Mit dem Musiker und Katzenliebhaber war die Frau schon seit Jahren befreundet. Schon öfter hatte sie seine Katze betreut, während er in Urlaub war. Auch im August 2017 war so ein "Einsatz" vereinbart: Die Freundin hatte zugesagt, nach ihrem Urlaub in der Eifel ein paar Tage in der Wohnung des Mannes zu verbringen und sich um das Tier zu kümmern.
Am Abend ihrer Ankunft fand ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt später umstritten war. Der Tierhalter erklärte, er habe sich lediglich erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Die Frau behauptete jedoch, er habe sie vor Flöhen gewarnt, die seine Katze eingeschleppt habe. Um nicht, wie er, gestochen zu werden, sollte die Freundin sicherheitshalber das Bett absaugen und die Wohnung mit Flohmitteln behandeln.
Bereits am nächsten Tag reiste die Frau ab. Angeblich mit vielen Flöhen im Gepäck, die sich dann im Auto und in ihrer Wohnung so breit machten, dass gegen sie quasi kein Kraut mehr gewachsen war. Schließlich verklagte die Katzenbetreuerin den Katzenhalter auf 5.342 Euro Schadenersatz: Der Kammerjäger habe nichts erreicht, aber viel Geld gekostet. Am Ende habe sie wegen des Flohbefalls ihre Kleidung und ihr Auto entsorgen und sogar umziehen müssen.
Ihre Schadenersatzklage scheiterte beim Landgericht Köln (3 O 331/185). Die Frau habe ihrem Freund eine Gefälligkeit erwiesen, auch weil sie sich gerne in seiner Wohnung aufgehalten habe. Aus einem Freundschaftsdienst ohne Entgelt könne man aber keine Ansprüche ableiten. Außerdem stehe gar nicht fest, ob "ihre" Flöhe von der Katze des Freundes stammten. Möglich sei es schon, aber ein Flohbefall könne viele Ursachen haben.
Im Übrigen hätte die Frau selbst dann keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie tatsächlich von Flöhen der betreuten Katze attackiert worden wäre. Bei jedem Kontakt mit einer Katze oder einem Hund könne man sich Flöhe einhandeln. Unabhängig vom hygienischen Zustand der Wohnung sei Flohbefall nämlich nichts Ungewöhnliches bei Tieren, die sich gerne im Freien bewegten. Dagegen sei eine Flohattacke, die das Opfer zur Aufgabe eines Wagens und gar zu einem Umzug zwinge, "außerhalb jeder Lebenserfahrung".