In dem Prozess vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ging es für den Kläger um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wurde abgelehnt — doch nicht aus diesem Grund erregte der Prozess viel Aufmerksamkeit. Sondern wegen eines offenbar übermüdeten ehrenamtlichen Richters. Der Mann war schon zu spät zur Verhandlung gekommen. Kaum hatte er Platz genommen, fielen ihm die Augen zu und der Kopf zur Seite.
Ein wohlmeinender Kollege versetzte ihm unter dem Tisch einen Fußtritt, doch ohne durchschlagenden Erfolg: Der Richter schnarchte sofort wieder weg. Aus diesem Grund legte der findige Anwalt des Klägers gegen das Urteil des LSG Revision ein und rügte, das Gericht sei "nicht vorschriftsmäßig besetzt" gewesen. So sah es auch das Bundessozialgericht (BSG) und hob das Urteil der Vorinstanz auf (B 13 R 289/16).
Jeder einzelne Richter müsse seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewinnen, so das BSG. Nur dann könnten sich Richter ihr Urteil selbständig bilden und sachgerecht entscheiden. Das sei unmöglich, wenn ein Richter den wesentlichen Vorgängen gar nicht folgen könne.
Genau das treffe hier zu. Denn der betreffende Richter sei während der mündlichen Verhandlung die meiste Zeit geistig abwesend gewesen. Er sei erst aufgewacht, als sie vorbei war. Da er sich infolgedessen keine eigene Meinung zu dem Fall bilden konnte, müsse die Sache in Stuttgart noch einmal verhandelt werden.