Rechtspflege

Auskunft zum Filesharing

Vom Telefonanbieter offenbarte Kunden-Bestandsdaten dürfen vor Gericht verwertet werden

Die Nutzungsrechte für das Computerspiel "Dead Island" gehören einer Onlinefirma, die das Spiel im Internet vertreibt. Als "Dead Island" an einer Internet-Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten wurde, suchte die Firma nach dem Übeltäter, der ihr Urheberrecht verletzte. Sie wandte sich an die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin: Bei Verletzungen des Urheberrechts kann der Rechteinhaber von Telekommunikations-Dienstleistern Auskunft verlangen.

Die Telekom teilte mit, welche Benutzerkennung und welche IP-Adressen im fraglichen Zeitraum im Spiel waren. Das Urheberrecht war nicht von einer Vertragspartnerin der Telekom, sondern von einer Kundin des Internetdienstleisters X verletzt worden. Dessen Anschlüsse laufen über das Netz der Deutschen Telekom AG. Die Computerspiel-Firma fragte nun Dienstleister X nach den Daten und X übermittelte ihr den Namen und die Anschrift der Kundin, die "Dead Island" rechtswidrig angeboten hatte.

Von der Kundin forderte die Computerspiel-Firma 860 Euro Abmahnkosten plus 500 Euro Entschädigung für das illegale Filesharing. Zunächst ohne Erfolg, denn das Landgericht war der Ansicht, die Auskunft des Dienstleisters X dürfe vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden: Laut Telekommunikationsgesetz müsse vor einer Auskunft über "Verkehrsdaten" (= Verbindungsdaten) ein Richter prüfen, ob sie zulässig sei. Der Richter habe aber nur die Auskunft von Netzbetreiber Telekom genehmigt, nicht die Auskunft von Dienstleister X.

Der Bundesgerichtshof sah dagegen keinen Grund, die von X genannten Daten der Internetkundin vor Gericht nicht zu verwenden. Er hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück (I ZR 193/16). Für die Auskunft des Netzbetreibers liege eine richterliche Genehmigung vor und nur dafür sei sie notwendig, weil es dabei um Verbindungsdaten gehe. Die Telekom habe offengelegt, welche Benutzerkennung den ermittelten IP-Adressen zugeordnet war — von welchem Internetanschluss also das Filesharing ausging.

Bei der Auskunft des "Endkundenanbieters" X sei es um die Personendaten (= Bestandsdaten) der X-Kundin gegangen — dafür sei keine richterliche Erlaubnis notwendig. Die Vorinstanz habe die Klage der Computerspiel-Firma zu Unrecht wegen Beweisverwertungsverbots abgewiesen. Sie müsse sich nun inhaltlich mit der behaupteten Urheberrechtsverletzung befassen.

Lärmende Nachbarn?

Im Prozess um Mietminderung wegen Lärms muss nicht der Mieter, sondern das Gericht die Ursache des Problems klären

Mieter P wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Bei der Hauseigentümerin hatte er sich schon öfter über unzumutbare Lärmbelästigungen im Haus beschwert. P schrieb sogar ein so genanntes Lärmprotokoll und hielt genau fest, wann er "Getrampel", "Möbelrücken" oder "Klopfgeräusche" hörte. Seiner Ansicht nach kamen die Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung.

Weil die Vermieterin nichts unternahm, minderte P schließlich die Miete. Damit verschlimmerte er erst einmal seine Situation. Denn die Vermieterin kündigte ihm nun wegen Mietrückstands und erhob Räumungsklage. Obwohl Zeugen bestätigten, wie hoch der Geräuschpegel im Haus war, ergriff das Landgericht Partei für die Vermieterin: Wer den Lärm verursache, sei nicht bewiesen. Das Gebäude sei eben sehr "hellhörig".

P wehrte sich gegen diese Entscheidung und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (VIII ZR 1/16). Die Bundesrichter hoben das Urteil auf und verwiesen den Rechtsstreit ans Landgericht zurück. Unverständlich fanden sie, wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis kam, dass der Mieter nicht berechtigt war, die Miete wegen des Lärmproblems zu kürzen. Grundsätzlich müssten Mieter in so einem Fall nur die Art und den Umfang der Lärmstörungen beschreiben: was, wann, wie lange.

Sie müssten aber nicht zusätzlich die Ursache dieser Störungen korrekt benennen. Vielmehr sei es Sache des Gerichts, in dieser Sache Beweis zu erheben. Da P sich über unzumutbaren Lärm beklage, komme rücksichtsloses Verhalten von Mitbewohnern in Betracht. Aber auch mangelhafter Schallschutz könnte der Grund für das Problem sein oder eine Kombination aus beiden Gründen. Diese Frage hätte das Landgericht klären müssen.

War die Mietkürzung berechtigt, darf die Vermieterin nicht wegen Mietrückstands kündigen. P musste also seine Wohnung erst einmal nicht räumen und hat - mindestens - einen Aufschub bis zur endgültigen Entscheidung des Landgerichts erreicht.

Parteilicher Richter?

Wenn ein Richter lacht, muss er deshalb nicht unbedingt voreingenommen sein

Ein Bürger, der eine Klage beim Finanzgericht eingereicht hatte, führte das zu seinen Ungunsten ausgefallene Urteil darauf zurück, dass das Gericht voreingenommen gewesen sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass ein Richter in der Verhandlung gelacht habe. Der Steuerzahler beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.

Der Bundesfinanzhof schloss nicht aus, dass ein derartiges Verhalten des Richters den Verdacht erwecken könne, es fehle an der nötigen Unparteilichkeit des Gerichts (I B 55/93). Bewiesen sei das aber nicht. Lachen müsse nicht unbedingt auf eine unsachliche Grundeinstellung zurückzuführen sein. Es könne sich dabei auch um eine natürliche menschliche Reaktion handeln, die keine derartigen Rückschlüsse erlaube. Daher werde das Urteil des Finanzgerichts nicht aufgehoben.

"Rinderwahnsinn" im Gefängnis?

Gefangener mag kein Rindfleisch mehr essen: kein Anspruch auf Ersatzverpflegung

Der Insasse einer Justizvollzugsanstalt beantragte wegen der Rinderseuche BSE eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob ihm bei der Gemeinschaftsverpflegung Rindfleisch zuzumuten sei. Seine Forderung: Die Gefängnisleitung solle ihm entweder durch ein Zertifikat nachweisen, dass das Fleisch von gesunden Tieren stammt, oder sie solle ihm Ersatznahrung anbieten.

Insassen hätten gemäß Strafvollzugsgesetz Anspruch auf gesunde Ernährung, erklärte das Oberlandesgericht Hamm: Selbstverständlich sollten auch Infektionsrisiken vermieden werden (1 Vollz (Ws) 164/95). Die Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt werde diesem Anspruch allerdings gerecht. Nach bisherigen Erkenntnissen sei das Risiko einer Infektion mit Erregern der so genannten BSE-Seuche äußerst gering.

Die Forderung, bei jeder Speise mit Rindfleisch dessen Unbedenklichkeit durch ein Zertifikat nachzuweisen, sei daher unberechtigt. Zwar habe der Gefangene nicht die Möglichkeit, sich anderweitig zu verpflegen. Das benachteilige jedoch die Gefangenen nicht auf unzulässige Weise: Das geringfügige Risiko einer Infektion treffe auch in Freiheit lebende Bürger, z.B. Angehörige der Bundeswehr oder Krankenhauspatienten, die auf Gemeinschaftsverpflegung angewiesen seien.

"Reservierungsgebühr" beim Wohnungskauf

Beim Kauf einer Immobilie muss der Notar eine Reservierungsvereinbarung beurkunden

Der Eigentümer einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin wollte die Immobilie verkaufen und bot sie für 141.000 Euro im Internet an. Ein Münchner Ehepaar interessierte sich dafür, traf sich mit dem Verkäufer und unterschrieb eine Reservierungsvereinbarung. Darin wurde eine Reservierungsgebühr von 3.000 Euro abgemacht sowie eine Provision von 10.049 Euro, die bei Vertragsschluss u.a. an eine Berliner Bauplanungs GmbH zu zahlen war.

Der Verkäufer kassierte die Reservierungsgebühr. Kurz darauf erklärte er die Vertragsverhandlungen für gescheitert, weil die Kaufinteressenten versuchten, den Preis zu "drücken": So komme man nicht zusammen. Die 3.000 Euro Reservierungsgebühr wollte der Verkäufer aber nicht mehr herausrücken. Er ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (191 C 28518/15).

Die Reservierungsvereinbarung wäre nur wirksam, wenn ein Notar sie beurkundet hätte, erklärte die zuständige Amtsrichterin. Das sei jedenfalls dann vorgeschrieben, wenn die Reservierungsgebühr die vereinbarte Provision um 10-15 Prozent übersteige. Und das treffe hier zu: Die Gebühr liege bei fast 30 Prozent der Provision. Da die Vereinbarung nicht notariell beglaubigt sei, seien die Käufer nicht verpflichtet, eine Reservierungsgebühr zu zahlen. Der Verkäufer müsse das Geld zurückgeben.

Mit dem Zwang zur notariellen Beurkundung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass Kaufinteressenten vor einem Immobilienkauf vom Notar sachkundig beraten würden und keine übereilten Beschlüsse fassten. Die Vorschrift solle auch verhindern, dass Kaufinteressenten durch die Gebühr indirekt zum Abschluss des Kaufvertrags gedrängt werden.

So wie hier: Denn laut Vereinbarung hätte das Münchner Ehepaar die Reservierungsgebühr abschreiben müssen, wenn der Kaufvertrag an ihnen gescheitert wäre. Das übe natürlich Druck auf die Kaufinteressenten aus, das Geschäft abzuschließen. Generell würden Käufer durch eine hohe Reservierungsgebühr beim Immobilienkauf unangemessen benachteiligt: Der Verkäufer sichere sich damit eine erfolgsunabhängige Vergütung ohne irgendeine Gegenleistung.

Gericht lässt sich vier Jahre Zeit

EU-Gericht: Überlange Verfahrensdauer in einem einfachen Fall verstößt gegen Menschenrechte

Ein Lehrer verlangte Leistungen aus der Unfallversicherung. Der "Unfall" beruhte nach seiner Auffassung auf beleidigenden Äußerungen eines Schülers. Die hätten ihn so aus der Fassung gebracht, dass er arbeitsunfähig geworden sei. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte ab und der Lehrer zog gegen den negativen Bescheid vor das Sozialgericht. Das Verfahren nahm fünf Jahre in Anspruch und führte nicht zum Erfolg.

Wegen der langen Dauer - allein das Landessozialgericht Berlin benötigte für seine Entscheidung vier Jahre -, wandte sich der Lehrer nun an den Europäischen Gerichtshof. Dieser bemängelte einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, dem Lehrer die Gerichtskosten von 1.000 DM zu ersetzen und 3.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen (16958/90).

Der Fall beinhalte keine besonderen Schwierigkeiten. Den Sachverhalt zu ermitteln und den Streit rechtlich zu beurteilen, sei einfach gewesen. Es sei daher nicht einzusehen, warum das Landessozialgericht trotzdem vier Jahre für seine Entscheidung benötigt habe. Auch wenn das Gericht angeblich überlastet gewesen sei, sei das keine akzeptable Begründung für eine derart lange Verfahrensdauer.

Entzug von Wohnungseigentum

Nach einem "Entziehungsurteil" gegen die Ex-Eigentümer darf ihnen die neue Eigentümerin die Wohnung nicht überlassen

Die Eheleute L waren der Schrecken der Wohnanlage: Mit fast allen Mitbewohnern lagen sie in Streit. Einen Mit-Eigentümer hatten die beiden nicht "nur" bedroht, sondern körperlich attackiert und verletzt. Auch auf einen Gartenbauunternehmer, der im Auftrag der Eigentümergemeinschaft den Garten pflegte, waren die Streithansel losgegangen.

Schließlich setzte die Eigentümergemeinschaft vor Gericht durch, dass dem Ehepaar L das Wohnungseigentum entzogen wurde. Infolgedessen wurde die Wohnung zwangsversteigert. Bei der Versteigerung erhielt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Zuschlag, deren Gesellschafter mit den Eheleuten L befreundet waren. Sie wohnten weiterhin in der Wohnanlage.

Deshalb zog die Eigentümergemeinschaft erneut vor Gericht, um die Störenfriede endgültig loszuwerden. Die GbR als neue Wohnungseigentümerin müsse dafür sorgen, dass das Ehepaar das Hausgrundstück verlässt und nicht mehr betritt, verlangte die Eigentümergemeinschaft. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied (V ZR 221/15).

Werde Wohnungseigentümern wegen nachhaltiger Störungen des Hausfriedens das Wohneigentum per Gerichtsurteil entzogen, stehe damit fest, dass ihr Verbleib in der Wohnanlage für die anderen Eigentümer unzumutbar sei. Aus dem Verhalten der Eheleute L in der Vergangenheit hätten die Richter in diesem Verfahren geschlossen, dass sie auch künftig den Hausfrieden gefährden und der Gemeinschaft schaden würden.

Dieses "Entziehungsurteil" dürften neue Eigentümer nicht unterlaufen, indem sie den Ex-Eigentümern die Wohnung weiterhin zur Nutzung überließen. Sie dürften die anderen Eigentümer nicht dazu zwingen, eine unzumutbare Hausgemeinschaft fortzusetzen. Der Hausfrieden werde erst durch die Herausgabe der Wohnung wieder hergestellt. Von der GbR könne die Eigentümergemeinschaft verlangen, dass sie das Ehepaar L dazu bewege. Mit welchen Mitteln, bleibe der neuen Eigentümerin überlassen.

Unfairer Medizin-Prozess?

Gerichte müssen bei Arzthaftungsprozessen besonders auf ein faires Verfahren achten

Bei der Geburt 2005 wurde ein Junge durch Unterversorgung mit Sauerstoff schwer geschädigt: Er ist geistig und körperlich schwer behindert. Die Eltern verlangten in seinem Namen vom Krankenhaus und von den behandelnden Ärzten Schadenersatz für falsche Behandlung vor und nach dem Kaiserschnitt. Das Landgericht (LG) gab bei einem Gynäkologen und einem Spezialisten für Neugeborene Sachverständigengutachten in Auftrag. Die Folgen für das Kind ließ es sich mündlich erläutern.

Drei Tage vor der letzten Verhandlung legte der Anwalt des Kindes ein privatärztliches Gutachten vor, das den Inhalt des gynäkologischen Gutachtens in Frage stellte. Doch das LG wies das Privatgutachten als verspätet zurück und wies die Klage ab: In der Klinik habe man alles richtig gemacht, Behandlungsfehler seien nicht zu erkennen. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm Erfolg (26 U 5/14).

Das OLG hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das LG hätte das Privatgutachten nicht zurückweisen dürfen, so das OLG. Begründung: Für Arzthaftungsprozesse charakteristisch sei der große Wissensunterschied zwischen Medizinern und Patienten. Daher müssten Gerichte hier in besonderem Maße für ein faires Verfahren sorgen, damit sich das Informationsgefälle nicht negativ für die Patienten auswirke.

Medizinisch nicht sachkundige Kläger müssten Gelegenheit bekommen, auf ein gerichtliches Gutachten angemessen einzugehen. Das könnten sie nur mit Hilfe eines weiteren Mediziners. Ohne fachliche Unterstützung könnten Patienten gerichtliche Sachverständige nicht auf Lücken bzw. Widersprüche in der Argumentation oder auf abweichende medizinische Lehrmeinungen hinweisen. Das Landgericht habe dem Kläger die Chance genommen, den gerichtlichen Sachverständigen mit den Einwänden des Privatgutachtens zu konfrontieren.

Falsch sei es auch gewesen, den Sachverständigen für Neugeborene die Behandlungsfolgen nur mündlich erläutern zu lassen, anstatt ein schriftliches Gutachten anzufordern. Krankenunterlagen hätten gefehlt. Eine mündliche Stellungnahme zu komplizierten medizinischen Fragen könnten allenfalls die medizinischen Sachverständigen unmittelbar beim Zuhören verstehen — nicht aber die Anwälte, die Richter und alle anderen Verfahrensbeteiligten.

Augenlicht durch Behandlungsfehler verloren

Geschädigte Patientin erhält vom Augenarzt kein Schmerzensgeld, weil sie ihn zu spät verklagte

Eine Augenklinik hatte bei der Patientin ein Hämangiom im linken Auge diagnostiziert, eine gutartige Gefäßveränderung. Sie müsse vom Augenarzt regelmäßig kontrollieren lassen, ob sich das "Blutschwämmchen" vergrößere, teilte man ihr mit. Denn dann könne die an sich harmlose Sache das Auge beeinträchtigen, eventuell sogar ein Netzhauttumor entstehen.

2010 war die Frau drei Mal beim Augenarzt. Eine Kontrolle mit weit gestellter Pupille sollte im Herbst stattfinden, fiel aber aus, weil die Patientin mit dem Auto gekommen war. Der Mediziner hatte ihr nicht eingeschärft, dass sie sich nach dieser Untersuchung ("getropftes Auge") nicht ans Steuer setzen durfte. So folgte eine Nachlässigkeit auf die andere. Im November schickte der Augenarzt die Patientin wegen "Verdachts auf einen bösartigen Tumor" in eine Spezialklinik. Zu spät: Sie verlor links ihr Augenlicht.

Erst im April 2015 verklagte sie den Augenarzt auf 50.000 Euro Schmerzensgeld: Hätte er sie schon Anfang 2010 korrekt untersucht, hätte man den Tumor früher, also besser bekämpfen und wahrscheinlich das Sehvermögen erhalten können, warf sie ihm vor. Doch vor Gericht ging es gar nicht mehr um die (unstrittigen) Behandlungsfehler des Mediziners, sondern nur noch um die Frage, ob der Anspruch der Patientin schon verjährt war oder nicht.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bejahte dies (1 U 121/15). Die dreijährige Verjährungsfrist beginne zu laufen, wenn ein Patient von den Umständen erfahre, die seinen Anspruch auf Entschädigung begründen. Entscheidend sei also der Zeitpunkt, an dem der Patientin klar geworden sei, dass dem niedergelassenen Augenarzt schuldhaft grobe Diagnose- und Untersuchungsfehler unterlaufen waren. Dieser Zeitpunkt sei aufgrund ihrer eigenen Aussagen eindeutig zu bestimmen.

Der nachbehandelnde Arzt in der Spezialklinik habe ihr im November 2010 gesagt, der Tumor sei schon so groß, dass kaum noch eine Chance bestehe. Darauf habe sie geantwortet, der Augenarzt habe "das Ding ja ein Jahr lang wachsen lassen" — und damit selbst schon Behandlungsfehler unterstellt. Der Kommentar des Professors ("dem gehört in den Arsch getreten") habe drastisch und auch für einen Laien verständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Augenarzt eklatant gegen fachärztliche Standards verstoßen habe.

Nach diesem Gespräch im November 2010 habe die Patientin gewusst, dass der Mediziner für den Verlust ihres Augenlichts verantwortlich war und sie ihn dafür haftbar machen konnte. Im April 2015 sei ihr Anspruch auf Schmerzensgeld bereits verjährt gewesen.

Missglückter Grundstückskauf

Notar, Kaufinteressent und Makler streiten um die Kosten eines notariellen Vertragsentwurfs

Pferdezüchter X suchte per Zeitungsanzeige ein landwirtschaftliches Grundstück für die Ponyhaltung. Diese Anzeige las ein Makler, der von der Eigentümerin beauftragt war, ein landwirtschaftliches Objekt zu verkaufen. Er kontaktierte Herrn X, die Parteien trafen sich zu Vertragsverhandlungen. Sie unterschrieben sogar einen Zettel des Maklers mit einem Kaufpreis von 325.000 Euro. Allerdings blieben einige Streitpunkte offen.

Bei dem Treffen hatte der Makler auch erwähnt, er kenne einen Notar, den müsse man jetzt hinzuziehen. Danach rief er den Notar an und bat ihn, einen Kaufvertrag zu entwerfen. Als das Grundstücksgeschäft platzte, wurde um 1.658 Euro gestritten, die der Notar für den Vertragsentwurf verlangte. Nicht Herr X, sondern der Makler muss die Gebühr bezahlen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 367/15).

Bei einem Grundstückskauf müsse der Käufer die notariellen Beurkundungskosten tragen, doch hier sei ja kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Gebühr für den Vertragsentwurf müsste Herr X nur übernehmen, wenn er den Notar selbst beauftragt hätte. Das habe jedoch der Makler getan. Der Kaufinteressent sei zwar damit einverstanden gewesen. X habe aber keineswegs damit rechnen müssen, dass der Makler diesen Auftrag in seinem Namen und auf seine Rechnung erteilte.

Maklerhonorar sei abhängig vom Erfolg: Während der Vertragsverhandlungen — solange das Geschäft nicht abgeschlossen sei — dürften Kaufinteressenten erst einmal davon ausgehen, dass Leistungen des Maklers für sie nichts kosteten. Allein die Tatsache, dass X die Absicht formuliert habe, das landwirtschaftliche Grundstück zu kaufen, stelle keine Vollmacht für den Makler dar, im Namen des Interessenten einen kostenpflichtigen Vertragsentwurf ausarbeiten zu lassen.

X habe den Auftrag an den Notar als Maklerleistung angesehen. Der Makler hätte hier für Klarheit sorgen sollen: Richtig wäre es gewesen, sich für den Auftrag eine schriftliche Vollmacht geben zu lassen und den Pferdezüchter darauf hinzuweisen, dass die Notarsgebühr auch im Falle des Misserfolgs fällig werde. Und Notare wären gut beraten, wenn sie kooperierenden Grundstücksmaklern diese Regeln genau erläutern würden.

Anwaltsrobe mit Reklame?

Kurzartikel

Tritt ein Rechtsanwalt vor Gericht mit einer Robe auf, auf deren Rückseite sein Name und die Internetadresse seiner Kanzlei aufgestickt sind, verstößt diese Reklame gegen die Berufsordnung. Eine so bestickte Robe dient dazu, im Gerichtssaal Zuhörer und Prozessbeteiligte auf sich aufmerksam zu machen und so neue Mandate zu bekommen. Die Berufskleidung eines Anwalts muss werbefrei bleiben.

"Zwischen den Stühlen"

Hilfebedürftiger sitzt auf dem Trockenen, weil eine Behörde ihn an die andere verweist

Ein italienischer Staatsbürger, der schon sehr lange in Deutschland lebt und ein dauerndes Aufenthaltsrecht hat, bezog krankheitsbedingt kein Einkommen mehr. Er beantragte beim Jobcenter Herne Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts prinzipiell zusteht. Das Jobcenter bewilligte jedoch keine Hartz-IV-Leistungen und begründete das mit einem medizinischen Gutachten der Agentur für Arbeit: Darin wurde erläutert, der Antragsteller sei nicht mehr erwerbsfähig.

Der zuständige Sachbearbeiter schickte den Mann zum Sozialamt: Für nicht erwerbsfähige Personen sei die Kommune als Sozialhilfeträger zuständig. Doch auch das städtische Sozialamt lehnte es ab, ihm existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Daraufhin klagte der Hilfebedürftige Hartz-IV-Leistungen ein und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Recht (L 9 SO 427/15 B ER). Das Jobcenter sei rechtswidrig vorgegangen, erklärte das LSG.

Richtig sei, dass nur erwerbsfähige Personen Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen könnten. Bis endgültig feststehe, ob der Antragsteller nun erwerbsfähig sei oder nicht, müsse ihm das Jobcenter aber vorläufige Leistungen zahlen. Dazu sei es verpflichtet. Der Gesetzgeber habe genau den Fall verhindern wollen, der hier eingetreten sei: dass nämlich ein Antragsteller bei unklarer Erwerbsfähigkeit zwischen die Stühle gerate und überhaupt keine Hilfe bekomme. Weder vom Jobcenter, noch vom Sozialamt.

Wenn es Zweifel an der Erwerbsfähigkeit eines Antragsstellers gebe, dürfe das Jobcenter das nicht einfach als Fakt behandeln und den Hilfesuchenden abwimmeln: Es müsse die Angelegenheit klären und dabei vertrauensvoll mit dem Sozialamt zusammenarbeiten. Der Sachbearbeiter hätte dem Sozialamt das Gutachten übermitteln und nachfragen müssen, wie die Behörde die Frage der Erwerbsfähigkeit beurteile.

Seien dann die Zweifel nicht ausgeräumt, müsse das Jobcenter ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einholen. Erst wenn die Rentenversicherung die Frage der Erwerbsfähigkeit verbindlich geklärt habe, dürfe das Jobcenter Hartz-IV-Leistungen verweigern und den Betroffenen auf das Sozialamt verweisen.

Waschen muss die Mama!

Vater wehrt sich gegen Umgangsregelung, die ihm die Schmutzwäsche seines Sohnes aufbürdet

Das Tauziehen zwischen den Ex-Partnern um eine Umgangsregelung für ihren achtjährigen Sohn war ziemlich kompliziert verlaufen. Am Ende verständigte man sich beim Amtsgericht so: Jedes zweite Wochenende sollte der Junge beim Vater verbringen, der ihn am Freitag vom Hort abholen und am Montag in die Schule begleiten sollte.

Weiter stand in diesem Beschluss: Der Vater sei "verpflichtet, die Schulsachen vollständig dem Kind in die Schule wieder mitzugeben". Außerdem sollte er an den Umgangswochenenden die Bekleidung des Jungen waschen und sie ihm am Montag wieder anziehen. Warum die Beteiligten glaubten, solche Details ebenfalls gerichtlich regeln zu müssen, erschließt sich nicht so ganz.

Jedenfalls gingen alle davon aus, dass über diese Regelungen Einigkeit bestand — zumal der Vater sie in seinen eigenen Antrag auf Umgang aufgenommen hatte. Doch dann überlegte er es sich anders und legte Beschwerde ein: Es beeinträchtige sein Persönlichkeitsrecht, ihn am Wochenende zum Waschen der Kindersachen zu verpflichten. Darauf muss man auch erst mal kommen, Waschmaschine und Grundrechte so zu verknüpfen …

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gab dem Vater Recht: Man könne ihn nicht zum Waschen zwingen (13 UF 37/16). Wäsche waschen sei "eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung" und ob das nötig sei, darüber entscheide — solange das Kind bei ihm sei — allein der Vater. Eingriffe in diese "Entscheidungsbefugnis" seien nur zulässig, wenn ansonsten "das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte".

Dass es das Kindeswohl gefährden könnte, am Wochenende nicht die Waschmaschine anzuwerfen, sei nicht anzunehmen. Schon eher, wenn es der Vater ernstlich erwägen würde, dem Jungen am Montag die Schulsachen vorzuenthalten … Das könnte seine schulische Entwicklung ungünstig beeinflussen.

Die Verfahrenskosten von 500 Euro brummte das OLG dem Vater auf: Schließlich sei er von einer "Modalität" des Umgangs abgerückt, über die bereits Konsens bestand. Statt seine Bedenken gleich zu thematisieren, habe er die betreffende Regelung in der ersten Instanz nicht beanstandet. Und dann in "vorwerfbarer Weise" ein weiteres Verfahren in Gang gebracht.

Vor der Operation richtig informiert?

Kurzartikel

Behauptet eine Patientin, der Operateur habe sie vor dem Eingriff unzureichend über die damit verbundenen Risiken informiert (hier: Risiko von Nervenschäden beim Austausch einer Knieprothese), ist diese Rüge nicht allein nach dem Inhalt des Aufklärungsbogens zu beurteilen, den die Patientin unterschrieben hat. Vielmehr muss das Gericht prüfen, wie das persönliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient verlaufen ist. Ob der Patient/die Patientin vor einer Operation korrekt über deren Risiken aufgeklärt wurde, hängt wesentlich vom Inhalt dieses Gesprächs ab.

Der neugierige Nachbar

Gegen einen aufdringlichen Gaffer, der durch Fenster späht, hilft das Gewaltschutzgesetz nicht

Dass Frau X ihren Nachbarn für eine aufdringliche Nervensäge hielt, kann man nachvollziehen. Sie hatte ihn eines Tages dabei ertappt, wie er sich über ihre Balkonbrüstung beugte, um in die Wohnung zu schauen. Das war problemlos möglich, weil die beiden Balkone direkt nebeneinander lagen, geteilt von einer Trennwand. Erbost forderte Frau X den neugierigen Kerl auf, gefälligst ihre Privatsphäre zu respektieren.

Um ihn abzuschrecken, installierte sie sogar eine Videokamera auf ihrem Balkon. Das hielt den Nachbarn nicht davon ab, immer wieder mal ihre Wohnung zu beobachten. Einmal hielt er grinsend ein Schild hoch, auf dem "Vorsicht Kamera" stand. Nun hatte Frau X genug. Sie zog vors Amtsgericht Hanau und forderte, die Justiz solle diese systematische Belästigung beenden. Ständig beobachtet zu werden, mache ihr Angst und mindere die Lebensqualität.

Das Amtsgericht verbot dem Nachbarn unter Androhung von Zwangsgeld, der Frau weiter nachzustellen und sich auf ihren Balkon herüber zu beugen. Damit sei er in ihr "befriedetes Besitztum eingedrungen" (so formuliert es das Gewaltschutzgesetz).

Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein: "Hinüber Gucken" sei doch kein Hausfriedensbruch. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab ihm Recht und hob die Schutzanordnung des Amtsgerichts gemäß Gewaltschutzgesetz wieder auf (4 UF 26/16).

Wenn sich der neugierige Nachbar auf der Balkonbrüstung abstütze, verletze er vielleicht den Luftraum über dem Balkon der Frau. Dieser unverfrorene Eingriff in ihre Privatsphäre erfülle aber (noch) nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs! Ein Hausfriedensbruch liege z.B. vor, wenn jemand gegen den Willen eines Wohnungsinhabers einen Fuß in die Haustüre setze. Aber betreten habe der Nachbar den Balkon der Frau ja nicht, also sei er nicht in ihr "Besitztum eingedrungen".

Auch mit ihren Videoaufnahmen habe Frau X nicht belegen können, dass er nach dem ersten Streit noch einmal die Grenze zu ihrem Balkon überschritten habe. Frau X könne es ihm nicht verbieten (lassen), sich auf seinem eigenen Balkon aufzuhalten. Mit dem Gewaltschutzgesetz könne sie dagegen nicht vorgehen.

Außerdem gab das OLG zu bedenken: Würde das Hinüberlehnen als Hausfriedensbruch eingeordnet, würde man ein Verhalten kriminalisieren, das zwischen guten Nachbarn völlig normal sei: Über Fenster oder Balkon hinweg Kontakt mit den Nachbarn zu pflegen.

Rotlichtverstoß und Fahrverbot

Kurzartikel

Ein Lastwagenfahrer, dem vom Amtsgericht (AG) ein Fahrverbot aufgebrummt worden war, weil er eine rote Ampel überfahren hatte, legte dagegen vergeblich Rechtsbeschwerde ein. Begründung: Das AG habe nicht festgestellt, wo er sich beim Umspringen der Ampel auf Rot genau befand und ob er da noch gefahrlos hätte anhalten können. Das sei bei standardisierten Messverfahren im innerstädtischen Verkehr überflüssig, fand das Kammergericht: Denn in der Stadt sei von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden auszugehen. Daher bestehe allemal die Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten. Zu Recht habe das AG für den Rotlichtverstoß ein Fahrverbot verhängt.

Stadionverbot für gewalttätigen Fan

Kurzartikel

Verhängt ein Fußballverein nach gewalttätigen Ausschreitungen bei einem Fußballspiel ein Stadionverbot gegen einen Fan, kann die Sanktion auch dann rechtmäßig und wirksam sein, wenn diesem Fan die Beteiligung an dieser speziellen Randale nicht nachzuweisen war. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt vor, wenn objektive Tatsachen dafür sprechen, dass durch den betreffenden Fan künftig Störungen im Stadion zu erwarten sind. Und das trifft zu, wenn der Fan der rechtsradikalen Szene angehört und sich damit in einem "zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt".

Tochter soll Hof übernehmen

Bei Gericht beruft sich ein Landwirt vergeblich auf das "Kostenprivileg" für Landwirte

Ein Landwirt wollte seinen Hof von ca. 50 Hektar der Tochter übergeben. Allerdings waren landwirtschaftliche Flächen, Scheune und Schweinestall bis 2021 an Dritte verpachtet. Vom Amtsgericht ließen der Landwirt und seine Tochter prüfen, ob ein Übertragungsvertrag genehmigt werden könnte. Da Bedenken bestanden, ob die Tochter in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften, nahm der Vater den Antrag zurück.

Nun ging es um die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Das Amtsgericht berechnete 4.830 Euro und ging dabei vom Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes aus. Dagegen legte der Landwirt Beschwerde ein und pochte auf das so genannte "Kostenprivileg" für Landwirte im "Gerichts- und Notarkostengesetz": Sei eine Hofübergabe Gegenstand des Verfahrens, sei bei der Berechnung der Gerichtskosten nur der Einheitswert zugrunde zu legen (63.000 Euro). Demnach dürfe das Gericht nur 333 Euro kassieren.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (10 W 23/16). Das Kostenprivileg für die Landwirtschaft diene dem Zweck, die Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe zu erleichtern und sie so im Familienbesitz zu halten. Es gelte nicht generell für alle Gerichtsverfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz beträfen. Das Verfahren müsse mit der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs zusammenhängen, das sei aber nicht die einzige Bedingung.

Darüber hinaus müsse der künftige Inhaber den Betrieb fortführen, der Betrieb müsse direkt nach der Übergabe einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bilden. Beides treffe im konkreten Fall nicht zu.

Zwar gehe es hier schon um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Hofstelle, aber die Tochter führe den Betrieb nach der Übergabe nicht fort. Er werde auch keinen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage darstellen. Das sei schon wegen des langfristigen Pachtvertrags nicht möglich. Dass sie eventuell irgendwann nach dem Ende des Pachtvertrags den landwirtschaftlichen Betrieb selbst führen könnte, genüge nicht, um das Kostenprivileg anzuwenden.

Das ungeduldige Amtsgericht

Wer zu spät kommt, den bestraft das Gericht — manchmal zu Unrecht

Ein Verkehrssünder hatte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, über den das Amtsgericht Tiergarten entscheiden sollte. 15 Minuten vor Beginn der Verhandlung — angesetzt um 9.15 Uhr — rief sein Anwalt beim Gericht an und meldete, er und sein Mandant stünden im Stau. Das Taxi befinde sich etwa eineinhalb Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt, in ungefähr 30 Minuten hätten sie es geschafft.

Doch das Amtsgericht nahm es unerbittlich genau. Als die beiden Männer nach der üblichen Wartezeit von 15 Minuten noch nicht da waren, verwarf das Gericht den Einspruch: Der Verkehrssünder sei ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Dabei betrat er den Gerichtssaal nur zwei Minuten nach dieser Entscheidung!

Gegen das Urteil legte sein Anwalt Rechtsbeschwerde ein und hatte beim Kammergericht in Berlin Erfolg (290 (OWi) 9/16). Das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht ohne weiteres Zuwarten ablehnen dürfen, fand das Kammergericht. Schließlich habe der Verteidiger vor dem Beginn des Termins angerufen und eine Verspätung von ca. 15 Minuten angekündigt. Der Bußgeldrichter habe gewusst, dass Anwalt und Mandant nur unwesentlich später kommen würden.

Die Behauptung des Richters, längeres Warten sei unmöglich oder unzumutbar gewesen, weil es andere Verfahrensbeteiligte "sehr eilig" gehabt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Wenn ein Sachverständiger und der als Zeuge geladene Polizist wenig Zeit hätten, dürfe das Amtsgericht deshalb nicht "kurzen Prozess machen". Verfahrensbeteiligte müssten ihre Termine so "takten", dass sie geringfügige Verzögerungen wie diese abfedern könnten.

Das Kammergericht hob aus diesen Gründen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf: Es müsse über den Einspruch des Verkehrssünders gegen das Bußgeld verhandeln und entscheiden.

Strafrichter als "Scherzkeks"

Verteidiger lehnte einen Richter wegen zwiespältiger Sprüche auf Facebook als befangen ab

Ein Rechtsanwalt verteidigte am Landgericht Rostock zwei Angeklagte, denen wegen erpresserischen Menschenraubs eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohte. Während des Strafprozesses surfte er im Internet. Unter anderem schaute sich der Verteidiger den Facebook-Account des Vorsitzenden Richters an. Und staunte nicht schlecht.

Der Vorsitzende der Großen Strafkammer hatte ein Foto von sich ins Internet gestellt, das ihn entspannt auf einer Terrasse sitzend zeigte, ein Bierglas in der Hand. Auf seinem T-Shirt prangte der launige Spruch: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA". Mit JVA war natürlich die Justizvollzugsanstalt gemeint. Diese besondere Sorte Humor unterstrich der Richter noch durch folgenden Kommentar: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick".

Daraufhin beantragte der Strafverteidiger, den Richter wegen Befangenheit vom Verfahren abzuziehen. Bei der Strafkammer in Rostock blitzte er mit diesem Antrag ab, nicht so beim Bundesgerichtshof (3 StR 482/15). Die Bundesrichter teilten den Eindruck des Anwalts, der Vorsitzende Richter habe Spaß daran, hohe Strafen zu verhängen, und mache sich über die Angeklagten lustig. "Gut nachvollziehbar" sei die Annahme des Verteidigers, dem Richter fehle es an der gebotenen Neutralität und Objektivität im Strafprozess.

Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil des richterlichen Witzbolds wegen Befangenheit auf. Nun muss das Verfahren neu aufgerollt werden - was den beiden Angeklagte allerdings das Gefängnis nicht ersparen wird.