Recht kurios

Die "schwarze Villa" von Pforzheim

Der schwarze Anstrich kostet 10.000 Euro Bußgeld, weil das Haus unter Denkmalschutz steht

Im Villenviertel von Pforzheim stehen drei weiße Villen nebeneinander. Eigentümer der mittleren Villa — sanierungsbedürftig, 1929 erbaut und denkmalgeschützt — war früher der Immobilienmakler, Architekt und Galerist Andreas Sarow. Ohne Erlaubnis der Denkmalbehörde ließ er das Gebäude im Jahr 2015 auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen. Das erregte natürlich großes Aufsehen.

Es solle eine Kunstaktion sein, erklärte Herr Sarow damals. Am Eingang des Gebäudes stellte er ein Schild auf: "Die schwarze Villa — Skulptur 10x13x12 Meter". Unter der Beschreibung des "Kunstobjekts" stand "Kaufpreis auf Anfrage". Der tiefere Sinn der Kunstaktion: Etwa eine Million Euro wollte der Immobilienmakler durch den Verkauf der Villa einnehmen und nebenbei mit dem Publicitygag ein wenig Werbung für seine Galerie machen.

Die Kalkulation ging auf: Mittlerweile ist die Villa — wieder weiß und frisch saniert — längst verkauft. Allerdings bekam der Immobilienmakler Ärger mit dem Denkmalamt. Die Stadt Pforzheim leitete ein Bußgeldverfahren ein: Denn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen vom Eigentümer nicht bzw. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verändert werden. Das Amtsgericht Pforzheim brummte Herrn Sarow 30.000 Euro Bußgeld auf.

Auf seine Beschwerde hin reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Strafe auf 10.000 Euro (2 Rb 9 Ss 731/18). Der schwarze Anstrich sei zwar unzulässig gewesen und habe die Substanz des Fassadenanstrichs beeinträchtigt. Doch sei die zuvor ziemlich marode Villa anschließend von Immobilieninvestor Sarow denkmalgerecht saniert worden. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass der Anstrich "künstlerisch motiviert" gewesen sei.

"Nothalt" eines Hotelaufzugs

Hundeleine eines Dackels wurde von der Aufzugtür eingeklemmt: Wer zahlt die Liftreparatur?

Hundehalter H hatte in einem Bremer Hotel ein Zimmer gebucht und reiste mit seinem Dackel an. Nach dem Einchecken wollte er mit dem Hotelaufzug nach oben fahren. Doch Herrchen war schneller im Lift als sein angeleinter Dackel. Der stand noch draußen vor der Tür, als sich die Tür des Aufzugs wieder schloss und die Hundeleine einklemmte. Sofort löste die Alarmanlage des Lifts einen "Nothalt" aus.

Herrchen und Dackel kamen unbeschadet aus der Affäre heraus. Doch die Hotelbesitzerin musste 580 Euro investieren, um den Aufzug reparieren zu lassen. Den Betrag müsse der Hotelgast ersetzen, meinte sie: Schließlich habe er den Schaden verursacht. Ihr Lift sei TÜV-geprüft. Wenn kein Gast mehr einsteige, schließe sich die Türe nach zwei Sekunden — das sei die übliche Zeitspanne.

Das Amtsgericht Bremen hielt es für angemessen, die Reparaturkosten hälftig aufzuteilen (19 C 242/17). Werde ein Hund an einer langen Leine geführt, müsse der Halter darauf achten, dass das Tier gleichzeitig mit ihm durch die Aufzugtür komme. Das hätte Herrn H klar sein müssen. Er habe beim "Betreten des Fahrstuhls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht" gelassen. Den Dackel hätte er auch problemlos hineintragen können.

Allerdings müsse sich die Hotelbesitzerin an den Kosten beteiligen, weil ihr Fahrstuhl nicht dem neuesten Stand der Technik entspreche. Zwar könne es auch bei einer modernen Lichtschranke vorkommen, dass sie Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als fünf Zentimeter — wie hier die Hundeleine — nicht erkenne und das Schließen der Tür nicht stoppe, habe der Sachverständige ausgeführt: Lichtschranken seien sozusagen Gitter mit Lücken.

Aber bei einer neuen Lichtschranke wäre die Chance, das Schließen der Tür und damit den "Nothalt" zu verhindern, doch viel größer gewesen. Hotelbesitzer müssten ihre Gäste und andere Benutzer der Aufzuganlagen so gut wie möglich vor Schäden schützen. Ohne Erfolg pochte die Hotelinhaberin darauf, dass Tierhalter für Schäden haften müssten, die ihr Tier anrichte. Das komme hier nicht in Betracht, erklärte das Amtsgericht. Der Schaden sei nicht von irgendeinem aktiven Verhalten des Dackels ausgelöst worden, sondern von der Hundeleine. Der Dackel hing nur passiv an der Leine.

Überraschung: Streichkäse ist kein Kunstwerk!

EuGH: Geschmack eines Lebensmittels kann nicht urheberrechtlich geschützt werden

Zwei Käsehersteller vor Gericht: Ein niederländischer Frischproduktehändler hatte 2007 den so genannten Heksenkaas "erschaffen", einen Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, und später die Rechte an diesem Erzeugnis an einen anderen Hersteller verkauft. 2014 tauchte Konkurrenz auf: Der niederländische Hersteller Smilde produziert einen Streichkäse namens "Witte Wievenkaas", der wohl so ähnlich schmeckt wie der "Heksenkaas".

Dadurch sah der jetzige Hersteller von "Heksenkaas" sein Urheberrecht am Geschmack dieses Streichkäses verletzt. Er zog vor Gericht, um Produktion und Verkauf von "Witte Wievenkaas" verbieten zu lassen: Der stelle eine unzulässige Kopie von "Heksenkaas" dar. Man kann verstehen, dass sich das zuständige niederländische Gericht von diesem Streit überfordert fühlte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Hilfe rief.

Der EuGH sollte nun klären, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt urheberrechtlich geschützt werden kann und er verneinte dies (C-310/17). Geschmack sei kein "Werk" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie, d.h. Ausdruck einer geistigen Schöpfung, der als literarisches, bildnerisches, filmisches oder musikalisches Werk objektiv identifizierbar sei.

Geschmacksempfindungen beim Essen seien subjektiv und veränderlich. Sie seien abhängig vom Alter, von den Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten der Person, die ein Lebensmittel probiere. Mit den derzeit bekannten Methoden der Wissenschaft sei es jedenfalls unmöglich, den Geschmack eines Lebensmittels so genau und objektiv zu identifizieren, dass man ihn vom Geschmack anderer, ähnlicher Produkte unterscheiden könnte.

Katzen füttern verboten?

Tierhalterin sieht sich durch Nachbarn in ihrem Eigentumsrecht am Kater beeinträchtigt

Kater B, nennen wir ihn Bruno, wurde zum Zankapfel zwischen einer Münchnerin und ihren Nachbarn. Die Tierhalterin warf dem Ehepaar vor, Bruno entgegen ihrem Verbot immer wieder anzulocken, zu füttern und im eigenen Haus aufzunehmen. Ob ihre Sorge der Katze galt oder doch mehr dem Recht auf Eigentum?

Mit letzterem begründete die Tierhalterin jedenfalls ihre Unterlassungsklage gegen die Nachbarn: Ihr als Eigentümerin stehe das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob und von wem ihr Haustier gefüttert werde, wo es Zuflucht erhalte und die täglich benötigten Medikamente.

Das Amtsgericht München fand das Anliegen eher abwegig: Freilaufende Katzen seien bekanntlich eigenwillig und daher quasi von Natur aus herrenlos. Logischerweise könne daher die Herrschaft über den Kater durch harmlose Annäherungsversuche von Nachbarn kaum beeinträchtigt werden. Wenn die Tierhalterin Bruno frei herumlaufen lasse, suche er sich eben einen Platz, der ihm gefalle. Davon abgesehen, habe das Ehepaar glaubwürdig bestritten, Bruno angelockt oder "beherbergt" zu haben.

Das Landgericht München I wies die Klage von Brunos Frauchen ebenfalls ab, bestand aber auf einer differenzierteren Betrachtungsweise (30 S 7016/18). Wenn "Fremde" gegen den Willen des Eigentümers ein Tier aktiv anlockten und fütterten, wäre das schon als Beeinträchtigung des Eigentums anzusehen. Denn Eigentümer dürften prinzipiell jede "fremde Einwirkung" auf ihre Sachen ausschließen.

Allerdings könne die Tierhalterin den Nachbarn nicht verbieten, den Kater sozusagen passiv gewähren zu lassen, wenn er besuchsweise in ihrem Garten herumstreune. Sie seien nicht verpflichtet, den "Freigänger" zu vertreiben. Dass die Nachbarn das Tier — entgegen dem ausdrücklichen Verbot der Eigentümerin — wiederholt angelockt, gefüttert, gestreichelt und betreut hätten, habe die Tierhalterin nicht beweisen können.

Schwarzer Grabstein mit hellen Flecken

Darf die Auftraggeberin deshalb vom Werkvertrag mit dem Steinmetz zurücktreten?

Rund 13.500 Euro ließ sich eine Frau eine prächtige Grabanlage kosten. Bestimmt war sie für einen Friedhof in Castrop-Rauxel, gestalten sollte die Anlage ein Stein- und Bildhauer aus Herne. Sie bestand aus einem Denkmal, angefertigt aus schwarzem Granit ("India Black"), versehen mit Bronze-Inschrift und umgeben von Bronzeengeln, Granit-Säulen und Grablaternen. Als die Grabanlage aufgestellt war, zeigte der schwarze Granit graue Aufhellungen.

Die unzufriedene Kundin beauftragte einen Sachverständigen damit, die Mängel zu untersuchen. Der kam allerdings zu dem Schluss, die hellen Flecken beruhten auf natürlichen Eigenschaften des Granitsteins. Dennoch kündigte die Frau den Werkvertrag und verlangte vom Steinmetz den Werklohn zurück. Der Mann ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er in erster Instanz beim Landgericht Dortmund verlor (Urteil vom 16.11.2017, Az. 7 O 362/15).

Die aufwändige Grabanlage sei mangelhaft, urteilte das Landgericht, obwohl sie mit dem vereinbarten Material (Granit "India Black") ausgeführt wurde. Wenn die Auftraggeberin gewusst hätte, dass dieser schwarze Stein nicht dauerhaft farbbeständig sei, hätte sie den Werkvertrag nicht abgeschlossen. Der Bildhauer hätte die Kundin auf diese Eigenschaft des gewählten Materials hinweisen müssen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Steinmetz Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einigten sich die Kontrahenten schließlich auf einen Vergleich (17 U 6/18).

Vereinbart sei zwar wohl eine Grabanlage aus dauerhaft schwarzem Stein gewesen, räumte das OLG ein. Aber, anders als das Landgericht meine, seien die Farbabweichungen nicht so erheblich, dass sie einen Rücktritt vom Werkvertrag rechtfertigten. Der Steinmetz dürfe den Werklohn überwiegend behalten. Er solle aber als Ausgleich der Kundin zehn Prozent zurückzahlen und zehn Prozent der Gerichtskosten übernehmen.

Erbschaft verpulvert und versoffen

Hartz-IV-Empfänger muss Grundsicherungsleistungen des Jobcenters zurückzahlen

Von seinem Onkel hatte der Hartz-IV-Empfänger 2011 ein beträchtliches Vermögen geerbt: Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie 80.000 Euro in Form von Bargeld und Wertpapieren. Zwei Jahre später war vom Erbe nichts mehr übrig und der Mann beantragte und bekam erneut Grundsicherungsleistungen.

Als das Jobcenter von der Erbschaft erfuhr, forderte es die Zahlungen zurück. Der Hilfeempfänger habe das geerbte Vermögen innerhalb kurzer Zeit verschwendet und auf diese Weise leichtfertig und bewusst die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, erklärte die Behörde. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab ihr Recht (L 13 AS 111/17).

Erfolglos berief sich der Mann auf eine angebliche Alkoholkrankheit: Er habe in diesen zwei Jahren den größten Teil des Tages in Gaststätten zugebracht und getrunken, brachte er zu seiner Entschuldigung vor. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um anderen Leuten zu gefallen. Dafür hatte das LSG allerdings kein Verständnis: So ein Verhalten sei sozialwidrig und in hohem Maße zu missbilligen.

Da der Hilfeempfänger nie die Absicht hatte zu arbeiten, hätte ihm klar sein müssen, dass er angesichts seiner Ausgaben nach kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Bei einem normalen Lebensstil könne man mit einer Erbschaft dieses Umfangs ungefähr sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten. Doch der Erbe sei schon nach zwei Jahren völlig mittellos und ernähre sich von Lebensmittelgutscheinen. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, obendrein drohe eine Stromsperre.

Die Alkoholkrankheit sei nur eine Schutzbehauptung: Auch nach Ansicht seiner Ärzte habe der Geldverschwender keineswegs durch Alkoholsucht die Kontrolle über sein Leben verloren. Zwischendurch habe er sogar recht vernünftige Entscheidungen getroffen, nämlich Schulden getilgt und eine Eigentumswohnung gekauft. Wer seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführe, dürfe die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters — letztlich Leistungen der Steuerzahler — nicht behalten.

"Lockvogelangebot"?

75-jähriger Kunde verlangt Geld zurück: Partnervermittlungsvertrag anfechtbar?

Ein ehemaliger Bankkaufmann suchte nach dem Tod seiner Ehefrau 2014 eine neue Partnerin. In einer Tageszeitung studierte er die "Partnerschaftsanzeigen" und stieß auf das Inserat einer bundesweit tätigen Partnervermittlung:

"D 73 J., bin eine einfache, aber hübsche Frau mit weiblicher Figur, gerne würde ich wieder einen lieben Mann (Alter unwichtig) glücklich machen. … Bitte rufen Sie heute noch an u. fragen nach mir. 1&1-pv Tel."

Als der Senior dort anrief, meldete sich natürlich keine Frau D, sondern eine Mitarbeiterin der Partnervermittlung. Mit ihr traf sich der Mann und unterschrieb nach dem Gespräch einen Vermittlungsvertrag. Darin hieß es, die Agentur garantiere zehn Partnerempfehlungen. Dafür zahlte der Kunde 4.998 Euro. Über die Anzeige und "Frau D" wurde da gar nicht mehr gesprochen, wie er später selbst zugab.

Im Sommer 2015 teilte der Kunde der Partneragentur mit, er habe mit der empfohlenen Frau H eine Partnerin gefunden. Nach einigen Tagen schrieb er, die "angebotene Frau D sei nicht mehr aufgetaucht", die Zeitungsanzeige könne nicht stimmen. Der Senior forderte die 4.998 Euro zurück und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied den Streit zu Gunsten der Partneragentur (12 U 1919/16).

Der Vertrag sei wirksam, so das OLG. Die Partnervermittlung schuldete dem Kunden zehn Partnervorschläge, ausgewählt nach den von ihm gewünschten Eigenschaften (Interessen, Alter, Wohnort etc,). Und diese Vorschläge habe der Kunde erhalten. Es liege auch kein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Angebot und Honorar vor: Bei Unternehmen dieser Art gebe es kein "marktübliches Honorar", die Preisunterschiede seien enorm. Von Wucher könne jedenfalls nicht die Rede sein.

Das Unternehmen habe den Mann auch im Hinblick auf den Urheber der Anzeige nicht getäuscht. Personen mit seiner Lebenserfahrung wüssten, dass gewerbliche Partnervermittler Kontaktanzeigen schalteten. Wer "Partnerschaftsanzeigen lese, werde die Abkürzung "pv" unschwer als Abkürzung für "Partnervermittlung" erkennen. Das Ende des Inserats — "1&1-pv Tel." — sei ein klarer Hinweis darauf, dass hier nicht der private Telefonanschluss einer Frau D angegeben werde. Die "Ich-Form", in der die Annonce geschrieben sei, ändere daran nichts — in gewerblichen Anzeigen sei das gang und gäbe.

Diese Art Werbung sei seit Jahrzehnten gebräuchlich und jedem Zeitungsleser vertraut. Selbst wenn man eine Täuschung durch ein "Lockvogelangebot" (Beschreibung einer nicht-existenten Frau D) bejahen wollte, bedeutete das im konkreten Fall nicht, dass der Vertrag nichtig sei. Denn die angebliche Täuschung sei nicht der Grund für den Vertragsschluss mit dem Partnervermittler gewesen. Im Gespräch mit der Vermittlerin habe der Kunde gar nicht mehr erwähnt, speziell Frau D kennenlernen zu wollen. Und auch nach dem Erhalt der Adressen habe er nach ihr nicht mehr gefragt.

Auf Sparschweine fixierter Dieb

Angeklagter möchte wegen einer seelischen Störung für schuldunfähig erklärt werden

Kurios sind die Straftaten des Angeklagten allemal. Schon fast zehn Mal saß der 58 Jahre alte Gartenbautechniker wegen kleiner Diebstähle im Gefängnis. Und immer ging es um Spendenboxen, Trinkgeldkassen oder Sparschweine mit nicht übermäßig wertvollem Inhalt. Im Sommer 2018 wurde der Münchner ein weiteres Mal verhaftet und gestand vor Gericht freimütig alle Vorwürfe. Das hörte sich dann so an:

Es ist wie ein "roter Faden in meinem Leben. Ich bin fixiert auf Spendenboxen und Spardosen. … Es taucht die Frage auf, warum man mich früher nicht zur Therapie geschickt hat. … Ich mache das ja nicht professionell. … Aber wenn ich das Schwein mitnehme, ist es eine Ersatzbefriedigung. Ich war heilfroh, als sie mich verhaftet haben … immer diese Schweindl. … Es entsteht spontan. Ich bin gerne bereit für eine Therapie. … Ich stehe so unter Druck da drinnen".

Mit dieser Rede wollte der Angeklagte dem Amtsgericht München nahelegen, ihn wegen seelischer Störungen für schuldunfähig zu erklären. Doch der psychiatrische Sachverständige, der ihn untersucht hatte, fand dafür "keine hinreichenden Anzeichen". Der zuständige Richter am Amtsgericht schloss sich dieser Ansicht an und verurteilte den Münchner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (832 Ls 268 Js 156053/18).

Merkwürdig sei es allerdings, dass der Mann trotz mehrerer Haftstrafen weiterhin ähnliche Taten mit hohem Risiko und wenig Aussicht auf Beute begehe, erklärte der Richter. Alleine aus Geldnot habe er wohl nicht gehandelt, zumal er früher nicht schlecht verdient habe. "Unangepasst" sei er wohl immer gewesen, aber: Von verminderter Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, könne bei ihm trotzdem nicht die Rede sein.

Der Angeklagte sei sogar überdurchschnittlich intelligent (abgesehen von der Fixierung auf Sparschweine!) und beruflich durchaus erfolgreich. Er sei niemals alkohol- oder drogenabhängig gewesen. Seit langem sei er verheiratet und führe (abgesehen von den Diebstählen) ein geregeltes Leben. Das gelinge keiner Person mit einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung". Er sei für seine Taten verantwortlich.

Marke "Vergiss mein nicht"

Journalist scheitert mit Antrag auf Markenschutz für das Wort "Vergißmeinnicht"

Ein freiberuflicher Journalist meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt den Begriff "Vergißmeinnicht" an, um ihn ins Markenregister eintragen zu lassen. Er sollte als Marke für Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Zeitungen und für journalistische Dienstleistungen geschützt werden. "Vergißmeinnicht" wurde zwar als Marke registriert, doch dann machte eine X-GmbH ältere Markenrechte geltend.

Sie hatte schon Jahre zuvor die Wortfolge "Vergiss mein nicht" als Marke für so allerlei schützen lassen, was ein Schreibwarenladen anbietet: Federmäppchen, Bleistifte, Geschenkpapier, Hefte und vieles mehr. Aber eben auch für Druckereierzeugnisse, Zeitschriften und Zeitungen. Auf den Antrag der X-GmbH wurde die Marke "Vergißmeinnicht" von der Markenstelle der Behörde wieder gelöscht.

Auch das Bundespatentgericht sah hier Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde des Journalisten gegen die Maßnahme der Markenstelle zurück (29 W (pat) 591/17). Zumindest soweit es um Dienstleistungen auf dem Gebiet "Journalismus und Verlagswesen" gehe, ständen die Markennamen für ein ähnliches Angebot. Und die Markennamen selbst seien fast identisch.

Vergeblich pochte der Journalist auf ihre "komplett verschiedene Bedeutung": Das Wort "Vergißmeinnicht" beschreibe laut DUDEN eine "kleine, besonders an feuchten Standorten wachsende Pflanze mit schmalen, länglich behaarten Blättern und kleinen hell-blauen Blüten". Bei der Wortfolge "Vergiss mein nicht" handle es sich um die Aufforderung an jemanden, einen selbst nicht zu vergessen.

Das sei schon richtig, räumte das Bundespatentgericht ein. Doch diese Unterschiede der Wortbedeutung würden von den Kunden gar nicht erst wahrgenommen, weil die Worte identisch ausgesprochen würden. Auch die Tatsache, dass die ältere Marke getrennt geschrieben werde, verändere Sprechrhythmus und Klangbild nur geringfügig. Auch diese Abweichung werde also das Publikum kaum bemerken. Und wer sich nur an den Klang beider Marken erinnere, werde sie wahrscheinlich verwechseln.

Autobahn-Toiletten nicht umsonst

Vielfahrer aus Rheinland-Pfalz verlangt erfolglos die Abschaffung der "Sanifair"-Entgelte in Autobahnraststätten

Autofahrer haben keinen Anspruch darauf, die Sanifair-Toilettenanlagen an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz kostenlos zu benützen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz (1 A 10022/18.OVG). Der Staat müsse nicht überall kostenlose Toiletten anbieten bzw. private Betreiber von Rastanlagen dazu verpflichten. Das OVG wies damit die Klage eines Autofahrers ab, der beruflich und privat viel auf den rheinland-pfälzischen Autobahnen unterwegs ist.

Es gebe in diesem Bundesland auch viele Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten, also Parkplätze mit WC, so der Tipp des Gerichts. Es ließ auch den Einwand des Autofahrers nicht gelten, dass es abwegig sei, nach dem Tanken und Essen in einer Raststätte mit Sanifair-Toilettenanlage mehrere Kilometer weiterzufahren, um eine kostenlose Toilette aufzusuchen. Auch wenn das lästig sei, so das OVG, müsse der Staat dem Autofahrer diese Lästigkeit nicht ersparen.

Ein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung lasse sich auch nicht aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit oder aus der staatlichen Pflicht ableiten, für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen. Nach der Lebenserfahrung halte das geringe Entgelt von 70 Cent niemanden von der Toilettennutzung ab. Von daher stelle sich die Frage gar nicht erst, ob eine Weiterfahrt mit voller Blase tatsächlich die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte.

Ein Bier namens "Landgang"

Bundespatentgericht billigt Markenschutz für den Begriff "Landgang"

Ein Bierbrauer wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Begriff "Landgang" ins Markenregister eintragen lassen: Er sollte als Marke für Bier, Bierdeckel und Bierbrauen geschützt werden. Doch die Markenstelle der Behörde lehnte den Eintrag ab.

Das wurde so begründet: "Landgang" bedeute, dass eine Schiffscrew oder Passagiere für einige Zeit das Schiff verlassen. Da bei einem Landgang üblicherweise in Lokalen Bier getrunken werde, beschreibe dieser Begriff nur die Verwendung der betreffenden Ware. "Landgang" verweise nicht auf die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen und tauge daher nicht als Markenname.

Der Unternehmer legte Beschwerde ein: Bier werde bekanntlich nicht nur von Schiffsbesatzungen oder Kreuzfahrt-Teilnehmern getrunken. Wenn zwischen Schiffen und Bier kein direkter Zusammenhang existiere, beschreibe der Begriff "Landgang" auch nicht den Verwendungszweck der Ware.

So sah es auch das Bundespatentgericht (26 W (pat) 518/18). Unter "Landgang" verstehe man "Freizeit, die von Seeleuten dazu benutzt werde, an Land zu gehen" oder Programmpunkte an Land während einer Kreuzfahrt. Ein sachlicher Bezug zu Bier oder zum Bierbrauen sei nicht zu erkennen. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass Bier speziell für den Konsum von Seeleuten an Land oder für Landausflüge von Kreuzfahrt-Teilnehmern hergestellt werde.

Es gebe auch keine Belege dafür, dass während eines Landganges von Seeleuten Bier gebraut werde. Dazu dauere der Vorgang zu lange ... Da der Begriff nicht Art oder Zweck der Ware benenne, für die er geschützt werden solle, könne man "Landgang" die Eignung als Markenname nicht absprechen. Das Publikum — Normalverbraucher und Getränkehändler — könne den Namen sehr wohl als Unternehmenskennzeichen verstehen.

Armer Ritter!

Friedhofssatzung übertrumpft die angeblich jahrhundertealte Bestattungstradition eines Ritterordens

Zwischen der Verwaltung eines niedersächsischen Friedhofs und den Hinterbliebenen eines Kreuzritters des Deutschen Ordens entbrannte ein Streit über die zulässige Höhe von Grabhügeln. Das Grab des Ritters zierte ein mit Gras bewachsener, 40 cm hoher Erdhügel. Die Friedhofsverwaltung teilte der Familie mit, der Hügel wirke "befremdlich", andere "Friedhofsnutzer" (gemeint waren wohl Besucher) fühlten sich gestört. Deshalb sollte die Familie den Hügel um 20 cm abtragen.

Die Hinterbliebenen wollten sich höchstens auf 30 cm herunterhandeln lassen und pochten auf eine "jahrhundertelange Tradition": Die Statuten des Ritterordens verlangten eine Bestattung "auf erhöhtem Boden”. Wieso der Hügel jemanden stören könnte, verstand die Familie nicht. Es handle sich um ein gepflegtes Grab mit einem bewachsenen Hügel. Es sei zudem unlogisch, dass 20 cm Höhe in Ordnung wären, 40 cm aber nicht. Einige der umliegenden Gräber hätten eine recht üppige Grabbepflanzung, die viel auffälliger sei als so ein Grabhügel.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover zeigte jedoch kein Verständnis für die behauptete Tradition des Ritterordens, dafür umso mehr für die Friedhofssatzung (1 A 3331/16). Laut Satzung müssten Grabhügel spätestens sechs Monate nach dem Begräbnis abgetragen werden. Auch nach traditionellem Empfinden sollten frisch angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" unterscheidbar sein. Ältere Gräber sollten daher keinen Grabhügel aufweisen.

Schrankenlos individuelle Grabgestaltung sei nicht möglich, gab das VG zu bedenken, denn ein Friedhof sei ein "gemeinsamer Begräbnisplatz": Hier zähle also, was allgemein als pietätvoll angesehen werde. Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht nachvollziehen, inwiefern ein Grabhügel überhaupt das Gebot der Beisetzung "auf erhöhtem Boden" erfülle. Schließlich sei der Sarg ja trotzdem wie üblich unter der Erde begraben. Ein Grabhügel könne höchstens den Anschein erwecken, der Verstorbene sei erhöht bestattet worden.

Mangelhaftes Doppelbett?

Wer immer in der Mitte zwischen den Matratzen schläft, darf sich über eine "Kuhle" nicht wundern

Zwei Jahre, nachdem Herr X für rund 2.000 Euro ein 1,60 Meter breites Boxspringbett erworben hatte, wollte er den Kauf rückgängig machen und verlangte vom Hersteller das Geld zurück: In der Mitte des Doppelbettes — und nur da pflege er zu schlafen — sei mittlerweile eine große Mulde festzustellen. Die zwei 80 cm breiten Matratzen plus Auflage eigneten sich offenbar nicht für den Zweck, den eine Matratze gewöhnlich erfülle.

Käufer nähmen natürlich an, die gesamte Liegefläche eines Betts nutzen zu können, was hier aber nicht zutreffe. Das stelle schon deshalb einen Sachmangel dar, weil eine Produktabbildung des Herstellers eine Frau diagonal auf dem Bett liegend zeige. Das suggeriere den Kunden doch, dass sie, auch als Singles, die gesamte Fläche und auch die Mitte des Boxspringbettes nutzen könnten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage des unzufriedenen Kunden ab (6 S 92/18). Herr X habe nicht erwarten dürfen, dauerhaft in der Mitte des Doppelbettes schlafen zu können. Dafür sei es nicht gedacht und nicht gemacht, wie eine Sachverständige vor Gericht überzeugend ausgeführt habe. Konstruktion und Federeigenschaften eines Doppelbettes seien grundsätzlich auf zwei Schläfer ausgelegt. Auch Alleinstehende schliefen üblicherweise in einem Doppelbett auf einer der beiden Matratzen — schon wegen des "geringen Liegekomforts" zwischen den Matratzen.

Eine "mittige Schlafposition" im "Übergang zwischen den Matratzen" sei nicht sachgerecht. Etwas anderes sei auch aus dem Werbefoto nicht abzuleiten. Denn es zeige offenkundig "keine normale Schlafsituation". Der Hersteller habe den Kunden auch nicht darüber aufklären müssen, dass das Boxspringbett für seine ungewöhnliche Schlafposition nicht tauge. Grundsätzlich müsse jeder, der einen Kaufvertrag unterzeichne, sich selbst vorher vergewissern, ob sich die Ware für seine besonderen Zwecke eigne.

Private Halloween-Party an der Uni

Verletzt sich ein Student während der Party beim Verfolgen eines "Bierdiebs", ist er nicht gesetzlich unfallversichert

Mit einigen Kommilitonen hatte ein Student eine Halloween-Party in den Räumen der Mainzer Universität organisiert. Am späteren Abend bemerkte er, dass ein fremder "Gast" unbefugt eine Bierflasche aus dem Kühlschrank nahm. Der Student forderte ihn auf, die Flasche zurückzustellen. Doch der Unbekannte dachte gar nicht daran, sondern türmte mit dem Bier.

Der Student verfolgte den Bierdieb und holte ihn ein. Bei der Rangelei stürzten beide, die Bierflasche zerbrach und der Verfolger verletzte sich erheblich an einer Hand.

Studenten und Schüler sind gesetzlich unfallversichert, wenn ihnen im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung ein Unfall widerfährt. Auch der Mainzer Studierende wandte sich an die Unfallkasse und beantragte Leistungen. Wenn jemand einen mutmaßlichen Straftäter verfolge, stehe er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erklärte der junge Mann. Das müsse auch für ihn gelten, denn er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.

Doch die Unfallkasse ließ ihn abblitzen. Das Sozialgericht Mainz gab der Unfallkasse Recht und wies die Zahlungsklage des Studenten ab (S 14 U 45/17). Während der Halloween-Party hätten die Teilnehmer nicht unter dem Schutz von der studentischen Unfallversicherung gestanden. Denn es habe sich um eine private Fete in der Uni, aber nicht um eine Veranstaltung der Universität gehandelt.

Auch auf die Regelung für "Verfolger von Straftätern" könne sich der Student nicht berufen. Die sei nur anzuwenden, wenn jemand verunglücke, dessen wesentliches Motiv es war, einen Verdächtigen zu verfolgen oder festzunehmen. Das treffe hier nicht zu, obwohl der unbekannte Gast eine Bierflasche gestohlen habe. Der Student sei dem Dieb aber nach Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb nachgelaufen, um die Bierflasche zurückzuholen oder Geld dafür zu verlangen.

Also sei die Verfolgungsjagd eher privat motiviert gewesen. Dafür spreche die Tatsache, dass der Student nach dem Unfall weder "Anzeige gegen Unbekannt" stellte, noch die Kommilitonen nach der Identität des Diebes fragte. Sinn und Zweck des Versicherungsschutzes für "Verfolger von Straftätern" sei es aber nicht, das Verfolgen privater Interessen zu schützen. Vielmehr solle damit eine "sozial-politisch erwünschte" Eigeninitiative im Allgemeininteresse abgesichert werden.

Hobbybrauer contra Hauptzollamt

Wenn ein Hobbybrauer Bier verkauft, muss er den Regelsteuersatz zahlen

Zuerst hatte der Hobbybrauer nur vor, Bier für den eigenen Verbrauch zu produzieren, zwei Hektoliter jährlich. Dann teilte er dem Hauptzollamt mit, er habe jetzt das Brauen als Nebengewerbe angemeldet, damit er seine Überschüsse verkaufen könne. Das könne er gerne tun, antwortete die Behörde, allerdings müsse er für die Einnahmen durch "gewerblich hergestelltes Bier" den Regelsteuersatz zahlen.

Als der Hobbybrauer seine erste Steueranmeldung einreichte, legte er der Berechnung aber den ermäßigten Steuersatz zugrunde. So kam er zu dem Ergebnis, dass er 26,43 Euro Steuer zu zahlen hätte. Doch das Hauptzollamt blieb bei seinem Standpunkt, wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte so eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro. Dem Bierbrauer ging es wohl ums Prinzip: Denn er zog tatsächlich wegen der Differenz von 20,71 Euro vor Gericht.

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg erlitt der Mann jedoch eine Schlappe (11 K 1344/17). Hier sei nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, so das Gericht, weil es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Dem Hobbybrauer fehle die Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes.

Wenn Hausbrauer oder Hobbybrauer maximal zwei Hektoliter Bier pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellten, wende die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz an. Im konkreten Fall habe der Brauer jedoch diese Höchstmenge überschritten. Gemäß EU-Richtlinie 92/83/EWG dürften die EU-Mitgliedstaaten Bierbrauer nur unter der Bedingung von der Steuer befreien bzw. den ermäßigten Steuersatz anwenden, dass sich die Brauer an die Höchstmenge hielten und kein Bier verkauften.

Lebensgefährtin zu Luxus-Kreuzfahrt eingeladen

Finanzamt kann für die Einladung zu einer Weltreise keine Schenkungssteuer fordern

Ein offenbar sehr wohlhabender Mann lud seine Lebensgefährtin zu einer Kreuzfahrt ein. Die Weltreise in einer Luxuskabine — "Penthouse Grand Suite" mit Butlerservice — dauerte fünf Monate und kostete rund eine halbe Million Euro. Noch während der Schiffsreise informierte der Mann das Finanzamt und fragte nach, ob seine Lebensgefährtin für die Reise Schenkungssteuer zahlen müsse. Die würde er dann auch übernehmen.

Die Behörde bejahte dies. Nach der Kreuzfahrt gab der Mann beim Finanzamt eine Steuererklärung ab: Er habe die Anreisekosten seiner Lebensgefährtin finanziert, Ausflüge und Verpflegung, insgesamt rund 25.000 Euro. Doch das Finanzamt orientierte sich an den Gesamtkosten und ging von einem steuerpflichtigen Betrag von 250.000 Euro aus. Dagegen klagte der Steuerzahler.

Hier werde überhaupt keine Schenkungssteuer fällig, entschied das Finanzgericht Hamburg (3 K 77/17). Denn die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Mann auf der Reise zu begleiten. Die Übernahme der Kreuzfahrtkosten sei eine Gefälligkeit, die das Vermögen der Lebensgefährtin nicht vermehrt habe. Sie habe ihr auch keine "Ausgaben erspart", weil die Frau solche Luxusausgaben selbst nicht hätte finanzieren können. (Das Finanzamt gab nach diesem Urteil nicht klein bei, sondern legte Revision zum Bundesfinanzhof ein.)

Nur kleine Hunde dürfen rein!

Kinderspielplatz ist für Hunde tabu - zumindest ab Schulterhöhe 50 cm

Der Regulierungseifer deutscher Behörden macht auch vor Hunden nicht Halt. In München ist jedenfalls das Hundeleben genau reglementiert, wie folgender "Kriminalfall" belegt: 200 Euro Geldbuße sollte eine 72-jährige Rentnerin berappen, weil sie ihren Mischling auf einem Bolzplatz frei zwischen Fußballtoren herumspielen ließ. Zwei Angestellte der Stadt München kontrollierten dort die Größe der Hunde.

Kampfhunde und große Hunde dürfen laut § 3 der städtischen Hundeverordnung Kinderspielplätze nicht "betreten". Als groß gelten Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 Zentimetern. Den Mischling der Rentnerin entlarvte die Kontrolleurin als "rechtswidrigen Besucher" der Spielwiese, weil er bis zu ihrem Knie reichte. Das entsprach ihrer Messung nach exakt 50 cm. Die kommunale Ordnungsbehörde schickte der Tierhalterin einen Bußgeldbescheid über 200 Euro.

Dagegen legte die Rentnerin Widerspruch ein: Von diesem Verbot habe sie noch nie etwas gehört. Außerdem sehe die Wiese nicht wie ein Kinderspielplatz aus. Häufig parkten dort Autos und wenn überhaupt jemand Fußball spiele, dann seien es Erwachsene. Der zuständige Richter am Amtsgericht München reduzierte die Geldbuße auf 100 Euro (1115 OWi 230 Js 189802/17).

Denn er nahm an, dass die Rentnerin die Ordnungswidrigkeit nur fahrlässig und nicht absichtlich begangen hatte. Aber ganz komme sie um Strafe nicht herum, erklärte der Amtsrichter. Tierhalter könnten sich nicht auf Unwissen berufen. Sie müssten sich erkundigen, wo Hunde erlaubt seien und wo nicht und wo man sie an der Leine führen müsse. Auch ein Bolzplatz sei ein Kinderspielplatz und große Hunde hätten da nichts zu suchen.

Aufgrund der festen eisernen Fußballtore könne man ohne weiteres erkennen, dass es sich um einen Fußballbolzplatz handle. Ob dort auch Erwachsene kickten oder ab und zu Autos widerrechtlich parkten, spiele keine Rolle. Es sei auch vollkommen gleichgültig, ob "zum Tatzeitpunkt" dort tatsächlich Kinder spielten und um welche Jahreszeit es sich handelte. Hundehalter seien verpflichtet, die gesetzlichen Regeln für das Halten von Hunden zu kennen und zu beachten.

Schmerzensgeld für Muskelkater?

Nach dem EMS-Probetraining im Fitnessstudio litt eine Kundin unter Schmerzen

Der letzte Schrei auf dem Fitness-Markt: EMS-Training, bei dem elektrische Impulse diverse Muskelpartien stimulieren sollen. Das wollte eine Frau testen und suchte ein Fitnessstudio mit diesem Angebot auf. Allerdings stellte sich kein Trainingserfolg ein, stattdessen nur Beschwerden. So lautete jedenfalls das Fazit der enttäuschten Kundin.

Bereits während des Trainings habe sie sich über Gliederschmerzen beklagt. Aber die Studioinhaberin habe behauptet, "das sei normal". An den folgenden Tagen habe sie unter Kopfschmerzen und Unwohlsein gelitten. Ein Enzym-Wert im Blut sei zu hoch gewesen, das sei ein Indiz für das Auflösen von Muskelfasern. Wegen des erhöhten Wertes habe zudem die Gefahr eines akuten Nierenversagens bestanden. Bis heute leide sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen. Die Kundin forderte 5.500 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen, welche gesundheitlichen Folgen das Training bei der Frau ausgelöst haben könnte (18 O 73/16). Nierenversagen drohe keineswegs, erklärte er. Dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen könne das EMS-Training ebenfalls nicht verursachen. Plausibel sei nur, dass sich die Frau einige Tage unwohl gefühlt habe. Heftiger Muskelkater bei ungewohnter Belastung sei aber nicht ungewöhnlich.

Daraufhin wies das Landgericht die Klage der Frau ab. Selbst wenn der Muskelkater hier mit Kopfschmerzen einhergegangen sei: Gliederschmerzen seien nur die normale Reaktion eines untrainierten Körpers auf Training. Nach jeder intensiven sportlichen Betätigung könne ein Muskelkater auftreten. Jeder Sportler wisse das und nehme ihn als vorübergehende Unannehmlichkeit in Kauf. Anspruch auf Schmerzensgeld lasse sich daraus nicht ableiten.

Paketdiebin im Mietshaus

Die bestohlene Online-Käuferin wurde auf Spurensuche in den Mülltonnen fündig

Eine Münchner Mieterin hatte zum Gesamtpreis von 258 Euro bei einem Online-Versand drei Kleider bestellt. Der Zustelldienst kam, als sie in der Arbeit war, und legte das Päckchen vor die Wohnungstüre. Einige Nachbarn hatten es gesehen — nicht so die Bestellerin. Denn als sie abends nach Hause kam, war das Päckchen verschwunden. Auf der Stelle begann die Frau gründlich zu recherchieren.

Im Müllraum fand sie die Außenverpackung des Pakets mit ihrem Namen. Verpackungsmaterial der Kleider lag in der Papiertonne und in der Plastiktonne. Tage später tauchte in der Restmülltonne weiteres Verpackungsmaterial auf. Es war in eine Mülltüte gestopft, in der die Käuferin Rechnungen mit den Daten einer Nachbarin fand. Nun brachte die Frau ihre Fundstücke zur Polizei und erstattete Anzeige gegen die 25-jährige Schülerin, die auf demselben Stockwerk des Mietshauses wohnte wie sie.

Die Wohnungsdurchsuchung verlief ergebnislos. Die Schülerin behauptete unverfroren, öfter mal im Müll nach Kartons zu suchen — sie verschicke regelmäßig Sachen, die sie auf eBay verkaufe. Damit kam die Paketdiebin beim Amtsgericht München jedoch nicht durch (815 Cs 238 Js 119560/18). Die Amtsrichterin hielt ihre Schuld aufgrund der Ergebnisse der Spurensicherung für erwiesen: Die Experten hatten auf den Kunststoffverpackungen intensive Finger- und Handflächenspuren der Nachbarin gefunden.

Sie müsse das Material fest angefasst haben, das könne nicht beim Durchwühlen der Mülltonnen nach Kartons passiert sein. Das sei eine reine Schutzbehauptung und total lebensfremd. Weshalb die Schülerin die Kleiderfolien aus den Tiefen der Mülltonne herausgefischt, fest angefasst und dann wieder hineingeworfen haben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass das Verpackungsmaterial mit ihren Spuren an verschiedenen Tagen in den Mülltonnen aufgetaucht sei, lasse sich mit ihrer "Story" auch nicht vereinbaren.

Schon wegen des Gestanks sei es unglaubhaft, dass die Schülerin Verpackungsmaterial für ihre eBay-Päckchen aus der Restmülltonne hole. Dazu komme die Tatsache, dass sich ein Teil dieses Materials in einer Mülltüte mit ihren Rechnungen befand. All das lasse nur den Schluss zu, dass sie das Kleiderpaket gestohlen habe. Die Strafrichterin verurteilte die Schülerin nur zu einer Geldstrafe, weil sie bisher "eine weiße Weste" hatte.

Recht auf ungefaltetes Arbeitszeugnis?

LAG: Gefaltetes und getackertes Zeugnis ist kein unzulässiges Geheimzeichen

Ein Unternehmen entließ betriebsbedingt mehrere Arbeitnehmer. Im November 2015 endete auch das Arbeitsverhältnis von Herrn P. Mit dem Arbeitszeugnis, das ihm die Arbeitgeberin ausstellte, war er ganz und gar nicht einverstanden. Dabei ging es ihm aber gar nicht um den Inhalt, sondern um die Form: Denn das Zeugnis war gefaltet und getackert, d.h. geheftet.

Herr P hielt dies für ein Geheimzeichen: Ein getackertes Zeugnis signalisiere einem Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis, dass der Zeugnisaussteller mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen sei. Der entlassene Arbeitnehmer zog vor Gericht und verlangte ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis.

Damit hatte er jedoch beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg (5 Sa 314/17). Wenn ein Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses zusammenhefte, sei das kein unzulässiger Geheimcode, der anderen Arbeitgebern eine verschlüsselte Botschaft übermitteln solle. Für diesen Verdacht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege. Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch auf ein nicht geheftetes, ungefaltetes Zeugnis.

Wenn die Personalabteilung eines Unternehmens Zeugnisse zweimal falte, um es in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe stecken zu können, sei das nicht zu beanstanden. Wichtig sei nur, dass das Zeugnis dabei kopierfähig bleibe und die Knicke sich nicht auf den Kopien abzeichneten, z.B. durch Schwärzungen. Arbeitgeber seien nicht verpflichtet, Zeugnisse ungefaltet in einem besonders geschützten DIN A4-Umschlag zu übersenden.