Der Streit um die Thujen am Zaun zwischen zwei Grundstücken in München-Aubing zog sich schon eine Weile hin: Die Nachbarn verhandelten nur noch über Anwälte. Im Herbst 2016 meldete sich der Anwalt von Hausbesitzerin A wieder bei den Nachbarn B, um den Rückschnitt der Thujen anzumahnen. Denn die Grünpflanzen an der Grundstücksgrenze waren längst über zwei Meter hoch gewachsen.
Herr B antwortete, die erforderlichen Maßnahmen werde er im Frühjahr 2017 durchführen. Im Frühling tat sich nichts. Im Sommer schrieb Herr B, er werde die Thujen nicht zurückschneiden, denn mittlerweile sei der Anspruch der Nachbarn verjährt. Daraufhin beantragte Frau A ein Schlichtungsverfahren.
Beim Notar einigten sich die Nachbarn darauf, dass Herr B die Pflanzen auf eine Höhe von zwei Meter stutzen und die Höhe künftig gleich bleiben sollte. Der Notar beurkundete die Einigung, die Kontrahenten unterschrieben sie jedoch nicht. Herr B erklärte anschließend, er werde sich nicht an die Vereinbarung halten, weil sie "nicht formwirksam zustande gekommen" sei. Nun zog Frau A vor Gericht, um den Rückschnitt durchzusetzen.
Wieder wandte Nachbar B ein, ihr Anspruch sei verjährt. Außerdem könne der Rückschnitt die Pflanzen zerstören, beeinträchtige die dort nistenden Vögel und sei überhaupt nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwischen März und Ende September unzulässig.
Das Amtsgericht München entschied den Thujen-Streit zu Gunsten von Frau A (242 C 24651/17). Wenn Sträucher oder Hecken nahe an der Grundstücksgrenze ständen (weniger als zwei Meter entfernt), dürften sie nicht über zwei Meter hoch wachsen. Frau A könne daher den Rückschnitt verlangen.
Dieser Anspruch verjähre erst nach fünf Jahren, genauer: fünf Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem die Grenz-Pflanzen erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten. Diese Frist sei hier noch nicht abgelaufen. Denn Herr B habe mit seiner Antwort im Herbst 2016 den Anspruch der Nachbarn im Prinzip anerkannt und den Rückschnitt zugesagt. Damit beginne die Verjährungsfrist von neuem. Das Ehepaar A habe darauf vertrauen dürfen, dass er seine Zusage einhielt.
Ob beim Rückschnitt die Thujen beschädigt werden könnten, spiele jetzt keine Rolle mehr. Herr B und seine Frau hätten sie ohne weiteres durch stetigen, schonenden Rückschnitt auf die zulässige Höhe stutzen können. Werde jetzt infolge ihrer hartnäckigen Verweigerungshaltung ein radikaler Rückschnitt notwendig, müssten sie dieses Risiko tragen. An ihrer Verpflichtung gegenüber den Nachbarn A änderten auch die Vorschriften des Naturschutzgesetzes nichts. Beides unter einen Hut zu bringen, sei allein die Aufgabe der Hausbesitzer B.