Recht kurios

WEG-Versammlung in der Waschküche

Amtsgericht erklärt an "ungeeignetem Ort" getroffene Eigentümerbeschlüsse für unwirksam

Eigentümer einer Wohnung fochten Beschlüsse an, die auf einer Eigentümerversammlung der Wohnanlage im Sommer 2017 gegen ihren Willen getroffen wurden. Originell: Die Versammlung hatte in der Waschkeller der Wohnanlage stattgefunden. Das Ehepaar war zu diesem Zeitpunkt in Urlaub gewesen und hatte seinen Anwalt als Vertreter geschickt.

Der fand erst die Waschküche nicht. Kaum hatte er sie im Keller ausfindig gemacht, war die Versammlung auch schon wieder beendet, nach gerade einmal sieben Minuten. Die Art und Weise, wie die Eigentümerversammlung durchgeführt wurde, sei unzulässig, meinten die Eheleute.

Das Amtsgericht Dortmund gab ihnen Recht: Was auf dieser Versammlung beschlossen wurde, sei schon wegen des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam (512 C 31/17). Immerhin sei es bei diesem Treffen um strittige Punkte gegangen. Dass diese entsprechend demokratischen Gepflogenheiten sachlich diskutiert würden, wenn im Waschkeller im Stehen eine Versammlung stattfinde, sei kaum vorstellbar. Und wie der zeitliche Ablauf zeige, sei eine eingehende, sachliche Debatte wohl auch nicht geplant gewesen.

Außerdem sei der Weg zur Waschküche so eine Art Schnitzeljagd durch alle möglichen Kellergänge. Also sei auch der Zugang zum Versammlungsort problematisch gewesen. Anders als der WEG-Verwalter meine — der zur Versammlung an diesem absonderlichen Ort eingeladen habe —, müssten nicht die abwesenden Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Bevollmächtigter rechtzeitig zur Versammlung komme. Vielmehr müsse der WEG-Verwalter als Versammlungsleiter einen problemlos und frei zugänglichen Ort auswählen.

"Diana"-Tattoo auf dem Unterarm

Bewerber um eine Stelle im Berliner Polizeidienst wegen "sexistischer" Tätowierung abgelehnt

Passt eine Tätowierung mit einer barbusigen Frau zu einem Objektschützer in Diensten der Berliner Polizei? Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Berlin befassen (58 Ga 4429/18). Die Berliner Polizei hatte einen Bewerber abgewiesen, auf dessen Unterarm eine Frau mit entblößten Brüsten zu sehen war. Auf Nachfrage teilte man ihm mit, er sei wegen des Tattoos im Auswahlverfahren ausgeschieden.

Der abgewiesene Bewerber wandte sich ans Arbeitsgericht und erklärte, das Tattoo sei nicht sexistisch oder frauenfeindlich, sondern einfach eine Darstellung der Kriegsgöttin Diana, wie sie in der Antike üblich gewesen sei. Außerdem könne er die Tätowierung mit einem langärmligen Diensthemd verdecken.

Doch das Arbeitsgericht fand die Entscheidung der Berliner Polizei nachvollziehbar. Es komme nicht darauf an, wie der Tätowierte sein Motiv sehe, sondern darauf, wie Bürgerinnen und Bürger empfinden würden, wenn ihnen ein so tätowierter Angestellter der Polizei gegenüber träte.

Den meisten sei der historische Kontext der Kriegsgöttin Diana wohl nicht bekannt. Also bliebe als Eindruck das Bild einer kämpferisch dargestellten Frau mit entblößten Brüsten übrig. Dieses Bild würden vermutlich viele Bürgerinnen und Bürger als sexistisch ansehen.

Den Vorschlag, das Tattoo bei der Arbeit mit einem langärmligen Diensthemd zu verdecken, hielt das Gericht für nicht praktikabel — jedenfalls nicht bei Einsätzen im Außendienst oder in nicht klimatisierten Räumen bei heißen Sommertemperaturen.

Rechthaber kämpft um drei Cent

Verwaltungsgericht: So wird die Justiz für unnütze Zwecke missbraucht!

Wenn es ums Prinzip geht, setzt bei manchen Menschen die Vernunft völlig aus. Ein anschauliches Beispiel: Herr X, der damals noch in Neustadt an der Weinstraße wohnte, hatte 2012 gegen die Stadt ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz angestrengt. Es wurde eingestellt. Fünf Jahre später beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, die Kosten festzusetzen.

Die Kommune müsse Herrn X 2,90 Euro zahlen, berechnete die Urkundsbeamtin des VG. Sofort forderte X die Stadt zur Zahlung auf und setzte ihr dafür eine Frist. Neustadt zahlte — aber auf das Konto der Mutter. Diese Nummer hatte X während des Verfahrens vor fünf Jahren bei Gericht angegeben. Nun beantragte der Mann beim VG, den Betrag von 2,90 Euro zwangsweise einzutreiben, da die Kommune nicht zahle.

Die Kommune schrieb, sie werde den Betrag auf das jetzt von X angegebene Konto weiterleiten. So geschah es auch. Damit gab sich Herr X aber nicht zufrieden: Er forderte die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen und machte eine "noch offene Restforderung" von drei Cent geltend. Das VG Neustadt ließ ihn abblitzen (5 N 200/18.NW).

Wer Rechtsschutz in Anspruch nehme, dürfe Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke missbrauchen, erklärte das VG. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Der Betrag von drei Cent sei so gering, dass es nicht gerechtfertigt sei, dafür ein Gericht einzuspannen.

Gegen Akte öffentlicher Gewalt garantiere das Grundgesetz effektiven Rechtsschutz, das setze aber einen tatsächlichen Bedarf an Rechtsschutz voraus. Das Interesse des Antragstellers am Ausgleich eines Betrags von drei Cent sei jedoch nicht schutzwürdig. Dabei gehe es offenkundig nicht um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens.

Teures Fotoshooting

Dubiose Escort-Agentur zieht Bewerberin über den Tisch

Eine junge Münchnerin, alleinerziehend, suchte 2013 dringend einen Job. Sie bewarb sich auf eine Internetanzeige hin bei einer Hamburger Escort-Agentur (Begleitservice). Die Agenturinhaberin erklärte, vor der Vermittlung an Stammkunden brauche sie von den Begleiterinnen professionelle Fotoaufnahmen. Die müssten die Bewerberinnen bezahlen. Für September vereinbarte man einen persönlichen Vorstellungstermin mit Fotoshooting in Hamburg.

Weil die Fotoaufnahmen 800 Euro kosteten, kamen der Bewerberin Zweifel. Sie rief bei der Agentur an und wollte den teuren Termin absagen. Doch die Agenturinhaberin bot an, den Betrag vorzuschießen. Mit ihren ersten Aufträgen könne die Begleiterin die Fotoaufnahmen "abarbeiten". Sie werde ein Vielfaches verdienen … Daraufhin fuhr die Münchnerin doch nach Hamburg. Da es für Außenaufnahmen im Bikini zu kalt war, buchte der Fotograf spontan zwei Hotelzimmer für das Fotoshooting.

Aufträge erhielt die Bewerberin nie — angeblich wegen ihrer mangelhaften Englischkenntnisse —, stattdessen eine saftige Rechnung. 1.652 Euro sollte sie für die Aufnahmen und die Hotelkosten berappen. Sie zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den das Amtsgericht München zu ihren Gunsten entschied (243 C 8000/16). Die Klausel in den Geschäftsbedingungen der Agentur, nach der die Models für die Bilder zahlen müssten, benachteilige diese einseitig und sei unwirksam, so der Amtsrichter.

Die Fotos würden für die Agentur aufgenommen und gehörten ihr. Sie verbiete es den Bewerberinnen sogar, selbst Bilder anfertigen zu lassen. Ihnen unter diesen Umständen die Kosten aufzubürden, sei unangemessen. Dass diese Praxis "branchenüblich" sei, mache sie nicht akzeptabel. Selbst wenn die Münchnerin, wie von der Agenturinhaberin behauptet, vor Ort eingewilligt hätte, für die Hotelzimmer zu zahlen, könne sich die Geschäftsfrau darauf nicht berufen.

Die Bewerberin sei wegen der Zusage, sie könnte die hohen Kosten abarbeiten, doch zum Fototermin gereist. In Hamburg habe sie die ebenfalls kostspielige Verschiebung des Termins vermeiden wollen. Das Model habe nur wegen der von der Agentur herbeigeführten Zwangslage eingewilligt. Die Agentur habe die Frau treuwidrig unter Druck gesetzt und über den Tisch gezogen.

"Wackeliger" Maibaum

Der Maibaum muss weg: Grundstückseigentümer scheuen das Haftungsrisiko

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte 1991 mit einem Verein zur Pflege bayerischen Brauchtums vertraglich vereinbart, dass er auf ihrem Münchner Grundstück auf eigene Kosten einen Maibaum aufstellen durfte. Der Verein schloss eine Haftpflichtversicherung für den Maibaum ab und sicherte zu, die WEG im Fall des Falles von allen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen.

Im Januar 2015 musste die Feuerwehr den ca. 30 Meter hohen Maibaum umlegen, weil er nach einer stürmischen Nacht bedenklich schwankte. Die Polizei sperrte während dieser Aktion teilweise die anliegende Kreuzung. Nach Verhandlungen mit der Stadt und der Versicherung durfte der Verein den Maibaum wieder aufstellen — allerdings ohne Motivtafeln und Kranz. Nur so sei er sturmsicher, fand die Versicherung.

Doch nach dem Motto "ein Maibaum ohne Tafeln ist wie ein Auto ohne Räder" brachte der Verein 2017 wieder zwei Kränze und zehn Wappentafeln an. Nun wurde der WEG allmählich mulmig zumute: Angesichts der deutlich angerosteten Halterung des Maibaums erschien ihr das Haftungsrisiko zu groß — zumal der Versicherungsschutz des Vereins wegen Verstoßes gegen die Versicherungsbedingungen erloschen war.

Ob der Maibaum dem nächsten Sturm standhalten würde, sei unsicher, erklärte der WEG-Verwalter, und forderte den Verein auf, den Maibaum zu entfernen. Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (155 C 20108/17). Hier handle es sich um eine Gefälligkeit: Die WEG habe dem Verein unentgeltlich erlaubt, den Maibaum auf ihrem Grund aufzustellen. So eine Vereinbarung könne jederzeit gekündigt werden, wenn es dafür einen vernünftigen Grund gebe.

Und das treffe hier zu. Neben einer stark befahrenen Straße stelle ein Maibaum eine Gefahrenquelle dar — er könne umfallen oder es könnten Teile herunterfallen. Angeblich habe ihn ein Vereinsmitglied "beim Gassigehen" regelmäßig abgeklopft, um die Standfestigkeit zu prüfen. Hätte er den Maibaum aber gründlich kontrolliert, hätte die Halterung nicht so verrosten können, wie es 2016 und 2017 festgestellt wurde.

Alles in allem habe der Verein die Forderungen der Versicherung nicht erfüllt. Dazu hätte er in festen Zeitabständen und auf jeden Fall nach Stürmen den Baum von einem Sachverständigen untersuchen lassen müssen. (Der Verein hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.)

Autounfall durch verschütteten Kaffee

Kaffee trinkender Automieter muss nicht wegen grober Fahrlässigkeit für den Schaden haften

Shit happens: Ein Geschäftsmann trat morgens eine Fahrt mit einem gemieteten Auto an und nahm zur Aufmunterung einen "Coffee to go" mit. Den Plastikbecher mit dem heißen Kaffee steckte er in den Getränkehalter des Wagens. Nach dem Start zog der Mann den Becher aus der Halterung, fasste ihn aber aus Versehen nur am Deckel an. Prompt rutschte der Becher heraus und das heiße Getränk landete auf den Hosen des Autofahrers. Vor lauter Schreck verriss der Mann das Lenkrad und fuhr den Wagen gegen eine Straßenlaterne.

Für die Reparaturkosten von rund 1.300 Euro verlangte der Autovermieter vollen Schadenersatz. Eigentlich war vertraglich vereinbart, dass der Mieter für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden am Mietwagen nur mit maximal 750 Euro haften sollte. Doch der Autovermieter warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor: Anstatt zu lenken, habe der Mieter sich während der Fahrt mit einem Getränkebecher beschäftigt.

Dieser Kritik mochte sich das Amtsgericht Bonn nicht anschließen (118 C 158/17). Wie der Konsum von Heißgetränken während einer Autofahrt generell zu bewerten sei, könne hier offen bleiben. Jedenfalls vermiete der Autovermieter seine Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke. Dann sei es aber widersprüchlich, einem Mieter, der den Getränkehalter benutze, eine grobe Pflichtverletzung vorzuhalten.

Grob fahrlässig handelten Autofahrer, wenn sie sich bückten, um am Fahrzeugboden nach einem heruntergefallenen Gegenstand zu suchen. Denn so könnten sie mehrere Sekunden lang nicht auf den Verkehr aufpassen. Mit dem konkreten Fall sei das nicht vergleichbar: Nach einem Becher zu greifen, sei weit weniger riskant. In der Regel seien Getränkehalter so montiert, dass man sie problemlos mit einer Hand erreichen könne, ohne die Augen vom Verkehr abzuwenden.

Dass der Autofahrer den Becher nicht richtig, sondern versehentlich nur am Deckel ergriffen habe, sei ein Flüchtigkeitsfehler. Der sei schnell passiert, gerade wenn man sich auf den Straßenverkehr konzentriere. Auch dass der Fahrer das Lenkrad verriss, nachdem er heißen Kaffee in seinen Schoß gegossen habe, sei eine verständliche Fehlreaktion.

Da werden Raser-Träume wahr

Dubioses Geschäftsmodell: Zu schnell fahren und das Fahrverbot mit Internet-Ersatzmann umgehen

Ein Autofahrer hatte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um stolze 58 km/h überschritten. Er wurde erwischt und zu 480 Euro Bußgeld plus Fahrverbot verdonnert. Zu seiner Freude stieß der Verkehrssünder danach im Internet auf ein verlockendes Angebot. "Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie" hieß es auf einer Webseite.

Das ließ sich der Autofahrer nicht zwei Mal sagen. Flugs überwies er 1.000 Euro auf ein Schweizer Bankkonto und leitete den Anhörungsbogen des Landratsamts an die "Internetbekanntschaft" weiter. Der ebenso windige wie findige "Ersatzmann" gestand auf dem Bogen den Verkehrsverstoß — gab allerdings nicht seinen eigenen Namen an, sondern den Namen einer fiktiven Person.

Daraufhin leitete das Landratsamt ein Bußgeldverfahren gegen die erfundene Person ein. Bis aufgedeckt war, dass sie nicht existierte, war die Angelegenheit bereits verjährt: Der "echte" Raser konnte nun wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr belangt werden. Um ihn nicht einfach so davon kommen zu lassen, klagte die Staatsanwaltschaft den Autofahrer wegen "falscher Verdächtigung" an.

Nach dieser Vorschrift im Strafgesetzbuch wird bestraft, wer mit einem falschen oder "wider besseres Wissen behaupteten" Verdacht ein behördliches Verfahren gegen einen Mitbürger auslöst. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kam jedoch zu dem Schluss, die Vorschrift sei hier nicht anwendbar (4 Rv 25 Ss 982/17). Eine falsche Anschuldigung müsse sich auf eine konkret existierende Person beziehen, doch die im Anhörungsbogen genannte Person existiere real nicht.

Wer eine erfundene Person verdächtige, mache sich nicht strafbar. Das OLG fand kein Vergehen, das es dem Raser hätte anlasten können. Der Unbekannte, der Formular ausfüllte, habe eine Urkunde gefälscht, indem er eine fiktive Person als Verkehrssünder benannte. Das könne man aber nicht dem Autofahrer vorwerfen — denn dem hatte der anonyme Geschäftspartner versprochen, selbst das Fahrverbot auf sich zu nehmen. Ob dieses Internet-Geschäftsmodell Schule macht, bleibt abzuwarten.

Hartz-IV-Empfänger mit Schweizer Bankkonto!

Wer arglistig Vermögen verschweigt, muss die Sozialleistungen ans Jobcenter zurückzahlen

Rund 175.000 Euro muss ein Ehepaar zurückzahlen, das fast zehn Jahre lang zu Unrecht Grundsicherungsleistungen bezogen hatte. Beim Jobcenter hatten die Antragsteller 2005 angegeben, kein verwertbares Vermögen zu besitzen. Der Schwindel flog auf, als das Bundesland Rheinland-Pfalz 2014 eine CD mit Kontodaten deutscher Staatsbürger bei der Schweizer Bank "Credit Suisse" erwarb.

Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass der Ehemann bei der "Credit Suisse" ein Konto mit einem Guthaben von ca. 147.000 Euro unterhielt. Daraufhin forderte das Jobcenter die gezahlten Leistungen zurück: Die Hilfeempfänger seien keineswegs hilfebedürftig. Vergeblich klagte das Ehepaar dagegen und behauptete, dass es sich nicht um sein Vermögen handle.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte den Anspruch der Sozialbehörde auf Rückzahlung (L 13 AS 77/15). Das Ehepaar habe verwertbares Vermögen auf dem Schweizer Konto arglistig verschwiegen. Die Hartz-IV-Empfänger hätten auf das Girokonto Bargeld eingezahlt, ein Auto finanziert, den Hauskredit getilgt. Gleichzeitig hätten sie beim Jobcenter mit Kontoauszügen den Eindruck der völligen Überschuldung erweckt.

So hätten sie einen Kontoauszug mit einem Saldo von Minus 33.000 Euro vorgelegt. Gleich danach hätten die Eheleute diesen Fehlbetrag ausgeglichen— durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro. Bei der Sozialbehörde habe das Paar mit ständigen aggressiven Beschwerden und Beleidigungen planvoll versucht, sich genauerer Überprüfung zu entziehen.

Der Ehemann könne sich nicht darauf berufen, dass er bereits in einem Strafverfahren wegen querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden sei. Das hindere ihn nämlich nicht daran, beim Jobcenter die Wahrheit zu sagen. Zumal er immer dann, wenn es ihm opportun erscheine, auch in der Lage sei, seine Anliegen sachlich und höflich zu vertreten.

"Bayerische Bonbonlutschkultur"

Streit zweier Süßwarenhersteller: Verweist ein Rautenmuster auf der Bonbontüte auf bayerische Herkunft?

Die Verpackung von Bonbons beschäftigte jüngst die Justiz. Denn der bayerische Süßwarenhersteller Wiedenbauer warf einem Konkurrenten vor, seine Bonbontüten unrechtmäßig mit der bayerischen, also blau-weißen Raute und der Aufschrift "bayerische Bonbonlutschkultur" zu schmücken. Der Konkurrent hat zwar seinen Hauptsitz in München, lässt aber in Österreich produzieren. In der Nähe von Wien, um genau zu sein.

In einem zweiten Verfahren ging es um Verpackungen mit Rautenmustern in unterschiedlichen Farbkombinationen und einer bunten Banderole mit der Aufschrift "Bonbonlutschkultur". Auf der Bonbontüte prangte hier der Name "Alpenbauer" mit einer weißen Bergkette im stimmungsvollen Hintergrund. Auch darin sah die Firma Wiedenbauer irreführende Reklame mit bayerischer Herkunft: Da das Produkt tatsächlich bei Wien hergestellt werde, täusche das Etikett die Verbraucher.

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab der Firma Recht (29 U 1088/17, 29 U 1034/17). Wenn ein Hersteller auf der Tüte mit "Bayerischer Bonbonlutschkultur" und Rauten-Design werbe, gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt aus Bayern komme. Dass der Wettbewerber mit dieser Verpackung der Firma Wiedenbauer Kunden abspenstig gemacht habe, sei durchaus denkbar.

Der Aufdruck stelle unlautere Werbung dar und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Konkurrenz muss nun Auskunft über Umsätze und Lieferanten geben, damit Süßwarenhersteller Wiedenbauer seinen Anspruch auf Schadenersatz einschätzen kann.

Auch im zweiten Verfahren vor dem OLG setzte sich der Kläger durch. Die Vorinstanz, das Landgericht München I, war der Ansicht, dass das Rautenmuster auf der Tüte allein — bei der Bonbonsorte "Milch & Honig" in Gelb und Weiß gehalten — nicht ausreicht, um bei den Käufern den falschen Eindruck zu erwecken, dass die Bonbons aus Bayern stammen.

Dagegen wandte die Firma Wiedenbauer ein, Lebensmittel würden von den Verbrauchern mit den Orten ihrer Herstellung und deren geographischen Besonderheiten identifiziert. Und die Raute weise eindeutig auf das bayerische Wappen hin.

So sah es auch das OLG: Verbraucher könnten sich wegen des Designs falsche Vorstellungen von der Herkunft der Bonbons machen. Zudem heiße das Produkt "Alpenbauer". In Verbindung mit der Raute und der grafischen Darstellung einer Bergkette bestärke dieser Name den falschen Eindruck, es stamme aus den bayerischen Alpen.

Vergeblich pochte der Konkurrent darauf, dass "Alpenbauer" doch nur ein Phantasiename sei — er stand auf verlorenem Posten. Vielleicht hätte er besser darauf hinweisen sollen, dass der Wienerwald genau genommen in den Nordalpen liegt. Ob sich Wiener Bonbons von bayerischen Bonbons überhaupt unterscheiden, spielte in dem Prozess übrigens keine Rolle.

"Bordsprache Deutsch"?

Passagier beklagt sich über vielsprachige Durchsagen auf einem Kreuzfahrtschiff

Glaubt man dem Reisenden K, war die Kreuzfahrt "Magische Momente Madagaskar und Mauritius" für ihn und seine Frau ganz und gar nicht magisch. Dabei hatte die zweiwöchige Reise immerhin rund 5.600 Euro gekostet. "Von Tag zu Tag fühlen wir uns unwohler — es ist das falsche Schiff", notierte K in einer schriftlichen Beschwerde. Das Wasser in der Dusche war ihm nicht kalt genug, Ruß aus dem Schornstein verschmutze die Kleidung.

Am schlimmsten aber fanden die Urlauber die ständigen Borddurchsagen in Englisch und Französisch. Dabei stehe doch im Reisekatalog "Bordsprache Deutsch", empörte sich Herr K. Und bei der Buchung habe ihm eine Mitarbeiterin des Kreuzfahrt-Veranstalters zugesichert, dass fast nur deutsche Gäste an Bord sein würden und auf dem Schiff ausschließlich Deutsch gesprochen werde. Auf dem Schiff seien aber 99 Franzosen gewesen, etwa 30 Finnen und andere Nationalitäten.

Nach der Kreuzfahrt forderte Herr K wegen dieser "Mängel" vom Reiseunternehmen 45 Prozent des Reisepreises zurück. Zu seinem Pech sah aber das Amtsgericht Bremen weit und breit keinen Reisemangel und wies die Klage ab (19 C 141/17). Dass das Ehepaar sich auf diesem Schiff nicht "wohlfühlte", habe nicht an Fehlern des Reiseanbieters gelegen, so das Gericht, sondern an grundlegend falschen Vorstellungen und Erwartungen der Urlauber.

"Bordsprache Deutsch" bedeute, dass sich die Reisenden auf dem Kreuzfahrtschiff mit dem Personal in deutscher Sprache verständigen könnten. Und dass auch Lautsprecheransagen auf Deutsch gesprochen würden. Beides habe gestimmt — über andere Bordsprachen sage die Angabe im Katalog nichts aus. Zu diesem Punkt die Mitarbeiterin des Veranstalters als Zeugin zu vernehmen, sei überflüssig. Denn selbst wenn sie ihm eine "deutsche Reise" versprochen hätte, was wenig glaubhaft erscheine, könnte Herr K daraus keine Rechte ableiten.

So ein Versprechen wäre als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz rechtswidrig. Würde das Reiseunternehmen Passagiere anderer Herkunft von der Kreuzfahrt ausschließen, schuldete es ihnen Schadenersatz wegen Diskriminierung. Als "viel zu laut" habe Herr K die Ansagen wohl nur deshalb empfunden, weil ihn das "Gewirr" unvertrauter Sprachen störte.

Anders sei aber eine internationale Kreuzfahrt nicht zu organisieren. Angesichts seiner Reklamationen stelle sich die Frage, warum Herr K eine Fernreise in eine französischsprachige Region gebucht habe, wenn er sich nur unter Deutschen wohlfühle? Für die übrigen, angeblichen Reisemängel fehle ebenso jeder Beleg.

Dackel-Alarm im Büro

Geschäftsmann fordert vorläufigen Rechtsschutz gegen den Hund seiner Geschäftspartnerin

Erstaunlich großer Radau um einen kleinen Rauhaardackel. Schauplatz des Dramas: ein Gemeinschaftsbüro zweier Dienstleister. Frau A hat sich im September 2017 einen Welpen zugelegt und bringt ihn seither mit in die Arbeit. Bei Geschäftspartner B stieß das Tier auf wenig Gegenliebe: Er mag keine Hunde.

Ständig treffe er nun in den Gemeinschaftsräumen (Kopierraum, Büroküche) auf den Dackel, so seine Beschwerde, das finde er schwer erträglich. Seinen Vorschlag, den Welpen in ihrem Büroraum einzusperren, lehnte Frau A ab. Da würde er dann nur jaulen und bellen, während er momentan den Bürobetrieb in keiner Weise störe. Außerdem habe sie schon vor der Gründung des Büros ihre Absicht mitgeteilt, künftig mit dem Hund in die Arbeit zu kommen.

Daraufhin reichte B Klage ein und verlangte, Frau A dürfe den Hund nicht mehr ins Büro bringen. Zusätzlich forderte er per Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz beim Amtsgericht München (182 C 20688/17).

Aufgrund schlechter Erfahrungen mit Hunden wolle er diesen Kontakt unbedingt vermeiden, erklärte B vor Gericht. Mit dieser Meinung sei er im Büro keineswegs allein. Der mitunter bellende Dackel beeinträchtige außerdem die Außenwirkung der Firma. Manchmal kämen Kunden mit Kleinkindern oder mit eigenem Hund ins Büro, dann könnte es Probleme geben.

Doch die zuständige Richterin lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. B befürchte wesentliche Nachteile, die er unbedingt per Eilverfahren glaube abwenden zu müssen. So dringlich sei die Sache aber nicht, dass er das Urteil im Hauptverfahren nicht abwarten könnte. Wie der gute Ruf seiner Firma durch den Dackel irreparablen Schaden erleiden könnte — in Form von Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergischen Reaktionen von Kunden —, sei schlicht nicht nachvollziehbar.

Bienenstich mit Folgen

Hobbyimker muss dem betroffenen Allergiker kein Schmerzensgeld zahlen

Ein Landwirt fuhr seinen Wagen auf den Hof des Kollegen W. Im Anhänger transportierte er Schafmist. Der Fahrer war noch am Rangieren, da flogen einige Bienen durch das geöffnete Autofenster. Blitzschnell stieg der — gegen Bienengift allergische — Mann aus und rannte zum Hof: Doch eine Biene erwischte ihn im Gesicht. Weil er an derlei Kummer gewöhnt ist, hatte der Allergiker ein passendes Medikament dabei und schluckte es sofort.

Trotzdem schwoll sein Gesicht total an und schmerzte zwei Tage lang. Eine fürs Wochenende geplante Motorradtour musste er absagen. Vom Hobbyimker, der 30 Meter von W’s Hof entfernt einen Bienenwagen mit 18 Bienenvölkern stehen hatte, forderte das gestochene Insektenopfer 300 Euro Schmerzensgeld: Als Tierhalter müsse der Imker für den Schaden einstehen. Andere Bienenvölker gebe es im Dorf nicht.

Der Hobbyimker erklärte den Verdacht gegen seine Tiere für haltlos: Seine Honigbienen reagierten niemals aggressiv, wenn sie nicht angegriffen würden. Das Amtsgericht Brandenburg wies die Klage auf Schmerzensgeld ab (34 C 146/16). In ländlichen Gemeinden müsse man grundsätzlich mit Bienen rechnen, so der Amtsrichter. Manche Landwirte zahlten Imkern sogar Entgelt, wenn sie ihre Bienenstöcke nahe bei den Feldern und Obstbäumen aufstellten. Schließlich befruchteten Bienen die Blüten.

Auf dem Land gebe es aber nicht nur Bienenvölker von Imkern, sondern auch wilde Völker. Bienen hätten einen Flugradius von zwei bis drei Kilometern. Dass der Landwirt von einer Honigbiene des Imkers gestochen wurde, stehe daher nicht fest: Es konnte genauso eine wilde Biene gewesen sein. Eine DNA-Analyse der Übeltäterin sei unmöglich, da das Bienenopfer nicht mehr im Besitz der Biene sei, die ihn gestochen habe.

Letztlich sei die Gefahr, von einer Biene gestochen zu werden, allgegenwärtig und zähle zum allgemeinen Lebensrisiko — besonders auf dem Land und an einem warmen Frühlingstag. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass gereizte Bienen eher stechen. Wer sich an einem warmen Tag mit Schafmist im Anhänger einem Bienenwagen nähere, reize die Bienen mit starkem und penetrantem Geruch. So provoziere man halt Abwehrreaktionen.

Dschungelcamp statt Schule

Mathe-Lehrerin vom Dienst suspendiert: Sie reiste mit ihrer Tochter während der Schulzeit zur RTL-Show

Die Tochter Nathalie V. ist aus dem Reality-TV bekannt und sollte im Januar 2016 in Australien an der Dschungelcamp-RTL-Show teilnehmen ("Ich bin ein Star — Holt mich hier raus!"). Ihre Mutter wollte sie unbedingt begleiten. Die 48 Jahre alte, verbeamtete Studienrätin beantragte bei der Landesschulbehörde Niedersachsen einen Sonderurlaub vom 11.1. bis zum 27.1., der jedoch abgelehnt wurde.

Die Mathe-Lehrerin flog dennoch nach Australien, den Flug hatte sie längst gebucht. Nach den Weihnachtsferien schickte sie der Schule ein ärztliches Attest. Darin wurde ihr bescheinigt, sie sei wegen "depressiver Erschöpfung" vom 7.1. bis zum 29.1. arbeitsunfähig. Der Australien-Trip während der "Krankheit" flog auf, weil die Studienrätin dort mit ihrer Tochter ein Video aufnahm, das im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Das Amtsgericht Soltau verurteilte sie zu einer Geldstrafe, weil sie sich mit falschen Angaben ein Attest erschlichen habe.

Daraufhin leitete die Landesschulbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Sie suspendierte die Frau vorläufig vom Dienst und ordnete an, ihr nur noch die Hälfte des Gehalts auszuzahlen: Die Lehrerin habe ihren Gesundheitszustand falsch dargestellt, sei also — trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — unentschuldigt dem Unterricht fern geblieben und dann auch noch dreist im TV aufgetreten. Das erschüttere jegliches Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität.

Erfolglos wehrte sich die Studienrätin gegen die Maßnahmen: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg erklärte sie für rechtmäßig (3 ZD 10/17). Das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss werde höchstwahrscheinlich mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis enden. Planvoll und berechnend sei die Lehrerin vorgegangen, um mit einem unzutreffenden Attest die Reise entgegen dem Beschluss der Landesschulbehörde zu ermöglichen.

Zudem fehle ihr jede Einsicht in ihr Fehlverhalten: Das spreche nicht unbedingt dafür, dass sie künftig ihren Dienstpflichten zuverlässig nachkommen werde. Die Zweifel daran bestärke auch ein Interview, das die Studienrätin einer bundesweit erscheinenden Zeitung gegeben habe — trotz einer Anweisung der Landesschulbehörde, sich mit öffentlichen Äußerungen bis zum Ende des Disziplinarverfahrens zurückzuhalten. Lehrer müssten einen Erziehungsauftrag erfüllen und für die Schüler ein Vorbild sein. Wer sich so verhalte wie die Studienrätin, sei für diese Aufgabe charakterlich ungeeignet.

Maßschuhe für Herrn Pfarrer

Unzufriedene Kunden müssen Sachmängel orthopädischer Schuhe genau darlegen

Ein Pfarrer musste aus orthopädischen Gründen spezielle Schuhe tragen. Mit dem Rezept des Orthopäden suchte er im Sommer 2016 einen Schuhmacher auf. Der Pfarrer ließ Maß nehmen und elegante Schuhe anfertigen, die er auch zur Soutane tragen konnte. Dafür zahlte er dem Handwerker fast 1.700 Euro.

Doch schon bald darauf kam der Pfarrer erneut in der Schuhmacher-Werkstatt vorbei und beanstandete die handgefertigten Maßschuhe als mangelhaft. Die Passform sei ungenügend. Wenn er die Schuhe etwas länger trage, schmerzten seine Füße. Außerdem habe er ständig das Gefühl, in den Schuhen zu "schwimmen".

Diese Vorwürfe ließ der Handwerker natürlich nicht auf sich sitzen. Er habe genau Maß genommen und die Schuhe an die orthopädischen Bedürfnisse des Kunden angepasst. Da der Kunde ausdrücklich ein härteres Leder gewünscht habe, müsse er die Schuhe eben etwas länger einlaufen. Mangelhaft sei seine Maßanfertigung jedenfalls nicht.

Da der Pfarrer auf dem Gegenteil beharrte, trafen sich die Kontrahenten vor dem Amtsgericht Nürnberg wieder (239 C 3934/17). Es wies die Klage des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises ab: Der Pfarrer habe die angeblichen Sachmängel der orthopädischen Schuhe nicht ausreichend dargelegt, fand der Amtsrichter.

Die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen habe, habe der Kunde nur unzureichend beantwortet. Ob er die Schuhe nur einige Stunden trug oder an mehreren Tagen, sei ebenso offen geblieben wie die Frage, welche Strecke er mit den Maßschuhen zurückgelegt habe. Ob die Schuhe tatsächlich mangelhaft seien, könne das Gericht so nicht beurteilen. Wenn ein Kunde den Kaufpreis zurückverlange, müsse er die behaupteten Mängel der Schuhe präzise beschreiben und klarstellen, ob sie überhaupt eingelaufen seien.

Aus "Fack Ju Göhte" wird keine Marke

Das Gericht der Europäischen Union findet den Titel "Fack Ju Göhte" vulgär

Die drei Filme "Fack Ju Göhte 1-3" um den von Elyas M’Barek gespielten schrägen Lehrer und seine chaotischen Schüler waren in Deutschland mit insgesamt über 21 Millionen Zuschauern der größte Kinohit der letzten Jahre.

Die Produktionsfirma Constantin Film wollte weiter davon profitieren und meldete 2015 den Titel beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke an. Sie wollte "Fack Ju Göhte" als EU-weite Marke z.B. für Spiele, Schreibwaren und Getränke schützen lassen.

Doch daraus wurde nichts. Das EU-Markenamt lehnte es ab, den Filmtitel ins Markenregister einzutragen, weil er gegen die guten Sitten verstoße. Der englische Kraftausdruck "fuck you" — genauso werde der Titel auch auf Deutsch ausgesprochen — sei eine anstößige und vulgäre Beleidigung. Gegen die Entscheidung des EUIPO klagte die Constantin Film.

Doch das Gericht der Europäischen Union sah die Angelegenheit genauso humorlos wie das EU-Markenamt (T-69/17). Deutschsprachige Verbraucher setzten "Fack Ju" mit dem englischen Ausdruck "fuck you" gleich, stellte das Gericht fest. Dieser Ausdruck und damit der ganze Filmtitel seien vulgär. Vom "verletzenden Charakter dieser Beschimpfung" könne der Name Göhte nicht ablenken, mit dem der Dichter Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde.

Den Einwand der Constantin Film, der Charakter des Titels sei doch scherzhaft und nicht verletzend, ließ das Gericht nicht gelten. Auch wenn mehrere Millionen Menschen die "Fack Ju Göhte"-Filme gesehen hätten: Das schließe keineswegs aus, dass Verbraucher von so einer Marke schockiert sein könnten. Beim alltäglichen Einkauf mit diesem Kraftausdruck als Produkt-Markennamen konfrontiert, würden sie das Ganze möglicherweise nicht als Scherz auffassen.

"Reichsbürger" muss Waffen abgeben

Jagdschein weg: Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" gelten als "waffenrechtlich unzuverlässig"

In einem bayerischen Landratsamt hatte der Jäger 2015 einen interessanten Auftritt hingelegt. Er fiel nicht "nur" durch äußerst aggressives Verhalten auf. Der Mann beantragte einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil ein Personalausweis die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestätige. In den Antragsformularen gab er als Geburtsstaat und als Wohnort das "Königreich Bayern" an und erklärte, Deutscher sei er gemäß dem Reichsstaatsangehörigkeitsgesetz von 1913.

So kam in der Behörde der Verdacht auf, man habe es hier mit einem "Reichsbürger" zu tun: So nennen sich Personen, die annehmen, das Deutsche Reich bestehe fort. Sie bezweifeln die Existenzberechtigung der BRD und anerkennen ihre Institutionen nicht. Bei einer unangemeldeten Waffenkontrolle stellte sich zwar heraus, dass der Jäger seine 13 Waffen korrekt aufbewahrte. Trotzdem entzog ihm das Landratsamt den Jagdschein und widerrief die Waffenbesitzkarten.

Begründung: "Reichsbürger" seien waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufen. Wer deutsche Gesetze prinzipiell nicht als verbindlich anerkenne, werde wohl auch die Vorschriften des Waffengesetzes nicht strikt befolgen.

Vergeblich wehrte sich der Mann gegen die Maßnahme und kritisierte die "behördliche Hexenjagd auf legale Waffenbesitzer": Das Verwaltungsgericht München billigte das Vorgehen des Landratsamtes (M 7 S 17.2906).

Zweck des Waffengesetzes sei es, beim Umgang mit Waffen und Munition die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Waffenbesitz sei mit großen Risiken verbunden: Daher werde er nur Personen zugestanden, bei denen damit zu rechnen sei, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht korrekt umgehen. Wenn jemand abstruse politische Ansichten vertrete, rechtfertige das allein zwar nicht den Schluss, dass die Person das Waffengesetz ignorieren werde.

Allerdings sprächen Reichsbürger den Behörden der BRD grundsätzlich jede Legitimation ab, ständen ihrer Rechtsordnung ablehnend gegenüber. Deshalb seien durchaus Zweifel an der Rechtstreue des Jägers — und damit eben auch an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit — angebracht. Offenkundig habe er sich die Ideologie der Reichsbürgerbewegung zu Eigen gemacht. Andernfalls hätte sich der Mann bei seinem Antrag auf den Staatsangehörigkeitsausweis nicht auf das Gesetz von 1913 berufen.

Mieses Tattoo

Ist ein tätowierter Schriftzug verwaschen und unleserlich, hat die Kundin Anspruch auf Schmerzensgeld

Im Frühjahr 2016 ließ sich eine Münchnerin einen Liebesschwur auf Französisch auf den linken Unterarm stechen: "Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ? A.". Inklusive einer späteren Korrektur zahlte die Frau der Tätowiererin dafür 100 Euro. Doch die "ewige Liebe" war verwaschen und schlecht lesbar. Insgesamt zeigte der uneinheitlich gestochene Schriftzug wenig von der "mehrjährigen Tätowiererfahrung", deren sich die Tätowiererin auf ihrer Webseite rühmte.

Schließlich zog die unzufriedene Kundin vor Gericht und forderte Schmerzensgeld. Sie wollte das miserable Tattoo entfernen lassen. Auch dafür müsse die handwerklich schlecht arbeitende Tätowiererin aufkommen, meinte die Frau. Schließlich koste das wieder Geld, von den Schmerzen ganz abgesehen.

Das Amtsgericht München sprach der Kundin 1.000 Euro Schmerzensgeld zu (132 C 17280/16). Zusätzlich müsse die Tätowiererin die 100 Euro ersetzen und das Entfernen der Tätowierung bezahlen.

Wenn Kunden mit einem Tätowierer vereinbarten, ein Tattoo stechen zu lassen, stimmten sie damit zwar einer Art Körperverletzung zu. Dieses Einverständnis beziehe sich aber nur auf eine einwandfreie Behandlung nach den Regeln der Kunst, betonte das Amtsgericht. Eine schlechte Arbeit dagegen "verletze die Kunden in ihrer körperlichen Unversehrtheit".

Der gerichtliche Sachverständige habe die "gestalterischen Mängel" des strittigen Tattoos so zusammengefasst: Die Strichbreiten seien unterschiedlich und Linien verwackelt, die Abstände zwischen den Buchstaben ungleich. Einzelne Worte seien deshalb unlesbar, "nachgebesserte Konturlinien völlig unscharf und ausgefranst …". Ein professioneller Tätowierer mache solche Fehler nicht. Fazit des Amtsgerichts: Das Tattoo habe nicht die Qualität, die Kunden von einem Profi erwarten dürften.

Was ist ein Frühstück?

Finanzamt will trockene Brötchen für Arbeitnehmer als "Sachbezug in Form eines Frühstücks" besteuern

Das Finanzgericht Münster hatte die heikle Frage zu klären, was ein - lohnsteuerpflichtiges - Frühstück ist. Wie konnte es so weit kommen?

Ein Softwareunternehmen bietet seinen 80 Mitarbeitern folgenden Service: Täglich werden in der Kantine Körbe mit insgesamt ca. 150 Brötchen aufgestellt (Laugen- und Käsebrötchen, Schokobrötchen etc.). Mitarbeiter, aber auch Kunden und Gäste können sich hier kostenlos bedienen, ebenso an einem Heißgetränkeautomaten.

Als Snack in der Vormittagspause wissen die Mitarbeiter dieses Angebot sehr zu schätzen. Hier entdeckte das Finanzamt eine Einnahmequelle: Das Unternehmen stelle den Arbeitnehmern unentgeltlich ein Frühstück zur Verfügung. Das sei ein Vorteil ("Sachbezug") für die Arbeitnehmer, meinte die Finanzbehörde, und damit lohnsteuerpflichtig. 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag wollte das Finanzamt kassieren.

Gegen diese Forderung setzte sich das Softwareunternehmen zur Wehr und hatte mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid beim Finanzgericht Münster Erfolg (11 K 4108/14). Ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk seien nicht als Frühstück im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen, entschied das Finanzgericht.

Das erfülle nicht einmal den Mindeststandard für ein Frühstück. Zu einem richtigen Frühstück gehöre neben Brötchen und Getränken zumindest ein Brotaufstrich. Solange das Unternehmen nicht mehr biete als Brötchen und Getränke, sei das kein Frühstück, sondern "Kost" (eine feine Abgrenzung). Die sei erst ab einer weitaus höheren Grenze steuerpflichtig, die hier nicht überschritten worden sei.

PS: Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Schneeschaufel-Streit

Münchner Hauseigentümer verlangt vom Nachbarn, keinen Schnee mehr über den Zaun zu schippen

Wenn Nachbarn sich nicht leiden können, sind sie bekanntlich sehr erfinderisch darin, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen. Aktuelles Beispiel: Der Anwalt des Münchner Hauseigentümers A bombardierte dessen Nachbarn B geradezu mit Abmahnungen. Ihr Inhalt war stets der Vorwurf, dass B Schnee über den Zaun auf das Grundstück von A schaufle.

Jedes Mal, wenn B das Garagendach und die Fläche vor seiner Garage von Schnee befreie, schippe er die Schneehaufen absichtlich auf seinen — A’s — Rasen. Sogar dann, wenn er dabei von A beobachtet werde: Einmal habe Nachbar B dem Nachbarn A direkt in die Augen geschaut und dabei hämisch grinsend eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geworfen.

Schließlich zog Herr A vor Gericht, um das verwerfliche Treiben zu stoppen: Sein Rasen grüne wegen der vielen Schneehaufen im Frühling regelmäßig viel zu spät. Außerdem bleibe nach dem Abschmelzen jedes Mal Streusplitt übrig, den er entfernen müsse. Das Amtsgericht München fand die Vorwürfe schwer übertrieben und wies die Klage ab (213 C 7060/17).

Bewiesen (durch Fotos bzw. Zeugenaussagen) sei eigentlich nur, dass B in den Wintern 2013/2014 bis 2016/2017 drei Mal eine oder zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück "verfrachtet" habe. Das beeinträchtige das Grundstückseigentum von Herrn A nicht nennenswert. Offenkundig habe dieses Vorgehen A provozieren sollen. Dieses Ziel habe B erreicht und damit das Verhältnis der Nachbarn weiter verschlechtert.

Dass B damit das Grundstück bzw. den Rasen von A ernsthaft beschädigte, sei aber nicht zu befürchten. Der absichtlich hinübergeschaufelte Schnee bestehe letztlich nur aus einigen Litern Wasser. Die habe Hauseigentümer B dem — im Winter ohnehin ebenfalls von Schnee bedeckten — Rasen von A hinzugefügt. Schnee schmelze sowieso von selbst, wenn es wärmer werde. Und er hinterlasse nicht viel mehr Streusplitt, als ohnehin vor A’s Garage liege.

Hartz-IV-Empfänger mit exklusivem Hobby

Einnahmen durch Heißluftballon-Flüge werden dem Hobby-Piloten auf die Grundsicherung angerechnet

Das Jobcenter musste den Anspruch eines Hartz-IV-Empfängers neu berechnen. Dabei ging es darum, ob und wie weit sein Zusatzverdienst auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen war. Der Hobby-Sportpilot führte Flüge mit einem Heißluftballon durch. Er gab an, im letzten halben Jahr damit 14.615 Euro eingenommen zu haben.

Diesen Einkünften ständen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenüber. Mit den Flügen könne er gerade so eben die Kosten des Hobbys decken. Deshalb solle der Sachbearbeiter im Jobcenter doch bitte die Einnahmen durch die Flüge beim Hartz-IV-Bezug nur insoweit berücksichtigen, als die Einnahmen die Ausgaben für das Hobby überstiegen. Den Gefallen tat ihm der Sachbearbeiter jedoch nicht — der Arbeitslose klagte gegen den Bescheid der Sozialbehörde.

Doch auch beim Sozialgericht Halle blitzte er ab (S 17 AS 1033/14). Die Einnahmen aus dem Hobby seien bei der Berechnung der Leistungsansprüche voll zu berücksichtigen, entschied das Sozialgericht, die Ausgaben seien davon nicht abzuziehen. So ein teures Hobby auszuüben — es koste immerhin über 2.000 Euro monatlich —, sei für einen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen unangemessen.

Das entspreche nicht den Lebensumständen eines Hilfeempfängers. Es würden nur die im Regelsatz vorgesehenen Ausgaben für ein Hobby berücksichtigt, mehr nicht. Möglicherweise sei seine Nebentätigkeit als Gewerbe einzustufen. Das komme dem Arbeitslosen aber auch nicht zugute, weil gegen ihn ein Gewerbeverbot ausgesprochen worden sei. Unerlaubte Tätigkeiten mit Fürsorgeleistungen zu fördern, komme im Interesse der Steuerzahler erst recht nicht in Frage.