Eigentümer einer Wohnung fochten Beschlüsse an, die auf einer Eigentümerversammlung der Wohnanlage im Sommer 2017 gegen ihren Willen getroffen wurden. Originell: Die Versammlung hatte in der Waschkeller der Wohnanlage stattgefunden. Das Ehepaar war zu diesem Zeitpunkt in Urlaub gewesen und hatte seinen Anwalt als Vertreter geschickt.
Der fand erst die Waschküche nicht. Kaum hatte er sie im Keller ausfindig gemacht, war die Versammlung auch schon wieder beendet, nach gerade einmal sieben Minuten. Die Art und Weise, wie die Eigentümerversammlung durchgeführt wurde, sei unzulässig, meinten die Eheleute.
Das Amtsgericht Dortmund gab ihnen Recht: Was auf dieser Versammlung beschlossen wurde, sei schon wegen des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam (512 C 31/17). Immerhin sei es bei diesem Treffen um strittige Punkte gegangen. Dass diese entsprechend demokratischen Gepflogenheiten sachlich diskutiert würden, wenn im Waschkeller im Stehen eine Versammlung stattfinde, sei kaum vorstellbar. Und wie der zeitliche Ablauf zeige, sei eine eingehende, sachliche Debatte wohl auch nicht geplant gewesen.
Außerdem sei der Weg zur Waschküche so eine Art Schnitzeljagd durch alle möglichen Kellergänge. Also sei auch der Zugang zum Versammlungsort problematisch gewesen. Anders als der WEG-Verwalter meine — der zur Versammlung an diesem absonderlichen Ort eingeladen habe —, müssten nicht die abwesenden Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Bevollmächtigter rechtzeitig zur Versammlung komme. Vielmehr müsse der WEG-Verwalter als Versammlungsleiter einen problemlos und frei zugänglichen Ort auswählen.