Pferdezüchter X suchte per Zeitungsanzeige ein landwirtschaftliches Grundstück für die Ponyhaltung. Diese Anzeige las ein Makler, der von der Eigentümerin beauftragt war, ein landwirtschaftliches Objekt zu verkaufen. Er kontaktierte Herrn X, die Parteien trafen sich zu Vertragsverhandlungen. Sie unterschrieben sogar einen Zettel des Maklers mit einem Kaufpreis von 325.000 Euro. Allerdings blieben einige Streitpunkte offen.
Bei dem Treffen hatte der Makler auch erwähnt, er kenne einen Notar, den müsse man jetzt hinzuziehen. Danach rief er den Notar an und bat ihn, einen Kaufvertrag zu entwerfen. Als das Grundstücksgeschäft platzte, wurde um 1.658 Euro gestritten, die der Notar für den Vertragsentwurf verlangte. Nicht Herr X, sondern der Makler muss die Gebühr bezahlen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (15 W 367/15).
Bei einem Grundstückskauf müsse der Käufer die notariellen Beurkundungskosten tragen, doch hier sei ja kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Gebühr für den Vertragsentwurf müsste Herr X nur übernehmen, wenn er den Notar selbst beauftragt hätte. Das habe jedoch der Makler getan. Der Kaufinteressent sei zwar damit einverstanden gewesen. X habe aber keineswegs damit rechnen müssen, dass der Makler diesen Auftrag in seinem Namen und auf seine Rechnung erteilte.
Maklerhonorar sei abhängig vom Erfolg: Während der Vertragsverhandlungen — solange das Geschäft nicht abgeschlossen sei — dürften Kaufinteressenten erst einmal davon ausgehen, dass Leistungen des Maklers für sie nichts kosteten. Allein die Tatsache, dass X die Absicht formuliert habe, das landwirtschaftliche Grundstück zu kaufen, stelle keine Vollmacht für den Makler dar, im Namen des Interessenten einen kostenpflichtigen Vertragsentwurf ausarbeiten zu lassen.
X habe den Auftrag an den Notar als Maklerleistung angesehen. Der Makler hätte hier für Klarheit sorgen sollen: Richtig wäre es gewesen, sich für den Auftrag eine schriftliche Vollmacht geben zu lassen und den Pferdezüchter darauf hinzuweisen, dass die Notarsgebühr auch im Falle des Misserfolgs fällig werde. Und Notare wären gut beraten, wenn sie kooperierenden Grundstücksmaklern diese Regeln genau erläutern würden.