Ein Ehepaar hatte für November/Dezember 2019 eine Kreuzfahrt gebucht. Beim Einchecken frühmorgens in Dubai klagte ein Rollstuhlfahrer über Kopfschmerzen und Schwindel, war zeitlich und örtlich desorientiert. Der Hausarzt hatte dem krebskranken Mann attestiert, er sei reisefähig. Vorsichtshalber wurde er in Dubai im Krankenhaus noch einmal untersucht. Da sich der Zustand des Patienten jedoch deutlich besserte, hielten ihn auch die Mediziner dort für reisefähig.
Trotzdem verweigerte ihm die Reiseveranstalterin die Mitreise. Enttäuscht flog das Paar nach Hause. Die Ehefrau verklagte die Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (6 U 15/21). Die Reiseveranstalterin hätte den Kunden mitnehmen müssen, so das OLG. Nach den Reisebedingungen hätte dies der Kapitän entscheiden müssen, der hier anscheinend gar nicht gefragt wurde.
Das spiele aber keine entscheidende Rolle: Hätte der Kapitän den Mann von der Kreuzfahrt ausgeschlossen, wäre dies ebenfalls falsch gewesen. Zwar sei es dem Reisenden morgens beim Check-In sehr schlecht gegangen. Der Schiffsarzt habe ihn daher ins Krankenhaus bringen lassen, um seinen Gesundheitszustand und die Reisetauglichkeit prüfen zu lassen. Dort sei er aber gründlich untersucht, sogar ein MRT gefertigt worden.
Danach habe es Entwarnung gegeben: Die Symptome am Morgen seien nur auf eine Dehydrierung zurückzuführen, der Mann habe zu wenig getrunken. Fazit: Patient is fit to fly and fit to cruise. Auf Basis dieser Diagnose habe keine Gefahr bestanden, dass sich der Zustand des Patienten während der Schiffsreise spontan verschlechtern könnte. Da man ihm die Mitreise also zu Unrecht verwehrt habe, müsse die Reiseveranstalterin den Reisepreis in voller Höhe erstatten.