Rechtspflege

Gutachtergespräch im Hausflur ...

... genügt nicht, um eine geistige Störung festzustellen

Ein vom Gericht bestellter psychiatrischer Sachverständiger sollte eine Frau auf ihren Geisteszustand untersuchen: Es ging darum festzustellen, ob sie einen Betreuer benötigte. Da die Frau den fremden Mann nicht in ihre Wohnung lassen wollte, blieb es bei einem kurzen Gespräch im Hausflur. In seinem Gutachten konstatierte der Sachverständige, er vermute eine anhaltende wahnhafte Störung. Das reichte einem Landgericht aus, um einen Betreuer für die Frau zu bestellen.

Das Oberlandesgericht Köln machte diese Entscheidung rückgängig, weil der Gutachter lediglich einen "Verdacht geäußert habe" (16 Wx 8/05). Ob die Frau tatsächlich an einer psychischen Erkrankung leide und ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln könne, stehe also keineswegs fest.

Dass sie auch schon mit einem Amtsrichter gesprochen habe, ändere daran nichts. Diese Unterhaltung ersetze nicht die hier geforderte ärztliche Fachkompetenz. Bei solchen Entscheidungen dürfe man sich nicht mit Vermutungen und unvollständigen Untersuchungen begnügen; hier sei ein fundiertes Gutachten erforderlich. Deshalb habe der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Personen zu einer Untersuchung vorführen zu lassen, sie notfalls sogar zur Beobachtung in eine Fachklinik einzuweisen.

Gerichtsakten verschwunden

Frachtdienst muss nur für die Kosten der Wiederbeschaffung aufkommen

Schon vor Wochen hatte man die Akten vom Sozialgericht angefordert, aber das Päckchen wollte und wollte nicht kommen. Schließlich musste die Behörde einsehen, dass der Paketdienst wohl keine Akten mehr bringen würde. Die Unterlagen des Prozesses um einen Rentenbescheid brauchte die Behörde aber. Das bedeutete jede Menge Kopierarbeit und auch einige Arztbesuche der Versicherten, um Gutachten und andere Unterlagen erneut zu beschaffen.

Dafür sollte der Paketzusteller nun zahlen. Doch wie berechnet man den Wert von Gerichtsakten? Schließlich gibt es Akten nicht im Supermarkt zu kaufen. Der Freistaat Bayern forderte vom Paketdienst pro Fotokopie 50 Cent Schadenersatz, pauschal 10 Euro pro Akte und die Wiederbeschaffungskosten für die ärztlichen Unterlagen. Doch da hatte sich der Freistaat verrechnet.

Was es koste, die Unterlagen wieder zu beschaffen, müsse der Frachtdienst erstatten, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (50 C 17 863/04). Pauschalen pro Akte bekomme die Behörde allerdings nicht. Gerichtsakten hätten keinen Marktwert, doch sei klar, dass man deswegen den Materialwert nicht mit Null ansetzen könne. 50 Cent pro Fotokopie seien aber viel zu viel. Ein Stückpreis von 20 Cent bei 136 Kopien, insgesamt 27,20 Euro, sei schon eher realistisch. Für die ärztlichen Unterlagen seien insgesamt 43 Euro zu berechnen.

Gericht darf ortsübliche Vergleichsmiete schätzen

Streit um Mieterhöhung: Richter müssen nicht zwingend Sachverständigen beauftragen

In einem Berliner Mietshaus, Baujahr 1953, hatte ein Ehepaar eine ca. 60 qm kleine Wohnung gemietet. Dafür zahlte es 308,30 Euro (brutto kalt - 5,15 Euro pro qm). Im Dezember 2002 kam Post von der Vermieterin, die eine Mieterhöhung ankündigte: Im Berliner Mietspiegel 2000 seien für vergleichbare Wohnungen 5,65 Euro pro qm veranschlagt, daher werde sie die monatliche Miete auf 338,55 Euro heraufsetzen.

Die Mieter legten sich jedoch quer und ließen es auf einen Rechtsstreit ankommen, den die Vermieterin verlor. Die Richter schätzten die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen dieser Kategorie tiefer ein. Sie dürften die Miete nicht selber schätzen, meinte die Vermieterin, sie hätten ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Angesichts der Summe, um die es hier gehe (eine Mieterhöhung von 30,25 Euro), wäre der Aufwand unangemessen hoch, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 110/04).

Ein Sachverständiger müsse die Wohnung begutachten und eine ausreichend große, repräsentative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen ermitteln. Ein Riesenaufwand - nur um die Wohnung in die entsprechende Spanne im Mietspiegel einzuordnen. Außerdem enthalte der Mietspiegel auch eine Orientierungshilfe, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln: gemäß fünf Merkmalsgruppen (Ausstattung von Bad/WC, Küche, Wohnung sowie Gebäude und Wohnumfeld), von denen die Miethöhe abhänge. Eine Schätzung durch das Gericht auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels und dieser Orientierungshilfe sei zulässig. Sie garantiere im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeide überflüssige Kosten.

Wäscherei verkauft ...

Trotzdem muss die ehemalige Besitzerin für Reinigungsschaden zahlen!

Eine ehemalige Geschäftsfrau verhedderte sich auf kuriose Weise in den Fallstricken der Justiz. In der Reinigung, die ihr früher einmal gehörte, war ein Blazer bei der Reinigung beschädigt worden. Die Kundin forderte für das neue Kleidungsstück 230 Euro Schadenersatz. Deren Anwalt ermittelte über das Gewerberegister die Geschäftsinhaberin - dort wurde noch die frühere Inhaberin geführt - und reichte gegen diese Klage ein.

Der zuständige Richter nahm mit der Frau Kontakt auf und erfuhr, sie habe die Reinigung schon 1997 verkauft: Es handle sich um einen Fehler im Gewerberegister. Das bestritt allerdings der Anwalt: Niemand bleibe sieben Jahre lang unbemerkt im Gewerberegister, wenn er kein Betriebsinhaber mehr sei. Wieder meldete sich der Richter bei der Geschäftsfrau und wies darauf hin, sie müsse innerhalb der nächsten zwei Wochen belegen, dass sie mit der Reinigung nichts mehr zu tun habe: "Sie müssen daher Zeugen zu dieser Behauptung anbieten oder Urkunden vorlegen, aus denen sich die Übergabe ergibt", schrieb er.

Da nach zwei Wochen noch keine Antwort vorlag, verurteilte das Amtsgericht München die ehemalige Reinigungsinhaberin dazu, der Kundin die verlangte Entschädigung zu zahlen (155 C 5769/05). Vergeblich beschwerten sich die Geschäftsfrau und ihr Ehemann über das "unverständliche Fehlurteil". Doch der Richter erklärte ihnen, ein Zivilgericht dürfe "sich nicht selbst Zeugen suchen". Anders als beim Strafrecht sei hier nicht das Gericht dafür zuständig, die Sache aufzuklären. Vielmehr müssten die Parteien im Zivilprozess ihr Glück in die eigene Hand nehmen, d.h. Zeugen benennen, Vorwürfe widerlegen und für sie sprechende Umstände beweisen.

Kündigungsschutzklage: Firmennamen falsch angegeben

Berichtigung des Fehlers ist nach Fristablauf nicht mehr möglich

Wahrscheinlich hatte ihn die Kündigung durcheinander gebracht. Jedenfalls war der Angestellte einer Firma für Sicherheitstechnik so konfus, dass er seinem Anwalt für die Klage vor dem Arbeitsgericht erstmal den falschen Firmennamen angab - einen Arbeitgeber, bei dem er früher angestellt war.

Das war aber auch ein Durcheinander! Zuerst nannte sich die Firma D.J.Q.F. France (Deutschland) GmbH, dann B.Q. GmbH, und danach hatte er einen neuen Vertrag bei der Firma B. Sicherheitstechnik GmbH unterschrieben. Letztere hatte ihm gekündigt, er sprach in seiner per Fax fristgerecht eingereichten Klage aber von der B.Q. GmbH. Damit hatte er nun die Klage schlichtweg verschusselt.

Der Firmenname gehöre zu einem existierenden Unternehmen, das aber nicht mehr Arbeitgeber des Mannes sei. Ein solcher Irrtum führe normalerweise nicht gleich zu Fristversäumnis, erklärte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (16 Sa 1723/04). Wenn aus Unterlagen wie Arbeitsvertrag oder Kündigungsschreiben der wahre Arbeitgeber hervorgehe, könne man den Fehler korrigieren. Doch der Arbeitnehmer habe nur die Klage fristgerecht, alle weiteren Unterlagen erst nach Ablauf der Frist mit der Post geschickt. Daher konnte deren Inhalt nicht mehr berücksichtigt werden und die Frist war verstrichen.

Fax am Silvesterabend nach 19 Uhr ...

Betriebskostenabrechnung gilt nicht als "zugegangen"

Als der Mieter im Sommer 2004 aus der Mietwohnung auszog, verkaufte er dem Vermieter für 2.000 Euro die Einbauküche. Nach einem Vierteljahr hatte der Vermieter trotz mehrerer Mahnungen immer noch nicht gezahlt: Er wolle das Geld für die Küche mit der Nachzahlung für die Nebenkosten 2003 und 2004 verrechnen, teilte er mit. Schließlich schickte er die Abrechnung per Fax an den Anwalt des Mieters: am 31. Dezember 2004 um 19.11 Uhr.

Für 2003 forderte der Vermieter 1.017 Euro, für 2004 612 Euro. Die Betriebskosten für das Jahr 2003 dürfe er nicht von seinen Schulden abziehen, fand der Anwalt. Denn sie sei dem Mieter nicht rechtzeitig zugegangen: Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums muss dem Mieter mitgeteilt werden, wie hoch die Nachforderung ist. Andernfalls hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung.

Der Vermieter sah das anders: Erst um 24 Uhr am Silvesterabend laufe die Frist aus, meinte er. Das treffe dann zu, wenn er das Schreiben persönlich am Silvesterabend dem Mieter übergebe, erklärte ihm das Amtsgericht Köln (210 C 31/05). Denn als "zugegangen" gelte ein Schreiben erst, wenn der Adressat dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen könne. Werde ein Schreiben am letzten Tag einer Frist per Post oder per Fax verschickt, müsse es innerhalb der Geschäftszeit ankommen. Ein Fax, das am Abend eintreffe, werde in der Regel erst am nächsten (Werk-)Tag gelesen.

Das gelte erst recht am letzten Tag des Jahres: An Silvester werde auch in Anwaltskanzleien höchstens bis 17.30 Uhr gearbeitet, jedenfalls sei um 19.11 Uhr die Geschäftszeit längst beendet. Dies ergebe sich "aus der Natur des Tages" und bedürfe keiner weiteren Begründung. Der Ex-Mieter habe die Abrechnung frühestens am 2. Januar 2005 lesen können, das sei zu spät. Der Vermieter dürfe also nur die Nachforderung für 2004 vom Kaufpreis abziehen.

Videokamera in der Waschküche

Heimliche Aufzeichnungen sind als Beweismittel vor Gericht unzulässig

Der Streit zwischen zwei Bewohnerinnen einer Wohneigentumsanlage eskalierte, als die neue Waschmaschine von Frau A. mit Tritten beschädigt wurde. Die Reparatur kostete 250 Euro. Das schien jedoch das geringste Problem von Frau A zu sein, denn sie stürzte sich in weit höhere Unkosten. Sie beauftragte einen Detektiv damit, ihre Kontrahentin B zu überwachen und ließ in der gemeinsamen Waschküche verdeckt eine Videokamera installieren. Aufnahmen von Eigentümerin B, die den Verdacht bestätigten - Frau B schlug noch einmal zu -, gab A dann sogar an die Boulevardpresse, die über B ganz übel herzog.

Doch mit ihrer Klage auf Schadenersatz für die Reparaturkosten scheiterte Frau A. Rechtswidrig erlangte Beweismittel zählten vor Gericht nicht, erklärte ihr das Oberlandesgericht Köln (24 U 12/05). Heimliche Aufzeichnungen ohne Genehmigung der Abgebildeten verletzten deren Persönlichkeitsrecht. Solche Aufnahmen seien auch dann rechtswidrig, wenn es darum gehe, eine Straftat aufzuklären (zumindest, solange es sich nicht um erhebliche Delikte handle wie z.B. tätliche Angriffe auf Personen).

Im konkreten Fall sei der Eingriff in die Privatsphäre besonders schwerwiegend, weil Frau B im privaten Wohnbereich sozusagen "rund um die Uhr" heimlich beobachtet worden sei. Selbstverständlich habe Frau A ein berechtigtes Interesse daran, ihr Eigentum vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Das aber wäre durch eine offene Videoüberwachung besser gelungen. Konfrontiert mit einer sichtbaren Kamera hätte die Täterin wohl von weiteren Attacken abgesehen.

Da die heimliche Aufnahme nicht verwertet werden dürfe, gelte der Tatvorwurf gegen Frau B als "nicht bewiesen". Damit gebe es für Schadenersatz keine rechtliche Grundlage, für die Erstattung der Detektivkosten (die A ebenfalls gefordert hatte) erst recht nicht. Für einen verständigen Menschen mache es keinen Sinn, für das Eintreiben von Schadenersatz zehn Mal so viel Geld auszugeben, wie die Reparatur der Waschmaschine gekostet habe.

Von der Schöffenliste gestrichen

Unzureichende Deutschkenntnisse als Hindernis für das Schöffenamt

Ein Russlanddeutscher wirkte am Landgericht Bochum als Schöffe (d.h. als ehrenamtlicher Richter). Doch bald wurde den hauptamtlichen Kollegen klar, dass seine Deutschkenntnisse noch nicht ausreichten, um Strafprozessen wirklich folgen zu können. Er wurde von der Schöffenliste gestrichen.

Diese Entscheidung war richtig, bestätigte eine andere Kammer des Landgerichts Bochum (3221 Haupt 172). Wer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, könne so ein Amt nicht ausüben. Mit den Aufgaben eines Richters sei es unvereinbar, ständig Dolmetscher zu den Verhandlungen hinzuzuziehen. Ein Richter müsse den jeweiligen Gegenstand der Verhandlung direkt verstehen, das Gesagte in den Zusammenhang des Prozesses einordnen und auf Aussagen sofort reagieren können.

Heizungsumstellung als "Baumaßnahme"?

Wohnungseigentümer stimmen mehrheitlich für Fernwärme

Die alte Ölheizung einer Wohnanlage entsprach nicht mehr dem Stand der Technik, lag vor allem bei den Abgaswerten zu hoch. Nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung hätte man sie komplett erneuern müssen. In einer Eigentümerversammlung sprachen sich neun Wohnungseigentümer für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage und vier Eigner dagegen aus. Die überstimmten Bewohner fochten den Beschluss an: Für eine bauliche Veränderung sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

Doch das Oberlandesgericht Hamburg erklärte ihn für gültig (2 Wx 18/04). Auch eine Veränderung könne als Instandsetzungsmaßnahme einzustufen sein, wenn dadurch ein Mangel günstiger und technisch besser zu beheben sei. Die Ölheizung komplett zu sanieren, wäre wesentlich teurer als der Anschluss an das Fernwärmenetz. Jeder vernünftige Eigentümer werde sich also für die eindeutig bessere Lösung einer Modernisierung entscheiden, zumal sie sich im Nachbarhaus bereits bewährt habe.

Die Richter gingen davon aus, dass sich die Kosten der Fernwärme mit denen der Ölheizung in etwa die Waage hielten. Bei allen Varianten der Energieversorgung seien steigende Preise zu erwarten. Die Abhängigkeit von bestimmten Versorgern sei bei Fernwärme nicht größer als beim Öl. Auf der fraglichen Eigentümerversammlung seien alle wesentlichen Kriterien - wie künftige Kosten, langfristige Sicherung des Energiebedarfs, Umweltverträglichkeit - sorgfältig und nachvollziehbar abgewogen worden.

Wasserschaden

Mieterin und Vermieter streiten über Renovierung

Das Absperrventil für Warmwasser in der Küche war ein Kombi-Eckventil mit zusätzlichem Anschluss für eine Spülmaschine. Doch die Berliner Mieterin besaß keine Spülmaschine. Eines Tages lief aus dem Spülenunterschrank Wasser aus, beschädigte ihre Mietwohnung und die darunter gelegenen Wohnungen.

Der Vermieter weigerte sich, die Wohnung der Frau zu renovieren, weil er sie für die Schäden verantwortlich machte. Sie müsse das Ventil für den Spülmaschinenanschluss geöffnet haben. Das wiederum bestritt die Mieterin vehement: Sie habe es nicht angerührt. Entweder sei das Ventil defekt gewesen oder ein Rohr, das dann gebrochen sei. Die Frau verklagte den Vermieter auf Vorschuss für die Wohnungsrenovierung, erlitt beim Landgericht jedoch eine Niederlage.

Dagegen legte sie Verfassungsbeschwerde ein. Als die Mieterin ihre Wohnung schon verlassen hatte und fast nur noch um die Prozesskosten gestritten wurde, befasste sich der Berliner Verfassungsgerichtshof grundsätzlich mit dem Fall (VerfGH 116/02). Das Landgericht habe ignoriert, wer im Mietprozess was beweisen müsse, bemängelten die Verfassungsrichter. Sonst wäre das Urteil anders ausgefallen. Hier kämen einige Ursachen für den Wasserschaden in Betracht: ein geöffneter Absperrhahn (Schlamperei der Mieterin) oder ein baulicher Mangel (kaputtes Ventil, kaputtes Rohr), der in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle.

Sei die Ursache unklar, gelte Folgendes: Zuerst müsse der Vermieter darlegen, dass kein baulicher Mangel vorgelegen habe (juristisch: "Schadensursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausschließen"). Gelinge ihm dies, kehre sich die Beweislast um. Erst dann müsse der Mieter beweisen, dass er dennoch den Schaden nicht verursacht habe. Das Landgericht habe jedoch vorschnell einen Anspruch der Mieterin auf Vorschuss bzw. Schadenersatz verneint und dem Vermieter nicht abverlangt, Verschleiß oder bauliche Mängel zu widerlegen.

Urteil in Spanien zugestellt

Hausmeister einer Appartmentanlage nahm Einschreibesendung entgegen

Ein deutscher Geschäftsmann lebte in einer Appartmentanlage auf Mallorca. In Deutschland lief gegen ihn ein Prozess, denn er schuldete einem Auftragnehmer 39.000 Euro Werklohn. Der Mann wurde in Abwesenheit zur Zahlung verurteilt. Das Urteil wurde ihm mit der Post zugeschickt, vom spanischen Hausmeister der Anlage entgegengenommen und dem Geschäftsmann persönlich ausgehändigt. In der weitläufigen Anlage gab es keine separaten Briefkästen an den Appartmenthäusern, statt dessen eine zentrale Stelle am Empfang mit 64 Briefkästen.

Erst nach Ablauf der Frist legte der Anwalt des Geschäftsmanns Einspruch gegen das Urteil ein. Das Gericht müsse den Einspruch akzeptieren, meinte er, weil das Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Geschäftsmann habe den Hausmeister nicht dazu bevollmächtigt, für ihn Einschreibesendungen anzunehmen. Doch das Oberlandesgericht Celle erkundigte sich bei der spanischen Post genau nach den dortigen Regelungen und erklärte dann den Einspruch für verspätet (16 U 59/05). Der Zahlungsbefehl gegen den Geschäftsmann sei damit wirksam.

In Spanien würden alle Postsendungen üblicherweise an Pförtner, Hausmeister oder Verwalter von Anlagen und größeren Mietshäusern übergeben - außer, ein Mieter widerspreche dem ausdrücklich. In der fraglichen Anlage habe kein Eigentümer einen separaten Briefkasten, die Appartments lägen zum Teil über einen Kilometer vom zentralen Briefkasten entfernt. Der Hausmeister sei der Postbevollmächtigte der Eigentümergemeinschaft: Er habe den Auftrag, täglich die gesamte Post auf die 64 Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage zu verteilen und Einschreibesendungen gegen Unterschrift in Empfang zu nehmen. Da der Geschäftsmann dem nicht widersprochen habe, durfte der Hausmeister auch das Urteil entgegennehmen und den Rückschein unterzeichnen.

Verteidiger verlässt unter Protest den Gerichtssaal

Strafprozess vertagt: Anwalt muss die Kosten tragen

In einem Strafprozess lehnte der Anwalt des Angeklagten die Richter wegen Befangenheit ab. Seine Ablehnungsanträge wurden jedoch zurückgewiesen. Dann wurde ein Zeuge angehört, gegen dessen umfangreiche Vernehmung der Verteidiger wiederum vergeblich Widerspruch einlegte. Schließlich verließ der Anwalt unter lautem Protest während der Hauptverhandlung den Sitzungssaal, um zu demonstrieren, welches Unrecht ihm und seinem Mandanten widerfuhr. Das Strafverfahren musste vertagt werden.

Dafür hatte das Oberlandesgericht Köln kein Verständnis (2 Ws 237 - 240/05). Der Verteidiger habe sich auf ein "prozessuales Notwehrrecht" berufen, das ihm gegen das "Diktat der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden Richter" zustehe. Ein solches Recht existiere in der deutschen Rechtsordnung jedoch nicht: Er habe pflichtwidrig und schuldhaft die Verhandlung platzen lassen. Deshalb müsse der Anwalt die Kosten für die Aussetzung des Verfahrens übernehmen.

Zeuge erscheint nicht zum Gerichtstermin

Versagen des elektronischen Terminplaners ist keine Entschuldigung

Zum ersten Gerichtstermin war der Zeuge nicht erschienen. Die nächste Verhandlung wurde um acht Uhr früh angesetzt, der Zeuge ganz förmlich mit einer Verfügung geladen. Aber auch diesmal glänzte der Mann durch Abwesenheit. Per Faxschreiben entschuldigte er sich noch am gleichen Tag bei Gericht: Er habe den Termin in seinen elektronischen Terminplaner eingegeben. Entweder habe das Gerät versagt oder er habe das Signal überhört.

Jedenfalls habe ihn dann seine Sekretärin per Telefon an den Termin erinnert, aber erst um 8.20 Uhr. Darauf habe er auch sofort bei Gericht angerufen und gefragt, ob es noch reiche, wenn er so gegen 10 Uhr auftauche? Denn erst müsse er noch seine Kinder in den Kindergarten bringen. Das reichte natürlich nicht mehr, dem Richter reichte es dafür aber um so mehr: Er brummte dem Zeugen ein Ordnungsgeld von 150 Euro und die Kosten der Terminverlegung auf. Das hielt der Mann für übertrieben und bemühte nun in eigener Sache das Gericht - ohne Erfolg.

Wenn sich ein Zeuge so rechtzeitig entschuldige, dass der Termin problemlos zu verschieben sei, müsse er kein Ordnungsgeld zahlen, erklärte das Oberlandesgericht Saarbrücken (5 W 243/05). Wenn der Zeuge eine gute Entschuldigung gehabt hätte, müsste er auch die Kosten nicht tragen, die durch sein Ausbleiben entstanden. Was er vorgebracht habe, sei aber wenig überzeugend: Wer mit elektronischen Medien arbeite, müsse dafür sorgen, dass Kommunikation und Empfang reibungslos funktionierten. Er habe sich auf den Termin einfach nicht eingerichtet: Wenn er um 8 Uhr bei Gericht geladen sei, könne er an diesem Tag nicht die Kinder in den Kindergarten bringen.

Frist versäumt: Hochwasser legt Anwaltsbüro lahm

Bei vertraglich vereinbarter Frist gilt keine Entschuldigung

In den Fluten des letzten Sommers ging vieles unter. Das bekam auch ein Arbeitnehmer zu spüren, der sich mit einer Klage gegen seine Entlassung wehrte. Man hatte sich im Prozess darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis (gegen Zahlung einer Abfindung) zu beenden. Allerdings wurde eine Bedenkzeit vereinbart; beide Seiten behielten sich das Recht vor, den gerichtlichen Vergleich bis zum 2. September 2002 zu widerrufen.

Der Widerruf des Arbeitnehmers erreichte das Gericht jedoch erst am 16. September. Sein Anwalt beschwor, das Hochwasser habe seine Kanzleiräume in Pirna geflutet und ihn daran gehindert, die vereinbarte Frist einzuhalten. Nach den üblichen Regeln eines Gerichtsverfahrens bleibe bei einer so guten Entschuldigung das Versäumnis folgenlos, stellte das Landesarbeitsgericht Bremen fest (3 Ta 80/02). Das gelte allerdings nur für gesetzlich festgelegte Fristen.

Sei die Frist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden - so wie hier bei dem Vergleich vor Gericht - gebe es die Möglichkeit der Entschuldigung nicht (außer die Vertragspartner hätten sich zusätzlich darauf geeinigt, eine unverschuldete Fristverletzung zu ignorieren). Hier müsse sich der Vertragspartner darauf verlassen können, dass die Vereinbarung Bestand habe.

Nur ein Schlupfloch sah das Landesarbeitsgericht noch für den Arbeitnehmer: Er könnte in einer mündlichen Verhandlung prüfen lassen, ob es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn sich der Arbeitgeber auf den Fristablauf berufe, obwohl beim Anwalt der Gegenseite kein geregelter Kanzleibetrieb möglich gewesen sei.

Mobiltelefon streikte

Frist versäumt: Mandantin war für ihre Anwältin nicht erreichbar ...

Eine Assistenzärztin führte einen Rechtsstreit um Schmerzensgeld. Als die Klage abgewiesen wurde, versuchte ihre Anwältin, diese Nachricht per Post zu übermitteln. Vergeblich. Denn die Mandantin war inzwischen umgezogen und hatte keine Adresse hinterlassen. Der Postnachsendeauftrag war bereits abgelaufen. Auch Anrufe über das Mobiltelefon blieben erfolglos: Sobald sich die Mailbox meldete, schaltete das Gerät ab. Schließlich lief die Frist für die Berufung ab. Später, als die Ärztin den Kontakt wieder aufgenommen hatte, beantragte die Anwältin bei Gericht, die Fristversäumnis für gegenstandslos zu erklären ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), um so den Prozess doch noch zu retten.

Damit hatte sie beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg (VI ZB 54/01). Wer einen Prozess führe und in dieser Zeit den Wohnort wechsle, müsse seinen Anwalt benachrichtigen. Der Mandant müsse zwar nicht ständig per Post erreichbar sein. Es reiche aus, wenn man ihn/sie anrufen könne, auch über das Handy. Selbst wenn beim Mobilfunk manchmal "Funklöcher" aufträten: Im Prinzip sei diese Art der Kommunikation genauso sicher wie das Festnetz, weil Anrufe dann auf die Mailbox umgeleitet würden.

Im konkreten Fall sei allerdings das Handy defekt gewesen. Dass ihre Mailbox monatelang nicht abzuhören war, könne der Ärztin nicht entgangen sein. Spätestens dann hätte sie von sich aus mit ihrer Prozessbevollmächtigten wegen des anstehenden Gerichtsurteils Verbindung aufnehmen müssen. Da die Mandantin durch eigenes Verschulden die Frist versäumt habe, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Frage.

Raucher klagt nach Herzinfarkt gegen Zigarettenhersteller

Rechtsschutzversicherung muss Prozesskosten übernehmen

Für jahrzehntelanges Rauchen bekam ein Mann schließlich die Quittung. Erst erlitt er einen Herzinfarkt, danach musste er mehrmals operiert werden, zuletzt wurde eine Bypass-Operation notwendig. Nach all dem hatte er eine Riesenwut auf den Hersteller seiner bevorzugten Zigarettenmarke: Der habe erst viel zu spät Warnhinweise auf den Packungen anbringen lassen. Schon 1984 hätte dem Fabrikanten durch Forschungsergebnisse aus den USA bekannt sein müssen, dass beim Rauchen suchterregende Stoffe freigesetzt würden. Zudem werde dem Tabak seit 1984 Ammoniak beigefügt, ebenfalls mit suchterregender Wirkung.

Für die Prozesskosten sollte die Rechtsschutzversicherung aufkommen, die der ehemalige Raucher 1983 abgeschlossen hatte. Die winkte jedoch ab: Wenn ein Versicherungsfall (und das war für die Versicherung die Nikotinsucht des Mannes) schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags bestehe, müsse sie nicht einspringen.

Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders (IV ZR 139/01). Der Versicherungsfall, der die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung auslöse, sei nicht die Selbstschädigung des Versicherungsnehmers durch das Rauchen. Es gehe vielmehr um das Verhalten des Zigarettenherstellers, auf das der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Schadenersatz stütze. Der Vorwurf laute, der Hersteller habe es nach der Publikation amerikanischer Forschungsergebnisse 1984 versäumt, auf seine Packungen Warnhinweise aufzudrucken und obendrein dem Tabak suchtfördernde Stoffe beigemischt. 1984 habe die Rechtsschutzversicherung bereits bestanden.

Grundstückskauf geplatzt

Vertreter des Käufers unterschrieb notariellen Kaufvertrag nur mit dem Vornamen

An einer "kleinen" Formalie scheiterte ein großes Immobiliengeschäft. Der Vertreter des Käufers, ein türkischer Staatsangehöriger, hatte den Kaufvertrag nur mit seinem Vornamen unterschrieben. Dass der Familienname fehlte, blieb zunächst unbemerkt. Auch der Notar, der eigentlich dafür zu sorgen hat, dass beim Grundstücksgeschäft alles mit rechten Dingen zugeht, hatte wohl einen schlechten Tag.

Als der Käufer dann nicht zahlte, hatte die Verkäuferin mit ihrer Zahlungsklage schlechte Karten: Der Bundesgerichtshof wies sie ab (V ZR 279/01). Eine Urkunde sei mit dem Namen zu unterzeichnen, der den Beteiligten kennzeichne. Normalerweise sei das der Fall, wenn die Vertragspartei mit Familiennamen und mindestens einem Vornamen unterschreibe. Es gehe darum, die beurkundete Erklärung einer individuell bestimmten Person zuzuordnen. Zur Not genüge dafür auch eine Unterschrift nur mit dem Familiennamen. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch würden damit (jedenfalls außerhalb der Familie und des engeren Bekanntenkreises, erst recht im Rechtsverkehr) Personen gekennzeichnet und von anderen unterschieden.

Anders verhalte es sich mit dem Vornamen. Der deute nur im Ausnahmefall eindeutig auf eine bestimmte Person hin, etwa bei Angehörigen des Hochadels. Eine notarielle Urkunde müsse deshalb wenigstens mit dem Familiennamen unterschrieben werden. Die schwer wiegende Folge des Formfehlers für das Grundstücksgeschäft: Der Kaufvertrag über das Millionenobjekt scheiterte an der unzulänglichen Unterschrift der Käuferseite.

Auffahrunfall: Wer zahlt Privatgutachten?

Kfz-Versicherung vermutet fingierten Verkehrsunfall und beauftragt Sachverständigen

Nach einem Auffahrunfall schien auf den ersten Blick alles sonnenklar zu sein: Der auffahrende Autofahrer M bekannte sich "schuldig" und meldete den Schaden seiner Kfz-Versicherung. Als ein Mitarbeiter der Versicherung das Auto des Geschädigten L besichtigte, kam es ihm aber so vor, als sei der Wagen schon vorher beschädigt gewesen. Da lag der Verdacht nahe, die "Unfallgegner" hätten sich abgesprochen.

Als dann L die Kfz-Versicherung auf Schadenersatz verklagte, beauftragte diese einen Kfz-Sachverständigen damit, das Auto zu untersuchen. So wollte sie ihren Verdacht belegen und der Zahlung entgehen. Und das gelang ihr auch, denn der Sachverständige konnte per Fotodokumentation nachweisen, dass die Schäden zum großen Teil identisch waren mit den Schäden aus einem früheren Unfall. Für die Vorschäden hatte L schon ein Mal "kassiert" - ohne sie reparieren zu lassen. Da der Auffahrunfall also tatsächlich "fingiert" war, ging L dieses Mal leer aus - und musste als Verlierer des Schadenersatzprozesses auch noch dessen Kosten übernehmen.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging es um die Frage, ob dazu auch die Kosten des privaten Gutachtens (569 DM) gehörten (1 W 16/01). Ausnahmsweise ja, antwortete das OLG. Nur mit Hilfe eines Sachverständigen habe die Versicherung entscheiden können, ob sie L auszahlen oder den Rechtsstreit ausfechten sollte. Man habe erst klären müssen, ob der Unfall manipuliert war: Der Nachweis betrügerischen Zusammenwirkens der Unfallbeteiligten sei sehr schwierig. Das Privatgutachten sei daher für die Versicherung notwendig gewesen, um ihr Recht durchzusetzen.

Anwalts-"Mätzchen"

Richter vergreift sich in der Wortwahl - als "befangen" abgelehnt

Als ein Anwalt in der mündlichen Verhandlung Verfahrensrügen erhob, zeigte sich der Richter ungehalten: Ob er "derartige Mätzchen" künftig nicht lieber unterlassen wolle, fragte er den Anwalt. Der ließ sich das nicht gefallen und lehnte den Richter wegen Befangenheit ab.

Die Richterkollegen des Oberlandesgerichts Jena wälzten Grimms Deutsches Wörterbuch von 1885 und wurden fündig: "Mätzchen machen" beinhalte den Vorwurf "törichten possenhaften Verhaltens" (1 W 288/02). Dieser Vorwurf sei kränkend, fanden sie, und lege den Verdacht nahe, dass die Beziehung zwischen Richter und Anwalt gestört sei. Zwar dürfe man in einer mündlichen Verhandlung nicht jedes Wort "auf die Goldwaage" legen. Auch einem Richter könne einmal ein "Ausrutscher" in der Wortwahl unterlaufen. Er dürfe Anwälte und andere Prozessbeteiligte aber nicht durch abwertende Ausdrücke beleidigen. Der Richter mit dem "losen Mundwerk" war damit den Fall endgültig los.

Strafmilderung für betrunkene Straftäter?

Bundesgerichtshof stellt gängige Rechtspraxis in Frage

Ein Mann war vom Landgericht wegen Vergewaltigung zu Gefängnis verurteilt worden. Er focht das Urteil an: Die Richter hätten strafmildernd berücksichtigen müssen, dass er völlig betrunken gewesen sei. Vor der Tat habe er zwei Flaschen Weißwein konsumiert. Deshalb müsse das Strafmaß herabgesetzt werden.

Laut § 21 Strafgesetzbuch können Strafrichter Strafen mildern, wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat erheblich vermindert war - das gilt auch, wenn der Täter durch Alkohol benebelt war. Da die Strafmilderung in der Rechtspraxis fast zur Regel geworden ist, glaubte der Vergewaltiger, sich darauf berufen zu können. Beim Bundesgerichtshof kam er damit allerdings nicht durch: Die oberste Instanz bestätigte das Urteil des Landgerichts (3 StR 435/02).

Zum einen hielten die Bundesrichter ebenso wie das Landgericht die Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum (zwei Liter Weißwein) für unglaubwürdig. Zum anderen erklärten die Bundesrichter die bisherige Rechtsprechung in Sachen "verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol" prinzipiell für "überprüfungsbedürftig".

Dass Alkohol enthemmend wirke - vor allem natürlich beim Konsum größerer Mengen -, sei mittlerweile allgemein bekannt. Daher bestehe kein Anlass, einem Straftäter, der sich willentlich einen Rausch angetrunken habe, diese Trunkenheit auch noch zu Gute zu halten. Wenn sich jemand schuldhaft "zudröhne" und in diesem Zustand eine Straftat begehe, sei diese nicht in milderem Licht zu sehen.