Rechtspflege

Verschimmelte Wohnung

Mieter ignoriert lange Zeit erhebliche Feuchtigkeitsschäden und meldet sie dem Vermieter nicht

Bei der Rückgabe der Mietwohnung traute der Vermieter seinen Augen nicht: Die Wände waren großflächig von Schimmelpilzen befallen, in der Küche komplett durchfeuchtet. Da der Mieter behauptete, das habe er erst beim Auszug bemerkt, beauftragte der Hauseigentümer einen Sachverständigen damit, Ausmaß und Ursache der Schäden festzustellen. Der Bauexperte kam zu dem Ergebnis, die Bausubstanz sei in Ordnung — offenbar habe der Mieter über Jahre hinweg zu wenig gelüftet und geheizt.

Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht, belegte den Zustand der Wohnung mit Fotos und forderte Schadenersatz: Der Mieter habe die offensichtlichen Schäden konsequent ignoriert und somit den beträchtlichen Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Er müsse die Kosten der Sanierung und die Gutachterkosten ersetzen.

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn gab dem Vermieter Recht (7 C 274/13). Wenn der Schimmelpilzbefall so einen Umfang erreiche wie hier, könne er dem Bewohner nicht verborgen geblieben sein. Schimmel habe auch Wände überzogen, die nicht mit Möbeln zugestellt waren. Der Mieter habe ihn also sehen müssen. Anstatt den Hauseigentümer zu informieren, habe er sich um nichts gekümmert.

Dass sich die Schäden immer weiter ausbreiteten, habe der Mieter billigend in Kauf genommen. Deshalb stellte das Amtsgericht auf Antrag des Vermieters auch fest, dass der Mieter vorsätzlich eine "unerlaubte Handlung zum Nachteil des Vermieters" begangen hatte.

Das hat für den Mieter folgende Konsequenzen: Ist er zahlungsunfähig — und deshalb außerstande, Schadenersatz zu leisten —, kann der Vermieter beim Vollstreckungsgericht beantragen, das Arbeitseinkommen des Mieters über die normalerweise geltenden Beschränkungen hinaus zu pfänden. Die Schulden des Mieters beim Vermieter wären auch von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sich der Mieter einem Insolvenzverfahren unterziehen müsste.

Umzug bei Gericht nicht gemeldet

Familiengericht will geschiedenem Mann Prozesskostenhilfe streichen, weil er seine neue Adresse nicht mitteilte

Scheidungen sind tragisch — und teuer. Weil ein Ehemann die Gerichtskosten für seine Scheidung nicht aufbringen konnte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Um sie zu erhalten, musste er über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben. In dem Formular wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Antragsteller dem Familiengericht jede Adressänderung sofort mitteilen müssten. Andernfalls könne die Prozesskostenhilfe gestrichen werden.

Der Mann füllte das Formular aus, der Antrag auf finanzielle Hilfe wurde gewährt und die Scheidung vollzogen. Danach zog er um, versäumte es aber, dem Familiengericht die neue Adresse mitzuteilen. Ein Jahr später versuchte das Familiengericht, den (nunmehr Ex-)Ehemann zu kontaktieren, weil er erneut Auskunft über sein Einkommen geben sollte. Über eine Datenbank — das Einwohnerinformationssystem — fand es die neue Adresse heraus. Weil er seinen Umzug nicht gemeldet hatte, strich das Gericht die Prozesskostenhilfe.

Dagegen wehrte sich der Geschiedene und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken Recht (6 WF 39/16). So eine harte Sanktion setze grobes Fehlverhalten eines Hilfeempfängers voraus, erklärte das OLG. Die Prozesskostenhilfe könne aufgehoben werden, wenn der Antragsteller absichtlich — um sich der Überprüfung zu entziehen — oder aus grober Nachlässigkeit einen Umzug verschweige. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Der Mann habe sich beim Einwohnermeldeamt korrekt umgemeldet, sonst hätte das Gericht die neue Adresse gar nicht erfahren. Er habe also das Familiengericht sicher nicht absichtlich in die Irre führen wollen, zumal sich seine Einkommenssituation in der Zwischenzeit ohnehin nicht verbessert habe. Der Hilfeempfänger habe schlicht vergessen, dem Gericht die neue Adresse mitzuteilen. Dass Menschen nach einem Umzug vergessen, die eine oder andere Stelle darüber zu informieren, sei ein "weit verbreitetes Phänomen".

Hier habe der Mann nach der Scheidung wegen vieler Sorgen — wie zum Beispiel der Umzug selbst, die schwere Schwangerschaft der neuen Lebensgefährtin und der Sorgerechtsstreit mit der Ex-Frau — die Sache wohl "einfach nicht mehr im Blick" gehabt. Das zuständige Familiengericht müsse jetzt erneut prüfen, ob der Antragsteller die Schulden an die Staatskasse zurückzahlen könne oder weiterhin auf Hilfe angewiesen sei. Da er arbeitslos gemeldet sei, dürfte Letzteres zutreffen.

Prozess um Erwerbsminderungsrente

Sozialgericht lehnt weiteres medizinisches Gutachten ab, weil es den Rechtsstreit um neun Monate verzögern würde

Ein älterer Arbeitnehmer mit marodem Rücken hatte von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente verlangt. Als der Antrag abgewiesen wurde, erhob er Klage vor dem Sozialgericht. Zwei medizinische Gutachten zu seinem Gesundheitszustand waren schon von Amts wegen eingeholt worden. Damit war der Arbeitnehmer aber nicht zufrieden. Er beantragte bei Gericht, einen von ihm benannten Arzt mit einem weiteren Gutachten zu beauftragen.

Zuerst war das Sozialgericht nicht abgeneigt und fragte beim Sachverständigen an, wann er den Arbeitnehmer untersuchen könnte. Frühestens neun Monate nach Eingang der Akten, lautete die Antwort. Deshalb bat das Gericht den Kläger, einen anderen Sachverständigen zu benennen. Doch der bestand auf seinem "anerkannten Experten".

Daraufhin lehnte es das Sozialgericht Aachen ab, ein drittes Gutachten einzuholen (S 6 R 147/14). Das würde das Verfahren um mindestens neun Monate verzögern. In einem Prozess um Erwerbsminderungsrente sei das unsinnig und unzumutbar. Hier gehe es allein um den derzeitigen Gesundheitszustand des Versicherten, unabhängig von den Ursachen seiner Beschwerden.

Da seien keine schwierigen medizinischen Spezialfragen zu klären, für die nur Spezialisten kompetent genug seien. Vielmehr gehe es um alltägliche Fragestellungen einer gängigen medizinischen Fachrichtung.

Darüber hinaus könne sich innerhalb von neun Monaten der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verändern. Schließlich sei er in einem Alter, in dem der Verschleiß des Bewegungsapparates stetig zunehme. Wenn man jetzt neun Monate auf ein weiteres Gutachten warte, könnten die ersten beiden Gutachten schon nicht mehr aktuell sein. Dann könne man diese Gutachten nicht mehr ohne weiteres zur Entscheidungsfindung heranziehen.

Markenstreit zweier Schädlingsbekämpfer

Die zu Auskunft über ihren Umsatz verurteilte Firma muss "alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen"

Nicht nur bei der Trennung von Ehepaaren kommt es hin und wieder zu einem "Rosenkrieg", sondern auch im Geschäftsleben. Zwei Schädlingsbekämpfer, die früher zusammen ein Unternehmen geführt hatten, bekämpfen sich seit der "Scheidung" Ende 2003 erbittert. In erster Linie wurde über das Firmenlogo gestritten, das die X-GmbH auf Geschäftspapieren (Verträgen, Rechnungen etc.) noch eine Weile benutzt hatte, bevor die Markenrechte am Logo der Y-GmbH zugesprochen wurden.

Im März 2012 wurde die X-GmbH dazu verurteilt, dem Geschäftsführer der Y-GmbH darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die besagte "Wort-/Bildmarke" weiterhin verwendet und welchen Umsatz sie in der fraglichen Zeit erzielt hatte. Die X-GmbH teilte mit, bis März 2004 habe sie das Logo auf Geschäftspapieren geführt, auf Unterlagen von damals habe sie aber keinen Zugriff mehr. Zur Anzahl der Rechnungen, zu den Kunden und Rechnungsbeträgen könne sie keine Angaben machen.

Das genügte dem Konkurrenten jedoch nicht. Auf seinen Antrag hin verhängte das Landgericht gegen die X-GmbH wegen "unzulänglicher Auskunft" ein Zwangsgeld von 4.000 Euro. Ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen (6 W 19/16). Die Y-GmbH könne ihren gerichtlich festgestellten Anspruch auf Auskunft auch per Zwangsvollstreckung weiterverfolgen, so das OLG, wenn die erteilte Auskunft falsch oder unvollständig sei.

Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich Vorgänge nach über zehn Jahren nicht lückenlos aufklären lassen. Allerdings habe die X-GmbH ersichtlich nicht einmal ausreichende Nachforschungen angestellt. Wenn die Buchhalterin nichts mehr wisse über die Zahl der Rechnungen, Arbeitsnachweise und Beträge, müsse die Firma Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten — wenigstens, soweit ihre Mitarbeiter die Kunden von damals aus dem Gedächtnis rekonstruieren könnten. Sie müsse notfalls bei Lieferanten und Abnehmern nachfragen und den zugehörigen Schriftverkehr vorlegen.

Die X-GmbH könne sich nicht darauf berufen, dass sich ein Schaden ohnehin nicht berechnen lasse und dass sie aus bestimmten Geschäften abgeleiteten Forderungen widersprechen werde. Das könne alles erst beurteilt werden, wenn sie vernünftige Auskünfte über ihre Umsätze vorlege.

Wende bei den VW-Abgasskandal-Prozessen?

OLG Hamm bejaht Erfolgsaussicht einer Klage auf einen Neuwagen: VW-Kundin bekommt Prozesskostenhilfe

Bisher waren alle Klagen enttäuschter VW-Kunden erfolglos, die ihre manipulierten VW-Dieselfahrzeuge zurückgeben wollten. So entschied das Landgericht Bochum im März 2016, die Manipulation am Abgassystem sei zwar als Mangel zu bewerten. Da er aber ziemlich günstig zu beheben sei, liege keine erhebliche Pflichtverletzung des Herstellers vor, die den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Das Landgericht Frankenthal argumentierte ähnlich und fügte hinzu, VW habe immerhin ein Nachbesserungskonzept angekündigt. Bis Ende 2016 auf eine Umrüstung zu warten, sei für die Kunden zumutbar.

Dem widersprach jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Verfahren um Prozesskostenhilfe (28 W 14/16). Im konkreten Fall geht es um einen VW Polo Trendline mit Dieselmotor, den eine Frau aus Gelsenkirchen 2011 für 19.500 Euro gekauft hatte. Die VW AG erklärte ihre Forderung nach einem Neufahrzeug für unverhältnismäßig.

So sah es auch das Landgericht, das deshalb Prozesskostenhilfe (Pkh) für eine Klage gegen VW abgelehnt hatte: Pkh werde nur Bürgern in Finanznöten gewährt und auch nur dann, wenn bei kursorischer Prüfung des Sachverhalts eine Klage aussichtsreich erscheine.

Dagegen fand das OLG Hamm, eine Klage auf Lieferung eines einwandfreien Neuwagens habe durchaus hinreichende Aussichten auf Erfolg. Es gewährte der Kundin daher Pkh: Da könnte sich bei den Prozessen um die VW-Dieselfahrzeuge eine Wende andeuten. Ob der Kundin ein Neuwagen zustehe, sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, so das OLG. Völlig fernliegend sei das nicht: Denn durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegle, dürfte der VW Polo von der (bei vergleichbaren Fahrzeugen) üblichen Beschaffenheit abweichen.

Zudem stehe bis jetzt nicht fest, ob die vom Hersteller favorisierte Alternativlösung — die technische Umrüstung des Abgassystems — überhaupt möglich sei. Bisher habe das Kraftfahrtbundesamt diese Lösung noch nicht abgesegnet. VW-AG und Behörde hätten sich bisher nicht dazu geäußert, ob und wann mit der Freigabe zu rechnen sei und wann die Umrüstung technisch realisiert werden könnte.

Der Hersteller könne aber die Kunden nicht endlos vertrösten: Wenn die Option auf eine Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführbar sei, könnte die Rückgabe des Wagens gegen die Lieferung eines neuen Fahrzeugs in Betracht kommen.

"Die zwei Fratzen da drüben"

Diese Beleidigung der Gegenpartei in einer Gerichtsverhandlung kostet 200 Euro

Wer vor Gericht seine gute Kinderstube vergisst und sich daneben benimmt — im juristischen Fachjargon "Ungebühr" genannt —, dem droht ein "Ordnungsmittel", meist in Form einer Geldstrafe. 200 Euro kostete eine Beleidigung vor dem Amtsgericht Heidelberg: In dem Prozess ging es um eine Mietstreitigkeit (26 C 352/15).

Laut und ungestüm hatte sich der Kläger an den Richter gewandt und verkündet: "Ich möchte dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen". "Der da drüben" war sein Kontrahent. Als der Kläger wegen seiner Lautstärke vom Richter ermahnt und von seinem Anwalt gebeten wurde, "ruhig zu bleiben", bemerkte er leiser, aber keineswegs sachlicher: "Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss …".

Vom Richter wegen dieser Ausdrucksweise zurechtgewiesen, wischte der Mann die Einwände vom Tisch: Immerhin dürfe man laut Presseberichten ja heutzutage auch zum türkischen Präsidenten "Arschloch" sagen. Der Richter sah das anders und verhängte gegen den Kläger 200 Euro Ordnungsgeld. So ein Verhalten störe den Ablauf des Verfahrens. Das gelte auch dann, wenn sich jemand nicht über das Gericht abschätzig äußere, sondern über die Gegenpartei oder andere Beteiligte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies den Einspruch des Wüterichs ab: Der Amtsrichter habe ihm zu Recht eine Geldstrafe aufgebrummt (11 W 75/16). Grobe verbale Ausfälle und gezielte Provokationen störten die Sachlichkeit einer Gerichtsverhandlung. Eine "Fratze" sei laut Lexikon ein "abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht", stellte das OLG fest. Wer die Gegenpartei so bezeichne, wolle diese absichtlich beleidigen.

Das sei keine drastische Äußerung, die dazu diene, die eigene Rechtsposition zu unterstreichen, sondern persönliche Diffamierung der Gegenpartei. Das zeige auch der anschließende Vergleich, dass man den türkischen Präsidenten "Arschloch" nennen dürfe. Auch das belege, dass der Kläger die Gegenpartei beleidigen wollte, in der festen Überzeugung, dazu berechtigt zu sein.

Die Ausrede, der Satz mit den "Fratzen" sei eigentlich nur als vertrauliche Mitteilung für den Anwalt gedacht und nicht für fremde Ohren bestimmt gewesen — also auch nicht absichtlich ehrverletzend —, ließ das OLG nicht gelten. Schließlich habe der Mann ja explizit angekündigt, "dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen" zu wollen.

DDR-Jurist will mehr Geld

Bundesgerichtshof beharrt auf dem Regelstundensatz für die Betreuertätigkeit

Betreuer unterstützen Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Betreuer helfen beim Umgang mit Geld oder gesundheitlichen Problemen, bei Wohnungsfragen etc. Dafür werden sie vom Staat bezahlt: Der reguläre Stundensatz für einen Berufsbetreuer beträgt 27 Euro pro Stunde.

Um die Höhe der Vergütung ging es in einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Hintergrund: Der Regelstundensatz kann sich erhöhen (§ 4 Betreuervergütungsgesetz), wenn die Fachkenntnisse eines Betreuers "durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule" oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden. Was konkret damit gemeint ist, beschäftigte den BGH (XII ZB 685/13).

Geklagt hatte ein Betreuer, der an der Juristischen Hochschule Potsdam in der damaligen DDR ein Studium zum Diplomjuristen absolviert hatte. Nach der Wende hatte er eine Umschulung im Bereich Unternehmensführung und Management gemacht. Seiner Meinung nach erfüllte er damit die Voraussetzungen für den Höchststundensatz. Nicht so nach Ansicht des BGH.

Vorausgesetzt werde eine Hochschulausbildung, die darauf ausgerichtet sei, für den Beruf des Betreuers relevantes Wissen zu vermitteln. So eine Ausbildung habe der Kläger jedoch nicht vorzuweisen. Das Studium in Potsdam habe zwar sehr viele verschiedene Fächer beinhaltet. Aber im Kern habe der Betreuer eben nicht etwas für den Beruf Brauchbares studiert, sondern Staatsrecht, Strafrecht, Marxistisch-Leninistische Philosophie, Kriminalistik und vieles mehr.

Diese Fächer seien für die Betreuertätigkeit nicht nützlich und deshalb nicht mit dem im Gesetz genannten Merkmal "Ausbildung an einer Hochschule" gemeint. Das gelte auch für eine Umschulung in Management. Wesentlich für die Betreuertätigkeit sei eine profunde Ausbildung in Zivilrecht und Verwaltungsrecht, die sei an der Juristischen Hochschule in Potsdam vernachlässigt worden. Wissen in Staatsrecht benötigten Betreuer überhaupt nicht, Fragen des Strafrechts spielten nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Landwirt darf keine Kühe mehr halten

Ein Verbot setzt "wiederholte Verstöße" gegen das Tierschutzgesetz voraus

2002, 2004, 2007 und 2012 hatten Amtstierärzte den Kuhstall eines Landwirts kontrolliert und jedes Mal Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Die Kühe waren schlecht untergebracht und vernachlässigt, kranke Rinder wurden nicht von einem Tierarzt versorgt. Schließlich verbot das zuständige Landratsamt dem Landwirt die Tierhaltung wegen "wiederholter" Gesetzesverstöße (§ 16a Abs.1 Tierschutzgesetz).

Gegen das Verbot wehrte sich der Landwirt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte fest, der Landwirt habe in seinem Betrieb mehrmals grob seine Pflichten als Tierhalter verletzt und Kühen erhebliche Schmerzen und anhaltende Schäden zugefügt. Da er sich weder von den Anordnungen der Veterinärmediziner, noch von Bußgeldern habe beeindrucken lassen, sei die Annahme der Behörde berechtigt, dass er zukünftig ebenso vorgehen werde (OVG 11 LB 29/15).

Nun klammerte sich der Landwirt an einen juristischen Strohhalm: Ein Verbot setze "wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz" voraus, wandte er ein. Zwischen der letzten und der vorletzten Beanstandung durch den Amtstierarzt lägen aber vier Jahre. Da könne man doch nicht behaupten, er sei ein "Wiederholungstäter".

Um "wiederholte Verstöße" handle es sich nicht nur dann, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums aufeinander folgten, erklärte das Bundesverwaltungsgericht (3 B 34.16). Der Gesetzgeber habe bei dieser Regelung nicht an konkrete Fristen gedacht, so die Bundesrichter: Es genüge, dass zwei Verstöße begangen wurden — in welchem Zeitabstand auch immer.

Richtig sei zwar, dass die Behörde im Einzelfall von einem Verbot absehen könne, wenn die Beanstandungen weit auseinander lägen und der gerügte Landwirt willens sei, das Fehlverhalten abzustellen. Das sei im konkreten Fall aber nicht anzunehmen. Der Landwirt dürfe keine Kühe mehr halten: Damit sei es ihm auch verboten, die Tiere zu füttern oder im weiteren Sinne zu betreuen.

Heimtücke bedeutet nicht unbedingt "heimlich"

Totschlag oder Mord? Auch bei einem offen feindseligen Angriff kann das Mordmerkmal Heimtücke gegeben sein

B war definitiv kein netter Mensch: Er schlug seine Ehefrau, die sich deswegen von ihm scheiden ließ. Noch Jahre später sann der Mann auf Rache für die Trennung. Er ging auf ihren älteren Bruder los und verletzte ihn schwer. Wegen versuchten Totschlags landete B im Gefängnis. Dort traf er auf einen anderen Verwandten seiner Ex-Frau und attackierte ihn ebenfalls. Nach dieser Vorgeschichte ist es also nicht verwunderlich, dass sich die Familie der Ex-Frau bedroht fühlte, als B aus der Haft entlassen wurde.

Das Problem "lösten" zwei ihrer Brüder nach dem grausamen Motto "Auge um Auge". Als sie B eines Tages auf dem Weg zum Supermarkt sahen, fassten sie den Entschluss, ihn umzubringen. Sie passten den vielgehassten Ex-Schwager am Ausgang des Supermarktes ab, nach einem heftigen Streit griffen sie ihn mit Messern an. Von einigen Stichen verletzt, gelang es B zwar, einen Einkaufswagen zwischen sich und die Angreifer zu schieben und wegzulaufen. Weit kam er aber nicht: Als er stolperte und hinfiel, stachen die Brüder auf ihn ein. B starb an 44 Messerstichen.

Das Landgericht Kleve verurteilte die Brüder wegen Totschlags zu zwölf Jahren Gefängnis. Ein Angehöriger des Getöteten fand das Urteil zu milde und legte Revision ein. Nun warf der Bundesgerichtshof (BGH) einen zweiten Blick auf den Fall (3 StR 242/15). Die Bundesrichter fragten sich, ob hier wirklich Totschlag oder nicht sogar Mord vorlag. Dabei ging es um das Mordmerkmal der Heimtücke, die das Landgericht verneint hatte.

Heimtückisch handelt, wer bewusst die Arglosigkeit eines Opfers ausnützt, das keinen Angriff erwartet und sich - total überrascht - nicht wehren kann. So steht es im Strafgesetzbuch. Der BGH erklärte, ein "heimtückischer" Angriff müsse nicht automatisch "heimlich" erfolgen. "Heimtücke" könne auch dann zu bejahen sein, wenn ein Täter sein Opfer offen feindselig angreife, das aber so plötzlich, dass der Angegriffene keine Zeit mehr habe, sich zur Wehr zu setzen.

Nun muss die Vorinstanz den Fall nochmals aufrollen und folgende Frage prüfen: Konnte der später Getötete, als er mit den Brüdern stritt, die Gefahr so rechtzeitig erkennen, dass er noch Zeit genug gehabt hätte, die Messerattacke abzuwehren oder zu fliehen? Davon hängt die Entscheidung über "Mord oder Totschlag" ab — und damit das Strafmaß für die Brüder.

Irreführender Wegweiser zum Gerichtssaal

Revision gegen ein Strafurteil mit falsch angegebener Nummer eines Sitzungssaals begründet

Das Landgericht Weiden hatte einen Geschäftsmann wegen Betrugs verurteilt. Sein Anwalt legte gegen das Urteil Revision ein und rügte Verfahrensfehler: Das Prinzip, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich stattfinden müssten, sei verletzt worden. Von der Hauptverhandlung in Rosenheim habe man die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen.

Die originelle Begründung: Gewöhnlich sei in Weiden verhandelt worden. Dann habe ein Aushang im Landgericht Weiden den Sitzungssaal 112 im Amtsgericht Rosenheim als nächsten Verhandlungsort angegeben. Die Verhandlung habe jedoch nicht dort, sondern im Sitzungssaal 021 im Anbau des Rosenheimer Amtsgerichts stattgefunden.

Das begründe nicht den Vorwurf, dass die Öffentlichkeit am Prozess nicht teilnehmen konnte, erklärte der Bundesgerichtshof und verwarf die Revision (1 StR 579/15). Alle Verfahrensbeteiligten hätten den richtigen Sitzungssaal ohne Probleme gefunden. Wegen der falschen Nummer auf dem Aushang hätten die Beteiligten und ein paar Zuschauer vielleicht zuerst im falschen Saal gesucht.

Wieso dieser Fehler aber den Verfahrensgrundsatz der öffentlichen Verhandlung beeinträchtigt haben könnte, sei nicht ersichtlich. Bei einem kleinen, überschaubaren Gerichtsgebäude liege das eher fern. Die Begründung der Revision enthalte dazu auch keine fundierten Ausführungen.

Arbeitsscheuer Anwalt

Kurzartikel

Der Antrag eines Strafgefangenen auf Selbstverpflegung im Gefängnis wird ebenso abgewiesen wie sein Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache. Wenn der Mann daraufhin einen Anwalt damit beauftragt, Rechtsbeschwerde einzulegen, muss der Rechtsanwalt die Beschwerde mit eigenen juristischen Argumenten untermauern. Kopiert der Anwalt stattdessen den vom Mandanten bereits formulierten Entwurf für die Beschwerdebegründung und übernimmt sie wortwörtlich in seinem Schriftsatz, ist die Beschwerde, die keinen einzigen eigenen Gedanken enthält, als unzulässig abzuweisen.

Zu schnell geklagt

Autokäufer klagte wegen Mängeln, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben: Er bleibt auf den Prozesskosten sitzen

Für 6.750 Euro kaufte der Kunde eines Autohauses einen gebrauchten VW Passat. Kurz darauf reklamierte er, der Turbolader funktioniere nicht. Der Verkäufer ersetzte das Teil. Drei Monate später rügte der Käufer weitere Mängel. Bei einer anderen Werkstatt hatte er einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Demnach sollte die Reparatur ca. 9.500 Euro kosten.

Die Garantieversicherung erklärte sich bereit, 5.000 Euro zu übernehmen. Den restlichen Betrag, also 4.500 Euro, forderte der Kunde vom Autohaus als Schadenersatz. Das Autohaus zahlte nicht, bot aber an, das Fahrzeug zu überprüfen und notwendige Reparaturen durchzuführen. Darauf ließ sich der Kunde nicht ein. Stattdessen beantragte er bei Gericht ein "selbständiges Beweisverfahren", um die Mängel von einem gerichtlichen Sachverständigen klären zu lassen.

Der Kfz-Experte ermittelte unter anderem einen defekten Ölpumpenantrieb, den das Autohaus sofort kostenlos instand setzte. Trotzdem fand es der Kunde nötig, nochmals das Gericht einzuschalten: Es sollte feststellen, dass der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Das anerkannte das Autohaus sofort. Anschließend stritten die Parteien um die Gerichtskosten.

Die muss der Kunde tragen, entschied das Oberlandesgericht Hamm, weil ihm das Autohaus keinen Anlass gegeben habe, die Justiz zu bemühen (28 W 41/15). Der Verkäufer habe vor und während des Prozesses immer klargestellt, dass er dazu bereit sei, alle Reklamationen zu prüfen und eventuelle Mängel zu beheben. Mehr könne man von ihm nicht erwarten. Wieso der Käufer dennoch annahm, seine Ansprüche nur per Klage durchsetzen zu können, sei nicht nachvollziehbar.

Schadenersatz zu verlangen, ohne dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, sei unzulässig. Nach der Reparatur des Turboladers habe der Kunde das Autohaus nicht mehr aufgefordert, weitere Mängel zu beseitigen. Doch erst nach einer erfolglosen Aufforderung zur Reparatur wäre sein Zahlungsverlangen berechtigt gewesen. Gebe der Autokäufer dem dazu bereiten Verkäufer nicht die Möglichkeit, Mängel zu beheben, und erhebe stattdessen sofort Klage, trage er in Bezug auf das Gerichtsverfahren das Kostenrisiko.

Markenschutz für "ramuc"

Ein Phantasiewort kann eine Marke sein, auch wenn es sich aus "nicht schutzfähigen Bestandteilen" zusammensetzt

Eine Münchner Anwaltskanzlei wollte beim Deutschen Marken- und Patentamt die Bezeichnung "ramuc" als Marke für juristische Dienstleistungen schützen lassen. Doch die Behörde lehnte es ab, das Wort ins Markenregister einzutragen. Ihre Begründung: Im Zusammenhang mit Rechtsberatung und anderen juristischen Dienstleistungen verstehe der Verbraucher "ramuc" nicht als ein (Phantasie-)Wort, sondern als Kombination zweier Abkürzungen.

"Ra" stehe für Rechtsanwalt und "muc" für München. Der so genannte IATA-Code für den Flughafen München sei als Abkürzung für München gebräuchlich, z.B. in der Werbung und bei Domainadressen. Kombiniere man diese Kürzel zu einem Wort, umschreibe diese Zusammenstellung nur, dass juristische Dienstleistungen von einer Anwaltskanzlei mit Sitz in München erbracht werden. Sie weise aber nicht auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen hin. Als Markenname sei die Kombination untauglich.

Gegen diese Abfuhr legte die Anmelderin Beschwerde ein: "Ramuc" in die Bestandteile "ra" und "muc" aufzuspalten, sei bereits das Resultat einer analysierenden Betrachtungsweise. Verbraucher nähmen "ramuc" jedoch unmittelbar als ein Wort wahr, das deshalb auch als Unternehmenskennzeichen verwendbar sei. So sah es auch das Bundespatentgericht und hob die Entscheidung der Markenbehörde auf (30 W (pat) 513/14).

Für sich genommen seien beide Wortbestandteile beschreibend, "ra" (Anwalt) und "muc" (Ort der Dienstleistung). Darin würde niemand einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, in diesem Punkt liege die Markenbehörde richtig. Das würde auch gelten, wenn die Bezeichnung so geschrieben wäre, dass die zwei Silben getrennt würden oder die Buchstabenfolge optisch unterbrochen: z.B. ra-muc oder raMuc. Bei dieser Schreibweise würden sie als eigenständige Wortelemente hervorgehoben.

Im Phantasiewort "ramuc" verschmelzen die Elemente jedoch zu einem gut aussprechbaren, einheitlichen Begriff. So seien die Abkürzungen nicht mehr ohne weiteres als eigenständige Elemente erkennbar. Verbraucher nähmen Bezeichnungen generell "einheitlich" wahr und neigten nicht dazu, deren Wort-Bestandteile zu analysieren und zu interpretieren.

Dass es sich um die Kombination zweier Kürzel handle, erschließe sich jedenfalls nicht unmittelbar, sondern setze einen gedanklichen Zwischenschritt voraus. Deshalb sei "ramuc" als Marke akzeptabel, auch wenn sich das Phantasiewort aus "nicht schutzfähigen Bestandteilen" zusammensetze. So ein Begriff könne die Dienstleistungen als Angebot einer bestimmten Kanzlei kennzeichnen und sie von denen anderer Anbieter unterscheiden.

Elektronischer Einspruch

Steuerzahler können gegen Behördenbescheid mit einfacher E-Mail Einspruch einlegen

Wollen Steuerzahler gegen Bescheide des Finanzamts oder der Familienkasse Einspruch einlegen, müssen sie ihn schriftlich einreichen. Sie können ihn auch elektronisch übermitteln, "soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat". Wie ist das zu verstehen und muss so ein elektronischer Einspruch mit einer "qualifizierten elektronische Signatur" versehen werden? Um diese Fragen ging es in einem Rechtsstreit zwischen einer Mutter und der Familienkasse.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 einen früheren Bescheid "kassiert" und das für die Antragstellerin festgesetzte Kindergeld aufgehoben. In dem neuen Bescheid gab die Behörde ihre E-Mail-Adresse an. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin erst vergeblich per E-Mail Einspruch ein, dann erhob sie Klage. Die wurde vom Finanzgericht jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Frau habe ihren Einspruch nicht wirksam eingelegt: Sie habe nämlich der Familienkasse eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur geschickt. Daher sei der Bescheid zum Kindergeld jetzt gültig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das allerdings anders und gab der Antragstellerin Recht (III R 26/14). Wenn der Gesetzgeber fordere, Bürger müssten Einspruch gegen Behördenbescheide schriftlich einlegen, bedeute das nicht zwingend, dass sie ihn eigenhändig unterschreiben müssten. Ausschlaggebend sei: Aus dem Schriftstück müsse hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt habe. Wenn es darauf ankomme, könne auch eine einfache E-Mail — ein elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur — einen schriftlichen Einspruch ersetzen.

Dafür formuliere der Gesetzgeber nur eine Bedingung, nämlich dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet habe. Das ergebe sich im konkreten Fall bereits daraus, dass die Familienkasse in dem umstrittenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben habe. Eine qualifizierte elektronische Signatur sei nur dann notwendig, wenn ein Antragsteller — nach abgelehntem Einspruch — gegen die Familienkasse klagen und die Klageschrift elektronisch übermitteln wolle.

P.S.: Was bedeutet "qualifizierte elektronische Signatur"?

Zertifizierungsdiensteanbieter stellen das elektronische Pendant zum Namensschild auf Signaturkarten gegen Entgelt aus und garantieren für die Echtheit des Zertifikats. Es handelt sich um einen digitalen "Schlüssel", der mithilfe sicherer kryptographischer Methoden so mit den Daten einer Person verknüpft wird, dass es auffallen würde, wenn die Daten nachträglich verändert werden. Mit Signaturkarte, Kartenleser und entsprechender Software für den PC kann der Karteninhaber elektronische Dokumente eindeutig zurechenbar signieren.

Pflege als Gegenleistung für ein Grundstück

Auch so eine Vereinbarung kann ins Grundbuch eingetragen werden

Ein Ehepaar übertrug in einem notariellen Vertrag seinem Sohn und der Schwiegertochter das Familiengrundstück. Die Kinder verpflichteten sich zu der Gegenleistung, die Eltern bis zu deren Tod zu pflegen, soweit es ihnen nach ihrer "Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar" sei.

Diese "Pflegeverpflichtung" wollte die Familie ins Grundbuch eintragen lassen. Doch der zuständige Beamte weigerte sich, weil er den Begriff der Zumutbarkeit für "ungenau" hielt. Er dürfe laut Gesetz nur ausreichend "bestimmbare Leistungen" ins Grundbuch eintragen. Die Eltern versuchten schließlich, den Eintrag in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen recht (V ZB 43/94). Es genüge, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund "objektiver Umstände bestimmbar" seien. Im Falle einer "Pflegeverpflichtung" könne man die von den Kindern geforderte (Gegen-)Leistung an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft messen. Was dabei "zumutbar" sei, werde durch die beruflichen und familiären Verhältnisse präzisiert. Aus diesem Grunde könne die Regelung im notariellen Vertrag auch ins Grundbuch eingetragen werden.

Geschäftsmann verklagt Staatsanwalt

Kein Schadenersatz von 12 Millionen wegen angeblicher Amtspflichtsverletzung

Der ehemalige Geschäftsführer einer großen Firma, der wegen undurchsichtiger illegaler Finanzgeschäfte in Untersuchungshaft saß, verlangte von der Staatsanwaltschaft Schadenersatz in Höhe von 12 Millionen Mark. Der stehe ihm zu, weil der Schaden nur durch eine Pflichtverletzung des zuständigen Staatsanwalts entstanden sei. Der habe nämlich nicht gegen den Straftäter ermittelt, der vorher den finanziellen Verlust verursachte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den Geschäftsmann abblitzen (18 W 5/95). Die Staatsanwaltschaft erfülle ihre Aufgaben - bei Straftaten einzuschreiten, den Täter zu ermitteln und diesen anzuklagen - im Dienste der Allgemeinheit und nicht im unmittelbaren Interesse der Geschädigten. Straftäter zu ermitteln und dingfest zu machen, liege nämlich im Interesse aller Bürger.

Selbst wenn hier eine Amtspflichtverletzung vorläge, könne daher der einsitzende Geschäftsmann sein Finanzloch nicht von der Staatsanwaltschaft füllen lassen. Denn die Tatsache, dass Staatsanwälte im Dienste der Allgemeinheit arbeiteten, führe logischerweise zu der Konsequenz, dass nicht ein Einzelner Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung fordern könne.

"Graffiti-Tag" ist wie eine Unterschrift

So eine "Signatur" kann den Verdacht gegen einen Sprayer untermauern

Im November 2011 waren in der Nähe von Potsdam Regionalzüge der Deutschen Bahn AG mit Graffiti besprüht worden. Um die bunten Zeichnungen zu entfernen, mussten die Züge sogar abgeschleppt werden. Denn die Sprühfarbe war in die Türschlösser eingedrungen, man konnte die Führerstände nicht mehr öffnen. Laut Deutsche Bahn AG belief sich der Schaden auf rund 3.300 Euro. Sie erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung und die Staatsanwaltschaft Potsdam erhob Anklage gegen einige stadtbekannte Sprayer.

Doch das Amtsgericht lehnte es ab, ein Verfahren zu eröffnen: Es fehle an Beweisen, eine Verurteilung sei unwahrscheinlich. Gegen diese Entscheidung legte der Staatsanwalt Beschwerde ein und bekam vom Landgericht Potsdam überwiegend Recht (24 Qs 110/14). Fast alle beteiligten Sprayer hätten ihre Werke auf dem Zug mit einem "Tag" "signiert", so das Landgericht. Das genüge, um den Verdacht auf eine Straftat zu untermauern.

Ein "Tag" sei das Signaturkürzel eines Graffiti-Sprayers, er stelle quasi sein Pseudonym dar. In der Graffiti-Szene gelte die Regel, dass jeder Sprayer einen Tag-Schriftzug verwende — und zwar nur seinen eigenen. Er könne daher individuell zugeordnet werden wie eine Unterschrift.

Zum Beleg zitierte das Landgericht die Szene. Im Graffiti-Jargon: "Tags … werden ständig wiederholt … Sie dienen dazu, ein Territorium zu markieren und anderen … zu signalisieren: Hier war ich" (graffitiportal.com). Den "Tag" eines anderen Sprühers zu verwenden, sei verpönt und "bringe großen Ärger".

Lasse sich also ein "Tag", bekannt aus früheren Verfahren, einem bestimmten Sprayer zuordnen, so spreche das dafür, dass er auch diesmal die Zeichnungen angebracht, also die Züge beschädigt habe. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Sprayer den gleichen Tag verwendeten.

Und das sei wegen der Gepflogenheiten in Graffiti-Kreisen sehr unwahrscheinlich, so das Landgericht. Angesichts ihrer Bedeutung als individuelle Signatur, die "Tags" für Sprayer hätten, sei deren Beweiswert mit dem einer individuellen Unterschrift vergleichbar.

Mittelloser Erfinder

Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung wird nur bewilligt, wenn alle beteiligten Erfinder "bedürftig" sind

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, soll nicht auf sein Recht verzichten müssen — deshalb gibt es im deutschen Justizsystem Prozesskostenhilfe für Bedürftige. So eine Unterstützung bekommen auch Erfinder: Wer kein Geld hat und ein Patent anmelden möchte, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Davon wollte ein Erfinder profitieren, dessen Patentanmeldung abgelehnt worden war. Er beantragte Prozesskostenhilfe für das Einspruchsverfahren und reichte Belege zu seiner finanziellen Lage ein. Mehr oder weniger lebe er von Darlehen seiner Familie. Die Unterlagen waren dem Deutschen Patent- und Markenamt zu "dünn", die Bedürftigkeit nicht ausreichend begründet.

Auch vom Bundespatentgericht wurde der Antrag des Erfinders auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, allerdings mit einer anderen Begründung (15 W (pat) 12/14). Auf seine Unterlagen komme es gar nicht mehr an, so die Richter, denn der Mann habe im Patentantrag mehrere Mit-Erfinder benannt. Zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen habe er jedoch keinerlei Angaben gemacht.

Die Mit-Erfinder wüssten nicht einmal, dass er sie als solche angemeldet habe, verteidigte sich der Antragsteller. Deshalb habe er es ihnen nicht zumuten wollen, ihre finanziellen Verhältnisse zu offenbaren. Doch das verhalf ihm nicht zu Prozesskostenhilfe.

Die werde nur bewilligt, wenn ein Antragsteller bedürftig sei und Aussicht darauf bestehe, dass das Patent erteilt werde. Die Voraussetzung der "Bedürftigkeit" müsse aber bei allen Anmeldern eines Patents gegeben sein. Wer Mit-Erfinder benenne, müsse auch über deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse Auskunft geben.

Revision zugelassen, Prozesskostenhilfe abgelehnt

Bundesverfassungsgericht findet das widersprüchlich und rüffelt ein Finanzgericht

Frau F war mit einem Finanzbeamten verheiratet, der seinen Beruf in krimineller Weise ausnutzte. Er hatte im EDV-System des Finanzamts Steuererstattungen und Eigenheimzulagen für sich und seine Frau manipuliert und so über eine Million Euro ergaunert. Dafür war er 2008 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, seinen Job war er natürlich auch los.

Da das unberechtigt ausgezahlte Geld auf dem ehelichen Gemeinschaftskonto "gelandet" war, forderte das Finanzamt den Betrag von beiden Ehepartnern zurück. Dagegen klagte die mittlerweile geschiedene Frau F: Sie habe nicht gewusst, woher das Geld stammte. Ihr Ex-Mann habe fast alles verbraucht — sie sei pleite und außerstande, die Hälfte des veruntreuten Betrags zu erstatten.

Das Finanzgericht wies ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid ab, ließ aber die Revision gegen sein Urteil zu. Die von Frau F beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren lehnte es dagegen ab (bis auf einen geringen Teilbetrag). Gegen diese Entscheidung erhob Frau F Verfassungsbeschwerde: Das Finanzgericht habe ihr den Rechtsschutz verwehrt, der ihr zustehe. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2096/13).

Alle Bürger hätten Anspruch auf Rechtsschutz, unabhängig von ihrer finanziellen Lage. Um dies zu gewährleisten, gebe es für "mittellose Personen" Prozesskostenhilfe. Diese werde gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig erscheine. Im konkreten Fall habe das Finanzgericht die Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

Einerseits habe das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das setze voraus, dass eine wichtige, "höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage vorliege, auf die es für die Entscheidung der Sache ankomme". Wenn es von so einem Fall ausgehe, dürfe es der Klägerin nicht gleichzeitig Prozesskostenhilfe verweigern.

Das sei widersprüchlich. Denn ohne Prozesskostenhilfe könne die mittellose Klägerin das Verfahren nicht finanzieren: Ihr bleibe so die Möglichkeit verwehrt, die offene Grundsatzfrage in der Revisionsinstanz klären zu lassen. Das sei verfassungswidrig. Es gelte der Grundsatz: "Gleicher Rechtsschutz für alle Bürger".

Zeuge in Urlaub

Wer als geladener Zeuge bei Gericht nicht erscheint, muss die Folgekosten tragen

Ein Chemnitzer sollte als Zeuge vor Gericht aussagen. Als er das Schreiben mit der Vorladung erhielt, antwortete er dem Gericht, am Verhandlungstag könne er nicht kommen, "da sei er noch in Urlaub". Das Landgericht verlangte eine Buchungsbestätigung. Derlei könne er nicht vorweisen, antwortete der Zeuge, er organisiere den Urlaub selbst. Darauf reagierte das Gericht nicht mehr.

Schließlich musste der Prozess musste verschoben werden, weil der Zeuge nicht aufkreuzte. Aus diesem Grund verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld von 800 Euro und brummte ihm die Gerichtskosten auf, die er durch sein Ausbleiben verursacht hatte. Beim nächsten Verhandlungstermin sagte der Mann zwar aus, legte aber gegen die Sanktionen Beschwerde ein.

Die Gerichtskosten müsse er tragen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (2 Ws 82/15). Als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, sei eine staatsbürgerliche Pflicht. Dahinter müssten private Interessen und berufliche Pflichten zurückstehen. Wenn ein Verhandlungstermin während einer geplanten Urlaubsreise angesetzt werde, müsse der Zeuge diese verlegen oder abbrechen.

Nur wenn das zu unverhältnismäßigen Kosten oder anderen erheblichen Nachteilen führe, komme eine Ausnahme in Betracht. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Verhandlung habe einen Tag vor der Rückkehr des Zeugen aus Mecklenburg stattgefunden und zwar an seinem Wohnort. Es wäre für ihn durchaus zumutbar gewesen, seinen Urlaub um einen Tag abzukürzen und den Termin wahrzunehmen.

Bisher hat die Rechtsprechung eher Nachsicht walten lassen, wenn ein Zeuge fehlte und — wie hier — vom Gericht vorher nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Urlaubsreise kein ausreichender Grund ist, der Verhandlung fern zu bleiben.

Das OLG Dresden legte einen strengeren Maßstab an und verneinte einen "entschuldbaren Irrtum". Aus dem Umstand, dass das Landgericht sein letztes Schreiben unbeantwortet ließ, habe der Zeuge nicht den Schluss ziehen dürfen, dass er "schwänzen" dürfe. Eine Nachfrage beim Gericht hätte das geklärt.

Immerhin erließ das OLG aber dem Zeugen das Ordnungsgeld. Begründung: Indem es eine Buchungsbestätigung anforderte, habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es im Prinzip eine Urlaubsreise als Entschuldigung gelten lassen würde. Daher sei das Verschulden des Zeugen eher geringfügig.