Recht kurios

Streit um Honorar für Partner-Video

Verträge mit Video-Partnerportalen können Kunden jederzeit kündigen

Für Verträge mit Partneragenturen gilt, dass sie jederzeit ohne Begründung gekündigt werden können: Der Kunde muss dann nur einen Teil der Vergütung bezahlen. Die Partnervermittlungsagentur Video Partner Service (VPS) versucht, mit juristischen Winkelzügen diese verbraucherfreundliche Regelung auszuhebeln.

Die Agentur VPS deklarierte die Vereinbarung über einen Teil ihrer Leistung - die Videoaufnahme eines Interviews mit dem Kunden - als Werkvertrag. Beim Werkvertrag ist nach einer Kündigung prinzipiell der vereinbarte Lohn in voller Höhe zu zahlen.

Kunde X hatte an die VPS 4.750 Euro Honorar gezahlt. Der Betrag setzte sich so zusammen: 25 Prozent für das Vorgespräch mit X (1.187 Euro), 50 Prozent für das Drehen des Videos (2.375 Euro) und wieder 25 Prozent für die Eingliederung des Interviews in die Videobibliothek der Agentur. Als Herr X den Partnerschaftsvermittlungsvertrag kündigte, wollte VPS 2.375 Euro für das Video behalten.

Damit fand sich X allerdings nicht ab. Er verklagte die Agentur und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (III ZR 93/09). Die von VPS vorgenommene Aufteilung der Leistung sei künstlich, entschieden die Bundesrichter. Verträge mit Video-Partnerschaftsportalen seien - wie alle Partnerschaftsvermittlungsverträge - als Dienstverträge höherer Art zu behandeln: Ihr Sinn und Zweck liege für die Kunden darin, einen Partner fürs Leben zu finden.

X habe daher den Vertrag mit VPS fristlos kündigen dürfen. Für das Erstellen des Videos könne VPS 337,50 Euro veranschlagen und behalten. Ansonsten müsse die Agentur Herrn X das Honorar zurückzahlen.

"Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss"

Kostümhändler verwendet unbefugt den Namen der Musikgruppe "Bläck Fööss" für Reklame

Im Schaufenster und in Zeitungsanzeigen warb ein Kölner Kostümhändler für sein Angebot mit dem Werbespruch: "Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss". Allerdings hatte der Geschäftsmann keine Erlaubnis der Musiker, ihren Namen für Reklame zu benutzen.

Die Karnevals-Musikgruppe "Bläck Fööss" singt auf "Kölsch" und ist im Rheinland sehr bekannt. Wegen unbefugter Verwertung ihres Namens verklagten die Musiker den Händler auf Schadenersatz: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihnen Recht und setzte eine (so genannte fiktive = nachträglich zu leistende) Lizenzgebühr von 10.961 Euro fest (6 U 9/10).

Dass der rheinische Karneval jedes Jahr die ganze Region bewege, stehe fest, so das OLG. Das stelle aber keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen ungefragt für Reklame zu instrumentalisieren.

Um den Absatz seiner Kostüme zu befördern, habe der Händler die Bekanntheit und das positive Image der Musikgruppe ausgenutzt. Nur die Musiker und niemand sonst entscheide jedoch darüber, ob, wie und wofür ihr Name zu Werbezwecken verwendet werde. Wer damit Geld verdienen wolle, müsse auch Lizenzgebühr zahlen. (Die Musikgruppe hat die Lizenzgebühr der Obdachlosenhilfe gespendet.)

Fußball-Managerspiel ...

... im Internet wurde als öffentliches Glücksspiel verboten

Das Internetspiel "bild.de Super-Manager" läuft parallel zur Saison der Fußballbundesliga: Die Mitspieler zahlen für die Teilnahme mit einer Mannschaft 7,99 Euro und kaufen - mit einem fiktiven Budget von einer Million Euro - einen eigenen Kader, bestehend aus Bundesliga-Fußballspielern.

Vor jedem Spieltag stellen die Teilnehmer "online" ihr Team auf. Werden "ihre" Fußballer auch real am Spieltag eingesetzt, wird deren Leistung anschließend von einer Expertenjury bewertet. Für Tore oder gewonnene Zweikämpfe gibt es Extra-Punkte. Der "Manager", der am Ende der Saison die meisten Punkte aufzuweisen hat, erhält den Hauptgewinn (100.000 Euro).

Die Regierung von Mittelfranken verbot das Fußball-Managerspiel als "öffentliches Glücksspiel". Hier entscheide nicht der Zufall über den Erfolg, sondern spielstrategische Fähigkeiten, konterte der Betreiber der Website. Die Teilnehmer erfüllten die Aufgaben von Trainern bzw. Managern (Auswahl der Mannschaft, taktische Formation, Transfer von Spielern). Das sei nicht mit Sportwetten vergleichbar und kein Glücksspiel.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage des Betreibers von "bild.de" gegen das Verbot ab (10 CS 10.453). Die Mitspieler könnten ihre Gewinnchancen nur geringfügig durch Fußballkenntnisse beeinflussen. Das Moment des Zufalls überwiege bei weitem: Der Verlauf des Gewinnspiels hänge wesentlich von künftigen Ereignissen an dem jeweiligen Bundesliga-Spieltag ab und sei darin dem Glücksspiel Toto vergleichbar.

Ob ein Fußballer am jeweiligen Spieltag wirklich eingesetzt werde, sei ungewiss, ebenso, wie seine Leistung nach "vagen und subjektiven Kriterien" von der Jury beurteilt werde. Weder die Ereignisse, noch die Bewertung könnten annähernd eingeschätzt werden. Ob der Teilnehmer mit seiner Strategie Erfolg habe, sei also sehr wohl Glückssache. Das Internetspiel "Super-Manager" sei daher zu Recht als öffentliches Glücksspiel untersagt worden.

"Fick Deinen Esel"

Spielervater beschimpft gegnerischen Fußballer: Sportverein verlangt Schadenersatz

Auf dem grünen Rasen ist der Umgangston oft derb … das gilt auch an der "Basis", beim Nachwuchs: Bei einem Fußballspiel zweier Jugendmannschaften kam es nach einem Foul zu einer kleinen Rangelei. Ein engagierter Zuschauer - Vater eines Spielers des gastgebenden Fußballclubs C - regte sich über einen vermeintlichen Bösewicht aus der gegnerischen Mannschaft H auf und ließ sich zu einer üblen Beleidigung hinreißen: "Fick Deinen Esel", rief er dem Spieler zu.

Für dieses "Foul" wurde Sportverein C vom Verbandssportgericht zu einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt. Vom Spielervater forderte er Schadenersatz in gleicher Höhe. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Lingen (4 C 1222/09). Vereinsmitglieder und Zuschauer müssten allgemein gültige, gesellschaftliche Umgangsformen beachten und Vereinsinteressen wahren.

So ein Fehlverhalten sei auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Vater seinerseits durch Spieler des Clubs H provoziert worden sein sollte. Im Fußballstadion wehe oft ein rauer Wind und herrsche ein aggressiver Ton. Im Eifer des Gefechts seien gerade bei Jugendlichen auf Grund fehlender Reife Entgleisungen zu erwarten.

Da dürften Erwachsene nicht zusätzlich zur Eskalation beitragen und Beschimpfungen "mit gleicher Münze" heimzahlen, also mit unflätigen Bemerkungen. Spielerväter müssten Vorbild sein und versuchen, Konflikte zu entschärfen, anstatt die aggressive Stimmung weiter anzuheizen. Außerdem müssten Vereinsmitglieder wissen, dass sie damit ihrem Fußballclub schaden: Jedes Fehlverhalten im Fußballstadion werde durch Sportverbände geahndet.

Kuhfladen verunzieren Dorfstraße

Reinigungsvereinbarung auf die leichte Schulter bzw. Schippe genommen

In einem Dorf in Nordrhein-Westfalen, in dem noch einige Landwirte Kühe hielten, hatte es schon ein paar Mal Zoff um Kuhfladen auf der Dorfstraße gegeben. Schließlich einigten sich die Dorfbewohner auf Straßenreinigung nach dem Verursacherprinzip: Wer sein Vieh über die Straße trieb, sollte auch deren "Hinterlassenschaften" beseitigen.

Obwohl damit alle einverstanden waren, funktionierte die Vereinbarung in der Praxis nicht so recht - zumindest nicht so, dass Bauer T zufrieden gewesen wäre. Während er die Straße nach dem Viehtrieb ordentlich reinige, entfernten die Nachbarn "ihre" Kuhfladen immer nur mit einer Schippe, beanstandete er. So werde die Straße nie richtig sauber, fand T und zog vor Gericht.

Das Landgericht Köln stellte sich auf seine Seite und sprach ihm teilweise Schadenersatz für seine Reinigungsarbeiten zu (9 S 217/09). In einer "landwirtschaftlich geprägten Umgebung" müssten zwar nicht alle Flecken auf der Straße beseitigt werden, so das Landgericht. Um die Vereinbarung der Dorfbewohner zu erfüllen, genüge es aber nicht, die Kuhfladen nur mit einer Schippe aufzuheben. Vielmehr seien die Schmutzreste mit einer Kehrmaschine gründlich zu entfernen.

Duftende Therapeutin

Ist eine Patientin gegen Duftstoffe allergisch, stellt Parfüm eine Vertragsverletzung dar

Ein außergewöhnlicher Rechtsstreit: Im Mai 2008 hatte eine Patientin eine Therapiesitzung bei ihrer Naturheilkunde-Therapeutin abgebrochen. Denn die Therapeutin hatte ein dezentes Parfüm aufgelegt - obwohl die Patientin gegen Duftstoffe allergisch war. Eben gegen diese Allergie sollte sie behandelt werden. Nun fürchtete die Frau jedoch eine allergische Reaktion wegen des Parfüms. Sie verließ die Praxis und weigerte sich später, die Therapiesitzung zu bezahlen.

So geht es nicht, fand die Therapeutin: Sie habe zwar ein Parfüm getragen, dessen Duft sei aber nicht intensiver gewesen als eine Pflege mit einem Deodorant. Das stelle keinen Grund dar, die Behandlung abzubrechen und das Honorar zu verweigern. Dem widersprach das Amtsgericht Rheinbach (5 C 437/09).

Wer Duftallergiker behandle, müsse entsprechende Rücksichten nehmen. Solche Patienten dürften in der Praxis keinen Duftstoffen ausgesetzt werden. Wenn die Therapeutin selbst einen Duft "auflege", verletze sie damit ihre vertragliche (Neben-)Pflicht, die Patientin zu schützen. Ob ihr Parfüm auffällig gewesen sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Für einen Allergiker sei es nicht entscheidend, ob ein Parfüm intensiv rieche. Die bloße Existenz von Duftstoffen könne eine allergische Reaktion hervorrufen.

Anwalt mit slowakischem Doktortitel

"Dr.prav." darf sich nicht "Dr." nennen: Der akademische Grad ist nicht gleichwertig

Der "Internationale Akademische Austauschdienst" hatte den "Deal" vermittelt: Mit einem Doktorvater der Comenius Universität im slowakischen Bratislava schloss ein deutscher Rechtsanwalt einen Promotionsvertrag - gegen Bezahlung. Er schrieb eine Arbeit über deutsches Zwangsvollstreckungsrecht, deren Qualität unstrittig einer wissenschaftlichen Dissertation entsprach.

Das Problem: Der slowakische "Dr.prav" (oder abgekürzt "JUDr."), den der Anwalt damit erwarb, wird nicht als Titel anerkannt, der dem deutschen Doktortitel gleichwertig wäre. Dennoch führte der Anwalt den neuen akademischen Grad ohne den Zusatz "prav", der auf die Promotion in der Slowakei verweist. Das sei unlauterer Wettbewerb, hielt ihm ein anderer Rechtsanwalt vor. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Halle (4 O 1602/09). Rechtsanwälte könnten nur mit ihrer Qualifikation für sich werben. Verbraucher verbänden mit dem Doktortitel "vertiefte und verbriefte Sachkunde". Da der durchschnittliche Rechtsuchende normalerweise keine oder wenige Rechtsanwälte kenne, müsse er sich bei der Auswahl eines Anwalts auch von äußeren Dingen wie einem Titel leiten lassen.

Daher sei ein "geschönter" Doktortitel geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen und den Wettbewerb zwischen Anwälten zu beeinflussen. Wenn es ein bereits jahrelang erfolgreicher Anwalt auf sich nehme, nachträglich im Ausland einen Doktortitel zu erwerben, belege allein dieser Umstand, wie wichtig der Titel für die "Kundschaft" und damit in der Konkurrenz der Anwälte sei.

Vom Bierzelt ins Taxi

Muss sich ein angetrunkener Oktoberfestbesucher im Taxi übergeben, haftet er für die Reinigungskosten

Nach einem Besuch des Oktoberfests 2009 fuhr ein Münchner, begleitet von seiner Freundin, mit dem Taxi nach Hause. Schon beim Wegfahren - das behauptete der Fahrgast jedenfalls später - sagte er zum Taxifahrer, ihm sei schlecht. Während der Fahrt musste sich der Mann übergeben.

Die Reinigung des Wagens kostete 241 Euro. Für diesen Betrag forderte der Taxifahrer Schadenersatz vom Fahrgast: Schließlich sei er betrunken gewesen, sonst wäre das nicht passiert. Diesen herben Vorwurf dementierte der Münchner: In vier Stunden habe er "nur zwei Mass" Bier getrunken. Außerdem habe er den Fahrer gleich gewarnt. Doch der habe ihn nur beschimpft - anstatt das Fahrzeug anzuhalten, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast dazu, dem Taxifahrer die Hälfte des Schadens zu ersetzen (271 C 11329/10). Wer ein Taxi beschmutze, verletze den Beförderungsvertrag. Da der Münchner zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit solchen Folgen rechnen müssen. Allerdings müsse der Fahrgast für die Reinigungskosten nicht in voller Höhe aufkommen, weil der Taxifahrer für den Schaden mitverantwortlich sei.

Wenn der Fahrgast ihn bitte, den Wagen anzuhalten, weil er sich unwohl fühle, müsse ein Taxifahrer dieser Bitte Folge leisten. Wie eindringlich diese Bitte vorgetragen wurde, ob der Taxifahrer verstehen konnte, wie eilig es war, und ob der Taxifahrer tatsächlich problemlos hätte stehen bleiben können, sei jetzt nicht mehr zu klären. Deshalb müssten sich die Kontrahenten die Kosten teilen.

Monegassische Fürstenfamilie contra Boulevardpresse

Fortsetzung des juristischen Tauziehens in der nächsten Generation

Seit Jahrzehnten setzt sich die Fürstenfamilie von Monaco energisch gegen die Regenbogenpresse zur Wehr, um ihre Privatsphäre zu wahren. Die Boulevardblätter geben dennoch wohl niemals auf: Schlagzeilen über Caroline und Co. steigern eben die Auflage. Diesmal erreichte die Zeitschrift "Revue" sogar einen Punktsieg vor Gericht.

Sie hatte 2006 über eine angebliche "erste Liebe" der Prinzessin Charlotte - Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco - berichtet, garniert mit einigen Fotos: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F W die Gesellschaft". Und so weiter. Einige Textpassagen des Berichts waren von der Justiz bereits für unzulässig erklärt worden.

Mit ihrem Antrag, auch die Publikation der Fotos zu verbieten, scheiterte die Prinzessin jedoch beim Bundesgerichtshof (VI ZR 125/08). Die Veröffentlichung der strittigen Fotos beeinträchtige ihr Recht am eigenen Bild nicht, so die Bundesrichter: Denn es gehe um zeitgeschichtliche Ereignisse, an denen die Prinzessin teilgenommen habe.

Die Bildberichterstattung darüber sei auch ohne Erlaubnis der fotografierten Personen zulässig. Ein Foto von Charlotte sei bei der Eröffnung einer Kunstausstellung im Pariser Centre Pompidou (mit Bildern von Yves Klein) entstanden, eines beim Rosenball und eines bei der Amtseinführung ihres Onkels, Prinz Albert, als Fürst von Monaco.

Die Auftritte prominenter Personen bei solchen gesellschaftlichen Ereignissen seien von öffentlichem Interesse. Wer dort erscheine und in wessen Begleitung, gehöre zur zulässigen Berichterstattung über das Ereignis. Wenn die Prinzessin bei offiziellen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W erscheine, sei es der Presse - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Familie - nicht verwehrt, den Bericht über die Amtseinführung oder einen Ball mit Bildern zu illustrieren.

Bush-Besuch bei Merkel zu teuer?

Bürger pocht auf Informationsfreiheitsgesetz und will Rechnungen sehen

Wenn ein amerikanischer Präsident zu Besuch kommt, bedeutet das schon wegen des enormen Sicherheitsaufwands hohe Kosten. Auch deshalb stieß die Stippvisite von George Bush, der 2006 mal eben bei Bundeskanzlerin Angela Merkel in Mecklenburg-Vorpommern vorbeischaute, auf wenig Begeisterung bei den Bürgern.

Einer wollte es ganz genau wissen und berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern. Er verlangte vom Innenministerium des Bundeslandes Kopien der Rechnungen, die andere Bundesländer für die Unterstützung (Polizei!) während des Staatsbesuches ausgestellt hatten.

Angesichts der breiten Kritik an den "exorbitanten Kosten" des Bush-Besuchs bestehe in der Öffentlichkeit großes Interesse an diesen Unterlagen, argumentierte der Bürger: Über die Kosten wolle er berichten. Der Antrag auf Übersendung der Kopien wurde mit der Begründung abgelehnt, die anderen Bundesländer seien damit aus Gründen der inneren Sicherheit nicht einverstanden.

Dagegen könne der Kläger nur in den betreffenden Ländern vorgehen, urteilte das Verwaltungsgericht Schwerin (1 A 389/07). Manche Bundesländer hätten allerdings gar kein Gesetz, das den Zugang der Bürger zu Informationen regle.

Solange andere Länder sich weigerten, die Kostenpositionen offenzulegen, könne sich das Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern darüber nicht hinwegsetzen, so die Verwaltungsrichter. Das Ministerium müsse dem Bürger aber zumindest Teilkopien der Rechnungen zur Verfügung stellen, aus denen sich die Höhe der in der jeweiligen Rechnung genannten Gesamtkosten ergebe.

"Hosen-Diktatur" im Urlaubshotel

Zum Abendessen eine lange Hose tragen zu müssen, beeinträchtigt eine Reise nicht

Ein Münchner Ehepaar unternahm eine (Pauschal-)Reise nach Heraklion. Dort wohnten die Urlauber in einem gehobenen Hotel, gebucht hatten sie Unterkunft mit Halbpension. Als das Paar zum ersten Abendessen erschien, machte der Chefkellner den Mann darauf aufmerksam, dass er im Hotel-Restaurant eine lange Hose tragen müsse. Er war mit einer legeren ¾-langen Hose bekleidet.

Der Münchner fühlte sich schlecht behandelt und blamiert. Deshalb forderte er vom Reiseveranstalter 414 Euro zurück. Begründung: Stünde im Reisekatalog ein Hinweis auf den Hosenzwang, hätte er den Urlaub nicht gebucht. Im Berufsalltag müssten er und seine Frau ständig geschäftsmäßig gekleidet sein. Sie wollten sich nicht auch noch im Urlaub einer Kleiderordnung unterwerfen.

Das Reiseunternehmen winkte ab: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, das Abendessen in langen Hosen einzunehmen. So sah es auch das Amtsgericht München: Es wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (223 C 5318/10). Der Urlauber habe keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Denn diese Art "Kleiderzwang" entspreche den Landessitten und stelle keinen Mangel der Reise dar.

Auch und gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, abends "lange Beinkleidung" vorzuschreiben, betonte der Amtsrichter - schon, um das "ästhetische Empfinden anderer Hotelgäste" zu schonen. Das sei allgemein bekannt. Reisende müssten lokale Sitten und Gebräuche respektieren, auch wenn diese nicht im Reisekatalog beschrieben seien. Ein Reiseveranstalter könne und müsse nicht alle landestypischen Sitten im Katalog erläutern, auf die ein Reisender möglicherweise treffen könnte.

Wer nicht bereit sei, auf Auslandsreisen in gewissem Maße landesübliche Gebräuche zu akzeptieren, müsse zu Hause bleiben. Im Übrigen habe man den Münchner keineswegs gezwungen, "geschäftsmäßig gekleidet" aufzutreten. Das Hotel verlange lediglich eine lange Hose, die der Urlauber auch bei sich hatte.

"Aus dem Weg, du Arsch"

Lkw-Fahrer beleidigt Mitarbeiter eines Kunden: Die fristlose Kündigung ist unwirksam

Seit sechs Jahren arbeitete der Mann als Kraftfahrer für ein Logistikzentrum. Schon oft hatte er einen Kunden beliefert, dessen Gebäude eine sehr enge Einfahrt mit ebenso knapp bemessener Durchfahrtshöhe hatte. Immer war es gut gegangen. Eines Tages bekam er es bei einer Lieferung mit einem neuen Verwalter des Kunden zu tun, den er noch nicht kannte.

Der Kraftfahrer führte das schwierige Manöver durch und berührte leicht das Tor. Da lief der Verwalter besorgt um den Laster herum und fragte: "Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?" Anschließend forderte er den Fahrer in gereiztem Ton auf, nicht weiter zu rangieren. Der blieb ihm nichts schuldig und antwortete: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch". Aus dem Wortwechsel wurde ein hitziger Streit, in dessen Verlauf der Kraftfahrer sein Gegenüber noch ein paar Mal "Arschloch" nannte.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Fahrer fristlos, weil er den Vertreter eines wichtigen Kunden beleidigt hatte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg (4 Sa 474/09).

Grobe Beleidigungen verletzten zwar die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, so das LAG. Trotzdem zögen sie nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach sich - auch wenn so ein Auftritt objektiv eine Geschäftsbeziehung des Arbeitgebers gefährde.

Im konkreten Fall müsse man zu Gunsten des Fahrers berücksichtigen, dass dies ohne Absicht geschehen sei. Seinen Kontrahenten habe er nicht gekannt und nicht gewusst, dass dieser ein Repräsentant des Kunden war. Der Kraftfahrer habe den Verwalter für einen "Wichtigtuer" gehalten. Der Arbeitnehmer habe sechs Jahre lang einwandfrei gearbeitet und auch die schwierige Einfahrt des Kunden regelmäßig gut gemeistert. In so einem Fall genüge es, den Arbeitnehmer abzumahnen, um so eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern. Die Kündigung sei unwirksam.

Mangelhafte Perücke?

Kundin bestätigt, dass die Ware einwandfrei ist, und gibt sie dann zurück

Eine Frau, die unter starkem Haarausfall litt, ließ sich eine Perücke "maßschneidern". Ein Perückenhersteller machte einen Gipsabdruck von ihrem Kopf. Die Kundin bestellte ein Modell aus "Echthaar" für 2.800 Euro und zahlte die Hälfte des Betrags an. Zwei Mal erhielt sie Perücken, die nicht passten. Eine dritte wurde schließlich vom Friseur angepasst und von der Kundin akzeptiert. Sie bestätigte schriftlich, dass die erhaltene Perücke passte und dass die Qualität der Haare, Zuschnitt und Farbe ihren Wünschen entsprachen.

Zwei Tage später brachte die Kundin die Perücke zurück: Sie sei zu groß und verschnitten, oben zu dick geknüpft und überhaupt "billige Stangenware". Das habe sich erst nach dem Anpassungstermin herausgestellt. Nun wolle sie ihre Anzahlung zurück: Nach drei schlecht sitzenden Perücken glaube sie nicht mehr daran, gute Ware zu bekommen.

Doch der Hersteller pochte auf Zahlung des Restbetrags: Da die Kundin noch eigene Haare habe, könne die Perücke innen nicht richtig geklebt werden und rutsche deshalb leicht. Das habe man der Frau aber vorher mitgeteilt. Die Perücke selbst sei in Ordnung, wie die Kundin bestätigt habe. Das Amtsgericht München befragte einen Sachverständigen (133 C 28852/08).

Der Experte erklärte, die Perücke sitze nicht stabil auf dem Kopf, weil die eingearbeiteten Kämmchen als Befestigung untauglich seien. Es gebe bessere Methoden, um mehr Tragesicherheit zu erreichen und eine Perücke besser der Kopfform anzupassen. Aufgrund dieser Aussage gab die Amtsrichterin der Kundin Recht. Da der Hersteller auch beim dritten Versuch keine passende Perücke lieferte, dürfe die Frau vom Vertrag zurücktreten.

Dass sie bei der Übergabe bestätigt habe, dass die Ware einwandfrei sei, stehe dem nicht entgegen. Denn beim Anpassungstermin habe die Kundin die schlechte Passform noch gar nicht erkennen können. Beim Styling befestige der Friseur die Perücke mit einem Klebestreifen auf der Stirn des Kunden und schneide sie zu. Auf diese Weise sitze die Perücke stabiler als beim normalen Tragen, denn im Alltag verklebten die Träger natürlich nicht ihre Stirn. Deshalb sei der Frau erst zu Hause aufgefallen, wie schlecht die Perücke saß.

Pensionierter Pfarrer hilft beim Gottesdienst aus ...

... und bricht sich in der Kirche ein Bein: kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

Der evangelische Pfarrer war schon seit 1997 im Ruhestand, sprang aber gelegentlich ein, wenn in seiner früheren Gemeinde ein Vertreter gebraucht wurde. Im April 2009 wollte der 75-Jährige den Karfreitagsgottesdienst halten. Kurz vorher stürzte er jedoch auf der Treppe zur Orgelempore und brach sich das linke Bein. Noch am gleichen Tag wurde er operiert, anschließend lange im Krankenhaus behandelt.

Die evangelische Kirche meldete der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall: Der Pfarrer im Ruhestand habe freiwillig und quasi ehrenamtlich einen Gottesdienst übernommen, zähle also zu den gesetzlich versicherten Personen. Für die Behandlungskosten müsse die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen.

Das bestritt die Berufsgenossenschaft rundweg: Hier gehe es um einen Dienstunfall im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen pensioniertem Pfarrer und Kirche. Daher sei die Kirche zur Unfallfürsorge verpflichtet. So sah es auch das Sozialgericht Frankfurt (S 23 U 250/09). Dass der Verletzte für den Gottesdienst kein Entgelt bekommen sollte, genüge nicht, um seine Tätigkeit als ehrenamtliche zu qualifizieren, so das Sozialgericht.

Anders als bei Beamten ende bei Pfarrern das Dienstverhältnis nicht mit dem Beginn des Ruhestands. Sie behielten alle mit der Ordination erworbenen Rechte und dürften weiter im Namen der Kirche Amtshandlungen durchführen. Also gelte auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn weiter.

Demnach habe der evangelische Pfarrer Anspruch auf Unfallfürsorge durch die Kirche. Der Unfall habe sich bei Ausübung des Dienstes ereignet, die Unfallfürsorge richte sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung sei damit ausgeschlossen.

Mutter hat vom Kindesvater nur eine Handynummer

Das Mobilfunkunternehmen ist nicht verpflichtet, Namen und Anschrift preiszugeben

Von dem Mann, mit dem sie sich eine Nacht lang vergnügt hatte, wusste die junge Frau nur den Vornamen und die Handynummer. Als ihr klar wurde, dass der One-Night-Stand nicht folgenlos geblieben war, rief sie ihn an und teilte mit, sie sei schwanger. Er "brauche keine Kinder", antwortete der Mann, und wechselte wenig später die Handynummer.

Da sie den Vater des Kindes nicht angeben konnte, bekam sie nach der Geburt keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Deshalb wandte sich die frischgebackene Mutter an den Handy-Provider ihres Kurzzeit-Liebhabers und forderte Auskunft über den Anschlussinhaber: Namen und Anschrift.

Es gebe keine allgemeine Auskunftspflicht im bürgerlichen Recht, erklärte das Landgericht Bonn (1 O 207/10). Sie werde immer aus einem besonderen Rechtsgrund abgeleitet, daran fehle es hier. Allein die Tatsache, dass jemand über Sachverhalte informiert sei, die für einen anderen von Bedeutung seien, begründe keine Auskunftspflicht.

Die einschlägigen Vorschriften für Telekommunikationsdienste gälten nur für Daten, die benötigt werden, um unverlangte Werbung oder unbestellte Waren abzuwehren. Anspruch auf Auskunft, um eine Vaterschaftsfeststellung durchzusetzen, sei da nicht vorgesehen.

Ernsthafte Drohung oder Beschimpfung?

Wohnungseigentümer beantragte "Schutzzone" gemäß Gewaltschutzgesetz

Die notorischen Streithähne X und Y sind Wohnungseigentümer, Y ist gleichzeitig Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Begleitet von einer Bekannten erschien X im Büro von Y, um Beschlüsse einer Eigentümerversammlung einzusehen. Sie lagen noch nicht vor, worüber X sich maßlos aufregte. Es kam wieder einmal zu einem verbalen Schlagabtausch, am Ende rief X beim Hinausgehen: "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?" und hielt dem Y dabei die Faust vor das Gesicht.

Für Y ein willkommener Anlass, ein weiteres Mal vor Gericht zu ziehen: Er beantragte beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. X dürfe sich seiner Wohnung nicht nähern und ihn nicht mehr bedrohen, beschloss der Amtsrichter. Die Beschwerde des X gegen diese Auflagen hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen Erfolg (4 UF 9/10). So eine Anordnung setze voraus, dass jemand ernsthaft mit Körperverletzung bedroht wurde, so das OLG.

Das treffe hier aber nicht zu. Der Wutanfall des X sei aus der Sicht eines "objektiven Durchschnittsmenschen" als Beschimpfung anzusehen und stelle keine ernstzunehmende Ankündigung einer Gewalttat dar. Die Kontrahenten hätten sich in diversen Prozessen, die sie gegeneinander führten, wiederholt wechselseitig wüst beschimpft: als "kotzig und ekelig", "völlig idiotisch" etc. Eine Schlägerei habe es aber noch nicht gegeben.

Im Kontext dieses rüden Umgangstons sei auch der Streit im Büro zu sehen. X habe angefangen zu toben, weil die Protokolle noch nicht fertig gewesen seien. In dem Moment, als X unverrichteter Dinge das Büro verließ - für ihn eine "Niederlage" -, ließ er sich zu einer Drohgebärde und einer Beleidigung hinreißen. So etwas sei aber keine ernst gemeinte Drohung, sondern eine aufgeregte Bekundung großen Ärgers.

"Master of Science Kieferorthopädie"

Zahnärztin darf diesen akademischen Grad einer österreichischen Universität führen

Eine Zahnärztin in Nordrhein-Westfalen hatte nach dem deutschen Examen zusätzlich an der Donau-Universität Krems den Titel "Master of Science Kieferorthopädie" erworben. Der Titel prangte über ihrer Korrespondenz und schmückte die Online-Präsentation ihrer Praxis. Die Zusatzqualifikation ist mit der eines "Fachzahnarztes für Kieferorthopädie" (nach deutscher Ausbildungsordnung) nicht vergleichbar.

Das meinen aber fälschlicherweise die Patienten, fürchteten Fachzahnärzte für Kieferorthopädie, die in der Nachbarstadt praktizierten. Sie zogen wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Kollegin vor Gericht: Dass sie diesen Titel verwende, täusche die Patienten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (I ZR 172/08).

Der Mastergrad gehöre zu den akademischen Graden Österreichs, die man in Deutschland - gemäß einem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich - führen dürfe. Einen rechtmäßig erworbenen Titel auf dem Praxisschild oder im Internet anzugeben, verstoße weder gegen das Berufsrecht, noch würden so Patienten getäuscht - selbst wenn diese womöglich damit falsche Vorstellungen verknüpften.

Wenn das Publikum diesen Titel missverstehe und denke, der Grad verweise auf eine Qualifikation, die der eines deutschen Fachzahnarztes für Kieferorthopädie entspreche, könne man das nicht ändern. Patienten müssten sich darüber informieren. Wesentlich sei: Dieser Irrtum führe nicht zu einem Risiko für die Patienten, denn die Zahnärztin sei ja fachlich qualifiziert - wenn auch nicht ganz so wie die Kollegen.

Antiker griechischer Bronzehelm in deutscher Sammlung ...

... wird von Italien als "nationales Kulturgut" beansprucht: verjährt!

Sehr begehrt: ein antiker griechischer Kegelhelm aus der Zeit des 6.-7. Jahrhunderts vor Christus. Früher war er Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin. Ansprüche auf das gute Stück, das kunstvoll mit einem Pferdekopf verziert ist, erhob nun aber nicht Griechenland, sondern Italien.

2002 hatte die italienische Republik von seiner Existenz erfahren. Nach Ansicht der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer 1993 in Apulien durchgeführten Raubgrabung nach antiken Schätzen. Wie mag er wohl nach Apulien und von dort nach Berlin gekommen sein? Das blieb bisher im Dunkeln.

Jedenfalls beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Berlin 2003 den Helm aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Behörden. Seither wird er von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz fachgerecht aufbewahrt. Außergerichtliche Verhandlungen über die Herausgabe des Helms zwischen dem Kunstsammler und italienischen Abgesandten scheiterten.

2008 verklagte die italienische Republik das Land Berlin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Testamentsvollstrecker des (mittlerweile verstorbenen) Sammlers auf Rückgabe. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab: Der Rückgabeanspruch Italiens sei verjährt (VG 1 A 199/08).

Das Gericht verwies auf das deutsche "Kulturgüterrückgabegesetz". Demnach verjährt der Anspruch auf Rückgabe eines Kulturguts ein Jahr, nachdem die Behörden des "Anspruch stellenden Staates" von Aufenthaltsort und Besitzer des Kulturguts erfahren haben. Diese Verjährungsfrist habe also 2002 zu laufen begonnen und sei 2008 längst verjährt gewesen.

Im übrigen könne weder das Land Berlin, noch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Helm im rechtlichen Sinne verfügen. Sie zu verklagen, sei also sinnlos. Nur gegen den Erben des Kunstsammlers hätte die Republik Italien (nach dem Ende aller Erbstreitigkeiten) einen Anspruch gehabt, wenn sie ihn denn rechtzeitig angemeldet hätte ...

Buddhistin möchte nicht mehr "Christel" heißen

Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis steht, darf seinen Namen nicht ändern

Eine Berlinerin beantragte beim Bezirksamt, ihren Vornamen zu ändern - angeblich aus religiösen Gründen. Sie hieß nämlich "Christel". Dieser eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin, argumentierte die Frau. Sie wolle nun einen anderen, ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen.

Das Bezirksamt lehnte es ab, den Namen zu ändern. Es bot der Frau jedoch an, sie könne ihren Wunschnamen zusätzlich zu "Christel" führen. Darauf wollte sich die Buddhistin nicht einlassen und klagte gegen den ablehnenden Bescheid. Doch das Verwaltungsgericht Berlin ließ sie ebenfalls abblitzen (VG 3 K 11/09).

Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Berlinerin nun nicht mehr den Namen "Christel" tragen wolle, der auf christliche Ursprünge hinweise. In ihrem Fall überwögen aber die Gründe dafür, den Namen im öffentlichen Interesse beizubehalten. Denn die Buddhistin stehe im Zentralen Schuldnerverzeichnis Berlin beim Amtsgericht Schöneberg, weil sie eine eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) habe abgeben müssen.

Das Schuldnerverzeichnis diene den Interessen der Gläubiger und dem "Schutz redlichen Geschäftsverkehrs". Im Geschäftsleben müsse sich jeder über die Kreditwürdigkeit potenzieller Geschäftspartner informieren können. Wenn jemand seinen Vornamen ändere, sei dies nicht mehr möglich. Die Berlinerin wäre dann nicht mehr identifizierbar.

Keine Adelstitel mehr in Österreich

Österreich muss auch keinen Titel anerkennen, den eine Österreicherin in Deutschland durch Adoption erwarb

Eine Österreicherin hatte sich 1991 von einem deutschen Adeligen - Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein - adoptieren lassen. Seither heißt sie Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Der Name steht im deutschen Führerschein, im österreichischen Reisepass und in einer (nach der Adoption veränderten) Geburtsurkunde der Wiener Standesbehörde. In Deutschland gründete die Frau Fürstin ein Unternehmen.

Die Wiener Standesbehörde berichtigte den Eintrag im Geburtenbuch jedoch 2003 aufs Neue. Denn der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, nach dem "Adelsaufhebungsgesetz von 1919", das Verfassungsrang habe, dürften österreichische Staatsbürger keine Adelstitel führen. Das gelte auch für Adelstitel, die in anderen EU-Ländern durch Adoption erworben würden.

Seither kämpft die zur Frau Sayn-Wittgenstein degradierte Fürstin um ihren Titel: Sie habe ihn 15 Jahre lang geführt. Nun zwinge man sie, in zwei EU-Staaten unterschiedliche Namen zu verwenden. Das beschneide ihr Recht auf Freizügigkeit. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte das Problem dem Europäischen Gerichtshof vor (C-208/09).

Wenn in zwei Dokumenten unterschiedliche Namen ständen, gebe es Zweifel an der Echtheit der Dokumente bzw. an der Identität der Person, räumte der EuGH ein. Das beeinträchtige die Betroffene tatsächlich. Andererseits achte die EU die nationale Identität ihrer Mitglieder: Und zur republikanischen Staatsform Österreichs gehöre eben das Adelsaufhebungsgesetz.

Es schließe Adelstitel in Namen aus, um so das Ziel der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu gewährleisten. Das sei legitim. Österreich müsse den Namen einer österreichischen Staatsangehörigen, der in einem anderen EU-Staat bei ihrer Erwachsenenadoption festgelegt wurde, nicht anerkennen, wenn dieser Name einen Adelstitel enthalte, der in Österreich aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig sei.