Für sieben Jahre in den Knast zu müssen, war schon schlimm genug. Im Gefängnis traf es den verurteilten Steuerhinterzieher dann aber besonders hart: Er musste seine Zelle mit zwei ziemlich uneinsichtigen Rauchern teilen. Der Nichtraucher verstand zwar, warum ihm die Anstaltsleitung keine Einzelzelle zuteilte. Schließlich war das baulich in die Jahre gekommene Gefängnis hoffnungslos überbelegt. Aber bei etwas Organisationstalent müsste es doch möglich sein, ihn mit zwei Nichtrauchern zusammenzulegen, fand er.
Auf seine Beschwerde hin bekam er vom Gefängnisdirektor nur zu hören, man habe ihn auf die Warteliste für die spärlichen Einzelzellen gesetzt. Da hätte sich die Anstaltsleitung mehr Gedanken machen müssen, meinte das Oberlandesgericht Celle (1 Ws 102/04). Eigentlich sollte jeder Gefangene seine eigene Zelle haben. Dies sei bei Überbelegung unmöglich; unter diesen Umständen habe auch ein Nichtraucher keinen Anspruch auf eine Einzelzelle.
Die Verwaltung hätte aber prüfen müssen, ob sich nicht zwei weitere Nichtraucher zwecks "Wohngemeinschaft" finden ließen. Bei der Zellenzuweisung gehe es auch um gesundheitliche und soziale Aspekte: Die Häftlinge sollten einigermaßen zusammenpassen. Auch andere Möglichkeiten wären denkbar, etwa ein Rauchverbot während der Ruhezeiten. Bevor die Anstaltsleitung einen Antrag auf Verlegung ablehne, müsse sie sich über Alternativen Gedanken machen und gegebenenfalls dem Häftling plausibel erklären, warum sie nichts unternehme.