Die Frau kümmert sich um ihren pflegebedürftigen Mann, beide Partner sind arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld II. Beim Sozialgericht Hildesheim kämpfte das Ehepaar sehr lange um einen höheren Zuschuss für Unterkunft und Heizung — der Prozess zog sich 21 Monate hin.
Für die überlange Verfahrensdauer erhielten die Hilfeempfänger am Ende eine Entschädigung. Doch die Freude über die niedrige vierstellige Summe währte nicht lange. Denn das Jobcenter kürzte das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag.
Wieder zog das Ehepaar vor Gericht und hatte nach erneut langem Tauziehen schließlich beim Bundessozialgericht Erfolg mit seiner Klage (B 14 AS 15/20 R). Die Entschädigung dürfe bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II nicht als Einkommen berücksichtigt werden, erklärten die Bundesrichter.
Besondere Leistungen des Staates aufgrund "öffentlich-rechtlicher Vorschriften" würden auf Sozialleistungen nur dann angerechnet, wenn beide Leistungen demselben Zweck dienten. Das treffe hier aber nicht zu. Arbeitslosengeld II sichere den Lebensunterhalt der arbeitslosen Personen. Dagegen sei die Entschädigung ein Ausgleich für die Unannehmlichkeiten eines allzu langen Gerichtsverfahrens.