Recht kurios

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.

In Feldjägeruniform als Amtsperson aufgetreten

Die Verkleidung sollte einem vermuteten Vergewaltiger Angst einjagen

Wäre die Story in der "Yellow Press" erschienen, würde man sie für eine Räuberpistole halten ... Das "Skript" stammt aber vom BGH: Bei einem Treffen mit Freunden berichtete Frau S, ihr Ex-Freund G habe sie sexuell missbraucht. Daraufhin beschloss die Runde, G dafür zu bestrafen und zu verprügeln. Herr M bereitete die Racheaktion akribisch vor.

Am Computer entwarf er einen quasi-amtlichen "Durchsuchungsbeschluss" für die Wohnung von G. Das Schriftstück trug ein Bundeswehrkreuz, einen Bundesadler und einen schwarz-rot-goldenen Farbstreifen (die Insignien lud M aus dem Internet herunter). Er unterschrieb es mit "Hauptmann M". Auf die gleiche Weise dekorierte er einen "Vollzugsbefehl", in dem er sich selbst die sofortige Festnahme des Verdächtigen G erlaubte.

M besaß eine Feldjägeruniformen, obwohl er nicht der Bundeswehr angehört. M und sein Freund P zogen sie an und streiften eine Armbinde mit den Buchstaben "MP" (Militärpolizei) über. Mit Gaspistolen ausgestattet, fuhren sie zum Haus von G. Da er nicht allein war, gab das "Rachekommando" den Plan auf, ihn zu verprügeln. P hielt G die Pistole vor die Nase. M gab ihm die vorbereiteten Schriftstücke, während P anfing, die Räume zu durchsuchen.

G hielt die beiden Männer tatsächlich für Amtspersonen und gab dem M sogar ein Messer, als dieser nach Waffen oder Drogen im Haus fragte. Auch ein Tütchen mit Marihuana steckte M ein (die er später seiner Freundin schenkte). Nach einer halben Stunde verließen M und P den verängstigten G. Das "konfiszierte" Messer warf er weg.

Für diesen Auftritt wurde M vom Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Amtsabzeichen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil auf und verwies die Sache zurück (4 StR 40/11). Der BGH kritisierte in erster Linie den Schuldspruch wegen Raubes.

Jens Lehmann contra Tim Wiese

Beleidigung? Schimpfwörter sind im Profifußball an der Tagesordnung, meint das Landgericht München II

Jens Lehmann, früherer Torhüter der deutschen Nationalmannschaft, kritisierte die Spielweise von Tim Wiese (Torwart von Werder Bremen und jetzige Nr. 2 im Tor der deutschen Nationalmannschaft), der einen angeblich haltbaren Torschuss nicht gehalten hatte. Von einem Journalisten mit diesem Kommentar konfrontiert, reagierte Wiese wie eine "beleidigte Leberwurst":

"Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen - am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!"

Nun war wiederum Jens Lehmann beleidigt. Jedenfalls verklagte er Tim Wiese wegen Beleidigung auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht München II wies die Klage ab und sah keinen Grund für so viel Aufregung (8 O 127/11). Die Aussage von Wiese sei nicht wörtlich zu nehmen, also nicht so zu verstehen, als sollte Lehmann ernsthaft wegen seiner geistigen Gesundheit behandelt werden, so das Gericht.

Wiese habe vielmehr - "in drastischer und pointierter Weise" - ausdrücken wollen, dass er Lehmanns Einschätzung der fraglichen Spielsituation für falsch hielt. Da er sich auch sachlich mit der Stellungnahme des Ex-Kollegen Lehmann auseinandersetzte, liege keine reine "Schmähkritik" vor. Hier müsse man abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Das Recht auf Meinungsfreiheit decke auch starke Formulierungen oder als unangemessen empfundene Kritik ab. Außerdem seien im Milieu des Profifußballs Schimpfwörter ebenso an der Tagesordnung wie der Umstand, dass Konflikte zwischen Sportlern über die Medien ausgetragen würden. Da dürfe nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden. (Ob Jens Lehmann gegen das Urteil Berufung einlegt, ist noch offen.)