Rechtspflege

WhatsApp-Nachricht angekommen?

Zwei blaue Haken belegen, dass der Empfänger eine Nachricht erhalten und geöffnet hat

Im digitalen Zeitalter bezieht sich der juristische Begriff des "Zugangs" einer Nachricht nicht mehr automatisch auf den Briefkasten. Wann eine WhatsApp-Nachricht zugegangen ist, stellte das Landgericht Bonn neulich klar: Zwei blaue Haken zeigen es an.

Im konkreten Fall stritten Verkäufer und Käufer eines Grundstücks: Die Verkäufer waren vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil der Käufer den Kaufpreis nicht überwiesen hatte. Danach forderten sie ihn auf, Termine für eine Hausbesichtigung mit neuen Interessenten zu nennen. Der Mann schickte den Verkäufern Terminvorschläge per WhatsApp, weil sie schon vor dem Vertragsschluss mit WhatsApp kommuniziert hatten.

Im anschließenden Prozess um die Rückabwicklung des Kaufvertrags behaupteten die Grundstücksverkäufer, sie hätten diese Nachricht nie erhalten. Allerdings zeigte ein Screenshot vom Smartphone des Käufers, dass die Nachricht mit zwei blauen Haken markiert war. Damit stand für das Landgericht Bonn fest, dass die Behauptung der Verkäufer nicht stimmte (17 O 323/19).

Eine Willenserklärung gelte als "zugegangen", wenn der Empfänger unter normalen Umständen ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen könne, stellte das Landgericht fest. Wenn ein Empfänger im Prinzip per WhatsApp kommuniziere, treffe das auf WhatsApp-Nachrichten zu, sobald sie das Empfangsgerät des Adressaten erreichten und dort abrufbar gespeichert würden.

Das werde bei WhatsApp durch zwei blaue Haken angezeigt: Sie bedeuteten, dass die Nachricht auf dem Gerät des Empfängers eingegangen und dass sie geöffnet worden sei. Dann sei von einem Zugang der Nachricht auszugehen.

Das zerbrochene Operationsinstrument

Gerichte dürfen den Antrag eines Klägers nicht ablehnen, einen Sachverständigen zu befragen

Der Patient war wegen eines Rückenleidens an der Wirbelsäule operiert worden. Dabei war von der Bandscheibenfasszange ein flexibles Metallteil abgebrochen. Der Operateur bekam das kleine Metallteil nicht zu fassen, es blieb im Körper des Patienten. Dessen Schmerzen waren nach der Operation schlimmer als zuvor.

Der geplagte Mann sah im Bruch der Bandscheibenfasszange einen Behandlungsfehler und forderte Schadenersatz vom Chirurgen. Gestützt auf ein Gutachten wies das Landgericht seine Klage ab. Der Sachverständige hatte ausgeführt, das Abbrechen einer Fasszange oder anderer Instrumente sei als "schicksalhaft" zu betrachten. Das komme bei Operationen häufig vor und stelle keinen Behandlungsfehler dar.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Patient Berufung ein und beantragte, den Sachverständigen mündlich anzuhören: Vom Hersteller der Fasszange habe er nämlich erfahren, dass sie nur verwendet werden dürfe, um Weichteile zu entfernen. Wenn die Zange breche, deute das auf unsachgemäße Verwendung hin. Doch das Oberlandesgericht — die Berufungsinstanz — wies den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen ab.

Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 257/17). Auf Antrag eines Klägers müsse ein Sachverständiger Fragen zu seinem Gutachten mündlich beantworten. Das gelte auch dann, wenn das Gericht selbst keinen Klärungsbedarf mehr sehe, wenn es die Zweifel des Klägers nicht nachvollziehen könne und dieser seine Fragen noch nicht genau formuliert habe.

Im konkreten Fall habe der Kläger mit dem Verweis auf die Gebrauchsinformationen des Zangenherstellers seine Annahme dargelegt, bei richtigem Umgang mit der Bandscheibenfasszange wäre ein Bruch des Operationsinstruments ausgeschlossen. Er habe also allgemein angegeben, welchen Punkt des Gutachtens er für klärungsbedürftig halte: Damit habe der Kläger den Gegenstand der Anhörung konkret genug benannt. Das OLG hätte seinen Antrag nicht ablehnen dürfen.

Selbstmordgefahr nach Wohnungskündigung

Gericht muss sich mit den möglichen Folgen einer Zwangsräumung gründlich auseinandersetzen

Ein Mieter wurde durch rechtskräftiges Urteil vom Amtsgericht Tiergarten dazu verurteilt, seine Wohnung zu räumen. Ärzte befürchteten jedoch, er könnte bei einer Zwangsräumung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung Selbstmord begehen. Das Landgericht Berlin beließ es trotzdem bei der angeordneten Räumung: Seiner Ansicht nach belegten die ärztlichen Atteste und Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes eine akute Suizidgefahr nicht.

Auf die Beschwerde des Mieters hin hob das Kammergericht in Berlin diesen Beschluss auf (1 W 1818/95). Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, sich "sicheren Aufschluss über die Art der Erkrankung" zu verschaffen und die möglichen Folgen bei einer Zwangsräumung gründlich zu erwägen. Falls nötig, hätte das Gericht weitere ärztliche Gutachten einholen müssen. Diese Pflicht folge aus dem Grundrecht auf "Leben und körperliche Unversehrtheit". Würde der Mieter dadurch in den Selbstmord getrieben, verletzte die Zwangsräumung dieses Grundrecht. Das Landgericht müsse daher nochmal entscheiden.

Feuchter Keller im Altbau: Sachmangel oder doch nicht?

Fehlende Abdichtung im Keller entspricht dem technischen Standard im Baujahr 1914

Das von der Hauseigentümerin mit dem Verkauf beauftragte Maklerbüro hatte das alte Haus im Exposé als "aufwendig saniertes Einfamilienhaus" und "vollständig renoviert" beschrieben. Das Ehepaar A hatte es besichtigt und im März 2015 für 248.500 Euro gekauft — unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Feuchtigkeitsschäden im Keller waren den Käufern bei der Besichtigung nicht aufgefallen.

Kaum waren sie eingezogen, bemerkten sie nach jedem Regen einen muffig-modrigen Geruch im Haus, der seinen Ursprung im Keller hatte. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass die Kellerwände durchfeuchtet waren und immer neues Wasser eindrang. Entsprechend dem im Baujahr 1914 üblichen technischen Standard waren die Wände nicht ausreichend abgedichtet. Die Eheleute A verlangten von der Verkäuferin Schadenersatz für die Sanierungskosten.

Während das Landgericht fand, die Verkäuferin habe vor dem Besichtigungstermin tagelang gelüftet und den Schaden arglistig verschwiegen, verneinte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Sachmangel des Gebäudes: Bei einem Haus dieses Alters sei Feuchtigkeit eine übliche Erscheinung, etwas Besseres könne man nicht erwarten. Das Landgericht hatte den Käufern Recht gegeben, doch das OLG wies deren Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG auf (V ZR 4/19). Es habe sich mit der Aussage der Käufer nicht befasst, dass von Anfang an Modergeruch durchs Treppenhaus gezogen sei. Besucher hätten ihn schon beim Öffnen der Tür wahrgenommen. Diese Behauptung habe das OLG wohl für wenig fundiert gehalten. Darauf hätte es die Kläger dann aber vor der Verhandlung hinweisen müssen. So hätten sie die Möglichkeit gehabt, ihren Vortrag zu ergänzen und zu belegen. Dass das OLG diesen Hinweis unterließ, sei ein Verfahrensfehler.

Es sei zwar richtig, dass bei Altbauten nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel darstelle, betonten die Bundesrichter. Da Kellerabdichtungen früher nicht üblich waren, komme es auf die Umstände im Einzelfall an: Wurde das Haus als "saniert" verkauft? Dient der Keller zu Wohnzwecken? Wie stark sind die Feuchtigkeitsschäden und war dieser Zustand bei der Besichtigung erkennbar?

Dennoch dürfte im konkreten Fall ein Sachmangel vorliegen — wenn die Schilderung der Käufer zutreffe, dass bei jedem Regen modrig-feuchter Geruch durchs ganze Haus ziehe. So ein Zustand sei unzumutbar, auch wenn die Kellerwände aus dem Jahr 1914 stammten und dem damaligen Baustandard entsprächen. Das OLG müsse die Sache mit dem Geruch aufklären und über den Fall erneut entscheiden.

Straftäter unbefristet in die Psychiatrie eingewiesen

Heilung des Straftäters ist nur "erwünschter Nebenzweck", vorrangig ist der Schutz der Allgemeinheit

Ein Straftäter, der wegen Totschlags verurteilt worden war, wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Diese Anordnung sollte unbefristet gelten. Nach drei Jahren und vier Monaten versuchte der Mann, seine Entlassung gerichtlich zu erzwingen. Seine Klage stützte er auf das Argument, Ärzte und Psychologen hätten dargelegt, dass eine Therapie bei ihm auch in Zukunft keinen Erfolg haben werde.

Das Oberlandesgericht Hamburg lehnte es ab, ihn zu entlassen (2 Ws 99/95). Dass das Störungsbild des Straftäters durch therapeutische Einflussnahme grundlegend verändert werden könne, sei zwar nicht zu erwarten. Dass man ihn wahrscheinlich nicht heilen könne, stehe der Unterbringung in einer psychiatrischen Heilanstalt aber nicht entgegen.

Bei Straftätern sei nämlich der therapeutische Erfolg - Besserung oder Heilung der psychischen Störung - nur ein "erwünschter Nebenzweck". Vorrangig gehe es bei der Einweisung in die Psychiatrie darum, die Allgemeinheit vor weiteren kriminellen Taten des Straftäters zu schützen.

Patientenwitwe wirft der Klinik Hygienemängel vor

Wie detailliert müssen Kläger im Arzthaftungsprozess Mängel darlegen?

Der Hausarzt hatte den Patienten mit Spritzen gegen Hüftschmerzen behandelt. Als der Mann danach über Bauchschmerzen klagte, wies ihn der Hausarzt ins Krankenhaus ein. Hier fahndeten die Mediziner zunächst vergeblich nach deren Ursache. Wegen Verdachts auf Lungenentzündung und Harnwegsinfekt wurde der Patient schließlich auf der Intensivstation behandelt. Während man ihn in ein künstliches Koma versetzte, stellte das Labor in seinen Blutkulturen Pilze und bakterielle Entzündungen fest: Staphylococcus aureus und viele andere Bakterien fanden sich da.

Nach zwei Monaten in der Klinik starb der Patient. Vom Klinikbetreiber verlangte die Witwe Entschädigung und warf ihm Verstöße gegen die Hygiene vor: Auch wenn sich ihr Mann vermutlich schon durch die Spritzen mit Bakterien infiziert habe — ohne Hygienemängel in der Klinik hätte er sich dort nicht zusätzlich eine Vielzahl aggressiver Keime zugezogen. Die so ausgelösten Entzündungen hätten zu seinem Tod beigetragen.

Die Klage der Witwe gegen die Klinik wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit der Begründung abgewiesen, sie habe ihren pauschalen Vorwurf mangelnder hygienischer Verhältnisse in der Klinik nicht mit konkreten, nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen belegt. Damit war der Bundesgerichtshof (BGH) nicht einverstanden: Da habe das OLG die Anforderungen an den Klagevortrag im Arzthaftungsprozess überspannt (VI ZR 12/17).

Grundsätzlich müsse die Patientenseite — hier: die Witwe — im Prozess Umstände anführen, die die Vermutung erlaubten, dass sich ein Arzt bzw. eine Klinik fehlerhaft verhalten hätten. Mehr könne man nicht erwarten. Patienten und ihre Angehörigen hätten keine genaue Kenntnis medizinischer Vorgänge. Ihnen fehle das Fachwissen, um den Konfliktstoff zu erfassen und aufzuklären. Sie seien auch nicht verpflichtet, sich für den Prozess dieses Fachwissen anzueignen.

Dagegen wisse der Prozessgegner über alle wesentlichen Tatsachen Bescheid und sei in der Lage, den Sachverhalt aufzuklären. Die Klinikleitung kenne die möglichen Infektionsquellen (verunreinigte Instrumente, andere Patienten etc.) und wisse, was sie zur Vorbeugung unternommen habe. Sie hätte also, um den Vorwurf der Witwe zu entkräften, konkret zu ihren Hygienemaßnahmen und vor allem zum Infektionsschutz auf der Intensivstation vortragen müssen.

Das bedeute: Sie müsse Desinfektions- und Reinigungspläne vorlegen, ebenso Bestimmungen des Hygieneplans und einschlägige Hausanordnungen. Mit dieser Leitlinie verwies der BGH den Rechtsstreit ans OLG zurück.

Vermieter verhält sich widersprüchlich

Nach Räumungsklagen fordert ein Vermieter von der Mieterin, die Kündigungsfrist einzuhalten

2014 hatte der Mann die Eigentumswohnung gekauft. Zwei Jahre später startete er den ersten Versuch, die alte Mieterin loszuwerden, die seit 1978 in der Wohnung lebte. Doch das Amtsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und wies seine Räumungsklage ab. 2017 kündigte der Vermieter erneut fristlos, gestützt auf andere Gründe.

Über diesen Streit war noch nicht entschieden, als im Mai 2018 die Mieterin selbst kündigte. Die erste Reaktion des Vermieters: Damit sei nun das Mietverhältnis beendet, erklärte er schriftlich. Doch am nächsten Tag überlegte er es sich wieder anders: Die fristlose Kündigung der Mieterin sei unwirksam, meinte er jetzt. Sie müsse bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. August 2018 Miete zahlen.

Dazu sei die Frau nicht verpflichtet, entschied das Landgericht Stuttgart (4 S 233/18). Es sei widersprüchlich und unzulässig, wenn der Vermieter, der zuvor fristlose Kündigungen ausgesprochen und die Mieterin auf Räumung verklagt habe, nun von ihr verlange, die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten und bis zu deren Ablauf Miete zu zahlen.

Diese Forderung sei mit seinem früheren Verhalten sachlich unvereinbar und missbrauche das Recht. Das gelte unabhängig davon, ob seine vorherigen Klagen berechtigt gewesen seien oder nicht. Zwei Jahre lang habe er alles Mögliche unternommen, um das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Daher habe die Frau darauf vertrauen dürfen, dass er sie aus dem Mietvertrag entlassen werde, wenn sie nun freiwillig ausziehe.

Dämmung und Schimmel

Kurzartikel

Ist die Ursache für Schimmelflecken in der Mietwohnung nicht aufzuklären, geht dies zu Lasten des Vermieters. Steht bereits fest, dass die Bausubstanz des Gebäudes schlecht gedämmt ist, muss das Gericht nicht per Gutachten klären lassen, ob der Mieter die Räume unzureichend gelüftet hat. Dann spricht der äußere Anschein dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die mangelhafte Dämmung der Fassaden zurückzuführen sind.

Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers

Bundesverfassungsgericht rüffelt ein Amtsgericht wegen krass falscher Rechtsanwendung

Das gibt’s auch nicht alle Tage: Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit den Kosten eines Mietwagens und kritisierte das Urteil eines Amtsgerichts als eklatante Verletzung des "Grundrechts auf richterliches Gehör".

Bei einem Verkehrsunfall war das Auto von Herrn X beschädigt worden und musste in die Werkstatt. Von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers verlangte er auch 316 Euro Schadenersatz für Mietwagenkosten. Diesen Betrag müsse sie nicht übernehmen, erklärte die Versicherung: Herr X habe für vier Tage ein Auto gemietet und in dieser Zeit nur 67 km zurückgelegt. Wer täglich nur 16,75 km fahre, der könne öffentliche Verkehrsmittel benützen.

Das Amtsgericht Braunschweig forderte Herrn X auf, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Das erfolgte nicht. Doch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Anwalt des Unfallgeschädigten, Herr X müsse täglich um 5:45 Uhr zur Arbeit fahren. Aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung des kleinen Wohnorts bestehe keine Möglichkeit, ohne Auto den Arbeitsplatz zu erreichen. Das könne unter anderem die Ehefrau bezeugen.

Diesen Beweis habe der Anwalt zu spät angeboten, fand das Amtsgericht: Vor dem Verhandlungstermin habe er zur geringen Fahrleistung nichts vorgetragen. Jetzt würde eine neue Beweisaufnahme (sprich: die Anhörung der Ehefrau oder anderer Zeugen) das Verfahren verzögern. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht die Klage des Herrn X ab, soweit sie die Mietwagenkosten betraf.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung blieb erfolglos. Deshalb erhob der Autofahrer schließlich Verfassungsbeschwerde und rügte, das Amtsgericht habe ihm "rechtliches Gehör" verweigert. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht: Die Verfassungsbeschwerde sei begründet: Dass das Amtsgericht das Beweisangebot des Unfallgeschädigten zurückwies, sei offensichtlich rechtswidrig (1 BvR 1155/18).

Das Grundgesetz verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Sachvortrag der Parteien, inklusive aller wichtigen Beweisanträge, müssten berücksichtigt werden. Im konkreten Fall hätte das Amtsgericht auf das Beweisangebot durch eine Zeugenaussage eingehen müssen. Denn es sei wahrscheinlich, dass der Sachverhalt aufgrund dieser Aussage anders zu beurteilen sei.

Autofahrer beleidigt Polizisten

Hängt eine Straftat eng mit einer Ordnungswidrigkeit zusammen, wird der Verkehrssünder nur einmal bestraft

Kurz vor Mitternacht bemerkte eine Berliner Polizeistreife einen Autofahrer, der während der Fahrt mit der rechten Hand auf einem Smartphone herumtippte. Das verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a) und ist eine Ordnungswidrigkeit. Als der Mann von den Beamten gestoppt wurde, zeigte er nicht die geringste Einsicht. Vielmehr blaffte er einen der Polizisten an: "Halts Maul, schrei nicht so und verpiss Dich!"

Der Auftritt brachte dem Verkehrssünder zusätzlich eine Anzeige wegen Beleidigung ein. Für diese Straftat wurde er vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe verdonnert. In einem zweiten Verfahren verurteilte das Amtsgericht den Autofahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zur Zahlung von 160 Euro Bußgeld.

Gegen das Bußgeld legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein: Laut Artikel 103 Grundgesetz dürfe niemand wegen derselben Tat zwei Mal bestraft werden.

Auch das Kammergericht in Berlin ging hier von "Tatidentität" aus und ersparte dem Mann die 160 Euro (3 Ws (B) 250/18). Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit betreffe dieselbe Tat, weil die Ordnungswidrigkeit und die Beleidigung sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft seien.

Denn die Polizeikontrolle wegen des Verkehrsverstoßes habe unmittelbar das Vergehen Beamtenbeleidigung ausgelöst. Über diese Straftat habe das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. Daher könne diese Tat nicht auch noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt und sanktioniert werden.

Berufungsfrist versäumt

Rechtsanwalt stolpert über unterschiedliche Feiertags-Bestimmungen der Länder

Jeder Jurist weiß: Fällt das Ende einer Frist laut Kalender auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet sie tatsächlich erst am nächsten Werktag. Diese Vorschrift klingt klar und eindeutig. Dennoch hatte ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen damit so seine Probleme. Er legte für einen Mandanten gegen ein abschlägiges Urteil des Landessozialgerichts in Essen Beschwerde ein.

Das Schreiben, in dem er den Standpunkt des Mandanten begründete, ging am 2. November beim Bundessozialgericht in Kassel ein. Die Frist endete am 1. November, also an Allerheiligen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass damit die Beschwerde zu spät kam (2 BU 184/94). Damit war der Rechtsstreit endgültig verloren.

In den 16 Bundesländern gelten bekanntlich verschiedene Feiertags-Regelungen. Der christliche Feiertag Allerheiligen ist zwar in der Heimat des Anwalts (Nordrhein-Westfalen) gesetzlich geschützt, nicht jedoch in Hessen, wo das BSG seinen Sitz hat. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist sei, ob der betreffende Tag auch in dem Bundesland des entscheidenden Gerichts ein gesetzlicher Feiertag sei, erklärte das BSG.

Private Kranken- und Pflegezusatzversicherung einer Betreuten gekündigt

Ist der Versicherungsfall bereits absehbar, handelt die Berufsbetreuerin mit der Kündigung pflichtwidrig

Die Berufsbetreuerin sollte sich im gerichtlichen Auftrag um die finanziellen und gesundheitlichen Belange einer älteren Frau kümmern. Die Betreute hatte eine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Wegen finanzieller Probleme konnte sie die Beiträge dafür kaum noch zahlen. Im Sommer 2016 kündigte deshalb die Berufsbetreuerin die Versicherungen, um diese Zusatzkosten abzubauen. Über die gesetzliche Krankenkasse sei ihr Schützling ja ausreichend abgesichert, meinte sie.

Doch zu diesem Zeitpunkt war bereits absehbar, was wenig später dann auch tatsächlich eintrat: Die Betreute wurde pflegebedürftig. Da nun aber die Zusatzversicherungen nicht mehr einspringen mussten, entgingen der Betreuten Leistungen in Höhe von 18.000 Euro. Sie warf der Betreuerin vor, ihre Pflichten verletzt zu haben. Bei Gericht beantragte die Frau Prozesskostenhilfe für eine Schadenersatzklage gegen ihre Betreuerin.

Das Landgericht lehnte die Prozesskostenhilfe ab. Diese Klage würde sowieso abgewiesen, meinte das Gericht: Die Verträge zu kündigen, sei angesichts des finanziellen Engpasses nicht pflichtwidrig, sondern vernünftig gewesen. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz schätzte die Erfolgsaussichten einer Klage anders ein und bewilligte die Prozesskostenhilfe (4 W 79/18). Hier könnte durchaus Anspruch auf Schadenersatz bestehen, fand das OLG.

Angesichts des Gesundheitszustandes der Betreuten sei es für die Betreuerin vorhersehbar gewesen, dass der Versicherungsfall bevorstand. Dadurch hätte die Betreute erhebliche Einnahmen erhalten. Die Tatsache, dass die Seniorin mit ihren finanziellen Mitteln die Beiträge nicht mehr aufbringen konnte, rechtfertige es unter diesen Umständen nicht, die Zusatzversicherungen zu kündigen. Denn mit dem Eintritt des Versicherungsfalles wäre die Betreute gemäß den Versicherungsbedingungen auch von der Beitragszahlung befreit worden.

Dass die Seniorin gesetzlich versichert war, ändere nichts daran, dass die Betreuerin hier pflichtwidrig gehandelt habe. Nachvollziehbar sei, dass sie die erheblichen monatlichen Zusatzkosten vermeiden wollte. Die Betreuerin habe aber offenbar nicht geprüft, ob der Verlust der Leistungen aus den Zusatzversicherungen möglicherweise finanziell nachteiliger sein könnte als der Vorteil, sich die monatlichen Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu ersparen. So eine Risikoabwägung gehöre zu den Pflichten einer Betreuerin.

Bissiger Hund und falsche Zeugenaussage

Junge wird von einem Boxermischling gebissen, den die Tierhalterin nicht angeleint hatte

Der 64 Kilo schwere Boxermischling hatte schon 2015 einmal ein Kind gebissen, da war der Hund erst neun Monate alt. Damals hatte die Hundehalterin, eine Münchener Kindergartenhelferin, beim Kreisverwaltungsreferat behauptet, das Kind habe vorher mit dem Rucksack auf das Tier eingeschlagen. Die Behörde gab ihr auf, den Hund in unübersichtlichem Gelände nur an der kurzen Leine auszuführen.

Daran hielt sich die 32-Jährige nicht. Auch im Herbst 2017 war der Boxer nicht angeleint, als die Frau mit ihm und einem Bekannten spazieren ging. Als die Gruppe an einer mit Büschen bewachsenen Wiese vorbeikam, sprang das Tier plötzlich durchs Gebüsch auf einen spielenden Jungen zu und biss ihn in den Oberschenkel. Der 13-Jährige musste fünf Tage in einer Klinik behandelt werden, hat nun Angst vor Hunden und zwei punktförmige Narben am Bein.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Hundehalterin zahlte dem Jungen 2.000 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht musste sich die Frau wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten und behauptete wahrheitswidrig, sie habe den Hund an der Leine geführt: Er habe sich unversehens losgerissen. Vor der Verhandlung hatte die Hundehalterin den Bekannten gebeten, vor Gericht ihre falsche Version des Vorfalls zu bestätigen. Denn sie befürchtete, man könnte ihr wegen der zweiten Attacke auf ein Kind den Hund wegnehmen.

Tatsächlich sagte der Bekannte zuerst aus, der angeleinte Hund habe sich losgerissen. Als der Richter eindringlich auf die Folgen eines Meineids hinwies, korrigierte der Zeuge aber seine Aussage. Die Frau wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt und obendrein ein weiteres Mal angeklagt — wegen Anstiftung zur Falschaussage.

Diesmal brummte ihr das Amtsgericht München eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit auf (813 Ds 274 Js 193453/18). Die Strafe werde zur Bewährung ausgesetzt, so die Richterin. Erstens, weil die Angeklagte gestanden und echte Reue gezeigt habe. Sie habe aus Angst gehandelt, den Hund wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang zu verlieren.

Zweitens habe sich die Frau zwar schon einige Bagatelldelikte geleistet und dafür kleinere Geldstrafen "kassiert", aber noch nie eine Freiheitsstrafe. Drittens sei ihre Sozialprognose positiv: Die Hundehalterin habe derzeit Arbeit und eine Ausbildungsstelle in Aussicht.

Gerichtsvollzieher pfändet die Stereoanlage

Ein Fernseher ist für die "Grundversorgung an Unterhaltung und Information" ausreichend

Ein Mann konnte seine Schulden nicht zurückzahlen. Der Gerichtsvollzieher pfändete daher unter anderem seine Stereoanlage samt CD-Player und Kassettenrecorder. Dagegen erhob der Mann gerichtliche Beschwerde, die jedoch beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim scheiterte (2 S 907/95).

Die Stereoanlage dürfe gepfändet werden, auch wenn sie das einzige Radio des Haushalts enthalte, so der VGH. Zwar müsse immer sichergestellt sein, dass der säumige Schuldner eine Mindestausstattung mit technischen Geräten behalte. Zu einem solchen Mindeststandard könnten ein Rundfunkgerät oder auch ein Fernsehgerät gehören.

Geräte, die unentbehrlich seien, um die Beziehung zur Umwelt aufrechtzuerhalten, am kulturellen Leben teilzunehmen oder sich über das Zeitgeschehen zu informieren, dürften grundsätzlich nicht gepfändet werden. Die "Grundversorgung" des Mannes an Unterhaltung und Information sei aber in diesem Fall gewährleistet, weil er seinen Fernseher behalten habe. Der Gerichtsvollzieher habe also korrekt gehandelt.

Karlsruhe frischt Gedächtnis der Strafrichter auf

Schweigen darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen

Mehrere Angeklagte wurden wegen Rauschgifthandels verurteilt, weil man in ihrem Auto Haschisch gefunden hatte. Im Urteil wurde ihnen strafverschärfend zur Last gelegt, dass sie "während der längere Zeit andauernden Untersuchung ihres Fahrzeugs in keiner Weise darauf hingewiesen haben, mit dem Haschisch nichts zu tun zu haben".

Gegen die Strafen wehrten sich die Verurteilten vergeblich durch alle Instanzen. Sie beriefen sich auch darauf, dass die Strafrichter das beharrliche Schweigen zu den Vorwürfen nicht zu ihrem Nachteil hätten auslegen dürfen. Erst als sie gegen das Strafurteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, drangen sie mit diesem Argument durch (2 BvR 326/92).

Laut Grundgesetz habe jeder Beschuldigte das Recht zu schweigen, betonte das oberste Gericht. Niemand müsse sich selbst belasten. Dieses aus der Menschenwürde abgeleitete Recht wäre "illusorisch", müsste ein Angeklagter befürchten, dass sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung vom Gericht zu seinem Nachteil verwendet würde. Soweit das beim Strafmaß eine Rolle gespielt habe, müsse die Vorinstanz dies korrigieren.

Smartphone-Verbot für Achtjährige?

Per Verbot darf sich ein Familiengericht nur einmischen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist

Getrennt lebende Ehepartner stritten darum, bei wem die achtjährige Tochter wohnen sollte. Während des Verfahrens wurde natürlich auch das Kind angehört. Dabei kam unter anderem zur Sprache, dass das Mädchen ein eigenes Smartphone besaß und auch über Geräte der Mutter freien Internetzugang hatte. Das Familiengericht übertrug der Mutter das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

Zugleich trug es ihr auf, dem Kind feste Regeln für die Mediennutzung zu geben. Für die im Haushalt verfügbaren Geräte (Fernseher, Computer, Tablet, Spielkonsole) sollte sie verbindliche Nutzungszeiten und Inhalte festlegen und dem Gericht mitteilen. Darüber hinaus sollte sie dem Kind das eigene Smartphone entziehen. Diese Auflagen sollten bis zum zwölften Geburtstag der Tochter gelten.

Dagegen legten die Mutter und der Verfahrensbeistand des Kindes Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob die Auflagen auf (2 UF 41/18). Ein Familiengericht dürfe nicht vorbeugend in die Erziehung der Eltern eingreifen, erklärte das OLG. Ein Eingriff in das Elternrecht sei nur gerechtfertigt, wenn feststehe, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei — die bloße Möglichkeit eines Schadens reiche für so eine Maßnahme nicht aus.

Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten z.B. über YouTube könne schädliche Wirkungen haben. Gleiches gelte aber für Spiele mit verstörenden Inhalten oder für die Verwendung von WhatsApp, denn da könnten Kinder als Empfänger unerwünschter Nachrichten betroffen sein. Dass die Nutzung von Medien allgemein mit Risiken verbunden sei, begründe noch keine konkrete Gefahr für das Wohlergehen der Achtjährigen.

Allein der Besitz eines Smartphones bzw. der problemlose Zugang zum Internet rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Mutter ihr Kind schädige. Eltern müssten Maßstäbe für die Mediennutzung eigenverantwortlich festlegen und das Tun ihrer Kinder pädagogisch begleiten. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Staates, die bestmögliche Erziehung zu gewährleisten, sondern die der Eltern.

Münchner Thujen-Streit

Nachbar wehrt sich gegen den Rückschnitt der Grenz-Pflanzen auf zwei Meter

Der Streit um die Thujen am Zaun zwischen zwei Grundstücken in München-Aubing zog sich schon eine Weile hin: Die Nachbarn verhandelten nur noch über Anwälte. Im Herbst 2016 meldete sich der Anwalt von Hausbesitzerin A wieder bei den Nachbarn B, um den Rückschnitt der Thujen anzumahnen. Denn die Grünpflanzen an der Grundstücksgrenze waren längst über zwei Meter hoch gewachsen.

Herr B antwortete, die erforderlichen Maßnahmen werde er im Frühjahr 2017 durchführen. Im Frühling tat sich nichts. Im Sommer schrieb Herr B, er werde die Thujen nicht zurückschneiden, denn mittlerweile sei der Anspruch der Nachbarn verjährt. Daraufhin beantragte Frau A ein Schlichtungsverfahren.

Beim Notar einigten sich die Nachbarn darauf, dass Herr B die Pflanzen auf eine Höhe von zwei Meter stutzen und die Höhe künftig gleich bleiben sollte. Der Notar beurkundete die Einigung, die Kontrahenten unterschrieben sie jedoch nicht. Herr B erklärte anschließend, er werde sich nicht an die Vereinbarung halten, weil sie "nicht formwirksam zustande gekommen" sei. Nun zog Frau A vor Gericht, um den Rückschnitt durchzusetzen.

Wieder wandte Nachbar B ein, ihr Anspruch sei verjährt. Außerdem könne der Rückschnitt die Pflanzen zerstören, beeinträchtige die dort nistenden Vögel und sei überhaupt nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwischen März und Ende September unzulässig.

Das Amtsgericht München entschied den Thujen-Streit zu Gunsten von Frau A (242 C 24651/17). Wenn Sträucher oder Hecken nahe an der Grundstücksgrenze ständen (weniger als zwei Meter entfernt), dürften sie nicht über zwei Meter hoch wachsen. Frau A könne daher den Rückschnitt verlangen.

Dieser Anspruch verjähre erst nach fünf Jahren, genauer: fünf Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem die Grenz-Pflanzen erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten. Diese Frist sei hier noch nicht abgelaufen. Denn Herr B habe mit seiner Antwort im Herbst 2016 den Anspruch der Nachbarn im Prinzip anerkannt und den Rückschnitt zugesagt. Damit beginne die Verjährungsfrist von neuem. Das Ehepaar A habe darauf vertrauen dürfen, dass er seine Zusage einhielt.

Ob beim Rückschnitt die Thujen beschädigt werden könnten, spiele jetzt keine Rolle mehr. Herr B und seine Frau hätten sie ohne weiteres durch stetigen, schonenden Rückschnitt auf die zulässige Höhe stutzen können. Werde jetzt infolge ihrer hartnäckigen Verweigerungshaltung ein radikaler Rückschnitt notwendig, müssten sie dieses Risiko tragen. An ihrer Verpflichtung gegenüber den Nachbarn A änderten auch die Vorschriften des Naturschutzgesetzes nichts. Beides unter einen Hut zu bringen, sei allein die Aufgabe der Hausbesitzer B.

Zahnarzt-Fehler?

Eine private Krankenversicherung darf Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler hinweisen

Eine privat krankenversicherte Frau hatte sich ein Zahnimplantat einsetzen lassen. Als sie die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung einreichte, erlebte sie eine böse Überraschung. Die Kostenübernahme wurde mit der Begründung abgelehnt, die Röntgenaufnahmen zeigten, dass der Zahnarzt den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten.

Die Patientin klagte daraufhin auf Übernahme der Behandlungskosten. Auch der Zahnarzt zog vor Gericht und verlangte, der Versicherung diese ehrenrührige Behauptung zu verbieten. Sie sei offenkundig falsch, beschädige seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Unterlassungsklage des Zahnmediziners ab (5 U 26/18).

Der Rechtsstreit über die Erstattung der Behandlungskosten sei noch nicht beendet, so das OLG. In diesem Verfahren sei zu klären, ob die Kritik der privaten Krankenversicherung zutreffe. Würde man jetzt die Kritik verbieten und so das Recht der Krankenversicherung einschränken, ihren Standpunkt in dieser Sache zu äußern, würde man auf diesen Rechtsstreit Einfluss nehmen und dessen Ergebnis unzulässig vorwegnehmen.

Krankenversicherungen seien gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war. Bestandteil dieser Prüfung könne es unter Umständen auch sein, die Richtigkeit der Behandlung zu kontrollieren. Wenn der Versicherer — medizinisch beraten — dabei zu dem Schluss komme, dass möglicherweise ein Behandlungsfehler des Arztes vorliege, dürfe er die Patienten darauf aufmerksam machen.

Schließlich gehe es hier nicht um eine Vermutung sozusagen "ins Blaue hinein", die von vornherein abwegig war. Zudem habe die Krankenversicherung ihren Verdacht nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert. Die Reputation des Arztes stehe also keineswegs auf dem Spiel.

Mit dem Auto in die Fußgängerzone

Anwalt muss Bußgeld zahlen: Das Abholen von Post zählt nicht zum "Lieferverkehr"

In einer Postfiliale hatte der Anwalt sein Postfach mit Anwaltspost geleert. Das Problem: Die Filiale lag in der Fußgängerzone, trotzdem war der Mann mit dem Mercedes vorgefahren. Deshalb verpasste ihm die Politesse einen Strafzettel. Gegen das Bußgeld von 30 Euro wehrte sich der Anwalt mit dem Verweis auf ein Verkehrsschild in der Fußgängerzone: "Lieferverkehr frei".

Damit scheiterte er beim Amtsgericht Leverkusen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte die Geldstrafe (III-1 RBs 113/18). Nach allgemeinem Sprachverständnis sei mit Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint, stellte das OLG fest. Das Abholen von Briefen sei kein Lieferverkehr.

Fußgängerzonen sollten es Fußgängern ermöglichen, sich dort prinzipiell ungestört von Kraftfahrzeugen aufzuhalten und zu bewegen. Ausnahmen vom Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art müssten sich da in engen Grenzen halten. Gewerbetreibende dürften notwendige Lieferungen ausführen. Die Ausnahmeregelung dürfe aber nicht dazu missbraucht werden, "Allerweltsgeschäfte" mit dem Auto zu erledigen.

Manche Fehler darf das Finanzamt nicht korrigieren

Finanzbeamter verglich Angaben der Arbeitnehmerin nicht mit "gemailten" Lohndaten der Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin wechselte 2011 den Arbeitgeber. Sie war zunächst bei der X-GmbH und später bei der Y-GmbH beschäftigt. Den Lohn aus beiden Arbeitsverhältnissen gab sie bei ihrer — in Papierform eingereichten — Einkommensteuererklärung richtig an. Der Sachbearbeiter im Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid aber nur den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y-GmbH.

Der Grund für den Fehler: Die X-GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die Lohndaten für die Arbeitnehmerin noch nicht zugesandt. Und der Finanzbeamte glich die elektronisch übermittelten Daten nicht mit den Angaben der Steuerzahlerin ab. Erst nachdem der Steuerbescheid schon verschickt war, kamen die Lohndaten der X-GmbH bei der Finanzbehörde an.

Das Einkommen der Arbeitnehmerin war im Steuerbescheid also zu niedrig angesetzt. Eilig erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, gegen den die Frau erfolglos Einspruch einlegte. Die Behörde berief sich auf eine Vorschrift, nach der sie klare Fehler (Schreibfehler, Rechenfehler) beim Erlass eines Verwaltungsakts korrigieren darf.

Um einen offenkundigen Rechenfehler gehe es hier nicht, fand der Bundesfinanzhof (VI R 41/16). Die Steuererklärung der Arbeitnehmerin sei korrekt gewesen. Doch der Sachbearbeiter habe ihre Angaben ignoriert und sich nur auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten verlassen. Wenn er aus diesem Grund den Arbeitslohn falsch erfasse, liege kein mechanisches Versehen vor, sondern ein Ermittlungsfehler.

So einen Fehler dürfe das Finanzamt nicht nachträglich berichtigen. Wenn infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst werde, gelte schließlich dasselbe Prinzip. Bemerkten Steuerpflichtige so einen Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, könnten sie auch keine Korrektur mehr verlangen.