Recht kurios

Punktsieg für private Sportwettenanbieter

Verwaltungsgericht Freiburg "kratzt" am staatlichen Glücksspielmonopol

Mit Verweis auf das staatliche Monopol auf jede Art von Glücksspiel - geregelt im seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag - verbot das Regierungspräsidium Karlsruhe vier privaten Anbietern von Sportwetten, per Internet mit Buchmachern in Malta bzw. Österreich zu kooperieren (d.h. ihnen Sportwetten aus Deutschland zu vermitteln).

Die Anbieter zogen gegen das Verbot vor Gericht und erreichten beim Verwaltungsgericht Freiburg zumindest einen vorläufigen Teilerfolg (1 K 2683/07, 1 K 2063/06, 1 K 2066/06, 1 K 2052/06). Die Richter formulierten gravierende Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag. So, wie es derzeit ausgestaltet sei, könne das staatliche Sportwettenmonopol seinen Zweck nicht erfüllen. Der bestehe darin, die Wettsucht zu bekämpfen, die Spielleidenschaft einzuschränken, Spieler und vor allen Dingen die Jugend zu schützen.

Mit diesen Zielen sei es nicht zu vereinbaren, dass staatliche Wetten "wie ein Gut des täglichen Lebens" in Zeitschriften-, Tabak- und Lebensmittelläden sowie Tankstellen angeboten würden, zu deren Kunden auch Kinder und Jugendliche zählten. Für Oddset-Wetten werde per Radio, in Printmedien, mit Postwurfsendungen und auf Werbetafeln intensiv geworben.

Die Aufsicht über das staatliche Glücksspiel sei im Regierungspräsidium Karlsruhe mit nur zwei Personen besetzt, die unmöglich 3.500 Annahmestellen richtig kontrollieren könnten. Bestenfalls ein Drittel der Betreiber dieser Annahmestellen habe eine Schulung zu Suchtgefahren absolviert.

Das staatliche System sei so unzulänglich, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, zu Gunsten des staatlichen Glücksspielmonopols private Sportwetten zu unterbinden. Man könne die Ziele des Glücksspielvertrags ebenso gut verfolgen, indem man Konzessionen an private Wettanbieter vergebe und diese Konzessionen an strenge Verhaltensanforderungen knüpfe. Das Verbot widerspreche zudem Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu Sportwetten. (Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in dieser Sache anders: AZ.: 10 CS 08.1102)

Schulte will "Schulte am Hülse" heißen

Auch mit einem uralten Kirchenregister kann eine Namensberichtigung begründet werden

Schulte und Sohn erschienen beim Standesamt in Herne (Westfalen) und beantragten, ihren Familiennamen zu berichtigen. Begründung: Schon in der Heiratsurkunde des Großvaters von 1891 sei fälschlicherweise als Familienname Schulte eingetragen. Die Vorfahren hätten aber "Schulte am Hülse" geheißen.

Urkundlich belegt habe ein Vorfahre schon Ende des 15. Jahrhunderts den Namen "In den Hülsen" getragen. Dann habe ein anderer das Schultenamt (= so nannte man Verwalter erzbischöflicher Grundbesitzungen in Westfalen) übernommen und der Begriff Schulte sei dem Namen vorangestellt worden. Danach variierten die Schreibweisen (Schulte im Hülse, Schulte op den Hülsen etc.), immer aber blieben die beiden Bestandteile.

Das belegte Familie Schulte mit Auszügen aus Kirchenbüchern evangelischer Kirchengemeinden von 1805, 1832 und 1841. Die zuständige Standesbeamtin weigerte sich, den Namen im Personenstandbuch zu berichtigen. Der Zusatz "am Hülse" sei nur ein erläuternder Beiname, vermutlich ein geografischer Hinweis. Uralte Kirchenregister, die lange vor Einführung moderner Personenstandsbücher geführt wurden, zählten nicht als Beweis.

Dem widersprach das Landgericht Bochum (7 T 277/06). Auch wenn die Basis dafür ein altes Standes- oder Kirchenregister sei, müsse der Name berichtigt werden. Kirchenbücher stellten sehr wohl Personenstandsurkunden dar - zivile Register habe es zu dieser Zeit (zumindest in Westfalen) sowieso noch nicht gegeben. Dass man eine Berichtigung nur mit zivilen Registern aus dem 20. Jahrhundert beantragen könne, sei dem Personenstandsgesetz nicht zu entnehmen.

"Am Hülse" sei auch kein bloßer Namenszusatz mit geografischem Bezug. Der Wohnort des Herrn "Schulte am Hülse" sei z.B. im Kirchenbuch von 1841 extra vermerkt ("Bickern"). Anhaltspunkte dafür, dass der Familienname des 1841 geborenen Urururgroßvaters später geändert worden wäre, gebe es ebensowenig. Das wäre laut "allerhöchster Kabinettsordre" von 1822 ohne Erlaubnis der Obrigkeit sogar strafbar gewesen.

Zigaretten-Reklame spielte auf Prominente an

Kein Anspruch der unfreiwilligen Werbeträger auf Lizenzgebühren

Ernst August Prinz von Hannover und Musikproduzent Dieter Bohlen klagten gegen den Zigarettenhersteller von "Lucky Strike". Er hatte - ohne ihre Erlaubnis - vor Jahren in einer Werbekampagne auf aktuelle Vorfälle Bezug genommen, die mit diesen beiden Prominenten zu tun hatten.

Auf einem Plakat warb das Unternehmen mit der Abbildung einer ziemlich ramponierten Zigarettenschachtel und der spöttischen Frage: "War das Ernst? Oder August?" Unverkennbar eine Anspielung auf eine Reihe von tätlichen Auseinandersetzungen, in die der Prinz in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war.

Eine andere Anzeige zeigte zwei Zigarettenschachteln, an denen ein schwarzer Filzstift lehnte. In der Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne unleserlich zu sein. Das spielte auf Dieter Bohlens Buch "Hinter den Kulissen" an. Es war nach einigen Prozessen mit geschwärzten Textpassagen verkauft worden.

Die beiden Prominenten verlangten Entschädigung für den "Namensmissbrauch" in der Zigarettenreklame. Dabei orientierten sie sich an den Beträgen, die üblicherweise an Prominente als Lizenzgebühr gezahlt werden, wenn sie sich freiwillig vermarkten lassen. Doch der Bundesgerichtshof verneinte jeden finanziellen Anspruch (I ZR 223/05 und I ZR 96/07).

Die Namen der Prominenten kämen auf witzige Weise ins Spiel, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen, mehr nicht. Die Reklame erwecke keineswegs den Eindruck, die Genannten würden die betreffende Zigarettenmarke empfehlen. Die Anzeigen setzten die Genannten auch nicht herab, ihr Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Deshalb überwiege hier das Recht auf freie Meinungsäußerung das Interesse der Prominenten, ihre Namen nicht in Werbeanzeigen zu lesen. Die spöttischen Werbesprüche beträfen immerhin aktuelle Ereignisse, für die sich die Öffentlichkeit seinerzeit besonders interessierte.

Wirt gründet Raucher-Verein

"Nichtraucherschutzgesetz-Umgehungsverein" ist ins Vereinsregister einzutragen

Der Inhaber einer Gaststätte in Oldenburg zog - wie viele andere Wirte auch - aus dem Nichtraucherschutzgesetz den Schluss, er müsse den Status einer öffentlichen Gaststätte loswerden. Er gründete einen Raucher-Verein und informierte die Gäste darüber per Aushang an der Eingangstür ("nur für Mitglieder und Interessierte").

Laut Satzung verfolgte der Verein den Zweck, "die Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum" zu fördern. Dieser Satzungszweck sollte bei regelmäßigen Sitzungen in den Vereinsräumen und anderen Veranstaltungen praktiziert werden.

Das Registergericht wies die Vereinsanmeldung zurück. Das Landgericht lehnte die Beschwerde des Wirts gegen die Entscheidung ab. Begründung: Die Gründung des Vereins diene ausschließlich dem Zweck, "unter dem Schutz des Vereinsrechts" die Gäste uneingeschränkt rauchen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg war mit dieser Abfuhr nicht einverstanden: Selbst wenn die Kritik zutreffe, sei die Satzung des Vereins deshalb nicht unzulässig. Den Eintrag ins Vereinsregister dürfe man dem Wirt nicht verweigern (12 W 39/08). Mitgliedern von Vereinen stehe es frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenfänden: Beschränkt werde dies nur durch die Gesetze und die guten Sitten.

Dass hinter der Vereinsgründung die Absicht stecke, das Nichtraucherschutzgesetz zu umgehen und Geldbußen zu vermeiden, sei zwar offenkundig. Man könne jedoch nicht spätere Gesetzesverstöße vorwegnehmen und vorbeugend gegen den Verein vorgehen. Ob einzelne Vereinsmitglieder wirklich "bei der Vereinstätigkeit" mit dem Gesetz in Konflikt kommen werden, stehe nicht von vornherein fest. Einschlägige Vorkommnisse müsse dann die Ordnungsbehörde prüfen.

Juwelier buchte Fotomodelle

Die Gage für den Katalog blieb der Geschäftsmann "wegen Mängeln" der zwei Damen schuldig

Ein Juwelier wollte seine Ware in einem Schmuckkatalog vorteilhaft präsentieren. Für Fotoaufnahmen buchte er zwei Fotomodelle bei einer Modellagentur. Ob er mit dem Auftreten der beiden Damen wirklich unzufrieden war oder nur die restliche Gage von 11.000 Euro sparen wollte ... wer weiß. Jedenfalls blieb der Juwelier der Modellagentur diesen Betrag schuldig und beendete das Engagement mit einer Reklamation.

Eines der Mädchen hatte "unreine Haut", beschwerte er sich. Die Make-Up-Spezialistin habe sie nur mit "großem Zeit- und Arbeitsaufwand" so zurechtmachen können, dass man sie überhaupt fotografieren konnte. Trotz intensiver Versuche sei deshalb nur ein einziges verwertbares Foto gelungen. Das andere Mädchen sei so unprofessionell aufgetreten, dass der Fotograf sich geweigert habe, die Aufnahmen fortzusetzen. Außerdem habe es "zu feine Haare" gehabt.

Die Modellagentur klagte den Restbetrag ein und bekam vom Landgericht München I Recht (7 O 686/05). Vier kleine rote Knubbelchen im Gesicht eines Fotomodells - eine kurzfristig aufgetretene Hautirritation - seien sicher keine optimale Voraussetzung für Nahaufnahmen, stellte das Gericht fest. Allerdings habe die Agentur unmittelbar vor dem Foto-Shooting dem Auftraggeber Fotos ihrer Modelle gezeigt. Und der Juwelier habe das Mädchen trotz der Knubbelchen ausgewählt.

Ansonsten habe er keine einzige seiner Beschwerden belegen können. Bei den Aufnahmen seien durchaus verwertbare (nach dem Urteil des Gerichts sogar hervorragende) Bilder des Fotomodells entstanden. Vier davon habe der unzufriedene Kunde immerhin in seinen Katalog aufgenommen. Der Aufwand fürs Schminken habe sich nach Aussagen der Kosmetikerin im üblichen Rahmen gehalten. Dass das zweite Mädchen "unprofessionell aufgetreten" sei, habe der Fotograf nicht bestätigt. Das Modell habe sogar Haarteile dabei gehabt, die man bei Bedarf in ihre feinen Haare hätte einarbeiten können.

Kunsthändler durch falsches Attest ruiniert?

Ehefrau soll es darauf angelegt haben, seine Existenz zu vernichten

Eine schier unglaubliche Story beschäftigte die Justiz elf Jahre lang: Ein Münchner Kunsthändler, spezialisiert auf antike Teppiche, hat den Direktor einer psychiatrischen Klinik (und das Land Bayern als Klinikträger) auf Schadenersatz verklagt, weil er ihn mit einem falschen Attest ins Unglück gestürzt habe. Doch eigentlich soll seine Ehefrau die Hauptschuldige gewesen sein.

"Du bist geisteskrank, hast einen Hirntumor", habe sie ihm damals gesagt und dazu gedrängt, den Psychiater aufzusuchen. Die Diagnose eines Schweizer Fachmanns, der Händler sei gesund, habe die Frau nicht interessiert. Um ihn loszuwerden, habe sie ihn zum Münchner Psychiater geschickt und vorher heimlich das Psychopharmakum Diazepam eingeflößt, klagte der Kunsthändler. Quasi ohne Untersuchung habe ihn der Direktor der Klinik für psychisch krank und gefährlich erklärt: Es sei notwendig, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.

So ein Attest hätte der Direktor der zuständigen Polizeibehörde schicken müssen. Statt dessen gab er es der Ehefrau, die es gleich ihrem Mann vorhielt. Als ihm klar wurde, dass ein Aufenthalt in der Psychiatrie drohte, räumte der Händler Hals über Kopf seine Teppichgalerie leer und floh in die Schweiz. Und er forderte Entschädigung für den Verlust seiner gesellschaftlichen Stellung. Das falsche Attest habe ihm das Stigma der Geisteskrankheit aufgedrückt, seinen Ruf zerstört und seine Existenz vernichtet.

Das sei nicht dem Klinikdirektor anzulasten, urteilte das Landgericht München I (9 O 22406/97). Die Information über die Diagnose sei der Geschäftswelt erst durch seine eigene Reaktion bekannt geworden - weil er hastig und überstürzt den Laden räumte und geflohen sei. Die Flucht sei unangemessen gewesen: Nur ein Richter könne die Unterbringung in der Psychiatrie anordnen. Dem gehe eine Prüfung voraus und außerdem könne der Betroffene dagegen Rechtsmittel einlegen.

Trotz dieses Tadels sprach das Landgericht dem ehemaligen Kunsthändler 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Begründung: Der Klinikdirektor habe seine ärztliche Schweigepflicht und damit das Persönlichkeitsrecht des Patienten verletzt, indem er das Gutachten der Ehefrau übergab. Eine solche Diagnose (ob sie nun zutreffe oder nicht ...) dürfe ohne Einwilligung des Patienten nicht einmal dem engsten Familienkreis offenbart werden.

Junge soll mit Vornamen "H.F.Lütke" heißen

Der Familienname des Vaters ist als Vorname nicht generell unzulässig

Die Eltern des 2005 geborenen Jungen sind nicht verheiratet. Das Kind bekam den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter und sollte - gemäß dem Wunsch der Eltern - die Vornamen "H.F.Lütke" erhalten. "Lütke" ist der Familienname des Vaters. Der Standesbeamte lehnte es ab, diesen Namen als Vornamen einzutragen. Sein Standpunkt entsprach der herrschenden Meinung in der deutschen Gerichtsbarkeit: Nach deutschem Namensrecht sei es zwingend geboten, zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der Familie zu unterscheiden.

So generell treffe das nicht zu, erklärte jedoch der Bundesgerichtshof (XII ZB 5/08). Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind seien Eltern grundsätzlich frei - sie seien nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Diese Freiheit finde ihre Grenzen nur dort, wo die Namenswahl geeignet sei, das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen.

Der Name "Lütke" sei in der Tat nur als Familienname bekannt und könne daher für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen. Doch das treffe auch auf viele Phantasienamen zu, die heutzutage gewählt würden. Und - anders als ein Name wie "Schmitz" - komme Lütke phonetisch schon einigen Vornamen nahe (Luitger, Ludger, Lothar).

Das Wohl des Kindes sei auch nicht dadurch gefährdet, dass "Lütke" der Familienname des Vaters sei. Es erscheine im Gegenteil nicht fernliegend, dass das Kind später diese Art der Verbundenheit mit dem Vater und dessen Familie als identitätsstiftend empfinden könnte. Das geltende Recht schließe väterliche Familiennamen als Vornamen jedenfalls nicht generell aus.

Falls dieser Name später zu unerwünschten Assoziationen und lästigen Nachfragen im Umfeld führen sollte, bleibe dem Kind ohnehin die Möglichkeit, den Vornamen "Lütke" nicht zu benutzen. Schließlich sei er nur der dritte von drei Vornamen.

Maltesische Oddset-Wetten ...

Inhaber eines Wettbüros soll wegen unerlaubten Glücksspiels bestraft werden

In München waren vor wenigen Jahren Wettbüros für Sportwetten fast so zahlreich wie derzeit die "Coffee-Shops" - bis Bayern auf das staatliche Glücksspiel-Monopol pochte und den privaten Wetten per Staatslotteriegesetz den Garaus machte.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte dieses Gesetz im März 2006 für verfassungswidrig: Es verbiete private Wetten, leiste aber der "Wettsucht" Vorschub, sofern die öffentliche Hand kassiere. Das Gesetz könne nur Bestand haben, so damals das BVerfG, wenn der Freistaat Bayern beides unter einen Hut bringe: den Kampf gegen die Spielsucht und die Ausübung seines staatlichen Wettmonopols.

Na, wenn das so ist, kann ich ja weitermachen, dachte sich der Inhaber eines bayerischen Wettbüros nach dem Richterspruch aus Karlsruhe. Unverdrossen vermittelte er weiter Sportwetten: über eine Firma in Malta, die nach maltesischem Recht Sportwetten veranstalten durfte. Doch die Staatsanwaltschaft rückte dem Wettbüro-Inhaber schon bald auf den Pelz und schloss das Wettbüro wegen verbotener Glücksspiele.

Das Oberlandesgericht München sprach den Mann kürzlich frei (2 St RR 28/08). Für private Wettanbieter sei es (vielleicht nicht objektiv unmöglich, aber jedenfalls subjektiv) unzumutbar zu überprüfen, ob und wie weit Bayern den Auflagen des BVerfG nachgekommen sei und wie die Rechtslage aussehe. Unter diesen Umständen komme es nicht in Frage, den Mann wegen "unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels" zu bestrafen.

Das wäre auch schon deshalb verfehlt, weil der Wettanbieter über die Erlaubnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügte. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht, das Vorrang habe, seien private Wettbüros zulässig. Einen Anbieter mit maltesischer Lizenz strafrechtlich zu verfolgen, widerspräche also europäischem Recht und beeinträchtigte die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Union.

"Keine Ausländer! Anweisung vom Chef!"

Beim Disko-Türsteher abgeblitzt - 500 Euro Entschädigung

F, ein ausländischer Student, wollte gemeinsam mit drei Bekannten (ein deutscher Student, ein Dozent der Uni Oldenburg und dessen iranische Ehefrau) in Oldenburg eine Diskothek besuchen. Die Freunde wollten sich "einen schönen Abend machen" und zugleich die Disko auf Ausländerfeindlichkeit testen. Da wurden sie in der Tat fündig: Der Türsteher (übrigens ausländischer Herkunft) verweigerte F den Zutritt mit dem eindeutigen Hinweis: "Keine Ausländer! Anweisung vom Chef!"

Der nach kurzem Streit herbeigeholte Diskothekenbesitzer ließ F ebenfalls abblitzen. Der Student verklagte ihn auf 2.000 Euro Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Man habe ihn wegen seiner Herkunft diskriminiert. Unsinn, erklärte der Diskobetreiber, F habe "einfach nicht zur Gästestruktur der Diskothek gepasst" und sei außerdem betrunken gewesen. Deshalb habe er ihn abgewiesen.

Das wurde von den Zeugen bestritten und vom Amtsgericht Oldenburg als durchsichtige Schutzbehauptung ad acta gelegt (E2 C 2126/07 (V)). Der Amtsrichter verurteilte den Diskobetreiber, F mit 500 Euro zu entschädigen. Er habe ihm den Einlass verweigert, weil er Ausländer sei, ihn also wegen seiner Herkunft benachteiligt und öffentlich herabgesetzt. Das sei ein klarer Verstoß gegen das AGG.

Apart allerdings die Begründung des Amtsrichters, warum er F nur 500 Euro zubilligen wollte: Er und seine Freunde hätten mit ihrem "Test" den "Vorfall provoziert" und einen Präzedenzfall schaffen wollen. Da F die Diskriminierung "ja förmlich erwartet hatte", habe er sich auf die negative Reaktion einstellen können. Ein psychischer Schaden durch die Abfuhr sei nicht zu befürchten, da F sie bewusst herbeigeführt habe.

Internetauftritt einer Kartenlegerin

Copyright-Hinweis mit ihrem Namen auf Spielkarten abgebildet: irreführende Werbung!

Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, behauptet der Volksmund. Auf Wahrsagerinnen scheint dies allerdings nicht zuzutreffen.

Kartenlegerin B hatte - auch Wahrsagerinnen gehen mit der Zeit - im Internet ihre Leistungen angepriesen. Auf jeder Internetseite waren auch einige Spielkarten dargestellt, auf die B einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte.

Konkurrentin A verlangte von B, diesen üblen Werbetrick zu unterlassen. B benutze handelsübliche Spielkarten, tue aber so, als hätte sie selbst eigene Kartensätze entwickelt, warf ihr die Kollegin vor. Die Leute sollten glauben, dass denen eine besondere Wirkung zukomme, vermutete A. Damit suggeriere Wahrsagerin B, "besondere Macht über die Karten" zu haben.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt den Internetauftritt von B für "irreführende Werbung" (I-20 U 123/08). Es spiele keine Rolle, so die Richter, dass Kartenlegen Aberglauben und irrational sei. Entscheidend komme es darauf an, welche Vorstellung ein Verbraucher habe, der sich Karten legen lassen wolle und daran glaube.

Bei solcher Kundschaft könne durchaus, beflügelt durch die Abbildungen, der unzutreffende Eindruck entstehen, dass Wahrsagerin B größere Macht über Karten ausübe als ihre Konkurrentinnen - weil sie eben die abgebildeten Karten verwende. Der Copyright-Vermerk könnte bei interessierten Internetnutzern auch zu dem Irrtum führen, B stehe das Urheberrecht an den Spielkarten der Hersteller zu.

Stalking-Attacken gegen Gemeindepfarrer

Psychisch kranke Frau wird zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen

Jahrelang belästigte in einem Dorf eine psychisch schwer gestörte Frau den Gemeindepfarrer. Sie zeigte sich leicht bekleidet oder nackt vor Kirche und Pfarrhaus und verkündete lauthals überall ihre sexuellen Fantasien, den Kirchenmann betreffend. Wo immer sich der bedauernswerte Pfarrer zeigte, machte die Frau durch laute Rufe obszönen Inhalts auf sich aufmerksam - auch im Gottesdienst oder auf dem Friedhof bei Beerdigungen. Außerdem verfolgte sie den Pfarrer mit Telefonanrufen, schrieb ihm ständig Postkarten und SMS.

Strafanzeigen des Pfarrers halfen lange nichts, weil psychiatrische Sachverständige die Frau für schuldunfähig erklärten. Schließlich ordnete ein Amtsrichter an, sie zwangsweise in der psychiatrischen Fachklinik unterzubringen. Die Beschwerde der Betroffenen gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm abgewiesen (15 W 54/08).

Eine mildere Variante des Umgangs mit ihr sei kaum möglich, so das OLG, denn während einer ambulanten Therapie würde die Frau nach Einschätzung aller Experten ihr liebeswahnhaftes Treiben fortsetzen. Das Verhalten der psychisch kranken Frau gefährde ernsthaft die Gesundheit des verfolgten Pfarrers und müsse daher ein Ende haben.

Der Mann leide an extremem Bluthochdruck. Wenn die psychische Belastung anhalte, drohe ein Herzinfarkt. Bluthochdruck habe natürlich auch mit physischen Voraussetzungen und beruflichem Stress zu tun. Doch stellten die ständigen Stalking-Attacken der Frau, die regelrecht Jagd auf den Pfarrer mache, ein erhebliches zusätzliches Gefahrenpotenzial dar. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die massiven Nachstellungen den Pfarrer psychisch weit mehr mitnähmen als dies ein anstrengender Beruf könnte.

"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!"

Nicht jede flapsige Bemerkung erfüllt den Tatbestand der Beamtenbeleidigung

Bei einer Verkehrskontrolle in Berlin geschah das Unerhörte. Ein jugendlicher Passant ließ gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten den nötigen Respekt vermissen und rief ihm im Vorbeigehen zu: "Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!" Nun fühlte der sich in seiner Ehre gekränkt und zeigte den frechen Burschen wegen Beleidigung an.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verwarf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und lehnte es ab, ein Verfahren zu eröffnen ((412 Ds) 2 JU Js 186/08 (74/08)). Der "ehrverletzende Charakter" dieser Bemerkung verstehe sich keineswegs von selbst, so der Amtsrichter, sei doch die Arbeit im Forstdienst eine ehrenwerte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit.

Auch wenn vielleicht die Assoziation zum "Oberlehrer" naheliege (der ja oft bissige, kaum aber richtig miese Charakterzüge zugeschrieben bekomme), sei das noch kein Angriff auf die Person des Beamten. Kein verständiger Mensch werde diese Äußerung wegen des Zusatzes "Ober" als beleidigend empfinden, ebenso wenig wie sich ein verständiger Revierförster durch die Bezeichnung als "Oberkommissar" in seinem Ehrgefühl verletzt sehen würde.

Und dann komme auch noch der Wald ins Spiel ... Leider habe die Staatsanwaltschaft versäumt, dem Gericht mitzuteilen, inwiefern dies einen Beamten ernstlich kränken könnte. Womöglich liege kein Wald in der Nähe und die mäßig komische Bemerkung des Angeschuldigten sei weitgehend sinnfrei. Ihr einen Sinn abzugewinnen, falle jedenfalls schwer - ehrenrührig werde sie dadurch nicht.

Wenn einem Polizisten auf so einen Spruch keine schlagfertige Antwort einfalle, sollte er ihn am besten übergehen. "Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sollte einen solchen Schmarrn nicht anklagen". "Vorsorglich" stellte der Amtsrichter noch klar, er plädiere nicht für Nachsicht gegenüber Beamtenbeleidigung. Aber Beleidigung bedeute, dass eine Person ernsthaft herabgewürdigt werde. Nicht jede flapsige Bemerkung erfülle den Tatbestand der strafbaren Beleidigung.

Der Ehefrau Detektiv hinterher geschickt

Wegen eines Unterhaltsstreits die Ehefrau mit GPS-Sender zu überwachen, ist rechtswidrig

Die nach einer außerehelichen Affäre der Ehefrau zerrüttete Ehe war 2007 geschieden worden. Dass er dazu verurteilt wurde, seiner Frau monatlich 680 Euro Unterhalt zu zahlen, ließ den Mann nicht ruhen. Er erhob Abänderungsklage. Um die Zahlungspflicht loszuwerden, suchte er nach Beweisen dafür, dass die Untreue nun mit "dem Neuen" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Deshalb beauftragte der Mann ein Detektivbüro damit, seine Ex-Frau zu überwachen.

Der Detektiv arbeitete (über-)gründlich: Heimlich montierte er an ihrem Auto einen GPS-Sender, der den Standort des Fahrzeugs laufend ortete. Für die totale Kontrolle berechnete er dem Auftraggeber 3.710 Euro. Im Unterhaltsprozess gab die Frau ihre neue Lebensgemeinschaft zu - damit entfiel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Damit nicht genug: Nun forderte der Ex-Mann von ihr auch noch Ersatz für die Detektivkosten.

Seine Zahlungsklage scheiterte jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (13 WF 93/08). Im Prinzip sei es nicht falsch, in so einem Fall einen Detektiv einzuschalten, so das OLG. Die Frau habe immer wieder wahrheitswidrig erklärt, ihre Beziehung zu Herrn X sei beendet. Für den Unterhaltsprozess habe sich der Ehemann daher Gewissheit verschaffen müssen. Dahert zähle die Ausgabe für den Detektiv durchaus zu den notwendigen Verfahrenskosten.

Dennoch müsse die Frau in diesem Ausnahmefall die Kosten nicht ersetzen. Ein GPS-System einzusetzen, sei nämlich unzulässig. Deshalb hätten die Ergebnisse dieser Überwachung im Prozess gar nicht verwertet werden dürfen. Für den Unterhaltsprozess sei es nur nötig festzustellen, wie oft und wie lange die Frau ihren mutmaßlichen Lebenspartner aufsuche.

Mit einem GPS-System könne man dagegen ein umfassendes Bewegungsprofil einer Person anfertigen: Das sei eine für das angepeilte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche totale Kontrolle. Selbst bei Straftätern dürfe so ein System nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Im konkreten Fall habe es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre der Frau gehandelt.

Streit um Wildfütterung

Im Mundatwald gilt das rheinland-pfälzische Jagdrecht

Der Jagdbezirk Mundatwald liegt in Rheinland-Pfalz, im Grenzgebiet zum Elsass. Nach dem Zweiten Weltkrieg war der Mundatwald durch Besatzungsrecht Frankreich zugeschlagen worden. Erst 1986 wurden die besatzungsrechtlichen Regelungen aufgehoben. Deutschland überließ Frankreich das Eigentum am Mundatwald, inklusive des Nutzungsrechts am Wald (Wasserquellen, Jagd).

So weit der historische Hintergrund eines kurios anmutenden Rechtsstreits. Ein französischer Jagdpächter fütterte das Wild im Jagdbezirk Mundatwald mit Hilfe von Futteranlagen, die dem rheinland-pfälzischen Jagdrecht nicht entsprachen. Die zuständige Kreisverwaltung (Südliche Weinstraße) forderte ihn auf, die Futteranlagen zu entfernen. Dagegen klagte der Jäger und pochte auf französisches Recht.

Damit hatte er bei den deutschen Verwaltungsgerichten allerdings keinen Erfolg. Frankreich sei Eigentümer des Grund und Bodens, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8 A 11351/07.OVG). Aber die mit dem Eigentum verbundenen Nutzungsrechte dürften nur gemäß deutschem Recht ausgeübt werden. Die verwaltungsrechtlichen Befugnisse seien 1986 uneingeschränkt von Frankreich auf Deutschland übergegangen.

Völkerrechtlich gehöre der Mundatwald zu Rheinland-Pfalz und zur Bundesrepublik Deutschland. Im Mundatwald gelte also deutsches Recht. Daher habe die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße dem Jagdpächter die nach rheinland-pfälzischem Jagdrecht unzulässige Fütterung verbieten dürfen. Anders ausgedrückt: Sie habe es ihm zu Recht auferlegt, die Futteranlagen zu entfernen.

Computerspiel "Bully"

Komiker Bully Herbig klagt vergeblich gegen den Titel des Computerspiels

Ein Softwarehersteller vertreibt ein Computerspiel mit dem Titel "Bully - Die Ehrenrunde". Das wurmte den deutschen Komiker und Filmemacher Bully Herbig, zumal das Spiel seiner Ansicht nach "Gewalt verherrlicht". Damit wollte er keinesfalls in Verbindung gebracht werden. Er zog gegen den Spieleproduzenten gerichtlich zu Felde, um den Namen des Spiels verbieten zu lassen.

Doch das Landgericht München I sah dafür keinen guten Grund (33 O 24030/07). Der Begriff Bully sei mehrdeutig: "Bully" nenne man auch einen VW-Transporter oder einen Anstoß beim Eishockey. Diesen Begriff zu verwenden, müsse möglich bleiben. Darauf habe der Komiker kein Monopol.

Außerdem sei der aus Film und Fernsehen bekannte "Bully" mit dem Computerspiel nicht zu verwechseln, so die Richter. Ein Verbot sei schon deshalb unangebracht, weil "Bully" nur ein Bestandteil des Spielenamens sei. Nehme man den Titel als Ganzes, sei unschwer zu erkennen, dass das Spiel nichts mit dem Komiker zu tun habe. Das Wort "Bully" stehe hier in einem anderen Kontext und umgekehrt spiele der Künstlername Bully Herbig im Bereich der Videospiele keine Rolle.

Lokführer holt nachts mit dem Zug Brennholz

Dass er bei der Bahnfahrt Diesel verbraucht, stellt keinen Diebstahl dar

An das "Königlich Bayerische Amtsgericht" erinnert der Prozess gegen einen Chiemgauer Bahnbeamten: Im Februar war Lokomotivführer L im Pendelverkehr auf der eingleisigen Bahnstrecke zwischen Aschau und Prien am Chiemsee unterwegs. Am Nachmittag beobachtete er Holzarbeiter, die im Auftrag der Deutschen Bahn AG am Streckenrand Bäume lichteten. L bremste und fragte, ob er etwas Brennholz für seinen Kachelofen abzweigen könne. Klar, antworteten die Holzarbeiter, das Holz bleibe sowieso liegen.

Geld für Brennholz gespart, freute sich der Beamte. Auf der letzten Fahrt nach Aschau fuhren selten Passagiere mit. Da wollte er dann den Zug kurz anhalten und Holz einladen. Doch just an diesem Tag stiegen zur letzten Fahrt zwei Reisende ein. Und so musste L noch einmal fahren. Um 23.35 Uhr kehrte er von Aschau aus zurück und holte sich ca. ein Ster Brennholz aus dem Wald. Anschließend meldete er sich vorschriftsgemäß beim Fahrdienstleiter in München ab.

Ärger gab es nun mit der Bahn - nicht wegen des Sters Holz, sondern, weil der Lokomotivführer auf der außerdienstlichen, nicht genehmigten Fahrt Diesel im Wert von 12,13 Euro verpulvert hatte. Klar: Börsennotierte Unternehmen müssen besonders darauf achten, dass Mitarbeiter nichts verschwenden ... Und es fand sich ein Staatsanwalt, der L wegen Diebstahls anklagte.

Auf die Idee, das Holz mit dem Auto zu holen, sei er nicht gekommen, beteuerte L vor dem Amtsgericht Rosenheim. Aber nicht weil er Benzin habe sparen wollen: Er kenne die Zufahrt nicht und hätte die Holzstöße gar nicht gefunden, ohne sich an der Bahnstrecke zu orientieren. Daran, dass er bei der Zugfahrt Diesel verbrauchte, habe er überhaupt nicht gedacht.

Das sei nachvollziehbar und kaum zu widerlegen, fand der Rosenheimer Amtsrichter (7 Cs 450 Js 16852/07). Daher fehle es schon am Vorsatz des Angeklagten, sich den "Dieselkraftstoff anzueignen". L habe nicht Diesel gestohlen, sondern "unbefugt ein Fahrzeug benutzt". Das sei ein anderer Tatbestand. Auch wenn beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs naturgemäß Benzin oder anderer Kraftstoff verbraucht werde, sei dies etwas anderes als Diebstahl von Kraftstoff.

Der Amtsrichter sprach L frei: Diebstahl von Brennholz komme als Vorwurf auch nicht in Betracht, weil nicht zu klären sei, wem es gehörte. Deshalb müsse man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass es sich um "herrenloses Gut" gehandelt habe.

Urheberrechtsschutz für Heiratsannoncen?

Partnervermittlerin schrieb Texte einer Konkurrentin ab

Die beiden Damen - eine Münchnerin und eine Züricherin - erbringen ihre Dienstleistungen nur für einen ganz exklusiven Kundenkreis, die berühmten "oberen Zehntausend". Das schlägt sich in den Annoncen nieder, die sie im Heiratsmarkt von Zeitungen aufgeben. Natürlich sind die nach Liebesglück suchenden Kunden allesamt reich, gutaussehend, mit "viel Charme", "Stil" und 1-A-Umgangsformen gesegnet.

Vielleicht liegt es ja daran, dass sie alle so ähnlich klingen? Im konkreten Fall soll allerdings die Münchner Partnervermittlerin von der anderen abgeschrieben haben. Das fiel der Schweizerin auf, weil ihr die Konkurrentin einen Kunden abspenstig gemacht hatte. Und nun musste sie ihr eigenes Loblied auf den millionenschweren Supertypen in einer Anzeige der Konkurrentin in der International Herald Tribune lesen.

Das lasse ich mir nicht gefallen, sagte sich die Züricher Vermittlerin und ließ die Münchner Vermittlerin abmahnen. Vor dem Landgericht München I ging es schließlich um die Frage, ob Texte von Heiratsannoncen überhaupt vom Urheberrecht geschützt sind (21 O 3262/08). Der Richter bejahte dies: "Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen".

Die Texte seien auch nicht durch die Persönlichkeit der Kunden vorgegeben, wie die Konkurrentin aus München behaupte. Das gelte vielleicht für die Beschreibung eines Staubsaugers. Wenn es darum gehe, eine Person zu charakterisieren, existiere eine riesige Bandbreite von Ausdrucksmöglichkeiten. Angesichts der Vielfalt der Sprache könne die Konkurrentin niemandem weismachen, der Annoncentext sei nicht abgekupfert.

Jäger als Suffkopf

Alkoholabhängige müssen Waffenbesitzkarten und Jagdschein zurückgeben

Der Polizei war der Mann schon öfter aufgefallen, jedes Mal war er vollkommen betrunken. Einmal stolperte er vor einem Auto und "rächte" sich dafür am unschuldigen Auto durch einen vehementen Fußtritt gegen die Karosserie. Zeugen holten die Polizei, der Alkoholtest ergab ca. 2,7 Promille.

Kurz darauf beschwerte sich eine Nachbarin bei der Polizei wegen überlauter Musik. Die Beamten fanden den betrunkenen Mann schnarchend in der leeren Badewanne. Ein anderes Mal ließ er sich mit einem Bekannten und einigen Dosen Jack Daniels auf der Straße nieder, um zu trinken (2,4 Promille). Die Polizei brachte beide Männer nach Hause.

Die Beamten machten Meldung beim Ordnungsamt. Die Behörde kündigte dem Jäger an, sie werde ihm seinen Jagdschein und seine Waffenbesitzkarten entziehen, weil er alkoholabhängig sei. Diese Sanktion könnte er nur noch durch eine fachärztliche Untersuchung abwenden, wenn ihm der Facharzt bestätige, dass er geistig und körperlich geeignet sei, mit Waffen zu hantieren.

So ein Zeugnis legte der Jäger innerhalb der gesetzten Frist nicht vor, also musste er Waffenbesitzkarten und Jagdschein abgeben.

Gegen die Maßnahme wehrte er sich, scheiterte jedoch mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach (AN 15 K 07.02213). Im Laufe eines Jahres sei der Jäger fünf Mal mit einem Blutalkoholwert (BAK) von mehr als zwei Promille aufgefallen, stellte das Gericht fest. Die Polizisten hätten ausgesagt, dass der Jäger trotz exzessiven Alkoholkonsums nur leicht schwankte.

Das spreche eindeutig für Alkoholabhängigkeit. Nach gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung seien Personen mit einer derart hohen BAK und sehr geringen Ausfallerscheinungen überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt. Alkoholabhängige dürften keine Waffen tragen. Jäger und andere Personen, die mit Waffen umgehen, müssten klar im Kopf und zuverlässig sein, d.h. "sich im Griff haben".

Beim Beladen eines Lkws anderes Fahrzeug beschädigt

Fahrer verlässt danach den Baumarkt-Parkplatz - ist das Unfallflucht?

Im Baumarkt hatte der Fahrer eines Opel Transporters Zaunelemente aus Holz gekauft. Als er sie anschließend auf dem Parkplatz in den Transporter einräumte, rutschten einige aus der Packung und verkratzten mit den Spitzen einen daneben geparkten VW Golf. Ohne eine Mitteilung zu hinterlassen, machte sich der Lkw-Fahrer aus dem Staub. Doch Kunden beobachteten ihn und informierten den Golf-Besitzer, der Strafanzeige erstattete.

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte den Antrag des Staatsanwalts ab, gegen den Übeltäter einen Strafbefehl wegen Unfallflucht zu erlassen ((290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)). Der Golf-Besitzer könne ihn natürlich wegen des Lackschadens von 1.100 Euro auf Schadenersatz verklagen. Unfallflucht habe der Transporter-Fahrer jedoch nicht begangen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setze nämlich einen Unfall im Straßenverkehr voraus - und der Lackschaden sei nicht auf eine für den Straßenverkehr typische Gefahr zurückzuführen.

Gehe es um parkende Fahrzeuge, müsse der Vorgang wenigstens mit deren Benutzung im Straßenverkehr zusammenhängen (wie z.B. ein Schaden durch das Öffnen einer Türe beim Aussteigen). Das sei hier nicht der Fall. Wer einen stehenden Transporter belade, bereite damit nicht unbedingt die Heimfahrt vor. Der Fahrer hätte ebensogut in den Baumarkt zurückgehen können. Wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand auf einen daneben stehenden Wagen falle, verwirkliche sich kein spezielles Unfallrisiko des Straßenverkehrs.

Zündschlüssel eines Rettungswagens versteckt

Obdachloser zu zwei Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt

Der alkoholkranke W hatte an diesem Vormittag an der Beerdigung eines verstorbenen Bekannten aus der Obdachlosenszene teilgenommen und an dessen Grab Gitarre gespielt. Danach wurde auf dem Weihnachtsmarkt mit viel Alkohol Abschied gefeiert. Plötzlich fuhren ein Notarztwagen und ein Rettungswagen des Deutschen Roten Kreuzes vor. Eilig sprangen die Sanitäter heraus: In einem Gebäude nebenan war eine Frau zusammengebrochen.

W ging mit und mischte sich in die Aktionen der Notärztin und der Sanitäter ein, die ihn mehrmals wegschickten. Verärgert verließ er das Gebäude. Draußen bemerkte W, dass der DRK-Rettungswagen unverschlossen war und der Zündschlüssel im Schloss steckte. Der Betrunkene zog den Schlüssel ab und warf ihn unter einen Tannenbaum. Als die Sanitäter die Patientin in das Rettungsfahrzeug brachten, war W schon in einen Tabakladen verschwunden.

Die Sanitäter suchten nach dem Schlüssel, bis ihnen eine Passantin, die W beobachtet hatte, den Tipp gab, im Tabakgeschäft den Mann mit der Gitarre zu fragen. Der Fahrer der Notärztin sprach W an und durchsuchte schließlich seine Taschen. Daraufhin folgte ihm W widerwillig und zeigte ihm den Schlüssel. Durch diesen "Streich" verzögerte sich die Abfahrt des Rettungswagens um mindestens 15 Minuten. Das Amtsgericht Emmendingen verurteilte den Obdachlosen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung, weil er die Nothilfe behindert hatte (5 Cs 350 Js 459-AK 19/08).

Von W sei hinlänglich bekannt, dass er unter Alkoholeinfluss dazu neige, Straftaten zu begehen. Über die Abfuhr durch die Sanitäter habe er sich so aufgeregt, dass er ihnen einen Denkzettel verpassen wollte, so der Amtsrichter. Dabei habe W rücksichtslos in Kauf genommen, dass die Patientin ernsthaft zu Schaden kam. Daher sei eine Freiheitsstrafe unerlässlich. Sie werde zur Bewährung ausgesetzt, weil einige Punkte auch zu Gunsten des Angeklagten sprächen: Sein Geständnis, Reue und die Annahme, dass der Alkohol seine Persönlichkeit bereits zerrüttet habe.