Rechtspflege

Verqualmte Zelle stinkt Häftling

Strafgefangener verlangt "Nichtraucher-Abteil"

Für sieben Jahre in den Knast zu müssen, war schon schlimm genug. Im Gefängnis traf es den verurteilten Steuerhinterzieher dann aber besonders hart: Er musste seine Zelle mit zwei ziemlich uneinsichtigen Rauchern teilen. Der Nichtraucher verstand zwar, warum ihm die Anstaltsleitung keine Einzelzelle zuteilte. Schließlich war das baulich in die Jahre gekommene Gefängnis hoffnungslos überbelegt. Aber bei etwas Organisationstalent müsste es doch möglich sein, ihn mit zwei Nichtrauchern zusammenzulegen, fand er.

Auf seine Beschwerde hin bekam er vom Gefängnisdirektor nur zu hören, man habe ihn auf die Warteliste für die spärlichen Einzelzellen gesetzt. Da hätte sich die Anstaltsleitung mehr Gedanken machen müssen, meinte das Oberlandesgericht Celle (1 Ws 102/04). Eigentlich sollte jeder Gefangene seine eigene Zelle haben. Dies sei bei Überbelegung unmöglich; unter diesen Umständen habe auch ein Nichtraucher keinen Anspruch auf eine Einzelzelle.

Die Verwaltung hätte aber prüfen müssen, ob sich nicht zwei weitere Nichtraucher zwecks "Wohngemeinschaft" finden ließen. Bei der Zellenzuweisung gehe es auch um gesundheitliche und soziale Aspekte: Die Häftlinge sollten einigermaßen zusammenpassen. Auch andere Möglichkeiten wären denkbar, etwa ein Rauchverbot während der Ruhezeiten. Bevor die Anstaltsleitung einen Antrag auf Verlegung ablehne, müsse sie sich über Alternativen Gedanken machen und gegebenenfalls dem Häftling plausibel erklären, warum sie nichts unternehme.

Untätiger Jugendrichter

Faulheit oder "Strafvereitelung im Amt"?

Obwohl der Jugendrichter schon längst im Ruhestand war, verfolgte die Staatsanwaltschaft hartnäckig das Verfahren gegen ihn weiter. Sie legte ihm Strafverteitelung im Amt in 21 Fällen zur Last. Was bedeutet: Er hatte die Prozesse so zögerlich bearbeitet, dass die Täter nicht oder jedenfalls erst sehr spät bestraft werden konnten.

Strafbar wäre das Verhalten des Richters nur, wenn es als Rechtsbeugung anzusehen wäre, hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe den Staatsanwälten entgegen (3 Ws 174/03). Also wenn der Richter sich "bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" hätte. Diese Regelung diene der richterlichen Unabhängigkeit.

So gravierend sei sein Fehlverhalten aber nicht gewesen, um eine solche Anklage zu rechtfertigen. Wäre der Richter noch im Amt, käme eine Beschwerde bei der Dienstaufsicht in Betracht - das habe sich aber erledigt.

Anwalt kommt zu spät zur Verhandlung

Falsche Berechnung der Fahrzeit und "Funkloch" sind keine guten Ausreden

War der Anwalt unzuverlässig oder hatte er einfach Pech? Die Chefin eines Unternehmens mit medizinischen Produkten hatte ihn nun schon zum zweiten Mal zu dieser wichtigen Verhandlung geschickt: Ein Handelsvertreter forderte von ihr ca. 9.000 Euro ausstehende Provisionen. Beim ersten Mal war er gar nicht erschienen. Schon da hatte der Richter ein Versäumnis-Urteil zu Gunsten des Handelsvertreters ausgesprochen. Nach ihrem Einspruch sollte es nun eine weitere Verhandlung geben.

Aber auch an diesem Tag ging für den Anwalt alles schief. Er hatte mit einem Computer-Programm ausgerechnet, dass er für die 410 Kilometer von Wuppertal nach Lüneburg drei Stunden und 38 Minuten Fahrzeit benötigen würde. Er startete 52 Minuten früher, um sicher zu gehen. Doch das reichte nicht: Im Berufsverkehr stand er über eine Stunde im Stau. Angeblich versuchte er im Stau unentwegt, das Landgericht Lüneburg anzurufen. Doch er bekam mit seinem Handy keine Funkverbindung. Mit einer guten halben Stunde Verspätung kam er an, die Richterin war schon in ihr Büro gegangen. Das Urteil aus der ersten Verhandlung hatte sie bereits bestätigt.

Jetzt muss die Unternehmerin das Urteil akzeptieren und zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle (11 U 57/04). Von einem Anwalt könne man schon etwas mehr Sorgfalt erwarten. Allein die Computer-Berechnung der Fahrzeit: Dem Mann hätte klar sein können, dass dreieinhalb Stunden für über 400 Kilometer im Berufsverkehr viel zu knapp bemessen seien. Außerdem habe er schon ziemlich früh im Stau gestanden und gewusst, dass er den Termin niemals würde einhalten können. Wenn sein Handy nicht funktioniere, müsse er sich eben zu einer Tankstelle oder Raststätte bemühen, um von dort aus dem Gericht die Verspätung anzukündigen. Dann hätte man den Termin natürlich vertagt. Jetzt aber sei es zu spät und das habe sich der Anwalt selbst zuzuschreiben.

Fax - angekommen oder nicht?

Zur Beweiskraft von Fax-Sendeberichten

Ein Geschäftsmann reservierte in einem Hotel einige Monate im Voraus drei Zimmer. Später änderte er seine Pläne und bestellte sie per Fax wieder ab. Der Hotelier bestritt jedoch den Empfang des Faxschreibens mit der Kündigung und forderte vom Kunden Schadenersatz für den Mietausfall. Doch der hatte einen Zeugen und den Sendebericht des Faxgeräts auf seiner Seite.

Und das genügte dem Amtsgericht Rudolstadt, um die Klage des Hoteliers abzuweisen (2 C 694/03). Der Sekretär des Geschäftsmanns habe die Kündigung getippt und abgeschickt. Mit Telefonrechnung und Sendebericht habe der Zeuge untermauert, dass am fraglichen Tag ein Fax an das Hotel gesandt wurde. Obwohl der Einzelverbindungsnachweis die letzten drei Endziffern der Faxnummer nicht enthalte, sei unwahrscheinlich, dass sich der Mann ausgerechnet hier verwählt haben sollte. Beide Faxgeräte seien ständig angeschlossen und funktionierten einwandfrei.

Noch vor wenigen Jahren sei die Aussagekraft von Fax-Sendeberichten in der Rechtsprechung umstritten gewesen, erklärte der Amtsrichter. Doch nach dem heutigen Stand der Technik und einigen Untersuchungen zu diesem Thema sei der Schluss zulässig: "Ist das Ergebnis des Sendeberichts "o.k.", ist das Fax dem Empfänger auch zugegangen". Die Fehlerquote bei Faxübermittlungen sei extrem gering.; und der Sendebericht dokumentiere nicht nur den Verbindungsaufbau, sondern auch das Halten der Telefonverbindung für die Zeit der Datenübertragung. Daher müsse man davon ausgehen, dass der Hotelier das Fax erhalten habe - wahrscheinlich sei es übersehen worden - und die Zimmer rechtzeitig storniert wurden.

Krankenhausärzte als ruinöse Konkurrenz

Facharzt für Radiologie darf gegen deren Zulassung klagen

Mehrere Millionen hatte der Radiologe in seine Praxis gesteckt, doch dann lief sie plötzlich schlecht. Denn fünf Krankenhausärzte einer nahen Klinik hatten ebenfalls die Erlaubnis erhalten, strahlentherapeutische Leistungen abzurechnen. Gegen die geballte Konkurrenz lohne sich seine Arbeit nicht mehr, klagte der Facharzt vor dem Bundessozialgericht. Damit müsse er sich abfinden, meinten die Bundesrichter. Niedergelassene Ärzte könnten Entscheidungen des Zulassungsgremiums nur anfechten, wenn sie offenkundig willkürlich seien. Da das nicht zutreffe, sei seine Klage unzulässig.

So ließ sich der Radiologe aber nicht abwimmeln. Er wandte sich ans Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Seine wirtschaftliche Existenz als Facharzt sei praktisch dahin. Gegen diese Verletzung seines Recht auf Berufsfreiheit müsse er gerichtlich vorgehen können. So sah es auch das BVerfG (1 BvR 378/00). Die Zulassung von Krankenhausärzten derselben Fachrichtung im Einzugsbereich der Praxis des Radiologen schränke dessen Erwerbsmöglichkeiten drastisch ein, stellten die Verfassungsrichter fest.

Zwar schütze das Recht auf Berufsfreiheit nicht vor Konkurrenz. Doch Eingriffe müssten durch Gesichtspunkte des Allgemeinwohls gut begründet sein. Niedergelassene Ärzte müssten ohnehin schon mit vielen staatlichen Einschränkungen klarkommen (Zulassungsbeschränkungen, Deckelung der Gesamtvergütung etc.). Wenn der Staat noch mehr in die Marktbedingungen eingreife, könne dies durchaus Vertragsärzte in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzen. Grundrechtsschutz setze nicht erst bei offensichtlicher Willkür ein. Es müsse möglich sein, Entscheidungen der Zulassungsgremien gerichtlich überprüfen zu lassen.

Häftling zwei Tage menschenunwürdig untergebracht

Nicht schlimm genug, um Entschädigung fordern zu können

Ein Strafgefangener wurde von einer Vollzugsanstalt vorübergehend in eine andere verlegt. Deshalb befand er sich als so genannter "Durchgangsgefangener" zwei Tage lang in der Transportabteilung eines Gefängnisses in Hannover. Dort ging es eng her: Mit vier anderen Häftlingen musste er sich einen 16 Quadratmeter großen Raum teilen. Mit Müh und Not hatten alle Betten, Stühle und Spinde Platz. Waschbecken und eine Toilette waren nur durch einen Sichtschutz abgetrennt.

Der Strafgefangene verklagte das Land Niedersachsen auf Entschädigung: Man habe ihn in menschenunwürdiger Weise untergebracht, das sei rechtswidrig. Dieser Vorwurf treffe zwar zu, entschied der Bundesgerichtshof, Geld bekomme der Häftling trotzdem nicht (III ZR 361/03). Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müsste der Strafgefangene der Justizbehörde wesentlich schwerere Rechtsverstöße zur Last legen können. Zwei Tage in solchen Umständen zu verbringen, sei zwar sicher sehr unangenehm. Doch das physische und psychische Wohlbefinden des Mannes sei dadurch nicht dauerhaft beeinträchtigt. Dem Missstand liege außerdem keine schikanöse Absicht der Anstaltsleitung zugrunde, sondern eine Zwangslage, nämlich die chronische Überbelegung der Anstalt in Hannover.

Getrenntes Paar lebt in einem Haus

Gerichtsbeschluss im Unterhaltsverfahren landet im gemeinsamen Briefkasten ...

Ein Ehepaar hatte sich getrennt, lebte aber mit den drei minderjährigen Kindern weiterhin im Einfamilienhaus. Der Ehemann beantragte und erreichte einen Gerichtsbeschluss, der die Höhe des Unterhalts für die minderjährigen Kinder festsetzte. Demnach war seine Ehefrau unterhaltspflichtig. Der Gerichtsbeschluss sollte der Ehefrau mit der Post zugestellt werden. Da der Postbote sie nicht antraf, steckte er den Umschlag mit den Schriftstücken in den Hausbriefkasten. Dort holte ihn der Ehemann heraus, gab ihn jedoch erst drei Wochen später seiner Frau.

Deshalb kam ihre Beschwerde gegen den Beschluss zu spät bei Gericht an: Die Frist war bereits abgelaufen. Ihr Anwalt argumentierte, man müsse sie behandeln, als wäre die Frist nicht versäumt worden. Denn: Der strittige Gerichtsbeschluss sei der Frau vom Prozessgegner nicht ausgehändigt, also nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. So sah es auch das Oberlandesgericht Nürnberg (7 WF 792/04).

Wenn der Empfänger vom Postboten nicht selbst angetroffen werde, dürfe der Postbote Gerichtspost zwar vertrauenswürdigen Personen übergeben - keinesfalls aber Personen anvertrauen, die an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt seien. Ebenso unzulässig sei es, Post vom Gericht in einen gemeinschaftlichen Briefkasten zweier Prozessgegner einzuwerfen. Die Zustellungsaufträge müssten entsprechende Hinweise für den Postboten enthalten, was hier versäumt worden sei. Daher sei der Beschluss als "nicht zugestellt" anzusehen, die Frist als nicht versäumt. Die Frau bekam also die Gelegenheit, ihre Einwände gegen die Höhe des Unterhalts beim Familiengericht vorzubringen.

Sicherungsverwahrung ist regelmäßig zu prüfen

Häftling erhebt Verfassungsbeschwerde wegen Überschreitung der Frist

Schon mehrfach war der Mann wegen Körperverletzungen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung im Gefängnis gelandet. Schließlich wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Über deren Fortdauer ist gemäß Strafgesetzbuch alle zwei Jahre zu entscheiden. Zuletzt wurde im August 2002 überprüft, ob Sicherungsverwahrung weiterhin notwendig ist. Das wurde bejaht. Im Jahre 2004 traf die zuständige Strafvollstreckungskammer keine Entscheidung, die Beschwerden des Strafgefangenen blieben ohne Erfolg. Deshalb erhob er Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag, ihn sofort freizulassen.

Das Bundesverfassungsgericht rüffelte die zuständigen Gerichtsinstanzen (2 BvR 2004/04). Sie hätten die Zweijahresfrist in nicht mehr vertretbarer Weise missachtet. Die Strafvollstreckungskammer habe den Häftling erst zwei Monate nach Fristablauf angehört und anschließend die Entscheidung noch länger hinausgezögert. Sollte die Kammer überlastet sein, müsse das Präsidium des Gerichts (gegebenenfalls mit Hilfe der Landesjustizverwaltung) für Abhilfe sorgen.

Dass das Grundrecht des Häftlings auf Freiheit durch die Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer verletzt wurde, führe allerdings nicht zu seiner Freilassung. Dieser Fehler der Justiz setze nicht das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit außer Kraft. Solange nicht eine neue Überprüfung das Gegenteil ergebe, müsse man davon ausgehen, dass der Häftling in Freiheit weitere Straftaten begehen würde und Sicherungsverwahrung unumgänglich sei.

Juristin will rehabilitiert werden

Sie war in der DDR wegen "psychischer Labilität" nicht Richterin geworden

Eine Diplomjuristin wurde in der ehemaligen DDR aus dem Vorbereitungsdienst für das Richteramt gedrängt. Mit dem Argument, sie sei psychisch labil und den Belastungen des Richterberufes nicht gewachsen, forderten die Vorgesetzten von ihr, "freiwillig" aus dem Dienst zu scheiden. Schließlich wurde sie mehrere Tage zur Untersuchung in eine psychiatrische Klinik gebracht. Danach gab sie klein bei und suchte sich eine andere Arbeit.

Nun kämpft die Juristin um Rehabilitierung: "Psychische Labilität" sei damals nur vorgeschoben worden, um sie aus anderen Gründen vom richterlichen Dienstfernzuhalten. Gemäß dem "Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern" diskriminierender und rechtswidriger Maßnahmen der ehemaligen DDR beantragte die Frau eine Entschädigung. Doch ihre Anträge wurden von allen Gerichtsinstanzen verworfen.

Ihre Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen hatte beim Bundesverfassungsgericht Erfolg (2 BvR 779/04). Die Gerichte hätten sich mit ihrem Anliegen nicht richtig auseinandergesetzt, die Frau nicht einmal persönlich angehört und potenziell aussagekräftige Akten (z.B. die Personalakte der Frau oder die Krankenunterlagen der psychiatrischen Klinik) beiseite gelassen, warfen die Verfassungsrichter den Kollegen vor. Das Oberlandesgericht habe der Frau entgegengehalten, sie habe sich freiwillig psychiatrisch untersuchen lassen. Damit werde die ganze Situation ausgeblendet. Denn die Untersuchung sei auf Anweisung des DDR-Justizministeriums erfolgt. Hätte die Juristin die Teilnahme verweigert, wäre ihre Tätigkeit als Richterassistentin gleichfalls beendet gewesen. Die Einweisung in die Psychiatrie sei also nur scheinbar freiwillig erfolgt.

Raucher will Zigarettenfirma verklagen

Rechtsschutzversicherung muss für den Prozess nicht aufkommen

Schon seit frühester Jugend rauchte der Mann wie ein Schlot. Anfang 2004 erlitt er einen Herzinfarkt, den er auf diese schlechte Gewohnheit zurückführte. Dafür machte er allerdings nicht sich selbst, sondern den Zigarettenhersteller verantwortlich: Der Produzent habe durch Reklame den Zigarettenkonsum von Minderjährigen befördert und nicht vor der Suchtgefahr gewarnt. Der Raucher wollte das Unternehmen auf Schmerzensgeld verklagen, doch seine Rechtsschutzversicherung verweigerte die Kostenzusage. Da beantragte der Mann Prozesskostenhilfe für einen Prozess gegen die Versicherung.

Doch das Oberlandesgericht Hamm verneinte die Erfolgsaussicht der Klage und lehnte ab (20 W 23/04). Der Raucher habe 1999 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Dem Zigarettenhersteller werfe er vor, ihn als Minderjährigen zum Rauchen verführt und nicht gewarnt zu haben. Dies solle die Ursache für seinen Herzinfarkt gewesen sein. Die Zeit, in der der Versicherungsnehmer begann zu rauchen, liege jedoch lange vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Versicherer gewähre Rechtsschutz für eine Schadenersatzklage nur, wenn die Ursache für das "Schadensereignis" nach dem Beginn des Versicherungsschutzes liege.

Wegen Spielsucht in die Entziehungsanstalt?

Unverbesserlicher Betrüger bringt ältere Frauen um Erspartes

Zwischen 1980 und 2003 verbrachte der Mann fast 21 Jahre im Knast. Kaum war er draußen, verschaffte er sich mit Schwindeleien Bares, meist bei hochbetagten Frauen. Als er wieder einmal wegen Betrugs vor Gericht stand, behauptete er, spielsüchtig zu sein: Schon als Heranwachsender habe er sich dem Glücksspiel zugewandt. Sein ganzes Leben drehe sich nur noch darum, finanzielle Mittel fürs Spielen zu ergattern, er könne nicht mehr anders.

Die (von Psychiatern beratenen) Richter eines Landgerichts glaubten ihm, billigten ihm "mildernde Umstände" zu und verurteilten ihn deshalb nur zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Außerdem sollte er die Spielsucht in einer Entziehungsanstalt behandeln lassen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf (5 StR 411/04). Nur Alkoholiker und Drogensüchtige gehörten in eine Entziehungsanstalt, nicht aber Spielsüchtige, erklärten die Bundesrichter.

Sie bemängelten außerdem, dass die Behauptungen des Angeklagten nicht kritisch genug geprüft wurden - trotz seiner besonderen "Begabung", Menschen zu täuschen. Eine krankhafte seelische Störung, die zielgerichtetes Handeln ausschließe, passe überhaupt nicht zum stets planvollen Vorgehen des Angeklagten. Es sei doch ungewöhnlich, dass er trotz langer Jahre hinter Gittern spielsüchtig sei - dabei könne man im Gefängnis gar nicht spielen. Jedenfalls stelle "Spielsucht" keinen Umstand dar, der die Schuldfähigkeit eines Angeklagten einschränke. Deshalb könne das milde Strafmaß keinen Bestand haben. Nun muss sich das Landgericht noch einmal mit dem Fall befassen.

"Flunkerfürst" und "Schlitzohr"

Rechtsanwalt wehrt sich gegen abfällige Äußerungen auf der Internet-Startseite eines Kollegen

Im Rechtsstreit um eine Internet-Domain hatte Rechtsanwalt X behauptet, diese könne nur 20 alphabetische Zeichen umfassen. Der gegnerische Anwalt Y wusste es besser und bezeichnete X deswegen als "Flunkerfürst" und "Schlitzohr". Doch damit nicht genug: Die Schriftsätze veröffentlichte Y auch noch auf seiner Website.

Dagegen setzte sich Rechtsanwalt X zur Wehr und hatte beim Landgericht Hamburg Erfolg (324 O 819/03). Dem Anwalt werde nachgesagt, der Spitzname "Flunkerfürst" passe zu ihm und er sei ein "Schlitzohr". Das bedeute, er sage regelmäßig und in gewichtigem Umfang die Unwahrheit, stellten die Richter fest. Gemessen am Anlass sei der Vorwurf abwegig. Durch einen Blick in die Registrierungsrichtlinien der DENIC sei die Angelegenheit aufzuklären - nicht gerade ein raffiniertes Täuschungsmanöver!

Das Ganze sei nur ein Irrtum von X gewesen, das rechtfertige kein "Unwerturteil" und erst recht keine Beleidigung. Y gehe es nicht um die Sache, sondern in erster Linie darum, den Kollegen als Person herabzusetzen und in seiner Ehre zu treffen. Da Anwalt Y die beanstandeten Schriftsätze im Internet veröffentlicht habe - also außerhalb des Rechtsstreits -, könne er sich auch nicht darauf hinausreden, er nehme nur die Rechte seines Mandanten wahr. Y müsse die einschlägigen Äußerungen auf seiner Website streichen und dürfe sie nicht wiederholen.

Chaos im Gericht

Richter wehrt sich gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen

Der Richter, Chef einer Familienabteilung in einem Berliner Amtsgericht, hatte jahrelang zugesehen, wie sich die Akten bis zur Decke stapelten. Jeder Beschluss blieb erst mal Monate lang liegen, bevor er bearbeitet werden konnte. Aktuelle juristische Literatur - Fehlanzeige. Für Bücher, Computer und qualifiziertes Personal fehlte das Geld. Wie sollte er unter diesen Umständen korrekt arbeiten?

Immer wieder beschwerte sich der Richter bei der Dienstaufsichtsbehörde, ohne Erfolg. Eigentlich, so überlegte der Richter, gefährde das Chaos seine richterliche Unabhängigkeit, weil er nichts mehr richtig und in angemessener Zeit erledigen könne. Mit diesem Argument zog er schließlich gegen seine Aufsichtsbehörde vor das Dienstgericht, scheiterte aber in allen Instanzen.

Auch der Bundesgerichtshof erklärte ihm, er sei auf dem Holzweg (RiZ(R) 2/03). Schlechte Arbeitsbedingungen seien bedauerlich, tangierten aber nicht seine unabhängige Stellung als Richter. Die stehe nur dann auf dem Spiel, wenn Regierung oder Verwaltung auf dem Wege der Dienstaufsicht versuchten, seine Tätigkeit als Richter zu beeinflussen. Außerdem entscheide nicht die Dienstaufsichtsbehörde über die finanziellen Mittel seines Gerichts, sondern der Gesetzgeber. Und auf das Parlament könne er nicht per Dienstgericht einwirken. Da müsste er es schon mit einer Verfassungsbeschwerde versuchen.

Tür "aus der Hand gefallen"?

Ungebührliches Betragen im Gerichtssaal kostet Geld

Seinem Unmut über den Verlauf eines Gerichtsverfahrens machte ein Wohnungseigentümer hörbar Luft. Beim Verlassen des Gerichtssaals knallte er die Tür derart ins Schloss, dass angeblich sogar die Fensterscheiben klirrten. Das ließ sich der Amtsrichter nicht bieten und brummte dem Unzufriedenen ein Ordnungsgeld von 200 Euro auf.

Vergeblich legte der Mann gegen die Strafe Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsrichters (3 W 199/04). Im Gerichtssaal solle eine Atmosphäre ruhiger Sachlichkeit, Distanz und Toleranz herrschen, erklärte das OLG. Wer diese Stimmung durch persönliche Angriffe, die Kundgabe von Missachtung oder durch Lärm störe, erschwere den schwierigen und ernsten Vorgang der Wahrheitssuche und Rechtsfindung.

Die Entschuldigung, ihm sei "die Türe aus der Hand gefallen", nahmen die Richter dem Wohnungseigentümer nicht ab. Er habe den Gerichtssaal unter heftigem Türenschlagen verlassen, hielten sie ihm vor. Das sei "ungebührliches Betragen" und verletze die Würde des Gerichts.

Verhandlungstermin am Hochzeitstag

Anwältin kümmert sich nicht um Verlegung, Mandant wird verhaftet

Freilich, er hatte was ausgefressen. Aber der Termin der Gerichtsverhandlung passte ihm nun wirklich ganz und gar nicht, denn an dem Tag wollte er in seinem Heimatland heiraten. Also sprach er mit seiner Anwältin. Sie werde beantragen, die Verhandlung zu verlegen, versprach diese. Für den Mann war die Sache damit erledigt. Kurz bevor er verreiste, rief er die Anwältin an und erfuhr dabei, dass der Termin unverändert blieb. Wenn er nicht erscheine, meinte die Anwältin, dann werde ihn das ganz schön was kosten.

Der ausländische Arbeitnehmer fuhr trotzdem nach Hause und feierte Hochzeit. Als er zurückkam, erlebte er eine böse Überraschung. Denn die deutsche Justiz hatte gegen ihn Haftbefehl erlassen, weil er zur Verhandlung nicht erschienen war. 76 Tage verbrachte er im Knast. Dafür sollte seine Strafverteidigerin nun büßen: Sie habe keinen Antrag auf Terminverlegung gestellt und außerdem die Folgen seiner Abwesenheit verharmlost. Wenn er gewusst hätte, dass ihm Knast drohte ...

7.000 Euro Schmerzensgeld brummte das Kammergericht in Berlin der Anwältin auf (12 U 302/03). Sie habe ihrem Mandanten die 76 Tage Haft eingebrockt, weil sie sich entgegen der Absprache nicht darum bemühte, die Verhandlung zu vertagen. Die Verteidigerin habe den Mann auch nicht korrekt über die Konsequenzen informiert. Sie könne sich nicht damit entschuldigen, dass dies ja in der Vorladung erwähnt sei. Dort stehe zwar, dass die Justiz auf Nichterscheinen mit Vorführung oder Haftbefehl reagieren werde. Dieses Risiko habe der Mann aber schon wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht richtig einschätzen können.

Arzt verweigert schwerhöriger Patientin schriftliche Diagnose

Gericht verstößt bei der Ablehnung der Beschwerde gegen das Willkürverbot

Die alte Dame hatte es nicht leicht: Mit ihren 88 Jahren sah sie nicht nur immer schlechter, sie war auch fast taub. Außerdem machten ihr Kreislauf und Herz arg zu schaffen. Eines Tages schickte sie ihr Hausarzt zum Augenarzt. Was der sagte, war für sie aber nicht zu verstehen. Deshalb bat sie ihn um einen schriftlichen Befund. Der Arzt weigerte sich jedoch, ihr etwas Schriftliches zu geben.

So ging die Seniorin vors Amtsgericht und beantragte, die Justiz solle den Arzt zur Herausgabe eines Berichts verdonnern. Doch das Amtsgericht wies sie ab. Ihre Beschwerde vor dem Landgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg: Dass ohne den Befund ein irreparabler Schaden drohe, habe die Patientin nicht dargelegt, hieß es. Jetzt reichte es der Frau: Machten denn alle mit ihr, was sie wollten?! Sie erhob Verfassungsbeschwerde.

Amtsgericht und Landgericht hätten in krasser Weise die Rechtslage verkannt, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (1BvR 2315/04). Ärzte hätten die Pflicht, den Patienten über Verlauf und Behandlung der Krankheit aufzuklären. Wenn das mündlich nicht möglich sei, müsse das eben schriftlich getan werden. Sonst werde der Patient zum bloßen Objekt der Untersuchung degradiert, das verstoße gegen die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung. Das Argument, die Seniorin habe keine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit benennen können, überzeuge nicht. Gerade deshalb bestehe die Patientin ja auf dem Befund, weil sie herausfinden wolle, ob Gefahr drohe. Das Landgericht muss die Sache nun erneut behandeln.

Einschreiben: Vater sollte Unterhalt zahlen

Reicht ein Postbenachrichtigungsschein aus, um den Zugang eines Schreibens zu belegen?

Nach der Scheidung ihrer Eltern verlangte die 14-jährige Tochter von ihrem Vater Unterhalt. Ein Anwalt forderte ihn im November 2001 in ihrem Namen auf, monatlich 523 DM zu berappen. Doch der Postbote traf den Vater nicht zuhause an und konnte das Einschreiben nicht zustellen. Das bei der Post hinterlegte Schreiben wurde nicht abgeholt und an den Absender zurückgeschickt.

Das kostete die Tochter schließlich Unterhalt für ein halbes Jahr. Denn sie konnte vor Gericht nicht beweisen, dass der Vater schon ab November 2001 mit seinen Zahlungen im Rückstand war. Dies setze eine ernstliche Aufforderung zur Zahlung oder eine Mahnung voraus, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (9 UF 177/04). Der Vater bestreite aber, das Einschreiben erhalten zu haben.

Werfe der Postbote einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten mit der Bitte, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen, sei damit der Zugang des Schreibens beim Empfänger noch nicht belegt. Niemand sei verpflichtet, Briefe bei der Post abzuholen - etwas anderes gelte nur dann, wenn der Adressat mit der Zustellung wichtiger Erklärungen rechnen müsse. Das treffe hier aber nicht zu. Die Richter empfahlen, in solchen Fällen Einwurf-Einschreiben zu schicken.

"Optimale Vertretung"

Darf eine Anwaltskanzlei so im Internet für sich werben?

"Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität." Mit diesem Text warb eine Anwaltskanzlei auf ihrer Internet-Homepage. Ein Konkurrent hielt das für unzulässig, vor allem den Hinweis auf die "optimale Vertretung". Er zog vor Gericht und wollte die Werbung verbieten lassen.

Den Wettbewerbsprozess verlor der Kläger beim Bundesgerichtshof (I ZR 202/02). Werbung sei Anwälten erlaubt, sofern sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiere, so die Bundesrichter. Nur reklamehafte Anpreisungen seien verboten, die der Würde des Standes widersprechen.

Das treffe hier aber nicht zu. Zwar würden die Leistungen der Kanzlei positiv dargestellt. Die Aussage über "optimale Vertretung" sei jedoch in eine Reihe von Sachangaben (z.B. zur Ausstattung der Kanzlei) eingebettet. Das Wort "optimal" gehe auf das lateinische Wort "optimus" zurück: der Beste. Doch werde es heutzutage in der Werbung so inflationär eingesetzt, dass niemand mehr den Begriff als Superlativ verstehe, der die Konkurrenz abwerten solle. Allein durch die Verwendung dieses Worts werde aus dem Internet-Text noch keine marktschreierische Reklame.

Vater soll volljähriger Tochter Prozess um Unterhalt finanzieren

Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

Nach bestandenem Abitur probierte es die 19-jährige Tochter zunächst mit einem Semester Bauingenieurwesen, dann mit Germanistik. Anschließend arbeitete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis, entschied sich im Herbst 2002 endgültig für eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Da die bescheidene Ausbildungsvergütung der Tochter (zuletzt 205 Euro monatlich) nicht reichte, sollte der finanziell gut gestellte Vater sein Scherflein zu ihrem Lebensunterhalt beitragen.

Da er ab 2003 keinen Unterhalt mehr zahlte, versuchte die Tochter, für eine Unterhaltsklage staatliche Prozesskostenhilfe zu erhalten. Amts- und Oberlandesgericht lehnten dies jedoch ab. Begründung: Die junge Frau sei nicht bedürftig, weil sie Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vom Vater habe. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einer Grundsatzentscheidung diesen Standpunkt (XII ZB 13/05).

Eltern schuldeten ihren Kindern einen Vorschuss für die Kosten von Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Das gelte auch für ein volljähriges Kind, wenn es die Ausbildung noch nicht beendet und somit noch keine "selbstständige Lebensstellung erreicht" habe. Nun wird wohl der widerspenstige Vater den Unterhaltsrechtsstreit gegen ihn finanzieren müssen.

Anwaltskanzlei durchsucht

Verdacht auf Geldwäsche, weil er einen Zuhälter verteidigte

Sein Mandant hatte einiges auf dem Kerbholz. Wegen Zuhälterei und Menschenhandels war er verurteilt worden, weil er Prostituierte aus dem Ausland illegal eingeschleust hatte. Nach dem Prozess gegen den Zuhälter ging die Staatsanwaltschaft auf dessen Rechtsanwalt los. Da das Honorar, das der Verteidiger von seinem Mandanten erhielt, aus dessen Straftaten stamme, bestehe Verdacht auf Geldwäsche.

Mit dieser Begründung filzten Ermittler die Kanzleiräume des Strafverteidigers. Der Anwalt erhob Verfassungsbeschwerde: Der Durchsuchungsbeschluss schränke seine Berufsausübung ein und verstoße darüber hinaus gegen den Verfassungsgrundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht und hob den Durchsuchungsbeschluss auf (2 BvR 1975/03).

Ein Strafverteidiger mache sich nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kenne, also das Honorar in der Gewissheit akzeptiere, dass der Mandant das Geld durch kriminelles Handeln erworben habe. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Im Durchsuchungsbeschluss werde dem Anwalt nur vorgeworfen, dem Mandanten leichtfertig vertraut zu haben. Das rechtfertige keine Hausdurchsuchung.