Recht kurios

Dinklager Friedhofs-Goldschatz

Kein Finderlohn für einen Gärtner, der versteckte Geldscheine und Goldmünzen entdeckte

2016 hatte eine katholische Kirchengemeinde ein Gartenbauunternehmen beauftragt, auf ihrem Friedhofsgelände Gebüsch und Strauchwerk zu entfernen. Während der Rodungsarbeiten sah ein Gärtner in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Darin befanden sich 105.800 Euro in bar. Sofort verständigte der Mann die Polizei.

Im Gebüsch an der Friedhofsmauer und in den Grünabfällen wurden weitere Kunststoffboxen gefunden: gefüllt mit Goldmünzen im Wert von über 500.000 Euro, einige erst 2016 geprägt. Bis heute ist ungeklärt, wem die Wertsachen gehören und wer sie auf dem Friedhof versteckt hat. Der "Goldschatz" landete im städtischen Fundamt.

Finderlohn bekommt der ehrliche Gärtner nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Den müsste der Besitzer des "Goldschatzes" zahlen und der sei unbekannt (1 W 17/20). Da sich der Besitzer seit Jahren nicht gemeldet habe, würde dem Gärtner allerdings die Fundsache selbst zustehen. Normalerweise. Doch hier gehe es nicht um eine Fundsache.

Denn Münzen und Bargeld seien offenkundig nicht verloren gegangen, sondern versteckt worden. Versteckte Sachen blieben zunächst Besitz desjenigen, der sie versteckt habe. Aufgrund des Prägedatums der jüngsten Münzen stehe fest, dass die Wertsachen erst kurz vor der Entdeckung auf den Friedhof gebracht wurden. Große Plastikboxen mit so einem Inhalt verliere niemand aus Versehen.

Sie seien vielmehr gezielt hinter einer Grabreihe und unter Büschen und Sträuchern verborgen worden. Man könne daher davon ausgehen, dass der Eigentümer die Wertsachen wieder an sich nehmen möchte — es handle sich nicht um herrenlose Sachen, also Gegenstände, die niemandem gehörten. Diese gehen nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders über.

Das sei gerechtfertigt, weil sich "Verlierer" nach den Erfahrungen der Fundbüros, wenn überhaupt, meist in den ersten Monaten nach dem Verlust meldeten. Nach einem halben Jahr könne man sie als "aufgegeben" betrachten. Wenn dagegen ein Eigentümer Sachen verstecke, könne es sein, dass er sie — aus welchen Gründen auch immer — über Jahre unangetastet dort lasse. Sie bleiben letztlich unter seiner "Herrschaft". Der Entdecker der Wertsachen könne daran kein Eigentum erwerben.

Ortsbürgermeister abgestürzt

Amtsträger sind beim Dekorieren eines Wohnzimmers für die Weiberfastnacht nicht gesetzlich unfallversichert

In anderen Teilen Deutschlands wäre vielleicht die Frage, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handeln könnte, gar nicht erst aufgekommen. Aber im Rheinland wird der Karneval bzw. die Fastnacht eben ernster genommen als anderswo.

Der ehrenamtliche Bürgermeister einer kleinen Gemeinde hatte sein Wohnzimmer für den "Weibersturm" am "Weiberdonnerstag" geschmückt, dem Auftakt der letzten Karnevalstage. In der Gemeinde ist es Brauch, dass Frauen — Möhnen genannt — an diesem Tag durch die Straßen ziehen und ins Haus des Bürgermeisters kommen, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Über ein Dienstzimmer für ihren Bürgermeister verfügt die Kommune nicht.

Beim Dekorieren des Wohnzimmers war der Mann 80 Zentimeter tief von der Leiter gestürzt und hatte sich verletzt. Der Unfall sei in Ausübung seines Dienstes passiert, erklärte der Ortsbürgermeister, also ständen ihm Leistungen von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu. Die Unfallkasse lehnte es jedoch ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Trier (S 1 U 95/19).

Grundsätzlich seien ehrenamtliche Bürgermeister zwar bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der "Weibersturm" der Möhnen und das Krawatten-Abschneiden bei Amtspersonen gehörten zum Brauchtum der Eifelgemeinde. Daher könne man die Teilnahme des Ortsbürgermeisters an der Brauchtumspflege durchaus seinen Repräsentationspflichten zuordnen.

Der Unfall habe sich aber nicht beim "Weibersturm", sondern zuvor ereignet, beim Aufhängen von Fastnachts-Dekoration. Das sei als Vorbereitungshandlung einzustufen, d.h. als Handeln, das einer versicherten Tätigkeit vorhergehe. Versicherungsschutz bestehe für Vorbereitungshandlungen nur dann, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich eng zusammenhängen und für sie zwingend erforderlich seien. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Für die "Amtshandlung" habe der Ortsbürgermeister sein Wohnzimmer keineswegs unbedingt schmücken müssen. "Weibersturm" und Krawatten-Abschneiden seien durchaus auch ohne Dekoration möglich, wie in schmucklosen Amtszimmern Jahr für Jahr bewiesen werde.

Auf Heiratsschwindler reingefallen

Jobcenter verlangt von einer Frau Geld zurück, weil sie durch Zahlungen an einen Betrüger mittellos wurde

Eine arbeitslose Bürokauffrau hatte in der Hoffnung auf versprochenes Eheglück einem Heiratsschwindler innerhalb weniger Monate insgesamt 24.000 Euro auf Auslandskonten überwiesen. Danach waren ihre Ersparnisse weg, mit denen sie bis dahin schon einige Monate ohne Einkommen überbrückt hatte. Nun beantragte die 62-Jährige Arbeitslosenhilfe.

Das Jobcenter bewilligte ihr vorläufig 770 Euro im Monat. Zugleich stellte die Behörde aber klar, dass die Frau die Leistungen zurückzahlen müsse: Sie habe gewusst, dass sie Hartz-IV-Leistungen würde beantragen müssen, wenn sie ihr Erspartes auf diese Weise verschleuderte. Sie habe ihre Hilfsbedürftigkeit bewusst herbeigeführt, das sei sozialwidriges Verhalten.

Das Sozialgericht Heilbronn hatte für die Liebesnöte der Frau genauso wenig Verständnis wie das Jobcenter. Doch beim Landessozialgericht (LSG) Stuttgart hatte ihre Klage gegen den Bescheid der Behörde Erfolg (L 9 AS 98/18). Der Ausschluss von Soziallleistungen sei hier nicht gerechtfertigt, so das LSG: Zahlungen an einen Heiratsschwindler seien vielleicht dumm, aber nicht sozialwidrig.

Es sei nicht Aufgabe der staatlichen Stellen, das Verhalten der Antragsteller moralisch zu beurteilen — also zu prüfen, ob ihre Mittellosigkeit das Ergebnis von vernünftigem, verständlichem, naivem, törichtem oder verwerflichem Handeln sei. Nicht jede Handlung müsse nachvollziehbar sein. Einem mittellosen Menschen die Hilfeleistung zu verweigern, komme nur in Frage, wenn jemand gezielt Vermögen verschwende, um die Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen.

Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass die Bürokauffrau Opfer einer Straftat geworden sei. Bei Opfern von Liebes-Betrügern komme es häufig vor, dass Außenstehende ihr Verhalten absolut nicht nachvollziehen könnten — das sei geradezu charakteristisch für sie.

Kind mit Kartoffelwurf verletzt?

Gericht lehnt es ab, gegen die "böse" Nachbarin eine Gewaltschutzanordnung zu erlassen

Eine alltägliche Szene: Im Hof eines Frankfurter Wohnhauses hatte ein achtjähriger Junge mit seinem Freund gespielt. Eine Frau im Nachbarhaus fühlte sich vom Kinderlärm gestört. Nicht ganz alltäglich: Anstatt sich zu beschweren, warf die Frau aus ihrem Fenster im zweiten Stock mit Kartoffeln nach den Kindern. Den Achtjährigen traf eine Kartoffel am Rücken. An einem anderen Tag soll ihn die Nachbarin am Arm festgehalten und gezogen haben.

Gegen die Kartoffelwerferin fuhren die Eltern des Kindes ganz schweres Geschütz auf. Ihr Anwalt beantragte im Namen des Jungen bei Gericht, der Frau jede Form der Annäherung und Kontaktaufnahme zu verbieten. Denn der Achtjährige habe wegen dieser Attacken geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen.

Juristisch nennt man das eine Gewaltschutzanordnung. Dieses Rechtsmittel ist dazu gedacht, die Opfer von Stalking, Körperverletzungen etc. vor weiteren Angriffen zu schützen.

Das Amtsgericht Frankfurt lehnte es ab, im konkreten Fall so eine Anordnung zu erlassen (456 F 5230/20). Wenn die Nachbarin den Jungen mit einer Kartoffel treffe, stelle das keine Körperverletzung dar, erklärte das Amtsgericht. Es sei nicht ersichtlich, dass "bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei".

Auch das behauptete Zerren am Arm sei keine Körperverletzung oder Drohung, die es rechtfertigte, ein Kontaktaufnahmeverbot auszusprechen. Wenn das Kind behaupte, es könne deswegen nicht mehr schlafen, könnte man das zwar eventuell als Folge psychischer Gewalt bewerten. Doch von einem Vorsatz der Nachbarin in dieser Hinsicht sei nicht auszugehen.

Nachbar schießt auf Katze

Landgericht Frankfurt: Schüsse mit dem Luftgewehr sind keine Tierquälerei

Auf den ersten Blick ein klassischer Streit unter Nachbarn: Eine Frau hält mehrere Tiere, dem Nachbarn gehen sie auf die Nerven, ein nie enden wollender Konflikt.

Nicht ganz alltäglich allerdings die Fortsetzung: Die Tierhalterin brachte eine Katze, der es offenkundig schlecht ging, zum Tierarzt. Der Mediziner fand bei der Untersuchung ein Geschoss, das aus einem Luftgewehr stammte.

Wie die polizeilichen Ermittlungen ergaben, handelte es sich um das Luftgewehr des Nachbarn. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Tierquälerei zu Geldstrafe. Doch das Landgericht (LG) Frankfurt reduzierte die Geldstrafe um mehr als die Hälfte und stufte die Attacke nur als "Sachbeschädigung" ein (8910 Js 205306/18).

Schüsse aus einem Luftgewehr auf eine Katze stellten keine Tierquälerei dar, fand das LG. Diese Ansicht dürfte das LG ziemlich exklusiv vertreten. Auch wenn es zur Begründung ein tierärztliches Gutachten heranzog, demzufolge ein Schuss aus einem Luftgewehr ein Tier nur leicht bis mittelschwer beeinträchtige. Von Tierquälerei könne erst die Rede sein, wenn ein Tier unter "erheblichen Schmerzen" leide, so das Landgericht. Die Tierhalterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Der eingeschlafene Schöffe

Schlummert ein Laienrichter während der Verlesung der Anklage, muss neu verhandelt werden

Wer mag es dem Laienrichter verdenken: Schließlich verlas der Staatsanwalt in der Sitzung vor dem Landgericht Kassel eine Anklage, in der es um 180 (!) Fälle vermuteter Steuerhinterziehung ging. Das war wohl so öde, dass der Schöffe irgendwann gelangweilt weg-döste.

Bei Tatvorwurf Nr. 177 unterbrach ein Verteidiger den Staatsanwalt und bat den Vorsitzenden Richter zu prüfen, ob der Schöffe noch wach sei. Denn der saß mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund zusammengesunken auf der Richterbank.

Der Vorsitzende sprach den Laienrichter an, der eine Weile brauchte, um wieder zu sich zu kommen. Dann verlas der Staatsanwalt die restliche Anklageschrift. Wiederholt wurden die Anklagepunkte nicht, die der Schöffe verschlafen hatte. Dieser Umstand verhalf der Revision des Steuerhinterziehers zum Erfolg, den das Landgericht zu vier Jahren Gefängnis verurteilt hatte.

Schlafe ein Richter ein, während die Anklage vorgetragen werde, müsse diese erneut verlesen werden, urteilte der Bundesgerichtshof (1 StR 616/19). Die Verlesung der Anklageschrift sei ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Könne sie ein Schöffe nicht zur Kenntnis nehmen, weil er schlafe, sei das Gericht "nicht ordnungsgemäß besetzt". Und das sei ein zwingender Grund, den Fall neu aufzurollen, betonten die Bundesrichter.

Unter diesen Umständen werde das Urteil aufgehoben — ohne dass noch geprüft werden müsse, ob es überhaupt auf diesem Fehler beruhe. Der Bundesgerichtshof verwies das Steuerverfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Kassel zurück. Einmal in Fahrt, rügten die Bundesrichter bei der Gelegenheit auch noch zahlreiche inhaltliche Mängel des Urteils.

Das Testament auf der Tischplatte

Der "letzte Wille" muss nicht unbedingt auf Papier verfasst, aber unterschrieben sein

Ein kinderloser, alleinstehender Mann war Anfang 2019 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Und mit ihm mehrere Testamente, die sich widersprachen. Mit Filzstift hatte er auf seinen Holztisch geschrieben: "Testament Köln, 22.4.2017: C.F.B. … ist alleinige Erbin meines Vermögens". C.F.B. war eine Bekannte. Auf dem Tisch lagen außerdem zwei auf Papier verfasste Testamente, in denen der Mann 2015 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte.

Andererseits hatte der Erblasser auf der Rückseite eines dieser beiden Testamente den Bruder ausdrücklich enterbt, mit Datum vom 23.4.2018. Die Bekannte B. beantragte mit Verweis auf das "Tischtestament" einen Erbschein. Doch das Amtsgericht Köln wies ihren Antrag ab (30 VI 92/20). Die Erbeinsetzung sei nicht wirksam, weil das auf dem Holztisch verfasste Testament nicht unterschrieben sei, so das Amtsgericht.

Ein Testament müsse nicht zwingend auf Papier verfasst werden. Der "Stoff einer Urkunde" spiele für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle, sei es nun auf Holz, Glas oder auf eine Schiefertafel geschrieben. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sei aber unbedingt erforderlich. Nur sie gewährleiste ein Mindestmaß an Rechtssicherheit: Die Unterschrift erlaube es, den Erblasser zu identifizieren und stelle sein Bekenntnis zum Inhalt der Verfügung sicher.

Anders als Frau B. meine, ergebe sich die Gültigkeit der Erbeinsetzung auch nicht aus dem Zusammenhang mit den anderen Testamenten. Das lose auf den Tisch gelegte, mit Kugelschreiber geschriebene Testament vom 2018 und das "Tischtestament" mit Filzstift bildeten keine Einheit: Es gebe keine Seitennummerierung und die Schriftstücke nähmen nicht aufeinander Bezug. Sie könnten nicht als zusammengehörige, einheitliche Willenserklärung angesehen werden. Zudem fehle eben eine Unterschrift, die am Ende des Textes diesen sozusagen "räumlich abschließe".

Sollte sich die Enterbung des Bruders als wirksam herausstellen, was in einem zweiten Verfahren geprüft werde, falle das Vermögen im Weg gesetzlicher Erbfolge an andere Verwandte.

Wenn bei der Klausur das Handy klingelt

Liegt kein Täuschungsversuch vor, darf die Prüfung nicht mit Note 5 bewertet werden

Während einer schriftlichen Prüfung klingelte der Handywecker eines Studenten in seiner Tasche. Das Smartphone war im "Flugmodus", die Tasche stand 40 Meter von seinem Tisch entfernt. Dennoch warf die Prüfungsaufsicht den Studenten hinaus und wertete die Klausur als "nicht bestanden": Ein eingeschaltetes Handy sei als Täuschungsversuch anzusehen.

Im einschlägigen Regelwerk der Hochschule steht: "Elektronische Sende- und Empfangsgeräte dürfen nur ausgeschaltet in den Prüfungsraum gebracht werden. Eine Mitnahme solcher Geräte an den Arbeitsplatz ist untersagt und gilt als Täuschungsversuch …".

Der Student zog vor Gericht, um die Sanktion abzuwenden: Am Vortag habe er um 10 Uhr einen wichtigen Termin gehabt und deswegen den Wecker gestellt. Vor der Prüfung habe er vergessen, ihn auszuschalten. Das sei kein Täuschungsversuch.

So sah es auch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und verwies auf den Wortlaut der "Klausurgrundsätze" (4 K 116/20.KO). Ein Täuschungsversuch liege vor, wenn ein Student ein Handy eingeschaltet an den Klausurarbeitsplatz mitnehme, so das VG. Hier habe jedoch der Handywecker in der Tasche geklingelt, von Täuschung könne daher keine Rede sein.

Deshalb könne im konkreten Fall die Frage offenbleiben, ob ein Mobiltelefon im "Flugmodus" überhaupt eingeschaltet und kommunikationsbereit sei. In diesem Punkt sei das Regelwerk der Hochschule unklar. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, ein 40 Meter vom Arbeitsplatz entfernt klingelndes Handy als Täuschungsversuch einzustufen und die Klausur mit Note 5 ("nicht bestanden") zu bewerten.

Auch die Tatsache, dass das Klingeln während der Klausur gestört habe, reiche dafür nicht aus — zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Student den Prüfungsablauf vorsätzlich gestört haben könnte. Wenn das Klingeln und die Suche der Aufsichtspersonen nach dem "Schuldigen" die Konzentration der Prüflinge beeinträchtigten, hätte man die Klausurdauer entsprechend verlängern können. Den Studenten wegen des Klingeltons durchfallen zu lassen, sei unverhältnismäßig.

Straftäter studierte Todesanzeigen

Auch wer in die Häuser von Verstorbenen einbricht, begeht "Wohnungseinbruchsdiebstahl"

Ein Einbrecher mit spezieller Arbeitsmethode: Bevor er mit seinem Komplizen loszog, studierte er erst einmal in der Tageszeitung die Traueranzeigen. Mehrmals brach er in die leerstehenden Häuser von Verstorbenen ein. Der Haupttäter hebelte Fenster oder Terrassentür auf und stieg ein, während der Mittäter draußen Schmiere stand. Mal brachte der Einbruch nur 60 Euro Bares ein, mal fand sich ein Tresor mit 1.000 Euro.

Beim fünften Mal ging der Einbruch schief, weil sich Kriminalbeamte im Haus einer kurz zuvor verstorbenen Frau versteckt hatten. Zwar konnte der Einbrecher flüchten, indem er durch die geschlossene Terrassentür ins Freie sprang. Doch kurz darauf wurde er gefasst. Das Landgericht Verden verurteilte ihn wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Gegen das Urteil legte der Täter mit einer originellen Begründung Revision ein: Er könne keinen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben, schließlich seien die Immobilien nach dem Tod der Eigentümer unbewohnt gewesen. Daran gemessen sei das Strafmaß viel zu hoch ausgefallen. Wenig überraschend: So konnte der Angeklagte den Bundesgerichtshof nicht dazu bewegen, die Gefängnisstrafe zu verkürzen (3 StR 526/19).

Die Häuser seien zwar nach dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner unbewohnt gewesen, so die Bundesrichter. Dadurch, dass die ehemaligen Bewohner nicht mehr in ihnen lebten, hätten sie aber ihre Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Seit 2017 unterscheide das Strafgesetzbuch sogar explizit den Einbruch in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" vom minder schweren Fall des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls.

Logischerweise umfasse also der Begriff "einfacher Wohnungseinbruchdiebstahl" auch vorübergehend unbewohnte Wohnungen. Diese Vorschrift solle das Eigentum an persönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Schließlich gebe es meist neben den aktuellen Bewohnern weitere Personen mit Bezug zum Haus; zum Beispiel Kinder der Verstorbenen, die in ihrem Elternhaus private Gegenstände lagerten.

Schlecht passendes Brautkleid

Auch bei dieser Ware gilt: Bei Mängeln darf der Verkäufer erst mal nachbessern

Im Juli 2016 sollte die Hochzeit stattfinden. Schon ein halbes Jahr vorher hatte die Braut bei einem Spezialausstatter für 2.548 Euro ein Brautkleid gekauft. In dessen Schneiderwerkstatt ließ die junge Frau zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen vornehmen. Doch fünf Tage vor dem Ja-Wort stellte sie fest, dass ihr das Kleid nun gar nicht mehr passte.

Die Kundin reklamierte aber nicht im Modegeschäft, sondern beauftragte eine andere Schneiderei damit, das Kleid noch einmal gründlich zu ändern. Dafür zahlte sie 450 Euro. Und offenbar bereitete sich die Braut noch vor ihrem "großen Tag" auf einen Rechtsstreit mit dem Modegeschäft vor. Denn sie beauftragte eine Sachverständige mit einem Gutachten zu den "zahlreichen Mängeln" des Brautkleids. Kostenpunkt: 2.500 Euro.

Vom Verkäufer verlangte die Kundin Schadenersatz für die Gutachterkosten und für die Kosten der Änderung. Darüber hinaus warf sie dem Modegeschäft vor, man habe ihr ein gebrauchtes Brautkleid angedreht, das nur auf ihre Figur hin angepasst wurde. Gekauft und bezahlt habe sie aber ein neues Brautkleid. Der Geschäftsinhaber bestritt, ein gebrauchtes Kleid geliefert zu haben und pochte darauf, die Kundin hätte ihm die Chance einräumen müssen, die (angeblichen?) Mängel vor der Hochzeit zu beheben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm Recht (16 O 8200/17). Wenn eine Ware Mängel aufweise, müsse der Käufer dem Verkäufer erst einmal die Gelegenheit geben, sie auszubügeln. Nur wenn der Verkäufer dies verweigere oder mindestens zwei Reparaturversuche misslängen, dürfe der Käufer anderswo Abhilfe suchen.

Der Hochzeits-Ausstatter verfüge über eine eigene Änderungsschneiderei. Daher hätte die Kundin ihm die Mängel anzeigen und Nachbesserung verlangen müssen, anstatt bei einer anderen Schneiderei kostspielige Änderungen zu beauftragen. Dass der Inhaber des Modegeschäfts dieses Vertrauen nicht mehr verdiente, weil er vertragswidrig ein gebrauchtes Kleid geliefert habe, habe die Kundin nicht belegen können.

Zu alt: 44-Jähriger vom Isarfest ausgeschlossen!

Münchner verlangt vom Eventveranstalter Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Zugegeben: Es kratzt natürlich ganz schlimm an der Eitelkeit, wenn einem Mann in mittleren Jahren der Einlass zu einem Fest mit dem niederschmetternden Befund verwehrt wird, er sei zu alt. Doch muss man deswegen den Bundesgerichtshof behelligen? Aber der Reihe nach:

Im August 2017 organisierte ein Münchner Eventveranstalter auf der Praterinsel das "Isarrauschen", ein Fest für junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren. Zusammen mit zwei Freunden wollte sich ein damals 44 Jahre alter Münchner auf diesem Fest amüsieren. Doch das Personal am Eingang schickte den Mann weg. Er sei zu alt, antworteten die Türsteher auf seine Nachfrage. Sie seien angewiesen, Gäste älteren Semesters abzuweisen. Denn die Eventfirma habe das Fest für eine "homogene Zielgruppe" geplant.

Der Münchner verklagte die Firma auf 1.000 Euro Entschädigung: Man habe ihn aus Altersgründen benachteiligt und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Er habe die Abfuhr als sehr kränkend empfunden. Seine deutlich jüngere Partnerin wäre bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er wie ihr Vater aussähe. Ein "spezielles Veranstaltungskonzept" rechtfertige es nicht, bestimmte Gruppen von einem Event auszuschließen.

Das Amtsgericht München sah das anders (122 C 5020/18). Auf die Praterinsel passten ca. 1.500 Gäste, daher werde der Einlass durch Türsteher geregelt. "Isarrauschen" sei eine Open-Air-Veranstaltung, bei der junge Electronic-Diskjockeys Musik auflegten. Bei solchen Veranstaltungen sei es üblich, die Gäste am Einlass nach dem optischen Eindruck zu "sortieren". Und es sei nicht nur üblich, es sprächen auch gute Gründe dafür.

Bei solchen Disco-Veranstaltungen stehe nämlich das gemeinsame Feiern im Vordergrund. Von der Interaktion unter den Gästen hänge ihr Gelingen ab. Der Veranstalter wolle den Interessen der Gäste gerecht werden, sie würden daher nach der jeweiligen Zielgruppe ausgewählt. In München veranstalteten einige Eventfirmen, auch der beklagte Veranstalter, viele Feste auch für ältere Zielgruppen. Daher sei diese Art der Benachteiligung hinnehmbar.

Nachdem die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil vom Landgericht München I am 31.3.2020 zurückgewiesen wurde, hat er Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Holzkirchner Kuhglocken-Streit

Erneuter Vergleich: Ist der Kampf von Hauseigentümern gegen das Gebimmel auf der Weide nun zu Ende?

Seit vielen Jahren und durch alle Instanzen hindurch beschäftigt ein Ehepaar die bayerische Justiz, weil es sich vom Gebimmel der Kuhglocken gestört fühlt. Die Gemeinde Holzkirchen hat die Weide vor dem Anwesen des Ehepaares an eine Bäuerin vermietet, die hier ihre Kühe grasen lässt. Auch früher schon, als das Ehepaar hier noch nicht gebaut hatte.

Das Geläute sei unerträglich, finden die Hauseigentümer, sie könnten kaum schlafen. Am Schlafzimmerfenster haben sie angeblich eine Lautstärke von mehr als 70 Dezibel gemessen. Zudem zerrten Tiergerüche und Fliegen an ihren Nerven. Die abwechselnd klagenden Eheleute sind bisher in allen Instanzen mit ihrem Anliegen gescheitert, unter anderem beim Oberlandesgericht (OLG) München (15 U 138/18).

Der Ehemann unterlag beim OLG auch deshalb, weil er sich 2015, im ersten Prozess, schon auf einen Vergleich eingelassen hatte: Kühe mit Glocken sollten nur im mindestens 20 Meter entfernten Teil der Weide grasen. An diese Vereinbarung habe sich die Landwirtin stets gehalten und daran sei auch der Kläger gebunden, erklärte das OLG. Doch nun klagte wieder die Ehefrau.

Und so kam es, dass Richter des OLG am 26.Mai 2020 nach Holzkirchen fuhren, um die Geräuschkulisse zu beurteilen. Die Hörprobe soll zwar wenig ergiebig gewesen sein, weil sich die — allesamt trächtigen — Kühe kaum bewegten. Immerhin konnte aber ein Richter mit Handy-App den Geräuschpegel einer Kuhglocke messen: Der lag unter 60 Dezibel, also knapp unter dem Richtwert von 65 Dezibel.

Und wieder einigten sich die Parteien, vom OLG dazu gedrängt, auf einen Vergleich: Künftig dürfen höchstens drei Kühe Glocken mit einem Durchmesser von höchstens zwölf Zentimetern tragen. Und die Kühe mit Glocken dürfen nur im entfernteren Teil der Weide grasen, wie 2015 bereits vereinbart. Auf ein Neues?

Automatenknacker findet keine Steckdose

Automatenaufbruch scheitert am Strom fürs Werkzeug: BGH bejaht trotzdem versuchten Diebstahl

Aufs Bargeld und die Zigaretten im Automaten hatte er es abgesehen. Mit einer beachtlichen Werkzeugsammlung (Hammer, Schraubenzieher, Kuhfuß, Trennschleifer etc.) war der Täter angerückt, um den Zigarettenautomaten aufzubrechen. Zuerst verhüllte er ihn mit Handtuch und Plane, um die Geräusche des Trennschleifers zu dämpfen. Doch das Gerät konnte er nur mit Strom einsetzen.

Im Schuppen gegenüber würde er wohl eine Steckdose finden, dachte der Mann, und legte mit der Kabeltrommel eine Stromleitung über die Straße. Doch weit und breit kein Stromanschluss … Kaum hatte der Automatenknacker beschlossen, es mit anderen Mitteln zu versuchen, entdeckte er Fußgänger in der Nähe. Er ergriff die Flucht und ließ seine Aufbruchswerkzeuge zurück. Gefasst wurde er trotzdem.

Der Automat war also heil geblieben. Kann man unter diesen Umständen von versuchtem Diebstahl sprechen? Das Landgericht Flensburg beantwortete die Frage mit "Ja" und der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (5 StR 15/20). Dass der Täter mangels Steckdose den Automaten nicht habe knacken können, ändere nichts am strafbaren Versuch, so die Bundesrichter.

Versuchter Diebstahl liege vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung direkt zur Straftat ansetze nach dem Motto: "Jetzt geht’s los!" Wenn also die Mittel für die Tat "parat stehen" und Aussicht darauf bestehe, unmittelbar auf das begehrte Gut zugreifen zu können.

Das Verhüllen sei im konkreten Fall der erste Schritt hin zum Aufbrechen des Automaten gewesen. Direkt danach hätte der zweite Schritt folgen sollen, den Automaten mit dem Trennschleifer zu knacken. Für den Fall, dass er den Trennschleifern nicht würde einsetzen können, habe der Angeklagte andere Werkzeuge bereitgelegt. Das "Stehlgut" im Automaten sei damit schon "konkret gefährdet" gewesen.

Für diesen Diebstahlsversuch und weitere Diebstahlsdelikte wurde der Täter zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Kunst? Oder Müll? Auf jeden Fall: Eigentum

Das Urheberrecht eines bekannten Künstlers gilt auch für Werke in der Papiertonne

Das schöne Motto "Ist das Kunst, oder kann das weg?" ist aktuell in Köln wieder aufgelebt. Der bekannte Künstler Gerhard Richter hatte diese Frage für sich bereits entschieden und vier Arbeiten — mit Ölfarbe übermalte Fotografien — in den Müll geworfen. Doch das Schicksal wollte es anders. Der Altpapiercontainer auf seinem Grundstück fiel um und die Werke fielen mit anderem Papierabfall heraus.

Im Papiermüll entdeckte sie ein Besucher des Hauses Richter. Weil er dachte, "Müll gehört ja niemandem", packte er die Skizzen ein. Einige Monate später versuchte der Mann, sie über ein Münchner Auktionshaus zu verkaufen. Gleichzeitig bemühte er sich, vom "Gerhard-Richter-Archiv" der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Signaturen oder ein Echtheitszertifikat für die Arbeiten zu erhalten.

Da der Münchner auf die Frage nach der Herkunft der Werke auffällig ausweichend reagierte, schaltete das Archiv die Polizei ein. Amtsgericht und Landgericht Köln verurteilten den Mann wegen Diebstahls. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch — nur die Höhe der Geldstrafe muss noch festgelegt werden (III-1 RVs 78/20).

Auch wenn der Künstler die Skizzen aussortiert habe: Er bleibe Eigentümer des Inhalts seiner Papiertonne, so das OLG. Die Arbeiten einfach einzustecken, stelle daher ein Eigentumsdelikt dar. Dass der Besucher geglaubt habe, Müll mitzunehmen sei legal, erspare ihm die Geldstrafe nicht. Denn er hätte durchaus erkennen können, dass sein Tun rechtswidrig war (juristisch formuliert: "vermeidbarer Verbotsirrtum").

Auch wenn jemand einen Gegenstand in der Mülltonne entsorge, ständen ihm weiterhin (Urheber-)Rechte an dieser Sache zu. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers. Wenn der Künstler Skizzen als "nicht gültig" verwerfe und vernichten wolle, müsse dieser Wille respektiert werden. Sie sollten gerade nicht als Kunstwerke von Richter in den Kunsthandel gehen.

Nix wars mit dem Liebesglück!

Und auch das Honorar erhält die adelige Kundin einer exklusiven Partnervermittlung nicht zurück

Ab und an soll ja der Versuch gelingen, mit Hilfe einer Partnervermittlung "den Richtigen/die Richtige" fürs Leben zu finden. So viel Glück war einer adeliger Dame nicht vergönnt. Die Kundin hatte ein Münchner Institut damit beauftragt, sie drei Monate lang "bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen". Dafür zahlte sie das stattliche Entgelt von 5.000 Euro.

Die Partnervermittlung verpflichtete sich, der Dame auf sie abgestimmte Partnervorschläge zu bieten — wie viele, war vertraglich nicht festgelegt. Die 30 Jahre alte "Verwalterin eigener Immobilien" erhielt sechs Vorschläge. Zwei der Herren wollten sie nicht kennenlernen, an einem war die Dame selbst nicht interessiert. Mit drei Männern traf sie sich, fand aber an keinem Gefallen.

Danach kündigte die Kundin den Partnerschaftsvermittlungsvertrag und verlangte das Honorar zurück. Begründung: Die Leistung des Instituts sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren hätten nur ein sexuelles Abenteuer gewollt, andere seien wohl nur Karteileichen. Man habe ihr außerdem nur Herren aus einer "gutbürgerlichen Schicht präsentiert" (ein Arzt, ein Apotheker, ein Makler) und nichts wirklich "Exklusives".

Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, den Vertrag erfüllt zu haben. Sechs Vorschläge habe man der Kundin unterbreitet, bei dreien habe es ein Treffen gegeben. Bestimmte Auswahlkriterien für die Herren seien nicht vereinbart worden. Das Amtsgericht München gab der Partnervermittlung Recht (113 C 16281/18).

Der Vorwurf der adeligen Dame, die Partnervorschläge des Instituts seien "völlig ungeeignet" gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Akademiker wie Ärzte und Apotheker gehörten immerhin einer gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht an. Dass das Institut nur weitaus "exklusivere Partner" auswählen sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei Männer eine sexuelle Beziehung mit der Dame wünschten, mache diese Partnervorschläge nicht wertlos.

Der Umstand, dass ein Mann für das zweite Treffen ein Doppelzimmer buchen wollte, beweise im Übrigen nicht, dass das Interesse ausschließlich sexueller Natur gewesen sei. Jedenfalls schulde die Partnervermittlung der Kundin laut Vertrag weder eine Mindestanzahl von Partnervorschlägen, noch eine bestimmte "Exklusivität" (was auch immer darunter zu verstehen sei …). Das Institut müsse das Honorar nicht zurückzahlen.

Sündteure Weinflaschen geklaut

Diebischer Hotelangestellter muss für "Château Pétrus Pomerol" fast 40.000 Euro Schadenersatz zahlen!

Die Inhaberin eines exklusiven Hotels auf Sylt hatte einem Gast 2009 zwei Sechs-Liter-Flaschen "Château Pétrus Pomerol" — Spitzenweingut im Bordeaux-Gebiet — verkauft. Der Gast zahlte für die zwei Weinflaschen des Jahrgangs 1999 rund 13.760 Euro. Das Hotel sollte sie einlagern und ihm bei künftigen Sylt-Besuchen servieren. Doch dazu kam es lange nicht, 2015 lagen die Flaschen immer noch im Weinkeller.

Bis der Direktionsassistent des Hotels den sündteuren Wein klaute und sie einem Händler für noch mehr Geld verkaufte, nämlich für 9.000 Euro pro Flasche. Als die Arbeitgeberin die Tat bemerkte, folgten ein Strafverfahren und die Kündigung. Dabei blieb es jedoch nicht: Natürlich wollte der Kunde Ersatz für die verschwundenen Bordeaux-Flaschen bekommen.

Die Hotelbesitzerin ergatterte im Herbst 2015 zwei der begehrten Sammlerstücke — angeblich die letzten auf dem europäischen Markt. Inzwischen war aber der Preis schon wieder gestiegen: Sie musste dafür 39.500 Euro berappen. Diesen Betrag müsse der diebische Ex-Angestellte ersetzen, forderte die Hotelbesitzerin. Der reagierte "cool", um nicht zu sagen unverfroren: Da habe die Arbeitgeberin einen Wucherpreis bezahlt, so viel seien die Flaschen nicht wert.

Doch das Landesarbeitsgericht Kiel entschied den Streit zu Gunsten der Hotelinhaberin (1 Sa 401/18). Sie hafte gegenüber dem Eigentümer der Weinflaschen für den Verlust, den der ehemalige Direktionsassistent verursacht habe. Daher müsse der Dieb den Betrag ersetzen, den die Arbeitgeberin benötigt habe, um auf dem Markt für den Kunden Ersatz zu besorgen. Der Preis komme nicht durch "Wucher" zustande, da wirkten vielmehr die Gesetze des Luxus-Weinmarkts.

Der Weinexperte habe erläutert, dass der Preis einer 0,75- Liter-Flasche "Château Pétrus" im Herbst 2015 bereits bei 1.837 Euro netto gelegen habe. Da Wein in großen Flaschen besser reife, müsse man bei ihnen mit einem Aufschlag von 10 bis 15 Prozent pro Liter rechnen. Auch bei einer weltweit gesuchten Rarität wie "Château Pétrus Pomerol" schwanke zwar der Preis je nach Angebot und Nachfrage. Alles in allem dürfte aber der Wiederbeschaffungspreis "eher noch etwas höher anzusiedeln" sein, nicht "nur" bei 39.500 Euro.

Schlechte Noten für Klamotten!?

Unzulässiger Punkteabzug: Kleiderstil darf bei Hochschul-Prüfung nicht bewertet werden

Diese etwas andere Prüfung fand an einer Berliner Hochschule im Masterstudiengang "Recht für die Öffentliche Verwaltung" statt. Die Dozentin für "E-Government" hatte den Kandidaten per Mail die wesentlichen Kriterien für die mündliche Prüfung inklusive Punkteskala geschickt und erläutert. Punkte sollte es u.a. für die "Präsentationsweise" geben.

Beim Vortrag gehe es auch um "sicheres und überzeugendes Auftreten", stand in dem Schreiben. Dazu gehöre ein dem Charakter der Prüfung angemessener Kleidungsstil, dezent und ansprechend. Kurz darauf sandte die Dozentin ein weiteres E-Mail und gab sich großzügig: Angesichts der Sommerhitze verzichte sie auf einen "strengen, geschäftlichen Dress-Code", teilte sie mit. Die Studierenden sollten sich aber dem Anlass entsprechend gepflegt kleiden.

Eine Studentin erreichte bei der mündlichen Prüfung die Note 1,3, erhielt aber wegen Punkteabzugs nur Note 1,7. Der Punkteabzug in der Kategorie "Präsentationsweise" wurde mit ihrem "Alltagsoutfit" begründet (Jeans, Oberteil mit Punkten). Das sei ein "casual"-Kleidungsstück, erklärte die Dozentin auf Nachfrage. Die Studentin hätte "auf eine weiße Leinenhose" mit strengem Blouson zurückgreifen "oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett" ausprobieren können.

Gegen die Bewertung klagte die Studentin und bekam vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin Recht (12 K 529/18). Für das "Alltagsoutfit" Punkte abzuziehen, sei fehlerhaft, urteilte das VG: Zu bewerten sei das Fachwissen des Kandidaten/der Kandidatin und nicht der Kleiderstil — schließlich studiere die Prüfungskandidatin nicht das Fach Modedesign, in dem Kleidung zum Prüfungsgegenstand gehöre.

Die Dozentin müsse ihr ein neues Abschlusszeugnis ausstellen und für die Leistung im Modul "E-Government" ohne Abzug die Note 1,3 vergeben.

Luitpold von Bayern verteidigt sein Wappen

Bayerische Museumsshops dürfen keine Souvenirs mehr verkaufen, die das Wittelsbacher Wappen tragen

Die Bayerische Schlösserverwaltung hat das Geschäft mit den Souvenirs "outgesourct" und dafür die Kulturgut AG gegründet: Sie betreibt die Museumsshops vieler bayerischer Sehenswürdigkeiten. Den Zorn von Luitpold von Bayern hat sich die Kulturgut AG zugezogen, weil sie mit Wappen verzierte Produkte anbot, u.a. Polohemden und Baseball-Kappen. Der Urenkel des letzten bayerischen Königs sah sein Namensrecht verletzt: Das Wappen auf den Souvenirs sehe dem königlichen Wahrzeichen der Wittelsbacher zu ähnlich.

Dieses Wappen prangt ja zufällig auch auf Polo-Shirts und Kappen des Fanshops von Luitpold’s Brauerei. In Kaltenberg braut er "Bier von königlicher Herkunft" und richtet regelmäßig ein Ritterturnier aus. Das Familienwappen hat er sich als Marke — für Bier, Souvenirs etc. — schützen lassen. Und sein königliches Souvenirgeschäft wollte sich Luitpold von Bayern natürlich nicht von Bayern verpfuschen lassen.

Er verklagte die Kulturgut AG auf Unterlassung. Vergeblich behauptete das durch und durch bayerische Unternehmen, es habe gar nicht das Wittelsbacher Wappen benützt. Das Emblem auf den Hemden und Kappen imitiere vielmehr eine Dekoration des königlichen Betts in Schloss Linderhof. Guter Ablenkungsversuch! Leider konnte er nicht glücken, weil die Kulturgut AG die Hemden ausdrücklich als "Poloshirt Königswappen" beworben hatte.

Entscheidend für die Richterin am Landgericht München I war allerdings folgender Punkt: Die Wappen waren genau dort aufgestickt, wo üblicherweise auf Shirts und Kappen die Logos (z.B. das Krokodil!) oder die Markennamen angebracht sind. Der durchschnittlich informierte Verbraucher werde daher das Wappen für das Markenzeichen der Firma halten, die das Hemd verkaufe, vermutete die Richterin: Und so könnte der Verbraucher eben auf das Haus Wittelsbach als Anbieter schließen, weil sich die Kulturgut AG dessen Namen und Wappen anmaße.

Die Richterin schlug einen Vergleich vor, den die Kontrahenten akzeptierten. Die Kulturgut AG musste versprechen, künftig das Wappen nicht mehr zu verwenden — sprich: sie musste eine Unterlassungserklärung abgeben — und die Prozesskosten übernehmen. Dafür durften die Museumsshops und Souvenirläden noch vier Wochen lang versuchen, ihre letzten Waren mit dem Wappen loszuwerden.

"Fräulein" Mieterin?

Mieterin will partout nicht "Fräulein" genannt werden: Eine Beleidigung ist das aber nicht!

Eine Frankfurterin wohnt seit 1984 im Mietshaus eines alten Ehepaares. Seit jeher notieren die Vermieter handschriftlich auf einem Zettel, wer wann das Treppenhaus zu reinigen hat und hängen ihren Putzplan im Treppenhaus auf. Der Name der Mieterin war auf diesen Plänen immer (wie auch im Mietvertrag) mit dem Zusatz "Fräulein" oder "Frl." aufgeführt. Ebenso auf Zetteln, die die Vermieter an ihrer Wohnungstür anbrachten.

Das ärgerte die Mieterin. Mehrmals bat sie die Vermieter, sie nicht mehr öffentlich "Fräulein" zu nennen. Sie sei längst verheiratet und empfinde diese Anrede als diffamierend. Überhaupt verletzten die "öffentlichen Aushänge" mit Angabe der Namen und Wohnungsetagen den Datenschutz. Da die Beschwerden der Mieterin von den Vermietern nicht erhört wurden, zog sie schließlich gegen die Anrede "Fräulein" vor Gericht.

Doch beim Amtsgericht Frankfurt stieß die Frau mit ihrem Anliegen nicht auf Verständnis (29 C 1220/19). Wenn es um Ehrverletzungen gehe, komme es nicht (nur) auf das subjektive Empfinden des vermeintlichen oder realen Opfers an, stellte das Gericht fest. In erster Linie sei der objektive Sinngehalt einer Äußerung zu ermitteln: Wie würde ein verständiger Dritter unter Würdigung aller Begleitumstände diese Anrede verstehen?

Offenkundig sei der latent verniedlichende Begriff Fräulein für unverheiratete Frauen veraltet. Im konkreten Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Vermieter mit ihren 89 bzw. 92 Jahren einen eher älteren Wortschatz hätten. Sie seien 1972, als dieser Namenszusatz vom Gesetzgeber offiziell abgeschafft wurde, bereits um die 40 Jahre alt gewesen. Der Begriff "Fräulein" habe für die Vermieter nichts Despektierliches: Sie hätten das Wort als korrekten Namenszusatz kennengelernt.

Zwar lege das Ehepaar wenig Kompromissbereitschaft an den Tag und auch ein gewisses Maß an Unhöflichkeit, räumte das Amtsgericht ein. Dass die Mieterin nicht als "Fräulein" betitelt werden wolle, sei den Vermietern anscheinend gleichgültig. Aber von einer Beleidigung könne keine Rede sein — allenfalls von einem subjektiven Ärgernis. Das sei jedoch nicht "justiziabel", die Mieterin habe keinen Anspruch auf Unterlassung.

Dass sich die Mieterin darüber hinaus auf den Datenschutz berufe, gehe fehl: Im Datenrecht gehe es um gespeicherte, automatisiert verarbeitete Daten. Die Daten der Mieterin, die zu ihrem Ungemach im Treppenhaus gelesen werden könnten, würden jedoch eindeutig nicht "automatisiert verarbeitet", sondern mit der Hand geschrieben auf einem Putzplan alter Pensionäre — also auf eine ganz aus der Zeit gefallene Art.

Prostituierte zum Schein als Haushälterin engagiert

Die Frau hat Anspruch auf Lohn, Urlaubsgeld und ein Arbeitszeugnis

Eine 35-jährige Frau wurde im Juni 2017 von einem Mann engagiert — laut Arbeitsvertrag sollte sie für 460 Euro monatlich als Haushälterin tätig sein. Tatsächlich bestand ihre Arbeit in sexuellen Dienstleistungen.

Als der Mann im Januar 2018 das Arbeitsverhältnis aufkündigte, klagte die Frau auf Zahlung ausstehenden Lohns für Januar und Februar und Abgeltung nicht genommener Urlaubstage. Auch ein Arbeitszeugnis sollte der Mann ausstellen.

Der besann sich nun plötzlich auf Moral und Sitte: Der Vertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam gewesen. Er schulde der Frau also nichts, meinte der Arbeitgeber. Mit dieser "Logik" war das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nicht einverstanden (17 Sa 46/19).

Seit das Prostitutionsgesetz gelte, seien Verträge, die sexuelle Dienstleistungen zum Inhalt hätten, nicht mehr von vornherein sittenwidrig. Grundsätzlich bestehe daher durchaus ein Anspruch der "Haushälterin" auf Lohn. Für Januar und Februar 2018 allerdings nicht mehr, da sie in diesen Monaten nicht mehr "gearbeitet" habe. Aber Abgeltung für offene Urlaubstage sowie ein Arbeitszeugnis könne die Frau verlangen.

Zwar könne man mit guten Gründen einen Prostitutionsvertrag für dubios halten, so das LAG, weil so eine Vereinbarung der Menschenwürde widerspreche. Wenn sich eine Prostituierte aber aus freien Stücken dafür entscheide, nachdem sie Vor- und Nachteile eigenverantwortlich abgewogen habe, zeige sie damit, dass sie in dieser Tätigkeit kein Problem für ihre Würde sehe. Man könne und dürfe Prostituierte nicht vor ihrem eigenen Willen schützen.