Von seinem Onkel hatte der Hartz-IV-Empfänger 2011 ein beträchtliches Vermögen geerbt: Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie 80.000 Euro in Form von Bargeld und Wertpapieren. Zwei Jahre später war vom Erbe nichts mehr übrig und der Mann beantragte und bekam erneut Grundsicherungsleistungen.
Als das Jobcenter von der Erbschaft erfuhr, forderte es die Zahlungen zurück. Der Hilfeempfänger habe das geerbte Vermögen innerhalb kurzer Zeit verschwendet und auf diese Weise leichtfertig und bewusst die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, erklärte die Behörde. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab ihr Recht (L 13 AS 111/17).
Erfolglos berief sich der Mann auf eine angebliche Alkoholkrankheit: Er habe in diesen zwei Jahren den größten Teil des Tages in Gaststätten zugebracht und getrunken, brachte er zu seiner Entschuldigung vor. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um anderen Leuten zu gefallen. Dafür hatte das LSG allerdings kein Verständnis: So ein Verhalten sei sozialwidrig und in hohem Maße zu missbilligen.
Da der Hilfeempfänger nie die Absicht hatte zu arbeiten, hätte ihm klar sein müssen, dass er angesichts seiner Ausgaben nach kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Bei einem normalen Lebensstil könne man mit einer Erbschaft dieses Umfangs ungefähr sieben Jahre und sieben Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten. Doch der Erbe sei schon nach zwei Jahren völlig mittellos und ernähre sich von Lebensmittelgutscheinen. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, obendrein drohe eine Stromsperre.
Die Alkoholkrankheit sei nur eine Schutzbehauptung: Auch nach Ansicht seiner Ärzte habe der Geldverschwender keineswegs durch Alkoholsucht die Kontrolle über sein Leben verloren. Zwischendurch habe er sogar recht vernünftige Entscheidungen getroffen, nämlich Schulden getilgt und eine Eigentumswohnung gekauft. Wer seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeiführe, dürfe die Grundsicherungsleistungen des Jobcenters — letztlich Leistungen der Steuerzahler — nicht behalten.