Um den geliebten Verstorbenen immer bei sich zu tragen, ließ eine Berliner Witwe aus einem Teil der Asche ihres Ehemannes einen "Erinnerungsdiamanten" anfertigen. Für den synthetischen Diamanten — eine komprimierte Kohlenstoffverbindung — berechnete das Bestattungsinstitut 6.186 Euro. Anschließend beauftragte die Frau einen Goldschmiedemeister damit, den Diamanten einzufassen und in einen Platinring zu integrieren. Dafür zahlte sie 1.057 Euro.
Einige Monate später ging der Erinnerungsdiamant bei einem Bootsausflug der Witwe verloren: Er hatte sich von der Ringschiene gelöst und war wohl ins Wasser gefallen. Nun wandte sich die Frau an die Handwerkskammer Berlin: Ein Experte sollte die Ringschiene prüfen und feststellen, ob der Verlust auf unsachgemäße Arbeit zurückzuführen war. Da die Sachverständige dies bejahte, verklagte die Witwe den Goldschmied auf Schadenersatz.
Auch das Landgericht Berlin fand das Sachverständigengutachten überzeugend (11 O 90/14). Hier handle es sich um fehlerhafte Arbeit, denn die Fassung des Platinrings sei instabil gewesen. Der Goldschmied habe ein ungeeignetes Verfahren angewendet und obendrein nicht fachgerecht gearbeitet.
Gelötete Platinfassungen seien bei so kleinen Lötflächen von vornherein wenig haltbar. Zudem zeigten sich bei der Untersuchung mit Lupe und Mikroskop an den Lötstellen, an denen die Fassung mit der Ringschiene verbunden war, poröse Stellen. Da sei schlecht gelötet worden. Dass die Kundin ausdrücklich eine "offene Fassung" bestellt habe, widerlege den Vorwurf mangelhafter Werkleistung nicht. Der Goldschmied hätte die Frau darauf hinweisen müssen, dass eine offene Fassung den Ring instabil machen würde.
Für den Herstellungsfehler komme in diesem Fall nur ein finanzieller Ausgleich in Frage. Einen anderen Diamanten mit 0,5 Karat einzusetzen, um den Ring wieder herzustellen, sei sinnlos. Denn der Erinnerungsdiamant bestehe nun einmal nicht aus "normalem" Grundstoff, sondern aus der Asche des Verstorbenen. Den ideellen Wert des Diamanten könne man nicht reproduzieren. Der Goldschmied müsse den Betrag ersetzen, den die Witwe für den Diamanten und für das Herstellen des Rings bezahlt habe.