Der Vermieter lebte im Ausland und kümmerte sich jahrelang nicht um die wachsenden Mietrückstände. Bis er der säumigen Mieterin dann doch eine Mahnung schickte und den ausstehenden Betrag von immerhin ca. 25.000 Euro verlangte. Da die finanziell klamme Frau nicht zahlte, kündigte er und erhob schließlich Räumungsklage.
Vor Gericht versuchte es die Mieterin mit einem originellen Manöver. Sie behauptete, sie schulde dem Vermieter die Nettokaltmiete von 680 Euro nicht jeden Monat, sondern nur einmal im Jahr. Im Mietvertrag sei nicht geregelt, in welchen Zeitabständen die Miete fällig sei. Bei den im Vertragsformular angebotenen Varianten "monatlich", "vierteljährlich" und "jährlich" sei nichts angekreuzt.
Damit kam die Mieterin beim Landgericht Berlin nicht durch (67 S 278/14). Auch wenn im Vertragsformular kein Zahlungsintervall angekreuzt sei, sei die Miete monatlich zu entrichten, urteilte das Landgericht. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Miethöhe — so wie hier — für eine Quartals- oder Jahresmiete extrem niedrig wäre und wenn die Parteien zudem ausdrücklich vereinbarten, dass die Nebenkostenpauschale monatlich zu zahlen sei.
Erfolglos pochte die Mieterin auf den Grundsatz, dass Zweifel und Unklarheiten in einem Vertrag zu Lasten des Verwenders, d.h. hier des Vermieters gehen. Von Zweifeln könne hier keine Rede sein, so das Landgericht. Zweifel an vertraglichen Regelungen beständen dann, wenn zwei oder drei unterschiedliche Interpretationen eines Vertrags rechtlich vertretbar erscheinen. Das treffe hier offenkundig nicht zu.
Selbst wenn die Mieterin wirklich geglaubt haben sollte, sie müsse nur 680 Euro im Jahr zahlen: Spätestens nach der ausdrücklichen Mahnung des Vermieters habe sie gewusst, dass das nicht stimmte und der Vermieter darauf bestand, dass sie ihre Schulden beglich.
Doch die Mieterin habe sich hartnäckig geweigert, den Mietrückstand auszugleichen, was allemal eine Kündigung rechtfertige. Auch wenn ein Vermieter Zahlungsansprüche lange Zeit nicht geltend mache, erlaube das nicht den Rückschluss auf einen Verzicht von seiner Seite. Die Mieterin müsse die Wohnung räumen.