Hilfeempfänger erhebt Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts
Das Jobcenter bewilligte einem Hartz-IV-Empfänger nur reduzierte Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung. Denn der Sachbearbeiter nahm an, dass der Mann mit seiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Gegen den Bescheid wehrte sich der Mann und beantragte beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.
Tatsächlich verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Hilfeempfänger vorläufig die höheren Leistungen für Alleinstehende zu gewähren. Vorläufig, d.h. bis zur endgültigen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Jobcenter und Hartz-IV-Empfänger darüber, ob hier eine Bedarfsgemeinschaft bestand oder nicht.
Diesmal legte das Jobcenter Beschwerde ein und bekam vom Landessozialgericht (LSG) Recht. Begründung: Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe dem Hartz-IV-Empfänger wegen der reduzierten Leistungen nicht die Obdachlosigkeit. Daher bestehe keine Notwendigkeit, ihm im Eilverfahren vorläufig höhere Leistungen zuzubilligen.
Nun war wieder der Hilfeempfänger am Zug: Er erhob gegen die Entscheidung des LSG Verfassungsbeschwerde und rügte, sie habe sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das LSG habe den Fall zu schematisch beurteilt, fand das Bundesverfassungsgericht, und verwies die Sache zurück (1 BvR 1910/12). Leistungen für Unterkunft und Heizung sollten nicht nur Wohnungslosigkeit verhindern, sondern angemessene Kosten abdecken und so das Existenzminimum sichern. Dazu gehöre es auch, in der gewählten Wohnung bleiben zu können.
In Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung müssten Sozialgerichte daher prüfen, welche negativen Folgen reduzierte Leistungen für die Betroffenen haben könnten. Da gehe es nicht nur um Obdachlosigkeit. Vorläufiger Rechtsschutz sei zu gewähren, wenn Antragstellern andernfalls eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte drohe, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne.
Das LSG habe jedoch die "Eilbedürftigkeit vorläufiger Leistungen" allein davon abhängig gemacht, ob der Vermieter schon eine Räumungsklage eingereicht habe. Nachteile oder gar Obdachlosigkeit drohten aber nicht erst dann, wenn das Mietverhältnis bereits wegen Zahlungsschwierigkeiten des Hilfeempfängers gekündigt und Räumungsklage erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verlust der Wohnung häufig gar nicht mehr zu verhindern.