Recht kurios

"Erinnerungsdiamant" ging verloren

Goldschmied hatte den Ring mit der Asche eines Verstorbenen schlecht gelötet

Um den geliebten Verstorbenen immer bei sich zu tragen, ließ eine Berliner Witwe aus einem Teil der Asche ihres Ehemannes einen "Erinnerungsdiamanten" anfertigen. Für den synthetischen Diamanten — eine komprimierte Kohlenstoffverbindung — berechnete das Bestattungsinstitut 6.186 Euro. Anschließend beauftragte die Frau einen Goldschmiedemeister damit, den Diamanten einzufassen und in einen Platinring zu integrieren. Dafür zahlte sie 1.057 Euro.

Einige Monate später ging der Erinnerungsdiamant bei einem Bootsausflug der Witwe verloren: Er hatte sich von der Ringschiene gelöst und war wohl ins Wasser gefallen. Nun wandte sich die Frau an die Handwerkskammer Berlin: Ein Experte sollte die Ringschiene prüfen und feststellen, ob der Verlust auf unsachgemäße Arbeit zurückzuführen war. Da die Sachverständige dies bejahte, verklagte die Witwe den Goldschmied auf Schadenersatz.

Auch das Landgericht Berlin fand das Sachverständigengutachten überzeugend (11 O 90/14). Hier handle es sich um fehlerhafte Arbeit, denn die Fassung des Platinrings sei instabil gewesen. Der Goldschmied habe ein ungeeignetes Verfahren angewendet und obendrein nicht fachgerecht gearbeitet.

Gelötete Platinfassungen seien bei so kleinen Lötflächen von vornherein wenig haltbar. Zudem zeigten sich bei der Untersuchung mit Lupe und Mikroskop an den Lötstellen, an denen die Fassung mit der Ringschiene verbunden war, poröse Stellen. Da sei schlecht gelötet worden. Dass die Kundin ausdrücklich eine "offene Fassung" bestellt habe, widerlege den Vorwurf mangelhafter Werkleistung nicht. Der Goldschmied hätte die Frau darauf hinweisen müssen, dass eine offene Fassung den Ring instabil machen würde.

Für den Herstellungsfehler komme in diesem Fall nur ein finanzieller Ausgleich in Frage. Einen anderen Diamanten mit 0,5 Karat einzusetzen, um den Ring wieder herzustellen, sei sinnlos. Denn der Erinnerungsdiamant bestehe nun einmal nicht aus "normalem" Grundstoff, sondern aus der Asche des Verstorbenen. Den ideellen Wert des Diamanten könne man nicht reproduzieren. Der Goldschmied müsse den Betrag ersetzen, den die Witwe für den Diamanten und für das Herstellen des Rings bezahlt habe.

Rangelei mit rabiatem Fahrgast

Angetrunkener Kunde stopfte dem Taxifahrer einen 100-Euro-Schein in den Mund

Der 29-jährige Diskobesucher war ziemlich angeheitert, als er etwa um halb drei Uhr morgens ein Taxi orderte, um sich nach Hause bringen zu lassen. Nun hatte er es eilig. Während der Fahrt nörgelte der Münchner am Taxifahrer herum: Denn der blieb vorschriftsmäßig vor Ampeln stehen, die "Gelb" zeigten, anstatt über die Kreuzungen zu brettern.

So komme man ja nie ans Ziel, schimpfte der Fahrgast und wollte aussteigen. Der Taxifahrer hielt an und verlangte das Fahrtgeld, doch der Mann wollte nicht zahlen. Im Streit ergab ein Wort das andere … Schließlich zog der wütende Fahrgast einen 100-Euro-Schein aus seiner Brieftasche und stopfte ihn dem Taxifahrer in den Mund.

Bei dem Gerangel erlitt der Taxifahrer eine blutende Schürfwunde am rechten Auge und eine Prellung im Gesicht. Deswegen verklagte er den Übeltäter auf Zahlung von 1.100 Euro Schmerzensgeld.

Der Fahrgast wiederum behauptete, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was vorgefallen sei. Er sei ja betrunken gewesen. Wahrscheinlich habe er aussteigen wollen, weil der Fahrer dauernd telefoniert habe.

Diese Version der Geschichte fand das Amtsgericht München unglaubwürdig. Es verurteilte den rabiaten Fahrgast dazu, seinem Opfer 500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen (213 C 26734/14). Er habe den Taxifahrer tätlich beleidigt, dafür stehe dem Fahrer finanzieller Ausgleich zu. Allerdings nicht der geforderte Betrag. Glücklicherweise habe der Taxifahrer ja lediglich eine ganz leichte Verletzung erlitten, die ihn nur kurz beeinträchtigte. Er habe sich nur einen Tag krankschreiben lassen müssen.

Sturzbetrunkener Wiesn-Besucher

Vom Rad gefallen und im Oktoberfest-Rausch Polizisten beleidigt: Geldstrafe

Im September 2014 bemerkten zwei Polizisten auf der Hackerbrücke nahe der Festwiese einen schwankenden Radfahrer. Am Randstein des Gehwegs blieb er hängen und fiel vom Rad. Als der 48-jährige Ingenieur wieder aufsteigen wollte, stürzte er erneut. Die Polizisten eilten herbei, um ihn zu kontrollieren.

Machtvoll schmetterte der betrunkene Radfahrer den Beamten entgegen: "Woast, wos i euch Hanswurschtn sag, i zahl euch zwei Deppen". Die verbale Attacke blieb nicht ohne Wirkung: Die Polizisten brachten den Schluckspecht umgehend ins Institut für Rechtsmedizin, wo eine Blutprobe durchgeführt wurde. Resultat: eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,56 Promille.

Angeklagt wegen Beamtenbeleidigung und Trunkenheit auf dem Fahrrad stand der Ingenieur schließlich vor dem Amtsgericht München (941 Cs 433 Js 201067/14). Die Polizisten sagten als Zeugen aus, der Mann habe bei der Kontrolle gelallt und so gewankt, dass er sich hinsetzen musste. Doch der Radfahrer konnte sich an nichts mehr erinnern — außer eben daran, dass er auf dem Oktoberfest gewesen war.

Einerseits liege die BAK von 1,56 Promille knapp unter dem Wert (1,6 Promille), der bei Fahrradfahrern den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit darstelle, so die Amtsrichterin. Andererseits: Wenn ein alkoholisierter Radfahrer diesen Grenzwert nicht erreiche, aber alkoholbedingt erhebliche Ausfallerscheinungen zeige, sei das ebenfalls strafbar. Denn solche Phänomene belegten, dass der Radfahrer in die Pedale trat, obwohl er objektiv fahruntüchtig war.

Um eine Geldstrafe komme der Ingenieur daher nicht herum: Er habe auf der Heimfahrt das Rad nicht kontrollieren können und sei obendrein bei seiner Kommunikation mit den Beamten "verbal entgleist". Nur die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) bleibe ihm erspart — die werde bei Radfahrern erst ab 1,6 Promille angeordnet.

2.000 Euro Geldbuße brummte die Amtsrichterin dem Ingenieur auf und berücksichtigte dabei sein gutes Einkommen. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der nicht vorbestrafte Mann die Vorwürfe einsah und sich bei den Polizisten entschuldigt hat.

Halloweenparty an Allerheiligen

Verwaltungsgerichtshof München vermieste einem Pseudo-Verein die Feten

Ein Münchner Eventveranstalter kämpft seit Jahren gegen das Tanzverbot an den so genannten "stillen Feiertagen" und hat zu diesem Zweck auch schon Demonstrationen organisiert. Kein Wunder, dass man bei der Stadt hellhörig wurde, als die Presse über eine Vereinsgründung des rührigen Münchners berichtete.

Der Verein geselliger Menschen — der laut Vereinsregister den Zweck verfolgt, den "toleranten Umgang der Bevölkerung Bayerns" mit internationalen Bräuchen und Festen im Jahreskreis zu fördern — hatte die Absicht, ausgerechnet in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November in Bars und Diskotheken Mitgliederversammlungen abzuhalten.

Das sei ein "Tanzverbots-Umgehungs-Verein", vermutete die Stadtverwaltung sogleich, und die "Vereinssitzungen" seien Halloween-Feiern. Sie untersagte am Veranstaltungstag Musik und Tanz nach 24 Uhr, um die Feiertagsruhe an Allerheiligen zu wahren. In der fraglichen Nacht ließ sie die Clubs kontrollieren. Zu niemandes Überraschung traf die Polizei in den Diskotheken viele Besucher an, die zu lauter Musik tanzten.

Die Stadt München leitete daraufhin gegen den Veranstalter ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten ein und drohte mit Zwangsgeld. Dagegen wehrte sich der Mann: Schließlich habe es sich um nicht-öffentliche Vereinstreffen gehandelt, bei denen nur Mitglieder das Tanzbein schwangen. Mit dieser Ausrede kam er jedoch beim Verwaltungsgerichtshof München nicht durch (10 B 11.1530).

Der Vereinsgründer habe mehrere Clubs und Diskotheken angemietet, was für die Mitgliederversammlung eines Vereins mit sieben Mitgliedern doch reichlich überdimensioniert sei. Jeder, der pro forma einen Aufnahmeantrag ausfüllte und Mitgliedsbeitrag — also: Eintritt — zahlte, konnte an der Vereinssitzung teilnehmen. Auf diese Weise sei die Mitgliederzahl dieses Vereins in einer Nacht von sieben auf 1.600 Personen angestiegen. Eine "geschlossene Mitgliederveranstaltung" sei das also nicht gewesen — eine Mitgliederveranstaltung sei begrenzt auf eine fixe Zahl von Mitgliedern und nicht für jedermann zugänglich.

Trotz des Wandels der religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft sei es nicht unverhältnismäßig, an neun Feiertagen im Jahr öffentliche Feten mit Disko-Gewummer zu untersagen. Musik sei nicht prinzipiell verboten, sofern der ernste Charakter der stillen Tage gewahrt bleibe. Auf das Versammlungsrecht könne sich der Veranstalter auch nicht berufen: Dieses Grundrecht schütze nur Versammlungen, die zur öffentlichen Meinungsbildung etwas beitragen, und keine lauten Massenparties.

Steuergerechtigkeit im Begräbniswald

Unternehmer muss für die Vergabe von Liegerechten für Urnen keine Umsatzsteuer zahlen

Für welche Leistungen und Produkte 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden, wofür nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent zu zahlen ist und welche Leistungen warum von der Umsatzsteuer befreit sind, zählt für viele Steuerpflichtige zu den großen Rätseln unserer Zeit. Die Kriterien dafür sind oft nicht nachvollziehbar. Interessant ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des schleswig-holsteinischen Finanzgerichts.

Ein findiger Unternehmer hatte sein Waldgrundstück zu einem Begräbniswald für Urnen umfunktioniert: Personen, die sich lieber im Grünen als auf einem kommunalen Friedhof beerdigen lassen wollen, können hier Liegerechte an einem "Familienbaum" oder unter einem "Gruppenbaum" erwerben. Für das Entgelt pflegte der Unternehmer auch die Bäume, die Wege und Parkplätze, die Ruhestätten-Datenbank und kennzeichnete die Bäume. Auf Wunsch organisierte er auch die Beisetzung, die war allerdings extra zu bezahlen.

Er müsse alle Umsätze mit 19 Prozent versteuern, teilte ihm das Finanzamt mit. Gegen diesen Steuerbescheid wehrte sich der Begräbniswald-Betreiber und erzielte mit seiner Klage beim Finanzgericht Schleswig-Holstein einen Teilerfolg (4 K 36/14). Die Leistungen des Steuerpflichtigen seien zu trennen in reine Bestattungsleistungen und in die Vergabe von Liegerechten, entschied das Finanzgericht.

Nur die Bestattungsleistungen seien mit 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig. Dagegen sei die Vergabe von Liegerechten als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Die Zusatzleistungen wie die Pflege des Waldes spielten beim Vermieten der Plätze unter den Bäumen nur eine untergeordnete Rolle: Was diese Leistung wesentlich präge, sei das zeitweise (20 bis 99 Jahre) Überlassen einer kleinen Grundstücksfläche. Sie sei daher von der Umsatzsteuer befreit.

Familienstreit um Grabschmuck

Der Inhaber des Grabnutzungsrechts bestimmt die Pflege des Familiengrabs, muss sich aber mit Verwandten abstimmen

Einträchtig lagen die Toten im Gemeinschaftsgrab: zwei Geschwister — ein Mann, eine Frau — und ihre Eltern. Doch die Enkel lieferten sich einen veritablen Grab-Kampf. Die Tochter des verstorbenen K war Inhaberin des Grabnutzungsrechts und wohnte in dem Ort, in dem sich auch der Friedhof befand.

Die verstorbene Schwester von K hinterließ einen Sohn, der weiter entfernt lebte. Er legte großen Wert darauf, das Grab der Mutter nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Da er mit seiner Kusine darüber keine Einigung erzielte, zog der Mann vor Gericht und verlangte, über den Grabschmuck selbst bestimmen zu dürfen (Material, Gestalt, Größe).

Gegen den Willen der Inhaberin des Grabpflegerechts dürfe er am Grab keine Blumengestecke ablegen oder ablegen lassen, entschied das Amtsgericht Bergen auf Rügen (25 C 133/14). Aus Gründen der Pietät müsse ihn die Cousine aber an der Grabpflege beteiligen — hier gehe es ja schließlich um das Grab seiner Mutter, seines Onkels und seiner Großeltern. Mit den Verstorbenen sei er genauso eng verwandt wie die Cousine.

Wenn der Cousin zum Totensonntag oder anderen Anlässen Grabschmuck auf das Grab lege oder hinschicken lasse, könne die Cousine prüfen, ob das Gesteck mit der Grabgestaltung vereinbar sei oder nicht. Dabei dürfe sie aber nicht ihrem subjektiven Geschmack freien Lauf lassen. Den Grabschmuck des Cousins dürfe die Frau nur ablehnen, wenn ein Gesteck mit der Grabanlage selbst oder mit dem übrigen Grabschmuck "evident unvereinbar" erscheine.

Wie lange sie Gestecke auf dem Grab liegen lassen müsse, könne man ihr jedoch nicht vorschreiben. Diese Forderung des Cousins schieße übers Ziel hinaus. Als Inhaberin des Grabpflegerechts sei die Cousine ohnehin verpflichtet, verwelkte Blumengebinde zu entfernen — gegenüber dem Friedhofsträger, der evangelischen Kirchengemeinde. Wie schnell das gehe, hänge vom Wetter und von den Blumen ab. Das könne die Frau selbst einschätzen.

Gerichtstermin zu früh?

Richter will den Verhandlungstermin nicht verlegen und wird deshalb als befangen abgelehnt

Bekanntlich gibt es ja einige Leute, die mit der viel gepriesenen "Morgenstund" nichts anzufangen wissen und lieber ausschlafen. Deswegen einen Richter als befangen abzulehnen, ist allerdings originell.

Ein Steuerzahler legte gegen ein Urteil des sächsischen Finanzgerichts (FG) Beschwerde ein und rügte Verfahrensfehler. Man habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ignoriert, der Richter sei gegen ihn voreingenommen gewesen. Diese Vorwürfe begründete er so: Beim FG hätte er einen Verhandlungstermin um 11 Uhr wahrnehmen sollen. Weil aber das Amtsgericht einer anderen Stadt am gleichen Tag eine Verhandlung um 9.30 Uhr ansetzte, habe das FG seinen Termin auf 7 Uhr früh (wahlweise 6.30 Uhr) vorverlegt.

So früh anzureisen und anschließend zum Amtsgericht nach D zu fahren, sei für ihn und den Anwalt unzumutbar. Sein Anwalt habe deshalb darum gebeten, die Verhandlung auf einen anderen Tag zu verschieben. Das sei zu Unrecht abgelehnt worden. Aus diesem Grund habe der Anwalt beantragt, den verantwortlichen Richter wegen "Befangenheit" von dem Verfahren abzuziehen. Auch dieser Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück (V B 108/14). Wenn ein Steuerzahler den Antrag stelle, eine mündliche Verhandlung vor dem FG zu verlegen, müsse er dafür gute Gründe vorbringen, z.B. eine Terminkollision. Hätte der Beschwerdeführer das getan, wäre es rechtswidrig gewesen, den Antrag abzulehnen. Tatsächlich habe er jedoch nichts vorgetragen, was ihn und den Anwalt ernsthaft daran hindern könnte, den Gerichtstermin wahrzunehmen.

Bloße Unannehmlichkeiten wie eine frühe Anreise reichten als Begründung dafür nicht aus. Dass das FG den Antrag auf Verlegen des Termins zurückwies, sei daher kein Verfahrensmangel, sondern richtig gewesen. Auf keinen Fall gebe diese Entscheidung Anlass, an der Objektivität des Richters am sächsischen FG zu zweifeln. Der Antrag, den Richter für befangen zu erklären, sei so offenkundig grundlos, dass der Verdacht nahe liege, hier wolle jemand Zeit gewinnen und den Prozess verschleppen.

Miete einmal jährlich?

Ist vertraglich kein Zahlungsintervall vereinbart, wird die Miete trotzdem monatlich fällig

Der Vermieter lebte im Ausland und kümmerte sich jahrelang nicht um die wachsenden Mietrückstände. Bis er der säumigen Mieterin dann doch eine Mahnung schickte und den ausstehenden Betrag von immerhin ca. 25.000 Euro verlangte. Da die finanziell klamme Frau nicht zahlte, kündigte er und erhob schließlich Räumungsklage.

Vor Gericht versuchte es die Mieterin mit einem originellen Manöver. Sie behauptete, sie schulde dem Vermieter die Nettokaltmiete von 680 Euro nicht jeden Monat, sondern nur einmal im Jahr. Im Mietvertrag sei nicht geregelt, in welchen Zeitabständen die Miete fällig sei. Bei den im Vertragsformular angebotenen Varianten "monatlich", "vierteljährlich" und "jährlich" sei nichts angekreuzt.

Damit kam die Mieterin beim Landgericht Berlin nicht durch (67 S 278/14). Auch wenn im Vertragsformular kein Zahlungsintervall angekreuzt sei, sei die Miete monatlich zu entrichten, urteilte das Landgericht. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Miethöhe — so wie hier — für eine Quartals- oder Jahresmiete extrem niedrig wäre und wenn die Parteien zudem ausdrücklich vereinbarten, dass die Nebenkostenpauschale monatlich zu zahlen sei.

Erfolglos pochte die Mieterin auf den Grundsatz, dass Zweifel und Unklarheiten in einem Vertrag zu Lasten des Verwenders, d.h. hier des Vermieters gehen. Von Zweifeln könne hier keine Rede sein, so das Landgericht. Zweifel an vertraglichen Regelungen beständen dann, wenn zwei oder drei unterschiedliche Interpretationen eines Vertrags rechtlich vertretbar erscheinen. Das treffe hier offenkundig nicht zu.

Selbst wenn die Mieterin wirklich geglaubt haben sollte, sie müsse nur 680 Euro im Jahr zahlen: Spätestens nach der ausdrücklichen Mahnung des Vermieters habe sie gewusst, dass das nicht stimmte und der Vermieter darauf bestand, dass sie ihre Schulden beglich.

Doch die Mieterin habe sich hartnäckig geweigert, den Mietrückstand auszugleichen, was allemal eine Kündigung rechtfertige. Auch wenn ein Vermieter Zahlungsansprüche lange Zeit nicht geltend mache, erlaube das nicht den Rückschluss auf einen Verzicht von seiner Seite. Die Mieterin müsse die Wohnung räumen.

Tropfwasser verdirbt Morgenkaffee

Dass Gießwasser aus einem Blumenkasten tropft, ist unvermeidlich

Der Münchner Wohnungseigentümer A ärgerte sich schwarz über Nachbar B, dem die darüber liegende Wohnung gehörte. Immer wieder tropfte Wasser aus den Blumenkästen von oben herunter, wenn er gemütlich auf der Terrasse frühstücken wollte. Manchmal direkt in seinen Morgenkaffee.

Die Streithähne waren offenkundig nicht willens, dieses Problem miteinander zu regeln. Stattdessen verklagte Herr A den Nachbarn auf Unterlassung. B konterte, es sei nicht zu vermeiden, dass Blumengießwasser vom Balkon herunter tropfe. Das müsse Eigentümer A schlicht und einfach akzeptieren.

Das Amtsgericht München ließ Kläger A mit dem Argument abblitzen, er hätte ein "Tropfprotokoll" anfertigen, also genau darlegen müssen, wann genau sich diese unerhörten Vorfälle ereigneten. A legte gegen das Urteil Berufung ein und erreichte beim Landgericht München I zumindest einen Teilerfolg (1 S 1836/13 WEG).

Allerdings betonte auch das Landgericht, es sei total normal, dass Blumengießwasser aus einem Blumenkasten herauslaufe. Insbesondere im Sommer, wenn die Erde trocken sei, sei das gar nicht zu verhindern. Und schlimmer als Regen sei das auch nicht, eine Terrasse werde eben manchmal nass.

Dass Nachbar B an der Außenseite des Balkons Blumenkästen anbringe und die Blumen regelmäßig gieße, stelle die übliche Art und Weise dar, einen Balkon zu nutzen. Das müsse A prinzipiell hinnehmen.

Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft seien jedoch verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Wenn sich erkennbar Personen unter dem Balkon befänden, müsse Eigentümer B mit dem Gießen warten, bis sie weg seien. Oder er müsse diese Personen fragen, ob er jetzt gießen könne. Dass Blumenwasser im Kaffee störe, müsse Herr A nicht durch ein "Tropfprotokoll" unter Beweis stellen.

Männerglatze ist keine Krankheit

Gesetzliche Krankenkasse muss kahlem Rentner keine Perücke bezahlen

Wer sagt denn, dass ein Mann mit Glatze nicht attraktiv sein kann, siehe Pep Guardiola, nur so zum Beispiel. Ein 76 Jahre alter Rentner aus Rheinland-Pfalz sah das ganz anders. Verständlich ist das deshalb, weil dem Mann krankheitsbedingt vor ca. drei Jahrzehnten alle Haare ausfielen. Ihm fehlen auch Wimpern und Augenbrauen. Seine gesetzliche Krankenversicherung hatte ihm von da an alle paar Jahre einen Zuschuss für eine Perücke gezahlt.

2011 stellte sie die Zuschüsse ein. Daraufhin zog der Rentner vor Gericht, um das Geld für den künstlichen Haarersatz zu erstreiten: Der Haarverlust habe ihn so getroffen, dass er psychisch erkrankt sei, argumentierte der Mann. Nur die Perücke helfe dagegen. Außerdem verstoße die Krankenkasse gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, weil sie glatzköpfigen Frauen sehr wohl eine Perücke spendiere.

Doch das Bundessozialgericht blieb hart und wies die Klage des Rentners ab (B 3 KR 3/14 R). Die Krankenkasse müsse nur medizinisch notwendige Hilfsmittel finanzieren, die dazu dienten, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Dass Männer mit den Jahren ihre Kopfhaare verlören, sei jedoch ganz normal und stelle keine Krankheit dar. Eine Glatze wirke bei Männern nicht entstellend. Sie erregten damit keine besondere Aufmerksamkeit, so dass sie angestarrt würden.

Bei Frauen sei das anders, weil sie aus biologischen Gründen auch in fortgeschrittenem Alter meist volles Haupthaar behielten. Eine Frau mit Glatze falle daher enorm auf und "ziehe die Blicke anderer auf sich". Weil sie deutlich von der Norm abweiche, sei eine entstellende Glatze bei Frauen als Krankheit einzustufen. Daher könne es zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zählen, Betroffene mit einer Perücke zu versorgen.

Ganz ausgeschlossen sei es aber nicht, dass sie das im Einzelfall auch für männliche Versicherte tun müsse. So ein Anspruch könne bestehen, wenn der Haarverlust über das Kopfhaar hinausgehe. Wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener durch eine Krankheit Kopfhaare, Bartwuchs, Brauen und Wimpern verliere, könne das so entstellend wirken, dass auch der Haarverlust selbst Krankheitswert besitze. Das gelte im Falle des 76 Jahre alten Klägers jedoch nicht (mehr).

Das quietschende Doppelbett

Käufer können ein "zum Schlafen ungeeignetes Bett" zurückgeben

Ein Ehepaar aus Königswinter hatte vor etwa drei Jahren bei einem Möbelhaus für 5.000 Euro ein Schlafzimmer aus Kernbuche gekauft. Doch an dem Doppelbett hatte es wenig Freude: Schon in der ersten Nacht, die sie im neuen Schlafzimmer verbrachten, mussten die Eheleute feststellen, dass das Bett quietschte und knarzte. Man konnte sich darin quasi nicht bewegen, ohne durch laute Geräusche aufzuwachen.

Der Möbelhändler versuchte zwar, die Störgeräusche zu beseitigen, doch hatte er damit keinen Erfolg. Daraufhin verlangten die Käufer, das Geschäft rückgängig zu machen. Das lehnte der Möbelhändler ab. Der Streit landete schließlich beim Landgericht Bonn, das einen Ortstermin organisierte (2 O 379/13).

Vor den Augen (und Ohren) der Richterin legte sich der Käufer in das Streitobjekt und drehte sich darin herum, um die Mängel vorzuführen. Quod erat demonstrandum: Die Quietschgeräusche seien wirklich sehr laut, erklärte danach die Richterin. Sie könne verstehen, warum das Ehepaar regelmäßig aufgewacht sei.

Dieses Bett sei für "die gewöhnliche Verwendung", nämlich zum Schlafen, ungeeignet und damit mangelhaft. Wer ein Bett kaufe, könne erwarten, darin ungestört schlafen zu können. Der Händler müsse das Doppelbett zurücknehmen und den Käufern den entsprechenden Anteil am Gesamtpreis des Schlafzimmers erstatten.

"Sexarbeit" als Kunst?

Prostituierte möchte ihren Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen

Eine Berliner Prostituierte beantragte beim Bezirksamt, ihren Künstlernamen in den Personalausweis einzutragen. Sie benutze diesen Namen auf ihrer Homepage und trete unter diesem Namen öffentlich auf, wenn sie für die Piratenpartei aktiv sei oder sich als Vorstandsmitglied des "Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen" für die Rechte von Sexarbeiterinnen einsetze.

Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab: Ein Künstlername werde nicht im privaten Interesse der Betroffenen, sondern nur zum Zweck der Identitätskontrolle in Ausweispapiere eingetragen. Die Antragstellerin übe keine künstlerische Tätigkeit aus, sondern eine Dienstleistung. Sie sei unter ihrem "Künstlernamen" auch nicht allgemein bekannt.

Die Dame ließ nicht locker und klagte gegen den negativen Bescheid: Als Kämpferin für die sozialen Rechte von Sexarbeitern sei sie sehr wohl bekannt, behauptete sie. Interviews gebe sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen, sondern unter ihrem Pseudonym, um ihre Privatsphäre zu schützen. Es müsse möglich sein, mit dem Künstlernamen auch Verträge zu unterschreiben.

Doch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde (VG 23 K 180.14). Das Pseudonym in den Ausweis einzutragen, würde die Privatsphäre der Sexarbeiterin nicht schützen, im Gegenteil. Da der Personalausweis Namen und Künstlernamen enthalte, bekämen Dritte gerade dadurch Aufschluss über ihre bürgerliche Existenz und ihre Identität als Prostituierte.

Ihren frei gewählten Berufsnamen könne die "Sexarbeiterin" im Berufsleben oder bei öffentlichen Auftritten ohne Weiteres verwenden. Im Personalausweis sei aber so eine Angabe gesetzlich nicht vorgesehen. Außer eben für Künstler.

"Sexarbeit" sei nun einmal keine Kunst: Künstler verarbeiteten Eindrücke oder Erfahrungen schöpferisch und drückten diese individuell aus: musikalisch, auf der Leinwand etc. Eine Sexarbeiterin sei nicht kreativ, sondern befriedige sexuelle Bedürfnisse der Kunden. Damit wischte das VG das Argument der Liebesdame vom Tisch, dass sie ähnlich wie eine Schauspielerin in immer neue Rollen schlüpfe, um dem Kunden ein Spektakel zu bieten.

Außerdem fehle es ihrem Berufsnamen an Medienpräsenz und Bekanntheit, stellte das VG fest — was eine weitere Voraussetzung dafür wäre, ihn als Künstlernamen anzusehen. Ihre Werbung im Internet beschränke sich auf die eigene Webseite. Allenfalls ihre berufspolitischen Aktivitäten hätten eine gewisse öffentliche Wirkung — doch das sei ja gerade nicht ihr eigentlicher Beruf bzw. nicht ihre "Kunst".

Verhafteter beißt Polizisten

Erfolglos verlangt der Beißer Opferentschädigung wegen "Körperverletzung im Amt"!

Der psychisch kranke Herr T, dem sein Psychiater "hohes Aggressionsniveau" bescheinigt, landete vor Weihnachten 2007 nicht zum ersten Mal auf dem Polizeirevier. Er sollte erkennungsdienstlich behandelt werden. Weil T randalierte, drückten ihn mehrere Polizeibeamte auf die Zellenpritsche. Dabei stand ein Polizist auf der Pritsche, den Kopf des Verhafteten zwischen den Füßen.

Da biss Herr T herzhaft ins Bein des Beamten. Der Polizist zog instinktiv das schmerzende Bein weg und fiel deshalb auf T, der mit dem Kopf gegen die Pritsche stieß und sich das Nasenbein brach. Später verklagte T den Polizisten wegen "Körperverletzung im Amt". Das Verfahren gegen den Beamten wurde allerdings eingestellt.

Nachdem er diesen Prozess verloren hatte, zog Herr T vor die Sozialgerichte: Er sei Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes geworden, trug er vor. Daher stehe ihm finanzieller Ausgleich für die erlittene Verletzung zu. Mit dieser Meinung stand Herr T jedoch ziemlich alleine da: Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah ihn nicht als Opfer an (L 4 VG 5/14).

Das 2007 angefertigte rechtsmedizinische Gutachten zum "Verletzungsbild" belege die Vorwürfe des Klägers T nicht, dass ihn die Polizisten damals traten und absichtlich verletzten. Die objektiven Befunde seien viel eher mit den Schilderungen der Beamten vereinbar, dass der Nasenbeinbruch die Folge eines unkontrollierten Sturzes des Polizisten nach dem Biss gewesen sei. Für gezielte Tritte gebe es keine Anhaltspunkte.

Da T den Polizeibeamten gebissen habe, sei es kein Wunder, dass der das Bein wegzog und mit Wucht auf ihn fiel. Die Folgen habe sich T selbst zuzuschreiben. Die polizeilichen Maßnahmen gegen den Verhafteten seien inklusive der erkennungsdienstlichen Behandlung angemessen und rechtmäßig gewesen.

Luxuskarosse mit schlechtem Fernsehempfang

Das stellt keinen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt

Wann ist ein Neuwagen mangelhaft? Auf diese Frage gibt es viele unterschiedliche Antworten. Originell ist dieser Ansatz: Eine Firma leaste für ihren Geschäftsführer einen BMW (Listenpreis inklusive Sonderausstattung ca. 105.000 Euro). Zur Sonderausstattung gehörte auch ein Fernseher. In den folgenden Monaten brachte der Geschäftsführer die Luxuskarosse immer wieder in die Werkstatt des Autohändlers und beanstandete — neben Kleinigkeiten wie einem verstopften Kraftstofffilter — im Wesentlichen schlechten Fernsehempfang.

Schließlich wollte die Firma den Wagen mit der Begründung zurückgeben, dass kontinuierlich kleine Mängel der Software aufträten und die Übertragungsqualität des Fernsehgeräts immer noch zu wünschen übrig lasse. Der Empfang werde häufig unterbrochen. Mehrere Versuche der Werkstatt, diesen Fehler zu beheben, seien erfolglos geblieben. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah in der gestörten TV-Funktion keinen Mangel des Fahrzeugs (2 U 150/13).

Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Firma bei den Vertragsverhandlungen betont habe, er wolle unbedingt ein Auto mit Fernsehgerät: Ihm sei es wichtig, dass er während der Geschäftsfahrten Nachrichten hören könne. Das könnte man als Vereinbarung zur Beschaffenheit der Kaufsache interpretieren, so das OLG — zumal der Verkäufer daraufhin gesagt habe, der Fernseher sei ein "Highlight" des ausgesuchten Fahrzeugs.

Tatsächlich werde die TV-Funktion schon aus Sicherheitsgründen serienmäßig abgeschaltet, wenn der Wagen schneller als Schrittgeschwindigkeit fahre. Und eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität sei während schneller Fahrt ohnehin nicht zu erreichen. Allerdings: Selbst wenn man diese Tatsache als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ansähe, sei das hier ausnahmsweise nicht gleichbedeutend mit einem Sachmangel des Fahrzeugs.

Denn es sei verboten, während der Fahrt fernzusehen. Am Lenkrad müssten sich Fahrer auf den Verkehr konzentrieren: Das Betrachten von Fernsehbildern lenke davon nur ab und verstoße gegen die Straßenverkehrsordnung.

Wenn die Firma jetzt behaupte, der Geschäftsführer habe die Fernsehnachrichten nicht sehen, sondern nur hören wollen, liege erst recht kein Sachmangel des Wagens vor, der es rechtfertigen würde, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Denn das eingebaute Radio funktioniere einwandfrei. Bekanntlich könne man sich auch per Radio informieren. Bei den anderen reklamierten Mängeln habe es sich sowieso nur um Bagatellen gehandelt.

Ordnungsgeld für "Stinkefinger"?

Zwei Nachbarn spannen die Justiz für ihren Dauerkonflikt ein

Herr X und Herr Y wohnen in gegenüberliegenden Häusern in Detmold. Früher verstanden sie sich wohl mal ganz gut. Doch Kneipen-Bekanntschaften enden manchmal sehr schnell. Die zwei Männer gerieten jedenfalls betrunken aneinander und begannen einen schier endlosen Konflikt. Dafür spannten sie gerne auch die Justiz ein. 2011 kam es zu einem Gewaltschutzverfahren.

Herr X verpflichtete sich, keinen Kontakt mehr zu Herrn Y aufzunehmen. Die nächste Eskalationsstufe ließ trotzdem nicht lange auf sich warten. Herr Y beschwerte sich bei Gericht darüber, dass X sich nicht an diese Auflage halte. Kaum verlasse er, Y, das Haus, müsse er die Beleidigungen des Kontrahenten ertragen. So zeige X ihm immer wieder durch das geöffnete Fenster den "Stinkefinger" (eine Faust mit nach oben gestrecktem Mittelfinger).

Um diese Provokation zu ahnden, verhängte ein Gericht zwei Mal Ordnungsgeld. Das erste Mal zahlte Übeltäter X 100 Euro, beim zweiten Mal sollte er 500 Euro berappen. Diesmal wehrte er sich gegen die Sanktion und erklärte vor Gericht, Nachbar Y lüge wie gedruckt. Nach einer Anhörung der Streithähne hob das Oberlandesgericht Hamm den Ordnungsgeldbeschluss auf (14 WF 39/14).

Mit dem Zeigen des so genannten "Stinkefingers" hätte Herr X zwar gegen seine Pflicht verstoßen, jede Kontaktaufnahme zu unterlassen. Das rechtfertige im Prinzip auch eine Sanktion — allerdings nur dann, wenn die Beleidigung bewiesen wäre. Dass der Vorwurf der Beleidigung durch einen "Stinkefinger" "wahrscheinlich zutreffe", genüge nicht, um Ordnungsgeld zu verhängen.

Da keine neutralen Beweismittel existierten, komme es auf die Aussagen der Beteiligten an. Doch die seien erst recht unergiebig, denn die Beteiligten schilderten — kein Wunder bei dieser Sorte Konflikt — die Sachlage sehr unterschiedlich. Herr Y behaupte felsenfest, den "Stinkefinger" gesehen zu haben. Herr X behaupte, Y habe seine Handbewegungen beim Zigarettenrauchen am Fenster falsch gedeutet. Das sei eher unwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen.

Ebenso gut sei es möglich, dass Herr Y bewusst unwahre Vorwürfe erhebe, um dem missliebigen Nachbarn X eins auszuwischen. "Dass zu einem derartigen Zweck eigens die Gerichte bemüht würden, sei ein in der Gerichtspraxis nicht gänzlich unbekanntes Phänomen".

Der Hodenstreit

Boxerhund Hero für zuchtuntauglich erklärt — Tierhalter geht auf die Barrikaden

Der Hundehalter ist Mitglied eines Münchner Boxer-Hunde-Clubs und setzt seinen sechs Jahre alten Rüden Hero für die Hundezucht ein. Im Frühjahr 2011 organisierte der Boxer-Club eine Körung (Körung = die Auswahl zuchtgeeigneter Tiere einer bestimmten Rasse). Und da ereignete sich das Unglaubliche: Die "Körmeisterin" disqualifizierte Hero.

Sie erklärte, ein Hoden von Hero liege nicht vollständig und fest im Hodensack. Da die Körung vor allem verhindern soll, dass Hodenmängel vererbt werden, war dieses Urteil das "Aus" für Hero. Er wurde für zuchtuntauglich erklärt: "Zuchtverbot wegen Einhodigkeit" wurde in seine ehrwürdige Ahnentafel eingetragen.

Diese Schmach ließ das Herrchen nicht auf sich und Hero sitzen. Er zog vor Gericht und verlangte, den Boxer-Club zur Rücknahme des Zuchtverbots zu verurteilen. Das sachverständig beratene Amtsgericht München eilte Hero zu Hilfe und entschied den Hodenstreit zu seinen Gunsten: Der Boxer-Club müsse den Eintrag in der Ahnentafel widerrufen (132 C 14358/12).

Der vom Gericht beauftragte Experte erklärte, warum Hero mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht am so genannten "Hodenabstieg" leidet.

Der Rüde sei älter als sechs Monate und die beiden Hoden gleich groß. Dass sich der rechte Hoden in den Leistenkanal zurückgezogen haben könnte, sei deshalb auszuschließen. Wahrscheinlich habe sich seine Lage nur kurz verändert, weil der Hund — infolge von Stress oder Angst bei der Untersuchung durch die Körmeisterin — einen Muskel an dieser Stelle zusammengezogen habe.

Ein krankhafter Hodenmangel liege also nicht vor, so das Fazit des Amtsrichters. Daher dürfe Hero nicht von der Zucht ausgeschlossen werden, die Ahnentafel sei zu korrigieren.

Auto landet im Blumenbeet

Stadt muss vor schwer erkennbaren Anlagen zur Verkehrsberuhigung warnen

Eine Autofahrerin war bei Dunkelheit und Regen in ein Pflanzenbeet gefahren, das die Stadt zur Verkehrsberuhigung angelegt hatte. Sie verlangte Schadenersatz für die Dellen in der Karosserie.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Stadt zwei Drittel des Schadens zu zahlen hat (9 W 26/95). Zwar seien Kommunen berechtigt, Hindernisse anzubringen, um der Anordnung von Tempolimits Nachdruck zu verleihen und den Verkehr zu beruhigen. Allerdings dürften diese Hindernisse nicht selbst zu Gefahrenquellen werden. Ein "normal vorsichtig" fahrender Verkehrsteilnehmer müsse sie auch bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich erkennen können. Andernfalls sei die Gemeinde verpflichtet, auf sie aufmerksam zu machen.

Das gelte um so mehr, wenn eine Anlage zur Verkehrsberuhigung wegen ihrer Beschaffenheit selbst tagsüber schlecht zu sehen sei. Im vorliegenden Fall hätte die kommunale Straßenverkehrsbehrde mit Schildern vor dem Hindernis warnen müssen, weil das Pflanzenbeet wegen seiner geringen Höhe kaum zu bemerken sei. Allerdings treffe die Autofahrerin eine Mitschuld an dem Unfall, weshalb sie ein Drittel der Reparaturkosten selbst tragen müsse: Verkehrsteilnehmer müssten immer so fahren, dass sie rechtzeitig vor einem Hindernis auf der Fahrspur anhalten können.

Sex ist kein Hobby

Vertreiber von Pornofilmen müssen Abgaben für die Filmförderung zahlen

Mit Pornofilmchen lässt sich offensichtlich recht gut Geld verdienen. Und wo Geld ist, ist der Staat nicht weit, der zur Kasse bittet. Man könnte es natürlich auch für einen Akt ausgleichender Gerechtigkeit halten, wenn sich die Hersteller dieser meist grottenschlechten Machwerke an der Förderung der Filmkultur beteiligen …

Jedenfalls fördert der Staat die Filmbranche und seine Filmförderungsanstalt fordert dafür Beiträge von der Branche. So auch von einem Vertreiber pornographischer DVDs, der 2010 einen Umsatz von 330.000 Euro erzielt hatte. 352,35 Euro sollte die Vertriebsfirma zahlen. Keine ausgesprochen hohe Summe, aber nach Ansicht der Firma zu viel: Zu dieser Sonderabgabe könne man sie nicht heranziehen, meinte sie.

Denn Pornofilme seien, rechtlich gesehen, gar keine Filme. Es handele sich nur um einzelne, nicht zusammenhängende Szenen von ca. 20 Minuten Dauer und nicht um Streifen mit "schöpferischem, künstlerischem Handlungsrahmen". Nach den Vorschriften verpflichte erst eine Laufzeit von 58 Minuten zu Abgaben. Außerdem drehe man nicht mit Schauspielern, sondern nur mit Pornodarstellern. Somit gehe es bei dem Geschäft nicht um Filme, die eine Sonderabgabe rechtfertigten.

Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sah das anders und erklärte, dass auch Pornofilme als Filme im Sinne des Gesetzes einzustufen sind (6 B 11.13). Der Begriff umfasse "jede Abfolge von bewegten Bildern, ohne dass es auf deren Inhalt ankommt". Dazu gehörten auch "nicht programmfüllende Filme". Immerhin würden die Pornofilme auf den DVD-Hüllen als ein Film präsentiert und als ein zusammenhängender Film vertrieben. Dass einzelne Szenen keine 58 Minuten dauerten, tue dem keinen Abbruch.

Schließlich pochte die Filmvertreiberin auch noch auf eine Ausnahmeregelung des Filmförderungsgesetzes, nach der Filme aus dem Hobbybereich von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Auch dieser Versuch wurde jedoch vom OVG humorlos abgeschmettert: "Sex ist kein Hobby im Sinne dieser Vorschrift." Also musste die Porno-Filmvertreiberin zahlen.

Der Graf, der keiner war

Gekaufter Adelstitel wird aus dem Melderegister gelöscht

Wer zu den Unglücklichen gehört, die ohne Adelstitel geboren sind, muss heute nicht mehr verzweifeln (oder heiraten): Mittlerweile kann man wohlklingende Titel auch im Internet erwerben. Allerdings kann die deutsche Bürokratie dem vollkommenen Glück trotzdem noch im Wege stehen, wie nun ein frischgebackener Graf am eigenen Leib erfahren musste.

2009 hatte er der Meldebehörde eine englischsprachige Urkunde vorgelegt, die ihn als "Graf von R." ausweisen sollte. Der zuständige Beamte hatte den Namenszusatz ins Melderegister eingetragen. Vier Jahre später kamen der Meldebehörde jedoch Zweifel. Wohl deshalb, weil die Urkunde von "Her Royal Majesty Queen S.A.L., President-United Humanitarian Organization, Queen of the South, Queen Power of F. Faith for Salvation" ausgestellt war.

Nach reiflicher Überlegung kam die Behörde zu dem Schluss, es handele sich nicht um einen Adelstitel, sondern um einen "Phantasietitel", der im Melderegister nichts zu suchen habe. Der Mann sei einem "Titelhändler" auf den Leim gegangen, der im Internet Pseudo-Titel vertreibe.

Der Eintrag wurde gelöscht. Das wollte sich der Internetadlige jedoch nicht bieten lassen. Er legte Widerspruch ein und pochte auf Vertrauensschutz: Der Namenszusatz gehöre seit Jahren zu seiner Identität und tauche auf zahlreichen Urkunden auf, so z.B. im Personalausweis und auf der Kfz-Zulassungsbescheinigung. Doch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg gab der Meldebehörde Recht (RN 9 K 14.1377). Sie dürfe laut Meldegesetz unrichtige Registereinträge korrigieren. Dabei müsse die Behörde die Schreibweise des Familiennamens in den Personenstandsurkunden beachten.

Dazu gehörten z.B. Geburtsurkunden und Eheurkunden, nur sie seien maßgeblich. Ein Personalausweis mit falsch eingetragenem Namen sei schlicht ungültig. Zwar gehöre der Name zur Identität einer Person. Geschützt sei der Name aber nur, wenn er über längere Zeit die Persönlichkeit des Trägers mitbestimmt habe, was hier nicht der Fall sei. Zudem liege eine im August 2014 ausgestellte Eheurkunde vor, in der nur der Familienname des Mannes ohne adeligen Namenszusatz stehe. Gestützt auf diese Personenstandsurkunde habe die Meldebehörde den Adelstitel aus dem Register löschen dürfen.

Der gekaufte Graf muss dennoch nicht verzagen. Tipp des VG: Welcher Familienname rechtmäßig sei, könne man nicht in einem melderechtlichen Verfahren klären. Das erfordere ein Spezialverfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen oder nach dem Personenstandsgesetz. Wenn überhaupt, könnte der "Graf von R." nur auf diesem Weg eine adelig klingende Personenstandsurkunde und damit einen Titel ergattern.

Pinkeln im Stehen erlaubt

Mieter muss abgestumpften Marmorboden in der Toilette nicht ersetzen

Als der Mieter eines Hauses auszog, wollte der Hausbesitzer von ca. 3.000 Euro Mietkaution 1.900 Euro einbehalten. Er beanstandete diverse Schäden an der Mietsache, vor allem arg strapazierte Böden im Bad und im Gäste-WC. Dort habe er den Marmorboden auswechseln müssen, erklärte der Vermieter, so abgestumpft bzw. verätzt sei er gewesen.

Der Ex-Mieter klagte auf Herausgabe der Kaution und hatte damit beim Amtsgericht Düsseldorf Erfolg (42 C 10583/14).

In beiden Räumen sei der Marmorboden nur um die Toilette herum abgestumpft gewesen. Das habe auch der vom Hausbesitzer als Zeuge benannte Bodenverleger bestätigt. Also seien die Schäden nicht durch ungeeignete Reinigungsmittel entstanden, schlussfolgerte der Amtsrichter, sondern durch herumspritzenden Urin: "Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes" sei "das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet".

Er wolle hier aber nicht prinzipiell erörtern, ob und warum "in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache" darstelle. Selbst wenn man dies verneinen würde, könnte man dem Mieter keinen Vorwurf machen. "Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch" noch ausübe, müsse zwar mit Auseinandersetzungen mit — insbesondere weiblichen — Mitbewohnern rechnen, nicht aber mit Schäden am Marmorboden.

Dass Urinspritzer Marmorböden verätzen könnten, sei weitgehend unbekannt. Daher hätte der Vermieter den Mieter darüber informieren müssen, wie empfindlich diese Art Fußboden sei. Auch der Bodenverleger habe das hervorgehoben: Kunden, für die er ähnliche Böden verlege, gebe er immer besondere Anweisungen zur Bodenpflege. Der Mieter habe den Boden nicht schuldhaft beschädigt, so das Fazit des Amtsrichters. Daher müsse der Vermieter die Renovierung selbst finanzieren und die Kaution in voller Höhe herausgeben.