Reise und Erholung

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Bei der Buchung eines Fluges ...

... ist die Information über Stornokosten obligatorisch

Vier Wochen vor dem Flugtermin buchte ein Mann im Reisebüro Flüge von München nach Paris, von Paris weiter nach Niamey und ebenso wieder zurück. Im Reisebüro wurde über die Bedingungen eines Rückziehers nicht gesprochen. Etwas später bekam der Kunde die Tickets zugeschickt, auf denen (im Kleingedruckten) der Hinweis stand: "Tarif mit Sonderbestimmungen" bzw. "subject to special conditions". Als der Kunde zwei Tage vor der Abreise den Flug stornierte, kam es zum Streit um die Erstattung des Flugpreises. Während der Kunde die ganze Summe zurückforderte, verwies der Reiseveranstalter auf die Klausel mit den Sonderbestimmungen: darin sei unter anderem geregelt, dass bei einem Reiserücktritt Stornokosten fällig würden.

Das Amtsgericht Frankfurt verdonnerte den Reiseveranstalter trotzdem zur Rückzahlung des vollen Flugpreises (32 C 1099/01- 40). Auf Stornokosten sei der Fluggast bei der Buchung ausdrücklich hinzuweisen. Ein verschlüsselter Hinweis auf dem Flugticket - der Aufdruck "Tarif mit Sonderbestimmungen" ohne jede Erläuterung, um welche Bestimmungen es sich handle - stelle keine Information über Stornokosten dar. Die Kunden müssten vor Vertragsschluss den Text der Tarifbestimmungen ausgehändigt bekommen, um sie studieren zu können. Da der Kunde im konkreten Fall den Inhalt der Tarifbestimmungen nicht habe zur Kenntnis nehmen können, seien sie auch nicht Bestandteil des Reisevertrags geworden. Der Reiseveranstalter könne sich daher nicht auf sie berufen, um den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung einzuschränken.

Motorrad aus dem Hotelhof geklaut

Hotelier soll für Verlust geradestehen

Auf dem Wirtschaftshof seines Hotels sei "noch nie etwas weggekommen", beruhigte der Hoteldirektor einen Gast, der mit dem Motorrad angereist war und einen sicheren Stellplatz suchte. Schon in der folgenden Nacht machte sich jedoch ein Langfinger mit der teuren Maschine auf und davon.

Vom Hotelier verlangte der bestohlene Motorradfahrer 28.500 DM. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ließ ihn finanziell im Regen stehen und wies seine Klage ab (4 U 103/02). Zwar hafteten Gastwirte (verschuldensunabhängig) für Sachen ihrer Gäste, davon seien Fahrzeuge aber ausdrücklich ausgenommen. Dass der Hotelinhaber sein Unternehmen in Prospekten als "für Motorradfahrer besonders geeignet" anpreise, begründe ebenso wenig eine Haftung wie der Umstand, dass er dem Gast eine Stellfläche für das Motorrad zugewiesen habe.

Damit übernehme der Hotelier nicht die Aufsicht über das Fahrzeug, erklärte das OLG. Der (vom Hotel aus nicht direkt einsehbare) Wirtschaftshof sei unbewacht und nicht besonders gesichert- unter diesen Umständen könne der Hotelier gar nicht für Sicherheit garantieren. Auch seine Äußerung, hier "sei noch nie etwas weggekommen", stelle keine Garantie dar. Der Gastwirt habe lediglich auf seine Erfahrungen verwiesen und daraus folgerichtig geschlossen, die Gefahr eines Diebstahls sei gering.

Flug statt Bus

Bei Reiseabbruch: Wie viel muss die Versicherung für die Rückreise zahlen?

Ein Ehepaar hatte eine Busreise gebucht, die es wegen Verletzungen der Ehefrau vorzeitig beenden musste. Die Urlauber reisten mit dem Flugzeug zurück. Daheim meldeten sie den Vorfall der Reiserücktrittskostenversicherung. Die Versicherung ersetzte jedoch nur die Kosten einer Bahnreise (eine planmäßige Busverbindung hatte es nicht gegeben). Für die Kosten eines Flugs müsse sie nicht aufkommen, teilte die Versicherung mit, die Urlauber hätten nur eine Busreise versichert.

Der Amtsrichter in Stadthagen gab der Versicherung Recht (4 C 647/02 (IV)). Nach den Versicherungsbedingungen richte sich die Höhe der Versicherungsleistungen nach der Qualität der versicherten Reise. Also müsse das Unternehmen nur die Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise mit dem Bus ersetzen. Das gelte auch dann, wenn eine schnellere Rückreise per Flugzeug medizinisch notwendig sei. Den Differenzbetrag müsse der Versicherungsnehmer aus eigener Tasche finanzieren. Anders läge der Fall, wenn er zusätzlich zur Reiserücktrittskostenversicherung eine Reisekrankenversicherung mit Auslandsschutz abgeschlossen hätte.

Diebstahl im Hotel

Wurde der Zimmerschlüssel an der Rezeption ungenügend beaufsichtigt?

In einem Mittelklassehotel auf Mallorca mit 125 Betten verbrachte ein deutscher Gast seinen Sommerurlaub. Während er tagsüber unterwegs war, wurden aus seinem Hotelzimmer Wertgegenstände gestohlen. Schnell war der Polizei klar, dass der Dieb die Zimmertür mit dem passenden Schlüssel geöffnet hatte. Daraufhin verklagte der Urlauber den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, weil das Hotel die Schlüssel nicht sicher genug verwahrt habe. Offenbar habe der Portier nicht genügend aufgepasst, meinte er, und dem Dieb den Schlüssel übergeben. Der habe wohl an der Rezeption nur die Zimmernummer nennen müssen, um den Schlüssel zu bekommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Urlaubers ab (18 U 193/02). In keinem Hotel der Welt finde an der Rezeption eine Ausweiskontrolle statt, in einem Haus dieser Größenordnung wäre sie praktisch nicht durchführbar. Der Portier müsse die Gäste auch nicht nach ihrem Namen fragen, bevor er ihnen den Zimmerschlüssel aushändige. Das würde die Sicherheit nicht erhöhen: Ein zum Diebstahl entschlossener Täter habe viele Möglichkeiten, Namen und Zimmernummern zu erfahren.

Wahrscheinlich habe der Dieb den Schlüssel gestohlen, während der Portier abends die Rezeption kurzfristig verließ. Auch das sei nicht zu verhindern, jedenfalls nicht mit zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen. Der Hotelier könne nicht jede Nacht einen zweiten Portier einteilen - für die wenigen Momente, in denen sich der Portier entferne und die Schlüssel unbeobachtet blieben. 125 Schlüssel in einem abschließbaren Safe zu verwahren, sei ebenfalls nicht praktikabel. Das Hotel entspreche im Punkt Sicherheit landesüblichem und internationalem Standard.

Terrorangst ist nicht versichert ...

Flugreise nach Kalifornien aus Angst vor Terroranschlägen sausen lassen

Ende September 2001 wollte ein Ehepaar nach Kalifornien fliegen und dort Urlaub machen. Der Ehemann buchte die Reise einige Wochen zuvor in einem Reisebüro und schloss gleichzeitig eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Schon vor der Buchung litt er an Vorhofflimmern (eine koronare Herzerkrankung) und hohem Blutdruck, doch sein Arzt erhob gegen die Reise keine Bedenken. Nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 bekam der Mann allerdings ein Herzflattern anderer Art: Panische Angst habe ihn erfasst, so erklärte er später gegenüber der Versicherung. Das habe seine Herzbeschwerden so verschlimmert, dass er nicht mehr habe fliegen können.

Angst vor Terroranschlägen sei nicht versichert, urteilte das Amtsgericht Nordhorn und stellte sich damit auf die Seite der Versicherung, die sich geweigert hatte zu zahlen (3 C 901/02). Könne der Versicherte wegen einer unerwarteten, plötzlich eingetretenen schweren Erkrankung nicht verreisen, müsse die Reiserücktrittskostenversicherung einspringen. So liege der Fall hier aber nicht: Nach den Anschlägen vom 11.9.2001 habe sich der Urlauber davor gefürchtet, in die USA zu fliegen. Schon möglich, räumte der Amtsrichter ein, dass seine Angst das Herz noch mehr in Mitleidenschaft zog. Eine plötzliche und unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen sei das jedoch nicht.

Trotz Augenoperation Reise erst im letzten Moment abgesagt

Reiserücktrittskostenversicherung verweigerte zu Recht Versicherungsschutz

Vom 1.6. bis zum 15. 6.2002 hatte eine Frau eine Urlaubsreise gebucht und dafür eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Etwa zwei Wochen vor der geplanten Reise musste sie wegen einer Netzhautablösung am linken Auge in eine Klinik, um sich operieren zu lassen. Über den Heilungsverlauf konnten die Ärzte danach keine sichere Auskunft geben. Am 22. Mai wurde die Patientin aus der Klinik entlassen: Auch an diesem Tag bekam sie von den Ärzten keine definitive Antwort auf die Frage, ob sie verreisen könnte. Erst eine Woche später untersagte der behandelnde Arzt die Reise. Danach sagte die Frau den Urlaub ab und verlangte die Stornogebühren von der Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung: Die Versicherungsnehmerin hätte angesichts einer Operation sofort die gebuchte Reise stornieren müssen.

So sah es auch das Amtsgericht München (144 C 32 420/02). Mit ihrem Argument, sie kenne sich in der Augenheilkunde nicht aus und habe keinen Grund gesehen, die Reise vor dem 28. Mai abzusagen, kam die Versicherungsnehmerin bei Gericht nicht durch. Sobald feststehe, dass der Versicherungsnehmer nicht verlässlich "reisefähig" sei, müsse er bzw. sie die Reise stornieren, urteilte der Amtsrichter.

Wer so kurz vor dem Urlaub operiert werde und von den Ärzten keine Zusage bekomme, dass er bis zum Beginn der Reise gesund werde, dürfe die Buchung nicht aufrechterhalten. Es sei zwar verständlich, dass die Frau auf einen komplikationslosen Heilungsverlauf gehofft habe und darauf, den Urlaub antreten zu können. Wenn sie trotz der Ungewissheit mit der Stornierung quasi "bis zur letzten Minute" warte, könne sie den so entstandenen finanziellen Schaden aber nicht auf die Versicherung abwälzen.

Während des Urlaubs krank geworden

Reiserücktrittskostenversicherung muss nur für Reiseabbruch zahlen

Vor einem längeren Urlaub in Nepal schloss der Mann eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, die eine Versicherung gegen Reiseabbruch beinhaltete. Pech für den Urlauber: Eine schwere Magen-Darm-Infektion ereilte ihn, wegen Magenblutens musste er vier Tage lang ins Krankenhaus. Das Hotelzimmer stand in dieser Zeit leer, Ausflüge verpasste er. Nachdem er mit dem gebuchten Flugzeug nach Hause geflogen war, verlangte der Urlauber von der Versicherung 617 Euro als Ersatz für nicht genutzte Reiseleistungen. Das Unternehmen verwies jedoch auf die Versicherungsbedingungen: Der Kunde sei zwar plötzlich schwer erkrankt, doch Entschädigung gebe es nur für einen Reiseabbruch.

Das Amtsgericht Biedenkopf gab der Versicherung Recht (5 C 383/02). Nur wenn der Reisende auf die gebuchten Reiseleistungen verzichte und früher als geplant (mit einem anderen als dem gebuchten Verkehrsmittel) die Heimreise antrete, handle es sich um einen Reiseabbruch. Dann müsse die Versicherung einspringen. Im konkreten Fall sei der Urlauber jedoch bis zum vorgesehenen Ende des Urlaubs in Nepal geblieben und auch der Rückflug habe planmäßig stattgefunden. Also könne von einem Reiseabbruch keine Rede sein. Der Mann habe wegen seiner Erkrankung zwar den Urlaub einige Tage unterbrechen müssen, Unbill dieser Art sei aber nicht versichert. Dass der Urlaub für ihn aus diesem Grund keinen positiven Erlebniswert mehr hatte, spiele hier keine Rolle.

Hurrikanvorwarnung für Urlaubsgebiet

Reiseveranstalter muss seine Kunden darüber informieren

Eine Frau buchte für sich und drei Bekannte eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik. Schon einige Tage vor der Abreise kam in der Karibik ein Sturm auf, der ständig zunahm und in Richtung Dominikanische Republik zog. Davon bekamen die Reisenden in spe aber nichts mit. In der Nacht vor dem Abflug gab der Wetterdienst eine Hurrikanvorwarnung für das Urlaubsgebiet heraus. Weder der Reiseveranstalter noch die Fluggesellschaft informierte die Reisegruppe. Kaum waren die Urlauber angekommen, wurden weite Bereiche der Insel vom Hurrikan erfasst und schwer beschädigt, auch die Hotelanlage. Nach einigen Tagen flog die Reisegruppe vorzeitig nach Deutschland zurück. Vom Reiseveranstalter verlangten die Urlauber Rückzahlung des gesamten Reisepreises und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (16 U 164/00). Spätestens mit der Herausgabe der Hurrikanvorwarnung konnten zum einen die Kunden den Reisevertrag kündigen und wäre zum anderen der Reiseveranstalter zur Weitergabe dieser Information verpflichtet gewesen. Kunden anderer Reiseveranstalter, die mit der gleichen Maschine hätten fliegen sollen, seien noch vor dem Abflug über die Wetterlage informiert worden und hätten so die Möglichkeit gehabt, die Reise zu stornieren. Entsprechend leer sei das Flugzeug gewesen.

Es könne hier offen bleiben, ob der Reiseveranstalter für die Nacht vor dem Abflug einen Notdienst hätte einrichten müssen, um die Entwicklung des Sturms zu verfolgen. Spätestens nach der Hauptwarnung (am nächsten Tag um 11 Uhr) hätte der Reiseveranstalter jedenfalls mit dem Flugzeug Kontakt aufnehmen müssen, um die Urlauber vor der Gefahr zu warnen. Dann hätten sie sofort den Rückflug antreten können. Dass angesichts einer solchen Naturkatastrophe und der damit verbundenen Ängste der Urlaub für die Reisegruppe wertlos gewesen sei, verstehe sich von selbst.

Tauziehen um Sprachreise

Eltern können sich über Teilnahme ihrer Kinder nicht einigen

Nach der Scheidung der Eltern blieb der (1989 geborene) Sohn beim Vater, die (1990 geborene) Tochter bei der Mutter. Das Sorgerecht übten die Eltern gemeinsam aus. In den Osterferien 2003 sollten die Kinder zusammen eine Sprachreise nach Großbritannien unternehmen, um ihre Englischkenntnisse zu verbessern. An- und Abreise mit dem Flugzeug waren bereits gebucht.

Doch als sich die politische Lage im Frühjahr 2003 zuspitzte, bekam die Mutter Angst: Sie fürchtete, islamistische Gruppen könnten wegen des Irakkriegs in englischen Großstädten oder Flughäfen Anschläge verüben. Ein Flug sei momentan zu gefährlich, meinte sie, und wollte alles abblasen. Damit war allerdings der Vater der Kinder nicht einverstanden, der ihre Befürchtungen für überzogen hielt. Es entbrannte ein heftiger Streit um die Sprachreise - da sich die Eltern nicht einigen konnten, zogen sie schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht Heidenheim hatte Verständnis für die Bedenken der Mutter (2 F 271/03). Die Gefahr von Terroranschlägen sei nicht von der Hand zu weisen. England befinde sich im Krieg mit dem Irak und Saddam Hussein habe zum Heiligen Krieg aufgerufen. Die tägliche Information im Fernsehen über das Leid irakischer Zivilisten trage kaum dazu bei, gewaltbereite Islamisten zu beruhigen. Anschläge gegen kriegsbeteiligte Nationen seien daher durchaus möglich. Wenn die Mutter der Ansicht sei, die Kinder sollten unter diesen Umständen nicht nach nach England fliegen, sei das verständlich. Viele hätten Flüge storniert - noch mehr Reisende aber schätzten das Risiko als gering ein. Diese Entscheidung könne das Gericht den Eltern nicht abnehmen, erklärte der Amtsrichter. Sie müssten sie selbst treffen, und zwar jeder der Ex-Partner für das bei ihm lebende Kind.

AGB eines Reiseveranstalters auf dem Prüfstand:

"Wir haften nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen"

Ein Reiseveranstalter bot in seinem Katalog Flugpauschalreisen an, für die er sich meist offizieller Linienflüge bediente. Darauf bezog sich folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr ... erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. ... Wir haften nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen." Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Regelung: Hier werde die gesetzliche Vorschrift unterlaufen, dass der Reiseveranstalter für die "Gesamtheit der Reiseleistungen verantwortlich" sei.

So sah es auch der Bundesgerichtshof und erklärte die Klausel für unwirksam (X ZR 244/02). Es gehe hier nicht um Fälle, in denen wirklich nur Flugtickets verkauft würden. Vielmehr werde unzulässigerweise ein Bestandteil von Pauschalreisen - die Beförderung - zur "Fremdleistung" erklärt, die der Reiseveranstalter nur vermittle. Damit wolle das Unternehmen der Haftung für Probleme im Flugverkehr entgehen. Bei Pauschalreisen gehörten Flüge jedoch zu den Leistungen, die ein Reiseveranstalter seinen Kunden für den Pauschalpreis schulde.

Dazu komme, dass das Unternehmen im Katalog die Reisen unter der Überschrift "Flugpauschalreisen" beschreibe und als "komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreis" anpreise. Auch im Preisteil des Katalogs seien Komplettpreise angegeben und nicht etwa Hotelpreise und Preise der Flugtickets getrennt. Da also die Beförderung Bestandteil der Pauschalreisen sei, hafte der Reiseveranstalter für ihren störungsfreien Ablauf.

In der Hotelanlage ausgerutscht

Muss die Reiseveranstalterin für den Unfall einstehen?

Eine Frau machte in einer Ferienanlage Urlaub. Dort rutschte sie bei Nieselregen auf glitschigen Ziegelsteinen aus und verletzte sich. Es handelte sich um einen Betonweg, der quer durch den Garten verlief und durch Streifen mit rotbraunen Ziegelsteinen unterbrochen war. Für ihr Unglück wollte die Urlauberin die Reiseveranstalterin verantwortlich machen.

Das Oberlandesgericht Köln wies ihre Klage ab (16 U 31/03). Ein Reiseveranstalter müsse zwar die Einrichtungen der Hotelanlage regelmäßig auf Mängel überprüfen, dazu gehörten auch die Wege. Gefahrenquellen müsse er allerdings nur beseitigen (oder vor ihnen warnen), wenn sie schwer erkennbar seien. Auf die optisch markanten Ziegel-Bänder im Weg hätte sich die verletzte Urlauberin jedoch ohne Weiteres einstellen können. Wo erhöhte Rutschgefahr bestehe, müsse man eben langsam gehen und aufpassen. Auf Gefahren, die jedermann ins Auge springen, müssten Hotelier und Reiseveranstalter nicht durch Warntafeln hinweisen.

Reisepaket: "High School USA 2001/02"

Reiseveranstalter pleite: Versicherung muss auch für Taschengeld der Schüler geradestehen

Wohlhabende Eltern spendierten ihren beiden minderjährigen Kindern ein Reisepaket für einen High-School-Aufenthalt in den USA. Mit einem Spezial-Reiseveranstalter schlossen sie einen Vertrag, der folgende Leistungen beinhaltete: Er hatte Hin- und Rückflug zu buchen, Gastfamilien und Schule auszuwählen, Schulgeld zu zahlen und die Kinder vor Ort zu betreuen. Außerdem sollte er jeden Monat als Taschengeld für die Kinder 200 US-Dollar auf ein Treuhandkonto einzahlen.

Der Reiseveranstalter ging pleite und die Kinder bekamen kein Taschengeld mehr. Ihre Eltern verklagten den Reiseversicherer, weil er sich weigerte, das ausgefallene Taschengeld zu ersetzen. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte ihn dazu (9 U 93/02). Die Zahlung des Taschengelds zu organisieren, gehöre bei dieser Art von Reisen zu den Leistungen des Reiseveranstalters und sei daher beim Reisepreis mitkalkuliert. High-School-Reisen könnten nur inklusive dieser Taschengeldregelung gebucht werden.

Denn die Gastfamilien wünschten, dass Austauschschüler regelmäßig Taschengeld erhielten. Der Veranstalter weise in seinem Reiseprogramm eigens darauf hin, wie zeitraubend und teuer Geldüberweisungen in den USA seien. Das Taschengeld monatlich auf das betreffende Konto einzuzahlen sei sicherer und die Schüler könnten so ihre Ausgaben besser einteilen. Aus all diesen Gründen sei das Taschengeld Bestandteil des Reisepreises. Und mit dem Sicherungsschein garantiere der Reiseversicherer, im Falle einer Pleite des Reiseveranstalters den Reisepreis zu erstatten.

Hotel-"Familienzimmer" war noch im Bau

Reiseveranstalter muss großen Teil des Reisepreises zurückzahlen

Ein Ehepaar mit zwei Kleinkindern fuhr in Urlaub. Ein "Familienzimmer" mit zwei Schlafräumen war gebucht. An Ort und Stelle sah dann aber alles ganz anders aus als im Reisekatalog beschrieben: Die angebotenen Räume waren, wie der Reiseveranstalter übrigens wusste, noch nicht bezugsfertig. Also musste sich die Familie mit zwei Doppelzimmern begnügen. Im Hotel ging den Urlaubern Baulärm auf die Nerven, nicht einmal das Hotelrestaurant war fertig eingerichtet. Die Mahlzeiten ließen deshalb auf sich warten. Zu Hause klagten die Urlauber auf Minderung des Reisepreises.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Hannover, das den Reiseveranstalter verpflichtet hatte, 55 Prozent des Reisepreises zurückzuzahlen (11 U 84/03). Das Katalogangebot eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen sei gerade für Familien mit kleinen Kindern sehr attraktiv, so die Richter. Die Erwachsenen könnten sich von ihnen räumlich trennen, ohne die Kontrolle über sie zu verlieren. Nebeneinander liegende Doppelzimmer seien kein gleichwertiger Ersatz für einen zusammenhängenden Wohnbereich. Denn die Eltern müssten jedes Mal den Privatbereich verlassen, um einen Blick auf die Kinder zu werfen, d.h. den Gang des Hotels betreten und sich dafür angemessen kleiden.

Hinzu kämen die weiteren Mängel im Hotel und vor allem der Umstand, dass der Reiseveranstalter darüber Bescheid wusste. Trotzdem habe er die Familie nicht kontaktiert, um Urlaubs-Alternativen zu erörtern. Daher sei es gerechtfertigt, den Reisepreis deutlich herabzusetzen.

"Schonfrist" ...

... aber kein dauerhafter Unterhalt für geschiedene Frau

Sieben Jahre hielt eine Ehe, in die beide Partner jeweils zwei Kinder mitgebracht hatten. Bis zur Trennung führte die Ehefrau den Haushalt und betreute die vier Kinder. Dann ging sie arbeiten. Nach der Scheidung verlangte sie von ihrem recht gut verdienenden Ehemann zusätzlich Unterhalt.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zwar einen Anspruch auf Unterhalt, begrenzte ihn aber auf drei Jahre (10 UF 168/02). Angesichts der Umstände wäre es unbillig, den Ehemann auf Dauer zu verpflichten. Das Paar sei nur relativ kurz verheiratet gewesen und die ehebedingte berufliche Abstinenz der Frau habe nicht zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt. Die bescheidenen Einkünfte, die die jetzt 44-Jährige vor der Ehe durch Bürohilfsarbeiten im Betrieb ihres Vaters erzielte, erreiche sie auch jetzt wieder. Sie sei gesund und mit 44 Jahren noch nicht zu alt, um künftig einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden. Zudem verfüge sie über Mieteinnahmen aus einer unbelasteten Eigentumswohnung (427 Euro monatlich).

Innerhalb der Schonfrist von drei Jahren könne sich die geschiedene Frau wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lage einstellen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch Weiterbildung verbessern.

Rückflug aus New York wegen der Terroranschläge annulliert

Reiseversicherung erstattet für zusätzliche Hotelkosten nur den vereinbarten Höchstsatz

Ausgerechnet in der ersten Septemberhälfte 2001 hatte die Frau für sich und ihre Tochter eine Flugpauschalreise nach New York gebucht. Gleichzeitig hatte sie eine Fern-Flug-Voll-Familienversicherung abgeschlossen. Wegen der Terroranschläge wurde der für den 12. September geplante Rückflug annulliert. Die beiden Urlauberinnen mussten ihren Aufenthalt unfreiwillig um fünf Tage verlängern und gaben für das Hotel 988 Dollar aus. Mit dem Verrechnungsscheck der Reiseversicherung, die ihnen 200 DM ersetzte, waren sie nicht zufrieden.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Zahlungsklage gegen die Versicherung ab (515 C 1003/02). Die Versicherungsbedingungen seien in dieser Frage eindeutig: Wenn der gebuchte Flug annulliert werden sollte, bekomme der Urlauber für zusätzliche Hotel- und Verpflegungskosten höchstens 100 Mark. Allerdings habe das Reisebüro der Kundin nicht die Versicherungsbedingungen, sondern nur einen Prospekt mit einer oberflächlichen Leistungsbeschreibung übergeben. Darauf könne sie sich aber nicht berufen: Beim Lesen des Prospekts hätte die Versicherungsnehmerin dies feststellen und reklamieren, d.h. die Versicherungsbedingungen verlangen müssen. Wer einen Versicherungsvertrag abschließe und auf die Aushändigung der Versicherungsbedingungen verzichte, müsse diese trotzdem gegen sich gelten lassen.

Gefährliche Spiele am Pool

Reiseveranstalter ist auch für die Reiseleistung "Animation" verantwortlich

Im Feriendorf eines Reiseveranstalters bemühten sich Animateure darum, die "all-inclusive"-Urlauber mit Spielen bei Laune zu halten. Am Pool veranstalteten sie einen Sprung-Wettbewerb, der ein übles Ende nahm. Einer der Teilnehmer verletzte sich, weil er nach einem Kopfsprung am Grund des Schwimmbeckens aufkam. Der Urlauber verklagte den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, der jedoch wies jede Schuld von sich: Die Animateure hätten alles im Griff gehabt, nur der Urlauber habe sich nicht an Spielregeln und Instruktionen gehalten.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (7 U 221/02). Die Teilnehmer des Spiels sollten in einem Bereich in den Swimming-Pool springen, in dem das Wasser nicht sehr tief sei. Das sei gefährlich, auch wenn die Animateure demonstrierten, wie man richtig springe. Es spiele keine Rolle, dass sportliche Schwimmer bzw. Springer dieses Risiko leicht meisterten. Urlauber seien nicht alle sportlich, einige vielleicht ungeübt und ungeschickt. Also dürfe man bei dieser Wassertiefe kein Sprung-Spiel durchführen.

Wenn Animation zu den Reiseleistungen eines Veranstalters gehöre, sei er dafür auch verantwortlich: Er müsse das Personal sorgfältig auswählen und regelmäßig kontrollieren, ob die Veranstaltungen niemanden gefährdeten. Das sei hier offenbar unterblieben. Allerdings sei dem Urlauber Mitverschulden an dem Unfall anzukreiden: Da die zuvor gesprungenen Gäste kurz im Pool standen, habe er genau gesehen, wie seicht das Wasser war. Dennoch habe er den Sprung gewagt. Daher müsse ihm der Reiseveranstalter nur zwei Drittel der Behandlungskosten ersetzen.

"Mindestteilnehmerzahl 25 Personen"

Werbeanzeige eines Reiseveranstalters beanstandet

Ein Reiseveranstalter gab in einer Tageszeitung eine Annonce auf, in der er für eine Italienreise warb. Sehr genau wurden auf einer halben Zeitungsseite Reiseroute und Orte, Unterkünfte und geplante Ausflüge beschrieben. Fotos demonstrierten die Schönheit der Landschaft; zu Reisedatum, Fluglinie, Reisepreis usw. folgten detaillierte Angaben. Unter der Preisangabe stand: "Mindestteilnehmerzahl 25 Personen".

Hier fehle ein Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt der Veranstalter die Reise absagen könne, wenn die Mindestzahl der Teilnehmer nicht erreicht werde, beanstandete die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Und bekam vom Landgericht München I Recht (33 O 2642/03). Hier handle es sich nicht um ein Kurzinserat, das die Kunden dazu bewegen solle, sich einen Katalog des Veranstalters zu bestellen und das Angebot zu sichten. In so einem Inserat wäre die fehlende Angabe unnötig. Die Anzeige beschreibe jedoch das Angebot mindestens so genau wie ein Prospekt oder eine Katalogseite; sie enthalte alle wesentlichen Daten zur Reise. Auf Grund dieser Informationen könne sich der Verbraucher eine Vorstellung von der Reise machen und überlegen, ob er teilnehmen wolle oder nicht.

Und das habe Konsequenzen für die hier zu entscheidende Frage: Wenn nämlich die Werbeanzeige des Reiseveranstalters als eine Art Reiseprospekt anzusehen sei, müsse sie alle Angaben enthalten, die auch im Prospekt oder im Katalog zwingend vorgeschrieben seien. Mache der Reiseveranstalter eine Reise von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig, müsse er auch angeben, bis wann er sie absage, wenn sich zu wenige Teilnehmer meldeten.

"4-Sterne-Standard" am Nil

Für den Komfort von Quartieren gibt es keinen weltweit gültigen objektiven Maßstab

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine einwöchige Pauschalreise nach Ägypten, inklusive Flug und Nilkreuzfahrt. Der Abflug wurde um einen Tag verschoben. Nach der Rückkehr wollten die Urlauber eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Dabei ging es allerdings nicht nur um den verlorenen Urlaubstag: Mit Fotos versuchten sie zu belegen, dass Schiff und Kabine nicht dem (laut Katalog gebuchten) "4-Sterne-Standard" entsprachen.

Auf einem Nilkreuzfahrtschiff dürften Urlauber nicht den Komfort eines 4-Sterne-Hotels in Deutschland erwarten, belehrte das Amtsgericht Hamburg die enttäuschten Reisenden (10 C 60/03). Hier gelten eben ägyptische Maßstäbe, was sich schließlich auch in einem günstigen Preis niederschlage. Das Foto der Duschkabine zeige nur normale Abnutzungserscheinungen, das sei kein Mangel im Sinne des Reiserechts. Reisende hätten keinen Anspruch darauf, in frisch renovierten Anlagen zu wohnen. Im Katalog werde kein Schwimmbecken erwähnt; also stelle es auch keinen Mangel dar, wenn das Wasser im Pool so niedrig gewesen sei, dass die Urlauber auf dem Schiff nicht schwimmen konnten. Für die verzögerte Anreise müsse der Reiseveranstalter dem Paar allerdings ein Siebtel des Reisepreises zurückzahlen.

"Reiseabbruch"

Wie viel muss die Versicherung zurückzahlen?

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter eine Naturerlebnisreise nach Namibia, zum Preis von 2.800 Euro pro Person. Gleichzeitig schloss der Ehemann für die Pauschalreise eine Reiserücktritts- und eine Reiseabbruchversicherung ab. Für den Fall eines Reiseabbruchs (z.B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung der Urlauber) sollte der Versicherer die zusätzlichen Rückreisekosten und den "Wert der nicht genutzten Reiseleistung" ersetzen. In Namibia erkrankte die Ehefrau schwer, das Paar musste den Urlaub abbrechen.

Danach kam es zum Streit mit dem Versicherer, der 700 Euro weniger zahlte als gefordert. Begründung: Man habe die Flugkosten nicht berücksichtigt, denn die Kunden seien hin- und zurückgeflogen. Maßgeblich für die Berechnung "nicht genutzter Reiseleistungen" sei bei einer Pauschalreise der Gesamtpreis inklusive Flugkosten, entschied dagegen der Bundesgerichtshof (IV ZR 65/03).

Eine Reiseabbruchversicherung solle den Versicherungsnehmer gegen den finanziellen Verlust absichern, der durch einen Reiseabbruch entstehe. Müsse ein Urlauber vorzeitig nach Hause, stellten auch die (im Pauschalpreis enthaltenen) Flugkosten "nutzlose Aufwendungen" dar. Dann diene der Hin- und Rückflug ja gerade nicht dem Urlaubszweck. Mit der Formulierung in den Versicherungsbedingungen ("Wert der nicht genutzten Reiseleistung") könne nur die Gesamtheit der Leistungen gemeint sein.

Junge klettert im Hotel auf Lichtmast

Reiseveranstalter muss nach Unfall kein Schmerzensgeld zahlen

Es war ein erholsamer Urlaub, den eine deutsche Familie im türkischen Clubhotel verbrachte. Bis zu dem lauen Sommerabend, an dem das Unglück geschah. Der 11-jährige Sohn tobte ausgelassen mit anderen Kindern auf dem Sportplatz des Hotels herum. Einige Jugendliche machten sich einen Spaß daraus, am Lichtmast hochzuklettern. Auch der Junge stieg die Trittstangen hoch. Doch als er oben angelangt war, geriet der Mast plötzlich ins Wanken und knickte um. Für die Blessuren, die der Junge davontrug, sollte nun der Reiseveranstalter geradestehen.

Das Landgericht Düsseldorf verneinte jede Verantwortung des Reiseveranstalters und wies die Klage auf Schmerzensgeld ab (22 S 681/01). Gebe es in einem Hotel Gefahren für die Sicherheit der Urlauber, stelle dies zwar einen Reisemangel dar. Davon könne hier aber keine Rede sein, auch wenn der Mast ein wenig "angerostet" gewesen sei. Immerhin habe er mehreren Personen standgehalten, bevor er umstürzte.

Außerdem sei der Lichtmast nicht als Klettergerüst für spielende Kinder gedacht. Er sei dazu da, den Tennisplatz mit Flutlicht zu beleuchten. Also müsse das Hotelpersonal auch nicht kontrollieren, ob Kinder dort gefahrlos herumklettern könnten. Abends um 21 Uhr müsse der Hotelier sowieso keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen mehr treffen, um spielende Kinder abzusichern. Um diese Zeit müssten Kinder eigentlich von ihren Eltern beaufsichtigt werden.