Im Sommer 2000 unternahm eine deutsche Familie eine Schiffsreise durch Indonesien, die sie bei einem Reiseveranstalter gebucht hatte. Am letzten Abend der Urlaubsreise ankerte das Schiff vor der Insel Lombok. Der 14-jährige Sohn der Familie wollte auf die Aussichtsplattform des Schiffes klettern. Als er die Want anfasste (ein Stahlseil zur Abspannung des Mastes), erhielt er einen tödlichen elektrischen Schlag: Das Seil stand unter Strom.
Beim Landgericht Düsseldorf scheiterten die Eltern mit ihrer Schadenersatzklage gegen den Reiseveranstalter (11 O 322/03). Ein Reiseveranstalter müsse die Vertragspartner im Ausland sorgfältig auswählen und überwachen, betonte das Gericht. Er dürfe sich nicht auf das Vorliegen behördlicher Genehmigungen verlassen, sondern müsse selbst prüfen, dass alle angebotenen Leistungen (Gebäude, Anlagen, Fahrzeuge) für die Gäste ungefährlich seien.
Diese Anforderungen habe der Reiseveranstalter erfüllt. Der Kapitän habe für das Schiff ein Internationales Sicherheitszertifikat vorgelegt. Dennoch hätten Mitarbeiter des Reiseveranstalters das Schiff wenige Monate vor der fraglichen Reise untersucht. Dabei sei alles in Ordnung gewesen. Allerdings habe das Unternehmen keine fachkundigen Techniker eingesetzt, die vielleicht auch verborgene Mängel hätten aufspüren können. Ein Reiseveranstalter sei aber auch nicht verpflichtet, eigene Ingenieure anzustellen: Seine Kontrollpflicht umfasse nur Sicherheitsrisiken, die bei genauer Prüfung für jedermann feststellbar seien.