Im Sommer 2018 war ein Flug von Gran Canaria nach Hamburg etwas zu spät gestartet und konnte dort wegen des Nachtflugverbots nicht mehr landen. Der Flug wurde nach Hannover umgeleitet, wo das Verbot offenbar nicht so strikt gehandhabt wird. Anschließend organisierte die Fluggesellschaft für die Fluggäste einen Bustransfer nach Hamburg.
Zwei Passagiere verlangten wegen der Flugumleitung und der ungeplanten Busfahrt eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: Dies komme einer Flugannullierung gleich, fanden sie. Dem widersprach das Landgericht Hamburg (305 S 33/20).
Das Landgericht gab der Fluggesellschaft Recht, die die Ausgleichszahlung verweigert hatte, und folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH — vgl. onlineurteile Artikel Nr. 57386). Der EuGH hatte in einem vergleichbaren Fall geurteilt, ein Flug, der zu einem nahen Flughafen umgeleitet werde, sei nicht grundsätzlich als annulliert anzusehen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe in so einem Fall nur, wenn die Passagiere mit dem Bus den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten. Oder wenn der Ausweichflughafen nicht dieselbe Stadt oder dieselbe Region bediene.
Beide Bedingungen träfen im konkreten Fall nicht zu. Da sich das Einzugsgebiet der Flughäfen Hannover und Hamburg aufgrund ihrer Größe überschneide, bedienten sie dieselbe Region. Dass sie sich in verschiedenen Bundesländern befänden, ändere daran nichts.