Reise und Erholung

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Beim Schnorchelausflug ins Wasser gefallen

Rutscht eine Urlauberin auf einem nassen Bootsrand aus, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter

Zum Schnäppchenpreis von 12.604 Euro gönnte sich Ehepaar S vom 18.1. bis 9.2.2020 eine Pauschalreise auf die Insel Mauritius. Als im Hotelzimmer eine Flasche Rum zerbrach, ärgerten sich die Urlauber darüber, dass das Zimmer vom Hotelpersonal nicht sofort gereinigt wurde. Dann wurde Frau S von einer Wespe gestochen. Ihr Gatte entdeckte ein Wespennest in einem Baum neben der Terrasse der Hotelbar. Es wurde vom Hotelpersonal entfernt.

Dann aber kam es noch schlimmer: Bei einem Schnorchelausflug startete das Boot am hoteleigenen Strand, der Guide war beim Einsteigen behilflich. Nach dem Ausflug legte das Boot rückwärts am Strand an und der Guide sprang in den Sand. Frau S wollte ohne seine Hilfe seitlich aussteigen. Sie rutschte auf dem Bootsrand aus, fiel ins etwa 30 Zentimeter tiefe Wasser und verletzte sich an der Hand, mit der sie sich am Grund abstützen wollte.

Die Eheleute beanstandeten schon im Hotel diese "Reisemängel" und verlangten später vom Reiseveranstalter Rückzahlung des Reisepreises und 6.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Köln konnte jedoch keine Reisemängel erkennen und wies die Klage ab (32 O 334/20). Eine eventuell verspätete Zimmerreinigung nach dem Bruch einer Flasche sei höchstens eine kleine Unannehmlichkeit, die den Erholungswert der Reise nicht beeinträchtige.

Dass Frau S einen Wespenstich habe erleiden müssen, sei bedauerlich, stelle aber keinen Reisemangel dar. Dabei habe sich nur das überall gegenwärtige, allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, dass man von Insekten gestochen werden könne. Ob die "schuldige" Wespe aus dem Nest neben der hoteleigenen Brasserie stammte, stehe ohnehin nicht fest. Und auch der Unfall von Frau S am Ende der Schnorchel-Tour sei nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen.

Bei sportlichen Aktivitäten auf dem Wasser gehe es nass zu, das sei schon aufgrund der Bewegungen des Bootes naheliegend. Obendrein kämen die Passagiere nach dem Schnorcheln nass wieder zurück aufs Boot. Auf einem nassen Bootsrand auszurutschen, gehöre zum privaten Unfallrisiko. Diese Gefahr habe nicht nur der Bootsführer gekannt, sondern sei auch für alle Ausflügler leicht erkennbar gewesen. Darauf hätten sich alle Urlauber einstellen können. Vernünftig wäre es gewesen, Frau S hätte sich auch beim Aussteigen helfen lassen.

Flugverspätung: Flieger musste enteist werden

Ist das im Winter in Minneapolis immer notwendig, liegt kein "außergewöhnlicher Umstand" vor

Herr W hatte für den 5. Dezember 2021 einen Flug von Minneapolis in den USA über Amsterdam nach Düsseldorf gebucht. In Düsseldorf kam der Passagier mit einer Verspätung von fast vier Stunden an. Am Startflughafen war das Flugzeug vor dem Start enteist worden. Es startete verspätet, dadurch verpasste Herr W in Amsterdam seinen Anschlussflug.

Vom Flugunternehmen forderte er deshalb eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung (600 Euro für einen Langstreckenflug). Die stehe ihm wegen der Verspätung von über drei Stunden zu.

Die Fluggesellschaft sah das anders: Hier hätten "außergewöhnliche Umstände" vorgelegen, die sie von der Pflicht befreiten, die Passagiere zu entschädigen. Es habe eben bei der notwendigen Enteisung der Maschine Verzögerungen auf dem Flughafen gegeben.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied den Streit zu Gunsten des Fluggastes (37 C 119/22). Fluggesellschaften seien für die Sicherheit ihrer Maschinen verantwortlich und damit auch für die Enteisung im Winter. Organisationsfehler des Flughafens Minneapolis wären daher der Fluggesellschaft zuzurechnen. Ob die Verspätung tatsächlich auf langsame Abläufe an der Enteisungsanlage zurückzuführen sei, könne hier aber offen bleiben.

Auf "außergewöhnliche Umstände" könne sich die Airline schon deshalb nicht berufen, weil sie die Enteisungszeit im Flugplan nicht berücksichtigt habe. Dabei sei eine Enteisung — nach ihrem eigenen Vortrag — bei winterlichen Starts am Flughafen von Minneapolis immer erforderlich, weil es dort regelmäßig schneie. Das dauere 30 bis 90 Minuten und müsse mit den Passagieren an Bord direkt vor dem Start durchgeführt werden.

Wenn ein Vorgang vor dem Abflug regelmäßig und zwingend durchgeführt werden müsse und dies im Durchschnitt 60 Minuten dauere, müsse das Flugunternehmen diese Zeit im Flugplan einkalkulieren. Eine so verursachte Verspätung sei jedenfalls nicht als "außergewöhnlicher Umstand" anzusehen, für den die Airline nicht verantwortlich sei.

Kind vor der Kreuzfahrt Corona-positiv

Aufgrund einer nicht eindeutigen Vertragsklausel wurde die ganze Familie von der Reise ausgeschlossen

Für Oktober 2021 hatte ein Mann für sich und seine Familie eine Kreuzfahrt gebucht: von Kiel über Göteborg, Visby, Stockholm und retour. Kaum hatte die Familie vor dem Reisebeginn die Kabinen bezogen, fand ein Coronatest statt. Laut Reisevertrag durften Urlauber die Kreuzfahrt nur mit einem negativen Test antreten. Doch der Sohn wurde positiv auf das Coronavirus getestet. Daraufhin musste die ganze Familie das Schiff verlassen.

So stand es in den Reisebedingungen: "Im Fall eines positiven Testergebnisses behält sich der Kreuzfahrt-Veranstalter das Recht vor, auch die Mitreisenden des positiv getesteten Gastes von der Kreuzfahrt auszuschließen."

Der Familienvater verklagte den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des Reisepreises (7.180 Euro) und hatte damit beim Landgericht Rostock überwiegend Erfolg (1 O 51/22).

Zu Recht habe der Veranstalter das infizierte Kind nicht mitgenommen. Alle Reisenden auszuschließen, sei jedoch unzulässig gewesen, so das Landgericht: Denn die einschlägige Klausel im Reisevertrag sei intransparent und damit unwirksam. Richtig sei: Wenn eine Familie zusammen anreise, die auch zuhause "in häuslicher Gemeinschaft" lebe, bestehe das Risiko, dass die "Mitreisenden" eines Corona-positiven Gastes trotz eines negativen Tests infiziert seien.

Der Wortlaut der Klausel beziehe sich aber nicht nur auf Familien. Wenn ein Reisender für andere Personen eine Reise mit-buche, sage das nichts Zwingendes über den Kontakt vor dem Reiseantritt aus. Es sei gut möglich, dass sich eine Reisegruppe (oder ein Reisender und sein Mitreisender) erst an Bord treffe und vorher kein Kontakt, also auch keine Ansteckungsgefahr bestand. In so einem Fall wäre ein Ausschluss der Gruppe von der Reise wegen der Infektion einer Person offenkundig unangemessen.

Wenn eine Vertragsklausel nicht eindeutig formuliert sei, gingen Zweifel in Bezug auf ihre Interpretation zu Lasten des Reiseunternehmens. Der Kreuzfahrt-Veranstalter müsse daher den Reisepreis zurückzahlen — mit Ausnahme des Anteils für den infizierten Sohn, von dem wiederum ersparte Aufwendungen des Unternehmens abzuziehen seien.

Außerplanmäßige Flugzeug-Inspektion erforderlich

Ist die Hälfte aller Maschinen betroffen, kann eine Airline Flugverspätungen nicht vermeiden

Im Oktober 2019 war ein Flug von Zürich nach Stuttgart mit Airbus A220 annulliert worden. Hintergrund: An diesem Tag war bei so einer Maschine der Fluggesellschaft das Triebwerk ausgefallen. Einige Wochen vorher hatte bereits die amerikanische Luftfahrtbehörde angeordnet, wegen technischer Probleme an den Triebwerken des Airbus A220 nach bestimmten Flugzyklen die Maschinen dieses Typs einer Inspektion zu unterziehen.

Passagiere, die den annullierten Flug nach Stuttgart gebucht hatten und mit einem Ersatzflug fast acht Stunden später dort landeten, verlangten vom Flugunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft lehnte die Zahlung ab: Das für die Sicherheit wesentliche technische Problem habe eine Vielzahl ihrer Maschinen betroffen. Daher habe sie den Flug annullieren müssen. Für so einen Fall könne kein Flugunternehmen genügend Ersatzmaschinen vorhalten.

So sah es auch der Bundesgerichtshof: Er wies die Klage auf Ausgleichszahlung ab (X ZR 117/21). Die Flugannullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen seien, so die Bundesrichter. Mit technischen Defekten einzelner Maschinen müssten Flugunternehmen immer rechnen, das gehöre zu ihrer normalen Tätigkeit.

Ein außergewöhnlicher und nicht beherrschbarer Umstand — der sie von der Pflicht befreie, die Passagiere zu entschädigen — könne aber vorliegen, wenn ein wesentlicher Teil der Flugzeugflotte betroffen sei. Und so liege der Fall hier. Am fraglichen Tag habe die Airline alle ihre Flugzeuge vom Typ Airbus A220 und damit rund die Hälfte ihrer Kurz- und Mittelstreckenmaschinen wegen des Triebwerkausfalls einer außerplanmäßigen Inspektion unterzogen.

Dies sei notwendig gewesen, um technische Defekte der Maschinen dieses Typs und damit ein hohes Risiko für Fluggäste auszuschließen. In so einem Fall müsse das Flugunternehmen Störungen des Flugbetriebs in Kauf nehmen: Sicherheit sei unter diesen Umständen wichtiger, als Verspätungen und Annullierungen von Flügen zu verhindern. Daher stehe den Passagieren keine Ausgleichszahlung zu.

Lockdown auf Gran Canaria

Pauschalurlauber können wegen Corona-Einschränkungen den Reisepreis mindern

Ein verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Corona und Reisemangel: Für März 2020 hatten Eheleute eine zweiwöchige Pauschalreise auf die Kanarischen Inseln gebucht. Zwei Tage nach ihrer Ankunft ordneten die spanischen Behörden wegen der Corona-Pandemie eine Ausgangssperre an. Strände, Pools und andere Angebote der Ferienanlagen auf Gran Canaria wurden gesperrt.

Die Urlauber mussten einige Tage auf ihren Zimmern bleiben, wurden anschließend nach Deutschland zurückgeflogen. Vom Reiseunternehmen verlangten sie eine Minderung des Reisepreises um 70 Prozent. Der Reiseveranstalter wies die Forderung zurück: Der Urlaub sei an staatlichen Corona-Auflagen gescheitert, für so ein "allgemeines Lebensrisiko" müsse er nicht einstehen.

Das Landgericht München I reichte den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter: Er sollte die EU-Pauschalreiserichtlinie auslegen und entscheiden, ob pandemiebedingte Schließungen einen Reisemangel darstellen. Wenn eine Pauschalreise durch staatliche Corona-Maßnahmen beeinträchtigt werde, könnten die Reisenden den Reisepreis mindern, erklärte der EuGH (C-396/21).

Das gelte, obwohl Reiseveranstalter für eine derartige "Störung" nicht verantwortlich seien. Reiseveranstalter müssten nämlich unabhängig von eigenem Verschulden für vertragswidrige, mangelhafte Reiseleistungen haften. Von der Haftung seien Reiseunternehmen nur befreit, wenn ein Reisemangel den Urlaubern selbst zuzurechnen sei.

Dass wegen der Pandemie auch am Wohnort der Urlauber und in vielen anderen Ländern Ausgangssperren und weitere Einschränkungen angeordnet wurden, spiele bei der Haftung keine Rolle. Eine Pandemie stelle trotzdem kein allgemeines Lebensrisiko dar, sondern einen außergewöhnlichen Umstand wie z.B. eine Naturkatastrophe oder unerwartete Kriegshandlungen am Urlaubsort.

Das Landgericht München I muss nun das "Leistungsspektrum" der Gran-Canaria-Reise prüfen und danach entscheiden, welche Preisminderung den beeinträchtigten bzw. ausgefallenen Reiseleistungen entspricht.

Das gebuchte Hotel war geschlossen

Ersatzunterkunft: Dürfen Kunden deswegen eine Pauschalreise kostenlos stornieren?

Im Februar 2020 hatte Herr L für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht, die im Juli stattfinden sollte. Anfang Juni trat er vom Reisevertrag zurück und begründete dies mit den Risiken der Corona-Pandemie: Sogar das von ihm im Katalog ausgewählte Hotel sei geschlossen. Der Reiseveranstalter berechnete dem Kunden Stornokosten in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises (886 Euro).

Zunächst hatte Herr L mit seiner Klage auf Rückzahlung der Stornogebühr Erfolg. Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf argumentierten so: Allein die Tatsache, dass das gebuchte Hotel im Reisezeitraum pandemiebedingt nicht geöffnet gewesen sei, was sich im Juni bereits abzeichnete, hätte die Reise so erheblich beeinträchtigt, dass L kostenlos stornieren dürfe.

Da hätten es sich die Vorinstanzen etwas zu einfach gemacht, fand dagegen der Bundesgerichtshof: So könne man den Anspruch des Reiseunternehmens auf Stornogebühr nicht verneinen (X ZR 84/21). Richtig sei: Kunden könnten nur kostenlos stornieren, wenn außergewöhnliche Umstände absehbar eine Pauschalreise erheblich beeinträchtigten. Möglicherweise traf dies aufgrund der Pandemie sogar zu — zum konkreten Infektionsrisiko auf Mallorca im Juli 2020 habe Herr L jedoch nichts vorgetragen.

Es stehe nicht einmal fest, ob das gebuchte Hotel wegen der Pandemie geschlossen war. Anders als die Vorinstanzen angenommen hätten, stelle die Schließung für sich genommen auch keine erhebliche Beeinträchtigung dar, aufgrund derer Kunden kostenlos stornieren könnten. Unter Umständen sei es als Reisemangel anzusehen, wenn der Reiseveranstalter Urlaubern eine Ersatzunterkunft am gleichen Ort zuweise, die nicht gleichwertig sei.

Eine schlechtere Reiseleistung berechtige Kunden nicht zum kostenlosen Reiserücktritt, wohl aber zur Minderung des Reisepreises. Wann sei eine Ersatzunterkunft als schlechtere Reiseleistung einzustufen? Da spiele die Kategorie des Hotels eine Rolle, die konkrete Lage sowie Art und Umfang der Hotelleistungen. Eventuell auch ein besonderes, für die Unterkunft spezifisches Ambiente, wenn es für die Auswahl des Kunden wichtig war und im Katalog oder auf der Webseite des Reiseunternehmens besonders hervorgehoben wurde.

Im konkreten Fall habe der Reiseveranstalter Herrn L angeboten, die Familie in derselben Ferienanlage, aber in einem Hotel höherer Kategorie unterzubringen. Das sei eher als "Up-date" denn als Reisemangel zu bewerten.

Der Fall werde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu klären, ob die Mallorca-Reise wegen der Pandemie erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts sei dies nämlich nicht zu beurteilen.

Kunden stornierten USA-Flugbuchung

Wird der Flug später von der Fluggesellschaft annulliert, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ein Paar hatte seine Hochzeit in den USA geplant und schon im Frühjahr 2020 Flüge für den Herbst gebucht: den Hinflug von Frankfurt über New York nach Miami für den 10.10.2020 und den Rückflug für den 23.10.2020. Mitte August teilte die Fluggesellschaft den Kunden mit, den Hinflug könne sie coronabedingt nicht sicher bestätigen. Am 11.10. werde aber sicher ein USA-Flug stattfinden.

Auf den Ersatzflug ließen sich die Kunden nicht ein, weil sie in Amerika feste Termine einhalten mussten. Ende August kündigten sie den Beförderungsvertrag mit der Airline schriftlich und stornierten ihre Buchung. Das Flugunternehmen annullierte den Flug einige Wochen später.

Das Paar erhielt den Ticketpreis zurück, forderte aber zusätzlich eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung: Die stehe Fluggästen zu, wenn ein Flug annulliert werde, fanden die frisch Vermählten. Das Landgericht Frankfurt wies ihre Zahlungsklage ab (2-24 S 3/22).

Als die Fluggesellschaft den fraglichen Flug annulliert habe, bestand keine bestätigte Flugbuchung mehr. Wochen vorher hätten die Kunden die Buchung bereits storniert und damit zum Ausdruck gebracht, auf die geschuldete Beförderung zu verzichten. Unter diesen Umständen könnten sie aus der Fluggastrechteverordnung keine Ansprüche mehr ableiten, wenn der Flug zu einem späteren Zeitpunkt von der Fluggesellschaft annulliert werde.

Krankentransport verzögert?

Die Reisekrankenversicherung schuldet einen Transport erst, wenn die versicherte Person objektiv transportfähig ist

Frau S verreiste gerne und hatte deshalb eine so genannte Personenassistanceversicherung abgeschlossen. Das ist eine Auslandsreisekrankenversicherung, die u.a. Leistungen umfasst wie "medizinische Notrufhotline", "weltweit professionelles Notfallmanagement" und im Notfall auch die Organisation eines medizinisch sinnvollen Krankentransports während einer Reise.

Bei einer Gruppenreise erkrankte Frau S: Wegen Bauchschmerzen und anhaltender Übelkeit brachte sie der Reiseleiter in die nächstgelegene Klinik. Dort erfolgten einige Untersuchungen, allerdings ohne klare Diagnose. Dr. Z, der Reiseleiter, rief ihre Reisekrankenversicherung an und teilte mit, die Gruppe reise nun in die Stadt H weiter. Frau S wolle mit einem privat organisierten Bus ins dortige Krankenhaus fahren.

Vorher müsse die Versicherung Kontakt zu den behandelnden Ärzten der Klinik aufnehmen, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, antwortete die zuständige Mitarbeiterin. Erst nach einigen Verhandlungen wurde Versicherungsnehmerin S ins Krankenhaus H verlegt. Dort wurde ein Blinddarmdurchbruch festgestellt und operiert. Später verlangte Frau S von der Versicherung Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schadenersatz für Folgekosten.

Für ihren Vorwurf, die Versicherung habe den Krankentransport zu spät veranlasst und damit den Versicherungsvertrag verletzt, fand das Oberlandesgericht (OLG) Bremen keine Anhaltspunkte (3 U 16/21). Unbestritten habe es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt, stellte das OLG fest. Schon vor der Kontaktaufnahme mit der Versicherung war Frau S mit massiven Krämpfen in der Klinik. Einen Krankentransport im Ausland könne die Versicherung aber erst organisieren, wenn die versicherte Person objektiv transportfähig sei.

Andernfalls wäre ein Transport nicht zu rechtfertigen. Hilfe bei dessen Organisation könne die Versicherung nur auf Basis einer Abstimmung mit den ausländischen Ärzten leisten. Das Unternehmen sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, mit ihnen diese Frage zu klären. Aus der Ferne könne niemand beurteilen, ob ein Transport medizinisch sinnvoll und vertretbar sei. Mit den Ärzten habe die Versicherung sofort Kontakt aufgenommen, die Prüfung der Lage also keineswegs verzögert.

Versicherungsnehmer könnten nicht erwarten, dass das Versicherungsunternehmen ohne verlässliche Informationen zur Transportfähigkeit über einen Krankentransport entscheide. Bei einem privat organisierten Transport wäre das Risiko erst recht unkalkulierbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass es gerade wegen der Fahrt nach H zum Blinddarmdurchbruch gekommen sein könnte. Sollten vorher die Klinikärzte eine Blinddarmentzündung übersehen haben, wäre das ohnehin nicht von der Versicherung zu vertreten.

Umgangstermine sind einzuhalten

Vater kam mit dem Sohn nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurück und muss Ordnungsgeld zahlen

Die Berliner Eltern leben getrennt. Das Familiengericht hatte penibel geregelt, dass der dreieinhalb Jahre alte Junge die erste Woche der Herbstferien 2021 mit dem Vater verbringt, die zweite mit der Mutter. Der Vater flog mit dem Jungen nach Nordspanien und sollte ihn der Mutter am Sonntag, den 17.10.2021, um 17 Uhr übergeben. Der Rückflug am 17.10. sollte um 8.45 Uhr in Berlin landen.

Als der Vater am Vortag im Internet einchecken wollte, stellte er fest, dass der Flug storniert worden war. Sofort meldete er sich bei der Umgangsbegleiterin und teilte mit, dass er am 18.10. einen Lufthansa-Ersatzflug nehmen werde. Das brachte die Mutter auf die Palme, die am 18.10. mit dem Kind nach Südspanien in den Urlaub fliegen wollte.

Einen Tag zu spät zurückzukommen, sei nicht akzeptabel, fand die Frau: Der Vater hätte auf Buchungsportalen leicht Rückflüge mit freien Plätzen am 17.10. finden können. Hektisch wurde telefoniert. Schließlich erreichte die Mutter bei "ihrer" Fluggesellschaft, dass der Junge gegen Aufpreis auf dem Zwischenstopp ihres Flugs nach Südspanien in Madrid zusteigen konnte. Die Umgangsbegleiterin überredete den Vater, das Kind am 18.10. mit dem Zug nach Madrid zum Flughafen zu bringen.

Nach dem Urlaub beantragte die Mutter, gegen den Vater Ordnungsgeld festzusetzen. Zu Recht, entschied das Berliner Kammergericht (16 WF 29/22). Der Mann habe es fahrlässig versäumt, für den Fall von Problemen mit dem Rückflug einen Zeitpuffer einzuplanen. Wie häufig es derzeit im Flugverkehr zu Ausfällen und Verzögerungen komme, sei allgemein bekannt.

Wer den Rückflug so knapp vor dem Rückgabetermin buche, gehe das Risiko ein, den Termin zu versäumen. Auch für das Kind wäre es besser gewesen, den Rückflug für den 16.10 vorzusehen, anstatt ihm zwei lange Flüge an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zuzumuten.

Der Vater habe es für unzumutbar erklärt, den von der Fluglinie angebotenen Ersatzflug am 18.10. verfallen zu lassen und kostenpflichtig einen früheren Rückflug zu buchen. Da verkenne er allerdings, wie verbindlich Umgangstermine seien. Wer mit seiner Planung darauf keine Rücksicht nehme, müsse dann eben Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten in Kauf nehmen, um den Umgangstermin einzuhalten. Andere Flüge hätte es jedenfalls gegeben.

Wäre der Vater erst, wie beabsichtigt, am 18.10. nach Berlin zurückgeflogen, hätte das den Urlaub der Mutter vereitelt oder ihr zumindest die Mehrkosten für die Umbuchung auf einen späteren Flug aufgebürdet. Da er bereits mehrmals ohne Rücksicht auf die Belange seiner Ex-Partnerin Umgangszeiten eigenmächtig verändert und Vereinbarungen ignoriert habe, sei eine Geldbuße alles in allem angemessen.

Familie verpasst Überseeflug

Das jüngste Kind durfte nicht durch die automatisierte Grenzkontrolle EasyPASS

Eine Familie mit drei Kindern hatte einen Überseeflug gebucht, der um 12.15 Uhr starten sollte. Die Reisenden gaben ihr Gepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter auf. Nach einem Einkaufsbummel stellten sie sich um 11.10 Uhr vor der Sicherheitskontrolle an, die sie um 11.35 Uhr passierten. Anschließend ging die Familie zur elektronischen Passkontrolle EasyPASS, die automatisch die Echtheit und Gültigkeit elektronischer Reisedokumente überprüft.

Da Kinder unter zwölf Jahren — wie die jüngste Tochter des Ehepaares — EasyPASS nicht nutzen dürfen, wurde die Familie an die Passkontrolle durch Personal verwiesen. Dort führte ein Problem mit einem anderen Fluggast zu einer längeren Verzögerung. Der Familienvater wies zwar eine Mitarbeiterin darauf hin, dass die Zeit knapp werde und sie ihren Flug versäumen könnten. Doch in der Warteschlange ließ man die Familie nicht vor.

Prompt kamen die Reisenden am Gate zu spät und verpassten den Flug. Der Familienvater verklagte den Flughafenbetreiber auf Schadenersatz für Ersatztickets sowie zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten (rund 2.980 Euro): Er habe sich auf die Internet-Informationen des Flughafenbetreibers zum EasyPASS-System verlassen, dort werde aber das Mindestalter für dessen Nutzung nicht erwähnt.

Die Klage des Mannes scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (III ZR 204/21). Für die Passkontrollen sei allein die Bundespolizei zuständig, so die Bundesrichter: Der Flughafenbetreiber könne hier keinen Einfluss nehmen. Insbesondere dürften seine Mitarbeiter nicht einzelne, verspätete Passagiere bei der Passkontrolle "vorziehen". Außerdem sei die Passkontrolle durch das Personal sowieso zügig durchgeführt worden.

Der Vorwurf unvollständiger Information durch den Flughafenbetreiber gehe fehl. Dessen Hinweise zum EasyPASS-System seien offenkundig nicht vollständig oder abschließend. Die Reisenden hätten sich über die Nutzungsbedingungen auf der Webseite der Bundespolizei genauer informieren müssen. Im Übrigen sollten sich Fluggäste - auch diejenigen, die über EasyPASS Bescheid wüssten - nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten Grenzkontrolle verlassen.

Das Ehepaar habe sich die prekäre Situation selbst zuzuschreiben, denn es habe keinen ausreichenden Zeitpuffer eingeplant. Auch am Flughafen hätten sich die Reisenden noch nach den Modalitäten von EasyPASS erkundigen können. Zwischen der Aufgabe des Gepäcks und der Sicherheitskontrolle wäre dafür Zeit genug gewesen. Stattdessen habe die Familie eine Stunde leichtsinnig verbummelt und sich in Geschäften umgeschaut.

20 Stunden Flugverspätung

Eine Fluggesellschaft muss alles Zumutbare tun, um für Ersatzbeförderung zu sorgen

Kuba-Urlauber - ein Ehepaar mit zwei Kindern - hatten einen Rückflug von Santa Clara nach München gebucht. Da ein Unwetter den Flughafen von Santa Clara zerstörte, wurde die Familie auf einen Ersatzflug umgebucht, der in Varadero startete. Diesen Flug verzögerte jedoch ein medizinischer Notfall: Die Ersatzmaschine musste wegen eines anderen Passagiers außerplanmäßig in Florida zwischenlanden.

Dort wurde das Flugzeug überprüft, anschließend musste die Crew eine vorgeschriebene Ruhepause einhalten. Schließlich landete die Familie mit über 20 Stunden Verspätung in München. Der Familienvater forderte von der Fluggesellschaft 2.400 Euro Ausgleichszahlung.

Das Landgericht Landshut wies seine Klage ab: Wenn ein Fluggast lebensbedrohlich erkranke, müsse die Maschine (not-)landen. Das sei — ebenso wie das Unwetter auf Cuba — ein außergewöhnlicher Umstand, der laut EU-Fluggastrechte-Verordnung die Fluggesellschaft von der Pflicht befreie, die Passagiere für eine erhebliche Verspätung zu entschädigen. Sie habe die Verzögerung nicht verhindern können. In so einem Fall könne man von der Airline auch nicht verlangen, allen Fluggästen umgehend eine Ersatzbeförderung anzubieten.

Ob ein Ersatzflug möglich gewesen wäre, sei unklar, betonte dagegen der Bundesgerichtshof: Denn dazu habe das Flugunternehmen nichts vorgetragen - das sei aber keineswegs entbehrlich (X ZR 97/21). Zweifellos sei die Airline nicht für Unwetter oder den Notfall verantwortlich. Die Ausgleichszahlung bleibe ihr trotzdem nur erspart, wenn eine Ersatzbeförderung unmöglich gewesen sei. Denn Fluggesellschaften müssten im Interesse der Passagiere alles Zumutbare versuchen, um eine Flugannullierung oder eine erhebliche Verspätung zu vermeiden.

Welche Maßnahmen zumutbar seien, hänge von den Umständen im Einzelfall ab. Wenn es einen früheren Flug nach München gab — durchgeführt von der betroffenen Fluggesellschaft selbst oder von einem anderen Unternehmen —, hätte die Airline den Fluggästen diesen Flug anbieten müssen. Es sei denn, so ein Angebot hätte für sie angesichts ihrer Kapazitäten an diesem Tag und an diesem Ort ein untragbares Opfer dargestellt. Das Landgericht müsse sich nochmals mit dem Rechtsstreit befassen und aufklären, ob das der Fall gewesen sei.

Corona: Airline annullierte Rückflug

Das Unternehmen muss die Kosten des Ersatzflugs aus Thailand erstatten

Anfang Februar 2020 hatte Herr S direkt bei einer Fluggesellschaft für sich und seine Frau Urlaubsflüge gebucht und dafür 2.509 Euro bezahlt: Hinflug am 26.2. von München nach Singapur, Rückflug am 19.3.2020 von Singapur über Frankfurt am Main nach München, jeweils in der Premium Economy Class. Am 16. März stellte Herr S im Internet fest, dass die Fluggesellschaft den Rückflug nach Deutschland wegen Corona annulliert hatte. Erfolglos versuchte das Paar, das Unternehmen telefonisch zu erreichen und fragte dann per E-Mail nach der Rückbeförderung.

Da keine Reaktion erfolgte, buchte Herr S am 18. März den Rückflug bei einer anderen Airline. Die Urlauber machten gerade Zwischenstation in Thailand und flogen am 19. März (zum Preis von 5.185 Euro) mit "Thai Airways" in der Business Class von Phuket über Bangkok nach München. In den wenigen Maschinen, die in diesen Tagen der sich ausbreitenden Pandemie noch abhoben, waren in der Premium Economy Class keine Sitzplätze mehr frei. Eine andere Möglichkeit, nach Hause zu kommen, habe es nicht gegeben, erklärte Herr S später und forderte von der ersten Fluggesellschaft die Kosten der Ersatzflüge.

Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (4 O 440/20). Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliere und keinen Ersatzflug anbiete, müsse sie laut EU-Fluggastrechteverordnung die Kosten einer vom Passagier selbst organisierten Ersatzbeförderung erstatten, so das Landgericht. Herr S habe am 17. März per E-Mail von der Airline ein Angebot für Rückflüge verlangt. Doch das Unternehmen habe seine Pflicht, den Fluggästen eine alternative Rückflugmöglichkeit anzubieten, nicht erfüllt.

Die Passagiere S hätten glaubwürdig geschildert, dass und wie sie sich um eine Ersatzbeförderung bemüht, aber zunächst keinen zeitnahen Rückflug gefunden hätten. Am 18. März drohte wegen der Pandemie bereits die Schließung aller Flughäfen. Daher habe das Paar den endlich ergatterten Ersatzflug in der Business Class für den 19. März buchen dürfen — auch wenn er teurer gewesen sei als die eigentlich gebuchte Maschine von Singapur aus. Wenn dies die einzige Flugmöglichkeit war, sei dies gerechtfertigt.

Zwar behaupte die Fluggesellschaft, am Flughafen Singapur seien noch Maschinen gestartet. Sie habe aber nicht belegt, dass diese anderen Flüge tatsächlich freie Plätze gehabt hätten, also von S am 17./18. März hätten gebucht werden können. Auch der Verweis auf das später durchgeführte Rückholprogramm des deutschen Staates entlaste das Unternehmen nicht. Ob die Urlauber dies hätte wahrnehmen können, sei ungewiss. Auf jeden Fall aber wären erhebliche weitere Übernachtungskosten entstanden.

Corona: Veranstalter bot Reise-Umbuchung an

Kurzartikel

Wenn ein Reiseveranstalter während der Corona-Pandemie Kunden auf seiner Homepage empfiehlt, eine Reise zu verschieben und umzubuchen, rechtfertigt das nicht den von Verbraucherschützern erhobenen Vorwurf der Irreführung. Verbraucher verstehen die Aussage nicht so, als hätten sie kein Recht, die Reise zu stornieren. Ist die Umbuchung freiwillig, handelt es sich um ein Angebot. Damit hält das Unternehmen Verbraucher nicht davon ab, die Reise zu stornieren und sich den Reisepreis erstatten zu lassen.

Ferienwohnung an der Straßenkreuzung

Kurzartikel

Liegt eine Ferienwohnung an einer — Tag und Nacht — viel befahrenen Straßenkreuzung, stellt die damit verbundene Lärm- und Abgasbelästigung einen Reisemangel dar, der Urlauber dazu berechtigt, den Reisepreis um 20 Prozent zu mindern. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Internetangebot des Reiseveranstalters nicht ausdrücklich auf die Verkehrslage hinweist, sondern stattdessen mit Fotos den falschen Eindruck erweckt, die Wohnung befinde sich am Wasser und mitten in der Natur.

Prüfpflicht eines Hotelbewertungsportals

Freizeitparkbetreiberin wehrt sich gegen (erfundene?) negative Bewertungen

Die Betreiberin eines Ferienparks mit Hotel wehrte sich gegen negative Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal. Da bemängelten Internetnutzer unter Angabe von Vornamen ("Sandra", "M und S", "Franzi", "Nadine") die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service. Insgesamt schnitt der Ferienpark nicht gut ab. Die Hotelinhaberin behauptete, die kritischen Kommentare stammten nicht von Gästen ihres Hauses.

Vom Hostprovider verlangte sie deshalb, die Beiträge zu prüfen. Doch der Betreiber des Bewertungsportals fand, die Hotelinhaberin müsse schon konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass da kein "Gästekontakt" stattgefunden habe. Auf Basis eines pauschalen Vorwurfs müsse er bei seinen Nutzern nicht nachforschen … Dazu sei er sehr wohl verpflichtet, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 1244/20).

Negative Bewertungen wirkten sich abträglich auf den Ferienpark und das unternehmerische Ansehen der Inhaberin aus, so die Bundesrichter. Denn sie schreckten potenzielle Kunden ab. Wenn der Vorwurf der Hotelinhaberin zutreffe, dann sei diese Beeinträchtigung rechtswidrig. Zwar sei der Hostprovider nicht für den Inhalt der Nutzer-Kommentare auf seinem Portal verantwortlich. Gemäß seinen Nutzungsrichtlinien dürften die Internetnutzer aber auf dem Portal nur Leistungen bewerten, die sie wirklich in Anspruch genommen hätten.

Wenn die Ferienpark-Betreiberin behaupte, dass diese Richtlinien verletzt seien, weil einige Negativ-Bewertungen nicht von Gästen stammten, sei das konkret genug. Bei einem Hotelbetrieb dieser Größe könnten Namen wie z.B. Sandra einer Vielzahl von Gästen zugeordnet werden. Die Angaben und damit den "Gästekontakt" könne das Hotel nicht prüfen und sicher feststellen. Die Hotelinhaberin müsse daher ihren Vorwurf nicht näher begründen.

Der Portalbetreiber sei auch ohne konkrete Indizien für "gefakte" Kommentare zu einer Prüfung verpflichtet, wenn ein bewerteter Betrieb so einen Vorwurf erhebe. Der Hostprovider könne problemlos bei den Nutzern nachfragen, wann sie den Ferienpark besucht hätten und kontrollieren, ob die Bewertungen plausibel seien. Da er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, müsse man davon ausgehen, dass der Vorwurf des bewerteten Betriebs zutreffe. Die einschlägigen Kommentare seien daher zu löschen.

Thailandflüge wegen Corona storniert

Hat das Reisebüro, das dem Kunden die Flugtickets vermittelt hat, Anspruch auf Kostenersatz?

Über ein Reisebüro hatte im Herbst 2019 ein Familienvater Flugtickets einer thailändischen Fluggesellschaft gebucht. Mit Familie und Freunden wollte er im Juli 2020 nach Bangkok reisen. Das Flugunternehmen stornierte jedoch im Sommer 2020 die Flüge — eine Folge der Corona-Pandemie und der einschlägigen Maßnahmen der thailändischen Regierung.

Wenn die Reise nicht stattfinde, erklärte der Kunde, müsse er dafür auch nicht zahlen. Doch das Reisebüro hatte die Tickets bereits bezahlt und wollte nicht auf den Kosten von rund 13.650 Euro sitzen bleiben. Die Chefin des Reisebüros verklagte den Kunden auf Kostenersatz und bekam vom Landgericht Mannheim Recht (15 O 106/21).

Das Reisebüro sei hier nur als Vermittler tätig geworden, so das Landgericht. Es habe für den Kunden kein "Reisepaket" zusammengestellt und ihn beraten, sondern nur die Flugtickets besorgt. Werde vom Kunden nur eine einzelne Beförderungsleistung gebucht, liege es auf der Hand, dass das Reisebüro diese Leistung nicht in eigener Verantwortung erbringe. Deshalb müsse es für den Ausfall des Fluges nicht einstehen.

Das Unternehmen habe seinen Auftrag ausgeführt, gemäß dem Reisevermittlungsvertrag mit dem Kunden für ihn die Flugtickets zu buchen. Mit diesem Auftrag übernehme der Reisevermittler keine Garantie dafür, dass der Beförderungsvertrag erfüllt, d.h. der Flug tatsächlich durchgeführt werde.

Reisende unvollständig gegen Corona geimpft

Ehepaar darf Kreuzfahrt nicht antreten und bleibt auf den Kosten sitzen

Für Oktober 2021 hatte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt im Mittelmeer gebucht und dafür 1.915 Euro gezahlt. Im März 2021 waren beide Partner an Corona erkrankt gewesen. Nach der ab Sommer 2021 gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) hatten sie sich vor der geplanten Schiffsreise einmal impfen lassen.

Doch die Reiseveranstalterin, eine amerikanische Reederei, verwehrte dem Paar die Teilnahme an der Kreuzfahrt, weil es keinen "vollständigen Impfschutz" nachweisen konnte. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Ansbach (2 C 1102/21). Das Amtsgericht verneinte auch den Anspruch der Kunden auf Rückzahlung des Reisepreises.

Die Reiseveranstalterin habe auf ihrer Internetseite und auf ihren (bei der Buchung ausgehändigten) Reiseunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständig geimpfte Gäste an Bord dürften. Wie "vollständig" zu verstehen sei, habe die Reederei ebenfalls erläutert: "zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft". Daher habe das Paar damit rechnen müssen, von der Kreuzfahrt ausgeschlossen zu werden.

Da die Reederei ein international tätiger Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten sei, hätten sich die Kunden nicht darauf verlassen dürfen, dass das Unternehmen den Empfehlungen des deutschen RKI folgen würde. Zudem habe das Paar die Kreuzfahrt etwa fünf Wochen vor Reisebeginn gebucht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits allgemein bekannt gewesen, dass bei fast allen Impfstoffen zwei Impfdosen für einen vollständigen Impfschutz notwendig seien.

Fluggepäck kam eine Woche später

Fluggesellschaften müssen auf vorhersehbar verzögerte Gepäckbeförderung hinweisen

Eine Familie war von Hannover nach Kenia geflogen, um dort den 50. Geburtstag eines Angehörigen zu feiern. Ihre Koffer — inklusive der festlichen Garderobe für die Geburtstagsfeier — waren jedoch länger unterwegs: Erst eine Woche nach den Reisenden traf das Gepäck in Mombasa ein. Später verurteilte das Landgericht Hannover die Fluggesellschaft, die Ausgaben der Reisenden für "notdürftigen Ersatz" an Kosmetik und Kleidung zu erstatten.

Damit gab sich die Familie aber nicht zufrieden: Die Airline müsse vor allem die Ticketkosten ersetzen, fanden die Passagiere. Mit ihrer Berufung erreichten sie beim Oberlandesgericht (OLG) Celle zumindest einen Teilerfolg: Die Fluggäste hätten jedenfalls Anspruch auf Ersatz für die Kosten des Hinflugs, entschied das OLG (11 U 9/22).

Wenn eine Fluggesellschaft — wie hier — von vornherein damit rechne, Gepäck nur mit einer erheblichen Verzögerung an den Zielort transportieren zu können, müsse sie die Passagiere vor der Buchung darauf hinweisen. Bei dem Kenia-Flug könne das Unternehmen das Gepäck nicht so schnell befördern wie die Personen, weil die einsetzbaren Flugzeuge bei voller Beladung (also Fluggäste plus Gepäck) in Mombasa nicht landen könnten.

Trotzdem habe die Fluggesellschaft die Passagiere nicht über die verspätete Ankunft des Gepäcks informiert. Daher müsse sie für alle so verursachten Nachteile geradestehen und nicht nur für die Kosten der Ersatzkleidung. Insbesondere sei der Ticketpreis für den Hinflug zu erstatten: Ohne zeitnahen Gepäcktransport habe der Hinflug für die Familie keinen Wert gehabt.

Fehle einem europäischen Passagier in einem weniger entwickelten und in mancherlei Hinsicht kulturell fremden Land mehrere Tage lang das Gepäck, sei der Aufenthalt in der Regel erheblich beeinträchtigt. Kosmetik und Ersatzkleidung zu beschaffen, sei in Kenia teils unmöglich, teils zeitaufwendig. Das störe den Reisezweck nachhaltig.

Flugzeug-Klimaanlage im August defekt

Der Start in Brindisi verzögerte sich lange: Passagiere am Rande des Hitzschlags

Im heißen August 2018 hatte ein Ehepaar mit Kleinkind einen Flug von Brindisi in Italien nach Frankfurt gebucht, der planmäßig kurz vor 11 Uhr vormittags hätte starten sollen. Doch aufgrund technischer Probleme verzögerte sich der Start. Erst nach 14 Uhr konnte die Familie tatsächlich an Bord gehen, doch nun begann die Tortur erst so richtig. Das Flugzeug blieb auf der Startbahn stehen. Die Klimaanlage funktionierte nicht und in der Maschine stieg die Temperatur auf über 40 Grad.

Das Kind erhielt etwas Wasser, die Eltern jedoch nicht. Gegen 15 Uhr sagte der Pilot durch, in einer Viertelstunde gehe es los. Die Crew weigerte sich trotz der Hitze, die Türen zu öffnen. Einige Passagiere — dem Hitzschlag nahe und am Rande des Nervenzusammenbruchs — alarmierten in ihrer Not die Polizei. Als die sich am Flughafen meldete, wurde das Flugzeug zum Terminal zurückbeordert und die Fluggäste wurden erlöst: Sie durften aussteigen.

Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft erklärten, wer trotz der ausgefallenen Klimaanlage mitfliegen wolle, könne dies tun. Diesmal wurde der Abflug für 16:30 Uhr angekündigt. Die Frankfurter Familie stieg wieder ein und musste bei ca. 50 Grad Celsius erneut fast eine Stunde warten. Schließlich startete die Maschine um 17:20 Uhr und landete in Frankfurt um 19:22 Uhr mit über sechs Stunden Verspätung.

Von der Fluggesellschaft verlangte die Familie wegen der Verspätung pro Person 250 Euro Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung, die sie auch bekam. Ohne Erfolg forderten die Passagiere zusätzlich 650 Euro Schmerzensgeld pro Person für die erlittene Unbill im Glutofen-Flugzeug. Anspruch auf Schmerzensgeld setze einen Gesundheitsschaden voraus, erklärte das Landgericht Frankfurt (2-24 S 16/20).

Dass die Familie unter der schlechten Luft und der Hitze im Flugzeug gelitten habe, sei sicher nicht zu bestreiten, so das Landgericht. Aber das reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Die Fluggäste hätten beweisen müssen, dass sie aufgrund der Umstände von Kreislaufproblemen und Kopfschmerzen heimgesucht worden seien, die das Ausmaß einer ernsten Erkrankung hatten.

Auch eine Entschädigung wegen Freiheitsentzugs komme nicht in Betracht, da die Familie nach der Rückkehr zum Terminal freiwillig noch einmal in den Flieger eingestiegen sei.

Rollstuhlfahrer verpasst Anschlussflug

Beim Zwischenstopp durfte der Mann erst als Letzter von Bord: Airline muss Ersatztickets finanzieren

Ein Ehepaar hatte übers Internet einen Flug von Frankfurt nach St. Petersburg gebucht, mit einem Umsteigestopp in Budapest. Laut Flugplan sollte die Maschine nach St. Petersburg 45 Minuten nach der Landung in Budapest starten. Auf dem Budapester Flughafen musste der auf einen Rollstuhl angewiesene Ehemann jedoch warten, bis alle anderen Passagiere ausgestiegen waren. Erst dann durfte er von Bord — deshalb verpasste das Ehepaar den Anschlussflug.

Die Reisenden erstanden Tickets für einen anderen Weiterflug (227,27 Euro pro Person). Für diese Zusatzkosten verlangten sie Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt entschied (2-24 S 173/21). Das Ehepaar habe zwar nicht eigens einen Rollstuhlbegleitservice gebucht. Dennoch hätte das Personal der Airline den Rollstuhlfahrer unterstützen müssen.

Laut EU-Fluggastrechteverordnung hätten Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen Vorrang bei der Beförderung. Diesen Vorrang müssten ihnen die Fluggesellschaften auch beim Aussteigen einräumen. Und habe ein Fluggast daran ein besonderes Interesse — wie im konkreten Fall wegen des Anschlussflugs —, müsse ihn das Airline-Personal privilegiert aussteigen lassen.

Bereits beim Boarding konnten die Flugbegleiter unschwer erkennen, dass der Passagier im Rollstuhl sitze. Er habe sogar um vorrangigen Ausstieg in Budapest gebeten, wie eine Flugbegleiterin als Zeugin bestätigt habe. Schon deshalb treffe die Eheleute kein Mitverschulden an den Zusatzkosten. Sie hätten auch die Umsteigezeit nicht zu knapp bemessen. 45 Minuten müssten in der Regel dafür genügen, auch wenn ein Rollstuhlfahrer mehr Zeit benötige als andere Passagiere.