Rechtspflege

Anwaltskosten

Muss der Anwalt Mandanten ungefragt über Gebühren und Kosten-Alternativen informieren?

Im Auftrag eines Mandanten entwarf der Rechtsanwalt ein Testament. Anschließend wollte der Mandant dafür keine Gebühren zahlen. Begründung: Der Rechtsanwalt habe ihn nicht darüber informiert, dass es im Einzelfall billiger sein könne, ein Testament vom Notar erstellen zu lassen. Anwälte seien aber verpflichtet, auf Unterschiede in Beratung und Gebührenhöhe hinzuweisen.

So grundsätzlich gelte das nicht, entschied das Landgericht Hannover, nur unter bestimmten Umständen bestehe diese Pflicht (20 S 30/05). Nämlich dann, wenn es sich um Aktionen (wie z.B. einen Grundstückskauf) handle, bei denen zwingend ein Notar eingeschaltet werden müsse. Sei dies nicht der Fall oder sei der Leistungsumfang beim Rechtsanwalt größer als beim Notar, müssten Anwälte ihre Mandanten nicht ungefragt über kostengünstigere Alternativen informieren.

Bei einem Testament seien die Pflichten eines Anwalts umfangreicher als die eines Notars: Anwälte müssten Mandanten auch auf wirtschaftliche und steuerliche Gefahren aufmerksam machen, während Notare ihre Kundschaft nur über rechtliche Konsequenzen eines Testaments belehren müssten. Daher habe der Anwalt den Mandanten nicht auf die Möglichkeit, zum Notar zu gehen, aufmerksam machen müssen. Mit dem Verweis auf mangelhafte Beratung könne sich der Mandant also die Anwaltsgebühren nicht sparen.

Streit ums Umgangsrecht

Amtsgericht ordnet die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischer Beratung an

Nach der Trennung eines (nicht verheirateten) Paares erhielt die Frau das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Zehn Jahre alt war das Mädchen, als die Mutter mit ihm von Schleswig-Holstein nach Bayern zog. Dadurch brach der Kontakt zum Vater ab. Er beantragte beim Familiengericht die Regelung des Umgangs, doch das Mädchen verweigerte jeden Besuch. Eine vom Familiengericht hinzugezogene Sachverständige war der Ansicht, ohne Zwischenschaltung von Hilfen (Beratung der Eltern, therapeutische Maßnahmen für das Kind) könne man den an sich wünschenswerten Kontakt zum Vater kaum verantworten.

Daraufhin einigten sich die Beteiligten darauf, sich von einer Diplom-Psychologin beraten zu lassen. Bei der Psychologin war die Mutter ohnehin schon in Therapie, um ihre Beziehungsprobleme aufzuarbeiten. Doch es folgte keine Familientherapie, sondern eine lange, fruchtlose Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Krankenkasse um die Kostenübernahme. Es ging nichts voran. Irgendwann wurde es dem zuständigen Richter wohl zu dumm: Er verdonnerte die zerstrittenen Eltern dazu, sich zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Jugendberatungsstelle einzufinden. Sollten sie die ihnen angebotenen Termine nicht wahrnehmen, werde eine Geldbuße von 1.000 Euro fällig, drohte der Richter.

Gegen diesen Beschluss setzte sich die Frau erfolgreich zur Wehr. Eltern sollten sich zwar loyal zueinander verhalten und den Umgang mit dem Kind möglichst reibungslos gestalten, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg (9 WF 1546/05). Wenn die Kommunikation nicht konfliktfrei funktioniere, seien sie entsprechend zu ermahnen. Das Familiengericht sei aber nicht befugt, die Teilnahme von Eltern an psychologisch-pädagogischen Beratungsgesprächen zwangsweise anzuordnen. Dies greife zu weitgehend in das Persönlichkeitsrecht der Eltern ein. Zudem sei eine Beratung gegen den Willen der Betroffenen ja wohl kaum erfolgversprechend.

Mandantin mit Anwalt im Clinch

Bekanntgabe einer Strafanzeige ist keine Ehrverletzung

Mit der Gebührenabrechnung ihres Rechtsanwalts war die Mandantin ganz und gar nicht einverstanden. Die Streithähne gerieten so aneinander, dass sich die Mandantin schließlich dazu entschloss, gegen ihren Anwalt Strafanzeige zu erstatten. Das Verfahren wurde schnell wieder eingestellt, dennoch hatte die Angelegenheit ein Nachspiel. Denn die Mandantin hatte der Haftpflichtversicherung des Anwalts geschrieben, sie werde Strafanzeige stellen. Dies betrachtete der Anwalt als Ehrverletzung. Er forderte die Frau auf, derlei ehrenrührige Behauptungen zu unterlassen und verlangte Schadenersatz.

Das Amtsgericht Köln konnte allerdings keine Ehrverletzung erkennen und wies die Klage des Anwalts ab (113 C 206/05). Die Mandantin habe der Versicherung mitgeteilt, was sie vorhabe und diesen Plan danach in die Tat umgesetzt. Mit dieser Aussage sei keinerlei Werturteil verbunden. Über den Inhalt der Strafanzeige habe sie nichts geschrieben. Die Frau habe nur ihre Absicht formuliert, das Verhalten des Anwalts überprüfen zu lassen. Anders läge der Fall, wenn die Mandantin den Anwalt leichtfertig beschuldigt oder wissentlich Falsches über ihn behauptet hätte.

Räuberische Opis

Bei Freiheitsstrafen gibt es keinen "Altersrabatt"

Im November 2004 wurde ein gefährliches Trio festgenommen, das (meist zusammen) eine Reihe von Banküberfällen verübt hatte. Ein Täter war 73, einer 72, das "Nesthäkchen" unter ihnen 63 Jahre alt. Die Beute betrug fast eine Million Euro. Die Banküberfälle wurden alle mit geladenen scharfen Schusswaffen durchgeführt. Deswegen und weil die Räuber teils brutal gegen die Bankangestellten vorgegangen waren, wurden sie wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafen von zwölf, zehn und neun Jahren verurteilt. Mit dem Argument, das Landgericht habe ihr "fortgeschrittenes Alter" bei der Höhe der Strafe ungenügend berücksichtigt, setzten sich die betagten Angeklagten gegen das Urteil zur Wehr.

Beim Bundesgerichtshof hatten sie damit jedoch keinen Erfolg (4 StR 572/05). Die Freiheitsstrafen seien wegen ihres Alters durchaus schon abgemildert worden; sie wären sonst höher ausgefallen. Die Angeklagten hätten die Chance, ihre Entlassung aus dem Strafvollzug zu erleben. Doch es gebe keine rechtliche Garantie dafür, dass Straftäter nicht im Gefängnis sterben müssten. Aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten könne man keine Strafobergrenze ableiten (gemäß der statistischen Lebenserwartung). Ein "Altersrabatt" bei Gefängnisstrafen verbiete sich schon deshalb, weil dies signalisieren würde, wer im Alter Straftaten begehe, gehe kaum das Risiko ein, dafür bestraft zu werden.

Wann war der Schriftsatz beim Gericht?

Nicht das ausgedruckte Fax, sondern die gespeicherten Daten zählen

Auf den letzten Drücker faxte der Anwalt die Berufungsbegründung zum Gericht. Sieben Seiten umfasste sie, plus zwei Seiten Anlagen. Um Mitternacht lief die Frist ab. Vier Sekunden nach Mitternacht speicherte das Telefaxgerät die letzten Daten als empfangen. Danach wurden die Fax-Seiten ausgedruckt, also schon nach Ablauf der Frist.

Das Berufungsgericht hielt die Frist für verstrichen und erklärte die Berufung für unzulässig. Doch der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht der Fax-Ausdruck zählt, sondern der Zeitpunkt, an dem die Daten gespeichert werden (IV ZB 20/05). Alle Seiten der Berufungsbegründung plus Unterschrift seien vor Mitternacht übermittelt gewesen, also rechtzeitig. Allenfalls die beiden Seiten der Anlagen habe der Anwalt zu spät gesendet.

Bisher sei zwar immer der Ausdruck ausschlaggebend gewesen. Das werde aber dem heutigen Stand der Technik nicht gerecht. Man könne Telefax-Geräte auch so einstellen, dass einige hundert Seiten erst nach dem Empfang der Daten gedruckt werden. Dadurch gebe es unter Umständen erhebliche Zeitverschiebungen. Künftig entscheide deshalb der Zeitpunkt des elektronischen Empfangs.

"Bodenseekanzlei"

Solche regionalen Bezeichnungen sind wettbewerbswidrig

In der Nähe des Bodensees schlossen sich Anwälte und Steuerberater zu einer GmbH zusammen. Sie nannten sich "Bodenseekanzlei"; so stand es auf Briefköpfen, im Internet und in Anzeigen. Das rief Kollegen aus der Region auf den Plan, die es für wettbewerbswidrig hielten, dass sich die Konkurrenz mit dem Bodensee identifizierte.

Beim Oberlandesgericht Stuttgart hatten sie mit ihrer Unterlassungsklage Erfolg (2 U 147/05). Mit solchen Wortschöpfungen setze sich die Kanzlei mit Region und Wirtschaftsraum Bodensee in Beziehung, so die Richter, und suggeriere der potenziellen Klientel, in dieser Region eine Sonderstellung am Markt einzunehmen. Das sei irreführend.

Die Rechtsuchenden dächten angesichts des Namens Bodenseekanzlei, diese Kanzlei unterscheide sich in Qualität und/oder Quantität von den anderen in der Region und könne für sich eine Spitzenstellung reklamieren. Dabei habe die betreffende Kanzlei zum Bodensee keinen intensiveren Bezug als alle übrigen Kanzleien. Anders wäre die Situation vielleicht zu beurteilen, wenn die Anwälte ihre Büroräume auf einer Bodenseeinsel hätten. Dann gäbe es wenigstens einen geografischen Bezug.

Anwalts Reklame

Kanzlei mit lauter "absoluten Spezialisten"!

In einer Tageszeitung erschien unter der Überschrift "Anzeige" ein Artikel über eine Anwaltskanzlei. Deren Chef wurde mit den Worten zitiert: "Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert." Einem anderen Anwalt am Ort fiel auf, dass den sechs Rechtsanwälten der Kanzlei in der Anzeige Tätigkeitsschwerpunkte zugeordnet wurden, die nicht mit denjenigen übereinstimmten, die auf der Homepage bzw. dem Briefkopf der Kanzlei und im Telefonbuch vermerkt waren.

Er mahnte die großsprecherische Konkurrenz ab und klagte die entsprechenden Gebühren mit Erfolg beim Landgericht Kiel ein (14 O 25/06). Der Artikel erzeuge bei den Lesern die Vorstellung, hier finde sich "geballte juristische Kompetenz", erklärte das Gericht - so als verfügten Anwälte dieser Kanzlei über höheres Wissen und mehr Berufserfahrung als andere Anwälte. Das treffe jedoch nicht zu.

Drei der sechs Anwälte seien erst seit ca. einem Jahr als Rechtsanwalt zugelassen. Und offenkundig konzentrierten sie sich auch nicht nur auf ein Fachgebiet, wie der Homepage der Kanzlei zu entnehmen sei. Wirkliche Spezialisten hätten die Fachanwaltsqualifikation und/oder arbeiteten nur auf ihrem Spezialgebiet. Die Werbung für die Kanzlei sei also irreführend. Wer behaupte, seine Erfolgsquote sei höher als die anderer Kanzleien, beeinträchtige zudem mit unzulässiger Reklame den Wettbewerb.

Polizei durchsucht Anwaltskanzlei ...

... um Entschuldigung des Anwalts für falsches Parken aufzuklären

Ein Aachener Anwalt sparte sich gern die lästige Parkplatzsuche. Hatte er bei Gericht einen Termin wahrzunehmen, stellte er seinen Wagen kurzerhand auf einem Sonderfahrstreifen vor dem Justizgebäude ab. Das brachte ihm eine Menge Bußgeldbescheide über 15 Euro ein, gegen die er regelmäßig Einspruch erhob. Jedes Mal behauptete er, das Auto nur kurz auf dem Parkstreifen abgestellt zu haben, um Aktenpakete auszuladen. Meist waren die Bußgeldverfahren damit beendet.

Beim 15. Verfahren dieser Art riss dem Amtsrichter der Geduldsfaden. Vermutlich wollte er dem notorischen Falschparker eine Lehre erteilen und schoss dabei weit übers Ziel hinaus: Um aufzuklären, ob der Anwalt am Tag des letzten Parkverstoßes wirklich einen Termin bei Gericht hatte, erließ er einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzlei. Die Polizei filzte die Räume und beschlagnahmte Einträge im Terminkalender.

Gegen die Durchsuchung erhob der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (2 BvR 1141/05). Wegen einer Lappalie (Geldbuße von 15 Euro) eine so schwerwiegende Maßnahme anzuordnen, sei evident sachfremd, grob unverhältnismäßig und willkürlich, so rüffelten die Verfassungsrichter das Amtsgericht.

Die Durchsuchung verletze den Anwalt in seinen Grundrechten ("Unverletzlichkeit der Wohnung") und beeinträchtige darüber hinaus die Rechte der Mandanten, deren Daten auf diese Weise den Ermittlungsbehörden bekannt würden. Das gefährde die Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandanten, die letztlich im Interesse der Allgemeinheit liege und für eine geordnete Rechtspflege wichtig sei.

Polizei ermittelt mit "IMSI-Catcher"

Standortbestimmung von Mobiltelefonen ist zulässig

Laut Strafprozessordnung dürfen die Ermittlungsbehörden, um den Standort Verdächtiger festzustellen, deren Mobiltelefone überwachen. Das geht so: Das Mobilfunknetz ist wie ein Raster in Zellen aufgeteilt. Zum Empfang von Anrufen oder SMS ist die Lokalisierung des Standortes des Mobiltelefons durch den Netzbetreiber nötig. Empfangsbereite Handys melden sich in kurzen Abständen bei der nächsten Basisstation des Mobilfunknetzes an.

Dieses Verfahren nutzt der "IMSI-Catcher", indem er eine Basisstation des Mobilfunknetzes "simuliert" und so die Daten eingeschalteter Handys bekommt. Auf diese Weise werden Karten- und Gerätenummern sowie die Standorte von Mobiltelefonen im Einzugsbereich ermittelt. Mehrere Bürger - eine Bürgerrechtsorganisation, Anwälte und andere - wandten sich gegen diese Art der Überwachung, die das Fernmeldegeheimnis verletze. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde jedoch abgewiesen.

Das Post- oder Fernmeldegeheimnis sei nicht betroffen, entschied das Bundesverfassungsgericht, denn es würden keine Inhalte der Kommunikation registriert (2 BvR 1345/03). Hier werde kein Informationsaustausch belauscht, es kommunizierten ausschließlich technische Geräte miteinander. Und das sei zulässig: Man müsse berücksichtigen, dass mehr und mehr elektronische bzw. digitale Kommunikationsmittel benutzt werden und dies die Strafverfolgung erschwere. Der Einsatz des "IMSI-Catchers" sei daher notwendig und greife nicht übermäßig in die Rechte unbeteiligter Dritter ein. Sie würden nicht identifiziert, ihre Daten nur für Sekunden gespeichert und dann sofort wieder von der Festplatte gelöscht.

Kleiderordnung vor Gericht

Unerträglich: Anwalt mit T-Shirt unter der Robe!

Zu einer Verhandlung vor der Großen Strafkammer am Landgericht München II erschien im heißen Juli 2006 der Verteidiger eines Angeklagten mit einem weißen T-Shirt unter der offenen Robe. Der Vorsitzende Richter forderte ihn auf, mit Hemd und Krawatte aufzutreten. Er besitze keine Krawatte und könne auch keine binden, antwortete patzig der Rechtsanwalt. Daraufhin wies ihn das Gericht als Verteidiger zurück und bestellte für den Angeklagten einen Pflichtverteidiger. So ging das mehrere Verhandlungstage.

Die Beschwerde des Anwalts gegen seinen Ausschluss vom Prozess blieb ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht München kannte keine Gnade (2 Ws 679/06): Wie alle Vertreter der Rechtspflege hätten Anwälte Amtstracht zu tragen. Dass man im "Business" heutzutage viel lockerer mit Kleidervorschriften umgehe als früher - so argumentierte der Anwalt -, müsse das Gericht nicht interessieren. Unter Anwälten, Richtern und Staatsanwälten bestehe jedenfalls Konsens über Hemd und Krawatte. Der Verteidiger habe die gültigen Verhaltensnormen zudem in "provokativer Form verweigert".

Zwangsvollstreckung gegen Gaskundin

Gerichtsvollzieher verlangt richterliche Ermächtigung

Eine Frau war mit den Zahlungen an den örtlichen Energieversorger seit Monaten in Rückstand. Das Unternehmen hatte bereits ein Urteil gegen sie erwirkt. Da der Rückstand nicht einzutreiben war, hatte man die Schuldnerin dazu verpflichtet, einen Mitarbeiter des Energieversorgers in ihre Wohnung zu lassen. Der sollte die Gasversorgung sperren. Als sich die Frau weigerte, ihm Zutritt zu gewähren, beauftragte der Energieversorger den zuständigen Gerichtsvollzieher, seinen Mitarbeiter zu begleiten: Man müsse mit Widerstand der Schuldnerin rechnen.

Doch der Gerichtsvollzieher war dazu nicht ohne weiteres bereit: Um in eine Wohnung einzudringen, benötige er eine richterliche Ermächtigung. Nun musste sich der Energieversorger mit einem zusätzlichen Problem auseinandersetzen - erst beim Bundesgerichtshof hatte er Erfolg (I ZB 126/05). Hier gehe es nicht um eine Wohnungsdurchsuchung im Zuge polizeilicher Ermittlungen, so die Bundesrichter. Für einen solchen Eingriff sei - zum Schutz der Privatsphäre - ein richterlicher Durchsuchungsbefehl notwendig.

Der Gerichtsvollzieher solle sich aber aus einem anderen Grund Zutritt zur Wohnung der Schuldnerin verschaffen. Und dazu sei er längst ermächtigt: Denn ein Richter habe die Vollstreckung per Urteil angeordnet. Der Energieversorger sei berechtigt, in der Wohnung den Gashahn zuzudrehen, sprich: den Gaszähler zu sperren, um seine Ansprüche durchzusetzen. Der Gerichtsvollzieher müsse ihn dabei unterstützen.

Anwaltswerbung bei "Google"

Link zur Website der Kanzlei erscheint als "Treffer"

Zwei auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte unterhalten eine Internetseite zu diesem Thema. Unter anderem befassten sie sich hier mit Unzulänglichkeiten im Prospekt eines Kapitalanlage-Fonds und mit möglichen Ansprüchen der Anleger gegen diesen Fonds. Als Werbung für ihre Kanzlei und ihre Internetseite ließen sich die Anwälte etwas Besonderes einfallen. Sie meldeten den Namen des Kapitalanlage-Fonds bei der Internet-Suchmaschine Google als so genanntes "Adword" an.

Das bedeutet: Wenn ein Internetnutzer bei Google den Namen des Kapitalanlage-Fonds in das Feld "Suchen" eingab, erschien als erster "Treffer" ein Link zur Internetseite der Anwälte. Er war farblich unterlegt, als Anzeige gekennzeichnet und mit dem Zusatz versehen: "Prospekte fehlerhaft, Schadenersatz für Anleger". Dass der Link zu einer Internetseite von Anwälten führte, war nicht zu bemerken.

Die Fondsanbieter wollten den Link gerichtlich verbieten lassen und beanstandeten sittenwidrige Schädigung ihres Unternehmens und Verletzung des Markenrechts. Die konnte das Landgericht München I zwar nicht erkennen, trotzdem verbot es die "Adword"-Werbung (7 O 16794/06). Die "fremde Marke" (sprich: der Name des Kapitalanlage-Fonds) werde hier nur als Suchwort benutzt, um auf den Inhalt einer Website hinzuweisen, die sich kritisch mit dem Anlagefonds auseinandersetze. Das sei zulässig.

Allerdings gehe diese Art von Werbung über die Grenzen hinaus, die Anwälten bei der Reklame gesetzt seien. Sie dürften Rechtsuchende sachlich über ihr Dienstleistungsangebot unterrichten. Die Rechtsanwälte fischten aber in einem Personenkreis nach Mandanten, der gar keinen Anwalt suche. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingebe, wolle sich über den Fonds informieren und nicht Angebote von Rechtsanwälten. Deshalb sei die Werbung übertrieben reklamehaft und nach dem Standesrecht unzulässig. (Die Anwälte legten gegen das Urteil Berufung ein.)

Nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen: Haftbefehl

Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl war erfolgreich

Vor dem Amtsgericht lief ein Strafverfahren gegen eine Frau (wegen uneidlicher Falschaussage). Nach der ersten Sitzung legte der Richter den nächsten Termin auf den 21. Dezember 2005 fest. Der Verteidiger beantragte einen anderen Termin, weil seine Mandantin in dieser Woche eine Kur im Bayerischen Wald antrete. Das lehnte der Richter ab.

Die Frau fuhr in den Bayerischen Wald und rief am Morgen des 21. Dezember das Amtsgericht an. Der Kurort sei "eingeschneit", teilte sie mit, sie könne daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen. Daraufhin erließ das Amtsgericht gegen sie einen "Sitzungshaftbefehl" (was eigentlich voraussetzt, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt). Im Januar wurde die Frau verhaftet und wanderte für zehn Tage in Untersuchungshaft - bis zur nächsten Gerichtsverhandlung.

Beim Oberlandesgericht (OLG) scheiterte die Angeklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen den Haftbefehl, doch ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht rügte das OLG (2 BvR 473/06). Es habe den Haftbefehl mit der Annahme gerechtfertigt, die Angeklagte sei verbotenerweise zu ihrer Kur im Bayerischen Wald gefahren und hätte daher wohl auch weitere Gerichtstermine versäumt. Die Angeklagte sei aber nicht verpflichtet, wegen einer Verhandlung von der Kur Abstand zu nehmen: Solche Fälle seien vielmehr vorgesehen, deshalb sei bei "Nichtteilnahme eine Gebühr zu entrichten".

Auch der Vorwurf, die Frau habe von vornherein fernbleiben wollen, sei nicht bewiesen: Immerhin habe der Kurort im Bayerischen Wald bestätigt, dass es in der Nacht zum 21. Dezember "wie verrückt geschneit" habe. Der Haftbefehl sei also unverhältnismäßig. Die Angeklagte habe sich entschuldigt und zudem beim nächsten Termin mit einem Freispruch rechnen können. Warum es unter diesen Umständen nötig sein sollte, die Frau zehn Tage lang einzusperren, um ihr Erscheinen zu erzwingen, sei nicht nachvollziehbar.

Prozess um Kindesunterhalt

Bundesverfassungsgericht rügt, dass einem Vater Prozesskostenhilfe verwehrt wurde

Der Mann war geschieden und zahlte für seine 17-jährige Tochter, die bei der Mutter lebt, monatlich 153 Euro Unterhalt. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin hatte er einen einjährigen Sohn. Nach langer Arbeitslosigkeit hatte der gelernte Koch (in diesem Beruf berufsunfähig) eine Stelle als Lagerist gefunden, 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Für sein kleines Haus hatte er einen Kredit abzuzahlen.

Als ihn seine Tochter auf höheren Kindesunterhalt verklagte, beantragte der Vater Prozesskostenhilfe: Mehr Geld könne er nicht aufbringen. Könne der Vater doch, befand das Amtsgericht. Obwohl er vollschichtig arbeite und samstags Überstunden mache, sei er verpflichtet, nach einem besser bezahlten Arbeitsplatz zu suchen. Und zwar in ganz Deutschland bzw. europaweit. Im Prozess gegen die Tochter habe er keine Chance. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit dieser Begründung abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Mannes war beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich (1 BvR 2236/06). Hier habe man den Bogen überspannt, fanden die Verfassungsrichter: Der ganztags beschäftigte Mann nehme - um endlich wieder ein Einkommen zu erzielen - ungünstige Arbeitszeiten, einen weiten Anfahrtsweg und Überstunden in Kauf. Lange Jahre habe er sich erfolglos beworben. Angesichts dieser Umstände sei die Order, sich gefälligst um einen besseren Job zu bemühen, realitätsfremd.

Abgesehen davon, sei die Tochter bald volljährig. Man könne vom Vater nicht verlangen, einen Umzug auf sich zu nehmen, nur um für knapp zwei Jahre mehr Unterhalt aufzubringen. Vor allem angesichts seiner persönlichen Bindungen: Er müsste sich seiner Familie trennen. Dabei wohne der Mann im eigenen Haus billiger als anderswo in einer Mietwohnung.

Mutter des Angeklagten trägt Kopftuch ...

... und wird deshalb vom Jugendrichter vor die Tür gesetzt!

Ihr Sohn hatte sich einen Fehltritt geleistet, über den am Amtsgericht Tiergarten in Berlin verhandelt wurde. Als Muslima erschien die Mutter des Angeklagten im Zuschauerraum des Gerichts so, wie sie sich immer kleidet: mit langem Mantel und Kopftuch. Der Jugendrichter machte nicht viel Federlesens. Das Tragen von Kopfbedeckungen dulde er in Gerichtsverhandlungen prinzipiell nicht, erklärte er der Frau. Sie müsse das Kopftuch ablegen oder den Gerichtssaal verlassen.

Die Frau ging ohne Kommentar. Gegen den Rauswurf erhob sie Verfassungsbeschwerde, weil der Richter ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt habe. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht: Der Umgang des Jugendrichters mit der Zuschauerin sei willkürlich gewesen und habe ihre Grundrechte missachtet (2 BvR 677/05).

Selbstverständlich müssten Zuhörer einer Gerichtsverhandlung angemessene Kleidung tragen und die Würde des Gerichts achten. Sie müssten auch als Personen identifizierbar bleiben. All dies habe hier aber nicht in Frage gestanden.

Der Richter habe das Kopftuch von vornherein als Störung der Verhandlung gewertet. Er habe pauschal unterstellt, dass das Tragen von Kopfbedeckungen "ungebührliches" Betragen sei und Missachtung des Gerichts ausdrücke. Dabei sei die Frau ihrem Erscheinungsbild nach deutlich als Muslima zu erkennen, was es nahelegte, dass sie ihr Kopftuch rein aus religiösen Gründen trug.

"Umschuldung - günstig umsteigen"

Rechtsanwalt wittert in diesem Angebot eines Finanzdienstleisters unlautere Konkurrenz

Ein Finanzdienstleister bietet Privatkunden und Unternehmen professionelle Unterstützung bei der Auswahl von Finanzprodukten an. Eine Seite in seinem Internetauftritt trägt die Überschrift: "Umschuldung - günstig umsteigen". Im Text erklärt der Unternehmer, angesichts niedriger Zinsen lohne es sich oft, einen Ratenkredit zu höheren Zinsen vorzeitig abzulösen und auf einen billigeren Kredit umzusteigen. Ratenkredite könnten vorzeitig zurückgezahlt werden. Anschließend ist das Verbraucherkreditgesetz abgedruckt.

Ein Rechtsanwalt sah in dieser Information Werbung für unerlaubte Rechtsberatung: "unerlaubt", weil Rechtsberatung Anwälten vorbehalten ist. Er forderte ein Verbot der Werbung. Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg erlitt der Anwalt jedoch eine Niederlage (3 U 204/05). Der Titel Umschuldung bedeute nichts weiter, als dass ein Kredit durch günstigere Kredite abgelöst werde, so das OLG. Dafür empfehle sich der Finanzdienstleister mit seinem Angebot.

Auch wenn dann der rechtliche Hinweis erfolge, dass Ratenkredite unschwer kündbar seien, habe dies nichts mit Rechtsberatung zu tun. Für die Einschätzung, ob Umfinanzierung für einen Interessenten in Frage komme, müssten sich Kunde und Finanzdienstleister zwar Gedanken über alte Darlehensverträge und über die Möglichkeiten der Kündigung machen. Hier stehe aber nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund.

Erstberatung für 9,99 Euro ...

Werbung einer Anwaltskanzlei ist wettbewerbswidrig

"Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von Euro 9,99!" Mit dieser Anzeige machte eine Anwaltskanzlei Reklame - und erregte bei der Anwaltskammer großen Unmut: Das führe Verbraucher mutwillig in die Irre, kritisierte die Kammer. Dumping-Preise wie im Supermarkt ruinierten zudem die Kollegen.

Die so ermahnte Kanzlei winkte nur kaltschnäuzig ab: Ihre Anwälte müssten ja auf das 9,99 Euro-Angebot der Kunden nicht unbedingt eingehen. Selbstverständlich verlange man bei kniffligen Rechtsfragen ein ganz anderes Honorar ... Diese Finte half den Juristen beim Landgericht Freiburg nicht weiter: Das Gericht erklärte die Werbeanzeige für wettbewerbswidrig (10 O 72/06). Wenn sich die Kanzlei vorbehalte, von Fall zu Fall doch ganz andere Honoraransprüche zu stellen, weil der beworbene Preis für die Leistung zu niedrig sei, belege dies nur den Vorwurf der Anwaltskammer: Die Anzeige sei bewusst irreführend und damit unzulässig.

9,99 Euro - das stelle unübersehbar ein Lockvogelangebot dar. Einerseits könnten Anwälte ihre Honorare frei vereinbaren; festgelegt sei lediglich, dass ein erstes Gespräch den Verbraucher nicht mehr als 190 Euro kosten dürfe. Andererseits: Für jedes erdenkliche Rechtsgebiet und für jede erdenkliche Fallgestaltung, wie kompliziert sie auch immer sei, eine Pauschale von 9,99 Euro zu berechnen, sei undurchführbar und verstoße gegen die Pflicht von Anwälten zur angemessenen Preisgestaltung. Dieses Honorar stehe in einem absurden Missverhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko eines Anwalts.

Kreditkartenmissbrauch: Klagebefugnis eines Verbraucherverbands

BGH: Sammelklage ist zulässig, wenn sie dem kollektiven Verbraucherinteresse dient

Ein Verbraucherverband nahm sich der Interessen von 19 Bankkunden an, mit deren gestohlenen ec-Karten (unter Eingabe der korrekten PIN) Geld abgehoben worden war. Die Kreditinstitute hatten die Buchungen nicht ausgeglichen, mit der üblichen Begründung: Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Verlust der Karten und ihrem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche alles dafür, dass die Kunden mit Karte und Nummer nicht sorgfältig genug umgingen (juristisch: "Beweis des ersten Anscheins").

Doch die strittige Frage, ob damit ein Mitverschulden der Karteninhaber bewiesen war, wurde vom Oberlandesgericht (OLG) gar nicht erst verhandelt: Der Verbraucherverband dürfe keine Sammelklage erheben, schon deshalb sei die Klage abzuweisen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und verwies die Sache an das OLG zurück (XI ZR 294/05).

Der Gesetzgeber habe den Verbraucherverbänden grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, durch Sammelklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken vorzugehen. Wenn sie dem kollektiven Verbraucherinteresse diene, sei eine Sammelklage durchaus zulässig. Ein Verband verfüge über mehr Informationen und bessere Übersicht über ähnliche Streitfälle. Manchmal liege es für einzelne Verbraucher auch aus Kostengründen fern, eine Klage anzustrengen.

Das treffe hier zu: Die Forderungen der Bankkunden seien relativ geringfügig, die zu erwartenden Prozesskosten dagegen hoch. Ein einzelner Bankkunde könnte das für den Prozess notwendige Gutachten zur Verschlüsselungstechnik gar nicht finanzieren. In diesem Verfahren müsse man klären, ob das von der Bank verwendete Verschlüsselungssystem Sicherheitslücken aufweise. Nur so wäre der "Anscheinsbeweis" des leichtfertigen Umgangs mit der PIN zu erschüttern. Deshalb sei in diesem Fall eine Sammelklage berechtigt, das OLG müsse sich nun inhaltlich mit ihr auseinandersetzen.

Nicht eheliche Partnerschaft beendet

Ex-Freund schaltet im Streit um Unterhalt einen Detektiv ein

Das Paar wollte nicht heiraten, aber anscheinend doch die Beziehung "irgendwie regeln": Man schloss schriftlich einen "Partnerschaftsvertrag", in dem sich der Mann verpflichtete, der Frau Unterhalt zu zahlen. Diese Pflicht sollte entfallen, falls sie sich einem neuen Lebenspartner zuwandte. Diese Bedingung sah der Mann eines Tages erfüllt. Seinen Vorwurf, sie sei ein Liebesverhältnis mit dem gemeinsamen Bekannten S. eingegangen, bestritt die Freundin allerdings vehement.

Das Paar trennte sich, doch der Streit ging weiter. Die Frau zog vor Gericht, um weitere Unterhaltszahlungen durchzusetzen - er engagierte einen Detektiv, um ihr Untreue nachzuweisen. Das Landgericht wies die Klage der Frau ab, weil es den privaten "Partnerschaftsvertrag" als unwirksam einstufte. Die Klägerin bekam die Prozesskosten aufgebrummt, inklusive der Kosten für den Detektiv. Vergeblich legte die Frau dagegen Beschwerde ein.

Ex post betrachtet, sei natürlich die Ausgabe für den Detektiv überflüssig gewesen, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz (14 W 785/06). Aber vor dem Prozess habe ihr Ex-Freund ja nicht wissen können, dass der Vertrag unwirksam war, also kein Anspruch auf Unterhalt existierte. Daher sei es richtig gewesen, einen Detektiv zu engagieren: Schließlich musste der Mann im Unterhaltsprozess seine Behauptung belegen, die Freundin habe ein Verhältnis zu einem anderen Mann begonnen. Diese Ausgabe sei also für die Verteidigung im Prozess notwendig gewesen.

"Ehrkränkende Äußerungen"

Randalierender Wohnungseigentümer wehrt sich gegen Sitzungsprotokoll

Auf einer Eigentümerversammlung ging es hoch her. Eigentümer B schuldete 9.000 Euro Wohngeld und führte zudem diverse Prozesse gegen die Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter teilte mit, dass die Verfahrenskosten für die Gemeinschaft mittlerweile bei 22.000 Euro lägen. Darüber entbrannte ein heftiger Streit. Im Sitzungsprotokoll wurde der Vorfall von Miteigentümer H so geschildert:

"Nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, das ausstehende Wohngeld zu bezahlen. ... sprengte Herr B die gestrige Versammlung geradezu. Bedingt durch das fortwährende Stören des Ablaufs, ungebührliches Verhalten und beleidigende Äußerungen Miteigentümern gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B aufzufordern, den Saal zu verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte, musste die Polizei für Ordnung sorgen und Herrn B entfernen."

Dieses Protokoll reichte H in einem weiteren Prozess gegen B zu den Akten. Daraufhin forderte B Widerruf und strengte noch einen Prozess an: H müsse diese ehrenrührigen Behauptungen unterlassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ Eigentümer B abblitzen (20 W 298/04).

Vor Gericht versuche jede Partei, sich zu behaupten. Zum Verhalten der Gegenseite dürften sich die Rechtsuchenden auch mit drastischen Worten äußern und eindringliche Ausdrücke benutzen. Sie sollten (in gewissen Grenzen natürlich) alles vortragen dürfen, was sie für nötig hielten, um ihre Rechtsposition zu unterstreichen - selbst wenn dadurch die Ehre eines anderen berührt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten daher ehrkränkende Äußerungen, die im Rahmen eines Prozesses (oder bei der Vorbereitung darauf) fielen, nicht durch "Ehrenschutzklagen" abgewehrt werden.