Reise und Erholung

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Flug von Hamburg nach Hannover umgeleitet

Bustransfer zum Zielflughafen begründet nicht automatisch Anspruch auf Ausgleichszahlung

Im Sommer 2018 war ein Flug von Gran Canaria nach Hamburg etwas zu spät gestartet und konnte dort wegen des Nachtflugverbots nicht mehr landen. Der Flug wurde nach Hannover umgeleitet, wo das Verbot offenbar nicht so strikt gehandhabt wird. Anschließend organisierte die Fluggesellschaft für die Fluggäste einen Bustransfer nach Hamburg.

Zwei Passagiere verlangten wegen der Flugumleitung und der ungeplanten Busfahrt eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: Dies komme einer Flugannullierung gleich, fanden sie. Dem widersprach das Landgericht Hamburg (305 S 33/20).

Das Landgericht gab der Fluggesellschaft Recht, die die Ausgleichszahlung verweigert hatte, und folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH — vgl. onlineurteile Artikel Nr. 57386). Der EuGH hatte in einem vergleichbaren Fall geurteilt, ein Flug, der zu einem nahen Flughafen umgeleitet werde, sei nicht grundsätzlich als annulliert anzusehen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe in so einem Fall nur, wenn die Passagiere mit dem Bus den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten. Oder wenn der Ausweichflughafen nicht dieselbe Stadt oder dieselbe Region bediene.

Beide Bedingungen träfen im konkreten Fall nicht zu. Da sich das Einzugsgebiet der Flughäfen Hannover und Hamburg aufgrund ihrer Größe überschneide, bedienten sie dieselbe Region. Dass sie sich in verschiedenen Bundesländern befänden, ändere daran nichts.

Online-Reisebuchung zurückgenommen

Ist der Reisevertrag noch nicht geschlossen, steht dem Reiseveranstalter keine Storno-Entschädigung zu

Über die Plattform eines Online-Reisevermittlers teilte eine Internetnutzerin einem Reiseveranstalter mit, sie wolle eine Pauschalreise in die Türkei buchen: eine Woche Antalya im Oktober 2021 zum Preis von 928 Euro. Diese Erklärung ging beim Reiseveranstalter um 16.57 Uhr ein. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens vergab eine Buchungsnummer und stellte die Buchungsunterlagen für die Kundin zusammen.

Doch bevor sie eine Buchungsbestätigung verschicken konnte, erklärte die Kundin — wieder über das Internetportal —, sie wolle doch nicht in die Türkei reisen. Diese Mitteilung ging beim Reiseunternehmen um 17.38 Uhr ein. Am nächsten Tag schickte es der Kundin eine Stornorechnung über 835 Euro. Den Betrag zog der Reiseveranstalter sogleich per Lastschrift vom Kreditkartenkonto der Frau ein. Mit Erfolg verlangte sie vom Reiseveranstalter das Geld zurück.

Anspruch auf Entschädigung habe das Unternehmen nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung der Reisevertrag bereits geschlossen war, stellte das Amtsgericht Singen fest (1 C 19/22). Das treffe hier jedoch nicht zu.

Mit einer Online-Buchung beantrage der Kunde den Abschluss eines Reisevertrags. Zustande komme der Vertrag aber erst, wenn der Reiseveranstalter den Antrag annehme — und das geschehe durch die Buchungsbestätigung des Unternehmens.

Die zweite Mitteilung von der Plattform des Online-Reisevermittlers ("Reise stornieren") sei beim Reiseveranstalter so schnell angekommen, dass er den Antrag auf Vertragsschluss gar nicht mehr habe annehmen können. Die Mitarbeiterin sei noch damit beschäftigt gewesen, die Buchungsunterlagen für die Kundin zu erstellen. Unter diesen Umständen dürfe das Reiseunternehmen keine Stornogebühr von der Kundin fordern.

Moderne Kommunikation verschaffe Reiseveranstaltern die Möglichkeit, so eine Fallkonstellation zu vermeiden: Die Unternehmen könnten zuerst den Antrag auf Vertragsschluss annehmen und danach die Dispositionen treffen, die nötig seien, um den Vertrag zu erfüllen.

Der Kundin sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass sie es sich sofort anders überlegt habe (Juristen nennen das poetisch "Vertragsreue"). Solange ein Vertrag nicht geschlossen sei, könne sich grundsätzlich keine der Parteien darauf verlassen, dass der Vertragsschluss zustande kommen werde.

Flug wegen "außergewöhnlicher Umstände" umgeleitet?

Das Flugzeug konnte am Zielflughafen Krakow wegen dichten Nebels nicht landen

Passagier B hatte einen Flug von Dortmund nach Krakow in Polen gebucht, der um 16.20 Uhr starten und um 17.55 Uhr landen sollte. In Krakow herrschte so dichter Nebel, dass der Pilot eine Landung für zu gefährlich hielt. Deshalb wurde die Maschine nach Katowice umgeleitet. Vom Flughafen Katowice aus beförderte die Fluggesellschaft die Passagiere mit dem Bus nach Krakow. Dort kam Herr B schließlich um 22.40 Uhr an, mit einer Verspätung von über vier Stunden.

Das komme einer Annullierung des Fluges gleich, erklärte B und verlangte von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung. Im Prinzip stehe ihm bei so einer Verspätung Entschädigung zu, so das Amtsgericht Dortmund: Im konkreten Fall könne sich die Fluggesellschaft aber auf einen "außergewöhnlichen Umstand" berufen (425 C 6696/21).

Widrige Wetterbedingungen seien zwar für sich genommen nicht automatisch als "außergewöhnlicher Umstand" einzustufen, den eine Airline nicht beherrschen könne und mit dem sie im Flugverkehr nicht rechnen müsse. In der Regel könnten Flugzeuge auch bei Nebel starten und landen. Trotzdem habe der Pilot hier die Sicht von ca. 200 Metern nachvollziehbar als zu großes Risiko eingestuft.

Das liege zum einen daran, dass das Flugzeug nur mit Mindest-Instrumenten ausgestattet sei und nur bei einer Sichtweite von mindestens 800 Metern landen könne. Wäre die Flugumleitung nur darauf zurückzuführen, könnte sich die Fluggesellschaft allerdings nicht mit dem Verweis auf einen "außergewöhnlichen Umstand" entlasten. Denn der Ausrüstungsstandard sei mittlerweile deutlich besser, die unterdurchschnittliche Ausstattung ginge auf ihr Konto.

Doch in Krakow hätten bei dem dichten Nebel nicht einmal besser ausgerüstete Flugzeuge landen können, denn auch der Flughafen Krakow sei schlecht ausgerüstet. Das Landesystem dieses Flughafens könne Piloten bei der Landung nicht so unterstützen, wie es bei extrem schlechter Sicht nötig sei. Angesichts dieser Umstände sei die Landung in Katowice und die anschließende Busfahrt die einzig praktikable Lösung gewesen, um die Fluggäste an ihr Ziel zu bringen. Daher schulde ihnen die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung.

Ferienclub ohne Pool und Strand

Solche Einschränkungen und Baulärm stellen auch in der Pandemie Reisemängel dar

Für 3.600 Euro hatte ein Ehepaar bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub von 14.3.2020 bis 28.3.2020 gebucht: Flug plus Aufenthalt in einer Clubanlage auf Fuerteventura. Obwohl sich seit Februar 2020 das Coronavirus immer mehr ausbreitete, traten die Eheleute die Reise an. Aufgrund behördlicher Anordnungen zum Infektionsschutz wurde schon am Tag nach ihrer Ankunft der Strandzugang geschlossen, tags darauf der Wellnessbereich, später auch die Poolanlage, die Tennisplätze und das clubeigene Bistro.

Anscheinend dachte sich da das Hotelmanagement: "Eh schon alles egal". Am 16.3. begann ein Bautrupp damit, die Clubanlage zu renovieren. Schlagbohrer und Brenner kamen zum Einsatz, Gerüste wurden aufgebaut und vor dem Bungalow der deutschen Urlauber ein Materialumschlagplatz angelegt. Mit anderen Worten: Von 8 Uhr früh bis 17 Uhr herrschte Baubetrieb mit dem entsprechenden Krach.

Die Reisenden beschwerten sich bei der Reiseleitung vor Ort über die Mängel, brachen nach einer Woche den Urlaub ab und flogen zurück. Der Ehemann verlangte vom Reiseveranstalter für die erste Woche ca. 60 Prozent des Reisepreises zurück und für die zweite Woche Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2-24 S 119/21). Die Einschränkungen in der Clubanlage hätten unmittelbar die vom Reiseveranstalter geschuldete Leistung betroffen. Das berechtige den Kunden trotz der Pandemie dazu, den Reisepreis zu mindern. Das Risiko, dass eine Pauschalreise misslinge, trage der Reiseveranstalter und nicht die Reisenden.

Für die Leistungen, die er im Internet oder im Katalog verspreche, müsse er einstehen. Das gelte auch dann, wenn Schließungen coronabedingt behördlich angeordnet werden. Davon abgesehen, habe der Baulärm mit der Pandemie nichts zu tun gehabt. Für die verlorenen Urlaubstage nach dem Abbruch des Urlaubs müsse das Reiseunternehmen den Kunden den vollen Reisepreis ersetzen.

Irreführende Wiesn-Tischreservierung

Eventagentur bot "verbindliche Optionsreservierungen" für das Oktoberfest an

Drei Münchner Festzeltbetreiber (Augustiner, Bräurosl, Hofbräu) wehrten sich gegen die windige Geschäftemacherei einer Berliner Eventagentur. Sie verkaufte auf ihrer Webseite "oktoberfest-tischreservierungen.de" bereits Anfang des Jahres Tischreservierungen für das Oktoberfest 2022, als die Wirte selbst noch nicht mit dem Vorverkauf ihrer Plätze begonnen hatten. (Es stand noch nicht einmal fest, ob das Oktoberfest überhaupt stattfinden würde).

Die Agentur bot z.B. für das Augustiner-Festzelt eine Tischreservierung an: für zehn Personen am Sonntag, 18.9., zum Schnäppchenpreis von 3.120 Euro. Unter der Preisangabe stand: "vorrätig". Die Reservierungsunterlagen inklusive Verzehrgutscheine werde man "per Express" versenden.

Eine Internetseite weiter folgte in einem Kästchen diese Information: "Sie erwerben eine verbindliche Option auf Zuteilung der von Ihnen gewünschten Tischreservierung, da die Oktoberfest-Reservierungen von diesem Festzeltbetreiber erst im Laufe des Jahres vergeben werden".

Da sei von Tickets die Rede, kritisierten die Festzeltbetreiber, obwohl noch gar keine Tischreservierungen verfügbar seien. Deshalb sei das Angebot irreführend. Das "Optionsrecht" der Eventagentur beinhalte keine Tischreservierung mit Besuchsrecht in der Festhalle — darauf müsse die Agentur deutlich hinweisen. Das Landgericht München I entschied, die Agentur müsse den Ticketverkauf unterlassen. Andernfalls werde Ordnungsgeld fällig (4 HK O 1503/22 u.a.).

Option sei nur eine Art von Vorkaufsrecht, das müsse beim Angebot kenntlich sein. Stattdessen spiegle die Agentur im Internet den Interessenten vor, bereits im Besitz von Tischreservierungen mit Einlassunterlagen zu sein, die sie — zu deutlich überhöhten Preisen — an die Kunden weiterleiten könne. Sie verspreche (wenn der Käufer einen bestimmten Tisch zu einem bestimmten Datum anklicke) unterhalb der Preisangabe, die Tickets seien vorrätig und würden per Express verschickt.

Der so erweckte falsche Eindruck, Tickets seien sicher verfügbar, werde durch die Zusatzinformation unter der Überschrift "Optionserwerb" keineswegs korrigiert, im Gegenteil. Für den Verbraucher werde dadurch nicht klarer, was er für sein Geld von der Agentur bekomme. Die Formulierung "verbindliche Option" bestätige nur den Irrtum, er habe nun die Tickets sicher — weil verbindlich bestellt. Dabei habe die Eventagentur zum Zeitpunkt der Bestellung nicht gewusst, ob sie die Reservierungswünsche für das Oktoberfest werde erfüllen können.

84-Jährige trat Flusskreuzfahrt nicht an

Im Sommer 2020 war so eine Reise pandemiebedingt ein unzumutbares Risiko: keine Stornogebühr!

Im Januar 2020, als das Coronavirus noch weitgehend unbekannt war, hatte eine 84-jährige Frau eine Flusskreuzfahrt auf der Donau gebucht. Die einwöchige Kreuzfahrt kostete rund 1.600 Euro und sollte mit 176 Passagieren im Juni 2020 stattfinden. Bekanntlich breitete sich in den folgenden Monaten die Corona-Pandemie aus.

Die Seniorin befürchtete, sie könnte sich anstecken — aufgrund ihres Alters und einer vorgeschädigten Lunge bestand bei ihr ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf von Covid-19. Einige Wochen vor Reisebeginn trat sie deshalb von der Schiffsreise zurück. Der Reiseveranstalter führte die Flusskreuzfahrt schließlich mit nur 100 Passagieren und einem angepassten Hygienekonzept durch. Von der Seniorin verlangte er Stornokosten in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises.

Dagegen klagte die Kundin und hatte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof Erfolg (X ZR 66/21). Trete ein Kunde von einer Reise zurück, habe das Reiseunternehmen Anspruch auf Entschädigung bzw. Stornogebühr. Ausgeschlossen sei dieser Anspruch nur, wenn die Gefahr bestehe, dass am Urlaubsort oder während der Fahrt außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigten — wenn z.B. unzumutbare Risiken drohten.

Das sei im konkreten Fall zu bejahen, so die Bundesrichter, daher habe die Kundin kostenfrei kündigen dürfen. An Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs gehe es besonders eng zu. Trotz Hygienekonzepts des Reiseveranstalters sei daher für alle Teilnehmer bei so einer Reise die Ansteckungsgefahr groß. Zudem habe es im Sommer 2020 noch keine Impfung und auch keine wirksamen Therapien gegen Covid-19 gegeben.

Für die Seniorin wäre das Gesundheitsrisiko während der Schiffsreise unzumutbar hoch gewesen. Da sie die Kreuzfahrt schon im Januar gebucht habe, habe sie auch nicht von vornherein mit Gefahren für ihre Gesundheit rechnen müssen. An einer beschaulichen Schiffsreise teilzunehmen, sei auch mit 84 Jahren kein Problem — erst die Pandemie und die damit verbundenen Risiken hätten den Charakter der Reise verändert.

Teilflug mit Verspätung

Fluggesellschaft muss unter Umständen auch für die Verspätung eines Partnerunternehmens haften

Herr X wollte mit seiner Freundin von Ibiza über Madrid nach Frankfurt am Main fliegen. Den zweiten Teil der Reise führte die Fluggesellschaft A, bei der er die Flüge gebucht hatte, selbst durch — den ersten Teilflug das Partnerunternehmen B. Das Paar verpasste wegen einer Verspätung des ersten Flugs den Anschluss in Madrid und erreichte den Zielort Frankfurt zehn Stunden später als geplant.

Dafür verlangte Herr X von Fluggesellschaft A 700 Euro Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Seine Klage war beim Bundesgerichtshof erfolgreich (X ZR 101/20). Zwar habe die Reise aus zwei Teilflügen bestanden, so die Bundesrichter, sie seien aber "einheitlich gebucht" worden. Unter diesen Umständen, also wenn eine Gesamtbuchung vorliege, sei so eine Reise als Einheit zu betrachten.

Deshalb könne der Kunde die Fluggesellschaft, die den Flugschein für beide Teilflüge ausgestellt habe, für die Verspätung haftbar machen, auch wenn sie für den Fehler nicht verantwortlich sei. Das spiegle die starke Stellung des Verbraucherschutzes in der Fluggastrechteverordnung wider. Die betroffene Fluggesellschaft könne allerdings ihrerseits Schadenersatz vom konkret verantwortlichen Partnerunternehmen verlangen.

"Abenteuerreicher Urlaub"

Trekking-Reise endet mit ziellosem Umherirren: Touristen bekommen Geld zurück

Im Prospekt des Reiseveranstalters klang alles sehr vielversprechend: Die dreiwöchige Pauschalreise nach Indonesien werde ein sehr abenteuerreicher Urlaub! Unter anderem war ein mehrtägiger Fußmarsch mit Zelten und Trägern durch unwegsames Gebiet geplant, bei dem die Teilnehmer Landschaft und Ureinwohner direkt erleben könnten.

Diese Perspektive erschien einem Reisenden und seinen vier Freunden besonders reizvoll. Der Urlaub endete allerdings für die fünf Kameraden mit einer herben Enttäuschung: Statt einer aufregenden Wanderung wurden ihnen lange Autofahrten geboten, ziellos streifte die Gruppe überwiegend entlang von Straßen herum.

Wird ein Teil einer Reise in erheblich anderer Form als angekündigt durchgeführt, könnten die Reisenden den Reisepreis anteilig mindern, entschied das Landgericht. Das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung (18 U 215/93). Die Abenteuerwanderung sei ganz anders ausgefallen als im Prospekt beschrieben: Zielloses Umherirren an befestigten Straßen statt Trekking in schöner Landschaft mit Kontakt zu Einheimischen. Daher könnten die verständlicherweise frustrierten Urlauber einen Teil der Reisekosten zurückverlangen.

Urlaub im Hochrisikogebiet

Darf der Arbeitgeber deshalb wegen "selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit" die Entgeltfortzahlung verweigern?

Eine Arbeitnehmerin flog Ende Januar 2022 in die Dominikanische Republik, die kurz zuvor vom Robert-Koch-Institut als Hochrisikogebiet eingestuft worden war. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 — in Deutschland allerdings bereits bei 878,9. Im Februar fiel die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5, in Deutschland stieg sie auf 1465,4.

Direkt nach dem Urlaub wurde die Frau positiv auf Corona getestet. Die Arbeitgeberin akzeptierte ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht und verweigerte die Entgeltfortzahlung während der Krankentage. Begründung: Erstens sei die Arbeitnehmerin gar nicht arbeitsunfähig, sie habe keinerlei Symptome einer Corona-Erkrankung. Zweitens habe sie das Problem selbst verschuldet, indem sie leichtsinnigerweise in ein Hochrisikogebiet gereist sei.

Die Arbeitnehmerin klagte die Entgeltfortzahlung ein und hatte damit beim Arbeitsgericht Kiel Erfolg (5 Ca 229 f/22). Dass die Arbeitnehmerin symptomfrei sei, schließe den Anspruch auf Entgeltfortzahlung keineswegs aus, betonte das Gericht. Da sie nicht im Homeoffice tätig sein könne, sich aber isolieren müsse (Quarantäne), sei sie als arbeitsunfähig anzusehen. Das gelte auch dann, wenn es der Arbeitnehmerin ihren eigenen Aussagen nach "ganz gut gehe". Eine vom Hausarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweise dies zur Genüge.

Und selbst verschuldet habe die Frau ihre Arbeitsunfähigkeit erst recht nicht. Das träfe höchstens zu, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet deutlich höher gewesen wären als hierzulande.

Davon könne aber keine Rede sein: Die Ansteckungsrate sei zur Urlaubszeit in der Dominikanischen Republik wesentlich niedriger gewesen als am Wohn- und Arbeitsort der Arbeitnehmerin. Sie habe sich mit dem Urlaub also keineswegs leichtsinnig selbst gefährdet. In ein Hochrisikogebiet zu reisen, sei unter diesen Umständen nicht gefährlicher gewesen als das Leben im Alltag.

Kreuzfahrtschiff nimmt kranken Reisenden nicht mit

Der Krebspatient war nachweislich reisefähig und bekommt den Reisepreis zurück

Ein Ehepaar hatte für November/Dezember 2019 eine Kreuzfahrt gebucht. Beim Einchecken frühmorgens in Dubai klagte ein Rollstuhlfahrer über Kopfschmerzen und Schwindel, war zeitlich und örtlich desorientiert. Der Hausarzt hatte dem krebskranken Mann attestiert, er sei reisefähig. Vorsichtshalber wurde er in Dubai im Krankenhaus noch einmal untersucht. Da sich der Zustand des Patienten jedoch deutlich besserte, hielten ihn auch die Mediziner dort für reisefähig.

Trotzdem verweigerte ihm die Reiseveranstalterin die Mitreise. Enttäuscht flog das Paar nach Hause. Die Ehefrau verklagte die Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (6 U 15/21). Die Reiseveranstalterin hätte den Kunden mitnehmen müssen, so das OLG. Nach den Reisebedingungen hätte dies der Kapitän entscheiden müssen, der hier anscheinend gar nicht gefragt wurde.

Das spiele aber keine entscheidende Rolle: Hätte der Kapitän den Mann von der Kreuzfahrt ausgeschlossen, wäre dies ebenfalls falsch gewesen. Zwar sei es dem Reisenden morgens beim Check-In sehr schlecht gegangen. Der Schiffsarzt habe ihn daher ins Krankenhaus bringen lassen, um seinen Gesundheitszustand und die Reisetauglichkeit prüfen zu lassen. Dort sei er aber gründlich untersucht, sogar ein MRT gefertigt worden.

Danach habe es Entwarnung gegeben: Die Symptome am Morgen seien nur auf eine Dehydrierung zurückzuführen, der Mann habe zu wenig getrunken. Fazit: Patient is fit to fly and fit to cruise. Auf Basis dieser Diagnose habe keine Gefahr bestanden, dass sich der Zustand des Patienten während der Schiffsreise spontan verschlechtern könnte. Da man ihm die Mitreise also zu Unrecht verwehrt habe, müsse die Reiseveranstalterin den Reisepreis in voller Höhe erstatten.

Fluggesellschaft annullierte Flüge

Den Ticketpreis darf das Unternehmen nur an den Kunden, nicht ans Reisebüro zurückzahlen

Mit der Lufthansa wollte eine Frau im November 2020 in Urlaub fliegen. Vor der Buchung hatte sie sich im Reisebüro D beraten lassen. Dort zahlte sie schließlich auch: 1.176 Euro für Hin- und Rückflug. Doch aus der Reise wurde nichts. Fünf Tage vorher annullierte die Airline die Flüge. Damit war der Ärger aber noch nicht zu Ende: Über Monate bemühte sich die Kundin vergeblich darum, den Ticketpreis zurückzubekommen.

Schließlich schaltete sie einen Anwalt ein. Dem Anwalt teilte die Lufthansa per E-Mail vom 14. April 2021 mit, sie habe das Geld dem Reisebüro D überwiesen: Gemäß ihren Geschäftsbedingungen erfolgten Rückzahlungen an denjenigen, der die Tickets gezahlt habe. Beim Reisebüro war aber nichts mehr zu holen. Deshalb verklagte die Kundin die Fluggesellschaft auf Rückzahlung.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Köln entschied (149 C 269/21). Auch wenn die Lufthansa ans Reisebüro D gezahlt habe, habe die Kundin immer noch Anspruch auf Erstattung. Was in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline zur Rückzahlung stehe, ändere daran nichts, da die AGB der EU-Fluggastrechteverordnung widersprächen. Demnach müsse die Rückzahlung direkt an den Fluggast erfolgen, wenn ein Flug annulliert werde — unabhängig von Buchungsmodalitäten.

Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Fluggastrechteverordnung, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Der Fluggast zahle den Ticketpreis und sei daher "Anspruchsinhaber" in Bezug auf die Rückzahlung. An die Kundin habe die Fluggesellschaft aber unstreitig nichts gezahlt.

Das Reisebüro vermittle nur die Flüge und sei nicht berechtigt, die Rückzahlung des Flugpreises entgegenzunehmen. Es sei denn, es werde von einem Fluggast dazu bevollmächtigt. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Statt in Berlin-Tegel in Schönefeld gelandet

Flug zu nahem Flughafen umgeleitet: Das begründet keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung

Mit der Austrian Airlines war ein Passagier von Wien nach Berlin geflogen. Ursprüngliches Ziel war der Flughafen Berlin-Tegel, doch die Maschine landete mit einer Stunde Verspätung auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld. Die Fluggesellschaft bot den Passagieren weder an, sie zum Flughafen Tegel zu transportieren, noch übernahm sie die Fahrtkosten für die Weiterfahrt.

Der erboste Kunde verlangte 250 Euro Ausgleichszahlung. Dafür sah das Flugunternehmen allerdings keinen guten Grund: Erstens sei die Verspätung auf schlechtes Wetter beim Vor-Flug zurückzuführen, dafür sei sie nicht verantwortlich. Zweitens begründe die Umleitung zu einem nahen Flughafen keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wie es bei einer Verspätung von über drei Stunden der Fall wäre.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht legte ihn dem Europäischen Gerichtshof vor, der der Fluggesellschaft im Prinzip Recht gab (C-826/19). Sie könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand beim vorangegangenen Flug berufen, sofern ein direkter Zusammenhang zwischen diesem Umstand (Wetterbedingungen beim Vor-Flug) und der verspäteten Ankunft des Fluges bestehe.

Im konkreten Fall komme es darauf aber nicht an: Denn: Passagiere hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, wenn ihr Flug nur zu einem Ausweichflughafen umgeleitet werde, der in unmittelbarer Nähe des eigentlich vorgesehenen Zielflughafens liege. (So ein Anspruch komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Fluggäste nach der Weiterfahrt vom Ausweichflughafen den ursprünglichen Zielflughafen mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichten.)

Allerdings müsse die Airline bei so einer Umleitung den Fluggästen von sich aus anbieten, die Kosten der Beförderung zum gebuchten Zielflughafen zu übernehmen (oder zu anderen, mit ihnen vereinbarten nahen Zielorten). Da die Austrian Airlines dies versäumt habe, müsse sie dem Kunden die Kosten der Weiterfahrt in angemessener Höhe ersetzen.

Reise kurzfristig storniert

Reiseveranstalter verlangt eine pauschale Entschädigung von 70 Prozent des Reisepreises

Bei einem Reiseunternehmen hatte Herr F für sich und seine Frau eine fünfwöchige Rundreise durch Australien gebucht, die 24.250 Euro kostete. Fünf Tage vor dem Hinflug musste er die Reise absagen, weil die Ehefrau erkrankt war.

Die allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters sahen bei einem Reiserücktritt zwischen dem 13. und 5. Tag vor Reisebeginn eine pauschale Entschädigung von 70 Prozent des Reisepreises vor. Daher erstattete das Unternehmen 8.135 Euro.

Angemessen sei höchstens eine Entschädigung von 50 Prozent, fand Herr F: Er verlangte weitere 3.989 Euro und bekam vom Landgericht Düsseldorf Recht. Ohne Erfolg legte der Reiseveranstalter gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein (X ZR 12/21).

Trete ein Kunde von einer Reise zurück, könne er den Reisepreis zurückverlangen, so die Bundesrichter. Diesem Anspruch könne der Reiseveranstalter sein Recht auf Entschädigung entgegenhalten. Wenn er eine Pauschale fordere, müsse er aber darlegen, dass sie angemessen sei: Welche Kosten habe er sich durch den Reiserücktritt erspart? Welche Reiseleistungen könne er an andere Kunden verkaufen, welche nicht anderweitig verwenden?

Im konkreten Fall habe sich der Reiseveranstalter um eine Begründung gar nicht erst bemüht. Er habe nur darauf hingewiesen, dass er die Reiseleistungen bei einer — zum gleichen Konzern gehörenden — Schwestergesellschaft erwerbe: Sie schließe die Verträge mit Hotels, Transportunternehmen und anderen Dienstleistern. Und das Schwesterunternehmen behalte aufgrund einer Kooperationsvereinbarung ebenfalls eine Entschädigung von 70 Prozent ein, wenn Kunden fünf Tage vor Reisebeginn zurücktreten.

Dieser Verweis genüge jedoch nicht. Ein Reiseveranstalter sei verpflichtet, die Umstände zu erläutern, die der geforderten pauschalen Entschädigung zugrunde lägen. Dieser Pflicht könne er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Kooperationsvereinbarung entziehen: Dass ein Schwesterunternehmen die gleichen pauschalen Stornogebühren vorsehe, die der Reiseveranstalter selbst den Kunden abverlange, beweise noch lange nicht, dass die Höhe der Pauschale angemessen sei.

Reiseveranstalter bläst Reise ab

Amtsgericht kürzte mit Verweis auf die Corona-Pandemie die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude

Zwei Reisende hatten sich schon sehr auf ihren Urlaub gefreut. Doch die Reiseveranstalterin sagte die Pauschalreise vier Tage vorher ab, weil der Flug nicht ausgebucht war. Die beiden Kunden verlangten vom Reiseunternehmen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Im Prinzip gab ihnen das Amtsgericht Recht, es beschränkte aber die Entschädigung auf 20 Prozent des Reisepreises. Während sich überall das Corona-Virus ausbreite, halte sich das Maß der Frustration über eine Reiseabsage ja wohl in Grenzen — so lautete sinngemäß die Begründung.

Mit Erfolg legten die beiden Reisenden gegen dieses Urteil Berufung ein: Das Landgericht Hannover erhöhte die Entschädigung immerhin auf die Hälfte des Reisepreises (7 S 28/21). Das sei angemessen, da die Reise wirklich sehr kurzfristig storniert worden sei.

Dass das Amtsgericht den Schadenersatz wegen der Corona-Pandemie herabgesetzt hatte, hielt das Landgericht nicht für nachvollziehbar. Wieso sollte der Frust von Reisenden darüber, dass ihr Urlaub wenige Tage vor Reisebeginn abgesagt wurde, ausgerechnet deshalb geringer ausfallen, weil es weltweit zu pandemiebedingten Einschränkungen kam?

Busreise mit Maske zumutbar

Maskenpflicht beeinträchtigt eine Reise nicht erheblich, findet das Landgericht Frankfurt

Anfang 2020 hatte Frau V bei einem Busreisen-Veranstalter eine Pauschalreise an die polnische Ostseeküste gebucht und 266 Euro angezahlt. Die Reise sollte im August 2020 stattfinden. Im Juni trat Frau V vom Reisevertrag zurück, weil das Risiko einer Corona-Infektion zu hoch und die Maskenpflicht während der Busfahrt unzumutbar sei.

Der Reiseveranstalter behielt die Anzahlung: Da die Kundin ihre Teilnahme zwei Monate vor Reisebeginn abgesagt habe, ständen ihm 20 Prozent des Reisepreises als Rücktrittsentschädigung zu. Dieser Betrag entspreche der Anzahlung. Das Landgericht Frankfurt gab ihm Recht und wies die Klage von Frau V auf Rückzahlung ab (2-24 S 107/21).

Wer von einem Reisevertrag zurücktrete, müsse den Veranstalter dafür entschädigen. Diese Pflicht entfalle nur, wenn am Urlaubsort zur Reisezeit außergewöhnliche Umstände herrschen, welche die Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen könnten. Auf diese Regelung könne sich Frau V jedoch nicht berufen.

Mitte Juni 2020 sei nicht absehbar gewesen, wie sich die Pandemie bis August entwickeln würde. Immerhin habe das Auswärtige Amt die Reisewarnung für Polen am 13.6. aufgehoben und Polen die Grenzen für Touristen wieder geöffnet. Tatsächlich habe der Veranstalter die Reise im August ohne Probleme durchgeführt.

Allein die latente Ansteckungsgefahr mache es für Kunden nicht unzumutbar, an einer Reise teilzunehmen. Reisende könnten durch Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen von Masken, Abstandhalten etc. einer Infektion erfolgreich vorbeugen. Solche im Alltag eingeübte Regeln einzuhalten, sei auch auf einer Urlaubsreise möglich.

Auch die Notwendigkeit, im Bus eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, beeinträchtige eine Reise nicht erheblich. Während der längeren Hin- und Rückfahrt gebe es Pausen, in denen die Reiseteilnehmer den Bus verlassen und die Masken abnehmen könnten. Bei den geplanten Ausflugsfahrten säßen die Reisenden ohnehin nicht lange im Bus, sondern besichtigten in erster Linie Sehenswürdigkeiten.

Beim Aussteigen aus dem Flieger gestürzt

Die Fluggesellschaft haftet für den Unfall eines Fluggastes — außer, er hat selbst dazu beigetragen

In Österreich war eine Frau beim Aussteigen aus einem Flugzeug auf der regennassen mobilen Treppe gestürzt und hatte sich den Unterarm gebrochen. Sie hatte sich nicht am Handlauf festgehalten, weil sie rechts eine Handtasche und auf dem linken Arm ihren Sohn getragen hatte. Vor ihr war ihr Mann an derselben Stelle fast gestürzt.

Die Verletzte verlangte von der Fluggesellschaft ca. 4.700 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz für die Kosten einer Haushaltshilfe. Das Flugunternehmen zahlte nichts und vertrat den Standpunkt, die Passagierin hätte sich eben festhalten müssen. Schließlich habe sie doch, weil ihr Mann beinahe stürzte, gesehen, wie rutschig die Treppe war.

Ein österreichisches Bezirksgericht gab der Airline Recht: Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Treppe habe keine Mängel gezeigt, sei auch nicht ölig oder schmierig gewesen, nur nass vom Nieselregen. Die Frau dagegen habe nichts getan, um einen Sturz zu verhindern.

Gegen das Urteil legte die Verletzte Berufung ein und das Berufungsgericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach, wann eine Fluggesellschaft — gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr — von der Haftung befreit sei.

Wenn ein Fluggast auf einer Flugzeugtreppe stürze, hafte laut Montrealer Übereinkommen unabhängig von eigenem Verschulden das Flugunternehmen, betonte der EuGH (C-589/20). Eine teilweise Haftungsbefreiung für die Airline komme nur in Betracht, wenn sie nachweisen könne, dass der Passagier durch sein Verhalten den Unfall mit-ausgelöst habe.

Ob der Fluggesellschaft dieser Beweis im konkreten Fall gelungen sei, müsse das nationale Gericht entscheiden. Dass sich die Frau nicht festgehalten habe, könne natürlich zu der Verletzung beigetragen haben, so der EuGH. Allerdings müsse das österreichische Gericht auch berücksichtigen, dass die Frau für die Sicherheit eines Kleinkindes habe sorgen müssen.

Falsche Auskunft vom Reisebüro

Einer Urlauberin wurde der Flug nach La Réunion verwehrt, weil sie keinen Reisepass hatte

Herr M und seine Lebensgefährtin ließen sich im Reisebüro beraten: Urlaub auf einer schönen Insel sollte es sein. Das Paar entschied sich schließlich für eine Pauschalreise nach La Réunion, ein französisches Übersee-Département im indischen Ozean. Da sie keinen Reisepass hatte, erkundigte sich die Frau, ob sie dort mit dem Personalausweis einreisen könne — und ob das auch nach einem Zwischenstopp auf Madagaskar gelte.

Beraterin K bejahte dies — doch die Auskunft war falsch. Nur direkt von der EU aus kann man mit dem Personalausweis in französische Übersee-Départements einreisen. Kommen Reisende dagegen aus einem außereuropäischen Land, benötigen sie einen Reisepass. Die Kundin verließ sich auf die Auskunft und besorgte keinen Reisepass: Infolgedessen platzte der Traumurlaub auf La Réunion. Herr M verlangte vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück und zusätzlich Entschädigung für vertanen Urlaub.

Er sei für das Malheur nicht verantwortlich, erklärte der Reiseveranstalter: Im Reiseprospekt werde auf die Einreisebestimmungen hingewiesen. Über den Internetdienst Dropbox habe er Herrn M außerdem eine Digitaldatei mit den einschlägigen Informationen zukommen lassen. Das Landgericht gab deshalb dem Reiseunternehmen Recht. Doch der Kunde legte gegen das Urteil Berufung ein und hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg (11 U 113/19).

Das Personal des Reisebüros vermittle Pauschalreisen im Auftrag des Reiseveranstalters. Er müsse sich die — unvollständige und daher im Ergebnis — falsche Auskunft der Mitarbeiterin zurechnen lassen, urteilte das OLG. Dass der Reiseprospekt und eine Digitaldatei korrekt über die Einreisebestimmungen informierten, ändere daran nichts. Informationen im Katalog oder Prospekt gehörten für reisewillige Kunden in die Rubrik "Kleingedrucktes".

Wenn sie im Reisebüro zu dem Thema bereits mündlich informiert wurden, hätten sie keinen Grund, das "Kleingedruckte" zu studieren. Dazu seien sie nicht verpflichtet, jedenfalls nicht ohne ausdrückliche Aufforderung von Seiten des Reisebüros. Grundsätzlich hätten mündlich erteilte Informationen Vorrang: Kunden müssten Auskünfte der Reiseexperten nicht nachprüfen. Daher sei zu Lasten des Reiseveranstalters davon auszugehen, dass er seine Aufklärungspflicht nicht richtig erfüllt habe und der Inselurlaub der Kunden deshalb ins Wasser gefallen sei.

Flug annulliert, Reisebüro informiert

Das reicht nicht: Fluggesellschaft muss die Passagiere selbst rechtzeitig benachrichtigen

Für den Kroatien-Urlaub hatte eine Frau im Reisebüro zwei Flugtickets besorgt, für den Flug von München nach Split. 15 Tage vor dem Flug benachrichtigte die Fluggesellschaft das Reisebüro darüber, dass der Flug nicht stattfinden werde. Doch die Kundin erfuhr davon erst vier Tage vorher — so jedenfalls ihre Aussage vor Gericht. Deswegen verklagte sie die Airline auf 500 Euro Ausgleichszahlung für den annullierten Flug (250 Euro pro Person).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entfällt der Anspruch der Passagiere auf Entschädigung für einen annullierten Flug, wenn sie über den Ausfall rechtzeitig — d.h. zwei Wochen vorher — informiert worden sind.

Das gelte aber nicht, wenn die Airline nur das Reisebüro benachrichtige, entschied das Amtsgericht Erding (119 C 1903/21). Fluggesellschaften dürften sich nicht darauf verlassen, dass Reisebüros den Reisenden diese Information fristgemäß übermittelten. Airlines dürften ihre Pflicht, die Passagiere zu verständigen, nicht auf Reisevermittler (Reisebüros, Buchungs-Plattformen) abwälzen.

Wenn die Fluggesellschaft einen Flug streiche, müsse sie auch dafür sorgen, dass die Kunden dies früh genug erfahren: damit sie ohne Stress umplanen und sich um Alternativen kümmern könnten. Das sei nur gewährleistet, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vorher Bescheid wüssten: Nur dann sei ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ausgeschlossen.

Die Airline trage die Verantwortung dafür, dass Fluggäste rechtzeitig benachrichtigt würden — sie müsse daher auch für die Folgen einstehen, wenn ein Reisevermittler die Nachricht nicht rechtzeitig weitergebe.

Urlaubs-Rückflug über eine Stunde vorverlegt

Das kommt einer Annullierung gleich — Landgericht setzt EuGH-Rechtsprechung um

In einem Reisebüro hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen für sich und seine Familie den Sommerurlaub 2018 gebucht. Dabei wurde die Familie vom Pech verfolgt. Der Hinflug landete mit über drei Stunden Verspätung am Urlaubsort, der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt. Zunächst verlangte der Familienvater von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Da das Unternehmen abwinkte, klagte er die Entschädigung ein.

Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die in der Reisebestätigung des Reisebüros angegebenen Flugzeiten als verbindlich anzusehen sind. Denn die Fluggesellschaft hatte die Zeiten nicht bestätigt. Das spiele keine Rolle, entschied das Landgericht Düsseldorf: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stehe eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich.

Deshalb sprach das Landgericht Düsseldorf dem Kunden Entschädigung für Hin- und Rückflug zu (22 S 352/19). Das Reisebüro habe ihm bei der Buchung für alle Familienmitglieder eine Reisebestätigung mit den Flugzeiten übergeben. Reisende dürften sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro in der Reisebestätigung mitteile — es sei denn, das Reisebüro gebe die Zeiten nur "unter Vorbehalt einer Änderung" an.

Würden die Flugzeiten ohne Vorbehalt mitgeteilt, seien sie als verbindlich anzusehen. Dann sei von dieser Basis aus zu berechnen, um wie viele Stunden bzw. Minuten ein Flug verspätet war oder vorverlegt wurde. Davon hänge unter anderem die Höhe der Ausgleichszahlung ab.

Das Landgericht setzte bei diesem Urteil erstmals die Grundsatzentscheidung des EuGHs vom 21.12.2021 um (vgl. onlineurteile-Artikel Nr.57114), nach der ein Flug als annulliert gilt, wenn ihn die Fluggesellschaft um mehr als eine Stunde vorverlegt.

Ruhiges Hotel in Flughafennähe

Urlauber verlangt vom Reiseveranstalter wegen nächtlichen Fluglärms den Reisepreis zurück

Herr K hatte für sich und seine Familie eine Flugpauschalreise auf die Insel Kos gebucht. Im Reiseprospekt stand, das ruhige Hotel liege in Strandnähe — vom Strand durch eine Straße getrennt, aber ruhig. Es befinde sich neun Kilometer vom Flughafen entfernt. Der Transfer zum Hotel dauere also nur 30 Minuten. Den Schluss, dass über der Hotelanlage wohl mit Flugzeugen zu rechnen sei, zog der Kunde nicht.

Doch nach dem Urlaub forderte er vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis (5.276 Euro) zurück. Während seines Aufenthalts seien auch nachts — teils mehrmals pro Stunde — Flugzeuge in niedrigem Abstand über das Hotel geflogen, erklärte Herr K. Das Kleinkind sei fast jede Nacht aufgewacht. Der massive Fluglärm habe die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt und der Familie den Urlaub komplett verdorben. Daher sei der Reisepreis um 100 Prozent zu mindern.

Der Reiseveranstalter bestritt eine intensive Lärmbelästigung: Es fehlten detaillierte Angaben des Kunden, wie viele Maschinen an welchen Tagen in welcher Höhe über die Hotelanlage geflogen und welche Lärmimmissionen im Hotelzimmer bei geschlossenem Fenster dadurch entstanden seien.

Um einen Reisemangel zu beweisen, müssten Reisende nicht Buch führen über die Zahl der Flüge, über deren genaue Uhrzeit und Flughöhe etc., erklärte der Bundesgerichtshof (X ZR 97/20). Das sei unzumutbar und erfordere Sachkunde, über die Urlauber in der Regel nicht verfügten. Der Reiseveranstalter allerdings auch nicht: Sein Informationsstand in Bezug auf die Intensität der Nachtflüge unterscheide sich nicht von dem des Urlaubers.

Die Bundesrichter verwiesen den Fall zurück an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Celle: Konkrete Angaben über die Häufigkeit nächtlicher Flugbewegungen während des Urlaubs von Familie K könne nur der Flughafenbetreiber liefern: Bei ihm müsse das OLG Auskunft einholen, um zu klären, ob die Aussagen von K zum Fluglärm zuträfen. Und dann den Rechtsstreit entscheiden.

Richtig sei aber das Argument des OLGs, dass die Angaben im Reisekatalog des Veranstalters nicht ausreichten: Da das gebuchte Hotel mehr oder weniger in der Einflugschneise des Flughafens liege, genüge ein dürrer Hinweis auf die Entfernung zwischen Hotel und Flughafen im Prospekt oder Katalog als Information für potenzielle Kunden nicht.

Anders als der Reiseveranstalter meine, seien Angaben zu möglichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm auch nicht deshalb überflüssig, weil Kunden sich über die Lage eines Hotels und dessen Umgebung selbst informieren könnten.