Drei Tage auf Mallorca wollte sich ein Ehepaar gönnen. Der Hinflug von Schönefeld nach Palma de Mallorca war für den 26.1.2016 gebucht, der Rückflug für den 28. Januar. Einen Tag vor dem Hinflug erhielt das Ehepaar erst eine SMS, dann eine E-Mail: Die Fluggesellschaft kündigte an, sie müsse den Hinflug ersatzlos streichen. Die Kunden könnten wählen zwischen Umbuchung des Flugs und Rückzahlung des Ticketpreises.
Lange versuchte das Ehepaar vergeblich, per Telefon, Mail oder Live-Chat die Airline zu erreichen — alle Kommunikationskanäle waren überlastet. Schließlich erklärte ihnen eine gestresste Mitarbeiterin, die französischen Fluglotsen streikten bis zum 27.Januar. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug am 26.Januar oder am Folgetag sei daher unmöglich. Daraufhin sagte das Ehepaar die Reise ab und ließ sich die Ticketkosten erstatten.
Darüber hinaus forderten die Kunden von der Airline eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen haben sie darauf jedoch keinen Anspruch (4 C 1350/16). Die europäische Flugaufsicht (Eurocontrol) habe aufgrund eines Streiks der französischen Fluglotsen am 25.1.2016 angeordnet, am 26. und 27. Januar 20 Prozent aller Flüge zu streichen, die den französischen Luftraum überfliegen.
Die Fluggesellschaft habe daher kurzfristig ihr Flugprogramm für den 26.1. reduzieren müssen, um aus Sicherheitsgründen den Luftraum zu entlasten. Der annullierte Flug hätte das französische Territorium im Flugsicherungsbereich Marseille berührt. Airlines könnten Anordnungen von Eurocontrol nicht ignorieren und ihre Flüge uneingeschränkt durchführen.
Streiks und ihre Konsequenzen gehörten zu den "außergewöhnlichen Umständen", die von Flugunternehmen nicht verhindert oder beherrscht werden könnten — ebenso wenig wie ein Vulkanausbruch. Streiks beeinträchtigten die planmäßige Durchführung des Luftverkehrs oder machten ihn sogar vollends unmöglich. Wenn so ein Ereignis dazu führe, dass Flüge annulliert werden müssten, schulde die Fluggesellschaft den Passagieren keine Ausgleichszahlung.