Zwischen der Verwaltung eines niedersächsischen Friedhofs und den Hinterbliebenen eines Kreuzritters des Deutschen Ordens entbrannte ein Streit über die zulässige Höhe von Grabhügeln. Das Grab des Ritters zierte ein mit Gras bewachsener, 40 cm hoher Erdhügel. Die Friedhofsverwaltung teilte der Familie mit, der Hügel wirke "befremdlich", andere "Friedhofsnutzer" (gemeint waren wohl Besucher) fühlten sich gestört. Deshalb sollte die Familie den Hügel um 20 cm abtragen.
Die Hinterbliebenen wollten sich höchstens auf 30 cm herunterhandeln lassen und pochten auf eine "jahrhundertelange Tradition": Die Statuten des Ritterordens verlangten eine Bestattung "auf erhöhtem Boden. Wieso der Hügel jemanden stören könnte, verstand die Familie nicht. Es handle sich um ein gepflegtes Grab mit einem bewachsenen Hügel. Es sei zudem unlogisch, dass 20 cm Höhe in Ordnung wären, 40 cm aber nicht. Einige der umliegenden Gräber hätten eine recht üppige Grabbepflanzung, die viel auffälliger sei als so ein Grabhügel.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover zeigte jedoch kein Verständnis für die behauptete Tradition des Ritterordens, dafür umso mehr für die Friedhofssatzung (1 A 3331/16). Laut Satzung müssten Grabhügel spätestens sechs Monate nach dem Begräbnis abgetragen werden. Auch nach traditionellem Empfinden sollten frisch angelegte und ältere Gräber "auf einen Blick" unterscheidbar sein. Ältere Gräber sollten daher keinen Grabhügel aufweisen.
Schrankenlos individuelle Grabgestaltung sei nicht möglich, gab das VG zu bedenken, denn ein Friedhof sei ein "gemeinsamer Begräbnisplatz": Hier zähle also, was allgemein als pietätvoll angesehen werde. Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht nachvollziehen, inwiefern ein Grabhügel überhaupt das Gebot der Beisetzung "auf erhöhtem Boden" erfülle. Schließlich sei der Sarg ja trotzdem wie üblich unter der Erde begraben. Ein Grabhügel könne höchstens den Anschein erwecken, der Verstorbene sei erhöht bestattet worden.