Reise und Erholung

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Bärenjagd fiel ins Wasser

Veranstalter stornierte Jagdreise: Reisepreis ist mit Abschlägen zurückzuzahlen

Jagdfreunde buchten lange im Voraus eine Reise nach Sibirien: zehn Tage Jagd auf Braunbären im Mai 2005, zum Schnäppchenpreis von 5.218 Euro pro Teilnehmer. 3.000 Euro sollten sie vom Reiseveranstalter zurückerhalten, wenn es mit einem Schuss auf Bären nichts werden sollte. Kurz vor der Reise blies der Reiseveranstalter alles ab: Erstmals seit 1989 war die Jagdsaison um diese Zeit noch nicht eröffnet worden. Einen sachlichen Grund dafür hatte die zuständige russische Behörde nicht angegeben.

Die frustrierten Jäger erhielten den Reisepreis zurück. Allerdings behielt der Reiseveranstalter 850 Euro von jedem ein, weil er schon einiges ausgegeben hatte: für Visumgebühren, Gebühren für eine Waffeneinfuhrgenehmigung, Gebühren für die Erlaubnis zur Ausfuhr von Jagdtrophäen, Bearbeitungsspesen etc. Mit dem Abschlag waren die Jäger nicht einverstanden; sie verwiesen auf die Abschussgarantie des Veranstalters. Diese beziehe sich auf die Häufigkeit des Wilds im Jagdgebiet und nicht auf die rechtlichen Bedingungen, unter denen die Jagd stattfinde, erklärte das Landgericht Mönchengladbach (4 S 64/06).

Auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Jagdsaison habe der Reiseveranstalter keinen Einfluss, diese Entscheidung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Für die Absage sei der Reiseveranstalter also nicht verantwortlich. Deshalb habe er den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen dürfen. Der allgemeine Verweis auf Behördenwillkür in Russland helfe hier nicht weiter. Schließlich sei die Saison 15 Jahre lang zur gleichen Zeit eröffnet worden. Außerdem hätten sich die Jäger trotz Korruption und Willkür auf die Reise eingelassen, also das Risiko in Kauf genommen.

Wenn der Reiseveranstalter vor der Absage für die Kunden bereits Reiseleistungen erbracht habe, habe er Anspruch auf einen Ausgleich für diese Ausgaben. Dann müsse er den Reisepreis nicht in voller Höhe erstatten.

Im Hotel aus dem Etagenbett gefallen

Siebenjährige verletzte sich - kein Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter

Eine deutsche Familie verbrachte im Mai 2005 zwei Wochen Urlaub in der Türkei. Die Eltern hatten eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht. Mit zwei Töchtern, sieben und elf Jahre alt, bezogen sie ein Hotelzimmer. Neben dem Doppelbett stand in dem Zimmer ein Etagenbett für die Kinder. Das jüngere Mädchen schlief oben. Schon in der zweiten Nacht fiel das Kind aus dem Bett, verletzte sich am Ohr und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Vergeblich verlangten die Eltern in seinem Namen Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter.

Für diesen Unfall sei das Unternehmen nicht verantwortlich, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (7 U 73/06). Das Etagenbett sei im Prinzip für Kinder nicht gefährlich, denn es sei oben mit einer Absturzsicherung versehen. Für ältere Kinder oder Kinder mit ruhigem Schlaf bestehe keinerlei Risiko.

Zwar reiche die Sicherung nicht über die ganze Länge des Bettes, doch das sei offenkundig und nicht zu übersehen. Wenn ein Kind dazu neige, nachts heftig zu träumen und sich im Schlaf zu bewegen - was Eltern ja wüssten -, dann dürfe man ihm nicht ausgerechnet das obere Bett zuweisen. Der Reiseveranstalter dürfe darauf vertrauen, dass Eltern die Schlafplätze vernünftig verteilten und dabei das verbleibende Restrisiko berücksichtigten. Dann bestehe keine Gefahr. Ereigne sich unter solchen Umständen ein Unfall, müsse der Geschädigte die Folgen selbst tragen.

Krankentransport verweigert

Versicherung muss für leidvolle Rückreise Schmerzensgeld zahlen

Der Schutzbrief der Versicherung - einer Tochtergesellschaft des ADAC - sah als Leistung auch einen Krankenrücktransport vor, falls der Versicherungsnehmer während eines Auslandsurlaubs krank werden sollte. Doch als es so weit war, weigerte sich die Versicherung, den Vertrag zu erfüllen.

Der Schutzbrief-Inhaber war mit dem Leihwagen durch die USA gereist. Dort überfielen ihn Reizhusten und hohes Fieber. Da wollte der Urlauber nur noch nach Hause. Obwohl ihm das örtliche Krankenhaus bescheinigte, er sei transportfähig, wurde eben dies von der Versicherung bestritten. Bei dem HIV-positiven Urlauber bestehe generell die Gefahr, dass er sich im Flugzeug eine Lungenentzündung hole, argumentierte das Unternehmen. Und der Versicherungs-Vertragsarzt bestätigte, das Risiko bei einem Flug sei hoch und medizinisch nicht vertretbar.

Die dubiose Ferndiagnose sorgte dafür, dass die Rückreise für den kranken Mann zur Qual wurde. Denn nun war er allein auf sich gestellt. Um seinen Leihwagen am Flughafen von Reno zurückzugeben, musste er an seinem Aufenthaltsort einen Abschleppwagen engagieren, weil er selbst nicht mehr fahren konnte - die Fahrt verbrachte er auf der Rückbank des Abschleppwagens. Nach mühsamen Verhandlungen mit dem Autoverleiher - er konnte kaum noch sprechen - musste der Kranke sein Gepäck selbst in die Flughafenabfertigungshalle schleppen.

Auch beim Umsteigen in San Francisco musste er seine Sachen ohne Hilfe vom Flughafen ins Hotel und wieder zurückbringen. Vor dem Abflug stand er dort ewig in einer Warteschlange, bis jemandem auffiel, wie schlecht es ihm ging. Dann erhielt er einen Rollstuhl. Ebenso strapaziös war das Umsteigen in Frankfurt in den Flieger nach Berlin. Dort ging zu allem Überfluss ein Koffer verloren. Der USA-Urlauber musste sich durch das ganze Flughafengelände bis zur Gepäckermittlungsstelle schleppen und wieder zurück zum Taxistand - alles ohne Rollstuhl.

Die Versicherung müsse den Mann für diese Strapazen mit 2.000 Euro Schmerzensgeld entschädigen, urteilte das Landgericht München I (6 S 20960/06). Wie man zu der Diagnose gekommen sei, ein Rückflug sei zu gefährlich, habe der Anwalt der Versicherung vor Gericht nicht begründen können. In seinem ohnehin stark angeschlagenen Zustand habe der Kranke deshalb zusätzliche Schmerzen auf sich nehmen müssen, so die Richter. Das Unternehmen habe leichtfertig den Rücktransport abgelehnt, zu dem es eigentlich verpflichtet gewesen wäre, und den Versicherungsnehmer so zu weit schädlicheren Anstrengungen gezwungen.

Urlaub fiel wegen Lungenentzündung aus

Reise zu spät storniert - kein Geld von der Reiserücktrittskostenversicherung

Ein Münchner Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Südafrika gebucht: ab 19. Februar 2006, für 1.587 Euro pro Person. Gleichzeitig hatten die Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach den Weihnachtsfeiertagen erkrankte die Ehefrau. Am 2. Januar 2006 stellte ihre Hausärztin eine Lungenentzündung fest. Wegen des Urlaubs müsse sich die Patientin keine Sorgen machen, meinte die Medizinerin. Normalerweise sei eine Lungenentzündung nach sechs Wochen überstanden.

Da sich das Befinden der Frau zunächst tatsächlich besserte, sahen die Eheleute keinen Grund, den Urlaub abzusagen. Doch Mitte Februar ging es ihr wieder schlechter. Am 17. Februar stornierte sie die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete vertragsgemäß 75 Prozent der Reisekosten (2.380 Euro).

Die Kunden wandten sich an die Reiserücktrittskostenversicherung, die aber nur 380,90 Euro herausrückte. Diese Stornogebühr wäre fällig gewesen, wenn die Versicherungsnehmer den Urlaub rechtzeitig, d.h. am 2. Januar, storniert hätten. Mehr stehe ihnen nicht zu. Vergeblich klagten die Eheleute die restlichen Stornokosten ein. Auch das Amtsgericht München urteilte, sie hätten die Reise "unverzüglich", also Anfang Januar, stornieren müssen (232 C 26342/06).

Eine Lungenentzündung könne sogar tödlich enden. Bei so schweren Erkrankungen müsse man immer mit einem Rückfall rechnen. Trotz der optimistischen Prognose der Ärztin hätten sich die Versicherungsnehmer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Frau bis zum Urlaub gesund sein würde. Im übrigen habe die Ärztin von "normalem Verlauf" der Krankheit gesprochen. Das bedeute: Dass die Patientin reisen könne, sei wahrscheinlich, aber nicht sicher. Dieses Risiko müsse der Reisende selbst tragen, nicht die Gemeinschaft der Versicherten.

Werbung für Hotel im Internet

Preisliste enthielt keine Endpreise, sondern Preisspannen "von ... bis ..."

Auf einer Internet-Website machte ein Hotel mit 55 Zimmern Reklame für sich. Unter der Rubrik "Preisliste" fand der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen. Allerdings wurden keine Endpreise genannt. Statt dessen teilte der Hotelinhaber mit, Gäste könnten Zimmer (Einzelzimmer, Doppelzimmer, Suiten) innerhalb einer Preisspanne "von ... bis ..." buchen. Auch im Menüpunkt "Kontakt" bzw. "Reservierung" wurden die Preise nicht näher aufgeschlüsselt. Diese Art Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung, beanstandete ein Verbraucherschutzverband.

Seine Unterlassungsklage hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Erfolg (6 U 73/06). Bevor er sich für oder gegen ein Angebot entscheide, solle sich der Verbraucher über die Preise und deren Gestaltung im Klaren sein, so das OLG. Nur dann könne er Angebote reell vergleichen.

Wer unter Angabe von Preisen werbe, müsse daher die Endpreise angeben, d.h. die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile vom Kunden zu zahlen sind. Das gelte auch für Hoteliers. Bei der Internetwerbung bleibe dagegen unklar, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder besondere Merkmale der Zimmer den Übernachtungspreis beeinflussten.

Zudem habe der Hotelier eingeräumt, dass in der untersten Preiskategorie jeweils nur ein einziges Zimmer zur Verfügung stehe. Es gebe also nur ein Einzelzimmer, ein Doppelzimmer und eine Suite zum billigsten Preis, die kleinste denkbare Anzahl. Das sei unlautere Werbung mit einem Billigangebot, das kaum jemand buchen könne. Mit Preisspannen dürften Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen nur werben, wenn diese auch im unteren Preissegment "in nicht unerheblichem Umfang" vorhanden seien.

Fluggast vergaß Ausweise

Fluggesellschaft darf Ersatzdokument der Bundespolizei nicht zurückweisen

Im Internet hatte die Frau für sich und ihre Familie bei einer irischen Fluggesellschaft einen Flug Lübeck-Stockholm gebucht. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens wurden nur Fluggäste befördert, die einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorlegten. Das wurde der Kundin zum Verhängnis, die ihre Ausweise zu Hause vergessen hatte.

Sie fragte am Flughafen Lübeck Beamte der Bundespolizei: Kein Problem, erklärten diese, da die Reisende einen Führerschein mit Foto dabei habe, würden sie ihr einen Ersatzausweis ausstellen, mit dem sie nach Schweden einreisen könne. Doch die Fluggesellschaft pochte auf ihre AGB, akzeptierte das Ersatzdokument nicht und verweigerte der Kundin den Flug.

Der Kurzurlaub in Stockholm wäre beinahe ins Wasser gefallen, wenn die Frau nicht noch einen freien Platz in einer Maschine von Hamburg nach Stockholm ergattert hätte. Die zusätzlichen Kosten von 750 Euro forderte die Lübeckerin später von der Fluggesellschaft, die ihr vertragswidrig die Beförderung verweigert habe. Das Amtsgericht Lübeck verurteilte die Fluggesellschaft dazu, der Kundin 750 Euro zu zahlen (28 C 331/07).

Die einschlägige AGB-Klausel sei unwirksam, soweit sie die Beförderung von Passagieren mit einem amtlichen deutschen Ersatzreisedokument ausschließe, obwohl im Zielland die Einreise mit einem derartigen Dokument möglich sei. Diese Regelung benachteilige die Kunden unangemessen.

Beim Einchecken die Identität der Fluggäste zu kontrollieren, sei auch mit einem Ersatzausweis möglich. Die Bundespolizei stelle solche Dokumente nur aus, wenn die Beamten von der Identität der Person überzeugt seien. Verständlicherweise wolle die Fluggesellschaft nicht auf eigene Kosten Personen zurückfliegen müssen, die für die Einreise ins Zielland keine ausreichenden Dokumente hätten. Aber dieses Interesse rechtfertige den Ausschluss der Lübeckerin nicht. In Schweden hätte die deutsche Staatsbürgerin (nach Angaben des Auswärtigen Amts) mit einem Ersatzausweis einreisen können.

Während langer Amerikareise krankenversichert?

Strittige Klausel: Versichert während "Reisen bis zu sechs Wochen Dauer"

Ihre Mutter war während einer USA-Reise schwer erkrankt und nach fünf Wochen Behandlung in einer Klinik gestorben. Als wäre das nicht schlimm genug, bekamen es die erwachsenen Kinder anschließend auch noch mit der Krankenversicherung zu tun, die sich weigerte, die Kosten des Klinikaufenthalts zu tragen. Dabei ging es immerhin um einen Betrag von fast 90.000 Euro.

Der Versicherer berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen zu Auslandsreisen (Tarif ES - Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung): Versicherungsschutz bestand demnach für "Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer". Darüber hinaus müsse der Versicherer nur einspringen, wenn der Versicherte "transportunfähig" sei, also nicht zurückreisen könne.

Die Verstorbene war am 17. Juli 2002 nach Amerika geflogen, das Rückflugticket war auf den 30. Oktober ausgestellt. Das Ticketdatum belege, dass eine Auslandsreise für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen geplant gewesen sei, so der Versicherer. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. So sah es auch das Oberlandesgericht, doch der Bundesgerichtshof war mit dieser Interpretation der Klausel ganz und gar nicht einverstanden und hob das Urteil auf (IV ZR 136/06).

Dass der Versicherungsschutz davon abhängen sollte, für welche Dauer die Reise des Versicherungsnehmers geplant sei, erschließe sich dem Leser des Kleingedruckten nicht. Die Einschränkung komme doch sehr überraschend, damit müssten die Kunden nicht rechnen. Diese Interpretation der Klausel passe auch nicht zum nächsten Satz, der besage, dass der Versicherungsschutz verlängert werde, falls der Versicherungsnehmer transportunfähig sein sollte.

Die Klausel sei daher so zu verstehen, wie es auch ihr Wortlaut nahelege: Auf Auslandsreisen bestehe Versicherungsschutz für die ersten sechs Wochen - immer und unabhängig davon, wie lange die Reise des Versicherungsnehmers dauern sollte. Fazit: Sollte die verstorbene USA-Reisende transportunfähig gewesen sein (das muss die Vorinstanz noch klären), muss der Versicherer die Heilbehandlungskosten in voller Höhe erstatten.

Reise nach Mauritius storniert

Kunden verlieren Rechtsstreit um Stornopauschale eines Reiseveranstalters

Ein Münchner Ehepaar hatte eine Flugreise nach Mauritius gebucht. Als einige Wochen vor dem Urlaub in den Medien die Nachricht verbreitet wurde, dass auf Mauritius das "Chikungunya-Fieber" grassierte, kündigten die Eheleute den Reisevertrag. Der Reiseveranstalter knöpfte ihnen die - in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für diesen Fall vorgesehene - Stornogebühr ab.

Vergeblich pochten die Kunden auf "höhere Gewalt" und verlangten die Summe zurück. Ihre Klage gegen den Reiseveranstalter scheiterte. Nun versuchten es die Eheleute auf andere Weise. Sie beanstandeten die Stornoklausel in den AGB des Reiseveranstalters: Bei einem Reiserücktritt stehe den Kunden die Möglichkeit offen zu belegen, dass dem Reiseveranstalter "gar kein Schaden entstanden" oder der Schaden niedriger sei als die Stornopauschale. Auf dieses Recht müssten Stornoklauseln ausdrücklich hinweisen.

In der Klausel des Mauritius-Reiseveranstalters dagegen sei nur von "geringerem Schaden" die Rede. Die Alternative "kein Schaden" werde nicht angegeben. Deshalb sei die Klausel unwirksam, meinten die Kläger, dem Reiseveranstalter stehe die Stornopauschale nicht zu. Das sei eine bloße Förmelei, fand das Amtsgericht München, und wies die Klage ab (222 C 20175/06).

Laut den AGB hätten Reisende die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter "ein geringerer Schaden entstanden" sei. Damit sei auch der Beweis erlaubt, dass gar kein Schaden entstanden sei, da auch ein Schaden von Null ein "geringerer Schaden" sei. Der Inhalt der Klausel sei klar. Daher sei es spitzfindig, demgegenüber auf der ausdrücklichen Formulierung "kein Schaden" zu beharren. Die AGB-Klausel sei wirksam.

Hin- und Rückflug gebucht ... Hinflug ausgelassen

Fluggesellschaft darf deshalb nicht den Rückflug verweigern

Für sich und seine Ehefrau hatte der Kunde zwei Flüge von München nach Marseille und zurück gebucht (108,44 Euro pro Person laut E-Combi-Sondertarif). Doch den Hinflug trat nur die Ehefrau an. Der Kunde selbst war an diesem Tag bereits im französischen Burgund. Von dort aus fuhr er mit einem Mietwagen nach Marseille. Als das Ehepaar eine Woche später zusammen zum Rückflug einchecken wollte, erlebte es eine böse Überraschung.

Der Rückflug sei verfallen, teilte eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft mit, denn der Kunde habe den Hinflug nicht wahrgenommen. Sie verwies auf die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Unternehmens: "Nehmen Sie einen für Sie gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne uns vorab zu unterrichten, so sind wir berechtigt, jede Weiterflug- und Rückflugbuchung zu streichen." Nach längerer Diskussion am Flughafen kaufte der Urlauber entnervt ein Ersatzticket für 675 Euro. Zuhause verklagte er das Flugunternehmen auf Schadenersatz in dieser Höhe.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Köln (28 C 633/06). Die Fluggesellschaft habe den Rückflug nicht stornieren dürfen. Die einschlägige Klausel in ihren Vertragsbedingungen sei unwirksam, weil sie das Kündigungsrecht der Kunden einenge bis ausschließe. Der Kunde dürfe frei entscheiden, ob er das gebuchte Ticket halb oder ganz in Anspruch nehme. Wenn er nach dem Kauf des Tickets am Hinflug kein Interesse mehr habe, dürfe er nicht dazu gezwungen werden, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Hin- und Rückflug seien keine "unteilbaren Leistungen".

Wenn jemand, der lediglich eine Oneway-Flug benötige, trotzdem einen Hin- und Rückflug buche - weil es günstiger sei als ein Einzelflug -, sei dies kein Missbrauch des Tarifsystems. Fluggäste dürften solche Möglichkeiten wahrnehmen, Kosten einzusparen. Wenn die Fluggesellschaft das ausschließen wolle, müsse sie eben ihr Tarifsystem anders gestalten. Das bürgerliche Recht schütze keine bestimmten Systeme der Preisberechnung.

Vergammeltes Feriendomizil

Urlauber wollte Ausweichquartier nicht mal sehen: Reisepreis wird nur wenig gemindert

Bei einem Reiseveranstalter hatte der Familienvater zwei Wochen Urlaub in einer kroatischen Appartementanlage gebucht. Im Sommer 2005 kam die Familie dort an und war entsetzt über den vergammelten Zustand des Feriendomizils. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft, die Türe zum Badezimmer teilweise vermodert. Die Couch war übersät mit Spermaflecken. In der Küchenzeile fehlten Schubladen, die Schränke waren nicht richtig zu schließen, überall fehlten Glühbirnen.

Zwei Tage nach der Ankunft rügte der Familienvater die Mängel beim Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort. Der bot ihm ein Ausweichquartier an, das "ab übermorgen frei wäre". Doch der frustrierte Urlauber wollte nicht umziehen und schaute sich das Ersatzquartier nicht einmal an. Nach zehn Tagen reiste die Familie vorzeitig ab. Vom Reiseveranstalter erhielt der Kunde 202 Euro als Trostpflaster für die ungepflegte Unterkunft.

Der Familienvater zog vor Gericht und verlangte weitere 854 Euro. Seine Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (231 C 1828/06). Im Prinzip könnte der Urlauber wegen der vielen Mängel des Appartements den Reisepreis erheblich mindern, so die Amtsrichterin. Allerdings habe man ihm ab dem vierten Tag eine Alternative angeboten.

Obwohl das Ersatzquartier in der gleichen Anlage lag wie das ursprüngliche Domizil, habe der Kunde nicht ohne weiteres unterstellen dürfen, dass "es wohl genauso vergammelt sein würde". Zumindest hätte er sich davon überzeugen müssen. Ein Umzug während des Urlaubs sei auch nicht unzumutbar. Da der Urlauber das Ersatzquartier ohne triftigen Grund ausgeschlagen habe, dürfe er nur den Reisepreis für die ersten vier Tage mindern. 202 Euro habe der Reiseveranstalter schon gezahlt, damit seien alle Ansprüche abgegolten.

Wegen Schneechaos Flug in den Urlaub verpasst

Der Reiseveranstalter darf deswegen nicht den Rückflug anderweitig vergeben

Im schneereichen Februar 2006 hatte ein Münchner für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. So einfach war es aber nicht, dem Winter zu entkommen: Auf der Fahrt zum Flughafen München blieb die Familie - bedingt durch heftigen Schneefall - im Stau stecken und verpasste den Hinflug. Am nächsten Tag erschienen die Fluggäste und erfuhren von Mitarbeitern des Reiseveranstalters, die Hotelzimmer seien für sie reserviert. Sie müssten sich nur einen Ersatzflug nach Ägypten besorgen.

Mit zwei Tagen Verspätung kam die Familie in Ägypten an. Als der Familienvater vorsichtshalber bei "Egypt Air" wegen des (im Rahmen der Pauschalreise gebuchten) Rückflugs nachfragte, gab es lange Gesichter. Die Familie stehe nicht auf der Buchungsliste, teilte die Fluglinie mit. Der Rückflug sei sofort an andere Personen vergeben worden, nachdem die Kunden den Hinflug nicht angetreten hätten. Die Urlauber ergatterten mit Müh und Not Tickets für einen Flug nach Berlin-Schönefeld, flogen nach Berlin und mussten anschließend mit der Bahn nach München fahren. Kostenpunkt: 3.192 Euro zusätzlich.

Der Kunde verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, zunächst erfolglos. Das Amtsgericht entschied, das Nichterscheinen der Reisenden zum Hinflug sei als Rücktritt vom Reisevertrag zu deuten. Deshalb habe die Fluglinie die Rückflugtickets weitergeben dürfen. Dieser Argumentation mochte sich das Landgericht Frankfurt nicht anschließen (2-24 S 39/07).

Wenn Kunden nicht zum Abflugschalter kämen, könne dies vielfältige Ursachen haben, stellte das Landgericht fest. Sie könnten sich, so wie hier, schlicht verspätet haben. Ohne weitere Anhaltspunkte könne man daraus nicht schließen, dass der oder die Reisende(n) nicht mehr an der Reise interessiert sei(en). Da müsse man schon ein wenig warten, um den Reisenden Gelegenheit zu geben, sich zu melden und ihre Pläne mitzuteilen.

Vergebe der Reiseveranstalter sogleich den Rückflug an Dritte, obwohl nur eine Verspätung vorliege und die Kunden den Hinflug auf eigene Kosten nachholen, stelle dies einen Reisemangel dar. Daher schulde der Veranstalter dem Familienvater Ersatz für die Kosten der Rückreise.

Gefährliches Südafrika

Eltern beenden verdorbenen Gastschulaufenthalt ihres Sohnes

Für den Gastschulaufenthalt in Südafrika schien im Vertrag alles festgezurrt zu sein: So hatten die Eltern mit den Veranstaltern vereinbart, dass ihr Junge das Jahr in einem malariafreien Gebiet verbringen würde. Er sollte in der Nähe einer der Großstädte wohnen und eine High School besuchen.

Als der Jugendliche dort ankam, sah aber alles ganz anders aus: Das Gebiet in der Nähe des Krüger-Nationalparks gehörte eben doch zur Malaria-Zone, auch wenn das Risiko als nicht sehr hoch eingestuft war. Und die High School hatte kein High School-Niveau. Nach einer Beschwerde kam der Junge zu einer anderen Gastfamilie: In malariafreies Gebiet, aber 400 Kilometer von Pretoria entfernt. Die Gegend galt wegen diverser Straßenbanden als so gefährlich, dass der Schüler kaum das Haus verlassen konnte. Und die Schule wollte ihn erst in drei Monaten aufnehmen.

Daher holten die Eltern ihren Sohn nach Deutschland zurück und kündigten den Vertrag. Nun verlangten sie den Reisepreis zurück - über 6.000 Euro. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln entschied (16 U 11/07). Alle beanstandeten Punkte verstießen gegen die vertraglichen Vereinbarungen.

Der größte Teil des Gastlandes sei malariafrei. Da sei es unmöglich, den Schüler ein Jahr lang ausgerechnet in ein Randgebiet zu schicken, in dem er sich durch einen einzigen Mückenstich mit Malaria infizieren könne. Nach dem Umzug habe weder ein geregelter Schulbesuch stattgefunden, noch die versprochenen Freizeitaktivitäten und Kontakte zu Mitschülern. Diese machten aber gerade den Wert eines Gastschulaufenthalts für die Persönlichkeitsentwicklung eines Schülers aus.

(Un-)Romantische Kreuzfahrt

Reisende müssen die auf einem Schiff typischen Geräusche hinnehmen

Im März 2007 unternahm ein Münchner Ehepaar eine Kreuzfahrt im Mittelmeer. Die Reisenden wurden (wie vereinbart) in einer 2-Bett-Kabine der Kategorie 6/7 mit Balkon untergebracht. Doch da gefiel es ihnen überhaupt nicht. Die Kabine sei unerträglich laut gewesen - viel lauter als andere Kabinen der gleichen Kategorie -, beschwerten sich die Münchner nach dem Urlaub beim Kreuzfahrtunternehmen.

Ständig hätten sie starke Vibrationen gespürt und Geräusche aus dem Maschinenraum des Schiffes gehört. Wegen des Lärms hätten sie den Balkon nicht nutzen können. Zudem seien Diesel- und Küchengerüche durch die Kabine gezogen. Das Ehepaar forderte 912 Euro vom Kreuzfahrtunternehmen zurück (40 Prozent des Reisepreises). Der Reiseveranstalter erklärte die Forderung für abwegig: Die vermeintlichen Reisemängel seien allenfalls Unannehmlichkeiten, die man auf einem Schiff hinnehmen müsse.

So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage der Kunden ab (242 C 16587/07). Die beklagten Missstände rechtfertigten keine Minderung des Reisepreises, erklärte der Amtsrichter. Schiffsreisende müssten die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche hinnehmen, auch wenn sie sehr laut seien. Die Schiffsmaschine habe einwandfrei funktioniert, der Geräuschpegel sei nicht höher als üblich gewesen. Reisemängel könne man nicht am subjektiven Lärmempfinden von Reisenden, sondern nur an objektiven Umständen festmachen.

Dass die Kabinen unterschiedlich laut seien, stelle ebenfalls keinen Reisemangel dar. Wenn der Reiseveranstalter die Kabinen in Kategorien einteile, berücksichtige er dabei eine Vielzahl von Gesichtspunkten (Lage, Größe, Ausstattung etc.). Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn er Kabinen, die sich in einigen Punkten unterschieden, dennoch der gleichen Kategorie zuordne.

Luxusreise war kein Schnäppchen ...

Ohne speziellen Auftrag muss ein Reisebüro nicht nach dem billigsten Angebot suchen

Eine Münchnerin - eine offenbar ebenso wohlhabende wie preisbewusste Frau - buchte beim Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas. Flug und Hotelaufenthalt im Sommer 2006 kosteten rund 15.000 Euro. Während der Reise fragte die Urlauberin alle Mitreisenden danach, was sie bezahlt hatten. Zu ihrem großen Ärger stellte sich heraus, dass ein anderes Unternehmen diese Reise für 2.700 Euro weniger durchführte.

Nach dem Urlaub forderte die sparsame Münchnerin von ihrem Reisebüro Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrags: Das Reisebüro habe geschlampt, kritisierte sie. Man hätte sie auf das günstigere Angebot hinweisen müssen. Das habe er zum Zeitpunkt der Buchung nicht gekannt, erwiderte trocken der Inhaber des Reisebüros.

Das Amtsgericht München stellte sich auf seine Seite und wies die Zahlungsklage der Kundin ab (233 C 28416/06). Anspruch auf Schadenersatz setze eine Pflichtverletzung durch das Reisebüro voraus. Davon könne hier keine Rede sein. Die Kundin habe ihre Erwartungen in Bezug auf die Leistungen eines Reisevermittlers zu hoch geschraubt.

Ein Reisebüro sei nicht verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Wenn ein Kunde wolle, dass der Reisevermittler auf der Suche nach dem "Super-Schnäppchen" alle Angebote durchforste, müsse er das Reisebüro damit ausdrücklich beauftragen. Das habe die Münchnerin aber nicht getan.

Weihnachtsurlaub fiel wegen Diabetes aus

Erkrankt ein Reiseteilnehmer, muss die gebuchte Reise sofort storniert werden

Eine Münchnerin buchte für sich und ihren 13-jährigen Sohn für die Weihnachtsferien 2006 eine Auslandsreise. Am 13. November wurde bei dem Jungen Diabetes festgestellt, die stationär in einer Klinik behandelt werden musste. Erst Mitte Dezember stornierte die Mutter den Weihnachtsurlaub, weil ihr der Arzt dringend nahelegte, mit dem Sohn nicht zu verreisen.

Die Stornokosten betrugen 1.722 Euro. Von dieser Summe übernahm die Reiserücktrittskostenversicherung nur 492 Euro. Begründung: Die Kundin hätte die Reise schon am 13. November stornieren müssen; dann wären nur 20 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr angefallen, also 492 Euro. Das sah die Münchnerin überhaupt nicht ein, sie klagte auf Zahlung des Differenzbetrags: Schließlich habe ihr der behandelnde Arzt im November gesagt, der Weihnachtsurlaub sei nicht gefährdet.

So eindeutig habe er sich gewiss nicht ausgedrückt, erklärte der Mediziner vor dem Amtsgericht München (281 C 8045/07). Denn wenn man Patienten auf eine Diabetes einstelle, gebe es häufig Komplikationen. Dass das länger dauere, sei kein Ausnahmefall. Diese Aussage genügte dem Amtsrichter, um die Klage der Mutter abzuweisen.

Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung umfasse nicht die bloße Hoffnung darauf, rechtzeitig wieder gesund zu werden, stellte der Amtsrichter fest. Reisende dürften mit dem Stornieren nur zuwarten, wenn die Genesung bis zum Beginn der Reise sicher feststehe. Das treffe bei Diabetes gerade nicht zu: Ob und wann es den Ärzten gelinge, den Patienten erfolgreich medikamentös auf diese Krankheit einzustellen, sei nicht kalkulierbar. Dieses Risiko dürfe man nicht auf die Gemeinschaft der Versicherten abwälzen, die Versicherungsnehmerin müsse es schon selbst tragen. Daher hätte sie die Reise sofort stornieren müssen, als sie von der Krankheit erfuhr.

Handtasche geraubt

Schaden beim Hausratversicherer zwei Monate danach angezeigt

Im Januar 2006 reiste ein deutsches Ehepaar durch Brasilien. In einer Autobusstation gingen die Urlauber in die Cafeteria, um auf den nächsten Bus zu warten. Während der Ehemann Getränke holte, setzte sich seine Frau an einen Tisch. Plötzlich stieß ein Fremder die Urlauberin vom Stuhl und riss ihr die Reisehandtasche aus der Hand.

Bei der nächsten Polizeistation meldeten die Reisenden den Überfall, doch die Polizisten schickten sie weiter zum Sicherheitsdienst der Busstation. Per Fax informierte der Mann die Deutsche Botschaft. Auf deren Initiative hin wurde in Deutschland eine Anzeige wegen Diebstahls erstellt und beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Verlust des Personalausweises angezeigt. Die Urlauber selbst unternahmen erst einmal nichts mehr.

In Deutschland meldete der Mann Ende März den Vorfall seinem Hausratversicherer - die Versicherungspolice umfasste auch Schadenersatz für geraubte Gegenstände. Der Versicherer lehnte es allerdings ab, den Schaden zu regulieren: Nach den Versicherungsbedingungen wäre der Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen, den Schaden "unverzüglich" zu melden. Wer das versäume, verliere den Versicherungsschutz.

Beim Amtsgericht München erhielt der Mann keine günstigere Auskunft (222 C 35329/06). Zwei Monate nach einem Raub sei die Schadensanzeige eindeutig nicht mehr "unverzüglich". Da der Versicherungsnehmer telefonieren und faxen konnte, hätte er sich auch von Brasilien aus an die Versicherung wenden können. Auch die Deutsche Botschaft hätte eine Schadensanzeige weiterleiten können.

Der Versicherer könne einen Versicherungsfall nur aufklären, wenn er sofort davon erfahre. Je mehr Zeit vergehe, desto schwieriger werde es, Täter und Zeugen zu ermitteln. Bei sofortiger Anzeige hätte der Hausratversicherer ortsansässige Partnergesellschaften und die Polizei kontaktieren sowie die Videoaufzeichnungen der Autobusstation auswerten können.

Urlauber zu Ferien-Tauschwochen überredet

Widerruf des Vertrags ist wirksam: "Haustürgeschäft" in der Ferienanlage

Gewinne sind heutzutage mit Vorsicht zu genießen. Das musste auch ein deutsches Ehepaar erfahren, das auf Teneriffa Urlaub machte. In der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz zogen die Urlauber Lose - prompt waren es Gewinnlose. Der Losverkäufer forderte sie auf, ein paar Tage später in eine Ferienanlage zu kommen, um ihren Gewinn auszusuchen.

Als sie dort ankamen, trafen sie einen Vermittler von "Ferien-Tauschwochen" in eben dieser Anlage (eine Maklerfirma mit Firmensitz in Liechtenstein). Das Gespräch fand nicht in einem Büro statt, nur Tische und Stühle standen in dem Raum. Der Vermittler überredete die Urlauber zu einem Vertrag: Jedes Jahr durften sie (oder Bekannte von ihnen) zwei "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage verbringen. Dafür sollten sie monatlich 83 Euro zahlen.

Zehn Tage später widerrief das Ehepaar schriftlich den Vertrag. Die Maklerfirma klagte das Entgelt für ein Jahr ein (996 Euro) und scheiterte mit der Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 103/07). Der Firma stehe kein Entgelt zu, weil das Ehepaar den Vertrag (nach deutschem und nach spanischem Recht) wirksam widerrufen habe.

Werde außerhalb von Geschäftsräumen eines Unternehmens ein Vertrag geschlossen - also in einer Umgebung, in der Kunden nicht mit geschäftlichen Verhandlungen rechneten -, handle es sich um ein so genanntes "Haustürgeschäft". Solche Verträge könnten die Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Das Ehepaar sei mit dem Tauschwochen-Angebot in einem Raum überrumpelt worden, der vom äußeren Erscheinungsbild her wohl ein Aufenthaltsraum für Urlauber gewesen sei.

Rolex während der Flughafenkontrolle geklaut

Fluggast erhält Entschädigung für den Verlust

Der Geschäftsreisende, Filialleiter einer ausländischen Bank, wollte vom Frankfurter Flughafen aus nach Hause fliegen. Wie alle Fluggäste musste er sich vor dem Zugang zu den Gates einer Kontrolle unterziehen. Die Kontrollen werden dort im Auftrag der Bundespolizei (Luftsicherheitsbehörde) von einem Unternehmen X durchgeführt.

Der Banker legte seine Sachen, darunter auch eine Armbanduhr der Marke Rolex (Typ GMT-Master II), in einem Kasten auf ein Förderband. Während das Förderband sein Hab und Gut durch das Röntgenkontrollgerät transportierte, wurde der Mann von Mitarbeitern des Unternehmens X nach gefährlichen Gegenständen abgetastet. Als er seine Sachen wieder an sich nahm, musste er feststellen, dass die Rolex verschwunden war.

Sofort fragte der Banker bei den Kontrolleuren nach, erstattete anschließend Strafanzeige bei der Polizei. Die Polizeibeamten überprüften drei Mitarbeiter von X, fanden die Uhr aber nicht. Der Fluggast verklagte die Bundesrepublik (als Auftraggeber von X) auf 4.000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt sprach ihm die Summe zu (2-4 O 451/06).

Im Interesse der Flugsicherheit zwinge die zuständige Bundesbehörde alle Passagiere, sich kontrollieren zu lassen. Dabei müssten sie ihre Gegenstände auf das Förderband legen: Damit übernehme das kontrollierende Unternehmen sozusagen die Obhut für diese Gegenstände. Denn während der Kontrolle könnten die Fluggäste nicht selbst auf sie aufpassen. Wenn die Kontrolleure die Uhr nicht gut genug beaufsichtigten, sei ihr Verschulden dem Auftraggeber zuzurechnen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter von X die Rolex selbst gestohlen habe.

Dass der Fluggast den Diebstahl nur vortäuschte, könne man ausschließen. Zum einen hätten Zeugen (Geschäftspartner) bestätigt, dass er die Rolex noch kurz vorher beim Essen am Flughafen getragen habe. Zum anderen sei es sehr unwahrscheinlich, dass ein Banker wegen 4.000 Euro zu betrügen versuche - angesichts seines Einkommens wäre das geradezu töricht. Außerdem seien laut Auskunft der Kriminalpolizei 2006 an den Flughafen-Kontrollstellen 61 Mal Wertsachen verschwunden.

Rückflug war "überbucht"

Anspruch auf Ausgleichszahlung haben Reisende nur gegen die Fluggesellschaft

Ein deutsches Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter Pauschalurlaub auf Teneriffa gebucht. Der Rückflug sollte am 28. April 2005 stattfinden, das Flugzeug gegen 22.25 Uhr abends in Berlin-Tegel landen. Am Abreisetag erfuhren die Urlauber auf dem Flughafen in Teneriffa, das Flugzeug sei überbucht. Man könne ihnen aber eine Alternative anbieten, erklärten die Mitarbeiter der Fluggesellschaft: Die Reisenden könnten nach Bremen fliegen und von dort aus mit einem Mietauto weiterfahren. Das Ehepaar akzeptierte den Vorschlag und kam schließlich am 29. April - weit nach Mitternacht - zu Hause an.

Deshalb forderte der Kunde vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für die Mehrkosten (Mietwagen, Benzin) und 600 Euro Ausgleichszahlung (gemäß EG-Verordnung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung). Der Reiseveranstalter erstattete 171 Euro. Vergeblich verklagte ihn der Kunde auf Zahlung des restlichen Betrages. Beim Reiseveranstalter sei er an der falschen Adresse, erklärte ihm der Bundesgerichtshof (X ZR 49/07).

Werde ein Flug annulliert oder, wie hier, die Fluggäste trotz Buchung nicht befördert, müssten sie ihre Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen. Nicht der Reiseveranstalter, sondern die Fluggesellschaft sei verpflichtet, die Passagiere zu befördern. Die Verordnung erweitere den Schutz der Pauschalreisenden, weil (neben der Haftung des Reiseveranstalters für Reiseleistungen) die Airlines dafür hafteten, dass An- und Abflüge klappten.

Der EU-Rat habe die EG-Verordnung seinerzeit so begründet: Sämtliche Ausgleichsverpflichtungen gegenüber Fluggästen würden "dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt, da dieses auf Grund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen". Müssten Fluggesellschaften Kunden entschädigen, obwohl der Reiseveranstalter für eine Annullierung verantwortlich sei, könnten sie von ihm Regress fordern. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Notbeleuchtung im Flieger defekt

Flug fiel aus, Passagiere auf Ersatzflug umgebucht: Ausgleichszahlung?

Das Flugzeug kam aus Manchester und sollte nach einer Zwischenlandung in Essen nach Madrid weiterfliegen. Bereits in Manchester gab es Probleme mit der Notbeleuchtung. In Essen "cancelte" die Fluggesellschaft den Weiterflug. Ein deutsches Ehepaar, das dafür zwei Plätze gebucht hatte, wurde auf einen anderen Flug umgebucht. Die Ersatzmaschine flog allerdings über Barcelona. Vier Stunden später als geplant kamen die Reisenden schließlich in Madrid an.

Der Kunde verlangte von der Fluglinie Entschädigung. Dafür gebe es keinen Grund, konterte das Unternehmen, man habe die Passagiere ja befördert. Nur eine Verspätung hätten sie in Kauf nehmen müssen. Das begründe - laut der einschlägigen EU-Richtlinie - keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Das Landgericht Köln beurteilte die Sache anders: Hier gehe es sehr wohl um eine Annullierung, denn der gebuchte Flug sei ausgefallen (10 S 391/06). Die EU-Richtlinie unterscheide genau zwischen Verspätung und Annullierung. Im ersten Fall finde der gebuchte Flug statt, nur der Abflug werde verschoben. Im zweiten Fall werde der gebuchte Flug nicht durchgeführt.

Das treffe hier zu. Trotz des Ersatzfluges stehe den Passagieren daher eine Entschädigung zu. Bei einer Annullierung entfalle die Ausgleichszahlung nur, wenn das Luftfahrtunternehmen den Passagieren einen Ersatzflug anbiete, der höchstens eine Stunde vor dem gebuchten Flug startet und höchstens zwei Stunden nach der geplanten Landung ankommt.

Die Fluggesellschaft wäre auch dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie nachgewiesen hätte, dass die Annullierung unumgänglich war. Eine defekte Notbeleuchtung könne man aber reparieren. Warum das bis zum geplanten Start der Maschine in Essen um 15.30 Uhr unmöglich war, habe das Unternehmen nicht ausreichend dargelegt.