Reise und Erholung

Zeige 20 von 668 Urteilen

Reiserücktritt nach Bandscheibenvorfall

Versicherungsnehmerin muss auf schnelle Diagnose drängen

Es waren unglaubliche Schmerzen, die durch den ganzen Rücken zogen. Hoffentlich gehen die bis zum geplanten Türkei-Urlaub wieder vorbei, dachte sich die Frau. Die Reise hatten sie und ihr Mann schon lange gebucht, zum Glück mit einer Reiserücktrittsversicherung. Neun Tage vor dem Abflug wurde schließlich eine Kernspintomographie vorgenommen. Weitere vier Tage später erhielt die Frau beim Hausarzt den Befund: Sie hatte einen Bandscheibenvorfall.

Damit war der Urlaub natürlich geplatzt. Das Ehepaar ließ die Reise stornierenund musste dafür 8.197 Mark Stornogebühren zahlen. Die Reiserücktrittsversicherung übernahm nicht einmal die Hälfte der Summe. Also ging die Sache vor Gericht. Die Reise erst fünf Tage vor Reisebeginn abzusagen, sei zu spät, urteilte das Landgericht München I (31 S 1227/03). Deshalb bleibe es bei der bereits gezahlten Versicherungsleistung von 2.943 DM.

Die Versicherungsnehmerin hätte nach der Kernspintomographie nicht vier Tage warten dürfen, um von ihrem Hausarzt die Diagnose zu erfahren. Sie hätte sich schon am Tag der Untersuchung nach dem Befund erkundigen müssen. Vier Tage verstreichen zu lassen, obwohl die Reise unmittelbar bevorstand, sei grob fahrlässig. Schließlich sei der Frau bekannt, dass sich die Stornogebühren bei einem Reiserücktritt in der letzten Woche vor Reisebeginn erhöhten. Um den Schaden für die Versicherung möglichst gering zu halten, seien Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Reiserücktritt unverzüglich, ohne jedes Zögern, anzuzeigen.

Wertvolles Fluggepäck verschwunden

Bordpersonal darf 20 kg schweren Koffer als Handgepäck zurückweisen

Mit einem 20 kg schweren Hartschalenkoffer kam der Geschäftsmann in Teheran zum Flughafen, um über Amsterdam nach Köln zurückzufliegen. Im Koffer waren Schmuck und andere wertvolle Gegenstände, deshalb fragte der Fluggast beim Bordpersonal der Fluggesellschaft, ob er ihn als Handgepäck mit in die Kabine nehmen könne. Wegen des hohen Gewichts lehnten Flugkapitän und Chefstewardess ab. Der Reisende solle den Koffer "ruhig" als Fluggepäck aufgeben, meinte die Stewardess, er werde ihn heil zurückbekommen. Doch dem war leider nicht so: In Köln war der Koffer verschwunden.

Die Fluggesellschaft ersetzte dem Kunden 550 Euro, die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Höchstsumme bei Gepäckverlust (gemäß dem Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr). Damit gab sich der Geschäftsmann nicht zufrieden, der seinen Verlust auf 14.000 Euro schätzte. Doch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt es bei den 550 Euro (22 U 137/04). Nach dem Warschauer Abkommen haften Fluggesellschaften für Verlust nur dann in voller Höhe, wenn der Fluggast sein Gepäck bei der Aufgabe (gegen Zahlung eines Zuschlags) besonders deklariert. Oder dann, wenn der Schaden von Mitarbeitern der Fluggesellschaft absichtlich oder leichtfertig verursacht wird.

Beides treffe hier nicht zu, erklärten die Kölner Richter. Weder habe der Fluggast den Koffer als Wertgegenstand deklariert, noch sei dem Bordpersonal der Verlust anzukreiden. Völlig zu Recht habe es sich geweigert, den Koffer in der Flugzeugkabine zu befördern, weil er zu schwer gewesen sei. Aus der Bemerkung der Chefstewardess könne der Geschäftsmann auch keinen Anspruch auf vollen Wertersatz ableiten: Damit habe sie keineswegs angekündigt, den Koffer persönlich zu behüten und für Verlust zu haften. Das sei ein interessiertes Missverständnis des Fluggastes. Sie habe lediglich ihre Überzeugung ausgedrückt, dass der Koffer unbeschadet ankommen werde.

Gastschülerin sollte neben dem Schweinestall wohnen

Eltern kündigen den Reisevertrag wegen falscher Beschreibung des Aufenthaltsorts

Fünf Monate lang sollte die Schülerin in Frankreich ihre Französischkenntnisse verbessern und dort zur Schule gehen. Dafür zahlten ihre Eltern an einen auf Gastschulaufenthalte spezialisierten Reiseveranstalter knapp 7.500 Euro. Doch als sie ihre Tochter persönlich im Auto zur Gastfamilie brachten, gab es lange Gesichter. Man wusste zwar, dass das Mädchen auf einem Bauernhof untergebracht war. Aber so hatte es sich die deutsche Familie dann doch nicht vorgestellt: Der Bauernhof entpuppte sich als Schweinemastbetrieb. Die Tochter sollte in einem Zimmer wohnen, das nur 20 Meter vom Schweinestall entfernt lag. Und der Schulweg hätte jeden Tag mit einem Fußmarsch von einem Kilometer begonnen. Deshalb nahmen die Eltern ihr Kind wieder mit nach Hause und kündigten den Reisevertrag.

Da der Reiseveranstalter nur einen Bruchteil des Reisepreises zurückzahlte, landete die Angelegenheit beim Landgericht Berlin (5 O 569/03). Es verurteilte den Reiseveranstalter, rund 5.900 Euro herauszurücken. Der Aufenthalt in einem abgelegenen Schweinemastbetrieb entspreche nicht im mindesten den Vorstellungen, die sich die Gastschülerin auf Basis der Prospekte und Informationsschreiben des Reiseveranstalters machen musste, erklärten die Richter. Die unzutreffenden Informationen über den Wohnort rechtfertigten die Kündigung des Reisevertrags.

Der Bauernhof sei ein Schweinemastbetrieb mit dem dazugehörigen Gestank, und für einen längeren Aufenthalt denkbar ungeeignet. Die Schülerin hätte außerdem nicht, wie behauptet, in einer kleinen Gemeinde von 8.000 Einwohnern gelebt und dort "am dörflichen Leben teilnehmen" können. Der Schweinemastbetrieb liege nämlich völlig isoliert und über einen Kilometer vom Dorf entfernt. Im Dorf befinde sich die Bushaltestelle; von dort aus fahre der Bus 15 Kilometer bis zur nächsten Stadt und zur Schule. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnort und Schule sei also wesentlich größer als vom Reiseveranstalter angegeben ("15 Minuten zur Schule"!). Das hätte nicht nur mindestens eineinhalb Stunden Schulweg täglich für das Mädchen bedeutet, sondern auch tägliches Marschieren - allein durch einsames Waldgelände.

Safe mit Schmuck aus dem Hotelzimmer geklaut

Hotelier haftet für den Verlust, wenn der Safe unzulänglich befestigt war

In einem Luxushotel checkte ein reiches Ehepaar ein. Im Safe des Hotelzimmers, der in die hölzerne Schrankwand eingebaut war, brachten die Herrschaften Bargeld und wertvollen Schmuck unter. Einbrecher hielten sich nicht damit auf, den Safe zu knacken. Sie wuchteten ihn aus dem Schrankboden heraus und nahmen ihn mit.

Das Ehepaar erhielt eine stattliche Summe von der Versicherung ersetzt, den restlichen Schaden von 83.677 Euro sollte der Hotelinhaber übernehmen. Der winkte ab: Er hafte laut Gesetz bei Verlusten nur bis zum Betrag von 800 Euro und die habe er den Hotelgästen schon gezahlt. Unbeschränkt haftete er nur, wenn er den Verlust verschuldet hätte; davon könne aber keine Rede sein. Dieser Einschätzung mochte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht anschließen (12 U 142/04).

Wenn er in den Zimmern Safes zur Aufbewahrung von Wertsachen installiere, müssten diese gewissen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Das sei hier nicht der Fall gewesen: Die Tresore seien nur in der Schrankwand verschraubt und deshalb für Profis ziemlich einfach auszubauen. Das sei für Hotelgäste aber nicht ohne weiteres erkennbar. Daher hätte der Hotelier die Gäste auf diesen Unsicherheitsfaktor hinweisen und ihnen den sicheren zentralen Hotelsafe als Alternative anbieten müssen.

Angesichts des hohen Werts der Schmuckstücke wäre es ohnehin für die Gäste naheliegend und zumutbar gewesen, sie dem zentralen Hotelsafe anzuvertrauen, so das OLG. Dass sie im Zimmersafe deponiert wurden, wertete das OLG als Mitverschulden am Verlust. Deshalb musste der Hotelinhaber den Bestohlenen nur die Hälfte der geforderten Summe überweisen.

Malediven-Hotel überbucht

Urlauber können vom Reiseveranstalter Entschädigung verlangen

Zwei Urlauber wollten auf einer Malediven-Insel schnorcheln und tauchen. Eine Woche vor Beginn der zweiwöchigen Reise erhielten sie vom Reiseveranstalter die Mitteilung, das gebuchte Hotel sei überbelegt. Das angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Insel wollten die Kunden nicht annehmen. Aber auch mit der Rückzahlung des Reisepreises gaben sie sich nicht zufrieden. Sie verlangten darüber hinaus die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für vertane Urlaubszeit. Es kam zum Rechtsstreit, weil der Veranstalter nicht zahlte.

Reiseveranstalter dürften Kunden ohne deren Einverständnis nicht in einem Ersatzquartier unterbringen, urteilte der Bundesgerichtshof (X ZR 118/03). Andersherum ausgedrückt: Der Reisekunde sei im Prinzip nicht verpflichtet, ein Ersatzquartier anzunehmen. Er dürfe es allerdings nur ablehnen, wenn das Ersatzangebot nicht gleichwertig sei - gemessen an seinen Urlaubswünschen.

Im konkreten Fall habe die "Ersatz-Insel" kein Hausriff zum Schnorcheln und Tauchen, sei also für Tauch-Urlauber keinesfalls ein gleichwertiger Ersatz. Daher hätten die Kunden Anspruch auf Entschädigung für den "vergeigten" Urlaub. Maßstab für deren Höhe sei der Reisepreis, stellten die Richter abschließend fest. Bleibe der Kunde, wie hier, wegen der Überbuchung zuhause und trauere entgangenen Urlaubsfreuden nach, erscheine es angemessen, die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises festzusetzen. Sie stünde den verhinderten Reisenden im übrigen selbst dann zu, wenn sie während der geplanten Reisezeit anderweitig Urlaub machten. Die Kunden müssten nicht beweisen, dass sie in dieser Zeit zuhause waren.

Einer (bucht) für alle

Wer ist Vertragspartner bei einer Gruppenreise?

Ein Rechtsanwalt buchte für mehrere Personen eine Flugreise (inklusive Hotelaufenthalt) nach Russland. Die Reiseveranstalterin übergab ihm die Reiseunterlagen gegen einen Scheck über 10.000 Euro. Einen Tag vor Reisebeginn teilte sie ihm mit, der Reisepreis sei nicht vollständig bezahlt. Deshalb werde sie die Reservierung der Zimmer stornieren. Der Rechtsanwalt antwortete sofort, er werde dafür sorgen, dass die offenen Rechnungen beglichen würden. Daraufhin machte die Reiseveranstalterin ihre Drohung nicht wahr.

Nach der Russlandreise war allerdings immer noch eine größere Summe offen. Die Klage der Reiseveranstalterin gegen den Anwalt wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) abgewiesen (16 U 167/03 III). Bei einer Gruppenreise werden grundsätzlich die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters, erklärte das OLG. Jeder einzelne Teilnehmer sei durch den Reisevertrag verpflichtet, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen - es sei denn, der Vertreter der Gruppe übernehme ausdrücklich die Garantie für den gesamten Reisepreis.

Der Anwalt sei bei der Buchung erkennbar nur als Vertreter der Gruppenmitglieder aufgetreten. Als erster Ansprechpartner der Reiseveranstalterin habe der Rechtsanwalt zwar die Zahlung der Reisepreise zugesagt. Auch dieser Umstand begründe aber noch keine Haftung für den Gesamtpreis aller Teilnehmer. In seinem Fax habe er explizit darauf hingewiesen, zwischen ihm und der Reiseveranstalterin bestünden "keine rechtlichen Verbindungen". Das sei das Gegenteil einer Garantie.

Herzoperation statt Zypern-Urlaub

Verschlechtert sich eine schwere Erkrankung, übernimmt die Reiserücktrittskostenversicherung nicht die Stornokosten

Trotz schwerer Herzprobleme (Aortaklappeninsuffizienz) war ein älterer Herr noch sehr reiselustig. Für sich und seine Ehefrau buchte er für das Frühjahr 2003 zwei Flugreisen, eine Woche Zypern und später eine Woche Urlaub auf den Kanarischen Inseln. Doch dazu kam es nicht mehr: Im Februar verschlechterte sich sein Zustand, sein Arzt riet ihm dringend zu einer Operation. Nun sollte die Reiserücktrittskostenversicherung die Stornokosten für die beiden Urlaubsreisen übernehmen.

Dazu ist das Unternehmen nicht verpflichtet, urteilte das Amtsgericht München (191 C 24117/03). Nach den neuen Versicherungsbedingungen (AVB RR 02) sei die überraschende Verschlechterung einer schon länger bestehenden Krankheit vom Versicherungsschutz nicht mehr umfasst.

Schon seit Monaten stehe der Versicherungsnehmer unter ärztlicher Kontrolle und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Dass er schwer herzkrank sei, sei ihm beim Abschluss des Versicherungsvertrags längst klar gewesen. Womöglich habe der Mann nicht an eine Operation gedacht. Doch bei einer solchen Erkrankung müsse er jederzeit damit rechnen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Dies komme nicht "unerwartet und plötzlich".

Auto als "Reisegepäck"

Bahn will für beschädigten Außenspiegel nicht zahlen

Während der Fahrt mit einem Autoreisezug von Italien nach Deutschland brach an einem Wagen ein Außenspiegel ab. Die Bahn berief sich auf ihr Kleingedrucktes und weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Sie hafte nur, wenn ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werde. Der Autobesitzer klagte auf Schadenersatz.

Ein Amtsrichter in Hildesheim musste sich in ungewohnte Rechtsmaterie einarbeiten und stellte sich schließlich auf die Seite des Bahnkunden (18 C 199/04). Die Eisenbahn hafte für Schäden am Gepäck, die zwischen der Annahme zur Beförderung und der Auslieferung des Gepäcks an den Kunden entstünden - und zwar auch ohne Verschulden. Kraftfahrzeuge seien als Reisegepäck im Sinne der "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung für Personen und Gepäck" (kurz: CIV) anzusehen. Die Bahn könne sich weder auf die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung, noch auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, um der Haftung zu entgehen. Denn die Bestimmungen der CIV gingen vor und stünden nicht zur Disposition der Parteien, hier seien alle Fragen der Haftung abschließend geregelt.

Visa für Vietnam: Fehlanzeige!

Urlauber verlässt sich aufs Reisebüro und ignoriert Hinweis im Katalog des Reiseveranstalters

Als der Kunde die Südostasienreise buchte, hatte ihm die freundliche Dame im Reisebüro versprochen, der Reiseveranstalter werde für ihn und seine Frau die Visa für Vietnam und Kambodscha besorgen. Dabei stand im Katalog des Reiseveranstalters ausdrücklich der Hinweis, Einzelvisa müssten sich die Reisenden selbst beschaffen. Die dafür nötigen Referenznummern werde man den Kunden mit den Visaanträgen zuschicken.

Als das Ehepaar in Bangkok eintraf, fand es bei der örtlichen Reiseleitung keine Visa vor und musste wieder umkehren. Die verärgerten Kunden verklagten den Reiseveranstalter auf über 10.000 Euro Schadenersatz, erreichten beim Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch nur einen Teilerfolg (12 U 30/04). Mündliche Zusagen des Reisebüros seien unverbindlich, erklärten die Richter. Darauf dürften sich die Kunden nicht verlassen, erst recht nicht, wenn sie dem Inhalt des Prospekts und der Reisebestätigung widersprächen.

Sowohl im Katalog des Reiseveranstalters als auch in der Buchungsbestätigung stehe unmissverständlich, dass Visa für die Einreise nach Vietnam und Kambodscha vor Reiseantritt durch die Reisenden einzuholen seien. Das Fehlen der Visa begründe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dass die Kunden keine Referenznummer für die Visaanträge erhielten, sei allerdings ein Versäumnis. Der Reiseveranstalter habe dem Kunden die Visaanträge geschickt und die Referenznummern dem Reisebüro übergeben. Das Reisebüro habe sie pflichtwidrig nicht an den Kunden weitergeleitet. Dieses Verschulden müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen und deshalb den Kunden mit 2.674 Euro für die unnütze Anreise entschädigen.

Vom Hotel ins Teppichknüpfzentrum

"Kaffeefahrt" in der Türkei - Widerruf des Kaufvertrags in Deutschland

Die spottbillige Pauschalreise in die Türkei war schon gut eingefädelt: Das gebuchte Hotel lag in der Pampa und war samt Schwimmbad tagsüber geschlossen. Da bot es sich für die Urlauber natürlich an, an einem Tagesausflug per Bus mit Bildungs-, Unterhaltungs- und Erholungsangebot teilzunehmen. Ein Teppichknüpfzentrum wurde besucht, die Besichtigung samt Imbiss endete im Teppichladen. Dort ließ sich eine Urlauberin dazu hinreißen, für 58.000 Euro zwei Teppiche zu kaufen.

Zuhause kamen ihr Zweifel, ob deren Wert dem Kaufpreis entsprach. Nachdem zwei Sachverständige den Wert der Teppiche auf insgesamt 12.500 bzw. 7.000 Euro geschätzt hatten, widerrief die Frau den Kaufvertrag. Zu Recht, wie das Landgericht Tübingen entschied (5 O 45/03). Hier sei deutsches Recht anzuwenden, weil zwischen Reiseveranstalter und Teppichfirma enge Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen bestanden; die Verkaufsveranstaltung sei Bestandteil einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise.

Die Reisen würden von der Teppichfirma gesponsert, der Besuch des Teppichknüpfzentrums werde von ihr mitorganisiert und mit Busunternehmer und Reiseführer abgesprochen. Durch die Wahl eines abgelegenen Hotels, in dem man sich tagsüber nicht aufhalten könne, stellten die Beteiligten planmäßig eine Situation her, in der sich kein Urlauber der "Kaffeefahrt" entziehe. Die Teppichkäuferin dürfe vom Kauf zurücktreten, weil hier ein angebliches Freizeitangebot benutzt werde, um Urlauber in Ferienlaune zu überteuertem Einkauf zu animieren.

Luxus-Ferienvilla war zu klein und schmutzig

Der Kunde des Reiseveranstalters bekommt den Reisepreis zurck

Der Familienurlaub in Miami sollte etwas ganz Besonderes werden. Der Mann hatte sich ber einen Reiseveranstalter eine Villa ausgesucht, die groá genug war, um auch seine Schw"gerin mit ihren Kindern aufzunehmen. Es schien ein wahrer Prachtbau zu sein, mit fnf groáen Doppelzimmern und allen m"glichen Schikanen (Kostenpunkt: 27.475 Dollar fr drei Wochen). Den Gesch"ftsfhrer des Reiseveranstalters hatte der Kunde gebeten, das Objekt pers"nlich zu prfen. Dafr hatte er 850 Dollar extra bezahlt.

Um so gr"áer war die Entt"uschung bei der Ankunft. Denn es gab nur drei Doppelzimmer, die beiden anderen Zimmer waren kleine Kabuffs mit Mini-Betten. Auáerdem stand in allen Ecken Germpel herum, der Whirlpool war verdreckt und die W"schekammer voll schmutziger W"sche. Die Familie zog ins Hotel, kndigte den Vertrag und forderte den Reisepreis zurck sowie 1.329 Euro frs Hotel. Vor einer Kndigung h"tten die Urlauber dem Reiseveranstalter die M"glichkeit geben mssen, fr Abhilfe zu sorgen, entschied das Landgericht und wies ihre Klage ab.

Beim Oberlandesgericht (OLG) K"ln hatten die Kunden mehr Erfolg (16 U 25/03). Wie h"tte denn angesichts der R"umlichkeiten die Abhilfe aussehen sollen, fragte sich das OLG. Eine Ersatz-Villa habe der Veranstalter nicht ernsthaft in Aussicht gestellt. Wer eine Luxusvilla mit fnf Doppelzimmern buche, msse sich nicht mit Zusatzbetten und Groáreinemachen zufrieden geben. Bei diesem Preis und nachdem der Kunde eigens die Villa habe besichtigen lassen (gegen betr"chtliches Zusatzentgelt), k"nne er erwarten, ein Objekt mit der gewnschten Ausstattung zu bekommen. Unter diesen Umst"nden sei es gerechtfertigt, den Reisevertrag sofort zu kndigen.

Tödlicher Unfall an der Wasserrutsche

Haftet der Reiseveranstalter für eine Hotel-Schwimmanlage, die im Katalog nicht erwähnt ist?

Ein griechischer Hotelier erweiterte seine Freizeitanlagen um ein Schwimmbad mit Wasserrutsche. Der Schwarzbau war von den Behörden nicht genehmigt und wurde einem deutschen Jungen zum Verhängnis, der dort mit Eltern und zwei Brüdern den Sommerurlaub verbrachte. Mit einem Arm geriet das Kind in ein offenes Ansaugrohr neben der Rutsche, durch das Wasser aus dem Becken angesaugt und die Rutsche hinauf gepumpt wurde. Der Junge konnte sich nicht mehr befreien und ertrank trotz verzweifelter Versuche seiner Brüder, ihn herauszuziehen. Seither leiden alle Familienmitglieder an schweren Depressionen.

Die Versicherung des Reiseveranstalters, bei dem die Familie den Hotelaufenthalt in Chalkidiki gebucht hatte, zahlte 30.000 DM Schadenersatz. Vor Gericht erstritt die Familie beim Landgericht Köln weitere 80.000 Euro Entschädigung (8 O 264/04). Vergeblich berief sich das Unternehmen darauf, dass die Wasserrutsche nicht zu seinem Angebot gehöre. Sie sei im Katalog nicht einmal erwähnt.

Die Schwimmanlage sei "integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes", hielten die Richter dagegen. Sie liege inmitten anderer Sportanlagen und stelle gerade für Kinder eine besondere Attraktion dar. Auch wenn sie nicht im Katalog stehe, müsse der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass sie von seinen Kunden und ihren Kindern benutzt wird.

Ein Reiseveranstalter sei für die Sicherheitsstandards der Einrichtungen in seinen Hotels verantwortlich und müsse diese regelmäßig kontrollieren. Dass Ansaugrohre in einem Schwimmbecken durch Abdeckgitter gesichert werden müssten, verstehe sich eigentlich von selbst. Offenbar habe sich der Reiseveranstalter nicht einmal danach erkundigt, ob die Anlage von den Behörden abgenommen wurde. Hotelgäste dürften aus Sicherheitsgründen prinzipiell keine Schwarzbauten benutzen.

Visa für Russland sind mühsam zu beschaffen

Reiseveranstalter informierte die Kunden darüber nicht

Aus dem Katalog eines Reiseveranstalters suchten sich Kunden ein Hotel in St. Petersburg heraus und buchten die Unterkunft im Reisebüro. Im Katalog wurde darauf hingewiesen, dass für Reisen nach Russland ein Visum vorgeschrieben ist. Erst beim Konsulat erfuhren die Kunden, dass sie für die Visa eine Bestätigung des gebuchten Hotels vorlegen mussten. Zwei Wochen vor dem Urlaub meldeten sie sich deswegen beim Reiseveranstalter. Doch da war es schon zu spät: Die Bestätigung traf nicht mehr rechtzeitig ein und die Reise platzte.

Als sich der Reiseveranstalter weigerte, den Reisepreis zurückzuzahlen, zogen die Kunden vor Gericht und setzten sich beim Amtsgericht Bad Homburg durch (2 C 1415/04). Wenn der Reiseveranstalter wisse, dass bei der Erteilung des Visums erhebliche bürokratische Hindernisse zu überwinden seien, müsse er die Kunden darüber informieren. Dann genüge die allgemeine Mitteilung nicht, dass sie für die Reise Visa bräuchten und sich beim Reisebüro danach erkundigen sollten.

Bei Reisen in die Russische Föderation seien Urlauber auf sachkundigen Rat vom Reiseunternehmen angewiesen, das Besonderheiten und Dauer des Verfahrens kenne und wisse, welche Urkunden verlangt würden. Diese Informationen müsse der Reiseveranstalter ungefragt bei der Buchung weitergeben. Weil dies versäumt wurde, hätten die Kunden die nötigen Unterlagen und damit auch die Visa zu spät erhalten. Der Totalausfall des Urlaubs gehe also auf das Konto des Reiseveranstalters. Deshalb müsse er den Reisepreis zurückzahlen und den Kunden ihre nutzlosen Ausgaben (Flug, Antragskosten für die Visa) ersetzen.

Hier war der Gast nicht König

Kündigung eines Reisevertrags wegen schwerwiegender Mängel

In dem Ferienclub mit 142 Wohneinheiten gab es kaum etwas, was nicht zu beanstanden war. Jede Menge Dreck in den Zimmern, im Fitnessraum und im Swimmingpool, Geruchsbelästigung durch die Kläranlage, trockenes Brot zum Frühstück, lauwarme Mahlzeiten ohne frisches Fleisch oder Fisch, Trockenobst als Nachtisch. Eine vierköpfige Familie wollte sich das nicht gefallen lassen und reklamierte die Mängel schon am ersten Urlaubstag bei der Reiseleitung. Als die Bemühungen um eine angemessene Ersatzunterkunft scheiterten, brach die Familie den Urlaub nach drei Tagen ab und flog in die Heimat zurück.

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Reiseveranstalterin, fast den gesamten Reisepreis (1.011 Euro pro Teilnehmer) zu erstatten (11 U 170/03). Laut Katalog handle es sich um eine "Vier-Sterne-Anlage". Da dürfe man zwar nicht den Maßstab deutscher Hotelsterne anlegen. Aber den im Katalog beschriebenen Standard eines "Hauses der gehobenen Mittelklasse mit entsprechenden Einrichtungen und Service" müsse die Reiseveranstalterin schon erfüllen.

Die Richter hoben hervor, dass bei einer All-Inclusive-Reise - hier sind Essen und Trinken ein besonders großer Posten im Gesamtreisepreis - Mängel bei der Verpflegung sehr schwer wiegen. Wer Vollverpflegung buche und dann eine sehr bescheidene, lauwarme Essensauswahl geboten bekomme, die er obendrein wegen ekelerregenden Umgangs des Personals mit Tischhygiene und Besteck nicht genießen könne, dürfe den Reisevertrag kündigen. Da die Mängelliste unendlich lang war, hielt das Oberlandesgericht eine Minderung des Reisepreises von über 50 Prozent für angemessen. Als Trostpflaster erhielten die Reisenden zusätzlich Entschädigung für vertane Urlaubszeit.

Auf dem Weg zum Flughafen verunglückt

Schwer verletzte Urlauber können Reisemangel auch nach der vorgeschriebenen Frist geltend machen

Eine deutsche Familie buchte für Juli 2000 einen (Pauschal-)Urlaub in der Türkei. Die Transporte vom Flughafen zum Hotel und zurück organisierte der Reiseveranstalter mit Hilfe eines einheimischen Transportunternehmers. Als am Ende des Urlaubs die Familie zum Flugplatz aufbrach, verunglückte der Kleinbus: Fahrer Y prallte mit seinem Fahrzeug auf einen Reisebus, der am Fahrbahnrand stand. Statt am Flughafen, landeten die Urlauber schwer verletzt in einem türkischen Krankenhaus.

Noch in der Klinik teilte der Familienvater einem örtlichen Mitarbeiter des Reiseveranstalters mit, er werde auf Schadenersatz klagen. Doch dann konnte er sich erst einmal nicht darum kümmern. Anfang November meldete er seine Ansprüche per Fax beim Reiseveranstalter an. Zu spät, meinte der, und verwies darauf, dass Reisemängel sofort reklamiert werden müssen und Forderungen nach Schadenersatz spätestens einen Monat nach dem Ende einer Reise geltend zu machen sind. Doch so einfach kam das Reiseunternehmen nicht davon: Der Kunde habe schuldlos die Monatsfrist versäumt, entschied das Landgericht Köln (25 O 412/01).

Laut medizinischem Gutachten sei die Ehefrau bis zum Frühjahr 2001 krank und arbeitsunfähig gewesen, der Ehemann bis November 2000 zu 80 Prozent arbeitsunfähig. Unter diesen Umständen könnten die Kunden ihre Ansprüche auch nach der Genesung noch anmelden. Normalerweise gelte die Monatsfrist, weil es für die Veranstalter längere Zeit nach einer Reise schwierig sei, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Hier liege der Fall aber ganz anders, denn der Reiseveranstalter habe ja über den Unfall und die schweren Verletzungen der Kunden Bescheid gewusst. Und der Anspruch der Urlauber stehe außer Frage: Der Reiseveranstalter müsse sich das Verschulden des Fahrers Y zurechnen lassen, der ungebremst auf den Bus aufgefahren sei.

Kreuzfahrt wegen des Irakkriegs abgeblasen

Reise durch höhere Gewalt gefährdet - Kunde durfte den Vertrag kündigen

Sie hätte so schön werden können, die "Große Oster-Kreuzfahrt" im Mittelmeer, mit Aufenthalten und Besichtigungen in Istanbul, Zypern und Ägypten. Vom 13.-28. April 2003 sollte die Schiffsreise dauern, doch am 20. März 2003 begann der Irakkrieg. Schon eine Woche vorher hatte der Reiseveranstalter den Kunden geschrieben, man werde "auf Grund der politischen Situation im Nahen Osten" Ägypten lieber nicht anfahren. Als dann noch das Auswärtige Amt Reisewarnungen für die Türkei herausgab, wurde dem Ehepaar endgültig mulmig.

Die Kunden kündigten Anfang April den Reisevertrag, weil die Reise durch "höhere Gewalt erheblich gefährdet" sei. Sie wollten dem Reiseveranstalter nur einen Abschlag für seine Vorleistungen zahlen, während der Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises als Stornogebühr forderte, immerhin 3.233 Euro. Wer zehn Tage vor Reisebeginn zurücktrete, müsse gemäß den Allgemeinen Reisebedingungen so viel zahlen, teilte das Unternehmen mit. Doch das Landgericht Leipzig wies die Klage des Reiseveranstalters ab (1 S 4/05). Er dürfe die Kündigung wegen unvorhersehbarer höherer Gewalt nicht umdeuten in einen normalen Reiserücktritt, der ganz andere finanzielle Folgen nach sich ziehe.

Zu Recht hätten die Kunden den Reisevertrag gekündigt. Die Reiseziele Limassol (Zypern) und Istanbul lägen in Ländern, die in den Krieg hätten verwickelt werden können. Ende März habe der türkische Ministerpräsident erklärt, er werde notfalls Truppen in den Nordirak schicken. In der Türkei bestand die Gefahr von Terroranschlägen, so damals das Auswärtige Amt. Außerdem habe man im April 2003 nicht gewusst, welche Waffen der Irak wirklich habe und ob sich die Situation weiter verschärfen könne. Sich angesichts dieser Unsicherheit an Bord eines Schiffes in der Nähe des Krisengebiets zu erholen, sei fast unmöglich, der Nutzen der Reise für die Kunden also mehr als fraglich gewesen.

Verhängnisvolle Feuerzangenbowle

Stichflamme verbrennt Reiseteilnehmer im Gesicht

Um Heilig Abend nicht schon wieder allein zu Hause zu sitzen, buchte ein Apotheker einen Gruppen-Skiurlaub. Der Reiseveranstalter stellte Bergführer und Koch. Am 24.12.2000 unternahm die Truppe nach dem Abendessen eine Nachtwanderung zu einer Skihütte. Dort bereitete der Koch zur Feier des Tages eine Feuerzangenbowle zu. Mit einer Schöpfkelle goss er brennenden (80-prozentigen) Alkohol über den Zuckerhut. In der anderen Hand hielt er die Flasche, um nachzugießen. Plötzlich loderte das Feuer aus der Kelle bis zur Flasche hoch - sofort schoss aus der Flasche eine Stichflamme hervor und traf den Urlauber im Gesicht und an der Schulter.

Brandwunden im Gesicht sind besonders schmerzhaft. Zudem konnte der Apotheker - wegen der notwendigen Gesichtsverbände - längere Zeit nicht arbeiten. Er forderte vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld. Der winkte ab: Der Kunde habe keine Dauerschäden davon getragen und sei außerdem selbst schuld, weil er sich in der Nähe des Zuckerhuts aufgehalten habe ... Mit dieser Argumentation kam das Unternehmen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht durch (231 C 701/03).

Der Verletzte sei am anderen Ende des Tisches gestanden, das sei keineswegs leichtsinnig. Niemand könne mit einer Stichflamme rechnen, die wie ein Flammenwerfer eineinhalb Meter weit reiche. Der Koch dagegen habe fahrlässig gehandelt: Flaschen mit hochbrennbarer Flüssigkeit dürften nicht so nah an offenen Flammen gehalten werden, dass das Feuer überschlagen könne. Das Fehlverhalten des Mitarbeiters müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen. Obwohl kein Dauerschaden beim Kunden zurückblieb, seien wegen der Schmerzen im besonders empfindlichen Gesicht 3.000 Euro Schmerzensgeld angemessen.

Ist Herzstolpern eine "schwere Krankheit"?

Verdacht auf schwere Krankheit reicht nicht aus, um vom Reiseversicherer Leistungen zu erhalten

Während des Aufenthalts in Spanien geriet das Herz eines Urlaubers außer Takt. Das "Herzstolpern" trat bei ihm das erste Mal auf und beunruhigte ihn sehr. Auf ärztlichen Rat kehrte er deshalb nach Deutschland zurück, um sich dort in Behandlung zu begeben. Da sich die Reiseversicherung weigerte, ihn für den Abbruch des Urlaubs zu entschädigen, zog der Mann vor Gericht.

Das Landgericht München I wies seine Klage ab (34 S 16211/03). Die Reiseversicherung müsse nur einspringen, wenn der Versicherungsnehmer seine Reise wegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung" beenden müsse. Plötzlich auftretende Herzrhythmusstörungen stellten jedoch keine schwere Krankheit dar, so die Richter. Sie könnten Anzeichen für ganz unterschiedliche Probleme sein, Indiz für ein schweres Herzleiden oder auch eine harmlose Unregelmäßigkeit. Dies zumindest hätte der Urlauber vor Ort in Spanien abklären sollen. Wenn eine schwere Erkrankung nicht feststehe, sondern nur theoretisch möglich sei, begründe dies noch keinen Anspruch auf Leistungen von der Reiseabbruchversicherung.

Fluggast buchte Hin- und Rückflug ...

Darf die Fluggesellschaft den Rückflug verweigern, wenn er den Hinflug nicht antritt?

Ein Reisender hatte zweimal bei einer Fluggesellschaft Flüge von Frankfurt nach Dresden gebucht, jeweils hin und wenige Tage später zurück. Beide Male sagte er den Hinflug ab, wollte aber den Rückflug wahrnehmen. Doch die Fluggesellschaft verwies auf ihre Geschäftsbedingungen und teilte ihm mit, der Flugschein für den Rückflug verfalle, wenn er den Hinflug nicht antrete. In den AGB des Unternehmens stand: "Der Flugschein gilt nur für die Beförderungsstrecke, die im Flugschein eingetragen ist ... er verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge" benutzt werden.

Der Reisende musste jeweils einen neuen Flugschein Dresden / Frankfurt erwerben und verklagte die Fluggesellschaft auf Schadenersatz für die verweigerten Flüge. Die warf ihm vor, absichtlich ihren günstigen Hin- und Rückflug-Tarifauszunutzen, weil er billiger sei als ein One-Way-Flug. Das Amtsgericht Köln erklärte die einschlägige Klausel in den AGB des Unternehmens für unwirksam (117 C 269/04). Sie benachteilige die Kunden in unzulässiger Weise.

Stornos und Umbuchungen seien gang und gäbe. Um die Verluste in Grenzen zu halten, könne die Fluggesellschaft die Erstattung des halben Flugpreises verweigern, wenn ein Fluggast Hin- oder Rückflug ausfallen lasse. Die Kunden aber quasi zu zwingen, Hin- und Rückflug anzutreten, gehe zu weit. Viele Gründe (Krankheit, Verspätung) könnten dazu führen, einen Flug zu versäumen. Auch bei der Eisenbahn sei es problemlos möglich, Hin- oder Rückfahrt trotz Buchung ausfallen zu lassen. Die Fluggesellschaft habe es in der Hand, ihre Preise so zu gestalten, dass es nicht vorteilhafter sei, statt eines One-Way-Tickets einen Hin- und Rückflug zu buchen.

Nach harmlosem Verkehrsunfall Flug verpasst

Unfallgegner muss dafür keinen Schadenersatz zahlen

Es sollte ein richtig schicker Urlaub werden: Zwei befreundete Paare hatten eine Flugreise nach Dubai gebucht. Um von ihrem Wohnort Menden zum Flughafen Frankfurt zu kommen, mieteten sie einen Wagen, den sie am Flughafen abgeben wollten. Ein Paar fuhr mit dem Mietwagen gegen 8.15 Uhr los, um zunächst die Miturlauber abzuholen. Doch kurz vor dem Ziel stieß ein anderes Auto mit dem Mietwagen zusammen.

Viel war nicht passiert. Aber man rief die Polizei und bis alles geklärt war, vergingen 45 Minuten. Dann wurden die Bekannten abgeholt und der Fahrer raste zum Flughafen. Gerade noch geschafft, dachten sich die Urlauber. Doch als sie um 11 Uhr am Notschalter der Fluggesellschaft einchecken wollten, winkten die Angestellten ab: Bei außereuropäischen Flügen müssten die Fluggäste schon zwei Stunden vor Abflug da sein. Und so flog das Flugzeug um 11.30 Uhr ohne die beiden Paare ab, die sich neue Tickets für einen späteren Flug kaufen mussten. Die wertlosen Tickets wollten sie sich vom Unfallgegner bezahlen lassen.

Dass sie zu spät kamen, hätten sie sich selbst zuzuschreiben, erklärte das Amtsgericht Menden (4 C 53/05). Dafür schulde ihnen der Unfallverursacher bzw. seine Kfz-Versicherung keinen Schadenersatz. Dass Passagiere bei außereuropäischen Flügen zwei Stunden vor dem Abflug einchecken müssten, stehe auf den Reiseunterlagen. Mit Unfällen oder Staus müsse man im Straßenverkehr immer rechnen und deshalb zeitig losfahren.

Die Urlauber hätten für die Fahrt zum Flughafen (immerhin 230 Kilometer) mehr Zeit einplanen und viel früher starten müssen. Und das Paar, das zuhause auf die Abholer wartete und per Handy verständigt wurde, hätte sowieso die Möglichkeit gehabt, auf andere Weise zum Flughafen zu gelangen und rechtzeitig einzuchecken.