Rechtspflege

Verteidiger transportierte Privatpost eines Gefangenen

Urteile in einem Satz

Ein Untersuchungshäftling kann mit seinem Verteidiger schriftlich und mündlich unkontrolliert kommunizieren, sofern dabei die Verteidigung vorbereitet wird; unzulässig ist es jedoch, wenn ein Anwalt private Briefe an Angehörige oder Freunde übermittelt und sie, deklariert als Verteidigerpost, der Briefkontrolle in der Justizvollzugsanstalt entzieht;

das rechtfertigt selbst dann eine Geldbuße für den Rechtsanwalt (hier: 300 Euro), wenn es sich um einen "völlig harmlosen" Brief des Untersuchungshäftlings an seine Freundin handelt, in dem es um die Regelung von Mietangelegenheiten geht.

"Krankhafter Liebeswahn"

… eines Schizophrenen: Rechtfertigt das einen Freiheitsentzug?

1996 wurde Frau K, eine flüchtige Bekannte, für den jungen Mann zum Objekt der Begierde. W verfolgte und belästigte sie, wollte nicht akzeptieren, dass sie seine Zuneigung nicht erwiderte. Sein Besitzanspruch artete aus: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Beleidigungen inklusive. Wegen einer physischen Attacke wurde er zu drei Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. 1997 diagnostizierte man in einer Fachklinik eine paranoide Schizophrenie. Der "wahnhaft Liebeshungrige", der sich sehnlichst eine Frau wünscht, steht seither unter Betreuung.

2001 wurde W nach wiederholten Nachstellungen an Frau K's Arbeitsplatz in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik untergebracht und medikamentös eingestellt. 2005 entließ man ihn unter Führungsaufsicht. Das ging einige Jahre gut, bis er die Medikamente absetzte. Anfang 2011 erkor W eine Nachbarin zur Angebeteten: Vor ihrer Wohnungstür bereitete er ihr eine Art "Altar" aus Blumen, Süßigkeiten, Stofftieren und Kondomen. Bald landete er wieder in der Klinik.

Amtsgericht und Landgericht Ravensburg ordneten an, den Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung zu verlängern: Die Vorgeschichte zeige, dass W bald wieder in einen Liebeswahn zu einer beliebigen Frau verfallen werde. W zeige keine Krankheitseinsicht, lehne die Medikamente und betreutes Wohnen ab. Daher stelle er ein Risiko für alle Frauen dar, die mit ihm zufällig in Kontakt kämen. W legte gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hielt die Zwangseinweisung für unzureichend begründet (XII ZB 488/11).

Freiheitsentzug sei ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Gegen ihren Willen dürfe man psychisch Kranke nur einsperren, wenn sie sich oder andere gefährdeten. Belästigungen oder Beschimpfungen rechtfertigten dies nicht — solche Verhaltensweisen von Kranken müsse die Gesellschaft ertragen. Auch in Fällen wie diesem, bei krankheitsbedingten unablässigen Stalking-Attacken, komme eine zwangsweise Unterbringung in einer Klinik nur in Frage, wenn andernfalls die attackierten Personen erheblich gefährdet wären.

Zwar treffe es zu, dass W langfristig Medikamente nehmen müsse, um sein aggressives, unnatürliches Besitzstreben einzudämmen. Doch seine Vergehen im krankhaften Liebeswahn seien bisher nicht so schwerwiegend, dass eine Zwangseinweisung verhältnismäßig wäre. W habe Frau K mehrfach an den Armen gepackt und gedrückt: Diese Vorfälle lägen zehn Jahre zurück. Es fehle eine seriöse Einschätzung des künftigen Gefahrenpotenzials durch einen Sachverständigen.

Beklagter erscheint nicht, Richter wird derb

Eine "saloppe" Unmutsäußerung ist kein Grund, den Richter als befangen abzulehnen

In einem Zivilprozess hatte ein Richter am Landgericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet. Dessen Bruder, der an der GmbH die Hälfte der Geschäftsanteile hielt, focht einen Beschluss der Gesellschafterversammlung an. Geschäftsführer G erschien nicht, weil er in Indien ganz "dringende geschäftliche Angelegenheiten" zu regeln hatte. Das erklärte zumindest sein Anwalt vor Gericht.

Der Vorsitzende Richter sagte zum Rechtsanwalt, G hätte kommen und sich der Auseinandersetzung oder Diskussion mit dem Bruder stellen sollen, statt den "Schwanz einzuziehen". Am nächsten Tag rief der Anwalt den Richter an und forderte ihn auf, diesen "beleidigenden Ausdruck" zurückzunehmen. Da der Richter dazu nicht bereit war, stellte der Anwalt den Antrag, ihn für befangen zu erklären und vom Prozess abzuziehen.

Doch das Oberlandesgericht Stuttgart sah dafür überhaupt keinen Grund (14 W 2/12). Das sei keine Beleidigung, sondern eine umgangssprachliche, vielleicht auch derbe Redensart, die so viel bedeute wie "sich zurückziehen" oder "feige sein". Damit habe der Richter seine Enttäuschung darüber ausgedrückt, dass G trotz persönlicher Ladung nicht zum Gerichtstermin erschienen sei. Seiner Ansicht nach habe sich G vor dem Prozess "gedrückt", also feige verhalten.

Der Frust des Richters sei verständlich: Immerhin habe der Termin seit drei Monaten festgestanden und die Anwesenheit von G wäre notwendig gewesen, um die (vom Richter) angestrebte gütliche Einigung zu erreichen. Sein Kommentar rechtfertige nicht die Annahme, der Richter sei in der Sache voreingenommen oder unwillig, sich mit dem Streit objektiv auseinanderzusetzen. So eine Unmutsäußerung begründe kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters im Prozess.

Wohnungsdurchsuchung bei Schuldnerin

Muss der Vollstreckungsbeamte in Socken nach pfändbaren Dingen suchen?

Dem Finanzamt schuldete die aus der Türkei stammende Frau 4.230 Euro Steuern. Die Behörde leitete die Zwangsvollstreckung ein und beantragte bei Gericht einen Durchsuchungsbeschluss. Ein Vollstreckungsbeamter sollte sich in der Wohnung der Schuldnerin nach pfändbaren Gegenständen umsehen. Die Frau focht den Gerichtsbeschluss an, widersprach allerdings gar nicht der Durchsuchung als solcher.

Die Schuldnerin forderte vielmehr, der Vollziehungsbeamte müsse seine Straßenschuhe ausziehen, bevor er ihre Räume betrete. So sei es in ihrem Kulturkreis üblich und auch geboten, um sich vor Schmutz und Bakterien zu schützen. Das Landgericht Limburg wies die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurück (7 T 18/12).

Gegen die gängige Praxis, eine im Rahmen der Zwangsvollstreckung nötige Wohnungsdurchsuchung mit Straßenschuhen durchzuführen, sei nichts einzuwenden. Mit den Besonderheiten der türkischen Kultur habe die Sache nichts zu tun: Auch in deutschen Familien komme es häufig vor, dass Gäste bei Besuchen die Straßenschuhe vor der Wohnungstüre ausziehen.

Ein Vollstreckungsbeamter betrete die zu durchsuchende Wohnung jedoch nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern um bei fremden Personen seinen staatlichen Auftrag auszuführen. Wenn er sich in dieser Situation nicht in Socken bewegen möchte, sei das zu respektieren. Der Beamte müsse da keine Rücksicht nehmen auf das Empfinden der Schuldner — gleich welcher kultureller Herkunft. Es sei schon "zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt" worden, ohne dass "negative Folgen bekannt geworden wären".

Weg zur Mülltonne versperrt

Hauseigentümer beantragen einstweilige Verfügung gegen den Nachbarn

Die Eigentümer des Wohnhauses nebenan — das Ehepaar A — hatten das Recht, ihren Müll in der Mülltonnenanlage auf dem Grundstück von Herrn B zu entsorgen. Zu diesem Zweck durften sie auch dessen Grundstück überqueren: So war es sogar im Grundbuch festgelegt und geregelt ("Grunddienstbarkeit"). Nichtsdestotrotz errichtete Herr B zwischen den beiden Grundstücken einen Zaun mit einer Tür, die er versperrte.

Damit war für das Ehepaar A der Zugang zu den Mülltonnen nicht abgeschnitten, aber deutlich erschwert: Die Hauseigentümer mussten den Müll erst bis zur Straße und dann durch die Hofeinfahrt von B schleppen. Die Eheleute A zogen vors Amtsgericht München: Es sollte per einstweiliger Verfügung anordnen, dass B den Durchgang öffnen musste (133 C 2128/12).

Doch die Amtsrichterin lehnte das ab und empfahl dem Ehepaar A den "üblichen" Weg, d.h. gegen den Nachbarn Klage einzureichen. Eine einstweilige Verfügung werde nur erlassen, wenn es darum gehe, schnell durch vorläufigen Rechtsschutz Nachteile abzuwenden. Die müssten schon erheblich sein.

So erheblich jedenfalls, dass es für den Antragsteller unzumutbar sei, den unter Umständen langwierigen Klageweg zu beschreiten. Was eben auch bedeute: Der Antragsteller müsse diese Nachteile ertragen, bis der Prozess beendet sei. Im konkreten Fall sei das aber keineswegs unzumutbar.

Natürlich sei der Mülltransport beschwerlicher als früher. Mit einer Mülltüte 100 Meter zurückzulegen und einige Treppenstufen zu steigen, sei aber möglich, wie das Gericht aus eigener Erfahrung wisse. Bis die Justiz überprüft habe, wer hier im Recht sei, solle das Ehepaar A halt möglichst kleine Müllmengen transportieren.

Nicht immer gleich zum Anwalt

Beim Streit unter Nachbarn ist nicht Schweigen, sondern Reden Gold ...

Ein typischer Streit zweier Grundstücksnachbarn: A ließ das Dach seiner Garage reparieren, die direkt an die des Nachbarn B angrenzt. Der Handwerker verlegte quer über das Dach Bitumenbahnen, die auf das Garagendach von B hinüber standen. B ging auf die Barrikaden und verlangte, die Bahnen zu entfernen. Notfalls werde er selbst eine Fachfirma damit beauftragen.

Da A darauf nicht reagierte, schaltete B einen Anwalt ein und ließ ein Sachverständigengutachten erstellen. Ein Schlichtungsgespräch führte nicht zur Verständigung. Trotzdem beseitigte A zwei Monate später die Bitumenbahnen. In der Zwischenzeit hatte er allerdings schon wieder einen Streitpunkt geschaffen — nämlich eine Pergola über seine Hofeinfahrt gebaut, deren Querbalken auf das Nachbargrundstück ragten.

Diesmal rief B sofort seinen Anwalt an, der Hauseigentümer A aufforderte, die Querbalken zu kürzen. So geschah es. Damit war B aber nicht zufrieden, hatten ihn die ewigen Streitereien doch viel Geld gekostet: 649 Euro für einen Gutachter, 142 Euro für ein Schlichtungsverfahren, 489 Euro hatte er dem Rechtsanwalt gezahlt. Dafür sollte A Schadenersatz leisten.

B’s Klage hatte beim Amtsgericht München nur teilweise Erfolg (244 C 5430/11). Anfangs habe sich Eigentümer A geweigert, die Bitumenbahnen zu entfernen, die das Eigentum des Nachbarn verletzten, stellte die Richterin fest. Da habe B zu Recht einen Anwalt genommen. 83 Euro für diesen Streit und die Kosten für das Schlichtungsgespräch müsse ihm A ersetzen. Aber die Gutachterkosten müsse B selbst berappen: Zur Kostenfrage hätte er besser einen (günstigeren) Kostenvoranschlag von seiner Fachfirma eingeholt.

Auch die Anwaltskosten, die ihm durch den zweiten Streitpunkt entstanden, müsse B selbst tragen. Denn über die Pergola habe kein Gespräch zwischen den Nachbarn stattgefunden. Das sei jedoch notwendig, bevor ein Anwalt eingeschaltet werde. B habe aus dem ersten Streit nicht ohne weiteres schließen dürfen, dass sich A sowieso weigern würde, die Querbalken der Pergola zu kürzen. Zumindest hätte er A persönlich dazu auffordern sollen, bevor er den Anwalt anrief. Das wäre zumutbar gewesen.

Gerichtsvollzieher erhält keinen Waffenschein

Dieser Berufsstand braucht keine Waffe für Gefahrensituationen

Herr W ist Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg. Beim Justizministerium beantragte er 2008 einen Waffenschein für den dienstlichen Gebrauch. Begründung: Die Drohungen mit körperlicher Gewalt und Beleidigungen durch teils angetrunkene Schuldner häuften sich. Der Antrag wurde abgelehnt. W's Klage gegen diesen Bescheid blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ebenfalls ohne Erfolg (5 K 521/10).

Auch wenn es mitunter zu Aggressionen ihnen gegenüber komme: Im Prinzip sei der Berufsstand der Gerichtsvollzieher durch Angriffe auf Leib und Leben nicht erheblich gefährdet. In Baden-Württemberg hätten nur 14 von 566 Gerichtsvollziehern einen Waffenschein, in Bayern etwas mehr.

Herr W habe keine konkrete Gefahr darlegen können, die den Einsatz einer Waffe notwendig machte. Im Fall des Falles könne er knifflige Situationen durch Strategien der Deeskalation, durch das Hinzuziehen von Zeugen, durch die Hilfe von Polizeibeamten oder durch den Abbruch der Zwangsvollstreckung entschärfen.

Bedenklich sei das Argument von W, er müsse Zwangsvollstreckungen schnell und nachdrücklich ausführen. Dazu tauge eine Waffe als Mittel überhaupt nicht. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers, eine Zwangsvollstreckung "um jeden Preis" durchzusetzen. Rechtswidrig wäre es, eine Waffe dazu zu gebrauchen, Schuldner zu "nötigen".

Kirche erteilt "Stalkerin" Hausverbot

Kirchenrechtliche Maßnahmen unterliegen nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte

Eine Frau fand an einem katholischen Priester Gefallen und ließ nicht mehr locker. Sie verfolgte ihn mit mehr oder weniger unsittlichen Anträgen - und machte auch vor Auftritten während des Gottesdienstes nicht Halt. Der Priester selbst und mehrere Mitglieder der Kirchengemeinde versuchten vergeblich, die Frau von diesem Treiben abzubringen.

Da dies nicht gelang, sprach die Kirchengemeinde auf Basis des katholischen Kirchenrechts ein Hausverbot aus: Die betroffene Person habe Gottesdienste nur besucht, um persönlichen Kontakt zum Priester herzustellen. Mehrfach habe sie den Gottesdienst gestört. Der Pfarrer und andere Anwesende fühlten sich durch ihr "ungebührliches Betragen" belästigt. Deshalb dürfe die Frau die Kirche nicht mehr betreten.

Um den Beschluss der Kirchengemeinde aufheben zu lassen, zog die Frau vor Gericht. Jedoch ohne Erfolg: Gegen ein kirchliches Hausverbot könne der Staat nichts unternehmen, erklärte ihr das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (13 ME 37/10). Hier liege kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, den ein Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen könnte.

Religionsgemeinschaften verwalteten - im Rahmen der für alle geltenden Gesetze - ihre Angelegenheiten unabhängig vom Staat. Der Staat erkenne die Kirchen als autonome Institutionen an. Werde im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine Maßnahme wie das Hausverbot getroffen, unterliege diese Maßnahme nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte.

Streuen zwecklos?

Nach Glatteisunfall will der Streupflichtige der Haftung entgehen

In jedem Winter kommt es zu zahllosen Glatteisunfällen. Nicht immer ist daran jemand "schuld" und muss für den Schaden geradestehen. Wer muss wann, wo und wie streuen - diese Fragen gehören zum Gerichtsalltag. In einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um eine der wesentlichen Beweisfragen: Ein Glatteisopfer verlangte Schadenersatz und der Streupflichtige konterte im Prozess, Streuen wäre zwecklos gewesen (VI ZR 219/04).

Der BGH nahm grundsätzlich zur Beweispflicht Stellung: Im Prinzip müsse der Verletzte belegen, dass vor dem Unfall schuldhaft versäumt wurde zu streuen. Es sei auch seine Sache nachzuweisen, dass zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (wegen winterlicher Straßenverhältnisse, Glättegefahr, ungünstiger Beleuchtung usw.).

Anders liege der Fall jedoch, so der BGH, wenn dem Unfallopfer dieser Beweis gelungen sei, der Streupflichtige aber behaupte, es wäre sinnlos gewesen zu streuen. Denn er berufe sich dann auf eine Ausnahmesituation. In diesem Fall sei es an ihm, seine Behauptung zu beweisen. Nur wenn besondere Umstände - wie starker Schneefall oder Eisregen - vorlägen und bis kurz vor dem Unfall andauerten, treffe es zu, dass "Streuen gar nichts bringt". Dann müsse der Streupflichtige für den Unfall nicht haften.

Straftäter setzt Einsicht in seine Krankenunterlagen durch

BVerfG: Informationsinteresse ist im Maßregelvollzug besonders geschützt

1990 war der Mann zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt worden, er wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (Maßregelvollzug). Als ihm im September 2000 zuvor genehmigte Ausgänge gestrichen wurden, beantragte seine Verteidigerin Einsicht in die Krankenunterlagen. Die Klinik bot an, objektive Befunde wie EEG und Labordaten zur Verfügung zu stellen. Doch die Befunde des Psychotherapeuten seien vertraulich zu behandeln. So entschieden auch die vom Häftling angerufenen Gerichte. Erst mit einer Verfassungsbeschwerde setzte er die Akteneinsicht durch.

Für Personen im Maßregelvollzug sei Einsicht in die Krankenunterlagen viel bedeutsamer als für normale Patienten in einem privaten Arzt-Patienten-Verhältnis, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (2 BvR 443/02). Davon hänge für den Häftling sehr viel ab, denn die Akteneinträge seien Grundlage für Entscheidungen über seinen Alltag im Strafvollzug und die Entlassung. Ein Häftling könne seinen Arzt und Therapeuten nicht frei wählen, sei dessen Entscheidungen aber unterworfen. Angesichts eines solchen Machtgefälles bestehe im Maßregelvollzug ein besonders starkes und verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, Zugang zu Informationen in der Krankenakte zu erhalten.

Prozessakten verschwunden

Verfahren gegen einen Verkehrssünder musste eingestellt werden

Mehr Glück als Verstand hatte ein Verkehrssünder, der ohne Führerschein und betrunken am Steuer erwischt worden war. Zunächst verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und entzog ihm für 15 Monate den Führerschein. Das Landgericht reduzierte die Freiheitsstrafe auf sechs Monate. Auch gegen diese Entscheidung wehrte sich der Angeklagte.

Doch die nächste Instanz konnte sich mit dem Fall nicht mehr befassen: Im Bereich der Staatsanwaltschaft Oldenburg waren die Prozessakten verschwunden. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und der gerichtliche Beschluss, das Verfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen (= Eröffnungsbeschluss) waren nicht mehr zu rekonstruieren. Unter diesen Umständen müsse die Justiz ein Verfahren einstellen, erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg (Ss 408/04).

Es sei unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass Anklageschrift und/oder Eröffnungsbeschluss nicht den Vorschriften entsprachen. Diese Ungewissheit komme dem Angeklagten zugute: Denn der dürfe nur strafgerichtlich verurteilt werden, wenn eindeutig feststehe, dass alle Prozessvoraussetzungen erfüllt seien.

Heimlicher DNA-Vaterschaftstest

Abstammungsgutachten darf ausnahmsweise trotzdem eingesetzt werden, um die Vaterschaft anzufechten

2004 hatte ein Oberlandesgericht im Rahmen eines Vaterschaftsverfahrens gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter eine DNA-Analyse angeordnet, um durch ein Blutgruppengutachten zu klären, ob der von ihr als Vater benannte Mann wirklich der leibliche Vater ihres nichtehelichen Kindes A. war. Das Resultat war negativ: Eine Vaterschaft des Klägers wurde vom gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen. Das Gericht stellte offiziell fest, dass er nicht der Vater war.

Ein Jahr später entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass DNA-Vaterschaftstests, die ohne Zustimmung des Kindes (bzw. seiner sorgeberechtigten Mutter) bzw. heimlich eingeholt wurden, nicht verwertet werden dürfen, um eine Vaterschaft anzufechten. Gestützt auf dieses Grundsatzurteil des BGH forderte nun das Kind A., die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben: Das Gutachten hätte im Vaterschaftsprozess keine Rolle spielen dürfen (XII ZR 210/04).

Das gerichtliche Abstammungsgutachten sei verwertbar, so der BGH, auch wenn es nach dem neuen BGH-Urteil nicht hätte eingeholt werden dürfen. Das Testergebnis im Prozess zu berücksichtigen, bedeute keinen zweiten, rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte des Kindes. Umgekehrt habe der vermeintliche Vater ein Recht auf Klarheit, nachdem das Abstammungsgutachten nun schon einmal vom Oberlandesgericht angeordnet worden sei.

Odyssee durch psychiatrische Anstalten

Patientin wider Willen erkämpft Entschädigung vom Staat

Fast 20 Jahre ihres Lebens verbrachte eine Frau in psychiatrischen Kliniken. Ihr Leidensweg begann 1974 mit schweren familiären Konflikten, als sie 15 Jahre alt war: Auf Veranlassung ihres Vaters, der annahm, sie leide an einer Psychose, wurde das Mädchen mehrfach monatelang in die geschlossene Station einer privaten psychiatrischen Klinik eingewiesen. Niemals gab sie dazu ihr Einverständnis, kein Gericht hatte den Freiheitsentzug genehmigt. Zwischendurch unternahm sie einen Fluchtversuch und wurde von der Polizei gewaltsam wieder in die Klinik zurückgebracht.

Nach zahlreichen Aufenthalten in unterschiedlichen Kliniken verfasste endlich 1994 ein Professor für Jugendpsychiatrie ein für sie günstiges Gutachten. Fazit: Zu keiner Zeit habe bei der Frau eine Psychose vorgelegen, ihr auffälliges Verhalten vor 20 Jahren sei bedingt durch die problematische familiäre Situation. Eine zweite Sachverständige bestätigte, dass der Patientin wegen der falschen Diagnose jahrelang Medikamente mit negativen Wirkungen verabreicht worden seien.

Vergeblich verklagte die eingesperrte Frau die erste Privatklinik auf Schadenersatz wegen "Freiheitsentzugs ohne richterlichen Beschluss" und gesundheitlicher Schädigung. Die Klage wurde abgewiesen: Die Patientin habe sich "bedingt freiwillig" in der Klinik aufgehalten und ein eventueller Anspruch auf Schadenersatz wäre sowieso verjährt, behaupteten die Richter. Danach wandte sich die Frau an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und erhob Beschwerde gegen das Gerichtsverfahren in Deutschland (61603/00).

Der EGMR verurteilte die Bundesrepublik Deutschland wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung dazu, der Frau 75.000 Euro Entschädigung und 18.315 Euro als Ersatz für Prozesskosten zu zahlen. Jemanden ohne Gerichtsbeschluss in eine Klinik einzusperren, verstoße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Staat müsse (auch private) psychiatrische Anstalten überwachen und besonders hilfsbedürftige Patienten schützen. Stattdessen habe die Polizei die junge Frau nach ihrer Flucht wieder "eingefangen" - von wegen "freiwilliger Aufenthalt"! Wenn Behörden und Beamte an einem rechtswidrigen Freiheitsentzug mitwirkten, sei der Staat dafür verantwortlich. Auch die deutschen Gerichte hätten hier völlig schief gelegen: Während des Klinikaufenthalts sei es für die Patientin unmöglich gewesen, die Klinik zu verklagen. Daher sei es willkürlich, hier von Verjährung auszugehen.

Prozesskostenhilfe trotz Altersvorsorge

Verklagte Frau muss dafür nicht ihre Lebensversicherung einsetzen

Eine Frau wurde in einen Zivilrechtsstreit verwickelt. Da sie arbeitslos und ohne Mittel war, beantragte sie, ihr für die Verteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag wurde zunächst mit dem Verweis auf ihre Lebensversicherung abgelehnt: Die könne sie vorzeitig auflösen und mit dem Rückkaufswert die Prozesskosten bestreiten.

Mit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erreichte die Frau beim Oberlandesgericht Naumburg dann doch Prozesskostenhilfe (14 WF 41/05). Alles andere sei unzumutbar, erklärten die Richter. Der "Vorschlag", eine ergänzend zur Altersvorsorge privat abgeschlossene Lebensversicherung für einen Prozess zu kündigen, sei äußerst fragwürdig - in einer Zeit, in der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend abgebaut würden. Die verklagte Frau sei durch die gesetzliche Rentenversicherung im Alter keineswegs ausreichend abgesichert. Da sei es absolut unverhältnismäßig, zur Finanzierung eines Rechtsstreits eine Lebensversicherung vorzeitig aufzulösen und die damit verbundenen finanziellen Nachteile in Kauf zu nehmen.

Von der Möglichkeit, die Lebensversicherung vorübergehend beitragsfrei zu stellen, habe die Frau bereits Gebrauch machen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Prozesskosten mit frei werdenden Beiträgen zu bestreiten, sei daher auch nicht mehr möglich.

Zwangsräumung des Bauernhofs droht

Suizidgefährdetes Ehepaar will Galgenfrist

Das landwirtschaftliche Anwesen, auf dem ein Ehepaar lebte und wirtschaftete, war unter den Hammer gekommen und sollte geräumt werden. Die Eheleute nahmen sich das so zu Herzen, dass sie sogar daran dachten, aus dem Leben zu scheiden. Sie baten beim Amtsgericht um einen Vollstreckungsaufschub von drei Monaten, stießen jedoch auf taube Ohren.

Ihre Beschwerde gegen das Urteil blieb erfolglos: Das Beschwerdegericht zog einen medizinischen Gutachter zu Rate, der eine psychotherapeutische Behandlung empfahl. Dem schloss sich das Gericht an, lehnte es aber ab, die Vollstreckung auszusetzen. Begründung: Es sei der Gläubigerbank nicht länger zuzumuten, dass sich die Zwangsräumung immer weiter verzögere. Wieder legten die Eheleute Beschwerde ein, ohne damit die Räumung aufhalten zu können. Der Bundesgerichtshof bemängelte nur, das Beschwerdegericht habe den tragischen Fall zu abstrakt behandelt, und verwies die Sache zurück (V ZB 24/05).

Die Richter des Beschwerdegerichts hätten den Schuldnern den guten Rat gegeben, sich psychologisch behandeln zu lassen. Dabei habe das Gericht doch selbst vermerkt, dass dem Landwirt und seiner Frau dafür die Krankheitseinsicht fehle. Wenn die Eheleute aber tatsächlich unfähig seien, sich mit der Realität abzufinden und fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, müsse man für konkrete Betreuung Sorge tragen. Dann genüge es eben nicht, den Schuldnern eine Klinik zu "empfehlen" oder ihnen nahezulegen, sich während der Vollstreckungsmaßnahmen durch vertraute Personen helfen zu lassen. Das Gericht müsse den Schuldnern entsprechende Auflagen machen und den zuständigen Gerichtsvollzieher anweisen, die Betreuung sicherzustellen.

Betrunkenen Autofahrer vor Gericht wiedererkannt?

Identifizierung durch Zeugen ist immer problematisch

Aus sicherer Entfernung beobachtete ein Autofahrer, wie ein anderer in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und gegen einen abgestellten Lastwagen prallte. Der Zeuge fuhr zur Unfallstelle an und forderte den - offenkundig angetrunkenen - Mann auf, auf die Polizei zu warten. Per Handy verständigte der Zeuge die Polizei, währenddessen fuhr der Unfallfahrer davon. Da sich der Zeuge die Autonummer gemerkt hatte, konnte der Verkehrssünder trotzdem ermittelt werden.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht erkannte der Zeuge den Angeklagten als Fahrer des Unfallfahrzeugs wieder. Daraufhin wurde der Angeklagte wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt. Doch das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (1 Ss 454/04). Begründung: Der Richter dürfe sich nicht so ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Zeugen verlassen, der den (ihm unbekannten) Verkehrssünder nur kurz gesehen habe.

Im Prozess hätte man auf jeden Fall erörtern und berücksichtigen müssen, unter welchen Umständen der Zeuge den Täter gesehen habe (wie lange, unter welchen Lichtverhältnissen). Wichtig sei auch, ob der Zeuge individuelle Merkmale der beobachteten Person beschreiben könne. Das persönliche Wiedererkennen in der Gerichtsverhandlung sei nämlich nicht sehr aussagekräftig - vor allem, wenn der Täter schon durch seinen Platz im Gerichtssaal als Angeklagter zu erkennen sei.

Staatsanwalt: eingenickt oder "abwesend"?

Straftäter rügt Verfahrensfehler während der Gerichtsverhandlung

Vom Amtsgericht war der Mann wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Auf seine Berufung hin wurde die Strafe vom Landgericht zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten abgemildert. Damit war der Angeklagte aber noch nicht zufrieden. Er griff die Entscheidung mit einer formellen Rüge an: Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe im Prozess geschlafen.

Tatsächlich hatte sich der Vorsitzende Richter im Prozess, nachdem er den Angeklagten befragt hatte, an den Vertreter der Staatsanwaltschaft gewandt, um ihm das Wort zu erteilen. Dieser saß mit geschlossenen Augen, leicht geöffnetem Mund und nach hinten geneigtem Kopf auf seinem Platz und reagierte auf die Aufforderung des Vorsitzenden erst einmal nicht. Er sei in der Hauptverhandlung sozusagen "abwesend gewesen", schlussfolgerte der Angeklagte. Deswegen müsse der Prozess neu aufgerollt werden.

Das Oberlandesgericht Hamm ließ den Straftäter kurz und schmerzlos abblitzen (2 Ss 47/06). Natürlich müsse der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung präsent sein. Vielleicht sei er aber nur einen Moment unaufmerksam gewesen, eventuell für einen Augenblick eingenickt. Von "Abwesenheit" könnte jedenfalls nur die Rede sein, wenn der Staatsanwalt über einen "nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hätte". Darüber schweige sich die Rüge des Angeklagten jedoch aus. Ob tatsächlich gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde, könne man deshalb gar nicht beurteilen.

Chef telefonierte - Mitarbeiterin hörte mit

Müssen anrufende Geschäftspartner in das Mithören einwilligen?

Man sei sich über den Preis einig geworden, bekundete eine Bürokauffrau im Zivilprozess. Sie war Zeugin in einem Rechtsstreit ihres Arbeitgebers gegen eine Kundin. Das Gespräch ihres Chefs mit der Kundin - es ging um einen Bauvertrag - habe sie über einen laut gestellten Telefonapparat mitgehört, erklärte die Zeugin. Die auf Zahlung des vereinbarten Werklohns verklagte Kundin bestritt jedoch jede Preisabsprache.

Beim Oberlandesgericht Jena ging es vor allem um die Frage, ob die Aussage der Bürokauffrau im Prozess verwendet werden darf (8 U 861/04). Die Richter bejahten dies: Im geschäftlichen Bereich sei es üblich, dass bei der telefonischen Absprache vertraglicher Einzelheiten zuständige Mitarbeiter an laut gestellten Telefonapparaten zuhörten. Auch wenn der Gesprächspartner nicht ausdrücklich darüber informiert werde, könne man davon ausgehen, dass er gegen das Mithören nichts einzuwenden habe Dies gelte jedenfalls für Gespräche, bei denen nichts Vertrauliches besprochen werde.

Telefonate über einen Bauvertrag müsse man nicht geheimhalten. Hätte die Bürokauffrau die Kundin zurückgerufen, hätte sie von der Kundin dieselben Auskünfte erhalten wie der Chef. Das Telefonat sei auch nicht zu dem Zweck geführt worden, die Bürokauffrau bei späteren Streitigkeiten als Mithörzeugin anführen zu können. Das wäre unzulässig. Im Ergebnis musste die Kundin den laut Zeugenaussage vereinbarten Werklohn zahlen.

Richter beleidigt Richter

Rüffel von der Dienstaufsichtsbehörde war berechtigt

In einem Erbstreit fand eine Güteverhandlung statt, die Richter R. leitete. Richter Z. vertrat den Kläger, einen Tierschutzverein. Am Ende stritten nicht mehr die beiden Parteien miteinander, sondern die beiden Richter. Z. warf R. in einem lautstarken Wortwechsel vor, er sei voreingenommen und parteilich. Da könne er ja gleich gehen. Daraufhin drohte R. ein Versäumnisurteil an (= versäumt eine Partei eine mündliche Verhandlung, kann gegen sie Versäumnisurteil erlassen werden). Nun wurde darüber gestritten, ob das zulässig sei. Schließlich fragte R. seinen Kontrahenten, ob er ihn nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, ihm zu folgen.

Z. verließ zürnend den Sitzungssaal und erhob Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kollegen. Der dafür zuständige Präsident eines Landgerichts rügte R. wegen der Beleidigung. Solche Formulierungen hätten im Gerichtssaal nichts zu suchen, dazu dürfe sich ein Richter auch durch eine Provokation nicht hinreißen lassen. Der "verbale Exzess" sei in die Personalakte aufzunehmen.

Vergeblich versuchte Richter R., dies abzuwenden. R. sah die richterliche Unabhängigkeit gefährdet: Die Dienstaufsicht dürfe sich nicht einmischen, wenn er "sein Erstaunen über das unmögliche Prozessgebaren" von Z. zum Ausdruck bringe. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (RiZ(R) 3/05).

Die Äußerung von Richter R. habe nichts mit dem sachlichen Inhalt der hier zu treffenden Entscheidung zu tun gehabt. Die Beleidigung zu kritisieren, berühre also nicht die richterliche Unabhängigkeit. R. habe die Persönlichkeit des Z. angegriffen, die Frage sei objektiv herabwürdigend. Auch wenn seine Wortwahl nur eine Reaktion auf das Verhalten des Prozessbeteiligten Z. gewesen sein sollte und er Z. nicht beleidigen wollte: So dürfe ein Richter Personen nicht attackieren.

Neue Regelung zur Personenpflegschaft nötig

Gerichtsgebühr darf sich nicht unbegrenzt am Vermögen orientieren

Der alte Herr war steinreich. Als er schließlich gebrechlich wurde und Hilfe benötigte, erwies sich dieser glückliche Umstand zum ersten Mal als Nachteil. Denn allein für den Gerichtsbeschluss über eine Dauerpflegschaft - es ging um die medizinische Versorgung und die Aufenthaltsbestimmung des Seniors - berechnete das Amtsgericht Gerichtsgebühren von 24.950 DM jährlich (über die Dauer von drei Jahren).

Das Amtsgericht hielt sich dabei an die gesetzliche Gebührenordnung, nach der Gerichtsgebühren gestaffelt nach dem Vermögen der Betroffenen zu ermitteln sind. Und der alte Herr verfügte über ein Vermögen von 25 Millionen Mark. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Gebührenregelung der Kostenordnung für verfassungswidrig (1 BvR 1484/99).

Gehe es allein um die Pflege der Person, dürfe das Vermögen nicht unbegrenzt bei der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt werden. Denn der Umfang der staatlichen Leistung sei bei der Betreuung in persönlichen und medizinischen Angelegenheiten immer der gleiche, egal, wie hoch das Vermögen sei. Der Gesetzgeber müsse deshalb eine neue Regelung finden. In der Zwischenzeit sei das Vermögen zu schätzen, mehr als 500.000 Euro Vermögen dürfe man aber nicht veranschlagen.

Sei dauerhafte Betreuung in Vermögensdingen nötig, sei die Gebührenfrage anders zu beurteilen. Denn mit dem Vermögen des Betreuten steige auch der Aufwand des Gerichts für die Kontrolle des Vermögens. Auch das erhöhte Haftungsrisiko des Staates rechtfertige eine am Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren.