Reise und Erholung

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Angst vor Terroranschlägen ...

... ist keine "unerwartete schwere Erkrankung" - Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht zahlen

Ein deutsches Ehepaar hatte für Oktober 2001 eine Flugreise nach Toronto gebucht und eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center am 11.9.2001 fürchteten die Urlauber, während ihres Fluges über Nordamerika könnten die Terroristen ein weiteres Mal zuschlagen. Sie stornierten die Reise und bekamen ihr Geld zurück, allerdings wurde eine Stornogebühr von 1.548 Euro fällig. Mit einem Attest der Hausärztin versuchte die Frau, die Stornogebühr auf die Reiserücktrittskostenversicherung abzuwälzen: Sie habe die Reise nicht antreten können, die Ärztin habe "Angstzustände mit Panikattacken" diagnostiziert.

Unruhe und Angstgefühle seien keine Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen, erklärte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (508 C 340/02). Die Versicherung müsse nur für plötzlich auftretende, objektiv schwere Krankheiten einspringen, die den Versicherten "reiseuntauglich" machten. Mit einer pharmakologischen Behandlung hätte die Hausärztin zwischen dem 11.9. und dem Reisebeginn (17.10) die Angstzustände der Frau ohne Weiteres in den Griff bekommen können. Das habe die Versicherungsnehmerin aber abgelehnt. Der Gerichtsgutachter, der sie untersuchte, habe den "objektiven Krankheitswert" der Panikattacken verneint. Daher sei die Zahlungsklage der Frau gegen das Versicherungsunternehmen abzuweisen.

Kein Zimmer nach Süden frei ...

Urlauber können Reisepreis mindern

Ein Ehepaar machte zwei Wochen Urlaub auf Fuerteventura. Die Flugpauschalreise kostete 2.024 Euro. Ausdrücklich hatten die Kunden eines der im Katalog besonders gelobten Nichtraucherzimmer auf der Südseite des Hotels verlangt und zugesagt bekommen. Das war auch auf der Buchungsbestätigung vermerkt. Doch als das Ehepaar am Urlaubsort ankam, war auf der Südseite kein Zimmer frei. Eine Woche wurden die Reisenden im Nordtrakt untergebracht, dann konnten sie umziehen. Nach ihrer Rückkehr forderten sie vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Köln (128 C 197/03). Auch wenn ansonsten keine Mängel zu beklagen seien, rechtfertige allein die Abweichung vom Vereinbarten eine Minderung des Preises. Der Reisende habe Anspruch auf die konkret gebuchte Unterkunft und müsse sich nicht mit beliebigem Ersatz abfinden. Im konkreten Fall sei die Nordseite der Hotelanlage weit weniger attraktiv (weniger Sonne, kein Meeresblick). Daher müsse der Reiseveranstalter den Kunden für die erste Woche 303,60 Euro zurückzahlen (= Preisminderung um 30 %) und für den Umzug 115 Euro Schadenersatz leisten, denn damit sei fast ein ganzer Urlaubstag vergeudet worden.

Klimaanlage fiel aus

Ist sie im Katalog zugesichert, stellt dies einen Mangel der Reise dar

Ein Paar reklamierte nach dem Pauschalurlaub den Ausfall der Klimaanlage im Hotel und das Fehlen eines "Shuttle-Service" vom Hotel zum nächsten Ort. So bekamen sie vom Reisepreis immerhin 193 Euro zurück. Vergeblich pochte der Reiseveranstalter darauf, dies sei eine so genannte Hotline-Buchung gewesen: Er habe nur das Angebot eines anderen Reiseveranstalters weiter vermittelt; Klimaanlage und Busservice seien in dessen Katalog erwähnt, an diese Angaben sei er aber nicht gebunden.

Dem mochte sich das Landgericht Düsseldorf nicht anschließen und argumentierte mit der Computer-Buchungsmaske des Reiseveranstalters (22 S 257/02). Hier verweise er selbst auf den Katalog der Firma X, in dem für das fragliche Hotel Klimaanlage und Busservice versprochen würden.

Bei Außentemperaturen von überwiegend über 30 Grad Celsius beeinträchtige das Fehlen einer Klimaanlage den Urlaub, vor allem Nachts störten solche Temperaturen den Schlaf. Dieser Reisemangel rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 15 Prozent. Weitere fünf Prozent seien abzuziehen, weil das Hotel relativ abgelegen sei und der Shuttle-Service zum nächsten Ort ("mehrmals täglich") nicht funktionierte. Bei den Sport- und Freizeitmöglichkeiten werde dieser Service im Katalog ausdrücklich erwähnt. Also erwarteten die Reisenden zu Recht, dass das Hotel den Transport zum nächsten Ort und zurück als kostenlose Dienstleistung anbiete.

Aus Terrorangst Kreuzfahrt storniert

Ängstliche Urlauber müssen drei Viertel des Reisepreises zahlen

Seine Vorsicht kam einem Ehepaar teuer zu stehen. Die Eheleute hatten für März 2003 eine 14-tägige Kreuzfahrt durch das Mittelmeer gebucht. Kostenpunkt: 1.900 Euro. Eine Woche vor dem Urlaub sagten sie die Reise ab, weil der Irak-Krieg begonnen hatte. Die Gefahr sei einfach zu groß, argumentierte das Münchner Ehepaar: Das Mittelmeer sei zum "Aufmarschgebiet der Amerikaner" geworden, während der Reise könnte man in Kämpfe hineingeraten. Und im "Kriegsbefürworterland" Italien sei die Terrorgefahr naturgemäß besonders hoch. Daher müsse man ihnen erlauben, die Reise kostenlos zu stornieren.

Damit war allerdings der Reiseveranstalter, eine Hamburger Reederei, nicht einverstanden. Die Reederei verlangte von den Kunden eine Stornogebühr von 1.457 Euro und setzte sich beim Amtsgericht München durch (241 C 28518/03). Natürlich habe der Krieg die Terrorgefahr erhöht, erklärte die Richterin, das habe aber für ganz Europa gegolten und nicht speziell für die Teilnehmer von Kreuzfahrten. Konkrete Hinweise auf geplante Attentate gegen Schiffe oder gegen italienische Häfen habe es nicht gegeben, auch keine entsprechenden Reisewarnungen der deutschen Behörden. Urlauber dürften eine gebuchte Pauschalreise nur dann kostenlos absagen, wenn speziell für die Reiseteilnehmer ein hohes Risiko bestehe.

Camcorder passte nicht in den Hotelsafe

Urlauber bekommt nach einem Diebstahl keine Entschädigung

Zwei Wochen Strand und Sonne in Tunesien - so stellte sich der Kunde seinen Urlaub vor. Er buchte eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter, der schon im Katalog darauf hinwies, dass die Gefahr von Diebstählen in Tunesien besonders hoch sei. Da der Mann aber nun einmal gerne fotografierte, nahm er trotzdem Camcorder und Spiegelreflexkamera mit auf die Reise. Vor Ort wollte er die teuren Stücke - zusammen 2.043 Euro - im Hotelsafe unterbringen. Doch der war für seine Ausrüstung zu klein. Also packte er sie in eine Tasche und versteckte diese hinter Wäschestücken im Schrank seines Hotelzimmers, wenn er abends das Hotel verließ.

Doch da wurden die Apparate offenbar entdeckt, jedenfalls waren sie eines Tages verschwunden. Für den Diebstahl machte der Urlauber den Reiseveranstalter verantwortlich: Nur Hotelgäste oder Personal könnten die Kameras gestohlen haben. Dies wäre nicht passiert, hätte man ihm im Hotel einen größeren Safe zur Verfügung gestellt. Diesem Vorwurf mochte sich das Amtsgericht München nicht anschließen (233 C 7824/03).

Die Safes in dem tunesischen Hotel seien 20 cm breit, 5 cm hoch und 30 cm tief. Das sei der in Hotels übliche Standard. Damit habe das Hotel - als Vertragspartner des Reiseveranstalters - seine Pflicht erfüllt, den Gästen die sichere Verwahrung von Wertstücken zu ermöglichen. Auf einen außergewöhnlich großen Safe habe der Kunde keinen Anspruch. Dass in Hotels gestohlen werde, sei im Übrigen bekannt, die einschlägige Warnung im Katalog unmissverständlich. Also hätte der Urlauber seine wertvolle Fotoausrüstung beim Verlassen des Hotels mitnehmen müssen.

Im Urlaub gestürzt

Streit um eine Frist für Schadenersatzforderungen im Reisevertrag

Ein schöner Urlaub in Mallorca nahm ein übles Ende: Am letzten Urlaubstag rutschte eine Frau in der Hotelhalle auf der obersten Stufe einer Marmortreppe aus und stürzte die Treppe hinunter. Sie musste für längere Zeit ins Krankenhaus. Erst sechs Wochen nach Reiseende meldete sie sich beim Reiseveranstalter und forderte Schadenersatz. Doch der pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abgedruckt auf der Rückseite des Reisevertrags. Dort stand: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen".

Damit kam der Reiseveranstalter beim Bundesgerichtshof nicht durch (X ZR 28/03). Die Frist von einem Monat sei im Gesetz so vorgesehen und gehe in Ordnung, erläuterten die Bundesrichter, solange es um Reiseleistungen gehe. Denn nach einem längeren Zeitraum könne der Reiseveranstalter Beschwerden über Unterkunft, Verpflegung oder die Organisation einer Reise kaum noch prüfen.

Die fragliche Klausel im Vertrag sei aber so allgemein gehalten ("sämtliche ... Ansprüche"), dass damit auch Probleme ganz anderer Art erfasst würden. Werde ein Urlauber durch eine unerlaubte Handlung von Mitarbeitern oder Vertragspartnern des Reiseveranstalters gesundheitlich geschädigt, dürfe sich dieser nicht durch eine Ausschlussfrist der Haftung entziehen. Diese Klausel benachteilige die Reisekunden unangemessen und sei unwirksam. Daher habe die verletzte Kundin ihre Ansprüche nicht zu spät angemeldet: Jetzt müsse sich die Vorinstanz inhaltlich mit ihren Vorwürfen gegen den Reiseveranstalter auseinandersetzen.

Unfall während einer Grönlandexpedition

Hundeschlitten vom Expeditionsleiter unzureichend gesichert?

Im Frühsommer 2000 nahm ein Münchner an einer Grönlanddurchquerung teil, die ein Veranstalter von Abenteuerreisen organisierte. Abenteuerlich wurde es für ihn dann tatsächlich: Bei einem kurzen Halt mit den Hundeschlitten rannten seine Hunde plötzlich los und rissen die Eiskralle heraus, mit der Hundeschlitten bei Zwischenstopps (in Schnee oder Eis) fixiert werden. Die Eiskralle traf den Mann am Knie, er musste den Sommerurlaub verletzt abbrechen und sich in einer Münchner Klinik behandeln lassen.

Vom Reiseveranstalter forderte der unglückliche Hundeführer Schmerzensgeld und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisekosten (17.960 DM). Für den Unfall sei der nachlässige Expeditionsleiter verantwortlich, der sein Gespann nicht ausreichend gesichert habe. Doch das Landgericht München I konnte keine Versäumnisse des Reiseveranstalters oder des Expeditionsleiters feststellen (10 O 7576/01).

Die Eiskralle sei nach Auskunft aller befragten Expeditionsführer nur ein provisorisches Haltemittel für den Hundeschlitten. Sie könne nicht vollständig in der Eisdecke verankert werden. Es gebe jedoch keine bessere Methode, die während kürzerer Stopps praktikabel wäre. Die Kralle sei in Grönland üblich und dürfe daher auch vom Veranstalter der Expedition eingesetzt werden. Bei Extremreisen - und dazu gehöre eine Grönlanddurchquerung - seien Risiken für die Reiseteilnehmer nicht auszuschließen. Darüber informiere der Reiseveranstalter seine Kunden vorab im Katalog, das Expeditionsteam weise die Teilnehmer vor Beginn der Reise nochmals darauf hin. Nicht ein Fehler des Expeditionsleiters, sondern ein bedauerlicher Zufall habe zu der Verletzung geführt.

Kind im Urlaubshotel verletzt

Gesetzliche Krankenversicherung verlangt Behandlungskosten vom Reiseveranstalter

Eine junge Familie buchte eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Auf dem Gelände des Urlaubshotels fiel das kleine Kind der Urlauber in eine Pfütze, die wohl ein ätzendes Reinigungsmittel enthielt. Jedenfalls verätzte sich das Kind die Haut an beiden Beinen und musste nach der Rückkehr nach Deutschland im Krankenhaus behandelt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung der Familie übernahm die Kosten. Als sie drei Wochen nach dem Rückflug der Familie den Fragebogen auswertete, den der Vater zu der Krankheit seines Kindes ausgefüllt hatte, erfuhr sie von dem Unfall. 15 Tage später wandte sich die Krankenversicherung an den Reiseveranstalter und verlangte Ersatz für die 10.000 Mark, die der Klinikaufenthalt des Kindes gekostet hatte.

Die Krankenversicherung habe ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 171/03). Auch für den Sozialversicherungsträger gelte das Prinzip des Reiserechts, dass Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise anzumelden sind. Zwar sei es für die Krankenversicherung natürlich schwieriger als für den Urlauber selbst, diese Frist einzuhalten. Häufig erfahre sie erst durch die Arztrechnungen von einem Unfall. Wenn sie auf diese Weise die Frist ohne Verschulden versäume, könne sie ihre Forderungen auch nach einem Monat noch anmelden.

Doch im konkreten Fall habe es sich die Versicherung zu lange überlegt: Nach drei Wochen habe das Unternehmen über den Unfall Bescheid gewusst, doch erst nach weiteren zwei Wochen habe es sich beim Reiseveranstalter gemeldet. Wofür die Versicherung diese Zeitspanne benötigte, sei unerfindlich.

Im Reisebus vom Sitz gefallen

Reiseveranstalter muss die Urlauber nicht auf Gurte hinweisen

Eine Frau nahm an einer zehntägigen Busreise durch Italien teil. Als die Gruppe am Gardasee entlangfuhr, saß die Frau auf dem ersten Sitz hinter dem Fahrer und war eingenickt. Es folgte ein böses Erwachen: Denn in einem kleinen Ort musste der Fahrer abrupt bremsen und die (nicht angeschnallte) Frau stürzte in den Fußraum neben dem Fahrer. Sie trug Prellungen am ganzen Körper davon, die ihr den Urlaub vergällten. An Veranstaltungen konnte sie sich nicht mehr beteiligen, blieb meist im Hotel. Für den Sturz machte sie den Reiseveranstalter verantwortlich: Niemand habe sie auf die Gurte aufmerksam gemacht, im Bus müsste es ein Hinweisschild geben.

Beim Amtsgericht Eurin hatte sie mit ihrer Klage auf Rückzahlung von 268 Euro keinen Erfolg (6 C 173/02). Der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, auf die Gurte hinzuweisen, erklärte der Amtsrichter. An dem Unfall sei nicht der Reiseveranstalter schuld, sondern die Urlauberin. Fahrgäste müssten selbst dafür sorgen, dass sie nicht stürzten. Bei einer Autofahrt müsse man nun einmal mit plötzlichen Bremsmanövern rechnen, erst recht im Ausland, wo der Profi-Busfahrer nicht ortskundig sei. Busreisende müssten sich entweder anschnallen oder festhalten. Wer ungesichert in der ersten Reihe sitze, dürfe auf keinen Fall einschlafen.

Am Flughafen Handtasche geklaut

Händlerin will Schmuck von Reisegepäckversicherung ersetzt haben

Schmuck (über 100.000 Euro wert) und knapp 6.000 Euro Bares hatte eine Schmuckhändlerin in ihrer Handtasche verstaut. Als sie an einem Pariser Flughafen am Lufthansa-Schalter stand, beobachtete wohl ein Langfinger die Geschäftsfrau. So jedenfalls ihre Version des Geschehens: Ein "Schatten tauchte auf" und plötzlich war die (auf dem Gepäckwagen abgelegte) Handtasche weg. Die Reisegepäckversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Zahlungsklage der Frau ab (3 U 39/03). Zwar habe die Versicherung ihren Verdacht nicht beweisen können, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war. Doch: Selbst wenn man die Schilderung der Schmuckhändlerin akzeptiere, bestehe kein Versicherungsschutz. Denn die Versicherung hafte (nach den Versicherungsbedingungen) nur für Schmuck, den der Versicherungsnehmer sicher "im persönlichen Gewahrsam verwahre". Das habe die Geschäftsfrau jedoch versäumt.

Je wertvoller das Gut, desto mehr müsse der Versicherungsnehmer aufpassen. Und der Wert des Handtaschen-Inhalts sei außergewöhnlich hoch gewesen. Die Handtasche aus der Hand zu geben und in den Korb des Gepäckwagens zu legen, sei leichtsinnig - auch wenn sie sich so in Reichweite und im Blickfeld befinde. Am Ticketschalter eines Großflughafens zur Stoßzeit am Nachmittag sei die Diebstahlsgefahr extrem hoch. In solchen Situationen müsse der Versicherungsnehmer Wertsachen ständig direkt "am Körper" tragen oder halten. Die Frau habe sich durch das Gespräch am Ticketschalter ablenken lassen; erfahrungsgemäß machten sich Profidiebe derlei Umstände zunutze.

Koffer bei einem Flug verloren?

Der Versicherung frühere Verluste zu verschweigen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes

Beim Rückflug von Mallorca sei ihr Koffer nicht an der Gepäckausgabe des Flughafens angekommen, meldete die Frau ihrer Reisegepäckversicherung. Belegt mit Kaufquittungen, benannte sie die Höhe des Verlusts: 2.163 Euro. Doch aus dem "Geschäft" wurde nichts. Die Versicherung kam dahinter, dass die Urlauberin bereits im Vorjahr bei einer anderen Versicherungsgesellschaft für einen vergleichbaren Schaden kassiert hatte. Im Schadensformular hatte sie aber bei der Frage nach früheren Verlusten von Reisegepäck "Nein" angekreuzt.

Solche Versuche gehen meistens ins Auge: Denn die Versicherungsunternehmen unterhalten beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ein Infosystem, das alle Versicherungsfälle speichert und vergleicht. Wenn ein Versicherungsnehmer frühere Schäden verschweigt, wird dadurch seine Schadensmeldung unglaubwürdig, urteilte das Amtsgericht München (222 C 5082/04). Mit dieser Begründung wies der Amtsrichter die Zahlungsklage der Münchnerin ab.

Die Frau stellte sich naiv und behauptete, die Frage falsch verstanden zu haben: Nach ihrer Ansicht habe sich die Frage nach früheren Verlusten nur auf Schadensmeldungen bei derselben Versicherung bezogen. Das kaufte ihr der Amtsrichter allerdings nicht ab. So ein Irrtum sei ausgeschlossen, erklärte er. Denn im Formular werde - für den Fall, dass der Versicherungsnehmer "Ja" ankreuzt - als nächstes nach dem Versicherungsunternehmen gefragt. Das wäre überflüssig, wenn es nur um dieselbe Versicherung ginge.

Animation mit Folgen

Kurioser Unfall im Ferienclub: Urlauberin wird von spitzem Schuhabsatz am Hinterkopf getroffen

Ein Ferienclub veranstaltete für die Urlauber einen bunten Unterhaltungsabend. Die Animateurin imitierte die Fernsehshow "Wetten dass" und bot einem Kind eine Wette an: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Sofort begannen die Zuschauer ihre Schuhe auf die Bühne zu werfen. Eine Urlauberin, die in der ersten Reihe saß, wurde von einem Damenschuh mit hohem, spitzem Absatz am Hinterkopf getroffen.

Mit Brummschädel reiste die Frau ab. Zuhause suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwar besserten sich die Kopfschmerzen bald und sie glaubte, die Sache überstanden zu haben. Doch einige Wochen später kehrten die Kopfschmerzen zurück, Sprach- und Koordinationsstörungen traten auf. In der neurologischen Klinik wurde ein "Krampfpotenzial" (Auslöser für epileptische Anfälle) festgestellt. Daraufhin forderte die Frau vom Reiseveranstalter Schadenersatz: Bei dem Unfall im Ferienclub habe sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln könnte.

Im Prinzip bejahte der Bundesgerichtshof die Haftung des Reiseveranstalters (X ZR 87/06). Der Reiseveranstalter müsse für Fehlverhalten seiner "Erfüllungsgehilfen" geradestehen, zu denen auch die Animateurin zähle. Diese habe leichtfertig das Schuhewerfen provoziert, obwohl sie mit dieser Reaktion der Zuschauer auf ihre Wette (und dem damit verbundenen Risiko) rechnen musste.

Zwar habe die Urlauberin ihre Ansprüche auf Schadenersatz zu spät angemeldet (d.h. nach Ablauf der dafür geltenden Frist von einem Monat nach dem Ende der Reise). Daran trage sie aber keine Schuld, weil die Frau zuerst an eine harmlose Gehirnerschütterung geglaubt habe. Also sei sie zu behandeln, als hätte sie die Frist nicht versäumt. Wenn der Unfall wirklich die Ursache für das "fokale Anfallsleiden" sei (was die Vorinstanz mit Hilfe medizinischer Experten noch klären müsse), stehe der Frau Schadenersatz zu.

Stinkender Passagier darf nicht mitfliegen

Dieses Problem hätte man anders lösen können: Fluggesellschaft muss Schadenersatz zahlen

Nach dem Urlaub trat der Mann den Rückflug an. Zumindest hatte er das vor. Als er an Bord des Flugzeugs gehen wollte, wies man den Passagier jedoch "wegen seines penetranten Geruchs" zurück. Das sei für die anderen Fluggäste unzumutbar, erklärte die Stewardess. Der Urlauber konnte erst am nächsten Tag zurückfliegen und musste am Urlaubsort noch einmal übernachten. Vermutlich hat er im Hotel auch geduscht.

Schön und gut, er habe geschwitzt, meinte der Mann. Aber so könne eine Fluggesellschaft doch nicht mit Passagieren umspringen. Er verklagte das Unternehmen auf Schadenersatz und holte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf immerhin die Übernachtungskosten wieder herein (18 U 110/06). Es sei durchaus denkbar, so das OLG, dass ein Fluggast so stinke, dass es für die Mitreisenden unerträglich sei. Doch das sei kein Grund, den Mann vom Transport auszuschließen.

Wenn der Geruch wirklich so penetrant gewesen sei, müsste er schon beim Einchecken des Fluggastes aufgefallen sein. Dann hätte der Stationsmanager den Mann darauf aufmerksam machen können. Zu diesem Zeitpunkt habe der Passagier seinen Koffer noch bei sich getragen und hätte sich ohne weiteres auf der Toilette frisch machen und ein anderes Hemd anziehen können. Man habe dem Fluggast also ziemlich leichtfertig die Beförderung verweigert. Deshalb schulde ihm die Fluggesellschaft Schadenersatz für die Mehrausgaben.

WM-Zuschauer in der Jugendherberge

Eine Herberge ist kein Hotel - Minderung des Reisepreises

Mit vier Freunden wollte der Sportfan im August 2005 zur Leichtathletikweltmeisterschaft nach Helsinki reisen. Bei einem Reiseveranstalter buchte er Flug und Hotelaufenthalt für zehn Tage. Man schickte ihm auf Anfrage eine Hotelliste zu und der Mann wählte aus der billigsten Hotelkategorie das "Hostel X" aus. Das Hotel entpuppte sich als Jugendherberge. Die Zimmer waren sauber, hatten aber keine eigenen Duschen oder Toiletten. Das nervte die Sportfans während des Aufenthalts: Denn auf ihrer Etage mit 27 Zimmern gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für alle Bewohner.

Zuhause verlangte der Mann vom Reiseveranstalter den Differenzbetrag zwischen dem Preis, der nach der Preisliste der Jugendherberge zu zahlen gewesen wäre und dem Hotelpreis, den er tatsächlich gezahlt hatte. Das Landgericht Arnsberg hielt eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent für angemessen (5 S 115/06). Auf der Hotelliste des Reiseveranstalters sei "Hostel X" unter dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" aufgeführt. Also schulde der Reiseveranstalter dem Kunden die Unterbringung in einem Hotel.

Auch in der einfachsten Kategorie werde im Hotel ein Komfort geboten wie separate Duschen/WC im Zimmer, über den eine Jugendherberge natürlich nicht verfüge. Der Kunde habe aber ein Hotel gebucht. Deshalb stelle es einen Reisemangel dar, wenn er sich mit ca. 50 anderen Sportfans zwei Duschen und zwei Toiletten teilen müsse.

Auf der Kreuzfahrt von Insekten geplagt

Ansprüche wegen Reisemängeln sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise anzumelden

Im Herbst 2004 leistete sich das Ehepaar W. eine teure Kreuzfahrt (vom 19. Oktober bis zum 11. November). Während der Schiffsreise bildeten sich bei der Frau zahlreiche, stark juckende Hautblasen, die der Schiffsarzt mit Cortison behandelte. Während der Fahrt erhielten die Reisenden eine neue Kabine. Zuhause suchte Frau W. sofort eine Klinik auf.

Fünf Wochen nach dem Ende der Kreuzfahrt schrieb sie dem Reiseveranstalter: Nun stehe es fest, dass ihre Hautreaktionen durch Insektenstiche ausgelöst wurden. In der ersten Schiffskabine habe sich Ungeziefer ausgebreitet. Wegen dieses Reisemangels müsse der Veranstalter der Kreuzfahrt 7.200 Euro zurückzahlen (bei einem Reisepreis von 11.037 Euro für zwei Personen).

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil das Ehepaar die Monatsfrist versäumt hatte, innerhalb derer Ansprüche wegen Reisemängeln anzumelden sind (1 O 254/05). Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage, wann die Frau erfahren hatte, dass die Blasen eine Folge von Insektenstichen waren. Denn: Hätten die Ärzte dies erst nach dem Ablauf der Frist diagnostiziert, wäre die Frau in Bezug auf den Reisemangel erst einmal ahnungslos gewesen. Wer die Frist unverschuldet versäumt, kann auch danach noch auf Minderung des Reisepreises klagen.

Tatsächlich vermuteten die Klinikärzte zuerst eine "systemische Grunderkrankung", als sie die Patientin untersuchten. Dass die Blasen eine allergische Reaktion auf Insektenstiche darstellten, teilten sie der Frau jedoch früher mit, als sie in ihrer Klage behauptete. Das stellte sich vor Gericht heraus, als die Ärzte als Zeugen aussagten.

Deshalb wiesen die Richter ihre Klage ab: Wenn Frau W. die Ursache der Hautreaktionen bereits am 25. November kannte, sei ihr Schreiben vom 16. Dezember zu spät beim Reiseveranstalter eingetroffen. Die Kundin hätte nach der Diagnose ihre Ansprüche "unverzüglich" anmelden müssen. Zwar sei dem Reisenden Zeit zum Überlegen einzuräumen, ob er nun klagen wolle oder nicht. Aber länger als 14 Tage dürfe dies nicht dauern.

Fahrt nach Kairo endet im Graben

Haftet der Reiseveranstalter für einen Zusatzausflug?

Die Urlauber freuten sich, als man ihnen in ihrem Hotel im ägyptischen Badeort Hurghada einen Werbezettel in die Hand drückte, auf dem ein Busausflug nach Kairo angeboten wurde. Oben auf dem Zettel prangte unübersehbar das Firmenzeichen des Reiseveranstalters, bei dem sie den Pauschalurlaub gebucht hatten. Dann stand da noch in Großbuchstaben "NUR BEI IHREM REISELEITER BUCHBAR". Darunter, kleingedruckt, hieß es allerdings, der Reiseveranstalter sei hier nur Vermittler, für Ausflüge sei die örtliche Agentur C verantwortlich.

Die Agentur stellte auch den Bus für den Ausflug zur Verfügung. Auf der Rückfahrt von Kairo fuhr der Fahrer viel zu schnell - und obendrein mit schlechter Beleuchtung! Der Bus prallte von hinten gegen einen stehenden Lastwagen. Der Busfahrer kam bei dem Unfall ums Leben, die meisten Reisenden wurden verletzt.

Drei von ihnen forderten vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Der Veranstalter aber wies jede Verantwortung von sich: Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausflug eine Leistung der Agentur sei. Der Bundesgerichtshof bejahte trotzdem eine Haftung des Reiseunternehmens (X ZR 61/06).

Wenn bei einer Pauschalreise Zusatzleistungen von Dritten ausgeführt werden, hänge es von den Umständen im Einzelfall ab, ob sie dennoch zu den Leistungen des Veranstalters gehörten oder als "Fremdleistung" zu bewerten seien. Im konkreten Fall stellte der Ausflug aus der Sicht der Reisenden eine Veranstaltung des Reiseveranstalters dar. Denn er habe für den Ausflug geworben und seine Reiseleiter hätten Buchung und Ausflug organisiert. Dagegen sei der Hinweis auf Agentur C im Kleingedruckten des Werbezettels kaum aufgefallen.

Philippinische "Trauminsel" mit Baustellen

Münchner Tauch-Urlauber können Reisepreis um ein Viertel mindern

Bei einem auf Sportreisen spezialisierten Reiseveranstalter hatten drei Taucher im Februar/März 2006 ihren Urlaub gebucht: eine Pauschalreise mit mehreren Tauchgängen auf einer philippinischen Insel. "Weiße Traumstrände und unberührte Inseln" sowie Tauchplätze für hohe Ansprüche versprach der Prospekt. So ganz unberührt war die Insel jedoch nicht: Direkt neben der Hotelanlage und neben der Tauchschule wurde auf zwei Großbaustellen ohne Unterlass gearbeitet, von sieben Uhr morgens bis sieben Uhr abends.

Der Lärm sei so haarsträubend gewesen, klagten die Urlauber, dass man sich weder im Bungalow, noch am Pool oder am Hotelstrand in normaler Lautstärke habe unterhalten können. Sie verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung (25 Prozent des Reisepreises) und setzten sich beim Amtsgericht München durch (133 C 25925/06). Die Insel sei klein, die Reisenden hätten dem Lärm in keiner Weise ausweichen können, so die Amtsrichterin. Angesichts einer so dauerhaften und intensiven Lärmbelästigung sei die Reise mangelhaft.

Vergeblich pochte der Reiseveranstalter darauf, dass Flug, Verpflegung und Sportangebot einwandfrei waren. Seiner Meinung nach durften die Kunden den Reisepreis höchstens um ein Viertel der Hotelkosten kürzen. Aus Sicht der Kunden handle es sich um ein Gesamtpaket, hielt die Amtsrichterin dagegen, es sei eben eine "Sportreise" (Tauchen, Flug und Unterkunft). Daher verbiete sich die Aufspaltung der Reise in einen "Hotelteil" und einen "Sporteil". Die zu erstattende Summe sei aus dem Gesamtreisepreis zu ermitteln.

Außerdem sei auch das Sportangebot beeinträchtigt gewesen: Zum Tauchen gehöre Erholung zwischendurch. Die Urlauber hätten sich aber wegen des Lärms nach den Tauchgängen nicht ausruhen können. Das tue weder der Gesundheit gut, noch fördere es den Genuss am Tauchen. Da Baden und Tauchen den Hauptzweck der Urlaubsreise darstellten, sei eine Kürzung des Reisepreises um ein Viertel geradezu moderat.

Junge fällt mit Schachfigur um

Mit diesem Unfall auf der Freischachanlage eines Hotels hat der Reiseveranstalter nichts zu tun ...

Der Neunjährige verbrachte mit seinen Eltern den Sommerurlaub im ägyptischen Badeort Hurghada. Beim Spielen auf der hoteleigenen Freischachanlage verletzte sich der Junge am linken Mittelfinger, als er mit einer der (zwölf bis 15 Kilogramm schweren) Schachfiguren umfiel. Seine Eltern wollten für ihn 2.000 Euro Schmerzensgeld herausholen und verklagten den Reiseveranstalter: Er sei für die Sicherheit in seinen Vertragshotels zuständig und habe dabei versagt.

Doch das Amtsgericht München konnte keinerlei Verantwortung des Reiseveranstalters erkennen (262 C 7269/07). Auf einer Freischachanlage spiele jeder auf eigenes Risiko, erklärte der Amtsrichter: Manchmal sei man ganz einfach selbst schuld, wenn ein Unfall passiere! Wer hier behaupte, der Reiseveranstalter (bzw. der Hotelier als dessen Vertragspartner) habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, lege absurde Maßstäbe absoluter Sicherheit an. Diesen könnte der Reiseveranstalter nur gerecht werden, wenn er seine Hotelgäste in Gummizellen unterbrächte - denn auch Möbel und Wände könnten gefährlich sein, wenn man dagegen stolpere. (Die Eltern legten gegen das Urteil Berufung ein.)

Urlauber müssen Reisemängel vor Ort anzeigen

Das gilt auch, wenn es Verständigungsschwierigkeiten gibt

Für 4.000 Euro hatte die vierköpfige Familie eine Urlaubsreise nach Brasilien gebucht. Ziemlich enttäuscht waren die Urlauber, weil am Strand vor dem 3-Sterne-Hotel das Baden wegen gefährlicher Unterwasserströmungen verboten war. Der Familienvater schluckte den Ärger aber "runter", denn er sprach kaum Englisch und Portugiesisch erst recht nicht. Eine deutsche Reiseleitung gab es nicht vor Ort.

Bei der Heimreise kam es dann ganz dick: Der Flug wurde kurzerhand sechs Stunden vorverlegt und der Flieger landete in Amsterdam, statt, wie gebucht, in Düsseldorf. Von Amsterdam aus musste die Familie die letzten 200 Kilometer im Bus zurücklegen. Für beide Ärgernisse forderte der Familienvater vom Reiseveranstalter 800 Euro Entschädigung. Der Veranstalter zahlte freiwillig 150 Euro, was dem Mann aber nicht reichte.

150 Euro seien mehr als genug, fand dagegen das Amtsgericht Düsseldorf (26 C 5498/06). Einige hundert Meter vom Hotel entfernt hätte die Familie gefahrlos am Strand baden können. Doch davon abgesehen: Wenn der Familienvater das Badeverbot am Hotelstrand als Reisemangel empfinde, dann müsse er dies im Hotel mitteilen (bei Sprachproblemen notfalls per Telefon dem Veranstalter in Deutschland). Dann hätte man die Familie eventuell in einem anderen Hotel unterbringen können.

Wenn der Kunde dem Reiseveranstalter keine Möglichkeit gebe, einen Reisemangel zu beheben, habe er keinen Anspruch auf Entschädigung. Als Ausgleich für die umständliche Rückreise könne der Kunde dagegen den Reisepreis mindern, und zwar um 40 Prozent eines Tagesreisepreises. Dies entspreche bei vier Personen einer Summe von 123,80 Euro - und 150 Euro habe der Veranstalter ja bereits zurückgezahlt.

Wenn im Hotel der Weckdienst versagt ...

Flug verpasst: Reiseveranstalter muss Ersatztickets zur Hälfte ersetzen

Die kleine Reisegruppe hatte in dem Komforthotel einen durchaus angenehmen Aufenthalt. Doch die Abreise war chaotisch. An der Rezeption hatte man den Weckservice bestellt, um rechtzeitig zum Flughafen zu kommen. Aber als der Angestellte an der Zimmertür klopfte, war es schon zu spät - den Flug nach Münster erreichten die Urlauber nicht mehr. Sie mussten auf einen späteren Flug ausweichen und erneut zahlen.

Für die fünf Ersatztickets sollte der Reiseveranstalter aufkommen. Schließlich habe er in seinem Katalog ein Hotel mit "Top Bestleistung" versprochen, argumentierten die Kunden. Da sei ein gut funktionierender Weckservice ja wohl das Mindeste. So sah es auch das Amtsgericht Duisburg, dennoch musste der Reiseveranstalter nur die Hälfte der Ticketkosten ersetzen (51 C 6214/05).

Zwar sei ein Weckservice für ein Hotel dieser Kategorie selbstverständlicher Standard und das zu späte Wecken eindeutig dem Hotelpersonal anzulasten, so der Amtsrichter. Aber die Hotelgäste hätten auch selbst einen Wecker stellen müssen. Daher sei es nur gerecht, die Kosten zu teilen.