Recht kurios

Baugenehmigung für Hausboote?!

Als Ferienwohnung vermietet, benötigt ein "ortsfest benutztes" Boot eine Baugenehmigung

Die deutsche Bürokratie treibt manchmal seltsame Blüten. Einer Berliner Wirtin, die am Großen Wannsee ein Restaurant betreibt, verbot das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, weiterhin drei Hausboote als Ferienwohnungen zu vermieten. Dafür bräuchte sie nämlich — eine Baugenehmigung.

Die Boote würden quasi als Ferienhäuser genutzt und hätten eine feste Verbindung zum Land. Wahrscheinlich meinte die Behörde damit den fast 100 Meter langen Steg. Deswegen und weil die Boote nicht auf dem See bewegt würden, sei hier das Bauplanungsrecht anzuwenden. Mit anderen Worten: Es fehle für die Boote eine Baugenehmigung.

Vergeblich klagte die Wirtin gegen das Verbot und pochte darauf, die als Sportboote zugelassenen Schiffe würden auch für Ausfahrten genutzt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht (13 K 326/18). Die Hausboote würden an Hausgäste vermietet, also "überwiegend ortsfest benutzt". Daher seien sie als bauliche Anlagen einzustufen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei.

Und ob die Wirtin eine Baugenehmigung bekäme, sei durchaus fraglich. Denn der Große Wannsee zähle baurechtlich zum geschützten "Außenbereich", in dem öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang hätten. Ferienhäuser könnten hier die Landschaft, die Umwelt und deren Erholungswert beeinträchtigen.

Restbenzin im Autowrack

Totalschaden: Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers muss nicht das Benzin im Tank ersetzen

Bei einem Unfall wurde das eigene Auto zu Schrott gefahren, schlimm genug. In so einer Situation versucht wohl jeder Autobesitzer, wenigstens noch so viel Schadenersatz wie möglich herauszuschlagen. Man kann es aber auch übertreiben, fand das Amtsgericht Bad Kissingen.

Das Unverständnis des Gerichts galt einem Autobesitzer, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz für das restliche Benzin im Tank forderte. 62,60 Euro veranschlagte der Unfallgeschädigte dafür. Das Auto mit Totalschaden hatte er zum Restwert verscherbelt.

Beim Verkauf habe er aber den Wert des verbliebenen Benzins nicht realisieren können, erklärte der Autobesitzer: Der Händler habe sich geweigert, das Benzin abzupumpen — weil das Umpumpen mindestens so viel koste, wie das Benzin wert sei. Doch auch beim Amtsgericht Bad Kissingen ging der Unfallgeschädigte in diesem Punkt leer aus (72 C 383/20).

Natürlich gehöre ihm das restliche Benzin im Unfallfahrzeug, so das Amtsgericht, es stelle aber keine "ersatzfähige Einbuße" dar. Die Kfz-Versicherung müsse diesen Verlust nicht ausgleichen. Wenn der Unfallgeschädigte dem Aufkäufer des Fahrzeugwracks das Restbenzin nicht ohne Entgelt überlassen wolle, müsse er es selbst abpumpen.

Bettwanzen in der Mietwohnung

Kann der Mieter wegen Mietmangels die Miete kürzen oder ist ihm mangelnde Hygiene vorzuwerfen?

In einer Mietwohnung tummelten sich Bettwanzen. Der Mieter hielt das für einen Mangel der Mietsache, die ihn dazu berechtigte, die Miete zu kürzen. Dagegen warfen ihm die Vermieter vor, zu wenig auf Hygiene zu achten. Der Streit um die Mietminderung landete schließlich beim Amtsgericht Stuttgart, das zunächst einmal einen Sachverständigen mit der Ursachenforschung beauftragte (35 C 5509/19).

Fazit des Gutachtens: Am häufigsten würden Bettwanzen mit Taschen, Gepäckstücken oder gebrauchten Gegenständen in die Wohnungen "eingeschleppt". So sei es mit Sicherheit auch im konkreten Fall gewesen — mit unzulänglicher Reinigung der Wohnung habe das nichts zu tun, erklärte der Sachverständige.

Daraufhin gab das Amtsgericht dem Mieter Recht: Der Wanzenbefall sei nicht auf ein Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen. Offenbar könne man als Mieter so ein Malheur überhaupt nicht verhindern. Effektive Vorbeugung scheine unmöglich, wenn jede außerhalb der Wohnung einmal abgestellte Tasche, der Kauf gebrauchter Gegenstände und selbst der tägliche Einkauf dazu führen könne, dass man unfreiwillig Wanzen in die Wohnung transportiere.

Alle diese Aktivitäten gehörten unzweifelhaft zum üblichen Gebrauch einer Mietsache. Wenn trotz des vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters Wanzen die Räume heimsuchten, stelle der Befall einen Mietmangel dar — auch wenn der Vermieter dafür ebenfalls keine Verantwortung trage. Der Mieter könne die Bruttomiete um 60 Prozent mindern.

Zahnprothese landete versehentlich im Ofen

Besucherin muss nicht dafür haften, dass sie die Prothese mit Papiermüll entsorgt hat

Eine Frau hatte die Mutter ihres Lebensgefährten besucht, die krank zuhause im Bett lag. In der Wohnung räumte sie ein wenig auf. Da sich auf dem Nachttisch der Kranken viele benutzte Papiertaschentücher angesammelt hatten, nahm die Besucherin den ganzen Packen und warf ihn in einen brennenden Kohleofen.

Dumm nur, dass sich unter den Taschentüchern auch die in Papier eingewickelte Zahnprothese der Kranken befand. Den Zahnersatz hatte die "Schwiegertochter" in dem Berg gebrauchter Taschentücher nicht bemerkt. Für den Verlust von 11.833 Euro sollte sie nun geradestehen.

Doch das Landgericht wies die Klage der Seniorin ab und auch die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, entschied: Der Besucherin sei kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (8 U 1596/20).

Sie habe nicht gewusst, dass die Zahnprothese der Kranken auf dem Nachttisch lag. Das konnte die Besucherin auch nicht erkennen, weil sie die benutzten Taschentücher sozusagen "im Paket" genommen und in den Kohleofen geworfen habe. Am Gewicht habe die Besucherin auch nicht merken können, was da im Papier steckte, denn die Prothese sei sehr leicht.

Außerdem habe die Kranke die Besucherin auch nicht darauf hingewiesen, dass mitten im Papiermüll ein wertvoller und für sie wichtiger Gegenstand lag. Ohne so einen Hinweis müsse man Abfall vor dem Entsorgen nicht automatisch nach Sachen durchsehen, die nicht weggeworfen werden sollen. Die Taschentücher in den Ofen zu werfen, sei erst recht nicht fahrlässig, sondern sachgerecht: So würden nämlich die mit Keimen belasteten Taschentücher effektiv beseitigt.

Maskenverweigerer fühlt sich diskriminiert

Supermarkt ließ den Mann ohne Mund-Nasen-Schutz nicht einkaufen: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld!

Wegen der Corona-Pandemie herrscht in Supermärkten und anderen Läden für Kunden Maskenpflicht, um die Infektionsgefahr zu reduzieren. In einem Bremer Bio-Supermarkt gab es deshalb Zoff mit einem Kunden, der sich hartnäckig weigerte, beim Einkaufen eine Maske zu tragen. Schließlich verbot ihm der Filialleiter den Zutritt zum Laden.

Nun fühlte sich der Kunde diskriminiert und verklagte die Supermarktbetreiberin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er leide aufgrund des Machtmissbrauchs in seiner Kindheit an Ängsten und könne daher keine Masken tragen, behauptete der Mann. Durch Zwang und Willkür steige die Angst noch.

Doch das Amtsgericht Bremen konnte hier weder Willkür, noch Diskriminierung erkennen und wies die Klage ab (9 C 493/20). Das Verkaufspersonal habe den Kunden nicht angesprochen, weil er psychisch beeinträchtigt sei und solche Kunden auf Anweisung der Inhaberin im Ladengeschäft nicht erwünscht wären. Dann könnte man von Diskriminierung sprechen, darum gehe es hier aber nicht.

Das Personal habe vielmehr auf eine verbotene Handlung des Kunden reagiert. Wer es in der aktuellen Pandemie-Situation ablehne, beim Einkaufen eine Maske zu tragen, gefährde das Personal und die anderen Kunden. Die Geschäftsinhaberin müsste außerdem mit Geldbuße durch die Behörden rechnen, wenn sie sich nicht an die Corona-Regeln halten würde. Obendrein würde sie riskieren, dass andere Kunden wegblieben und infiziertes Personal in Quarantäne müsste.

Sollte der Kunde von den städtischen Behörden aufgrund seiner Probleme tatsächlich von der Maskenpflicht befreit worden sein, dann gelte das nur im öffentlichen Raum. Darauf könne sich der Mann im Supermarkt nicht berufen. Denn die Ladeninhaberin könne in ihrem privaten Geschäftsbereich jederzeit Regeln aufstellen, die strenger seien als die behördlich verfügten Regeln.

Dinklager Friedhofs-Goldschatz

Kein Finderlohn für einen Gärtner, der versteckte Geldscheine und Goldmünzen entdeckte

2016 hatte eine katholische Kirchengemeinde ein Gartenbauunternehmen beauftragt, auf ihrem Friedhofsgelände Gebüsch und Strauchwerk zu entfernen. Während der Rodungsarbeiten sah ein Gärtner in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Darin befanden sich 105.800 Euro in bar. Sofort verständigte der Mann die Polizei.

Im Gebüsch an der Friedhofsmauer und in den Grünabfällen wurden weitere Kunststoffboxen gefunden: gefüllt mit Goldmünzen im Wert von über 500.000 Euro, einige erst 2016 geprägt. Bis heute ist ungeklärt, wem die Wertsachen gehören und wer sie auf dem Friedhof versteckt hat. Der "Goldschatz" landete im städtischen Fundamt.

Finderlohn bekommt der ehrliche Gärtner nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Den müsste der Besitzer des "Goldschatzes" zahlen und der sei unbekannt (1 W 17/20). Da sich der Besitzer seit Jahren nicht gemeldet habe, würde dem Gärtner allerdings die Fundsache selbst zustehen. Normalerweise. Doch hier gehe es nicht um eine Fundsache.

Denn Münzen und Bargeld seien offenkundig nicht verloren gegangen, sondern versteckt worden. Versteckte Sachen blieben zunächst Besitz desjenigen, der sie versteckt habe. Aufgrund des Prägedatums der jüngsten Münzen stehe fest, dass die Wertsachen erst kurz vor der Entdeckung auf den Friedhof gebracht wurden. Große Plastikboxen mit so einem Inhalt verliere niemand aus Versehen.

Sie seien vielmehr gezielt hinter einer Grabreihe und unter Büschen und Sträuchern verborgen worden. Man könne daher davon ausgehen, dass der Eigentümer die Wertsachen wieder an sich nehmen möchte — es handle sich nicht um herrenlose Sachen, also Gegenstände, die niemandem gehörten. Diese gehen nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders über.

Das sei gerechtfertigt, weil sich "Verlierer" nach den Erfahrungen der Fundbüros, wenn überhaupt, meist in den ersten Monaten nach dem Verlust meldeten. Nach einem halben Jahr könne man sie als "aufgegeben" betrachten. Wenn dagegen ein Eigentümer Sachen verstecke, könne es sein, dass er sie — aus welchen Gründen auch immer — über Jahre unangetastet dort lasse. Sie bleiben letztlich unter seiner "Herrschaft". Der Entdecker der Wertsachen könne daran kein Eigentum erwerben.

Ortsbürgermeister abgestürzt

Amtsträger sind beim Dekorieren eines Wohnzimmers für die Weiberfastnacht nicht gesetzlich unfallversichert

In anderen Teilen Deutschlands wäre vielleicht die Frage, ob es sich hier um einen Arbeitsunfall handeln könnte, gar nicht erst aufgekommen. Aber im Rheinland wird der Karneval bzw. die Fastnacht eben ernster genommen als anderswo.

Der ehrenamtliche Bürgermeister einer kleinen Gemeinde hatte sein Wohnzimmer für den "Weibersturm" am "Weiberdonnerstag" geschmückt, dem Auftakt der letzten Karnevalstage. In der Gemeinde ist es Brauch, dass Frauen — Möhnen genannt — an diesem Tag durch die Straßen ziehen und ins Haus des Bürgermeisters kommen, um ihm die Krawatte abzuschneiden. Über ein Dienstzimmer für ihren Bürgermeister verfügt die Kommune nicht.

Beim Dekorieren des Wohnzimmers war der Mann 80 Zentimeter tief von der Leiter gestürzt und hatte sich verletzt. Der Unfall sei in Ausübung seines Dienstes passiert, erklärte der Ortsbürgermeister, also ständen ihm Leistungen von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu. Die Unfallkasse lehnte es jedoch ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, entschied das Sozialgericht Trier (S 1 U 95/19).

Grundsätzlich seien ehrenamtliche Bürgermeister zwar bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Der "Weibersturm" der Möhnen und das Krawatten-Abschneiden bei Amtspersonen gehörten zum Brauchtum der Eifelgemeinde. Daher könne man die Teilnahme des Ortsbürgermeisters an der Brauchtumspflege durchaus seinen Repräsentationspflichten zuordnen.

Der Unfall habe sich aber nicht beim "Weibersturm", sondern zuvor ereignet, beim Aufhängen von Fastnachts-Dekoration. Das sei als Vorbereitungshandlung einzustufen, d.h. als Handeln, das einer versicherten Tätigkeit vorhergehe. Versicherungsschutz bestehe für Vorbereitungshandlungen nur dann, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit sachlich, zeitlich und örtlich eng zusammenhängen und für sie zwingend erforderlich seien. Das treffe hier jedoch nicht zu.

Für die "Amtshandlung" habe der Ortsbürgermeister sein Wohnzimmer keineswegs unbedingt schmücken müssen. "Weibersturm" und Krawatten-Abschneiden seien durchaus auch ohne Dekoration möglich, wie in schmucklosen Amtszimmern Jahr für Jahr bewiesen werde.

Auf Heiratsschwindler reingefallen

Jobcenter verlangt von einer Frau Geld zurück, weil sie durch Zahlungen an einen Betrüger mittellos wurde

Eine arbeitslose Bürokauffrau hatte in der Hoffnung auf versprochenes Eheglück einem Heiratsschwindler innerhalb weniger Monate insgesamt 24.000 Euro auf Auslandskonten überwiesen. Danach waren ihre Ersparnisse weg, mit denen sie bis dahin schon einige Monate ohne Einkommen überbrückt hatte. Nun beantragte die 62-Jährige Arbeitslosenhilfe.

Das Jobcenter bewilligte ihr vorläufig 770 Euro im Monat. Zugleich stellte die Behörde aber klar, dass die Frau die Leistungen zurückzahlen müsse: Sie habe gewusst, dass sie Hartz-IV-Leistungen würde beantragen müssen, wenn sie ihr Erspartes auf diese Weise verschleuderte. Sie habe ihre Hilfsbedürftigkeit bewusst herbeigeführt, das sei sozialwidriges Verhalten.

Das Sozialgericht Heilbronn hatte für die Liebesnöte der Frau genauso wenig Verständnis wie das Jobcenter. Doch beim Landessozialgericht (LSG) Stuttgart hatte ihre Klage gegen den Bescheid der Behörde Erfolg (L 9 AS 98/18). Der Ausschluss von Soziallleistungen sei hier nicht gerechtfertigt, so das LSG: Zahlungen an einen Heiratsschwindler seien vielleicht dumm, aber nicht sozialwidrig.

Es sei nicht Aufgabe der staatlichen Stellen, das Verhalten der Antragsteller moralisch zu beurteilen — also zu prüfen, ob ihre Mittellosigkeit das Ergebnis von vernünftigem, verständlichem, naivem, törichtem oder verwerflichem Handeln sei. Nicht jede Handlung müsse nachvollziehbar sein. Einem mittellosen Menschen die Hilfeleistung zu verweigern, komme nur in Frage, wenn jemand gezielt Vermögen verschwende, um die Hilfsbedürftigkeit herbeizuführen.

Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr müsse man davon ausgehen, dass die Bürokauffrau Opfer einer Straftat geworden sei. Bei Opfern von Liebes-Betrügern komme es häufig vor, dass Außenstehende ihr Verhalten absolut nicht nachvollziehen könnten — das sei geradezu charakteristisch für sie.

Kind mit Kartoffelwurf verletzt?

Gericht lehnt es ab, gegen die "böse" Nachbarin eine Gewaltschutzanordnung zu erlassen

Eine alltägliche Szene: Im Hof eines Frankfurter Wohnhauses hatte ein achtjähriger Junge mit seinem Freund gespielt. Eine Frau im Nachbarhaus fühlte sich vom Kinderlärm gestört. Nicht ganz alltäglich: Anstatt sich zu beschweren, warf die Frau aus ihrem Fenster im zweiten Stock mit Kartoffeln nach den Kindern. Den Achtjährigen traf eine Kartoffel am Rücken. An einem anderen Tag soll ihn die Nachbarin am Arm festgehalten und gezogen haben.

Gegen die Kartoffelwerferin fuhren die Eltern des Kindes ganz schweres Geschütz auf. Ihr Anwalt beantragte im Namen des Jungen bei Gericht, der Frau jede Form der Annäherung und Kontaktaufnahme zu verbieten. Denn der Achtjährige habe wegen dieser Attacken geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen.

Juristisch nennt man das eine Gewaltschutzanordnung. Dieses Rechtsmittel ist dazu gedacht, die Opfer von Stalking, Körperverletzungen etc. vor weiteren Angriffen zu schützen.

Das Amtsgericht Frankfurt lehnte es ab, im konkreten Fall so eine Anordnung zu erlassen (456 F 5230/20). Wenn die Nachbarin den Jungen mit einer Kartoffel treffe, stelle das keine Körperverletzung dar, erklärte das Amtsgericht. Es sei nicht ersichtlich, dass "bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei".

Auch das behauptete Zerren am Arm sei keine Körperverletzung oder Drohung, die es rechtfertigte, ein Kontaktaufnahmeverbot auszusprechen. Wenn das Kind behaupte, es könne deswegen nicht mehr schlafen, könnte man das zwar eventuell als Folge psychischer Gewalt bewerten. Doch von einem Vorsatz der Nachbarin in dieser Hinsicht sei nicht auszugehen.

Nachbar schießt auf Katze

Landgericht Frankfurt: Schüsse mit dem Luftgewehr sind keine Tierquälerei

Auf den ersten Blick ein klassischer Streit unter Nachbarn: Eine Frau hält mehrere Tiere, dem Nachbarn gehen sie auf die Nerven, ein nie enden wollender Konflikt.

Nicht ganz alltäglich allerdings die Fortsetzung: Die Tierhalterin brachte eine Katze, der es offenkundig schlecht ging, zum Tierarzt. Der Mediziner fand bei der Untersuchung ein Geschoss, das aus einem Luftgewehr stammte.

Wie die polizeilichen Ermittlungen ergaben, handelte es sich um das Luftgewehr des Nachbarn. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Tierquälerei zu Geldstrafe. Doch das Landgericht (LG) Frankfurt reduzierte die Geldstrafe um mehr als die Hälfte und stufte die Attacke nur als "Sachbeschädigung" ein (8910 Js 205306/18).

Schüsse aus einem Luftgewehr auf eine Katze stellten keine Tierquälerei dar, fand das LG. Diese Ansicht dürfte das LG ziemlich exklusiv vertreten. Auch wenn es zur Begründung ein tierärztliches Gutachten heranzog, demzufolge ein Schuss aus einem Luftgewehr ein Tier nur leicht bis mittelschwer beeinträchtige. Von Tierquälerei könne erst die Rede sein, wenn ein Tier unter "erheblichen Schmerzen" leide, so das Landgericht. Die Tierhalterin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Der eingeschlafene Schöffe

Schlummert ein Laienrichter während der Verlesung der Anklage, muss neu verhandelt werden

Wer mag es dem Laienrichter verdenken: Schließlich verlas der Staatsanwalt in der Sitzung vor dem Landgericht Kassel eine Anklage, in der es um 180 (!) Fälle vermuteter Steuerhinterziehung ging. Das war wohl so öde, dass der Schöffe irgendwann gelangweilt weg-döste.

Bei Tatvorwurf Nr. 177 unterbrach ein Verteidiger den Staatsanwalt und bat den Vorsitzenden Richter zu prüfen, ob der Schöffe noch wach sei. Denn der saß mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund zusammengesunken auf der Richterbank.

Der Vorsitzende sprach den Laienrichter an, der eine Weile brauchte, um wieder zu sich zu kommen. Dann verlas der Staatsanwalt die restliche Anklageschrift. Wiederholt wurden die Anklagepunkte nicht, die der Schöffe verschlafen hatte. Dieser Umstand verhalf der Revision des Steuerhinterziehers zum Erfolg, den das Landgericht zu vier Jahren Gefängnis verurteilt hatte.

Schlafe ein Richter ein, während die Anklage vorgetragen werde, müsse diese erneut verlesen werden, urteilte der Bundesgerichtshof (1 StR 616/19). Die Verlesung der Anklageschrift sei ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Könne sie ein Schöffe nicht zur Kenntnis nehmen, weil er schlafe, sei das Gericht "nicht ordnungsgemäß besetzt". Und das sei ein zwingender Grund, den Fall neu aufzurollen, betonten die Bundesrichter.

Unter diesen Umständen werde das Urteil aufgehoben — ohne dass noch geprüft werden müsse, ob es überhaupt auf diesem Fehler beruhe. Der Bundesgerichtshof verwies das Steuerverfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Kassel zurück. Einmal in Fahrt, rügten die Bundesrichter bei der Gelegenheit auch noch zahlreiche inhaltliche Mängel des Urteils.

Das Testament auf der Tischplatte

Der "letzte Wille" muss nicht unbedingt auf Papier verfasst, aber unterschrieben sein

Ein kinderloser, alleinstehender Mann war Anfang 2019 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Und mit ihm mehrere Testamente, die sich widersprachen. Mit Filzstift hatte er auf seinen Holztisch geschrieben: "Testament Köln, 22.4.2017: C.F.B. … ist alleinige Erbin meines Vermögens". C.F.B. war eine Bekannte. Auf dem Tisch lagen außerdem zwei auf Papier verfasste Testamente, in denen der Mann 2015 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte.

Andererseits hatte der Erblasser auf der Rückseite eines dieser beiden Testamente den Bruder ausdrücklich enterbt, mit Datum vom 23.4.2018. Die Bekannte B. beantragte mit Verweis auf das "Tischtestament" einen Erbschein. Doch das Amtsgericht Köln wies ihren Antrag ab (30 VI 92/20). Die Erbeinsetzung sei nicht wirksam, weil das auf dem Holztisch verfasste Testament nicht unterschrieben sei, so das Amtsgericht.

Ein Testament müsse nicht zwingend auf Papier verfasst werden. Der "Stoff einer Urkunde" spiele für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle, sei es nun auf Holz, Glas oder auf eine Schiefertafel geschrieben. Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sei aber unbedingt erforderlich. Nur sie gewährleiste ein Mindestmaß an Rechtssicherheit: Die Unterschrift erlaube es, den Erblasser zu identifizieren und stelle sein Bekenntnis zum Inhalt der Verfügung sicher.

Anders als Frau B. meine, ergebe sich die Gültigkeit der Erbeinsetzung auch nicht aus dem Zusammenhang mit den anderen Testamenten. Das lose auf den Tisch gelegte, mit Kugelschreiber geschriebene Testament vom 2018 und das "Tischtestament" mit Filzstift bildeten keine Einheit: Es gebe keine Seitennummerierung und die Schriftstücke nähmen nicht aufeinander Bezug. Sie könnten nicht als zusammengehörige, einheitliche Willenserklärung angesehen werden. Zudem fehle eben eine Unterschrift, die am Ende des Textes diesen sozusagen "räumlich abschließe".

Sollte sich die Enterbung des Bruders als wirksam herausstellen, was in einem zweiten Verfahren geprüft werde, falle das Vermögen im Weg gesetzlicher Erbfolge an andere Verwandte.

Wenn bei der Klausur das Handy klingelt

Liegt kein Täuschungsversuch vor, darf die Prüfung nicht mit Note 5 bewertet werden

Während einer schriftlichen Prüfung klingelte der Handywecker eines Studenten in seiner Tasche. Das Smartphone war im "Flugmodus", die Tasche stand 40 Meter von seinem Tisch entfernt. Dennoch warf die Prüfungsaufsicht den Studenten hinaus und wertete die Klausur als "nicht bestanden": Ein eingeschaltetes Handy sei als Täuschungsversuch anzusehen.

Im einschlägigen Regelwerk der Hochschule steht: "Elektronische Sende- und Empfangsgeräte dürfen nur ausgeschaltet in den Prüfungsraum gebracht werden. Eine Mitnahme solcher Geräte an den Arbeitsplatz ist untersagt und gilt als Täuschungsversuch …".

Der Student zog vor Gericht, um die Sanktion abzuwenden: Am Vortag habe er um 10 Uhr einen wichtigen Termin gehabt und deswegen den Wecker gestellt. Vor der Prüfung habe er vergessen, ihn auszuschalten. Das sei kein Täuschungsversuch.

So sah es auch das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und verwies auf den Wortlaut der "Klausurgrundsätze" (4 K 116/20.KO). Ein Täuschungsversuch liege vor, wenn ein Student ein Handy eingeschaltet an den Klausurarbeitsplatz mitnehme, so das VG. Hier habe jedoch der Handywecker in der Tasche geklingelt, von Täuschung könne daher keine Rede sein.

Deshalb könne im konkreten Fall die Frage offenbleiben, ob ein Mobiltelefon im "Flugmodus" überhaupt eingeschaltet und kommunikationsbereit sei. In diesem Punkt sei das Regelwerk der Hochschule unklar. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, ein 40 Meter vom Arbeitsplatz entfernt klingelndes Handy als Täuschungsversuch einzustufen und die Klausur mit Note 5 ("nicht bestanden") zu bewerten.

Auch die Tatsache, dass das Klingeln während der Klausur gestört habe, reiche dafür nicht aus — zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Student den Prüfungsablauf vorsätzlich gestört haben könnte. Wenn das Klingeln und die Suche der Aufsichtspersonen nach dem "Schuldigen" die Konzentration der Prüflinge beeinträchtigten, hätte man die Klausurdauer entsprechend verlängern können. Den Studenten wegen des Klingeltons durchfallen zu lassen, sei unverhältnismäßig.

Straftäter studierte Todesanzeigen

Auch wer in die Häuser von Verstorbenen einbricht, begeht "Wohnungseinbruchsdiebstahl"

Ein Einbrecher mit spezieller Arbeitsmethode: Bevor er mit seinem Komplizen loszog, studierte er erst einmal in der Tageszeitung die Traueranzeigen. Mehrmals brach er in die leerstehenden Häuser von Verstorbenen ein. Der Haupttäter hebelte Fenster oder Terrassentür auf und stieg ein, während der Mittäter draußen Schmiere stand. Mal brachte der Einbruch nur 60 Euro Bares ein, mal fand sich ein Tresor mit 1.000 Euro.

Beim fünften Mal ging der Einbruch schief, weil sich Kriminalbeamte im Haus einer kurz zuvor verstorbenen Frau versteckt hatten. Zwar konnte der Einbrecher flüchten, indem er durch die geschlossene Terrassentür ins Freie sprang. Doch kurz darauf wurde er gefasst. Das Landgericht Verden verurteilte ihn wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.

Gegen das Urteil legte der Täter mit einer originellen Begründung Revision ein: Er könne keinen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen haben, schließlich seien die Immobilien nach dem Tod der Eigentümer unbewohnt gewesen. Daran gemessen sei das Strafmaß viel zu hoch ausgefallen. Wenig überraschend: So konnte der Angeklagte den Bundesgerichtshof nicht dazu bewegen, die Gefängnisstrafe zu verkürzen (3 StR 526/19).

Die Häuser seien zwar nach dem Tod ihrer jeweils einzigen Bewohner unbewohnt gewesen, so die Bundesrichter. Dadurch, dass die ehemaligen Bewohner nicht mehr in ihnen lebten, hätten sie aber ihre Eigenschaft als Wohnung nicht verloren. Seit 2017 unterscheide das Strafgesetzbuch sogar explizit den Einbruch in eine "dauerhaft genutzte Privatwohnung" vom minder schweren Fall des einfachen Wohnungseinbruchdiebstahls.

Logischerweise umfasse also der Begriff "einfacher Wohnungseinbruchdiebstahl" auch vorübergehend unbewohnte Wohnungen. Diese Vorschrift solle das Eigentum an persönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität an sich schützen. Schließlich gebe es meist neben den aktuellen Bewohnern weitere Personen mit Bezug zum Haus; zum Beispiel Kinder der Verstorbenen, die in ihrem Elternhaus private Gegenstände lagerten.

Schlecht passendes Brautkleid

Auch bei dieser Ware gilt: Bei Mängeln darf der Verkäufer erst mal nachbessern

Im Juli 2016 sollte die Hochzeit stattfinden. Schon ein halbes Jahr vorher hatte die Braut bei einem Spezialausstatter für 2.548 Euro ein Brautkleid gekauft. In dessen Schneiderwerkstatt ließ die junge Frau zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen vornehmen. Doch fünf Tage vor dem Ja-Wort stellte sie fest, dass ihr das Kleid nun gar nicht mehr passte.

Die Kundin reklamierte aber nicht im Modegeschäft, sondern beauftragte eine andere Schneiderei damit, das Kleid noch einmal gründlich zu ändern. Dafür zahlte sie 450 Euro. Und offenbar bereitete sich die Braut noch vor ihrem "großen Tag" auf einen Rechtsstreit mit dem Modegeschäft vor. Denn sie beauftragte eine Sachverständige mit einem Gutachten zu den "zahlreichen Mängeln" des Brautkleids. Kostenpunkt: 2.500 Euro.

Vom Verkäufer verlangte die Kundin Schadenersatz für die Gutachterkosten und für die Kosten der Änderung. Darüber hinaus warf sie dem Modegeschäft vor, man habe ihr ein gebrauchtes Brautkleid angedreht, das nur auf ihre Figur hin angepasst wurde. Gekauft und bezahlt habe sie aber ein neues Brautkleid. Der Geschäftsinhaber bestritt, ein gebrauchtes Kleid geliefert zu haben und pochte darauf, die Kundin hätte ihm die Chance einräumen müssen, die (angeblichen?) Mängel vor der Hochzeit zu beheben.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm Recht (16 O 8200/17). Wenn eine Ware Mängel aufweise, müsse der Käufer dem Verkäufer erst einmal die Gelegenheit geben, sie auszubügeln. Nur wenn der Verkäufer dies verweigere oder mindestens zwei Reparaturversuche misslängen, dürfe der Käufer anderswo Abhilfe suchen.

Der Hochzeits-Ausstatter verfüge über eine eigene Änderungsschneiderei. Daher hätte die Kundin ihm die Mängel anzeigen und Nachbesserung verlangen müssen, anstatt bei einer anderen Schneiderei kostspielige Änderungen zu beauftragen. Dass der Inhaber des Modegeschäfts dieses Vertrauen nicht mehr verdiente, weil er vertragswidrig ein gebrauchtes Kleid geliefert habe, habe die Kundin nicht belegen können.

Zu alt: 44-Jähriger vom Isarfest ausgeschlossen!

Münchner verlangt vom Eventveranstalter Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Zugegeben: Es kratzt natürlich ganz schlimm an der Eitelkeit, wenn einem Mann in mittleren Jahren der Einlass zu einem Fest mit dem niederschmetternden Befund verwehrt wird, er sei zu alt. Doch muss man deswegen den Bundesgerichtshof behelligen? Aber der Reihe nach:

Im August 2017 organisierte ein Münchner Eventveranstalter auf der Praterinsel das "Isarrauschen", ein Fest für junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren. Zusammen mit zwei Freunden wollte sich ein damals 44 Jahre alter Münchner auf diesem Fest amüsieren. Doch das Personal am Eingang schickte den Mann weg. Er sei zu alt, antworteten die Türsteher auf seine Nachfrage. Sie seien angewiesen, Gäste älteren Semesters abzuweisen. Denn die Eventfirma habe das Fest für eine "homogene Zielgruppe" geplant.

Der Münchner verklagte die Firma auf 1.000 Euro Entschädigung: Man habe ihn aus Altersgründen benachteiligt und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Er habe die Abfuhr als sehr kränkend empfunden. Seine deutlich jüngere Partnerin wäre bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er wie ihr Vater aussähe. Ein "spezielles Veranstaltungskonzept" rechtfertige es nicht, bestimmte Gruppen von einem Event auszuschließen.

Das Amtsgericht München sah das anders (122 C 5020/18). Auf die Praterinsel passten ca. 1.500 Gäste, daher werde der Einlass durch Türsteher geregelt. "Isarrauschen" sei eine Open-Air-Veranstaltung, bei der junge Electronic-Diskjockeys Musik auflegten. Bei solchen Veranstaltungen sei es üblich, die Gäste am Einlass nach dem optischen Eindruck zu "sortieren". Und es sei nicht nur üblich, es sprächen auch gute Gründe dafür.

Bei solchen Disco-Veranstaltungen stehe nämlich das gemeinsame Feiern im Vordergrund. Von der Interaktion unter den Gästen hänge ihr Gelingen ab. Der Veranstalter wolle den Interessen der Gäste gerecht werden, sie würden daher nach der jeweiligen Zielgruppe ausgewählt. In München veranstalteten einige Eventfirmen, auch der beklagte Veranstalter, viele Feste auch für ältere Zielgruppen. Daher sei diese Art der Benachteiligung hinnehmbar.

Nachdem die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil vom Landgericht München I am 31.3.2020 zurückgewiesen wurde, hat er Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Holzkirchner Kuhglocken-Streit

Erneuter Vergleich: Ist der Kampf von Hauseigentümern gegen das Gebimmel auf der Weide nun zu Ende?

Seit vielen Jahren und durch alle Instanzen hindurch beschäftigt ein Ehepaar die bayerische Justiz, weil es sich vom Gebimmel der Kuhglocken gestört fühlt. Die Gemeinde Holzkirchen hat die Weide vor dem Anwesen des Ehepaares an eine Bäuerin vermietet, die hier ihre Kühe grasen lässt. Auch früher schon, als das Ehepaar hier noch nicht gebaut hatte.

Das Geläute sei unerträglich, finden die Hauseigentümer, sie könnten kaum schlafen. Am Schlafzimmerfenster haben sie angeblich eine Lautstärke von mehr als 70 Dezibel gemessen. Zudem zerrten Tiergerüche und Fliegen an ihren Nerven. Die abwechselnd klagenden Eheleute sind bisher in allen Instanzen mit ihrem Anliegen gescheitert, unter anderem beim Oberlandesgericht (OLG) München (15 U 138/18).

Der Ehemann unterlag beim OLG auch deshalb, weil er sich 2015, im ersten Prozess, schon auf einen Vergleich eingelassen hatte: Kühe mit Glocken sollten nur im mindestens 20 Meter entfernten Teil der Weide grasen. An diese Vereinbarung habe sich die Landwirtin stets gehalten und daran sei auch der Kläger gebunden, erklärte das OLG. Doch nun klagte wieder die Ehefrau.

Und so kam es, dass Richter des OLG am 26.Mai 2020 nach Holzkirchen fuhren, um die Geräuschkulisse zu beurteilen. Die Hörprobe soll zwar wenig ergiebig gewesen sein, weil sich die — allesamt trächtigen — Kühe kaum bewegten. Immerhin konnte aber ein Richter mit Handy-App den Geräuschpegel einer Kuhglocke messen: Der lag unter 60 Dezibel, also knapp unter dem Richtwert von 65 Dezibel.

Und wieder einigten sich die Parteien, vom OLG dazu gedrängt, auf einen Vergleich: Künftig dürfen höchstens drei Kühe Glocken mit einem Durchmesser von höchstens zwölf Zentimetern tragen. Und die Kühe mit Glocken dürfen nur im entfernteren Teil der Weide grasen, wie 2015 bereits vereinbart. Auf ein Neues?

Automatenknacker findet keine Steckdose

Automatenaufbruch scheitert am Strom fürs Werkzeug: BGH bejaht trotzdem versuchten Diebstahl

Aufs Bargeld und die Zigaretten im Automaten hatte er es abgesehen. Mit einer beachtlichen Werkzeugsammlung (Hammer, Schraubenzieher, Kuhfuß, Trennschleifer etc.) war der Täter angerückt, um den Zigarettenautomaten aufzubrechen. Zuerst verhüllte er ihn mit Handtuch und Plane, um die Geräusche des Trennschleifers zu dämpfen. Doch das Gerät konnte er nur mit Strom einsetzen.

Im Schuppen gegenüber würde er wohl eine Steckdose finden, dachte der Mann, und legte mit der Kabeltrommel eine Stromleitung über die Straße. Doch weit und breit kein Stromanschluss … Kaum hatte der Automatenknacker beschlossen, es mit anderen Mitteln zu versuchen, entdeckte er Fußgänger in der Nähe. Er ergriff die Flucht und ließ seine Aufbruchswerkzeuge zurück. Gefasst wurde er trotzdem.

Der Automat war also heil geblieben. Kann man unter diesen Umständen von versuchtem Diebstahl sprechen? Das Landgericht Flensburg beantwortete die Frage mit "Ja" und der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil (5 StR 15/20). Dass der Täter mangels Steckdose den Automaten nicht habe knacken können, ändere nichts am strafbaren Versuch, so die Bundesrichter.

Versuchter Diebstahl liege vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung direkt zur Straftat ansetze nach dem Motto: "Jetzt geht’s los!" Wenn also die Mittel für die Tat "parat stehen" und Aussicht darauf bestehe, unmittelbar auf das begehrte Gut zugreifen zu können.

Das Verhüllen sei im konkreten Fall der erste Schritt hin zum Aufbrechen des Automaten gewesen. Direkt danach hätte der zweite Schritt folgen sollen, den Automaten mit dem Trennschleifer zu knacken. Für den Fall, dass er den Trennschleifern nicht würde einsetzen können, habe der Angeklagte andere Werkzeuge bereitgelegt. Das "Stehlgut" im Automaten sei damit schon "konkret gefährdet" gewesen.

Für diesen Diebstahlsversuch und weitere Diebstahlsdelikte wurde der Täter zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.

Kunst? Oder Müll? Auf jeden Fall: Eigentum

Das Urheberrecht eines bekannten Künstlers gilt auch für Werke in der Papiertonne

Das schöne Motto "Ist das Kunst, oder kann das weg?" ist aktuell in Köln wieder aufgelebt. Der bekannte Künstler Gerhard Richter hatte diese Frage für sich bereits entschieden und vier Arbeiten — mit Ölfarbe übermalte Fotografien — in den Müll geworfen. Doch das Schicksal wollte es anders. Der Altpapiercontainer auf seinem Grundstück fiel um und die Werke fielen mit anderem Papierabfall heraus.

Im Papiermüll entdeckte sie ein Besucher des Hauses Richter. Weil er dachte, "Müll gehört ja niemandem", packte er die Skizzen ein. Einige Monate später versuchte der Mann, sie über ein Münchner Auktionshaus zu verkaufen. Gleichzeitig bemühte er sich, vom "Gerhard-Richter-Archiv" der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Signaturen oder ein Echtheitszertifikat für die Arbeiten zu erhalten.

Da der Münchner auf die Frage nach der Herkunft der Werke auffällig ausweichend reagierte, schaltete das Archiv die Polizei ein. Amtsgericht und Landgericht Köln verurteilten den Mann wegen Diebstahls. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch — nur die Höhe der Geldstrafe muss noch festgelegt werden (III-1 RVs 78/20).

Auch wenn der Künstler die Skizzen aussortiert habe: Er bleibe Eigentümer des Inhalts seiner Papiertonne, so das OLG. Die Arbeiten einfach einzustecken, stelle daher ein Eigentumsdelikt dar. Dass der Besucher geglaubt habe, Müll mitzunehmen sei legal, erspare ihm die Geldstrafe nicht. Denn er hätte durchaus erkennen können, dass sein Tun rechtswidrig war (juristisch formuliert: "vermeidbarer Verbotsirrtum").

Auch wenn jemand einen Gegenstand in der Mülltonne entsorge, ständen ihm weiterhin (Urheber-)Rechte an dieser Sache zu. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers. Wenn der Künstler Skizzen als "nicht gültig" verwerfe und vernichten wolle, müsse dieser Wille respektiert werden. Sie sollten gerade nicht als Kunstwerke von Richter in den Kunsthandel gehen.

Nix wars mit dem Liebesglück!

Und auch das Honorar erhält die adelige Kundin einer exklusiven Partnervermittlung nicht zurück

Ab und an soll ja der Versuch gelingen, mit Hilfe einer Partnervermittlung "den Richtigen/die Richtige" fürs Leben zu finden. So viel Glück war einer adeliger Dame nicht vergönnt. Die Kundin hatte ein Münchner Institut damit beauftragt, sie drei Monate lang "bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen". Dafür zahlte sie das stattliche Entgelt von 5.000 Euro.

Die Partnervermittlung verpflichtete sich, der Dame auf sie abgestimmte Partnervorschläge zu bieten — wie viele, war vertraglich nicht festgelegt. Die 30 Jahre alte "Verwalterin eigener Immobilien" erhielt sechs Vorschläge. Zwei der Herren wollten sie nicht kennenlernen, an einem war die Dame selbst nicht interessiert. Mit drei Männern traf sie sich, fand aber an keinem Gefallen.

Danach kündigte die Kundin den Partnerschaftsvermittlungsvertrag und verlangte das Honorar zurück. Begründung: Die Leistung des Instituts sei unbrauchbar gewesen. Zwei der Herren hätten nur ein sexuelles Abenteuer gewollt, andere seien wohl nur Karteileichen. Man habe ihr außerdem nur Herren aus einer "gutbürgerlichen Schicht präsentiert" (ein Arzt, ein Apotheker, ein Makler) und nichts wirklich "Exklusives".

Das Unternehmen war dagegen der Ansicht, den Vertrag erfüllt zu haben. Sechs Vorschläge habe man der Kundin unterbreitet, bei dreien habe es ein Treffen gegeben. Bestimmte Auswahlkriterien für die Herren seien nicht vereinbart worden. Das Amtsgericht München gab der Partnervermittlung Recht (113 C 16281/18).

Der Vorwurf der adeligen Dame, die Partnervorschläge des Instituts seien "völlig ungeeignet" gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Akademiker wie Ärzte und Apotheker gehörten immerhin einer gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht an. Dass das Institut nur weitaus "exklusivere Partner" auswählen sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch die Tatsache, dass zwei Männer eine sexuelle Beziehung mit der Dame wünschten, mache diese Partnervorschläge nicht wertlos.

Der Umstand, dass ein Mann für das zweite Treffen ein Doppelzimmer buchen wollte, beweise im Übrigen nicht, dass das Interesse ausschließlich sexueller Natur gewesen sei. Jedenfalls schulde die Partnervermittlung der Kundin laut Vertrag weder eine Mindestanzahl von Partnervorschlägen, noch eine bestimmte "Exklusivität" (was auch immer darunter zu verstehen sei …). Das Institut müsse das Honorar nicht zurückzahlen.