Recht kurios

Antiker griechischer Bronzehelm in deutscher Sammlung ...

... wird von Italien als "nationales Kulturgut" beansprucht: verjährt!

Sehr begehrt: ein antiker griechischer Kegelhelm aus der Zeit des 6.-7. Jahrhunderts vor Christus. Früher war er Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin. Ansprüche auf das gute Stück, das kunstvoll mit einem Pferdekopf verziert ist, erhob nun aber nicht Griechenland, sondern Italien.

2002 hatte die italienische Republik von seiner Existenz erfahren. Nach Ansicht der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer 1993 in Apulien durchgeführten Raubgrabung nach antiken Schätzen. Wie mag er wohl nach Apulien und von dort nach Berlin gekommen sein? Das blieb bisher im Dunkeln.

Jedenfalls beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Berlin 2003 den Helm aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden. Seither wird er von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz fachgerecht aufbewahrt. Außergerichtliche Verhandlungen über die Herausgabe des Helms zwischen dem Kunstsammler und italienischen Abgesandten scheiterten.

2008 verklagte die italienische Republik das Land Berlin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Testamentsvollstrecker des (mittlerweile verstorbenen) Sammlers auf Rückgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Rückgabeanspruch Italiens sei verjährt (VG 1 A 199/08).

Das Gericht verwies auf das deutsche "Kulturgüterrückgabegesetz". Demnach verjährt der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts ein Jahr, nachdem die Behörden des "Anspruch stellenden Staates" von Aufenthaltsort und Besitzer des Kulturguts erfahren haben. Diese Verjährungsfrist habe also 2002 zu laufen begonnen und sei 2008 längst verjährt gewesen.

Im übrigen könne weder das Land Berlin, noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Helm im rechtlichen Sinne verfügen. Sie zu verklagen, sei also sinnlos. Nur gegen den Erben des Kunstsammlers hätte die Republik Italien (nach dem Ende aller Erbstreitigkeiten) einen Anspruch gehabt, wenn sie ihn denn rechtzeitig angemeldet hätte ...

Buddhistin möchte nicht mehr "Christel" heißen

Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis steht, darf seinen Namen nicht ändern

Eine Berlinerin beantragte beim Bezirksamt, ihren Vornamen zu ändern - angeblich aus religiösen Gründen. Sie hieß nämlich "Christel". Dieser eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin, argumentierte die Frau. Sie wolle nun einen anderen, ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen.

Das Bezirksamt lehnte es ab, den Namen zu ändern. Es bot der Frau jedoch an, sie könne ihren Wunschnamen zusätzlich zu "Christel" führen. Darauf wollte sich die Buddhistin nicht einlassen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ sie ebenfalls abblitzen (VG 3 K 11/09).

Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Berlinerin nun nicht mehr den Namen "Christel" tragen wolle, der auf christliche Ursprünge hinweise. In ihrem Fall überwögen aber die Gründe dafür, den Namen im öffentlichen Interesse beizubehalten. Denn die Buddhistin stehe im Zentralen Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg, weil sie eine eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) habe abgeben müssen.

Das Schuldnerverzeichnis diene den Interessen der Gläubiger und dem "Schutz redlichen Geschäftsverkehrs". Im Geschäftsleben müsse sich jeder über die Kreditwürdigkeit potenzieller Geschäftspartner informieren können. Wenn jemand seinen Vornamen ändere, sei dies nicht mehr möglich. Die Berlinerin wäre dann nicht mehr identifizierbar.

Keine Adelstitel mehr in Österreich

Österreich muss auch keinen Titel anerkennen, den eine Österreicherin in Deutschland durch Adoption erwarb

Eine Österreicherin hatte sich 1991 von einem deutschen Adeligen - Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein - adoptieren lassen. Seither heißt sie Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Der Name steht im deutschen Führerschein, im österreichischen Reisepass und in einer (nach der Adoption veränderten) Geburtsurkunde der Wiener Standesbehörde. In Deutschland gründete die Frau Fürstin ein Unternehmen.

Die Wiener Standesbehörde berichtigte den Eintrag im Geburtenbuch jedoch 2003 aufs Neue. Denn der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, nach dem "Adelsaufhebungsgesetz von 1919", das Verfassungsrang habe, dürften österreichische Staatsbürger keine Adelstitel führen. Das gelte auch für Adelstitel, die in anderen EU-Ländern durch Adoption erworben würden.

Seither kämpft die zur Frau Sayn-Wittgenstein degradierte Fürstin um ihren Titel: Sie habe ihn 15 Jahre lang geführt. Nun zwinge man sie, in zwei EU-Staaten unterschiedliche Namen zu verwenden. Das beschneide ihr Recht auf Freizügigkeit. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte das Problem dem Europäischen Gerichtshof vor (C-208/09).

Wenn in zwei Dokumenten unterschiedliche Namen ständen, gebe es Zweifel an der Echtheit der Dokumente bzw. an der Identität der Person, räumte der EuGH ein. Das beeinträchtige die Betroffene tatsächlich. Andererseits achte die EU die nationale Identität ihrer Mitglieder: Und zur republikanischen Staatsform Österreichs gehöre eben das Adelsaufhebungsgesetz.

Es schließe Adelstitel in Namen aus, um so das Ziel der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu gewährleisten. Das sei legitim. Österreich müsse den Namen einer österreichischen Staatsangehörigen, der in einem anderen EU-Staat bei ihrer Erwachsenenadoption festgelegt wurde, nicht anerkennen, wenn dieser Name einen Adelstitel enthalte, der in Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Vorschriften zu Fingernägeln und Unterwäsche

Das Aussehen im Dienst ist nicht uneingeschränkt Privatsache

Mitarbeiter eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste kontrolliert, wandten sich gegen eine betriebliche Vereinbarung, die ihr äußeres Erscheinungsbild betraf. Haarfarbe, Fingernägel, Unterwäsche - nichts wurde bei den Regeln ausgelassen. Dieser Eingriff in die Privatsphäre gehe zu weit, fanden einige Arbeitnehmer.

Der Gang zum Arbeitsgericht erbrachte jedoch nur einen Teilerfolg für die Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht Köln kippte die Vorschrift, weibliche Kontrolleure dürften ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren (3 TaBV 15/10). Auch die Anweisung an männliche Mitarbeiter, ihre Haare nur mit natürlich wirkenden Farben zu färben, wurde von den Arbeitsrichtern für zu weitgehend erklärt.

Keine Einwände hatten sie jedoch gegen die Vorschrift, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen". Längere Nägel könnten Passagiere beim Abtasten verletzen. Im Punkt "Frisur" fanden die Richter die Formulierung korrekt: "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. ... Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet".

Auch die Regelungen zur Unterwäsche billigte das Gericht. Denn sie sollten für ordentliches Aussehen sorgen und die Dienstkleidung des Unternehmens schützen: "Das Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. Unterwäsche ist in Weiß oder in Hautfarbe (ohne Muster - Beschriftungen - Embleme etc.) zu tragen. Andersfarbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen. ... Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen".

Ornamente an der Hausmauer

Was die Nachbarin nicht sieht, kann sie auch nicht stören!

Zwischen den Grundstücken zweier Münchner Hauseigentümer steht eine Mauer. Herr F verwirklichte sich auf seiner Seite künstlerisch und brachte zwei Ornamente an: einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Außerdem schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit einer Leiste und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte.

Das brachte die Nachbarin M auf die Palme: Ornamente und Beet müssten weg, forderte sie. Die Mauer gehöre ihr und die werde durch das Beet feucht. F glaube wohl, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Auch die Ornamente müsse er beseitigen. Ein Schlichtungsverfahren scheiterte, danach zog Frau M vor Gericht. Ihre Klage brachte allerdings beim Amtsgericht München nur einen Teilerfolg (281 C 17376/09).

Ein Bausachverständiger bestätigte, dass von dem Beet aus Feuchtigkeit ins Mauerwerk hochsteigen könnte. Deshalb verdonnerte die Amtsrichterin Herrn F dazu, das Beet zu entfernen bzw. von der Mauer weg zu verlegen und einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Eine Noppenfolie sei als Schutz gegen Feuchtigkeit aus der Erde nicht ausreichend.

Die Beseitigung der Ornamente an der Mauer könnte die Nachbarin allerdings nur verlangen, wenn sie dadurch beeinträchtigt wäre. Die "Kunstwerke" könnten Frau M jedoch nicht stören, da sie diese gar nicht sehen könne. Anscheinend gehe es Frau M darum, den Nachbarn zu disziplinieren, der "einfach mache, was er wolle". Eine Klage, die kein ernsthaftes Interesse verfolge, sondern den Kontrahenten "erziehen" solle, stelle Schikane und Rechtsmissbrauch dar.

Auf dem Markt verunglückt

Marktbesucherin gibt einem Standinhaber die Schuld, doch der Beweis missglückt

Eine Marktbesucherin stolperte - worüber, blieb umstritten. Fest steht: Beim Sturz neben einem Verkaufsstand des Marktes zog sich die Frau einen Trümmerbruch am linken Oberarm zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Hinterher behauptete sie, sie sei über einen schwer erkennbaren Ständer am Verkaufsstand gestürzt. Der sei eine richtige "Stolperfalle" gewesen, die der Standinhaber hätte sichern müssen. Die Frau verklagte ihn auf Schadenersatz.

Der Standinhaber wusste nichts von einem Ständer oder einer hervorstehenden Wagenstütze. Problematischer für die Klägerin: Ihre Zeugen schilderten den Unfall alle etwas anders. Ihre Zahlungsklage gegen den Standinhaber scheiterte beim Landgericht Coburg aber auch deshalb, weil sie selbst im Prozess anders argumentierte als in der Klage (11 O 155/10).

In der mündlichen Verhandlung war plötzlich nicht mehr von einem Ständer bzw. einer Wagenstütze am Verkaufsstand die Rede, sondern vom Ständer eines aufgespannten Sonnenschirms. Eine Zeugin bestätigte diese Version. Zwei Zeugen gaben dagegen an, die Frau sei über ein Kabel gestolpert. Wieder ein anderer Zeuge schwor, sie sei über einen Pflasterstein gefallen, keinesfalls über einen Ständer oder über ein Kabel.

Über welche Unebenheit die Marktbesucherin auch immer gestolpert sei: Der von ihr behauptete Unfallhergang und eine Pflichtverletzung des Standinhabers sei so jedenfalls nicht zu beweisen, vermerkten die Richter trocken.

Gefängnis-Kanzlei ...

... stört die Ordnung in einer Strafvollzugsanstalt!

"Wer rastet, der rostet", dachte wohl ein in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech inhaftierter Rechtsanwalt. Jedenfalls zog er im Gefängnis eine kleine Kanzlei auf. Bei einer Kontrolle seiner Zelle fanden Vollzugsbeamte einen Ordner mit Schriftverkehr von Mitgefangenen: Verteidigerpost, Gerichtspost und Schreiben der Ausländerbehörde. Fünf Mithäftlinge habe er unentgeltlich beraten, erklärte der Anwalt.

Die Anstaltsleitung reagierte auf dieses berufliche Engagement mit drei Tagen Arrest wegen "erheblicher Störung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt". Mit seiner illegalen Tätigkeit schaffe der Anwalt in der Anstalt eine Art "Subkultur" mit eigenen Regeln und Abhängigkeiten.

Gegen die Disziplinarmaßnahme wehrte sich der Rechtsanwalt vergeblich. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof gab der Anstaltsleitung Recht (Vf. 3-VI/09). Der Anwalt dürfe derzeit seinen Beruf nicht ausüben, im Gefängnis schon gar nicht. Aufgrund seines Verstoßes einen Arrest als Disziplinarmaßnahme anzuordnen, verletze die bayerische Landesverfassung nicht und sei außerdem verhältnismäßig, d.h. dem Fehltritt angemessen.

Neuschwanstein ist ein Schloss ...

... und keine Marke: Die Marke "Neuschwanstein" wird gelöscht

Schloss Neuschwanstein wurde im 19. Jahrhundert in der Gemeinde Schwangau (Bayern) für König Ludwig II. erbaut. Es zählt zu den beliebtesten Touristenattraktionen Deutschlands - mit den einschlägigen Souvenir- und Geschenkartikeln wird entsprechend viel Geld verdient.

2005 ließ die Bayerische Schlösserverwaltung für sich den Namen "Neuschwanstein" als Marke für mehrere Waren und Dienstleistungen eintragen und schützen, u.a. für Souvenirartikel, für die Veranstaltung von Reisen, das Beherbergen von Gästen. Warum? Angeblich wollte die Schlösserverwaltung keine Lizenzgebühren von Souvenirhändlern kassieren, sondern als Markeninhaber nur Auswüchse der Kommerzialisierung verhindern.

Dem traute der Bundesverband "Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise" nicht und beantragte, den Markenschutz aufzuheben: Neuschwanstein gehöre allen, der Freistaat Bayern habe darauf kein Monopol. Antragsgemäß löschte das Deutsche Patent- und Markenamt 2007 die Marke. Diese Maßnahme wurde jetzt vom Bundespatentgericht gebilligt (25 W (pat) 182/09).

"Neuschwanstein" hätte gar nicht erst als Marke registriert werden dürfen, so das Gericht. Der Name eines Schlosses sei als Marke ungeeignet: Er erlaube es nicht, Waren bzw. Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Neuschwanstein sei eine touristische Sehenswürdigkeit und zudem ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes sei. Bezeichnungen von solchen Kulturgütern gehörten zum Allgemeingut und seien auch deshalb markenrechtlicher Monopolisierung und gewerblicher Verwertung entzogen. (Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

Ghostwriter preist sich als "Marktführer" an

Im Bereich der Wissenschaft ist das eine verbotene Dienstleistung

Das Thema Plagiat in der Wissenschaft ist nicht nur wegen Politikern stets aktuell, die ihre Doktorarbeiten abgeschrieben haben. Andere Titelsüchtige lassen sich gerne beim Schreiben helfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat jetzt die Online-Werbung eines Ghostwriters verboten, sie war wohl doch etwas zu unkonventionell.

Herr X lobte sich auf seiner Webseite als "Marktführer im wissenschaftlichen Ghostwriting". Je nach Umfang kassiert er für eine Doktorarbeit zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Um sich juristisch abzusichern, behauptete X in seiner Eigenwerbung, er verfasse wissenschaftliche Texte nur für Übungszwecke. Seine Arbeiten dürften nicht als "eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht" werden.

Ein Konkurrent, der wissenschaftliche Texte für Unternehmen und Institutionen erstellt, kritisierte die Behauptung, X sei "Marktführer". Das sei falsch. X gehöre weder nach seinem Umsatz, noch nach seinem Angebot zur Spitzengruppe im Metier. Der Konkurrent wollte das Eigenlob des X verbieten lassen und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verbot die Reklame, allerdings mit einer anderen Begründung (I-20 U 116/10). Herr X könne schon deshalb nicht zu den Marktführern im wissenschaftlichen Ghostwriting zählen, weil das eine verbotene Dienstleistungen sei. Er biete nämlich Abschlussarbeiten an, mit denen andere Personen ohne eigene Leistung einen akademischen Grad erwerben wollten.

Der Hinweis auf der Internetseite, die wissenschaftlichen Arbeiten dürften nur für Übungszwecke verwendet werden, sei "ersichtlich nicht ernst gemeint". Es sei lebensfremd, dass jemand über 10.000 Euro für einen Übungstext ausgebe.

Transsexueller Häftling ...

... möchte in seiner Zelle Frauenkleider tragen

In einem niedersächsischen Gefängnis beantragte ein Häftling bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis, Frauenkleider und Unterwäsche kaufen zu dürfen: Er wolle sie nur abends in der Zelle tragen. Seit langem sei er transsexuell und wolle jetzt erproben, wie es sich anfühle, im Alltag als Frau aufzutreten.

Das lehnte die Anstaltsleitung als "sozialunverträglich" ab. Außerdem könnte die sexuelle Orientierungslosigkeit des Mannes die Mitgefangenen zu Übergriffen anstacheln, wenn sie die Sachen entdeckten. Gegen diese Abfuhr legte der Gefangene Rechtsbeschwerde ein und bekam vom Oberlandesgericht Celle Recht (1 Ws 29/11 (StrVollz)).

Die Überlegungen der Anstaltsleitung rechtfertigten es nicht, dem Häftling das Tragen von Frauenkleidern zu verbieten. Da der Mann die Frauenkleider nach dem Einschluss in der Zelle tragen wolle, könne das nicht "sozialunverträglich" sein. Denn da habe er ja keinen Kontakt zu Mitgefangenen.

Auch im Gefängnis gelte Diskriminierungsverbot. Nur wenn es notwendig wäre, um Sicherheit und Ordnung im Gefängnis zu garantieren, dürfte die Anstaltsleitung dem Häftling untersagen, seine transsexuelle Neigung auszuleben. Dann müsste sie aber in erster Linie gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgehe und nicht gegen den Häftling, der ein ihm zustehendes Recht ausübe.

"Glückspäckchen im Osternest"

Lotto Bayern verlockte im Internet auf unlautere Weise zum Glücksspiel

Private Wettanbieter versuchen auf ihre Weise, das staatliche Glücksspielmonopol anzukratzen. Sie gründeten 2008 einen Verein, der regelmäßig die im Deutschen Lotto- und Totoblock organisierten staatlichen Lotterieveranstalter überprüft. Gegen den Freistaat Bayern ging der Verein wegen unlauterer Werbung für Glücksspiel vor.

Die bayerische Lotterieverwaltung hatte Ostern 2009 auf ihrer Website kräftig die Reklametrommel gerührt mit Bildern von Ostereiern und der Überschrift: "Glückspäckchen im Osternest - Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage". Rechtzeitig zum Osterfest habe Lotto Bayern ein Extra-Glückspäckchen mit beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt. Da fänden Bayernlose, Extra-Gehaltslose und Astrolose ein "attraktives Nest".

Nach Ansicht des Vereins verstieß die Werbung gegen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Hintergrund: Der Vertrag verfolgt das Ziel, das Angebot an Glücksspielen zu begrenzen und Spiel- bzw. Wettsucht zu verhindern. Reklame für Glücksspiel soll sich auf Information beschränken und darf nicht gezielt zur Teilnahme ermuntern. Werbung für Glücksspiel, die eigentlich keine sein darf - das ist natürlich eine Gratwanderung.

Das Oberlandesgericht (OLG) München sah in dem "Glückspäckchen" unlautere Werbung (29 U 2819/10). Es animiere gezielt die Internetnutzer dazu, Lose zu kaufen. Die in der Bevölkerung allgemein mit dem Osterfest verbundene "Schenklaune" solle so ausgenutzt und auf den Loskauf gelenkt werden. Das sei nicht im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags.

Trotzdem verurteilte das OLG Lotto Bayern nicht zur Unterlassung, weil das Gericht die Klagebefugnis des Vereins verneinte. Das Gericht warf ihm sogar Rechtsmissbrauch vor: Denn er verfolge nur Verstöße von Nicht-Mitgliedern, genauer: Verstöße staatlicher Lottoanbieter. Der Verein bekämpfe unlauteren Wettbewerb nicht im öffentlichen Interesse, sondern wolle nur dem staatlichen Glücksspielmonopol entgegenwirken.

Jauch contra Boulevardpresse

Moderator verlangte Gegendarstellung gegen eine Fotomontage

Der Journalist und Fernsehmoderator Günther Jauch gehört zu den Prominenten, die unentwegt im Clinch mit der Boulevardpresse liegen: Er achtet penibel darauf, dass seine Privatsphäre gewahrt wird. In diesem Fall verlor er den Prozess gegen die Illustrierte "neue Woche". Gegenstand des Streits war eine Titelseite. Im Herbst 2010 zeigte die Illustrierte ein Bild von Jauch neben seiner Ehefrau.

Zwei Einzelfotos vor einem Hintergrund aus grünen Blättern: "G.J. & seine T. Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privatleben". Der Moderator forderte vom Verlag eine Gegendarstellung: Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich gemeinsam im Freien in privatem Umfeld fotografieren lassen. Das sei nicht der Fall, es handle sich um eine Fotomontage.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe räumte zwar ein, dass sich ein Anspruch auf Gegendarstellung auch auf die Publikation eines Bildes beziehen könne, wenn mit dem Bild eine bestimmte Aussage verbunden sei (14 U 185/10). Der Verlag müsse aber keine Gegendarstellung veröffentlichen, die sich nur auf die Herstellung des Fotos beziehe: dass die Titelseite nämlich aus zwei Einzelbildern zusammengesetzt und keine "einheitliche Aufnahme" sei.

In der Tat könne durch die Abbildung der falsche Eindruck entstehen, dass der Moderator entgegen seiner grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber der Boulevardpresse erlaubt habe, ihn und seine Frau im Privatbereich (Garten!) abzulichten. Das beeinträchtige sein Persönlichkeitsrecht jedoch nicht nennenswert - zumal Herr Jauch gelegentlich auch schon Ausnahmen zugelassen und die Publikation von Fotos mit privatem Einschlag erlaubt habe.

"Sie küssen und sie schlagen sich"

Prominentes Paar, das seine Beziehung öffentlich inszeniert, kann Publikation von Fotos nicht verhindern

Schauspielerin S.T., die eine Kommissarin in der TV-Krimireihe "Tatort" spielt, trennte sich Anfang 2009 von ihrem langjährigen Lebensgefährten, R.A., ehemals Manager eines Fußballclubs. Im Sommer kam es bei einem Treffen des Ex-Paares auf Sylt zu einem handfesten Streit. Ein Zeuge rief die Polizei. Einstweilen fotografierte ein BILD-Reporter, wie Herr A. Frau T. schlug und in ein Blumenbeet schubste.

Gegenüber der Polizei bestritt das Paar zwar eine körperliche Attacke, doch die Fotoreportage in der BILD zeigte das Gegenteil. Schlagzeile: "Sie küssen und sie schlagen sich". "Erst als die Polizei kommt, ist Ruhe". Frau T. erreichte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Zeitung: Die Fotos sollten nicht mehr veröffentlicht werden. Dagegen legte der Springer Verlag erfolgreich beim Kammergericht in Berlin Berufung ein (9 U 163/09).

Der Fotoreporter habe das Paar nicht heimlich verfolgt, betonte das Gericht: Die Aufnahmen seien vielmehr entstanden, weil sich das Paar auffällig benahm. Als bekannte Schauspielerin sei Frau T. ebenso eine Person des öffentlichen Interesses wie ihr Ex-Partner, den jeder deutsche Fußballfan kenne. Und je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Interesse der Betroffenen am Schutz der Privatsphäre zurück.

Das gelte umso mehr bei einem Paar, das jahrelang seine "spannungsgeladene" Beziehung öffentlich inszenierte: in Zeitschriften-Exklusivinterviews ("Wir sind wie immer im Clinch"), Home-Stories im Fernsehen ("So lebe ich mit dem Fußball-Macho") und zuletzt kommerzialisiert in TV-Werbespots. Wer sein Privatleben so ausbreite, könne sich nicht umgekehrt darauf berufen, dass die Privatsphäre für die Öffentlichkeit "Tabu" sein müsse.

Erst recht nicht, wenn es um eine gewalttätige Auseinandersetzung gehe. Bestehe der Anfangsverdacht einer Straftat, habe dies hohen Nachrichtenwert: Sogar die Polizeidirektion habe zu dem Vorfall eine Pressemitteilung herausgegeben. Hier gehe es auch nicht allein darum, den Lesern "Prominentenklatsch" zu bieten. Über das Thema Gewalt in Paarbeziehungen und wie man damit umgehe, gebe es eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte.

Dreijähriger wirft Schmuck ins Klo

Streit zwischen Schwestern um vernachlässigte Aufsichtspflicht

Mit ihrem dreijährigen Jungen besuchte eine junge Frau ihre Schwester und deren zweijährigen Sohn. Während sich die Schwestern im Wohnzimmer unterhielten, tobten die Kleinkinder durch die Räume. Zwischendurch kreuzten sie immer mal wieder bei ihren Müttern auf. Laut kündigte da der Zweijährige an, er müsse jetzt "aufs Klo". Sein Cousin begleitete ihn. Auf dem Weg ins Bad entdeckten die Kleinen auf einer Kommode im Schlafzimmer Schmuck: ein Set aus Kette, Ring und Ohrringen.

Im Badezimmer warf der Dreijährige den Schmuck der Tante in die Toilette und spülte ihn hinunter. Obwohl diese einen Klempner holte und die Rohre aufschrauben ließ, war der wertvolle Schmuck (Kostenpunkt: 4.000 Euro!) nicht mehr zu finden - verloren an die Kanalisation. Die Eigentümerin forderte von der Schwester Schadenersatz, weil diese ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Dem widersprach das Amtsgericht Bonn und wies die Klage ab (104 C 444/10).

In einer abgeschlossenen, ihnen vertrauten Umgebung müssten Kleinkinder nicht dauernd beaufsichtigt werden - permanente Kontrolle verhindere die erwünschte Erziehung zur Selbständigkeit. Der kleine Neffe kannte die Wohnung der Tante von vielen Besuchen. Warum sollten die Kinder also nicht allein die Toilette aufsuchen, ein Badezimmer sei ja nicht prinzipiell gefährlich. Im Übrigen habe auch die Klägerin ihren Sohn nicht auf die Toilette begleitet.

Ihr Neffe sei ein sehr lebhaftes Kind und habe wohl früher auch schon mal eine Vase umgestoßen. So ein Vorfall sei für einen Dreijährigen normal und kein Ausdruck zerstörerischen Charakters, der ständige Beobachtung erforderlich machen würde. Seine Mutter sei während des Besuchs in Reich- und Hörweite des Kindes gewesen, das genüge in einer Wohnung. Dagegen treffe die Tante selbst erhebliche Mitschuld an dem Verlust, weil sie den wertvollen Schmuck offen herumliegen ließ.

Autofahrer drehte Raservideos von sich selbst

Zu Recht wurde ihm deswegen der Führerschein entzogen

Die Polizei führte gegen einen Mann strafrechtliche Ermittlungen durch, durchsuchte seine Wohnung und beschlagnahmte den Computer. Darauf fanden die Beamten etwas, wonach sie gar nicht gesucht hatten: Videos von Autofahrten. Der Mann hatte sich regelmäßig Sportwagen geliehen, damit rasante Spritztouren unternommen und sich bzw. seine Begleiter dabei gefilmt.

Auf einem war zu sehen, wie seine Begleiter Eier auf Passanten warfen. Andere Aufnahmen zeigten, wie der Autofahrer mit ca. 180 km/h durch die Innenstadt raste. Mehrmals wendete er in Einbahnstraßen und fuhr in Höllentempo entgegen der Fahrtrichtung davon. Diese Fundstücke leitete die Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weiter, die dem Verkehrssünder wegen fehlender charakterlicher Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr den Führerschein abknöpfte.

Gegen diese Sanktion wollte der Autofahrer klagen. Doch eine ausführliche Erörterung der Sachlage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen belehrte ihn eines Besseren. Allein seine Wendemanöver in Einbahnstraßen würden sein Flensburger Punktekonto um mindestens 40 Punkte bereichern, erklärte ihm der Richter. Auch Fahrten, die möglicherweise zu lange zurücklägen, um noch als Ordnungswidrigkeit geahndet zu werden, seien dennoch zu berücksichtigen, wenn es um die Fahrerlaubnis gehe.

Das Gericht empfahl dem Verkehrsrowdy eine verkehrspsychologische Therapie. Um die Chance, den Führerschein nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zurückzubekommen, nicht auch noch durch ein rechtskräftiges Urteil gegen sich zu schmälern, nahm er die Klage zurück.

Hochzeitsveranstalter auf Schadenersatz verklagt

"Entgangener Gewinn" durch Feier mit weniger Gästen in kleinerem Saal?

Der Veranstalter hatte nach dem schriftlichen Vertrag mit dem Brautpaar eine türkische Hochzeit mit 620 Personen durchzuführen. Dafür sollte er ca. 12.000 Euro bekommen, die Hälfte "schwarz". Der Mann wollte die Feier im Veranstaltungssaal des Landkreises ausrichten, der allerdings gerade saniert wurde. Der Saal wurde nicht rechtzeitig fertig, das Brautpaar musste in andere Räume ausweichen. Hier konnte es jedoch nur 400 Personen bewirten.

Nach der Hochzeit beantragten die Eheleute Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Veranstalter. Begründung: Sie hätten 220 Gäste wieder ausladen müssen. Dadurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert von mindestens 8.250 Euro entgangen. Diesen Betrag müsse der Veranstalter ersetzen, weil er seinen Vertrag nicht erfüllt habe.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte dem erstaunten Paar, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe: Der Vertrag sei nichtig (19 W 29/11). Schon deswegen sei jeder Anspruch auf Schadenersatz zu verneinen. Der Veranstalter habe einen Teil des Entgelts "schwarz" kassieren sollen. Da so eine Vereinbarung darauf abziele, Steuern zu hinterziehen, sei der Vertrag insgesamt unwirksam.

Außerdem sei "entgangener Gewinn" in Form von Hochzeitsgeschenken kein Schaden, für den man Ersatz fordern könnte. Der Veranstalter habe zwar die Feier anders organisiert als vereinbart. Seine vertragliche Verpflichtung habe aber nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen. Eine Hochzeitsfeier sei keine gewerbliche Veranstaltung mit dem Zweck, Gewinn zu erzielen.

Der Hochzeitsveranstalter schulde dem Paar überhaupt nichts. Daher bekomme es auch keine Unterstützung für einen aussichtslosen Prozess.

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.

In Feldjägeruniform als Amtsperson aufgetreten

Die Verkleidung sollte einem vermuteten Vergewaltiger Angst einjagen

Wäre die Story in der "Yellow Press" erschienen, würde man sie für eine Räuberpistole halten ... Das "Skript" stammt aber vom BGH: Bei einem Treffen mit Freunden berichtete Frau S, ihr Ex-Freund G habe sie sexuell missbraucht. Daraufhin beschloss die Runde, G dafür zu bestrafen und zu verprügeln. Herr M bereitete die Racheaktion akribisch vor.

Am Computer entwarf er einen quasi-amtlichen "Durchsuchungsbeschluss" für die Wohnung von G. Das Schriftstück trug ein Bundeswehrkreuz, einen Bundesadler und einen schwarz-rot-goldenen Farbstreifen (die Insignien lud M aus dem Internet herunter). Er unterschrieb es mit "Hauptmann M". Auf die gleiche Weise dekorierte er einen "Vollzugsbefehl", in dem er sich selbst die sofortige Festnahme des Verdächtigen G erlaubte.

M besaß eine Feldjägeruniformen, obwohl er nicht der Bundeswehr angehört. M und sein Freund P zogen sie an und streiften eine Armbinde mit den Buchstaben "MP" (Militärpolizei) über. Mit Gaspistolen ausgestattet, fuhren sie zum Haus von G. Da er nicht allein war, gab das "Rachekommando" den Plan auf, ihn zu verprügeln. P hielt G die Pistole vor die Nase. M gab ihm die vorbereiteten Schriftstücke, während P anfing, die Räume zu durchsuchen.

G hielt die beiden Männer tatsächlich für Amtspersonen und gab dem M sogar ein Messer, als dieser nach Waffen oder Drogen im Haus fragte. Auch ein Tütchen mit Marihuana steckte M ein (die er später seiner Freundin schenkte). Nach einer halben Stunde verließen M und P den verängstigten G. Das "konfiszierte" Messer warf er weg.

Für diesen Auftritt wurde M vom Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Urkundenfälschung und Missbrauchs von Amtsabzeichen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil auf und verwies die Sache zurück (4 StR 40/11). Der BGH kritisierte in erster Linie den Schuldspruch wegen Raubes.

Jens Lehmann contra Tim Wiese

Beleidigung? Schimpfwörter sind im Profifußball an der Tagesordnung, meint das Landgericht München II

Jens Lehmann, früherer Torhüter der deutschen Nationalmannschaft, kritisierte die Spielweise von Tim Wiese (Torwart von Werder Bremen und jetzige Nr. 2 im Tor der deutschen Nationalmannschaft), der einen angeblich haltbaren Torschuss nicht gehalten hatte. Von einem Journalisten mit diesem Kommentar konfrontiert, reagierte Wiese wie eine "beleidigte Leberwurst":

"Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen - am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!"

Nun war wiederum Jens Lehmann beleidigt. Jedenfalls verklagte er Tim Wiese wegen Beleidigung auf 20.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht München II wies die Klage ab und sah keinen Grund für so viel Aufregung (8 O 127/11). Die Aussage von Wiese sei nicht wörtlich zu nehmen, also nicht so zu verstehen, als sollte Lehmann ernsthaft wegen seiner geistigen Gesundheit behandelt werden, so das Gericht.

Wiese habe vielmehr - "in drastischer und pointierter Weise" - ausdrücken wollen, dass er Lehmanns Einschätzung der fraglichen Spielsituation für falsch hielt. Da er sich auch sachlich mit der Stellungnahme des Ex-Kollegen Lehmann auseinandersetzte, liege keine reine "Schmähkritik" vor. Hier müsse man abwägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Das Recht auf Meinungsfreiheit decke auch starke Formulierungen oder als unangemessen empfundene Kritik ab. Außerdem seien im Milieu des Profifußballs Schimpfwörter ebenso an der Tagesordnung wie der Umstand, dass Konflikte zwischen Sportlern über die Medien ausgetragen würden. Da dürfe nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden. (Ob Jens Lehmann gegen das Urteil Berufung einlegt, ist noch offen.)