Rechtspflege

Pflege als Gegenleistung für ein Grundstück

Auch so eine Vereinbarung kann ins Grundbuch eingetragen werden

Ein Ehepaar übertrug in einem notariellen Vertrag seinem Sohn und der Schwiegertochter das Familiengrundstück. Die Kinder verpflichteten sich zu der Gegenleistung, die Eltern bis zu deren Tod zu pflegen, soweit es ihnen nach ihrer "Ausbildung und ihren Kenntnissen zumutbar" sei.

Diese "Pflegeverpflichtung" wollte die Familie ins Grundbuch eintragen lassen. Doch der zuständige Beamte weigerte sich, weil er den Begriff der Zumutbarkeit für "ungenau" hielt. Er dürfe laut Gesetz nur ausreichend "bestimmbare Leistungen" ins Grundbuch eintragen. Die Eltern versuchten schließlich, den Eintrag in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen recht (V ZB 43/94). Es genüge, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund "objektiver Umstände bestimmbar" seien. Im Falle einer "Pflegeverpflichtung" könne man die von den Kindern geforderte (Gegen-)Leistung an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft messen. Was dabei "zumutbar" sei, werde durch die beruflichen und familiären Verhältnisse präzisiert. Aus diesem Grunde könne die Regelung im notariellen Vertrag auch ins Grundbuch eingetragen werden.

Geschäftsmann verklagt Staatsanwalt

Kein Schadenersatz von 12 Millionen wegen angeblicher Amtspflichtsverletzung

Der ehemalige Geschäftsführer einer großen Firma, der wegen undurchsichtiger illegaler Finanzgeschäfte in Untersuchungshaft saß, verlangte von der Staatsanwaltschaft Schadenersatz in Höhe von 12 Millionen Mark. Der stehe ihm zu, weil der Schaden nur durch eine Pflichtverletzung des zuständigen Staatsanwalts entstanden sei. Der habe nämlich nicht gegen den Straftäter ermittelt, der vorher den finanziellen Verlust verursachte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den Geschäftsmann abblitzen (18 W 5/95). Die Staatsanwaltschaft erfülle ihre Aufgaben - bei Straftaten einzuschreiten, den Täter zu ermitteln und diesen anzuklagen - im Dienste der Allgemeinheit und nicht im unmittelbaren Interesse der Geschädigten. Straftäter zu ermitteln und dingfest zu machen, liege nämlich im Interesse aller Bürger.

Selbst wenn hier eine Amtspflichtverletzung vorläge, könne daher der einsitzende Geschäftsmann sein Finanzloch nicht von der Staatsanwaltschaft füllen lassen. Denn die Tatsache, dass Staatsanwälte im Dienste der Allgemeinheit arbeiteten, führe logischerweise zu der Konsequenz, dass nicht ein Einzelner Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung fordern könne.

"Graffiti-Tag" ist wie eine Unterschrift

So eine "Signatur" kann den Verdacht gegen einen Sprayer untermauern

Im November 2011 waren in der Nähe von Potsdam Regionalzüge der Deutschen Bahn AG mit Graffiti besprüht worden. Um die bunten Zeichnungen zu entfernen, mussten die Züge sogar abgeschleppt werden. Denn die Sprühfarbe war in die Türschlösser eingedrungen, man konnte die Führerstände nicht mehr öffnen. Laut Deutsche Bahn AG belief sich der Schaden auf rund 3.300 Euro. Sie erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung und die Staatsanwaltschaft Potsdam erhob Anklage gegen einige stadtbekannte Sprayer.

Doch das Amtsgericht lehnte es ab, ein Verfahren zu eröffnen: Es fehle an Beweisen, eine Verurteilung sei unwahrscheinlich. Gegen diese Entscheidung legte der Staatsanwalt Beschwerde ein und bekam vom Landgericht Potsdam überwiegend Recht (24 Qs 110/14). Fast alle beteiligten Sprayer hätten ihre Werke auf dem Zug mit einem "Tag" "signiert", so das Landgericht. Das genüge, um den Verdacht auf eine Straftat zu untermauern.

Ein "Tag" sei das Signaturkürzel eines Graffiti-Sprayers, er stelle quasi sein Pseudonym dar. In der Graffiti-Szene gelte die Regel, dass jeder Sprayer einen Tag-Schriftzug verwende — und zwar nur seinen eigenen. Er könne daher individuell zugeordnet werden wie eine Unterschrift.

Zum Beleg zitierte das Landgericht die Szene. Im Graffiti-Jargon: "Tags … werden ständig wiederholt … Sie dienen dazu, ein Territorium zu markieren und anderen … zu signalisieren: Hier war ich" (graffitiportal.com). Den "Tag" eines anderen Sprühers zu verwenden, sei verpönt und "bringe großen Ärger".

Lasse sich also ein "Tag", bekannt aus früheren Verfahren, einem bestimmten Sprayer zuordnen, so spreche das dafür, dass er auch diesmal die Zeichnungen angebracht, also die Züge beschädigt habe. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andere Sprayer den gleichen Tag verwendeten.

Und das sei wegen der Gepflogenheiten in Graffiti-Kreisen sehr unwahrscheinlich, so das Landgericht. Angesichts ihrer Bedeutung als individuelle Signatur, die "Tags" für Sprayer hätten, sei deren Beweiswert mit dem einer individuellen Unterschrift vergleichbar.

Mittelloser Erfinder

Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung wird nur bewilligt, wenn alle beteiligten Erfinder "bedürftig" sind

Wer sich einen Prozess nicht leisten kann, soll nicht auf sein Recht verzichten müssen — deshalb gibt es im deutschen Justizsystem Prozesskostenhilfe für Bedürftige. So eine Unterstützung bekommen auch Erfinder: Wer kein Geld hat und ein Patent anmelden möchte, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Davon wollte ein Erfinder profitieren, dessen Patentanmeldung abgelehnt worden war. Er beantragte Prozesskostenhilfe für das Einspruchsverfahren und reichte Belege zu seiner finanziellen Lage ein. Mehr oder weniger lebe er von Darlehen seiner Familie. Die Unterlagen waren dem Deutschen Patent- und Markenamt zu "dünn", die Bedürftigkeit nicht ausreichend begründet.

Auch vom Bundespatentgericht wurde der Antrag des Erfinders auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, allerdings mit einer anderen Begründung (15 W (pat) 12/14). Auf seine Unterlagen komme es gar nicht mehr an, so die Richter, denn der Mann habe im Patentantrag mehrere Mit-Erfinder benannt. Zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen habe er jedoch keinerlei Angaben gemacht.

Die Mit-Erfinder wüssten nicht einmal, dass er sie als solche angemeldet habe, verteidigte sich der Antragsteller. Deshalb habe er es ihnen nicht zumuten wollen, ihre finanziellen Verhältnisse zu offenbaren. Doch das verhalf ihm nicht zu Prozesskostenhilfe.

Die werde nur bewilligt, wenn ein Antragsteller bedürftig sei und Aussicht darauf bestehe, dass das Patent erteilt werde. Die Voraussetzung der "Bedürftigkeit" müsse aber bei allen Anmeldern eines Patents gegeben sein. Wer Mit-Erfinder benenne, müsse auch über deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse Auskunft geben.

Revision zugelassen, Prozesskostenhilfe abgelehnt

Bundesverfassungsgericht findet das widersprüchlich und rüffelt ein Finanzgericht

Frau F war mit einem Finanzbeamten verheiratet, der seinen Beruf in krimineller Weise ausnutzte. Er hatte im EDV-System des Finanzamts Steuererstattungen und Eigenheimzulagen für sich und seine Frau manipuliert und so über eine Million Euro ergaunert. Dafür war er 2008 zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, seinen Job war er natürlich auch los.

Da das unberechtigt ausgezahlte Geld auf dem ehelichen Gemeinschaftskonto "gelandet" war, forderte das Finanzamt den Betrag von beiden Ehepartnern zurück. Dagegen klagte die mittlerweile geschiedene Frau F: Sie habe nicht gewusst, woher das Geld stammte. Ihr Ex-Mann habe fast alles verbraucht — sie sei pleite und außerstande, die Hälfte des veruntreuten Betrags zu erstatten.

Das Finanzgericht wies ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid ab, ließ aber die Revision gegen sein Urteil zu. Die von Frau F beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren lehnte es dagegen ab (bis auf einen geringen Teilbetrag). Gegen diese Entscheidung erhob Frau F Verfassungsbeschwerde: Das Finanzgericht habe ihr den Rechtsschutz verwehrt, der ihr zustehe. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2096/13).

Alle Bürger hätten Anspruch auf Rechtsschutz, unabhängig von ihrer finanziellen Lage. Um dies zu gewährleisten, gebe es für "mittellose Personen" Prozesskostenhilfe. Diese werde gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig erscheine. Im konkreten Fall habe das Finanzgericht die Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

Einerseits habe das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das setze voraus, dass eine wichtige, "höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage vorliege, auf die es für die Entscheidung der Sache ankomme". Wenn es von so einem Fall ausgehe, dürfe es der Klägerin nicht gleichzeitig Prozesskostenhilfe verweigern.

Das sei widersprüchlich. Denn ohne Prozesskostenhilfe könne die mittellose Klägerin das Verfahren nicht finanzieren: Ihr bleibe so die Möglichkeit verwehrt, die offene Grundsatzfrage in der Revisionsinstanz klären zu lassen. Das sei verfassungswidrig. Es gelte der Grundsatz: "Gleicher Rechtsschutz für alle Bürger".

Zeuge in Urlaub

Wer als geladener Zeuge bei Gericht nicht erscheint, muss die Folgekosten tragen

Ein Chemnitzer sollte als Zeuge vor Gericht aussagen. Als er das Schreiben mit der Vorladung erhielt, antwortete er dem Gericht, am Verhandlungstag könne er nicht kommen, "da sei er noch in Urlaub". Das Landgericht verlangte eine Buchungsbestätigung. Derlei könne er nicht vorweisen, antwortete der Zeuge, er organisiere den Urlaub selbst. Darauf reagierte das Gericht nicht mehr.

Schließlich musste der Prozess musste verschoben werden, weil der Zeuge nicht aufkreuzte. Aus diesem Grund verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld von 800 Euro und brummte ihm die Gerichtskosten auf, die er durch sein Ausbleiben verursacht hatte. Beim nächsten Verhandlungstermin sagte der Mann zwar aus, legte aber gegen die Sanktionen Beschwerde ein.

Die Gerichtskosten müsse er tragen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (2 Ws 82/15). Als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, sei eine staatsbürgerliche Pflicht. Dahinter müssten private Interessen und berufliche Pflichten zurückstehen. Wenn ein Verhandlungstermin während einer geplanten Urlaubsreise angesetzt werde, müsse der Zeuge diese verlegen oder abbrechen.

Nur wenn das zu unverhältnismäßigen Kosten oder anderen erheblichen Nachteilen führe, komme eine Ausnahme in Betracht. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Verhandlung habe einen Tag vor der Rückkehr des Zeugen aus Mecklenburg stattgefunden und zwar an seinem Wohnort. Es wäre für ihn durchaus zumutbar gewesen, seinen Urlaub um einen Tag abzukürzen und den Termin wahrzunehmen.

Bisher hat die Rechtsprechung eher Nachsicht walten lassen, wenn ein Zeuge fehlte und — wie hier — vom Gericht vorher nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Urlaubsreise kein ausreichender Grund ist, der Verhandlung fern zu bleiben.

Das OLG Dresden legte einen strengeren Maßstab an und verneinte einen "entschuldbaren Irrtum". Aus dem Umstand, dass das Landgericht sein letztes Schreiben unbeantwortet ließ, habe der Zeuge nicht den Schluss ziehen dürfen, dass er "schwänzen" dürfe. Eine Nachfrage beim Gericht hätte das geklärt.

Immerhin erließ das OLG aber dem Zeugen das Ordnungsgeld. Begründung: Indem es eine Buchungsbestätigung anforderte, habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es im Prinzip eine Urlaubsreise als Entschuldigung gelten lassen würde. Daher sei das Verschulden des Zeugen eher geringfügig.

Gerichtstermin zu früh?

Richter will den Verhandlungstermin nicht verlegen und wird deshalb als befangen abgelehnt

Bekanntlich gibt es ja einige Leute, die mit der viel gepriesenen "Morgenstund" nichts anzufangen wissen und lieber ausschlafen. Deswegen einen Richter als befangen abzulehnen, ist allerdings originell.

Ein Steuerzahler legte gegen ein Urteil des sächsischen Finanzgerichts (FG) Beschwerde ein und rügte Verfahrensfehler. Man habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ignoriert, der Richter sei gegen ihn voreingenommen gewesen. Diese Vorwürfe begründete er so: Beim FG hätte er einen Verhandlungstermin um 11 Uhr wahrnehmen sollen. Weil aber das Amtsgericht einer anderen Stadt am gleichen Tag eine Verhandlung um 9.30 Uhr ansetzte, habe das FG seinen Termin auf 7 Uhr früh (wahlweise 6.30 Uhr) vorverlegt.

So früh anzureisen und anschließend zum Amtsgericht nach D zu fahren, sei für ihn und den Anwalt unzumutbar. Sein Anwalt habe deshalb darum gebeten, die Verhandlung auf einen anderen Tag zu verschieben. Das sei zu Unrecht abgelehnt worden. Aus diesem Grund habe der Anwalt beantragt, den verantwortlichen Richter wegen "Befangenheit" von dem Verfahren abzuziehen. Auch dieser Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück (V B 108/14). Wenn ein Steuerzahler den Antrag stelle, eine mündliche Verhandlung vor dem FG zu verlegen, müsse er dafür gute Gründe vorbringen, z.B. eine Terminkollision. Hätte der Beschwerdeführer das getan, wäre es rechtswidrig gewesen, den Antrag abzulehnen. Tatsächlich habe er jedoch nichts vorgetragen, was ihn und den Anwalt ernsthaft daran hindern könnte, den Gerichtstermin wahrzunehmen.

Bloße Unannehmlichkeiten wie eine frühe Anreise reichten als Begründung dafür nicht aus. Dass das FG den Antrag auf Verlegen des Termins zurückwies, sei daher kein Verfahrensmangel, sondern richtig gewesen. Auf keinen Fall gebe diese Entscheidung Anlass, an der Objektivität des Richters am sächsischen FG zu zweifeln. Der Antrag, den Richter für befangen zu erklären, sei so offenkundig grundlos, dass der Verdacht nahe liege, hier wolle jemand Zeit gewinnen und den Prozess verschleppen.

Im Linienbus gestürzt

Dem Anwalt der verletzten Frauen steht wegen "Interessenkollision" kein Honorar zu

Der Fahrer eines Linienbusses konnte durch eine Vollbremsung einen Auffahrunfall gerade noch verhindern. Sie führte allerdings im Bus zu einer Begegnung der anderen Art: Eine Dame hatte sich nicht festgehalten und stürzte bei dem abrupten "Stop" auf ihre Begleiterin, Frau A. Die verletzten Frauen beauftragten eine Anwaltskanzlei damit, die kommunalen Verkehrsbetriebe auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.

Die Verkehrsgesellschaft übernahm teilweise die Behandlungskosten von Frau A, verlangte den Betrag allerdings von Begleiterin B zurück ("Regress"): Sie habe vorschriftswidrig im Bus nicht für festen Halt gesorgt und sei daher für den Unfall zumindest mit-verantwortlich.

Die Anwaltskosten ersetzte das Verkehrsunternehmen nicht: Frau A schulde der Kanzlei kein Honorar, weil ihre Anwälte sie wegen einer Interessenkollision gar nicht hätten vertreten dürfen.

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Verkehrsunternehmen Recht (13 S 124/14). Die Kanzlei habe im Namen beider Frauen die Verkehrsgesellschaft auf Schadenersatz verklagt. Wenn ein und dieselbe Kanzlei widerstreitende Interessen vertrete, verstoße das gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung. Ein Honoraranspruch sei daher nicht entstanden — somit gebe es auch nichts zu ersetzen.

Ein Interessengegensatz liege vor, weil feststehe, dass sich Frau B im Bus nicht festgehalten habe. Also treffe sie ein Mitverschulden am Unfall. Um Mandantin A bestmöglich zu vertreten, hätte die Anwaltskanzlei Frau A auf die Möglichkeit hinweisen müssen, von Frau B ebenfalls Schadenersatz zu fordern. Das widerspreche den Interessen von Frau B.

Beim Schmerzensgeld richte sich der Betrag nach dem Grad der Verletzungen. Daher musste Frau A daran interessiert sein, gegenüber dem Verkehrsunternehmen das Ausmaß ihrer Verletzungen zu betonen. Das gehe dann zu Lasten von Frau B, wenn das Verkehrsunternehmen von ihr als Mitschuldige "Regress" fordere — womit in so einem Fall zu rechnen war. Aufgrund dieser Interessenkollision hätte die Kanzlei nicht beide Fälle übernehmen dürfen.

Ärztliche Aufklärung fehlgeschlagen?

Auch schmerzgeplagte Patienten können einer Operation wirksam zustimmen

Eine unzureichende Risikoaufklärung beklagte eine Patientin, die sich einer Gallenblasen-Operation unterzogen hatte. Dabei war eine Arterie verletzt worden, was dazu führte, dass ein Teil der Leber abstarb. Dieses Missgeschick lag an einer anatomischen Besonderheit bei der Frau, ein Kunstfehler des Operateurs lag nicht vor.

Die Patientin verlangte aber Schmerzensgeld, weil man sie vor der Operation nicht über die Gefahr von Gefäßverletzungen informiert habe. In so einem Fall gilt der Eingriff als rechtswidrig, weil der Patient sein "ok" zur "OP" sozusagen unter falschen Voraussetzungen gegeben hat.

Als der Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz (10 O 2/12) verhandelt wurde, kam die Richterin plötzlich auf eine andere Idee: Die Patientin habe der Operation schon deshalb nicht wirksam zugestimmt, weil sie mit einer Gallenkolik in die Klinik eingeliefert wurde und unter starken Schmerzen gelitten habe. In diesem Zustand sei sie gar nicht "einwilligungsfähig" gewesen, das heißt: nicht in der Lage, die medizinischen Informationen zu verstehen und die Risiken abzuwägen.

Dieser neuen Idee schloss sich die Klägerin gerne an, hatte ihr die Richterin mit dieser Begründung doch 4.000 Euro Schmerzensgeld zugestanden. Doch die verklagte Klinik legte erfolgreich Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz rügte die Richterin (5 U 463/14). Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, selbst neue Gesichtspunkte in ein Verfahren einzuführen — das widerspreche den Regeln des Zivilprozesses.

Das Argument, dass die Patientin schmerzbedingt außerstande war, wirksam in die Gallenblasen-Operation einzuwilligen, wies das OLG als nicht nachvollziehbar zurück. Dieser Einwand sei der Patientin "vom Landgericht in den Mund gelegt worden". Auch ein Patient mit Schmerzen könne in der Regel Informationen verarbeiten und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen.

Außerdem habe die Frau zuerst eine lückenhafte Risikoaufklärung kritisiert. Daraus könne man schließen, dass die Patientin so klar im Kopf gewesen sei, dass sie die Informationen verstanden habe und immerhin als lückenhaft einordnen konnte. Darüber hinaus habe Tage nach der akuten Kolik ein zweites Aufklärungsgespräch stattgefunden, bei dem der Anästhesist der — nicht mehr schmerzgeplagten — Patientin erneut verdeutlichte, dass ein Eingriff mit erheblichen Risiken anstand. Den Ärzten sei in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen.

Urlaubszeit: Gericht findet keine Schöffen

Prozess gegen Messerstecher muss wegen "falscher" Schöffin neu aufgerollt werden

Nachts in einer Frankfurter Amüsiermeile in Bahnhofsnähe: Ein angetrunkener Mann bemerkte, wie ein anderer Zecher zwei Animierdamen bedrängte. Er mischte sich ein und es kam zu einer Schlägerei. Schließlich stach der Betrunkene mit einem Messer auf seinen Gegner ein. Passanten gingen mit Pfefferspray dazwischen — deshalb konnte der Verletzte entkommen.

Das Landgericht verurteilte den Messerstecher wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis. Gegen das Urteil legte der Mann Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein und rügte einen gravierenden Verfahrensfehler (2 StR 76/14). Beim Strafprozess sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Das verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter.

Folgendes war passiert: Die Verhandlungstage waren im Juli angesetzt. Die dafür vorgesehenen oder als Ersatz geladenen Schöffen sagten einer nach dem anderen ab: Einer war umgezogen, die anderen alle in Urlaub. In einem Fall prüfte der Vorsitzende Richter die Begründung der Absage nicht genau genug — weshalb nun der Prozess neu aufgerollt werden muss.

Dieser Schöffe hatte am Telefon gesagt, er könne am Prozess nicht teilnehmen, weil die Lage in seiner Firma wegen der Urlaubszeit "angespannt" sei. Er sei gerade unentbehrlich. Diese Begründung sei derart pauschal, dass man sie gar nicht überprüfen könne, kritisierte der BGH. Es fehle jede Angabe dazu, welche Aufgabe der Schöffe in der Firma wahrnehme, welche Mitarbeiter ihn prinzipiell vertreten könnten und wer davon in Urlaub sei.

Aus beruflichen Gründen dürften Schöffen einem Prozess nur fernbleiben, wenn es um unaufschiebbare, wichtige Dinge gehe, die sie nicht ohne erheblichen Schaden delegieren könnten. Der Vorsitzende Richter hätte da schon genauer nachhaken müssen, anstatt den Mann kurzerhand von der Schöffenliste zu streichen und für ihn eine Ersatz-Schöffin einzuteilen.

Ergebnis der Revision: Nun muss die Strafsache vor einer anderen Kammer des Landgerichts erneut verhandelt werden — ein Sieg, der dem Messerstecher am Ende aber nicht viel bringt. Am Strafmaß wird sich dadurch kaum etwas ändern.

Drogendealer vor Gericht

Gleichzeitiger Besitz von verschiedenen Drogen ist nur eine Tat

Drogendealer X hatte im Juli 2012 im Auftrag eines Bekannten zehn Kilo lose Haschischplatten verkauft und für den Transport in Pakete verpackt. Die Drogenkuriere des Käufers wurden auf der Fahrt nach Nürnberg von der Polizei verhaftet, ebenso der Käufer selbst. Der ließ sich von der Polizei zu einem Scheingeschäft überreden. Er bestellte bei X weitere zehn Kilo Haschisch, die in der Wohnung einer (abwesenden, unbeteiligten) Freundin von X übergeben werden sollten.

Dort warteten schon die Beamten auf den Dealer und nahmen ihn fest. Über die bestellten "Pakete" hinaus hatte X — im Auftrag eines dritten Drogenhändlers — in der Wohnung weitere 45 kg Haschisch und 205 Gramm Kokain gelagert. Von dieser Ware hätte er als Lohn eine kleine Menge abzweigen und weiterverkaufen dürfen. Diese Aktivitäten brachten X eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten ein: für unerlaubten Drogenbesitz in drei Fällen, Beihilfe zum Drogenhandel und Drogenhandel in eigener Regie.

Die Revision gegen das Strafurteil hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg (2 StR 266/14). Nach Ansicht des BGH lagen keine drei eigenständigen Taten vor. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Drogenpakete erfülle den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Da der Angeklagte zugleich beim Drogenhandel mitgeholfen habe, "verklammerten" sich die Beihilfetaten mit dem Drogenbesitz zu einer einheitlichen (Dauer-)Straftat.

Dadurch entfiel eine der drei Einzelstrafen, aus denen sich das Strafmaß von drei Jahren und acht Monaten Haft zusammensetzte. Ins Gefängnis muss der Dealer allemal. Da aber nach dem Urteil des BGH wohl die Gesamtstrafe etwas geringer ausfallen wird, verwiesen die Bundesrichter den Strafprozess zurück ans Landgericht Frankfurt. Es muss nun erneut über das Strafmaß entscheiden.

Diskriminierende Kontrolle im Regionalzug

Ausweiskontrolle mit Datenabgleich ist nur rechtens, wenn die Strecke illegale Einreise ermöglicht

Im Januar 2014 fuhr eine deutsche Familie mit zwei Kindern im Regionalzug von Mainz nach Köln. Bei einem Halt stiegen drei Polizeibeamte zu. Einer von ihnen forderte sofort die Familie auf, ihre Ausweispapiere vorzuzeigen. Dem kamen die Eltern nach. Schließlich telefonierte ein Beamter und gab seinem Gesprächspartner die Personalien durch. Danach gab er den Reisenden ihre Papiere zurück. Die Beamten zogen weiter, kontrollierten aber niemanden mehr.

Die Eltern fühlten sich diskriminiert und zogen vor das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, um prüfen zu lassen, ob die Maßnahme rechtmäßig war (1 K 294/14.KO). Ihrer Ansicht nach war die Kontrolle nur erfolgt, weil sie dunkelhäutig sind. Außer ihnen habe keiner im Zug seinen Ausweis vorlegen müssen. Das Verhalten der Polizisten verstoße gegen das in der Verfassung verankerte Gebot, alle Personen gleich zu behandeln.

Dem widersprach der Staatsanwalt. Bei dieser Strecke handle es sich um einen bekannten Schleuserweg. Personalkontrollen in Zügen seien notwendig, um die illegale Einreise von Personen zu verhindern. Das sei im Prinzip richtig, so das VG. Sie seien aber nicht überall notwendig, sondern nur auf Zugstrecken, die einen Grenzübertritt ermöglichten. Das treffe hier nicht zu.

Der Regionalzug verkehre von Mainz nach Köln, keiner der Endpunkte liege im Ausland. Während der Fahrt passiere der Zug weder einen Flughafen, noch einen Seehafen. Grenzen zu anderen Staaten würden nicht annähernd berührt oder gar überschritten. Hier gehe es um Personennahverkehr ohne jeden Bezug zu irgendwelchen Grenzen, niemand könne mit diesem Zug illegal einreisen.

Für flächendeckende, verdachtsunabhängige Personenkontrollen im Bahnreiseverkehr gebe es keine gesetzliche Grundlage. Wenn der Gesetzgeber sie für erforderlich halte — weil Schleuser illegal eingereiste "Kundschaft" zur Weiterreise auch in Nahverkehrszüge setzen —, müsse er die Befugnisse der Bundespolizei erweitern. Bis dahin seien Ausweiskontrollen mit Datenabgleich auf solchen Strecken rechtswidrig. (Das VG hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen sein Urteil zugelassen.)

Hooligans sind eine kriminelle Vereinigung

Da sie sich zu Massenschlägereien treffen, ist es ihr Zweck, Straftaten zu begehen

Das Landgericht Dresden hat fünf angebliche Fans des Fußballvereins Dynamo Dresden zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt: wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Sie waren Rädelsführer bzw. Mitglieder von "Hooligans Elbflorenz". Das ist eine Dresdner Gruppe, die sich — manchmal nach Fußballspielen, manchmal unabhängig davon — mit anderen Hooligans zu Schlägereien verabredet.

Hooligans nennen das mit subtilem Humor die "dritte Halbzeit": schlagen, boxen, treten. Die Kämpfe folgen ungeschriebenen, in diesen Kreisen aber anerkannten Regeln. Wer sich nicht daran hält, darf beim nächsten Mal nicht mehr mitmachen. Oft dauert die Schlägerei nur ein, zwei Minuten. Sie ist zu Ende, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden liegen, flüchten oder auf andere Weise ihre Niederlage "eingestehen".

Die Angeklagten, die diese Prügeleien als Sport betrachten, legten gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch dessen Ansicht, dass Hooligans als kriminelle Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuchs einzustufen sind (3 StR 233/14). Damit will die Justiz den Hooligan-Spuk in den Griff bekommen: Bisher konnte sie gegen die Prügeleien nicht effektiv vorgehen.

Denn: Laut Gesetz ist eine Körperverletzung nicht strafbar, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Der BGH argumentiert nun so: Massenschlägereien seien prinzipiell strafbar, weil sie gefährliche Körperverletzung darstellten. Dass sich Hooligans freiwillig darauf einlassen, rechtfertige keine gefährliche Körperverletzung. Da der wesentliche Zweck von Hooligan-Gruppen darin bestehe, Prügeleien zu organisieren = Straftaten zu begehen, seien sie als kriminelle Vereinigung anzusehen.

Dieses Grundsatzurteil wird sich vor allem auf die Befugnisse der Ermittler auswirken. Strafverfolger können künftig einfacher Überwachungsmaßnahmen oder Hausdurchsuchungen bei Hooligans anordnen.

Der BGH korrigierte das Landgericht nur beim Strafmaß für einen Überfall auf türkische Lokale und ihre Betreiber. Nach einem Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen die Türkei während der Europameisterschaft 2008 hatten ca. 80 Personen dort gewütet. Der Überfall sei aber nicht der Elbflorenz-Gruppe zuzurechnen, so der BGH, auch wenn sich Hooligans daran beteiligten.

Zwei Flaschen Whisky geklaut

Täter muss wegen eines schweren Falls von Diebstahl drei Monate ins Gefängnis

In einem Supermarkt in Cloppenburg steckte ein Kunde zwei Flaschen Whisky ein, ohne sie zu bezahlen. Die beiden Flaschen hätten zusammen 48 Euro gekostet. Da der Mann auf frischer Tat ertappt wurde, landete er vor Gericht. Das Amtsgericht Cloppenburg verdonnerte ihn wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu drei Monaten Gefängnis ohne Bewährung.

Dagegen wehrte sich der Dieb: Da er nur "Sachen von geringem Wert" gestohlen habe, könne man ihn nicht wegen eines schweren Falls von Diebstahl verurteilen. Unter diesen Umständen komme höchstens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung für "einfachen" Diebstahl in Frage. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die harte Strafe (1 Ss 261/14).

Eine Sache im Wert von 48 Euro sei nicht mehr als geringwertig einzustufen, so die Richter. Vor der Einführung des Euro (2002) habe der Betrag von 50 DM die Obergrenze dargestellt. War die gestohlene Sache weniger wert, habe es sich um ein Bagatelldelikt gehandelt. Seit der Euro als Zahlungsmittel gelte, ziehe die Rechtsprechung die Grenze überwiegend bei 25 oder 30 Euro.

Das Argument des Angeklagten, die neue Obergrenze für "Sachen von geringem Wert" müsste bei 50 Euro liegen, weil sie einst 50 DM betrug, sei wenig überzeugend. Selbst wenn man wirtschaftliche Entwicklungen wie die Inflation und steigende Einkommen berücksichtige, werden aus den einstigen 50 DM rechnerisch nicht mehr als 60 DM, also umgerechnet rund 30 Euro.

Schockreklame eines Anwalts

Reißerische Bilder ohne sachliche Information: Anwälte dürfen so nicht werben

Anwalt X wollte als Reklame für seine Kanzlei Kaffeetassen mit aufgedruckten "Schock"-Bildern verbreiten.

Das erste Bild zeigte eine Frau, das ein schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Hinterteil schlägt. Daneben steht: "Körperliche Züchtigung ist verboten".

Das zweite Bild zeigt einen Mann, der einer erwachsenen Frau, die auf seinen Knien liegt, mit einem Gegenstand auf das nackte Hinterteil schlägt. Daneben der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?"

Das dritte Bild zeigt eine junge Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Lauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Daneben der Text: "Nicht verzagen, X fragen".

Die Rechtsanwaltskammer war der Ansicht, diese Art von Werbung sei mit dem anwaltlichen Berufsrecht unvereinbar. Anwälte müssten potenzielle Mandanten sachlich und berufsbezogen über ihre Leistungen informieren. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot die Reklame (AnwZ (Brfg) 67/13).

Anwälte seien Organe der Rechtspflege, die im Interesse rechtsuchender Bürger tätig seien. Es sei ihnen zwar nicht prinzipiell verboten, Bilder zu benutzen und Tassen als Werbeträger einzusetzen. Aber anpreisende Reklame, die mit der eigentlichen Leistung eines Anwalts nichts zu tun habe, sei unzulässig. Die Grenze des Erlaubten werde überschritten, wenn in Reklame kein Informationswert zu erkennen sei und nur ein reißerisches, geschmackloses Bild die Aufmerksamkeit des Betrachters erregen solle.

Da Nacktheit nicht notwendig sei, um eine Kindesmisshandlung darzustellen, liege der Verdacht nahe, dass mit Bild Nr.1 auch sexuelles Interesse geweckt werden solle. Der Hinweis auf das Verbot der Prügelstrafe gerate so zum bloßen Beiwerk. Auch bei Bild Nr.2 gehe es nicht wirklich um Opfer häuslicher Gewalt. Die Zeichnung erinnere an eine Karikatur und ziehe das Rechtsschutzbedürfnis geschlagener Frauen ins Lächerliche. Die stark sexualisierende Darstellung komme hinzu.

Bild Nr.3 ironisiere mit dem Reim in unangemessener Weise eine potenzielle Selbstmörderin, um zu suggerieren: Anwalt X könne in allen denkbaren Lebenslagen helfen … Da fehle jeder Hinweis auf das Berufsbild eines Anwalts oder auf das konkrete Tätigkeitsfeld des Anwalts X. Wer so etwas als Reklame verteile, um Mandate zu erlangen, beeinträchtige das Ansehen der Rechtsanwaltschaft.

Beim Drogenhändler Bargeld beschlagnahmt

Nach dem Strafverfahren muss die Justizkasse das "Beweismittel" zurückgeben

Im Januar 2007 ließ die Nürnberger Staatsanwaltschaft die Wohnung eines Drogenhändlers durchsuchen. Dabei stießen die Fahnder in der Küche auf eine Kunststoffdose mit 42.300 Euro in bar. Das Geld beschlagnahmten sie als Beweismittel und zahlten es auf ein Konto der bayerischen Landesjustizkasse ein. Der Drogenhändler wurde zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt.

Das Geld wollte die Staatsanwaltschaft mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnen. Sie hatte allerdings ihre Rechnung ohne den Wirt bzw. ohne die Ehefrau des Drogenhändlers gemacht. Das Geld habe ihr gehört, behauptete die Frau. Sie habe Arbeitslohn in der Wohnung versteckt, weil sie den Banken nicht vertraue. Daraufhin überwies ihr die Justizkasse die Hälfte des Betrags. Den Rest klagte die Ehefrau zunächst vergeblich ein.

Jedem Ehepartner stehe die Hälfte der Summe zu, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, weil nicht geklärt werden konnte, welchem Partner das Geld gehörte. Also habe die Frau keinen Anspruch auf die gesamte Summe.

Dagegen stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Justizkasse den ganzen Betrag zurückzahlen muss (V ZR 90/13). Hätte die Staatsanwaltschaft im Prozess nachweisen können, dass das Geld aus dem Drogenhandel stammte, hätte das Gericht den Betrag "einziehen" können.

Das sei aber nicht der Fall gewesen. Das Geld sei (nur) als mögliches Beweismittel beschlagnahmt worden, also ende mit dem Strafverfahren auch die Beschlagnahme. Die Strafverfolgungsbehörde müsse laut Gesetz "den Zustand wieder herstellen, der vor der Beschlagnahme bestand". Sie dürfe daher den Betrag nicht nach ihrem Ermessen aufteilen, er stehe den Eheleuten gemeinsam zu. Wie sie die Summe unter sich aufteilten, sei dann ihre Sache.

Allerdings habe die Ehefrau den Betrag allein für sich eingeklagt, das sei unzulässig. Sie habe zwei Möglichkeiten: Sie müsse die Zahlung an sich und den Ehemann beantragen oder eine Erklärung ihres Ehemannes vorlegen, dass er keinen Anspruch auf das Geld erhebe.

Kleider machen Anwälte?

Rechtsanwalt kann Business-Kleidung nicht von der Steuer absetzen

Dass Kleider Leute machen, ist hinreichend bekannt. Dass ein Anzug den Rechtsanwalt ausmacht, davon wollte ein Hamburger Jurist sein Finanzamt überzeugen. Bei seiner Einkommensteuererklärung für 2011 wollte er Ausgaben für Kleidung, immerhin 3.830 Euro, als Werbungskosten anerkannt bekommen: Fünf Anzüge, acht Hemden, zwei Hosen und zwei Paar Schuhe hatte der Anwalt gekauft.

Entsprechend den Gepflogenheiten bei seinem Arbeitgeber, einer internationalen Wirtschaftskanzlei, müsse er Anzüge tragen, argumentierte der Jurist. Das spiegle auch die Erwartung der Mandanten an das Auftreten von Anwälten wider. In Freizeitkleidung könne er seinem Beruf nicht nachgehen, also seien die Anzüge als Arbeitsmittel einzustufen.

Das Finanzamt hielt dagegen, die Business-Kleidung sei keine typische Berufsbekleidung, die steuerlich absetzbar wäre. Kleidung müsse jeder kaufen. Diese Ausgaben seien nicht beruflich bedingt, sondern der privaten Sphäre zuzurechnen.

Als guter Anwalt trug der Hamburger den Streit natürlich vor Gericht aus: Die Kleiderfrage landete beim Finanzgericht Hamburg, das sie zu Gunsten der Finanzbehörde entschied (6 K 231/12). Nur Ausgaben, die die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen förderten oder allgemein mit dem Erzielen von Einkommen zusammenhingen, seien als Werbungskosten anzuerkennen.

Bei Kleidung treffe das nur dann zu, wenn sie ausschließlich für die berufliche Tätigkeit bestimmt und dafür notwendig sei. Das gelte z.B. für weiße Arztkittel, für den Frack eines Kellners oder auch für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters. Solche Kleidungsstücke trage niemand im Privatleben.

Der Anwalt dagegen könne seine schicken Anzüge auch privat anziehen, zumindest bei festlichen Anlässen wie Hochzeiten oder Opernbesuchen. Dass "normale Bürger" höchstens zwei Anzüge besitzen, wie er behaupte, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn er den feinen Zwirn aus beruflichen Gründen gekauft habe: Edle Herrenmode als normale bürgerliche Kleidung zu tragen, liege "im Rahmen des Möglichen".

Drogendealer wider Willen

Verdeckte Ermittler der Polizei provozierten die Straftat: BGH stellt Verfahren gegen Dealer ein

Die Polizei als Anstifter bei Verbrechen? Kommt anscheinend gar nicht so selten vor. Im Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland wegen solcher fragwürdigen Ermittlungsmethoden kritisiert. In derartigen Fällen dürften sich deutsche Gerichte nicht länger damit begnügen, den Tätern mildere Strafen als Ausgleich anzubieten. Man dürfe nach so einer "Tatprovokation" die "Täter" gar nicht erst vor Gericht stellen.

Diesem Gebot des EGMR folgte jetzt der Bundesgerichtshof (2 StR 97/14). Er hob eine Entscheidung des Landgerichts Bonn auf, das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu über drei Jahren Gefängnis verurteilt hatte. Das Strafurteil war der Schlusspunkt eines unerhörten Vorgehens.

Monatelang hatte die Polizei zwei Männer überwacht, weil der vage Verdacht bestand, sie könnten in Drogengeschäfte und Straftaten wie Geldwäsche verstrickt sein. Weil sich der Verdacht nicht bestätigte, gab die Polizei nicht etwa auf, sondern beschloss, ein wenig nachzuhelfen. Sie setzte verdeckte Ermittler ein. Die "getarnten" Polizisten bedrängten — wieder monatelang — die Verdächtigen, ihnen aus den Niederlanden eine große Menge "Ecstacy"-Tabletten zu besorgen. Das lehnten die vermeintlichen Drogendealer lange ab.

Daraufhin legten die Undercover-Agenten einen Zahn zu. Einer drohte den Verdächtigen, der andere setzte sie moralisch unter Druck und schwindelte: Wenn er "seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht". Nun gaben die beiden Männer nach und organisierten die Drogen, ohne dafür Lohn zu verlangen. Zum "Dank" wurden sie verhaftet.

Die Bundesrichter stellten nun das Verfahren ein: Das rechtsstaatswidrige Vorgehen der Ermittler, die Verdächtigen zu Straftaten zu überreden, mache es unmöglich, sie zu verurteilen ("Verfahrenshindernis").

Noch klarer hat sich der EGMR ausgedrückt: Deutsche Ermittler stifteten verdächtige Personen an, eine Straftat zu begehen, um diese Personen anschließend — zur Abschreckung anderer — verurteilen zu können. Es verstoße gegen die Menschenrechte, unschuldige Menschen zum "Werkzeug" der Kriminalpolitik zu machen.

Ausweiskontrolle vor dem Bahnhof

Dafür ist die Bundespolizei auf einem Bahnhofsvorplatz nicht zuständig: Datenabgleich war rechtswidrig

Im Sommer 2008 unterhielt sich ein Mann vor dem Trierer Hauptbahnhof mit mehreren Jugendlichen. Beamte der Bundespolizei vermuteten, dass hier mit Drogen gehandelt wurde. Sie forderten die Gruppe auf, ihre Ausweise vorzuzeigen, stellten die Identität der Personen fest und verglichen die Daten mit der Fahndungsliste. Resultat: Ein Jugendlicher war der Polizei schon mal durch Drogenkonsum aufgefallen, ansonsten lag "nichts vor". Alle erhielten ihre Ausweise zurück und konnten gehen.

Später erhob der Mann Klage, weil er die polizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig hielt: Ein bloßer Verdacht rechtfertige so ein Einschreiten mit Datenabgleich nicht, Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe nicht bestanden. Außerdem sei die Bundespolizei nur auf den Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG für die Sicherheit zuständig.

Das umfasse auch einen Bahnhofsvorplatz, meinte das Oberverwaltungsgericht, und wies die Klage des Mannes ab. Damit war aber das Bundesverwaltungsgericht nicht einverstanden (6 C 4.13). Nur auf Bahnanlagen, die direkt zum Betrieb der Eisenbahn gehörten, sei die Bundespolizei dafür zuständig, Gefahren abzuwehren, die Benutzern der Eisenbahn drohen könnten.

Die von der Polizei kontrollierte Gruppe habe sich vor dem Hauptbahnhof Trier neben der Treppe des Haupteinganges zur Bahnhofshalle aufgehalten. So ein Bahnhofsvorplatz sei keine Bahnanlage: Er beginne da, wo das Bahnhofsgebäude ende. Der Vorplatz sei eine kommunale Verkehrsfläche, also habe hier die Landespolizei für die öffentliche Sicherheit zu sorgen. Kontrolle und Datenabgleich durch die Bundespolizei als Bahnpolizei seien somit rechtswidrig gewesen.

Fußballtrainer vorzeitig entlassen

Anwalt vergeigt Kündigungsschutzklage gegen den Verein

Ein Fußballverein der 2.Bundesliga entließ einige Spieltage vor Abschluss der Saison 2007/2008 seinen Cheftrainer wegen sportlichen Misserfolgs. Dessen Arbeitsvertrag lief bis Ende Juni 2010, der Verein kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Natürlich hielt der Fußballlehrer die Kündigung für unberechtigt und beauftragte einen Rechtsanwalt.

Der Anwalt widersprach im Namen des Mandanten der Kündigung, versäumte aber die Frist für eine Kündigungsschutzklage (= drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens). Dadurch wurde die Kündigung wirksam. Der Anwalt habe seine Pflichten verletzt, fand der Trainer, und forderte Schadenersatz: Durch die Nachlässigkeit des Anwatls sei ihm das Gehalt bis zum vereinbarten Vertragsende entgangen und Prämien obendrein.

So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (28 U 98/13). Es sprach dem Trainer fürs erste 330.000 Euro Schadenersatz zu, Prämien und anderes seien noch zu berechnen. Der Anwalt hafte für den Einkommensverlust des Mandanten, weil er ihn nicht auf die Frist für die Kündigungsschutzklage hingewiesen habe. Hätte er die Klage rechtzeitig eingereicht, wäre sie wahrscheinlich erfolgreich gewesen.

Vorzeitige Entlassungen von Trainern seien im Profifußball zwar gang und gäbe, deshalb aber noch lange nicht berechtigt. Meistens einigten sich die Beteiligten auf eine Abfindung, das sei hier aber nicht geschehen. Der Arbeitsvertrag sei bis Ende Juni 2010 befristet. Der Trainer hätte also bis dahin Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung gehabt, die aus dem Grundgehalt und den Punkteprämien bestehe.

Die Höhe der entgangenen Prämien sei nach den Spielergebnissen unter den nachfolgenden Trainern zu berechnen. Niemand wisse, wie die Ergebnisse ohne Trainerwechsel gelautet hätten. Darauf komme es aber auch nicht an. Da der Verein den Mann durch die vertragswidrige Suspendierung um die Chance gebracht habe, bestimmte Arbeitserfolge zu erzielen, könne man ihm nicht nachträglich erfolgsabhängige Bestandteile der Vergütung vorenthalten. Da kommt auf den Anwalt wohl noch einiges zu