Ein Mannheimer Amtsrichter warf zwei Anwälte aus Gerichtsverhandlungen, weil sie keine Krawatte trugen. Er pochte auf eine Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums von 1976: Demnach zählt zur Amtstracht von Richtern, Staatsanwälten und Anwälten im Dienst ein weißes Hemd mit weißem Langbinder. Die zwei Rechtsanwälte klagten gegen den Zwang zum Schlips unter der Robe.
Das Landgericht Mannheim gab im ersten Verfahren dem Anwalt eingeschränkt Recht (4 Qs 52/08). Einerseits betonte es, dass zur "vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts" grundsätzlich auch die Krawatte gehört. Andererseits: Ob die Verordnung Baden-Württembergs überhaupt noch gelte, sei unklar. In der Berufsordnung für Rechtsanwälte stehe nur: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe". Weitergehende Pflichten sehe die Berufsordnung nicht vor.
Diese unklare Rechtslage hätte der Amtsrichter zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigen sollen. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig gewesen, den Juristen aus dem Gerichtssaal zu werfen: Er sei in geschlossener Robe aufgetreten. Die darunter getragenen Kleidungsstücke hätten die Würde des Gerichts in keiner Weise in Frage gestellt. Angesichts dieser geringfügigen "Störung" den Nebenkläger seines Anwalts zu berauben, sei falsch und greife in rechtswidriger Weise in die Berufsfreiheit des Anwalts ein.