"Wer rastet, der rostet", dachte wohl ein in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech inhaftierter Rechtsanwalt. Jedenfalls zog er im Gefängnis eine kleine Kanzlei auf. Bei einer Kontrolle seiner Zelle fanden Vollzugsbeamte einen Ordner mit Schriftverkehr von Mitgefangenen: Verteidigerpost, Gerichtspost und Schreiben der Ausländerbehörde. Fünf Mithäftlinge habe er unentgeltlich beraten, erklärte der Anwalt.
Die Anstaltsleitung reagierte auf dieses berufliche Engagement mit drei Tagen Arrest wegen "erheblicher Störung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt". Mit seiner illegalen Tätigkeit schaffe der Anwalt in der Anstalt eine Art "Subkultur" mit eigenen Regeln und Abhängigkeiten.
Gegen die Disziplinarmaßnahme wehrte sich der Rechtsanwalt vergeblich. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof gab der Anstaltsleitung Recht (Vf. 3-VI/09). Der Anwalt dürfe derzeit seinen Beruf nicht ausüben, im Gefängnis schon gar nicht. Aufgrund seines Verstoßes einen Arrest als Disziplinarmaßnahme anzuordnen, verletze die bayerische Landesverfassung nicht und sei außerdem verhältnismäßig, d.h. dem Fehltritt angemessen.