Recht kurios

König Ludwig II. als Marke

Verschiedene Bilder des bayerischen Sonnenkönigs dürfen Textilwaren schmücken

Bilder von Ludwig II. wurden zum Gegenstand eines Streits um Markenrechte. Ein Textilhändler ließ beim Deutschen Marken- und Patentamt zwei Porträts des bayerischen Königs als Bildmarke für Bekleidung und andere Textilwaren registrieren.

Eines präsentierte Ludwig in jugendlichem Alter, gekleidet in Uniform und Schärpe, scherenschnittartig in schwarz-weiß. Das andere zeigte ihn um einige Jahre älter und in Farbe, mit Bart, mit Orden und Amtskette über der Uniform. Darunter stand "Bavarian Boheme".

Dem Markenschutz für diese Bilder widersprach ein anderer Anbieter von Kleidung. Denn er hatte sich ebenfalls ein Porträt von Ludwig II. als Bildmarke für seine Produkte schützen lassen. Darauf trug der König zwar eine Krone. Dennoch fand der Konkurrent, die Bildmarken sähen sich zum Verwechseln ähnlich. Die Krone unterstreiche nur den Status. Ansonsten seien Kopfform, Halbprofil, Haare und Königsschärpe auf allen Porträts gleich.

Mit diesem Argument konnte der Inhaber der älteren Bildmarke das Bundespatentgericht nicht überzeugen: Es wies seine Beschwerde ab (27 W (pat) 536/13). Bilder und Namen berühmter historischer Persönlichkeiten könnten grundsätzlich Marken darstellen. Berühmtheiten seien keineswegs als kulturelles Erbe dem Zugriff der Wirtschaft entzogen. Der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder Händler liege nicht generell fern.

Außerdem sei bislang weder die ältere Bildmarke, noch der Name von König Ludwig II. als Markenname bzw. werberelevantes Motiv bekannt und als Marke in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. Das würde dem Eintrag neuer Bildmarken entgegenstehen. Da das aber nicht der Fall sei, komme es nur darauf an, ob Verbraucher die Bildmarken verwechseln und daher Produkte dem falschen Unternehmen zuschreiben könnten.

Das verneinten die Patentrichter. Allein die Möglichkeit einer gedanklichen Verbindung zwischen Marken, die die gleiche historische Person zeigten, bedeute noch keine Verwechslungsgefahr. Die grafischen Elemente der Porträts seien doch sehr unterschiedlich. Auf dem Porträt in schwarz-weiß sehe man den jungen König, bartlos und sehr schlank. Die ältere Bildmarke zeige ihn als Mann von ca. 35 Jahren mit allerlei Insignien der Macht (Krone, Löwe, Orden).

Dazu komme der Schriftzug "Bavarian Boheme", der die Marken unterscheide. Wobei das Gericht allerdings anmerkte, dass Ludwig II. keineswegs ein Vertreter der Boheme war. Dieser Begriff stehe für die Lebensart Münchner Künstler (Atelierfeste!) wie Franz von Stuck und Intellektueller wie Franziska Gräfin zu Reventlow.

Raucher müssen raus!

Gaststättenverordnung: Rauchervereine gelten in Bayern nicht als "geschlossene Gesellschaft"

In Bayern gilt das strengste Rauchverbot der Bundesrepublik für Lokale. Ein Ausweg für Wirte war es bisher, einen Raucherverein zu gründen. Bei "Vereinstreffen" in Gaststätten durften die Mitglieder, wenn sie unter sich waren, eifrig weiter qualmen.

Als einem Nürnberger Gastwirt diese Taktik verboten wurde, schaltete er die Verwaltungsgerichte ein. Doch seine Klage scheiterte, zuletzt beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München (20 ZB 14.623). Das Rauchverbot in Gaststätten gelte auch für Rauchervereine, urteilte das Gericht.

Der VGH akzeptiert in seiner Urteilsbegründung nur eine einzige Ausnahme: "echte" geschlossene Gesellschaften. Rauchen bei einer Familienfeier, für die eigens ein Raum in einer Gastwirtschaft gemietet werde, sei in Bayern weiterhin möglich. Auf diese Ausnahme könnten sich Rauchervereine aber nicht berufen, so die Richter.

Denn: Vereinstreffen in einem Lokal änderten nichts daran, dass ein Lokal prinzipiell für jedermann zugänglich sei. Warum soll das auch für ein Treffen von Vereinsmitgliedern gelten, wenn der Gastwirt den Zugang kontrolliert? Vereinstreffen der Mitglieder in einer Gaststätte "zum Zwecke des gemeinschaftlichen Rauchens" stellten prinzipiell keinen "genügenden Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft dar", dekretierte der VGH, auch wenn nur Mitglieder Zutritt hätten.

Für den Nürnberger Wirt heißt das: Die Mitglieder seines Rauchervereins müssen weiterhin zum Rauchen vor die Tür gehen. Für viele Rauchervereine im Freistaat ziehen mit dieser Rechtsprechung trübe Zeiten herauf.

Junge darf nicht "Waldmeister" heißen

So ein Vorname gibt ein Kind der Lächerlichkeit preis

Ein Bremer Elternpaar scheiterte beim Standesamt mit dem Versuch, seinen 2010 geborenen Jungen "Waldmeister" zu nennen. Es sollte zwar nur der dritte Vorname sein, der Standesbeamte lehnte ihn dennoch ab.

Die Universität Leipzig fertigte für das Amt ein Gutachten an und erläuterte, im deutschen Sprachraum gelte das Wort Waldmeister nicht als Vorname, sondern als Bezeichnung für Pflanzen. Bekannt sei Waldmeister als Bestandteil von Getränken und Speiseeis.

Die Eltern legten gegen die Abfuhr Widerspruch ein und behaupteten, "Waldmeister impliziere Naturverbundenheit". Assoziationen änderten sich ständig, das sei kein Grund, den Namen abzulehnen. Auch beliebte Trendnamen könnten sich irgendwann ins Negative verwandeln. In US-Archiven finde sich der Vorname "Woodruff". Wenn der Vorname also in der englischen Sprache existiere, warum dann nicht auch als deutscher Vorname?

Doch das Oberlandesgericht Bremen bestätigte das "Nein" (1 W 19/14). Zu Recht habe es das Standesamt abgelehnt, den Vornamen "Waldmeister" zu beurkunden. Prinzipiell könnten Eltern zwar die Vornamen ihrer Kinder frei bestimmen, die Schranke dafür sei allerdings das Wohl des Kindes.

Es sei verantwortungslos, einen Namen zu wählen, der Befremden auslöse oder den Namensträger der Lächerlichkeit preisgebe. Und das treffe auf "Waldmeister" zu. In der Regel sollten Namen als Bezeichnung für einen Menschen erkennbar sein und sich von Bezeichnungen für Gegenstände, Städte, Pflanzen usw. unterscheiden.

Im deutschen Sprachraum assoziiere man mit Waldmeister eine Geschmacksrichtung bei Eis und Erfrischungsgetränken und eine Pflanze. So ein Vorname werde als lächerlich empfunden. Der Vorname solle der Individualität einer Person Ausdruck verleihen. Das Kind trage den Namen zeitlebens und könne ihn nicht ablegen, selbst wenn negative Folgen für die persönliche Entwicklung drohten.

"Wetten aufs Wetter"

Werbeaktion eines Möbelhauses war kein unzulässiges Glücksspiel

Ein Möbelhaus ging mit einer außergewöhnlichen Werbeaktion auf Kundenfang: "Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet", verkündete das Unternehmen in einem Werbeflyer. Jeder Kunde, der im Aktionszeitraum Waren für mindestens 100 Euro kaufte, bekam sein Geld zurück — vorausgesetzt, es regnete am festgelegten Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart (Mindestniederschlagsmenge drei Liter pro Quadratmeter).

Das Regierungspräsidium Karlsruhe beanstandete die Werbeaktion als unzulässiges öffentliches Glücksspiel. Der gezahlte Kaufpreis sei als "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" anzusehen: Ohne Warenkauf keine Gewinnchance. Kunden würden so verlockt, im Möbelhaus wegen eines möglichen Gewinns einzukaufen, der allein vom Zufall abhänge.

Gegen das Verbot der Behörde klagte das Möbelhaus und setzte sich beim Bundesverwaltungsgericht durch (8 C 7.13). Dass die Kunden für den Erwerb der Gewinnchance zahlten, treffe nicht zu, urteilten die Bundesrichter. Vielmehr kauften sie ein Möbelstück oder andere Gegenstände zu einem marktgerechten Preis. Verbraucher hätten auch im Aktionszeitraum die Möglichkeit, Preisvergleiche anzustellen und die Qualität der Möbel anderer Anbieter zu begutachten.

Niemand verliere sein Geld: Wer etwas kaufe, könne die Ware unabhängig von der Gewinnaktion behalten. Hätte das Möbelhaus im Aktionszeitraum die Preise erhöht, könnte man das als "verdecktes Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" werten. Die Preise seien jedoch gleich geblieben. "Wetten aufs Wetter" stelle daher kein Glücksspiel dar.

Schmarotzer in der Business Lounge

Münchner speist 35 Mal kostenlos bei Lufthansa am Flughafen, ohne je zu fliegen

Ein Münchner verfiel auf eine ausgefallene Idee, um günstig zu schlemmen. Er buchte bei der Lufthansa ein flexibles One-Way-Business-Class Flugticket von München nach Zürich. Geschäftsleute können so ein Ticket kostenlos umbuchen — auch nach dem Einchecken für einen Flug.

Mit seinem Ticket checkte der Mann (zwischen November 2011 und Dezember 2012) 35 Mal am Münchner Flughafen ein. Die Bordkarte verschaffte ihm Zutritt zur "Business Lounge" der Lufthansa: Das ist ein abgetrennter Wartebereich, den die Fluggesellschaft exklusiv ihren Business-Class-Kunden zur Verfügung stellt. Dort speiste der Münchner kostenlos. Anschließend ließ er jedes Mal das Ticket umbuchen, ohne den Flug anzutreten.

Die Airline war über diesen Stammgast natürlich nicht erfreut. Sie stornierte das Flugticket und erstattete ihm den Flugpreis. Als er mit einem neuen Flugticket das Spielchen wieder beginnen wollte, verklagte ihn das Unternehmen auf 1.980 Euro Schadenersatz für unberechtigt in Anspruch genommene Leistungen in der Abfluglounge.

Doch der "Fluggast" wähnte sich im Recht: Nach den Vertragsbedingungen sei die Zahl der Umbuchungen pro Flugticket nicht beschränkt, argumentierte er.

Beim Amtsgericht München konnte der Mann damit allerdings nicht punkten (213 C 31293/13). Die Fluggesellschaft gestalte die Business-Class-Tickets bewusst offen und flexibel, betonte der Amtsrichter. Sie wolle ihren Geschäftskunden die Möglichkeit geben, auch sehr kurzfristig und mehrmals umzuplanen. Der Münchner habe diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausgenutzt.

Die Lufthansa biete Geschäftskunden in der Business Lounge kostenlos umfassende Leistungen (internationale Getränkeauswahl, Büffets zum Frühstück, Mittagessen und Abendessen, Duschen und Konferenzräume), für die die Airline viel investiere und die nur für Flugreisende gedacht seien. Der Münchner habe es von vornherein nicht auf den Flug abgesehen gehabt — die Gegenleistung für den Flugpreis —, sondern nur auf die Serviceleistungen. Deshalb müsse er dem Unternehmen den Schaden ersetzen. Den Wert der in der Business Lounge angebotenen Leistungen schätzte das Amtsgericht auf 55 Euro pro Besuch.

Glitschige Kieler Sprotten

Die Stadt Kiel haftet für Sturzverletzung in der Fußgängerzone

1988 hatte die Stadt Kiel die neue Gestaltung einer Fußgängerzone mit Spenden finanziert. Die Namen der Spender wurden auf kleinen Messingplatten mit einem Relief aus Kieler Sprotten verewigt — die Fische sind ja ein Symbol der Stadt. Die Aktion war ein Erfolg, viele Sprottenplatten wurden ins Pflaster der Fußgängerzone integriert.

Doch die Messing-Sprotten haben einen Haken: Bei Regen, Schnee oder Matsch sind sie extrem glitschig. Mehreren Fußgängern wurden die Sprottenplatten bereits zum Verhängnis. Seit 2010 lässt die Kommune die Platten deshalb bei winterlicher Glätte extra mit Sand streuen. Aber diese Maßnahme reicht anscheinend nicht aus.

Im Dezember 2011 rutschte erneut eine 58-jährige Fußgängerin auf einer Sprottenplatte aus und brach sich das Bein. Sie verklagte die Stadt auf Schmerzensgeld und hatte damit beim Landgericht Kiel und beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig Erfolg (11 U 167/13).

Die Gerichte stützten sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der die Messingplatten als gefährlich einstufte. Mittlerweile seien sie abgelaufen und schon bei geringer Feuchtigkeit extrem rutschig. Damit habe die Stadt eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen, so das OLG. Und nach einigen Unfällen — mit entsprechenden Berichten in der Lokalpresse — sei das hinlänglich bekannt.

Umso mehr müsse sich die Kommune um die Sicherheit der Fußgänger kümmern. Die Platten seien zwar gut erkennbar. Da während der Ladenöffnungszeiten aber viele Leute in der Fußgängerzone unterwegs seien, könnten Fußgänger nicht immer ausweichen. Außerdem lägen über hundert Sprottenplatten dort. Man könne von den Bürgern nicht erwarten, in der Fußgängerzone Slalom zu laufen, um nicht auszurutschen.

Rauchverbot auf dem Balkon?

Wohnungseigentümer hat einen zweiten Balkon, wo der Rauch den Nachbarn weniger stört

Die Eigentümer der untereinander liegenden Wohnungen gerieten immer wieder aneinander. Herr A, Raucher und Eigentümer der Wohnung im dritten Stock, beschwerte sich über Vogelkot auf seinem Südbalkon: Herr B, Eigentümer der Wohnung im vierten Stock, hatte ein Vogelhäuschen außen an der Balkonbrüstung angebracht. Von dort landete so einiges auf dem unteren Balkon.

Das Vogelhaus müsse weg, fand A. Im Gegenzug beschwerte sich Herr B darüber, dass A und seine Lebensgefährtin auf dem Nordostbalkon "exzessiv rauchten". Der Rauch ziehe nach oben in sein Schlafzimmer und beeinträchtige seine Lebensqualität, klagte B. Das Amtsgericht Frankfurt setzte dem Streit (zumindest vorläufig) ein Ende (33 C 1922/13).

Die Vogelfutterstelle von B müsse innen am Balkongeländer installiert werden, entschied das Gericht, so bleibe A künftig von Vogelkot und Futterabfällen verschont. Und Eigentümer A dürfe auf dem Nordostbalkon nicht mehr rauchen.

Einerseits könnten Wohnungseigentümer zwar mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren. Andererseits dürfe den Nachbarn dadurch kein Nachteil entstehen, der über das "bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß" hinausgehe.

Die Geruchsbelästigung durch den Rauch sei hier keineswegs unvermeidlich, denn die Wohnungen verfügten über zwei Balkone. Herr A und seine Lebensgefährtin könnten ebenso gut auf dem Südbalkon rauchen, wo es den Nachbarn weniger störe. Daher beeinträchtige sie das Rauchverbot auf dem Nordostbalkon nicht unangemessen.

Herr A wolle in seiner eigenen Wohnung nicht rauchen, um sie nicht einzunebeln, sondern lieber den Balkon dafür nutzen. Das sei verständlich. Verstehen sollte er dann aber auch, dass B in seinem Schlafzimmer ebenfalls von Geruch und Rauch verschont werden möchte. (Das Urteil wurde am 28.1.2014 vom Landgericht Frankfurt bestätigt, Az.: 2-09 S 71/13)

Wildpinkler gestürzt!

Am Bahndamm verunglückt: Bahnnetzbetreiber schuldet dem Mann keinen Schadenersatz

Ein angetrunkener Mann verspürte auf dem Heimweg von der Kneipe ein dringendes Bedürfnis. An einem abschüssigen Bahndamm wollte er sich erleichtern und suchte Halt an einem Zaun. Doch der brach zusammen, als der Mann sich dagegen lehnte. Der Betrunkene stürzte mit dem Zaun um, kullerte den Damm hinunter und verletzte sich.

Weil der wackelige Zaun der Bahn gehörte, verklagte der Verletzte den Netzbetreiber auf Schadenersatz. Doch das Landgericht Gera ließ ihn abblitzen (4 O 1292/01). Anspruch auf Schadenersatz hätten nur Personen, die im Auftrag des Netzbetreibers den Zaun "kontaktierten". Das wäre beispielsweise bei Bauarbeitern der Fall, die ihn reparieren sollten.

Dagegen habe der Verletzte am Zaun des Bahndamms nichts zu suchen gehabt. Fußgänger dürften zwar den Weg auf dem Damm benützen. Wildpinkler, die sich am Zaun festhalten, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren, seien aber nicht vom Gesetz geschützt.

Der Netzbetreiber müsse dort keine Warnschild aufstellen oder andere Sicherheitsvorkehrungen treffen, um unbefugte Benutzer vom Zaun fernzuhalten. Grundstückseigentümer seien nicht verpflichtet, auf ihrem Gelände betrunkene Fußgänger vor Schaden zu bewahren.

Wie oft darf der Nachbar grillen?

Das hängt im Wesentlichen vom Standort des Grills ab ...

Hauseigentümer A grillt für sein Leben gern, im Sommer mindestens einmal wöchentlich. Dafür hatte er eigens einen Grillkamin angeschafft, der neben dem Zaun zum Nachbargrundstück fest installiert war. Qualm und Rauch der Holzkohle nervten den Nachbarn B. Dessen Schlafzimmer lag im dritten Stock des Mehrfamilienhauses nebenan, etwa neun Meter vom Grillkamin entfernt.

Nach einigem Zank am Zaun zog B vor Gericht und forderte, das Grillen einzuschränken: Rauch und Grillgerüche zögen konzentriert in sein Schlafzimmer und belästigten ihn und seine Frau erheblich. A dürfe seinen Grillkamin nur noch einmal im Monat und im gesamten Jahr höchstens fünf Mal anwerfen.

Das Amtsgericht Westerstede gab Herrn B grundsätzlich Recht, verdoppelte aber die "Grill-Quote" auf zwei Mal pro Monat und insgesamt zehn Mal pro Jahr (22 C 614/09). In den Sommermonaten sei es üblich, im Freien zu grillen. Die Belästigung dürfe zwar ein vertretbares Maß nicht überschreiten. Aber im Prinzip müssten es Nachbarn hinnehmen, gelegentlich eingeräuchert zu werden.

Bei einer Entfernung von immerhin neun Metern zwischen Grill und Nachbarhaus sei eine Quote von zwei Mal im Monat für das Ehepaar B zumutbar. Dann müssten sie halt gelegentlich am Abend Fenster und Balkontüre geschlossen halten. Es werde ja in der Regel nicht stundenlang gegrillt und der Rauch sei nur während der Anheizphase besonders intensiv.

Eine andere Forderung des B, das Grillen jeweils 48 Stunden vorher anzukündigen, lehnte das Amtsgericht rundweg ab. Das sei nicht praktikabel. Grillen im Freien funktioniere naturgemäß nur bei gutem Wetter. Das müsse Hausbesitzer A also nach Wetterlage auch spontan entscheiden können.

Man könne von ihm nicht verlangen, weit im Voraus Wetterprognosen zu studieren, das Regenrisiko zu kalkulieren und dann jedes Mal auf Verdacht alle Nachbarn im Mehrfamilienhaus zu verständigen.

Wenn der Muezzin ruft

Bei einer Türkeireise sind Gebetsrufe um sechs Uhr früh kein Reisemangel

Ein Mann hatte für sich und seine Partnerin bei einem Reiseunternehmen eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Für insgesamt 2.258 Euro ging es All-Inclusive nach Doganbey. Dort angekommen, stellten die Urlauber zu ihrer großen Überraschung fest, dass sie in ein Land gereist waren, dessen Bewohner überwiegend Muslime sind.

Mehrmals täglich rief der Muezzin die Gläubigen des Ortes zum Gebet, die Moschee lag nicht weit vom Hotel entfernt. Diese Geräuschkulisse störte die beiden Urlauber so sehr, dass sie nach ihrer Rückkehr vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurückforderten. Die mit Lautsprechern verstärkten Rufe hätten jeden Tag schon um sechs Uhr früh begonnen, beanstandeten die Reisenden. Sie hätten überhaupt nie ausschlafen können.

Doch das Amtsgericht Hannover verneinte einen Reisemangel und wies die Klage ab (559 C 44/14). Gebetsrufe des Muezzins seien in einem islamischen Land wie der Türkei ebenso landestypisch wie es das Läuten von Kirchenglocken in einem christlichen Land sei, so das Gericht.

Der Beschreibung im Reisekatalog hätten die Urlauber entnehmen können, dass ihr Hotel im Ortskern von Doganbey liege. In einem Ortszentrum müsse man immer auch mit landestypischen Geräuschen rechnen. Das stelle keine mangelhafte Leistung des Reiseveranstalters dar, die eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde.

Toiletten dicht!

Wassermangel im ICE: Bahn muss geplagten Fahrgast entschädigen

In einem ICE waren auf der Fahrt von Frankfurt nach Dresden mit einer Ausnahme alle Toiletten verschlossen. Die Waggons waren in der Nacht nicht mit Wasser befüllt worden, wie eigentlich vorgesehen. Bahntoiletten sperren sich bei Wassermangel automatisch ab, so dass nur das Bahnpersonal sie von außen öffnen kann.

Einer der Fahrgäste, der zwei Stunden lang im völlig überfüllten Zug sein dringendes Bedürfnis unterdrücken musste, verklagte die Bahn auf Schmerzensgeld. Die Deutsche Bahn AG hatte ihm zwar vor dem Rechtsstreit 102 Euro Entschädigung überwiesen. Doch dem Bahnkunden und dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt war das zu wenig (32 C 261/01).

Das Gericht verurteilte die Bahn dazu, dem Fahrgast weitere 300 Euro zu zahlen. Schließlich sei die Bahn zuständig für die Organisation des Zugbetriebs. Sie müsse sicherstellen, dass bei der nächtlichen Wartung des ICE die Wassertanks wieder aufgefüllt werden. Das sei vor der betreffenden Fahrt erwiesenermaßen unterblieben, was zu einem für die Fahrgäste unzumutbaren Missstand geführt habe.

Wie Zeugen berichteten und ein Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Berlin bestätigte, seien die Toiletten unbenutzbar gewesen. Ein Zeuge habe ausgesagt, dass er sich auf der Suche nach einer Toilette in dem überfüllten Zug durch alle Waggons kämpfte, bis er eine Zugbegleiterin traf. Die habe er beinahe "bedrohen" müssen, dann erst habe sie ihm ein WC aufgeschlossen.

Wenn Reisende sich mit einem dringenden Bedürfnis stundenlang quälen müssten, beeinträchtige das ihre Gesundheit. Für diese Körperverletzung müsse die Bahn einstehen. Sie sei verpflichtet, den Fahrgästen funktionierende Toiletten zur Verfügung zu stellen.

Kutscher besoffen!

Auch für Führer von Pferdegespannen gelten die Alkoholgrenzwerte

Ein Kutscher war spät abends mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche unterwegs, als er von zwei Polizeibeamten kontrolliert wurde. Sie hielten ihn für betrunken und ordneten eine Blutprobe an. Ergebnis: eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Das Amtsgericht Papenburg verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 600 Euro. Doch das Landgericht Osnabrück sprach ihn mit der Begründung frei, die Alkohol-Grenzwerte für Autofahrer und Fahrradfahrer seien auf Kutscher nicht übertragbar. Außerdem sei er nicht negativ aufgefallen, habe keine Fahrfehler gemacht.

Das ließ die Staatsanwaltschaft nicht auf sich beruhen. Sie setzte beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg durch, dass es beim Urteil des Amtsgerichts blieb (1 Ss 204/13). Das OLG erläuterte, warum die Grenzwerte für Kraftfahrer unbedingt auch für Kutscher gelten müssen.

Sie müssten die Balance halten, die Leinen richtig führen und gleichzeitig den Verkehr beobachten. Kutscher müssten zudem die Pferde richtig beherrschen. Anders als ein Fahrrad oder ein Auto seien Pferde aber unberechenbar. Das bedeute: Kutscher müssten jederzeit in der Lage sein, schnell auf unverhoffte Bewegungen und Situationen zu reagieren.

Ein betrunkener Kutscher, der sich und das Gespann nicht kontrollieren könne, gefährde andere Verkehrsteilnehmer genauso wie ein betrunkener Autofahrer. Für den Straßenverkehr stelle er ein weit größeres Risiko dar als ein Radfahrer, der über den Durst getrunken habe. Daher gelte auch für Führer von Pferdekutschen: Ab 1,1 Promille seien sie absolut fahruntüchtig. Diesen Wert habe der Kutscher deutlich überschritten, so dass der Freispruch des Landgerichts aufgehoben werden müsse.

"Giftiges" im Gemeindeblatt

Hauseigentümerinnen warnen Besucher per Anzeige vor der Nachbarin

Neben der Gemeindestraße lag das Grundstück von Frau A. Die Zufahrt zum dahinter liegenden Grundstück der Schwestern B führt über einen Fahrweg am Grundstück A vorbei. In Bezug auf den Weg hat Familie B Fahrtrecht für sich und Besucher.

Die Nachbarinnen waren sich nicht grün. Wenn Besucher der Familie B mit dem Auto den Fahrweg benutzten, gab es häufig Zoff mit Frau A — weil die Besucher angeblich zu laut waren, "mitten in der Nacht" über den Weg fuhren, falsch parkten etc. Eines Tages gaben die genervten Eigentümerinnen B im Gemeindeblatt folgende Anzeige auf:

"Dringender Hinweis: Wer die Zufahrt zu unserem Anwesen xxx nutzt, wird unter Umständen an der Ein- oder Ausfahrt gehindert. Diese Behinderung, die möglicherweise den Tatbestand der Nötigung erfüllt, geht von Personen eines Nachbargrundstücks aus. Lassen Sie sich in diesem Fall nicht provozieren, sondern rufen Sie unverzüglich die Polizei!"

Erbost forderte Frau A einen Widerruf der Anzeige, mit der man sie öffentlich herabsetzr. Sie habe niemanden an der Ein- und Ausfahrt gehindert. Die Nachbarinnen B verteidigten sich: Frau A werde in der Anzeige weder namentlich genannt, noch diskreditiert. Denn es sei nun einmal wahr, dass ihr das Fahrtrecht noch nie gepasst habe und dass sie es prinzipiell nicht anerkenne.

Der Streit landete beim Landgericht Coburg. Es entschied, Frau A habe keinen Anspruch auf einen Widerruf (22 O 275/13). Das wäre nur der Fall, wenn eine unwahre Behauptung oder eine Beleidigung in der Anzeige ihre Ehre oder ihren geschäftlichen Ruf verletzt hätte. Das treffe aber nicht zu.

Mit einem Widerruf könnten die Nachbarinnen ohnehin nur falsche Tatsachenbehauptungen zurücknehmen. Sie behaupteten in der Anzeige jedoch keine Tatsachen, sondern formulierten subjektive Werturteile. Und die seien durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt.

Leser ohne Vorinformationen könnten der Anzeige gar nicht entnehmen, ob in der Vergangenheit tatsächlich jemand an der Ein- oder Ausfahrt gehindert wurde. Auch in dieser Hinsicht werde also keine (falsche?) Tatsache behauptet. Der letzte Satz stelle eine Empfehlung für potenzielle Besucher dar und behaupte ebenfalls nicht, dass Frau A jeden Besucher provoziere.

Metzger-Sohn ließ Wurst mitgehen!

Die Eltern dürfen ihn aus diesem Grund nicht enterben und den Pflichtteil entziehen

Der Sohn arbeitete in der Metzgerei seiner Eltern mit. Gelegentlich nahm er als "Lohn" auch Wurst und Fleisch mit nach Hause — so war es ausgemacht. Doch nach einem Familienstreit drehten ihm die Eltern daraus einen Strick.

Die Eltern verfassten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie den Sohn enterbten und ihm sogar den Pflichtteil entzogen. Diesen drastischen Schritt begründeten sie damit, dass er in der Metzgerei gestohlen habe. Der Sohn habe das familiäre Vertrauensverhältnis missbraucht, um sie und seine Schwester zu schädigen.

Als der Vater gestorben war, verlangte der Sohn von der Mutter den Pflichtteil. Er klagte zunächst auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Der Widerspruch der Mutter blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Mosbach erklärte den Entzug des Pflichtteils für unbegründet und unwirksam (2 O 182/13).

Diese Maßnahme setze erhebliches Fehlverhalten eines Kindes voraus. Das müsse so schwerwiegend sein, dass es für den Erblasser unzumutbar sei, das Kind an seinem Vermögen teilhaben zu lassen. Verstöße gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern spielten da nur eine Rolle, wenn sie den Erblasser schwer kränkten und das Eltern-Kind-Verhältnis grob missachteten.

Wenn der Sohn Wurst und Fleischwaren aus der Metzgerei mitgenommen habe, stelle das kein gravierendes Vergehen dar — zumal das so vereinbart war, wie der Sohn glaubhaft versichert habe. Doch, selbst wenn das nicht zuträfe: So eine Bagatelle rechtfertige es nicht, ihm den Pflichtteil zu entziehen. Der Vorwurf, dass er noch andere Gegenstände "gestohlen" habe, werde vom Sohn bestritten und sei nicht bewiesen.

Zudem hätten die Eltern im Testament weder die konkret entwendeten Güter, noch die Höhe des Schadens benannt. So sei es unmöglich, die Schwere des angeblichen Vergehens zu bewerten. Auf keinen Fall habe der Sohn die Eltern so schwer gekränkt, dass sie ihm deshalb den Pflichtteil vorenthalten dürften. Die Mutter sei daher verpflichtet, zu kooperieren und dem Sohn Auskunft über das Vermögen zu erteilen, damit er seine Ansprüche prüfen könne.

"Unter-finanziertes" Urnenbegräbnis

Das Erbe einer Toten deckte die Kosten nicht ab: Bestattungsunternehmen fordert Sozialhilfe!

Schon früh hatte eine Berlinerin für den Fall ihres Todes vorgesorgt. 1994 hatte sie mit einem Bestattungsunternehmer einen Vertrag geschlossen, der folgende Leistungen umfasste: Einäscherung und Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof. Sie verdiene ja nicht viel, hatte die Frau dem Unternehmer mitgeteilt. Aber das Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse und eine Privatversicherung würden die Kosten schon decken. Einen eventuellen Restbetrag übernähmen die Erben.

Doch dann kam alles ganz anders … Als die Frau 15 Jahre später, im Februar 2009, starb, hatte der Gesetzgeber das Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse längst abgeschafft. Die private Versicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Und der Alleinerbe, ein Tierheim, schlug die Erbschaft aus, weil vom Vermögen nichts übrig war.

Nun saß der Bestattungsunternehmer in der Tinte. Er hatte die tote Frau bereits im Krematorium einäschern lassen. Weil niemand die Beisetzung der Urne bezahlte, forderte ihn die Friedhofsverwaltung auf, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seither bewahrt er die Urne in seinen Geschäftsräumen auf.

Wenn eine mittellose Person ohne zahlungsfähige Angehörige stirbt, muss das Sozialamt die Beerdigungskosten tragen. Das brachte den Bestattungsunternehmer auf die Idee, Sozialhilfe zu verlangen. Die Sozialbehörde müsse die Kosten der Einäscherung und der Beisetzung übernehmen. Für das Aufbewahren der Urne berechne er ihr acht Euro pro Woche. Insgesamt stehe ihm ein Betrag von 3.934 Euro zu.

Doch seine Klage auf Sozialhilfe scheiterte beim Sozialgericht Berlin (S 88 SO 1612/10). Im Prinzip müssten volljährige Angehörige die Beerdigungskosten übernehmen, stellte das Gericht fest. Nur wenn ein Verstorbener keine Angehörigen habe oder wenn diese nicht in der Lage seien, eine Beerdigung zu finanzieren, müsse die Sozialbehörde einspringen.

Hier liege der Fall aber anders: Der Bestattungsunternehmer habe sich vertraglich verpflichtet, für das Urnenbegräbnis zu sorgen. Nun seien wider Erwarten die Kosten durch das Erbe nicht gedeckt. Das sei aber allein sein Problem. Beim Vertragsschluss hätte sich der Unternehmer vergewissern müssen, ob er für die übernommenen Pflichten eine Gegenleistung bekomme. Darum müsse sich ein Unternehmer selbst kümmern. Der Bestatter könne das unternehmerische Risiko nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen.

Rangelei bei der Trauerfeier

Pressefotograf wollte auf der Beerdigung einer ermordeten Frau Fotos schießen

Eine Frau war ermordet worden. Wegen der tragischen Umstände ihres Todes berichtete die Boulevardpresse ausführlich darüber. Weil die Familie schon ahnte, dass die Presse vor der Trauerfeier nicht Halt machen würde, wandten sich die Angehörigen an den Inhaber eines Wachschutzunternehmens, Herrn K: Er sollte dafür sorgen, dass niemand die Trauergäste fotografierte.

Prompt erschienen auf dem Friedhof Fotograf B und eine Redakteurin der A-Zeitung, um von der Trauerfeier zu berichten und Fotos zu schießen. Herr K erfüllte seinen Auftrag und wies die Pressevertreter darauf hin, dass die Familie der Verstorbenen das nicht wünsche. B trollte sich zunächst, postierte sich aber dann am Zaun und knipste von dort aus die Trauernden vor der Trauerhalle.

K eilte herbei und hielt seine Hand vor das Kameraobjektiv. Der Fotograf versuchte, ihn wegzuschubsen, schlug mit dem Objektiv gegen das Gesicht des Wachmanns. Nun packte K den B, bei der Rangelei stürzten schließlich beide Männer zu Boden. K erlitt Prellungen im Gesicht und einen Einriss am Handgelenk. Die Hand wurde geschient, K war mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Den Fotografen verklagte er auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der beschuldigte umgekehrt K, als erster handgreiflich geworden zu sein. Auch er, B, sei an Schulter und Ellbogen verletzt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Fotografen dazu, an den Wachmann 600 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (16 S 251/12).

Auch K habe zugeschlagen, räumte das Gericht ein. Das sei aber zulässige Notwehr gewesen, weil es rechtswidrig war, die Trauergäste gegen deren Willen zu fotografieren. Daher habe B die Folgen des Risikos zu tragen, das er einging, als er die Trauerfeier störte. K habe die Grenzen der notwendigen Verteidigung nicht überschritten.

Schwerer als das Grundrecht auf Pressefreiheit wiege hier das Interesse der Familie, bei der Trauerfeier "unter sich zu bleiben". Die Angehörigen hätten Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre gewahrt und ihre Trauer respektiert werde. Sie dürfe kein Gegenstand öffentlicher Neugier werden, auch oder gerade dann nicht, wenn die Verstorbene einem Verbrechen zum Opfer fiel.

Bei der Beerdigung eines nahen Angehörigen sei der emotionale Druck groß. Die Verwandten sollten sich frei von öffentlicher Beobachtung und der damit verbundenen Selbstkontrolle gehen lassen können. Die Familie müsse nicht erst die Publikation von Fotos abwarten. Sie habe das Recht, Bildberichterstattung von vornherein zu verhindern. Dass sich B an den Zaun gestellt habe, ändere daran nichts. Heutzutage sei die Technik so weit fortgeschritten, dass ein Berufsfotograf auch aus großer Distanz gute Aufnahmen anfertigen könne.

Spende an den Papst nicht absetzbar

Steuerberatungs-GmbH spendierte Papst Benedikt Geld für einen guten Zweck

Bei einer Generalaudienz in Rom (2007) hatte der Geschäftsführer einer deutschen Steuerberater-GmbH Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro überreicht. Die Spende sollte es osteuropäischen Jugendlichen ermöglichen, am Weltjugendtag 2008 in Sydney teilzunehmen.

Die Kirche stellte dem edlen Spender eine Spendenbescheinigung aus, unterschrieben vom Aussteller "Staatssekretär seiner Heiligkeit" am Ausstellungsort Vatikan. Die Steuerberater-GmbH wollte den Betrag bei der Steuererklärung für 2007 steuermindernd berücksichtigt wissen.

Das wurde vom Finanzamt abgelehnt: Spendenabzug komme nach deutschem Recht nur in Frage, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts in einem Mitgliedsstaat der EU sei. Zum Beispiel eine steuerbefreite Körperschaft wie die deutsche katholische Kirche. Aber der Vatikan gehöre nicht der EU an.

Gegen diesen Steuerbescheid klagte die GmbH: Eine Zuwendung an den Papst als Repräsentanten der römisch-katholischen Weltkirche müsse zugleich als Zuwendung an die deutsche katholische Kirche angesehen werden, die Bestandteil der Weltkirche sei, argumentierten die Steuerberater.

Das Finanzgericht Köln stellte sich jedoch auf die Seite des Finanzamts (13 K 3735/10). Bei einer Spende direkt an den Papst seien die Voraussetzungen für den Spendenabzug nach deutschem Steuerrecht nicht erfüllt. Empfänger sei dann entweder der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche — das sei schwer zu klären. Jedenfalls hätten sie alle im Vatikan ihren Sitz.

Und der Vatikan gehöre weder der EU, noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Gründe, die es nahe legten, eine Spende an den Papst gerade der deutschen katholischen Kirche als Empfängerin zuzuordnen, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Spende ausdrücklich zu Gunsten Jugendlicher aus Osteuropa zwecks Teilnahme am Weltjugendtag in Australien geleistet worden. Auch nach der ausdrücklichen Zweckbestimmung der Spende habe diese nichts mit Deutschland zu tun.

Stinkbombe im Bordell

Bordellbetreiber macht den Übeltäter ausfindig und nötigt ihn zu einem Zahlungsversprechen

War Herr P ein Freier, der sich übervorteilt fühlte? Oder wollte er mit diesem Anschlag im Januar 2013 ein Zeichen setzen gegen Prostitution? Sein Motiv ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Fakt ist: P ließ in einem Puff in Trier Stinkbomben hochgehen. Sicher ist auch, dass er damit den Betrieb stören wollte. Das gelang ihm gründlich, doch zu seinem Pech zeichnete die Videoüberwachungsanlage seine Aktion auf.

Herr S — Geschäftsführer der GmbH, die in dem bordellähnlichen Betrieb Zimmer an Prostituierte vermietet — stellte die Fotos des "Attentäters" ins Internet und obendrein Strafanzeige gegen Unbekannt. Nur zwei Tage dauerte es, bis P identifiziert war. Nicht ganz freiwillig erschien der Mann, von S "eingeladen", zu einem Treffen beim Notar. Schließlich wollte P nicht länger im Internet an den Pranger gestellt werden.

S machte ihm ein Angebot: Wenn P ein Schuldanerkenntnis unterschreibe und die Schäden durch seine Attacke ersetze — die angeblichen Schäden bezifferte S auf 12.000 Euro! —, dann nehme er, S, die Fotos aus dem Netz. Sobald er das Geld habe, werde er den Strafantrag zurücknehmen. P knickte ein und unterschrieb, was er später bereute. Er zog vor Gericht und focht das notariell beglaubigte Schuldanerkenntnis an: Nur unter Druck habe er zugestimmt!

Das Landgericht ließ P mit der Begründung abblitzen, der Bordellbetreiber habe ein legitimes Interesse daran gehabt, denjenigen ausfindig zu machen, der die Stinkbomben im Bordell platzen ließ, nicht zuletzt, um weitere Anschläge zu vermeiden. P legte gegen das Urteil Berufung ein und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Recht (5 U 1243/13).

Das Landgericht habe für den Internet-Pranger Verständnis aufgebracht, so das OLG. Doch das Argument dafür habe schon nicht mehr gegolten, als das Treffen beim Notar stattfand. Da hatte S die Identität des Stinkbombenwerfers bereits ermittelt. Fotos einer Person gegen deren Willen zu veröffentlichen, sei rechtswidrig. Der Geschäftsführer der Bordell-GmbH hätte die Bilder auch ohne Entgegenkommen von P aus dem Netz nehmen müssen.

Stattdessen habe S den Übeltäter massiv unter Druck gesetzt, indem er das Entfernen der Bilder von einem Zahlungsversprechen als Gegenleistung abhängig machte. Ein Zahlungsversprechen, das durch Drohungen zustande komme, sei hinfällig. Der mit dieser Urkunde anerkannte Anspruch des S auf 12.000 Euro Schadenersatz habe keinen Bestand. Eine darauf gegründete Zwangsvollstreckung wäre unzulässig.

Sexfotos bei Google

Internetsuchmaschine darf Bilder vom Ex-Motorsportchef Mosley nicht mehr verbreiten

2008 hatte eine britische Boulevardzeitung Fotos aus einem Sex-Video veröffentlicht, das Motorsportboss Max Mosley mit Prostituierten zeigte. Seither versucht der mittlerweile 73 Jahre alte Brite, die Bilder seiner Sexorgie im Netz wieder "einzufangen". Immer wieder werden sie ins Internet eingestellt, obwohl er bereits einige Betreiber von Internetseiten abgemahnt hat.

Offenkundig wurde Herrn Mosley irgendwann klar, dass er dem Spuk nur ein Ende machen kann, wenn er sich mit der Internetsuchmaschine Google anlegt. Dabei ist es nicht die Betreiberin von Google, die die Fotos einstellt. Doch sie erscheinen als Ergebnisse von Google-"Bildersuche" immer aufs Neue im Internet.

Beim Landgericht Hamburg erreichte Max Mosley zumindest einen Erfolg in Bezug auf Deutschland (324 O 264/11). Das Landgericht entschied, dass Google die Bilder hierzulande nicht mehr verbreiten darf und drohte bei einem Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Obwohl die Betreiberin der Suchmaschine ihren Firmensitz in den USA hat, erklärte sich das Landgericht für zuständig: Zum einen weil der Kläger weltweit bekannt sei, zum anderen weil solche Fotos überall auf der Welt aus sich heraus verständlich seien.

Die Publikation verletze die Intimsphäre des Herrn Mosley, denn die Bilder zeigten ihn bei der Ausübung von Sexualpraktiken. Sie zu veröffentlichen, sei in keinem Kontext zulässig. Die Betreiberin der Internetsuchmaschine sei mehrfach auf diese Rechtsverletzung hingewiesen worden und habe keine geeigneten Gegenmaßnahmen getroffen.

Internetanbieter könnten und müssten zwar nicht alle Netzinhalte überwachen. Sie müssten aber Rechtsverstöße auf ihren Seiten abstellen, sobald sie davon erfahren. Suchmaschinen dürften keinen Zugriff auf rechtswidrige Inhalte vermitteln. Die Google-Betreiberin müsse sich bemühen, entsprechende Filtersoftware zu entwickeln. Denn sie wisse schon lange, dass ihre Suchmaschine gelöschte Bilder erneut verbreite, wenn diese neu eingestellt würden.

Der Merowinger-Schatz

Dem Entdecker zweier historischer Gräber steht auch ein Anteil an späteren Funden zu

Ein Hobby-Archäologe spürte in einem hessischen Waldstück zwei Merowinger-Gräber mit Grabbeigaben auf (Merowinger: ein fränkisches Königsgeschlecht, ca. 400 bis 751 nach Christus). Die Gräber lagen etwa 50 Meter auseinander und der Mann vermutete sofort, dass sich noch mehrere in der Nähe befanden.

Wer einen Schatz entdeckt, wird zur Hälfte dessen Mit-Eigentümer — die andere Hälfte gehört dem Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war (§ 984 BGB).

Im konkreten Fall war das der Eigentümer des Waldes, d.h. das Bundesland Hessen. Dem meldete der Hobby-Archäologe sofort seinen Fund und bekam dafür den so genannten Entdecker-Anteil. Gleichzeitig meldete er bei der zuständigen Behörde weitere Ansprüche an: auf einen Entdecker-Anteil an allen Funden, die bei zukünftigen Grabungen auf dem archäologischen Gelände zu Tage gefördert werden.

Davon wollte die Behörde jedoch nichts wissen: Zwei Gräber aus der Merowinger-Zeit seien kein zusammenhängendes Gräberfeld, erklärte sie, auf dem man weitere wertvolle Funde erhoffen könnte. Wenn zufällig doch, hänge dies nicht mit seiner Entdeckung zusammen.

Daraufhin zog der Hobby-Archäologe vor Gericht, um seinen Anspruch prüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihm Recht (11 U 113/12). Problematisch sei hier zwar, dass der Schatzfund noch nicht freigelegt worden sei. Dessen Umfang — und damit der Anteil des Entdeckers — sei also unklar. Fest stehe aber: Sein Anteil beschränke sich nicht auf den Wert der Gegenstände, die er selbst ausgegraben habe (Waffen, Schmuckstücke).

Das widerspräche dem allgemeinen Interesse daran, historische Fundstätten und Kulturgut zu erhalten. Wer historische Schätze irgendwo finde oder vermute, solle dies den zuständigen Stellen anzeigen und nicht selbst eine historisch bedeutsame Grabungsstätte durchwühlen, um seine Rechte zu sichern. Das würde nur die spätere Arbeit der Archäologen erschweren.

Der Entdecker-Anteil belohne denjenigen, dem der Schatzfund zu verdanken sei. Der Hobby-Archäologe habe zwei Gräber frei gelegt. Dem Erst-Entdecker stehe ein Anteil an Folgefunden zu, wenn er sie auch selbst gefunden hätte — weil sie räumlich und sachlich mit dem ersten Fund zusammenhängen. So liege der Fall hier: Die gesamte Umgebung der Fundstelle sei eine Merowinger-Grabstätte.

Hätte sich der Hobby-Archäologe nicht ans hessische Denkmalschutzgesetz gehalten und selbst weitergegraben — anstatt vorschriftsmäßig die Behörde zu verständigen —, hätte er mit Sicherheit mehr Gräber und Grabbeigaben zu Tage gefördert. Korrektes Verhalten dürfe nicht zu einem Nachteil führen: Sein Anspruch sei gerechtfertigt.