Rechtspflege

Faxgerät des OLG ohne Papier

Anwalt scheitert bei der Übersendung eines Schriftsatzes: Frist versäumt

Ein Anwalt, dessen Kompagnon gerade in Urlaub war, wollte beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden wegen Arbeitsüberlastung darum bitten, eine Berufungsfrist zu verlängern. Die Berufungsbegründung für den Prozess eines Mandanten war noch nicht fertig. Vergeblich versuchte der Rechtsanwalt, den Antrag per Fax ans OLG zu senden.

Deshalb versäumte er die Berufungsfrist und bemühte sich anschließend darum, die Berufung trotzdem einlegen zu dürfen ("so gestellt zu werden, als hätte er die Frist nicht versäumt" = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Das OLG ließ ihn rüde abblitzen: Wenn das Fax nicht funktioniere, hätte der Anwalt ein Blitztelegramm aufgeben oder einen Kurierdienst beauftragen sollen. Dann wäre der Antrag rechtzeitig eingetroffen.

Erst beim Bundesgerichtshof fand der Anwalt Verständnis (V ZB 60/02). An dem Abend, als der Anwalt versuchte, das Faxschreiben zu übermitteln, sei nach Auskunft der Verwaltung das Faxgerät des OLG ohne Papier gewesen. Dies sei ein Versäumnis des Gerichts und könne nicht dazu führen, dem Anwalt die Fristverlängerung zu verweigern. Der Kommunikationsweg Telefax habe seine eigenen Tücken. Wenn "die entscheidende Ursache für die versäumte Frist in der Sphäre des Gerichts" liege, dürfe man dies nicht dem Anwalt als Versäumnis anrechnen, der diesen Kommunikationsweg habe benützen wollen.

Kreditinstitut will Kunden über "Erben/Vererben" aufklären

Individuelle Rechtsberatung ist den Rechtsanwälten vorbehalten

Der Filialleiter einer Bank dachte sich eine Werbeaktion aus, um neue Kunden anzusprechen und der Stammkundschaft etwas zu bieten. Im Schalterraum ließ er ein auffälliges orangefarbenes Schild aufstellen, auf dem zu lesen war: "Aktionswoche. Exclusiv bei uns. Wir schaffen Klarheit über Erben/Vererben, Patientenverfügung, Vollmachten". Schwer zu sagen, wie das Angebot bei den Kunden angekommen wäre, denn die Aktion wurde sofort von einem Rechtsanwalt gestoppt. Dem Kreditinstitut müsse verboten werden, auf Werbeplakaten Rechtsberatung anzubieten und diese durchzuführen, beantragte der Anwalt bei Gericht.

Das Landgericht Hannover entsprach seinem Antrag (18 O 321/02). Der Text auf dem Schild kündige nicht etwa allgemeine Vorträge zu den Themen Erben/Vererben etc. an, was unproblematisch wäre. Es gehe um einen besonderen Service des Kreditinstituts. Man könne das nur so verstehen, dass die Kunden individuell beraten werden sollten. Individuelle Rechtsberatung sei aber den Rechtsanwälten vorbehalten. Als Service des Kreditinstituts gehe dies nur in Ordnung, wenn die Beratung mit konkreten Geldgeschäften von Kunden zusammenhänge.

Anwältin war mal Spitzensportlerin

Entsprechende Hinweise in einer Kanzleibroschüre sind "zulässige Imagewerbung"

Im Jahr 2000 hatte die auf Sportrecht spezialisierte Anwältin ihre Kanzlei eröffnet. In ihrer Kanzleibroschüre stellte sie sich mit einem kurzen Lebenslauf vor, der auch ihre sportliche Karriere umriss (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymnastik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). Ein konkurrierender Rechtsanwalt hielt dies für verbotene Reklame. Er zog vor Gericht und erreichte, dass die Sportlerin zur Unterlassung verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Anwältin Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, das von der Anwältin angegriffene Urteil habe die Berufsfreiheit falsch ausgelegt (1 BvR 2108/02). Rechtsanwälte dürften das Publikum über ihre berufliche Tätigkeit informieren, natürlich sachlich in Form und Inhalt. Verboten sei nur "anpreisende Reklame", die das Vertrauen der Rechtssuchenden in die "Integrität der Anwaltschaft" untergraben könnte. Davon könne hier aber nicht die Rede sein.

Eine Selbstdarstellung dieser Art sei kein sensationelles "Sich-Herausstellen", sondern eine wahrheitsgemäße Information über besondere Kenntnisse. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt Sportrecht gebe es zur eigenen sportlichen Betätigung einen beruflichen Bezug. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Anwalts seien für manche Mandanten nützlich und beeinflussten daher auch deren Anwaltsauswahl. Gegen diese Wirkung von "Imagewerbung" auf die Konkurrenz der Anwälte sei nichts einzuwenden.

Eingesperrt auf 7,6 Quadratmetern ...

Häftling fordert Schmerzensgeld wegen menschenunwürdiger Unterbringung

In einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt scheinen gelegentlich die Zellen knapp zu werden. Jedenfalls stopfte man im Januar 2000 zwei Häftlinge in eine Einzelzelle von gerade mal 7,6 Quadratmetern. Da die beiden Strafgefangenen heftig protestierten und sich weigerten, die Zelle zu betreten, griff man zu Gewalt. Vergeblich verlangte die unfreiwillige "Wohngemeinschaft" nach dem Anstaltsleiter und legte schriftlich Widerspruch ein. Eine Woche lang mussten die Gefangenen zu zweit in der Enge hausen, dann fand sich eine andere Lösung. Anschließend verlangte einer von ihnen Prozesskostenhilfe, um die Anstaltsleitung auf Schmerzensgeld verklagen zu können.

Das Oberlandesgericht Celle gewährte sie ihm, weil es die Klage für aussichtsreich hielt (16 W 47/02). Den Häftling zusammen mit einem Mitgefangenen in eine winzige Einzelzelle einzusperren, verletze die Menschenwürde und stelle eine Verletzung der Amtspflichten dar. Damit werde der an sich rechtmäßige Freiheitsentzug rechtswidrig, weil diese Art Unterbringung den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes widerspreche.

Achtung: Freundin hört am Telefon mit

Bundesverfassungsgericht hält Zeugenaussage der Mithörerin für verwertbar

Ein Rechtsanwalt, der eine Mandantin in mehreren Prozessen vertreten hatte, forderte von ihr zusätzliches Honorar von 5.000 Mark. Während der Anwalt behauptete, das sei telefonisch so vereinbart worden, wollte die Mandantin davon nichts wissen. Es kam zum Rechtsstreit um das Geld. Im Prozess verwerteten die Zivilgerichte die Aussage der Freundin des Anwalts, die das Telefongespräch mitgehört hatte, und gaben dem Anwalt Recht. Die Mandantin erhob dagegen Verfassungsklage und rügte, ihr Persönlichkeitsrecht sei verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am Vorgehen der Gerichte nichts auszusetzen (1 BvR 215/03). Der Anwalt habe die Mandantin zu Beginn des Telefonats darauf hingewiesen, dass er sich in seiner Wohnung aufhalte, dass auch seine Freundin anwesend sei und dass er den Lautsprecher einschalten werde. Da die Mandantin dem nicht widersprochen habe, sei vernünftigerweise von ihrem Einverständnis auszugehen. Unter diesen Umständen dürfe die Mithörerin auch als Zeugin vor Gericht aussagen und die Richter deren Aussage bei der Urteilsfindung berücksichtigen.

Da das BVerfG mit dieser Entscheidung das per Verfassungsklage angegriffene Urteil bestätigte, musste die Frau dem Anwalt weitere 5.000 Mark überweisen.

Laptop im Knast?

Bundesverfassungsgericht setzt dem Studieneifer Grenzen

Ein Strafgefangener wollte im Knast sein Fernstudium in Belletristik und Fremdsprachen fortsetzen und dafür einen Laptop mit CD-ROM-Laufwerk benutzen. Als ihm das von der Anstaltsleitung verweigert wurde, versuchte er, den tragbaren Computer mit Hilfe der Justiz durchzusetzen, und zwar bis zur letzten Instanz.

Das Bundesverfassungsgericht fand keinen Grund, die früheren richterlichen Entscheidungen zu beanstanden, die eine Erlaubnis für den Laptop abgelehnt hatten (2 BvR 1848/02). Das Recht der Gefangenen, zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung Bücher und andere Gegenstände zu besitzen, sei gesetzlich eingeschränkt, so die Bundesrichter. An erster Stelle ständen Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Und ein Laptop könnte dazu missbraucht werden, die Sicherheit zu gefährden.

In den Datenspeicher könne der Häftling Erkenntnisse über Fluchtwege, unerlaubte Außenkontakte, Listen über Drogenkontakte etc. eingeben und mit anderen Computern austauschen. Ganz abgesehen von der Frage, ob die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt überhaupt die nötigen Spezialkenntnisse hätten, um Laptops zu kontrollieren: So eine Kontrolle bedeutete einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand und komme schon deshalb nicht in Frage. Im Übrigen sei es für den Strafgefangenen durchaus zumutbar, sein Fernstudium ohne Laptop fortzusetzen.

Des Missbrauchs beschuldigter Vater will Vorwürfe widerlegen

BGH: Lügendetektor ist ein völlig ungeeignetes Beweismittel

Nach dem Auszug aus dem Elternhaus erstattete eine junge Frau Strafanzeige gegen ihren Vater. Seit ihrem fünften Lebensjahr habe er sie in einer Vielzahl von Fällen sexuell missbraucht. Der Vater wanderte ins Gefängnis. Vergeblich bestritt er den Missbrauch und versuchte, sich mit einem "physiopsychologischen Gutachten" zu entlasten, dem ein Lügendetektortest zugrunde lag.

Dem komme keinerlei Beweiswert zu, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 327/02). Man könne nicht durch Fragen nach Tatort und Tatdetails Schuld oder Unschuld des Angeklagten klären, wenn dieser vor dem Test bereits die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen kenne. Und das sei hier der Fall. Dieser Test funktioniere nur, wenn der Beschuldigte darüber nichts wisse. Kenne er die Tatdetails bereits aus den Akten oder aus Publikationen, zeige er am Lügendetektor auch als Nichttäter Reaktionen wie ein Täter. Unter diesen Umständen tauge der Test nicht als Beweismittel.

Geldbuße 30 DM: Anwalt beauftragt Kollegen

Rechtsschutzversicherung hält Rechtsstreit für "mutwillig"

Hier ging es wohl ums Prinzip: Wegen eines Bußgelds von 30 DM für falsches Parken schaltete ein Rechtsanwalt einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Kollegen ein, der gegen die Sanktion vorgehen sollte. Seine Rechtsschutzversicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Wegen so einer Lappalie einen Rechtsstreit anzuzetteln, sei mutwillig und sinnlos, erklärte sie.

Das Amtsgericht Stuttgart war da anderer Meinung (13 C 4703/02). Es verurteilte die Versicherung, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Zwar räumte der Amtsrichter ein, es bestehe ein gewisses Missverhältnis zwischen der Geldbuße und den Kosten der Verteidigung. Und: Vor sinnlosen Aufwendungen müsse man die Versichertengemeinschaft bewahren.

Aber "mutwillig" sei es vom Anwalt denn doch nicht, in diesem Fall sein Recht zu verfolgen. Es könne gute Gründe geben, gegen ein - für unberechtigt gehaltenes - Bußgeld vorzugehen, eine staatliche Sanktion ungeachtet des Kostenrisikos nicht einfach hinzunehmen. Der Anwalt habe niemanden beim Parken behindert und nur kurz angehalten - da könne man eine Geldbuße durchaus hinterfragen.

Richterin befangen?

Mit einem Mitglied der Anwaltssozietät verheiratet, über deren Klage sie entscheiden soll ...

Eine Anwaltskanzlei verklagte einen zahlungsunwilligen Mandanten, um Honorar einzutreiben. Als der Prozess schon begonnen hatte, trat der Ehemann der Richterin der Anwaltssozietät bei. Schriftlich teilte die Richterin den Prozessparteien mit, dass ihr Mann nun in der betreffenden Anwaltskanzlei mitarbeite. Befangen sei sie deshalb nicht: Ihr Ehemann habe mit der Angelegenheit nichts zu tun und von einer günstigen Entscheidung keinerlei Vorteil zu erwarten. Trotzdem stellte der verklagte Mandant den Antrag, der Richterin wegen Befangenheit den Fall zu entziehen.

Es sei ein Grenzfall, befand das Landgericht Hanau, gab ihm aber Recht (3 T 216/02). Die Richterin habe, um jeden Anschein der Voreingenommenheit auszuschließen, selbst auf die persönliche Beziehung hingewiesen. Ihr Ehemann befasse sich nicht mit dem Fall. Dennoch: Maßgeblich sei allein, ob die persönliche Beziehung bei einer Prozesspartei die Befürchtung hervorrufen könnte, die Richterin werde den Gegner bevorzugen. Und das sei hier nicht auszuschließen. Gegenstand der Klage sei eine Honorarforderung der Arbeitgeberin des Ehemannes. Da könnte auch ein vernünftiger Prozessbeteiligter argwöhnen, die Verbundenheit der Richterin mit einem der Angestellten werde sich auf den Prozess auswirken.

Griechische Ehe ungültig

Anwalt verkennt dies beim Scheidungsverfahren: Schadenersatzpflicht

1962 heiratete in Hannover ein griechisches Paar vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen. Aber erst 1964 bekam der Geistliche von der deutschen Regierung die Erlaubnis, in Deutschland Trauungen durchzuführen. 1989 trennte sich der Mediziner von seiner Frau - inzwischen waren beide deutsche Staatsbürger - und schaltete einen Anwalt ein. Das Scheidungsurteil ordnete Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Frau an.

Erst später stellte sich heraus, dass die Ehe von vornherein ungültig war. Der Mediziner verklagte den Scheidungsanwalt auf Schadenersatz: Wäre er von ihm richtig beraten worden, hätte seine Frau keinen Pfennig gesehen, meinte er. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verurteilte den Anwalt dazu, Versorgungsausgleich und Unterhalt zu übernehmen (IX ZR 181/99).

Nur nach griechischem Recht sei eine Eheschließung vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen wirksam. In Deutschland komme ohne staatliche Mitwirkung - d.h.: die eines Standesbeamten - keine Ehe zu Stande. Auch das lange Zusammenleben des Paars ändere nichts daran, dass diese allein vor einem Geistlichen geschlossene Ehe ungültig gewesen sei.

Außerdem hätte der Rechtsanwalt den einschlägigen Nachschlagewerken entnehmen können, dass griechisch-orthodoxe Geistliche erst ab 1964 zu Trauungen befugt waren und früher geschlossene griechisch-orthodoxe Ehen juristisch als Nichtehen galten. Nach deutscher Rechtslage hätte der Mediziner also seiner Ex-Partnerin gar nichts zahlen müssen.

Elektronischer Briefkasten zugemüllt

Anwalt lässt unerwünschte Werbemails verbieten

Ein Rechtsanwalt bekam per E-Mail Werbepost: Ein Informationsdienst wollte auf sich aufmerksam machen und teilte auf diesem Weg die eigene Mail-Anschrift mit. Der Rechtsanwalt fackelte nicht lange. Er forderte den Herausgeber des Informationsdienstes auf, von weiteren Werbemails abzusehen - vergeblich. Das Kammergericht in Berlin entschied nach dem Motto "Wehret den Anfängen!" (5 U 6727/00). Unerwünscht zugesandte elektronische Post beeinträchtige den Gewerbebetrieb des Anwalts und verletze dessen Persönlichkeitsrecht.

E-Mails böten eine außerordentlich kostengünstige und wirkungsvolle Möglichkeit der Werbung, so die Richter. Würde sie allgemein frei gegeben, wäre mit einer Flut derartiger Werbeschreiben zu rechnen. Dann müssten PC-Besitzer mit noch größerem Aufwand an Zeit und Kosten die Spreu vom Weizen trennen. Schon jetzt bestehe die Gefahr, dass unerwünschte Zusendungen die Speicherkapazität erschöpften und erwünschte Post im verstopften elektronischen Briefkasten nicht mehr ankomme. Ergebnis des Verfahrens: Der Mail-Werber musste eine Unterlassungserklärung abgeben. Hält er sich nicht daran, droht eine Geldbuße.

"Firmenbestattung"

Dubioses Gewerbe zum Nachteil von Gläubigern

Eine Berliner Firma S. bietet in Presseanzeigen "Hilfe im Insolvenzfall binnen 24 Stunden" an. Und so wird die Pleite anderer Firmen zum blühenden Geschäftszweig: Geschäftsanteile von GmbHs werden an einen Strohmann der Firma S. verkauft, der bzw. die Geschäftsführer abgelöst und die Firmenbezeichnung geändert. Dann beantragt ein Mitarbeiter der Firma S. beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zugleich die Verweisung des Verfahrens an ein Berliner Gericht.

Im Falle eines Memminger Geschäftsmanns bemühte sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vergeblich um Unterlagen und Auskünfte über dessen Betrieb. Angeblich waren seine Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen in Spanien lebenden deutschen Staatsbürger übertragen worden. Der hüllte sich hartnäckig in Schweigen. Schließlich lehnte das Amtsgericht die Übernahme des Insolvenzverfahrens ab: Hier gehe es nur darum, Pleite gegangene Geschäftsleute der Aufmerksamkeit der Gläubiger am früheren Firmensitz zu entziehen, so der Amtsrichter. Und außerdem darum, die Aufklärung von Ansprüchen zu erschweren, indem man das Verfahren auf ein weit entferntes Gericht verlagere.

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte die Ansicht des Berliner Insolvenzrichters (1Z AR 83/03). Maßgeblich für den Gerichtsstand sei der ins Handelsregister eingetragene Sitz der GmbH; also sei das Insolvenzverfahren in Memmingen durchzuführen. Firma S. versuche, indem sie scheinbar die Geschäftsleitung ihrer "Kunden" nach Berlin verlege, Gerichtsstand in Berlin zu erschleichen. Die "gewerbsmäßige Firmenbestattung" solle es den Verantwortlichen ermöglichen, sich "aus der Haftung zu stehlen".

Gebührenpoker beim Notar

Wie viel darf eine Hofübergabe kosten?

Die Instanzen rauf und runter beschäftigt der Gebührenstreit zwischen einem Notar und einem Landwirt die Gerichte - ein Ende ist noch nicht abzusehen. Hintergrund: Eltern übergaben ihren Hof an den Sohn. Der Notar legte einen Geschäftswert des Hofes bzw. der landwirtschaftlichen Flächen von 667.000 DM zugrunde und stellte eine entsprechend hohe Gebührenrechnung. Dagegen pochte der Sohn und Hofübernehmer auf die Sonderregelung für Landwirte ("gebührenrechtliches Landwirtschaftsprivileg") und forderte, die Gebühren auf Basis des vierfachen Einheitswerts der Grundstücke zu berechnen. So wäre er wesentlich besser weggekommen. Beim Landgericht bekam der Landwirt Recht, dagegen legte der Notar Beschwerde ein.

Auf der günstigeren Gebühr könne der Hofübernehmer nur bestehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht, wenn die bäuerliche Familie zum Zeitpunkt der Hofübergabe mit der Landwirtschaft ihren Unterhalt erwirtschafte (3Z BR 197/02). Maßgebend sei dafür der "Bedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie"; nach dem Willen des Gesetzgebers gelte dies auch für Nebenerwerbslandwirte, sofern diese mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zumindest einen erheblichen Teil des Familieneinkommens verdienten.

Im konkreten Fall habe sich das Landgericht zu wenig mit der Leistungsfähigkeit des Hofs beschäftigt, tadelten die bayerischen Oberrichter, und verwiesen den Fall zurück. Die Kollegen hätten einen Gewinn von mindestens 1.000 DM pro Monat errechnet. Damit wären die Voraussetzungen erfüllt, um das "Landwirtschaftsprivileg" bei den Notargebühren anzuwenden. Aber das Landgericht habe sich bei der Berechnung allein auf die schriftlichen Angaben der Bauernfamilie gestützt. Das genüge nicht bei einem Rechtsstreit mit entgegengesetzten Interessen. Und so wird die Angelegenheit nun wohl eine weitere Runde durch die Instanzen machen.

Zu wenig "Unterschrift"

Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters ist damit hinfällig

Eine Bank forderte vom Gesellschafter einer GmbH viel Geld: Er habe für Kredite an seine Firma gebürgt. Die Bank hielt ihm eine Bürgschaftsurkunde vor, die mit einem Krakel aus zwei oder drei Zeichen unterschrieben war. Der angebliche Bürge wehrte sich: Der Schriftzug stamme nicht von ihm, außerdem sei die Unterschrift nicht rechtsgültig.

Ob der Krakel unter der Urkunde wirklich vom Gesellschafter stamme, könne offen bleiben, meinte das Oberlandesgericht Brandenburg (3 U 30/02). Jedenfalls sei die Urkunde nicht (im Rechtssinne) unterzeichnet. Eine Unterschrift müsse einen individuellen Charakter aufweisen, der sie von anderen unterscheide - damit sie nicht so leicht nachzuahmen sei. Selbst wenn der Schriftzug nur flüchtig oder verkürzt sei, müsse zumindest die Absicht erkennbar sein, voll zu unterschreiben. Ein bloßes Namenskürzel, z.B. der Anfangsbuchstabe des Namens, genüge nicht.

Der umstrittene Krakel ließ sich bestenfalls als "U" mit Schleife deuten, war also nur ein Kürzel. Die Absicht, den vollen Namen zu Papier zu bringen, war weder für den Schriftsachverständigen noch für das Gericht ersichtlich: Denn der Familienname des Gesellschafters bestand aus elf Buchstaben bzw. drei Silben, die aus dem Krakel beim besten Willen nicht herauszulesen waren. Zudem pflegte er seinen Namen auszuschreiben. Aus diesen Gründen sei der Bürgschaftsvertrag unwirksam, erklärten die Richter. Das Bankpersonal sei beim Bürgschaftsvertrag unvorsichtig vorgegangen und habe ihn nach der Abzeichnung wohl nicht mehr geprüft.

Bußgeld für Parkverstoß

Frustrierter Autofahrer verteilt Anti-Strafzettel an "Leidensgenossen"

Er hatte die auf seiner Parkscheibe eingestellte Zeit überzogen und kassierte dafür einen Strafzettel. Bußgeld war fällig. Das frustrierte den Autofahrer sehr und so beschloss er, eine Hilfsaktion für Leidensgenossen durchzuführen. An alle Autos in der Parkscheibenzone, die gleichfalls ein Strafzettel zierte, heftete er einen "Anti-Strafzettel". Es handelte sich um ein Info-Blatt mit Hinweisen, wie man am besten gegen Bußgeld vorgeht: Das Bußgeldverfahren wurde beschrieben und an Beispielen gezeigt, wie man einen Einspruch formuliert. Daraufhin wurde der Anti-Strafzettel-Kämpfer auch noch wegen "unerlaubter Rechtsberatung" gerüffelt und musste eine weitere Geldstrafe in Kauf nehmen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht fand das in Ordnung (3 ObOWi 87/03). Hätte der Autofahrer nur auf die seiner Ansicht nach schlechte Kennzeichnung der Parkscheibenzone hingewiesen, wäre sein Info-Blatt nicht zu beanstanden. Was der Autofahrer unternommen habe, gehe jedoch über das Anprangern eines (vermeintlichen) Missstands hinaus, meinten die Richter. Er habe nämlich anderen Autofahrern Tipps gegeben, welches Vorgehen gegen den Strafzettel Erfolg verspreche. "Fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen", sei aber Rechtsanwälten vorbehalten.

Zwangsräumung des elterlichen Hauses

Auch der Sohn muss dem Gerichtsvollzieher weichen

Der Sohn war volljährig, wohnte aber noch im Haus seiner Mutter in einem Zimmer mit eigenem Bad. Für Kost und Logis gab er ihr jeden Monat 200 Euro. Da die Frau hoch verschuldet war, wurde das Haus zwangsversteigert. Der Sohn glaubte, sich der Zwangsräumung widersetzen zu können - was ihm zunächst auch gelang. Denn der Obergerichtsvollzieher war der Meinung, der Sohn habe ein eigenes Besitzrecht an seinen Räumen.

Doch der Amtsrichter in Fürth sah das anders (3 M 3433/02): Weder minderjährige noch volljährige Kinder hätten ein eigenes Besitzrecht, wenn sie elterliche Räume - ohne Mietvertrag, nur im Rahmen des elterlichen Unterhalts - bewohnten. Gegen sie müsse der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht eigens durchsetzen. Der Gerichtsvollzieher könne also das Haus räumen lassen, ohne bei Gericht einen weiteren Räumungstitel gegen den Sohn zu erwirken. Anders läge der Fall, wenn der Sohn keinen Unterhalt mehr von seiner Mutter bekäme und er mit ihr einen regulären Mietvertrag für einen abgegrenzten Teil des Wohnhauses abgeschlossen hätte.

"Werden Sie das Schmerzensgeld nicht für Heroin verwenden?"

Klägerin lehnt wegen dieser Frage Richter als befangen ab

Nach einer Vergewaltigung versuchte das Opfer, per Zivilklage Schmerzensgeld vom Täter zu bekommen. Der Richter im Prozesskostenhilfeverfahren fragte die Frau, wie sie sicherstellen wolle, dass sie das Schmerzensgeld nicht für ihre Heroinsucht verwende. Hintergrund der Frage: Früher war die Frau heroinsüchtig gewesen, hatte dann eine Entziehungskur mitgemacht. Sie war über diesen Affront so ungehalten, dass sie den Richter als befangen ablehnte.

Beim Landgericht Essen setzte sie sich damit durch (17 O 522/02). Aus der Frage ergebe sich zwar nicht zwingend, dass der Richter der Frau negativ gegenüber stehe. Ein Richter könne aber auch dann von den Parteien als befangen abgelehnt werden, wenn es nur (begründete) Zweifel an seiner Unparteilichkeit gebe. Aus der Sicht der früher drogensüchtigen Frau gebe die Frage des Richters durchaus Anlass zu Misstrauen: Im Prozesskostenhilfeverfahren gehe es um die Erfolgsaussichten der Klage. Die Erwägung, wofür die Frau ihr Schmerzensgeld - wenn sie es denn bekäme - ausgeben würde, sei "sachfremd". Die Art der Fragestellung verweise zumindest darauf, dass der Richter gegenüber Drogensüchtigen voreingenommen sein könnte. Dies reiche für eine Ablehnung wegen Befangenheit aus.

Kanzlei sucht "Volljuristin"

Diskriminierung eines Rechtsanwalts wegen seines Geschlechts?

Arbeitgeber aufgepasst: Gleichberechtigung gilt ohne Wenn und Aber! Eine Rechtsanwaltskanzlei brauchte Verstärkung und wandte sich an die Bundesagentur für Arbeit, die damals noch Bundesanstalt für Arbeit hieß. Der zuständige Mitarbeiter der Behörde gab für die Kanzlei eine Stellenanzeige auf. Darin stand, gesucht werde eine "Volljuristin, gerne auch Wiedereinsteigerin in Teilzeit". Ein Anwalt bewarb sich vergeblich um die Stelle und gewann den Eindruck, er sei wegen seines Geschlechts nicht zum Zuge gekommen. Er verklagte die Kanzlei auf Entschädigung.

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich auf seine Seite (8 AZR 112/03). Wenn ein beruflich qualifizierter Bewerber wegen seines Geschlechts nicht eingestellt werde, habe er Anspruch auf Entschädigung. Werde eine Stellenanzeige, so wie hier, geschlechtsspezifisch formuliert, liege der Verdacht nahe, dass das Geschlecht bei der Auswahl eine Rolle spiele und Bewerber des anderen Geschlechts benachteiligt würden. Dass ein Mitarbeiter der Bun-

desagentur für Arbeit die Stellenausschreibung so abgefasst habe und nicht der Arbeitgeber selbst, ändere nichts an dem Faktum der Geschlechterdiskriminierung. (Über die Höhe der Entschädigung hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.)

Kaugummi-Spucke der Tochter missbraucht

Heimlicher Vaterschaftstest ist nicht verwertbar

Der Mann wollte es partout nicht glauben, dass die uneheliche Tochter wirklich von ihm stammte. Als er die Vaterschaft zum ersten Mal gerichtlich anfocht, berief er sich auf (ärztlich bescheinigte) verminderte Zeugungsfähigkeit. Damit kam er aber nicht durch. Dann versuchte es der "Vater" auf andere Weise: Er beschaffte sich einen Kaugummi des kleinen Mädchens und ließ die Speichelprobe begutachten. Anschließend legte er ein DNA-Vaterschaftsgutachten vor, das seine Vaterschaft verneinte.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Celle erreichte der Mann mit dem Vaterschaftstest nichts (15 UF 84/03). In dem Gutachten fehlten Identitätsangaben, so das OLG, weshalb nicht einmal feststehe, ob das untersuchte Material überhaupt von ihm und dem Mädchen stamme. Vor allem aber: Im Vaterschaftsprozess sei das Ergebnis des Gutachtens nicht verwertbar, weil er das genetische Material - die dem Kaugummi anhaftende Speichelprobe - heimlich und damit in rechtswidriger Weise erlangt habe. Die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes habe von dem Gutachten nichts gewusst und eine nachträgliche Genehmigung der Prozedur ausdrücklich abgelehnt.

Natürlich habe der Mann (als möglicher Scheinvater) ein berechtigtes Interesse daran, die Abstammung des Kindes zu klären. Und ein genetischer Vaterschaftstest sei dafür grundsätzlich geeignet. Hier überwiege aber der Schutz des Individuums vor illegaler Ausforschung: Bei Kindern dürften nur die Sorgeberechtigten über die Preisgabe persönlicher Daten entscheiden. Wenn genetisches Material heimlich besorgt und auf dieser Basis ein Test durchgeführt werde, könne darauf keine Anfechtungsklage gestützt werden.

Gericht ignoriert Mieterrechte

Bundesverfassungsgericht hebt Räumungsurteil auf

Der Mieterin einer Eigentumswohnung wurde nach 13 Jahren fristlos gekündigt, weil sie "mehrere Besichtigungstermine mit Kaufinteressenten vereitelt" habe. Beim Landgericht hatten die Vermieter mit ihrer Räumungsklage Erfolg. Gegen dieses Urteil erhob die Mieterin Verfassungsbeschwerde - und gewann.

Das Bundesverfassungsgericht warf den Richtern vor, das Recht der Mieterin auf ungestörtes Wohnen ignoriert zu haben (1 BvR 2285/03). Das Landgericht habe keinen Ausgleich der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen gesucht, sondern einseitig das Besichtigungsrecht der Vermieter betont. So sei überhaupt nicht geprüft worden, zu welcher Tageszeit die Vermieter die Besichtigungstermine angesetzt hätten.

Zwar sei die Mieterin verpflichtet, den Vermietern die Besichtigung der Räume mit Kaufinteressenten möglich zu machen. Doch nur zu vertretbaren Zeiten - laut Mietvertrag wochentags 10-13 Uhr und 15-18 Uhr - und nur nach vorheriger Vereinbarung. Im konkreten Fall hätten die Vermieter jedoch zwei Termine einseitig angekündigt: den ersten an einem Wochentag um 14 Uhr, den zweiten Samstag Mittags. Wenn die Mieterin solche Termine versäume, rechtfertige diese geringfügige Pflichtverletzung keine fristlose Kündigung. Das Räumungsurteil werde daher aufgehoben, weil es das Besitzrecht der Mieterin an ihrer Wohnung verletze.