Ein Chemnitzer sollte als Zeuge vor Gericht aussagen. Als er das Schreiben mit der Vorladung erhielt, antwortete er dem Gericht, am Verhandlungstag könne er nicht kommen, "da sei er noch in Urlaub". Das Landgericht verlangte eine Buchungsbestätigung. Derlei könne er nicht vorweisen, antwortete der Zeuge, er organisiere den Urlaub selbst. Darauf reagierte das Gericht nicht mehr.
Schließlich musste der Prozess musste verschoben werden, weil der Zeuge nicht aufkreuzte. Aus diesem Grund verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld von 800 Euro und brummte ihm die Gerichtskosten auf, die er durch sein Ausbleiben verursacht hatte. Beim nächsten Verhandlungstermin sagte der Mann zwar aus, legte aber gegen die Sanktionen Beschwerde ein.
Die Gerichtskosten müsse er tragen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (2 Ws 82/15). Als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, sei eine staatsbürgerliche Pflicht. Dahinter müssten private Interessen und berufliche Pflichten zurückstehen. Wenn ein Verhandlungstermin während einer geplanten Urlaubsreise angesetzt werde, müsse der Zeuge diese verlegen oder abbrechen.
Nur wenn das zu unverhältnismäßigen Kosten oder anderen erheblichen Nachteilen führe, komme eine Ausnahme in Betracht. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Verhandlung habe einen Tag vor der Rückkehr des Zeugen aus Mecklenburg stattgefunden und zwar an seinem Wohnort. Es wäre für ihn durchaus zumutbar gewesen, seinen Urlaub um einen Tag abzukürzen und den Termin wahrzunehmen.
Bisher hat die Rechtsprechung eher Nachsicht walten lassen, wenn ein Zeuge fehlte und — wie hier — vom Gericht vorher nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Urlaubsreise kein ausreichender Grund ist, der Verhandlung fern zu bleiben.
Das OLG Dresden legte einen strengeren Maßstab an und verneinte einen "entschuldbaren Irrtum". Aus dem Umstand, dass das Landgericht sein letztes Schreiben unbeantwortet ließ, habe der Zeuge nicht den Schluss ziehen dürfen, dass er "schwänzen" dürfe. Eine Nachfrage beim Gericht hätte das geklärt.
Immerhin erließ das OLG aber dem Zeugen das Ordnungsgeld. Begründung: Indem es eine Buchungsbestätigung anforderte, habe das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es im Prinzip eine Urlaubsreise als Entschuldigung gelten lassen würde. Daher sei das Verschulden des Zeugen eher geringfügig.