Wer vor Gericht seine gute Kinderstube vergisst und sich daneben benimmt — im juristischen Fachjargon "Ungebühr" genannt —, dem droht ein "Ordnungsmittel", meist in Form einer Geldstrafe. 200 Euro kostete eine Beleidigung vor dem Amtsgericht Heidelberg: In dem Prozess ging es um eine Mietstreitigkeit (26 C 352/15).
Laut und ungestüm hatte sich der Kläger an den Richter gewandt und verkündet: "Ich möchte dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen". "Der da drüben" war sein Kontrahent. Als der Kläger wegen seiner Lautstärke vom Richter ermahnt und von seinem Anwalt gebeten wurde, "ruhig zu bleiben", bemerkte er leiser, aber keineswegs sachlicher: "Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss ".
Vom Richter wegen dieser Ausdrucksweise zurechtgewiesen, wischte der Mann die Einwände vom Tisch: Immerhin dürfe man laut Presseberichten ja heutzutage auch zum türkischen Präsidenten "Arschloch" sagen. Der Richter sah das anders und verhängte gegen den Kläger 200 Euro Ordnungsgeld. So ein Verhalten störe den Ablauf des Verfahrens. Das gelte auch dann, wenn sich jemand nicht über das Gericht abschätzig äußere, sondern über die Gegenpartei oder andere Beteiligte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies den Einspruch des Wüterichs ab: Der Amtsrichter habe ihm zu Recht eine Geldstrafe aufgebrummt (11 W 75/16). Grobe verbale Ausfälle und gezielte Provokationen störten die Sachlichkeit einer Gerichtsverhandlung. Eine "Fratze" sei laut Lexikon ein "abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht", stellte das OLG fest. Wer die Gegenpartei so bezeichne, wolle diese absichtlich beleidigen.
Das sei keine drastische Äußerung, die dazu diene, die eigene Rechtsposition zu unterstreichen, sondern persönliche Diffamierung der Gegenpartei. Das zeige auch der anschließende Vergleich, dass man den türkischen Präsidenten "Arschloch" nennen dürfe. Auch das belege, dass der Kläger die Gegenpartei beleidigen wollte, in der festen Überzeugung, dazu berechtigt zu sein.
Die Ausrede, der Satz mit den "Fratzen" sei eigentlich nur als vertrauliche Mitteilung für den Anwalt gedacht und nicht für fremde Ohren bestimmt gewesen — also auch nicht absichtlich ehrverletzend —, ließ das OLG nicht gelten. Schließlich habe der Mann ja explizit angekündigt, "dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen" zu wollen.