Rechtspflege

Karlsruhe frischt Gedächtnis der Strafrichter auf

Schweigen darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen

Mehrere Angeklagte wurden wegen Rauschgifthandels verurteilt, weil man in ihrem Auto Haschisch gefunden hatte. Im Urteil wurde ihnen strafverschärfend zur Last gelegt, dass sie "während der längere Zeit andauernden Untersuchung ihres Fahrzeugs in keiner Weise darauf hingewiesen haben, mit dem Haschisch nichts zu tun zu haben".

Gegen die Strafen wehrten sich die Verurteilten vergeblich durch alle Instanzen. Sie beriefen sich auch darauf, dass die Strafrichter das beharrliche Schweigen zu den Vorwürfen nicht zu ihrem Nachteil hätten auslegen dürfen. Erst als sie gegen das Strafurteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, drangen sie mit diesem Argument durch (2 BvR 326/92).

Laut Grundgesetz habe jeder Beschuldigte das Recht zu schweigen, betonte das oberste Gericht. Niemand müsse sich selbst belasten. Dieses aus der Menschenwürde abgeleitete Recht wäre "illusorisch", müsste ein Angeklagter befürchten, dass sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung vom Gericht zu seinem Nachteil verwendet würde. Soweit das beim Strafmaß eine Rolle gespielt habe, müsse die Vorinstanz dies korrigieren.

Smartphone-Verbot für Achtjährige?

Per Verbot darf sich ein Familiengericht nur einmischen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist

Getrennt lebende Ehepartner stritten darum, bei wem die achtjährige Tochter wohnen sollte. Während des Verfahrens wurde natürlich auch das Kind angehört. Dabei kam unter anderem zur Sprache, dass das Mädchen ein eigenes Smartphone besaß und auch über Geräte der Mutter freien Internetzugang hatte. Das Familiengericht übertrug der Mutter das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.

Zugleich trug es ihr auf, dem Kind feste Regeln für die Mediennutzung zu geben. Für die im Haushalt verfügbaren Geräte (Fernseher, Computer, Tablet, Spielkonsole) sollte sie verbindliche Nutzungszeiten und Inhalte festlegen und dem Gericht mitteilen. Darüber hinaus sollte sie dem Kind das eigene Smartphone entziehen. Diese Auflagen sollten bis zum zwölften Geburtstag der Tochter gelten.

Dagegen legten die Mutter und der Verfahrensbeistand des Kindes Beschwerde ein: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob die Auflagen auf (2 UF 41/18). Ein Familiengericht dürfe nicht vorbeugend in die Erziehung der Eltern eingreifen, erklärte das OLG. Ein Eingriff in das Elternrecht sei nur gerechtfertigt, wenn feststehe, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei — die bloße Möglichkeit eines Schadens reiche für so eine Maßnahme nicht aus.

Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten z.B. über YouTube könne schädliche Wirkungen haben. Gleiches gelte aber für Spiele mit verstörenden Inhalten oder für die Verwendung von WhatsApp, denn da könnten Kinder als Empfänger unerwünschter Nachrichten betroffen sein. Dass die Nutzung von Medien allgemein mit Risiken verbunden sei, begründe noch keine konkrete Gefahr für das Wohlergehen der Achtjährigen.

Allein der Besitz eines Smartphones bzw. der problemlose Zugang zum Internet rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Mutter ihr Kind schädige. Eltern müssten Maßstäbe für die Mediennutzung eigenverantwortlich festlegen und das Tun ihrer Kinder pädagogisch begleiten. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Staates, die bestmögliche Erziehung zu gewährleisten, sondern die der Eltern.

Münchner Thujen-Streit

Nachbar wehrt sich gegen den Rückschnitt der Grenz-Pflanzen auf zwei Meter

Der Streit um die Thujen am Zaun zwischen zwei Grundstücken in München-Aubing zog sich schon eine Weile hin: Die Nachbarn verhandelten nur noch über Anwälte. Im Herbst 2016 meldete sich der Anwalt von Hausbesitzerin A wieder bei den Nachbarn B, um den Rückschnitt der Thujen anzumahnen. Denn die Grünpflanzen an der Grundstücksgrenze waren längst über zwei Meter hoch gewachsen.

Herr B antwortete, die erforderlichen Maßnahmen werde er im Frühjahr 2017 durchführen. Im Frühling tat sich nichts. Im Sommer schrieb Herr B, er werde die Thujen nicht zurückschneiden, denn mittlerweile sei der Anspruch der Nachbarn verjährt. Daraufhin beantragte Frau A ein Schlichtungsverfahren.

Beim Notar einigten sich die Nachbarn darauf, dass Herr B die Pflanzen auf eine Höhe von zwei Meter stutzen und die Höhe künftig gleich bleiben sollte. Der Notar beurkundete die Einigung, die Kontrahenten unterschrieben sie jedoch nicht. Herr B erklärte anschließend, er werde sich nicht an die Vereinbarung halten, weil sie "nicht formwirksam zustande gekommen" sei. Nun zog Frau A vor Gericht, um den Rückschnitt durchzusetzen.

Wieder wandte Nachbar B ein, ihr Anspruch sei verjährt. Außerdem könne der Rückschnitt die Pflanzen zerstören, beeinträchtige die dort nistenden Vögel und sei überhaupt nach dem Bundesnaturschutzgesetz zwischen März und Ende September unzulässig.

Das Amtsgericht München entschied den Thujen-Streit zu Gunsten von Frau A (242 C 24651/17). Wenn Sträucher oder Hecken nahe an der Grundstücksgrenze ständen (weniger als zwei Meter entfernt), dürften sie nicht über zwei Meter hoch wachsen. Frau A könne daher den Rückschnitt verlangen.

Dieser Anspruch verjähre erst nach fünf Jahren, genauer: fünf Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem die Grenz-Pflanzen erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten. Diese Frist sei hier noch nicht abgelaufen. Denn Herr B habe mit seiner Antwort im Herbst 2016 den Anspruch der Nachbarn im Prinzip anerkannt und den Rückschnitt zugesagt. Damit beginne die Verjährungsfrist von neuem. Das Ehepaar A habe darauf vertrauen dürfen, dass er seine Zusage einhielt.

Ob beim Rückschnitt die Thujen beschädigt werden könnten, spiele jetzt keine Rolle mehr. Herr B und seine Frau hätten sie ohne weiteres durch stetigen, schonenden Rückschnitt auf die zulässige Höhe stutzen können. Werde jetzt infolge ihrer hartnäckigen Verweigerungshaltung ein radikaler Rückschnitt notwendig, müssten sie dieses Risiko tragen. An ihrer Verpflichtung gegenüber den Nachbarn A änderten auch die Vorschriften des Naturschutzgesetzes nichts. Beides unter einen Hut zu bringen, sei allein die Aufgabe der Hausbesitzer B.

Zahnarzt-Fehler?

Eine private Krankenversicherung darf Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler hinweisen

Eine privat krankenversicherte Frau hatte sich ein Zahnimplantat einsetzen lassen. Als sie die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung einreichte, erlebte sie eine böse Überraschung. Die Kostenübernahme wurde mit der Begründung abgelehnt, die Röntgenaufnahmen zeigten, dass der Zahnarzt den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten.

Die Patientin klagte daraufhin auf Übernahme der Behandlungskosten. Auch der Zahnarzt zog vor Gericht und verlangte, der Versicherung diese ehrenrührige Behauptung zu verbieten. Sie sei offenkundig falsch, beschädige seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Unterlassungsklage des Zahnmediziners ab (5 U 26/18).

Der Rechtsstreit über die Erstattung der Behandlungskosten sei noch nicht beendet, so das OLG. In diesem Verfahren sei zu klären, ob die Kritik der privaten Krankenversicherung zutreffe. Würde man jetzt die Kritik verbieten und so das Recht der Krankenversicherung einschränken, ihren Standpunkt in dieser Sache zu äußern, würde man auf diesen Rechtsstreit Einfluss nehmen und dessen Ergebnis unzulässig vorwegnehmen.

Krankenversicherungen seien gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war. Bestandteil dieser Prüfung könne es unter Umständen auch sein, die Richtigkeit der Behandlung zu kontrollieren. Wenn der Versicherer — medizinisch beraten — dabei zu dem Schluss komme, dass möglicherweise ein Behandlungsfehler des Arztes vorliege, dürfe er die Patienten darauf aufmerksam machen.

Schließlich gehe es hier nicht um eine Vermutung sozusagen "ins Blaue hinein", die von vornherein abwegig war. Zudem habe die Krankenversicherung ihren Verdacht nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert. Die Reputation des Arztes stehe also keineswegs auf dem Spiel.

Mit dem Auto in die Fußgängerzone

Anwalt muss Bußgeld zahlen: Das Abholen von Post zählt nicht zum "Lieferverkehr"

In einer Postfiliale hatte der Anwalt sein Postfach mit Anwaltspost geleert. Das Problem: Die Filiale lag in der Fußgängerzone, trotzdem war der Mann mit dem Mercedes vorgefahren. Deshalb verpasste ihm die Politesse einen Strafzettel. Gegen das Bußgeld von 30 Euro wehrte sich der Anwalt mit dem Verweis auf ein Verkehrsschild in der Fußgängerzone: "Lieferverkehr frei".

Damit scheiterte er beim Amtsgericht Leverkusen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte die Geldstrafe (III-1 RBs 113/18). Nach allgemeinem Sprachverständnis sei mit Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint, stellte das OLG fest. Das Abholen von Briefen sei kein Lieferverkehr.

Fußgängerzonen sollten es Fußgängern ermöglichen, sich dort prinzipiell ungestört von Kraftfahrzeugen aufzuhalten und zu bewegen. Ausnahmen vom Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art müssten sich da in engen Grenzen halten. Gewerbetreibende dürften notwendige Lieferungen ausführen. Die Ausnahmeregelung dürfe aber nicht dazu missbraucht werden, "Allerweltsgeschäfte" mit dem Auto zu erledigen.

Manche Fehler darf das Finanzamt nicht korrigieren

Finanzbeamter verglich Angaben der Arbeitnehmerin nicht mit "gemailten" Lohndaten der Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin wechselte 2011 den Arbeitgeber. Sie war zunächst bei der X-GmbH und später bei der Y-GmbH beschäftigt. Den Lohn aus beiden Arbeitsverhältnissen gab sie bei ihrer — in Papierform eingereichten — Einkommensteuererklärung richtig an. Der Sachbearbeiter im Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid aber nur den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y-GmbH.

Der Grund für den Fehler: Die X-GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die Lohndaten für die Arbeitnehmerin noch nicht zugesandt. Und der Finanzbeamte glich die elektronisch übermittelten Daten nicht mit den Angaben der Steuerzahlerin ab. Erst nachdem der Steuerbescheid schon verschickt war, kamen die Lohndaten der X-GmbH bei der Finanzbehörde an.

Das Einkommen der Arbeitnehmerin war im Steuerbescheid also zu niedrig angesetzt. Eilig erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, gegen den die Frau erfolglos Einspruch einlegte. Die Behörde berief sich auf eine Vorschrift, nach der sie klare Fehler (Schreibfehler, Rechenfehler) beim Erlass eines Verwaltungsakts korrigieren darf.

Um einen offenkundigen Rechenfehler gehe es hier nicht, fand der Bundesfinanzhof (VI R 41/16). Die Steuererklärung der Arbeitnehmerin sei korrekt gewesen. Doch der Sachbearbeiter habe ihre Angaben ignoriert und sich nur auf die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten verlassen. Wenn er aus diesem Grund den Arbeitslohn falsch erfasse, liege kein mechanisches Versehen vor, sondern ein Ermittlungsfehler.

So einen Fehler dürfe das Finanzamt nicht nachträglich berichtigen. Wenn infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst werde, gelte schließlich dasselbe Prinzip. Bemerkten Steuerpflichtige so einen Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, könnten sie auch keine Korrektur mehr verlangen.

Schlichtung ist Pflicht!

Kurzartikel

Bei Streit zwischen Nachbarn um Störungen wie z.B. Lärmbelästigung oder Pflanzenüberwuchs müssen Grundstückseigentümer und Wohnungseigentümer zwingend vor einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei einer anerkannten Gütestelle durchführen. Denn eine einvernehmlich getroffene Regelung ist eher geeignet, die soziale Beziehung zwischen den Kontrahenten zu "kitten".

Software-Update für Dieselfahrzeug

Fahrzeugbesitzer dürfen Update nicht aus Gründen der Beweissicherung verweigern

Der Kläger in diesem Rechtsstreit gehört zu den vielen Autokäufern, denen ein Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung angedreht wurde. Nun bekam er es auch noch mit den Behörden zu tun: Das Kraftfahrtbundesamt informierte die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Köln darüber, dass sein Wagen (Dieselmotor der Euro Norm 5) wegen der Abschalt-Software nicht der erteilten Typengenehmigung entsprach.

Die Stadt Köln forderte den Dieselfahrer auf, ein Software-Update durchführen zu lassen. Dagegen klagte der Autobesitzer: Da er überlege, vom Hersteller Schadenersatz zu verlangen, müsse das Fahrzeug aus Beweisgründen so bleiben, wie er es gekauft habe. Daher sei er nicht bereit, ein Update vornehmen zu lassen. Außerdem sei die Luftverschmutzung, die von einem einzelnen Auto ausgehe, nicht konkret messbar.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag des Fahrzeughalters auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Stadt Köln ab (18 L 854/18). Zu Recht verlange die Kommune Mängelbeseitigung, denn der Wagen sei aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in "vorschriftsmäßigem Zustand". Der Fahrzeughalter dürfe sich nicht aus Gründen der Beweissicherung weigern, das Update durchzuführen.

Wenn es ihm darauf angekommen wäre, den aktuellen Zustand seines Dieselfahrzeugs "gerichtsverwertbar" zu dokumentieren, hätte er längst bei Gericht ein "selbständiges Beweissicherungsverfahren" beantragen können. (Dabei stellt ein Gerichtsgutachter den Zustand einer mangelhaften Sache fest, um für einen späteren Prozess Beweise zu sichern.) Um die Gesundheit der Bürger zu schützen, sei es außerdem geboten, jede "vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen".

Baum in der Loggia

Kurzartikel

Ist ein Mieter rechtskräftig dazu verurteilt worden, einen in der Loggia seiner Mietwohnung gepflanzten Ahornbaum mitsamt Erdreich und Wurzeln zu beseitigen, und lehnt dies hartnäckig ab, obwohl ihm der Vermieter obendrein zwei Mal eine Frist dafür gesetzt und im Weigerungsfall die Kündigung angedroht hat, kann der Vermieter fristlos kündigen. Eine so grobe Pflichtverletzung macht es für den Vermieter unzumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Rechthaber kämpft um drei Cent

Verwaltungsgericht: So wird die Justiz für unnütze Zwecke missbraucht!

Wenn es ums Prinzip geht, setzt bei manchen Menschen die Vernunft völlig aus. Ein anschauliches Beispiel: Herr X, der damals noch in Neustadt an der Weinstraße wohnte, hatte 2012 gegen die Stadt ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz angestrengt. Es wurde eingestellt. Fünf Jahre später beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, die Kosten festzusetzen.

Die Kommune müsse Herrn X 2,90 Euro zahlen, berechnete die Urkundsbeamtin des VG. Sofort forderte X die Stadt zur Zahlung auf und setzte ihr dafür eine Frist. Neustadt zahlte — aber auf das Konto der Mutter. Diese Nummer hatte X während des Verfahrens vor fünf Jahren bei Gericht angegeben. Nun beantragte der Mann beim VG, den Betrag von 2,90 Euro zwangsweise einzutreiben, da die Kommune nicht zahle.

Die Kommune schrieb, sie werde den Betrag auf das jetzt von X angegebene Konto weiterleiten. So geschah es auch. Damit gab sich Herr X aber nicht zufrieden: Er forderte die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen und machte eine "noch offene Restforderung" von drei Cent geltend. Das VG Neustadt ließ ihn abblitzen (5 N 200/18.NW).

Wer Rechtsschutz in Anspruch nehme, dürfe Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke missbrauchen, erklärte das VG. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Der Betrag von drei Cent sei so gering, dass es nicht gerechtfertigt sei, dafür ein Gericht einzuspannen.

Gegen Akte öffentlicher Gewalt garantiere das Grundgesetz effektiven Rechtsschutz, das setze aber einen tatsächlichen Bedarf an Rechtsschutz voraus. Das Interesse des Antragstellers am Ausgleich eines Betrags von drei Cent sei jedoch nicht schutzwürdig. Dabei gehe es offenkundig nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens.

Da werden Raser-Träume wahr

Dubioses Geschäftsmodell: Zu schnell fahren und das Fahrverbot mit Internet-Ersatzmann umgehen

Ein Autofahrer hatte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um stolze 58 km/h überschritten. Er wurde erwischt und zu 480 Euro Bußgeld plus Fahrverbot verdonnert. Zu seiner Freude stieß der Verkehrssünder danach im Internet auf ein verlockendes Angebot. "Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie" hieß es auf einer Webseite.

Das ließ sich der Autofahrer nicht zwei Mal sagen. Flugs überwies er 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto und leitete den Anhörungsbogen des Landratsamts an die "Internetbekanntschaft" weiter. Der ebenso windige wie findige "Ersatzmann" gestand auf dem Bogen den Verkehrsverstoß — gab allerdings nicht seinen eigenen Namen an, sondern den Namen einer fiktiven Person.

Daraufhin leitete das Landratsamt ein Bußgeldverfahren gegen die erfundene Person ein. Bis aufgedeckt war, dass sie nicht existierte, war die Angelegenheit bereits verjährt: Der "echte" Raser konnte nun wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr belangt werden. Um ihn nicht einfach so davon kommen zu lassen, klagte die Staatsanwaltschaft den Autofahrer wegen "falscher Verdächtigung" an.

Nach dieser Vorschrift im Strafgesetzbuch wird bestraft, wer mit einem falschen oder "wider besseres Wissen behaupteten" Verdacht ein behördliches Verfahren gegen einen Mitbürger auslöst. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kam jedoch zu dem Schluss, die Vorschrift sei hier nicht anwendbar (4 Rv 25 Ss 982/17). Eine falsche Anschuldigung müsse sich auf eine konkret existierende Person beziehen, doch die im Anhörungsbogen genannte Person existiere real nicht.

Wer eine erfundene Person verdächtige, mache sich nicht strafbar. Das OLG fand kein Vergehen, das es dem Raser hätte anlasten können. Der Unbekannte, der Formular ausfüllte, habe eine Urkunde gefälscht, indem er eine fiktive Person als Verkehrssünder benannte. Das könne man aber nicht dem Autofahrer vorwerfen — denn dem hatte der anonyme Geschäftspartner versprochen, selbst das Fahrverbot auf sich zu nehmen. Ob dieses Internet-Geschäftsmodell Schule macht, bleibt abzuwarten.

Keine Klage per einfacher E-Mail

Kurzartikel

Reicht ein Steuerzahler beim Finanzgericht eine Klage per E-Mail ein, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, ist diese Klage aus Formgründen unwirksam. Klagen sind schriftlich zu erheben. Diese Anforderung ist mit einer einfachen E-Mail ohne elektronische Signatur nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler der E-Mail einen PDF-Anhang beifügt, der eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift enthält.

Beim Jura-Examen durchgefallen

Kurzartikel

Ein Kandidat fiel beim juristischen Staatsexamen durch - bei dieser Prüfung wurden zwei seiner Klausuren objektiv fehlerhaft beurteilt. Dennoch begründet das fahrlässige Verschulden der Prüfer keinen Anspruch des "durchgefallenen" Kandidaten auf Schadenersatz für Verdienstausfall, wenn unabhängige Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die Examensarbeiten bei zutreffender Bewertung ebenfalls nur mit "mangelhaft" benotet worden wären. Der Kandidat hätte also das Examen auch in diesem Fall nicht bestanden.

Mordprozess muss wiederholt werden

Praktikantin hatte rechtswidrig an der vertraulichen Urteilsberatung teilgenommen

Die Richter eines Landgerichts verurteilten einen Mann wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Bei den Beratungen der Richter während der Hauptverhandlung - bei denen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur die Richter, die Rechtsreferendare und die wissenschaftlichen Mitarbeiter anwesend sein dürfen - war auch eine Jurastudentin zugegen, die gerade ihr Ferienpraktikum absolvierte.

Dadurch sah der Verteidiger des Angeklagten die gerichtlichen Verfahrensregeln schwerwiegend verletzt. Seiner Ansicht nach war das Urteil unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen. Er beantragte deshalb, den Prozess unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften zu wiederholen. Der Bundesgerichtshof gab dem Antrag des Verteidigers statt (4 StR 33/95). Die Teilnahme von Jurastudenten an der Beratung des Gerichts sei nicht erlaubt.

Im Interesse des Angeklagten und der Rechtspflege sollten in der vertraulichen Beratung grundsätzlich nur die Richter auf das Urteil Einfluss nehmen können, die auch dazu befugt seien, diese Entscheidung zu treffen. Die Richter sollten in aller Offenheit über die Entscheidung diskutieren können, ohne dass Außenstehende von ihrem Verhalten Kenntnis erlangten oder es gar beeinflussen könnten. Diesem Anliegen widerspräche es, Jurastudenten bei der Urteilsberatung zuzulassen. Sie würden zwar zu Beginn ihrer praktischen Studienzeit förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, Verstöße dagegen könnten aber nicht geahndet werden.

"Freitags ab 13 Uhr geschlossen"

Hängt vor dem Amtsgericht diese "Info", ist eine Verhandlung am Freitag nach 13 Uhr nicht "öffentlich"

An der Eingangstür eines Amtsgerichts befand sich ein Schild mit der Aufschrift: "Bitte beachten sie die Öffnungszeiten. Das Amtsgericht ist freitags ab 13 Uhr geschlossen." An einem Freitag zog sich eine Verhandlung bis etwa 13.35 Uhr hin, in der ein Mann wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde.

Der findige Verteidiger erkannte die Chance: Jeder Bürger müsse Zutritt zu Gerichtsverhandlungen haben und zwar bis zum Ende der jeweiligen Sitzung, wandte er ein. Da dies hier nicht möglich gewesen sei, müsse über den Fall noch einmal entschieden werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken teilte diese Auffassung (1 Ss 183/95). Gerichtsverhandlungen seien prinzipiell öffentlich abzuhalten. Dazu gehöre es auch, dass sich Bürger ohne besondere Schwierigkeiten informieren könnten, wann und wo eine Verhandlung stattfinde.

Das treffe hier nicht zu. Denn bei einem Bürger, der "mit dem Geschäftsablauf bei den Gerichten nicht näher vertraut" sei, erwecke der Hinweis an der Eingangstür des Gebäudes den Eindruck, am Freitag finde ab 13 Uhr keine öffentliche Sitzung mehr statt. Das sei verwirrend und verstoße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Es spiele daher keine Rolle, ob die Tür zum Gericht wirklich nach 13 Uhr verschlossen gewesen sei. Über die Strafe für den Mann müsse nochmals entschieden werden.

Verspätete Beleidigungsklage

Hausverwalter las in der Eigentümerversammlung falsche Anschuldigungen vor

Harmonisch war das Verhältnis der beiden Wohnungseigentümerinnen A und B wohl nie. Der Konflikt erreichte während einer Eigentümerversammlung seinen Höhepunkt: Der Versammlungsleiter — Geschäftsführer der Hausverwaltung — las ein Schreiben der Frau A vor. Darin beschuldigte Frau A den Lebensgefährten von Frau B, sie rüde attackiert zu haben. Herr P wohnt mit Frau B in deren Eigentumswohnung und nahm als ihr Vertreter an der Eigentümerversammlung teil.

Der Inhalt des Schreibens: Sie sei am Abend mit dem Rad in die Tiefgarage gefahren, so Frau A, und habe es kurz vor dem Garagentor von Frau B abgestellt. Da sei Herr P dazu gekommen und habe das Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in ihre Garage geworfen. Er habe sie angeschrien und "mit den schlimmsten Ausdrücken" beschimpft. "Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt …".

Die vorgelesenen Behauptungen waren frei erfunden, wurden jedoch ins Versammlungsprotokoll aufgenommen. Herr P verklagte zunächst Frau A auf Unterlassung, was diese akzeptierte. Seltsamerweise zog er erst Jahre später gegen die Hausverwaltung vor Gericht. Von ihr forderte P, die beleidigenden Anschuldigungen zu unterlassen und den Text aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu entfernen. Der Geschäftsführer habe gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und seine, P’s, Persönlichkeitsrechte verletzt, indem er das verleumderische Schreiben vorgelesen habe.

Mit der Klage habe der Hausbewohner zu lange gewartet, urteilte das Amtsgericht München (213 C 10547/16 (2)). Einen vernünftigen Grund dafür habe P nicht nennen können. Einen aktuellen Anlass für seine Forderungen gebe es auch nicht (z.B. dass der Verwalter die Beschuldigungen wieder "aufgewärmt" hätte). Dass Herr P über Jahre hinweg keine Zeit gefunden habe, sich um diese Angelegenheit zu kümmern, sei nicht nachvollziehbar. Viel Zeit hätte es ihn nicht gekostet, darüber mit seinem Anwalt zu sprechen.

Wenn jemand, der beleidigt oder verleumdet werde, dies widerspruchslos hinnehme und sich darum jahrelang nicht kümmere, erwecke er den Anschein, als sei die Sache erledigt. Und er bringe damit auch objektiv zum Ausdruck, dass ihm das Verbreiten der Beschuldigungen nicht so wichtig war. Nach mehr als einem Jahr bestehe in Bezug auf unwahre und ehrverletzende Behauptungen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Steuererklärung beim "falschen" Finanzamt gelandet

Finanzgericht Köln: Einwurf der Steuererklärung bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist

Zwei Steuerzahler waren mit ihren Steuererklärungen für das Jahr 2009 arg spät dran: Am letzten Tag der Vier-Jahres-Frist — an Silvester 2013 gegen 20 Uhr — warfen sie die Steuererklärungen bei einem Finanzamt ein. Der Haken an der Sache: Diese Behörde war für sie gar nicht zuständig.

Und das zuständige Finanzamt lehnte es ab, die Steuererklärungen zu bearbeiten. Sie seien erst 2014 bei ihm eingegangen, also zu spät. Steuerzahler müssten die Veranlagung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Steuerjahres beantragen. Da ihr Widerspruch gegen den Behördenbescheid zurückgewiesen wurde, erhoben die nachlässigen Steuerzahler schließlich Klage beim Finanzgericht.

Das Finanzgericht Köln gab ihnen Recht (1 K 1637/14 und 1 K 1638/14). Die Abgabe einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist erfolge selbst dann noch rechtzeitig (= fristwahrend), wenn die Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt eingeworfen werde. Dass der Antrag auf Veranlagung beim "richtigen" Finanzamt eingehen müsse, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, meinte das Finanzgericht.

Das Finanzamt müsse daher die Veranlagungen für 2009 durchführen. Da die Finanzverwaltung nach außen hin immer als einheitliche Verwaltung auftrete, könne sie "steuerlich unberatenen Bürgern" nicht die Unzuständigkeit eines bestimmten Finanzamts entgegenhalten. Das wäre widersprüchlich. Auch der Einwurf der Post außerhalb der üblichen Bürozeiten ändere daran nichts. Insoweit müsse man von einem "generellen Empfangs- oder Zugangswillen" der Finanzverwaltung ausgehen. (Die Finanzbehörde legte gegen dieses Urteil Revision ein, der Bundesfinanzhof wird den Rechtsstreit endgültig entscheiden.)

Geldbuße für Videoaufnahmen im Auto

Datenschutz: Nicht jeder darf im "öffentlichen Straßenraum" filmen

Um ihren BMW X1 zu schützen, ließ eine Münchner Geschäftsführerin im Auto zwei Videokameras installieren. Sie zeichneten permanent den Bereich vor und hinter dem Auto auf. Am 11. August 2016 parkte die Frau von 13 Uhr bis 16 Uhr in der Mendelssohnstraße. Während dieser Zeit streifte ein Wagen ihren BMW und ließ deutliche Lackschäden zurück. Sofort brachte die Geschäftsfrau ihre Videoaufzeichnungen als Beweismittel zur Polizei. Doch dieser "Schuss" ging nach hinten los.

Gegen die BMW-Besitzerin wurde nämlich ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil die Videoaufnahmen das Bundesdatenschutzgesetz verletzten: Sie dürfe im "öffentlichen Raum" nicht einfach drauflos filmen, erklärte man ihr.

Diesen Vorwurf konnte die Dame überhaupt nicht nachvollziehen: Sie habe nur Autokennzeichen aufgenommen, also keine "schützenswerten Daten" erhoben und gespeichert. Die Fahrer der vor dem BMW geparkten Fahrzeuge seien nicht erkennbar. Ihr komme es nur darauf an, nach einer Sachbeschädigung am Auto den oder die Täter ermitteln zu können.

Das Amtsgericht München brummte der Frau trotzdem 150 Euro Geldbuße auf (1112 OWi 300 Js 121012/17). Hier überwiege das Recht der gefilmten Personen auf Persönlichkeitsschutz das Interesse der Autofahrerin, eventuelle Straftaten aufzudecken, so das Amtsgericht. Den Straßenraum vor und hinter dem geparkten Fahrzeug ständig zu filmen, verletze das Recht der Betroffenen am eigenen Bild.

Man stelle sich vor, 80 Millionen Bundesbürger wären immerzu mit Kameras unterwegs, um eigenmächtig Straftaten aufzuklären. Privatbürger dürften im öffentlichen Raum nicht "Big Brother is watching you" spielen. Kameraüberwachung greife in das Recht Unbeteiligter ein, selbst zu bestimmen, wann sie sich wo aufhalten — ohne dass andere Personen dies dokumentierten und bei Behörden verwendeten.

Es bleibe dennoch bei einer relativ geringen Geldbuße, weil die Geschäftsfrau subjektiv betrachtet durchaus Anlass gehabt habe, die Kameras einzusetzen. Offenbar sei das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden. (Die BMW-Fahrerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Fahrerflucht fliegt durch Schadenanzeige auf

Schadensmeldung der Autofahrerin bei ihrer Kfz-Versicherung darf als Beweis verwertet werden

Ein Amtsrichter verurteilte eine Autofahrerin wegen Fahrerflucht zu einer Geldstrafe. Die Identität der Unfallverursacherin, die sich vor Polizei und Justiz nicht äußerte, wurde festgestellt, weil sie ihrer Kfz-Versicherung ihren eigenen Schaden meldete. Die Schadenanzeige wurde im Strafprozess gegen sie verwendet - dieses Vorgehen hielt die Autofahrerin für unzulässig.

Ihr Einwand: Dass das Gericht den Schadensbericht verwertet habe, verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen werden dürfe, durch eigene Aussagen die Grundlage für ein Strafurteil gegen sich zu liefern. Nachdem ihre Revision beim Kammergericht in Berlin keinen Erfolg hatte, legt die Frau gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde ein. Beim Bundesverfassungsgericht hatte sie damit allerdings keinen Erfolg (2 BvR 1778/94).

Die Autofahrerin scheine es als ihr gutes Recht anzusehen, ihren Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Kfz-Versicherung durchzusetzen und sich gleichzeitig der Strafe zu entziehen, die auf Unfallflucht stehe. Da befinde sie sich im Irrtum. Der Grundsatz, auf den sich die Frau berufe, verbiete es keineswegs, ihre Angaben gegenüber der Versicherung als Beweis zu verwenden. Niemand habe sie gezwungen, sich selbst zu belasten.

Die Versicherungsnehmerin hätte der Versicherung den Sachverhalt auch vorenthalten können. Zwar sei sie vertraglich verpflichtet, der Kfz-Versicherung den Unfallhergang korrekt zu schildern. Wenn sie dieser Pflicht aber nicht nachkomme, setze sie damit nur ihren Versicherungsschutz aufs Spiel und riskiere keine strafrechtlichen Folgen. Das Unfallprotokoll der Versicherung als Beweismittel im Strafprozess einzusetzen, verstoße nicht gegen die Verfassung.

Drogendealer zu hart bestraft

Die "mittelbare" Zeugenaussage eines verdeckten Ermittlers hat geringen Beweiswert

Ein Drogendealer bot einem verdeckten Ermittler der Polizei 2,5 kg Kokain an. Bei dieser Gelegenheit stellte er auch die Lieferung von 5 kg Heroin guter bis sehr guter Qualität in Aussicht. Bei der Übergabe des Kokains wurde er schließlich festgenommen. Das Landesgericht Ansbach verurteilte den Rauschgifthändler zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Die hohe Strafe wurde damit begründet, dass der Mann nicht nur mit 2,5 kg Kokain, sondern auch mit 5 kg Heroin gehandelt habe.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Zeugenaussage eines Polizeikommissars, der den verdeckten Ermittler vernommen hatte. Eine Zeugenaussage des verdeckten Ermittlers selbst genehmigte der Präsident des Bayerischen Landeskriminalamts nicht, um dessen Identität nicht aufzudecken: Man wolle ihn ja weiterhin einsetzen können. Der Drogendealer hielt es für unzulässig, dass man ihn aufgrund der Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" verurteilt hatte.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte er beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (2 BvR 1142/93). Es kritisierte die Verurteilung, soweit es sich um die 5 kg Heroin handelte. Wenn ein Zeuge nur die Wahrnehmung eines anderen Zeugen wiedergebe, sei grundsätzlich besondere Vorsicht geboten: Zeugnisse nach Hörensagen" seien selten zuverlässig. Dies gelte vor allem dann, wenn sich die zuständige Behörde weigere, dem verdeckten Ermittler eine Aussagegenehmigung zu erteilen.

Wie glaubwürdig der im Dunkeln bleibende Hintermann sei, könne man so nicht überprüfen. Die Exekutive verhindere auf diese Weise eine umfassende Aufklärung des Delikts. Wenn man sich nur auf die Aussagen eines Gewährsmannes stütze, sei das nicht vereinbar mit dem im Grundgesetz garantierten fairen, rechtsstaatlichen Verfahren - es sei denn, diese Aussagen würden noch durch andere Gesichtspunkte bestätigt. Der Drogendealer dürfe daher nur wegen Handelns mit 2,5 kg Kokain bestraft werden.