Bei der Rückgabe der Mietwohnung traute der Vermieter seinen Augen nicht: Die Wände waren großflächig von Schimmelpilzen befallen, in der Küche komplett durchfeuchtet. Da der Mieter behauptete, das habe er erst beim Auszug bemerkt, beauftragte der Hauseigentümer einen Sachverständigen damit, Ausmaß und Ursache der Schäden festzustellen. Der Bauexperte kam zu dem Ergebnis, die Bausubstanz sei in Ordnung — offenbar habe der Mieter über Jahre hinweg zu wenig gelüftet und geheizt.
Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht, belegte den Zustand der Wohnung mit Fotos und forderte Schadenersatz: Der Mieter habe die offensichtlichen Schäden konsequent ignoriert und somit den beträchtlichen Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Er müsse die Kosten der Sanierung und die Gutachterkosten ersetzen.
Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn gab dem Vermieter Recht (7 C 274/13). Wenn der Schimmelpilzbefall so einen Umfang erreiche wie hier, könne er dem Bewohner nicht verborgen geblieben sein. Schimmel habe auch Wände überzogen, die nicht mit Möbeln zugestellt waren. Der Mieter habe ihn also sehen müssen. Anstatt den Hauseigentümer zu informieren, habe er sich um nichts gekümmert.
Dass sich die Schäden immer weiter ausbreiteten, habe der Mieter billigend in Kauf genommen. Deshalb stellte das Amtsgericht auf Antrag des Vermieters auch fest, dass der Mieter vorsätzlich eine "unerlaubte Handlung zum Nachteil des Vermieters" begangen hatte.
Das hat für den Mieter folgende Konsequenzen: Ist er zahlungsunfähig — und deshalb außerstande, Schadenersatz zu leisten —, kann der Vermieter beim Vollstreckungsgericht beantragen, das Arbeitseinkommen des Mieters über die normalerweise geltenden Beschränkungen hinaus zu pfänden. Die Schulden des Mieters beim Vermieter wären auch von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sich der Mieter einem Insolvenzverfahren unterziehen müsste.