Reise und Erholung

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Auf dem Urlaubsschiff tödlich verunglückt

Kontrollpflicht eines Reiseveranstalters hat ihre Grenzen

Im Sommer 2000 unternahm eine deutsche Familie eine Schiffsreise durch Indonesien, die sie bei einem Reiseveranstalter gebucht hatte. Am letzten Abend der Urlaubsreise ankerte das Schiff vor der Insel Lombok. Der 14-jährige Sohn der Familie wollte auf die Aussichtsplattform des Schiffes klettern. Als er die Want anfasste (ein Stahlseil zur Abspannung des Mastes), erhielt er einen tödlichen elektrischen Schlag: Das Seil stand unter Strom.

Beim Landgericht Düsseldorf scheiterten die Eltern mit ihrer Schadenersatzklage gegen den Reiseveranstalter (11 O 322/03). Ein Reiseveranstalter müsse die Vertragspartner im Ausland sorgfältig auswählen und überwachen, betonte das Gericht. Er dürfe sich nicht auf das Vorliegen behördlicher Genehmigungen verlassen, sondern müsse selbst prüfen, dass alle angebotenen Leistungen (Gebäude, Anlagen, Fahrzeuge) für die Gäste ungefährlich seien.

Diese Anforderungen habe der Reiseveranstalter erfüllt. Der Kapitän habe für das Schiff ein Internationales Sicherheitszertifikat vorgelegt. Dennoch hätten Mitarbeiter des Reiseveranstalters das Schiff wenige Monate vor der fraglichen Reise untersucht. Dabei sei alles in Ordnung gewesen. Allerdings habe das Unternehmen keine fachkundigen Techniker eingesetzt, die vielleicht auch verborgene Mängel hätten aufspüren können. Ein Reiseveranstalter sei aber auch nicht verpflichtet, eigene Ingenieure anzustellen: Seine Kontrollpflicht umfasse nur Sicherheitsrisiken, die bei genauer Prüfung für jedermann feststellbar seien.

Fluggäste mit zu verzollenden Waren ...

... dürfen am Flughafen nicht durch den grün gekennzeichneten Ausgang!

Ein Mann reiste aus dem Ausland per Flieger nach Deutschland ein. Mit den Zollvorschriften kannte er sich überhaupt nicht aus. Also marschierte der Reisende frohgemut mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck durch den grünen Ausgang. Gleich dahinter wurde er von Zollbeamten "verhaftet" und mit einem Strafzoll belegt.

Wer weiß schon, dass es verboten ist, mit zu verzollenden Waren den grün gekennzeichneten Ausgang zu benützen? Wenn für Waren "Einfuhrabgaben zu entrichten sind", müssen die Reisenden den "roten Ausgang" nehmen und dort eine Zollanmeldung abgeben. Wer mit abgabepflichtigen Waren durch den grünen Ausgang "entschwindet" und ertappt wird, muss mindestens mit einem Zollzuschlag in Höhe der Einfuhrabgaben rechnen. Der "Fehltritt" kann aber auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, bei Vorsatz sogar als Steuerhinterziehung.

Der Bundesfinanzhof zeigte jedoch Verständnis für den Reisenden mit seinen elf Stangen Zigaretten (VII B 21/06). Schon das Finanzgericht hatte nach gründlicher Vernehmung von Zeugen den vom Zoll festgesetzten Zuschlag aufgehoben und dem Reisenden seine Unkenntnis zugute gehalten. Er habe "ohne Leichtfertigkeit verkannt", dass die Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anzumelden waren.

Urlauber stürzt durch Hotel-Glastür

Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, für Sicherheitsglas zu sorgen

Eine deutsche Familie verbrachte ihren (Pauschal-)Urlaub in einem bulgarischen Hotel. Eines Abends rutschte der Familienvater aus und stürzte in eine Glastür des Hotels. Durch das zersplitternde Glas verletzte er sich an der Halsschlagader. Der Unfall hätte tödlich enden können, wäre nicht zufällig ein englischer Hotelgast - ein Mediziner - in der Nähe gewesen, der den Urlauber notfallmäßig versorgte.

Nach der Rückkehr forderte der Verletzte Schmerzensgeld vom Reiseveranstalter: Die Glastüre hätte aus Sicherheitsglas sein müssen, hielt er ihm vor. Schließlich sei der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, dass seine Kunden im Vertragshotel keine Schäden erleiden. Doch das Oberlandesgericht Köln wies die Zahlungsklage ab (16 U 31/06).

Nicht einmal nach deutschem - d.h. verglichen mit Bulgarien höherem - Sicherheitsstandard müssten Glastüren (wie etwa Balkon- oder Terrassentüren) mit splitterfreiem Glas ausgestattet sein oder andernfalls Warnaufkleber tragen. Dass das in Bulgarien vorgeschrieben sei, habe der verletzte Urlauber selbst nicht behauptet. Der Reiseveranstalter sei auch nicht verpflichtet, alle Hotel-Glastüren zu überprüfen, die normalerweise kein besonderes Risiko darstellten.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Reiseveranstalter für ein bestimmtes Hotel mit der Behauptung werbe, dessen Ausstattung sei besonders kindgerecht und kindersicher. Verletzte sich dann ein Kind auf diese Weise, käme eine Haftung in Betracht.

Werbung eines Reiseunternehmens auf dem Prüfstand

Mindestpreise angegeben: Flug nach Brüssel "ab xxx DM"

Ein Reiseunternehmen warb unter dem romantischen Titel: "FrühlingsgeFlüge" mit Schnäppchenpreisen für Flugreisen. Die Preise für die Flüge waren als Mindestpreise abgegeben: "nach ... schon ab 560 DM"! Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand 27 DM/Belgien 48 DM/ Italien 59 DM ...". Die Anzeige wurde von einem Verbraucherschutzverein beanstandet. Das Unternehmen verschweige in der Werbung die Endpreise, was gegen die Preisangabenverordnung verstoße.

Der Bundesgerichtshof wies die Unterlassungsklage ab (I ZR 180/01). Den Verstoß gegen die Verordnung räumten die Bundesrichter zwar ein, ordneten ihn jedoch als "Bagatelle" ein. Hier würden keine wesentlichen Interessen der Verbraucher verletzt, der Preisvergleich nur geringfügig erschwert. Kein verständiger Verbraucher, der Angebote studiere, werde durch diese übersichtlich gestaltete Anzeige irritiert oder irregeführt. Denn der Flugpreis und die jeweils hinzukommende Steuer seien als Bestandteile der Endpreise ohne Weiteres einander zuzuordnen. Und dann könne man die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.

Sprachreise mangels Visum geplatzt

Wie weit geht die Informationspflicht des Reiseveranstalters bzw. des Reisebüros?

Eine nicaraguanische Staatsangehörige wollte ihr Englisch verbessern. In München ging sie in ein Reisebüro und besprach mit einer Beraterin verschiedene Ziele für eine Sprachreise. Schließlich entschied sich die junge Frau für Malta und buchte das Angebot eines Reiseveranstalters (Kostenpunkt: 4.282 Euro). Doch die Reise scheiterte schon am Düsseldorfer Flughafen. Man ließ die Lernwillige nicht ins Flugzeug, weil sie kein Visum hatte. Nicaraguanische Staatsangehörige benötigten für die Einreise nach Malta ein Visum, erfuhr sie. Für die teure Panne machte die Kundin den Reiseveranstalter verantwortlich, der sie nicht über die Einreiseformalitäten informiert hatte. Sie forderte den Reisepreis zurück.

Der Reiseveranstalter verwies sie ans Reisebüro, das für solche Auskünfte zuständig sei. So sah es auch das Amtsgericht München, das sich in erster Instanz mit dem Fall befasste. Dagegen hielt das Landgericht München I im Prinzip den Reiseveranstalter für verantwortlich (6 S 578/04). Einreiseformalitäten hingen mit dem Reisevertrag direkt zusammen, so das Landgericht. Bei einschlägigen Auskünften sei das Reisebüro nur "Erfüllungsgehilfe" des Reiseveranstalters. Werde der Kunde nicht gut informiert, hafte daher der Reiseveranstalter für die Folgen.

Allerdings: Die Informationspflicht in Bezug auf Pass- und Visaformalitäten gelte nicht "uferlos". Von einem deutschen Reisebüro könne man verlangen, dass es die Kunden über die Reiseformalitäten für deutsche Staatsangehörige aufkläre. Man könne von den Mitarbeitern eines Reiseveranstalters bzw. Reisebüros jedoch nicht erwarten, dass sie über die Einreisebedingungen für sämtliche Nationalitäten der Erde Bescheid wüssten. Da keine Pflichtverletzung vorliege, gebe es auch keinen Schadenersatz.

Fax - angekommen oder nicht?

Zur Beweiskraft von Fax-Sendeberichten

Ein Geschäftsmann reservierte in einem Hotel einige Monate im Voraus drei Zimmer. Später änderte er seine Pläne und bestellte sie per Fax wieder ab. Der Hotelier bestritt jedoch den Empfang des Faxschreibens mit der Kündigung und forderte vom Kunden Schadenersatz für den Mietausfall. Doch der hatte einen Zeugen und den Sendebericht des Faxgeräts auf seiner Seite.

Und das genügte dem Amtsgericht Rudolstadt, um die Klage des Hoteliers abzuweisen (2 C 694/03). Der Sekretär des Geschäftsmanns habe die Kündigung getippt und abgeschickt. Mit Telefonrechnung und Sendebericht habe der Zeuge untermauert, dass am fraglichen Tag ein Fax an das Hotel gesandt wurde. Obwohl der Einzelverbindungsnachweis die letzten drei Endziffern der Faxnummer nicht enthalte, sei unwahrscheinlich, dass sich der Mann ausgerechnet hier verwählt haben sollte. Beide Faxgeräte seien ständig angeschlossen und funktionierten einwandfrei.

Noch vor wenigen Jahren sei die Aussagekraft von Fax-Sendeberichten in der Rechtsprechung umstritten gewesen, erklärte der Amtsrichter. Doch nach dem heutigen Stand der Technik und einigen Untersuchungen zu diesem Thema sei der Schluss zulässig: "Ist das Ergebnis des Sendeberichts "o.k.", ist das Fax dem Empfänger auch zugegangen". Die Fehlerquote bei Faxübermittlungen sei extrem gering.; und der Sendebericht dokumentiere nicht nur den Verbindungsaufbau, sondern auch das Halten der Telefonverbindung für die Zeit der Datenübertragung. Daher müsse man davon ausgehen, dass der Hotelier das Fax erhalten habe - wahrscheinlich sei es übersehen worden - und die Zimmer rechtzeitig storniert wurden.

Reiserücktritt wegen familiärer Probleme

Herzrasen und Schlaflosigkeit sind keine "schwere Erkrankung"

Vor der gebuchten Urlaubsreise gab es familiäre Probleme. Die Konfliktsituation machte der Frau schwer zu schaffen: Sie konnte nicht mehr richtig schlafen, das Herz klopfte, Weinkrämpfe schüttelten sie. Nachdem sie ihre Ärztin konsultiert hatte, war der Patientin nicht mehr nach Urlaub zumute; sie sagte die Reise ab. Von der Reiserücktrittskostenversicherung wollte sie die Stornogebühr ersetzt haben. Da sie nicht krank sei, gebe es auch keinen Versicherungsfall, teilte ihr der Versicherer mit.

Das Amtsgericht München gab ihm Recht und wies die Zahlungsklage der verhinderten Urlauberin ab (131 C 20750/03). Versicherungsschutz gebe es nur für "unerwartete schwere Krankheiten", wenn die Reise für den Versicherungsnehmer objektiv unzumutbar sei. Die von der Frau geschilderten Probleme - Herzrasen, Schlaflosigkeit, Weinkrämpfe - seien aber keine Symptome einer schweren Krankheit. In einer familiären Konfliktsituation habe sie ihre Hausärztin aufgesucht und diese habe ihr Beruhigungstropfen verschrieben.

Mit Problemen im privaten und beruflichen Bereich hätten zahlreiche Menschen zu kämpfen. Natürlich könnten sich diese auch auf die körperliche Befindlichkeit negativ auswirken - in eine ernste Erkrankung könne man das trotzdem nicht umdeuten. Reiseabsagen aus persönlichen Gründen seien vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Läge eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung vor, müsste dies durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie belegt werden.

Ferienhaus mit vielen Macken

OLG Celle berechnet Minderung des Reisepreises

Eine sechsköpfige Familie machte zwei Wochen Urlaub in der Ferne. Bei einem Reiseveranstalter hatte der Vater ein Leistungspaket gebucht, unter anderem einen Mietwagen (778 Euro) und ein Ferienhaus (rund 3.000 Euro). Am Urlaubsort angekommen, war die Enttäuschung groß. Das Ferienhaus befand sich in einem Baugebiet, in dem noch fleißig gewerkelt wurde. Zwar zeigte sich im Garten des Ferienhauses schon ein bisschen Grün, doch rundherum sah es schaurig aus: Bauland, soweit das Auge reichte. Das im Prospekt angepriesene "Fungelände" war keineswegs "in 15 bis 20 Minuten zu erreichen".

Deshalb sollte der Reiseveranstalter den Reisepreis (4.703 Euro) erstatten und 3.855 Euro für entgangene Urlaubsfreuden berappen. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle zeigten Verständnis für die enttäuschte Urlauberfamilie, minderten aber den Reisepreis nur um 35 Prozent (11 U 1/04). Die Baustellenumgebung beeinträchtige die Urlaubsqualität erheblich, dafür stehe den Kunden ein Nachlass zu. Wer mit vier Kindern reise, sei erfahrungsgemäß im Urlaub weniger unterwegs als andere und auf den Aufenthalt in der gemieteten Unterkunft angewiesen.

Entschädigung für vertane Urlaubszeit gab es für den Familienvater nicht. Sie stehe dem Kunden erst ab einer Minderungsquote von 50 Prozent und darüber zu, so die Richter. Abgesehen davon, habe die Familie mit den Kindern fast täglich das Fungelände besucht. Es sei deshalb nicht recht nachvollziehbar, inwiefern der Urlaub ein "Totalausfall" gewesen sein sollte.

Panikattacke am Flughafen

Reiserücktrittskostenversicherung muss zahlen

Drei Wochen Urlaub in Thailand - eigentlich eine erfreuliche Perspektive. Trotzdem bekam eine Frau am Frankfurter Flughafen, kurz vor dem Abflug, eine Panikattacke: Schweißausbrüche und heftiges Gliederzittern plagten sie. Ihr Ehemann rief den Flughafenarzt herbei, der dringend von der Reise abriet. Das Paar befolgte den Rat.

Für die Flugreise hatten die beiden eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Der Versicherer weigerte sich jedoch, die 2.275 Euro Stornogebühren zu übernehmen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen: Hier gehe es nicht um einen Reiserücktritt wegen unerwarteter Krankheit, argumentierte er. Da die Versicherungsnehmerin seit langem an Depressionen leide, sei ein Panikanfall für sie nichts Ungewöhnliches. Beim Landgericht Koblenz setzte sich das Ehepaar gegen das Versicherungsunternehmen durch (14 S 362/03).

Am Abreisetag hätten der Flughafenarzt sowie ein Arzt im Krankenhaus eine schwere Erkrankung festgestellt und per Attest bescheinigt, dass die Reise für die Frau objektiv unzumutbar sei. Trotz der langjährigen depressiven Grundstimmung sei die Panikattacke als "unerwartet" im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen: Denn die Urlauberin habe trotz ihrer Depressionen in den zurückliegenden Jahren mehrmals ohne jedes Problem Flugreisen unternommen, auch nach Thailand. Also habe sie keineswegs mit einem akuten Panikanfall auf dem Flughafen rechnen müssen.

Ärger im Urlaub: Ohne Rüge vor Ort ...

... hat der Kunde keine Chance auf Minderung des Reisepreises

Natürlich hatten sich die Reisenden geärgert, als man sie nicht im versprochenen Hotel unterbrachte. Nach etwas Gemotze beim Manager des Ersatzhotels ließen sie die Sache jedoch auf sich beruhen. Helfen konnte der ihnen ohnehin nicht, denn das gebuchte Hotel war nun einmal voll. Wieder daheim, kamen die Urlauber allerdings zu dem Schluss, dass die Ersatzzimmer den gezahlten Preis nicht wert waren. Sie forderten vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück.

Über die Unterbringung hätten sich die Kunden schon während des Urlaubs beschweren müssen, erklärte das Landgericht Düsseldorf (22 S 195/03). Und zwar nicht beim Hotelmanager, sondern beim Reiseleiter des Veranstalters. Nur wer vor Ort die Reiseleistungen rüge, bekomme später unter Umständen Geld zurück. Eine Rüge sei auch dann nicht überflüssig, wenn der Reiseleiter den Mangel schon kenne und obendrein feststehe, dass die Situation nicht zu ändern sei.

Zumindest theoretisch müsse der Veranstalter die Gelegenheit bekommen, es dem Urlauber doch noch Recht zu machen. Vor allem aber gehe es darum: Manche Reisende seien z.B. mit ihrem Ausweichquartier zufrieden und wollten dort bleiben; nicht alle empfänden Mängel gleich. Wer eine Reiseleistung mangelhaft finde, müsse dies dem Veranstalter mit einer Rüge verdeutlichen. Nur so sei auszuschließen, dass Urlauber einen Zustand, der für sie gar keinen Mangel darstelle, erst hinnehmen, dann aber nachträglich reklamieren und finanziellen Ausgleich fordern.

Kiste mit teuren Geräten verschwindet ...

Haftung der Fluggesellschaft bei Gepäckverlust?

Der Geschäftsführer einer Firma flog mit verschiedenen technischen Geräten zu Verkaufsverhandlungen nach Israel. Vor dem Rückflug übergab er einer Fluggesellschaft in Tel Aviv drei Kisten als gewöhnliches Reisegepäck, ohne Hinweis auf deren Inhalt. Nach der Ankunft in Frankfurt war eine Kiste nicht mehr aufzufinden. Obwohl die Fluggesellschaft sofort eine weltweite Suche nach dem Gepäckstück (das so genannte "Tracingverfahren") einleitete, blieb die Kiste verschwunden.

Die Fluggesellschaft zahlte als Entschädigung für den Verlust des Gepäckstücks 1.873 DM. Der Transportversicherer der Firma, der den Schaden reguliert hatte, forderte von der Airline einen Restbetrag von 56.078 DM. Doch das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab und verwies auf das Warschauer Abkommen (11 U 16/03). Die Fluggesellschaft müsse Verluste nur gemäß dem im genannten Abkommen eingeschränkten Umfang der Haftung ersetzen.

Von "grobem Organisationsmangel" könne auch keine Rede sein. Nach der Verlustmeldung durch den Passagier habe man auf der Stelle den Gepäckdienst am Flughafen in Tel Aviv und die zentrale Gepäckermittlungsstelle der Airline in Frankfurt unterrichtet. Deren Mitarbeiter hätten durch Eingabe in das Tracing-System eine weltweite Suchaktion in Gang gesetzt. Wenn eine Airline an diesem weltweit praktizierten Suchsystem teilnehme, sei ihr kein "Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten" vorzuwerfen.

Digitalkamera in Hotelbar geklaut

Reisender bekommt von der Reisegepäckversicherung nichts

Ein Münchner reiste im Januar 2003 übers Wochenende nach Wien und stieg dort in einem edlen 5-Sterne-Hotel ab. Am Samstag besuchte er mit Bekannten zuerst einen Ball. Danach setzte man sich in der Hotelbar zusammen. In seiner Manteltasche hatte der Mann eine Digitalkamera verstaut, die er einige Tage zuvor für die Reise gekauft hatte (Kostenpunkt: 994 Euro). Den Mantel legte der Hotelgast auf einen freien Stuhl in der Nähe. Etwa um 1.30 Uhr nahm er den Mantel und ging in sein Zimmer. Erst am nächsten Tag fiel ihm auf, dass die Kamera verschwunden war. Der Münchner meldete den Verlust bei der Hotelleitung und erstattete bei der Wiener Polizei Anzeige.

Doch die konnte weder die Kamera, noch den Dieb ausfindig machen. Da wandte sich der frustrierte Wien-Reisende an seine Reisegepäckversicherung, die ihm allerdings grobe Fahrlässigkeit vorwarf und jegliche Leistung ablehnte. Auch beim Amtsgericht München blitzte der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage gegen das Unternehmen ab (172 C 16403/03).

Die Versicherung müsse nicht für den Verlust geradestehen, so der Amtsrichter, da der Kurzurlauber die Kamera nicht "sicher verwahrt" habe. Gerade in Nobelhotels müsse man immer mit Trickdieben rechnen, weil hier "reiche Beute winke". Umso besser müssten die Hotelgäste auf wertvolle Dinge achten. Eine so teure Kamera hätte der Versicherungsnehmer direkt am Körper tragen müssen. Sie im Mantel zu lassen, der ca. einen Meter hinter ihm über einem Stuhl hing, sei grob fahrlässig. Wie unaufmerksam er gewesen sei, zeige sich auch daran, dass er den Verlust erst gegen 11 Uhr am nächsten Tag bemerkt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er an das wertvolle Stück offenkundig gar nicht mehr gedacht.

Nächtlicher Überfall auf ein Hotel in Kenia

Kriminalität in Urlaubsregionen gehört zum "allgemeinen Lebensrisiko"

Eine schöne Hochzeitsreise sollte es werden. Im Sommer 2002 hatte das junge Paar bei einem Reiseveranstalter 12 Tage Aufenthalt in einem Drei-Sterne-Hotel in Kenia gebucht. Doch in der vierten Nacht überfielen bewaffnete Räuber das Hotel. Sie brachen auch in das Zimmer der Flitterwöchner ein und nahmen Wertgegenstände mit. Einer der Räuber verletzte den Mann mit der Machete am Handgelenk. Er wurde in einer Klinik operiert und flog wenige Tage später mit seiner Frau nach Hause. Das Ehepaar verklagte den Reiseveranstalter auf Ersatz der Reisekosten (1.426 Euro) und 3.000 Euro Schmerzensgeld.

Kriminalität in einer Urlaubsregion stelle keinen Reisemangel dar, den der Reiseveranstalter zu verantworten hätte, erklärte das Oberlandesgericht München (8 U 2174/04). Gefahren wie Diebstähle oder Überfälle gehörten vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, dafür hafteten Reiseveranstalter nicht.

2002 sei die hohe Kriminalitätsrate in Kenia in den Medien ständig thematisiert worden und somit allgemein bekannt gewesen. Deshalb habe der Reiseveranstalter im Reiseprospekt nicht eigens einen Warnhinweis abdrucken müssen. Und dessen Vertragspartner, das Hotel in Kenia, habe Sicherheitsvorkehrungen getroffen - natürlich entsprechend dem Standard Kenias -, obwohl dort vorher "noch nichts passiert" sei. Die Hotelanlage sei solide eingezäunt und werde von Sicherheitspersonal überwacht. Mehr könne man nicht verlangen.

In Las Vegas "schwer erkrankt"?

Ärztliches Attest reicht für Nachweis nicht immer aus

In Las Vegas wurde ein deutscher Reisender krank. Er brach seinen Aufenthalt in Amerika kurzerhand ab und flog nach Hause. Erst sechs Tage später ließ er sich die Erkrankung ärztlich bescheinigen und legte das Attest seiner Reiseabbruchversicherung vor. Der Versicherer sah sich allerdings nicht in der Pflicht: Der Versicherungsnehmer habe das Attest zu spät ausstellen lassen.

Das Landgericht Potsdam teilte diesen Standpunkt und wies die Klage des USA-Reisenden ab (3 S 35/03). Um Leistungen von der Reiseabbruchversicherung zu erhalten, müsse der Versicherungsnehmer belegen, dass ihn im Urlaub plötzlich und unerwartet eine schwere Erkrankung ereilte. Also hätte er noch in Las Vegas vor dem Rückflug einen Arzt aufsuchen müssen. Werde ein Attest erst mehrere Tage später eingeholt, sei es nicht mehr aussagekräftig: Schließlich solle es genau den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers dokumentieren, der ihn zum Abbruch der Reise zwingt.

Der Verweis auf seine mangelnden Englischkenntnisse und darauf, "dass es keinen Hotelarzt gab", half dem Mann auch nicht weiter. In einer Stadt wie Las Vegas einen Arzt zu finden - eventuell mit Hilfe des Hotelpersonals -, könne nicht so schwer sein, meinten die Richter. Und wenn die Krankheit tatsächlich das Leben des Urlaubers bedrohte - wie er behaupte -, sei es erst recht unverständlich, warum er sich dann nicht im eigenen Interesse um eine ärztliche Untersuchung bemüht habe.

Sturz im Kinderclub

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters auf dem Prüfstand

Eine Familie mit drei Kindern hatte Sommerurlaub in einer Clubanlage gebucht. Tagsüber brachten die Eltern die Kleinen im Kinderclub der Anlage unter, wo sie von Betreuern beaufsichtigt und beschäftigt wurden. Von den Betreuern unbemerkt, kletterte eines Tages die sieben Jahre alte Tochter der Urlauber auf dem Vorplatz des Kinderclubs auf eine Mauer. Diese war zum Garten hin nur ca. einen Meter hoch, fiel aber zur anderen Seite hin zwei Meter tief ab. Das Mädchen stürzte nach außen und erlitt einen komplizierten Ellenbogenbruch, der noch am Urlaubsort operiert wurde.

Die Mutter meldete den Unfall Anfang August beim Reiseleiter der Clubanlage. Zurück in Deutschland schaltete sie einen Anwalt ein, der schriftlich Ansprüche auf Schadenersatz geltend machte. Das Schreiben kam am 7. September beim Reiseveranstalter an. Der winkte jedoch ab und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Alle Ansprüche gegen ihn müssten innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise angemeldet werden. Auch die Klage der Verletzten auf Schadenersatz wurde mit dieser Begründung abgewiesen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) können Mutter und Tochter wieder Hoffnung schöpfen, dass die Klage jedenfalls nicht an Formalia scheitert (X ZR 25/03). Zum einen habe die Mutter die Monatsfrist nicht verpasst, so der BGH. Wenn ein Reiseteilnehmer dem Reiseleiter am Urlaubsort einen erheblichen Gesundheitsschaden mitteile, melde er damit zugleich Ansprüche an, auch wenn er (noch) nicht ausdrücklich Schadenersatz verlange. Der Urlauber dürfe darauf vertrauen, dass der Reiseleiter diese Mitteilung an den Reiseveranstalter weiterleite.

Zum anderen komme es hier auf die Monatsfrist gar nicht an: Denn es sei im konkreten Fall strittig, ob die Betreuer des Kinderclubs ihre Aufsichtspflicht verletzten. Hier gehe es also nicht um "übliche" Reisemängel, sondern um einen Anspruch, der wahrscheinlich auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen sei. Derartige Ansprüche dürfe der Reiseveranstalter nicht per AGB-Klausel einschränken.

Ob am Urlaubsort tatsächlich Sicherungs- oder Aufsichtspflichten verletzt wurden, muss nun die Vorinstanz prüfen.

Im Hotel auf den Rückflug gewartet

Muss die Reiserücktrittsversicherung die Übernachtungskosten übernehmen?

Aus war der Traum von der Schiffsreise um das ferne Island - eine Krankheit zwang Urlauber, die Reise abzubrechen. Doch der Rückflug klappte nicht sofort. Die Eheleute mussten auf die nächste Maschine drei Tage lang warten und verbrachten diese Zeit in einem Hotel in Reykjavik. Für das Hotelzimmer sollte die Reiserücktrittskostenversicherung zahlen. Von dort kam negativer Bescheid: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens seien nur die Kosten des "Rücktransports" versichert, hieß es. Man werde also nur den Rückflug übernehmen. Die Urlauber klagten die Hotelkosten ein.

Ein Frankfurter Amtsrichter las die Versicherungsbedingungen etwas genauer und entschied dann zu Gunsten der Urlauber (32 C 1408/04-18). Denn in einer weiteren Klausel stand, dass der Versicherer die "Mehrkosten einer krankheitsbedingt außerplanmäßigen Rückreise" zu tragen hat. Die Formulierung "Rückreise" umfasse mehr als nur die Transportkosten, meinte der Amtsrichter. Der Versicherer schulde den Kunden alle Kosten, die bei einer vorzeitigen Rückreise entstehen. Dazu gehörten auch die Übernachtungskosten, weil der dreitägige Aufenthalt nur die Wartezeit bis zum nächsten Heimflug überbrücken sollte.

Urlauber fliegen sofort wieder nach Hause

Kündigung des Reisevertrags ist bei "erheblicher Beeinträchtigung der Reise" wirksam

Als die Pauschalurlauber - ein Ehepaar mit kleinem Kind - auf der Trauminsel ankamen, gab es lange Gesichter. In der vermeintlich "exklusiven Hotelanlage" standen überall Müllsäcke herum, im Zimmer funktionierten Dusche, Kühlschrank und Klimaanlage nicht richtig. Das Restaurant war schlecht und schmutzig. Doch der Strand setzte dem Ganzen die Krone auf: Der Sand war verschmutzt und Abwasserrohre führten durch den Strand ins Meer. Nachdem der Vater all diese Mängel bei der Reiseleitung gerügt hatte, packte die kleine Familie wieder die Koffer und flog zurück. Ihre Klage auf Rückzahlung des Reisepreises hatte Erfolg.

Nur wenn eine Reise erheblich beeinträchtigt sei, dürfe der Kunde eines Reiseveranstalters den Reisevertrag kündigen, so das Oberlandesgericht Frankfurt (16 U 41/04). Wann dieser Punkt erreicht sei, darüber gebe es in der Rechtsprechung verschiedene Ansichten. Manche Gerichte addierten die Mängel und setzten die Grenze so: Die Kündigung sei wirksam, wenn der Reisende wegen Mängeln den Reisepreis um mindestens 50 Prozent mindern könne. Von starren Prozentsätzen hielten die Frankfurter Richter nichts: Ausschlaggebend sei, ob man dem Reisenden angesichts der Mängel zumuten könne, die Reise fortzusetzen.

Die Familie habe die renommierteste Anlage auf der Insel gebucht, Ersatz habe es nicht gegeben. Die Mängel seien so zahlreich gewesen, dass es aussichtslos schien, vom Hotelier Abhilfe zu verlangen. Daher gehe in diesem Fall die Kündigung in Ordnung. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass die Familie wegen des Kleinkindes eine Badereise gebucht habe. Es verstehe sich von selbst, dass bei einer Badereise Meer und Strand die Hauptrolle spielten. Wenn das Kind dann keine Möglichkeit habe, am Strand zu spielen, weil er total mit Tang und Algen verschmutzt sei, habe sich der Urlaubszweck erledigt. Und niemand habe wissen können, was durch diese Rohre ins Meer laufe ... Nehme man die übrigen Mängel noch dazu, sei es für die Urlauber unzumutbar gewesen, in der "Luxusanlage" zu bleiben.

Urlauber benötigt Dialysegerät

Sonderwünsche sind vom Reiseveranstalter schriftlich zu bestätigen

Ein Ehepaar buchte im Reisebüro eine 14-tägige Pauschalreise nach Kalabrien (Kostenpunkt: 1.520 Euro). Der Dame im Reisebüro erklärte der Mann, er sei Dialysepatient und benötige sein Gerät auch im Urlaub. Sie empfahl ihm, sich direkt ans Hotel zu wenden. Daraufhin rief der Mann im Hotel an und vereinbarte, dass kurz vor der Reise das Dialysegerät dort anliefert werden sollte. Irgendetwas lief schief; jedenfalls verweigerte das Hotel die Annahme, als ein Spediteur das Gerät liefern wollte.

Nach einem weiteren Fehlversuch stornierte der Urlauber die Reise. Vom Reiseveranstalter forderte er Entschädigung und Rückzahlung des Reisepreises. Doch das Unternehmen winkte ab und verwies auf die schriftliche Reisebestätigung, die man dem Kunden im Reisebüro ausgehändigt hatte: "Sonderwünsche und Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter", stand da. Auch mit seiner Zahlungsklage gegen den Reiseveranstalter scheiterte der Kunde beim Amtsgericht München (163 C 13205/04).

Zusagen des Reisebüros oder des Hotels seien für den Reiseveranstalter nicht verbindlich, erläuterte der Amtsrichter. Würden diese nicht eingehalten, hafte dafür nicht der Veranstalter. Sonderwünsche müssten die Kunden beim Reiseveranstalter selbst anmelden - ohne schriftliche Bestätigung des Unternehmens würden diese nicht Inhalt des Reisevertrags. Angesichts der eindeutigen Aussagen dazu im Katalog und auf der Reisebestätigung habe es in diesem Punkt auch keine Zweifel oder Missverständnisse geben können.

Hotel überbucht - Urlaub futsch

Bei der Berechnung des Schadenersatzes zählt nur der Reisepreis

Urlaub mit der Großfamilie sollte es werden, dafür hatte man zwei Maisonette-Wohnungen in einer Hotelanlage gebucht. Doch dann stellte sich heraus, dass das Hotel längst voll war und der Marbella-Urlaub fiel ins Wasser. Nein, mit zwei Doppelzimmern als Ersatz wollten sich die Urlauber nicht abfinden - das wäre dann doch etwas eng geworden für vier Erwachsene, eine 15-Jährige und zwei kleine Kinder. Und das für stolze 3.589 Euro!

Also stornierten die Urlauber die Reise. Sie bekamen den Reisepreis zurück, forderten aber zusätzlich Schadenersatz für vertane Urlaubszeit. Das Amtsgericht hielt den Anspruch für berechtigt und setzte dafür 50 Prozent des Reisepreises an, allerdings nur für die erwachsenen Urlauber. Die beiden Kleinkinder gingen leer aus, die Jugendliche bekam halb so viel wie die Erwachsenen. Bei Kindern ohne Einkommen könne ja von "vertaner Urlaubszeit" keine Rede sein, meinte er. Dem widersprach das Landgericht Bremen (4 S 201/04).

Die Berechnung des Schadenersatzes richte sich nur nach dem Reisepreis, nicht etwa nach dem Einkommen des Reisenden, so das Landgericht. Da die Jugendliche beim Reisepreis als Erwachsene behandelt worden sei, stehe ihr nun auch der volle Anspruch auf Schadenersatz zu. Zwar gehe es bei einer Jugendlichen nicht um entgangene Erholung, aber der entgangene Erlebniswert einer solchen Reise zähle gleichermaßen. Auch der zweijährige Junge sei beim Reisepreis (mit Abschlag) berücksichtigt worden, deshalb müsse der Reiseveranstalter für ihn entsprechend Schadenersatz zahlen. Nur für das kostenlos mitgereiste Baby werde keine Entschädigung fällig.

Überraschend Visumpflicht eingeführt

Gebuchte Reise wird undurchführbar - Urlauber können Reisevertrag kündigen

Eine bulgarische Gruppe buchte bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Gruppenreise nach Thailand (vom 3.1.-19.1.2003). Als die Reise gebucht wurde, im Oktober 2002, bestand für Bulgaren keine Visumpflicht in Thailand. Am 20. Dezember 2002 führte Thailand überraschend die Visumpflicht für Bulgaren ein. Von einem Bekannten wurde die Reisegruppe am 23. Dezember informiert - doch da war es schon zu spät, um Visa zu beschaffen. Denn die Ausstellung eines Visums dauert fast eine Woche und die zuständige Botschaft war von Weihnachten bis Neujahr geschlossen.

Daraufhin stornierte die Gruppe notgedrungen den Thailand-Urlaub und forderte vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Das Unternehmen zahlte allerdings nur einen Teilbetrag. Begründung: Wenn Einreisebestimmungen verschärft würden, stelle das "ein allgemeines Lebensrisiko" dar, dessen Folgen die Urlauber selbst zu tragen hätten. Dem widersprach das Oberlandesgericht Frankfurt und verurteilte den Reiseveranstalter, den Reisepreis zurückzuzahlen (16 U 49/04).

Hier gehe es keineswegs um irgendwelche Umstände auf Seiten der Reisenden (Krankheit etc.), die als "allgemeines Lebensrisiko" zu kennzeichnen wären. Weder die Entscheidung der thailändischen Behörden, noch die Weihnachtsferien der Botschaft hätten etwas mit persönlichen Verhältnissen der bulgarischen Reisegruppe zu tun. Die Einführung der Visumpflicht sei vielmehr als "höhere Gewalt" anzusehen, was die Kunden zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Unter "höherer Gewalt" seien nicht nur Kriege oder Naturkatastrophen zu verstehen. Dazu zählten auch unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, die eine Reise undurchführbar machten.