Recht kurios

Humorlose Karnevalisten

Karnevalsverein wollte ein Vorstandsmitglied wegen Meinungsverschiedenheiten ausschließen

Das Motto des Düsseldorfer Rosenmontagszugs 2008 lautete: "Mer kann och alles överdriewe". Einige Jecken nahmen das Motto anscheinend in falscher Weise ernst. Jedenfalls wollten sie den 1998 gewählten Kommandanten des "Gardekorps" aus dem Karnevalsverein ausschließen. Was war geschehen?

Schon vor dem Karneval 2008 hatte es Streitereien im Vorstand gegeben. Und beim Rosenmontagszug 2008 war der "Kommandant" doch glatt mit seiner Ehefrau im erhöhten Bereich des Prunkwagens mitgefahren, der für den Präsidenten, einen Ehrengast und für eine Solotänzerin reserviert ist. Bei so einem groben Faux-Pas hört für Karnevalisten offenbar der Spaß auf.

Der Vorstand legte dem "Kommandanten" nahe, er solle freiwillig von seinem Amt zurücktreten. Als er sich weigerte, beschloss der Vorstand in seiner Abwesenheit einstimmig, ihn aus der Prinzengarde der Stadt Düsseldorf hinauszuwerfen. Das ließ sich der "Kommandant" nicht bieten und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte den Rausschmiss für unzulässig (52 C 10352/08). Als von der Korpsversammlung gewählter Kommandant gehöre der Jecke zum Vorstand des Karnevalsvereins. Über den Vereinsausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheide laut Vereinssatzung nicht der Vorstand, sondern die Mitgliederversammlung.

Der Vereinsvorstand dürfe den in der Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen der Mitglieder nicht missachten. Das widerspräche nicht nur demokratischen Prinzipien - die auch für Vereine verbindlich seien -, sondern auch genuin karnevalistischen Prinzipien wie "Jeder Jeck ist anders" und "Man muss auch gönne könne".

Spielhalle mit Automaten als Gaststätte?

Schenkt der Betreiber Getränke aus, muss er das Nichtraucherschutzgesetz beachten

Die Stadt Hannover knöpfte dem Betreiber einer Spielhalle Bußgeld ab: Er ignoriere in seiner Spielhalle mit Geldspielautomaten das Rauchverbot, hielt man ihm vor. Der Geschäftsmann wies jeden Vorwurf weit von sich: Da seine Spielhalle keine Gaststätte im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes sei, dürften seine Gäste rauchen. Seine Klage gegen den Bußgeldbescheid scheiterte jedoch beim Oberlandesgericht Celle (322 SsBs 75/09).

Begründung: Der Betreiber der Spielhalle serviere dort kostenlos warme und kalte Getränke, also handle es sich um eine Gaststätte. Auf die Ausnahme für die "Abgabe unentgeltlicher Kostproben" könne er sich nicht berufen. Denn Kostproben dienten dazu, die Kunden zum Kauf von Getränken anzuregen. Hier sei der Zweck aber ein anderer, nämlich die Gäste so lange wie möglich zum Bleiben und zum Spielen an den Automaten zu bewegen und so den Gewinn des Betreibers zu erhöhen.

Auf Lockvogel-Inserat hereingefallen

Partnerschaftsvermittler zockte Senior ab: sittenwidriger Vertrag

Die in einer Anzeige des Partnerschaftsvermittlungsinstituts abgebildete Dame hatte dem 74-Jährigen gut gefallen. Um sie kennenzulernen, rief er die angegebene Telefonnummer an. Statt mit der Dame, die angeblich gerne einen Partner finden wollte, sprach er am Telefon natürlich mit dem Vermittler. Dass solche Inserate nur Kunden anlocken sollen, war dem Senior nicht klar.

Nach dem Telefongespräch bekam er Besuch von einer Mitarbeiterin des Instituts, die ihm einen Freundschaftsvermittlungsvertrag aufschwatzte. Für zwei Partnervorschläge sollte er 2.500 Euro berappen. Der Mann zahlte 2.000 Euro an, widerrief aber anschließend die Vereinbarung. Das Amtsgericht Aachen erklärte den Vertrag für nichtig (104 C 350/08). Für einen Partnervorschlag 1.250 Euro zu verlangen, sei überhöht, so der Amtsrichter.

Die Gegenleistung des Instituts stehe zur Leistung des Kunden in einem auffälligen Missverhältnis, zumal das Institut in keiner Weise für die Eignung der benannten Frauen einstehe (oder auch nur für deren Vermittlungswilligkeit). Darüber hinaus sei der Vertrag auch deshalb sittenwidrig, weil der Vermittler das fehlende Urteilsvermögen des Seniors ausgenutzt habe, um Geld zu verdienen.

Der Kunde habe die Tragweite des Vertrags überhaupt nicht einschätzen können. Auch vor Gericht habe er immer wieder beteuert, dass er nur Kontakt zu der Frau aus der Anzeige haben wollte. Statt dessen habe man ihm eine ganz andere Partnerin vorgeschlagen, die er gar nicht kennen lernen wollte. Wie solche Institute vorgehen, habe er bis heute nicht verstanden. Den mangelnden Durchblick habe der Vermittler zielgerichtet dazu genutzt, um dem Senior "mehr oder minder wertlose Leistungen zu einem deutlich überteuerten Preis" anzudrehen.

Katze soll 500-Euro-Schein gefressen haben

Bundesbank musste Banknote nicht austauschen: Die Fetzen waren zu klein

Grundsätzlich tauscht die Deutsche Bundesbank beschädigte Geldscheine aus: vorausgesetzt, der Besitzer kann mehr als die Hälfte der Banknote vorlegen oder beweisen, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden. Vor kurzem erschien ein Mann bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank und wollte Ersatz für einen beschädigten 500-Euro-Schein: Seine Katze habe die Banknote vom Tisch geholt, zerfetzt und teilweise aufgefressen.

Doch die drei Banknoten-Fetzen, die der Katzenfreund zur Filiale gebracht hatte, gehörten nach Ansicht von Experten der Bundesbank nicht zum gleichen Geldschein. Außerdem seien alle drei wesentlich kleiner als eine halbe Banknote, so die Geld-Sachverständigen. Dass der fehlende Rest vernichtet sei, stehe auch nicht fest.

Der Mann ging leer aus, daran änderte auch eine Klage gegen die Bundesbank nichts. Die von ihm eingereichten Banknotenteile stammten nicht von der gleichen Originalnote, fand das Verwaltungsgericht Frankfurt (1 K 2838/08). Die Teile kämen auch zusammen nicht auf einen Flächenanteil von der Hälfte eines 500-Euro-Scheins.

Zudem sei der Vortrag des Katzenbesitzers unglaubwürdig: Wenn überhaupt, dann habe seine Katze mindestens zwei Banknoten zerfetzt. Die restlichen Teile der Banknote hätte die Katze anschließend unbemerkt wegschleppen können. Ob sie vernichtet seien, bleibe daher offen. Möglicherweise hätte man sie auch in den Exkrementen der Katze finden können. Sie dort sicherzustellen, wäre dem Kläger zuzumuten gewesen.

Junge darf "Djehad" heißen

Im Arabischen ist der Name gebräuchlich und gefährdet nicht das Kindeswohl

Muslimische Eltern wollten ihrem Neugeborenen den Vornamen "Djehad" geben. Der Begriff ist hierzulande nur in der Übersetzung "Heiliger Krieg" geläufig. Deshalb weigerte sich der deutsche Standesbeamte, den Namen ins Geburtenbuch einzutragen: So ein Name werde den Jungen später beeinträchtigen, denn seit den Anschlägen in New York habe "Djehad" in Deutschland eine sehr negative Bedeutung.

Das Kammergericht in Berlin hatte da weniger Bedenken (12 U 18/06). Im Arabischen sei dieser Begriff als männlicher Vorname gebräuchlich und werde auch nicht so eng - als "Krieg" - definiert. "Djehad" stehe vielmehr für die Pflicht jedes Muslimen, sich für die Verbreitung des Glaubens zu engagieren, sich geistig und im sozialen Leben dafür einzusetzen. Diese Namenswahl sei weder verunglimpfend noch anstößig - auch wenn radikale Islamisten in jüngster Zeit den Begriff verengt hätten.

Von ihnen werde er im Sinn eines bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige mit allen Mitteln, auch Mitteln des Terrors, verwendet. Das rechtfertige es aber nicht, das Recht von Eltern auf die freie Wahl eines Vornamens für ihr Kind einzuschränken. Deren Motive für diese Wahl spielten keine Rolle: Ob ein Vorname das Kindeswohl gefährde oder nicht, hänge nur vom Namen selbst ab.

Waffenbesitzer werden regelmäßig überprüft

Das ist laut "Waffenkostenverordnung" gebührenpflichtig: Gebührenbescheid ist rechtens

Wer einen Waffenschein hat, wird von der Waffenbehörde alle drei Jahre daraufhin überprüft, ob er zum Führen einer Waffe geeignet ist, also die nötige Zuverlässigkeit mitbringt.

Für eine derartige Regelüberprüfung - mit positivem Ergebnis - verlangte die niedersächsische Waffenbehörde von einem Waffenbesitzer eine Gebühr von 25,56 Euro. Das sah der nun überhaupt nicht ein: Wenn der Staat meine, ihm auf den Zahn fühlen zu müssen, dann solle er das gefälligst auf eigene Kosten tun, meinte der Waffenbesitzer.

Doch das Bundesverwaltungsgericht segnete den Gebührenbescheid ab (6 C 30.08). Logisch nicht 100-prozentig überzeugend, rechnete es dem Waffenbesitzer vor, die fragliche "Amtshandlung" sei auf seine Veranlassung hin vorgenommen worden und deshalb von ihm zu bezahlen. Wie dies?

Wegen der Gefährlichkeit von Waffen seien Inhaber eines Waffenscheins verpflichtet, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung aufkämen. Das sei notwendig. Wenn deshalb regelmäßig Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden müssten, falle dies in den "Verantwortungsbereich der Waffenbesitzer".

Vorsicht: Ozapft is

Während des Oktoberfestes müssen Verkehrsteilnehmer in Wiesn-Nähe mit Betrunkenen rechnen!

Während des Oktoberfestes 2006 fuhr eine Motorradfahrerin gegen Mitternacht mit annähernd 50 km/h die Paul-Heyse-Straße entlang, die nah an der Festwiese liegt. An der Kreuzung zur Schwanthalerstraße lief ein angetrunkener Oktoberfest-Besucher bei Rot über die Ampel und direkt vor das Motorrad. Die Frau stürzte nach einem abrupten Bremsmanöver. Sie erlitt Schürfwunden, Hämatome und eine geringfügige Prellung. Das Motorrad wurde beschädigt.

Vom Fußgänger forderte die Motorradfahrerin 2.478 Euro Schadenersatz und obendrein 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Festbesucher sah dafür keinen Grund: Er sei bei Grün auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen. Da habe er sich umgedreht und dabei müsse die Ampel von "Grün" auf "Rot" gesprungen sein. Die Motorradfahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten.

Das Amtsgericht München verurteilte den Mann dazu, der Motorradfahrerin die Hälfte des Sachschadens zu ersetzen (331 C 22085/07). Selbst wenn er die Straße nicht bei "Rot" überquert haben sollte: Zu 50 Prozent sei er an dem Zusammenstoß schuld, weil er nicht zügig gegangen, sondern als Hindernis auf der Kreuzung stehen geblieben sei. Allerdings treffe auch die Motorradfahrerin ein Mitverschulden von 50 Prozent.

Zur Oktoberfestzeit seien nachts auf der Schwanthalerstraße viele betrunkene Personen unterwegs. Jeder Münchner wisse das. Von denen könne man nicht immer erwarten, dass sie die Verkehrsregeln beachteten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, um notfalls einem bierselig schwankenden Festbesucher ausweichen zu können. In einer so offensichtlichen Gefahrensituation dürfe man nicht so schnell fahren wie üblich. Schmerzensgeld stehe der Frau nicht zu, da sie nur geringfügig verletzt gewesen sei.

Kann ein Wein "bekömmlich" sein?

OVG erklärt diese Werbung auf dem Flaschenetikett für unzulässig

Eine Winzergenossenschaft schmückte die Etiketten von zwei Weinen (Dornfelder "Edition Mild", "Grauer/Weißer Burgunder Edition Mild") mit bunten Bildern und dem Begriff "bekömmlich". Das rief die zuständige Behörde auf den Plan: Die Winzergenossenschaft dürfe diesen Begriff auf dem Etikett nicht verwenden, das sei eine unzulässige gesundheitsbezogene Reklame.

Die Winzer zogen gegen das Verbot vor Gericht: Der Begriff "bekömmlich" sei bei Getränken allgemein verbreitet. Er behaupte keine positive Wirkung auf die Gesundheit, sondern beschreibe den Wunsch, der Wein möge gut schmecken.

Damit kamen die Winzer beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz nicht durch (8 A 10579/09.OVG). Gemeint sei im konkreten Fall, der Wein werde säurearm ausgebaut und werde daher besser vertragen als Weine mit viel Säure, so das OVG. Das treffe möglicherweise sogar zu, dennoch dürften die Winzer damit nicht werben.

Im allgemeinen Sprachgebrauch würden mit dem Begriff "bekömmlich" Eigenschaften verbunden wie "gesund", "leicht verdaulich", "nicht schwer" und "magenschonend". Zumindest bringe er zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige.

Da jedoch der Konsum von Wein zu Kopf- und Magenschmerzen führen und unter Umständen auch den Organismus schädigen könne, sei es unzulässig, diesen Begriff auf einem Weinetikett zu führen oder in der Reklame für einen Wein zu verwenden. Wein weise durchschnittlich einen Alkoholgehalt von 9 bis 14 Volumenprozent auf, sei bei reichlichem Konsum gesundheitsschädlich und könne zu Sucht führen. Alkoholische Getränke dürften laut EU-Recht grundsätzlich keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

Eine Pauschale ist eine Pauschale

Tochter will nach der Urnenbeisetzung der Mutter den vereinbarten Pauschalpreis nicht zahlen

2008 war eine Münchnerin gestorben. Ihre Tochter, Frau A, vereinbarte mit einem Beerdigungsinstitut, dass die Mutter zum Pauschalpreis von 1.500 Euro in einer Urne beigesetzt werden sollte. Nach den Feierlichkeiten weigerte sich die Kundin jedoch, den Betrag zu begleichen.

Begründung: Der im Preis enthaltene Transport zum Friedhof sei ausgefallen. Andere Gebühren und Auslagen habe das Institut nicht belegt. Außerdem habe sie eigentlich eine anonyme Beerdigung gewünscht, die 500 Euro billiger gewesen wäre. Das Beerdigungsinstitut verklagte Frau A auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (161 C 3964/09).

Laut Vertrag habe Frau A mit dem Institut eine Pauschale vereinbart. Nun sei es gerade Sinn und Zweck einer Pauschale, dass die Leistung - hier also die Beisetzung - mit einem Betrag abgegolten werde, anstatt einzelne Leistungen abzurechnen. Dass es preiswertere Varianten gebe, spiele daher keine Rolle. Auch die Frage, ob das Institut den Leichentransport durchgeführt habe, könne offenbleiben. Denn: Wie sich der vereinbarte Preis zusammensetze, sei bei einer Pauschale gleichgültig.

Markwort contra Willemsen

Kritisches Interview zu "Lügen in den Medien" war keine Rufschädigung

2008 tourten die Autoren und Kabarettisten Dieter Hildebrandt und Roger Willemsen mit einem zeitkritischen Bühnenprogramm durch die Republik. Es hieß: "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort - Die Weltgeschichte der Lüge". Aus diesem Anlass gab Roger Willemsen wenige Tage vor einem Bühnenauftritt einer Tageszeitung ein Interview.

Darin erläuterte er seine Ansicht, dass vor allem in den Medien nicht mehr seriös gearbeitet, sondern immer mehr und immer offener gelogen werde. Als ein Beispiel unter vielen erwähnte Herr Willemsen einen Bericht über den Schriftsteller Ernst Jünger in der Zeitschrift "Focus". "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen".

Markwort, Chefredakteur des Nachrichtenmagazins "Focus", wollte diesen Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen, der seinem Ansehen schade. Der Zeitungsverlag dürfe dieses Interview nie mehr abdrucken, forderte Markwort, auch nicht auszugsweise. Doch anders als die Vorinstanzen erklärte der Bundesgerichtshof die strittigen Äußerungen für unbedenklich (VI ZR 226/08).

Die Aussage "Heute wird offen gelogen" richte sich nicht gegen Herrn Markwort persönlich, sondern gegen die Berichterstattung im Magazin "Focus", für die der Chefredakteur verantwortlich sei. Es handle sich um eine Meinungsäußerung mit einem "wahren Tatsachenkern". Willemsen sei der Meinung, in den Medien fehle es an Wahrheitsliebe.

Diese Ansicht müsse man nicht teilen, aber es sei jedenfalls nicht unzulässig, sie öffentlich zu vertreten. Roger Willemsen verfolge ein schützenswertes Interesse - nämlich das Interesse an Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Die Kritik tangiere zwar das Persönlichkeitsrecht von Herrn Markwort. Da er aber das Interview mit Ernst Jünger nicht selbst geführt habe, müsse hier der Persönlichkeitsschutz hinter dem Recht des Zeitungsverlags auf Pressefreiheit zurücktreten.

7.999 Euro für 16 Kontaktvorschläge

Partnervermittlungsvertrag mit krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

2005 hatte der Mann eine Partneragentur angerufen, weil ihm das Foto einer Dame in einem Zeitungsinserat gefallen hatte. Deren Daten rückte der Partnervermittler nicht heraus - sie "wohne zu weit entfernt". Er schickte aber am nächsten Tag eine Mitarbeiterin in die Wohnung des Interessenten, die ihm einen Vertrag aufschwatzte. In den nächsten Monaten erhielt der Kunde 16 Kontaktvorschläge von der Agentur und traf sich mit acht Damen.

Nach etwa einem Jahr kündigte er den Partnervermittlungsvertrag: Man habe ihn übervorteilt und Honorar in Höhe von 7.999 Euro abgeluchst. Das mache pro Anschrift 533,27 Euro, sozusagen für nichts: Denn mehr als Namen, Anschrift und Telefonnummer, versehen jeweils mit einem nichtssagenden Satz, habe die Agentur nicht geliefert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ließ die im Gewerbe gängigen Preise recherchieren und erklärte den Vertrag für sittenwidrig (24 U 34/09). Die Leistung eines Partnervermittlers einzuschätzen, sei schwer: Erfolg könne er nicht garantieren. Aber zumindest die Preise für Adressen könne man vergleichen. Üblicherweise würden für ein Dutzend Kontaktadressen zwischen 2.000 und 3.000 Euro verlangt, so das OLG. Hier liege das Honorar um mindestens 200 Prozent darüber. Da könne man durchaus von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sprechen.

Obendrein habe die Mitarbeiterin der Agentur den Kunden bei einem "Beratungsgespräch" in seiner Wohnung zum Vertrag überredet - ein unseriöses Haustürgeschäft. In ihrem Eifer, schnell ein Geschäft abzuschließen, habe sie ihn kaum über die Vertragsbedingungen informiert. Anschließend sei die Mitarbeiterin mit dem Kunden auch noch zu dessen Bank gegangen, um sofort zu kassieren und zu verhindern, dass er "es sich noch einmal überlegt". Dabei habe sie gewusst, dass der Kunde bei seinem bescheidenen Einkommen von 1.300 Euro seinen Bausparvertrag kündigen musste, um das Honorar aufzubringen.

Tätowierter Löwenkopf gefiel nicht

Ist ein Tattoo nicht fehlerhaft, liegt keine rechtswidrige Körperverletzung vor

Der Kunde eines Tattoo-Studios ließ sich - nach einer Vorlage - einen Löwenkopf an der Innenseite der rechten Wade stechen. Mit dem Ergebnis war er unzufrieden: Das Bild weiche von der Vorlage ab, beanstandete er. Das Tattoo sei fehlerhaft und müsse nachgearbeitet werden. Das werde ihm erneut Schmerzen bereiten. Daher müsse ihm das Studio die 200 Euro Vergütung zurückgeben und wegen rechtswidriger Körperverletzung 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Seine Zahlungsklage scheiterte beim Amtsgericht und beim Landgericht Kassel (1 S 34/09). Das Stechen eines Tattoos stelle zwar eine Körperverletzung dar, so das Landgericht: Wer sich tätowieren lasse, tue das aber freiwillig. Und die Einwilligung des Kunden werde nicht dadurch unwirksam, dass ihm das Resultat nicht gefalle - sofern der Tätowierer nach den "Regeln der Kunst" vorgegangen sei.

Und das treffe hier zu. Mit dem Studio habe der Kunde die Vorlage ausgewählt und zugesehen, wie der Tätowierer die Schablone auf seinem Bein anlegte. Da habe er sehr gut erkennen können, wie der Löwenkopf geneigt sei. Infolgedessen durfte der Tätowierer davon ausgehen, dass ihm das recht sei.

Kleine Abweichungen an der Form der Nase oder bei der Augengröße könne es beim Stechen immer geben, habe die Sachverständige ausgesagt. Selbst "mit gutem handwerklichen Können und Einsatz" sei das nicht auszuschließen. Dann müsse man nachträglich korrigieren, oft seien mehrere Sitzungen nötig.

Eine Nachbehandlung sei also keineswegs unüblich und verweise nicht notwendigerweise auf eine fehlerhafte Ausführung, schlussfolgerte das Landgericht. Die angestrebte Wirkung werde mit dem Löwenkopf durchaus erreicht, die Ähnlichkeit von Vorlage und Tätowierung sei groß. Nur wenn das Tattoo völlig anders aussähe, wäre ein Schmerzensgeld angebracht.

Hartz-IV-Empfänger gewann im Lotto

Sozialgericht: Gewonnenes Geld ist "anrechenbares Einkommen"

Seit vielen Jahren spielte der Mann Lotto - dann endlich war ihm das Glück hold. Der Hartz-IV-Empfänger gewann ein paar Tausend Euro im Lotto. Jedoch: Sofort war das zuständige Jobcenter zur Stelle und setzte das Arbeitslosengeld II herab.

Gegen den Bescheid der Sozialbehörde klagte der Arbeitslose: Den Gewinn dürfe man ihm nicht als Einkommen anrechnen. Er halte dieses Los seit 2001, also habe er insgesamt mehr investiert, als er jetzt als Gewinn ausgezahlt bekomme. Mit dieser Argumentation kam der Mann jedoch beim Sozialgericht Detmold nicht durch (S 13 AS 3/09).

Zum Einkommen zähle alles, was jemand nach dem Antrag auf Sozialleistungen wertmäßig erhalte und das Vermögen, das er zu diesem Zeitpunkt habe. Was der Arbeitslose vor seinem Antrag für die Lotterie ausgegeben habe, spiele keine Rolle mehr: Das habe zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr zu seinem Vermögen gehört.

Und dann wurde das Sozialgericht grundsätzlich: Dass nur die ständige Teilnahme an der Lotterie die Gewinnchancen erhöhe, sei ein weit verbreitetes Gerücht. Die Gewinnchance sei immer gleich niedrig, auch wenn immer die gleiche Losnummer gespielt werde. Ein zufälliges Ereignis werde nicht wahrscheinlicher, weil es längere Zeit nicht eingetreten sei, erläuterte das - anscheinend mathematisch kundige - Sozialgericht.

Die Wahrscheinlichkeit für eine Niete betrage beim Lotto 95,75 Prozent - bei einer Gesamtausschüttung von 50 Prozent der Einnahmen. Geld für die Lotterie auszugeben, sei demnach nicht vernünftig. Wenn er vernünftig mit seinem Geld umgehen würde, hätte der arbeitslose Hilfeempfänger bei dieser geringen Gewinnwahrscheinlichkeit kein Los kaufen dürfen. (Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Seniorin stürzt auf der Kirchen-Wendeltreppe

Eine enge Treppe verstößt für sich genommen nicht gegen Sicherungspflichten

Die 80-jährige Frau war seit langem Mitglied des Kirchenchors. Nach einer Messe, die der Chor musikalisch begleitet hatte, verließ die Seniorin den Chorstuhl und wollte die Wendeltreppe zur Sakristei hinuntergehen. In der Mitte der Treppe stürzte die Frau und fiel hinunter. Dabei erlitt sie schwere Prellungen am Rücken, die später Lähmungserscheinungen nach sich zogen. Die Seniorin musste operiert werden.

Von der Kirche verlangte sie Schmerzensgeld: Diese Treppe sei gefährlich. Das wurde vom Landgericht Bochum bestritten: Es wies die Zahlungsklage der Chorsängerin ab (4 O 476/08). Die steinerne Wendeltreppe sei wie die Kirche selbst 100 Jahre alt: Natürlich hätten früher andere bautechnische Maßstäbe gegolten.

Doch unsicher sei die Treppe keineswegs - wenn man einmal davon absehe, dass eine Wendeltreppe nur auf einer Seite eine ausreichende Trittbreite aufweise. Das liege in der Natur der Sache und sei der alten Dame schon seit langem bekannt. Eine enge Biegung belege keineswegs, dass die Kirche als Hausherrin ihre Sicherungspflichten vernachlässigt habe.

Die Treppe habe außerdem einen Handlauf, an dem man sich festhalten könne, Fenster und elektrische Beleuchtung. Das Licht könne oben und unten an der Treppe eingeschaltet werden. Wenn es der Chorsängerin zu dunkel gewesen sein sollte, hätte sie die Lichtschalter betätigen und/oder andere Sänger um Hilfe bitten sollen.

Mit ein wenig Aufmerksamkeit hätte sie den Sturz vermeiden können. Eine andere Chorsängerin, ebenfalls 80 Jahre alt, habe ausgesagt, die Treppe sei so breit und so gewendelt, wie es eben in Kirchen üblich sei. Sie selbst habe noch nie ein Problem mit der Treppe gehabt.

Online-Rätselspiel

Lobt der Veranstalter einen Preis aus, ist das bei einem Wissensspiel verbindlich!

Das Vorbild für das auf einer Webseite präsentierte Rätselspiel ist wohl eine bekannte Quiz-Sendung im Fernsehen. Auf zehn Schwierigkeitsstufen gibt es für jede Frage jeweils vier Lösungsvorschläge, von denen nur einer stimmt. 30 Sekunden haben die Teilnehmer Zeit, eine Frage zu beantworten. Wer die richtige Antwort anklickt, erreicht die nächste Stufe.

Nach einer so genannten Qualifikationsrunde können sich die Spieler registrieren, dafür ist eine Gebühr von 9,90 Euro zu zahlen. Ab Schwierigkeitsstufe 2 winken den Teilnehmern Preise: zwei Euro auf Stufe 2, fünf Euro auf Stufe 3 und so weiter bis zu einer Million Euro auf Stufe 10.

Ein Münchner schaffte es bis zum glorreichen Ende und verlangte anschließend vom Veranstalter des Internetspiels die Million. Doch der verwies aufs Gesetz: Spiele oder Wetten begründeten keine verbindlichen Forderungen (§ 762 BGB).

Doch das Amtsgericht München stellte klar: Für Rätselspiele gelte diese Vorschrift nicht. Sie sei nur für Spiele einschlägig, bei denen das Element des Zufalls im Vordergrund stehe (222 C 2911/08). Die zuständige Amtsrichterin gab dem Spieler Recht, der allerdings nur 1.000 Euro eingeklagt hatte, um das Kostenrisiko gering zu halten und erst einmal die Rechtslage klären zu lassen.

Das Online-Spiel sei kein Glücksspiel, so die Richterin, über dessen Ausgang allein (oder zumindest wesentlich) der Zufall entscheide. Vielmehr seien hier Wissen, Aufmerksamkeit und Geschick gefragt. Rätselspiele seien Wissensspiele, bei denen es jeweils nur eine Lösung gebe. In vorgegebener Zeit seien die Fragen richtig zu beantworten. Ob jemand diese Aufgabe bewältige, hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers ab und nicht vom Zufall. Wenn dafür ein Preis versprochen werde, sei das als verbindliche Gewinnzusage einzustufen.

Hausverlosung im Internet untersagt

Verbot der Hausverlosung ist rechtens: Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel

Die Eigentümerin eines Hotels kündigte auf ihrer Internet-Webseite dessen Verlosung an. 9.900 Spielteilnehmer sollten sich im Internet zur Teilnahme anmelden und dafür 97 Euro zahlen. Sobald diese Teilnehmerzahl erreicht würde, sollte der Gewinner durch eine Auslosung ermittelt werden. Sollten zu wenig Lose verkauft werden, zahle sie die eingezahlten Beträge zurück, versprach die Veranstalterin.

Die niedersächsische Glücksspielaufsicht untersagte die Hausverlosung als unerlaubtes öffentliches Gewinnspiel. Vergeblich rief die Eigentümerin gegen diese Entscheidung die Justiz zu Hilfe: Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte das Verbot (1 B 247/09).

Laut Glücksspielstaatsvertrag handle es sich um ein Glücksspiel, wenn bei einem Spiel für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Werde ein Gewinn per Losentscheid vergeben, treffe das eindeutig zu. Öffentlich sei das Glücksspiel "Hausverlosung" auch, denn die Teilnahme sei für einen großen, nicht geschlossenen Personenkreis möglich.

Das Verbot solle Spielsucht und Wettsucht entgegenwirken. Suchtexperten forderten insbesondere, gegen Internetwetten und Online-Glücksspiele konsequent vorzugehen. Denn per Internet zu spielen, sei besonders einfach und bequem und leiste der Sucht in besonderer Weise Vorschub. Die Höhe des Einsatzes trete hier sehr schnell in den Hintergrund.

Aus Jux und Tollerei die Polizei gerufen?

Gebühren für einen Fehlalarm sind nur fällig, wenn vorsätzlich eine Gefahrenlage vorgetäuscht wurde

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte über zwei Einsprüche gegen Gebührenbescheide der Polizei zu entscheiden. Beide Male waren Polizeibeamte unnötig zum Einsatz ausgerückt.

Ein junger Mann hatte einem Besuch seiner Freundin ausweichen wollen und verfiel auf die aparte Idee, ihr per SMS mitzuteilen, er sei gerade überfallen worden. Die Freundin benachrichtigte die Polizei. Die Beamten traf den jungen Mann wohlbehalten in seiner Wohnung an. Für diesen Einsatz stellte ihm das Polizeipräsidium Hagen 148 Euro in Rechnung.

Eine alleinerziehende Mutter hatte sich sehr über ihren jugendlichen Sohn geärgert, weil er nachts nicht nach Hause gekommen war. Als sie am Morgen in die Arbeit ging, hinterließ sie eine Nachricht an der Wohnungstür, der zu entnehmen war, sie könnte in ihrer Verzweiflung gegen einen Baum fahren. Der heimkehrende Sohn benachrichtigte besorgt die Polizei, welche die Mutter heil an ihrem Arbeitsplatz vorfand. Dafür sollte der Sohn 108 Euro zahlen.

In beiden Fällen hob das Verwaltungsgericht Arnsberg trotz des Fehlalarms den Gebührenbescheid auf (11 K 2004/09 und 11 K 2865/09). Es habe zwar objektiv keine Gefahrenlage bestanden und der Polizeieinsatz sei überflüssig gewesen. Doch die Anrufer hätten an eine Gefahrenlage geglaubt und die unnötigen Polizeieinsätze nicht etwa ausgelöst, um sich einen Jux zu machen. Die Polizeibehörde dürfe nur Gebühren verlangen, wenn jemand die Polizei alarmiere und dabei vorsätzlich, wider besseres Wissen eine Gefahrenlage vortäusche.

Kaufhaus verkauft Fußballtrikots

Das ist keine unerlaubte Werbung für den Trikotsponsor und damit für Glücksspiel

Die Sportartikelabteilung eines Bremer Kaufhauses führt unter anderem Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid. Die Trikots tragen den Schriftzug eines europaweit tätigen Sportwettenveranstalters, der Hauptsponsor beider Vereine ist. In Italien und Spanien sind Sportwetten erlaubt, in Deutschland verboten - außer sie werden von staatlichen Stellen organisiert. Das ist der Hintergrund für den Bremer Rechtsstreit.

Das Stadtamt Bremen stufte den Verkauf der Trikots als Reklame für unerlaubtes Glücksspiel ein - und solche Werbung ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag ebenfalls verboten. Der Inhaber des Kaufhauses sollte den Verkauf einstellen, ansonsten drohte ihm Zwangsgeld für jeden Verstoß. Doch die Verwaltungsgerichtsbarkeit stoppte das übereifrige Stadtamt. Der Verkauf sei zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen (1 B 356/09).

Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördere. Das treffe aber hier nicht zu. Auf jedem Fansportartikel, also auch auf jedem Trikot fänden sich Embleme von Sponsoren. Dem Kaufhaus gehe es jedoch nicht darum, Reklame für die Sponsoren zu machen und deren Absatz zu fördern. Vielmehr wolle das Unternehmen dem Wunsch nach Fansportartikeln - unterschiedlicher Vereine - nachkommen, um selbst damit Verkaufserlöse zu erzielen.

Beim "Luftgitarre-Spielen" gestürzt

Auf der Tanzfläche fällt ein Spieler auf den anderen: Knieverletzung

Kurioser Unfall auf einer Hochzeitsfeier: Das Fest war in vollem Gange, es wurde getanzt. Gast A stand auf der Tanzfläche und spielte allein zur Musik "Luftgitarre" (d.h. er bewegte sich ohne Gitarre so, als würde er Gitarre spielen). Dabei beugte er sich nach hinten. Ein anderer Hochzeitsgast B, der größer und schwerer war als der Spieler, versuchte spontan, ihn zu imitieren. Er stellte sich ihm gegenüber auf, beugte sich auf Zehen stehend vor, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf A. A verletzte sich an den Kniegelenken.

B muss die Behandlungskosten tragen, entschied das Oberlandesgericht Hamm, und gab damit der Klage von A auf Schadenersatz statt (9 U 230/08). Das Luftgitarre-Spielen sei von der Körperbeherrschung her anspruchsvoller als ein "normaler" Gesellschaftstanz. Hier würden die Attitüden von Pop-Musikern nachgeahmt, die häufig wilde Bewegungen in "labilen Gleichgewichtspositionen" ausführten. Dabei das Gleichgewicht zu wahren, sei schwierig.

Wer sich an so eine Form des Tanzes wage und dabei nahe anderen Personen komplexe Figuren aufführe, müsse die nötige Körperbeherrschung mitbringen. Wenn nicht, müsse er für die Folgen einstehen. Dass A sich ebenso bewegte, lasse keineswegs den Schluss zu, dass er bewusst das Risiko eingegangen sei, verletzt zu werden. Er habe den B nicht zum Mitmachen aufgefordert, sondern sich abseits der übrigen Tänzer allein auf die Tanzfläche gestellt.

Erlebnisfahrt "Gumball 3000" ...

... ist als Autorennen einzustufen und deshalb auf deutschen Straßen verboten

Die Veranstalter des Events "Gumball 3000" beantragten vergeblich die Erlaubnis, eine Tagesetappe ihrer "Erlebnisfahrt" über deutsche Autobahnen in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein durchzuführen. An acht Tagen fahren die Teilnehmer dieser Rundfahrt auf wechselnden Kontinenten (heuer über Amsterdam, Kopenhagen, Stockholm, Boston und Toronto nach New York) zum Ziel.

Dafür zahlen sie pro Fahrzeug 30.000 englische Pfund und können jeden Abend in einem exklusiven Hotel eine Party feiern. In Gruppen von jeweils zehn Autos gehen die Teilnehmer auf die Reise. Trotz der harmlosen Bezeichnung "Erlebnisfahrt" sei "Gumball 3000" als illegales Autorennen anzusehen, stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg fest (12 ME 111/10).

Wie die Erfahrungen in den letzten Jahren zeigten, seien die Teilnehmer permanent schneller gefahren als erlaubt. Sie hätten sich einen Spaß daraus gemacht, ständig zu dicht aufzufahren und riskante Überholmanöver durchzuführen. Nach Einschätzung der Polizei wären solche gefährlichen Manöver auch in diesem Jahr zu befürchten. Auf öffentlichen Straßen seien Veranstaltungen dieses Charakters in Deutschland verboten.