Die deutsche Bürokratie treibt manchmal seltsame Blüten. Einer Berliner Wirtin, die am Großen Wannsee ein Restaurant betreibt, verbot das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, weiterhin drei Hausboote als Ferienwohnungen zu vermieten. Dafür bräuchte sie nämlich — eine Baugenehmigung.
Die Boote würden quasi als Ferienhäuser genutzt und hätten eine feste Verbindung zum Land. Wahrscheinlich meinte die Behörde damit den fast 100 Meter langen Steg. Deswegen und weil die Boote nicht auf dem See bewegt würden, sei hier das Bauplanungsrecht anzuwenden. Mit anderen Worten: Es fehle für die Boote eine Baugenehmigung.
Vergeblich klagte die Wirtin gegen das Verbot und pochte darauf, die als Sportboote zugelassenen Schiffe würden auch für Ausfahrten genutzt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (13 K 326/18). Die Hausboote würden an Hausgäste vermietet, also "überwiegend ortsfest benutzt". Daher seien sie als bauliche Anlagen einzustufen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei.
Und ob die Wirtin eine Baugenehmigung bekäme, sei durchaus fraglich. Denn der Große Wannsee zähle baurechtlich zum geschützten "Außenbereich", in dem öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang hätten. Ferienhäuser könnten hier die Landschaft, die Umwelt und deren Erholungswert beeinträchtigen.