Rechtspflege

Gesundheitsgefahr durch Räumung?

Macht die Mieterin einen Härtefall geltend, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen

Der langjährigen Mieterin einer Zwei-Zimmer-Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Frau hatte kurz vorher ihr Baby verloren und berief sich auf einen Härtefall: Sie leide unter einer Depression und einer Angststörung. Die Wohnung sei für sie der letzte Rückzugsort, im Fall eines Umzugs werde sie wohl nicht mehr eigenständig leben können.

Der Vermieter klagte auf Räumung und bekam vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck Recht: Es sah keine Gesundheitsgefahr und ignorierte den Vortrag der Mieterin. Sie ging in Berufung und legte dem Landgericht München II das Attest eines Facharztes für Psychotherapie vor, der die Diagnose einer psychischen Erkrankung bestätigte. Für den Fall einer Räumung sei eine schwerwiegende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten, so das Fazit des Befunds.

Das Attest habe keine Aussagekraft und sei wenig schlüssig, erklärte das Landgericht München II und ließ die Mieterin abblitzen. Doch die Frau wehrte sich weiterhin und erreichte beim Bundesgerichtshof (BGH) zumindest einen vorläufigen Erfolg (VIII ZR 96/22). Der BGH rüffelte die Münchner Richter: Sie hätten die Einwände der Mieterin mit oberflächlichen Argumenten abgetan, anstatt sie gebührend zu würdigen.

Das verletze den Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör. Wenn von ihr vorgetragen werde, dass durch einen Wohnungswechsel Gesundheitsgefahr drohe, könne es sich tatsächlich um einen Härtefall handeln. Das müsse unbedingt gründlich geprüft werden. Und wenn das Gericht das Gutachten des Facharztes für unzureichend halte, müsse es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen.

Stattdessen habe das Landgericht das fachärztliche Attest umstandslos und ungetrübt von eigener medizinischer Sachkunde für unverständlich und widersprüchlich erklärt. Dabei seien die vom Landgericht aufgezählten Widersprüche allesamt aus dem Zusammenhang gerissen. Deshalb müsse es sich nochmals mit dem Rechtsstreit befassen, um zu klären, ob ein Härtefall vorliege oder nicht.

"Die Frau des Herrn Meier müsste eigentlich 'Dame Meier' heißen"

Unterschiedliche Sprachentwicklung ist nicht diskriminierend

Die Wörter "Frau" und "Mann" seien nur Geschlechtsbezeichnungen. Daher müsse die korrekte weibliche Anrede nicht "Frau", sondern "Dame" heißen. Schließlich würden männliche Zeitgenossen auch nicht mit "Mann" angeredet.

So lautete die Begründung einer Klage. Eine "Dame" forderte, die Anredeform "Frau" und die Bezeichnung des Amtes einer "Landesbeauftragten für Frauenfragen" für rechtswidrig zu erklären.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg konnte in diesem Sprachgebrauch jedoch keine Diskriminierung erblicken (2 L 706/91). Sprachgeschichtlich habe sich nun einmal dieses Wort für die persönliche Anrede herausgebildet, während die allgemeine Form der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" laute. Deshalb könne man diese Entwicklung auch nicht als unlogisch bezeichnen. Eine tatsächliche Benachteiligung durch die übliche und allgemein als korrekt empfundene Anrede "Frau" könne ohnehin nicht festgestellt werden.

Mehr Einfluss für den Berufsbetreuer?

Legt die Betreute Einspruch ein, muss das Gericht prüfen, ob sie das Für und Wider vernünftig abwägen kann

Für eine Frau, die nach einem Schlaganfall an kognitiven Störungen leidet und körperlich behindert ist, war ein Berufsbetreuer bestellt worden. 2020 erweiterte das Amtsgericht dessen Kompetenzen um das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und bei der Vermögenssorge. Künftig sollten alle Ausgaben der Betreuten mit einem Wert von mehr als 75 Euro von der Zustimmung des Betreuers abhängen ("Einwilligungsvorbehalt").

Gegen diese Entscheidung und die Auswahl des Berufsbetreuers legte die Frau Rechtsbeschwerde ein. Während das Landgericht die Beschwerde rundweg ablehnte, erreichte die Betreute beim Bundesgerichtshof zumindest einen vorläufigen Erfolg (XII ZB 158/21). Gegen den freien Willen des/der Betreuten dürfe eine Betreuung weder eingerichtet, noch erweitert werden, betonten die Bundesrichter.

Wenn der/die Betroffene so einer Maßnahme widerspreche, müsse das Gericht prüfen, ob er/sie trotz der Krankheit noch zu freier Willensbestimmung fähig sei. Entscheidend sei, ob Betreute den Grund und die Tragweite der Maßnahme intellektuell erfassen könnten oder nicht. Wenn die Betreute im konkreten Fall in der Lage sei, ihre Defizite richtig einzuschätzen und die Vor- und Nachteile der Maßnahme abzuwägen, dann beruhe ihr Einspruch auf ihrem freien Willen und sei zu berücksichtigen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten belegten nicht, dass die Betreute außerstande sei, Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Da werde festgestellt, diese Fähigkeit sei "in der Beziehung zu ihrer dominanten Jugendfreundin stark eingeschränkt, deren Dominanz könne die Betreute keine eigenen Entscheidungen entgegensetzen … Das reiche nicht aus, um der Frau objektiv die Fähigkeit zu freier Willensbildung abzusprechen. Das Landgericht müsse sich mit dem Fall noch einmal befassen und eventuell ein weiteres Gutachten anfordern.

Geschwindigkeitsverstoß verjährt oder nicht?

Wird die Identität eines Temposünders nicht rechtzeitig festgestellt, genügt auch ein Radarfoto

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren innnerhalb von sechs Monaten. Sobald die Behörden jedoch einen bestimmten Verkehrsteilnehmer im Verdacht haben und gegen ihn ermitteln, wird dadurch die Verjährungsfrist unterbrochen.

Eine niedersächsische Kreisbehörde verfügte zwar über ein Radarfoto von einer Schnellfahrerin, hatte jedoch ihre Identität nicht klären können. Sie übersandte das Bild der Polizei zur Identifizierung. Als die Polizei den Namen der Verkehrssünderin endlich herausgefunden hatte, waren sechs Monate seit der Tat verstrichen. Dennoch wurde die Frau mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot belegt.

Das Oberlandesgericht Celle hatte daran nichts auszusetzen und wies die Klage der Autofahrerin gegen die Sanktion ab (2 Ss (OWi) 339/94). Einerseits sei zwar ihr Einwand richtig: Nur, wenn sich die Ermittlungen gegen einen individuell bestimmten Täter richteten, halte dies die Verjährung auf. Andererseits bedeute "individuell bestimmt" aber nicht, dass der Name des Täters oder der Täterin bekannt sein müsse. Es reiche vielmehr aus, wenn ein Foto vorliege - vorausgesetzt, es sei scharf genug und zeige so viele Merkmale, dass man ihn oder sie damit identifizeiren könne.

Wegen eines Computerfehlers Frist versäumt

So können sich Rechtsanwälte nicht entschuldigen

Die moderne Datenverarbeitung hilft auch Rechtsanwälten, ihre Korrespondenz schneller zu erledigen. Wenn dabei etwas schief geht, können sie sich jedoch nicht auf das Computerprogramm herausreden.

Ein Rechtsanwalt hatte gegen ein Urteil Berufung eingelegt - aus Versehen allerdings nur im Namen eines der drei Beklagten, die in erster Instanz verloren hatten. Erst als die laut Gesetz einzuhaltende Monatsfrist abgelaufen war, teilte der Anwalt dem Gericht mit, dass er eigentlich für alle drei Mandanten Berufung einlegen wollte. Der Fehler sei auf die Software zurückzuführen: Schon seit zehn Jahren verwende er das dafür bestimmte Programm auf seinem Computer, noch nie sei ein derartiger Fehler passiert.

Damit konnte er die versäumte Frist nicht entschuldigen. Die juristischen Konsequenzen würden nicht rückgängig gemacht, entschied der Bundesgerichtshof (II ZB 16/94). Dem Juristen schrieben die Bundesrichter ins Stammbuch: Von einem Anwalt verlange man, dass er die ausgehende Post, zumal wenn sie ans Gericht gehe, vor dem Unterschreiben überprüfe. Mit einem "technischen Computerversagen" könne er Fehler also nicht rechtfertigen. Gerade dem Aufdecken solcher Fehler diene die abschließende Durchsicht der Schreiben.

Operationsrisiko verharmlost?

Patientin ist nach einer Tumoroperation halbseitig gelähmt und verlangt Schadenersatz

Eine 1962 geborene Frau litt unter einem meist gutartigen Tumor der Hirnhaut (Meningeom). Die Geschwulst war schon relativ groß, deshalb empfahl der behandelnde Arzt, sie operativ entfernen zu lassen. Den Eingriff führte ein Chirurg im Krankenhaus durch. Danach war die Patientin dauerhaft halbseitig gelähmt. Von der Klinik und vom Operateur forderte sie Schadenersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung vor dem Eingriff.

Im Aufklärungsbogen des Krankenhauses werden als mögliche Folgen einer "großen Tumoroperation" Lähmungserscheinungen, Sprachstörungen, Sehstörungen, Verwirrtheit und viele andere, teils lebensgefährliche Komplikationen aufgezählt.

Deshalb wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Klage der Patientin ab: Die Gefahren würden im Aufklärungsbogen sehr klar gekennzeichnet. Allein die Tatsache, dass der Chirurg einige Risiken unterstrichen habe, die Formulierung "unter Umständen schwere und dauerhafte Ausfälle" jedoch nicht, belege keine Verharmlosung.

Mit diesem Urteil war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 342/21). Die Patientin habe nicht nur gerügt, dass eine Formulierung im Aufklärungsbogen nicht unterstrichen gewesen sei. Vielmehr habe sie ausdrücklich eine Passage beanstandet, in der es heiße, nach dieser Operation komme es nur "selten" zu schweren, dauerhaften Störungen.

Dabei habe doch der medizinische Sachverständige im Prozess erläutert, dass nach dieser Operation 20 Prozent der Patienten schwere und 30 Prozent der Patienten leichte neurologische Defizite zeigten. Wenn im Aufklärungsbogen dennoch das Risiko schwerer bleibender Störungen als selten oder als Ausnahme charakterisiert werde, grenze das schon an Verharmlosung — zumal auch noch betont werde, sie bildeten sich im Laufe der Zeit meistens zurück.

Die Daten des Sachverständigen belegten, dass bei diesem Eingriff trotz sorgfältiger Diagnostik Komplikationen kaum zu vermeiden seien. Im konkreten Fall sei das Risiko sogar weit höher gewesen als der vom Experten genannte Durchschnittswert, weil der Tumor der Patientin stark durchblutet und mit dem Hirngewebe verzahnt war.

Mit den einschlägigen Hinweisen des Sachverständigen und dem zentralen Einwand der Patientin gegen den Aufklärungsbogen habe sich das OLG überhaupt nicht befasst. Das müsse die Vorinstanz nun nachholen. Auch der vom OLG als sehr treffend hervorgehobene Hinweis darauf, dass nach dem Eingriff schlaganfallähnliche Symptome auftreten könnten, sei im Aufklärungsgespräch durch den Verweis auf wahrscheinliche Rückbildung relativiert worden.

Zahnarzt wegen Betrugs und Steuerhinterziehung angeklagt

Der Angeklagte muss es hinnehmen, wenn Medien darüber sachlich berichten

Gegen einen Kölner Zahnarzt lief ein Strafverfahren vor dem Landgericht Köln. Er war wegen Steuerhinterziehung und Nötigung angeklagt und hatte sich an einem Betrug mit Millionenschaden beteiligt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Zeitung berichtete darüber, nannte den Vornamen des Zahnarztes sowie den Anfangsbuchstaben des Nachnamens und dass er in Köln-Mitte praktizierte.

Mit diesen Angaben konnten Leser den Angeklagten, der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, eindeutig identifizieren. Dagegen wehrte er sich und forderte, solche Mitteilungen zu unterlassen. Anders als das Landgericht Köln fand der Bundesgerichtshof die Berichterstattung der Zeitung völlig in Ordnung (VI ZR 95/21).

Die Zeitung habe zwar das Fehlverhalten des Zahnarztes öffentlich bekannt gemacht und damit seinem Ansehen geschadet. Dieser Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sei aber gerechtfertigt, so die Bundesrichter: Denn das Interesse der Presse an Berichterstattung wiege hier schwerer als das Interesse des Mediziners, nicht identifiziert zu werden.

An Straftaten von Bedeutung bestehe nun einmal in der Öffentlichkeit großes Interesse. Wer einer schweren Straftat angeklagt sei, müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn Medien über die Vorwürfe berichteten. Außerdem habe sich der Zeitungsartikel darauf beschränkt, die in der öffentlichen Hauptverhandlung verlesene Anklage wahrheitsgemäß wiederzugeben. Darin liege keinerlei Vorverurteilung.

Anders als der Angeklagte meine, habe es ihm der Zeitungsreporter auch nicht ermöglichen müssen, selbst zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das würde sogar die Sachaufklärung im Strafverfahren erschweren, da das Gericht dann die Aussagen des Angeklagten im Gerichtssaal und außerhalb des Verfahrens berücksichtigen müsste.

Bürger muss staatliche Bescheide verstehen können

Überflüssiger Rechtsstreit um Grundstücke in Brandenburg

Ein Bürger hatte Grundstücke in den neuen Bundesländern geerbt. Da im Grundbuch aber sogenannte Bodenreformvermerke eingetragen waren, erhob das Land Brandenburg Anspruch auf den Grund. Aus den Schreiben des zuständigen Grundstücks- und Vermögensamts wurde der Betroffene nicht schlau. Es hieß dort, dass er nur "zuteilungsfähig" sei, wenn er zu bestimmten Zeiten in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft hauptberuflich erwerbstätig gewesen sei.

Der Mann antwortete, er habe 30 Jahre im Sägewerk gearbeitet und seine Unterlagen wegen der Berechnung seiner Rente derzeit aus der Hand gegeben. Er wurde vom Land verklagt, der Übertragung des Eigentums auf das Land Brandenburg zuzustimmen. Da er diesem Verlangen vor einem Urteil freiwillig nachkam, musste das Gericht nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden.

Diese brummte das Oberlandesgericht Brandenburg dem Land auf (8 W 4/95). Wenn der Staat vom Bürger etwas wolle, so müsse er sein Verlangen so erläutern, dass es der Bürger verstehen, nachvollziehen und sich entsprechend verhalten könne. Hätte das Bundesland dies getan, hätte es den Rechtsstreit leicht vermeiden können.

Warum dem Bürger die Grundstücke nicht zugeteilt werden konnten, habe das Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Betroffene somit keinen Anlass zu der gegen ihn gerichteten Klage gegeben habe, müsse er die Prozesskosten nicht tragen.

Polizeibeamter als Zeuge geeignet?

Amtsgericht muss nicht über die "Zuverlässigkeit" von Zeugen verhandeln

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt, weil er zu schnell gefahren war. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, dass das Gericht die Feststellung zur Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf die Zeugenaussage des "zuverlässigen" Polizeibeamten hätte stützen dürfen. Da dieser Umstand ("Zuverlässigkeit") nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, habe er keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Damit sei der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück (2 ObOWi 210/94). Eine Zeugenaussage als "zuverlässig" einzustufen, stelle eine Wertung des Gerichts dar - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung. Deshalb könne der in Frage stehende Umstand, ohne in die Hauptverhandlung eingeführt worden zu sein, im Urteil bewertet werden.

Ärztliche Behandlungsfehler und Verjährungsfrist

Die Frist beginnt, sobald der Patient einen Rückschluss auf ärztliches Fehlverhalten ziehen kann

Nach einer Operation im Januar 2017 erlitt der Patient eine Blutvergiftung mit akutem Nierenversagen. Jahre später warf er den Klinikärzten vor, sie hätten weder auf seine extremen Schmerzen, noch auf den außerordentlich hohen CRP-Wert nach dem Eingriff rechtzeitig reagiert (CRP-Wert: ein Eiweißstoff im Blut, der eine Entzündung anzeigt). Zu spät habe deshalb die lebensrettende Notoperation stattgefunden.

Der Mann beantragte Ende 2020 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Klinik. Das Landgericht Leipzig wies den Antrag ab, weil die Sache verjährt sei. Dass die Operation 2017 negativ endete, wisse der Patient seit über vier Jahren, die Verjährungsfrist für Arzthaftungssachen betrage drei Jahre. Mit dieser Entscheidung war das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nicht einverstanden (4 W 251/22).

Bei Fragen der Arzthaftung beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Patient von den Umständen, die einen Anspruch begründen könnten, "Kenntnis erlange". Kenntnis bedeute nicht die triviale Tatsache, dass dem Patienten der negative Ausgang einer Behandlung, Schmerzen und Komplikationen nach einem Eingriff bekannt seien, betonte das OLG. Da müsse sich nicht gleich der Gedanke an ärztliches Fehlverhalten aufdrängen.

Vielmehr müsse es dem medizinischen Laien auch möglich sein, auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache des Misserfolgs zu schließen. Das sei erst der Fall, wenn er/sie Tatsachen erfahre, aus denen sich ergebe, dass der behandelnde Arzt vom medizinischen Standard abgewichen sei oder Maßnahmen unterlassen habe, die erforderlich gewesen wären, um Komplikationen zu vermeiden. Erst dann beginne die Verjährungsfrist.

Im konkreten Fall habe der Patient "Kenntnis erlangt" durch das medizinische Gutachten seiner Krankenversicherung vom August 2020. Darin habe ein Sachverständiger die ärztlichen Versäumnisse erläutert, die die postoperative Blutvergiftung verursachten. Wie ein medizinischer Laie ohne solche Hinweise den Rückschluss auf ärztliche Fehler ziehen sollte, sei nicht ersichtlich. Daher habe die Verjährungsfrist erst im August 2020 zu laufen begonnen, die Rechtssache sei nicht verjährt. Da die Klage gegen die Klinik zudem Aussicht auf Erfolg habe, stehe dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu.

Sittenwidrige Schenkung?

90-Jähriger schenkt der Lebensgefährtin Grundstücke, bereut dies und beruft sich auf Geschäftsunfähigkeit

Ein 90-Jähriger, der mehrere Mietshäuser besaß, bekam 2018 eine Lungenentzündung und wurde in eine Klinik eingeliefert. Einige Jahre zuvor hatte er eine Frau kennengelernt, die seine Häuser verwaltete und sich auch um ihn persönlich kümmerte. In der Klinik erteilte ihr der Senior eine Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht widerrief er mit Hilfe seiner Tochter, als er auf die Intensivstation verlegt wurde.

Dieses Hin und Her setzte sich fort: Einige Tage später teilte der Mann einem Notar mit, er wolle seine Lebensgefährtin als Tochter annehmen. Im Beisein des Notars schenkte er ihr — per vorweggenommener Erbfolge — zwei seiner Grundstücke. Als die Schenkung bereits ins Grundbuch eingetragen war, widerrief der Senior die Schenkung und alle Erklärungen, die er in der Klinik zu Gunsten der Lebensgefährtin abgegeben hatte.

Er sei krankheitsbedingt geschäftsunfähig gewesen, behauptete er. Außerdem habe ihn die Partnerin unter Druck gesetzt und gedroht, ihn zu verlassen, wenn er nicht unterschreibe. Die Schenkung sei daher als sittenwidrig anzusehen. Sein Antrag, ihm die Grundstücke wieder zu übertragen, scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Mit dieser Entscheidung war jedoch der Bundesgerichtshof nicht einverstanden: Er hob sie auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (X ZR 3/20).

Der alte Herr habe konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass er bei der Schenkung nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein könnte: Befunde der Klinik und ein Attest zu kognitiven Einschränkungen lägen vor. Das OLG hätte dies prüfen lassen müssen, anstatt den Antrag des Klägers auf ein Sachverständigengutachten abzuweisen. Wenn es Indizien für Geschäftsunfähigkeit gebe, dürfe ein Gericht — ohne eigene Sachkunde! — nicht einfach die Geschäftsfähigkeit bejahen.

Ein krankheitsbedingter Zustand von Willensschwäche oder leichter Beeinflussbarkeit könne für die Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung sittenwidrig sei oder nicht, ausschlaggebend sein. Außerdem habe das OLG die Motive der beschenkten Partnerin nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Wenn es fraglich sei, ob der Schenker sich bei der Schenkung frei entscheiden konnte, müsse geklärt werden, ob hier jemand diese Lage eigensüchtig ausgenützt habe. Auch wenn die Fähigkeit des Seniors zur Willensbildung nur ein wenig eingeschränkt gewesen sein sollte, könne dies für Sittenwidrigkeit sprechen.

Risikoaufklärung vor der Augen-OP

Ist umstritten, wie sich der richtig informierte Patient entschieden hätte, muss ihn das Gericht dazu anhören

Ein Patient hatte sich einer Laser-Behandlung unterzogen, um seine Kurzsichtigkeit zu beheben. Der Augenarzt hatte ihn über die Risiken der LASIK-Behandlung aufgeklärt, bei der mit dem Laser Gewebe im Inneren der Augenhornhaut abgetragen wird. Bei dem Eingriff in Vollnarkose traten Probleme auf, weshalb der Arzt eine andere Laser-Technik wählte (Photoreaktive EXCIMER-Behandlung = PRK, bei der Hornhautschichten an der Oberfläche abgetragen werden).

Über die Risiken dieser zweiten Operationstechnik war der Patient allerdings nicht informiert worden. Er klagte anschließend über Sehstörungen und Augentrockenheit, die er auf den Eingriff zurückführte. Eine Korrektur-Operation verbesserte die Beschwerden nicht. Schließlich verlangte der Patient vom Augenarzt Schmerzensgeld, weil er seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

Anspruch auf Entschädigung besteht in so einem Fall jedoch nur, wenn Patienten plausibel darlegen, dass sie sich bei korrekter Aufklärung gegen die Operation entschieden hätten oder zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wären.

Im konkreten Fall sei dies dem Patienten schon in seinen Schriftsätzen nicht gelungen, fand das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Es wies die Klage ab, ohne den Kläger persönlich dazu anzuhören: Der Augenarzt könne sich auf eine "hypothetische Einwilligung" berufen — d.h. es sei davon auszugehen, dass der Patient dem Eingriff in jedem Fall zugestimmt hätte, so die Begründung des OLG.

Gegen das Urteil wehrte sich der Mann mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (VI ZR 310/21). Wenn die äußeren Umstände der Aufklärung und der tatsächlichen Entscheidungssituation des Patienten so umstritten seien wie hier, dürfe ein Gericht über den Fall nicht entscheiden, ohne den Patienten dazu persönlich anzuhören.

Dem Kläger die Anhörung zu verweigern, verstoße gegen seinen Anspruch auf "rechtliches Gehör". Er müsse Gelegenheit bekommen zu erläutern, wie er sich bei ausreichender Aufklärung über das Operationsrisiko entschieden hätte. Nur so könne das Gericht seine Motive verstehen.

Offen geblieben sei auch die Frage, wie eine vollständige Aufklärung hier hätte aussehen sollen. Müssten Augenärzte prinzipiell über beide Techniken aufklären? Damit habe sich das OLG nicht befasst.

Lackschaden vor dem Verfassungsgerichtshof

Amtsgericht überging den Vortrag eines Unfallgeschädigten zu den Reparaturkosten

Dass ein Lackschaden vor Verfassungsrichtern verhandelt wird, passiert auch nicht alle Tage. Diese "Ehre" wurde dem Lackschaden zuteil, weil sich das Wuppertaler Amtsgericht einen krassen Fehler geleistet hatte.

Ein Unfallgeschädigter stritt mit der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe der Reparaturkosten. Weil sie nur einen Teil des Schadens reguliert hatte, klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht. Dabei ging es u.a. um zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden waren, dass seine Werkstatt das Auto in eine externe Lackiererei gebracht hatte, die auf Lackschäden diffiziler Art spezialisiert ist.

Die Werkstatt hatte den Posten unter dem Titel "pauschale Verbringungskosten" abgerechnet. Diese Kosten könne der Unfallgeschädigte nicht ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich zu einer Lackiererei gebracht und dort bearbeitet worden sei, erklärte der Amtsrichter dem erstaunten Autofahrer. Der war deshalb sehr verwundert, weil er explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Wagen in einer externen Lackiererei neu lackiert worden war.

Gegen das klageabweisende Urteil erhob der Unfallgeschädigte Verfassungsbeschwerde: Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Vortrag zu den Reparaturkosten schlicht ignoriert habe. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gab dem Autofahrer Recht (VerfGH 104/21).

Rechtliches Gehör bedeute auch: Richter müssten alle relevanten Punkte berücksichtigen, die die Parteien zur verhandelten Sache vortragen. Im konkreten Fall habe das Amtsgericht einen Vortrag des Unfallgeschädigten zur Höhe seines Schadenersatzanspruchs schlicht übergangen oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Das Urteil könne daher keinen Bestand haben, das Gericht müsse sich mit dem Fall erneut befassen.

Umstrittene Vorsorgevollmacht

Hat ein Vater mehrere erwachsene Kinder bevollmächtigt, kann nicht eines dem anderen die Vollmacht entziehen

Mit einer Vorsorgevollmacht überträgt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, an seiner Stelle Entscheidungen über das Vermögen oder über ärztliche Maßnahmen zu treffen — für den Fall, dass der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Im konkreten Fall erteilte ein älterer Herr drei leiblichen Kindern und seinem Stiefsohn eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht: Alle vier sollten im Fall des Falles auch allein im Namen ihres Vaters Entscheidungen treffen können ("Einzelvertretungsvollmacht").

Mehrere Personen zu bevollmächtigen, kann durchaus von Vorteil sein — wenn sie vernünftig kooperieren. So tragen mehrere Vertraute die Verantwortung und können sich die Aufgaben aufteilen. Doch im konkreten Fall funktionierte die Arbeitsteilung nicht: Sohn R stritt ständig mit dem Stiefsohn und widerrief schließlich sogar dessen Vorsorgevollmacht. Der Stiefsohn weigerte sich, die Vollmachtsurkunde herauszugeben.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (10 W 8/21). Wenn es mehrere Bevollmächtigte gebe, könne nicht einer den anderen abberufen und ihm die Vollmacht entziehen. Das würde dem Willen des Vollmachtgebers zuwiderlaufen, mehreren Personen eine "Einzelvertretungsmacht" einzuräumen. Jeder Bevollmächtigte könnte sich so die Position des ausschließlich Bevollmächtigten verschaffen — sogar dauerhaft, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig sei.

Genau das habe der Vater im konkreten Fall offenkundig nicht gewollt. Eventuell habe er mit der Vollmacht für mehrere Kinder auch den möglichen Missbrauch der Vollmacht durch einen einzigen Bevollmächtigten verhindern wollen.

Drei Jahre, nachdem Sohn R die Vollmacht des Stiefbruders widerrief, habe R einen Widerruf vorgelegt, den angeblich der Vater selbst formuliert habe. Das Schreiben sei zwar vom Vater unterzeichnet, trotzdem sei die Widerrufserklärung unwirksam. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Vater bereits an fortgeschrittener Demenz gelitten. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, selbständig zu entscheiden und rechtlich wirksame Erklärungen abzugeben.

Schadenersatz für folgenreichen Katzenbiss

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung stellt den Fall vor Gericht anders dar als die Tierhalterin

Herr B hatte eine Bekannte besucht und in ihrem Haus übernachtet. Als er am Morgen mit der Hand unter die Schlafcouch griff, um sie zusammenzuschieben, wurde er von der Katze der Hausbesitzerin gebissen. Vor Gericht schilderte der Mann später, dass das Tier noch an seiner Hand hing, als er sie hochgehoben habe. Weil sich die Bisswunde stark entzündete, musste Herr B in einer Unfallklinik sechs Mal operiert werden.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Frau zahlte ihm freiwillig 1.000 Euro Schadenersatz. Als der Mann mehr Geld verlangte, bestritt die Versicherung jedoch plötzlich ihre Zahlungspflicht: Er sei Miteigentümer und Mithalter der Katze, also stehe ihm schon deshalb kein Schadenersatz zu. Außerdem seien Katzen nicht bissig, B müsse das Tier provoziert und in die Enge getrieben haben.

Dieser Ansicht war auch das Landgericht. Es wies die Klage des Verletzten auf weiteren Schadenersatz ab, obwohl die Tierhalterin dessen Version des Geschehens bestätigte: Die Couch mit dem Fuß einzuschieben, sei dem Freund nicht gelungen. Daraufhin habe er mit der Hand nach unten gegriffen und sie sofort schreiend wieder herausgezogen. Die Katze, die im Übrigen ihr allein gehöre, habe "noch drangehangen".

Herr B wehrte sich gegen das Urteil des Landgerichts und hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg (VI ZR 1321/20). Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung der Tierhalterin mit dem Argument verneint, dass nicht feststehe, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet habe. Darauf komme es hier gar nicht an, betonten die Bundesrichter.

Die Tierhalterin hafte für die Bissfolgen, weil ihre Katze aufgrund des für Tiere typischen, unberechenbaren Verhaltens den Besucher verletzt habe. Daher müsse die Tierhalterhaftpflichtversicherung den Verletzten entschädigen.

Dass die Versicherung dessen Aussagen bestreite, dürfe nicht berücksichtigt werden. Da ihre (interessierte) Stellungnahme den Erklärungen der versicherten Tierhalterin widerspreche, sei sie "unbeachtlich". Die Frau habe glaubwürdig versichert, dass sie die Katze alleine halte und dass sich der Vorfall so zugetragen habe wie von Herrn B geschildert. Das Landgericht hätte deshalb von dessen Darstellung des Geschehens ausgehen müssen.

Verfassungsbeschwerde eines Hilfeempfängers erfolgreich

Amtsgericht durfte dem Hartz-IV-Empfänger juristische Beratungshilfe nicht verweigern

Das Jobcenter lehnte den Antrag eines Hartz-IV-Empfängers auf Nachzahlung eines Betrags ab. Der Sachbearbeiter hatte ein Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2019 für den Zeitraum Juni bis November 2020 leistungsmindernd berücksichtigt: Das war nicht korrekt, meinte der Hilfeempfänger, und wollte den Fehler korrigiert wissen. Beim Jobcenter blitzte er ab, daraufhin wandte er sich ans Amtsgericht.

Beim Amtsgericht beantragte er Beratungshilfe, um die Leistungsbescheide des Jobcenters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen: Es sei seiner Meinung nach nicht richtig, ein Betriebskostenguthaben über sechs Monate hinweg anzurechnen.

Doch der Amtsrichter rüffelte ihn nur: Der Antrag auf juristische Beratung sei mutwillig. Der Hilfeempfänger habe sich bisher nicht schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter darum bemüht, den Sachverhalt selbst aufzuklären.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Mann erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das Amtsgericht hätte dem Hilfeempfänger die Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Bescheide des Jobcenters nicht verweigern dürfen, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1370/21). Der Mann habe keine besonderen Rechtskenntnisse und der strittige Sachverhalt werfe schwierige Fragen auf. Das gelte jedenfalls für die von ihm angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf seinen Leistungsanspruch und das über sechs Monate.

Sie sei tatsächlich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Antrag auf Beratungshilfe sei daher überhaupt nicht "mutwillig". Der Antragsteller habe konkret aufgezeigt, welchen Punkt der Leistungsbescheide er anzweifle. Wenn man ihm daraufhin empfehle, erst einmal ausgerechnet beim Jobcenter vorzusprechen, das den angegriffenen Bescheid erlassen habe, verweigere man es dem Antragsteller, sein Recht geltend zu machen.

Bürgschaft per Fax ist unwirksam

Formvorschriften sollen vor übereiltem Handeln schützen

Eine Bürgschaft unter Privatpersonen muss laut Gesetz schriftlich erteilt werden. Dem Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich die Frage, ob dafür die Übermittlung der Urkunde per Telefax genügt und beantwortete sie mit "Nein" (18 U 105/93).

"Schriftlich" sei die Bürgschaft nur erteilt, wenn sie eigenhändig unterschrieben sei. Ein Telefax enthalte aber keine eigenhändige Unterschrift: Es sei eine Fernkopie, bei der die Unterschrift lediglich vom Original übernommen werde. Zudem werde die Bürgschaftsurkunde dem Empfänger auf diese Weise nicht übergeben, sondern verbleibe beim Absender.

Auch der Sinn der Vorschrift gebiete keine andere Entscheidung: Die Bürgschaft müsse schriftlich erteilt werden, damit sich der Bürge das finanzielle Risiko gründlich überlege und es nicht übereilt eingehe. Es sei also sinnvoll, dass eine Bürgschaftserklärung nur dann wirksam sei, wenn sie tatsächlich "aus der Hand gegeben" werde.

Arbeitnehmerin zu oft krank

Wann ist eine so begründete Kündigung "sozial gerechtfertigt"?

Einer Arbeitnehmerin wurde aufgrund einer Vielzahl kurzer Fehlzeiten im April 2020 gekündigt. Begründung: Der Arbeitsplatz entspreche schon seit Jahren den arbeitsmedizinischen Empfehlungen. Trotz aller Bemühungen darum, ihn den gesundheitlichen Problemen der Arbeitnehmerin anzupassen, seien die Ausfallzeiten nicht zurückgegangen.

Zudem habe die Frau auf die schriftliche Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht reagiert, die ihr im Januar 2020 per Einwurfeinschreiben zugesandt wurde. (Dabei werden Ursachen der Fehlzeiten und Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung gemeinsam mit dem Arbeitnehmer und dem Betriebsarzt geprüft.)

Die Angestellte bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben und klagte auf Weiterbeschäftigung. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab ihr Recht: Die Kündigung sei unverhältnismäßig (4 Sa 68/20). Die Gesundheitsprognose für die Arbeitnehmerin sei zwar so negativ, dass es die betrieblichen Interessen durchaus erheblich beeinträchtigen könnte, sie weiterhin zu beschäftigen. In so einem Fall könne eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Dennoch sei die Kündigung hier unverhältnismäßig. Die Arbeitgeberin hätte ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen müssen, um festzustellen, ob eine Kündigung zu vermeiden sei. Dass die Firma dieses Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet habe, stehe aber nicht fest. Denn die Arbeitgeberin habe neben dem Einlieferungsbeleg für das Einwurfeinschreiben nur den Sendungsstatus vorgelegt, aber keinen Auslieferungsbeleg.

Damit sei nicht bewiesen, dass der Arbeitnehmerin das Einladungsschreiben zugestellt wurde. Denn aus dem Sendungsstatus gehe der Name des Zustellers nicht hervor, es fehle dessen Unterschrift. Nur im Auslieferungsbeleg beurkunde der Postzusteller mit seiner Unterschrift, dass er die Sendung eingeworfen habe.

Dass die Arbeitnehmerin vorwerfbar das Eingliederungsmanagement boykottiert habe, stehe also nicht fest. Es sei nicht auszuschließen, dass sie daran teilgenommen hätte und die Beteiligten Möglichkeiten für eine leidensgerechte Arbeit hätten finden können.

Nur eine "Bewährungsstrafe" bei Alkoholdelikt?

Trotz tödlicher Unfallfolgen ist bei "günstiger Täterprognose" Bewährung möglich

Bei einer nächtlichen Fahrt mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,43 Promille hatte ein Autofahrer zwei ihm entgegenkommende, unter Alkohol und Haschisch stehende kanadische Soldaten erfasst und getötet, einen dritten verletzt. Bei so schweren Folgen eines Verkehrsdelikts liegt es für das Gericht eher nahe, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

Dennoch muss der Strafrichter auch bei solchen Taten die besonderen Umstände des Einzelfalls beachten, urteilte der Bundesgerichtshof (4 StR 4/94). Manchmal sei trotz erheblicher Schuld eine Bewährungsstrafe angebracht. Das gelte vor allem dann, wenn schon die Verurteilung dem Angeklagten zur Warnung diene und deshalb zu erwarten sei, dass er nicht mehr straffällig werde (d.h. bei einer günstigen Täterprognose).

Im vorliegenden Fall leide der Angeklagte unter der Tat besonders stark, sehe sich als "Mörder". Seine Freundin habe sich nach dem Unfall von ihm getrennt. Die Tat stelle offensichtlich ein einmaliges Versagen dar und sei zudem von einem der berauschten Soldaten mitverursacht worden.

Eine Bewährungsstrafe werde in so einem Fall auch bei der Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen, die von den Medien über die besonderen Umstände dieses Falles informiert worden sei. Daher könne man von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe absehen, ohne dadurch das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

Rechtsstreit mit der Unfallversicherung

Landgericht durfte das vom Versicherungsnehmer beantragte Sachverständigengutachten nicht ablehnen

Ein 68 Jahre alter Mann zog sich 2016 bei einem Unfall in seiner Wohnung einen Oberschenkelhalsbruch zu. Von seiner privaten Unfallversicherung verlangte er eine Rente von 750 Euro monatlich: So war es vertraglich vereinbart für den Fall, dass unfallbedingt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent bestand. Da er das Bein infolge des häuslichen Unglücks nicht mehr richtig bewegen könne, sei diese Bedingung erfüllt, meinte der Versicherungsnehmer.

Die Versicherung ließ sich mit der Prüfung des Falles Zeit, gab ein orthopädisches und ein unfallchirurgisches Fachgutachten in Auftrag. 2019 lehnte sie die Zahlung von Invaliditätsrente ab. Begründung: Das gebrochene Bein sei schon vor dem Unfall nur eingeschränkt funktionstüchtig gewesen ("Vorinvalidität"). Wenn man dies berücksichtige, bleibe als Unfallfolge allenfalls ein Invaliditätsgrad von ca. 20 Prozent übrig.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab, ohne ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen. Die zwei vom Versicherer vorgelegten Gutachten belegten nach Ansicht des Gerichts, dass die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht vorlagen.

Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg hart kritisiert: Den Beweisantrag des Klägers zu übergehen, verletze dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und sei ein gravierender Rechtsfehler (8 U 1139/21). Wenn ein konkreter Invaliditätsgrad ermittelt werden müsse, sei ein medizinisches Gutachten ein unumgängliches Beweismittel. Von so einem Beweis abzusehen, sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die vom Kläger behauptete Tatsache unwahrscheinlich erscheine.

Das Landgericht hätte ein Sachverständigengutachten insbesondere nicht mit der Begründung für überflüssig erklären dürfen, dass das Gegenteil bereits durch die Privatgutachten feststehe, die die Prozessgegnerin in Auftrag gegeben habe. Eine sachgerechte Beweiswürdigung könne und dürfe grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn alle nötigen Beweismittel ausgeschöpft seien. Falsch sei auch der Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe keine plausiblen Anhaltspunkte für Fehler in den Privatgutachten vorgebracht.

Privatgutachten seien kein Sachverständigenbeweis, sondern der fachlich fundierte Vortrag einer Prozesspartei. Wenn der Kläger ihre Richtigkeit bestreite, müsse das Gericht ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen. Die entscheidenden medizinischen Fragen könne das Gericht mangels eigener Sachkunde ohnehin nur mithilfe von Sachverständigen klären. Der Versicherungsnehmer habe versichert, das Bein sei nicht vorgeschädigt gewesen, es habe also keine Vorinvalidität vorgelegen. Genauere Erläuterungen könne man von einem medizinischen Laien nicht verlangen.