Wie kann der Käufer nach weiterem Schaden beweisen, dass der erste fachgerecht repariert wurde?
Von einem privaten Verkäufer hatte Herr M im September 2013 einen gebrauchten Maserati gekauft (Erstzulassung 2004, Laufleistung 80.000 km, Kaufpreis 25.500 Euro). Der Käufer stellte den Wagen in die Tiefgarage der Wohnanlage und fuhr in den folgenden Monaten kaum damit. Am 24.12.2013 bekam das Ehepaar M Familienbesuch. Der Schwiegersohn parkte am Nachmittag seinen alten VW Bus neben dem Maserati.
Die Überwachungskamera in der Tiefgarage zeichnete auf, was sich in der Nacht abspielte: Ohne Fremdeinwirkung, wegen eines technischen Defekts geriet der Bus in Brand — der Maserati fing Feuer und brannte ebenfalls aus. Herr M war der Ansicht, die Kfz-Versicherung des Schwiegersohnes müsse den Kaufpreis des Maserati ersetzen.
Doch der Versicherer teilte mit, Recherchen hätten ergeben, dass das Luxusauto fast nichts mehr wert war. Der Vorbesitzer habe im Juli 2013 einen Unfall gebaut und das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen belege wirtschaftlichen Totalschaden. Der Experte habe von einer Reparatur abgeraten, deren Kosten er auf über 41.000 Euro schätzte (bei einem Wiederbeschaffungswert von 25.000 Euro und 5.400 Euro Restwert).
M verklagte den Versicherer auf Zahlung: Von einem Vorschaden wisse er nichts, erklärte er. Ein Bekannter, der selbst einen Maserati fahre, viel davon verstehe und beim Kauf dabei war, könne bezeugen, dass der Wagen im September in tadellosem Zustand gewesen sei. Seine Ehefrau ebenfalls.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wollte davon nichts wissen: Es reiche nicht, pauschal eine fachgerechte Reparatur zu behaupten: Herr M hätte sie schon beweisen müssen, z.B. durch eine Rechnung. Die von ihm benannten Zeugen seien an der Reparatur nicht beteiligt gewesen.
Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 377/18). Über Reparaturen vor dem Kauf könne der Käufer eines Gebrauchtwagens naturgemäß nichts Sicheres wissen. Da M aber behaupte, den Maserati unbeschädigt erworben zu haben, hätte ihm das OLG die Gelegenheit geben müssen, die fachgerechte Reparatur des Vorschadens durch Zeugenaussagen zu beweisen.
Das sei nicht nur durch Aussagen der Mechaniker der Kfz-Werkstatt möglich. Wenn beim Ankauf ein Experte dabei gewesen sei, hätte das OLG diesen als Zeugen anhören müssen. Offenbar habe der Bekannte den Maserati mit einem Messgerät für Lack genau geprüft und auf dieser Basis für "einwandfrei" gehalten — das sei keine "nur pauschale Behauptung". Mit dieer Vorgabe wurde der Rechtsstreit ans OLG zurückverwiesen.