Dass Frau X ihren Nachbarn für eine aufdringliche Nervensäge hielt, kann man nachvollziehen. Sie hatte ihn eines Tages dabei ertappt, wie er sich über ihre Balkonbrüstung beugte, um in die Wohnung zu schauen. Das war problemlos möglich, weil die beiden Balkone direkt nebeneinander lagen, geteilt von einer Trennwand. Erbost forderte Frau X den neugierigen Kerl auf, gefälligst ihre Privatsphäre zu respektieren.
Um ihn abzuschrecken, installierte sie sogar eine Videokamera auf ihrem Balkon. Das hielt den Nachbarn nicht davon ab, immer wieder mal ihre Wohnung zu beobachten. Einmal hielt er grinsend ein Schild hoch, auf dem "Vorsicht Kamera" stand. Nun hatte Frau X genug. Sie zog vors Amtsgericht Hanau und forderte, die Justiz solle diese systematische Belästigung beenden. Ständig beobachtet zu werden, mache ihr Angst und mindere die Lebensqualität.
Das Amtsgericht verbot dem Nachbarn unter Androhung von Zwangsgeld, der Frau weiter nachzustellen und sich auf ihren Balkon herüber zu beugen. Damit sei er in ihr "befriedetes Besitztum eingedrungen" (so formuliert es das Gewaltschutzgesetz).
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein: "Hinüber Gucken" sei doch kein Hausfriedensbruch. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab ihm Recht und hob die Schutzanordnung des Amtsgerichts gemäß Gewaltschutzgesetz wieder auf (4 UF 26/16).
Wenn sich der neugierige Nachbar auf der Balkonbrüstung abstütze, verletze er vielleicht den Luftraum über dem Balkon der Frau. Dieser unverfrorene Eingriff in ihre Privatsphäre erfülle aber (noch) nicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs! Ein Hausfriedensbruch liege z.B. vor, wenn jemand gegen den Willen eines Wohnungsinhabers einen Fuß in die Haustüre setze. Aber betreten habe der Nachbar den Balkon der Frau ja nicht, also sei er nicht in ihr "Besitztum eingedrungen".
Auch mit ihren Videoaufnahmen habe Frau X nicht belegen können, dass er nach dem ersten Streit noch einmal die Grenze zu ihrem Balkon überschritten habe. Frau X könne es ihm nicht verbieten (lassen), sich auf seinem eigenen Balkon aufzuhalten. Mit dem Gewaltschutzgesetz könne sie dagegen nicht vorgehen.
Außerdem gab das OLG zu bedenken: Würde das Hinüberlehnen als Hausfriedensbruch eingeordnet, würde man ein Verhalten kriminalisieren, das zwischen guten Nachbarn völlig normal sei: Über Fenster oder Balkon hinweg Kontakt mit den Nachbarn zu pflegen.