Eine Münchnerin wollte mit einer Kunstinstallation ihr Treppenhaus verschönern. Sie suchte bei einer Vermittlerin (Kunstberaterin) im Katalog des Künstlers nach einer Vorlage und bestellte ein Hinterglasbild. Aufgesetzt auf ein Fenster im Treppenhaus, sollte das dort einfallende Licht das Bild auf die gegenüber liegende Wand "werfen" und spiegeln. Laut Auftrag sollte sich der Künstler bei der Installation an den Werken im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk anfertigen.
Mit dem Künstler besprach die Auftraggeberin in ihrem Haus die Konzeption. Im Sommer 2010 wurde das Kunstwerk eingebaut, das 4.500 Euro kostete. Die Kundin zahlte 2.250 Euro, bemängelte aber gegenüber der Kunstberaterin, der erhoffte "Wow-Effekt" durch die Installation stelle sich nicht ein. Es sei ihr darauf angekommen, im Treppenhaus eine Art "Sonnenuntergangsstimmung" zu schaffen. Die sei jedoch ausgeblieben.
Die Münchnerin behielt den Restbetrag und verlangte die Anzahlung zurück. Das ließ sich die Kunstberaterin nicht bieten: Die Installation entspreche den Vorgaben und müsse deshalb bezahlt werden. So sah es auch das Amtsgericht München (224 C 33358/10). Der Auftragnehmer habe seinen Teil des Vertrags erfüllt, dazu sei auch die Auftraggeberin verpflichtet.
Wer ein Kunstwerk in Auftrag gebe, müsse sich vorher mit den künstlerischen Eigenarten und Methoden des Auftragnehmers vertraut machen. Künstler gestalteten ihre Werke frei und in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber trage das Risiko, ein Werk zu bekommen, das ihm nicht gefalle. Es sei vertragsgemäß, sofern die tragende Idee umgesetzt werde.
Anders liege der Fall, wenn die künstlerische Freiheit von vornherein vertraglich begrenzt werde. Wenn der Auftraggeber ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und genau nach Vorgabe bestelle. So eine Abrede habe es hier aber nicht gegeben, im Gegenteil: Die Kundin habe ein "eigenständiges Werk" bestellt.