2016 hatte eine katholische Kirchengemeinde ein Gartenbauunternehmen beauftragt, auf ihrem Friedhofsgelände Gebüsch und Strauchwerk zu entfernen. Während der Rodungsarbeiten sah ein Gärtner in der Baggerschaufel eine Kunststoffbox. Darin befanden sich 105.800 Euro in bar. Sofort verständigte der Mann die Polizei.
Im Gebüsch an der Friedhofsmauer und in den Grünabfällen wurden weitere Kunststoffboxen gefunden: gefüllt mit Goldmünzen im Wert von über 500.000 Euro, einige erst 2016 geprägt. Bis heute ist ungeklärt, wem die Wertsachen gehören und wer sie auf dem Friedhof versteckt hat. Der "Goldschatz" landete im städtischen Fundamt.
Finderlohn bekommt der ehrliche Gärtner nicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Den müsste der Besitzer des "Goldschatzes" zahlen und der sei unbekannt (1 W 17/20). Da sich der Besitzer seit Jahren nicht gemeldet habe, würde dem Gärtner allerdings die Fundsache selbst zustehen. Normalerweise. Doch hier gehe es nicht um eine Fundsache.
Denn Münzen und Bargeld seien offenkundig nicht verloren gegangen, sondern versteckt worden. Versteckte Sachen blieben zunächst Besitz desjenigen, der sie versteckt habe. Aufgrund des Prägedatums der jüngsten Münzen stehe fest, dass die Wertsachen erst kurz vor der Entdeckung auf den Friedhof gebracht wurden. Große Plastikboxen mit so einem Inhalt verliere niemand aus Versehen.
Sie seien vielmehr gezielt hinter einer Grabreihe und unter Büschen und Sträuchern verborgen worden. Man könne daher davon ausgehen, dass der Eigentümer die Wertsachen wieder an sich nehmen möchte — es handle sich nicht um herrenlose Sachen, also Gegenstände, die niemandem gehörten. Diese gehen nach sechs Monaten in das Eigentum des Finders über.
Das sei gerechtfertigt, weil sich "Verlierer" nach den Erfahrungen der Fundbüros, wenn überhaupt, meist in den ersten Monaten nach dem Verlust meldeten. Nach einem halben Jahr könne man sie als "aufgegeben" betrachten. Wenn dagegen ein Eigentümer Sachen verstecke, könne es sein, dass er sie — aus welchen Gründen auch immer — über Jahre unangetastet dort lasse. Sie bleiben letztlich unter seiner "Herrschaft". Der Entdecker der Wertsachen könne daran kein Eigentum erwerben.