Rechtspflege

Anwälte ohne Schlips flogen aus dem Gerichtssaal

Landgericht Mannheim entscheidet den "Krawattenstreit" zu ihren Gunsten

Ein Mannheimer Amtsrichter warf zwei Anwälte aus Gerichtsverhandlungen, weil sie keine Krawatte trugen. Er pochte auf eine Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums von 1976: Demnach zählt zur Amtstracht von Richtern, Staatsanwälten und Anwälten im Dienst ein weißes Hemd mit weißem Langbinder. Die zwei Rechtsanwälte klagten gegen den Zwang zum Schlips unter der Robe.

Das Landgericht Mannheim gab im ersten Verfahren dem Anwalt eingeschränkt Recht (4 Qs 52/08). Einerseits betonte es, dass zur "vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts" grundsätzlich auch die Krawatte gehört. Andererseits: Ob die Verordnung Baden-Württembergs überhaupt noch gelte, sei unklar. In der Berufsordnung für Rechtsanwälte stehe nur: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe". Weitergehende Pflichten sehe die Berufsordnung nicht vor.

Diese unklare Rechtslage hätte der Amtsrichter zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigen sollen. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig gewesen, den Juristen aus dem Gerichtssaal zu werfen: Er sei in geschlossener Robe aufgetreten. Die darunter getragenen Kleidungsstücke hätten die Würde des Gerichts in keiner Weise in Frage gestellt. Angesichts dieser geringfügigen "Störung" den Nebenkläger seines Anwalts zu berauben, sei falsch und greife in rechtswidriger Weise in die Berufsfreiheit des Anwalts ein.

ALG II gekürzt: Beratungshilfe verweigert

Arbeitslose Frau zieht vor das Bundesverfassungsgericht und setzt sich durch

Einer arbeitslosen Frau war das Arbeitslosengeld II gekürzt worden. Nun wollte sie gegen den Bescheid der ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) Widerspruch einlegen und sich vorher von einem Anwalt beraten lassen. Als die Hilfeempfängerin beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragte, erlebte sie eine herbe Abfuhr.

Ein vernünftiger Ratsuchender lege ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch ein, so das Gericht. Es sei für die Arbeitslose durchaus zumutbar, bei der Behörde vorzusprechen und sich von ihr kostenlos beraten zu lassen. Auch wenn das die Instanz sei, die die Leistungen gekürzt und über den Widerspruch zu entscheiden habe. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts erhob die Frau Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 1517/08).

Hier gehe es um ein rechtliches Problem, das noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Die Arbeitslose sei nicht in der Lage, das selbst einzuschätzen und brauche fremde Hilfe. Das Amtsgericht liege da falsch: Für die Frau sei es unzumutbar, den Rat derselben Behörde einzuholen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Deren Ratschläge seien aus Sicht der Rechtsuchenden nicht neutral und objektiv.

Möglicherweise arbeite in der Beratungsstelle anderes Personal. Aber letztlich entscheide doch die gleiche Instanz über den Widerspruch, welche zuvor die Leistungen gekürzt habe. Daher müsse man der Hilfeempfängerin eine unabhängige Beratung zubilligen. Schon wegen des existenzsichernden Charakters von Hartz-IV-Leistungen sei es wichtig, das Widerspruchsverfahren schnell und effektiv zu gestalten. Dazu könne die Beratung durch einen Anwalt im Einzelfall durchaus beitragen.

"Jagdlampenset" ist keine verbotene Waffe

Bundesverwaltungsgericht stoppt das Bundeskriminalamt

Auf Initiative des Bayerischen Landeskriminalamts beschloss das Bundeskriminalamt, als Jagdlampen angebotene Lampensets (aus Lampe, Kabelschalter und Universalhalter) als verbotene Waffen einzustufen. Dabei stützte sich die Behörde auf das Waffengesetz: Für "Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, z.B. Zielscheinwerfer" gehören demnach zu den verbotenen Waffen.

Gegen diese Entscheidung des Bundeskriminalamts klagte ein Handelsunternehmen, das Ausrüstungsgegenstände für den Freizeit- und Outdoorbereich verkauft - unter anderem auch so genannte Jagdlampen. Vom Verwaltungsgericht Wiesbaden bekam das Unternehmen Recht: Ein Verbot sei absurd, denn derartige Lampensets könnten statt als Jagdlampe genauso gut in einem Fotomagazin als Kamerazubehör angeboten werden.

So sah es auch das Bundesverwaltungsgericht und wies die Revision des Bundeskriminalamts gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurück (6 C 21.08). Die Behörde habe da ziemlich übertrieben. Aus dem Gegenstand selbst, also der Lampe, könne man erst einmal gar nichts ableiten. Erst durch eine bestimmte Absicht des Verwenders werde eine Lampe zum Zielscheinwerfer für eine verbotene Waffe, das hänge allein von den Umständen des Einzelfalls ab. So etwas sei nicht durch eine allgemeine - an unbestimmte Adressaten gerichtete - Verfügung des Bundeskriminalamts zu regeln.

T-Shirt mit eindeutigem Aufdruck

NPD-Mitglied mit Verfassungsbeschwerde gegen eine Geldstrafe erfolglos

Sein T-Shirt war der Stein des Anstoßes: Das NPD-Mitglied trug es, als er die Verstärkeranlage für eine Parteiveranstaltung aufbaute. Es war mit den Zeilen "Sohn Frankens / die Jugend stolz / die Fahnen hoch" bedruckt, teilweise in Frakturschrift. Damit handelte sich der Mann eine saftige Geldstrafe ein.

Denn der Text enthält Passagen aus dem Horst-Wessel-Lied - der Hymne der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP). Also habe das NPD-Mitglied ein "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" verwendet, urteilte das Amtsgericht. Der Bestrafte wollte die Sanktion nicht akzeptieren und legte Verfassungsbeschwerde ein: Die Voraussetzungen der Strafbarkeit seien unklar formuliert.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde zurück (2 BvR 2202/08). Das Strafgesetzbuch formuliere die Situation, die im konkreten Fall zur Geldstrafe geführt habe, sogar sehr klar: Es sei verboten, Symbole und Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden. In der Bundesrepublik würden verfassungsfeindliche Bestrebungen von Rechtsradikalen nicht geduldet, jeder Anschein in diese Richtung sei zu vermeiden.

Mit "Die Fahne hoch" beginne das Horst-Wessel-Lied, die Anspielung an die NS-Hymne sei deutlich. Titel und Text der Hymne hätten für Rechtsextreme Wiedererkennungs- und Identifikationsfunktion. Der Aufdruck auf dem T-Shiert reiche aus, um anzunehmen, dass dessen Träger nationalsozialistische Bestrebungen unterstütze und sie gerne wiederbeleben würde.

"Kannibale von Rothenburg" im Kino

Bundesverfassungsgericht: Film bringt keine neuen Nachteile für den Verurteilten

Sein Verbrechen hatte mehr als nur Aufsehen erregt: Er hatte einen Menschen getötet und teilweise verspeist. Deshalb wurde der Mann in den Medien der "Kannibale von Rothenburg" genannt. Nach seiner Verurteilung 2006 machten sich Filmproduzenten schnell daran, sein Leben und seine Tat zu verfilmen. Das Werk wird wohl so manchen Zuschauer gruseln.

Der Verurteilte scheiterte mit dem Versuch, den Start des Films zu verhindern: Der Film führe unzulässigerweise Details aus seinem Intimleben vor, fand der Mann. Doch das Bundesverfassungsgericht winkte ab: Der Film zeige aus dem Leben des "Kannibalen" nichts, was nicht ohnehin schon bekannt sei (1 BvQ 26/09). Deshalb könne er dem Ansehen des Mannes gar nicht zusätzlich schaden.

Der Strafgefangene habe bereits ein Buch autorisiert, auf dessen Umschlag er abgebildet sei, und an der Publikation von Fotos in der Presse mitgewirkt. Auch deshalb sei sein Verbrechen einer breiten Öffentlichkeit immer noch bewusst. Wer den Medien gegenüber so wenig Zurückhaltung an den Tag lege, dürfe sich nicht darüber beschweren, dass sein Privatleben publik gemacht werde.

Dass der Film mit Stilmitteln des Horrorgenres arbeite, ändere auch nicht mehr viel am Bild des "Kannibalen" in der Öffentlichkeit. Das gelte auch dann, wenn der Film in Details von der Realität abweichen sollte. Allein durch seine beispiellose Tat erscheine der Strafgefangene als Mensch mit monströsen, Furcht einflößenden Persönlichkeitszügen.

"Durchgeknallter Staatsanwalt"

Geldstrafe wegen Beleidigung: BVerfG hob Urteil gegen Michael Naumann auf

Vor einigen Jahren ging es in einer Talk-Show hoch her: Die Fernsehsendung befasste sich mit dem aufsehenerregenden Ermittlungsverfahren gegen Michel Friedmann, damals Vizepräsident des Zentralrats der Juden. Er wurde verdächtigt, Kokain konsumiert zu haben. Michael Naumann, Mitherausgeber der "Zeit", kritisierte als Diskussionsteilnehmer den Umgang der Staatsanwaltschaft mit dieser Affäre.

Es sei ein "Skandal", dass hier ein "durchgeknallter Staatsanwalt" agiere, der einen schlechten Ruf habe und vor einem Jahr vom Dienst suspendiert wurde. So wie er dürfe man nicht gegen Personen vorgehen. Wegen dieser Aussage verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Journalisten Naumann zu einer Geldstrafe von 9.000 Euro. Begründung: "Durchgeknallt" bedeute umgangssprachlich "verrückt". Jemanden so zu nennen, sei eine diffamierende Schmähkritik, also eine Beleidigung.

Naumann legte gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde ein, mit Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf, weil es das Grundrecht des Herausgebers auf Meinungsfreiheit verletzte (1 BvR 2272/04). Selbst polemische Kritik und eine ehrverletzende Bezeichnung werde erst dann zur beleidigenden "Schmähkritik", wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern in erster Linie eine Person herabgesetzt werden solle.

Der Kontext des Zitats zeige jedoch, dass es Naumann nicht darum gegangen sei, den Staatsanwalt jenseits eines sachlichen Anliegens zu diffamieren und ihm "die geistige Gesundheit" abzusprechen. Jeder unvoreingenommene Zuschauer habe verstanden, dass der Journalist den Umgang des Generalstaatsanwalts mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten als völlig übertrieben und rücksichtslos kritisieren wollte. Nur wer den Begriff "durchgeknallt" völlig aus dem Zusammenhang löse, könne diesen Sachbezug leugnen.

Auskunft des Finanzamts ...

... über den Status von Mitarbeitern ist ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt

Ein Unternehmen verlangte vom Finanzamt Auskunft darüber, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige einzustufen seien (= Anrufungsauskunft gemäß § 42e Einkommensteuergesetz). Die Finanzbeamten prüften die Unterlagen und erteilten mehrfach die Auskunft, es handle sich um selbständig tätige Mitarbeiter, für die keine Lohnsteuer abzuführen sei.

Plötzlich wendete sich das Blatt und das Finanzamt widerrief die Auskunft: Die Mitarbeiter seien doch Arbeitnehmer. Gegen den Widerruf könne das Unternehmen aber nicht klagen. Es habe nur die Möglichkeit, später den Lohnsteuerbescheid anzufechten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH), der damit gleichzeitig seine eigene Rechtsprechung änderte (VI R 54/07).

Wenn das Finanzamt Auskunft über den Status von Mitarbeitern erteile, stelle das einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Klageweg offen stehe, urteilte der BFH nun. Derlei Anfragen beim Finanzamt sollten Konflikte zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern vermeiden. Steuerliche Fragen - die ja häufig auch die wirtschaftlichen Dispositionen eines Arbeitgebers berührten - sollten möglichst früh geklärt werden.

Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar, Arbeitgeber zuzumuten, nachträglich den Lohnsteuerbescheid anzufechten. Wenn Arbeitgeber einer Auskunft über den Status ihrer Mitarbeiter widersprechen wollten, müsse das Finanzgericht die Auskunft prüfen. Das Finanzamt dürfe den Arbeitgebern nicht abverlangen, zunächst mal die Lohnsteuer aufs Geratewohl einzubehalten (gegebenenfalls rechtswidrig) oder abzuführen (auch u.U. rechtswidrig).

Juristischer Schriftsatz kam einen Tag zu spät

Wenn eine Anwältin auf die Leerungszeiten "ihres" Briefkastens vertraut, ist das kein Versäumnis

Ein Bürger legte gegen ein für ihn negatives Urteil Berufung ein. Doch die Berufungsbegründung seiner Anwältin kam einen Tag nach Fristablauf beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken an. Damit ist in der Regel der Fall erledigt - außer, der Betroffene kann nachweisen, dass die Frist ohne sein Verschulden (bzw. des Anwalts) versäumt wurde. Gelingt ihm das, wird so verfahren, als hätte er die Frist nicht versäumt, d.h. juristisch: Es wird ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt.

Im konkreten Fall trug der Kläger vor, seine Anwältin habe am Tag vor Fristablauf die Berufungsbegründung verfasst. Kurz nach der Mittagspause habe sie das Schreiben in einen Briefkasten in Kanzleinähe eingeworfen, der werktags regelmäßig um 14.30 Uhr geleert werde. Gegen 14 Uhr sei sie dorthin gegangen, für den Weg benötige man zu Fuß höchstens acht Minuten.

Das OLG bejahte trotzdem ein Verschulden: Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes dürfe nicht auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen, wenn er die Postsendung so kurz vor der Leerungszeit in den Briefkasten werfe. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Wer die von der Deutschen Post-AG angegebenen Leerungszeiten beachte, habe alles Nötige getan (IV ZB 2/08).

Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dürften Anwälten und ihren Mandanten nicht als Versäumnis angerechnet werden. Darauf hätten sie keinerlei Einfluss. In ihre Verantwortung falle es nur, das Schriftstück so rechtzeitig aufzugeben, dass es nach den üblichen organisatorischen Vorgaben der Deutschen Post-AG den Empfänger fristgerecht erreiche.

Anders läge der Fall nur, wenn etwa ein Streik der Postmitarbeiter oder Ähnliches angekündigt und Verzögerungen absehbar wären. Im Normalfall dürfe jedoch eine Prozesspartei darauf vertrauen, dass Postsendungen, die sie im Bundesgebiet werktags aufgibt, am folgenden Werktag ausgeliefert werden.

BVerfG mahnt effektiven Rechtsschutz an

Eine Prozessdauer von 22 Jahren ist nicht mehr akzeptabel

Die Bank hatte Frau T - Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kiesvorkommen, die 1986 finanziell in der Klemme war - einen Kredit versprochen, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. Doch die Bank hatte ihr Versprechen am Tag der Versteigerung zurückgezogen. T verklagte das Kreditinstitut auf Schadenersatz, weil sie so die Grundstücke weit unter Wert habe verschleudern müssen. 1990 sprach das Oberlandesgericht Frau T einen Teilanspruch zu und verwies die Sache ans Landgericht zurück.

Entschieden wurde bis heute nicht. Das lag auch an Frau T, hatte sie doch erst auf einen Vergleich mit der Bank gehofft und den Prozess aussetzen lassen. Später änderte sie wiederholt ihre Anträge, den Anwalt oder lehnte Richter als befangen ab. 1996 hatte das Landgericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, um den Verkehrswert der Grundstücke zu prüfen: Dabei wurden die Kiesvorkommen nicht berücksichtigt. 11 Jahre später beauftragte es erneut einen Gutachter damit, die Grundstücke zu bewerten - diesmal Kiesvorkommen inklusive.

Nun erhob T Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer des Verfahrens, die gegen das Prinzip effektiven Rechtsschutzes verstoße. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2662/06). Obwohl T durch ihr Verhalten dazu beigetragen habe, den Prozess in die Länge zu ziehen, sei es nicht hinnehmbar, dass nach über 22 Jahren immer noch kein Ende des Verfahrens absehbar sei. Das Landgericht müsse es zu einem Ende bringen. Dafür müsse man notfalls auch Personal woanders abziehen.

P.S.: Für diesen Rüffel benötigte übrigens das Bundesverfassungsgericht auch mindestens zweieinhalb Jahre. Wie dem Aktenzeichen zu entnehmen ist, wurde die Verfassungsbeschwerde 2006 erhoben.

Amtsgericht ignoriert Widerrufsrecht

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil zu einem Internet-Geschäft auf

Ein Staubsaugerladen - betrieben von Händlerin X - verkaufte neue und gebrauchte Ware vor allem "online". Per Internet bestellte Herr M einen gebrauchten Staubsauger. Nachdem die Verkäuferin die Bestellung per Mail bestätigt hatte, zahlte M mit Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis von 462 Euro. Kaum war der Staubsauger geliefert, widerrief M jedoch den Kaufvertrag und verlangte das Geld zurück. Da die Verkäuferin ablehnte, zog M vor Gericht.

Das Amtsgericht gab Frau X Recht: Der Staubsauger habe funktioniert, Gebrauchsspuren stellten bei einem gebrauchten Gerät keinen Mangel dar. Wenn kein Sachmangel vorliege, könne der Käufer auch keine Gewährleistungsrechte geltend machen. M sei verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.

Dass Verbraucher beim Online-Kauf - wie bei allen "Fernabsatzverträgen", also im Versandhandel - das Recht haben, den Kaufvertrag zu widerrufen, ignorierte das Gericht. Deshalb hatte die Verfassungsbeschwerde von M gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (1 BvR 69/08). Das Urteil sei willkürlich, so die Verfassungsrichter, weil es Gesetze unberücksichtigt lasse, die im konkreten Fall offensichtlich einschlägig seien: nämlich die Bestimmungen über Fernabsatzverträge.

M sei Verbraucher, Frau X biete gewerblich Staubsauger an. Das sei der Bestätigungs-Mail und der Rechnung eindeutig zu entnehmen. Also sei sie als Unternehmerin anzusehen. Wer als Verbraucher bei einem Unternehmer Ware - per Katalog, Mail oder Internet etc. - bestelle, könne den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen nach deren Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Das Amtsgericht hätte hier also zwingend die Voraussetzungen eines Widerrufs im Fernabsatzgeschäft prüfen müssen. Statt dessen habe es sich nur mit dem Gewährleistungsrecht befasst und alle Argumente des Klägers zum Widerruf übergangen. Das Urteil sei daher aufzuheben. Das Amtsgericht müsse sich mit dem Rechtsstreit nochmals befassen.

Automatisierte Videoüberwachung ...

... auf der Autobahn ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig

Auf Grund eines Erlasses des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurde an einer Autobahn der Verkehr per Video überwacht. Alle durchfahrenden Autos wurden verdeckt gefilmt. Gleichzeitig wurden mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand gemessen.

Ein Autofahrer wurde auf Basis dieser Messung zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Als Beweis diente das Bildmaterial der Videokamera. Nach erfolgloser Rechtsbeschwerde gegen das Urteil erhob der Mann Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (2 BvR 941/08).

Das aufgezeichnete Material diene der Identifizierung der Autofahrer; es werde zu Beweiszwecken abgerufen und ausgewertet. Die Videokamera fixiere technisch Lebensvorgänge und greife so in das Persönlichkeitsrecht der Autofahrer ein: Dabei habe im Prinzip jedes Individuum ausschließlich selbst darüber zu bestimmen, welche persönlichen Daten es preisgeben wolle.

Trotzdem sei im Interesse der Verkehrssicherheit dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig - aber nur auf der Basis eines Gesetzes. Das Parlament müsse darin die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffs definieren und seinen Umfang klar und für die Bürger nachvollziehbar festlegen. Verwaltungsvorschriften seien interne Anweisungen und könnten keinen Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen.

Der Beschluss betrifft nur die automatisierte (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung, bei der ausnahmslos alle Fahrzeuge aufgezeichnet werden. Es ging also nicht um Messstationen, die konkrete Verkehrsverstöße bestimmter Fahrer dokumentieren.

Wohnungseigentümer überschreiten mit Hausverbot ...

... für den Lebensgefährten einer Eigentümerin ihre Kompetenzen

Frau U machte es den Mitbewohnern wirklich nicht leicht. Die psychisch kranke Frau - sie litt an einer "schizoaffektive Psychose" - weinte oft laut oder schrie. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn R, störte sie regelmäßig die Nachtruhe im Haus. Eines Tages beschloss die Wohnungseigentümerversammlung, Herrn R ein generelles Hausverbot zu erteilen. Sofort legte Frau U dagegen Rechtsmittel ein, die jedoch nicht von Erfolg gekrönt waren.

Gegen die gerichtliche Entscheidung erhob die Eigentümerin Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (2 BvR 693/09). Das Landgericht habe den Umfang der Eigentumsgarantie falsch ausgelegt, so die Verfassungsrichter. Jeder Wohnungseigentümer bestimme über die Nutzung seines Eigentums selbst, dazu gehöre es auch, die Wohnung gemeinsam mit Dritten zu benützen. In ihrer Wohnung habe allein Frau U das Hausrecht.

Im Hinblick auf die Garantie des Eigentums könne auch einmal eine nicht so angenehme Nutzung des Eigentums hinzunehmen sein. Zudem habe das Landgericht nicht geprüft, ob es vielleicht ein milderes Mittel als ein Hausverbot gegeben hätte, das störende Verhalten abzustellen. Es sei dem Urteil nicht einmal zu entnehmen, ob die Eigentümer Herrn R dazu aufgefordert hätten, nachts Ruhe zu geben. Erst wenn das erfolglos versucht wurde, komme ein Hausverbot in Betracht, aber nur ein zeitlich beschränktes - beschränkt auf die nächtliche Ruhezeit.

Fehlerhaft befestigtes Autorad ...

... löst sich während der Fahrt und beschädigt ein anderes Auto: Behebbarer Mangel?

Den Gebrauchtwagen hatte die Frau einige Wochen vorher beim Händler gekauft. Dann passierte der Unfall: Im Fahren löste sich ein Vorderrad, rollte über die Straße und beschädigte ein anderes Auto. Der "neue" Gebrauchte blieb fast heil. Nach diesem Vorfall wollte ihn die Autofahrerin trotzdem zurückgeben. Das sollte ein Anwalt für sie erledigen.

Der Rechtsanwalt forderte den Autohändler auf, den Schaden zu ersetzen und den Kauf rückgängig zu machen. Den Mangel zu beheben (d.h., den Kaufvertrag nachträglich durch Lieferung einwandfreier Ware zu erfüllen), sei nicht mehr möglich, denn das schlecht montierte Rad "sei ja nun ab". Da er dieser Ansicht war, setzte der Anwalt dem Verkäufer auch keine Frist für die Beseitigung des Mangels.

Das erwies sich als Fehler: Die Käuferin verlor deshalb den Prozess gegen das Autohaus. Anschließend verklagte sie den Anwalt auf Ersatz für Anwalts- und Gerichtskosten. Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte die Frau damit Erfolg (17 U 282/08). Der Anwalt habe die Mandantin falsch beraten, so das OLG.

Der Schaden am fremden Auto sei nicht mehr rückgängig zu machen, den müsse der Versicherer ersetzen. Das sei aber zu trennen vom Umgang mit dem Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen: Wenn ein Rad schlecht befestigt sei, könne dieser Mangel durchaus behoben werden. In so einem Fall dürfe man nicht gleich vom Kaufvertrag zurücktreten.

So ein technischer Defekt sei eine Bagatelle; ihn zu beheben, koste nicht viel. Jedenfalls nicht mehr als fünf Prozent des Kaufpreises: Alles was darunter liege, sei eine Bagatelle. Auch deshalb rechtfertige es dieser Mangel nicht, den Kauf rückgängig zu machen. Daher hätte der Anwalt auf jeden Fall dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, anstatt der Kundin zum Rücktritt vom Kauf zu raten.

Finanzamt schickte Computer-Fax

Elektronische Verwaltungsakte sind nur mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig

Nachdem das Finanzamt seinen Einspruch gegen den Steuerbescheid abgewiesen hatte, wollte ein Steuerzahler gegen die Ablehnung klagen. Beinahe wäre er daran gescheitert, dass er die Klagefrist versäumte. Das Finanzamt hatte ihm die negative Entscheidung per Computer-Fax übermittelt und konnte auch den entsprechenden Sendebericht vorlegen. Doch der Steuerzahler behauptete, er habe das Faxschreiben nicht erhalten.

Darauf komme es gar nicht an, entschied das Finanzgericht Köln (6 K 3931/08). Eine elektronisch übersandte Entscheidung über einen Einspruch sei ein Verwaltungsakt. Elektronische Verwaltungsakte seien nichtig, wenn sie - so wie hier - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien. So ein Fax entfalte dann keine Rechtswirkung und setzt damit auch die Klagefrist nicht in Gang.

Die qualifizierte elektronische Signatur soll sicherstellen, dass ein elektronisches Dokument, z.B. eine E-Mail, tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt wurde. Sie wird allerdings im elektronischen Rechtsverkehr kaum verwendet, obwohl sie dafür vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei der Entscheidung über einen Einspruch eventuell auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden kann.

Frisch gebackene Mutter versäumt Klagefrist

Finanzgericht hält eine "normale Geburt" alsEntschuldigung nicht für ausreichend

Ein Antrag auf höheres Kindergeld für das erste Kind von Frau H war abgelehnt worden. Gegen so einen ablehnenden Bescheid können die Eltern einen Monat lang klagen. Frau H versäumte diese Klagefrist, die am 13.8.2009 ablief. Fünf Tage vorher hatte sie ihr zweites Kind bekommen.

Bei Gericht beantragte die Mutter, so behandelt zu werden, als hätte sie die Klagefrist nicht versäumt (juristisch: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"). Begründung: Wegen der Geburt habe sie die Klage nicht einreichen können, die Frist also ohne Verschulden versäumt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dafür überhaupt kein Verständnis und erteilte Frau H eine herbe Abfuhr (2 K 3539/09). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Bei normalem Verlauf sei die Geburt eines Kindes keine Krankheit.

Wenn - wie hier - keine Komplikationen aufträten und alles normal verlaufe, könne sich die Mutter danach bald wieder um ihren Alltag kümmern. Ein, zwei Tage nach der Geburt hätte Frau H durchaus Klage erheben oder zumindest jemanden damit beauftragen können. Auch die Tatsache, dass ihr die Hebamme Bettruhe verordnet habe, ändere daran nichts.

Mutter verweigert Begutachtung des Kindes

Gericht muss im Sorgerechtsstreit ihr Erscheinen notfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen

Kurz nach der Geburt des Kindes 2000 trennten sich die Eltern. Die Mutter, die damals das Sorgerecht erhielt, leidet unter Wahnvorstellungen: Aus Angst vor einem atomaren Vernichtungsschlag zog sie mit dem Jungen 2007 mehrfach innerhalb Deutschlands um, später nach Österreich, dann nach Bolivien. Mit Unterstützung des Jugendamts beantragte der Vater bei Gericht, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen: Die Frau sei verrückt und außerstande, den Jungen zu erziehen.

Das Familiengericht entzog der Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Ob ihre Erziehung das Kindeswohl gefährde, müsse von einem psychologischen Sachverständigen überprüft werden, so das Gericht, das müsse die Mutter ermöglichen. Die Frau dachte jedoch gar nicht daran, an einer psychologischen Begutachtung mitzuwirken.

Nach einigem juristischen Hin und Her landete der Rechtsstreit beim Bundesgerichtshof (XII ZB 68/09). Der Staat müsse hier sein "besonderes Wächteramt" für das Kindeswohl wahrnehmen, so die Bundesrichter, d.h. alle Möglichkeiten nutzen, um die Sache aufzuklären und eine Entscheidung zu Lasten des Kindes zu verhindern. Die Vorinstanz müsse die Frau im Beisein eines psychologischen Sachverständigen gerichtlich anhören und dazu notfalls ihr persönliches Erscheinen mit Zwangsmitteln durchsetzen.

Pädagoge zu Unrecht des Kindesmissbrauchs verdächtigt

Schadenersatz, wenn unnötig viele Personen über den Verdacht informiert wurden

Der Pädagoge arbeitete für einen gemeinnützigen Verein und betreute im Rahmen eines Schülerprojekts Jungen als Fußballtrainer. Ein verhaltensauffälliger Junge aus dem Projekt wurde psychotherapeutisch behandelt. Die Psychotherapeutin vermutete nach einigen Sitzungen mit dem Kind, der Trainer könnte es sexuell missbraucht haben.

Darüber sprach sie mit verschiedenen Personen, auch dem Arbeitgeber teilte sie ihren Verdacht mit. Der Mann verlor deshalb seinen Job und gab seine Trainertätigkeit auf, obwohl das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Er verklagte die Psychotherapeutin auf Schadenersatz und verlangte, künftig derlei ehrenrührige Behauptungen zu unterlassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab dem zu Unrecht Verdächtigten Recht und sprach ihm 2.000 Euro Entschädigung zu (1 U 49/09).

Wer so einen Verdacht hege, müsse selbstverständlich die für Aufklärung zuständigen Behörden - also städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft - verständigen, so das OLG. Aber die Psychotherapeutin habe einen unnötig großen Personenkreis - den Arbeitgeber und andere Personen - über ihren Verdacht unterrichtet, obwohl nichts bewiesen war.

Damit habe sie das Persönlichkeitsrecht des Pädagogen verletzt und seinen guten Ruf beschädigt. Vergeblich pochte die Frau darauf, sie habe dies für nötig gehalten, um den Jungen zu schützen. Es hätte genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen, fand das OLG.

Rechtsanwalt kassiert überhöhtes Honorar

Amtsrichterin setzt es herab, weil es dem Fall nicht angemessen war

Ein Mann erschien bei einem Anwalt: Er wollte, dass dieser einen Freund in einer Strafsache verteidigte. Wie vorher telefonisch besprochen, brachte der Besucher 3.000 Euro mit, die er dem Rechtsanwalt gab. Dieses Honorar wurde schriftlich vereinbart.

Die Aktivitäten des Anwalts: Er telefonierte 20 Minuten mit dem Mandanten und beantragte einen Besuchsschein für Bekannte. Er nahm Akteneinsicht (2 Stunden) und informierte darüber den Untersuchungshäftling. Einmal fuhr der Rechtsanwalt in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um mit dem Mandanten zu sprechen (6 Stunden). Er besorgte zwei Dauerbesuchsscheine (15 Minuten), beantwortete Fragen der Polizei. Abschließend beantragte er, den Haftbefehl aufzuheben (1,5 Stunden).

Kurz darauf löste der Mandant das Mandatsverhältnis auf. Sein Freund verlangte jetzt vom Anwalt Geld zurück. Der Vorschuss sei überhöht gewesen. Doch der Rechtsanwalt winkte ab: Der Freund habe freiwillig so viel gezahlt und der Betrag entspreche der Leistung. Dem widersprach das Amtsgericht München entschieden (222 C 23309/08).

Nach der Gebührenordnung für Anwälte wäre für diesen Aufwand ein Honorar von 818 Euro angemessen. Verlangt habe der Rechtsanwalt jedoch 3.000 Euro und darüber hinaus Fahrtkosten von 1.338 Euro. Wenn eine Vergütung die gesetzliche Höchstgebühr um das Fünffache übersteige, liege der Verdacht nahe, dass sie überhöht sei.

Außergewöhnliche Umstände, welche ein solches Honorar ausnahmsweise rechtfertigten, habe der Anwalt nicht dargelegt. Entscheidend für die Höhe der Vergütung seien Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und die gesetzlichen Gebühren. Die Berufsfreiheit gelte nicht uneingeschränkt: Man müsse Rechtssuchende davor bewahren, übervorteilt zu werden - schon damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwälte nicht leide.

Flugobjekt Kanaldeckel beschädigte Auto

Straßenbaubehörde muss das Beweismittel nicht jahrelang aufbewahren ...

Es war ein ungewöhnlicher Unfall: Ein Lastwagen schleuderte im Fahren einen Kanaldeckel in die Höhe, der traf den Wagen der nachfolgenden Autofahrerin. Für den beträchtlichen Schaden machte die Frau die Straßenbaubehörde verantwortlich: Sie habe die Kanaldeckel nicht ausreichend kontrolliert, der Deckel sei schon vor dem Unfall schadhaft gewesen. Dem widersprach die Behörde: Drei Tage vor dem Unfall habe ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert und nichts Auffälliges festgestellt.

Anschließend meldete sich die Autofahrerin nicht mehr. Ein halbes Jahr nach dem Vorfall bot die Straßenbaubehörde dem Anwalt der Frau an, er könne den Metallring der Kanalabdeckung besichtigen. Auch auf dieses Angebot erfolgte keinerlei Reaktion. Doch zwei Jahre später verklagte die Frau die Kommune auf Schadenersatz. Wenn der Kanaldeckel jetzt nicht mehr begutachtet werden könne, gehe das zu Lasten der Kommune, meinte die Autofahrerin. Denn die Straßenbaubehörde hätte das Beweisstück aufbewahren müssen.

Aber nicht für alle Ewigkeit, erklärte das Landgericht Coburg, und wies die Klage der Frau ab (14 O 822/09). Die Behörde habe die Straßen inklusive der Kanalabdeckungen regelmäßig kontrollieren lassen und in diesem Punkt nichts versäumt. Ob der Kanaldeckel überhaupt defekt war, stehe nicht fest - auch Manipulationen durch Dritte oder ein Ereignis unmittelbar vor dem Hochschleudern könnte den Unfall herbeigeführt haben. Um das zu prüfen, hätte man den Deckel untersuchen müssen.

Eben dies habe die Straßenbaubehörde sechs Monate später vorgeschlagen, ohne dass sich die Unfallgeschädigte darum gekümmert hätte. Die Behörde selbst sei nicht dazu verpflichtet, dem Kanaldeckel zeitlich unbegrenzt aufzubewahren. Das wäre Sache der Autofahrerin gewesen: Wer ein Beweismittel benötige, der müsse dafür sorgen, dass es aufbewahrt bzw. begutachtet wird. Er/Sie dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Deckel bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag in den Archiven liegen bleibe.

Richtervorbehalt bei Blutproben ...

... wegen Trunkenheitsfahrten muss ernst genommen werden, mahnt das Bundesverfassungsgericht!

Ein Zeuge hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass Autofahrerin A wahrscheinlich betrunken gefahren sei. Eine halbe Stunde später erschienen Polizeibeamte in deren Wohnung. Ein Atemalkoholtest ergab einen hohen Wert, deshalb ordnete die Polizei an, auf dem Revier sei eine Blutprobe durchzuführen. So geschah es.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig, kritisierte Frau A. Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet, sie hätte ohne weiteres einen Richter einschalten können. Doch das Strafgericht verwies auf die zeitliche Verzögerung, die damit verbunden sei. Meist komme dann die Blutentnahme zu spät, so werde der Beweis für den Verkehrsverstoß unmöglich.

Die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen diesen Beschluss hatte beim Bundesverfassungsgericht zumindest teilweise Erfolg (2 BvR 1046/08). Wenn man so argumentiere, wäre der Richtervorbehalt bei Blutproben zwangsläufig ein Hindernis für den Untersuchungserfolg, stellten die Verfassungsrichter fest. Das treffe aber nicht zu.

Strafrechtliche Ermittlungen müssten durch eine neutrale Instanz kontrolliert werden. Nur wenn "Gefahr in Verzug" sei, d.h. Verlust des Beweismittels drohe, dürften Polizisten darauf verzichten, einen Richter einzuschalten. Im konkreten Fall hätten die Beamten erst gar nicht versucht, einen Richter zu erreichen, und das Strafgericht habe nicht geprüft, ob die Zeit dafür ausgereicht hätte.

Dass sich die Polizisten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach erfolglosem Klingeln mit einem Zweitschlüssel des Vermieters die Wohnung von Frau A öffneten, sei allerdings nicht rechtswidrig gewesen. Ohne sofortige Durchsuchung und Atemalkoholtest war damit zu rechnen, dass sie sich darauf berufen würde, zuhause getrunken zu haben. So habe sich Frau A im (später eingestellten) Strafverfahren dann ja auch verteidigt.