roten Meer habe sie für ihre drei Jahre alten Zwillinge zwei Paar Sandalen (zu je 70,90 Euro) und Neoprenshortys (zu je 64,50 Euro) gekauft, trug die Frau vor. Da nun der Urlaub ausfalle, habe sie das Geld sinnlos ausgegeben. Bis zum nächsten Sommer seien die Kinder aus den Sandalen herausgewachsen; die Shorts könnten sie höchstens noch eine Saison tragen. Deshalb müsse der Reiseveranstalter die Kosten ersetzen.

In Bezug auf die Neoprenshortys bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Amtsgericht Hannover (514 C 17158/07). Der Urlaub sei vielleicht Anlass für diese Investition gewesen, aber nicht der alleinige Zweck: Nach Aussage der Mutter selbst seien die Shorts auch im nächsten Jahr noch brauchbar. Bei den Sandalen treffe das nicht zu. Dem Gericht sei bekannt, dass Sandalen im Hamburger Winter ziemlich nutzlos seien und dreijährige Kinder innerhalb eines halben Jahres aus einer Schuhgröße hinauswachsen.

Der Reiseveranstalter müsse die Kundin für diese Ausgabe entschädigen, allerdings nicht in voller Höhe. Denn: Sobald klar war, dass die Reise nicht stattfinden würde, hätte die Frau versuchen müssen, die Sandalen wieder zu verkaufen. Zum Beispiel über die Internet-Handelsplattform eBay. Dort existiere - wie das Gericht aus eigener Anschauung wisse - ein lebhafter Markt für Kindersachen, vor allem für ungetragene. Für unbenutzte Sandalen hätte die Frau mindestens 50 Prozent des Einkaufspreises erzielen können. Der Amtsrichter billigte ihr deshalb nur die Hälfte des Preises als Schadenersatz zu, also 70,90 Euro.

Ohne Reiseleiter "auf der Pirsch"

Veranstalter einer Safarireise haftet für die Folgen eines Sturzes

Im Frühjahr 2006 nahm das Ehepaar H an einer Safarireise durch Südafrika teil. Laut Beschreibung im Katalog des Reiseveranstalters umfassten seine Leistungen bei dieser "Naturreise" sämtliche Transfers, Besichtigungsfahrten, Wanderungen und die Reiseleitung. Teil des Programms war auch eine "Pirsch zu Fuß" - Tierbeobachtung in einem Nationalpark -, die von Wildhütern begleitet wurde.

Mit den Wildhütern sollte sich die kleine Reisegruppe sehr früh am Morgen in einem Camp treffen, das von der Unterkunft ca. 500 Meter entfernt lag. Am Abend zuvor teilte ihr der Reiseleiter mit, dass er sie nicht zum Treffpunkt begleiten werde. Er beschrieb den Urlaubern den Weg. Als die Gruppe um fünf Uhr aufbrach, war es noch dunkel. Frau H stürzte unterwegs über eine Steinstufe im Gelände und brach sich das Schultergelenk (was erst in Deutschland diagnostiziert wurde). Sie litt die restlichen 19 Urlaubstage unter großen Schmerzen und musste sich nach dem Urlaub einer langwierigen Behandlung unterziehen.

Frau H verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz und hatte beim Oberlandesgericht Köln Erfolg (16 U 3/08). Der Reiseveranstalter hafte für das nachlässige Verhalten des Reiseleiters. Das Unternehmen habe sich verpflichtet, den Reiseteilnehmern Ausflüge und Tierbeobachtungen zu ermöglichen, und dafür einen Reiseleiter zu stellen. Dann müsse der Reiseleiter die Reiseteilnehmer auf den Exkursionen (oder zumindest bis zum Ausgangspunkt) begleiten - zumal dann, wenn der Weg für die Urlauber unbekannt und riskant sei.

Auf keinen Fall hätte der Reiseleiter die Gruppe allein durch das finstere Campgelände zum Treffpunkt mit den Wildhütern gehen lassen dürfen. Ihnen kurz den Weg zu erläutern, sei angesichts des fremden Terrains und der Dunkelheit nicht ausreichend, um die Sicherheit der Urlauber zu gewährleisten. Allerdings müsse sich Frau H ein Mitverschulden (von einem Drittel) zurechnen lassen, weil sie in dem unwegsamen Gelände nicht genug aufgepasst habe.

Achtung beim Online-Ticketkauf

Fehlbuchung im Internet: Urlauber klickte den falschen Zielort an

Der Familienvater wollte für sich und die Seinen vier Flüge von Stuttgart nach San Jose in Kalifornien/USA buchen. Er checkte die Angebote im Internet und wurde schließlich bei einem der Internet-Portale für Reisen fündig. Doch er klickte versehentlich als Flugreiseziel San Jose in Costa Rica an.

Während des Buchungsvorganges erschien kein Hinweis mehr auf das ausgewählte Reiseziel. Auf Buchungsbestätigung und Rechnung stand nur der Ortsname, gefolgt vom internationalen Kürzel für den Flughafen: "San Jose (SJO)" - aber nicht das Reiseland. Allerdings hieß es in der Betreffzeile: "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Das hätte dem Kunden zu denken geben können, er übersah den Hinweis aber.

Erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart merkten die Urlauber, dass sie falschen Flug gebucht hatten. In Windeseile kaufte der Vater vier Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose/USA. Diese waren teurer als die irrtümlich gebuchten. Nach dem Amerikaurlaub verlangte der Kunde vom Internet-Anbieter Schadenersatz für den Differenzbetrag: Bei der Buchung (spätestens mit der Rechnung) hätte man ihn darüber informieren müssen, in welchem Staat das Flugzeug lande.

Dem Unternehmen sei kein Vorwurf zu machen, erklärte dagegen das Landgericht München I (34 O 1300/08). Es wies die Zahlungsklage des Kunden ab. Der Anbieter sei nicht verpflichtet, Kunden über ihr Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und in Costa Rica aufzuklären.

Der Anbieter müsse den Internetsurfern nur deutlich machen, dass sie selbständig auswählten und Verwechslungen vermeiden sollten. Solche Hinweise fänden sich auf der Website durchaus. Wer im Internet buche und dessen Vorteile wahrnehme, lasse sich bewusst auf das damit verbundene Risiko ein: Dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten "verklicken" könne, sei klar. Letztlich falle die Auswahl in den Verantwortungsbereich des Kunden.

Anschlussflug nach Island ließ auf sich warten

Wer deswegen eine Studienreise platzen lässt, kann nicht den gesamten Reisepreis zurückfordern

Ein Düsseldorfer hatte bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island gebucht. Der Hinflug führte von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik. In Amsterdam blieb der Urlauber jedoch "hängen" - der Weiterflug nach Reykjavik verzögerte sich wegen eines technischen Defekts. Nachdem er sechs Stunden lang vergeblich gewartet hatte, gab der Mann auf und flog auf eigene Kosten zurück nach Düsseldorf.

Gegenüber dem Reiseveranstalter pochte der Kunde auf die EU-Verordnung zu großer Verspätung bei (und Annullierung von) Flügen: Bei Verspätungen ab fünf Stunden könnten Fluggäste ihr Geld zurückfordern. Da er somit den Reisevertrag kündigen durfte, müsse ihm der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis und die Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf erstatten.

Die Zahlungsklage des Kunden scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (X ZR 37/08). Die EU-Verordnung gelte allein für Beförderungsverträge, betonten die Bundesrichter. Daher begründe sie auch nur Ansprüche der Reisenden gegen die Fluggesellschaft, nicht gegen Reiseveranstalter.

Wenn sich bei einer Pauschalreise ein Flug verzögere, spiele das keine so große Rolle wie bei einem separat gebuchten Flug. Bei einem Flug gehe es ausschließlich um die Beförderung. Bei Pauschalreisen buchten die Kunden nicht nur den Flug, sondern "komplexe Leistungen" (Flug, Unterkunft, gegebenenfalls Ausflüge und Reiseleitung etc.).

Einen Reisevertrag dürften Kunden nur kündigen, wenn die gesamte Reise beeinträchtigt sei und der Reiseveranstalter das zu verantworten habe. Das treffe hier nicht zu: Zum einen hatte der Reiseveranstalter mit der Panne des Flugzeugs nichts zu tun. Zum anderen hätte der Kunde durch die Verspätung nur einen Tag (höchstens zwei) von einer zweiwöchigen Studienreise verpasst.

Verunglückte Ferien auf dem Bauernhof

Urlauberin stürzt im Heuschober von der Leiter: Haftung des Landwirts?

Frau M wollte gemeinsam mit ihrer Familie ein paar Tage Urlaub auf einem Bauernhof in der Oberpfalz verbringen. Kaum waren die Urlauber angekommen, erzählte die Bäuerin ihnen und anderen Gästen, dass eine Katze Junge bekommen hatte. Auf dem Heuboden könnten sie die kleinen Katzen besichtigen. Das ließen sich die Urlauber nicht zwei Mal sagen: Sofort machten sie sich auf den Weg.

Der Heuboden lag drei Meter über dem (Beton-)Boden des Schuppens. Um hinaufzukommen, musste man eine Aluminiumleiter hochsteigen, die nur lose am Eingang angelehnt war. Alle Urlaubsgäste stiegen hinauf, die Kinder spielten mit den Katzen und im Heu. Als Frau M als erste den Heuboden verließ, verrutschte ihr beim Abstieg die Leiter: Sie verlor den Halt, stürzte auf den Beton und zog sich einen komplizierten Fersenbeinbruch zu. Ihre Zahlungsklage gegen den Landwirt auf Schadenersatz war beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg nur zum Teil erfolgreich (3 U 1274/08).

Wer "Ferien auf dem Bauernhof" anbiete, müsse Gefahrenquellen auf dem Hof (zumindest in den für die Urlauber zugänglichen Bereichen) beseitigen, so das OLG. Die Gastgeber dürften die Gäste nicht auf den Heuboden einladen, wenn dieser nicht gefahrlos zu betreten sei. Menschen aus der Stadt seien mit den Unfallrisiken auf einem Bauernhof nicht vertraut - mit dieser Unerfahrenheit hätte der Landwirt rechnen und entsprechende Maßnahmen treffen müssen.

Hier gehe es nicht um eine Leiter, die man nur ein paar (Stufen) hinauf und wieder hinunter steige - sie habe die Funktion einer "Ersatztreppe". Oben steige der Benutzer aus. Beim Wiedereinstieg könnten Benutzer die Leiter (auch unabsichtlich) leicht verschieben. Das sei durch eine Einhängevorrichtung am Ausstieg zu vermeiden oder auch durch eine Leiter mit seitlich verlängerter Standfläche, wie sie längst handelsüblich seien.

Allerdings habe sich Frau M den Unfall überwiegend selbst zuzuschreiben und müsse daher zwei Drittel der Folgekosten selbst tragen. Dass die Leiter instabil war, hätte einem halbwegs aufmerksamen Benutzer auffallen müssen. Da gebe es vernünftigerweise nur zwei Möglichkeiten: unten zu bleiben oder jemanden zu bitten, die Leiter beim Abstieg festzuhalten.

Schiffsreise durch die Nordwest-Passage

Kein Packeis mehr in der Arktis - Urlauber dürfen Reisepreis mindern

Auf den schönen Fotos im Reisekatalog glitzerte das Eis nur so. Ein "unvergessliches Erlebnis" versprach der dazugehörige Text: Auf den Spuren alter Seefahrer werde sich das Schiff auf dem Weg zwischen Pazifik und Atlantik am Nordpol tagelang durch meterdickes Packeis kämpfen. Endlich mal ein richtiger Abenteuerurlaub, dachte sich das Ehepaar, und buchte die dreiwöchige Schiffsreise durch die Nordwest-Passage in der kanadischen Arktis.

Im Juli 2007 ging die Reise los. Doch von Packeis keine Spur - weil in der Arktis der Klimawandel schon sehr deutliche Spuren hinterließ (im September 2008 meldeten dann alle Medien: "Rekordschmelze in der Arktis - Nordwest-Passage komplett eisfrei"). Die enttäuschten Urlauber beschwerten sich beim Reiseleiter (über den Klimawandel?), der daraufhin einen kleinen Landausflug in ein Gebiet mit Packeis organisierte. Trotzdem verlangten die Kunden vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg fand (9 U 92/08). Denn die Reise sei mangelhaft gewesen. Selbstverständlich hafte ein Reiseveranstalter nicht für das Wetter oder für Naturkatastrophen, betonte das OLG. Hier liege der Fall aber anders, weil das Unternehmen durch die Reisebeschreibung und die Fotos im Katalog bei den Kunden den Eindruck erweckt habe, sie könnten während der Schiffsreise mit Packeis rechnen.

Wenn das Durchqueren von Packeis im Katalog zum "Höhepunkt der Reise" erklärt werde, dann müsse der Reiseveranstalter die Erwartungen der Urlauber erfüllen. Könne er das nicht, sei das sein Risiko. Daran ändere auch der Vorbehalt im Katalog nichts, der Reiseleiter werde bei extremen Wetter- und Eisverhältnissen eventuell die Reiseroute ändern. Dieser Hinweis verstärke beim Leser des Katalogs eher noch den Eindruck, dass er in der Nordwest-Passage auf das angepriesene "meterdicke Packeis" treffen werde.

Der Reiseveranstalter musste dem Paar 3.000 Euro (= zehn Prozent des Reisepreises) zurückzahlen - und darüber hinaus wird er wohl seine Reisebeschreibung überdenken.

Flughafen wegen Nebels geschlossen

Keine Ausgleichszahlung für Fluggäste, wenn ein Flug aus diesem Grund annulliert werden muss

Das Ehepaar hatte ein paar Tage in Spanien verbracht. Als die beiden Urlauber den Rückflug antreten wollten, teilte ihnen die Fluggesellschaft mit, dass der Flug annulliert worden war: Denn der Flughafen, der in Deutschland angeflogen werden sollte, war wegen Nebels geschlossen. Die Passagiere wurden auf einen Flug zwei Tage später umgebucht.

Damit wollte sich das Ehepaar jedoch nicht zufrieden geben und forderte eine Ausgleichszahlung von ca. 1.100 Euro dafür, dass der Flug annulliert wurde. Darauf haben die Fluggäste im konkreten Fall keinen Anspruch, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz, weil der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände entfallen sei (10 U 385/07). Ungünstige Witterungsbedingungen oder Sichtverhältnisse könne die Fluggesellschaft nicht beeinflussen.

Vergeblich pochten die Urlauber darauf, am Zielort sei es morgens oft neblig. Meistens löse sich der Nebel schnell wieder auf. Man hätte den Flug also ohne weiteres, wenn auch verspätet, durchführen können. Auf solche Wetterphänomene könne man sich nicht verlassen, entgegneten die Richter: Wie das an einem bestimmten Tag verlaufe, sei nicht absehbar.

Fluggäste im Hinblick auf eine so ungewisse Perspektive stundenlang am Flughafen warten zu lassen, wäre erst recht unzumutbar. Die Fluggesellschaft habe die Gäste daher mit deren Einverständnis auf andere Rückflüge umbuchen dürfen.

Kreuzfahrt ohne "Highlights"

Kunden können Reisepreis mindern, wenn ein Teil des Angebots entfällt

Über zwei Monate dauerte die Luxus-Schiffsreise "Von der Arktis zur Antarktis", die das Ehepaar zum stolzen Preis von 20.889 Euro gebucht hatte. Sie führte von Hamburg nach Grönland, entlang der nordamerikanischen Ostküste in die Karibik, entlang der südamerikanischen Ostküste in die Antarktis und dann nach Feuerland. Weil sie die Geschwindigkeit des Schiffes falsch kalkuliert hatte, konnte die Reederei während der Kreuzfahrt den Reisenden nicht alle im Katalog beschriebenen "Highlights" bieten.

Es entfielen Hafeneinfahrten und einige Stadtbesuche, Schlauchbootfahrten in der Antarktis, eine Flussfahrt im Mündungsdelta des Orinoco und das Kreuzen vor Kap Hoorn. Nach der Kreuzfahrt forderte das enttäuschte Ehepaar vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück. Das Unternehmen zahlte 816 Euro. Mehr komme nicht in Frage, so das Unternehmen, denn von 70 Tagen seien höchstens zehn durch Programmänderungen beeinträchtigt gewesen.

So eine schematische Beurteilung verbiete sich in diesem Fall, urteilte das Oberlandesgericht Köln (16 U 82/07). Denn eine Kreuzfahrt machten Urlauber wegen der Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten. Zum Beispiel wegen des Programmpunkts "Kreuzen vor Kap Hoorn", einem der berühmtesten Panoramen dieser Erde. Die Reise sei nicht das Urlaubserlebnis gewesen, für das die Kunden einen hohen Preis gezahlt hätten.

Den Umfang der Minderung des Reisepreises könne man in so einem Fall nicht ermitteln, indem man die Tage, an denen die Reise ohne Mängel war, ins Verhältnis setze zu den Tagen, an denen die versprochenen Leistungen ausfielen. Man müsse vielmehr im Einzelnen die gestrichenen wesentlichen Programmpunkte bewerten, die ein besonderes Erlebnis hätten sein sollen. Auf diese Weise kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Reiseveranstalter 3.207 Euro zurückzahlen muss.

Urlaub neben der Riesen-Baustelle

An welcher Stelle im Prospekt muss ein Reiseveranstalter auf Baulärm hinweisen?

Für 4.542 Euro leistete sich der Mann den Traumurlaub seines Lebens - in den Vereinigten Arabischen Emiraten (Oman). Um so bitterer dann das Erwachen in der Realität: Rings um sein Hotel lagen drei Großbaustellen, an denen rund um die Uhr gearbeitet wurde. In seinem Hotelzimmer hörte der Urlauber von den zahllosen Presslufthämmern, Baggern und Lastern zwar nichts, sonst aber überall: am hoteleigenen Strand, auf dem Tennisplatz etc.

Es handelte sich um zwei Hotel-Großprojekte und um das Bauvorhaben "Jumeirah Palmeninsel", ein zukünftiges Urlauber-Paradies und eine der größten Baustellen weltweit. Der frustrierte Urlauber verlangte vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises zurück. Das Amtsgericht erkannte ihm nur eine Minderung von 25 Prozent zu, weil der Reiseveranstalter immerhin im Reiseprospekt auf nahe Baustellen aufmerksam gemacht habe.

Die Berufung des Urlaubers gegen dieses Urteil hatte beim Landgericht Frankfurt Erfolg (2/24 S 243/06). Im Reiseprospekt sei in der Einleitung zum Reiseziel Oman und im Kapitel "Wissenswertes Vereinigte Arabische Emirate/Oman" von "möglichen Bautätigkeiten im Reisegebiet" die Rede. Eine in den "Allgemeinen Hinweisen" versteckte Information genüge aber nicht. Deshalb hafte der Veranstalter für den Mangel der Reise und müsse dem Urlauber 45 Prozent des Reisepreises zurückzahlen.

Wichtige Informationen für die Kunden müssten bei der konkreten Reise abgedruckt werden, am besten bei der Hotelbeschreibung. Zumindest müsse der Reiseveranstalter an dieser Stelle auf diejenigen Prospektseiten verweisen, die über den Baulärm informierten. Nicht jeder Reisende lese von sich aus den kompletten Prospekt oder auch nur die Rubrik "Wissenswertes", aus welchen Gründen auch immer. Kunden seien nicht verpflichtet, den ganzen Prospekt nach wesentlichen Informationen über ihr Hotel zu durchsuchen. Wichtige Hinweise zum Hotel dürften sie unmittelbar bei dessen Beschreibung erwarten.

Hotel-Swimmingpool zu seicht?

Ohne Mängelrüge vor Ort kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises

Das Ehepaar hatte sich für den Urlaub ein Hotel der gehobenen Klasse ausgesucht: Im Katalog des Reiseveranstalters war es mit fünf Globen ausgezeichnet. Nach dem Urlaub beanstandeten die Reisenden, der Hotel-Swimmingpool sei nicht tief genug gewesen. Da habe man ja kaum schwimmen können, darunter habe das Urlaubsvergnügen doch sehr gelitten. Sie verlangten vom Reiseveranstalter Geld zurück. Das Unternehmen bestritt den Mangel und zahlte nicht.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2/24 S 96/07). Wie tief ein Swimmingpool sein müsse, um den Ansprüchen geübter Schwimmer gerecht zu werden, könne offen bleiben. Denn die Klage der Urlauber scheitere schon daran, dass sie vor Ort - also während des Urlaubs - den Mangel nicht beanstandet hatten.

Wenn Urlauber wegen eines Mangels den Reisepreis mindern wollten, müssten sie vorher dem Reiseveranstalter (bzw. seinen Vertragspartnern vor Ort) mitteilen, wovon sie sich beeinträchtigt fühlten. Nicht jeder Reisende fühle sich durch die gleichen Umstände gestört (was vor allem für Lärm gelte). Nur wenn die Verantwortlichen Bescheid wüssten, was genau den Urlauber störe, hätten sie die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Eine Mängelrüge sei daher prinzipiell notwendig.

Angestellter verunglückt bei "Incentive-Reise"

Kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen muss

"Incentive" nennt man Geld- oder Sachleistungen des Arbeitgebers, die Mitarbeiter belohnen und motivieren sollen. Seminarreisen sind in dem Zusammenhang besonders beliebt, wobei die Fortbildung meist nicht im Vordergrund steht ...

Ein 39-jähriger Vertriebsspezialist hatte sich nach Ansicht seines Arbeitgebers eine Anerkennung für seine Arbeitsleistungen verdient. Er wurde zusammen mit anderen Angestellten für fünf Tage nach Barbados eingeladen. Auch seine Freundin durfte mitfahren, um sie für seine häufige Abwesenheit ein wenig zu entschädigen.

Im Hotel sollten "unternehmensbezogene Diskussionen" und gemeinsame Mahlzeiten stattfinden, ansonsten waren sportliche Aktivitäten und Ausflüge geplant. Nach einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzte sich der Angestellte beim Anlegemanöver. Er sprang nämlich aus etwa 1,80 Metern Höhe vom Boot auf den Sandstrand - und brach sich beide Fersen.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte es ab, für die Unfallfolgen aufzukommen. Hier handle es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Düsseldorf gab ihr Recht und wies die Zahlungsklage des Angestellten ab (S 6 U 29/08).

Solche Motivations-Reisen unternähmen Arbeitnehmer nicht im Interesse des Betriebs. Sie dienten in erster Linie ihrer Belohnung und nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken. Auch das Einladungsschreiben des Arbeitgebers belege, dass es auf Barbardos nicht um Arbeitsinhalte ging, sondern um Erholung. Die Teilnahme an Incentive-Veranstaltungen stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

"Cross-Border-Selling" im Flugverkehr

Klausel einer britischen Fluggesellschaft für unwirksam erklärt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer britischen Fluggesellschaft. Die Klausel besagt, dass Flugscheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht alle Coupons in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden.

Hintergrund: Um ihre Langstreckenflüge von London aus besser auszulasten, verlangt die Airline für die Kombination aus Langstreckenflug und Zubringerflug nach London teilweise günstigere Preise als für den Direktflug allein. Mit der strittigen Klausel will das Unternehmen verhindern, dass nur am Direktflug interessierte Kunden einen Zubringerflug mitbuchen, um den billigeren Tarif zu erhalten - obwohl sie nicht vorhaben, den Zubringerflug anzutreten ("Cross-Border-Selling").

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt urteilte verbraucherfreundlich und erklärte die Klausel in den AGB der Fluggesellschaft für unwirksam (16 U 76/08). Sie ändere das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig zum Nachteil der Kunden, so das OLG. Fluggäste hätten auch dann Anspruch darauf, befördert zu werden, wenn sie Teile eines Hin- und Rückflugs nicht nutzten.

Die Airline schulde ihnen den vereinbarten Transport. Eben diesen Anspruch nehme die fragliche Klausel den Fluggästen: Im Fall des Falles würden sie gezwungen, ein neues Flugticket zu kaufen, obwohl sie den vollen Flugpreis für die gesamte Strecke gezahlt hätten.

Hotel in Mazedonien überbucht

Urlauber zu spät informiert, Ersatzunterkunft weniger komfortabel ...

Bei einem Reiseveranstalter hatte eine Familie eine Reise nach Mazedonien gebucht. Das Urlaubshotel hatte direkten Zugang zum Strand und eine große Swimmingpoolanlage. Und für die Abendunterhaltung sorgte eine Diskothek, in der Shows, Animation und "Mitternachtssnacks" geboten wurden. Eben deshalb hatten sich die Urlauber dieses Hotel aus dem Katalog herausgesucht.

Um so größer war die Enttäuschung, als ihnen ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters bei der Ankunft auf dem Flughafen Monastir mitteilte, dass das gebuchte Hotel schon voll belegt sei. Das Ersatzhotel lag nicht am Strand und abends war "tote Hose" ... Die Klage der Kunden auf Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden war beim Landgericht Frankfurt erfolgreich (2/24 S 139/07).

Der Reiseveranstalter dürfe nicht einseitig die vereinbarten Leistungen verändern, erklärte das Landgericht. Allein die Tatsache, dass er die Reisenden erst bei ihrer Ankunft darüber informiert habe, dass ihr Hotel überbucht war, begründe einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises (um 15 Prozent). Dem Unternehmen sei dies bereits vor Reisebeginn bekannt gewesen. Die Information nicht weiterzugeben, stelle eine Pflichtverletzung dar.

So nehme der Reiseveranstalter den Kunden die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie trotzdem reisen oder den Reisevertrag kündigen wollten. Dazu wären sie allemal berechtigt gewesen: Denn die Ersatzunterkunft bot bei weitem nicht die Leistungen wie das ursprünglich gebuchte Hotel - kein Strandzugang, kleinerer Pool, keine Diskothek, kein Sportprogramm -, die der Reiseveranstalter den Kunden schuldete. Die Hotels seien nicht annähernd gleichwertig gewesen. Aus diesem Grund dürften die Urlauber den Reisepreis um 45 Prozent mindern.

Da die Reise erheblich beeinträchtigt war (das belege schon die Minderungsquote von insgesamt 60 Prozent), könnten die Reisenden obendrein Entschädigung für vertane Urlaubszeit verlangen, und zwar die Hälfte des Reisepreises. Und so erhielt die Familie für einen Urlaub, der 3.727 Euro gekostet hatte, schließlich vom Reiseveranstalter 4.099 Euro.

Enteisungsanlage ausgefallen, Flug annulliert

Fluggäste erhalten wegen "außergewöhnlicher Umstände" keine Ausgleichszahlung

Ihr Traumurlaub auf den Malediven begann mit einer Panne: Als die Eheleute ins Flugzeug steigen wollten, bekamen sie die Nachricht, dass ihr Flug annulliert worden war. Die Enteisungsanlage der Maschine war defekt. So mussten die Urlauber noch eine Nacht und einen Tag zu Hause verbringen, bis die Reise losgehen konnte. Als Entschädigung verlangten sie von der Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen von je 600 Euro.

Die Airline berief sich auf "außergewöhnliche Umstände", für die sie nicht verantwortlich sei: Schließlich sei die Maschine (inklusive Enteisungsanlage) bei der Wartung am Morgen noch voll funktionstüchtig gewesen. So kurzfristig vor Abflug habe man den Defekt beim besten Willen nicht mehr beheben können.

Das Landgericht Köln gab dem Luftfahrtunternehmen Recht (11 S 176/07). Wenn "außergewöhnliche Umstände" eine Annullierung unvermeidlich machten, stehe den Passagieren keine Ausgleichszahlung zu. Im konkreten Fall sei die Wartung ordnungsgemäß abgelaufen, ohne dass es Anzeichen für einen Defekt gegeben hätte.

Das Unternehmen habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Flug nicht streichen zu müssen. Der Schaden sei sehr kurzfristig aufgetreten. Sofort habe die Fluggesellschaft Mechaniker geschickt, um das Problem zu beseitigen, und gleichzeitig versucht, zwei Flugzeuge als Ersatzmaschinen nach Berlin-Tegel umzuleiten; beides jedoch ohne Erfolg. Mehr könne man in so einem Fall nicht tun.

Grundsatzurteil des EuGH zur Flugannullierung:

Wenn die Technik streikt, ist das noch kein "außergewöhnlicher Umstand"

Eine Familie hatte einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi gebucht. Wenige Minuten vor dem Abflug teilte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft den Reisenden mit, dass der Flug wegen technischer Probleme annulliert werden müsse. An der Turbine habe ein Mechaniker am Vorabend einen komplexen Schaden entdeckt. Den habe man noch nicht beheben können, da Ersatzteile und Spezialtechniker eingeflogen werden mussten.

Die Familie wurde auf einen anderen Flug umgebucht, versäumte deshalb in Rom den Anschlussflug und erreichte Brindisi mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden. Die Fluggesellschaft weigerte sich, dafür einen Ausgleich (250 Euro pro Fluggast) zu bezahlen, und verwies auf die "außergewöhnlichen Umstände". Die Annullierung gehe nicht auf ihr Konto.

Dass Luftfahrtunternehmen bei ihren Flugzeugen mit technischen Problemen zu kämpfen hätten, sei kein "außergewöhnlicher Umstand", fand der Europäische Gerichtshof (C-549/07). Technische Probleme zu beseitigen, gehöre vielmehr zum Alltagsgeschäft. Wenn die Fluggesellschaft behaupte, sie habe den Mindeststandard an Wartungsarbeiten erfüllt, sei das selbstverständlich - das erspare ihr die Ausgleichszahlung nicht.

Technische Probleme seien nur dann als Folge "außergewöhnlicher Umstände" einzustufen, die eine Annullierung zwangsläufig nach sich ziehen, wenn das Unternehmen dies nicht beeinflussen konnte (wie zum Beispiel versteckte Fabrikationsfehler oder Sabotageakte). Um der Ausgleichspflicht zu entgehen, müsse die Fluggesellschaft darlegen, dass es ihr auch unter Einsatz aller (personellen, materiellen und finanziellen) Mittel nicht möglich gewesen wäre, eine Annullierung zu verhindern. (Ob das im konkreten Fall zutraf, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden.)

Deutsche Urlauber in Brasilien überfallen

Kein Mangel der Reise, für den der Reiseveranstalter haften müsste

Eine deutsche Familie hatte über Weihnachten eine Pauschalreise nach Brasilien gebucht. Kaum war sie in Brasilien angekommen, wurde während des Transfers vom Flughafen zum Hotel der Bus von einer Bande überfallen: Alle Businsassen wurden bis auf die Unterwäsche entkleidet und ausgeraubt. Die Reisenden entschieden trotzdem, den Urlaub fortzusetzen.

Am nächsten Tag gab ein Vertreter des Reiseveranstalters der Familie etwas Geld, um Kleidung und andere notwendige Dinge zu kaufen. Als später noch mehr Kleidung gebraucht wurde, erklärte der Mann, die Familie müsse selbst ein Taxi zum Einkaufszentrum nehmen und sich Geld aus Europa schicken lassen.

Nach dem Urlaub bot der Reiseveranstalter der Familie außergerichtlich 500 Euro Entschädigung an. Der Familienvater lehnte das Angebot ab und verlangte höheren Schadenersatz: Schon der Wert des Gepäcks übersteige den angebotenen Betrag, zudem müsse man ihm einen Teil des Reisepreises zurückzahlen. Denn der Veranstalter habe es versäumt, für Polizeischutz zu sorgen - was angesichts der unsicheren Gegend notwendig gewesen wäre.

Doch für das Landgericht Frankfurt gehörte der Überfall zum "allgemeinen Lebensrisiko", für das der Reiseveranstalter nicht geradestehen müsse (2-19 O 105/08). Davor könne und müsse ein Reiseveranstalter seine Gäste nicht schützen. Sie könnten überall Opfer von Kriminellen werden. Die Kunden hätten daher weder Anspruch auf Schadenersatz, noch könnten sie einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Anders läge der Fall nur, wenn in einem Reiseland das Risiko krimineller Übergriffe außergewöhnlich hoch sei.