Reise und Erholung

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In der Hotelanlage ausgerutscht

Muss die Reiseveranstalterin für den Unfall einstehen?

Eine Frau machte in einer Ferienanlage Urlaub. Dort rutschte sie bei Nieselregen auf glitschigen Ziegelsteinen aus und verletzte sich. Es handelte sich um einen Betonweg, der quer durch den Garten verlief und durch Streifen mit rotbraunen Ziegelsteinen unterbrochen war. Für ihr Unglück wollte die Urlauberin die Reiseveranstalterin verantwortlich machen.

Das Oberlandesgericht Köln wies ihre Klage ab (16 U 31/03). Ein Reiseveranstalter müsse zwar die Einrichtungen der Hotelanlage regelmäßig auf Mängel überprüfen, dazu gehörten auch die Wege. Gefahrenquellen müsse er allerdings nur beseitigen (oder vor ihnen warnen), wenn sie schwer erkennbar seien. Auf die optisch markanten Ziegel-Bänder im Weg hätte sich die verletzte Urlauberin jedoch ohne Weiteres einstellen können. Wo erhöhte Rutschgefahr bestehe, müsse man eben langsam gehen und aufpassen. Auf Gefahren, die jedermann ins Auge springen, müssten Hotelier und Reiseveranstalter nicht durch Warntafeln hinweisen.

Reisepaket: "High School USA 2001/02"

Reiseveranstalter pleite: Versicherung muss auch für Taschengeld der Schüler geradestehen

Wohlhabende Eltern spendierten ihren beiden minderjährigen Kindern ein Reisepaket für einen High-School-Aufenthalt in den USA. Mit einem Spezial-Reiseveranstalter schlossen sie einen Vertrag, der folgende Leistungen beinhaltete: Er hatte Hin- und Rückflug zu buchen, Gastfamilien und Schule auszuwählen, Schulgeld zu zahlen und die Kinder vor Ort zu betreuen. Außerdem sollte er jeden Monat als Taschengeld für die Kinder 200 US-Dollar auf ein Treuhandkonto einzahlen.

Der Reiseveranstalter ging pleite und die Kinder bekamen kein Taschengeld mehr. Ihre Eltern verklagten den Reiseversicherer, weil er sich weigerte, das ausgefallene Taschengeld zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte ihn dazu (9 U 93/02). Die Zahlung des Taschengelds zu organisieren, gehöre bei dieser Art von Reisen zu den Leistungen des Reiseveranstalters und sei daher beim Reisepreis mitkalkuliert. High-School-Reisen könnten nur inklusive dieser Taschengeldregelung gebucht werden.

Denn die Gastfamilien wünschten, dass Austauschschüler regelmäßig Taschengeld erhielten. Der Veranstalter weise in seinem Reiseprogramm eigens darauf hin, wie zeitraubend und teuer Geldüberweisungen in den USA seien. Das Taschengeld monatlich auf das betreffende Konto einzuzahlen sei sicherer und die Schüler könnten so ihre Ausgaben besser einteilen. Aus all diesen Gründen sei das Taschengeld Bestandteil des Reisepreises. Und mit dem Sicherungsschein garantiere der Reiseversicherer, im Falle einer Pleite des Reiseveranstalters den Reisepreis zu erstatten.

Hotel-"Familienzimmer" war noch im Bau

Reiseveranstalter muss großen Teil des Reisepreises zurückzahlen

Ein Ehepaar mit zwei Kleinkindern fuhr in Urlaub. Ein "Familienzimmer" mit zwei Schlafräumen war gebucht. An Ort und Stelle sah dann aber alles ganz anders aus als im Reisekatalog beschrieben: Die angebotenen Räume waren, wie der Reiseveranstalter übrigens wusste, noch nicht bezugsfertig. Also musste sich die Familie mit zwei Doppelzimmern begnügen. Im Hotel ging den Urlaubern Baulärm auf die Nerven, nicht einmal das Hotelrestaurant war fertig eingerichtet. Die Mahlzeiten ließen deshalb auf sich warten. Zu Hause klagten die Urlauber auf Minderung des Reisepreises.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Hannover, das den Reiseveranstalter verpflichtet hatte, 55 Prozent des Reisepreises zurückzuzahlen (11 U 84/03). Das Katalogangebot eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen sei gerade für Familien mit kleinen Kindern sehr attraktiv, so die Richter. Die Erwachsenen könnten sich von ihnen räumlich trennen, ohne die Kontrolle über sie zu verlieren. Nebeneinander liegende Doppelzimmer seien kein gleichwertiger Ersatz für einen zusammenhängenden Wohnbereich. Denn die Eltern müssten jedes Mal den Privatbereich verlassen, um einen Blick auf die Kinder zu werfen, d.h. den Gang des Hotels betreten und sich dafür angemessen kleiden.

Hinzu kämen die weiteren Mängel im Hotel und vor allem der Umstand, dass der Reiseveranstalter darüber Bescheid wusste. Trotzdem habe er die Familie nicht kontaktiert, um Urlaubs-Alternativen zu erörtern. Daher sei es gerechtfertigt, den Reisepreis deutlich herabzusetzen.

"Schonfrist" ...

... aber kein dauerhafter Unterhalt für geschiedene Frau

Sieben Jahre hielt eine Ehe, in die beide Partner jeweils zwei Kinder mitgebracht hatten. Bis zur Trennung führte die Ehefrau den Haushalt und betreute die vier Kinder. Dann ging sie arbeiten. Nach der Scheidung verlangte sie von ihrem recht gut verdienenden Ehemann zusätzlich Unterhalt.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zwar einen Anspruch auf Unterhalt, begrenzte ihn aber auf drei Jahre (10 UF 168/02). Angesichts der Umstände wäre es unbillig, den Ehemann auf Dauer zu verpflichten. Das Paar sei nur relativ kurz verheiratet gewesen und die ehebedingte berufliche Abstinenz der Frau habe nicht zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt. Die bescheidenen Einkünfte, die die jetzt 44-Jährige vor der Ehe durch Bürohilfsarbeiten im Betrieb ihres Vaters erzielte, erreiche sie auch jetzt wieder. Sie sei gesund und mit 44 Jahren noch nicht zu alt, um künftig einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden. Zudem verfüge sie über Mieteinnahmen aus einer unbelasteten Eigentumswohnung (427 Euro monatlich).

Innerhalb der Schonfrist von drei Jahren könne sich die geschiedene Frau wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lage einstellen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch Weiterbildung verbessern.

Rückflug aus New York wegen der Terroranschläge annulliert

Reiseversicherung erstattet für zusätzliche Hotelkosten nur den vereinbarten Höchstsatz

Ausgerechnet in der ersten Septemberhälfte 2001 hatte die Frau für sich und ihre Tochter eine Flugpauschalreise nach New York gebucht. Gleichzeitig hatte sie eine Fern-Flug-Voll-Familienversicherung abgeschlossen. Wegen der Terroranschläge wurde der für den 12. September geplante Rückflug annulliert. Die beiden Urlauberinnen mussten ihren Aufenthalt unfreiwillig um fünf Tage verlängern und gaben für das Hotel 988 Dollar aus. Mit dem Verrechnungsscheck der Reiseversicherung, die ihnen 200 DM ersetzte, waren sie nicht zufrieden.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Zahlungsklage gegen die Versicherung ab (515 C 1003/02). Die Versicherungsbedingungen seien in dieser Frage eindeutig: Wenn der gebuchte Flug annulliert werden sollte, bekomme der Urlauber für zusätzliche Hotel- und Verpflegungskosten höchstens 100 Mark. Allerdings habe das Reisebüro der Kundin nicht die Versicherungsbedingungen, sondern nur einen Prospekt mit einer oberflächlichen Leistungsbeschreibung übergeben. Darauf könne sie sich aber nicht berufen: Beim Lesen des Prospekts hätte die Versicherungsnehmerin dies feststellen und reklamieren, d.h. die Versicherungsbedingungen verlangen müssen. Wer einen Versicherungsvertrag abschließe und auf die Aushändigung der Versicherungsbedingungen verzichte, müsse diese trotzdem gegen sich gelten lassen.

Gefährliche Spiele am Pool

Reiseveranstalter ist auch für die Reiseleistung "Animation" verantwortlich

Im Feriendorf eines Reiseveranstalters bemühten sich Animateure darum, die "all-inclusive"-Urlauber mit Spielen bei Laune zu halten. Am Pool veranstalteten sie einen Sprung-Wettbewerb, der ein übles Ende nahm. Einer der Teilnehmer verletzte sich, weil er nach einem Kopfsprung am Grund des Schwimmbeckens aufkam. Der Urlauber verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, der jedoch wies jede Schuld von sich: Die Animateure hätten alles im Griff gehabt, nur der Urlauber habe sich nicht an Spielregeln und Instruktionen gehalten.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (7 U 221/02). Die Teilnehmer des Spiels sollten in einem Bereich in den Swimming-Pool springen, in dem das Wasser nicht sehr tief sei. Das sei gefährlich, auch wenn die Animateure demonstrierten, wie man richtig springe. Es spiele keine Rolle, dass sportliche Schwimmer bzw. Springer dieses Risiko leicht meisterten. Urlauber seien nicht alle sportlich, einige vielleicht ungeübt und ungeschickt. Also dürfe man bei dieser Wassertiefe kein Sprung-Spiel durchführen.

Wenn Animation zu den Reiseleistungen eines Veranstalters gehöre, sei er dafür auch verantwortlich: Er müsse das Personal sorgfältig auswählen und regelmäßig kontrollieren, ob die Veranstaltungen niemanden gefährdeten. Das sei hier offenbar unterblieben. Allerdings sei dem Urlauber Mitverschulden an dem Unfall anzukreiden: Da die zuvor gesprungenen Gäste kurz im Pool standen, habe er genau gesehen, wie seicht das Wasser war. Dennoch habe er den Sprung gewagt. Daher müsse ihm der Reiseveranstalter nur zwei Drittel der Behandlungskosten ersetzen.

"Mindestteilnehmerzahl 25 Personen"

Werbeanzeige eines Reiseveranstalters beanstandet

Ein Reiseveranstalter gab in einer Tageszeitung eine Annonce auf, in der er für eine Italienreise warb. Sehr genau wurden auf einer halben Zeitungsseite Reiseroute und Orte, Unterkünfte und geplante Ausflüge beschrieben. Fotos demonstrierten die Schönheit der Landschaft; zu Reisedatum, Fluglinie, Reisepreis usw. folgten detaillierte Angaben. Unter der Preisangabe stand: "Mindestteilnehmerzahl 25 Personen".

Hier fehle ein Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt der Veranstalter die Reise absagen könne, wenn die Mindestzahl der Teilnehmer nicht erreicht werde, beanstandete die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Und bekam vom Landgericht München I Recht (33 O 2642/03). Hier handle es sich nicht um ein Kurzinserat, das die Kunden dazu bewegen solle, sich einen Katalog des Veranstalters zu bestellen und das Angebot zu sichten. In so einem Inserat wäre die fehlende Angabe unnötig. Die Anzeige beschreibe jedoch das Angebot mindestens so genau wie ein Prospekt oder eine Katalogseite; sie enthalte alle wesentlichen Daten zur Reise. Auf Grund dieser Informationen könne sich der Verbraucher eine Vorstellung von der Reise machen und überlegen, ob er teilnehmen wolle oder nicht.

Und das habe Konsequenzen für die hier zu entscheidende Frage: Wenn nämlich die Werbeanzeige des Reiseveranstalters als eine Art Reiseprospekt anzusehen sei, müsse sie alle Angaben enthalten, die auch im Prospekt oder im Katalog zwingend vorgeschrieben seien. Mache der Reiseveranstalter eine Reise von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig, müsse er auch angeben, bis wann er sie absage, wenn sich zu wenige Teilnehmer meldeten.

"4-Sterne-Standard" am Nil

Für den Komfort von Quartieren gibt es keinen weltweit gültigen objektiven Maßstab

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise nach Ägypten, inklusive Flug und Nilkreuzfahrt. Der Abflug wurde um einen Tag verschoben. Nach der Rückkehr wollten die Urlauber eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Dabei ging es allerdings nicht nur um den verlorenen Urlaubstag: Mit Fotos versuchten sie zu belegen, dass Schiff und Kabine nicht dem (laut Katalog gebuchten) "4-Sterne-Standard" entsprachen.

Auf einem Nilkreuzfahrtschiff dürften Urlauber nicht den Komfort eines 4-Sterne-Hotels in Deutschland erwarten, belehrte das Amtsgericht Hamburg die enttäuschten Reisenden (10 C 60/03). Hier gelten eben ägyptische Maßstäbe, was sich schließlich auch in einem günstigen Preis niederschlage. Das Foto der Duschkabine zeige nur normale Abnutzungserscheinungen, das sei kein Mangel im Sinne des Reiserechts. Reisende hätten keinen Anspruch darauf, in frisch renovierten Anlagen zu wohnen. Im Katalog werde kein Schwimmbecken erwähnt; also stelle es auch keinen Mangel dar, wenn das Wasser im Pool so niedrig gewesen sei, dass die Urlauber auf dem Schiff nicht schwimmen konnten. Für die verzögerte Anreise müsse der Reiseveranstalter dem Paar allerdings ein Siebtel des Reisepreises zurückzahlen.

"Reiseabbruch"

Wie viel muss die Versicherung zurückzahlen?

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine Naturerlebnisreise nach Namibia, zum Preis von 2.800 Euro pro Person. Gleichzeitig schloss der Ehemann für die Pauschalreise eine Reiserücktritts- und eine Reiseabbruchversicherung ab. Für den Fall eines Reiseabbruchs (z.B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung der Urlauber) sollte der Versicherer die zusätzlichen Rückreisekosten und den "Wert der nicht genutzten Reiseleistung" ersetzen. In Namibia erkrankte die Ehefrau schwer, das Paar musste den Urlaub abbrechen.

Danach kam es zum Streit mit dem Versicherer, der 700 Euro weniger zahlte als gefordert. Begründung: Man habe die Flugkosten nicht berücksichtigt, denn die Kunden seien hin- und zurückgeflogen. Maßgeblich für die Berechnung "nicht genutzter Reiseleistungen" sei bei einer Pauschalreise der Gesamtpreis inklusive Flugkosten, entschied dagegen der Bundesgerichtshof (IV ZR 65/03).

Eine Reiseabbruchversicherung solle den Versicherungsnehmer gegen den finanziellen Verlust absichern, der durch einen Reiseabbruch entstehe. Müsse ein Urlauber vorzeitig nach Hause, stellten auch die (im Pauschalpreis enthaltenen) Flugkosten "nutzlose Aufwendungen" dar. Dann diene der Hin- und Rückflug ja gerade nicht dem Urlaubszweck. Mit der Formulierung in den Versicherungsbedingungen ("Wert der nicht genutzten Reiseleistung") könne nur die Gesamtheit der Leistungen gemeint sein.

Junge klettert im Hotel auf Lichtmast

Reiseveranstalter muss nach Unfall kein Schmerzensgeld zahlen

Es war ein erholsamer Urlaub, den eine deutsche Familie im türkischen Clubhotel verbrachte. Bis zu dem lauen Sommerabend, an dem das Unglück geschah. Der 11-jährige Sohn tobte ausgelassen mit anderen Kindern auf dem Sportplatz des Hotels herum. Einige Jugendliche machten sich einen Spaß daraus, am Lichtmast hochzuklettern. Auch der Junge stieg die Trittstangen hoch. Doch als er oben angelangt war, geriet der Mast plötzlich ins Wanken und knickte um. Für die Blessuren, die der Junge davontrug, sollte nun der Reiseveranstalter geradestehen.

Das Landgericht Düsseldorf verneinte jede Verantwortung des Reiseveranstalters und wies die Klage auf Schmerzensgeld ab (22 S 681/01). Gebe es in einem Hotel Gefahren für die Sicherheit der Urlauber, stelle dies zwar einen Reisemangel dar. Davon könne hier aber keine Rede sein, auch wenn der Mast ein wenig "angerostet" gewesen sei. Immerhin habe er mehreren Personen standgehalten, bevor er umstürzte.

Außerdem sei der Lichtmast nicht als Klettergerüst für spielende Kinder gedacht. Er sei dazu da, den Tennisplatz mit Flutlicht zu beleuchten. Also müsse das Hotelpersonal auch nicht kontrollieren, ob Kinder dort gefahrlos herumklettern könnten. Abends um 21 Uhr müsse der Hotelier sowieso keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen mehr treffen, um spielende Kinder abzusichern. Um diese Zeit müssten Kinder eigentlich von ihren Eltern beaufsichtigt werden.

Angst vor Terroranschlägen ...

... ist keine "unerwartete schwere Erkrankung" - Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht zahlen

Ein deutsches Ehepaar hatte für Oktober 2001 eine Flugreise nach Toronto gebucht und eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center am 11.9.2001 fürchteten die Urlauber, während ihres Fluges über Nordamerika könnten die Terroristen ein weiteres Mal zuschlagen. Sie stornierten die Reise und bekamen ihr Geld zurück, allerdings wurde eine Stornogebühr von 1.548 Euro fällig. Mit einem Attest der Hausärztin versuchte die Frau, die Stornogebühr auf die Reiserücktrittskostenversicherung abzuwälzen: Sie habe die Reise nicht antreten können, die Ärztin habe "Angstzustände mit Panikattacken" diagnostiziert.

Unruhe und Angstgefühle seien keine Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, erklärte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (508 C 340/02). Die Versicherung müsse nur für plötzlich auftretende, objektiv schwere Krankheiten einspringen, die den Versicherten "reiseuntauglich" machten. Mit einer pharmakologischen Behandlung hätte die Hausärztin zwischen dem 11.9. und dem Reisebeginn (17.10) die Angstzustände der Frau ohne Weiteres in den Griff bekommen können. Das habe die Versicherungsnehmerin aber abgelehnt. Der Gerichtsgutachter, der sie untersuchte, habe den "objektiven Krankheitswert" der Panikattacken verneint. Daher sei die Zahlungsklage der Frau gegen das Versicherungsunternehmen abzuweisen.

Kein Zimmer nach Süden frei ...

Urlauber können Reisepreis mindern

Ein Ehepaar machte zwei Wochen Urlaub auf Fuerteventura. Die Flugpauschalreise kostete 2.024 Euro. Ausdrücklich hatten die Kunden eines der im Katalog besonders gelobten Nichtraucherzimmer auf der Südseite des Hotels verlangt und zugesagt bekommen. Das war auch auf der Buchungsbestätigung vermerkt. Doch als das Ehepaar am Urlaubsort ankam, war auf der Südseite kein Zimmer frei. Eine Woche wurden die Reisenden im Nordtrakt untergebracht, dann konnten sie umziehen. Nach ihrer Rückkehr forderten sie vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Köln (128 C 197/03). Auch wenn ansonsten keine Mängel zu beklagen seien, rechtfertige allein die Abweichung vom Vereinbarten eine Minderung des Preises. Der Reisende habe Anspruch auf die konkret gebuchte Unterkunft und müsse sich nicht mit beliebigem Ersatz abfinden. Im konkreten Fall sei die Nordseite der Hotelanlage weit weniger attraktiv (weniger Sonne, kein Meeresblick). Daher müsse der Reiseveranstalter den Kunden für die erste Woche 303,60 Euro zurückzahlen (= Preisminderung um 30 %) und für den Umzug 115 Euro Schadenersatz leisten, denn damit sei fast ein ganzer Urlaubstag vergeudet worden.

Klimaanlage fiel aus

Ist sie im Katalog zugesichert, stellt dies einen Mangel der Reise dar

Ein Paar reklamierte nach dem Pauschalurlaub den Ausfall der Klimaanlage im Hotel und das Fehlen eines "Shuttle-Service" vom Hotel zum nächsten Ort. So bekamen sie vom Reisepreis immerhin 193 Euro zurück. Vergeblich pochte der Reiseveranstalter darauf, dies sei eine so genannte Hotline-Buchung gewesen: Er habe nur das Angebot eines anderen Reiseveranstalters weiter vermittelt; Klimaanlage und Busservice seien in dessen Katalog erwähnt, an diese Angaben sei er aber nicht gebunden.

Dem mochte sich das Landgericht Düsseldorf nicht anschließen und argumentierte mit der Computer-Buchungsmaske des Reiseveranstalters (22 S 257/02). Hier verweise er selbst auf den Katalog der Firma X, in dem für das fragliche Hotel Klimaanlage und Busservice versprochen würden.

Bei Außentemperaturen von überwiegend über 30 Grad Celsius beeinträchtige das Fehlen einer Klimaanlage den Urlaub, vor allem Nachts störten solche Temperaturen den Schlaf. Dieser Reisemangel rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. Weitere fünf Prozent seien abzuziehen, weil das Hotel relativ abgelegen sei und der Shuttle-Service zum nächsten Ort ("mehrmals täglich") nicht funktionierte. Bei den Sport- und Freizeitmöglichkeiten werde dieser Service im Katalog ausdrücklich erwähnt. Also erwarteten die Reisenden zu Recht, dass das Hotel den Transport zum nächsten Ort und zurück als kostenlose Dienstleistung anbiete.

Aus Terrorangst Kreuzfahrt storniert

Ängstliche Urlauber müssen drei Viertel des Reisepreises zahlen

Seine Vorsicht kam einem Ehepaar teuer zu stehen. Die Eheleute hatten für März 2003 eine 14-tägige Kreuzfahrt durch das Mittelmeer gebucht. Kostenpunkt: 1.900 Euro. Eine Woche vor dem Urlaub sagten sie die Reise ab, weil der Irak-Krieg begonnen hatte. Die Gefahr sei einfach zu groß, argumentierte das Münchner Ehepaar: Das Mittelmeer sei zum "Aufmarschgebiet der Amerikaner" geworden, während der Reise könnte man in Kämpfe hineingeraten. Und im "Kriegsbefürworterland" Italien sei die Terrorgefahr naturgemäß besonders hoch. Daher müsse man ihnen erlauben, die Reise kostenlos zu stornieren.

Damit war allerdings der Reiseveranstalter, eine Hamburger Reederei, nicht einverstanden. Die Reederei verlangte von den Kunden eine Stornogebühr von 1.457 Euro und setzte sich beim Amtsgericht München durch (241 C 28518/03). Natürlich habe der Krieg die Terrorgefahr erhöht, erklärte die Richterin, das habe aber für ganz Europa gegolten und nicht speziell für die Teilnehmer von Kreuzfahrten. Konkrete Hinweise auf geplante Attentate gegen Schiffe oder gegen italienische Häfen habe es nicht gegeben, auch keine entsprechenden Reisewarnungen der deutschen Behörden. Urlauber dürften eine gebuchte Pauschalreise nur dann kostenlos absagen, wenn speziell für die Reiseteilnehmer ein hohes Risiko bestehe.

Camcorder passte nicht in den Hotelsafe

Urlauber bekommt nach einem Diebstahl keine Entschädigung

Zwei Wochen Strand und Sonne in Tunesien - so stellte sich der Kunde seinen Urlaub vor. Er buchte eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter, der schon im Katalog darauf hinwies, dass die Gefahr von Diebstählen in Tunesien besonders hoch sei. Da der Mann aber nun einmal gerne fotografierte, nahm er trotzdem Camcorder und Spiegelreflexkamera mit auf die Reise. Vor Ort wollte er die teuren Stücke - zusammen 2.043 Euro - im Hotelsafe unterbringen. Doch der war für seine Ausrüstung zu klein. Also packte er sie in eine Tasche und versteckte diese hinter Wäschestücken im Schrank seines Hotelzimmers, wenn er abends das Hotel verließ.

Doch da wurden die Apparate offenbar entdeckt, jedenfalls waren sie eines Tages verschwunden. Für den Diebstahl machte der Urlauber den Reiseveranstalter verantwortlich: Nur Hotelgäste oder Personal könnten die Kameras gestohlen haben. Dies wäre nicht passiert, hätte man ihm im Hotel einen größeren Safe zur Verfügung gestellt. Diesem Vorwurf mochte sich das Amtsgericht München nicht anschließen (233 C 7824/03).

Die Safes in dem tunesischen Hotel seien 20 cm breit, 5 cm hoch und 30 cm tief. Das sei der in Hotels übliche Standard. Damit habe das Hotel - als Vertragspartner des Reiseveranstalters - seine Pflicht erfüllt, den Gästen die sichere Verwahrung von Wertstücken zu ermöglichen. Auf einen außergewöhnlich großen Safe habe der Kunde keinen Anspruch. Dass in Hotels gestohlen werde, sei im Übrigen bekannt, die einschlägige Warnung im Katalog unmissverständlich. Also hätte der Urlauber seine wertvolle Fotoausrüstung beim Verlassen des Hotels mitnehmen müssen.

Im Urlaub gestürzt

Streit um eine Frist für Schadenersatzforderungen im Reisevertrag

Ein schöner Urlaub in Mallorca nahm ein übles Ende: Am letzten Urlaubstag rutschte eine Frau in der Hotelhalle auf der obersten Stufe einer Marmortreppe aus und stürzte die Treppe hinunter. Sie musste für längere Zeit ins Krankenhaus. Erst sechs Wochen nach Reiseende meldete sie sich beim Reiseveranstalter und forderte Schadenersatz. Doch der pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abgedruckt auf der Rückseite des Reisevertrags. Dort stand: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen".

Damit kam der Reiseveranstalter beim Bundesgerichtshof nicht durch (X ZR 28/03). Die Frist von einem Monat sei im Gesetz so vorgesehen und gehe in Ordnung, erläuterten die Bundesrichter, solange es um Reiseleistungen gehe. Denn nach einem längeren Zeitraum könne der Reiseveranstalter Beschwerden über Unterkunft, Verpflegung oder die Organisation einer Reise kaum noch prüfen.

Die fragliche Klausel im Vertrag sei aber so allgemein gehalten ("sämtliche ... Ansprüche"), dass damit auch Probleme ganz anderer Art erfasst würden. Werde ein Urlauber durch eine unerlaubte Handlung von Mitarbeitern oder Vertragspartnern des Reiseveranstalters gesundheitlich geschädigt, dürfe sich dieser nicht durch eine Ausschlussfrist der Haftung entziehen. Diese Klausel benachteilige die Reisekunden unangemessen und sei unwirksam. Daher habe die verletzte Kundin ihre Ansprüche nicht zu spät angemeldet: Jetzt müsse sich die Vorinstanz inhaltlich mit ihren Vorwürfen gegen den Reiseveranstalter auseinandersetzen.

Unfall während einer Grönlandexpedition

Hundeschlitten vom Expeditionsleiter unzureichend gesichert?

Im Frühsommer 2000 nahm ein Münchner an einer Grönlanddurchquerung teil, die ein Veranstalter von Abenteuerreisen organisierte. Abenteuerlich wurde es für ihn dann tatsächlich: Bei einem kurzen Halt mit den Hundeschlitten rannten seine Hunde plötzlich los und rissen die Eiskralle heraus, mit der Hundeschlitten bei Zwischenstopps (in Schnee oder Eis) fixiert werden. Die Eiskralle traf den Mann am Knie, er musste den Sommerurlaub verletzt abbrechen und sich in einer Münchner Klinik behandeln lassen.

Vom Reiseveranstalter forderte der unglückliche Hundeführer Schmerzensgeld und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisekosten (17.960 DM). Für den Unfall sei der nachlässige Expeditionsleiter verantwortlich, der sein Gespann nicht ausreichend gesichert habe. Doch das Landgericht München I konnte keine Versäumnisse des Reiseveranstalters oder des Expeditionsleiters feststellen (10 O 7576/01).

Die Eiskralle sei nach Auskunft aller befragten Expeditionsführer nur ein provisorisches Haltemittel für den Hundeschlitten. Sie könne nicht vollständig in der Eisdecke verankert werden. Es gebe jedoch keine bessere Methode, die während kürzerer Stopps praktikabel wäre. Die Kralle sei in Grönland üblich und dürfe daher auch vom Veranstalter der Expedition eingesetzt werden. Bei Extremreisen - und dazu gehöre eine Grönlanddurchquerung - seien Risiken für die Reiseteilnehmer nicht auszuschließen. Darüber informiere der Reiseveranstalter seine Kunden vorab im Katalog, das Expeditionsteam weise die Teilnehmer vor Beginn der Reise nochmals darauf hin. Nicht ein Fehler des Expeditionsleiters, sondern ein bedauerlicher Zufall habe zu der Verletzung geführt.

Kind im Urlaubshotel verletzt

Gesetzliche Krankenversicherung verlangt Behandlungskosten vom Reiseveranstalter

Eine junge Familie buchte eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Auf dem Gelände des Urlaubshotels fiel das kleine Kind der Urlauber in eine Pfütze, die wohl ein ätzendes Reinigungsmittel enthielt. Jedenfalls verätzte sich das Kind die Haut an beiden Beinen und musste nach der Rückkehr nach Deutschland im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung der Familie übernahm die Kosten. Als sie drei Wochen nach dem Rückflug der Familie den Fragebogen auswertete, den der Vater zu der Krankheit seines Kindes ausgefüllt hatte, erfuhr sie von dem Unfall. 15 Tage später wandte sich die Krankenversicherung an den Reiseveranstalter und verlangte Ersatz für die 10.000 Mark, die der Klinikaufenthalt des Kindes gekostet hatte.

Die Krankenversicherung habe ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 171/03). Auch für den Sozialversicherungsträger gelte das Prinzip des Reiserechts, dass Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise anzumelden sind. Zwar sei es für die Krankenversicherung natürlich schwieriger als für den Urlauber selbst, diese Frist einzuhalten. Häufig erfahre sie erst durch die Arztrechnungen von einem Unfall. Wenn sie auf diese Weise die Frist ohne Verschulden versäume, könne sie ihre Forderungen auch nach einem Monat noch anmelden.

Doch im konkreten Fall habe es sich die Versicherung zu lange überlegt: Nach drei Wochen habe das Unternehmen über den Unfall Bescheid gewusst, doch erst nach weiteren zwei Wochen habe es sich beim Reiseveranstalter gemeldet. Wofür die Versicherung diese Zeitspanne benötigte, sei unerfindlich.

Im Reisebus vom Sitz gefallen

Reiseveranstalter muss die Urlauber nicht auf Gurte hinweisen

Eine Frau nahm an einer zehntägigen Busreise durch Italien teil. Als die Gruppe am Gardasee entlangfuhr, saß die Frau auf dem ersten Sitz hinter dem Fahrer und war eingenickt. Es folgte ein böses Erwachen: Denn in einem kleinen Ort musste der Fahrer abrupt bremsen und die (nicht angeschnallte) Frau stürzte in den Fußraum neben dem Fahrer. Sie trug Prellungen am ganzen Körper davon, die ihr den Urlaub vergällten. An Veranstaltungen konnte sie sich nicht mehr beteiligen, blieb meist im Hotel. Für den Sturz machte sie den Reiseveranstalter verantwortlich: Niemand habe sie auf die Gurte aufmerksam gemacht, im Bus müsste es ein Hinweisschild geben.

Beim Amtsgericht Eurin hatte sie mit ihrer Klage auf Rückzahlung von 268 Euro keinen Erfolg (6 C 173/02). Der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, auf die Gurte hinzuweisen, erklärte der Amtsrichter. An dem Unfall sei nicht der Reiseveranstalter schuld, sondern die Urlauberin. Fahrgäste müssten selbst dafür sorgen, dass sie nicht stürzten. Bei einer Autofahrt müsse man nun einmal mit plötzlichen Bremsmanövern rechnen, erst recht im Ausland, wo der Profi-Busfahrer nicht ortskundig sei. Busreisende müssten sich entweder anschnallen oder festhalten. Wer ungesichert in der ersten Reihe sitze, dürfe auf keinen Fall einschlafen.

Am Flughafen Handtasche geklaut

Händlerin will Schmuck von Reisegepäckversicherung ersetzt haben

Schmuck (über 100.000 Euro wert) und knapp 6.000 Euro Bares hatte eine Schmuckhändlerin in ihrer Handtasche verstaut. Als sie an einem Pariser Flughafen am Lufthansa-Schalter stand, beobachtete wohl ein Langfinger die Geschäftsfrau. So jedenfalls ihre Version des Geschehens: Ein "Schatten tauchte auf" und plötzlich war die (auf dem Gepäckwagen abgelegte) Handtasche weg. Die Reisegepäckversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Zahlungsklage der Frau ab (3 U 39/03). Zwar habe die Versicherung ihren Verdacht nicht beweisen können, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Doch: Selbst wenn man die Schilderung der Schmuckhändlerin akzeptiere, bestehe kein Versicherungsschutz. Denn die Versicherung hafte (nach den Versicherungsbedingungen) nur für Schmuck, den der Versicherungsnehmer sicher "im persönlichen Gewahrsam verwahre". Das habe die Geschäftsfrau jedoch versäumt.

Je wertvoller das Gut, desto mehr müsse der Versicherungsnehmer aufpassen. Und der Wert des Handtaschen-Inhalts sei außergewöhnlich hoch gewesen. Die Handtasche aus der Hand zu geben und in den Korb des Gepäckwagens zu legen, sei leichtsinnig - auch wenn sie sich so in Reichweite und im Blickfeld befinde. Am Ticketschalter eines Großflughafens zur Stoßzeit am Nachmittag sei die Diebstahlsgefahr extrem hoch. In solchen Situationen müsse der Versicherungsnehmer Wertsachen ständig direkt "am Körper" tragen oder halten. Die Frau habe sich durch das Gespräch am Ticketschalter ablenken lassen; erfahrungsgemäß machten sich Profidiebe derlei Umstände zunutze.