Recht kurios

Arbeitsgericht Köln definiert "Karnevalszeit"

Gastronom soll einer Kellnerin im Arbeitszeugnis bescheinigen, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben

Vier Jahre lang war Frau M in einem Kölner Gasthaus als Servicekraft beschäftigt, zum 31. August 2017 kündigte ihr der Arbeitgeber. Die Kellnerin erhob Kündigungsschutzklage und beanstandete zudem den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Dabei verpflichtete sich der Arbeitgeber unter anderem dazu, der Frau ein "wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung" sowie Dankesformel auszustellen.

Als sie es erhielt, war die Ex-Angestellte aber nicht zufrieden. Anders als von ihr gefordert, werde im Zeugnis nicht erwähnt, dass sie während der Karnevalszeit gearbeitet habe. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin 2014 im Karneval gearbeitet und war auch 2017 im Einsatz gewesen: am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht. Doch der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage zählten nicht zur Karnevalszeit und weigerte sich, das Arbeitszeugnis nochmals zu korrigieren.

Aus diesem Grund zog Frau M erneut vors Arbeitsgericht Köln und setzte sich mit ihrem Anliegen durch (19 Ca 3743/18). Die "Karnevalszeit" werde zwar vom Gesetz nicht exakt definiert, erklärte das Arbeitsgericht: Im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum bestehe aber kein Zweifel daran, wie der Begriff auszulegen sei.

Wenn von "Karnevalstagen" die Rede sei, könnte sich das eventuell nur auf die "Hauptfeiertage" Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag beziehen. Mit "Karnevalszeit" sei aber auf jeden Fall die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch gemeint, also die Hochzeit der Karnevalsfeiern.

Frau M habe 2017 am Freitag nach Weiberfastnacht von 10 Uhr vormittags bis 23.30 Uhr gearbeitet, ebenso am Karnevalssamstag. Im Rheinland und vor allem im Kölner Zentrum sei in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung im Gastgewerbe — gerichtsbekannt — besonders hoch. Daher hätten in der Gastronomie Beschäftigte auch ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeit in der Karnevalszeit im Zeugnis hervorgehoben werde.

Nachbarstreit mit harten Bandagen

Gackernde Hühner, zurückgeworfenes Laub und am Ende eine Erpressung

Der Kleinkrieg begann mit den Hühnern. Seit dem Sommer 2017 hielt Hauseigentümer A in München-Bogenhausen einen Hahn und ein paar Hennen im Garten. In dieser ruhigen Wohngegend gackerten nun also die Hühner und der Hahn krähte — ab morgens vier Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit einmal pro Stunde. Dass sich Nachbar B mehrmals über Lärm und Geruchsbelästigung durch das Federvieh beschwerte, führte zu Racheaktionen des Hühnerhalters.

Im Garten von Herrn B steht neben der Grundstücksgrenze eine etwa 100 Jahre alte Hängebuche. Im November 2018 entsorgte A einige Male Buchenlaub, indem er es einfach zurück über den Zaun warf. Herr B forderte ihn schriftlich auf, dies zu unterlassen. Herr A warf den Brief ungeöffnet in den Briefkasten des Nachbarn und das Laub unverdrossen weiter über den Zaun.

Daraufhin forderte B per Klage, die "ortsunübliche" Hühnerhaltung und das Werfen mit Gartenabfällen zu unterlassen — das Amtsgericht München gab ihm Recht (233 C 19258/18). Die juristische Niederlage und einige Halbe Bier brachten A so in Rage, dass er dem Nachbarn einen Brief schrieb. Darin drohte er, das Haus von B in Brand zu setzen, wenn dieser die Zivilklage nicht zurücknehme. B müsse ihm außerdem 10.000 Euro zahlen.

Der Nachbar zeigte ihn stattdessen wegen Erpressung an. Das Schöffenstrafgericht am Amtsgericht München verurteilte den 58 Jahre alten Privatier A zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung und dazu, einer gemeinnützigen Einrichtung 3.000 Euro zu spenden (824 Ls 256 Js 122450/19).

Er habe dem Nachbarn nur Angst einjagen wollen, erklärte A vor Gericht, das Geld hätte er bestimmt gespendet. Im Übrigen habe er die Streiterei nicht angefangen: "Es gehe doch nur um ein paar Hühner, keiner habe einen Schaden gehabt." Der Strafrichter berücksichtigte zwar das Geständnis und die alkoholische Enthemmung des nicht vorbestraften A zu Gunsten des Angeklagten. Dass dem Drohbrief ein langwieriger Nachbarschaftsstreit vorherging, entschuldige aber in keiner Weise das Androhen von Straftaten.

"Mir langts"

Einigung im Urheberrechtsstreit über einen bayerischen Satz auf T-Shirts

Ein T-Shirt-Hersteller vertreibt unter anderem T-Shirts, auf denen ein bayerischer Spruch aufgedruckt ist: "Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad". Dieser Satz bedeutet auf Hochdeutsch: "Es genügt mir, wenn ich weiß, dass ich könnte, wenn ich wollte." Mit diesem Spruch sorgte der Unternehmer für große Aufregung. Dabei ging es allerdings nicht um den Inhalt des Satzes, sondern um das Urheberrecht an ihm.

Eine Münchner Plattenfirma behauptete, die Redewendung in bayerischer Mundart sei erst mit einem 2008 veröffentlichten Lied der Kabarettistin Martina Schwarzmann bekannt geworden. Als Lizenzinhaberin komme ihr, der Plattenfirma, das Urheberrecht am Lied und am Text des Musikstücks zu. Die Plattenfirma klagte auf Unterlassung: Der T-Shirt-Hersteller dürfe den Satz nicht mehr abdrucken.

Der Unternehmer fand diese Forderung albern: Er kenne die bayerische Redewendung von seiner Mutter, sie sei in der Familie seit Generationen üblich. Und nicht nur in seiner Familie: Hunderte von Zeugen könnte er nennen, die den Spruch aus der Kindheit und Jugend kennen.

Nun haben sich die Streithähne offenbar vom Landgericht München I zu einem Vergleich "überreden" lassen. Mit einer gütlichen Einigung wollten die Parteien "ihre Wertschätzung für die bayerische Sprache und Mundart in all ihrer Vielfalt zum Ausdruck bringen", verkündete das Landgericht. Na bitte. Wer ko, der ko.

Beim Katzenhüten Flöhe eingefangen?

Katzenbetreuerin verklagt Katzenhalter auf Schadenersatz für Flöhe-Invasion und Schädlingsbekämpfung

Mit dem Musiker und Katzenliebhaber war die Frau schon seit Jahren befreundet. Schon öfter hatte sie seine Katze betreut, während er in Urlaub war. Auch im August 2017 war so ein "Einsatz" vereinbart: Die Freundin hatte zugesagt, nach ihrem Urlaub in der Eifel ein paar Tage in der Wohnung des Mannes zu verbringen und sich um das Tier zu kümmern.

Am Abend ihrer Ankunft fand ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt später umstritten war. Der Tierhalter erklärte, er habe sich lediglich erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Die Frau behauptete jedoch, er habe sie vor Flöhen gewarnt, die seine Katze eingeschleppt habe. Um nicht, wie er, gestochen zu werden, sollte die Freundin sicherheitshalber das Bett absaugen und die Wohnung mit Flohmitteln behandeln.

Bereits am nächsten Tag reiste die Frau ab. Angeblich mit vielen Flöhen im Gepäck, die sich dann im Auto und in ihrer Wohnung so breit machten, dass gegen sie quasi kein Kraut mehr gewachsen war. Schließlich verklagte die Katzenbetreuerin den Katzenhalter auf 5.342 Euro Schadenersatz: Der Kammerjäger habe nichts erreicht, aber viel Geld gekostet. Am Ende habe sie wegen des Flohbefalls ihre Kleidung und ihr Auto entsorgen und sogar umziehen müssen.

Ihre Schadenersatzklage scheiterte beim Landgericht Köln (3 O 331/185). Die Frau habe ihrem Freund eine Gefälligkeit erwiesen, auch weil sie sich gerne in seiner Wohnung aufgehalten habe. Aus einem Freundschaftsdienst ohne Entgelt könne man aber keine Ansprüche ableiten. Außerdem stehe gar nicht fest, ob "ihre" Flöhe von der Katze des Freundes stammten. Möglich sei es schon, aber ein Flohbefall könne viele Ursachen haben.

Im Übrigen hätte die Frau selbst dann keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie tatsächlich von Flöhen der betreuten Katze attackiert worden wäre. Bei jedem Kontakt mit einer Katze oder einem Hund könne man sich Flöhe einhandeln. Unabhängig vom hygienischen Zustand der Wohnung sei Flohbefall nämlich nichts Ungewöhnliches bei Tieren, die sich gerne im Freien bewegten. Dagegen sei eine Flohattacke, die das Opfer zur Aufgabe eines Wagens und gar zu einem Umzug zwinge, "außerhalb jeder Lebenserfahrung".

Fußballwette ging schief

Tipper kritisiert Schiedsrichter-Fehler und verklagt DFL wegen entgangenen Gewinns

Tippspiel-Teilnehmer H hatte darauf gewettet, dass am 12. April 2019 in einem Fußballspiel zwischen 1. FC Nürnberg und FC Schalke 04 in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Und tatsächlich erzielte der Nürnberger Spieler Behrens in der 43. Minute den Führungstreffer. Doch DFB-Schiedsrichter Robert Kampka pfiff ein Stürmerfoul, also zählte der Treffer nicht.

Eine krasse Fehlentscheidung, fand Fußballfan H. Erbost stellte er fest, dass ihm dadurch ein Gewinn von 190,97 Euro durch die Lappen gegangen war. Den entgangenen Gewinn müsse ihm die Deutsche Fußball Liga (DFL) ersetzen, meinte H: Denn der Verlust sei auf eine "unerlaubte Handlung" des Schiedsrichters zurückzuführen.

Doch das Amtsgericht Nürnberg sah für seinen Anspruch auf Schadenersatz keine Rechtsgrundlage (22 C 2823/19). Mit der DFL selbst habe der Sportsfreund keinen Vertrag geschlossen, der Wettanbieter sei nur ein Sponsor. Davon abgesehen, gehe es hier auf keinen Fall um eine "unerlaubte Handlung" zu Lasten des Tippers — das würde ein Betrugsdelikt voraussetzen. Selbst wenn Kampka falsch gepfiffen haben sollte, wäre das aber keine vorsätzliche, sondern allenfalls eine fahrlässige Fehlentscheidung gewesen.

Referees hafteten — wie "echte" Richter auch! — nur für absichtliche Straftaten, nicht für Fehler. Sonst wären sie in ihren Entscheidungen nicht mehr unabhängig. Auch die DFL hafte nicht für Schiedsrichterfehler.

Für den Verlust des Tippers sei nicht der Unparteiische verantwortlich, so das Amtsgericht, sondern der Tipper. Wetten seien nun einmal riskant und genau das sei doch der Reiz daran. Gerade die Ungewissheit des Spielverlaufs mache Sportwetten spannend und attraktiv. Und zu dieser Ungewissheit gehöre auch die Möglichkeit, dass Schiedsrichter Fehler machten.

Das Amtsgericht gab abschließend noch einen sachkundigen Regel-Hinweis: Der Video-Assistent habe hier tatsächlich — abweichend vom Schiedsrichter — entschieden, Behrens habe kein Stürmerfoul begangen. Nach den DFL-Regeln habe der Video-Assistent aber nicht eingreifen dürfen, weil der Ball vor dem Schiedsrichter-Pfiff noch nicht die Torlinie überquert hatte.

Leguane im Mini-Appartement!

Keine artgerechte Tierhaltung: Die Tierschutzbehörde durfte der Halterin die Leguane wegnehmen

Die Einzimmerwohnung in Bonn war nur 24 Quadratmeter groß. Groß genug für Leguane von einem Meter Länge, dachte Bewohnerin S. Sie hielt die zwei grünen Tiere — Aaron und Sarah genannt — fast 18 Monate lang freilaufend ohne Terrarium. Dabei benötigen die Tropen-Tiere ausreichend Platz, dazu eine Temperatur von mindestens 25 bis 30 Grad Celsius und eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent.

Solche Bedingungen versuchte Frau S herzustellen, indem sie die Heizung aufdrehte und mehrmals am Tag Wasser in einem offenen Topf verdunsten ließ, bis die Fensterscheiben beschlugen. Als ein Leguan ausbüxte und unter großer Anteilnahme von Nachbarn und Öffentlichkeit gesucht wurde, erfuhr die Stadt Bonn von dieser Tierhaltung und schickte eine Amtstierärztin zur Kontrolle. Sie nahm Aaron und Sarah sofort mit und brachte die Tiere in einem Terrarium unter. Die Tierschutzbehörde verbot Frau S, Reptilien zu halten.

Dagegen wehrte sich die Frau: Bei ihr hätten die Tiere frei leben können, in zahlreichen You-Tube-Videos habe sie sich über die richtige Haltung informiert. Sie habe Aaron und Sarah abwechslungsreich ernährt. Die Leguane hätten über gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern und im Spülbecken baden können.

Doch es gelang der Reptilienfreundin nicht, mit diesen Argumenten das Verwaltungsgericht Köln zu überzeugen: Es wies ihre Klage gegen die Wegnahme ab (21 K 6578/18). Nach dem tierärztlichen Gutachten seien die Haltungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) nicht artgerecht gewesen, verstießen also gegen das Tierschutzgesetz.

In der kleinen Wohnung hätten sich die Leguane nicht ausreichend bewegen können, Schwimmen schon gar nicht. Zudem habe ein sauberer Wasserbehälter gefehlt und die mangelnde Hygiene habe zu Bakterienbefall geführt. Trotz offener Wunden und Häutungsproblemen seien die vernachlässigten Leguane nicht tierärztlich behandelt worden.

Geld im Heizkessel versteckt

Haus-Hüter verbrannte aus Versehen 520.000 Euro: keine Haftung

Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht … Vor Erfindung der Banken soll es ja viele Leute gegeben haben, die ihre Ersparnisse unter der Matratze aufbewahrten. Aber im Heizkessel? Ein echt origineller Einfall mit hier sehr unangenehmen Folgen.

Der Besitzer einer Werkstatt fuhr zwei Wochen lang in Winterurlaub und bat einen Freund, währenddessen im Haus "nach dem Rechten" zu sehen. Die Heizanlage, die seine gesamten Ersparnisse von ca. 540.000 Euro enthielt, hatte der Urlauber vorher teilweise demontiert. Doch der Haus-Hüter fand es in der Werkstatt sehr kalt und setzte die Anlage wieder zusammen. Auf die Geldscheine im Heizkessel stieß er dabei nicht. Ahnungslos stellte der Freund die Heizung an und verfeuerte das Bargeld.

Als der Urlauber zurückkehrte, hatten sich seine Ersparnisse fast komplett in Asche verwandelt. Mit Hilfe der Bundesbank konnte er immerhin 20.000 Euro rekonstruieren. Von seinem Freund — dem er mittlerweile die Freundschaft aufgekündigt hatte — verlangte der Mann die restlichen 520.000 Euro ersetzt. Nach einem Urteil des Landgerichts Arnsberg hat er jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz (I-2 O 347/18).

Der "Ex-Kumpel" müsse die versehentlich verfeuerte Summe nicht ersetzen, so das Gericht. Zwar stehe fest, dass der Haus-Hüter die Heizung angestellt habe und der Werkstatt-Inhaber habe auch glaubwürdig dargelegt, welche Summe er dort "versteckt" hatte. Dieses Versteck sei aber so bizarr, dass eine Haftung des Freundes für den Verlust ausgeschlossen sei. Niemand komme auf die Idee, dass im Heizkessel Bares deponiert sein könnte.

Im Bierzelt tanzende Frau bedrängt

Sexueller Übergriff auf dem Oktoberfest bringt Bauingenieur eine Geldstrafe ein

5.400 Euro muss ein bayerischer Bauingenieur berappen, weil er auf dem Oktoberfest 2018 eine Besucherin auf sehr handgreifliche Weise angemacht hatte. Im Bierzelt hatte sie auf einer Bank neben ihm getanzt. Zuerst fragte der 28-Jährige die Frau, ob sie "mit ihm von der Bank nach unten gehen" und mit ihm "rummachen" möchte. Sie sagte deutlich Nein. Kaum hatte sich die 34-Jährige weggedreht, begrapschte der Mann ihr Gesäß.

Lautstark aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, fühlte er sich offenbar erst recht herausgefordert. Der Mann umarmte sie und drückte mit der Hand ihre Brust. Da kündigte sie an, er werde sich beim nächsten Mal "eine fangen" und schlug ihn beim nächsten Betatschen tatsächlich die Faust ans Kinn. Hartnäckig machte der Mann weiter, obwohl ihn die Frau wütend anschrie. Als sich dann auch noch der Begleiter des Grapschers einmischte und mit Schlägen drohte, holte sie die Wiesenwache.

Angeklagt wegen sexueller Belästigung gab der Mann beim Amtsgericht zu Protokoll: "Mir tut es leid, wenn ich sie belästigt habe … Die Aussage, dass ich ‚eine fangen‘ würde, kam akustisch bei mir nicht an. Wenn ich gewusst hätte, dass sie ein Problem mit mir hatte, dann wäre ich weggegangen. Ich habe ihr nicht an den Hintern gefasst. Es kamen dann auch fünf Polizisten. Ich wusste nicht, warum die mich festgehalten haben. … Ich wurde noch nie aus dem Bierzelt rausgeworfen. … Ich hatte vier Maߑ getrunken … Wir waren ab zehn Uhr da … Ich war schon betrunken und in Partystimmung …".

Zwischen 1,26 und 1,7 Promille dürfte der Bauingenieur zur Tatzeit "intus" gehabt haben, errechnete eine gerichtliche Sachverständige: Da sei verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen. Auch deshalb sah das Amtsgericht München von einer Freiheitsstrafe ab (821 Ds 454 Js 208997/18). Der Angeklagte sei bisher strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, so begründete die Richterin das milde Urteil. Er sei sozial integriert und habe Reue gezeigt.

Daher bleibe es bei einer Geldstrafe — trotz seiner erstaunlichen Hartnäckigkeit zum Nachteil der belästigten Frau. Nicht einmal mit körperlicher Abwehr habe sie den Grapscher zur Einsicht bringen können. Für ihn spreche wiederum, dass er im nüchternen Zustand die Tat eingeräumt und sich bei der Frau mehrmals entschuldigt habe. Zudem habe er das Opfer gebeten, eine Entschädigung von 1.000 Euro anzunehmen, damit er sich mit dieser "Dummheit" nicht die Zukunft verbaue. Damit sei die Frau einverstanden gewesen.

Drohne abgeschossen

Verbotener Drohnenflug über dem Garten verletzt die Privatsphäre: Der Schütze wird nicht wegen Sachbeschädigung verurteilt

Hauseigentümer K hielt sich im Garten auf, seine kleinen Töchter ebenfalls. Da erschreckte ein Geräusch die Kinder: In einer Höhe von ca. zehn Metern schwebte eine mit Kamera bestückte Drohne über dem Grundstück. Als die Mutter aus dem Haus kam, um den Müll wegzubringen, folgte ihr die Drohne über 25 Meter bis zur Tonne. Während die Frau danach versuchte, die schreienden Kinder zu beruhigen, schritt der erboste Vater zur Tat. Er holte sein Luftgewehr aus dem Haus und "erlegte" den Eindringling.

Die Drohne fiel auf das Garagendach und zersprang in Stücke. Was Herr K wegen der hohen Hecke zwischen den Grundstücken nicht bemerkte: Die Drohne wurde vom Nachbarsgarten aus gesteuert, vom Sohn der Nachbarn. Er besuchte seine Eltern und hatte die Drohne von einem Bekannten ausgeliehen. Der Bekannte zeigte später den Schützen wegen Sachbeschädigung an: Immerhin habe die Drohne 1.500 Euro gekostet. Doch das Amtsgericht Riesa sprach Herrn K frei (926 Js 3044/19).

Wer eine fremde Sache zerstöre, handle dann nicht rechtswidrig, wenn diese Maßnahme verhältnismäßig und notwendig sei, um eine Gefahr abzuwenden. Diese Voraussetzungen sah das Amtsgericht hier als erfüllt an: Mit Kameradrohnen fremde Grundstücke zu überfliegen, sei ohne Erlaubnis des Eigentümers verboten. Verletzt wurden hier das Eigentumsrecht des Hausbesitzers und darüber hinaus das Persönlichkeitsrecht aller Hausbewohner.

Die Familie schütze den Garten, ihren privaten Rückzugsort, mit einer dichten, hohen Hecke und dokumentiere damit, wie viel Wert sie auf Privatsphäre lege. Beim Einsatz von Kameradrohnen gehe es nicht um einen harmlosen Freizeitspaß wie Drachensteigen, sondern um das Ausspähen der Privatsphäre Fremder. Der "Steuermann" habe Frau K mit der Drohne regelrecht "verfolgt" und dabei gegen deren Willen (inzwischen gelöschte) Aufnahmen angefertigt. Verstärkt durch die extrem niedrige Flughöhe der Drohne habe die Spähattacke die Privatsphäre der Familie auf sehr intensive Weise gestört.

Diesen Eingriff habe der Grundeigentümer nicht hinnehmen müssen. Der Sachschaden durch seine Abwehr mit dem Luftgewehr falle da weniger ins Gewicht. K habe den Nachbarssohn wegen der dichten Hecke auch nicht sehen können. Daher sei dem Schützen auch nicht vorzuhalten, er hätte — anstatt gleich zu schießen — den Drohnenpiloten erst einmal auffordern müssen, mit dem Unsinn aufzuhören.

Umstrittener Mops-Hoden

Züchter will bei der Konkurrenz einen Mangel entdeckt haben, den der Rassehund-Züchterverein prüfen soll

Ist Mops "Xavier" zuchtfähig? Ein Mopszüchter setzte alles daran, diese Frage zu klären. Oder genauer: Er wollte "Xavier" aus dem (Zucht-)Verkehr ziehen lassen. Denn der Züchter glaubte, im Herbst 2018 auf einer Hundeschau in Hamm beim Mops eines konkurrierenden Züchters einen Mangel entdeckt zu haben: "Xavier" habe nur einen Hoden im Hodensack und sei nicht zuchtfähig, erklärte der Mopszüchter. Zu Unrecht habe man ihm die Zuchtzulassung erteilt, obwohl er die Voraussetzungen nicht erfülle.

Der Mopszüchter wandte sich an den Rassehunde-Zuchtverein, der das Zuchtbuch für Möpse führt und in dem der Züchter selbst sowie der Züchter von "Xavier" Mitglied sind: Der Verein müsse den Konkurrenz-Mops tierärztlich untersuchen lassen und ihn für die Zucht sperren. Notfalls zahle er die Prüfung des Rüden selbst.

Als der Zuchtverein das großzügige Angebot ablehnte, wollte ihn der Mopszüchter per Klage zum Handeln zwingen: Als Züchter von Rassehunden habe er Anspruch darauf, dass der Verein dem Verdacht nachgehe.

Doch das Landgericht Köln verneinte so einen Anspruch und wies die Klage gegen den Zuchtverein ab (28 O 438/18). Einzelne Vereinsmitglieder hätten kein individuelles Klagerecht. Der Züchter müsse sich an die Mitgliederversammlung des Vereins wenden, um sein Anliegen gegen den Vorstand durchzusetzen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Verein habe die Frage, ob Mops "Xavier" zuchtfähig sei, keinerlei Bedeutung.

Auch wenn eventuell die Zuchtzulassung für "Xavier" durch den Zuchtverein fehlerhaft gewesen sein sollte, seien die Rechte des Züchters als Vereinsmitglied davon nicht berührt. Generell könne man aber festhalten, dass der Zuchtverein weder rechtswidrig handle, noch unlauteren Wettbewerb betreibe, wie ihm vom Kläger vorgeworfen werde. Das kritisierte Vorgehen bringe dem Zuchtverein schließlich keinen finanziellen Vorteil. (Der Mopszüchter hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Wildwest auf dem Oktoberfest

Kellner verfolgen eigenmächtig "Wildbiesler" und wollen einem "Verdächtigen" Geld abpressen

Zwei Brüder, die als Kellner in einem Festzelt des Münchner Oktoberfests arbeiteten, versuchten auf handgreifliche Art und Weise, ihr Trinkgeld aufzubessern. Gegen 23 Uhr sahen sie im Außenbereich des Bierzelts einen Mann urinieren und gingen auf ihn los. Der "Wildbiesler" entkam. Nun richtete sich die Wut der Brüder gegen einen anderen Festbesucher, der in der Nähe stand und rauchte.

Sie fragten ihn, wer der "Wildbiesler" gewesen sei und ob er auch "gebieselt" habe. "Komm, gib’s doch zu", sagte der jüngere Kellner, während sein älterer Bruder von dem Mann zuerst 50 Euro und dann 100 Euro als Strafe fürs verbotene Urinieren im Freien verlangte. Da der bedrängte Festbesucher nichts herausrückte, verlieh der ältere Bruder seiner Forderung Nachdruck, indem er den Mann zwei Mal brutal ins Gesicht schlug.

Letztlich brachte das dem 25-jährigen Kellner kein Geld, sondern eine Anklage ein. Das Amtsgericht München verurteilte ihn wegen räuberischer Erpressung mit Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 4.500 Euro, seinen 23-jährigen Bruder wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro (843 Ls 235 Js 218302/18).

Der Amtsrichter beließ es bei Geldstrafen, weil die beiden Übeltäter gestanden, Reue zeigten und zur Verhandlung je 300 Euro Schmerzensgeld für ihr — allerdings abwesendes — Opfer mitbrachten. Von einer Freiheitsstrafe werde abgesehen, weil beide Brüder schon lange auf der Wiesn arbeiteten — der ältere sogar seit zwölf Jahren — und bisher nie durch aggressives Verhalten aufgefallen seien. Die Attacke sei aus der Situation heraus entstanden und nicht geplant gewesen.

Gender-Problem beim Internet-Tierkauf

Henne entpuppt sich als Hahn: Käufer pocht auf die Beschaffenheitsvereinbarung

Kann denn Männlichkeit ein Makel sein? Die Antwort mag manchen empören, aber wenn es um einen Kaufvertrag geht, lautet sie "ja". Eine Geflügelzüchterin hatte auf einer Internetplattform für 45 Euro pro Stück junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten. Herr B meldete sich per Mail und kaufte drei Tiere. Anscheinend wurde das Malheur erst zwei Wochen später offensichtlich: Eines der Hühner war kein Huhn, sondern ein Hahn.

Käufer B meldete sich erneut bei der Verkäuferin und forderte eine Henne im Austausch oder 45 Euro zurück. Da sie sich darauf nicht einließ, erklärte Herr B den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung. Zu Recht, wie das Amtsgericht Coburg entschied (11 C 265/19).

Die Geflügelzüchterin habe die Tiere in der Internetanzeige als "junge Zwergseidenhennen" beschrieben und so stehe es auch im Kaufvertrag. Damit hätten sich die Vertragsparteien verbindlich auf eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache = der Tiere geeinigt. Dass der verkaufte Zwergseidenhahn als Hahn keine Henne sei, dürfte unstrittig sein, erklärte das Amtsgericht. Also entspreche er nicht der vereinbarten Beschaffenheit und sei aufgrund seiner Männlichkeit mangelhaft.

Tiefgaragenausfahrt versperrt?

Erboster Hausbewohner holt die Polizei und malträtiert das Auto eines Hendl-Lieferanten

An einem Samstagnachmittag lieferte der Bestellservice einer Münchener Gastronomin in der Grünwalder Straße ein Hendl aus. Da in der Nähe des Grünwalder Stadions wegen eines Fußballspiels kein Parkplatz zu finden war, stellte der Fahrer den VW Polo seiner Chefin kurz vor der Tiefgarageneinfahrt ab. Ein Hausbewohner, der gerade sein Auto aus der Tiefgarage holen wollte, forderte ihn auf, sofort wegzufahren.

Vorher bringe er das bestellte Essen zum Kunden, erwiderte der Hendl-Lieferant unbeeindruckt und verschwand im Haus. Darüber ärgerte sich Hausbewohner M so, dass er die Polizei herbeizitierte. In der Zwischenzeit trat er wütend mit dem Fuß gegen den VW Polo — was er hinterher allerdings bestritt. Mit Frau und Kind blieb Herr M neben dem Auto stehen und ließ den unbotmäßigen Fahrer nach dessen Rückkehr nicht wegfahren.

Vergeblich mahnte der Service-Mann den Kontrahenten, er solle sich einfach das Kennzeichen notieren. M gab den Weg nicht frei, bis nach einer halben Stunde Polizeibeamte eintrafen. Bei ihnen beschwerte sich der Fahrer darüber, dass der Hausbewohner den hinteren Radkasten des VW Polo eingedellt und seine Frau mit einem Fahrradhelm das Beifahrerfenster verkratzt habe. Dabei hätte die Familie ohne weiteres am Polo vorbei aus der Tiefgarage herausfahren können.

Die Arbeitgeberin des Fahrers musste für die Reparatur der Delle 3.820,50 Euro ausgeben und verklagte Herrn M auf Schadenersatz. Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (132 C 22645/18). Nach den Fotos erscheine es plausibel, dass die Delle durch einen Tritt verursacht worden sei. Dass der Fahrer die Geschichte mit dem Tritt erfunden habe, um Herrn M einen schon vorhandenen Schaden am Radkasten "anzuhängen", könne man ausschließen.

Erstens habe der Fahrer sehr glaubwürdig gewirkt und zweitens habe seine Arbeitgeberin beteuert, er sei mit einem intakten Auto gestartet. Dagegen habe sich Herr M bei den Vernehmungen mehrfach widersprochen. Für ihn habe es keinen ernstzunehmenden Grund gegeben, die Polizei zu alarmieren. Es sei klar gewesen, dass der Fahrer im Haus nur kurz etwas abgeben wollte. Und das geparkte Auto habe den Hausbewohner keineswegs behindert.

M hätte aus der Tiefgarage ausfahren können, wie die Polizisten vor Gericht bestätigt hätten: Hinter dem VW Polo sei in der Einfahrt Platz von ca. einer Fahrzeuglänge frei geblieben. Und in der Regel seien Fahrzeuge ja deutlich weniger breit als lang. Für die mutwillige Sachbeschädigung am Polo gebe es also nicht die geringste Entschuldigung. M‘s Motiv sei eindeutig: Er habe Recht behalten und den frechen Lieferanten bestrafen wollen.

Geldstrafe für "Schlagende Verbindung"?

Trotz des kämpferischen Namens ist ein Kunstwerk keine Waffe und verstößt nicht gegen das Waffengesetz

Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz hatte das Amtsgericht Frankfurt den Frankfurter Objektkünstler und Designer Peter Zizka zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt. Dabei hatte der Mann nicht etwa eine Schusswaffe bei sich getragen! Vielmehr wollte er im Frühjahr 2018 mit einigen seiner Kunstobjekte nach Dubai fliegen, um dort Vorträge zu halten. Darunter war auch der angebliche "Schlagring", der am Frankfurter Flughafen von Sicherheitspersonal als verbotene Waffe konfisziert wurde.

Dabei handelte es sich um ein Eisenteil, das einem Schlagring ähnelte. Auf dieses Metallteil hatte der Künstler eine sternartige Form zum Ausstechen von Plätzchen montiert, wie man sie hierzulande vor allem in der Weihnachtszeit verwendet. Mit dieser absurden Verbindung habe er zum "Diskurs zwischen heiler Welt" (Plätzchen!) und der von "Gewalt geprägten globalen Welt" (Schlagring!) aufrufen wollen, erklärte der Künstler vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt hatte ein Einsehen und ersparte ihm die Geldbuße (5/05 NS 938 Js 33243/18). Das Kunstwerk "Schlagende Verbindung" sei keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, so das Gericht. Zum einen fehlten der "Schlagenden Verbindung" die typischen Eigenschaften des Schlagrings, nämlich Spitzen und Abrundungen, wie der Künstler richtig festgestellt habe. Zum anderen sei das Objekt mit dem Zweck produziert worden, es als Waffe einzusetzen.

Irreführende Werbung für Teddys?

OLG Köln stellt fest: Verbraucher können Höhe und Diagonale eines Plüschtiers unterscheiden

Schräger Streit zweier Importeure von Plüschtieren: Es ging um die Reklamebilder von Unternehmen A auf gängigen Online-Verkaufsportalen. Sie zeigten die bis zu 160 Zentimeter großen Teddybären. Als Größe der Plüschtiere wurde aber nicht die "Stehhöhe" vom Scheitel bis zur Sohle angegeben, sondern die Diagonale: gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß. Diese Diagonale war auf den Reklamebildern eingezeichnet.

Unternehmen B hielt die Größenangabe in der Werbung der Konkurrenz für irreführend. Messe man die Teddybären vom Scheitel bis zur Sohle, komme ein rund 15 Prozent kleinerer Wert heraus als die Größe, die Unternehmen A angebe. Verbraucher machten sich keine Gedanken darüber, ob die diagonale Messung eine andere Länge ergebe und nähmen die Angabe für "bare Münze".

Dem widersprach, wen wundert’s, das Unternehmen A: Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die senkrecht gemessene Höhe. Das wüssten sie schon aus der Reklame für Fernseher, bei der stets die Diagonale genannt werde. Außerdem sei die Diagonale auf den Teddy-Bildern korrekt dargestellt.

So sah es auch das Oberlandesgericht Köln (6 U 141/18). Konkurrent A verschaffe sich keineswegs unzulässig einen Wettbewerbsvorteil, indem er die Verbraucher täusche. Auch wenn Kunden die Bilder vielleicht nur flüchtig betrachteten: Aufgrund der eingezeichneten Diagonale könnten sie unschwer erkennen, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale beziehe und nicht auf die so genannte Stehhöhe des Teddys.

Verbraucher wüssten über das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe Bescheid. Dass sie länger sei als die Höhe, gehöre zu den mathematischen Grundkenntnissen und sei zudem auf den Werbebildern im Internet nicht zu übersehen. Im Übrigen sei die Größe eines Plüschtiers nur eines von mehreren Merkmalen, die bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielten. Für die meisten Käufer sei es viel wichtiger, ob das Plüschtier "süß" aussehe.

Die "schwarze Villa" von Pforzheim

Der schwarze Anstrich kostet 10.000 Euro Bußgeld, weil das Haus unter Denkmalschutz steht

Im Villenviertel von Pforzheim stehen drei weiße Villen nebeneinander. Eigentümer der mittleren Villa — sanierungsbedürftig, 1929 erbaut und denkmalgeschützt — war früher der Immobilienmakler, Architekt und Galerist Andreas Sarow. Ohne Erlaubnis der Denkmalbehörde ließ er das Gebäude im Jahr 2015 auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen. Das erregte natürlich großes Aufsehen.

Es solle eine Kunstaktion sein, erklärte Herr Sarow damals. Am Eingang des Gebäudes stellte er ein Schild auf: "Die schwarze Villa — Skulptur 10x13x12 Meter". Unter der Beschreibung des "Kunstobjekts" stand "Kaufpreis auf Anfrage". Der tiefere Sinn der Kunstaktion: Etwa eine Million Euro wollte der Immobilienmakler durch den Verkauf der Villa einnehmen und nebenbei mit dem Publicitygag ein wenig Werbung für seine Galerie machen.

Die Kalkulation ging auf: Mittlerweile ist die Villa — wieder weiß und frisch saniert — längst verkauft. Allerdings bekam der Immobilienmakler Ärger mit dem Denkmalamt. Die Stadt Pforzheim leitete ein Bußgeldverfahren ein: Denn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen vom Eigentümer nicht bzw. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verändert werden. Das Amtsgericht Pforzheim brummte Herrn Sarow 30.000 Euro Bußgeld auf.

Auf seine Beschwerde hin reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Strafe auf 10.000 Euro (2 Rb 9 Ss 731/18). Der schwarze Anstrich sei zwar unzulässig gewesen und habe die Substanz des Fassadenanstrichs beeinträchtigt. Doch sei die zuvor ziemlich marode Villa anschließend von Immobilieninvestor Sarow denkmalgerecht saniert worden. Zu seinen Gunsten spreche auch, dass der Anstrich "künstlerisch motiviert" gewesen sei.

"Nothalt" eines Hotelaufzugs

Hundeleine eines Dackels wurde von der Aufzugtür eingeklemmt: Wer zahlt die Liftreparatur?

Hundehalter H hatte in einem Bremer Hotel ein Zimmer gebucht und reiste mit seinem Dackel an. Nach dem Einchecken wollte er mit dem Hotelaufzug nach oben fahren. Doch Herrchen war schneller im Lift als sein angeleinter Dackel. Der stand noch draußen vor der Tür, als sich die Tür des Aufzugs wieder schloss und die Hundeleine einklemmte. Sofort löste die Alarmanlage des Lifts einen "Nothalt" aus.

Herrchen und Dackel kamen unbeschadet aus der Affäre heraus. Doch die Hotelbesitzerin musste 580 Euro investieren, um den Aufzug reparieren zu lassen. Den Betrag müsse der Hotelgast ersetzen, meinte sie: Schließlich habe er den Schaden verursacht. Ihr Lift sei TÜV-geprüft. Wenn kein Gast mehr einsteige, schließe sich die Türe nach zwei Sekunden — das sei die übliche Zeitspanne.

Das Amtsgericht Bremen hielt es für angemessen, die Reparaturkosten hälftig aufzuteilen (19 C 242/17). Werde ein Hund an einer langen Leine geführt, müsse der Halter darauf achten, dass das Tier gleichzeitig mit ihm durch die Aufzugtür komme. Das hätte Herrn H klar sein müssen. Er habe beim "Betreten des Fahrstuhls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht" gelassen. Den Dackel hätte er auch problemlos hineintragen können.

Allerdings müsse sich die Hotelbesitzerin an den Kosten beteiligen, weil ihr Fahrstuhl nicht dem neuesten Stand der Technik entspreche. Zwar könne es auch bei einer modernen Lichtschranke vorkommen, dass sie Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als fünf Zentimeter — wie hier die Hundeleine — nicht erkenne und das Schließen der Tür nicht stoppe, habe der Sachverständige ausgeführt: Lichtschranken seien sozusagen Gitter mit Lücken.

Aber bei einer neuen Lichtschranke wäre die Chance, das Schließen der Tür und damit den "Nothalt" zu verhindern, doch viel größer gewesen. Hotelbesitzer müssten ihre Gäste und andere Benutzer der Aufzuganlagen so gut wie möglich vor Schäden schützen. Ohne Erfolg pochte die Hotelinhaberin darauf, dass Tierhalter für Schäden haften müssten, die ihr Tier anrichte. Das komme hier nicht in Betracht, erklärte das Amtsgericht. Der Schaden sei nicht von irgendeinem aktiven Verhalten des Dackels ausgelöst worden, sondern von der Hundeleine. Der Dackel hing nur passiv an der Leine.

Überraschung: Streichkäse ist kein Kunstwerk!

EuGH: Geschmack eines Lebensmittels kann nicht urheberrechtlich geschützt werden

Zwei Käsehersteller vor Gericht: Ein niederländischer Frischproduktehändler hatte 2007 den so genannten Heksenkaas "erschaffen", einen Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, und später die Rechte an diesem Erzeugnis an einen anderen Hersteller verkauft. 2014 tauchte Konkurrenz auf: Der niederländische Hersteller Smilde produziert einen Streichkäse namens "Witte Wievenkaas", der wohl so ähnlich schmeckt wie der "Heksenkaas".

Dadurch sah der jetzige Hersteller von "Heksenkaas" sein Urheberrecht am Geschmack dieses Streichkäses verletzt. Er zog vor Gericht, um Produktion und Verkauf von "Witte Wievenkaas" verbieten zu lassen: Der stelle eine unzulässige Kopie von "Heksenkaas" dar. Man kann verstehen, dass sich das zuständige niederländische Gericht von diesem Streit überfordert fühlte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Hilfe rief.

Der EuGH sollte nun klären, ob der Geschmack eines Lebensmittels überhaupt urheberrechtlich geschützt werden kann und er verneinte dies (C-310/17). Geschmack sei kein "Werk" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie, d.h. Ausdruck einer geistigen Schöpfung, der als literarisches, bildnerisches, filmisches oder musikalisches Werk objektiv identifizierbar sei.

Geschmacksempfindungen beim Essen seien subjektiv und veränderlich. Sie seien abhängig vom Alter, von den Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten der Person, die ein Lebensmittel probiere. Mit den derzeit bekannten Methoden der Wissenschaft sei es jedenfalls unmöglich, den Geschmack eines Lebensmittels so genau und objektiv zu identifizieren, dass man ihn vom Geschmack anderer, ähnlicher Produkte unterscheiden könnte.

Katzen füttern verboten?

Tierhalterin sieht sich durch Nachbarn in ihrem Eigentumsrecht am Kater beeinträchtigt

Kater B, nennen wir ihn Bruno, wurde zum Zankapfel zwischen einer Münchnerin und ihren Nachbarn. Die Tierhalterin warf dem Ehepaar vor, Bruno entgegen ihrem Verbot immer wieder anzulocken, zu füttern und im eigenen Haus aufzunehmen. Ob ihre Sorge der Katze galt oder doch mehr dem Recht auf Eigentum?

Mit letzterem begründete die Tierhalterin jedenfalls ihre Unterlassungsklage gegen die Nachbarn: Ihr als Eigentümerin stehe das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob und von wem ihr Haustier gefüttert werde, wo es Zuflucht erhalte und die täglich benötigten Medikamente.

Das Amtsgericht München fand das Anliegen eher abwegig: Freilaufende Katzen seien bekanntlich eigenwillig und daher quasi von Natur aus herrenlos. Logischerweise könne daher die Herrschaft über den Kater durch harmlose Annäherungsversuche von Nachbarn kaum beeinträchtigt werden. Wenn die Tierhalterin Bruno frei herumlaufen lasse, suche er sich eben einen Platz, der ihm gefalle. Davon abgesehen, habe das Ehepaar glaubwürdig bestritten, Bruno angelockt oder "beherbergt" zu haben.

Das Landgericht München I wies die Klage von Brunos Frauchen ebenfalls ab, bestand aber auf einer differenzierteren Betrachtungsweise (30 S 7016/18). Wenn "Fremde" gegen den Willen des Eigentümers ein Tier aktiv anlockten und fütterten, wäre das schon als Beeinträchtigung des Eigentums anzusehen. Denn Eigentümer dürften prinzipiell jede "fremde Einwirkung" auf ihre Sachen ausschließen.

Allerdings könne die Tierhalterin den Nachbarn nicht verbieten, den Kater sozusagen passiv gewähren zu lassen, wenn er besuchsweise in ihrem Garten herumstreune. Sie seien nicht verpflichtet, den "Freigänger" zu vertreiben. Dass die Nachbarn das Tier — entgegen dem ausdrücklichen Verbot der Eigentümerin — wiederholt angelockt, gefüttert, gestreichelt und betreut hätten, habe die Tierhalterin nicht beweisen können.

Schwarzer Grabstein mit hellen Flecken

Darf die Auftraggeberin deshalb vom Werkvertrag mit dem Steinmetz zurücktreten?

Rund 13.500 Euro ließ sich eine Frau eine prächtige Grabanlage kosten. Bestimmt war sie für einen Friedhof in Castrop-Rauxel, gestalten sollte die Anlage ein Stein- und Bildhauer aus Herne. Sie bestand aus einem Denkmal, angefertigt aus schwarzem Granit ("India Black"), versehen mit Bronze-Inschrift und umgeben von Bronzeengeln, Granit-Säulen und Grablaternen. Als die Grabanlage aufgestellt war, zeigte der schwarze Granit graue Aufhellungen.

Die unzufriedene Kundin beauftragte einen Sachverständigen damit, die Mängel zu untersuchen. Der kam allerdings zu dem Schluss, die hellen Flecken beruhten auf natürlichen Eigenschaften des Granitsteins. Dennoch kündigte die Frau den Werkvertrag und verlangte vom Steinmetz den Werklohn zurück. Der Mann ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er in erster Instanz beim Landgericht Dortmund verlor (Urteil vom 16.11.2017, Az. 7 O 362/15).

Die aufwändige Grabanlage sei mangelhaft, urteilte das Landgericht, obwohl sie mit dem vereinbarten Material (Granit "India Black") ausgeführt wurde. Wenn die Auftraggeberin gewusst hätte, dass dieser schwarze Stein nicht dauerhaft farbbeständig sei, hätte sie den Werkvertrag nicht abgeschlossen. Der Bildhauer hätte die Kundin auf diese Eigenschaft des gewählten Materials hinweisen müssen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Steinmetz Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einigten sich die Kontrahenten schließlich auf einen Vergleich (17 U 6/18).

Vereinbart sei zwar wohl eine Grabanlage aus dauerhaft schwarzem Stein gewesen, räumte das OLG ein. Aber, anders als das Landgericht meine, seien die Farbabweichungen nicht so erheblich, dass sie einen Rücktritt vom Werkvertrag rechtfertigten. Der Steinmetz dürfe den Werklohn überwiegend behalten. Er solle aber als Ausgleich der Kundin zehn Prozent zurückzahlen und zehn Prozent der Gerichtskosten übernehmen.