Ein deutsches Ehepaar hatte für Oktober 2001 eine Flugreise nach Toronto gebucht und eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center am 11.9.2001 fürchteten die Urlauber, während ihres Fluges über Nordamerika könnten die Terroristen ein weiteres Mal zuschlagen. Sie stornierten die Reise und bekamen ihr Geld zurück, allerdings wurde eine Stornogebühr von 1.548 Euro fällig. Mit einem Attest der Hausärztin versuchte die Frau, die Stornogebühr auf die Reiserücktrittskostenversicherung abzuwälzen: Sie habe die Reise nicht antreten können, die Ärztin habe "Angstzustände mit Panikattacken" diagnostiziert.
Unruhe und Angstgefühle seien keine Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, erklärte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (508 C 340/02). Die Versicherung müsse nur für plötzlich auftretende, objektiv schwere Krankheiten einspringen, die den Versicherten "reiseuntauglich" machten. Mit einer pharmakologischen Behandlung hätte die Hausärztin zwischen dem 11.9. und dem Reisebeginn (17.10) die Angstzustände der Frau ohne Weiteres in den Griff bekommen können. Das habe die Versicherungsnehmerin aber abgelehnt. Der Gerichtsgutachter, der sie untersuchte, habe den "objektiven Krankheitswert" der Panikattacken verneint. Daher sei die Zahlungsklage der Frau gegen das Versicherungsunternehmen abzuweisen.