1996 wurde Frau K, eine flüchtige Bekannte, für den jungen Mann zum Objekt der Begierde. W verfolgte und belästigte sie, wollte nicht akzeptieren, dass sie seine Zuneigung nicht erwiderte. Sein Besitzanspruch artete aus: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beleidigungen inklusive. Wegen einer physischen Attacke wurde er zu drei Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. 1997 diagnostizierte man in einer Fachklinik eine paranoide Schizophrenie. Der "wahnhaft Liebeshungrige", der sich sehnlichst eine Frau wünscht, steht seither unter Betreuung.
2001 wurde W nach wiederholten Nachstellungen an Frau K's Arbeitsplatz in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik untergebracht und medikamentös eingestellt. 2005 entließ man ihn unter Führungsaufsicht. Das ging einige Jahre gut, bis er die Medikamente absetzte. Anfang 2011 erkor W eine Nachbarin zur Angebeteten: Vor ihrer Wohnungstür bereitete er ihr eine Art "Altar" aus Blumen, Süßigkeiten, Stofftieren und Kondomen. Bald landete er wieder in der Klinik.
Amtsgericht und Landgericht Ravensburg ordneten an, den Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung zu verlängern: Die Vorgeschichte zeige, dass W bald wieder in einen Liebeswahn zu einer beliebigen Frau verfallen werde. W zeige keine Krankheitseinsicht, lehne die Medikamente und betreutes Wohnen ab. Daher stelle er ein Risiko für alle Frauen dar, die mit ihm zufällig in Kontakt kämen. W legte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hielt die Zwangseinweisung für unzureichend begründet (XII ZB 488/11).
Freiheitsentzug sei ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Gegen ihren Willen dürfe man psychisch Kranke nur einsperren, wenn sie sich oder andere gefährdeten. Belästigungen oder Beschimpfungen rechtfertigten dies nicht — solche Verhaltensweisen von Kranken müsse die Gesellschaft ertragen. Auch in Fällen wie diesem, bei krankheitsbedingten unablässigen Stalking-Attacken, komme eine zwangsweise Unterbringung in einer Klinik nur in Frage, wenn andernfalls die attackierten Personen erheblich gefährdet wären.
Zwar treffe es zu, dass W langfristig Medikamente nehmen müsse, um sein aggressives, unnatürliches Besitzstreben einzudämmen. Doch seine Vergehen im krankhaften Liebeswahn seien bisher nicht so schwerwiegend, dass eine Zwangseinweisung verhältnismäßig wäre. W habe Frau K mehrfach an den Armen gepackt und gedrückt: Diese Vorfälle lägen zehn Jahre zurück. Es fehle eine seriöse Einschätzung des künftigen Gefahrenpotenzials durch einen Sachverständigen.