Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.
Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).
Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.
An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.
Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.