Es waren unglaubliche Schmerzen, die durch den ganzen Rücken zogen. Hoffentlich gehen die bis zum geplanten Türkei-Urlaub wieder vorbei, dachte sich die Frau. Die Reise hatten sie und ihr Mann schon lange gebucht, zum Glück mit einer Reiserücktrittsversicherung. Neun Tage vor dem Abflug wurde schließlich eine Kernspintomographie vorgenommen. Weitere vier Tage später erhielt die Frau beim Hausarzt den Befund: Sie hatte einen Bandscheibenvorfall.
Damit war der Urlaub natürlich geplatzt. Das Ehepaar ließ die Reise stornierenund musste dafür 8.197 Mark Stornogebühren zahlen. Die Reiserücktrittsversicherung übernahm nicht einmal die Hälfte der Summe. Also ging die Sache vor Gericht. Die Reise erst fünf Tage vor Reisebeginn abzusagen, sei zu spät, urteilte das Landgericht München I (31 S 1227/03). Deshalb bleibe es bei der bereits gezahlten Versicherungsleistung von 2.943 DM.
Die Versicherungsnehmerin hätte nach der Kernspintomographie nicht vier Tage warten dürfen, um von ihrem Hausarzt die Diagnose zu erfahren. Sie hätte sich schon am Tag der Untersuchung nach dem Befund erkundigen müssen. Vier Tage verstreichen zu lassen, obwohl die Reise unmittelbar bevorstand, sei grob fahrlässig. Schließlich sei der Frau bekannt, dass sich die Stornogebühren bei einem Reiserücktritt in der letzten Woche vor Reisebeginn erhöhten. Um den Schaden für die Versicherung möglichst gering zu halten, seien Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Reiserücktritt unverzüglich, ohne jedes Zögern, anzuzeigen.