Die Nutzungsrechte für das Computerspiel "Dead Island" gehören einer Onlinefirma, die das Spiel im Internet vertreibt. Als "Dead Island" an einer Internet-Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten wurde, suchte die Firma nach dem Übeltäter, der ihr Urheberrecht verletzte. Sie wandte sich an die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin: Bei Verletzungen des Urheberrechts kann der Rechteinhaber von Telekommunikations-Dienstleistern Auskunft verlangen.
Die Telekom teilte mit, welche Benutzerkennung und welche IP-Adressen im fraglichen Zeitraum im Spiel waren. Das Urheberrecht war nicht von einer Vertragspartnerin der Telekom, sondern von einer Kundin des Internetdienstleisters X verletzt worden. Dessen Anschlüsse laufen über das Netz der Deutschen Telekom AG. Die Computerspiel-Firma fragte nun Dienstleister X nach den Daten und X übermittelte ihr den Namen und die Anschrift der Kundin, die "Dead Island" rechtswidrig angeboten hatte.
Von der Kundin forderte die Computerspiel-Firma 860 Euro Abmahnkosten plus 500 Euro Entschädigung für das illegale Filesharing. Zunächst ohne Erfolg, denn das Landgericht war der Ansicht, die Auskunft des Dienstleisters X dürfe vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden: Laut Telekommunikationsgesetz müsse vor einer Auskunft über "Verkehrsdaten" (= Verbindungsdaten) ein Richter prüfen, ob sie zulässig sei. Der Richter habe aber nur die Auskunft von Netzbetreiber Telekom genehmigt, nicht die Auskunft von Dienstleister X.
Der Bundesgerichtshof sah dagegen keinen Grund, die von X genannten Daten der Internetkundin vor Gericht nicht zu verwenden. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück (I ZR 193/16). Für die Auskunft des Netzbetreibers liege eine richterliche Genehmigung vor und nur dafür sei sie notwendig, weil es dabei um Verbindungsdaten gehe. Die Telekom habe offengelegt, welche Benutzerkennung den ermittelten IP-Adressen zugeordnet war — von welchem Internetanschluss also das Filesharing ausging.
Bei der Auskunft des "Endkundenanbieters" X sei es um die Personendaten (= Bestandsdaten) der X-Kundin gegangen — dafür sei keine richterliche Erlaubnis notwendig. Die Vorinstanz habe die Klage der Computerspiel-Firma zu Unrecht wegen Beweisverwertungsverbots abgewiesen. Sie müsse sich nun inhaltlich mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung befassen.