Recht kurios

Italienischer Anwalt contra Derrick

In einer Folge der Krimiserie war ein Anwalt gleichen Namens der Böse

Die erste Ausstrahlung der Derrick-Folge im Jahr 1988 hatte der Mann wohl verpasst. Jedenfalls meldete sich ein italienischer Anwalt erst 14 Jahre später, um vom ZDF Schadenersatz zu fordern: In der umstrittenen Episode trat ein italienischer Anwalt gleichen Namens auf, der von Derrick und Assistent Harry als heimtückischer Mafioso und Auftraggeber eines brutalen Mordes entlarvt wurde.

Grund genug für den echten "Avvocato", sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu fühlen. Die ursprüngliche Version der Derrick-Folge dürfe nicht mehr ausgestrahlt werden, meinte er, man müsse seinen Namen austauschen. Das Oberlandesgericht Koblenz hielt das nicht für notwendig (4 U 621/02). Niemand werde die Figur aus dem Krimi mit dem echten Anwalt verwechseln.

Denn der Kläger sei 1965 geboren - damit 30 Jahre jünger als die Filmfigur - und praktiziere erst seit sechs Jahren als Anwalt. Außerdem sei sein Nachname (Giuliano) in Italien so gebräuchlich wie hierzulande die Nachnamen Meier, Müller oder Schulze. Also verletze die Darstellung eines Bösewichts namens Giuliano nicht sein Namens- und Persönlichkeitsrecht. Das ZDF müsse weder den Namen ändern, noch Schadenersatz wegen "Verunglimpfung" leisten.

Betrügerisches Fernseh-Rätselspiel?

Zuschauerin bezichtigt Fernsehsender der Telefon-Abzocke

Ein Münchener Fernsehsender veranstaltet regelmäßig Rätselspiele: Am Neujahrstag 2003 sollten die Zuschauer herausfinden, wie viele Dreiecke in einem eingeblendeten Bild zu sehen waren. Und dann natürlich anrufen, um den Gewinn von 1.500 Euro einzuheimsen. Eine Münchnerin rief an, landete allerdings nicht beim Moderator im Studio, sondern in einer Warteschleife. Eine elektronische Stimme bat sie um Geduld und empfahl dann: Versuchen sie es noch einmal. Der Anruf kostete 0,76 Euro.

Nun fühlte sich die Frau betrogen und verklagte den Sender auf Unterlassung. Der Fernsehsender, so ihre Kritik, veranlasse Zuschauer zu Anrufen, weil er an den Telefongebühren mitverdiene. Da die Anrufer nicht direkt durchgestellt, sondern nach dem Zufallsprinzip aus der Warteschlange herausgepickt und weitergeleitet würden, handle es sich hier nicht um ein Rätselspiel, sondern um eine Lotterie. Darauf müsste der Sender die Zuschauer hinweisen. Der Sender entgegnete, die Warteschleife sei technisch notwendig. Und der Moderator der Spielshow habe auch nicht versprochen, dass jeder Anrufer direkt zu ihm durchgestellt werde.

Mit einer formellen Begründung gab das Amtsgericht München dem Sender Recht (155 C 21673/03). Die Unterlassungsklage könne nur bezwecken, andere Zuschauer vor Täuschung zu bewahren. Solche Klagen im Interesse von Dritten (= eine so genannte Popularklage) seien aber Verbraucherschutzverbänden oder Konkurrenten vorbehalten. Auch das Landgericht München I bestätigte dies im Berufungsverfahren (33 S 19524/03). Nur eine Klage dazu befugter Verbände oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen könnten die Abzocke beenden, wenn sich die Vorwürfe als begründet erweisen sollten. Gegen die Tele-Rätselspiele liefen bereits einige Ermittlungsverfahren, bisher sei jedoch noch niemand verurteilt worden.

Vermittlung von "Freizeitkontakten"

Das ist nichts anderes als Partnervermittlung: Agentur kann ihr Honorar nicht einklagen

"Eheinstitut" oder "Heiratsvermittler" nannte man sowas früher, heute heißen die Agenturen Partnervermittlung. Manche versprechen auch nur die "Vermittlung von Freizeitkontakten". Bei so einer Agentur meldete sich ein Kunde. In einer Zeitungsanzeige der Agentur hatte er das Foto einer "Ines" gesehen und die gefiel ihm sofort. Schnell kam es zu einem Vertrag.

Ratenweise hatte der Kunde an die Agentur 3.600 DM zu überweisen, dafür sollte sie ihm ein halbes Jahr lang verschiedene "Traumfrauen" vorstellen. Da er seine "Ines" nicht fand, stellte der Mann enttäuscht die Zahlungen ein. Die Agentur zog vor Gericht und forderte die restlichen 2.300 Mark. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) machte ihr klar: Finanzielle Ansprüche aus Verträgen zur Partnervermittlung sind nicht einklagbar (III ZR 124/03).

Daran ändere auch der neutrale Name "Vermittlung von Freizeitkontakten" nichts, so der BGH. Denn hier gehe es um weit mehr als um "Freizeitkontakte". Die Agentur vermittle Lebenspartner, ihre Tätigkeit sei die gleiche wie die der früheren "Heiratsvermittler". Daran sei nichts Unsittliches. Doch gelte immer noch die althergebrachte Regel, dass der Vermittler das vereinbarte Honorar nicht einklagen könne. Personen, die sich an einen solchen "Dienstleister" wenden, sollten so vor den Folgen unüberlegter Verträge geschützt werden und davor, öffentlich vor Gericht über Dinge aus ihrer Intimsphäre verhandeln zu müssen.

Falscher "Pater Michael" zelebriert Messe

Geldstrafe wegen "unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidung"

Der Mann war Patient in einem Sanatorium und besuchte einen Gottesdienst in der katholischen Dorfkirche. Nach dem Hinweis einer Frau, es handele sich bei dem Gottesdienstbesucher um einen "Ordensgeistlichen und Priester", sprach der Ortspfarrer den Fremden an. Der stellte sich als "Pater Michael" vor, er sei Mitglied eines Benediktinerordens und lange Zeit als Missionar in Afrika gewesen. Später feierte er zusammen mit dem Dorfpfarrer, der ihn mit Albe (= das lange weiße liturgische Untergewand) und Stola ausstattete, einige Messen.

Als in der Erzdiözese vor einem "falschen Priester" gewarnt wurde, flog der Schwindel auf. "Pater Michael" - der vor Jahrzehnten eine Priesterweihe der Freikatholischen Kirche erhalten hatte - wurde vor den Kadi zitiert. Das Landgericht Offenburg verurteilte den Angeklagten wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe (6 Ns 11 Js 13 560/02). Albe und Stola gehörten zur Amtskleidung der römisch-katholischen Kirche, die nur ein geweihter Priester tragen dürfe. Die Priesterweihe durch den Metropoliten der Freikatholischen Kirche (eines eingetragenen Vereins) sei bedeutungslos. Anerkannt nach katholischen Recht sei nur die heilige Weihe durch einen Bischof der römisch-katholischen Kirche.

Von wackligem Grabstein verletzt

Keine kommunale Haftung gegenüber den Inhabern der Grabstelle

Eine Frau pflegte das Grab ihrer Eltern. Obwohl sie bemerkte, dass der Grabstein deutlich nach vorne neigte, goss sie direkt davor die Blumen. Plötzlich kippte der Grabstein um. Die Frau sprang zwar weg, wurde jedoch am Bein getroffen und verletzt. Vergeblich forderte sie von der Kommune Schmerzensgeld. Sie warf dem städtischen Friedhofspersonal vor, die Standfestigkeit der Grabmale unzulänglich zu kontrollieren.

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihre Klage gegen die Kommune ab (2 U 21/03). Die städtischen Mitarbeiter müssten dafür sorgen, dass Friedhofswege problemlos zu begehen seien und Friedhofsbenutzer nicht von schadhaften Grabsteinen gefährdet würden. Diese Verkehrssicherungspflicht gelte aber nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber Inhabern von Grabstätten. Denn diese stellten dort Grabsteine auf und sorgten so selbst für ein Risiko.

Als Erbin ihres Vaters sei die verletzte Frau gemeinsam mit ihrer Schwester Inhaberin und Nutzungsberechtigte der (vor Jahren von ihrem Vater erworbenen) Familiengrabstätte. Ihr Vater habe das Grabmal aufgestellt. Nach seinem Tod habe die Tochter das Sterbedatum darauf anbringen lassen. Auch wenn sie den Grabstein nicht selbst errichtet hätten, seien die beiden Töchter als Grabinhaberinnen für diese Gefahrenquelle verantwortlich. Im Übrigen habe die verletzte Frau selbst geschildert, wie schief (und damit umsturzgefährdet) der Grabstein gewesen sei. Wenn sie dies ignoriere, habe sie sich den Unfall selbst zuzuschreiben.

Detektiv verpetzt Auftraggeber bei der Ehefrau

Wer gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit verstößt, verliert den Anspruch auf Honorar

Die Ehefrau eines Anwalts machte ein paar Tage Urlaub auf einer Insel, ohne ihren Mann. Aber nicht alleine, vermutete der Rechtsanwalt. Er beauftragte ein Detektivbüro damit, seine Frau zu beschatten. So geschah es. Ein Detektiv fotografierte den Begleiter der Ehefrau und beschrieb ihn am Telefon. Über das Honorar für die Ermittlungen wurde man jedoch nicht einig.

Als Wochen später immer noch ein Teil der Rechnung ausstand, sandte das Detektivbüro an die Ehefrau ein Schreiben mit dem Ermittlungsbericht. Sie sei im Auftrag ihres Mannes observiert worden, teilte man ihr mit, nun solle sie ihn doch bitte dazu bewegen, das Honorar zu zahlen. Der empörte Anwalt dachte gar nicht daran, im Gegenteil.

Nun zog er vor Gericht und verlangte die Anzahlung von 1.000 Euro zurück: Der Detektiv habe keinen Anspruch auf Honorar, meinte er, weil er ihn "verraten" habe. In Wirklichkeit habe der Mann genau gewusst, mit wem sich seine Ehefrau auf der Insel aufhalte, konterte das Detektivbüro. Er habe nur über den Aufenthalt der Ehefrau Bescheid wissen wollen, um selbst "zuhause freie Hand zu haben".

Selbst wenn das zutreffen sollte, spiele es keine Rolle, entschied das Amtsgericht Leer (7 d C 938/06). Der Detektiv werbe mit der Parole "Vertrauen gegen Vertrauen" und daran hätte er sich auch halten sollen. Die Pflicht zur Geheimhaltung - insbesondere der beobachteten Person gegenüber - sei wesentlicher Bestandteil eines Detektivauftrags.

Der Auftraggeber müsse frei entscheiden können, ob er die gewonnenen Erkenntnisse für sich behalten oder den Beobachteten damit konfrontieren wolle. Auch wenn der Auftrag schon erledigt sei, bestehe das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer weiter. Und damit auch die Schweigepflicht. Wer dem Beobachteten den Auftrag offenbare, verliere seinen Anspruch auf Honorar.

Schlechter Partnerschaftsvermittler?

Kunden erhalten ihr Honorar nur im Ausnahmefall zurück

Kurz nach der Scheidung wandte sich die Frau auf der Suche nach neuem Glück an einen Partnerschaftsvermittler. Für ein Entgelt von 22.500 DM sollte das Unternehmen passende Partnervorschläge auswählen und Kontakte vereinbaren. Die Kundin bezahlte, doch mit der Gegenleistung war sie höchst unzufrieden. Schließlich forderte sie das Honorar zurück.

Begründung: Der Partnerschaftsvermittler habe zwar Exposés geschickt, aber nur einen einzigen telefonischen Kontakt mit einem Mann zuwege gebracht. Dieser Mann sei jedoch kurz danach für ein halbes Jahr nach Australien gereist und deshalb für sie als Lebenspartner nicht in Betracht gekommen. Außerdem sei der Vertrag mit dem Vermittler sowieso sittenwidrig, weil sie ihn in einer schwierigen Situation unterschrieben habe. Nur deshalb habe sie das horrende Honorar akzeptiert, das in krassem Missverhältnis zur Leistung des Unternehmens stehe.

Anspruch auf Rückzahlung des Honorars hätten Kunden von Partnerschaftsvermittlern nur im Ausnahmefall, erklärte ihr das Oberlandesgericht Koblenz (12 U 1230/03). Und zwar dann, wenn der Partnerschaftsvermittler überhaupt keine Leistungen erbringe oder völlig wertlose Vorschlage mache.

Werde der Vertrag in unzulänglicher Weise erfüllt, berühre dies den Anspruch auf Honorar dagegen nicht. Das habe der Gesetzgeber so geregelt, um die Privatsphäre der anderen Kunden zu schützen. Die sollten nicht bei jedem Rechtsstreit um Honorar ihre Identität offen legen müssen.

Was in diesem Metier eine "schlechte Leistung" sei, sei ohnehin schwer zu bestimmen. Jedenfalls seien Partnervorschläge nicht deshalb objektiv wertlos, weil ein Kunde dies subjektiv so einschätze. Ob ein Mann als Lebenspartner untauglich sei, weil er nach Australien fahre ... diese Frage sei nicht objektiv zu beantworten. Ebenso wenig könne man auf diese Weise belegen, dass der Partnerschaftsvermittler schlecht arbeite.

Architekt Braunfels fordert Schadenersatz ...

.. weil er sich von bayerischen Behörden diffamiert fühlt

Im Auftrag des Freistaats Bayern hatte Architekt Braunfels die Pinakothek der Moderne gebaut. Für den fertigen Bau gab es viel Lob. Doch vorher hatte es beträchtliche Hakeleien zwischen Auftraggeber und Architekt gegeben. Denn das Bauvorhaben dauerte länger und kostete weit mehr als vorgesehen. Einige Repräsentanten des bayerischen Staats - z.B. der damalige Kultusminister, Vertreter des Innenministeriums und der damalige Leiter des Staatlichen Hochbauamts - äußerten sich während der Bauzeit (1998 bis 2001) despektierlich über B., der weder Kostenrahmen noch Zeitrahmen einhalte.

Dafür verlangt Architekt Braunfels 10 Millionen Euro Schadenersatz vom Freistaat: Die Vorwürfe seien haltlos gewesen. Mit der öffentlichen Debatte über seine vermeintliche Unzuverlässigkeit habe man seinen Ruf beschädigt, das habe letztlich auch zu Gewinneinbußen geführt. Überall gelte er nun als "querulatorischer Architekt". Dafür müsse ihn Bayern entschädigen. Das Landgericht München I verneinte dies (8 O 23330/05).

Meinungsäußerungen - auch kritische oder polemische - seien solange zulässig, als sie noch eine adäquate Reaktion in einem Streit darstellten, also Teil einer sachlichen Auseinandersetzung seien. Kein Vertreter der bayerischen Regierung habe den Architekten diffamiert oder persönlich beleidigt. Die Äußerungen bayerischer Beamter oder Politiker (soweit sie überhaupt dem Freistaat zugerechnet werden könnten) seien daher nicht rechtswidrig gewesen - auch wenn sie Braunfels in ein schlechtes Licht rücken sollten.

Stinkender Passagier darf nicht mitfliegen

Dieses Problem hätte man anders lösen können: Fluggesellschaft muss Schadenersatz zahlen

Nach dem Urlaub trat der Mann den Rückflug an. Zumindest hatte er das vor. Als er an Bord des Flugzeugs gehen wollte, wies man den Passagier jedoch "wegen seines penetranten Geruchs" zurück. Das sei für die anderen Fluggäste unzumutbar, erklärte die Stewardess. Der Urlauber konnte erst am nächsten Tag zurückfliegen und musste am Urlaubsort noch einmal übernachten. Vermutlich hat er im Hotel auch geduscht.

Schön und gut, er habe geschwitzt, meinte der Mann. Aber so könne eine Fluggesellschaft doch nicht mit Passagieren umspringen. Er verklagte das Unternehmen auf Schadenersatz und holte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf immerhin die Übernachtungskosten wieder herein (18 U 110/06). Es sei durchaus denkbar, so das OLG, dass ein Fluggast so stinke, dass es für die Mitreisenden unerträglich sei. Doch das sei kein Grund, den Mann vom Transport auszuschließen.

Wenn der Geruch wirklich so penetrant gewesen sei, müsste er schon beim Einchecken des Fluggastes aufgefallen sein. Dann hätte der Stationsmanager den Mann darauf aufmerksam machen können. Zu diesem Zeitpunkt habe der Passagier seinen Koffer noch bei sich getragen und hätte sich ohne weiteres auf der Toilette frisch machen und ein anderes Hemd anziehen können. Man habe dem Fluggast also ziemlich leichtfertig die Beförderung verweigert. Deshalb schulde ihm die Fluggesellschaft Schadenersatz für die Mehrausgaben.

In Sachen Prominentenfotos:

Auch Oliver Kahn setzt sich gegen die Yellow Press durch

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist weiter auf Kriegspfad gegen die Boulevardpresse. Nachdem er bereits die Publikation privater Fotos von Prinzessin Caroline und vom Paar Herbert Grönemeyer + Freundin (vgl. gri-Artikel 49 042) untersagt hatte, setzte sich nun Oliver Kahn im Rechtsstreit mit der Zeitschrift "Frau im Spiegel" durch.

2005 hatte die Zeitschrift ein Foto des Torhüters veröffentlicht, das ihn in Begleitung seiner Freundin V. in St.-Tropez zeigte. "Verliebte Blicke auf der Strandpromenade", so der Kommentar, dabei habe noch vor einer Woche Familienurlaub mit Frau und Kindern auf dem Programm gestanden. Oliver Kahn forderte vom Zeitschriften-Verlag, die Aufnahme nicht mehr zu veröffentlichen. Zu Recht, wie der BGH entschied (VI ZR 164/06).

Vergeblich pochte der Anwalt von "Frau im Spiegel" auf die Pressefreiheit: Was für die Leser interessant sei, habe nicht die Justiz, sondern die Presse zu entscheiden. Kahn sei nun einmal berühmt; dass eine außereheliche Affäre Schlagzeilen mache, damit müsse er leben.

Dass der Torwart eine Woche zuvor mit Noch-Ehefrau und Kindern auf Sardinien gewesen sei, mache die St.-Tropez-Fotos vielleicht interessant für das breite Publikum, so der BGH. Die Neugier der Leserschaft auf Affären in der High Society rechtfertige es jedoch nicht, Fotos gegen den Willen des Abgebildeten zu publizieren.

Es handle sich um Bilder aus dem Urlaub und der gehöre auch bei Prominenten zur geschützten Privatsphäre. Bilder einer Person dürften nur dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht werden, wenn über Ereignisse von zeitgeschichtlichem Interesse berichtet werde und das Foto damit in Zusammenhang stehe.

Veterinäramt rettet Elefanten

Zirkusdirektorin ließ die Tiere verwahrlosen: Wegnahme war rechtmäßig

Dass sich die Inhaberin eines kleinen Zirkusunternehmens nicht um ihre Tiere kümmerte, stand schon lange fest. Immer wieder hatten Tierschutzbehörden an unterschiedlichen Orten Missstände festgestellt und Änderungen angeordnet - ohne jeden Effekt. Das Veterinäramt des Kreises Soest schlug schließlich zu und ließ zwei indische Elefantenkühe aus ihrem Sommerquartier, einer ehemaligen Fabrikhalle, abtransportieren. Erfolglos setzte sich die Zirkusdirektorin gegen diese Maßnahme zur Wehr.

Die Anordnung sei rechtmäßig und im Interesse des Tierschutzes notwendig gewesen, entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg (14 L 518/07). Eine Tierärztin habe festgestellt, dass die Elefanten sehr schlecht ernährt seien (mit Brötchen und zum Teil verpilzter Silage, viel zu wenig Obst). Sie seien auf nassen, mit Kot und Urin verschmutztem Boden gehalten worden und hätten Hautwunden und Liegegeschwüre. Ihre Fußsohlen seien rissig und faulig.

Dem Gericht sei klar, dass es schwierig (und für kleine Zirkusbetriebe auch teuer) sei, Wildtiere zu halten. Für eine derartige Verwahrlosung gebe es aber keine Entschuldigung. Angesichts des bedenklichen Gesundheitszustands der Elefanten komme es nicht in Frage, dass sie im Zirkus blieben. Eine bessere Pflege sei angesichts der Vorgeschichte nicht zu erwarten.

Rentner seit acht Jahren verschollen

Wie lange muss die Altersrente weitergezahlt werden?

Der rüstige Rentner war zum letzten Mal während eines Bergurlaubs 1999 im Wallis (Schweiz) gesehen worden. Der damals 76 Jahre alte Mann war zu einer Bergtour aufgebrochen und nicht mehr zurückgekehrt. Seither ist er spurlos verschwunden. Das Amtsgericht Dortmund bestimmte einen Abwesenheitspfleger, der die Altersrente des Vermissten verwalten sollte.

Acht Jahre später strich die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) die Rente. In der knappen Begründung hieß es, die Gesamtumstände machten den Tod des Rentners wahrscheinlich. So einfach wollte es der Abwesenheitspfleger der Versicherung jedoch nicht machen und klagte.

Die Rentenversicherung darf Rentenzahlungen für Verschollene nicht einfach einstellen, entschied das Sozialgericht Dortmund (S 26 R 278/06). Sie müsse vielmehr beim Amtsgericht ein Verfahren einleiten, um den Versicherten für tot erklären zu lassen. Dies sei möglich, wenn der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet habe und fünf Jahre lang verschwunden sei. Bis der Versicherte für tot erklärt sei, müsse die DRV weiterzahlen.

Vergeblich verwies die DRV auf ihre Kriterien für Hinterbliebenenrenten: Die zahle sie an Angehörige von Verschollenen ja auch dann aus, wenn Umstände den Tod des Versicherten wahrscheinlich machten und man über ein Jahr lang nichts von ihm gehört habe. Die Rente für Angehörige habe mit dem konkreten Fall rein gar nichts zu tun, fanden die Sozialrichter.

Hartz-IV-Empfänger gewinnt Auto

Sozialgericht verneint deswegen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Ein Familienvater aus Iserlohn zog vermeintlich das große Los: Er gewann beim Gewinnspiel einer Baumarktkette einen neuen VW Golf "Goal" im Wert von 17.610 Euro. Da freute sich der Langzeitarbeitslose, denn die Familie war knapp bei Kasse. Doch die ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) Märkischer Kreis war sofort zur Stelle und strich dem Hilfeempfänger das Arbeitslosengeld II: Der gewonnene Wagen sei als einmaliges Einkommen anzurechnen.

Vergeblich klagte der unglückliche Gewinner gegen den Bescheid und argumentierte, das Auto zähle zum geschützten Vermögen. Schonvermögen sei für das Alter angespartes Geld, das der Hilfeempfänger bereits zur Verfügung habe, wenn der Zahlungszeitraum für das Arbeitslosengeld II beginne, erwiderte das Sozialgericht Dortmund (S 27 AS 59/07 ER). Der Hauptgewinn dagegen sei neu dazugekommenes, zusätzliches Einkommen und daher auf die Sozialleistungen anzurechnen. Bis der Wert des Wagens verbraucht sei, entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Auf der Kreuzfahrt von Insekten geplagt

Ansprüche wegen Reisemängeln sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise anzumelden

Im Herbst 2004 leistete sich das Ehepaar W. eine teure Kreuzfahrt (vom 19. Oktober bis zum 11. November). Während der Schiffsreise bildeten sich bei der Frau zahlreiche, stark juckende Hautblasen, die der Schiffsarzt mit Cortison behandelte. Während der Fahrt erhielten die Reisenden eine neue Kabine. Zuhause suchte Frau W. sofort eine Klinik auf.

Fünf Wochen nach dem Ende der Kreuzfahrt schrieb sie dem Reiseveranstalter: Nun stehe es fest, dass ihre Hautreaktionen durch Insektenstiche ausgelöst wurden. In der ersten Schiffskabine habe sich Ungeziefer ausgebreitet. Wegen dieses Reisemangels müsse der Veranstalter der Kreuzfahrt 7.200 Euro zurückzahlen (bei einem Reisepreis von 11.037 Euro für zwei Personen).

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil das Ehepaar die Monatsfrist versäumt hatte, innerhalb derer Ansprüche wegen Reisemängeln anzumelden sind (1 O 254/05). Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage, wann die Frau erfahren hatte, dass die Blasen eine Folge von Insektenstichen waren. Denn: Hätten die Ärzte dies erst nach dem Ablauf der Frist diagnostiziert, wäre die Frau in Bezug auf den Reisemangel erst einmal ahnungslos gewesen. Wer die Frist unverschuldet versäumt, kann auch danach noch auf Minderung des Reisepreises klagen.

Tatsächlich vermuteten die Klinikärzte zuerst eine "systemische Grunderkrankung", als sie die Patientin untersuchten. Dass die Blasen eine allergische Reaktion auf Insektenstiche darstellten, teilten sie der Frau jedoch früher mit, als sie in ihrer Klage behauptete. Das stellte sich vor Gericht heraus, als die Ärzte als Zeugen aussagten.

Deshalb wiesen die Richter ihre Klage ab: Wenn Frau W. die Ursache der Hautreaktionen bereits am 25. November kannte, sei ihr Schreiben vom 16. Dezember zu spät beim Reiseveranstalter eingetroffen. Die Kundin hätte nach der Diagnose ihre Ansprüche "unverzüglich" anmelden müssen. Zwar sei dem Reisenden Zeit zum Überlegen einzuräumen, ob er nun klagen wolle oder nicht. Aber länger als 14 Tage dürfe dies nicht dauern.

Venezianischer Spiegel im Bad!

Mieter kann fristlos kündigen und die Miete zurückfordern

Ein Student mietete für 213 Euro monatlich ein Zimmer in einer Münchner Wohnung, die er mit zwei Kommilitonen teilte. Es war eine kleine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus, in dem auch der Vermieter wohnte. Einige Monate nach dem Einzug bemerkte der Student am Badezimmer-Spiegel seltsame Verfärbungen. Als er mit einer Taschenlampe genauer hinsah, fiel ihm auf, dass der Spiegel durchsichtig war. Verblüfft alarmierten die Studenten die Polizei.

Beamte untersuchten die dubiose Angelegenheit und entdeckten, dass es sich um einen venezianischen (= einseitig durchsichtigen) Spiegel handelte, hinter dem die Mauer durchbrochen war. Von einem für die Mieter unzugänglichen Abstellraum aus konnte man durch den Spiegel das Geschehen im Gemeinschaftsbad unbemerkt beobachten - mit freiem Blick auf Toilette, auf die vorhanglose Dusche bis hin zum Bett im Nebenzimmer. Im Abstellraum fanden die Polizisten diverse Pornohefte und Sex-Videos. Ein Kalender an der Wand zeigte das aktuelle Datum. Offenbar hatte der Vermieter als heimlicher Spanner die Intimsphäre des Mieter-Trios ausgeforscht.

Nach dieser unerfreulichen Entdeckung kündigte der Student das Mietverhältnis fristlos und forderte die Miete zurück. Der Vermieter gab zu, den Spiegel zu "kennen". Dessen Existenz beeinträchtige aber höchstens das Bad in seinem Wohnwert, meinte er. Deshalb dürfe der Mieter nicht gleich kündigen. Dem widersprach das Amtsgericht München (473 C 18682/06).

Für den Mieter sei es nicht zumutbar, weiterhin ein Bad zu benutzen, in dem er jederzeit heimlich beobachtet werden könne. Dies störe die Intimsphäre und Persönlichkeitsrechte der Mieter massiv, das Bad sei nicht mehr benutzbar. Damit sei nicht nur das Bad, sondern die ganze Wohnung wertlos. Dass der Vermieter bei Vertragsschluss arglistig verschwieg, dass sich im Bad ein venezianischer Spiegel befinde, zerstöre jedes Vertrauen zwischen den Vertragsparteien. Eine fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt. Der Vermieter müsse zudem alle Mieteinnahmen zurückzahlen.

Umzug: Schrankbretter kippen auf ein Auto

Bei Hilfe aus Gefälligkeit ist die Haftung eingeschränkt

Sechs Personen halfen Frau K. bei ihrem Umzug. Wie es unter Bekannten üblich ist, gab es dafür kein Geld, sondern Würstchen und Getränke. Auf der Straße lehnten die Helfer einige Schrankbretter an den Umzugs-Lkw, um sie später einzuladen. Als ein Autofahrer - angeblich, ohne den Laster oder die Bretter zu berühren - an dem Fahrzeug vorbeifuhr, fielen einige Bretter um und auf seinen Wagen. Es entstand ein Schaden von 3.216 Euro.

Die private Haftpflichtversicherung von Frau K. übernahm die Reparaturkosten und wollte sich anschließend an den Umzugshelfern schadlos halten. Doch das Amtsgericht Plettenberg wies ihre Klage ab (1 C 345/05). Hilfeleistungen auf Basis reiner Gefälligkeit wären nicht mehr möglich, wenn jeder Helfer für dabei entstehende Schäden haften müsste. Deshalb gehe man in solchen Fällen davon aus, dass stillschweigend vereinbart wurde, die Haftung auf Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu beschränken.

Und davon könne hier keine Rede sein. Vielleicht sei es nicht besonders klug gewesen, die Schrankbretter an die zur Straße gewandte Seite des Umzugs-Lkws zu stellen. Doch das sei allenfalls als leicht fahrlässig anzusehen. Leichte Fahrlässigkeit von Umzugshelfern - die nur Verpflegung erhielten, ansonsten aber kostenlos arbeiteten - begründe keine Einstandspflicht für Schäden beim Umzug.

Wer Tickets bestellt, muss sie bezahlen

Beim Kauf von Veranstaltungstickets haben Verbraucher kein Widerrufsrecht

Bei einem Ticketcenter bestellte eine Dame telefonisch vier Eintrittskarten für ein "Event" im Spiegelzelt: Varieté mit Abendessen von Herrn Witzigmann (zum Preis von insgesamt 626 Euro). Obwohl die Kundin die Bestellung erst per Mail bestätigte, überlegte sie es sich anders. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr.

Während das Ticketcenter auf Zahlung bestand, war die Kundin der Ansicht, sie dürfe den Kauf rückgängig machen. Da sie die Karten telefonisch bestellt habe, handle es sich (wie beim Versandhandel) um einen "Fernabsatzvertrag". Da hätten die Verbraucher ein Widerrufsrecht, das sie in Anspruch nehme.

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen nicht, erklärte das Amtsgericht München (182 C 26144/05). Im Bereich der Freizeitgestaltung existiere kein Widerrufsrecht. Wer Tickets reserviere - gleichgültig, ob persönlich, per Telefon oder per Mail -, müsse sie bezahlen. Ob der Kunde die Karten beim Veranstalter selbst oder bei einem Ticketcenter bestelle, spiele ebenfalls keine Rolle.

Das Widerrufsrecht werde Verbrauchern im Versandhandel eingeräumt, weil sie dort Produkte bestellten, ohne diese sehen und prüfen zu können. Beim Kartenverkauf seien die Verbraucher nicht so schutzbedürftig. Im Gegenteil: Hier wären Ticketverkäufer unverhältnismäßig benachteiligt, wenn Kartenbesteller es sich bis kurz vor einer Veranstaltung offenhalten dürften, ob sie diese auch wirklich abnehmen.

Auf dem Oktoberfest von der Bank gefallen

In der Folge verletzt sich ein anderer Bierzeltbesucher am Zahn: 500 Euro Schmerzensgeld

Wie in allen Bierzelten des Münchner Oktoberfestes ging es im Schottenhammel-Zelt hoch her. Und wie üblich standen auch im Oktober 2006 viele Besucher auf Tischen und Bänken, um zu schunkeln und zu singen. Im Trubel wurde eine auf der Bank tanzende Frau von einem vorbeigehenden Gast gestoßen und verlor das Gleichgewicht. Sie fiel auf einen hinter ihr sitzenden Festbesucher, der gerade aus dem Masskrug Bier trinken wollte. Durch den Aufprall der Frau stieß er gegen das Glas und verletzte sich an einem Zahn.

Als Entschädigung für den bizarren Unfall forderte der Mann 1.000 Euro Schmerzensgeld. Das sah die gefallene Schöne nun überhaupt nicht ein und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen: Sie könne doch nix dafür, wenn sie von der Bank geschubst werde, meinte die Frau. Doch das Amtsgericht München fand, auch im Bierzelt "habe man Verantwortung für sein Verhalten" (155 C 4107/07). Auch dort müsse man seine Umgebung im Blick haben, das Oktoberfest sei kein rechtsfreier Raum.

Wer zum Schunkeln oder Tanzen auf eine Sitzbank steige, riskiere es, das Gleichgewicht zu verlieren - entweder durch die eigene Bewegung oder durch Rempler von anderen Personen. Daher müsse die Frau für die Folgen ihres Sturzes haften. Verletzungen an den Zähnen seien äußerst schmerzhaft. Allerdings seien beim "Sturzopfer" keine Spätfolgen zu befürchten. Ein Schmerzensgeld von 500 Euro sei daher angemessen. Denn auch der Verletzte habe zu wenig auf seine Umgebung geachtet.

Münchner "Gaspreisrebellion" erfolglos

Landgericht hält Preiserhöhungen für angemessen

200 Münchner klagten gegen ihren Gasversorger: Dessen letzte Preiserhöhungen (am 1.7.2005, 1.1.2006 und 1.4.2006) seien unangemessen und damit unwirksam gewesen. Das Landgericht München I wies ihre Klage ab (12 O 17018/06). Durch Gespräche mit Zeugen und das Studium der Unternehmensunterlagen kamen die Richter zu der Überzeugung, dass der Gasversorger tatsächlich nur Kostensteigerungen weitergegeben hatte.

Die Bezugskosten des Gasversorgers seien gestiegen, so das Gericht, das rechtfertige allemal eine Preiserhöhung. Kostensteigerungen auf die Kunden abzuwälzen, sei nicht "unbillig" oder unangemessen. In der Marktwirtschaft sei es üblich und nicht zu beanstanden, wenn "derjenige, der ein Gut zum Verkauf anbietet, den Preis hierfür auch anhand seiner eigenen Kosten bestimmt". Für Dauerlieferverträge wie den Gasbezug könne nichts anderes gelten.

Festbesucher fällt über Tuba

Instrument beschädigt: Muss der "Übeltäter" den Musiker für den Nutzungsausfall während der Reparatur entschädigen?

Die Blaskapelle bestand nicht aus Musikprofis, die Musiker traten nur zwei oder drei Mal im Monat bei Festveranstaltungen auf. Im Sommer 2005 fand so ein Auftritt in einem großen Hof im Freien statt. In der Pause stellte ein Musiker seine Tuba an einer Hauswand ab und besorgte sich ein Getränk. Da stolperte ein Festbesucher und fiel in vollem Schwung auf das "geparkte" Instrument. Das war defekt und musste repariert werden.

Die private Haftpflichtversicherung des Unglücksraben zahlte nach einem Urteil des Amtsgerichts 2.320 Euro für die Reparatur, die 3.480 Euro kostete. Nun klagte der Freizeitmusiker zusätzlich auf Entschädigung für den Nutzungsausfall des Blasinstruments, doch beim Landgericht Hildesheim blitzte er ab (7 S 303/06). Er müsse sich mit den 2.320 Euro zufriedengeben, so die Richter. Das Urteil des Amtsgerichts gehe in Ordnung, weil sich der Musiker ein Mitverschulden an dem Schaden ankreiden lassen müsse.

Während eines Festes, auf dem reichlich Alkohol ausgeschenkt werde und fröhliches Treiben herrsche, dürfe man so ein wertvolles Instrument nicht mitten im Gewühl abstellen. Das sei so leichtsinnig, dass der Musiker ein Drittel der Reparaturkosten selbst tragen müsse. Entschädigung für die Miete eines Ersatzinstruments stehe dem Musiker nicht zu, weil der Ausfall der Tuba für ihn keinen Vermögensschaden darstelle.

Wie viel Geld der Tubaspieler damit verdiene, sei zwar unklar geblieben. Es wirke sich jedenfalls nicht wesentlich auf seinen Lebensstandard aus. Auch wenn die Blaskapelle regelmäßig auftrete, bleibe Musik für die Beteiligten doch eine Freizeitaktivität. Er habe nicht so lange auf eine Tuba verzichten wollen und deshalb während der Reparatur ein anderes Instrument ausgeliehen. Das sei aber eine Frage der subjektiven Wertschätzung; einen bezifferbaren finanziellen Verlust habe der Musikant nicht erlitten.