Jagdfreunde buchten lange im Voraus eine Reise nach Sibirien: zehn Tage Jagd auf Braunbären im Mai 2005, zum Schnäppchenpreis von 5.218 Euro pro Teilnehmer. 3.000 Euro sollten sie vom Reiseveranstalter zurückerhalten, wenn es mit einem Schuss auf Bären nichts werden sollte. Kurz vor der Reise blies der Reiseveranstalter alles ab: Erstmals seit 1989 war die Jagdsaison um diese Zeit noch nicht eröffnet worden. Einen sachlichen Grund dafür hatte die zuständige russische Behörde nicht angegeben.
Die frustrierten Jäger erhielten den Reisepreis zurück. Allerdings behielt der Reiseveranstalter 850 Euro von jedem ein, weil er schon einiges ausgegeben hatte: für Visumgebühren, Gebühren für eine Waffeneinfuhrgenehmigung, Gebühren für die Erlaubnis zur Ausfuhr von Jagdtrophäen, Bearbeitungsspesen etc. Mit dem Abschlag waren die Jäger nicht einverstanden; sie verwiesen auf die Abschussgarantie des Veranstalters. Diese beziehe sich auf die Häufigkeit des Wilds im Jagdgebiet und nicht auf die rechtlichen Bedingungen, unter denen die Jagd stattfinde, erklärte das Landgericht Mönchengladbach (4 S 64/06).
Auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Jagdsaison habe der Reiseveranstalter keinen Einfluss, diese Entscheidung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Für die Absage sei der Reiseveranstalter also nicht verantwortlich. Deshalb habe er den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen dürfen. Der allgemeine Verweis auf Behördenwillkür in Russland helfe hier nicht weiter. Schließlich sei die Saison 15 Jahre lang zur gleichen Zeit eröffnet worden. Außerdem hätten sich die Jäger trotz Korruption und Willkür auf die Reise eingelassen, also das Risiko in Kauf genommen.
Wenn der Reiseveranstalter vor der Absage für die Kunden bereits Reiseleistungen erbracht habe, habe er Anspruch auf einen Ausgleich für diese Ausgaben. Dann müsse er den Reisepreis nicht in voller Höhe erstatten.