Ein vom Gericht bestellter psychiatrischer Sachverständiger sollte eine Frau auf ihren Geisteszustand untersuchen: Es ging darum festzustellen, ob sie einen Betreuer benötigte. Da die Frau den fremden Mann nicht in ihre Wohnung lassen wollte, blieb es bei einem kurzen Gespräch im Hausflur. In seinem Gutachten konstatierte der Sachverständige, er vermute eine anhaltende wahnhafte Störung. Das reichte einem Landgericht aus, um einen Betreuer für die Frau zu bestellen.
Das Oberlandesgericht Köln machte diese Entscheidung rückgängig, weil der Gutachter lediglich einen "Verdacht geäußert habe" (16 Wx 8/05). Ob die Frau tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leide und ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln könne, stehe also keineswegs fest.
Dass sie auch schon mit einem Amtsrichter gesprochen habe, ändere daran nichts. Diese Unterhaltung ersetze nicht die hier geforderte ärztliche Fachkompetenz. Bei solchen Entscheidungen dürfe man sich nicht mit Vermutungen und unvollständigen Untersuchungen begnügen; hier sei ein fundiertes Gutachten erforderlich. Deshalb habe der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Personen zu einer Untersuchung vorführen zu lassen, sie notfalls sogar zur Beobachtung in eine Fachklinik einzuweisen.